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Bundesblatt

72. Jahrgang.

Bern, den 7. Juli 1920.

Band III.

Erscheint wöchentlich. Preis 2O Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich ,,Nachnahme- und Postbestellungsgebühr".

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1297

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der Abänderung von Art. 59 und 83, Abs. l, der Verfassung des Kantons Glarus.

(Vom 2. Juli 1920.)

Mit Schreiben vom 17. Juni 1920 ersucht der Regierungsrat des Kantons Glarus um die eidgenössische Gewährleistung der am 2. Mai 1920 von der Landsgemeinde dieses Kantons beschlossenen Abänderung der Art. 59 und 83, Abs. l, der Verfassung vom 22. Mai 1887.

Die Art. 59 und 83, Abs. l, lauten wie folgt: Bisherige Fassung.

Neue Fassung.

Art. 59.

Art. 59.

,,Das Obergericht, bestehend ,,Das Obergericht, bestehend aus einem Präsidenten und sechs aus einem Präsidenten und sechs Richtern, beurteilt in zweiter Richtern, beurteilt in zweiter und letzter Instanz alle durch und letzter Instanz alle durch das Gesetz als appellabel er- das Gesetz als appellabel erklärten Straffälle, sowie alle klärten Straffälle, sowie alle zivilgerichtlichen Fälle, sofern zivilgerichtlichen Fälle, sofern dieselben immerwährende Rechte dieselben immerwährende Rechte betreffen, oder der Streitgegen- betreffen, oder der Streitgegenstand einen Wert von über stand einen Wert von über Fr. 200 hat.

Fr. 500 hat.

Die Ehestreitigkeiten und PaDie Ehestreitigkeiten und Paternitätsfälle sind immer appel- ternitätsfälle sind immer appellabel.

label.

Das Obergericht ist die AufDas Obergericht ist die Aufsichtsbehörde über die unteren sichtsbehörde über die untern Gerichtsstäbe, über die Ver- Gerichtsstäbe, über die Vermittlerämter und über die Ge- mittlerämter und über die Gerichtskanzlei."

richtskanzlei.''

Bundesblatt. 72. Jahrg. Bd. III.

53

814 Art. 83, Abs. 1.

Art. 83, Abs. 1.

,,Die Armengemeinde hat das ,,Die Armengemeinde hat das Recht, soweit die Zinse des Recht, soweit die Zinsen des Armengutes und die andern Armengutes und die andern verfügbaren Einnahmen nicht verfügbaren Einnahmen nicht ausreichen, Armensteuern nach ausreichen, Armensteuern nach dem Ansätze von höchstens dem Ansätze von höchstens einem Franken vom Tausend Fr. 1. 50 vom Tausend des des Vermögens zu erheben. Die Vermögens zu erheben, die hiebei massgebenden Grund- hierbei massgebenden Grundsätze und die Art der Steuer- sätze und die Art der Steuererhebung bestimmt das Gesetz.tt erhebung bestimmt das Gesetz.10 Die Revision des Art. 59 besteht in der Erhöhung der Appellationssumme von Fr. 200 auf Fr. 500. Im Hinblick auf die eingetretene Geldentwertung hat die Landsgemeinde 1920 die endgültige Spruchkompetenz des Einzelrichters erhöht ; durch den neuen Art. 59 wird die Appelhitionsgrenze, soweit sie vom Streitwert abhängt, und damit auch die endgültige Spruchkompetenz der unteren Kollegialgerichte hinaufgesetzt.

Durch die Abänderung von Art, 83, Abs. l, wird der Maximalansatz der Armensteuer infolge der durch die Teuerung erheblich erhöhten Ansprüche an die Artnengemeinden von l °/oo auf l '/a %o erhöht.

Da die revidierten Verfassungsbestimmungen ohne Zweifel nichts dem Bundesrecht Zuwiderlaufendes enthalten, beantragen wir Ihnen, diesen durch Annahme des nachfolgenden Beschlussesentwurfes die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

B e r n , den 2. Juli 1920.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Motta.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:.

Steiger.

815 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Gewährleistung der Abänderung von Art. 59 und 83 der Verfassung des Kantons Glarus.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Kenntnisnahme einer Botschaft des Bundesrates vom 2. Juli 1920 über die Gewährleistung der Abänderung von Art. 59 und 83, Abs. l, der Verfassung des Kantons -Glarus, in Erwägung, dass diese Verfassungsänderung nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthält, in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, beschliesst: 1. Der von der Landsgemeinde des Kantons Glarus am 2. Mai 1920 beschlossenen Abänderung von Art. 59 und 83, Abs. l, der Verfassung des Kantons Glarus vom 22. Mai 1887 wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

2. Der'Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der Abänderung von Art. 59 und 83, Abs. l, der Verfassung des Kantons Glarus. (Vom 2. Juli 1920.)

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1920

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28

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1297

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.07.1920

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813-815

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