41 "Wahlen.

(Vom 6. Januar 1920.)

Volkswirtschaftsdep artement.

Handelsabteilung.

Kanzleisekretärin : Dr. Schneider, Ida, von Suhr (Aargau), zurzeit provisorische Angestellte der Handelsabteilung.

# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Vollzug des Fabrikgesetzes.

Die grosse Zahl und die vielfache, von den Fabrikinhabern häufig nicht verschuldete Verspätung der Gesuche um die Anwendung von Ausnahmebestimmungen des Fabrikgesetzes haben zur Folge, dass die überwiegende Mehrzahl der Fälle nicht bis Jahresschluss erledigt werden kann. Hierbei fällt in Betracht, dass den Entscheiden je nach deren Gegenstand die Berichterstattung der Kantonsregierungen, die Anhörung beruflicher Verbände der Fabrikinhaber und der Arbeiter, die Begutachtung durch die eidgenössischen Fabrikinspektorate und durch die eidgenössische Fabrikkommission voranzugehen hat. Es muss ferner ermöglicht werden, die schon gestellten und die noch zu gewärtigenden Gesuche gleicher Art tunlichst nach einheitlichen Gesichtspunkten zu behandeln.

Das unterzeichnete Departement sieht sich daher veranlasst,, folgende interimistische Anordnungen zu treffen : 1. Industrien und einzelnen Fabrikinhabern, die um die Gestattung einer abgeänderten Normalarbeitswoche (Art. 41, lit. a-

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oder b, des Fabrikgesetzes) eingekommen sind oder bis Ende Januar 1920 einkommen werden, wird für die Zeit vom 1. Januar bis 29. Februar 1920 die provisorische Beibehaltung der bisherigen Wochenstundenzahl gestattet, soweit sie 52 Stunden nicht überschreitet.

2. Fabrikinhabern, deren Gesuche um Gewährung einer Frist für den Übergang zum dreischichtigen Betrieb, im Sinne von Art. 170 der Verordnung, noch nicht erledigt werden konnten, wird der bisherige zweischichtige Betrieb provisorisch bis Ende Februar 1920 gestattet.

3. Für Fabrikinhaber, deren Gesuche um Erteilung neuer Bewilligungen betreffend dauernde Nacht- und Sonntagsarbeit und Hülfsarbeit noch nicht erledigt werden konnten, werden im Sinne von Art. 221 der Verordnung die bisher bewilligten Ausnahmen bis Ende Februar 1920 als provisorisch in Kraft bleibend erklärt.

B e r n , den 26. Dezember 1919.

(3...)

TLidg. Volkswirtschaftsdepartement : Schulthess.

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

1918

Zu-oder Abnahme

Januar bis Ende November Dezember

Monat

2617 446

1919

286 18

-f 2331 -j- 428

Januar bis Ende Dezember

3063

304

~f- 2759

B e r n , den 9. Januar 1920.

(B.-B. 1919, V, 952.)

Eidg. Auswanderungsamt.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1920

Année Anno Band

1

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02

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14.01.1920

Date Data Seite

41-42

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