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Bundesblatt 72. Jahrgang.

Bern, den 31. März 1920.

Band I.

Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich ,,Nachnahme- and Postbestellungsgebühr".

Einrückungsgebühr : 50 Kappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an die Buchdruckerei Stämpfli & de. in Bern.

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Bericht des Bundesrates über seine

Geschäftsführung im Jahre 1919.

Politisches Departement.

I. Abteilung für Auswärtiges.

l.

In der Organisation der Abteilung für Auswärtiges wurde im Laufe des Jahres 1919 eine Veränderung vorgenommen hinsichtlich des Konsulardienstes.

Gemäss der vom Vorsteher des Politischen Departements in der Bundesversammlung gemachten Versprechung, zeitgemässe Reformen im Konsularwesen einzuführen, beauftragte das Politische Departement im Februar 1919 Herrn Dr. Hans Töndury, Professor an der Universität Genf, mit der Ausarbeitung eines neuen Konsularreglements und mit der Führung der diesbezüglichen Geschäfte. Zugleich übernahm Herr Prof. Töndury die interimistische Leitung des Konsulardienstes des Politischen Departements. Das Konsularreglement wurde am 16. Dezember 1919 vom Bundesrate genehmigt und auf 1. März 1920 in Kraft erklärt.

Trotzdem es das stete Bestreben der Abteilung gewesen ist, das Personal möglichst zu reduzieren, erlaubte die grosse Geschäftslast keine wesentliche Personalverminderung.

Folgende Personaländerungen fanden im Laufe des Jahres statt: Herr C. R. Paravicini, bisheriger Chef der Abteilung, wurde zum Gesandten in Grossbritannien ernannt ; an seiner Stelle wird Herr Minister Dinichert, bisheriger Chef der Abteilung für fremde Interessen und Internierung, die Abteilung für Auswärtiges ab 1. Januar 1920 übernehmen. Herr T h u r n heer, Adjunkt der Abteilung, wurde zum Legationssekretär Bundesblatt. 72. Jahrg. Bd. I.

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I. Klasse ernannt. Herr von Grenus, Legationssekretär II. Klasse in Wien, wurde in gleicher Eigenschaft nach Bern versetzt. Herr von C l a p a r è d e , bisheriger Attaché in Berlin, wurde unter Beförderung zum Legationssekretär II. Klasse an die Abteilung für Auswärtiges versetzt. Die Herren von J e n n e r , Frölicher, B r u n n er und R ü e g g e r , bisherige Mitarbeiter der Abteilung, wurden zu Legationssekretären II. Klasse ernannt. Die Herren Minister C. L. E. L a r d y und Legationsrat G r a m e r haben die Abteilung auf Jahresschluss verlassen. Die Herren von W a t t e n w y l und J a c o b , bisherige Mitarbeiter der Abteilung, haben ihre Funktionen niedergelegt.

Auf den I.Januar 1919 wurden die bisherigen Aushülfsbeamten: H. Brügger, M. Dahinden, H. Borgeaud, R. Flügel, P. Hilflker, 0. Lörtscher zu Kanzlisten II. Klasse ernannt.

II.

Die Delegation für auswärtige Angelegenheiten, bestehend aus dem Bundespräsidenten, dem Vizepräsidenten des Bundesrates, dem Chef des Politischen Departements und dem Chef des Volkswirtschaftsdepartements, hat auch in diesem Jahre regelmässige Zusammenkünfte gehabt. Sie befasste sich insbesondere mit Fragen der auswärtigen Politik, deren Wichtigkeit keinen Beschluss des Bundesrates erforderte, und entwarf die Richtlinien derjenigen Vorschläge, welche der eidgenössischen Regierung unterbreitet werden mussten.

Politischer Nachrichtendienst. Das System eines regelmässigen politischen Nachrichtendienstes zwischen dem Departement und den Gesandtschaften, welches im Jahre 1918 eingeführt worden war, wurde auch im Jahre 1919 gehandhabt und wird in gleicher Weise beibehalten werden.

Verträge. Die Handelsverträge mit Frankreich und Spanien wurden gekündigt und werden nur noch von drei zu drei Monaten verlängert.

Der Handelsvertrag mit Italien war unter denselben Bedingungen verlängert worden ; doch die italienische Regierung legt die getroffene Vereinbarung dahin aus, dass die Verlängerung nur von Monat zu Monat gültig ist.

o Die Handelsverträge mit Österreich-Ungarn, Deutschland und Serbien befinden sich ebenfalls in einem Zustand vorläufiger Gültigkeitsverlängerung auf kurze Dauer.

Die griechische Regierung kündigte das Handelsabkommen mit der Schweiz mit stillschweigender dreimonatlicher Verlängerung,

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Die Bestimmungen der Art. IX und X des Zusatzhandelsvertrages mit Gross britanni en sind von England hinsichtlich Australiens, Papuasiens und der Insel Norfolk gekündigt worden.

Die Niederlassungsverträge mit Frankreich, Italien und Deutschland sind gekündigt worden.

Der Bundesrat hat die Zusatzakte zum schweizerisch-französischen Vertrage vom 15. November 1918 betreffend den Austausch von Postpaketen ratifiziert.

Die Bundesversammlung hat nach erfolgter Ratifikation seitens des Bundesrates und der chinesischen Regierung den im Jahre 1918 abgeschlossenen Freundschaftsvertrag zwischen der Schweiz und China gutgeheissen.

Besondere politische Fragen. Auf Ersuchen des Fürstentums Liechtenstein haben wir die Vertretung seiner Interessen im Auslande übernommen. Der Bundesrat hat sich auch gelegentlich einer kürzlich stattgefundenen Konferenz mit den Delegierten des Fürstentums bereit erklärt, die Frage zu studieren, ob nicht die Beziehungen der beiden Länder hinsichtlich der Zölle und des Postverkehrs in besonderer Weise geregelt werden könnten.

Blockade. Das Departement hat die Antworten des Bundesrates auf die Note der alliierten Mächte vom 19. Mai betreffend die Blockade Deutschlands und auf die Note des französischen Ministerpräsidenten betreffend die Blockade Russlands ausgearbeitet.

Anerkennung von Staaten. Der Bundesrat hat im Laufe des Jahres 1919 das Königreich der Serben, Kroaten und Slovenen, Polen und die Tschechoslovakei offiziell anerkannt.

Die Frage des Vorarlbergs wurde vom Departement aufmerksam verfolgt und bildete den Gegenstand verschiedener Berichte an den Bundesrat. Der schweizerische Standpunkt wurde sowohl durch den Vorsteher des Politischen Departements in der Sitzung dee Standerates vom 21. November als auch durch das Presscommuniqué vom 6. Dezember dargelegt.

Was die Grenzbereinigung zwischen dem Kanton Schaffhausen und Baden anbetrifft, hat der Bundesrat nur die Eingabe der badischen Gemeinde Biisingen berücksichtigt, hinsichtlich deren er der deutsehen Regierung eine gemeinsame Prüfung der Frage vorgeschlagen hat. Es handelt sich darum, der besonders schwierigen geographischen Lage von Büsingen gerecht zu werden.

östlich von Basel wurde der badischen Regierung ein Gela'ndeaustauseh vorgeschlagen.

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Die L u f t s c h i f f a h r t hat in allen Kriegsländern eine raschere Entwicklung genommen als in der Schweiz, wo sie infolge des Krieges hintangehalten worden ist. Die internationale Luftschiffahrt nach und von der Schweiz war einzig durch einige Bestimmungen geregelt, die im allgemeinen ein Verbot der internationalen Luftschiffahrt nach der Schweiz enthielten und den Verhältnissen während des Krieges angepasst waren, jedoch mit der Wiederaufnahme des internationalen Verkehrs unhaltbar wurden. Anfang August gelangten England und Frankreich mit der Anfrage an den ßundesrat, ob die Schweiz geneigt sei, mit ihnen ein provisorisches Übereinkommen über die internationale Luftschiffahrt, auf der Basis eines bereits zwischen ihnen bestehenden provisorischen Übereinkommens, abzuschliessen, welches bis zum Abschluss eines definitiven internationalen Luftschiffahrtsabkommens gelten sollte. Ein solches Abkommen wurde am 10. Oktober 1919 in Paris von den Ententestaaten unterzeichnet, ist aber noch nicht in Kraft getreten. Der Bundesrat beauftragte das Politische Departement, in Verbindung mit dem Militär- und dem Eisenbahndepartement, welch letzteres für das Luftschiffahrtswesen als zuständig erklärt wurde, die Unterhandlungen bezüglich der angeregten provisorischen Übereinkommen aufzunehmen. Diese führten zum Abschluss eines Abkommens vom 6. November mit England und vom 9. Dezember mit Frankreich, die beide vom Bundesrat ratifiziert wurden und am 1. März 1920 in Kraft treten. Darin sind nur die dringendsten Regeln für die Aufnahme einer internationalen Luftschiffahrt enthalten, um eine den notwendigsten Bedürfnissen entsprechende Regelung bis zur Schaffung eines definitiven Zustandes herzustellen. Die Abmachung ist jederzeit auf drei Monate kündbar; der Bundesrat erachtete sich daher als zuständig zu dieser provisorischen Regelung.

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Die Tatsache, dass mehrere der von der Eidgenossenschaft abgeschlossenen Schi ed s v er t r ä g e abgelaufen waren, gab dem Bundesrat die Gelegenheit, in einem Bericht an die Bundesversammlung vom 11. Dezember 1919 die Grundsätze darzulegen, die mit Rücksicht auf die neue internationale Lage beim Abschluss und der Erneuerung künftiger Verträge dieser Art zu befolgen wären.

Die Berner Übereinkunft von 1890 betreffend Eisenbahnfrachtverkehr wurde Anfang des Jahres von Rumänien gekündigt.

Der Bundesrat stellte den Signatarmächten verschiedene Berichte zu über die momentane Aufrechterhaltung der Anwendbarkeit dieser Übereinkunft. Die Unterhandlungen waren Ende des Jahres noch nicht abgeschlossen.

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Nach langen Besprechungen trat im August eine Konferenz zwischen schweizerischen und deutschen Delegierten in Bern zusammen, um die Bedingungen der Wiederaufnahme des Verkehrs am badischen Bahnhof zu diskutieren. Die Verhandlungen führten zum Ziele, und der Bahnhof wurde nach wenigen Tagen wieder geöffnet.

Eine grosse Anzahl Auswanderer, die, aus Amerika kommend, sich nach den Staaten Osteuropas begaben, durchquerten die Schweiz. Der Mangel an Kohle und die grossen Transportschwierigkeiten in Österreich erlaubten leider der Eidgenossenschaft nicht, sich in dem Masse mit diesen Transporten zu befassen, wie sie es gewünscht hätte.

Belgien hat das internationale Abkommen betreffend Eheschliessung und Ehescheidung auf den 1. Juni 1919 gekündigt.

China und Finnland traten dem internationalen Abkommen betreffend Austausch von Briefen und Poststücken mit Wertangabe bei. Beide Staaten traten ebenfalls der Übereinkunft betreffend den Geldanweisungsdienst bei.

Schweden trat der. Berner Übereinkunft von 1908 zum Schütze des literarischen Eigentums bei, Polen der internationalen Übereinkunft zum Schütze des gewerblichen Eigentums.

Polen, die Tschechoslovakei, Haiti und Uruguay traten der Genfer Kotkreuzkonvention von 1906 betreffend Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken in den Feldheeren bei.

Der belgischen Regierung wurde mitgeteilt, dass die Schweiz sich mit der Auflösung der Zuckerkonvention von 1902 einverstanden erklären kann.

Die Schweiz trat der ,,Association internationale des chemins de fera in Brüssel bei, die an Stelle des internationalen Eisenbahnkongressverbandes, der im Jahre 1918 unter Sequester gestellt wurde, ins Leben gerufen wurde.

Mit Bundesratebeschluss vom 24. Oktober wurde die Telegrammkontrolle aufgehoben.

Nach langwierigen Verhandlungen mit Italien konnte der Schiffsverkehr auf dem Langensee Ende des Jahres wieder aufgenommen werden. Über die im Jahre 1919 im Vordergrund stehende Frage des B e i t r i t t s der Schweiz zum V ö l k e r b u n d , die Vorarbeiten des Politischen Departements und die Verhandlungen auf der Pariser Friedenskonferenz, welche zur erneuten Anerkennung der immerwahrenden Neutralität der Schweiz führten, hat der Bundesrat in seiner Botschaft an die Bundesversammlung vom

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4. August 1919 ausführlich Bericht erstattet. Zu Ende des Jahres verhandelte der Bundesrat mit den Mächten des Völkerbundes über die Modalitäten der Beitrittserklärung der Schweiz, die nach Art. l des Völkerbundsvertrages vom 28. April/28. Juni innert zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages abgegeben werden muss.

Das Departement hat der Frage der internationalen Flussläufe und der diesbezüglichen Arbeiten zu ihrer Schiffbarmachung eine ganz besondere Aufmerksamkeit geschenkt.

Durch Bundesratsbeschluss vom 10. März 1919 wurden die Herren Collet, Professor der Universität Genf, Nationalrat Gelpke und Dr. Valloton, Advokat in Lausanne, nach Paris abgeordnet, um vor der zuständigen Kommission der Friedenskonferenz unsere Wünsche in bezug auf die R h e i n s c h i f f a h r t vorzubringen.

In einer Note vom 26. Mai, die von den schweizerischen Delegierten der Kommission für die internationale Regelung der Hafen-, Schiffahrts- und Eisenbahnfragen übergeben wurde, setzte die Schweiz ihren Standpunkt in der Rheinfrage ausführlich auseinander.

Um diese von den Alliierten eingesetzte Kommission in ihrer Arbeit zu entlasten und zur Feststellung der Methoden, welche der Ausführung des Art. 23 e des Völkerbundsvertrages dienen könnten, ergriff Frankreich in einer Note vom 31. August die Initiative zur Konstituierung einer t e c h n i s c h e n K o m m i s s i o n . Die Schweiz wurde eingeladen, an deren Beratungen teilzunehmen. Die Verhandlungen haben unverbindlichen Charakter und sollen vor allem Fragen der internationalen Regelung der Flussschiffahrt, Hafen und Eisenbahnen abzuklären helfen.

Durch den Friedensvertrag von Versailles, Art. 354, wird bestimmt, dass innerhalb 6 Monaten nach Friedensschluss die Rheinz e n t r a l k o m m i s s i o n zusammenzutreten habe zur Besprechung der Revision der Rheinkonvention von 1868. Die Schweiz wird mit 2 Mitgliedern in dieser Kommission vertreten sein.

Für den 1913 beschlossenen W e t t b e w e r b zur Erlangung von Entwürfen für die Schiffbarmachung des Rheines auf der Strecke Basel-Bodensee, der durch den Krieg unterbrochen worden war, wurde im gegenseitigen Einverständnis der badischen und schweizerischen Regierung als Eingabeendtermin der 1. Mai 1920 bezeichnet.

Der Bundesrat hat der italienischen Regierung die Zusammensetzung einer schweizerisch-italienischen Kommission vorgeschlagen,

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deren Aufgabe es ist, die Probleme einer Regelung des Flussiaufes des Tessin und seiner Korrektion zum Zwecke der Flussschiffahrt zu studieren. In der Tat hängt dieses Problem von der Art der Regulierung des Luganersees und des Langensees und der Korrektion des Flusslaufes des Po ab. Es ist vorauszusehen, dass diese internationale Kommission im Verlaufe des Jahres 1920 zusammentritt.

Das Projekt der Schiff bar machung der Rhone hat im Jahre "1919 hauptsächlich technische Probleme aufgeworfen. Das Departement hat die Studien, welche sich auf diese für die Zukunft unseres Landes so wichtige Frage beziehen, mit grossem Interesse verfolgt.

Im Verlaufe des Sommers 1919 hat sich eine schweizerischi'ranzösische Kommission in Besancon zum Studium der juristischen und technischen Fragen betreffend die Nutzbarmachung der Wasserkräfte des Doubs versammelt. Diese Kommission wird aufs neue zusammentreffen, sobald die geologischen Untersuchungen, welche gegenwärtig am Flusslauf des Doubs vorgenommen werden, «ur Vollendung gelangt sind.

Der Bundesrat hat in seiner Botschaft vom 14. Oktober 1919 ausgeführt, welche Umstände ihn bewogen haben, unter gewissen Vorbehalten seine Zustimmung zu geben zu der Aufnahme einer Bestimmung in dem zwischen den alliierten und assoziierten Mächten einerseits und Deutschland anderseits abgeschlossenen Friedensvertrag, welche die Aufhebung der neutralisierten militärischen Zone Nordsavoyens zur Folge hat. Es erübrigt sich, hier auf eine Frage zurückzukommen, welche bereits vor die Bundesversammlung gebracht wurde.

Die französische und schweizerische Regierung sind ebenfalls in Verhandlungen eingetreten bezüglich der Regelung der Verhältnisse der freien Zonen Hochsavoyens und des Pays-de-Gex, von denen ebenso wie von der militärischen Zone, von denen Art. 435 des Vertrages von Versailles handelt. Die französische Regierung hat dem Bundesrat den Entwurf einer Übereinkunft vorgelegt, welche den Verkehr zwischen der Schweiz und der zwischen dem schweizerischen Territorium und der bisherigen französischen Zellgrenze gelegenen Zone auf neue Grundlagen stellen soll. Der Bundesrat hat diesen Entwurf einer Kommission, welche aus Sachverständigen und Vertretern der an dieser Frage am meisten interessierten schweizerischen Kantone zusammengesetzt ist, zur Prüfung unterbreitet. Diese Kommission hat eine grosse Anzahl von Sitzungen abgehalten. In Übereinstimmung

564 mit ihr hat der Bundesrat der französischen Regierung einen Gegenentwurf überreicht, welcher auf den liberalsten Prinzipien aufgebaut ist. Die mündlichen Verhandlungen, welche ursprünglich auf Ende des Jahres 1919 angesetzt worden waren, wurden auf Verlangen der französischen Regierung auf den Monat Januar 1920 verschoben.

III.

1. G r e n z f r a g e n . Von den schwebenden Grenzregulierungsfragen konnten nur einige im Laufe des Jahres erledigt werden.

Es konnte der Grenzstein Nr. 27 an der Grenze der Gemeinde Collex-Bossy (Genf) und Oreux (Frankreich) wieder hergestellt werden, ebenso die Grenzsteine 3, 4, 7, 13, 18, 33, 34 und 35 an der italienisch-schweizerischen Grenze (Tessin) ; ferner wurde der Grenzstein Nr. 27 bei Vireloup (Genf) neu erstellt.

2. G r e n z v e r l e t z u n g e n . Im Laufe des letzten Jahres ereigneten sich verschiedene Grenzverletzungen. Glücklicherweiso hat jedoch das Kriegsende die Bedeutung dieser Zwischenfälle vermindert. In 12 Fällen sahen wir uns veranlasst, gegenüber Italien auf diplomatischem Wege vorstellig zu werden ; Frankreich gegenüber beschränkte sich diese Zahl auf 10 und gegenüber Deutschland auf 2.

Die deutsche Regierung hat die Entschädigungssumme, welche sie der Familie des bei Miécourt getöteten schweizerischen Offiziers versprochen hatte, ausbezahlt. Ferner hat sie der Eidgenossenschaft den durch die Zerstörung des Ballons verursachten Schaden ersetzt.

Die Angelegenheit der im November 1918 in der Nähe der Dreisprachenspitze durch das Feuer italienischer Truppen verwundeten zwei schweizerischen Soldaten, hat bis dahin noch keine Erledigung gefunden. Von der Richtigkeit seines in dieser Angelegenheit eingenommenen Standpunktes überzeugt, wird das Departement denselben auch weiterhin gegenüber der italienischen Regierung vertreten.

Aus Billigkeitsrücksichten hat die Eidgenossenschaft die noch übrigbleibenden Entschädigungen für den bei Pruntrut durch das Bombardement fremder Flieger verursachten Schaden bezahlt.

IV.

Die zunehmende Verschlimmerung der Lebensverhältnisse in Rassland machte die Ausführung eines dritten Heimtranspörtes

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notwendig, welcher am 7. März mit 350 Passagieren in Basel eintraf. Dieser Transport konnte wegen der inzwischen in Deutschland eingetretenen Ereignisse nicht mehr den Weg der frühern Transporte durch die russisch-deutsche Demarkationslinie einschlagen, sondern musste über Finnland und Schweden geleitet werden. Dieser Umstand verursachte bedeutend mehr Schwierigkeiten und Unkosten wie bei den frühem Transporten. Trotzdem wurden den Reisenden auch dieses Zuges dieselben Vergünstigungen bezüglich des Rubelwechselns zu einem Vorzugskurse und der finanziellen Unterstützung während der fünftägigen Quarantäne in Hasel eingeräumt. Die bewilligten Kredite betrugen wiederum Fr. 400,000 für das Wechseln und Fr. 60,000 für den Empfang.

Am 16. Mäi'z kamen die Mitglieder der Gesandtschaft ausPetersburg in der Schweiz an und verbrachten die fünftägige Quarantäne in Frauenfeld. Aus den für den dritten Heimtransport bewilligten Krediten konnten auch dieser Gruppe Rubelnoten zum Vorzugskurse gewechselt werden, ebenso wie den später einzeln oder in kleinern Gruppen auf eigene Kosten heimgekehrten Russlahdschweizern.

]m Februar langte der bereits im Vorjahr organisierte und von hier abgesandte Lebeusmitteltransport für die Schweizer in Russland an, der die Not der Kolonien in Petersburg und Moskau während einiger Zeit milderte. WTeitere beabsichtigte Lebensmitteltransporte scheiterten an den unüberwindlichen Schwierigkeiten der Transporte und der verschärften Sicherheitsmassregeln an der russisch-finnischen Grenze.

Ende Mai traf der letzte Kurier aus Petersburg hier ein, und von dieser Zeit ab hörte jede direkte Verbindung mit den noch zurückgebliebenen Schweizern auf. Die sich häufenden Anfragen von Verwandten und Bekannten der Zurückgebliebenen in der Schweiz über das Schicksal ihrer Angehörigen konnten nicht befriedigt werden, verursachten aber eine bedeutende Arbeitsvermehrung, da in jedem einzelnen Falle der Versuch gemacht wurde, durch das schweizerische Konsalat in Abo etwas Näheres zu erfahren.

Laut eingetroffenen Nachrichten sollte Mitte Mai ein vierter Heimtransport aus Rassland abgehen ; derselbe konnte aber infolge der kriegerischen Aktionen an allen Fronten Sovietrusslands und der verweigerten Ausreisebewilligung von Seiten der Sovietregierung nicht zur Ausführung gelangen. Trotzdem wurden alle nur möglichen Schritte unternommen, um wenigstens die Strecke für den Transport festzulegen, falls die Ausreiseerlaubnis später

566 «rteilt werden würde. Es wurden infolgedessen mit allen dafür in Frage kommenden Staaten Verhandlungen angeknüpft, die eine erhebliche Arbeitsvermehrung verursachten, aber doch schliesslich den Erfolg brachten, dass von Mitte Oktober ab die Strecke endgültig festgelegt werden konnte. Leider war den Schweizern bis Ende des Jahres die Erlaubnis zur Ausreise noch immer nicht ·erteilt worden.

Am 18. Juni brachte ein weiterer Heimtransport 83 Russlandschweizer aus Riga und den baltischen Provinzen nach Basel.

Auch diesem Transporte wurden alle Vergünstigungen in bezug auf Geldwechsel und sonstige Unterstützungen in gleicher Weise wie den frühern Transporten zuteil.

Die aus dem Kaukasus eintreffenden Nachrichten über das Schicksal der dortigen Schweizerkolonie gaben Veranlassung, im April einen Spezialkommissär dorthin zu beordern, um den Heimtransport der Schweizer zu organisieren und ihre Interessen bezüglich der Schadenersatzansprüche zu vertreten. Es wurde hierfür «in besonderer Kredit von Fr. 200,000 bewilligt. Trotz mancher Schwierigkeiten, die jedoch auf die im Kaukasus herrschenden besondern Verhältnisse zurückzuführen sind, kam der Heimtransport zustande, und am 5. Dezember trafen 80 Schweizer über Batum-Konstantinopel und Italien in Basel ein, wo sie mit Rücksicht auf ihren allgemeinen sanitären Zustand in der Quarantänestation untergebracht wurden. Auch ihnen wurde die Vergünstigung ·des Geldwechseins zum Vorzugskurse und die kostenlose Verpflegung in der Quarantänestation gewährt.

Im Lauf des Jahres reisten aus dem Süden Russlands fortwährend einzelne oder in kleinern Gruppen reisende Russlandsehweizer nach der Heimat. Diesen wurde nach Prüfung ihrer materiellen Verhältnisse das Umwechseln ihres russischen Geldes in gleicher Weise wie den Sammeltransporten bewilligt.

V.

Die Kriegsmassnahmen der kriegführenden Staaten verloren mit Abschluss des Waffenstillstandes im November 1918 nicht sofort an.Wirkung. So wurden die s c h w a r z e n L i s t e n zunächst noch nicht eingeschränkt, sondern in einzelnen Ländern noch ausgedehnt, um erst gegen Jahresmitte formell aufgehoben au werden, ohne jedoch auch dann noch sofort ihre schädigende Wirkung für den schweizerischen Handel zu verlieren. Für die Versicherungsgesellschaften waren in einigen Ländern noch Ende ·des Jahres die Listen nicht abgeschafft. Die daraus entstehenden

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Schwierigkeiten verursachten während eines guten Teiles des Jahres dem Departement eine erhebliche Arbeit.

Ähnlich verhält es sich mit der m i l i t ä r i s c h e n Z e n s u r , die in einigen Ländern heute noch nicht aufgehoben ist und in andern trotz formeller Aufhebung fortzuwirken scheint. Die Herausgabe der während des Krieges zurückgehaltenen Sendungen geschieht in manchen Ländern noch immer nicht mit der wünschenswerten Beförderung.

Fortgesetzt kamen S e q u e s t r a t i o n e n schweizerischen Eigentums im Auslande wegen wirklichen oder angeblichen Zusammenhanges mit feindlichen Interessen vor oder wurden hartnäckig aufrechterhalten, wobei erwähnt werden muss, dass man auch gegen den Einfluss von gewissen Konkurrenten interessierter Schweizerfirmen zu kämpfen hatte. Zahlreich waren auch die Fälle, in welchen Eigentum von Schweizern in kriegführenden Ländern sequestriert und mit Liquidation bedroht wurde, weil die Eigentümer in einem dem sequestrierenden feindlichen Lande wohnten.

R e q u i s i t i o n e n schweizerischen Eigentums im Auslande kamen seit dem Waffenstillstände naturgemäss seltener vor und standen meistens nicht im Widerspruch zu den Regeln des internationalen Rechts. Immerhin wurde der Schutz des Departements in manchen Fällen wegen wirklicher oder angeblicher Willkür ausländischer Behörden angerufen, speziell auch bei Requisitionen von Gebäuden und Wohnungen. Mancherlei Anlass zu Diskussionen gab die Höhe der Entschädigungen, und es gelang nicht immer, eine angemessene Entschädigung zu erlangen. Vor allem gelang es in keinem Lande, eine Entschädigung in Schweizerwährung, welche allein die in der Schweiz wohnenden Eigentümer schadlos gehalten hätte, zu erwirken. Alles, was erreicht werden konnte, war die Entschädigung der Schweizer nach den gleichen Grundsätzen, nach welchen die einheimische Bevölkerung entschädigt wurde.

Mit den Friedensverträgen entstanden vor allem in den besiegten, aber auch in den übrigen kriegführenden Ländern neue grosse Schwierigkeiten und Bedrohungen schweizerischen Eigentums, die gfösstenteils auf den finanziellen Zusammenbrach und die daraus sich ergebenden Massnahmen zurückzuführen sind.

Das enorme Geldbedürfnis der kriegführenden Staaten, auch deisi egreichen, bei der Liquidation des Krieges führte zu einer ausserordentlichen Anspannung aller bestehenden S t e u e r n und zur Einführung von teilweise ganz neuen Steuergrundsätzen, die eine

568 Doppel- oder gar mehrfache Besteuerung mit sich brachten. So gingen z. B. die Vereinigten Staaten von Amerika iu ihrem Einkommensteuergesetz von dem bisher ziemlich allgemein akzeptierten Grundsatz, dass jedermann sein Einkommen im Wohnsitzstaate versteuere, ab und führten ein System der Besteuerung alles Einkommens aus amerikanischen Quellen ein. Dadurch entstand für die nicht in den Vereinigten Staaten wohnenden Schweizer, die schon an ihrem Wohnsitz für ihr ganzes Einkommen besteuert werden, eine schwere Doppelbesteuerung. Dazu kommt, dass Amerika bei Strafandrohung auch von im Auslande Wohnenden die Einreichung von persönlichen Steuererklärungen verlangt.

Dieses Verlangen verursacht dem Ausländer, der die jeweiligen amerikanischen Gesetzesvorschriften ,, kaum genau kennen kann, bedeutende Kosten und Komplikationen, abgesehen von der ständigen Gefahr, aus Unkenntnis mit den Anforderungen der amerikanischen Gesetzgebung in Konflikt zu geraten. Die Bemühungen unserer Gesandtschaft in Washington, einen Verzicht auf derartige Steuererklärungen aus dem Auslande zu erlangen, führten bisher zu keinem Erlbig. Es besteht die Befürchtung, dass dieses System von andern Regierungen nachgeahmt wird und dass sich, aus diesem Grunde eine internationale, nach gesunden volkswirtschaftlichen Prinzipien zu erfolgende Verteilung von zu placierendem Kapital immer schwieriger gestaltet.

Bedeutende Verluste bedrohen schweizerisches Eigentum im Auslande durch die grossen V e r m ö g e n s a b g a b e n in den kriegführenden Ländern. Der Bundesrat stellte sich diesen gegenüber auf den Standpunkt, sie seien eine nationale Pflicht der Angehörigen der betreffenden Länder, da sie das Mass eigentlicher Steuern weit überschreiten, einen konfiskatorischen Charakter annehmen und ausserdem zur Bezahlung der Kriegsschulden dienen.

In Deutschland trat das Reichsnotopfergesetz Ende 1919 in Kraft.

Es wurde darin dem vom Bundesrate vertretenen Standpunkt in gewisser Beziehung Rechnung getragen, jedoch nicht in dem Umfange, wie es unsere Landsleute in Deutschland zu erwarten sich berechtigt glaubten. Es ist zu hoffen, dass bei den Durchführungsmassnahmen gerechten Forderungen Rücksicht getragen und namentlich bei der Berechnung des steuerpflichtigen Vermögens nicht unbillige Grundsätze zur Anwendung kommen. Auch andere Massnahmen
der Steuerbehörden mehrerer Länder, wie das mit dem Rechte der Ausländer, jederzeit frei mit ihrem Vermögen abzuziehen, in Widerspruch stehende Verlangen, für künftige, d. h. im Momente des Wegzuges nicht fällige, ja nicht einmal, gesetzlich eingeführte Steuern bedeutende Vermögensteile zu hinter-

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legen, gaben dem Politischen Departement Anlass zu mancherlei Interventionen mit wechselndem Erfolge.

Grossen Schaden verursachten die Z a h l u n g s v e r b o t e in einigen Ländern, namentlich den Sukzessionsstaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie, welche es schweizerischen Gläubigern verunmöglichten, rechtzeitig über ihre zum Teil hochwertig erworbenen Guthaben zu verfügen. Auch hinsichtlich der Einforderung von "Wertsachen und ausländischen Wertpapieren gegen völlig ungenügende Entschädigung wurde häufig der Schutz des Departements angerufen.

Der W ä h r u n g s W e c h s e l , der durch die Auflösung einzelner Staaten oder die Abtretung von Gebietsteilen notwendig wurde, schädigte auch manche Schweizer, von denen einige sich auch über eine ungleiche Behandlung im Verhältnis zur einheimischen Bevölkerung beklagten.

Alle diese finanziellen Schwierigkeiten verursachten zahlreiche Interventionen grundsätzlicher und individueller Natur.

Ausserdem trat das Departement mit den in 'der Schweiz entstandenen S c h u t z k o m i t e e s , welche sich dieser besondern Interessen annehmen, in Fühlung. Die Behandlung der finanziellen Interessen im ehemaligen Kaiserreich Russland wurde dabei gesondert gehalten, da mit Wahrung dieser Interessen die im Jahre 1918 gegründete Schweizerische Hülfs- und Kreditorengonossenschaft für Russland betraut ist.

Die Friedensverträge, speziell der inzwischen in- Kraft getretene Vertrag von Versailles, geben den siegreichen Staaten das Recht, die Liquidation sämtlichen Eigentums feindlicher Angehöriger auf ihrem Gebiete vorzunehmen. Es war unvermeidlich, dass in manchen Fällen schweizerisches Eigentum aus Missverständnis oder wegen Verbindung mit Eigentum von Angehörigen der Zentralstaaten durch solche Liquidationen bedroht wurde.

Dabei gab u. a. die Frage zur Diskussion Anlass, ob das Eigentum eines während des Krieges eingebürgerten Schweizers als schweizerisches Eigentum zu. behandeln sei oder nicht. Die meisten kriegführenden Staaten anerkennen aber in ihrer Rechtssphäre den Nationalitätswechsel eines frühern Angehörigen feindlicher Staaten während des Krieges nicht.

In Rumänien wurden eine Reihe von Aktiengesellschaften, bei welchea deutsches Kapital beteiligt war, sequestriert. Dabei erklärte die rumänische Regierung im Sommer 1919 mit rückwirkender Kraft alle Übertragungen von Aktien derartiger Gesellschaften als nichtig, sofern sie bei Eintritt Rumäniens in den

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Krieg oder seither im Besitze von Angehörigen der Zentralstaaten gewesen waren. Es wurde der Nachweis des ununterbrochenen neutralen Besitzes seit diesem Kriegseintritt verlangt. Manche Schweizer, die im Vertrauen auf die jeweils geltende Gesetzgebung solche Titel, z. B. an der Börse, erworben hatten oder die den kontinuierlichen Besitz nicht rückwirkend nachweisen konnten, waren mit dem Verlust ihres Eigentums bedroht. Das Departement musste zum Schütze dieser auf rechtmässige Weise erworbenen Werte wie auch gegen die Verzögerung der Abstempelung dieser Titel intervenieren.

Die Enquete über die von Schweizern erlittenen K r i e g s s c h ä d e n wurde während des ganzen Jahres fortgesetzt und ist noch nicht abgeschlossen.

Es ergab sich, dass die Schweizern entstandenen direkten materiellen Kriegsschäden wohl 60 -- 70 Millionen Franken betragen mögen. Inzwischen hat das Departement mit denjenigen Staaten, welche ein Entschädigungsgesetz für die auf ihrem Territorium entstandenen Schäden erlassen haben, Verhandlungen aufgenommen, um die Gleichbehandlung der Schweizer mit der einheimischen Bevölkerung, deren Schicksal sie geteilt haben, zu erlangen. Die Unterhandlungen führten bis Ende des Jahres zu keinem positiven Resultat und werden fortgesetzt. Sie gestalten sich um so schwieriger, als die Anwendbarkeit der Niederlassungsverträge, welche im allgemeinen die Gleichbehandlung mit den Einheimischen in ö k o n o m i s c h e n F r a g e n vorsehen, auf die Entschädigung für Kriegsschäden bestritten wird. In Deutschland wurden während des Krieges auch an Schweizer Vorentschädigungeu ausgerichtet. In den übrigen Staaten ist bis jetzt eine Gleichbehandlung mit den Einheimischen nicht zu erzielen gewesen.

Entschädigungsgesetze erliessen bis jetzt Belgien, Frankreich und Italien. Alle drei Staaten machen aber die Entschädigung von Ausländern von besondern Abmachungen abhängig und verlangen Kompensationen, die schliesslich für die Schweiz darauf hinaus kämen, dass sie und nicht die Territorialstaaten die Mittel zur Wiederherstellung der im Auslande vernichteten Werte und Steuerobjekte geben musste.

Auch für den Ersatz der durch den Seekrieg verursachten Schäden ist es noch nicht gelungen, eine geeignete Basis zu schaffen. Das Departement ist diesbezüglich mit andern neutralen Staaten in Verbindung getreten,
um wo möglich eine befriedigende Lösung zu finden.

Für diejenigen Kriegsbeschädigten, die in eine ganz bedrängte Lage gekommen sind, stellte der Bundesrat den Betrag

57t von Fr. 200,000 zur Schaffung einer bescheidenen Existenzmöglichkeit zur Verfügung. Die nach der Schweiz zurückgekehrten Kriegsbeschädigten können von der Schweizerischen Hülfs- und Kreditorengenossenschaft für Russland in Genf zu ihrem Lebensunterhalt Vorschüsse aus Bundesmitteln erhalten, wobei die aus den Kriegsschäden entstandene Ersatzforderung als genügende Garantie akzeptiert wird, sofern diese Leute nicht in der Lage sind, andere Garantien zu geben.

Die Rechtsunsicherheit, welche in einigen Staaten infolge der Revolution eintrat, bedingte mancherlei Interventionen zum Schütze von Personen und Eigentum vor Willkür, Beschädigung oder Zerstörung, oder auf A u s f i n d i g m a c h u n g derselben, so insbesondere in Österreich, Ungarn und Bayern.

Mit der Demobilisierung der kriegführenden Armeen wurden viele Soldaten stellenlos, und begreiflicherweise suchten die demobilisierenden Staaten ihnen soviel als möglich Stellen zu verschaffen, wodurch eine ansehnliche Zahl von Landsleuten, die im Ausland Stellen innehatten, entlassen wurden. Soweit dabei »ach gesetzlichen Regeln gegenüber den bisherigen Stelleninhabern Kündigungen erfolgten, war dagegen nichts einzuwenden, so hart es die Betroffenen ankommen mochte. Zur Ungerechtigkeit wurde das Verfahren dagegen, 'wo die Kündigungsbestimmungen nicht beachtet oder Schweizer aus ihrer Existenz vertrieben wurden, die sie seit langem innegehabt, während gleichzeitig in der Schweiz Tausende von Ausländern unbehelligt ihrem Erwerb nachgehen. Namentlich in Frankreich setzte eine förmliche Hetze gegen das schweizerische H o t e l p e r s o n a l ein. Es bedurfte der energischen Vorstellungen unserer Pariser Gesandtschaft und selbst in der Schweiz lebender Franzosen, um einige Besserung herbeizuführen.

Auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 12. Juli 1918 wandten sich in verschiedenen Fällen die Vereinigten Staaten von Amerika, die Vertretung der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie und die Republik Österreich an den Bundesrat, um A u f h e b u n g von A r r e s t e n auf ihr Staatseigentum in der Sehweis zu erwirken. In bezug auf Amerika konnte das Bestehen des Gegenrechts nachgewiesen und dem Begehren entsprochen werden. In bezug auf die österreichisch - ungarische Monarchie konnte das .Gegenrecht nicht und für die Republik Österreich erst nach ihrer Anerkennung im Januar J920 festgestellt werden.

572 VI.

Die Behandlung von Schweizern, die, in den kriegführenden Staaten ansässig, mit den dortigen Behörden in Konflikt gerieten, die inhaftiert, ausgewiesen und infolgedessen teilweise gänzlich ruiniert worden sind, hat das Departement veranlasst, zu prüfen, auf welche Weise den notleidenden, sowie materiell wie moralisch geschädigten A u s l a n d s c h w e i z e r n Genugtuung zu verschaffen und Hülfe zu leisten sei. Zunächst wurde ihre persönliche Bewegungsfreiheit von den in Betracht fallenden Regierungen gefordert und im allgemeinen auch erwirkt, sei es, dass sie in ihren frilhern Wirkungskreis zurückkehren durften, oder aber, falls dies endgültig verweigert wurde, dass sie, falls konfiniert, entlassen und in die Heimat abgeschoben wurden. Immerhin blieb jedoch die Tatsache bestehen, dass viele Auslandschweizer ·ohne Subsistenzmittel, teils freiwillig, teils gezwungen, in der Heimat weilten, deren Schadenersatzforderungen von den fremden Regierungen unbeachtet blieben, und die zum Teil von letztern an der Rückkehr auf ihr früheres Erwerbsfeld verhindert wurden. Das Departement erachtete es daher für dringend geboten, dass diesen aus der Fremde zurückgekehrten Schweizern, welche ihre Zuflucht in der Heimat suchten, ein menschenwürdiges Dasein gesichert werde.

Selbstredend wurde damit eine weitere Verwendung bei den fremden Regierungen zugunsten unserer aus ihrem Machtbereiche zurückgekehrten Landsleute nicht ausgeschaltet, und blieben weitere Bemühungen zur Erreichung der Rückkehrerlaubnis und zur Erwirkung von moralischer und materieller Genugtuung vorbehalten.

Die zu leistende Hülfe wurde vom Departement folgenderinassen umschrieben : Zunächst sei darauf hinzuarbeiten, dass den vom Ausland verdrängten und geschädigten Schweizern die in der Schweiz sich aufhaltenden Ausländer wenigstens nicht im Wege stünden. Sodann seien die nötigen Schritte einzuleiten, um zu verhindern, dass weitere Ausweisungen und Abschiebungen von im Ausland ansässigen Schweizern verfügt wurden, einerseits um derer selbst willen, anderseits um die Verhältnisse auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt nicht noch schwieriger zu gestalten und infolgedessen die Lage der bereits Zurückgekehrten nicht noch zu verschlimmern. Endlich seien Mittel und Wege zu finden, um den Unbemittelten vorübergehend finanzielle Hülfe zu leisten,
bis ihnen Arbeit verschafft werden könne und sie die Möglichkeit haben würden, sich selbst durchzubringen ; den Bemittelten, welche ihre Vermögenswerte im Auslande zurücklassen

573

mussten, sei dahingegen mit Vorschüssen entgegenzukommen, welche nach Eintritt normaler Verhältnisse rückzahlbar würden, und die es ihnen indessen ermöglichen dürften, sich in der Heimat eine Existenz zu gründen.

Der erste Teil dieses Programms wurde dadurch verwirklicht, dass durch die verschiedenen Bundesratsbeschlüsse betreffend das Fremdenpolizeiwesen der Einwanderung von unbemittelten fremden Elementen entgegengearbeitet wurde, und dass Behörden und Private eingeladen wurden, nach Möglichkeit alle frei werdenden Stollen mit Landsleuten zu besetzen. Es war möglich, eine Verminderung von Ausweisungen und Abschiebungen zu erwirken, indem den in Betracht kommenden Regierungen mitgeteilt wurde, inskünftig, jedoch nicht rückgreifend, würden auf Ausweisungen und Arbeitsentlassungen ähnliche Massnahmen schweizerischerseits in Aussicht genommen. Was die Hülfsaktion im eigentlichen Sinne anbetrifft, so sei auf den Bundesratsbeschluss verwiesen, durch den die Arbeitslosenfürsorge dem Volkswirtschaftsdepartement und die Unterstützung der bedürftigen und arbeitsunfähigen Auslandschweizerder Innerpolitischen Abteilung übertragen wurde; ' um den Aulandschweizern im allgemeinen jedoch Kapitalvorschüsse leisten zu können, wurde endlich vom Bundesrate eine weitere Million Franken der Hülfs- und Kreditorengenossenschaft für Kussland in Genf zur Verfügung gestellt, wobei darauf hingewiesen wurde, dass dieselben, obwohl rechtlich als Vorschüsse rilckbezahlbar, je nach Weiterentwicklung der politischen und ökonomischen Weltlage, teilweise als verloren angesehen werden mussten.

Nachdem diese Hülfsaktion in Kraft getreten war, wurde endlich noch die Frage der moralischen und materiellen Satisfaktion mit grossier Aufmerksamkeit ins Auge gefasst. Es wurde zunächst festgestellt, dass die in ihren frühern Wirkungskreis -zurückgekehrten Schweizer nicht im geringsten behelligt werden, weder in den Ländern der ehemaligen Zentralmächte noch der Alliierten, weder von Behörden noch Privaten, weder in der Ausübung ihres Berufes noch im gesellschaftlichen Verkehr. Um jedoch im vornherein vorzubeugen, wurden unsere Gesandtschaften, ·welche die meisten und schwierigsten Fälle zu behandeln hatten, beauftragt, dahin zu wirken, dass Ausweisungen auf den Strafregistern der Betroffenen nicht eingetragen werden, womit denselben eine
gewisse moralische Genugtuung verschafft würde.

Des weitern wurde in Aussicht genommen, erneut an die verschiedenen Regierungen zu gelangen zwecks Erwirkung einer Erklärung, die das betreffende Ministerium des Innern jedem einBundeeblatt. 72. Jahrg. Bd. I.

42

574

zelnen der seinerzeit ausgewiesenen und nunmehr in ihren frühem Wirkungskreis zurückkehrenden Schweizer ausstellen sollte. Dieselbe wäre in einer Form zu halten, die die verfugten Ausweisungen und Entziehungen von Niederlassungsbewüligungen als K r i e g s m a s s n a h m e n bezeichnen und die Bemerkung enthalten sollte, dass, abgesehen von den Erwägungen, welche auf den Kriegszustand zurückzuführen waren, gegen den Betroffenen nichts vorliege ; die moralische Rehabilitierung würde damit gänzlich gewährleistet. Was jedoch die materielle Genugtuung anbetrifft, so scheint leider wenig Aussicht zu bestehen, das» kriegführende Staaten, abgesehen von Kriegsschäden im engern Sinne, Verluste, die Neutralen aus Kriegsmassnahmen entstanden, sind, vergüten werden.

VII.

Die diplomatischen Interventionen bei Schwierigkeiten von Ein- und Durchreisen von Schweizerbürgern beschränkten sich im allgemeinen auf die Länder der Verbandstaaten, insbesondere - Frankreich und Italien. Während in Italien die Einreiseschwierigkeiten, in denen wir die Vermittlung unserer Gesandtschaft in Rom in Anspruch nehmen mussten, allmählich abnahmen, blieben in Frankreich, da vor Ratifizierung des Friedensvertrages formell der Kriegszustand noch nicht aufgehoben war, auch die im letzten Geschäftsbericht erwähnten Reisehindernisse bestehen. Es trat in der Behandlung der Einreisegesuche in gewisser Hinsicht eher eine Erschwerung ein, da der früher schon geforderte Arbeitsnachweis in Frankreich in Anbetracht der durch die Demobilisierung entstandenen Arbeitsnachfrage vielfach zur Abweisung führte. Neben den häufig nachgesuchten Einzelinterventionen sahen wir uns im Laufe dieses Jahres veraulasst, zu wiederholten Malen unsere Gesandtschaften zu beauftragen, bei den betreffenden Regierungen auf allgemeine Ein- und Durchreiseerleichterungen für Schweizerbürger hinzuwirken. Wenn auch in Anbetracht der schweizerischen Einreisebestimmungen die fremden Regierungen nicht ohne jeden Schein von Berechtigung zur Begründung ihrer abweisenden Haltung auf das Recht der Gegenseitigkeit hinweisen, so waren diese Erwägungen jedenfalls für die blosse Durchreisenicht zutreffend.

Nachdem im Monat November mit Frankreich eine Vereinbarung getroffen werden konnte, wonach sowohl Franzosen als Schweizer berechtigt sind, ein sogenanntes Spezialvisum für dieDauer eines Jahres zu erhalten, ist ein erheblicher Rückgang unserer Reiseinterventionen festzustellen. Auch mit England

j. ··^Nf.-^f-s'.

575

wurden Verhandlungen eingeleitet, die Erleichterungen im gegenseitigen Reiseverkehr zum Ziele haben.

Für Schweizerbürger, die nach aussereuropäisch-englischen Gebieten zu reisen beabsichtigen, wurden entsprechend den Wünschen der englischen Behörden auf Grund der Ausweise der Gemeindebehörden Empfehlungen an die englischen Konsulate in der Schweiz ausgestellt, die sich auf die Feststellung des schweizerischen Bürgerrechts, sowie auf eventuell erfolgte. Naturalisationen beschränkten.

Was die Einreise von Fremden anbetrifft, wurden direkt vom Politischen Departement im allgemeinen nur Einreisegesuche von offiziellen Missionen und politischen Persönlichkeiten erledigt, die zur Besprechung diplomatischer, wirtschaftlicher und finanzieller Fragen oder aus andern Gründen in die Schweiz zu kommen wünschten. Sehr oft gelangten aber die fremden Vertretungen in der Schweiz auch mit andern Einreisegesuchen an das Departement. Sofern diese Gesuche nicht die oben erwähnte Kategorie von Personen betrafen, wurden sie zur endgültigen Entscheidung an die eidgenössische Zentralstelle für Fremdenpolizei weitergeleitet.

Eine Ausnahme von dieser Regel wurde bei der Beurteilung der Frage der Rückkehr demobilisierter französischer, italienischer und deutscher Arbeiter gemacht. Durch den Massenandrang und die dadurch bedingte Verzögerung der Einreiseerlaubnis war eine Situation geschaffen, die eine raschere Lösung verlangte. Zur Durchführung besonderer Massnahmen, die die Beseitigung des unhaltbaren Zustandes ermöglichten, fanden in der Folge in Verbindung mit der Zentralstelle für Fremdenpolizei mit den italienischen, deutschen und französischen Behörden betreffend die Rückkehr der demobilisierten Arbeiter Verhandlungen statt, bei denen man nach Möglichkeit den Wünschen der Interessenten gerecht zu werden suchte.

Um den Verkehr zwischen Frankreich und den östlich der Schweiz gelegenen Staaten zu sichern, führte die französische Regierung seit Beginn des Jahres im Benehmen mit den schweizerischen Behörden den sogenannten Diplomatenexpress ParisWien-Prag, Warschau, Bukarest durch die Schweiz, in welchem dem Politischen Departement fünf Plätze reserviert waren. Im Monat Juni wurde der Zug nach Bukarest infolge der ungarischen Unruhen statt über Budapest durch den Simplon über Triest geführt und gleichzeitig dieser Zug dem allgemeinen Verkehr freigegeben ; der Diplomatenzug Paris-Wien-Prag-Warschau blieb als solcher fortbestehen.

576

Vili.

Der Bundesrat hat Herrn Junod, früheren Ministerresidenten in Petersburg, nach Prag und Warschau entsandt, um nähere Beziehungen mit den neuentstandenen Staaten Osteuropas anzubahnen. Der günstige Ausgang dieser temporären Mission lässt für die Zukunft auf einen erspriesslichen Verkehr zwischen der Schweiz und diesen Staaten hoffen.

Der Bundesrat hat sich entschlossen, gleich wie in Paris und Rom, auch in Berlin ein Gesandtschaftsgebäude zu kaufen.

Der Bundesrat hat es für angezeigt erachtet, in den skandinavischen Staaten, in Warschau, Prag, Belgrad, Athen und gegebenenfalls auch in Konstantinopel neue Gesandtschaften zu gründen. Die Gesandtschaft in Brüssel soll als unabhängige Gesandtschaft geschaffen werden. Diese Fragen bilden den Gegenstand einer besondern Botschaft an die Bundesversammlung vom 11. Dezember 1919.

«

*

*

Das Departement hat sich zu wiederholten Malen mit der Verproviantierung der vom Hunger bedrohten Gebiete beschäftigt (Vorarlberg, Tirol, Wien).

Auch hat der Bundesrat die von privater Seite ausgehenden Anstrengungen mildtätiger Natur in der Absicht unterstützt, dadurch die Lage der im Elend befindlichen Völker zu verbessern; das Departement hat mit den Organisationen, welche sich mit diesen menschenfreundlichen Werken befassen, Fühlung behalten.

IX.

Vertretung der Schweiz im Auslande.

A. Gesandtschaften.

Auch in diesem Jahre war der Wechsel im diplomatischen Personal unserer Gesandtschaften sehr lebhaft. Es fanden folgende Ernennungen, Versetzungen und Änderungen statt: Berlin: Herr Minister Mercier wurde durch Herrn Minister von Planta, früheren schweizerischen Gesandten in Rom, ersetzt.

Herr Z e 11 e r wurde zum Legationssekretär I. Klasse, die Herren B r e n n e r und von C l a p a r è d e zu Sekretären II. Klasse befördert. Die Herren Z u p p i n g e r und de S a u s s u r e , Gesandtschaftsattaches, wurden in gleicher Eigenschaft nach Berlin versetzt, die Herren S t e i n e r und G u t z w i l l e r zu definitiven Attachés ernannt.

577

Brüssel: Herr B r u g g m a n n , Legationssekretär II. Klasse, früher an der Gesandtschaft in Petersburg, wurde nach Brüssel versetzt.

Bukarest: Herr d e B o u r g , Legationssekretär II. Klasse, wurde von Paris nach Bukarest versetzt.

Buenos Aires: Herr T r a v e r s i n i wurde zum Legationssekretär I. Klasse befördert und zu Beginn des Jahres 1920 der Abteilung für Auswärtiges zugeteilt. Herr A m s i e r , Legationssekretär II. Klasse, bisher in Bukarest, wurde im Laufe des Jahres nach Buenos Aires versetzt.

Haag : Herr Minister Ritter hat den Dienst der Eidgenossenschaft verlassen und ist in Holland durch Herrn Minister C a r l i n, bisher in London, ersetzt worden. Herr Etienne L a r d y , Legationssekretär I. Klasse, wurde nach dem Haag versetzt.

London : Herr Minister Carlin ersuchte aus Gesundheitsrücksichten, seinen Posten, den er lange Jahre innegehabt hat, zu verlassen. An seine Stelle wurde Herr C. R. P a r a v i c i n i , bisheriger Chef der Abteilung für Auswärtiges, ernannt. Herr Etienne L a r d y wurde zum Legationssekretär I. Klasse befördert, Herr Boissier.

Attaché, bisher in Bern, wurde nach London versetzt.

Madrid : Herr J ä g e r wurde zum Legationsrat ernannt. Herr C h a v a n n e s , bisheriger Mitarbeiter der Abteilung, wurde der Gesandtschaft als Attaché zugeteilt.

Paris: Herr de W e c k wurde zum Legationssekretär I. Klasse befördert. Herr de Geer, Attaché der Gesandtschaft in London wurde in gleich er Eigenschaft nach Paris verset zt. Herr v o n B a v i e r bisher Mitarbeiter der*Abteilung, wurde zum Attaché der Gesandtschaft in Paris ernannt. Herr J o u v e t , provisorischer Mitarbeiter der Gesandtschaft, wurde ebenfalls zum Attaché ernannt.

Som: Herr von Sonnenberg wurde zum Legationssekretär I. Klasse befördert. Herr Micheli, welcher schon der Gesandtschaft zugeteilt war, wurde zum definitiven Attaché ernannt.

Washington : Herr Minister Sulzer, der seine Demission eingereicht hatte, wurde durch Herrn Nationalrat Marc P e t e r ersetzt. Letzterer schiffte sich Ende des Jahres nach Amerika ein, um seinen neuen Posten anzutreten. Herr H ü b s c h e r wurde zum Legationarat befördert. Herr O e d e r l i n , Handelsattache, hat den Dienst der Eidgenossenschaft verlassen und ist provisorisch durch Herrn C. A. H o f f m a n n ersetzt worden.

Eio de Janeiro : Herr R e d a r d , bisheriger Kanzleisekretär, wurde zum Handelsattache mit Rang eines Legationssekretärs II. Klasse ernannt.

578

Tokio: Herr Minister von S a l i s hat einen längern Urlaub erhalten. Während seiner Abwesenheit wird Herr John Gignoux, der zum Legationssekretär I. Klasse befördert worden ist, als interimistischer Geschäftsträger die Gesandtschaft leiten.

Wien: Herr von G r e n u s , Legationssekretär II. Klasse, wurde nach Bern versetzt. Herr Dr. O.P. W i e d e m a n n wurde zum juristischen Beirat der Gesandtschaft ernannt.

B. Konsulate, a. Errichtung neuer Konsulate.

Neue Generalkonsulate, Konsulate oder Vizekonsulate wurden errichtet in Köln (Generalkonsulat) für die besetzten links- und rechtsrheinischen Gebiete mit Einschluss der Bayerischen Pfalz, Dresden (Konsulat) für Sachsen östlich der Mulde, Breslau (Konsulat) für Schlesien, Nürnberg (Konsulat) für Nord-Bayern, d. h. Mittelfrankcn, Oberfranken, Unterfranken und die Oberpfalz, Lilie (Konsulat) für die Departemente Nord, Somme, Pasde-Calais, Blumenau, Brasilien (Konsulat), für den Staat Santa Catarina, lampico, Mexiko (Vizekonsulat), Guadalajara (Vizekonsulat), Teheran (Konsulat) für Persien.

In FeldlcircJi .wurde gemäss den Bestimmungen der Eidgenössischen Fremdenpolizei eine Passstelle errichtet.

Konsularagenturen wurden ernannt vom schweizerischen Konsulat in München, in Augsburg und Nürnberg für die Wahrung der schweizerischen Interessen während der Revolution in Bayern ; von der schweizerischen Gesandtschaft in Bukarest in Hermannstadt für Siebenbürgen; vom schweizerischen Konsulat in Abo (Finnland) in Beval für Estland.

Neu abgegrenzt wurden die Konsularbezirke Berlin für die Provinzen Brandenburg, Sachsen, Pommern, beide Mecklenburg und Anhalt.

579

Hamburg für die Hansestädte Hamburg und Lübeck, die preussische Provinz Schleswig-Holstein und Lauenburg, das ehemalige Fürstentum Lübeck.

Bremen für die Hansestadt Bremen, für Oldenburg, ausschliesslich das ehemalige Fürstentum Lübeck, die preussische Provinz Hannover, Lippe-Detmold und Schaumburg-Lippe.

Düsseldorf für den nicht besetzten rechtsrheinischen Teil der Rheinprovinz und Westfalen.

Leipzig für Sachsen westlich der Mulde, sowie für SachsenWeimar, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Sachsen-Meiningen, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sonderhausen, beide Reuss und die Gebiete von Zeitz, Naumburg, Erfurt und Mühlhausen.

Königsberg für die Provinz Ostpreussen mit Ausschluss von Danzig und der an Polen fallenden Gebiete.

Frankfurt a. Main für die preussische Provinz Hessen-Nassau und für die Länder Hessen und Waldeck-Pj^mont.

München für Bayern südlich der Donau, d. h. Schwaben mit Nördlingen und Oettingen, Ober-Bayern mit Einschluss von Ingolstadt, Nieder-Bayern ohne Regensburg, aber mit Einschluss des Bayerischen Waldes.

Mannheim für Baden.

Stuttgart für Württemberg und Hohenzollern.

Paris für die Departemente Aisne, Ardennes, Aube, Eure-etLoir, Loir-et-Cher, Loiret, Marne, Oise, Seine, Seine-et-Marne, Seine-et-Oise.

Le Havre Seine-inférieure, Eure, Calvados, Orne, Manche, Finistère, Côtes-du-Nord, Ille-et-Vilaine, Mayenne, Morbihan, Sarthe.

Capetown für die Provinzen Kapland, Natal und OranjeFreistaat.

Johannesburg für die Provinz Transvaal und Rhodesia.

LangTtat (Sumatra) für die Westküste Sumatra mit Einschluss von Deli.

Warschau für das gesamte Gebiet der Republik Polen.

Belgrad für das gesamte Gebiet des Königreichs. J. H. S.

Prag für das gesamte Gebiet der Tschechoslovakischen Republik.

Budapest für das Gebiet Ungarns.

Barcelona für die Provinzen Barcelona, Corona, Lerida, Tarragona und die Balearischen Inseln.

(

580

Sevilla für die Provinzen Cordoba, Malaga, Almeria, Granala, Cadiz, Sevilla, Juan et Huelva.

Madrid für das übrige Spanien und die spanischen Besitzungen in Marokko.

Eio Grande do Sul (Brasilien) für den Staat Rio Grande do Sul» Vorschläge um Errichtung neuer Konsulate wurden gestellt und sind zurzeit noch in Prüfung für Nantes oder St. Nazaire, Toulouse, Bologna, Zagreb (Agram), Laibach, Sarajevo, Brunn, Innsbruck, Pressburg, Hermannstadt, Braila, Bessarabien, Konstantinopel, Saloniki, Smyrna, Beyrut, Cairo, ' Abessinien, Delhi, Calcutta, Madras, Shanghai, Wladiwostok, Freetown oder Monrovia oder Lagos, Madagascar, Casablanca oder Rabat.

b. Veränderungen im Konsulatpsersonal.

Zu Beginn des Jahres waren vakant Düsseldorf, Hamburg, Montreal, Toronto, Sydney, Adélaïde, Brisbane, Perth, Auckland, Galatz, Moskau, Tiflis, Stockholm, Malmö, St. Louis (U. S. A.), Cordoba, Rosario de Santa Fé, Para, Nueva Helvecia.

Im Laufe des Jahres 1919 sind folgende Veränderungen vorgekommen : Sofia: Herr Konsul Jacques V ö g e l i , von Linthal, hat uns seine Demission angezeigt, die jedoch vom Bundesrat noch nicht angenommen ist. Verweser des Konsulats ist Herr Ernst S c h n e e b erger.

Hamburg: An Stelle des verstorbenen Herrn Konsul E n g lo r :wurde c am 17. Oktober Herr Franz D u r , von Burgdorf, zum ·Konsul und Herr Arnold K e r n , von Niederbüren, zum Vize.konsul' ernannt.

Düsseldorf: Die schon seit 1918 eingereichte Demission des Herrn Konsul B o h l er wurde Anfang 1919 vom Bunde angenommen. Als Verweser wurde bezeichnet Herr Emil R e i n , von Zürich; derselbe trat im Herbst 1919 von seinem Posten zurück und übergab die Leitung der Geschäfte Herrn Dr. D u n k e l .

Köln: Zum schweizerischen Delegierten für die Wahrung der schweizerischen Interessen im besetzten Rheingebiet wurde ernannt Herr Legationsrat Dr. Walter D e u c h e r, von Steckborn, bisher der Gesandtschaft in Berlin zugeteilt. Demselben wurde beigegeben Herr Dr. Peter V i e l i, von Chur, bisher beim Rechtsbureau des Politischen Departements. Im Dezember 1919 wurde das besetzte Rheingebiet zu einem eigenen Konsularbezirk Köln

581 zusammengefasst. Die definitive Ernennung des Herrn Legationsrat D e u c h e r zum Generalkonsul konnte bis Jahresschluss ausschliesslich formeller Schwierigkeiten wegen nicht vorgenommen werden.

Frankfurt: Herr Konsul Lucien P i c a r d reichte mit Rücksicht auf die grosse Arbeitslast des Konsulats seine Demission ein, die am 24. Oktober 1919 genehmigt wurde. Als Verweser des Konsulats wurde bezeichnet Herr Emil D e l u z , von GenL München: Infolge der grossen Arbeitslast, die diesem Konsulat obliegt, wurde Herrn Konsul H e g i in der Person des Herrn Arnold fläfeli, von Mümliswil, ein Vizekonsul beigegeben.

Stuttgart : Herr Konsul K e r n e n reichte aus Altersrücksichten seine Demission ein. An seine Stelle wurde Herr Eduard Suter, von Basel und Affoltern a. A., Architekt, am 4. Juli 1919 zum Konsul ernannt.

Mannheim: Infolge Arbeitsüberlastung reichte der bisherige Konsul, Herr H a f t er, seine Demission ein, die am 24. Oktober 1919 genehmigt wurde. Die Verwaltung des Konsulats wurde provisorisch der Gesandtschaft in Berlin übertragen, die Herrn Legationssekretär Dr. Z e 11 e r nach Mannheim delegierte.

Bremen : Herr Konsul Friedrich K r o s e reichte dem Bundesrat seine Demission ein, die jedoch noch nicht akzeptiert ist.

Feldkirch : Zum Vorsteher der provisorisch errichteten Passstelle wurde ernannt Herr W e b e r - D é t e i n d r e .

Lyon : Herr Konsul Edmond A c h a r d reichte seine Demission ein, die am 4. Juli vom Bundesrat genehmigt wurde. In Ermangelung eines geeigneten Nachfolgers wurde die Verwaltung des Konsulats vorläufig dem Kanzler Herrn Henri R ü s t e r holz, von Wädenswil, übertragen.

Besançon: Herr Konsul L e u b a , welchem die Verwaltung des Konsulates Marseille übertragen worden war, wurde am 8. Dezember 1919 durch Herrn Arthur B o r e i , von La Chauxde-Fonds, als Konsul ersetzt. Herr Konsul B o r e i behält seinen Wohnsitz in Pontarlier, wo lebhaft die Errichtung eines Vizekonsulalts verlangt worden war. Die Kanzlei des Konsulats in Besancon wird bis auf weiteres von dem Kanzler Herrn L i e n g m e verwaltet.

Dijon: Herr Konsul M o s e r ist am 2. September verstorben.

Zu seinem Nachfolger ernannte der Bundesrat am 2. Oktober Herrn Pierre O e c h s l i n , von Einsiedeln.

582

Lille: Zum Konsul in Lille wurde am 8. Dezember 1919 ernannt Herr Rudolf S t a u b , von Glarus.

Algier: Herr Konsul B o r g e a u d reichte dem Bundesrat seine Demission ein, welche am 22. Oktober 1919 genehmigt wurde. Bis Ende des Jahres konnte kein geeigneter Nachfolger oder Verweser gefunden werden.

Mülhausen : Der Übergang Elsass-Lothringens an Frankreich machte die Errichtung einer besondern konsularischen Vertretung der Schweiz für Elsass-Lothringen notwendig; dieselbe wurde dem Konsulat Nancy übertragen, welches in Mülhausen ein besonderes Bureau unter der Leitung des Herrn Jean F ü r r er, von Murten, früherer Kanzler der schweizerischen Gesandtschaft in Petersburg, errichtete.

Toronto : Herrn Konsul Charles F a e s s l e r ist von der englischen Regierung das Exequatur nicht erteilt worden, weshalb seine Funktionen als -erloschen zu betrachten sind.

Aucldand: Zum Verweser des Konsulats wurde ernannt Herr Alexander W r i g h t D o n a l d .

Turin: Herr Vizekonsul Adolf Seh w a n d er, von Wangen a. A.

hat seine Demission eingereicht, die jedoch noch nicht genehmigt ist.

Mailand: Infolge der grossen Arbeitslast des Konsulats musste Herrn Konsul V o n w i l l e r in der Person des Herrn Achille Piccoli, von Fiotta, bisher Kanzleisekretär der schweizerischen ·Gesandtschaft in Rom, ein besoldeter Vi«ekonsul beigegeben werden.

Genua: Herr Konsul Attilio Salvadè, von Magliaso, hat dem Bundesrat aus Gesundheitsrücksichten seine Demission eingereicht, die jedoch noch nicht genehmigt ist.

Neapel: Herrn Generalkonsul M e u r i c o f f r e wurde am 8. Dezember 1919 in der Person des Herrn Rudolf Albert Wenner ein Honorarvizekonsul beigegeben.

Batavia: Herr Konsul Hafter hat infolge Rückkehr nach der Schweiz dem Bundesrat seine Demission eingereicht, welche am 25. November genehmigt wurde. Als Verweser des Konsulats wurde bezeichnet Herr Theodor Heinrich Ernst Hagnauer.

Warschau: Herr Konsul W e t t l e r hat seine Demission eingereicht und erhalten. Zum Verweser des Konsulats wurde ernannt Herr Friedrich Suter, von Rüfenach, bisher Vizekonsul beim schweizerischen Konsulat in Moskau.

Bukarest: Herrn Generalkonsul S t a u b wurde infolge Verschmelzung des Konsulats mit der Gesandtschaft in Bukarest die erbetene Entlassung auf 31. Juli 1919 gewährt.

583

Hermannstadt : Zum Konsularagenten in Hermannstadt wurde ·von der schweizerischen Gesandtschaft in Bukarest ernannt Herr Edwin Fi e r z, von Zürich.

Moskau: Der bisherige Verweser des Konsulats, Herr 'Vizekonsul Su t e r, ist nach der Schweiz zurückgekehrt.

Kiew: Herr Konsul Gabriel J e n n y ist nach der Schweiz .zurückgekehrt.

Odessa: Herr Konsul Emil W e y ist nach der Schweiz zurückgekehrt. Die Verwaltung des Konsulats wurde von ihm Herrn E t t e r l i n übertragen.

Tiflis: Das schweizerische Konsulat wird interimistisch vom französischen Konsul verwaltet. Für Heimschaffung der Schweizer aus dem Kaukasus wurde als Kommissär in temporärer Mission Herr Robert Meier nach Tiflis entsandt; derselbe ist wiederum nach der Schweiz zurückgekehrt.

Rostoff a. D. : Der vom Konsulat Odessa bezeichnete Konsularagent A m sie r ist nach der Schweiz- zurückgekehrt. An seiner Stelle funktioniert interimistisch Herr Charles de Rampach.

Charkow. Herr Konsularagent G r e t h e r ist nach der Schweiz zurückgekehrt.

Yalta: Herr Konsularagent Dürig, welcher nach der Schweiz zurückgekehrt war, hat sich Ende des Jahres auf seinen Posten zurückbegeben.

üeval: Zum Konsularagenten in Reval wurde vom Konsulat in Abo ernannt Herr Dr. Andreas Hof er.

Barcelona: Herr Konsul Gschwind reichte dem ßundesrat seine Demission ein, welche am 9. Mai 1919 genehmigt wurde.

Infolge der Unmöglichkeit, einen geeigneten Nachfolger am Platze selbst zu finden, wurde vom Bundesrat am 9. Mai 1919 Herr Friedrich Albert Ernst Nippel, von Zürich und Genf, als Konsul nach Barcelona gesandt.

Cincinnati: Herr Konsul Lüthi ist im Dezember 1919 verstorben; das Konsulat wird provisorisch verwaltet vom KanzleiHerrn L o h m a n n .

Oruro : Die Verwaltung des schweizerischen Konsulats Oruro wurde dem holländischen Konsul, Herrn Ernst Blick, übertragen.

Para: Zum schweizerischen Konsul in Para wurde ernannt am 20. August Herr Albert Suter, von Rüfenach.

Tampico : Zum schweizerischen Vizekonsul in Tampico wurde ernannt Herr Dr. Walter Staub, von Bern.

584 Guadalajara : Zum schweizerischen Vizekonsul in Guadalajara, wurde ernannt Herr Johann Nigg, von Maienfeld.

Lima: Herr Konsul Thoma ist im November 1919 verstorben.

Teheran : Zum schweizerischen Konsul in Teheran wurde am 4. November 1919 Herr Heinrich Hildebrand, von Horgen, ernannt.

c. Konsularkreise.

Gegenwärtig bestehen 139 Konsularkreise, von denen 14 unmittelbar von unsern Gesandtschaften verwaltet werden.

Ende 1919 waren 137 Konsularbeamte, nämlich 10 Generalkonsuln, 83 Konsuln, 18 Vizekonsuln, 4 Honorar v erweser und 22 vom Bunde besoldete Verweser und Kanzleisekretäre im Amt.

Letztere verteilen sich wie folgt: Montreal l, New York 4, Barcelona 5, Béziers l, Feldkirch 4, Frankfurt l, Mülhausen 4, St. Paulo l, Alger 1.

d. Konsularentschädigungen.

60 konsularische Vertretungen (5 Generalkonsulate und 55 Konsulate) haben vom Bunde folgende feste Jahresentschädigungen bezogen : 1. Abo K.

Fr. 3,000. -- K.

1,500. -- 2. Algier . . . .

11 . . K.

3. Amsterdam 1,000. -- T) . . K.

4. Antwerpen 2,000. -- 11 5. Athen . . . . . . G.-K. 11 6,000. -- . . K.

8,875. -- 6. Barcelona .

·n . . K.

3,000. -- 7. Besançon , ;i K.

4,000. -- 8. Bordeaux .

11 K.

4,000. -- 9. Bremen ·n K.

1,000. -- 10. Brisbane .

ïi 3,500. -- . . G.-K.

11. Bukarest .

11 12. Caracas K.

600. -- 11 5,000. -- 13. Chicago, 111. . . . . K.

·n 1,500. -- K.

14. Cincinnati .

11 . . K.

15. Dijon . .

3,000. -- 11 2,000. -- 16. Düsseldorf . . . . . K.

·n ,,TT 17. Florenz 9,600. -- 11 18. Genua . . . .

K.

4,000. -- n . . K.

1,000. -- 19. Glasgow .

n Übertrag

Fr. 64,575.--

585

Übertrag Fr. 64,575.-- 2 0 . Hamburg . . " . . . . K.

., 1,500. -- 21. Havre . K.

.. 4,000. -- 22. Kiew . K.

500. -- 23. Kopenhagen .

. K.

500. -- 2 4 . Lissabon . . . . . G.-K.

., 2,000. -- 2 5 . Liverpool . . . . . K.

., 1,000. -- 2 6 . Livorno . . . . . K.

,, 1,000. -- 27. Lyon . K.

,, 4,000. 2 8 . Mailand . . . . . K.

., 11,222. 20 29. Manila . . . . . . K.

,, 1,000. -- 3 0 . Marseille . . . . . K.

,. 8,000. -- 3 1 . Melbourne . . . . . K.

,, 3,000. -- 32. Montevideo . . . . K.

,, 1,000. 33. Moskau . K.

,, 3,000. -- 3 4 . München . . . . . K.

,, 2,500. . K.

35. Nancy ,, 1,200. -- . G.-K.

36. Neapel ,, 3,000. -- 37. New Orleans .

. K.

,, 2,000. 38. New York . . . . K.

a. Konsulat . . Fr. 4,000. -- b. Ständiges Personal ,, 24,875. -- Fr. 28,875. -- 39. Nizza . K.

,, 4,000. 40. Odessa . K.

,, 2,000. .41. Philadelphia . . . . K.

,, 4,000. 42. Porto . K.

,, 1,000. 43. Prag . K.

2,000. -- 44. Riga . K.

,, 1,000. 45. Rosario de Santa Fé . K.

,, 1,500. 46. Roste w a. Don Konsularagentur ,, 1,300. 47. Rotterdam. . . . . K.

,, 1,000. 4 8 . S t . Louis . . . . . K.

,, 1,500. -- 4 9 . S a o Paulo . . . . . K.

v 3,000. -- 5 0 . Stuttgart . . . . . K.

,, 500. -- 51. Sydney . K.

,,. 4,000. . K.

52. Tiflis ,, 1,000. . K.

53. Triest ,, 4,000. 54. Turin . K.

,, 1,500. 55. Valparaiso . . . . . G.-K. ,, 5,000. 56. Venedig . . .

. K.

500. Übertrag

Fr. 183,172. 20

586

Übertrag Fr. 183,172. 20 K. ° ,, 1,000. -- K.

,, 1,000. -- K.

,, 1,300. -- Fr. 186,472. 20 Hierzu kommen weitere von der Staatskasse für Rechnung der Konsulate bestrittene Auslagen (für Besoldungen des Personals usw.)

,, 154,123. 85 Fr. 340,596. 05 57. Warschau 58. Winnipeg 59. Yokahama

X.

Ausländische Gesandtschaften und Konsulate in der Schweiz.

A.'Gesandtschaften.

Es wurden in diesem Jahre akkreditiert als ausserordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister: Herr Dr.FranciscoJoséUrrutia(Columbien) 9. Januar 1919 ,, E . S . G . Z o k a - e d - D o v l e h (Persien) 4. März 1919 ,, Ou an g Yong-Pao (China). . . . 29. März 1919 ,, Dr. Adolf M ü l l e r (Deutschland) . 25. April 1919 ' ,, Dr. José Gii F or t o u i (Venezuela) 24. Mai 1919 ,, Rechad H a l i s s Bey (Türkei) . . 5. September 1919 ,, J. de M o d z e l e w s k i (Polen) . . 13. September. 1919 ,, Theo R u s s e l l (England) . . . . 22. Oktober 1919 ,, Michael D e r u s s i (Rumänien) . . 22. Oktober 1919 Als Geschäftsträger: Herr J. de M o d z e l e w s k i (Polen) . . 14. Mai 1919 ,, B a r a c e c k (Tschechoslovakei) . . I.September 1919 ,, Minister G u é c h o f f (Bulgarien) . . 12. September 1919 ,, Dr. B e c k (Liechtenstein) . . . . 13. Oktober 1919 Folgende Herren haben ihre Abberufungsschreiben eingereicht : Herr Horace R u m bol d, königlich englischer Gesandter 22. Oktober 1919 ,, Michel P a c l i a n o , königlich rumänischer Gesandter 11. Oktober 1919 ,, Pleasant A. Sto v a l i , Gesandter der Vereinigten Staaten . . . . . . 1 3 . Dezember 1919 ,, Marquis P a u l u c c i d e ' C a l b o l i , königlich italienischer Gesandter . . 22. Dezember 1919

587

Der türkische Gesandte Rechad Haliss Bey und der bulgarische Geschäftsträger Grécoff teilten dem Departement mit, das» ihre Missionen in der Schweiz beendigt seien. Eine Übergabe von Abberufungsschreiben fand in beiden Fällen nicht statt.

B. Konsulate.

Dänemark hat in Bern ein Konsulat errichtet.

Deutschland: Das Konsulat in S c h a f f h a u s e n wurde aufgehoben. In Lausanne wurde Herr Konsul Richard F i l s i n g è r ersetzt.

Frankreich errichtete in C h a u x - d e - F o n d s ein Vizekonsulat mit Geschäftsbezirk über die Kantone Neuenburg und Bern (Jura und linkes Ufer der Zihl und Aare). Herr F e i t , Konsul in Zürich, wurde ersetzt. Das Vizekonsulat in L u g a n o wurde aufgehoben und durch eine Konsularagentur ersetzt. In Lausanne wurde Herr Konsul La m bot de Fougères ersetzt. Dem Konsulat in B e r n wurden der Kanton Bern bis zum rechten Ufer des Bielersees, der Zihl und der Aare, sowie die Kantone Unterwaiden und Freiburg zugeteilt. Vom Konsulat G e n f wurden die Kantone Waadt und Wallis abgetrennt und dem Konsulat Lausanne zugeteilt.

Grossbritannien : Herr Generalkonsul Andrew Percy B e n n e t in Zürich und Herr Hardwyn H. G a s t r e l l , Konsul in St. Gallen, wurden ersetzt. Herr R. E. A. de C a n d o l l e , Konsul in Genf, ist verstorben. Dem Generalkonsulate in Zürich wurden noch die Kantone Luzern, Uri, Schwyz und Unterwaiden zugeteilt.

Italien : Herr Antonio T a m b u r i n i, Vizekonsul in St. Gallen, Herr Kommandeur Enrico C i a p e l l i , Generalkonsul in Zürich, Herr Graf Gerolamo M a r a z z i , Generalkonsul in Lugano, Herr G. Macchierò Vi T alba, Generalkonsul in Genf, und Herr Tito C h i o v e n d a , Konsulateverweser in Lausanne, wurden abberufen.

Vom Konsulat in Genf wurden die Kantone Freiburg, Waadt und Neuen bürg abgezweigt und dem Konsulat in Lausanne zugeteilt.

Monaco hat in Genf ein Konsulat errichtet.

Montenegro: Herr C. B. P i g u e t , Konsul in Genf, ist verstorben.

Niederlande: Herr C. G. V e r m a i r e , Konsul in Genf, wurde ersetzt.

Österreich - Ungarn : Die Konsulate in St. Gallen, Davos, Lugano, Genf, Lausanne und Basel wurden aufgehoben und die betreffenden Kantone dem Generalkonsulat in Zürich zugewiesen.

388

Polen errichtete Konsulate in B e r n für die Kantone Bern, Solothurn, Luzern, Unterwaiden, Uri, Freiburg und Tessin, in Z ü r i c h für die Kantone Zürich, Basel, Aargau, Schaffhausen, Thurgau, Appenzell, St. Gallen, Zug, Schwyz, Glarus und Graubünden, sowie in G e n f für die Kantone Genf, Waadt, Wallis und Neuenburg.

Eumänieri: Herr August K i e s e r , Konsul in Basel, wurde ·entlassen und das Konsulat vorläufig aufgehoben.

Schweden : Herr C. E. W. P e t e r s o n, Vizekonsul in Lausanne, gab seine Entlassung.

Spanien: Herr A. G o r di I l o , Konsul in Genf, wurde ersetzt.

Vereinigte Staaten von Amerika : Herr Louis L o m b a r d , Vizekonsul in Zürich, wurde in gleicher Eigenschaft nach Lugano versetzt. Herr William P. K e n t , Konsul in Bern wurde, ersetzt.

Argentinien: Herr C. F. S a g n i e r , Generalkonsul in Genf, wurde ersetzt.

Costa Rica: Herr V. Figueredo L or a, Konsul in Genf, wurde seines Amtes enthoben.

Cuba: Herr J. N. S t a b l e y Col l a z o , Vizekonsul in Genf, wurde ersetzt.

Mexiko : Herr Hector D u m i n g u e z , Generalkonsul in Bern, wurde ersetzt.

Uruguay: Herr P. R e q ü e n a B e r m u d e z , Leiter des Generalkonsulates in Genf, wurde ersetzt.

Die nachfolgenden Konsularbeamten sind von fremden Regierungen mit unserer Genehmigung in der Schweiz eingesetzt worden.

Dänemark: Am 28. November Herr T h. T ob 1er als Konsul in Bern.

Deutschland: Am 29. März Herr Generalkonsul von Jecklin als Leiter des Konsulates in Bern ; am 6. Oktober Herr Legationsrat.

Dr. v o n B a - l i g a n d als Leiter des Konsulates in Lausanne.

Frankreich: Am 16. Mai Herr Henri S a m a l e n s , bisher in St. Gallen, als Leiter des Vizekonsulates in Chaux-de-Fonds ; am 6. Oktober Herr Gabriel B r i c a g e in gleicher Eigenschaft als Nachfolger des Herrn Samalens ; am 16. Dezember Herr René R i s t e l h u e b e r als Konsul in Zürich; am 21. August Herr Daniel T o t r e a u als Konsul in Lausanne.

Griechenland: Am 23. Oktober Herr Konsul Basil M a m m o n a s als Verweser des Generalkonsulates in Bern ; am 14. Januar Herr Raoul B i b i c a - R o s e t t i als Verweser des Generalkonsulates n Zürich.

589

G-rossbritannien: Am 6. Dezember Herr E. G. B. M a x s e als Generalkonsul in Zürich ; am 18. Juli Herr Ralph de L. C a z e n o r e ·als Vizekonsul und am 19. Dezember Herr A. Houston P h i l i p s als Konsul in Genf; am T.Januar Herr Frederick T y l e r und am 16. Mai Herr Guy de Pitard B u i l o c k als Vizekonsuln in Zürich; am 21. März Herr John C a m e r o n als Vizekonsul in Basel; am 25. Februar Herr Wallace E l l i s o n als Vizekonsul in St. Gallen; am 25. April Herr T. E. H a r l e y als Vizekonsul in Luzern.

Italien: Am 1. Februar Herr Giovanni M o d i c a als Vizekonsul in Brig; am 22. Juli Herr O.A. Pi p e r n o als Vizekonsul in Zürich.

Monaco : Am 14. Juni Herr Jean B a r t h o l o n i als Konsul in Genf.

Niederlande: Am 22. November Herr J. C. van N o t t e n als Konsul in Genf.

Polen : Am 2. September Herr P. K l u c z y n s k i als Konsul in Bern ; am 20. September Herr J. C z a p l i c k i als Konsul in Zürich; am 28. Oktober Herr B. W i er z y n ski als Konsul in Genf.

Schweden: Am 28. Februar Herr G. V. H. C h r i s t i e r n i n .als Vizekonsul in Genf.

Spanien : Am 28. Oktober Herr J. M. M a r t i n e z y de P o n s als Konsul in Genf; am 23. August Herr Armin T m o b e r s t e g als Honorarvizekonsul in Basel.

Vereinigte Staaten von Amerika: Am 1.4. Juni Herr L. J. Keena als Generalkonsul in Zürich; am 8. April Herr Louis L o m b'ard als Vizekonsul in Lugano; am 16. Dezember Herr J. C. F u n k als Vizekonsul in Luzern; am 25. August Herr F. R. S t e w a r t als Konsul in Bern; am 25. Juli Herr W. E. H o l l a n d als Vizekonsul in Basel.

Argentinien: Am 18. Juli Herr Arturo U r i e n als Generalkonsul in Genf.

·Bolivia: Am 29.März Herr Fidel A n z e als Konsul in Zürich.

Cuba: Am 6. Dezember Herr Gabriel de la C a m p a als Konsul in Genf.

Mexiko : Am 10. Oktober Herr Manuel B a u c h e A l c a l d e als Generalkonsul in Bern.

Uruguay: Am 27. Januar Herr P. R e q u e n a B e r m u d e z als Leiter des Generalkonsulates in Genf; am 27. August Herr Oscar D e f f é m i n i s als Generalkonsul in Genf.

Buntlesblatt. 72. Jahrg. Bd. I.

43

590

XI.

Schweizerische Wohltätigkeitsgesellschaften im Auslande, Im Jahre 1919 ist unter die schweizerischen Wohltätigkeitsgesellschaften und -anstalten im Ausland die Summe von Fr. 69,200, wie im Vorjahre, verteilt worden, wovon Fr. 40,000 vom Bunde und Fr. 29,200 von den Kantonen beigesteuert worden sind. Von diesen Fr. 69,200 sind Fr. 43,280 an die schweizerischen Hülfsgesellschaften, Fr. 16,820 an die schweizerischen Asyle und Fr. 9100 an ausländische Anstalten, welche auch Schweizer aufnehmen, gelangt. Für die Einzelheiten verweisen wir auf die im Bundesblatt veröffentlichte Zusammenstellung und beschränken uns auf folgende Bemerkungen: Die Zusammenstellung führt 150 schweizerische Hülfsgesellschaften, 13 schweizerische Asyle, Inbegriffen eine schweizerische Schule für Argentinien, und 36 ausländische Asyle und Spitäler auf.

In verdankenswerter Weise haben auch dièses Jahr wieder eine Anzahl Vereine, die entweder finanziell günstig dastehen oder in Gegenden niedergelassen sind, die unter dem europäischen Krieg wenig oder nicht zu leiden haben, in richtiger Erkenntnis der schwierigen Lage ihrer Brudervereine auf den ihnen sonst gewährten Beitrag verzichtet, so dass diesen letztern wieder grössere Beiträge zugewiesen werden konnten.

II. Abteilung für Vertretung fremder Interessen und Internierung.

Die Zahl der von der Schweiz übernommenen Vertretungen fremdstaatlicher Interessen ist sich im abgelaufenen Jahr ziemlich gleich geblieben, denn obschon die italienische Regierung durch Entsendung eigener Vertreter, im August nach Warschau und im Oktober nach Wien, die direkten diplomatischen Beziehungen mit Polen und Österreich wieder herstellte und uns damit, der Aufgabe des i t a l i e n i s c h e n Interessenschutzes in diesen beiden Ländern enthob, haben wir anderseits neu übernommen die Wahrung der t ü r k i s c h e n Interessen in Österreich und in Ungarn (Oktober) und auf Anfang des Jahres 1920 auch in Deutschland.

In Odessa vertritt unser dortiger Konsul die amerikanischen, dänischen, italienischen und norwegischen Interessen ; die schweizerische Konsularagentur in Charkow nimmt sich der französischen und italienischen Interessen an.

591

Im ganzen genommen hat sich in Vertretungssachen eine starke Abnahme der Geschäfte fühlbar gemacht, die namentlich auch durch die im Sommer und Herbst erfolgte, Heimschaffung der in Italien, in England und in den britischen Besitzungen, sowie in den Vereinigten Staaten von Nordamerika befindlichen deutschen Militär- und Zivilgefangenen bedingt wurde. Frankreich hat die deutschen, österreichischen und ungarischen Zivilgefangenen, sowie um die Wende des Jahres auch die österreichischen Kriegsgefangenen nach Hause entlassen, wobei die Heimtransporte der österreichischen und ungarischen Gefangenen über die Schweiz geführt wurden. Daneben haben auch im vergangenen Jahre die Organe unseres Transportdienstes und des Schweizerischen Roten Kreuzes die Durchführung von Transporten verwundeter und kranker Gefangener, sowie von Sanitätspersonal übernommen.

In diesem Zusammenhang ist ferner zu erwähnen^ dass der Bundesrat, einer vom Nationalrat einstimmig angenommenen Motion Folge gebend, Ende November einen Aufruf an die am Kriege beteiligten Staaten zugunsten der Heimbeförderung der Kriegsgefangenen gerichtet hat, in welchem namentlich auf die noch in Sibirien und in Frankreich befindlichen Gefangenen hingewiesen wurde. Dem Appell, der der öffentlichen Meinung nicht nur in der Schweiz, sondern wohl auch in den andern Ländern Ausdruck verlieh, wurde von verschiedenen Seiten volle Anerkennung und Zustimmung zuteil. Was die deutschen Kriegsgefangenen in Frankreich betrifft, so konnte zu Beginn des Jahres 1920, nach Inkrafttreten des Versailler Friedensvertrages, an ihre Heimsohaffung geschritten werden, während dem Abtransport der Gefangenen in Sibirien sieh noch immer sehr grosse Schwierigkeiten technischer Natur entgegenstellen.

Den wiederholten, bei der französischen und bei der belgischen Regierung unternommenen Schritten des Bundesrates zur Erwirkung der Entlassung der noch in der Schweiz internierten deutschen Kriegsgefangenen war endlich Erfolg beschieden, und so konnten in den Monaten Juni und Juli die tuberkulösen und verwundeten Internierten und im August dann auch alle übrigen heimbefördert werden. Das Werk der Hospitalisierung fremder Kriegs- und Zivilinternierter hatte damit nach 3'/a Jahren sein Ende gefunden. Die Arbeiten, die noch der Zentralstelle des

592 Internierungsdienstes vorbehalten blieben, können voraussichtlich in nächster Zeit, abgeschlossen werden.

Im Hinblick auf den teilweisen Wegfall ihrer Aufgaben, infolge .auch eines im Departement eingetretenen Personalwechsels wurde die Abteilung für Vertretung fremder Interessen und Internierung als solche auf Ende des Jahres aufgehoben und als Dienststelle der Abteilung für Auswärtiges wieder angegliedert. Nachdem die direkten Beziehungen zwischen Deutschland und einigen alliierten Mächten nach Inkrafttreten des Friedensvertrages wieder aufgenommen worden sind, darf angenommen werden, dass die Schweiz der Aufgabe der fremden Interessenvertretungen in der Hauptsache bald endgültig enthoben sein wird.

III. Innerpolitische Abteilung.

A. Einbürgerungswesen.

1. E i n b ü r g e r u n g s b e w i l l i g u n g e n . Es gelangten zur Behandlung : 3749 (im Vorjahre 5030) Gesuche um Erteilung der Bewilligung zur Erwerbung des Schweizerburgerrechts, wovon 956 aus dein Vorjahre übernommen.

Von diesen Gesuchen wurden 1912 bewilligt (im Vorjahre 3307); 177 kounten wegen ungenügender Dauer des Wohnsitzes nicht berücksichtigt werden ; \ 208 wurden aus andern Gründen abgewiesen; 145 wurden von den Bewerbern zurückgezogen; 1307 waren am 31. Dezember noch nicht erledigt.

3749 Bezüglich der Gründe, die den starken Rückgang der erteilten Einbürgerungsbewilligungen bewirkt haben, sei auf Ziffer 7 verwiesen.

Die Bewerber, denen die Bewilligung erteilt wurde, verteilen sich auf die verschiedenen Staaten wie folgt: Deutschland 1223, Italien 305, Österreich-Ungarn 168, Hussland 69, Frankreich 64, Vereinigte Staaten von Amerika 12, Niederlande 7, Grossbritannien 6, Rumänien 6, Türkei 6, Schweden 5, Spanien 4, Brasilien 2, Bulgarien 2, Liechtenstein 2, Belgien, Dänemark, Luxemburg,

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593 Monaco, Paraguay, Serbien je l, staatlose 25 (worunter 6, welche zum Zwecke der Einbürgerung die Entlassung aus ihrem frühern Heimatstaate erhalten hatten).

Die 1912 Bewilligungen erstrecken sich, neben den Bewerbern, auf 841 verheiratete Frauen und auf 1652 Kinder (worunter 31, für welche gemäss der Übereinkunft mit Frankreich vom 23. Juli 1879 der Optionsvorbehalt gemacht worden ist), umfassen somit im ganzen 4405 Personen (im Vorjahre 8727).

648 Bewilligungen wurden unentgeltlich erteilt (Art. 11 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1903).

2. In v i e r Fällen sahen wir uns veranlasst, die bereits erteilte Einbürgerungsbewilligung in Anwendung von Art. 12 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1903 n i c h t i g zu e r k l ä r e n : es handelte sich um Personen, denen -- wie sich nachträglich herausstellte -- die moralischen Erfordernisse zur Einbürgerung abgingen. In einem Falle haben wir aus demselben Grunde die Einbeziehung eines Minderjährigen in der seinem Vater erteilten Einbürgerungsbewilligung nachträglich annulliert.

3. Anlässlich der Überprüfung der statistischen Zusammenstellungen über das Einbürgerungswesen im Jahre 1918, die uns zu Anfang des Geschäftsjahres von den kantonalen Behörden unterbreitet worden sind, mussten wir feststellen, dass 14 Bewerber in unserm Lande eingebürgert worden waren, obwohl die ihnen erteilte bundesrätliche Bewilligung im Zeitpunkte der Einbürgerung zufolge Ablaufs der dreijährigen Gültigkeitsfrist gemäss Art. 4, Abs. 3, des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1903 bereits erloschen war. Es war dies von den kantonalen Behörden im Zeitpunkt des Einbürgerungsbeschlusses nicht bemerkt worden.

Wir haben infolgedessen mit Kreisschreiben vom 11. Juli 1919 die Kantonsregierungen daran erinnert, dass ein Kantons- und Gemeindebürgerrecht von einem Ausländer nicht rechtsgültig erworben werden kann, wenn die Gültigkeit der bundesrätlichen Bewilligung erloschen ist. Dabei haben wir die Kantonsregierungen aufmerksam gemacht, dass gemäss feststehender bundesrätlicher Praxis der Zeitpunkt, in welchem nach kantonalem Recht die Einbürgerung im Kanton perfekt wird, für die Einhaltung der dreijährigen Frist inassgebend ist. Je nach den kantonalen Gesetzen erwächst die Einbürgerung in Kraft mit dem Entscheid der zuständigen kantonalen Behörde oder mit der Bezahlung der Einbürgerungsgebübren
oder durch Ausstellung der Naturalisationsurkunde oder auch durch Leistung eines Bürgereides. In jedem Falle muas diejenige Formalität oder Rechtshandlung, welche die rechtsgültige Verleihung des Bürgerrechts bewirkt, binnen der ge-

594

setzlichen, dreijährigen Frist vollzogen werden; durch die vorbereitenden Schritte des Bewerbers wird die Verjährung der Gültigkeitsdauer der bundesrätlichen Einbürgerungsbewilligung nicht unterbrochen.

Um den erwähnten 14 Bewerbern die Wiederholung des ganzen Einbürgerungsverfahrens zu ersparen, haben wir von der Nichtigerklärung dieser Einbürgerungen Umgang genommen und statt dessen den vorgekommenen Fehler dadurch korrigiert, dass wir die Gültigkeitsdauer der betreffenden Einbürgerungsbewilligungen verlängerten. Wir haben indessen betont, dass diese Massnahme den Charakter einer für einmal zugelassenen Ausnahme trage, und dass wir inskünftig genötigt wären, solche Einbürgerungen, die auf Gruud erloschener Bewilligungen erfolgen, als ungültig zu beanstanden.

4. Bisweilen kommt es vor, dass der Familienstand der in der Schweiz eingebürgerten Personen sich während der Zeit zwischen der Erwerbung der bundesrätlichen Einbürgerungsbewilligung und der definitiven Einbürgerung in Kanton und Gemeinde verändert, sei es, dass sich diese Personen inzwischen verehelichen, dass ihnen weitere Kinder geboren werden, oder dass. Kinder, welche landesabwesend waren und aus diesem Grunde von der ihren Eltern erteilten Einbürgerungsbewilligung ausgeschlossen wurden, nach der Schweiz zurückkehren und sich hier definitiv niederlassen. Da wir darauf halten, dass die Kantone und Gemeinden ihr Bürgerrecht nur denjenigen Personen erteilen, die in der bundesrätlichen Bewilligungsurkunde ausdrücklich aufgeführt sind, so muss uns in solchen Fällen die Bewilligungsurkunde zurückgesandt werden, damit wir die Namen der neu hinzugekommenen Familienglieder, auf die sich die Bewilligung erstrecken soll, darin vormerken können. Wenn der Bewerber erst nach seiner definitiven Einbürgerung um eine solche Ergänzung der Bewilligungsurkunde einkommt, so muss hierfür die Zustimmung der Behörden des neuen Heimatkantons und der Heimatgemeinde eingeholt werden ; denn in solchem Falle hat die Erstreckung der Bewilligung die Wirkung, dass dadurch der Person, auf die sich die Ergänzung bezieht, ein Kantons- und Gemeindebürgerrecht direkt verliehen wird ; hierzu können die Bundesbehörden nur unter Zustimmung der beteiligten Kantone und Gemeinden Hand bieten.

Wir waren demgemäss in der Lage, das Gesuch um nachträgliche Einbürgerung des
minderjährigen Kindes eines Neubürgers, das ursprünglich wegen Landesabwesenheit von der Einbürgerungsbewilligung ausgeschlossen worden war und in der Folge ins Elternhaus zurückkehrte, ablehnen zu müssen, weil die Kantonsund Gemeindebehörden gegen diese Einbeziehung geltend machten,

595 dass die Gebühr für die Einbürgerung in Gemeinde und Kanton höher bemessen worden wäre, wenn der Vater schon ursprünglich jenes Kind zur Miteinbürgerung angemeldet hätte.

5. Wie wir schon in einem frühern Geschäftsbericht (1917, Nr. 7) ausgeführt haben, behält die bundesrätliche Einbürgerungsbewilligung ihre Gültigkeit bei, wenn der Inhaber, nachdem er dieselbe erhalten, v o r ü b e r g e h e n d d i e S c h w e i z v e r l ä s s t und im Zeitpunkte, wo die Kantons- und Gemeindebehörden über sein Bürgerrechtsgesuch entscheidet), sich wieder in unserm Lande aufhält.

Demgegenüber haben wir im Berichtsjahre eine Einbürgerungsbewilligung nichtig erklärt, die einem Bewerber erteilt worden war, welcher zwar im Momente der Erteilung die gesetzlichen Domizilbedingungen erfüllte, aber alsdann, bevor er ein Kantonsund Gemeindebürgerrecht erworben hatte, unser Land d e f i n i t i v v e r i i e ss. Wir sind bei diesem Entscheide von folgenden Erwägungen ausgegangen : Gemäss feststehender Praxis wird die Einbürgerungsbewilligung solchen Personen verweigert, die nicht die Absicht haben, sich dauernd in der Schweiz niederzulassen, sonderà unser Staatsbürgerrecht nur als Ausweis zum Aufenthalt im Auslande benutzen möchten. Wenn ein Einbürgerungskandidat der Schweiz den Rücken kehrt, noch bevor er ein Kantons- und Gemeindebürgerrecht erworben hat, so muss vermutet werden, dass er mit unserm Volkstum nicht verwachsen ist, dass~ es ihm nicht darum zu tun ist, an unserm nationalen Liben teilzunehmen, und er somit die Voraussetzungen zur Aufnahme in unser Staatsbürgerrecht nicht erfüllt. Es erscheint daher geboten, in Anwendung von Art. 12 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1903 eine Eiubürgerungsbewilligung nichtig zu erklären, wenn der Bewerber im Zeitpunkte, wo er sich um das Kantousbürgerrecht bewirbt, seinen Wohnsitz bereits definitiv nach dem Auslande verlegt hat.

6. Mit Rücksicht auf den allgemeinen Friedenssehluss hielten wir es für angebracht, unsere Praxis betreffend die Einbürgerung solcher Kandidaten, die sich militärische Delikte haben zuschulden kommen lassen, zu mildern. Es ist tatsächlich nicht zu verkennen, dass gewissen Kategorien von Militärflüchtigen mildernde Umstände zugebilligt werden können, so namentlich denjenigen, die in der Schweiz geboren sind oder während mehrerer Jahre vor Kriegsausbruch
in unserm Lande wohnhaft waren. Wir haben daher die Verfügung getroffen, dass von nun an die bundesrätliche Einbürgerungsbewilliguug erteilt werden könne: denjenigen Kandidaten, die sich v o r Kriegsausbruch in ihrem Heimatstaate der Desertion schuldig gemacht haben, ferner denjenigen, welche während des Krieges aoläselich eines befristeten Urlaubes nicht mehr zu ihrer

596

Truppeneinheit zurückkehrten, sofern sie entweder in der Schweiz, geboren sind oder während der sechs dem Kriegsausbruch unmittelbar vorangegangenen Jahre ununterbrochen in unserm Lande gewohnt haben.

Selbstverständlich müssen alle diese Kandidaten die Bedingungen betreffend den der Einreichung des Gesuchs unmittelbar vorangehenden Wohnsitz erfüllen.

Wie bisher weisen wir neben den Militärflüchtigen, die obigeVoraussetzungen nicht erfüllen, auch weiterhin ab diejenigen Bewerber, die während des Krieges desertiert sind, sowie die Refraktäre, die erst nach Kriegsausbruch in der Schweiz Wohnsitz genommen und vorher nie in unserm Lande gewohnt haben.

7. Unterm 28. Juni 1919 haben wir Ihnen eine Botschaft unterbreitet betreffend Abänderung des Art. 2, Abs. l, des Bundeâgesetzes vom 25. Juni 1903 betreffend die Erwerbung des Sehweizerbürgerfechts und den Verzicht auf dasselbe. Der Ihnen unterbreitete Gesetzesentwurf hat den Zweck, eine Neuordnung der Wohnsitzbedingungen für die Einbürgeruügskandidaten aufzustellen, um der Einbürgerung allzu opportunistisch gesinnter Elemente, die nur aus geschäftlichen und finanziellen GrUoden unser Bürgerrecht zu erwerben trachten, einen Riegel zu schieben.

Um zu verhindern, dass eine beträchtliche Zahl von Einbürgerungsbewerbern den Versuch machen könnte, sich noch im letzten Momente unter der Herrschaft der gegenwärtigen mildern Domizil Vorschriften in unser Staatsbürgerrecht einzudrängen, haben wir durch Schlussnahme vom 4. Juli 1919 verfügt, es sei die Behandlung der neu einlangenden Gesuche zu suspendieren, sofern es .sich um Bewerber handelt, die erst nach Kriegsausbruch in der Schweiz Wohnsitz genommen haben; ferner suspendierten wir die Behandlung der in jenem Zeitpunkte bereits anhängig gemachten Gesuche von Bewerbern der gleichen Kategorie, sofern diese Kandidaten am 4. Juli 1919 die von unserer bisherigen Praxis (Geschäftsbericht 1917, Nr. 5) geforderte Bedingung eines vierjährigen ununterbrochenen Wohnsitzes in unserm Lande noch nicht erfüllten. Wir werden diesen Aufschub bis zum Inkrafttreten der Gesetzesnovelle, die wir Ihnen unterbreitet haben, bestehen lassen.

Um indessen eine allzu grosse Anhäufung suspendierter Fälle zu vermeiden, haben wir verfügt, dass den Gesuchen derjenigen Kandidaten schon jetzt Folge zu geben sei, die zugleich die
Domizilbedingungen des gegenwärtigen Gesetzes und diejenigen des Ihnen unterbreiteten Gesetzesentwurfes erfüllen. Diese Bewerber müssen demnach den Nachweis erbringen, dass sie sowohl während

597

der zwei ihrem Gesuch unmittelbar vorangehenden Jahre als auch während mindestens sechs Jahren im Laufe der dem Gesuch vorangegangenen zwölf Jahre in uoserm Lande gewohnt haben.

Wir haben des fernem aus BilligUeitsgründen eine Ausnahme zugelassen zugunsten derjenigen verwitweten oder geschiedenen Bewerberinnen, die vor ihrer Verehelichung das Schweizerbürgerrecht besessen hatten und aus irgendeinem Grunde verhindert waren, binnen der vom Bundesgesetz vom 25. Juni 1903 festgesetzten zehnjährigen Frist ein Gesuch um unentgeltliche Wiederaufnahme ins Schweizerbürgerrecht anhängig zu machen. Wir erteilen solchen Bewerberinnen die Einbürgerungsbewilligung, auch wenn sie erst während des Krieges nach der Schweiz zurückgekehrt sind, sofern sie sich über einen zweijährigen Wohnsitz in unserm Lande, gemäss den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes, ausweisen..

8. Die schon im Jahre 1918 begonnenen Arbeiten betreffend die Revision u n s e r e r E i n b ü r g e r u n g s g e s e t z g e b u n g haben wir weitergeführt. Wir sind dabei von dem Standpunkt ausgegangen, dass die während des Weltkrieges gesammeilen Erfahrungen verwertet werden sollten, da gerade durch diese dieFremdenfrage in vielfacher Beziehung in ein neues Licht gerückt worden ist. Unter diesen Umständen schien es ratsam, das gesamteProblem und die grundsätzlichen Richtlinien der vorzubereitenden neuen Gesetzgebung einer nochmaligen Prüfung zu unterziehen.

Es wurde daher eine Expertenkommission einberufen zur Beratung der Verfassungsänderung als Voraussetzung des neu zu erlassenden Gesetzes, welches die allmähliche Absorption der übergrossea Ausländerkolonien unseres Landes bezwecken soll. Diese Kommission hat in Montreux vom 6. bis 10. Oktober 1919 getagt; sie einigte sich auf einen Entwurf zur Revision des Art. 44 der Bundesverfassung, sowie auf eine Reihe von Beschlüssen über die an dem gegenwärtig geltenden Einbürgerungsgesetze anzubringenden Änderungen.

Gestützt auf die Arbeiten der Expertenkommission von Montreux hat das Politische Departement eine Botschaft betreffend die Revision des Art. 44 der Bundesverfassung entworfen, über die wir in nächster Zeit beraten werden. An die Verfassungsrevisioa wird sich die Umgestaltung unserer Einbürgerungsgesetzgebung unmittelbar anzuschliessen haben.

598

9. Einbürgerungen in den Kantonen im Jahre 1919.

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Kantone

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Zürich . . . .

Bern Luzern . . . .

Uri Schwyz . . . .

Obwalden . . .

Nidwaiden .

Glarus . . . .

Zug Frciburg Solothurn .

Baselstadt . . .

Baselland .

Schaffhausen .

Appenzell A.-Rh. .

Appenzell I.-Rh. .

St. Gallen . . .

Graubünden Aargau . . . .

Thurgau Tessin . . . .

Waadt . . . .

Wallis . . . .

Neuenburg .

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Datum der bundesrätlichen Bewilligung

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1916

1917

15 135 1 10 1 2 -- -- -- 1 -- -- -- -- 1 --.

1 1 1 -- -- 4 5 20 -- 1 -- 2 -- 1 -- -- 11 23 1 3 7 19 1 4 1 6 4 4 2 2 3 10 1 15 57 262

1918

259 71 7 -- 2 -- --

1919

125 22 7 -- 2 -- -- 5 6 1 4 6 5 9 5 189 304 5 3 3 30 6 1 1 -- 61 28 13 12 28 24 19 14 187 52 36 4 5 3 29 8 12 68 1037 644

599 Die folgende Tabelle bezieht sich auf die letzten 10 Jahre und gibt an, wie viele von den Ausländern, die in diesen Jahren die bundesrätliche Einbürgerungsbewilligung erhalten haben, in den Kautonen eingebürgert worden sind.

Im Jahre

erhielten die bundesrätliehe Einbürgerungsbewilligung

1910 1911

1912 1913 1914 1915 1916 1917 J918 1919

.

. .

Bewerber

Es wurden eingebürgert Bewerber i

1323 1468 1608 2009 2431 4002 4110 4345 3307 1912

1144 1304 1444 1720 1934 3379 3321 3247* 1944* 644*

ü

/o

86,47 88,82

89,80 85,6i 79,öD 84,48

80,80

* (Diese Zahlen silici unvollständig', weil die m den Jahren 1917, 1918 und 1919 erteilten Bewilligungen erit 1920, 1921 und 1922 erlö sehen.)

Gesamtzahl der 1919 in der Sei weis einge bürgerten Pe rsonen : 4863 In den Kantonen Naturalisierte Wiedereinbürgerungen gemäss Ziffer 10 hiernach (Ehefrauen 702 und Kinder) .

Wiedereinbürgerung gemäss Ziffer 11 hiernach (Eheleute 3 und 1 Kind) Zusammen

55K8

-B. Wiedereinbürgernngen.

10. Im Laufe des Berichtsjahres behandelten wir 576 (im Vorjahre 514) Wiedereinbürgerungsgesuche von Witwen und von geschiedenen oder zu Tisch und Bett getrennten Ehefrauen, wovon 122 aus dem Vorjahre übernommen.

Von diesen Gesuchen wurden 338 bewilligt (im Vorjahre 330), 21 konnten wegen verspäteter Anhängigmachung (Ablauf der zehnjährigen Frist) nicht berücksichtigt werden, 50 wurden »äs andern Gründen abgewiesen, 19 wurden von der Bewerberin zurückgezogen, 148 waren am 31. Dezember noch nicht erledigt.

576

600

Die Bewerberinnen, denen die Wiedereinbürgerung erteilt wurde, verteilen sich auf die verschiedenen Staaten wie folgt: Deutschland 174, Italien 90, Frankreich 27, Österreich-Ungarn 24, Vereinigte Staaten von Amerika 4, Grossbritannien 3, Liechtenstein 3, Niederlande 3, Dänemark 2, Finnland, Persien, Russlaud, Spanien, Türkei und Uruguay je l ; 2 Bewerberinnen waren ohne bestimmte Staatsangehörigkeit.

169 der 338 Wiedereinbürgerungsfälle betrafen Frauen ohne Kinder, 169 Fälle Frauen mit zusammen 364 minderjährigen Kindern. Unter den letztern befinden sich 7 Kinder, für welche gemäss der Übereinkunft mit Frankreich vom 23. Juli 1879 der Optionsvorbehalt gemacht worden ist.

11. Zu diesen Fällen der Wiedereinbürgerung von Frauen nach Art. 10, lit. b, des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1903 tritt, nach Art. 10, lit. c, des Gesetzes, ein Fall von Wiedereinbürgerung eines frühern Schweizers, der durch besondere Verhältnisse genötigt worden war, auf das Schweizerbürgerrecht zu verzichten.

Dagegen haben wir uns veranlasst gesehen, drei Bewerber, die ein Wiedereinbürgerungsgesuch mit analoger Begründung stellten, abzuweisen, da uns die Gründe, die sie zur Aufgabe des Schweizerbürgerrechts -- in zwei Fällen selbst während des Krieges -- veranlasst hatten, nicht stichhaltig genug erschienen, um die Wohltat der unentgeltlichen Wiedereinbürgerung zu rechtfertigen.

12. In zwei Fällen haben wir die Wiedereinbürgerung der Mutter nachträglich auf ihre Kinder ausgedehnt : wo entweder der Vater als Inhaber der elterlichen Gewalt seine Zustimmung zur Einbürgerung der Kinder mit der Mutter erst später erteilt hatte oder wo infolge seines Todes die elterliche Gewalt nachträglich auf die Mutter übergegangen war.

13. Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1903 sieht vor, dass die unentgeltliche Wiedereiubürgerung von Ehefrauen, die das Schweizerbürgerrecht durch Verehelichung verloren haben, ausser den verwitweten und geschiedenen, auch den zu Tisch und Bett getrennton Ehefrauen (unter Erstreckung auf die ihrer elterlichen Gewalt unterstehenden Kinder) zuteH wird. Wie wir im Geschäftsbericht von 1915 ausführten, haben wir uns veranlasst gesehen, in Trennungsfällen die Wiedereinbürgerung nur dann zu gewähren, wenn die Bewerberin von ihrem Ehemann auf unbestimmte, d. h.

unbegrenzte Zeit getrennt ist, indem wir von der Ansicht
ausgehen, dass in Fällen, wo der Richter eine Trennung auf b e s t i m m t e , bzw. beschränkte Zeit eintreten lässt, eine Wiedervereinigung der Ehegatten für wünschenswert erachtet wird und demgemäss eine Wiederaufnahme der Ehefrau in den schweize-

601

rischen Staatsverband sich nicht empfiehlt. Die Anfragen einzelner Kautone, welche Folgen einzutreten haben, wenn eine (auf unbestimmte Zeit) getrennte Ehefrau, welche die Wiedereinbürgerung erlaugt hat, sich nachträglich wieder mit ihrem ausländischen Ehemann vereinigt, haben wir im Berichtsjahre nach folgenden Gesichtspunkten beantwortet: Es kann nicht bezweifelt werden, dass schon in formeller Hinsicht die Ehefrau und die mit ihr eingebürgerten Kinder trotz erfolgter Wiedervereinigung der Ehegatten das ihnen durch bundesrätliche Verfügung verliehene Sehweizerbürgerrecht beibehalten, Dies liegt auch materiell im Interesse der Rechtsbeständigkeit und Rechtssicherheit, ganz abgesehen davon, ob nicht schon Art. 44.

Abs. l, der Bundesverfassung einem Aberkennungsverfahren (Annullierung des Schweizerbürgerrechts) entgegenstehen würde.

Eine solche Nichtigerklärung .wäre namentlich auch gegenüber den mit der Mutter eingebürgerten Kindern, die in schweizerischer Atmosphäre aufwachsen, in vielen Fällen eine unbillige Härte.

Dass eine Verschiedenheit der Staatsangehörigkeit- unter den einzelnen Gliedern einer Familie vorkommen kann, ist -- als zulässige Ausnahme -- in Art. 3 und 10 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1903 ausdrücklich vorgesehen.

Die staatsrechtlichen Folgen, welche gemäss dem nationalen Recht des Ehemannes aus der schweizerischen Einbürgerung der getrennten Ehefrau und ihrer Kinder und hinwieder aus einer allfälligen Wiedervereinigung der Ehegatten hervorgehen, üben auf die hierseitige Regelung der Bürgerrechtsverhältnisse keinen Einfluss aus.

14. Es kommt häufig vor, dass frühere Schweizerinnen nach Auflösung ihrer Ehe mit einem Ausländer von a u s l ä n d i s c h e m B o d e n aus das Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen, mit der Begründung, dass ihnen die Verlegung ihres Wohnsitzes nach der Schweiz nicht möglich sei. Wir können solche Gesuche nicht berücksichtigen, da in Art. 10 des Einbürgerungsgesetzes als Bedingung der unentgeltlichen Wiedereinbürgerung ausdrücklich die Wohnsitznahme in der Schweiz gefordert wird. Besteht das Hiudernis im Fehlen der polizeilichen Einreisebewilligung, so veranlassen wir, dass solchen Ausländerinnen der Aufenthalt in unserm Lande auf so lange gestattet wird, als zur Durchführung des Wiedereinbürgerungsverfahrens erforderlich ist.

15. Eine geborene
Schweizerin, Braut eines im Felde gefallenen österreichischen Offiziers, hatte in Wien entsprechend einem Erlass der kaiserlichen Regierung von dem Rechte Gebrauch gemacht, den. Familiennamen ihrea verstorbenen Bräutigams und «lie Bezeichnung ,,Frau* anzunehmen und sich gewissermassea

602

als Hinterbliebene eines Wehrmannes uni eine staatliche Pension zu bewerben, wodurch ihr von Rechts wegen das österreichische Staatsbürgerrecht zugefallen war. Als der deutschösterreichische Volksstaat ihren Pensionsanspruch nicht anerkannte, kam sie bei uns um Wiedereinbürgerung ein. Wir antworteten, dass, da eine Ehe zwischen den Brautleuten nicht zustande gekommen war, die Braut das Schweizerbürgerrecht beibehalten habe, und daher die gesetzliche Voraussetzung der Wiedereinbürgerung nicht vorliege.

C. Optionen voii Kindern französischer, in der Schweiz naturalisierter Eltern, auf Grund des schweizerischfranzösischen Vertrages vom 23. Juli 1879.

16. Im Berichtsjahre haben wir 182 'Optionserklärungen (251 im Vorjahre) und 31 Optionsanzeigen, d. h. Anzeigen der Optionsabsicht (201 im Vorjahre), erhalten und an die französische Botschaft weitergeleitet. Hinwieder hat uns die Botschaft zuhanden der Interessenten 192 Optionszeugnisse, d. h. Anerkennungen der Gültigkeit der erfolgten Optionen, zugestellt. 99 Fälle waren am 31. Dezember noch bèi den französischen Behörden hängig.

In acht Fällen hat die französische Regierung die Optionserklärungen nicht als gültig anerkannt, weil der Vater des Optanten zur Zeit der Einbürgerung noch der Dienstverpflichtung in der französischen armée active unterworfen war und aus diesem Grunde die Einbürgerung für ihn nicht den Verlust der französischen Nationalität zur Folge hatte, wodurch dem Kinde das Optionsrecht versagt bleibt. Alle diese Optanten haben gemäss den in uuserm Kreisschreiben vom 24. Februar 1914 enthaltenen Bestimmungen binnen sechs Monaten den Wunsch ausgesprochen, in der Einbürgerung ihrer Eltern nachträglich Inbegriffen zu werden,, und sind demgemäss Schweizerbürger geworden.

17. Zufolge des Inkrafttretens des Friedensvertrags von Versailles vom 28. Juni 1919 durch den am 10. Januar 1920 erfolgten Austausch der Ratifikationsurkunden erhob sich die Frage,, ob nunmehr die minderjährigen Kinder der in der Schweiz zur Einbürgerung gelangenden Elsässer und Lothringer den Bestimmungen des schweizerisch - französischen Optionsvertrages vom 23. Juli 1879 zu unterstellen seien, nachdem die Mehrzahl der alteingesessenen Angehörigen Elsass-Lothringeus wieder die französische Staatsangehörigkeit erworben hat. Die Regelung der Staatsangehörigkeit der Elsass-Lothringer im Friedensvertrag von Versailles ist verwickelter Natur. Dies hat uns veranlasst, am 27. Januar 1920 ein Kreisschreiben an die Kantonsregierungen zu richten..

603 »

womit wir sie einluden, die durch uns verabfolgten Einbürgerungsbewilligungsurkunden von elsass-lothringischen Staatsangehörigen, welche vor dem l U. Januar 1920 noch kein Kantons- und Gemeinclebürgerrecht definitiv erworben hatten, an das Politische Departement zurückzusenden. Dieses prüft alsdann in jedem einzelnen Falle, ob der betreffende Kandidat als Franzose zu betrachten ist ; trifft dies zu, so wird für seine minderjährigen Kinder der Optionsvorbehalt nachträglich in die Bewilligungsurkunde aufgenommen. Die nachher von den Kantons- und Gemeindebehörden ausgestellten Bürgerrechtsurkunden haben bezüglich dieses Vorbehaltes den bundesrätlichen Bewilligungsurkunden genau zu entsprechen.

D. Anstände betreffend Staatsangehörigkeit und Wehrpflicht.

In 347 Fällen hatte sich die Innerpolitische Abteilung mit Anfragen und Anständen betreffend Staatsangehörigkeit und Wehrpflicht zu befassen (1918: 340 Fälle); 132 Fälle waren am Ende des Berichtsjahres noch nicht erledigt.

18. Wiederholt sind wir von den schweizerischen Gesandtschaften und Konsulaten im Auslande auf die Übelstände aufmerksam gemacht worden, welche daraus entstehen, dass Doppelbürger, die im Auslande vorher regelmässig sich auf ihre ausserschweizerische Staatsangehörigkeit gestützt hatten, das Schweizerbürgerrecht aber beibehalten haben, auf einmal aus Zweekmässigkeitsgründen den diplomatischen Schutz der schweizerischen Vertreter in Anspruch nehmen.

Diplomatische und konsularische Interventionen zugunsten von solchen Personen, die sich bisher den Behörden ihres Wohnorts gegenüber durch auaserschweizerische Heimatpapiere legitimiert haben, ferner zugunsten solcher Doppelbttrger, die sich vorher in die konsularischen Kontrollen ihres ausserschweizerischen Heimatstaates haben eintragen lassen, können leicht unsern Vertretern im Auslande Verlegenheiten bereiten. Oftmals weigern sich in solchem Falle die Ortsbehörden, plötzlich die schweizerische Staatsangehörigkeit von Personen anzuerkennen, die sich vorher unter den Schutz ihres andern (zweiten) Heimatstaates gestellt oder dieser Nationalität offenkundig den Vorzug gegeben haben.

Mit Rücksicht hierauf haben wir unsern Gesandtschaften und Konsulaten in erster Linie den Art. 6 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1903 in Erinnerung gebracht, laut welchem Personen, die neben dem schweizerischen Bürgerrecht dasjenige eines fremden Staates besitzen, diesem Staate gegenüber, solange sie darin wohnen,

04 ·-^s.

"

keinen Anspruch auf die Rechte und den Schutz eines Schweizerbürgers haben.

Durch diesen Artikel ist jedoch das Rechtsverhältnis derjenigen Doppelbürger, welche nicht auf dem Gebiete ihres zweiten Heimatstaates wohnen, nicht geregelt. Wir haben unsere Gesandtschaften und Konsulate eingeladen -- sofern nicht im Einzelfalle das Politische Departement eioe andere Instruktion erteilt --, den diplomatischen oder konsularischen Schutz den im Auslande wohnenden Schweizerbürgern zu versagen, die neben der schweizerischen Staatsangehörigkeit das Bürgerrecht eines auswärtigen Staates besitzen, sofern sie sich bisher unter den Schutz dieses Staates .gestellt oder sich sonstwie offenkundig als dessen Angehörige ausgegeben haben. Diese Verfügung ist in unser Konsularreglement vom 16. Dezember 1919 (Art. 49) aufgenommen worden.

19. In analoger Weise sind wir vorgegangen hinsichtlich der Gewährung des diplomatischen Schutzes an Doppelbürger, die in ·einem vom Feinde besetzten Teile ihres zweiten Heimatstaates ·wohnhaft waren (Schweizer in Istrien, Elsass-Lothringen etc.).

·Gemäss den Bestimmungen des Völkerrechts hat die feindliche Besetzung nicht die Wirkung, dass die gesetzliche Souveränität ·des okkupierten Staates an diejenige des okkupierenden übergeht, solange nicht die Annexion durch Friedensvertrag festgesetzt oder die Lostrennung des betreffenden Gebietsteils unter Umwandlung in einen selbständigen Staat durch konstitutiven Akt erfolgt ist.

Wir haben demgemäss den Entscheid getroffen, dass die iu Istrien wohnenden schweizerisch-österreichischen Doppelbürger und die in Elsass-Lothringen wohnhaften schweizerisch-deutschen Doppelbürger noch als auf dem Gebiete ihres früheren ausserschweizerischen Heimatstaates wohnhaft zu betrachten seien, und daher entsprechend dem zitierten Art. 6 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1903 vor Inkrafttreten des einschlägigen Friedensvertrages weder ·auf schweizerische Heimatpapiere noch auf den diplomatischen Schutz der schweizerischen Vertreter Anspruch erheben könnten. Um immerhin dem Übergangsstadium Rechnung zu tragen, in welchem sich die okkupierten Gebiete vor der Ratifikation der Friedensverträge befanden, haben wir unsere Gesandtschaften und Konsulate ermächtigt, den Doppel bürgern auf ihr Ansuchen einen Pass ·auszustellen, wenn diese den Ausweis benötigten, um zu
dauerndem Aufenthalt nach der Schweiz zurückzukehren.

20. Von den gleichen Grundsätzen gingen wir auch aus bei Beurteilung der Frage, ob diejenigen Schweizerbürger, welche zugleich das Bürgerrecht eines neu entstandenen, von der Eidgenossenschaft noch nicht anerkannten Staates besitzen, Anspruch auf Aushändigung eines schweizerischen Passes erheben können,

605

solange sie auf dem Gebiete des betreffenden neuen Staates wohnen.

Wir haben demgemäss den schweizerisch-deutschen Doppelbürgern, die gemäss Art. 105 des Friedensvertrages von Versailles Bürger der freien Stadt Danaig geworden sind, die Ausstellung schweizerischer Heimatpapiere verweigert; denn indem diese Doppelbürger auf dem Gebiete der Stadt Danzig wohnen, fallen sie ohne weiteres unter die Bestimmung des Art. 6 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1903. Die Tatsache, dass die Stadt Danzig von der Schweiz noch nicht als selbständiger Staat anerkannt worden ist, konnte für uns keinen Grund bilden, von diesem Standpunkte abzugehen.

Denn gemäss den Regeln des Völkerrechts hat die Anerkennung eines neuen Staates nur deklaratorische Bedeutung; sie hat nicht die Wirkung, dass durch sie dem anerkannten Staate die Eigenschaft einer völkerrechtlichen Persönlichkeit erst verliehen würde.

Übrigens kann der Weigerung, denjenigen Personen, welche gleichzeitig das schweizerische Bürgerrecht und dasjenige des Staates Danzig besitzen und im Gebiete des letztern Staates wohnen, schweizerische Pässe auszustellen, nicht etwa der Charakter einer stillschweigenden Anerkennung des Staates Danzig beigemessen werden.

Art. 106 des Vertrages von Versailles gibt denjenigen Deutschen, ·die sich der Zugehörigkeit zum Staate Danzig zu entziehen wünschen, das Recht, binnen zweier Jahre vom Inkrafttreten des Friedensvertrages an für Deutschland zu optieren ; der Optant hat alsdann binnen Jahresfrist das Gebiet von Danzig zu verlassen.

Auch für diesen Fall erscheint es unzutreffend, den in Danzig wohnhaften Dop pel bürgern, welche von dem ihnen zustehenden X3ptionsrechte zugunsten Deutschlands Gebrauch machen, schweizerische Pässe auszustellen. Allerdings sind diese Personen, welche nach Inkrafttreten des Friedensvertrages für Deutschland optieren, bis zum Verlassen des Gebietes von Danzig weder in der Schweiz noch in Deutschland, also in keinem ihrer beiden Heimatstaaten, wohnhaft; allein anderseits handelt es sich doch unzweifelhaft um Personen, welche, bevor sie sich auf ihr Schweizerbürgerrecht beriefen, unter dem Schütze ihres ausserschweizerischen Heimatstaates gestanden und die Vorteile dieser Staatsangehörigkeit genossen haben.

· Wie in den vorher angeführten Fällen, so können auch hier schweizerische Pässe nur denjenigen
Bewerbern ausgestellt werden, welche diese Papiere benötigen, um zu dauerndem Aufenthalt nach der Schweiz zurückzukehren.

21. Seit dem Abschluss des Friedensvertrages von Versailles haben wir aufs neue die schweizerische Gesandtschaft in Paris beauftragt, die Aufhebung der Ausweisungsverfügungen zu erBundesblatt. 72. Jahrg. Bd. I.

!4

606

_

wirken, welche gegen Schweizerbürger ergangen sind, die entweder gemäss den Bestimmungen des Code civil français und des französischen Gesetzes vom 3. Juli 1917 die französische Staatsangehörigkeit innerhalb der gesetzlichen Fristen ordnungsgemäsa ausgeachlagen oder gestützt auf den schweizerisch-französischen Staatsvertrag von 1879 für die Schweiz optiert hatten. Ferner haben wir die Gesandtschaft beauftragt, zu veranlassen, dass dea diesen Kategorien angehörenden Schweizern, welche, ohne ausgewiesen zu sein, die Pässe zur Rückkehr nach Frankreich bisher nicht erhältlich machen konnten, nunmehr das Passvisum von den französischen Konsularbehörden erteilt werde (vgl. Geschäftsbericht pro 1917, Nr. 27). Infolgedessen werden die verschiedenen Fälle dieser Art, welche während des Krieges nicht hatten erledigt werden können, gegenwärtig einer erneuten Prüfung unterzogen, und gegenüber mehreren der betroffenen Schweizerbürger ist die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit von der französischen, Regierung bereits aufgehoben worden.

22. Durch Dekret der französischen Regierung vom 23. Oktober 1919, das die Einstellung des Kriegszuslandes auf den folgenden Tag festsetzte, ist das Gesetz vom 3. Juli 1917 (Loi Gasparin-Dalbiez) aufgehoben worden, welches die Fristen zur Ausschlagung der französischen Staatsangehörigkeit für gewisse Kategorien von in Frankreich geborenen Personen abgeändert und ferner bestimmt hatte, dass gewisse andere Kategorien daselbst geborner Ausländer mit ihrer Jahresklasse im französischen Heere dienstpflichtig seien (vgl. Geschäftsbericht 1917, Nr. 22 und 23).

Infolge der Aufhebung dieses Spezialgesetzes sind die Bestimmungen des Code civil wieder in Kraft erwachsen, gemäss welchen die in Frankreich geborenen und dort wohnhaften Kinder ausländischer, im Ausland geborener Eltern die französische Staatsangehörigkeit erwerben, sofern sie diese nicht binnen Jahresfrist nach Erreichung der Volljährigkeit, d. h. nach Zurücklegung des 21. Altersjahres, ausschlagen. Wohnen in diesem Zeilpunkte weder sie noch ihre Eltern in Frankreich, so bedarf es dieser Formalität nicht, da sie in solchem Falle die Voraussetzungen der Einbürgerung in Frankreich nicht erfüllen.

Die in Frankreich geborenen Söhne eines ausländischen, ausserhalb Frankreichs geborenen Vaters, deren Mutter in Frankreich
geboren ist, können, wie schon während des Krieges, die?

französische Staatsangehörigkeit im Laufe ihres 22. Altersjahre* ausschlagen; sie dürfen jedoch in Fiankreich nicht mehr vorher zum Militärdienst herangezogen werden, da Art. 11 des französischen Rekrutierungsgesetzes von 1905 wieder in Kraft gesetzt worden ist. Immerhin aber können diejenigen dieser Kategorie

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angehörenden Schweizer, die in Anwendung der Loi GasparinDalbiez vom 3. Juli 1917 bereits in der französischen Armee eingereiht sind, ihre Befreiung vom französischen Militärdienste nicht eher erwirken, als bis sie nach zurückgelegtem 21; Altersjahre die französische Staatsangehörigkeit in gesetzlicher Weise ausgeschlagen haben.

E. Interkantonale Armenpflege.

23. Die interkantonale Vereinbarung betreffend die wohnörtliche allgemeine Notunterstützung tritt am 31. März 1920 ausser Kraft. Dagegen beginnt mit 1. April 1920 die Wirksamkeit des Konkordates über wohnörtliche U n t e r s t ü t z u n g , nachdem wir dasselbe mit Schlussnahme vom 9. Januar abhin im Sinne von Art. 102, Ziffer 7, der Bundesverfassung genehmigt haben. Dem Konkordat gehören vorläufig an : die Kantone Bern, Schwyz, Baselstadt, beide Appenzell, Graubünden und Tessin. Als geschäftsleitender Kanton ist Bern, als erster stellvertretender Kanton Baselstadt und als zweiter stellvertretender Kanton Schwyz bezeichnet worden. Der Beitritt weiterer Kantone steht in Aussicht.

Das Konkordat enthält die Bestimmung, dass Streitigkeiten zwischen den Kantonen Über Ansprüche aus den Konkordatsverbindlichkeiten der Rechtsprechung des Bundesrates unterstehen, welche kostenfrei erfolgt. Wir haben Annahme dieses Mandates erklärt.

Eine analoge Bestimmung bezüglich derartiger Streitfälle bestand bereits unter der Herrschaft der bisherigen interkantonalen Vereinbarung; wir sind im Laufe des Berichtsjahres nur e i n m a l in den Fall gekommen, einen solchen schiedsrichterlichen Entscheid zu fällen.

24. Die Unterstützungstätigkeit der Innerpolitischen Abteilung hat im Berichtsjahre eine grosse Ausdehnung angenommen, indem es sich darum handelte, der Notlage zahlreicher aus dem Auslande zurückkehrender Landsleute zu begegnen.

Die Arbeitsteilung mit dem eidgenössischen Amt für Arbeitslosenfürsorge wurde in der Weise getroffen, dass letzteres die Unterstützung der arbeitsfähigen Personen, die Innerpolitische Abteilung diejenige der erwerbsunfähigen Perèonen übernahm. Die finanziellen Mittel für diese Fürsorge werden dem Fonds für schweizerische Opfer des Krieges entnommen, der im Bedarfsfalle aus dem Fonds für Arbeitslosenfürsorge alimentiert wird. Die Unterstützungsausgaben der Innerpolitischen Abteilung belaufen sich im Berichtsjahr auf Fr. 258,564. 55.

Dazu kommt ei» Bätrag von Fr. 17,000 für die Bezahlung von Mietzinsschulden unserer Landsleute in Frankreich, Verbind-

608

lichkeiten, die während des Krieges gestundet worden waren und nach Beendigung des Kriegszustandes zur Liquidation gelangten.

Im weitem wurden Fr. 105,000 für die Ferien Versorgung oder anderweitige Unterbringung von notleidenden und erholungsbedürftigen Schweizerkindern aus dem Inlande und Auslande aufgewendet, welcher Betrag teils dem Fonds für schweizerische Opfer des Krieges, teils dem Notstandsfonds für Hülfsbedürftige entnommen wurde.

Wir halten aber darauf, hier zu betonen, dass die Armenfürsorge nach geltendem Recht Sache der Kantone und der Gemeinden ist und dass ein Unterstützungsanspruch gegenüber der Eidgenossenschaft weder den Behörden noch den Interessenten gelbst zusteht. Es wird daher die bisherige Unterstützungstätigkeit der Bundesorgane keinen dauernden Charakter annehmen können.

F. Gesetze über eidgenössische Wahlen und Abstimmungen.

25. Das B u n d e s g e s e t z betreffend die W a h l d e s N a t i o u a l r a t e s ist unterm 14. Februar 1919 von Ihnen beschlossen worden und nach Ablauf der Referendumsfrist in Kraft getreten, worauf wir am 8. Juli die zudienende Vollziehungsverordnung erlassen haben.

26. Herr Nationalrat G r ab e r nebst 12 Mituuterzeichnern hat im Nationalrat am 6. Februar 1919 ein P o s t u l a t eingereicht, dahingehend, es solle geprüft werden, ^in welcher Weise verhindert werden könnte, dass die Wehrmänner ihr Wahlrecht, namentlich infolge Rückstandes in der Zahlung ihrer Steuern, einbüssen".

Dem Wunsche der Postulanten nachkommend, treten wir hier auf diese Frage ein.

Es ist zunächst darauf aufmerksam zu machen, dass der Stimmrechtsverlust durch die kantonale Gesetzgebung geordnet wird, und zwar sowohl bezüglich des Stimmrechts in kantonalen als bezüglich desjenigen in eidgenössischen Angelegenheiten. Um diese Verhältnisse einheitlich zu regeln, bedürfte es eines Bundesgesetzes, das die divergierenden kantonalen Bestimmungen mit Bezug auf das Stimmrecht der bedürftigen Wehrmänner durch eine einheitliche Bundesnorm ersetzen würde. Dass die Formulierung eines solchen Gesetzes sehr delikater Natur wäre, liegt wohl auf der Hand. Dazu würde es sich um ein Gelegenheitsgesetz handeln, das von Monat zu Monat an Aktualität verlieren würde, je mehr sich die ökonomischen Folgen des geleisteten Aktivdienstes verwischen und ausgleichen.

Hinsichtlich der Regelung der Stimmbereohtigung in e i d g e n ö s s i s c h e n Angelegenheiten ist nun zwar ohne weiteres

609

zuzugeben, dass das Wahlgesetz vom 19. Juli 1872, dessen allmeiner Teil auch neben dem Proportionalwahlgesetz seine Gültigkeit behält, einer Revision bedarf; eventuell wird diese Revision zu dem Grundsatz gelangen, dass ein Entzug des Stimmrechts aus armenrechtlichen Gründen als allgemein unzulässig erklärt wird. Allein wir sind heute, bevor wir mit dem Proportionalwahlgesetz nachhaltigere Erfahrungen gesammelt haben, noch nicht in der Lage, an eine solche Revision heranzutreten. Eine Berücksichtigung des Wunsches der Postulaoten auf dem Wege der Bundesgesetzgebung ist daher dermalen untunlich, und ebensowenig dürfte sich eine Neuordnung dieser Dinge mit Zuhülfenahmo der ausserordentlichen Vollmachten empfehlen.

Dass überhaupt das Bedürfnis nach einem besondern Schütze der Stimmberechtigung der aus dem Aktivdienst zurückgekehrten Wehrmänner bestehe, kann nicht ohne, weiteres vorausgesetzt werden. In den vielgestaltigen Fällen von Unterstützung, welche den im Dienste stehenden und den aus dem Dienste heimgekehrten Wehrmännern und deren Familien zuteil wurde -- sei es durch den Verband Soldatenwohl, durch die Sammlung für kranke Wehrmänner, durch die Fürsorgeabteilung des Armeestabes in Verbindung mit der Nationalspende, oder sei es durch die Organe des Bundes für Unterstützungswesen uud Arbeitslosenfürsorge --, ist jederzeit und unter allen Umständen darauf gehalten worden, dass diese Hülfeleistung keinerlei armenrechtliche Folgen nach sich ziehe, auch nicht in denjenigen Fällen, wo solche Spenden durch Vermittlung der lokalen Behörden verabreicht wurden.

Sollte von irgendwelcher Seite gegen diesen Grundsatz verstossen und einem derart Unterstützten das Stimmrecht entzogen werden, so würde derselbe in der Lage sein, gegen ein solches Verfahren sich wirksam zu beschweren.

Es sei auch erwähnt, dass die genannten Hülfsorganisationen sich seit ihrem Bestehen grosse Mühe gegeben haben, ökonomisch gefährdete Wehrmänner vor dem finanziellen Zusammenbruch zu bewahren durch Abschluss von Nachlassverträgen mit den Gläubigern und Aufbringung der hierfür nötigen Geldmittel.

Was schliesslich die Steuerschulden insbesondere betrifft, so pflegen die erwähnten Fürsorgestellen gegebenenfalls ihre Intervention bei den Steuerbehörden eintreten zu lassen, um zu bewirken, dass Wehrmännern, die durch den geleisteten
Aktivdienst in Not geraten sind, die rückständigen Steuern erlassen werden.

Das Politische Departement hat Veranlassung genommen, diesen Hülfsorganisationen -- Verband Soldatenwohl, Sammlung für kranke Wehrmänner und Försorgeabteilung des Armeestabes -- von dem Postulate Graber Kenntnis zu geben und sie zu ersuchen,

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auch fernerhin vorkommenden Falles in dem Sinne ihre Verwendung eintreten zu lassen, dass unterstützungsbedürftige Wehrmänner wegen ausstehender Steuern nicht behelligt und ihnen diese letztern womöglich gänzlich erlassen werden.

Übrigens sei betont, dass bloss zwei Kantone -- Zug und Tessin -- den Stimmrechtsentzug als Folge der Nichtbezahlung von Steuern eintreten lassen.

Unter diesen Umständen halten wir dafür, dass dem erwähnten Postulate keine weitere Folge zu geben sei.

Gr. Organisation der Bandesverwaltung.

27. Einem aus der Mitte der eidgenössischen Räte geäusserten Wunsche Folge gebend, haben wir durch Schlussnahme vom 25. Juli 1919 die Verfügung getroffen, dass die Departemente des Bundesrates fortan allgemein mit dem Beiwort ,,eidgenössisch" (statt ,,schweizerisch") zu bezeichnen sind, um sie von den kantonalen Amtsstellen, die denselben Geschäftskreis bearbeiten, au unterscheiden.

Auswanderungswesen.

1. Allgemeines.

Noch selten trugen, wie im Berichtsjahre, so viele Umstände dazu bei, den Gedanken an die Auswanderung zu wecken. In weiten Kreisen der Bevölkerung war die Ansicht verbreitet, es bedürfe bloss des Friedensschlusses und die wirtschaftliche Entwicklung nehme in gleichem Masse ihren Fortgang wie vor dem Kriege, nur mit dem Unterschied, dass in den am Kriege beteiligten Staaten grosse Nachfrage nach Arbeitskräften herrschen werde. Dies war eine Täuschung. Infolge des Rückganges der Produktion von Lebensmitteln, des Mangels an Kohlen, Schiffen, Bahn wagen, der Verteuerung aller Rohmaterialien und der Steigerung der Arbeitslöhne wurde die erwartete Neubelebung auf den verschiedenen Gebieten menschlicher Tätigkeit gehemmt. In fast allen Ländern mussten die aus dem Felde heimkehrenden Soldaten, wo sich Arbeitsgelegenheit bot, zuerst berücksichtigt werden, und die Fremden, so begehrt sie während des Krieges waren, wurden überflüssig und vielerorts zur Heimreise genötigt. Unter diesen Umständen hatten auch unsere schweizerischen Landsleute schwer zu leiden. Der Strom der Zurückflutenden ergoss sich hauptsächlich in die Städte und Industriezentren ; dazu kam, dass eine Wiederabreise der Heimgekehrten auf ihr früheres Arbeitsfeld in der Fremde und der Wegzug unternehmungslustiger Leute, die

611

KU Hause keine passende Beschäftigung fanden, noch stark gehindert wurden durch die Passschwierigkeiten und die Verweigerung der Einreise in Länder, in denen scheinbar Verdienstgelegenheit vorhanden war. Unser Land weist in Berücksichtigung der grossen, für die Bebauung unzugänglichen Regionen eine verhältnismässig dichte Bevölkerung auf, und diese verdichtete sich noch während ·der Kriegszeit durch den erwähnten Zustrom von aussen und die Beeinträchtigung der Auswanderung. Es ist folglich kein Wunder, wenn die zurückgehaltene Auswanderungslust wie ein gestauter Fluss nach den sich öffnenden Schleusen drängt.

2. Auskunftsdienst.

Seit dem Bestehen des Auswanderungsamtes liefen bei ihm noch nie so viele Gesuche um Auskunft ein wie im Berichtsjahr. Zur Zeit, als noch eine besondere Dienstabteilung sich ausschliesslich mit der Erteilung von Auskünften befasste, hatte diese jährlich 400--500 Gesuche zu erledigen, im Jahre 1919 aber musste das Auswanderungsamt rund 5000 Gesuchstellern Auskunft geben (gleichzeitig wuchs die Zahl der Geschäftsnummern von 2800 auf 11,250 an). Dieser Andrang rührt teilweise auch ·davon her, dass da und dort noch unzutreffende Ansichten über die Aufgaben dieser Verwaltungsabteilung herrschen. Letztere hat sich keineswegs damit zu befassen, Beschäftigung suchenden Personen zu Anstellungen im Auslande zu verhelfen oder jedermann über die Lebens- und Verdienstverhältnisse in fremden Ländern zu informieren, sondern nur solchen Auswanderern mit Auskünften und Ratschlägen an die Hand zu gehen, die ein bestimmtes Reiseziel im Auge haben. Die Stellenvermittlung ist Sache der Arbeitsämter und Placierungsbureaux. Die Wünsche der Gesuchsteller waren im Berichtsjahre viel mannigfaltiger als früher und die Einholung zuverlässiger Informationen noch immer schwierig. Aus den eingelangten Auskunftsgesuchen muss auch geschlossen werden, dass die Lust nicht nur zur Auswanderung nach überseeischen, sondern auch nach europäischen Ländern gewachsen ist. Das Auswanderungsamt empfiehlt den Fragestellern keineswegs dieses oder jenes fremde Land als günstiges Reiseziel, sondern erteilt auf Grund des von ihm gesammelten und fortwährend einlaufenden Materials Auskunft über die Verhältnisse eines bestimmten Landes oder Ortes und überlässt es dem Auswanderer, auf Grund der erhaltenen Informationen seinen Entschluss zu fassen. Schweizerische und fremde Konsulate machen mehr und mehr Personen, die sich um Auskunft an sie wenden.

612

auf das Auswanderungsamt aufmerksam. Sie anerkennen, dass es im allgemeinen Interesse liegt, ihre Mitteilungen und Berichte etc.

einer zentralen Auskunftsstelle zu senden, die sie prüfen, vergleichen und ordnen kann und so in die Lage kommt, jederzeit und ohne Verzug berechtigte Wünsche zu befriedigen.

3. Statistisches.

Im Berichtsjahr beförderten die schweizerischen Auswaiiderungsagenturen nach überseeischen Ländern 3063 Auswanderer,, die vor ihrer Abreise in der Schweiz wohnten, 513 Auswanderer, die aus dem Auslande kamen, um in der Schweiz ihre Fahrkarten zu kaufen, und 722 Passagiere, d. h. Personen, die nur zur Erledigung von Geschäften nach einem aussereuropäischcn Staate reisten oder nach kurzem Aufenthalt in der Schweiz dorthin zurückkehrten. Die 3063 Auswanderer verteilen sich auf die Kantone wie folgt: Zürich 6 8 7 Schaffhausen . . . .

38 Bern 529 Appenzell A.-Rh. . . .

4(> Luzern 97 Appenzell I.-Rh. . . . 10' Uri 9 St. Gallen 230 Schwyz 4 7 Graubünden . . . . 4 3 Un ter wald en ob dem Wald 42 Aargau 125 Unter walden nid demWald 12 Thurgau 6ö Glarus 20 Tessin 230 Zug 30 Waadt 135 Freiburg 21 Wallis 43 Solothurn 55 Neuenburg 107 Basel-Stadt 170 Genf 229 Basel-Landschaft . . . 4 8 Die Annahme, in dieser Zahl seien alle Auswanderer mit überseeischem Reiseziel Inbegriffen, wäre unzutreffend, denn vielebegaben sich ins Ausland, namentlich nach Frankreich und Italien, um dort ihre Schiffsbillette zu kaufen, indem sie hofften, am Kurs unserer Banknoten profitieren zu können. Für ihre Beförderung, haben die Auswanderer den Agenturen Fr. 2,329,309 bezahlt und bei ihnen Wechsel im Betrage von Fr. 125,000 gekauft. Eine genaue Statistik über die mitgenommenen Wechsel kann nicht geführt werden, weil einige Agenturen keine Checks verabfolgen und viele Reisende sich solche von Banken ausstellen lassen ; ebenso kennen wir die Barbeträge nicht, welche die Auswanderer auf sich mitgenommen haben. Die Einschiffung erfolgte in nicht weniger als 27 Häfen ; es gingen an Bord in :

613

Havre 1358 Bordeaux . . . . 8 4 Boulogne s. m. . . .

459 Venedig 64 Genua 4 8 3 Cherbourg . . . . 6 3 Marseille 212 Triest 51 Amsterdam . . . .

1 3 5 Rotterdam . . . . 2 2 etc.

Als Reiseziel wählten: Canada 38 Argentinien 382 die Vereinigten Staaten . 1889 Uruguay 9 Mexiko 10 Chile .'

8 Zentralamerika . . .

6 Bolivia 8 Panama 19 Peru 14 Columbien 6 Ecuador 4 Venezuela 3 Afrika 262 Brasilien 253 Asien 152 Dem Beruf nach waren von den Auswanderern : 700 kaufmännische Angestellte 143 Hotelangestellte 059 Industriearbeiter 54 Erzieherinnen 529 Angehörige der Landwirtschaft 33 Lehrer usw.

1(57 Dienstboten

4. Agenturen, Unteragenten und Kautionen.

Mit der Beförderung von Auswanderern und Passagieren befassten sich im Jahre 1919 31 Agenturen und 2 Passagegeschäfte.

Eine Agentur ist eingegangen und zwei neue sind gegründet worden.

Ferner wurden 21 Unteragenten abgemeldet und die Anstellung von 28 genehmigt; deren Zahl ist auf 151 gestiegen. Im Bestände der Kautionen, welche die Agenturen als Sicherheit für Forderungen an sie zuhanden des Bundes zu leisten haben, fanden zahlreiche Mutationen statt. Es wurden Titel im Werte von Fr. 340,600 zurückgezogen und solche im Betrage von Fr. 457,500 neu hinterlegt; der Nominalwert sämtlicher Depots beträgt Fr. 2,252,250. Die Entwertung fast aller Obligationen machte es uns zur Pflicht, erhöhte Sicherheit zu verlangen. Die Einwendung seitens einiger Deponenten, diese Massnahme sei nicht gerechtfertigt, konnten wir nicht gelten lassen, weil Behörden, Auswanderer und Passagiere ein Anrecht darauf haben, zu verlangen, dass für Forderungen bis zur Höhe der gesetzlich vorgeschriebenen Kaution unter allen Umständen genügend Deckung vorhanden sei.

5. Kolonisatlonsnnternehmen und Anwerbungen.

An Versuchen, neue Schweizerkolonien in überseeischen Staaten zu gründen, fehlte es auch im Berichtsjahre nicht. In

614 den meisten Fällen handelt es sich allerdings um Veranstaltungen, die nicht über die ersten Schwierigkeiten, auf die sie stiessen, hinwegkamen. Es ist auffallend, wie leicht sich viele Leute das Kolonisieren vorstellen. Oft genügt eine Zeitungsnotiz, ein überseeischer Staat gebe unentgeltlich Land an Ansiedler ab, und sofort werden Vereine gegründet, um sich für die Mitglieder Kolonielose zu sichern; stossweise laufen alsdann Gesuche um Auskunft beim Auswanderungsamt ein. Wir zweifeln zwar nicht daran, dass ein Kolonisationsunternehmen, das gut vorbereitet würde, dem hinreichend Mittel zur Verfüguug stünden und das nur geeignete Personen als Ansiedler auswählen könnte, Aussicht auf Erfolg hätte. In Zürich hat sich letztes Frühjahr eine Gesellschaft behufs Gründung einer Kolonie in Zentralamerika konstituiert und eine Studienkommission dorthin gesandt. Gewöhnlich sind es aber Ideologen, welche die rauhe "Wirklichkeit nicht kennen, oder fremde Spekulanten, die sich mit Koloniegründungen befassen. Wenn Auswanderer einige Landlose kulturfähig machen wollen, so erfordert die Verwirklichung dieses Vorhabens harte Arbeit, grosse Ausdauer und Entbehrungen. Der Kolonist muss zuerst als Arbeiter oder Volontär Land und Leute kennen lernen, sich auf die auszuführenden Urbarisierungsarbeiten vorbereiten, prüfen, für welche Produkte sich der Boden eignet, ob Trinkwasser vorhanden ist, ob Absatzmöglichkeit für seine Produkte besteht ; auch braucht er Geld zum Bau oder Erwerb einer Hütte, zum Ankauf von Geräten und Haustieren, sowie Lebensmitteln bis zur ersten Ernte. Die Erfahrung hat gelehrt, dass die Lebenshaltung der Schweizer bereits derart fortgeschritten ist, dass letztere sich an die 'primitiven Verhältnisse des Kolonistenlebens nur äusserst schwer gewöhnen.

Mit Anwerbungen von Schweizern nach andern europäischen Staaten hatten wir uns im Berichtsjahre weniger zu befassen als während der Dauer des Krieges, weil in den meisten Ländern das Angebot der Arbeitskräfte der Nachfrage genügte.

(i. Klagen.

Beim Auswanderungsamt wurden im Jahre 1919 31 Klagen eingereicht. Sie bezogen sich auf Landungsschwierigkeiten, Gepäckbeförderung, unerlaubte Auswanderungsgeschäfte, gesetzwidrige Publikationen, Anwerbungen, Überforderungen und Anstände im Rückwanderertransport. Unsere Auswanderer haben sich allmählich daran gewöhnt, sich gegen Unfall und ihr Gepäck gegen Verlust versichern zu lassen, und die Versicherungssummen

615 werden von dea Agenturen, die gewöhnlich Rückversicherungen eingehen, fast immer prompt ausbezahlt. Was die Anwerbungen betrifft, so wird gegen solche nur eingeschritten, wenn es sich herausstellt, dass es sich um unlautere Machenschaften handelt.

Es kommt zuweilen vor, dass durch Zeitungsannoncen Handwerker und Arbeiter ins Ausland gesucht werden ; Auswanderungslustige melden sich und bezahlen die verlangten Gebühren für Vermittlung der Stellen, Beschaffung der Pässe usw., und wenn dann der so Engagierte seine Stelle antreten möchte, ist der Stellenvermittler unauffindbar. Ist der Werber bekannt, so werden von ihm die nötigen Garantien für die Einhaltung seiner Versprechen verlangt. Ernste Unternehmer wenden sich bei Bedarf an Arbeitskräften immer häufiger an Vertrauensmänner, an die offiziellen Arbeitsämter und konzessionierten Placierungsbureaux.

Zu Überforderungen boten die Valutaverhältnisse günstigen Anlass. Wir mussten im Berichtsjahre konstatieren, dass es Agenten gab, welche die von den Schiffsgesellschaften in der Landeswährung ausgesetzten Preise in Schweizergeld einkassierten.

Wir konnten den Einwand solcher Agenturen, sie seien in der Festsetzung der Preise an keine Vorschriften gebunden, nicht anerkennen und machten geltend, dass das Auswanderungsgesetz den Zweck verfolge, die Auswanderer gegen Übervorteilung zu schützen: das dem Agenten verabfolgte Patent gebe ausschliesslich ihm das Recht, Auswanderer und Passagiere zu befördern, ver-' biete ihm aber auch, das Vertrauen, das sie ihm dank diesem Patent entgegenbringen, zu missbrauchen und ihre Unkenntnis der Valuta- und Fahrpreise zu ihrem Schaden auszubeuten. Solche Fälle kamen allerdings nur vereinzelt vor, doch werden wir, wenn sie sich wiederholen sollten, energisch dagegen einschreiten.

Gleich nach dem Friedensschlüsse setzte eine starke Rückwanderung, insbesondere von Polen, Tschechen und Slowenen, ein, die von Nordamerika kommend auf dem Heimwege die Schweiz transitieren wollten. Wegen des Kohlenmangels in DeutschÖsterreich entstanden in der Beförderung dieser Reisenden Stauungen in Delle, Basel und Buchs, die zu einer Menge Reklamationen Anlass gaben. Die Auswanderungsagenturen konnten sich aber nur in geringem Masse an diesen Speditionen beteiligen, und es musste die Abteilung für Transportwesen des Militärdepartements für den Heimtransport sorgen.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates über seine Geschäftsführung im Jahre 1919.

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