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von

Eidg. Kriegsgewinnsteuer.

Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung.

Unter Hinweis auf den Bundesratsbeschluss vom 18. September 1916 betreffend die eidgenössische Kriegsgewinnsteuer (siehe Gesetzsammlung, Bd. XXXII, 8.351) wird hiermit folgende Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung für die Kriegsgewinnsteuer des Geschäftsjahres 1919/20 erlassen: Die Einzelpersonen und Erwerbsgesellschaften (mit Inbegriff der Genossenschaften, Vereine mit Erwerbszweck usw.), die im Geschäftsjahre 1919/20 steuerbare Kriegsgewinne erzielt haben, werden aufgefordert, dieselben bis spätestens am 31. Dezember 1920 bei der eidg. Steuerverwaltung in Bern anzumelden. Die Aufforderung betrifft die Einzelpersonen und Gesellschaften, die ihre Rechnungen übungsgemäss nicht mit dem Kalenderjahre (auf den 31. Dezember), sondern im Laufe des Jahres abschliessen. Dagegen werden von ihr nicht berührt die Firmen, die ihre Rechnungen übungsgemäss mit dem Kalenderjahr abschliessen. Dieselben hatten die Steuererklärung für das Geschäftsjahr 1919 bereits einzureichen, und diejenige für das Geschäftsjahr 1920 wird ihnen später abverlangt werden.

Soweit die Steuerpflichtigen der eidg. Steuerverwaltung schon bekannt sind, werden ihnen Formulare zur Selbsterklärung der steuerbaren Kriegsgewinne zugestellt. Sie haben die Selbsterklärung innert 14 Tagen nach Erhalt gehörig ausgefüllt und unterschrieben mit den nötigen Belegen (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung usw.) der eidg. Steuerverwaltung mittels eingeschriebenen Briefes einzusenden. Die Ausfüllung und Rücksendung des Formulars hat auch dann zu erfolgen, wenn der zur Abgabe der Steuererklärung Aufgeforderte keine Kriegsgewinne erzielt hat oder sich sonst nicht als steuerpflichtig erachtet.

Für Personen, die seit dem 1. Januar 1919 gestorben sind, haben die Erben die Steuererklärung einzureichen.

Wer ein ihm zur Abgabe der Steuererklärung zugestelltes Formular nicht rechtzeitig und nach Vorschrift ausgefüllt und belegt zurücksendet, kann mit einer Ordnungsbusse von Fr. 5 bis Fr. 50 bestraft werden.

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Der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger kein Formular erhaltenhat, entbindet ihn nicht von der Pflicht der Selbsteinschätzung.

Steuerpflichtige, denen bis zum 20. Dezember 1920 kein Formular zugekommen ist, haben sofort ein solches bei der eidg. Steuerverwaltung zu verlangen.

Ein Steuerpflichtiger, der bis zum 31. Dezember 1920 steuerbare Kriegsgewinne des Geschäftsjahres 1919/20 bei der eidg.

Steuerverwaltung in Bern nicht anmeldet, macht sich der Steuerverheimlichung schuldig, und es haben nach Massgabe von Art. 30 des Bundesratsbeschlusses betreffend die Kriegsgewinnsteuer er oder seine Erben das Doppelte der hinterzogenen Steuer nachzuzahlen; überdies kann eine Steuerbusse von Fr. 100 bis Fr. 25,000 ausgesprochen werden.

Bei diesem Anlass werden auch diejenigen Steuerpflichtigen, die Kriegsgewinne früherer Steuerperioden noch nicht angemeldet haben, ermahnt, das Versäumte ohne Verzug nachzuholen. Die Strafe wegen Nichtanmeldung von steuerpflichtigen Gewinnen muss natürlich um so höher ausfallen, je länger sich der Pflichtige der Besteuerung entzieht.

B e r n , den 30. November 1920.

Eidg. Steuerverwaltung.

Verpfändungsgesuch einer Dampfschiffgesellschaft.

Die Verwaltung der Schweizerischen Dampfbootgesellschaft für den Untersee und Rhein in Schaffhausen stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden: a. ihre sämtlichen der Schiffahrt dienenden Grundstücke mit Einschluss der Gebäude, Schiffswerften, Docks, Hafen- und Landungsanlagen ; 6. den gesamten Schiffspark und dessen Ausrüstung, die gesamte Ausrüstung der Docks, Werften, Werkstätten, Hafenund Landungsanlagen, sowie das gesamte übrige zum Betrieb und Unterhalt gehörende Material, im Sinne von Art. 10 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnund Schiffahrtsunternehmungen zugunsten der Thurgauischen Kantonalbank in Weinfelden und der Schaffhauser Kantonalbank in Schaffhausen im l. Range zu verpfänden zur Sicherstellung eines Kontokorrentkredites von Fr. 160,000, welcher ihr von diesen Banken zum Zwecke der Tilgung der Pfandkreditschuld vom 27. Januar 1917 von Fr. 130,000 und der Vermehrung der Betriebsmittel gewährt wird.

Bundesblatt. 72. Jahrg. Bd. V.

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Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Verpfändungsbegehren öffentlich bekanntgemacht unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 18. Dezember 1920 ablaufenden Frist zur Erhebung allfälliger Einsprachen, welche dem eidg. Eisenbahndepartement in Bern schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 19. November 1920.

(2.-) Sekretär des eidg. Eisenbahndepartements : Dr. Leimgruber.

Pferdelieferungen für die Militärsclmlen und -kurse im Jahre 1921.

Diejenigen Pferdelieferanten und Besitzer von Artilleriebundespferden, welche Pferde für vorkommende Verwendung im Militärdienst im Jahre 1921 zur Verfügung zu stellen gedenken, haben sich bis zum 15. Dezember 1920 beim Pferdelieferungsoffizier des betreffenden Stellungskreises schriftlich anzumelden, nämlich : in der Ostschweiz: bei Herrn Kavallerieoberstlieutenant G.

von Salis, in Jenins bei Maienfeld ; in der Zentralschweiz : bei der eidgenössischen Pferderegieanstalt in Thun; in der Westschweiz : bei Herrn Artillerieoberst Yersin, in Gland bei Nyon.

Verspätete Anmeldungen können unter Umständen nicht berücksichtigt werden.

T h u n , November 1920.

(2.).

Zentralleitung der Schweiz. Pferdelieferung.

Ausfuhrbewilligungen ; Warenverzeichnis.

Auf Grund der auf den 1. Dezember nächsthin in Wirksamkeit tretenden Ausdehnung der allgemeinen Ausfuhrbewilligungen hat die eidg. Oberzolldirektion nunmehr ein Verzeichnis derjenigen Waren herausgegeben, für welche eine generelle Ausfuhrbewilligung nicht erteilt ist, deren Ausfuhr daher gemäss Bundesratsbeschluss vom 30. August 1918 verboten bleibt, sofern nicht eine besondere Ausfuhrbewilligung von Fall zu Fall erteilt wird. Dieses Verzeichnis kann zum Preise von 80 Rp. per Exemplar bei der eidg. Oberzolldirektion in Bern, den Zollkreisdirektionen in Basel, Schafifhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf, sowie bei den Hauptzollämtern Luzern, Zürich und St. Gallen bezogen werden.

B e r n , den 25. November 1920.

Eidg. Oberzolldirektion.

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01.12.1920

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