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Bundesblatt

72. Jahrgang.

Bern, den 8. September 1920.

Band IV.

Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr, lo Franken im Halbjahr, zuzüglich ,,Nachnahme- und Postbestellungsgebühr".

Einrückungsgebühr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko " an die Buch druckerei Stämpfli & de. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Luzern für die Verbauung und die Korrektion der Wildbäche am Nordosthang des Napfes.

(Vom 3. September 1920.)

Am 15. November 1919 hat uns die Regierung des Kantons Luzern folgendes Schreiben übermittelt: ,,In den Beilagen unterbreiten wir Ihnen die Projektvorlagen für Verbauung der in die Kleine Emme einmündenden Wildbäche des nordöstlichen Napfgebietes im Kanton Luzern. Wie Ihnen bekannt sein wird, haben insbesondere die Kleine Fontanne und der Wiggernbach anlässlich eines Hochwassers vom 19. August 1917 gewaltigen Schaden verursacht. Die Uferbewohner und das Dorf Wolhusen sind ständig der Gefahr der Überschwemmung ausgesetzt und haben daher einmütig beschlossen, die Korrektionsbauten durchzuführen, sofern ihnen von Seiten des Bundes und des Kantons die weitgehendste Unterstützung zugesichert wird. Die Kosten der Verbauung der Kleinen Fontanne, des Kommetsrütibaches, des Brugglöchlibâches, des Wiggernbaches und der Ergänzungsarbeiten an der Seewag belaufen sich nach beiliegender Zusammenstellung auf Fr. 1,700,000. Durch das oben erwähnte Hochwasser wurden die Perimeterpflichtigen derart geschädigt, dass ihnen grössere Beiträge an das Verbauungswerk nicht mehr zugemutet werden können. Insbesondere an der Kleinen Fontanne handelt es sich um eine sehr arme Talbevölkerung, die gezwungen ist ihre Scholle aufzugeben, wenn die Bachkorrektion nicht durchgeführt und nicht zum weitaus grössten Teil von Bund, Staat und Gemeinde bezahlt wird.

Bundesblatt. 72. Jahrg. Bd. IV.

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Wir stellen daher, hochgeachteter Herr Bundespräsident, hochgeachtete Herren Bundesräte, bei Ihnen das Gesuch, Sie möchten für Auswirkung einer möglichst hohen Bundessubvention für die Verbauung und Korrektion der genannten Wildbäche im nordöstlichen Napfgebiet bei den eidgenössischen Räten besorgt sein.

Von einer Beschreibung der Projekte glauben wir Umgang nehmen zu können, da dieselbe im beiliegenden technischen Bericht enthalten ist. Im übrigen geben die bis in alle Details ausgearbeiteten Vorlagen alle wünschbaren Aufschlüsse.

Wir benützen den Anlass, um Sie, etc."

Bevor wir auf die Beschreibung des Projektes eintreten, glauben wir die Ursachen, welche zu so grossen Arbeiten führen, etwas näher ins Auge fassen zu müssen. Wir finden hierüber im Bericht des Kantonsingenieurs folgende Aufklärungen: ,,Das Jahr 1917 war, wie bekannt, ausserordentlich reich an schweren Gewittern. Am Sonntag, den 10. Juni, ging, vom Napf her kommend, über den Menzberg ein erstes Gewitter nieder, das sowohl im Wiggernbachgebiet wie im Tale der Kleinen Fontanne grössere Verheerungen anrichtete. Durch Erdschlipfe wurde die Bahnlinie zwischen Wolhusen und Entlebuch überschüttet, der Bahnverkehr war während mehrerer Stunden unterbrochen. An der Strasse von Flühbach' bis Paradiesli, längs der Kleinen Fontaane, entstanden, wo dieser Bach noch nicht verbaut war, grosse Uferanrisse, so dass dieselbe nicht mehr begangen werden konnte. Arg hauste das Gewitter zwischen Romoos und Doppelschwand. In Wolhusen trat der Wiggerabach über die Ufer, überschwemmte und beschädigte die Kantonsstrasse, verwüstete Gärten und füllte Keller und Magazine ein.

Hier dachte niemand an eine drohende Gefahr, da das Wiggernbächlein, wie dieses Gewässer von der ortsansässigen Bevölkerung genannt wird, seit Menschengedenken nur ein einziges Mal, im Jahre 1885, Verheerungen anrichtete. Da sich dieses Gewitter mehr in der südlichen Napfgegend entlud, ist das Gebiet nördlich Wolhusen ziemlich verschont geblieben.

Am 29. Juni wurde wiederum ein grösserer Teil der Gemeinde Wolhusen durch ein Hagelwetter betroffen, das verwüstend von Schüpfheim her bis ins Hitzkirchertal sich hinzog und wohl zu den grössten und unheilvollsten zählt, die der Kanton Luzern je erlebt hat. Der Sonntag darauf brachte eine neue Auflage der vor kaum drei Wochen erlebten
Überschwemmung des Dorfes Wolhusen durch den Wiggernbach. Der Schaden, den diese Hochgewitter verursachten, belief sich nach einer vom Gemeinderat von Wolhusen veranlassen Schätzung auf Fr. 45,500.

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All das aber sollte leider nur Vorbote sein für weit Schwereres, das Sonntag, den 19. August, eintraf. Mit strahlender Schönheit hat dieser Tag begonnen. Der Vormittag war heiss, der Nachmittag und Abend schwül und drückend. Um 7 Uhr war bereits heftiges Wetterleuchten zu beobachten, dumpfes Donnerrollen in der Napfgegend verkündete nichts Gutes. Gegen 8 Uhr brach ein Gewitter von unerhörter Heftigkeit los. Zwei, man sagte drei Gewitter seien zusammengestossen und entleerten sich mit voller Wucht über den Höhen des Napfgebietes und seiner Talkessel. Wohl anderthalb Stunden lang goss es, als ob alle Schleusen geöffnet wären. Von den steilen Hängen stürzten die Wasser über den trockenen Boden der Tiefe zu, alle Runsen wurden zu Bächen und die Bächlein zu reissenden Strömen.

Übersicht über die Grosse des Ereignisses und das Mass des entstandenen Schadens gewährte erst der Montagmorgen. Überall, wohin das Auge blickte, lagen die Geröll- und Schuttmassen, die Matten und Äcker als verlassene Flussbette erscheinen liessen.

Rutschungen und Brdschlipfe konnten zu hunderten gezählt werden, und es war kaum eine Liegenschaft, die heil davonkam.

Im Tal der K l e i n e n F o n t a n n e ist der Grossteil des ebenen Landes sozusagen vollständig weggeschwemmt worden.

Mehrere Häuser waren dem Einstürze nahe. Der alte Weg von Burgmatt bei Flühbach war kaum mehr zu finden und die neue Strasse von Flühbach bis Paradiesli, deren Erstellungskosten sich auf Fr. 156,000 beliefen, war auf längere Strecken unterbrochen.

Die neue Flühbachbrücke .war zum Teil demoliert und der Verkehr mit der Talschaft verunmöglicht.

Am K o m m e t s r ü t i b a c h wurden die Leitmauern bei dessen Einlauf in die Emme unterwühlt und stürzten zusammen ; die an diesem Bache liegende Randschindelei war der Gefahr ausgesetzt weggeschwemmt zu werden.

Der B r u g g l ö c h l i b a c h hat sein ganzes Geschiebe auf die unterhalb liegende Kantonsstrasse entleert, unter Wasser gesetzt mnd Wiesen und Gärten mit Schutt bedeckt.

Den grössten Schaden hat der W i g g e r n b a c h verursacht.

Die im Bau begriffene öffentliche Güterstrasse von Thal nach Barrati war auf rund 300 m vollständig verschwunden. Alle Ufer waren aufgerissen oder eingestürzt. Tannen von 12--15 m Länge wurden samt ihrem Geäst, Muhrgänge bildend, zu Tal befördert.

Niedergegangene
Erdschlipfe haben dem Bach überaus reichlich Geschiebe zugeführt. In Wolhusen selbst tobte die wild und tosend daherbrausende Wassermenge über die Kantonsstrasse, diese an mehreren Stellen aufreissend", und überschwemmte meter-

198 hoch Matten, Baum- und Gemüsegärten. Eiserne Gartenzäuue wurden wegrasiert, Hydrantenstöcke geknickt, Mauern und Gartensockel mitgerissen. In der Schlösslimatte oberhalb Wolhusen stieg der Spiegel der vom Damm der Wolhusenbahn gestauten Fluten bis in die Mitte der Baumkronen. Die Bewohner eines Hauses in Bethlehem mussten mittels Leitern in Sicherheit gebracht werden. Der Bahndurchlass nördlich Wolhusen stürzte ein, so dass die Huttwil-Wolhusen-Bahn während mehreren Tagen den Verkehr einstellen musste.

Das Bahnhofgebiet wurde ebenfalls überflutet. Die letzten Züge steckten bis an die Achsen im Wasser, so dass der Zug Richtung Luzern erst mit zweistündiger Verspätung weiterfahren konnte.

Der Katastrophe sind auch vier Menschenleben zum Opfer gefallen, und es muss als ein Wunder bezeichnet werden, dass viele andere Personen, die der höchsten Gefahr ausgesetzt waren, einem gleichen Schicksal entgingen.

Der Schaden, der durch diese Hochwasserkatastrophe verursacht wurde, belief sich in den beiden Gemeinden Werthenstein und Wolhusen allein auf Fr. 506,362 ; der Gesamtschaden dürfte mit Fr. 700,000 nicht übersetzt sein.a Wenn wir in der Beschreibung der Gewitter des Jahres 1917 und der Schäden, welche durch die über die Gegend von Wolhusen niedergegangenen Schlagwetter verursacht wurden, weitläufig gewesen sind, so ist das geschehen, um zu 'zeigen, wie notwendig es ist, dass die zur Verhütung ähnlicher Unglücke erforderlichen Arbeiten zur Ausführung gelangen.

Das vorliegende Projekt umfasst die Eindämmung und die Korrektion der K l e i n e n F o n t a n n e , des K o m m e t s r ü t i b â c h e s , des B r u g g l ö c h l i b a c h e s und des W i g g e r n bâches.

Ein anderer Bach, die Seewag, welche ebenfalls bei den Gewittern des Jahres 1917 Schaden genommen hat, war vorerst auch in das Projekt einbezogen worden ; zufolge einer Besprechung des Oberbauinspektorates mit dem Vorsteher des Baudepartementes des Kantons · Luzern hat man dann aber vorgezogen, diesen Bach für sich zu behandeln und eine Beitragsleistung des Bundes für diese Arbeiten zum Gegenstand einer besonderen Vorlage an den Bundesrat zu machen.

Ebenso wurde auf Vorschlag des Oberbauinspektorates das Projekt für den Wiggernbach im Sinne einer Vereinfachung umgestaltet, so dass nur noch die dringlichen Bauten beibehalten worden sind.

199 Die im abgeänderten Projekt vorgesehenen Arbeiten sind in der Planbeilage l : 5000 in rot eingezeichnet. Trotzdem konnte der Kostenvoranschlag nicht herabgesetzt werden. Zufolge der erhöhten Einheitspreise, welche den Unternehmern ausbezahlt werden müssen, übersteigt derselbe nun um einen Betrag von Fr. 68,000 den bisherigen Voranschlag, so dass jetzt nach Durchsicht aller Voranschläge mit einer Gesamtausgabe von Fr. 1,800,000 gerechnet werden muss.

Wir fügen noch bei, dass dem Kanton Luzern unterm 1. September 1917 die nachgesuchte Ermächtigung für die Inangriffnahme der dringlichsten, vor Einsendung des Subventionsgesuches vorzunehmenden Arbeiten erteilt worden ist.

Für die einzelnen erwähnten Wildbäche beabsichtigt man folgende Bauten zur Ausführung zu bringen : Die K l e i n e F o n t a n n e . Dieser Bach entspringt im nordöstlichen Hange des Napfgebietes. Er vereinigt sich mit der Grossen Fontanne bei der Säge Stegacker. Letztere mündet 3 km oberhalb Wolhusen in die Kleine Emme.

Man hat die Notwendigkeit einer Korrektion der Kleinen Fontanne schon früher erkannt. Der zwischen Flühbach und dem Paradiesli gelegene Teil dieses Gewässers ist schon durch Bundesratsbeschluss vom 12. September 1913 subventioniert worden.

Die in den Jahren 1913--1914 ausgeführten Arbeiten waren kaum vollendet, als ein ausserordentlicb.es Hochwasser am 13. Juni 1915 diese Bauten beschädigte und neue Uferanbrüche verursachte. Die Schäden wurden gehoben, aber der genehmigte Kosten veranschlag von Fr. 54,000 wurde um Fr. 44,000 überschritten. Die betreffende Kostenüberschreitung ist in dem vorliegenden Projekt wieder aufgenommen worden. Die damals ausgeführten Arbeiten hätten genügt, um die kleine Talstrasse und die anstossenden Güter zu schützen, wenn nicht durch die Gewitter vom Jahre 1917 die Notwendigkeit einer vollständigen Korrektion bewiesen worden wäre. Es sind nicht nur zahlreiche alte Bauten zerstört oder beschädigt worden, sondern auch so grosse Unterspülungen vorgekommen, dass es einer .vollständigen, von der Kleinen Emme bis' zum Paradiesli sich erstreckenden Korrektion bedarf, um die Verbindung der Güter in der Ebene mit denjenigen des Gebirges herzustellen. Auch nur in dieser Weise kann man dem Untergang des noch am Ufer vorhandenen ebenen Bodens entgegentreten und den Geschiebetransport nach der Emme vermindern.

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Die in Betracht fallenden Arbeiten bestehen hauptsächlich in Sporrenbauten und Leitwerken. Hierbei kommen die Buhnen hauptsächlich in den geraden Strecken und an den Stellen zur Anwendung, wo man die Ablagerung von Kiesbänken, sowie eine immer gefährliche Versehotterung der Flussohle mit verhältnismässig geringen Kosten verhindern will. Die Leitwerke werden mit Vorteil längs der Landstrasse und zum Schutze von Wiesen und Wohnungen angebracht.

Die Kunstbauten bestehen in sieben kleineren Brücken in armiertem Beton und zwei gemauerten Querschwellen, durch welche das Gefalle vermindert und die schon ausgeführten Leitwerke geschützt werden sollen.

Der Flühbach, der wichtigste Zufluss im unteren Laufe der Kleinen Fontanne, wird auf eine Strecke von 115 m vom Ausfluss aus der Schlucht bis zu seiner Mündung korrigiert.

Der abgeänderte Voranschlag beläuft sich für die ganze Korrektion der Kleinen Fontanne auf Fr. 830,000.

Der K o m m e t s r ü t i b a c h . Dieser unbedeutende Zufluss der Kleinen Emme mündet ein Kilometer unterhalb Wolhusen.

Man gedenkt ein Leitwerk von 82 m Länge am linken Ufer dieses Baches und bei seiner Mündung eine gemauerte Schale von 25 m Länge auszuführen. Daselbst ist auch eine kleine Brücke vorgesehen. Die Bauten werden zum Schutze einer am Ufer liegenden kleinen Schindelfabrik angelegt, welche im Jahre 1917 beinahe fortgeschwemmt worden ist und jetzt wieder in Gefahr schwebt.

Diese Arbeiten sind auf Fr. 16,400 eingeschätzt.

Der B r u g g l ö c h l i b a c h . Der Brugglöchlibach ist ein ganz kleiner Wasserlauf, der am Gummihubel entspringt und sich oberhalb der Strassenbrücke von Wolhusen in die Kleine Emme ergiesst. Bei jedem einigermassen heftigen Gewitter kommen Schaden bringende Überflutungen vor. Im oberen Gebiete dieses Baches haben einige Bodenbewegungen einen gefährlichen Charakter angenommen. Man beabsichtigt am Fusse einer kleinen Rutschung eine Holzsperre mit Fallbett zu erstellen, weiter unten ist für die Zurückhaltung der Geschiebe eine steinerne Querbaute von 5 m Höhe vorgesehen.

Die Kosten sind auf Fr. 14,400 berechnet.

Der W i g g e r n b a c h . Der Wiggernbach entspringt ebenfalls im Napfgebiet. Nach einem Lauf von zirka 5 km Länge durchfliesst er das Dorf Wolhusen und ergiesst sich etwas unter-

201 halb der Kantonsstrassenbrücke in die Kleine Emme. Der durch die Gewitter des Jahres 1917 verursachte Schaden rührt hauptsächlich vom Wiggernbache her und es wird dessen Korrektion von der Bevölkerung von Wolhusen ganz besonders verlangt.

Die vorgesehenen Bauten teilen sich in zwei Abschnitte, nämlich die zum Schutze der Ortschaft bestimmten Arbeiten und die Vorkehren, welche weitere Abschwemmungen im oberen Bachgebiete verhindern sollen. Im ersten Projekt waren alle zu einer vollständigen Korrektion gehörenden Arbeiten, enthalten, man hat sich dann aber, der Kosten wegen, auf das allernotwendigste beschränken müssen. Es sind dies Querbauten zur Verhinderung der Sohlenvertiefungen und Leitwerke, welche da angelegt werden, wo der Bach hin und her pendelt und wo ein Angriff der Ufer zu befürchten ist.

Zur Verhütung von Überschwemmungen in Wolhusen sind zwei Projekte studiert worden. Das erste beschränkt sich auf eine Erweiterung des Abflussprofiles auf den dem Hochwasser vom Jahre 1917 entsprechenden Querschnitt. Das zweite dagegen führt den Bach auf ganz neuer Trasse vom Grundstück Zihlfeldlöchli bis zur Kleinen Emme, die er um weniges oberhalb der gegenwärtigen Mündungsstelle erreicht. Das neue Bachbett verläuft immer westlich der Huttwilerbahn, welche als uriüberströmbarer Damm dem Dorfe Schutz bietet. Aus einem Vergleich dieser zwei Projekte ist das letztere als das vorteilhaftere hervorgegangen und von der Bevölkerung von Wolhusen angenommen worden.

Der Kostenvoranschlag dieses letzteren Bauentwurfes beläuft sich auf Fr. 914,000.

Sowohl das Projekt für die Korrektion des Wiggernbaches, sowie auch die Vorlagen, welche die drei andern Bäche betreffen, sind durch den Kantonsingenieur sehr eingehend studiert worden, und es sind alle die Arbeiten betreffenden Angaben darin besser ersichtlich gemacht, als dies in einer Botschaft mit Worten zum Ausdruck gebracht werden könnte.

Wir haben auch schon vorher erwähnt, dass die Kostenvoranschläge auf Grund der Einheitspreise, wie diese sieh aus der bereits erfolgten Arbeitsvergebung ergeben haben, abgeändert worden sind. Wenn also keine weiteren Preissteigerungen erfolgen, so wäre auch eine Kostenüberschreitung ausgeschlossen.

Der Kosten veranschlag für die gesamten Arbeiten ist folgender :

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K l e i n e F o n t a n n e . Korrektion zwischen Fr, der Kleinen Emme und Stegacker . 39,000 zwischen Stegacker und Flühbach . . 620,000 zwischen Flühbach und Paradiesli . . 153,000 bei der Mündung des Flühbaches . . 18,000 Total für die Korrektion der Kleinen Fontanne Kommetsrütibach Brugglöchlibach Wiggernbach

Fr.

830,000 16,400 14,400 914,000

Zur Aufrundung

1,774,800 25,200

Total 1,800,000 Nach der Beschreibung des Projektes kommt noch das Gesuch der Regierung des Kantons Luzern in bezug auf xlen Bundesbeitrag zur Behandlung. Die Regierung verlangt das nach Gesetz zulässige Maximum, indem sie auf die grosse Ausdehnung des Hochwasserschadens vom Jahre 1917 hinweist und betont, dass die Interessenten nicht in der Lage seien, neue Lasten zu übernehmen.

Es liegt ausser jedem Zweifel, dass von den Bewohnern des Tales der Kleinen Fontanne kein Beitrag verlangt werden kann ; es sind dies arme Bauern, deren am Bache liegender Grundbesitz teilweise fortgeschwemmt worden ist.

In Wolhusen hat der Wasserschaden vom Jahre 1917 den Betrag von einer halben Million erreicht, so dass auch dort, ungeachtet des ziemlieh beträchtlichen Steuerkapitales, keine grosse finanzielle Leistung von den Interessenten verlangt werden kann. Die Gemeinde Wolhusen ist überdies an der Korrektion der Kleinen Emme beteiligt, an welche Arbeiten die eidgenössischen Räte mit Beschluss vom 21. Dezember 1917, in Berücksichtigung des Schadens vom Jahre 1917, das gesetzliche Maximum bewilligt haben.

Unter diesen Umständen halten wir eine Beitragsleistung des Bundes im grössten zulässigen Verhältnis von 50 °/o der wirklichen Auslagen als gerechtfertigt.

Dieser Beitrag beläuft sich dann, entsprechend dem endgültig festgesetzten Kostenvoranschlag von Fr. 1,800,000, auf Fr. 900,000.

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Gemäss einem Schreiben des Kantonsingenieurs kann die Bauzeit auf fünf Jahre festgesetzt werden. Demnach würde sich eigentlich eine jährliche Zahlung von Fr. 180,000 ergeben; man sollte aber den Umstand berücksichtigen, dass die Arbeiten schon in voller Ausführung begriffen sind und die bisherigen Ausgaben, vermehrt durch diejenigen des Jahres 1921, den Betrag von Fr. 1,200,000 erreichen werden.

Unter diesen Umständen beantragen wir für die Jahre 1921 bis 1922 eine Jahresrate von je Fr. 300,000 anzusetzen und den Rest des Beitrages in jeweiligen jährlichen Höchstbeträgen von Fr. 100,000 auf die Jahre 1923--1925 zu verteilen.

Das Projekt ist unterm 21. November 1919 der schweizerischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei vorgelegt worden, und es hat diese Abteilung die gewünschten Anträge betreffend forstliche Massnahmen mit Schreiben vom 10. Juni 1920 folgendermassen formuliert: ,,a. behufs Verbesserung des Regimes der in Frage kommenden Wildbäche sind in deren Einzugsgebiet auf stark geneigtem und geringwertigem oder vernässtem und in Bewegung begrifienem Boden mindestens 250 ha Wald neu anzulegen, und zwar zu zirka 2/s dieser Fläche durch Erwerbung, eventuell Expropriation, und Aufforstung durch den Kanton oder öffentliche Korporationen und zu zirka 1/a durch Erhaltung von Naturanflug auf schlechten Weiden durch die betreifenden Privatbesitzer ; b. längstens innerhalb zweier Monate nach Genehmigung des wasserbautechnischen Projektes ist dem Bundesrate ein anhand einer Kartenvergrösserung entworfenes generelles forstliches Projekt zur Gutheissung einzusenden, um damit eine annähernde Verteilung der künstlich oder natürlich zu begründenden neuen Schutzwaldungen festzulegen ; c. gleichzeitig ist mitzuteilen, durch welche Massnahmen die beabsichtigte Vermehrung des Waldareals auf Privatboden, sowie eine Verbesserung der Waldwirtschaft in dem in Frage stehenden Gebiet erzielt werden soli."1 Diese Bedingungen sind in dem nachfolgenden Beschlussentwurf aufgenommen worden.

Die Landwirtschaftsabteilung des .schweizerischen Volkswirtschaftsdepartementes erklärt mit ihrem Schreiben vom 23. Februar 1920, es sei ihrerseits keinerlei Bemerkung zu dem vorliegenden Projekte anzubringen.

Wir erlauben uns demnach, Ihnen den nachfolgenden Beschlussentwurf zur Genehmigung zu empfehlen.

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Genehmigen Sie die Versicherung Hochachtung.

unserer vorzüglichen

B e r n , den 3. September 1920.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.

Der Bundeskanzler : Steiger.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Luzern für die Verbauung und die Korrektion der Wildbäche am Nordostabhang des Napfes.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines Schreibens der Regierung des Kantons Luzern vom 15. November 1919, einer Botschaft des Bundesrates vom 3. September 1920, auf Grund des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1877 betreffend die Wasserpolizei, beschliesst: Art. 1. Dem Kanton Luzern wird für die Verbauung und die Korrektion der Wildbäche am Nordosthange des Napfes ein Bundesbeitrag von 50 % der wirklichen Kosten bis zum Höchstbetrage von Fr. 900,000, als 50 % der Voranschlagssumme von Fr. 1,800,000 zugesichert.

Art. 2. Für die Ausführung der Arbeiten werden fünf Jahre eingeräumt, vom Inkrafttreten der Beitragszusicherung an gerechnet (Art. 8).

205 Art. 3. Die Auszahlung dieses Beitrages erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der Arbeiten, gemäss den von der Kantonsregierung eingesandten und vom eidgenössischen Oberbauinspektorate geprüften Kostenausweisen. Der jährliche Höehstbetrag wird für die Jahre 1921 und 1922 auf je Fr. 300,000 und für die drei weiteren Jahre auf jeweilen Fr. 100,000 festgesetzt.

Art. 4. Bei Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschliesslich die Enteignungen und die unmittelbare Bauaufsicht; dann die Kosten des Ausführungsprojektes und des Kosten Voranschlages, ferner die Aufnahme des Perimeters; dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen irgendwelche andere Vorverhandlungen, die Tätigkeit von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. 7 a des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht die Kosten für die Geldbeschaffung und die Verzinsung.

Art. 5. Dem eidgenössischen Oberbauinspektorate sind die jährlichen Bauvorschläge zur Genehmigung einzureichen.

Art. 6. Die planmässige Bauausführung und die Richtigkeit der Arbeits- und Kostenausweise .werden vom eidgenössischen Oberbauinspektorate kontrolliert. Die Kantonsregierung wird zu diesem Zwecke den Beamten genannter Amtsstelle die nötige Auskunft und Hülfeleistung zukommen lassen.

Art. 7. Mit der Annahme des vorliegenden Bundesbeschlusses verpflichtet sich der Kanton Luzern zur Ausführung folgender forstlicher Bedingungen : a. behufs Verbesserung des Regimes der in Frage kommenden Wildbäche sind in deren Einzugsgebiet auf stark geneigtem und geringwertigem oder vernässtem und in Bewegung begriffenem Boden mindestens 250 ha Wald neu anzulegen, und zwar zu zirka s/a dieser Fläche durch Erwerbung, eventuell Expropriation, und Aufforstung durch den Kanton oder öffentliche Korporationen und zu zirka 1/a durch Erhaltung von Naturanflug auf schlechten Weiden durch die betreffenden Privatbesitzer ; b. längstens innerhalb zweier Monate nach Genehmigung des wasserbautechnischen Projektes ist dem Bundesrate ein anhand einer Kartenvergrösserung . entworfenes generelles forstliches Projekt zur Gutheissung einzusenden, um damit eine annähernde Verteilung der künstlich oder natürlich zu begründenden neuen Schutzwaldungen festzulegen ;

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c. gleichzeitig ist mitzuteilen, durch welche Massnahmen die beabsichtigte Vermehrung des Waldareals auf Privatboden, sowie eine Verbesserung der Waldwirtschaft in dem in Frage stehenden Gebiet erzielt werden soll.

Art. 8. Dem Kanton Luzern wird eine Frist von einem Jahr gewährt, um sich darüber zu erklären, ob er den vorstehenden Bundesbeschluss annimmt.

Die Beitragszusicherung fällt nach unbenutztem Ablauf der Annahmefrist dahin.

Art. 9. Der Unterhalt der subventionierten Arbeiten ist gemäss dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetze vom Kanton Luzern zu besorgen und vom eidgenössischen Oberbauinspektorate zu überwachen.

Art. 10. Dieser nicht allgemein verbindliche Beschluss tritt sofort in Kraft.

Der Bundesrat ist mit der Vollziehung beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Luzern für die Verbauung und die Korrektion der Wildbäche am Nordosthang des Napfes. (Vom 3. September 1920.)

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08.09.1920

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