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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend das Übereinkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die Besorgung des Post-, Telegraphenund Telephondienstes im Fürstentum Liechtenstein.

(Vom 17. November 1920.)

Das vorliegende Übereinkommen, auf Grund dessen die Besorgung des Post-, Telegraphen- und Telephondienstes im Fürstentum Liechtenstein von der eidgenössischen Verwaltung übernommen wird, stellt den Beginn einer vertraglichen Regelung dar, mittels welcher der kleine Nachbarstaat an unserer Ostgrenze in wirtschaftlicher Hinsicht bei der Schweiz die Anlehnung und den Rückhalt sucht, die ihm früher von der österreichisch-ungarischen Doppelmonarchie gewährt worden sind.

Bei einer Ausdehnung von 159 km2 und einer beinahe ausschliesslich bäuerlichen Bevölkerung von ungefähr 10,000 Seelen wäre es für das Fürstentum ausserordentlich schwierig, auch in bezug auf Verkehrseinrichtungen und Wirtschaftspolitik eine selbständige Stellung einzunehmen, so dass es sich mehr oder weniger darauf angewiesen sieht, die Wahrnehmung seiner wirtschaftlichen Interessen wenigstens teilweise einem Nachbarstaate zu übertragen. Bis in die jüngste Vergangenheit war mit dieser Aufgabe die alte Donaumonarchie betraut gewesen, die dazu berufen war durch die Jahrhunderte alten Beziehungen, die das Haus Liechtenstein mit den österreichischen Erblanden verbanden. Im 17. Jahrhundert hatte sich die österreichische Regierung veranlasst gesehen, mit dem fürstlichen Hause Liechtenstein in Verbindung zu treten, um ihm nahezulegen, sein seit 1633 in Mähren bestehendes souveränes Fürstentum an die Peripherie des Reiches zu verlegen. Im Zusammenhang mit diesem politischen Druck kauften die Fürsten von Liechtenstein 1699 die reichsunmittelbare Herrschaft Schellenberg und 1712 Vaduz, welche vereint am Bundesblatt. 72. Jahrg. Bd. V.

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23. Januar 1719 zum reichsunmittelbaren Fürstentum Liechtenstein erhoben wurden, das fortan seine völlige Unabhängigkeit gegenüber Österreich behauptet hat. In kirchlicher Beziehung gehört es von altersher zum Bistum Chur.

Mit Österreich-Ungarn ging das Fürstentum mit Staatsvertrag vom 5. Juni 1852 den sog. Österreichisch - Liechtensteinischen Zoll- und Steuerverein ein, der am 3. Dezember 1876 in modifizierter Fassung erneuert wurde und erst durch die Auflösung der Doppelmonarchie sein Ende fand. Gemäss Art. l dieses Vertrages übernahm Liechtenstein ,,das System der Zölle, Staatsmonopole, Verzehrungssteuern und Stempel auf Kalender, Zeitungen und Spielkarten, wie solches im Lande Vorarlberg auf Grund der diesfälligen Gesetze und der darauf bezüglichen Vorschriften und Einrichtungen gegenwärtig besteht oder in der Folge bestimmt werden sollte1'. Seine Ergänzung fand dieser Vertrag durch ein Übereinkommen, durch welches die Führung des Post-, Telegraphen- und Telephondienstes im Fürstentum der k. k. österreichischen Postverwaltung übertragen wurde (Übereinkommen vom 4. Oktober 1911), sowie durch den Staatsvertrag vom 19. Januar 1884 bezüglich der Justizverwaltung im Fürstentum Liechtenstein. Ferner hatte Liechtenstein mit Miinzvertrag vom 24. Januar 1857 die österreichische Geld Währung eingeführt. Alle diese Verträge waren auf eine bestimmte Anzahl von Jahren abgeschlossen und konnten unter Innehaltung einer gewissen Frist gekündigt werden.

Als im November 1918 die österreichisch-ungarische Monarchie zusammenbrach, übten, im Einvernehmen mit der liechtensteinischen Regierung, die in Betracht kommenden Verwaltungen der deutschösterreichischen Republik im Fürstentum provisorisch die vertraglichen Funktionen aus, die früher der k. k. Verwaltung zugestanden hatten. Im Frühjahr 1919 entsandte darauf die fürstliche Regierung, unter dem Drucke der zerrütteten wirtschaftlichen Verhältnisse der österreichischen Republik und einem lebhaften Wunsche des Landtages und der Liechtensteiner Ber völkerung Folge gebend, den damaligen Landesverweser Prinz Karl von Liechtenstein nach Bern, der beim politischen Departement das Ersuchen zum Ausdruck brachte, mit der Schweiz in Unterhandlungen über den Abschluss von Verträgen zwischen der Schweiz und dem Fürstentum, in Bezug auf Zoll-, Post- und Justizwesen einzutreten. Der
Bundesrat hat den Vorschlag der liechtensteinischen Regierung wohlwollend geprüft und zum Studium der Frage eine Kommission, bestehend aus Vertretern der beteiligten Departemente, bestellt, die Ende Januar 1920 in

147 einer Konferenz mit liechtensteinischen Delegierten die ganze Angelegenheit einer gründlichen Besprechung unterwarf. Anschliessend an diese Konferenz richtete die liechtensteinische Regierung, auf Grund eines vom Landesfürsten genehmigten Beschlusses des liechtensteinischen Landtages vom 30. Januar 1920, am 16. Februar 1920 an den Bundesrat das Ansuchen, Verhandlungen wegen Abschlusses eines Zollvertrages zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein einzuleiten. In einem zweiten Antrag vom 2. Februar 1920 wurde der Bundesrat angefragt, ob er geneigt wäre, einer Übernahme der liechtensteinischen Post durch die schweizerische Postverwaltung auch dann zuzustimmen, wenn ein schweizerisch-liechtensteinischer Zollvertrag noch nicht in Kraft bestände.

Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 26.^März 1920 den Begehren der liechtensteinischen Regierung in der Weise entsprochen, dass er das Finanz- und Zolldepartement, wie auch das Post- und Eisenbahndepartement ermächtigte, die erforderlichen Arbeiten zwecks Abschlusses eines Zoll- und eines Pustvertrages mit Liechtenstein an die Hand zu nehmen. Wie es der Bundesrat bereits im Herbst 1919 anlässlich der Übernahme der diplomatischen Vertretung Liechtensteins im Auslande getan hatte, liess er sich bei seiner Stellungnahme vorab von der Erwägung leiten, dass es der Schweiz wohl anstehe und auch in ihrem Interesse liege, dem in Bedrängnis befindlichen Nachbarländchen den nachgesuchten Beistand nicht zu versagen und den Beweis hohen Zutrauens, den es unserm Lande bezeugt hat, im Geiste freundschaftlichen Entgegenkommens zu würdigen. Die Schweiz braucht sich auch keinen Befürchtungen hinzugeben, durch Abschluss von Verträgen mit Liechtenstein in politische Schwierigkeiten etwa mit der Republik Österreich zu geraten. Liechtenstein hat, wie oben ausgeführt, als vollkommen unabhängiges Staatswesen zum Abschluss von Verträgen freie Hand. Auch der Friedensvertrag von St. Germain-en-Laye anerkennt übrigens das Fürstentum Liechtenstein als einen von der Republik Österreich unabhängigen, selbständigen Staat, wie aus Art. 27 des Vertrages hervorgeht, der folgendermassen beginnt: ,,Die Grenzen Österreichs werden wie folgt festgesetzt (vergleiche die beigefügte Karte) : Ì. Gegen die Schweiz und gegen Liechtenstein: die gegenwärtige Grenze.a Was das bisherige Vertragssystem zwischen Österreich-Ungarn und Liechtenstein anbelangt, so ist es ausser Kraft gesetzt und

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durch rein provisorische Abmachungen zwischen Liechtenstein und Österreich ersetzt worden. Irgendwelche Unannehmlichkeiten sind der Schweiz auch aus der Vertretung liechtensteinischer Interessen im Auslande bisher nicht entstanden und dürften auch kaum entstehen.

Als Grundlage des neuen vertraglichen Verhältnisses zwischen der Schweiz und Liechtenstein ist der Zollvertrag gedacht. Doch da einerseits die liechtensteinische Regierung in einer baldigen Übergabe des Postbetriebes an die schweizerische Verwaltung die Möglichkeit erblickt, die Einführung der Frankenwährung zu beschleunigen, weil in diesem Falle liechtensteinische Postwertzeichen in Frankenwährung in Vertrieb gebracht werden könnten und damit eine für das Fürstentum, angesichts der Nachfrage in philatelistischen Kreisen nicht'unbedeutende Frankeneinnahme geschaffen würde, und da anderseits die Vorarbeiten zur Ausarbeitung des Zollvertrages weitschichtig und zeitraubend sind, so glaubte der Bundesrat, mit dem Abschluss des Postabkommens nicht bis zur Fertigstellung des Zollvertrages zuwarten zu sollen.

Mit Bezug auf die einzelnen Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens, das für unsere Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltung im übrigen nicht von grosser Tragweite ist, sei hervorgehoben, dass diesen Verwaltungen hieraus weder finanzielle Vor- noch Nachteile erwachsen, indem Betriebsüberschüsse dem Fürstentum Liechtenstein zufallen und Betriebsverluste von diesem zu decken sind (Art. 18 des Übereinkommens). Nach Art. 19 haben die Vertragsparteien ferner das Recht, das Übereinkommen unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist je auf 1. Januar oder 1. Juli eines Kalenderjahres zu kündigen.

Gemäss den Bestimmungen des Art. 4 gedenkt die liechtensteinische Regierung zur' Wahrung ihrer Hoheitsrechte die Post-, Telegraphen- und Telephonämter in Liechtenstein als ,,FürstlichLiechtensteinische"' zu bezeichnen und diese Bezeichnung auch in den Aufschriften, Stempeln und Amtssiegeln beizubehalten.

Ferner wird sie gemäss Art. 5 auf eigene Kosten besondere Postwertzeichen herstellen lassen.

In Liechtenstein bestehen zurzeit: a. Post- und Telegraphenämter II. Klasse in Vaduz und Schaan; b. Post- und Telephonamt II. Klasse in Eschen; c. Post- und Telegraphenämter III. Klasse in Triesen und Balzers und d. Postablagen in Blanken (Post Schaan) und Mauren (Post Eschen).

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Die Ortschaften Klein-Mels, Triesenberg, Nendeln, Bendern und Rugell haben keine Postanstalt; sie werden von Balzers, Vaduz und Eschen bedient.

Endlich ist zu Art. 10 zu bemerken, dass der Postsparkassendienst in Liechtenstein durch Vermittlung der österreichischen Postverwaltung schon bisher bestand und daher nicht wohl aufgehoben werden konnte, obwohl er in der Schweiz noch nicht eingeführt ist.

Die schweizerische Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltung wird die nähern Ausführungsbestimmungen und Bekanntmachungen betreffend dieses Übereinkommen nach dessen Ratifikation erlassen, damit eine reibungslose Besorgung und Durchführung jener Dienstzweige im gegenseitigen schweizerisch-liechtensteinischen Verkehr gesichert ist.

Wir empfehlen Ihnen das Übereinkommen zur Ratifikation und beantragen Ihnen, den beigeschlossenen Beschlussentwurf anzunehmen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, sehr geehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 17. November 1920.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates.

Der Vizepräsident'

Schulthess.

Der Bundeskanzler Steiger.

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(Entwarf.)

Bundesbcschluss betreffend

die Ratifikation des Übereinkommens vom 10. November 1920 zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der fürstlich liechtensteinischen Regierung über die Besorgung des Post-, Telegraphen- und Telephondienstes im Fürstentum Liechtenstein durch die schweizerische Postverwaltung und die schweizerische Telegraphen- und Telephonverwaltung.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Botschaft des Bundesrates vom 17. November 1920, beschliesst : Art. 1. Das Übereinkommen vom 10. November 1920 zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der fürstlich liechtensteinischen Regierung betreffend die Besorgung des Post-, Telegraphen- und Telephondienstes im Fürstentum Liechtenstein durch die schweizerische Postverwaltung und die schweizerische Telegraphen- und Telephonverwaltung wird ratifiziert.

Art. 2. Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Übereinkommen zwischen

dem schweizerischen Bundesrat und der fürstlich liechtensteinischen Regierung betreffend die Besorgung des Post-, Telegraphen- und Telephondienstes im Fürstentum Liechtenstein durch die schweizerische Postverwaltung und die schweizerische Telegraphen- und Telephonverwaltung.

Der schweizerische Bundesrat und

Seine Durchlaucht der regierende Fürst von Liechtenstein, im Geiste altnachbarlicher Freundschaft, haben beschlossen, zum Zwecke der Besorgung des Post-, Telegraphen- und Telephondienstes im Fürstentum Liechtenstein durch die schweizerische Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltung einen Vertrag abzuschliessen, und haben zu ihren BeYollmächtigten ernannt : Der schweizerische Bundesrat, Herrn Bundespräsident Dr. jur. Giuseppe Motta, Vorsteher des eidgenössischen Politischen Departements, Seine Durchlaucht der regierende Fürst von Liechtenstein, Herrn Dr. jur. Emil Beck, fürstlich liechtensteinischer Geschäftsträger in der Schweiz, die, nachdem sie ihre Vollmachten in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind :

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Erster Abschnitt.

Allgemeines.

Artikel 1.

Vertragsgegenstand,

Der Postdienst, einschliesslich Postcheck- und Postsparkassendjeng^ sowie der Telegraphen- und Telephondienst im Fürstentum Liechtenstein werden auf Rechnung des Fürstentums durch die schweizerische Postverwaltung und die schweizerische Telegraphenund Telephonverwaltung besorgt.

GUItige Erlasse.

Die schweizerischen Gesetze und Vorschriften über das Postwesen und das Telegraphen- und Telephonwesen, sowie die einschlägigen Verträge und Übereinkommen der Schweiz mit fremden Ländern gelten im Fürstentum Liechtenstein in gleicher Weise wie in der Schweiz.

Artikel 2.

Artikel 3.

StrafgerichtDie Übertretungen der fiskalischen Bundesgesetze werden, liehe Zuständig- soweit j^ gerichtliche Abwandlung erforderlich ist, in erster Instanz vom fürstlichen Landgericht in Vaduz beurteilt.

Als Berufungsinstanz wird das st. gallische Kantonsgericht und als Kassationshof das schweizerische Bundesgericht in Lausanne bezeichnet.

Artikel 4.

Staatsrechtliche ±, Dje Post-, Telegraphen- und Telephonämter im Fürstentum Zeichen und Liechtenstein sind als fürstlich liechtensteinische zu bezeichnen, obwohl sie ausschliesslich der schweizerischen Postverwaltung und der schweizerischen Telegraphen- und Telephonverwaltung unterstehen.

2. Soweit in Aufschriften, Stempeln und Amtssiegeln der fürstlich liechtensteinischen Post-, Telegraphen- und Telephonämter Wappen und Landesfarben vorkommen, sind die fürstlich liechtensteinischen anzuwenden.

3. Die im Fürstentum Liechtenstein beschäftigten Angestellten liechtensteinischer Staatsangehörigkeit haben, soweit sie zum Tragen einer Dienstmütze verpflichtet sind, darauf die liechtensteinische Kokarde anzubringen.

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Zweiter Abschnitt.

Postwertzeichen, Taxen und Gebühren.

Artikel 5.

1. Die fürstlich liechtensteinische Regierung wird auf ihre PostKosten eigene Postwertzeichen herstellen lassen, die in den dor- Wertzeichen, tigen Postämtern von der schweizerischen Postverwaltung nach den für die Schweiz geltenden Vorschriften ausgegeben und verwendet werden. Durch andere Stellen darf die fürstlich liechtensteinische Regierung ihre Postwertzeichen ausschliesslich nur für Sammelzwecke zum Verkaufe bringen.

2. Schweizerische Postwertzeichen dürfen nur dann im Fürstentum Liechtenstein verwendet und von den Liechtensteinischen Postämtern ausgegeben werden, wenn augenblicklich keine liechtensteinischen Postwertzeichen zur Verfügung stehen. Der Wert der so verkauften Postwertzeichen ist dem Fürstentum Liechtenstein gutzuschreiben abzüglich der Selbstkosten.

3. Die Postwertzeichen des einen Landes finden im andern Land den gleichen strafrechtlichen Schutz gegen Nachahmungen usw. wie die Postwertzeichen des eigenen Landes.

Artikel 6.

1. Für den Post-, Telegraphen- und Telephonverkehr zwischen der Schweiz und Liechtenstein finden die Taxen und Gebühren wie für den schweizerischen Inlandsverkehr Anwendung.

Für den Post-, Telegraphen- und Telephonverkehr des Fürstentums Liechtenstein mit dem Ausland gelten die nämlichen Tarife wie für den schweizerischen Verkehr mit dem Ausland.

2. Das Recht auf Gebührenfreiheit im Fürstentum Liechtenstein richtet sich nach den gleichen Vorschriften, wie sie in der Schweiz gelten.

Taxen und Gebühren.

Dritter Abschnitt.

Yerhältnis der Beamten und Angestellten.

Artikel 7.

1. Die Beamten und Angestellten des Post-, Telegraphenund Telephondienstes in Liechtenstein werden von der schweizerischen Post- und der schweizerischen Telegraphen- und Telephonverwaltung angestellt. Die fürstlich liechtensteinische Re-

Anstellung Personals,

des

154 gierung hat für die Besetzung ständiger Stellen das Vorschlagsrecht. Ohne besondere dienstliche Gründe soll von ihren Vorschlägen nicht abgewichen werden.

2. Vorübergehend können im Fürstentum Liechtenstein, soweit es der Dienst erfordert, auch schweizerische Beamte und Angestellte verwendet werden.

Artikel 8.

Reehte und 1. Rechte und Pflichten der Beamten und Angestellten für P persenalseS den Post"' TeleeraPnen- und Telephondienst sind im Fürstentum Liechtenstein die gleichen wie in der Schweiz.

2. Die Behörden, Gerichte und Ortsvorsteher des Fürstentums Liechtenstein haben diesem Personal bei seinen Dienstverrichtungen den nämlichen Beistand zu leisten wie die gleichartigen schweizerischen Behörden in der Schweiz.

3. Von jeder Untersuchung oder Aburteilung gegen liechtensteinisches Post-, Telegraphen- und Telephonpersonal ist von den dortigen Gerichten an die vorgesetzte Behörde des Beschuldigten in gleicher Weise Mitteilung zu machen, wie dies den schweizerischen Gerichten obliegt.

Vierter Abschnitt.

Verkehrseinrichtungen.

Artikel 9.

Änderungen Die Errichtung und Aufhebung von Post-, Telegraphen- und im Bestand. Telephonämtern, die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Postkursen, sowie von Telegraphen- und Telephonanlagen im Fürstentum Liechtenstein können nur im Einvernehmen mit der dortigen Regierung erfolgen. Die schweizerischen Verwaltungen werden daherige Wünsche der liechtensteinischen Regierung nach Möglichkeit berücksichtigen, soweit es sich um Einrichtungen handelt, deren Kosten diese Regierung selbst zu tragen hat.

Fünfter Abschnitt.

Postcheck- und Postsparkassendienst.

Artikel 10.

Besondere 1. Bis zur Errichtung einer Postsparkasse in der Schweiz wird Postsparkasse. die schweizerische Postverwaltung einen besondern Postsparkassen-

155 dienst im Fürstentum Liechtenstein einrichten und hierfür bis zur Einführung einer schweizerischen Postsparkasse tunlichst die bisher im Fürstentum Liechtenstein geltenden Vorschriften, jedoch unter Zugrundelegung der Schweizerwährung, weiterbestehen lassen.

2. Dagegen befasst sich die schweizerische Postverwaltung nicht mit der Übernahme von Rechnungen und Guthaben Liechtensteinischer Einwohner, die diese beim Postsparkassenamt in Wien besitzen.

Artikel 11.

Die aus dem Postcheck- und Postsparkassendienst im Fürsten- Anltgegald«.

turn Liechtenstein fliessenden, zu Anlagen verwendbaren Gelder sind nach den gleichen Grundsätzen anzulegen wie die aus dem schweizerischen Postcheckverkehr stammenden Gelder. Art. 12, Absatz 2, hiernach bleibt vorbehalten.

Sechster Abschnitt.

Eigentumsverhältnisse.

Artikel 12.

1. Die in den Kassen der Post-, Telegraphen- und Telephonämter des Fürstentums Liechtenstein liegenden Barmittel sind Eigentum der schweizerischen Verwaltungen.

2. Die zur Kassagebarung bei den Post-, Telegraphen- und Telephonämtern im Fürstentum Liechtenstein erforderliche Barschaft wird, soweit nötig, von der schweizerischen Post- und von der schweizerischen Telegraphen- und Telephonverwaltung vorgeschossen. Die schweizerische Postverwaltung ist indessen berechtigt, für den Postbetrieb zunächst bis zu 20 °/o der Guthaben liechtensteinischer Inhaber von Postcheckrechnungen und Sparkassenbüchern zu verwenden.

Artikel 13.

1. Das für den Post-, Telegraphen- und Telephonbetrieb auf liechtensteinischem Gebiet nötige Bureauinventar und Fuhrwesenmaterial, ferner die dortigen Telegraphen- und Telephonanlagen sind Eigentum des Fürstentums Liechtenstein.

2. Die daherigen Neuanschaffungen und Neuerstellungen während der Dauer des Übereinkommens erfolgen auf Rechnung und zu Eigentum des Fürstentums Liechtenstein.

Betriebs-

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Siebenter Abschnitt, Rechnungsaufstellung.

Artikel 14.

Rechnungsstellung.

1. Die Rechnungen über Einnahmen und Ausgaben für den Postdienst einerseits und für den Telegraphen- und Telephondienst anderseits werden getrennt geführt.

2. Sie werden monatlich von den beteiligten Schweiz. Verwaltungen aufgestellt und im Auszug an die fürstlich liechtensteinische Regierung übermittelt, die innert Monatsfrist ihre Erklärung hierzu abgeben wird. Nachträge zu diesen Monatsrechnungen sind zulässig.

Ausgaben.

1. Alle Ausgaben für den Post-, Telegraphen- und Telephondienst im Fürstentum Liechtenstein werden mit den tatsächlich verausgabten Beträgen in die Rechnungen eingestellt.

Artikel 15.

2. Die Ausgaben für die allgemeine Verwaltung (Oberleitung, Beaufsichtigung des Dienstes, Prüfung der Rechnungen, usw.), sowie für die unmittelbar zum Verbrauch bestimmten Bureaubedürfnisse (Formulare usw.) werden der Betriebsrechnung mit einem jährlichen Bauschbetrag belastet, der annähernd dem Aufwand für liechtensteinische Zwecke zu entsprechen hat.

Einnahmen.

Artikel 16.

1. Die bei den liechtensteinischen Postämtern im Postverkehr eingehenden Taxen und Gebühren verbleiben ausschliesslich dem Fürstentum Liechtenstein und sind daher der Betriebsrechnung mit ihrem ganzen Betrag gutzubringen. Die Tax- und Gebühreneinnahmen der schweizerischen Dienststellen dagegen verbleiben ausschliesslich der Schweiz und berühren demnach diese Rechnungen in keiner Weise.

2. Die Einnahmen aus dem von der fürstlich liechtensteinischen Regierung besondern Stellen übertragenen Verkauf liechtensteinischer Postwertzeichen zu Sammelzwecken werden ebenfalls nicht in diese Rechnung einbezogen.

3. Auch im Telegraphen- und Telephon ver kehr zwischen der Schweiz und Liechtenstein verbleiben die vereinnahmten Taxen und Gebühren dem Land, in dem sie eingehoben wurden.

157 Artikel 17.

1. Über den Postverkehr zwischen der Schweiz und dritten Ländern wird mit Liechtenstein nicht abgerechnet. Über den Postverkehr zwischen Liechtenstein und dritten Ländern wird mit Liechtenstein so lange nicht abgerechnet, als der daherige Verkehr in beiden Richtungen ungefähr gleich ist.

2. Im Telegraphen- und Telephonverkehr Liechtensteins mit andern Ländern erhält Liechtenstein den schweizerischen Gebührenanteil im Ausgangsverkehr. Im Eingangsverkehr nach Liechtenstein aus dritten Ländern behält die Schweiz die Endgebühr.

3. Im Post-, Telegraphen- und Telephonverkehr wird beidseitig auf die Anrechnung von Durchgangsgebühren verzichtet.

Abrechnungen Über den Verkehr mit Drittländern.

Artikel 18.

1. Die Einnahmen aus dem Post-, Telegraphen- und Telephon- Gewinn und betrieb im Fürstentum Liechtenstein dienen zunächst zur Deckung Verlust, der Betriebsausgaben. Ein Betriebsgewinn fällt der fürstlich liechtensteinischen Regierung zu. Ein Betriebsverlust ist von ihr zu decken. Sie wird ferner für die Kosten aller Bauten und Anschaffungen aufkommen, die nach dem Ermessen der schweizerischen Verwaltungen für den Post-, Telegraphen- und Telephondienst im Fürstentum Liechtenstein nötig werden. Für Bauten und grössere Anschaffungen ist jedoch die Zustimmung der fürstlichen Regierung erforderlich.

2. Die schliessliche Forderung, die sich für die Schweiz oder für das Fürstentum Liechtenstein ergibt, ist spätestens innert 14 Tagen nach Anerkennung der Abrechnung in Schweizerwährung zu begleichen.

Achter Abschnitt.

Schlussbestimmungen.

Artikel 19.

1. Das gegenwärtige Abkommen wird ratifiziert und tritt Ausführung des am Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Es ^berkann unter Einhaltung einer halbjährlichen Kündigungsfrist je einkommens.

auf den 1. Januar oder 1. Juli eines Kalenderjahres gekündigt werden.

158 2. Änderungen dieses Übereinkommens können im gegenseitigen Einvernehmen auch ohne förmliche Kündigung vereinbart werden.

3. Die schweizerische Postverwaltung und die schweizerische Telegraphen- und Telephonverwaltung werden die nötigen Ausführungsbestimmungen zu diesem Übereinkommen erlassen.

Artikel 20.

Streitfragen.

Streitfragen, die sich auf die Auslegung des gegenwärtigen Übereinkommens beziehen, sollen, sofern sie nicht auf diplomatischem Weg erledigt werden können, einem Schiedsgericht zur Beurteilung unterbreitet werden. Tritt dieser Fall ein, so wählt jede der vertragschliessenden Parteien einen Schiedsrichter. Wenn sich die beiden Schiedsrichter über die Streitrage nicht einigen können, so bestellen sie selbst einen Obmann.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das gegenwärtige Übereinkommen mit ihren Unterschriften und ihren Siegeln versehen.

Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung, am zehnten November neunzehnhundertundzwanzig.

·>-SG>--

(L. S.)

gez. Motta.

(L. S.)

gez. Beck.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend das Übereinkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die Besorgung des Post-, Telegraphen und Telephondienstes im Fürstentum Liechtenstein. (Vom 17. November 1920.)

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Jahr

1920

Année Anno Band

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Volume Volume Heft

48

Cahier Numero Geschäftsnummer

1331

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.11.1920

Date Data Seite

145-158

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