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Bundesgesetz betreffend

die öffentlichrechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses.

(Vom 29. April 1920.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art. 66, 64 und 74, Absatz 2, der Bundesverfassung ; nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 1. Dezember 1916, beschliesst: Art. 1. Die fruchtlose Pfändung und der Konkurs als solche ziehen die Einstellung im Stimmrecht nicht nach sich.

Die Bestimmungen des kantonalen Strafrechts über die Einstellung im Stimmrecht als Strafe bei Betreibungs- und Konkursvergehen bleiben vorbehalten. Jedoch darf der Schuldner um der fruchtlosen Pfändung oder des Konkurses als solcher willen nicht mit Einstellung im Stimmrecht bestraft werden.

Der kantonalen Gesetzgebung wird ferner vorbehalten, zu bestimmen, dass die Einstellung im Stimmrecht gegenüber fruchtlos gepfändeten Schuldnern und Konkursiten bis auf die Dauer von vier Jahren erfolgen kann, wenn gerichtlich festgestellt wird, dass der Schuldner seinen Vermögensverfall durch erhebliches Verschulden verursacht hat.

Art. 2. Die Kantone können, unter Vorbehalt von Art. l und soweit nicht andere bundesrechtliche Vorschriften entgegenstehen, an die fruchtlose Pfändung und den Konkurs öffentlichrechtliche Folgen (wie Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, zur Ausübung patentierter Berufsarten usw.) knüpfen.

Die Aufhebung solcher Rechtsfolgen hat jedoch einzutreten, wenn der Konkurs widerrufen wird, oder wenn sämtliche zu Verlust gekommenen Gläubiger befriedigt sind oder der Rehabilitation beistimmen.

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Art. 3. Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Bundesgesetzes fallen die vor diesem Zeitpunkt eingetretenen, mit dessen Bestimmungen in Widerspruch stehenden Einstellungen im Stimmrecht dahin.

Im selben Zeitpunkt werden alle den Bestimmungen des.

vorliegenden Bundesgesetzes widersprechenden Vorschriften der Gesetzgebung des Bundes und der Kantone unwirksam; insbesondere fällt Art. 26 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 dahin.

Art. 4. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, an welchem dieses Gesetz in Kraft tritt.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 29. April 1920.

Der Präsident: E. Blnmer.

Der Protokollführer: Steiger.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 29. April 1920.

Der Vizepräsident : Dr. J. Baumann.

Der Protokollführer: Kaeslin.

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Art. 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 29. April 1920.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Steiger.

Datum der Veröffentlichung : 5. Mai 1920.

Ablauf der Referendumsfriat : S.August 1920.

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Bundesgesetz betreffend die öffentlichrechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses. (Vom 29. April 1920.)

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