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Bundesblatt

72. Jahrgang.

Bern, den 4. August 1920.

Band IV.

Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Salbjahr, zuzüglich ,,Nachnahme- und Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr : 60 ßappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an die Buchdruckerei Stämpfli Je de. in Bern.

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Bundesratsbeschluss betreffend

die Volksabstimmung vom 31. Oktober 1920 über das Bundesgesetz vom 6. März 1920 betreffend die Arbeitszeit beim Betriebe der Eisenbahnen und anderer Verkehrsanstalten.

(Vom 30. Juli 1920.)

Der schweizerische Bundesrat, nach Einsicht einer Reihe von Eingaben, in welchen von 59,808 stimmberechtigten Schweizerbürgern das Begehren gestellt wird, dass das Bundesgesetz vom 6. März 1920 betreffend die Arbeitszeit beim Betriebe der Eisenbahnen und anderer Verkehrsanstalten (Bundesblatt 1920, I, 527) gemäss Art. 89 der Bundesverfassung einer Volksabstimmung unterstellt werde; in Erwägung: 1. dass dieses Begehren von mehr als der in Art. 89 der Bundesverfassung vorgesehenen Anzahl von stimmberechtigten Schweizerbürgern unterstützt wird; 2. dass gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Stimmberechtigung der Unterzeichner amtlich bezeugt ist; 3. dass somit den Bedingungen, unter welchen Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse nach dem vorgenannten Artikel der Bundesverfassung und dem Gesetze vom Jahre 1874 der Volksabstimmung unterstellt werden müssen, Genüge geleistet ist, beschliesst: Bundesblatt. 72. Jahrg. Bd. IV.

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1. Das erwähnte Bundesgesetz ist dem Schweizervolke zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen.

2. Diese Stimmabgabe hat im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft Sonntag den 31. Oktober 1920, bzw. am Vorabend dem 30. Oktober, stattzufinden.

3. Die Bundeskanzlei ist beauftragt, von dem genannten Bundesgesetze besondere Abzüge in solcher Anzahl zu besorgen und dieselben den Kantonskanzleien so rechtzeitig zuzustellen, dass an jeden stimmberechtigten Schweizerbürger sobald als möglich, spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstage, ein Exemplar abgegeben werden kann (Art. 9 des Bundesgesetzes vom \1. Juni 1874).

Desgleichen wird sie die erforderliche Anzahl von Stimmzetteln an die Kantonskanzleien befördern.

4. Die Kantonsregierungen werden eingeladen, das Nötige zu verfügen, damit die Drucksachen in entsprechender Weise an die Stimmberechtigten gelangen und damit die Volksabstimmung überall nach den Vorschriften der einschlägigen Bundesgesetze vor sich gehe.

5. Die Kantonsregierungen werden ferner eingeladen, dafür zu sorgen, dass gemäss den Art. 12 und 13 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 (A. S. n. F. I, 116) und nach Vorschrift des bundesrätlichen Kreisschreibens vom 13. März 1891 (Bundesbl.

1891, I, 503) in jeder Gemeinde, bzw. in jedem Kreise, über die Abstimmung ein Protokoll aufgenommen werde, das nicht nur die Zahl der Stimmberechtigten, der Annehmenden und der Verwerfenden, sondern auch die Zahl sowohl der leeren wie auch der ungültigen Stimmzettel gesondert angeben soll. Die sämtlichen Protokolle sind längstens innerhalb 10 Tagen nach der Abstimmung dem Bundesrate zu übersenden ; die Stimmzettel sind von den betreffenden Bureaux gehörig zu versiegeln und sollen bis zur Genehmigung des Abstimmungsergebnisses uneröffnet bleiben.

6. Die amtlichen Sendungen der unter Ziffer 3 und 4 genannten Drucksachen sind bis auf 50 kg portofrei, und es sind die Pakete über 5 kg auch von der Bestellgebühr befreit.

7. Die telegraphischen Meldungen zum Behufe der Feststellung des Abstimmungsresultates, und zwar sowohl diejenigen der untern Behörden an die Kantonalbehörden, als. diejenigen dieser letztern an die Bundeskanzlei, sind taxfrei.

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8. Gegenwärtiger Beschluss ist den Kantonen zum Anschlag mitzuteilen und in das Bundesblatt aufzunehmen.

B e r n , den 30. Juli 1920.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.

Der Bundeskanzler: Steiger.

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Kreisschreiben

des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Volksabstimmung vom 31. Oktober 1920 über das Bundesgesetz vom 6. März 1920 betreffend die Arbeitszeit beim Betriebe der Eisenbahnen und anderer Verkehrsanstalten

(Vom 30. Juli 1920.)

Gelreue, liebe Eidgenossen!

Nachdem von 59,808 stimmberechtigten Schweizerbürgern über das Bundesgesetz vom 6. März 1920 betreifend die Arbeitszeit beim Betriebe der Eisenbahnen und anderer Verkehrsanstalten (Bundesbl. 1920, I, 527) die Volksabstimmung verlangt worden ist, haben wir dieselbe auf Sonntag, den 31. Oktober 1920, bzw.

auf den Vorabend, den 30. Oktober, festgesetzt.

Wir werden nicht ermangeln, Ihnen unsern daherigen Beschluss in der üblichen Anzahl von Exemplaren zum Anschlag übersenden zu lassen und ersuchen Sie, Ihrerseits alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehe (Bundesgesetze vom 19. Juli 1872, A. S. X, 915, bzw. 20. Dezember 1888, A. S. n. F. XI, 60, und 30. März 1900, A. S. n. F. XVIII, 119, sowie vom 27. Januar 1892, A. S. n. F.

XII, 885, und vom 17. Juni 1874, A. S. n. F. I, 116).

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesratsbeschluss betreffend die Volksabstimmung vom 31. Oktober 1920 über das Bundesgesetz vom 6. März 1920 betreffend die Arbeitszeit beim Betriebe der Eisenbahnen und anderer Verkehrsanstalten. (Vom 30. Juli 1920.)

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1920

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04.08.1920

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75-77

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