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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Ausrichtung von Teuerungszulagen an das Bundespersonal im Jahr 1921.

(Vom 14. September 1920.)

Der Geschäftsbericht des eidgenössischen Finanzdepartements für das Jahr 1919 gibt Aufschluss über den Stand der Arbeiten betreffend die Revision der Besoldungsgesetze für das Personal der Bundesverwaltung und der Bundesbahnen auf Ende des genannten Jahres. Die Situation war damals so, dass ein vom Finanzdepartement ausgearbeiteter Vorentwurf betreffend die Revision dieser Gesetze, nebst Erläuterungen, und ferner ein Entwurf der vier grossen Verwaltungen des Bundes -- Bundesbahnen, Post, Telegraph und Zoll -- zu einer Besoldungsskala und zu einer Einreihung ihres Personals in diese vorlag. Besonders hervorheben möchten wir, dass sich die vier Verwaltungen in ihrem diese Vorlage begleitenden Bericht für den Erlass eines einzigen Gesetzes für die Bundes Verwaltung und die Bundesbahnen ausgesprochen hatten. Die übrigen Departemente und Bundesverwaltungen wurden hierauf eingeladen, ihr Personal ebenfalls in die Besoldungsklassen dieses Schemas einzureihen. Nachdem das Finanzdepartement gegen Ende März 1920 in den Besitz sämtlicher Vorschläge gelangt war, wurde von ihm eine Kommission aus höheren Beamten der Bundesverwaltung und der Bundesbahnen bestellt, der die weitere Ausarbeitung der Besoldungsvorlage übertragen wurde. Die Beratungen dieser Kommission dauerten von Ende April bis anfangs Juli. Sie hat ihre

256 Arbeiten dem Finanzdepartement im Laufe des letztgenannten Monats abgeliefert. Das Finanzdepartement hielt es nun für notwendig, dass vorgängig der. endgültigen Festsetzung des Textes des Gesetzesentwurfes eine Reihe von grundsätzlichen Fragen, die für die Gestaltung der Vorlage von Bedeutung sind, vom Bundesrat entschieden werden. Die Departemente und die Bundesbahnverwaltung wurden eingeladen, ihre Auffassung über diese Fragen bekannt zu geben ; eine Beschlussfassung des Bundesrates hierüber steht unmittelbar bevor. Gleich nachher soll die Vorlage vom Finanzdepartement endgültig bereinigt und, nach vorläufiger Genehmigung durch den Bundesrat, den verschiedenen Amtsstellen und den Personalvereinigungen zur Mitteilung ihrer Bemerkungen und Abänderungsvorschläge zugestellt werden. Es ergibt sich hieraus, dass auch bei möglichster Förderung der Arbeiten, die Vorlage Ihnen nicht vor der Dezembersession wird unterbreitet werden können. Es ist daher ausgeschlossen, dass die neuen Besoldungsansätze auf den I.Januar 1921 werden in Kraft treten können. Dagegen halten wir es für möglich -- und wir werden unserseits bestrebt sein, dies zu erreichen --, dass das neue Besoldungsgesetz im Laufe des Jahres 1921 in Wirksamkeit trete.

Was nun die Zeit im Jahre 1921 betrifft, während welcher Teuerungszulagen noch auszurichten sein werden, so möchten wir Ihnen beantragen, mit der Auszahlung der bisherigen Teuerungszulagen weiterzufahren. Es würde mit andern Worten die Gültigkeitsdauer des. Bundesbeschlusses vom 27. April 1920 betreffend die Ausrichtung von Teuerungszulagen an das Bundespersonal für das Jahr 1920 bis zu dem Zeitpunkte ausgedehnt, wo das neue Besoldungsgesetz in Kraft treten wird.

Mit dieser Wahrscheinlichkeit rechnend, haben wir die Departemente anlässlich der Einladung zur Einreichung ihrer Beiträge zum Budget angewiesen, einstweilen, ohne Präjudiz, für das Jahr 1921 unter den bisherigen Rubriken den Betrag der für 1920 bis Ende des Jahres voraussichtlich auszurichtenden Teuerungszulagen in den Voranschlag einzustellen.

Aus den Indexzahlen des Verbandes schweizerischer Konsumvereine ergibt sich, dass die Preisbewegung in der Schweiz in den ersten acht Monaten des Jahres eine etwas schwankende gewesen ist. Wohl weist die Städteindexziffer vom August gegenüber derjenigen der vorangehenden Monate
eine etwelche Steigerung auf; sie steht aber immer noch unter derjenigen des Monats Juni 1919, die Fr. 2704 betrug. Wir lassen hiernach die Zahlen für 1920 folgen:

257 Anfangs ,, ,, ,,

Städteindexziffer Fr. 2604 ,, 2612 ,, 2543 ,, 2589

Januar Februar März April

,, Mai ,, 2559 ,, Juni .

,, 2545 '.n Juli ,, 2608 ,, August ,, 2698 Nun ist allerdings eine Erhöhung des Milchpreises für den Monat Oktober in Aussicht genommen; anderseits ist aber darauf hinzuweisen, dass die Ernteaussichten günstig sind, und dass zu hoffen ist, dass im Herbst, nach Einbringung der Ernte, eine gewisse Erleichterung auf dem Lebensmittelmarkt eintreten wird.

Alles in allem halten wir dafür, dass keine Veranlassung besteht, eine. Änderung in der Ausrichtung der Teuerungszulagen für das Jahr 1921 eintreten zu lassen, dies um so weniger, als die Weiterausrichtung der jetzigen Zulagen nur für einen Teil des Jahres in Aussicht genommen ist. Wir empfehlen Ihnen daher die unveränderte Annahme des nachstehenden Beschlussesentwurfes.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Tj

B e r n , den 14. September 1920.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.

Der Bundeskanzler : Steiger.

258

(Entwurf.)

Bimdesbeschluss betreffend

die Ausrichtung von Teuerungszulagen an das Bundespersonal im Jähe* 1921.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 14. September 1920, beschliesst: Art. 1. Die durch Bundesbeschluss vom 27. "April 1920 an das Bundespersonal für das Jahr 1920 bewilligten Teuerungszulagen sind auch im Jahre 1921 bis zu dem Zeitpunkte auszurichten, in dem das neue Besoldungsgesetz in Kraft treten wird.

Auch die übrigen Bestimmungen des erwähnten Bundesbeschlusses sind im Jahre 1921 bis zum genannten Zeitpunkt anwendbar.

Art. 2. Zur Auszahlung der Teuerungszulagen, einschliesslich der Konjunkturzulagen an die Arbeiter der Militärverwaltung, im Jahre 1921 werden, entsprechend der vorstehenden Bestimmung, dem Bundesrat und der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen die nötigen Kredite eröffnet.

· Art. 3. Gegenwärtiger Beschluss wird dringlich erklärt und tritt auf den i. Januar 1921 in Kraft.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Ausrichtung von Teuerungszulagen an das Bundespersonal im Jahr 1921. (Vom 14. September 1920.)

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1920

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1309

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22.09.1920

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