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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Ratifizierung der Taxbestimmungen des Weltpostvertrages und der Übereinkommen von Madrid.

(Vom 23. November 1920.)

1. In unserer Botschaft vom 12. November 1920 betreffend die vorläufige Erhöhung der Inlandsposttaxen (Bundesbl. 1920, Bd. IV, 665) haben wir darauf hingewiesen, dass der bei Erhöhung der Inlandsposttaxen verbleibende ungedeckte Ausgabenüberschuss von rund Fr. 21,000,000 auf etwa Fr. 11--13,000,000 herabgemindert werden könnte, wenn es gelingen sollte, die vom Weltpostkongress in Madrid beschlossene Erhöhung der internationalen Taxen auf Anfang 1921 in Kraft zu setzen. Der Weltpostkongress von Madrid hat den Tag des Inkrafttretens des neuen Weltpostvertrags und der dazu gehörigen Übereinkommen auf den 1. Januar 1922 festgesetzt. Um dem Bedürfnis zahlreicher Staaten, nicht nur die Inland-, sondern auch die Weltposttaxen der Geldentwertung möglichst bald anpassen zu können, entgegenzukommen, wurde in die Madrider Verträge eine Bestimmung aufgenommen, welche es den einzelnen Ländern erlaubt, die in Madrid beschlossenen Taxerhöhungen sofort anzuwenden. Die finanzielle Lage unserer Postverwaltung gebietet uns, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Wir nehmen dafür das Datum des 1. Februar 1921 in Aussicht. Bevor diese neuen Taxen angewendet werden können, müssen jedoch die entsprechenden Bestimmungen der neuen Madrider Verträge von den gesetzgebenden Behörden ratifiziert werden. Wollte man nun die endgültige Ratifikation des gesamten Weltpostvertrages und sämtlicher dazu gehöriger Übereinkommen abwarten, so wäre es kaum möglich, die Weltposttaxen Bundesblatt. 72, Jahrg. Bd. V.

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noch im Laufe der ersten Hälfte des Jahres 1921 wirksam werden zu lassen, wie dies eingetroffenen Berichten zufolge von fast sämtlichen europäischen Staaten beabsichtigt ist. Wir haben uns deshalb entschlossen, Ihnen vorderhand die Taxbestimmungen dieser neuen Konventionen und ,der Schlussprotokolle zur vorläufigen Genehmigung zu unterbreiten. Es fallen in Betracht:

Art. 6, § l ; Art. 7, §§ 2 und 3 ; Art. 8, §§ l und 2 ; Art. 11, §§ l und 2; Art. 12; Art. 13, § 2; Art. 15, §§ l und 2; Art. 30 und Art. II und III des Schlussprotokolls des Weltpostvertrages; Art. 2, § l ; Art. 5, § l ; Art. 7, § l ; Art. 8, §§ l und 2 ; und Art. 18, § l des Übereinkommens betreffend die Briefe und Schachteln mit Wertangabe; Art. 3 und das Schlussprotokoll des Übereinkommens betreffend den Postanweisungsdienst ;

Art. 3, 5, §§ l, 2, 3 und 6; Art. 6, 7, 8, §§ l und 2; Art. 12 und 24, § l, des Poststückvertrages ; Art. 5, § l ; Art. 7, 8 und 10 des Übereinkommens betreffend die Einzugsmandate.

Da das ebenfalls in Madrid abgeschlossene Übereinkommen betreffend den Postcheck- und Giroverkehr erst auf den 1. Januar 1922 wirksam wird, ist die vorläufige Ratifikation der darin vorgesehenen Taxen nicht nötig.

Die Texte der oben erwähnten Bestimmungen werden der gegenwärtigen Botschaft als Anhang beigegeben. Wir gestatten uns darauf zu verweisen. Die vollständigen Verträge und Übereinkommen von Madrid und die bezüglichen Ausführungsbestimmungen halten wir ebenfalls zu Ihrer Verfügung.

Die nachfolgende Übersicht erleichtert den Vergleich der bisherigen mit den vom Weltpostkongress in Madrid beschlossenen, neuen Taxen.

Übersicht der Weltposttaxen.

a. Briefe bis 2 0 g . ...

über 20 g für je weitere 20 g . .

Bisherige Taxen (effektive Franken)

Vom Weltpostkongress in Madrid beschlossene Taxen (Goldfranken)

Cts.

25

Cts.

50

15

25

'

(HSchsttae ) ,,

339

Cts.

Postkarten einfach . . . .

Vom Weltpostkongress in Madrid beschlossene Taxen (Goldfranken) Cts.

10

30

doppelt . . . .

20

60

5

10

Blindenschrift für je 500 g . .

neu

5

Geschäftspapiere für je 50 g . . .

Mindesttaxe. . .

5 25

10 50

Warenmuster für je 50 g .

Mindesttaxe.

. .

5 10

10 20

Einschreibung.

. .

25

50

25

50

Bisherige Taxen (effektive Franken

Drucksachen für je 50 g. . .

Rückscheine

. .

Nachweisbegehren . über uneingeschriebene Gegenstände über eingeschriebene Gegenstände

25

100

Rückzugs- und Adressänderungsbegehren

50

100

28 (Mindestverkaufspreis)

50

Antwortscheine .

b. Wertbriefe

(Hochsttaxe)

100

Taxe eines Einschreibbriefes + Versicherungsgebühr von 5 Cts. für je 300 Fr. Wert für jedes Land (Zuschlag für Seetransport)

Taxe eines Einschreibbriefes 4Versicherungsgebühr bis 60 Cts. für (Höchstje 800 Fr. des an- taxe) gegebenen Wertbetrages

340 Vom Wellpostkongress Bisherige Taxen (effektive Franken)

In Madrid beschlossene Taxen

(Goldfranken)

Wertschachleln

Taxe von 50 Cts.

für jedes Land (Zuschlag für See- ·· transport) + Versicherungsgebühr von 5 Cts. für je 300 Fr. Wert für jedes Land (Zuschlag für Seetransport) 25 Cts. für je 50 Fr.

Gewichtstaxe 20 Cts.

für je 50 g, mindestens aber l Fr.

4- Einschreibge- (Höchstbühr + Versichetaxe) rungsgebühr bis 50 Cts. für je 300 Fr.

des angegebenen Wertbetrages

50 Cts. für je 50 Fr. bis 100 Fr. ; über 100 Fr. 50 Cts.

für je 100 Fr.

a.

Normaltaxen für bis 5 kg 50 Cts.

d. Poststücke für jedes Land jedes Land: (Zuschlag für Seebis l kg 30 Cts.

transport) + Ver,, 5 ,, 50 ,, sicherungsgebühr ,, 10 ,, 90 ,, von 5 Cts. für je "6. Aufgabe- und Be300 Fr. Wert für stimmungsland jedes Land (Zu- '· können die Taxen schlag für Seeunter a. verdoptransport) · peln; es dürfen aber keine hohem als die internen Taxen gefordert werden c. Versicherungsgebühr bis 50 Cts. für je 300 Fr. des angegebenen Wertbetrages 20 Cts. für je l % des NachPaket-Nachnahme20 Fr. Nachnahme- nahmebetrages mit gebühr betrag ' fakultativer Mindesttaxe von 50 Cts.

25 Cts.

50 Cts.

Bestell- und Zollbehandlungsgebühr (Höchstgebühr)

c. Postanweisungen

e. Einzugsmandate Einzugsgebühr

10 Cts. für jedes 30 Cts. für jedes eingelöste Einzugs- eingelöste Einzugspapier papier ; 20 Cts. für jedes nicht eingelöste Einzugspapier

(Höchsttaxe)

(Höchsttaxe)

(Höchsttaxe)

341 2. Während die seil dem Bestehen des Weltpostvereins abgeschlossenen Weltpostverträge die Taxen für das ganze Weltpostgebiet einheitlich regelten, musste diese Einheitlichkeit der Taxen infolge der heutigen internationalen Währungsverhältnisse in den Verträgen und Übereinkommen von Madrid teilweise geopfert werden. Für die Briefpostsendungen (Briefe, Postkarten, Drucksachen, Blindenschrift, Geschäftspapiere, Warenmuster), für die Einschreibgebühr, sowie für Rückscheine, Nachforschungs- und Rückzugsbegehren usw. und für die im Aufgabe- und Bestimmungsland zu erhebenden Taxen für Poststücke wurden vom Weltpostkongress in Madrid bloss verbindliche Höchsttaxen festgesetzt.

Jedes Land hat dabei gemäss dem Schlussprotokoll des Weltpostvertrages die Möglichkeit, die von ihm anzuwendenden Taxen innerhalb der Grenzen der bisher bezogenen und der neuen Höchsttaxen nach seinem Belieben festzusetzen, mit dem Vorbehalt immerhin, dass das Verhältnis der Taxen der einzelnen Sendungsarten zu einander nach dem entsprechenden Verhältnis der Höchsttaxen geordnet sein muss.

Daraus ergibt sich im internationalen Postverkehr die neue Sachlage, dass, solange dieser durch die Währungsschwierigkeiten hervorgerufene Rechtszustand dauert, die Festsetzung einzelner Weltposttaxen der internen Gesetzgebung jedes Landes vorbehalten ist. Neben der Ratifikation der Verträge, bezw. der Taxbestimmungen, ist also für die Festsetzung einzelner Taxen noch ein besonderer interner gesetzgeberischer Erlass nötig. In Anbetracht des Umstandes, dass bis anhin die Bundesversammlung für die Genehmigung der internationalen Taxen zuständig war, und dass dieser Zustand nach eingetretener Konsolidierung der internationalen Währungsverhältnisse voraussichtlich wiederkehren wird, sollte diese Behörde unseres Erachtens auch die Festsetzung der Taxen innerhalb des in Madrid festgelegten Rahmens endgültig vornehmen, und zwar auf dem Wege eines dringlichen Bundesbeschlusses, wie M'ir es bereits für die vorläufige Abänderung der Inlandsposttaxen vorgeschlagen haben. Abgesehen von der schwierigen finanziellen Lage der Postverwaltung, die für die "Erhöhung der Inland- und der Weltposttaxen in gleicher Weise ins Gewicht fällt, rechtfertigt sich hier dieses Vorgehen besonders mit Rücksicht darauf, dass auch der Weltpostvertrag die neue Taxordnung nur
als provisorisch behandelt.

3. Unsere Vorschläge bleiben durchwegs unter dem Verhältnis der Geldentwertung und unter den zulässigen Höchstansätzen. Da die einzelnen Positionen zu den im Weltpostvertrag

342 verbindlich festgesetzten Höchsttaxen in annähernd gleichem Verhältnis stehen müssen, sollten allerdings die einzelnen Taxansätze unseres Vorschlages ohne Not nicht abgeändert werden.

Es betragen die im Entdie vom Weltpostdie bisherigen Taxen (effektive Franken)

kongress in Madrid beschlossenen

wurf vorgeschlage-

Höchsttaxen

nen Taxen

(Goldfranken)

(Schwei-

zerfranken)

Für Briefe

Cts.

bis 20 g. ...

25 ·n je weitere 20 g . 15 Postkarten einfach . 10 T) doppelt . 20 ·n Drucksachen für je 50 g . .

5 ·n Blindenschrift (neu) für je 500 g. . -- ·n Geschäftspapiere für je 50 g . .

5 mindestens . . 25 ·n Warenmuster für je 50 g . .

5 mindestens . . 10 ·n Einschreibung (Rekommandation) . 25 Rückscheine . . . 25 ·n ·n Poststücke bis 1 kg 50 für das Aufgab 3,, 5 ,, 50 oder B eT) stim,,10 ,, 120 mungs ~n land

Cts.

Ep.

50 0 25 30 60

40 20 25 50

10

10

5

5

10 50

10 40

10 20

10 20

50 40 50 40 60 1 aber hoch- 50 2) stens die 100 im Inlands- 80 2) Arerkehr 180 bezogenen 150 2) Taxen

Die mutmasslichen jährlichen Mehrerträgnisse werden auf Grund der Verkehrszahlen des Jahres 1919 ungefähr ausmachen: ') 50 Cts. in Gold = zirka 60 heutige Schweizerrappen.

3 ) Taxanteil der Schweiz ala Aufgabe- oder Bestimmungsland.

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für Briefe Fr. 3,500,000 ,, Postkarten ,, 2,190,000 ,, Drucksachen und Blindenschrift . . . . ,, 1,000,000 ,, 40,000 r Geschäftspapiere ,, Warenmuster ,, 200,000 ,, Einschreibung ,, 330,000 ,, Rückscheine ,, 2,000 ,, Antwortscheine ,, 20,000 ,, Postanweisungen ,, 375,000 ^ Poststücke ,, 720,000 ,, Wertversicherungsgebühren ,, 140,000 ,, verschiedene Gebühren ,, 80,000 Jährlicher Mehrertrag Fr. 8,597,000 Mehrertrag für 11 Monate zirka ,, 7,880,000 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen" 'gestatten wir uns, Ihnen den beiliegenden Bundesbeschlussentwurf zur Annahme zu empfehlen.

B e r n , den 23. November 1920.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident: Schulthess.

Der Bundeskanzler: Steiger.

344

(Entwurf.)

BundesbescMuss betreffend

die vom Weltpostkongress in Madrid festgesetzten Weltposttaxen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 23. November 1920; in Anwendung von Art. 85, Ziff. 5, der Bundesverfassung, beschliesst: I.

Vorgängig der endgültigen Ratifikation der am Weltpostkongress in Madrid abgeschlossenen Verträge und Übereinkommen wird folgenden darin enthaltenen Taxbestimmungen die Genehmigung erteilt: a. den Art. 6, § l ; Art. 7, §§ 2 und 3 ; Art. 8, §§ l und 2 ; Art. 11, §§ l und 2; Art. 12; Art. 13, § 2; Art. 15, §§ l und 2; Art. 30 und den Art. II und III des Schlussprotokolls des Weltpostvertrages; b. dem Art. 2, § l ; Art. 5, § l ; Art. 7, § l ; Art. 8, § l und 2; und Art. 18, § l, des Übereinkommens betreffend den Austausch von Briefen und Schachteln mit Wertangabe ; c. dem Art. 3 und dem Schlussprotokoll des Übereinkommens betreffend den Postanweisungsdienst; d. den Art. 3, 5, §§ l, 2, 3 und 6; Art. 6, 7, 8, §§ l und 2; Art. 12 und 24, § l, des Vertrages betreffend die Auswechslung von Poststücken; e. den Artikel 5, § l ; Art. 7, 8 und 10 des Übereinkommens betreffend den Dienst der Einzugsmandate.

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n.

Innerhalb des Rahmens der in Art. 6, § l, und Art. 7, §§ 2 und 3, des Weltpostvertrages und der in Art. 5, §§ l, 2, 3 und 6, des Poststückvertrages festgesetzten Höchsttaxen werden die von der schweizerischen Postverwaltung zu beziehenden Weltposttaxen festgesetzt auf 40 Rp. für einen B r i e f bis 20 g, 20 ,, ,, je weitere 20 g; 25 ,, · ,, eine einfache P o s t k a r t e , ,, eine Postkarte mit bezahlter Antwort ; 50 ,, ,, je 50 g D r u c k s a c h e n ; 10 ,, ,, ,, 500 g B l i n d e n s c h r i f t ; 5 ,, ,, ,, 50 g G e s c h ä f t s p a p i e r e , 10 ,, mindestens aber auf 40 Rp. ; 10 ,, für je 50 g W a r e n m u s t e r , mindestens aber auf 20 Rp.

40 Rp. für die E i n s c h r e i b u n g ; einen R ü c k s c h e i n ; 40 ,,

50 80 150

ein P o s t s t ü c k von l kg Gewicht 5 T) T) ·n 10 ·n T) V)

Taxanteil der Schweiz als Aufgabe- oder Bestimmungsland.

m.

Dieser Bundesbeschluss wird bezüglich der unter Abschnitt II von der Bundesversammlung festgesetzten Taxen als dringlich erklärt.

Der Bundesrat ist mit der Vollziehung der Bestimmungen dieses Beschlusses beauftragt. Er setzt den Zeitpunkt von deren Inkrafttreten fest und erlässt die hiefür nötigen Verordnungen.

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(Anhang.)

Die vom Madrider WeltpostJcongress abgeänderten Weltposttaxbestimmungen, auf die der vorliegende Entwurf eines Bundesbeschlusses Bezug hat, sind am Bande der Texte mit | bezeichnet.

Taxbestimmungen der Verträge und Übereinkommen von Madrid.

a. Weltpostvertrag, Art. 6, § 1; Art. 7, §§ 2 und 3; Art. 8, §§ l und 2; Art. 11, §§1 und 2; Art. 12; Art. 13, § 2; Art. 15, §§ l und 2, und Art. 30.

. Artikel 6, § 1.

1. Die Taxen für die Beförderung der Postsendungen im gesamten Vereinsgebiet, einschliesslich ihrer Bestellung in die Wohnung der Empfänger in Vereinsländern, wo ein Bestelldienst bereits besteht oder später eingerichtet wird, werden im Frankierungsfalle wie folgt festgesetzt: 1° für jeden Brief auf 50 Centimen bis zum Gewichte von · 20 Gramm und auf 25 Centimen für jede weitern 20 Gramm | oder einen Teil von 20 Gramm ; 2° für die einfache Postkarte oder für jeden der beiden Teile · .

einer Postkarte mit bezahlter Antwort auf 30 Centimen ; | 3° bei Drucksachen aller Art, Geschäftspapieren und Warenmuster für jeden Gegenstand oder jedes solche Paket mit · besonderer Aufschrift auf 10 Centimen für je 50 Gramm | oder einen Teil von 50 Gramm; doch darf ein solcher Gegenstand oder ein solches Paket weder einen Brief noch einen geschriebenen Vermerk, der die Eigenschaft einer eigentlichen und persönlichen Mitteilung hat, enthalten und muss derart beschaffen sein, dass der Inhalt leicht geprüft werden kann.

Die Taxe für Geschäftspapiere darf nicht weniger als l SO^Centimen für jede Sendung und die Taxe für Warenmuster | nicht weniger als 20 Centimen für jede Sendung betragen.

Im Sinne einer Ausnahme sind Druckschriften mit erhabenen Schriftzeichen für den besondern Gebrauch von Blinden zur Taxe · von 5 Centimen für jede Sendung und für je 500 Gramm oder | «inen Teil von 500 Gramm zulässig.

Ad 1920 -- 635

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Artikel 7, § 2 und 3.

2. Für jede Einschreibsendung hat der Absender zu entrichten : l ° die gewöhnliche Taxe für eine frankierte Sendung gleicher Gattung ; 2° eine feste Taxe von höchstens 50 Centimen für die Ein- · Schreibung, einschliesslich der Ausfertigung eines Empfang- J Scheins für den Absender.

3. Der Absender kann über die Aushändigung einer Einschreibsendung eine Bescheinigung (Rückschein) erhalten, wenn er bei der Aufgabe des betreffenden Gegenstandes eine feste Gebühr von höchstens 50 Centimen entrichtet. Für Rückscheine, | die erst nach der Aufgabe einer Einschreibsendung verlangt werden, sowie für Nachweisbegehren betreffend gewöhnliche und eingeschriebene Gegenstände kann das Doppelte dieser Gebuhr | erhoben werden. Bei Nachfragen wegen Einschreibsendungen wird keine Taxe erhoben, wenn der Versender schon die besondere Gebühr für einen Rückschein erlegt hat.

Artikel 8, § l und 2.

Nachnahmesendungen.

1. Einschreibsendungen können im Verkehr der Länder, deren Verwaltungen über die Ausführung dieses Dienstes sich verständigen, unter Nachnahme versandt werden.

Die mit Nachnahme belasteten Gegenstände unterliegen derselben Behandlung und den nämlichen Taxen wie eingeschriebene Briefpostsendungen. Der Versender hat ausserdem eine feste · Nachnahmegebühr von 10 Centimen zu entrichten.

| Der Höchstbetrag der Nachnahme ist gleich hoch wie der für Postanweisungen nach dem Aufgabeland der Sendung.

Wenn nicht andere Abmachungen zwischen den in Betracht fallenden Verwaltungen bestehen, wird der Nachnahmebetrag in der Währung des Bestimmungslandes angegeben.

2. Unter dem gleichen Vorbehalt ist der vom Empfänger «ingezogene Betrag nach Abzug einer Einziehungsgebühr von · 15 Centimen und der nach dem verbleibenden Betrag berech- l neten gewöhnlichen Postanweisungstaxe dem Aufgeber mit Postanweisung zu übersenden.

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Nachnahmepostanweisungen, die den Berechtigten aus irgendeinem Grunde nicht bezahlt wurden, werden der Verwaltung des Ausgabelandes nicht zurückvergütet ; nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist verfällt der Betrag endgültig der Verwaltung des Landes, in dem die Nachnahmesendung aufgegeben wurde.

In jeder andern Hinsicht unterliegen die Nachnahmepostanweisungen den Bestimmungen des Übereinkommens betreffend den Postanweisungsdienst.

Artikel 11, §§ l und 2.

1. Der Absender kann eine Briefsendung, solange sie dem Empfänger noch nicht ausgehändigt ist, zurückziehen oder ihre Aufschrift ändern lassen.

Ein solches Verlangen wird brieflich oder telegraphisch auf Kosten des Absenders übermittelt. Dieser hat zu entrichten : 1° wenn die Übermittlung brieflich erfolgt, die Taxe für einen einfachen Einschreibbrief ; 2° wenn die Übermittlung auf telegraphischem Wege erfolgt die Telegrammtaxe nach dem gewöhnlichen Tarif.

Artikel 12.

Festsetzung der Gegenwerte für die Erhebung der Taxen und den Rechnungsausgleich mit Bezug auf die Frankenwährung.

Der den Posttaxen zugrunde liegende Franken ist als Goldfranken zu verstehen, nach Gewicht und Feingehalt den Goldmünzen entsprechend, wie sie in den Ländern, die diese Münzeinheit eingeführt haben, durch die Gesetzgebung bestimmt sind.

In den Ländern, die nicht den Franken als Münzeinheit haben, sind die Taxen in der Weise festzusetzen, dass die einzelnen Taxansätze so genau wie möglich mit den entsprechenden Gegenwerten in Franken übereinstimmen. Immerhin können diese Länder Bruchteile gemäss der Übersicht in der Vollziehungsverordnung zum gegenwärtigen Vertrag abrunden, soweit dies mit Rücksicht auf ihre Geldwährung als notwendig und zweckdienlich erscheint.

Die Zahlungen, die in Ausführung der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags von den Verwaltungen der verschiedenen Länder zum Ausgleich ihrer gegenseitigen Abrechnungen vorzunehmen sind, haben in Goldfranken zu erfolgen.

|

l

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Artikel 13, § 2.

2. Antwortscheine können in den Ländern zum Verkauf gebracht werden, deren Verwaltungen sich zur Ausgabe solcher Scheine verpflichtet haben. Der Mindestverkaufspreis eines Ant- · wortscheines beträgt 50 Centimen oder den gleichen Wert dieses l Betrages in der Währung des verkaufenden Landes.

Ein solcher Schein kann in jedem Vereinsland umgetauscht werden gegen eine oder mehrere Frankomarken im Wert der Frankatur eines einfachen Briefes aus diesem Land nach dem Ausland. Der Umtausch rnuss aber vor Ablauf des zweiten Monats, der auf den Monat der Ausgabe folgt, stattfinden ; diese Frist wird für den Verkehr mit überseeischen Ländern um vier Monate verlängert. Die Vollzugsverordnung zum 'Weltpostvertrag umschreibt die übrigen Bedingungen dieses Austausches und namentlich die Mitwirkung des Internationalen Bureaus bei der Erstellung, der Lieferung und Verrechnung der Antwortscheine.

Artikel. 15, §§ l und 2.

1. In den Vereinsländern, die bereit sind, sich in ihrem gegenseitigen Verkehr mit diesem Dienstzweig zu befassen, werden Briefpostsendungen aller Art auf Verlangen des Absenders sogleich nach ihrer Ankunft durch besonderen Boten dem Empfänger zugestellt.

2. Solche Sendungen werden als ,,Eilsendungen" bezeichnet ; sie unterliegen einer besoudern Bestellgebühr, die auf einen · Franken festgesetzt ist und vom Absender neben der gewöhn- g liehen Taxe zum vollen Betrag im voraus entrichtet werden muss.

Die Gebühr verbleibt der Verwaltung des Aufgabelandes.

Artikel 30.

Dauer des Vertrags.

Der gegenwärtige Vertrag soll am 1. Januar 1922 in Kraft treten und für unbestimmte Zeit gelten; jeder der vertragschliessenden Teile hat jedoch das Recht, auf Grund einer von seiner Regierung der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft ein Jahr vorher gemachten Mitteilung aus dem Verein auszutreten.

Indessen ist jedes Land ermächtigt, die Posttaxen schon vor · dem genannten Zeitpunkt in Kraft zu setzen ; das Internationale J Bureau muss aber wenigstens einen Monat vorher, wenn nötig telegraphisch, davon benachrichtigt werden.

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Schlnssprotokoll.

Artikel II und III.

n.

Jedes "Vereinsland kann, ohne Rücksicht darauf, ob es den Franken als Münzeinheit hat oder nicht, die im gegenwärtigen Vertrag vorgesehenen Taxgegenwerte im Verein mit der schweizerischen Postverwaltung nach Belieben festsetzen.

Diese Taxgegenwerte dürfen nicht niedriger sein als die Taxansätze, die vor dem 1. Oktober 1920 Geltung hatten. Sie können indessen Veränderungen erleiden entsprechend dem Steigen und Fallen der gesetzlichen Währung des betreffenden Landes, dürfen aber nicht unter die bei der Inkraftsetzung des Vertrags von Rom festgesetzten Taxen herabgesetzt werden.

III.

Sind die geltenden Taxen eines Landes im Vergleich zum Goldfranken in dem Mass niedriger als diejenigen eines andern Landes, dass es vorteilhaft wird, Briefpostgegenstände nach dem erstgenannten Lande unfrankiert oder ungenügend frankiert zu versenden, so kann die Verwaltung des zweiten Landes die vollständige zwangsweise Frankierung solcher Gegenstände verfügen.

Die Verwaltung des Landes, gegen das eine solche Bestimmung getroffen wurde, ist ermächtigt, als Gegenmassnahme und für denselben Zeitraum die gleiche Bestimmung auf Briefpostgegenstände nach -dem andern Land anzuwenden.

b. Übereinkommen betreffend den Austausch von Briefen und Schachteln mit Wertangabe. Art. 2, § 1; Art. 5, § 1; Art. 7, § l ; Art. 8, §§ l und 2, und Art, 18, § 1.

Artikel 2, § 1.

1. Die Briefe 'und Schachteln mit Wertangabe können zu den in Art. 8, §§ l und 2, des Hauptvertrags angegebenen Bedingungen mit Nachnahme belastet werden. Dergleichen Sendungen unterliegen derselben Behandlung und den nämlichen Taxen wie Sendungen mit Wertangabe der Gattung, zu der sie gehören.

l

351 Artikel 5, § 1.

1. Die Taxe für Briefe und Schachteln mit Wertangabe ist im Toraus zu entrichten; sie setzt sich zusammen: 1° für Briefe aus dem Porto und der festen Gebühr für einen Einschreibbrief von gleichem Gewicht und Bestimmungsort, wobei Porto und Gebühr ungeteilt der versendenden Verwaltung verbleiben; für Schachteln aus dem Porto von 20 Centimen für je 50 Gramm, mindestens aber von einem Franken, und ausserdem aus der festen Einschreibgebühr (Porto und Gebühr zugunsten der Ursprungsverwaltung);

l

2° für Briefe und Schachteln aus einer Versicherungsgebühr, die sich aus so viel mal 5 Centimen für je 300 Franken oder einen Teil von 300 Franken des angegebenen Wertes zusammensetzt, als Verwaltungen an der Landbeförderung teilnehmen; hierzu tritt erforderlichenfalls die im § 4 des vorhergehenden Art. 4 vorgesehene Seeversicherungsgebühr*).

Der Verwaltung des Ursprungslandes steht indessen das Recht zu, eine andere als die hiervor angegebene Gebühr zu fordern ; doch darf die vom Versender erhobene Gesamt- R gebühr 50 Centimen für je 300 Franken des angegebenen | Wertes nicht übersteigen.

3° Die Länder, die bereit sind, für den durch höhere Gewalt entstehenden Schaden zu haften, sind berechtigt, hierfür eine besondere Zuschlagstaxe zu erheben, wobei jedoch diese Zuschlagstaxe und die ordentliche Versicherungsgebühr zusammen die im letzten Absatz von Ziffer 2 hiervor vorgesehene Gebühr nicht übersteigen dürfen.

Artikel 7, § 1.

Rückscheine und Nachfragen.

Der Absender kann unter den Bedingungen, die im § 3 des Art. 7 des Hauptvertrags für Einschreibsendungen festgesetzt sind, eine Bescheinigung über die Zustellung einer Sendung mit "Wertangabe an den Empfänger (Rückschein) erhalten oder nach der Einlieferung seiner Sendung Auskunft über ihren Verbleib ver- .

langen.

*) 10 Centimen für je 300 Franken des angegebenen Wertes, wie bisher.

352 Artikel 8, §§ l und 2.

Antrag auf Rückzug und Adressänderung ; Herabsetzung oder Streichung des Nachnahmebetrages; Eilbestellung.

1. Der Absender kann unter den 'Bedingungen und Vorbehalten, die im Art. 11 des Hauptvertrags für gewöhnliche und eingeschriebene Briefpostsendungen vorgesehen sind, eine Sendung mit Wertangabe, solange sie dem Empfänger noch nicht ausgehändigt ist, zurückziehen oder ihre Aufschrift zum Zwecke der Nachsendung innerhalb des ursprünglichen Bestimmungslandes ·oder nach einem andern der vertragschliessenden Länder ändern lassen.

Der Absender einer mit Nachnahme belasteten Sendung mit Wertangabe kann unter den Bedingungen, die für die Anträge auf Änderung der Aufschrift festgesetzt sind, die Streichung oder Ermässigung des Nachnahmebetrags verlangen.

2. Er kann ferner verlangen, dass die Sendung sogleich nach ihrer Ankunft unter den in Art. 15 des Hauptvertrags angegebenen Bedingungen und Vorbehalten dem Empfänger durch besondern Boten zugestellt werde.

Der Verwaltung des Bestimmungsortes ist indes, wenn ihre inländischen Verordnungen es bedingen, das Recht vorbehalten, an Stelle der Sendung selbst nur eine Meldung von ihrem Eingange durch Eilboten bestellen zu lassen.

Artikel 18, § 1.

Dauer des Übereinkommens.

Das gegenwärtige Übereinkommen wird am 1. Januar 1922 in Kraft treten und für die gleiche Zeitdauer gelten wie der Hauptvertrag; jedem der vertragschliessenden Länder bleibt jedoch das Recht gewahrt, auf Grund einer von seiner Regierung der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft ein Jahr zuvor gemachten Mitteilung von diesem Übereinkommen zurückzutreten.

Jedes Land ist indessen ermächtigt, die Taxen, Porti und Versicherungsgebühren schon vor dem genannten Datum in Kraft au setzen ; das Internationale Bureau muss aber wenigstens einen Monat vorher, wenn nötig telegraphisch, davon benachrichtigt werden.

353

«. Übereinkommen betreffend den Postanweisungsdienst.

Artikel 3.

Taxen; Auszahlungsscheine; Zurückziehung und Änderung der Aufschrift; Eilbestellung.

1. Die vom Versender zu entrichtende allgemeine Taxe für jede auf Grund des vorhergehenden Artikels*) stattfindende Geld·übermittlung beträgt für das erste Hundert Geldeinheiten */i Geldeinheit für je 50 Geldeinheiten oder einen Teil von 50 Geldeinheiten ; bei über hundert Geldeinheiten '/a Geldeinheit für je 100 Geldeinheiten oder einen Teil von 100 Geldeinheiten.

Die auf den Postdienst bezüglichen amtlichen Postanweisungen, die zwischen den Postverwaltungen oder den diesen Verwaltungen unterstellten Poststellen ausgetauscht werden, die von den Postverwaltungen an das Internationale Bureau des Weltpostvereins gerichteten Postanweisungen und ferner die an Kriegsgefangene gerichteten und von Kriegsgefangenen versandten Postanweisungen sind von jeder Taxe befreit.

2. Die Verwaltung, die Postanweisungen ausgegeben hat, vergütet der Verwaltung, die sie bezahlt hat, abzüglich der taxfreien Postanweisungen, */4 °/o des Gesamtbetrages der ausbezahlten Postanweisungen.

3. Die Postanweisungen, die durch Vermittlung eines der Länder, die an dem Übereinkommen teilnehmen, zwischen einem andern dieser Länder und einem nicht teilnehmenden Lande ausgetauscht werden, können zugunsten der Vermittlungsverwaltung -einer Zuschlagsgebühr unterworfen werden; diese Gebühr wird vom Betrage der Anweisung abgezogen und stellt den Anteil des an dem Übereinkommen nicht teilnehmenden Landes dar.

4. Für Postanweisungen und die auf ihnen erteilten Quittungen, sowie für die den Versendern ausgehändigten Empfangscheine darf über die nach § l des gegenwärtigen Artikels zu zahlende Taxe weder vom Versender noch vom Empfänger eine weitere Abgabe oder Gebühr erhoben werden ; vorbehalten bleiben immerhin die Bestellgebühr für die Auszahlung in der Wohnung und gegebenenfalls die im vorstehenden § 3 erwähnte Zuschlagsgebühr.

*) Enthält Bestimmungen über die Einzahlung der Postanweisungen,
Bundesblatt. 72. Jahrg. Bd. V.

·

24

354 5. Der Versender kann über die Auszahlung einer Postanweisung eine Bescheinigung (Auszahlungsschein) erlangen gegen eine im voraus zu entrichtende feste Gebühr, die derjenigen gleichkommt, die im Aufgabeland für Rückscheine zu Einschreibsendungen erhoben wird. Die Gebühr verbleibt ungeteilt der Verwaltung des Aufgabelandes.

Wenn ein solcher Schein nicht schon bei der Einzahlung der Postanweisung gefordert worden ist, so kann ihn der Versender auch später noch verlangen, jedoch nur in der in § 6 des Artikels 7 festgesetzten Frist und gegen Entrichtung der doppelten im vorstehenden Absatz erwähnten Gebühr.

6. Der Absender kann unter den Bedingungen und Vorbehalten, die im Artikel 11 des Hauptvertrags für gewöhnliche Briefsendungen festgesetzt sind, eine Postanweisung zurückziehen oder ihre Aufschrift ändern lassen, solange der Empfänger weder die Postanweisung selbst noch ihren Betrag in Empfang genommen hat.

l

7. Desgleichen kann der Absender verlangen, dass der Postanweisungsbetrag unter den im Artikel 15 des Hauptvertrags angegebenen Bedingungen dem Empfänger sogleich nach Ankunft der Anweisung durch besondern Boten zugestellt werde.

8. Der Verwaltung des Bestimmungslandes ist indes, wenn ihre inländischen Verordnungen es bedingen, das Recht vorbehalten, an Stelle des Geldes nur eine Meldung vom Eingang der Postanweisung oder die Postanweisung selbst durch Eilboten bestellen zu lassen.

Schlussprotokoil.

Einziger Artikel.

Einstweilen steht jedem Land das Recht zu, eine niedrigere · als die im Art. 3 des gegenwärtigen Übereinkommens vorgesehene J Taxe zu erheben.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten das gegenwärtige Schlussprotokoll aufgenommen, das dieselbe Kraft und dieselbe Gültigkeit haben soll, als wenn seine Bestimmungen in dem Übereinkommen, worauf es sich bezieht, selbst ständen, und haben das Schlussprotokoll in einem Exemplar unterzeichnet, das im Archiv der spanischen Regierung niedergelegt und wovon jedem Teil eine Abschrift zugestellt werden wird..

355

d. Vertrag betreffend die Auswechslung Ton Poststücken.

Art. 3; Art. 5, §§ l, 2, 3 und 6; Art. 6; Art. 7 ; Art. 8, §§ l und 2; Art. 12 und Art. 24, § 1.

Artikel 3.

Transitvergütungen.

1. Die Verwaltung des Ursprungslandes hat an jede am Landtransit teilnehmende Verwaltung für jedes Paket bis zu l Kilogramm 30 Centimen, bis 5 Kilogramm 50 Centimen und von 5 bis 10 Kilogramm 90 Centimen zu vergüten.

2. Ausserdem hat die Verwaltung des Ursprungslandes bei ein- oder mehrfacher Seebeförderung an jede Verwaltung, deren Dienste an der Seebeförderung teilnehmen, und gegebenenfalls für jeden dieser Dienste zu vergüten :

Entfernungsstufen

Bis Von ,, ., ,, ,, ,, ,, ,,

5 0 0 Seemeilen . . . .

501 -- 1,000 Seemeilen .

1001-- 2,000 ,, 2001-- 3,000 ., 30014,000 4001-- 5,000 ,, 5001-- 6,000 ,, 6001-- 7,000 ,, 7001-- 8,000 ,,

,, 8001-- 9,000 ,, ,, 9001--10,000 ,, D. h. bei Entfernungen von über 1000 Seemeilen ist für je 1000 Seemeilen oder einen Teil von 1000 Seemeilen hinzuzurech-

FUr Pakete Für Pakete bis 1 kg bis 5 kg (Gold(Goldfranken) franken)

Für Pakete von 6 bis 10 kg (Goldfranken)

0.45 0.75 1.10 1.45 1.80 2.15 2.50 2.85 3.20

·n T

0.25 0.40 0.60 0.80 1.00 1.20 1.40 1.60 1.80 2.00 2.20

71

0.20

0.35

0.15 0.25 0.40 0.50 0.60 0.70 0.80 0.90 1.00

HCrtsImaülnüt!)

3.55 3.90

Die Beförderungsstrecken werden nach der mittleren Entfernung zwischen den in Betracht kommenden Häfen der beiden in Verbindung stehenden Länder berechnet.

356

Bei Paketen bis zu l Kilogramm darf jedoch die Vergütung, die an jede an der Seebeförderung beteiligte Verwaltung zu zahlen ist, ohne Rücksicht auf die Entfernungsstrecke den Betrag von l Franken für das Stück nicht übersteigen.

3. Den Verwaltungen, die den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet haben, steht, ohne Rücksicht darauf, ob sie den Franken als Münzeinheit haben oder nicht, das Recht zu, ihre Landbeförderungs- l taxen sowohl als Ursprungs- wie als Bestimmungsland zu erhöhen ; die | schweizerische Postverwaltung muss aber einen Monat zuvor davon benachrichtigt werden. Die Erhöhung darf in keinem Fall die H entsprechenden ordentlichen Taxen für jeden Gewichtssatz über- II schreiten; sie gilt für einen Zeitraum von wenigstens 6 Monaten. || Der dem Ursprungs- oder Bestimmungsland zukommende l Taxanteil darf jedoch nicht grösser sein als die entsprechenden 9 Inlandstaxen für Pakete vom gleichen Gewichtssatz.

g Dasselbe Recht der Taxerhöhung um höchstens 100 °/o steht den vertragschliessenden Ländern bezüglich der in § 2 hiervor erwähnten Seebeförderungsgebühren zu. Die Erhöhung ist aber nur insofern zulässig, als sie auch für Poststücke des Landes, dem die Dienste der Seebeförderung unterstellt sind, zur Anwendung kommt ; diese Einschränkung gilt nicht für den Verkehr zwischen diesen Ländern und deren Kolonien.

4. Für sperrige Pakete werden die in den §§ l und 2 hiervor festgesetzten Vergütungen um 50 °/o erhöht.

5. Unabhängig von diesen Transitvergütungen hat die Verwaltung des Aufgabelandes für Pakete mit Wertangabe an jede Verwaltung, deren Dienste an der Beförderung verantwortlich teilnehmen, und gegebenenfalls für jeden dieser Dienste einen Anteil an der Versicherungsgebühr zu vergüten ; dieser Anteil beträgt beim Landtransit 5 Centimen und beim Seetransit 10 Centimen für je 300 Franken oder einen Teil von 300 Franken.

6. Den in diesem Vertrag in Franken oder Centimen ausgedrückten Gebühren ist der Goldfranken zugrunde gelegt, nach Gewicht und Feingehalt den Goldmünzen entsprechend, wie sie in den Ländern, die diese Münzeinheit eingeführt haben, durch die Gesetzgebung bestimmt sind.

Die Taxgegenwerte der Gebühren werden in der Währung der vertragschliessenden Länder gemäss Artikel II der Vollziehungsverordnung zu diesem Vertrag festgesetzt.

l

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Artikel 5, §§ l, 2, 3 und 6.

Taxen und Zuschlagstaxen; Rückscheine.

1. Die Taxe für Poststücke setzt sich aus einer Gebühr zusammen, die für jedes Paket bis l Kilogramm so viel mal 30 Centimen, für jedes Paket von l bis 5 Kilogramm so viel mal 50 Centimen und für jedes Paket von 5 bis 10 Kilogramm so viel mal 90 Centimen beträgt, als Verwaltungen an der Landbeförderung teilnehmen ; hierzu tritt für die Endanteile (Aufgabe und Bestimmung) die in Artikel 3, § 3, vorgesehene Zuschlagstaxe. Erforderlichenfalls sind die in Artikel 3, § 2, vorgesehene Seegebühr, die in § 3 hiernach erwähnte entsprechende Seezuschlagsgebühr und die in den folgenden Paragraphen angegebenen Taxen und Gebühren hinzuzufügen.

2. Sperrige Pakete unterliegen einer Zuschlagstaxe von 50 °/o, die nötigenfalls auf 5 volle Centimen abgerundet wird.

3. Für Stücke mit Wertangabe tritt für jeden unteilbaren Betrag von 300 Franken hinzu: a. eine Gebühr von 5 Centimen für jede an der Landbeförderung teilnehmende Verwaltung; b. eine Gebühr von 10 Centimen für jede in Anspruch genommene Seebeförderung.

Im Sinne einer Übergangsmassnahme steht indessen der Verwaltung des Ursprungslandes das Recht zu, andere als die hiervor erwähnten Gebühren zu erheben ; doch darf die vom Versender bezogene Gesamtgebühr 50 Centimen für je 300 Franken des angegebenen Wertbetrags nicht übersteigen.

Die Länder, die bereit sind, für den durch höhere Gewalt entstehenden Schaden zu haften, sind berechtigt, bei Paketen mit Wertangabe für diese erhöhte Haftpflicht eine besondere Zuschlagstaxe zu erheben; diese Zuschlagstaxe und die ordentliche Versicherungsgebühr zusammen dürfen aber nicht grösser sein als die im vorstehenden Absatz erwähnte Gebühr.

Jedes Ursprungsland kann für jedes Wertpaket eine Ab- · fertigungsgebühr von höchstens 50 Centimen erheben, die ihm | endgültig verbleibt.

l

6. Der Versender eines Poslstückes kann gegen eine im voraus zu entrichtende feste Gebühr gleich der Taxe eines einfachen Briefes eine Bescheinigung über die Zustellung des Pakets (Rückschein) erhalten. Das Doppelte dieser Gebühr kann erhoben Q

358 werden für Rückscheine, die erst nach der Aufgabe des Paketes verlangt werden, ebenso für Nachweisbegehren, sofern der Versender nicht schon die besondere Gebühr für einen Rückschein erlegt hat. Das Doppelte der genannten Gebühr kann vom Versender eines unbestellbaren Paketes bei der Ausfüllung der in Artikel XV der Vollziehungsverordnung erwähnten Unbestellbarkeitsmeldung erhoben werden. Diese Gebühren verbleiben ungeteilt der Ursprungsverwaltung.

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Artikel 6.

Vergütungen an die Verwaltungen der Bestimmungsländer und der Transitländer.

Die versendende Verwaltung vergütet für jedes Paket: a. an die Verwaltung des Bestimmungslandes für jedes Stück: bis zum Gewicht von l Kilogramm 30 Centimen, bis 5 Kilogramm 50 Centimen und von 5 bis 10 Kilogramm 90 Centimen; hierzu treten gegebenenfalls die in den fünf ersten Paragraphen von Artikel 5 hiervor angegebenen Zuschlagstaxen, eine Versicherungsgebühr von 5 Centimen für je 300 Franken oder einen Teil von 300 Franken des angegebenen Wertes und die in Artikel 9 vorgesehene Eilbestellgebühr ; b. gegebenenfalls an jede Zwischenverwaltung die in Artikel 3 festgesetzten Gebühren.

l

Artikel 7.

Bestell- und ZollbehandlungsgebQhr.

Das Bestimmungsland kann für die Bestellung und die Besorgung der Zollförmlichkeiten eine Gebühr erheben, deren Gesamtbetrag 50 Centimen für jedes Paket nicht übersteigen darf.

Wenn keine andere Vereinbarung zwischen den beteiligten Verwaltungen besteht, wird diese Gebühr vom Empfänger bei der Aushändigung des Pakets eingezogen. Überdies steht den Bestimmungsländern das Recht zu, für jede Vorweisung eines Paketes bei der Wohnung des Empl'ängers nach einem erstmaligen erfolglosen Bestellversuch eine besondere Bestellgebühr von höchstens 50 Centimen zu erheben.

l

359 Artikel 8, §§ l und 2.

Nachnahmepakete.

1. Pakete können im Verkehr zwischen den Ländern, deren Verwaltungen sich über die Einführung eines solchen Dienstes verständigen, mit Nachnahme belastet werden. Der Höehstbetrag der Nachnahme ist gleich dem Höchstbetrag der Postanweisungen nach dem Ursprungsland der Pakete.

Jede Verwaltung ist indessen verpflichtet, mit Nachnahme belasteten Paketen, ohne Rücksicht auf die Höhe des Nachnahmebetrags, freie Durchfuhr zu gewähren.

2. Vom Versender eines Nachnahmepaketes wird eine be- · ·sondere Nachnahmetaxe von l °/o des Nachnahmebetrags erhoben, | wobei diese Taxe je nach der Währung des Aufgabelandes in zweckdienlicher Weise abgerundet werden kann. Ferner kann für diese Taxe ein Mindestbetrag festgesetzt werden, der eine · halbe Geldeinheit des Ursprungslandes nicht übersteigen darf. | Die Taxe von l °/o wird in der in der Vollziehungsverordnung angegebenen Weise unter die Ursprungs- und Bestimmungsverwaltung geteilt.

Artikel 12.

Zurückziehung oder Adressänderung ; Streichung oder Ermässigung des Nachnahmebetrags.

Der Versender kann unter den Bedingungen und Vorbehalten, die in Art. 11 des Hauptvertrags für ßriefpostsendungen festgesetzt sind, ein Paket zurückziehen oder die Aufschrift ändern lassen ; verlangt er die Rück- oder die Nachsendung eines Pakets, so ist er verpflichtet, die Zahlung der Taxe für die neue Beförderung vorher sicherzustellen.

Der Absender eines Nachnahmepakets kann auch den Betrag der Nachnahme streichen oder ermässigen lassen. Bezügliche Begehren werden in gleicher Weise wie Anträge auf Zurückziehung oder Aufschriftänderung übermittelt.

Artikel 24, § 1.

Dauer des Vertrags ; Aufhebung früherer Verträge ; Ratifikation.

1. Der gegenwärtige Vertrag soll auf 1. Januar 1922 Kraft treten.

in

360

Doch steht jedem Land das Recht zu, die neuen Tarife auf 1. April, 1. Juli oder 1. Oktober 1921 in Kraft zu setzen ; das Internationale Bureau muss aber zwei Monate vorher, wenn nötig telegraphisch, davon benachrichtigt werden.

l

e. Übereinkommen betreifend den Dienst der Einzugsmandate. Art. 5, § l ; Art. 7 ; Art. 8 und Art. 10.

Artikel o, § 1.

Taxe.

1. Die Taxe für eine dem vorstehenden Artikel 4*) entsprechende Sendung soll die für einen Einschreibbrief von gleichem Gewicht nicht übersteigen. Diese Taxe verbleibt ungeteilt der Postverwaltung des Aufgabelandes.

Artikel 7.

Einzugsgebiihr.

1. Die Verwaltung, die mit dem Einzug beauftragt ist, erhebt von dem Betrag jedes eingelösten Wertpapiers eine Gebühr von 30 Centimen.

2. Jedes uneingelöste Wertpapier, das bei der vom Ver- · sender bezeichneten Wohnung zur Zahlung vorgewiesen wurde, | unterliegt einer Gebühr von 20 Centimen.

Wertpapiere, die wegen irgend einer Unregelmässigkeit oder infolge fehlerhafter Adresse nicht zur Zahlung vorgewiesen werden können und aus einem dieser Gründe an den Versender zurückgesandt werden müssen, sind dieser Gebühr nicht unterworfen.

3. Über den Ertrag dieser Gebühren wird zwischen dea beteiligten Verwaltungen nicht abgerechnet.

l

Artikel 8.

Übermittlung des eingezogenen Betrags ;S Rücksendung nicht eingelöster Einzugspapiere.

1. Über den eingezogenen Betrag wird nach Abzug a. der im Art. 7 festgesetzten Einzugsgebühr, b. der gewöhnlichen Postanweisungstaxe und *) Enthält die näheren Bestimmungen, über den Versand der Einzugsmandate, die von denen des betreffenden Übereinkommens von Rom nicht abweichen.

361 c. der für die Wertpapiere etwa aufgewendeten Stempelgebühren und eines allfälligen Kursunterschiedes von der Poststelle, die den Einzug besorgt hat, zugunsten des Auftraggebers eine Postanweisung ausgefertigt. Diese Postanweisung wird dem Berechtigten kostenfrei zugesandt.

Die Postverwaltungen der vertragschliessenden Länder könnea sich untereinander dahin verständigen, den Betrag der eingelösten Wertpapiere, soweit er dem Versender zukommt, auf eine Postcheckrechnung zu übertragen.

2. Wertpapiere, deren Betrag nicht eingezogen werden konnte,, werden taxfrei an die Aufgabestelle zurückgesandt. Die in Art. 7, § 2, vorgesehene Gebühr wird vom Betrag der eingelösten Wertpapiere, die auf demselben Verzeichnis mit den uneingelösten Papieren zu vermerken sind, in Abzug gebracht. Kann jedoch dieser Abzug nicht vollständig vorgenommen werden, oder sind alle auf demselben Verzeichnis eingetragenen Wertpapiere uneingelöst geblieben, so ist der Umschlag des Formulars C mit dem T-Stempel zu bedrucken und der Gesamtbetrag der einzuziehenden Gebühr in auffälligen Zahlen auf der Vorderseite des genannten Umschlags zu vermerken.

Artikel 10.

Zurückziehung der Einzugsmandate; Richtigstellung des Verzeichnisses.

Der Versender eines Einzugsmandates kann, solange die betreffenden Wertpapiere weder von den Schuldnern eingelöst noch von der mit dem Einzug betrauten Poststelle zurückgesandt oder weitergesandt worden sind, unter den Bedingungen und Vorbehalten, dio in Art. 11 des Hauptvertrages für gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen ausgeführt sind, 1. die ganze Sendung, eines oder mehrere der darin enthaltenen Wertpapiere zurückziehen ; 2. irrtümliche Angaben auf dem die Sendung begleitenden Verzeichnis berichtigen lassen.

-°^3S>-«-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Ratifizierung der Taxbestimmungen des Weltpostvertrages und der Übereinkommen von Madrid. (Vom 23.

November 1920.)

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1920

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