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Bundesbeschluss betreffend
Aenderung der Konzession für das Netz der Rhätischen Bahn.
Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Gesuches der Direktion der Rhätischen Bahn vom 25./28. Juni 1920, 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 14. September 1920, beschliesst: I. Die durch Bundesbeschluss vom 10. Oktober 1902 (E. A. 8.
XVIII, 176) erteilte, durch Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1904 (E. A. S. XX, 249) erweiterte und durch Bundesbeschluss vom 16. April 1910 (E. A. S. XXVI, 88) auf die Linie Martinsbruck-Landesgrenze bei Schalkel ausgedehnte einheitliche Konzession für das Netz der Rhätischen Bahn wird wie folgt abgeändert : Die Bestimmungen der Art. 15 a, § l, 28 und 29 der Konzession werden wie folgt abgeändert: ,,Art. 15 a. Die Gesellschaft wird ermächtigt, für den Transport von Personen Taxen bis auf den Betrag folgender Ansätze zu beziehen : I. Gruppe
in der I. Wagenklasse ,, ,, II.
,, , ,, III.
,,
54 36 18
II. Gruppe
42 28 14
III. Gruppe
30 20 10
Art. 28. Der nach gegenwärtiger Konzession zulässige Höchstbetrag der Beförderungspreise ist verhältnismässig herabzusetzen, wenn der auf das Aktienkapital entfallende Jahresgewinn in sechs aufeinanderfolgenden Jahren im Durchschnitt und für jedes einzeln der drei letzten Jahre 6 % übersteigt, sofern nicht die Gesellschaft den Bedürfnissen der Bevölkerung durch Gewährung anderer Preiserleichterungen oder durch Einführung von Verkehrsverbesserungen genügend Rechnung trägt. Kann hierüber eine
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Verständigung zwischen dem Bundesrat und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet die Bundesversammlung.
Wenn der Jahresgewinn in drei aufeinanderfolgenden Jahren 2 °/o des Aktienkapitals nicht erreicht, erlangt die Gesellschaft ein Anrecht auf angemessene Erhöhung des nach gegenwärtiger Konzession zulässigen Höchstbetrages der Beförderungspreise. Über das Mass der Erhöhung entscheidet die Bundesversammlung.
Art. 29. Die Gesellschaft ist verpflichtet: a. für Äufnung eines Reservefonds, dessen Mittel zur Bestreitung ausserordentlicher Ausgaben infolge von Naturereignissen, Unfällen und Krisen sowie zur Deckung allfälliger Fehlbeträge dienen sollen, zu sorgen durch jährliche Rücklage von mindestens 5 % des Jahresgewinnes, bis 10 % des Aktienkapitals erreicht sind; b. für das Personal eine Krankenkasse zu errichten oder es bei einer Krankenkasse zu versichern; c. für das Personal eine Dienstalterskasse oder Pensionskasse zu gründen, wenn der Jahresgewinn in drei aufeinanderfolgenden Jahren 4 °/o des Aktienkapitals übersteigt ; d. die Reisenden bei einer Anstalt oder einem Eisenbahnverband gegen diejenigen Unfälle zu versichern, für die sie gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen haftpflichtig ist.tt II. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, der am 15. Oktober 1920 in Kraft tritt, beauftragt.
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Bundesbeschluss betreffend Aenderung der Konzession für das Netz der Rhätischen Bahn.
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Bundesblatt
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Foglio federale
Jahr
1920
Année Anno Band
4
Volume Volume Heft
39
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
22.09.1920
Date Data Seite
261-262
Page Pagina Ref. No
10 027 674
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