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Bundesblatt

72. Jahrgang.

Bern, den 16. Juni 1920.

Band III.

Erscheint wöchentlich. Preis 2O Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich ,,Nachnahme- and Postbestellungsgebühr".

Einrückungsgebühr 60 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an die Buchdruckerei Stämpfli & de. in Bern.

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Bericht der .

nationalrätlichen Kommission über die Geschäftsführung des Bundesrates, des Bundesgerichtes und des Versicherungsgerichtes im Jahre 1919.

(Vom 5. Juni 1920.)

Herr Präsident, Herren Nationalräte!

Ihre Kommission hat sich ausdrücklich zur Pflicht gemacht, Sie an dieser Stelle nicht mit W i e d e r h o l u n g e n aus den gedruckten Berichten des Bundesrats zu behelligen, sondern sich auf die Wiedergabe einiger Überlegungen und Anregungen zu beschränken, die aus den Kommissionsverhandlungen hervorgegangen sind. Betreffend Wahl und Zusammensetzung der Geschäftsprüfungskommission wird auf die Postulate verwiesen. Es ist im Schosse der Kommission die Frage aufgeworfen worden, ob ein gedruckter Kommissionsbericht von Gestalt und Umfang des herkömmlichen sich überhaupt noch rechtfertige. Bei den Beschwerlichkeiten der Übersetzung und Drucklegung, die gewöhnlich in die bedrängteste Zeit der Bundeskanzlei unmittelbar vor Sessionsbeginn hineinfallen, sowie angesichts der ganz erheblichen Herstellungskosten wird die Frage nicht ohne weiteres bejaht werden wollen.

Die unheimliche Überflutung des Parlaments mit bedrucktem Papier sollte auf allen Punkten möglichst eingedämmt werden.

Bundesblatt. 72. Jahrg. Bd. III.

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Geschäftsführung des Bundesrates.

Allgemeine Verwaltung.

Der nationalrätliche Bericht über das Jahr 1917 betonte, das» die Zahl der Sitzungen des Nationalrates in jenem Jahre mit 75 das b i s h e r i g e M i t t e l weit überschreite. Für das Jahr 1918, das die Bundesversammlung während 106 Tagen in Anspruch nahm, machte die s t ä n d e r ä t l i c h e Kommission die Bemerkung: ,,Es ist die Frage, ob bei solcher Belastung auf die Dauer die gute und gleichmässige Vertretung aller berechtigten Interessen nicht leiden wird." Das Jahr 1919 brachte 118 Sitzungen des Nationalrate» und 89 des Ständerates. Die Frage hat sich inzwischen also zugespitzt. Die Kommission erachtet die Eevision des Gesetzes über den Geschäftsverkehr der eidgenössischen Bäte als dringend geboten.

Inzwischen sollten behufs zeitersparender Abkürzung der Verhandlungen gewisse Vereinbarungen unter den Batsfraktionen stattfinden. Die Schaffung eines ,, Ä l t e s t e n r a t e s " (Seniorenkonvent} dürfte gute Dienste leisten. Die Mitgliederzahl der Kommissionen ist im allgemeinen zu reduzieren. Die Kommissionsreferenten,, sowie die Sprecher einzelner Gruppen aus der Mitte der Kommissionen, dürften auf den Abusus weitläufiger Wiederholungen aus.

bundesrätlichen Botschaften und auf die Erörterung von Divergenzen, die durch Kommissionsbeschlüsse grundsätzlich erledigt worden sind, verzichten.

Bei sorgfältiger Sichtung und Vorbereitung der Geschäfte durch die zuständigen Vorinstanzen dürfte es sich verhindern lassen, dass ,, a u ß e r o r d e n t l i c h e " Sessionen mehr und mehr zur Eegel werden.

Die Zahl der vom Bundesrat behandelten Geschäfte hat gegen^ über dem Vorjahr um 607, die Zahl der von ihm ausgegangenen Schreiben um 1886 z u g e n o m m e n . Zweifellos ist der Bundesrat noch immer mit Bagatellgeschäften überlastet, von denen ein erhebe lieber Teil den Abteilungs- und Dienstchefs zur endgültigen Erledigung überwiesen werden dürfte.

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Dem Andenken des im Berichtsjahre verstorbenen Herrn Bundesrat E d u a r d M ü 11 e r sei. bringt die Kommission ihre Huldigung dar; sie bezeugt auch den Herren D e c o p p e t und A d o r , die auf Ende des Jahres 1919 aus dem Bundesrat zurücktraten, ihren Dank für die Dienste, die sie dem Vaterland geleistet haben.

Die Kommission glaubt den Nationalrat auf die Wohnungsnot aufmerksam machen zu sollen, unter der auch das Parlament seit geraumer Zeit zu leiden hat.

Bekanntlich haben die Proporzwahlen für den Nationalrat die Bildung einer ganz neuen parlamentarischen Gruppe sowie die erhebliche Verstärkung einer bisherigen Minderheitsgruppe zur Folge gehabt. Diese Verhältnisse machen das Bedürfnis nach mehr Bäumlichkeiten dringend fühlbar.

Seit Jahresfrist ist der grossie Teil der dem Parlamente während der Kriegszeit vorenthaltenen Bäume ihren ursprünglichen Zwecken wieder dienstbar gemacht worden. Dass den Journalisten durch .Zuweisung zweier ehemaliger Kommissionszimmer endlich anständige Aufenthaltsräume geboten worden sind, ist zu begrüssen.

Zugleich sollten dem gegenwärtig in ganz unzulänglichen Bäumen untergebrachten llgliedrigen Stenographenpersonal zwei bis drei helle und geräumige Arbeitszimmer zugewiesen werden. Die Kommission spricht daher den Wunsch aus, der Bundesrat möchte im II. Stock des Parlamentsgebäudes einige weitere Kommissionszimmer einrichten lassen.

Politisches Departement.

Auswärtiges.

1. Die Kommission spricht den Wunsch aus, der Bundesrat möchte ernstliche Massnahmen ergreifen zum Abbau der während der Kriegszeit entstandenen Personalhäufung.

Gleich der ständerätlichen Kommission für das Jahr 1918 findet es die Geschäftsprüfungskommission pro 1919 befremdlich, dass den Sitzungen des bundesrätlichen Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten der Bundeskanzler nicht beiwohnt und dass das Protokoll von einem Beamten des poh'tischen Departements geführt wird.

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2. Der Bundesrat erachtete sich als zuständig, die provisorischen Vereinbarungen vom 6. Dezember 1919 mit England und vom 9. Dezember 1919 mit Frankreich betreffend die internationale Luftschifffahrt, die beiderseits auf 8 Monate kündbar sind, von sich aus zu ratifizieren und auf 1. März 1920 in Kraft zu erklären. Die Kommission ist mit dieser Auffassung des Bundesrats einverstanden.

3. Den Bundesrat haben im Berichtsjahre wiederholt Fragen der internationalen Flussläufe beschäftigt. Als einzige positive Massregel erwähnt der Bericht die Abordnung einer schweizerischen Delegation, bestehend aus den Herren Prof. Collet in Genf, Nationalrat Gelpke in Basel und Dr. Valloton in Lausanne, die der internationalen Kommission der Alliierten in Paris eine Note der Schweiz vom 26. Mai übergaben, in welcher die Wünsche der Schweiz betreffend die ßheinschiffahrt ausführlich dargelegt waren. Im übrigen erfahren wir, dass auf Betreiben Frankreichs die internationale Kommission der Alliierten einstweilen abgelöst wurde durch eine t e c h n i s c h e Kommission, zu deren Beratungen die Schweiz eingeladen ist. Ferner soll die Schweiz mit 2 Mitgliedern in der Eheinzentralkommission zur Eevision der Bheinkonvention von 1868 vertreten sein, die 6 Monate nach Friedensschluss hätte zusammentreten sollen. Ihre Kommission erachtet es als höchst wünschenswert, dass die internationalen Bechtsverhältnisse am Bhein in kürzester Frist eine endgültige Abklärung finden und dass inzwischen nicht durch einseitige Vorkehren Präjudizien geschaffen werden, die den vertraglichen Rechten der Schweiz zuwiderlaufen. Gleichzeitig wird der Wunsch ausgesprochen, dass die Zusammensetzung aller internationalen Kommissionen, in denen die Schweiz vertreten ist, im Geschäftsbericht des Bundesrats bekannt gegeben werde.

Die Kommission hält darauf, zu erklären, dass sie zum Bundesrat die feste Zuversicht hat, er werde betreffend die Regelung der Verhältnisse der freien Zonen Hochsavoyens und des Pays de Gex auf den Vorschlägen, die von den Vertretern der interessierten schweizerischen Kantone aufgestellt worden sind, beharren.

4. Die Ausführungen des Departements über Grenzfragen, Grenzverletzungen, Bückwirkung von Kriegsmassnahmen auf Schweizer in den kriegführenden Staaten, Behandlung der direkten materiellen Kriegsschäden der Schweizer
etc. (Abschnitte III., V., VI.) sowie über die Erfolge der schweizerischen diplomatischen Interventionen (Abschnitt VII) lassen in praxi leider wenig von der grossen Freundschaft und Sympathie für die Schweiz erkennen, die in öffentlichen Kundgebungen eine so grosse Bolle spielen.

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5. Als ein Kapitel für sich darf die Hülfsaktion des politischen Departements für die Schweizer in Eussland gelten (Abschnitt IV).

Weder bei der Heimschaffung von Busslandschweizern, noch bei der Lebensmittelversorgung für unsere in Eussland verbleibenden Landsleute hat die Abteilung eine besonders glückliche Hand gehabt.

In beiden Eichtungen sind Unsummen verausgabt worden, ohne dass ein wesentlicher Erfolg zu erzielen gewesen wäre. Diese Vorkommnisse, die im Bericht nur andeutungsweise erwähnt sind, stehen in näherer und fernerer Beziehung zu bedenklichen Verhältnissen, die lange zuvor auf der schweizerischen Gesandtschaft in St. Petersburg herrschten und worüber die zurzeit in der Schweiz wohnenden Busslandschweizer merkwürdige Aufschlüsse erteilen. Beispielsweise sei hier erwähnt, dass vom schweizerischen Gesandtschaftspersonal ein einziger Beamter, Herr Furrer, Eussisch verstand und dass just dieser Beamte in der kritischen Zeit der Gesandtschaft nicht erhalten werden konnte.

6. Betreffend die Vertretung der Schweiz im Ausland glaubt die Kommission darauf hinweisen zu sollen, dass die durch den Völkerbund geschaffenen neuen Verhältnisse für den schweizerischen Diplomaten e i n h o h e s g e i s t i g e s N i v e a u f o r d e r n , d a s zur Voraussetzung eine gediegene allgemeine Bildung hat und dem eine reiche Erfahrung im diplomatischen Verkehr, allgemeines Verständnis für die massgebenden Bedürfnisse des Vaterlandes und geschärfte Menschenkenntnis zur Seite gehen müssen. Sowohl zum Vorsteher des Departements, als auch zum neuen Chef der Abteilung, Herrn Minister Dinichert, hat die Kommission das Vertrauen, dass bei der Berufung unserer diplomatischen Vertreter im Ausland weder Modeströmungen in der Auffassung des diplomatischen Dienstes, noch persönliche Gunst und Ungunst, sondern ausschliesslich das wohlerwogene Interesse des Vaterlandes massgebend sein werde.

Innerpolitische Abteilung.

Einbürgerungen. -- Die von den eidgenössischen Eäten im April angenommene Gesetzesnovelle, die den Zweck verfolgt, das Land vor der Einbürgerung unerwünschter Ausländer zu bewahren, präjudiziert in keiner Weise die Totalrevision des Einbürgerungsgesetzes von 1908, der in nächster Zeit die Eevision von Art. 44 der Bundesverfassung vorauszugehen hat. Das politische Departement ist mit der Vorbereitung dieser Eevision beschäftigt und wird den Entwurf

512 demnächst vorlegen können. Es ist hervorzuheben, dass die Kantone Bern und Zürich gegen die Tendenz gewisser Gemeinden, ihr Bürgerrecht allzu bereitwillig solchen Personen zu erteilen, welche ausserhalb des Kantonsgebiets wohnen, eingeschritten sind. Bern verlangt nunmehr von den Einbürgerungsbewerbern den tatsächlichen Wohnsitz im Kanton; Ausnahmen können durch den Grossen Eat zugelassen werden. Zürich fordert einen zweijährigen, tatsächlichen Wohnsitz im Kanton, wenn nicht der Bewerber in der Schweiz geboren ist. Das Erfordernis der Niederlassung des Bewerbers im Kan-, ton fehlt dagegen den Gesetzgebungen von Uri, Schwyz, Unterwaiden, Zug, Solothurn, Appenzell-Innerrhoden, Aargau und Basel-Landschaft (in letzterm Kanton wird jedoch das Wohnsitzrequisit f a k t i s c h gehandhabt).

Dass gewisse Gemeinden dem Geldpunkt in Einbürgerungssachen ein zu grosses Gewicht beimessen, erhellt aus einer Notiz in Ziffer 4 des Geschäftsberichts: Die kantonalen und kommunalen Behörden eines Kantons erhoben Einsprache dagegen, dass ein minderjähriges Kind nachträglich in die seinem Vater erteilte Einbürgerungsbewilligung einbezogen werde, und zwar bloss weil die Einbürgerungsgebühr höher bemessen worden wäre, wenn das betreffende Kind, das sich zurzeit der Naturalisation des Vaters im Auslande befand, zugleich mit dem Vater eingebürgert worden wäre.

Nachdem nunmehr der Friedenszustand wiederhergestellt ist, dürfte es angezeigt erscheinen, gewisse strenge Massnahmen, die hinsichtlich der Deserteure und Befraktäre ergriffen worden waren1, zu mildern. Dies könnte vielleicht in der Weise geschehen, dass diejenigen militärflüchtigen Ausländer, welche schon vor Kriegsausbruch in der Schweiz wohnhaft waren, zur Einbürgerung zugelassen würden, während unser Bürgerrecht den erst seit Kriegsbeginn in unserin Lande niedergelassenen Deserteuren und Eefraktären wie bisher verschlossen bliebe.

Doppelbürgerrecht. -- Es kommt bisweilen vor, dass deutsche Eeichsangehörige sich uni das Schweizerbürgerrecht bewerben, während sie andrerseits von der Bestimmung der lex Delbrück Gebrauch machen, welche ihnen ermöglicht, die deutsche Staatsangehörigkeit gleichwohl beizubehalten; solchen Bewerbern wird die Einbürgerungsbewilligung verweigert.

Die Lage der Schweizerbürger, die zugleich noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzen,
gibt häufig zu Schwierigkeiten hinsichtlich des diplomatischen Schutzes Anlass, deren Behebung nicht immer leicht ist. Unseres Erachtens würde die richtige Lösung dieses Problems darin bestehen, dass die Möglichkeit einer doppelten

513 Staatsangehörigkeit allgemein ausgeschaltet würde ; es könnte jedoch eine solche grundsätzliche Eegelung nur im Wege internationaler Vereinbarung getroffen werden, die uns wünschenswert erscheint.

Aüswanderungsamt.

Das Auswanderungsamt ist vielleicht die einzige Abteilung der Bundesverwaltung, in welcher die Geschäfte so bedeutend zugenommen haben (von 2800 Geschäftsnummern vor 20 Jahren auf 11,250 im Jahre 1919), ohne dass der Personalbestand erheblich erhöht werden musste. Letzterer ist im vergangenen Jahr durch einen Kanzleisekretär vermehrt worden, welchem hauptsächlich der Auskunftsdienst über andere europäische Länder obliegt ; ' dieser Dienst hat unter den gegenwärtigen Verhältnissen im alten Europa gewiss seine Berechtigung.

Die Aufsicht des Auswanderungsamtes erstreckt sich auf die Geschäftsführung sämtlicher Passage- und Auswanderungsagenturen.

Ein reicher Tourist, welcher sein Billet in der Schweiz gekauft hat, kann so gut den Schutz des Auswanderungsamtes anrufen wie ein armer Auswanderer, welchen eine wenig gewissenhafte Agentur zu übervorteilen suchte. Das Amt steht nicht nur in Verbindung mit unsern Gesandtschaften und Konsulaten, sondern auch mit den Leitern von Schiffahrtsunterhehmungen, mit Hunderten von Gesellschaften, mit einer grossen Anzahl von Bureaux, welche auf dem weiten Erdenrund ähnliche Obliegenheiten haben, und mit Vertrauenspersonen, welche nach fremden Ländern ausgewandert sind und seine Dienste in Anspruch genommen haben; es sendet solchen Fragebogen zur Ausfüllung und erhält von ihnen oft sehr interessante Berichte.

Departement des Innern.

Abteilung für Kultur, Wissenschaft und Kunst.

Eidgenössische Zentralbibliotliek.

Gemäss Bibliothekreglement vom 20. Dezember 1912 dient die Bibliothek ,,den Zwecken der Bundesverwaltung". Die Beamten und Angestellten dieser Verwaltung sollen darin die Werke finden, welche für ihre berufliche Bildung und Betätigung von Interesse sein können. Bei den Ankäufen ist Eücksicht zu nehmen ,,auf die Bedürfnisse der Bundesverwaltung und auf solche Werke und Schriften, welche die Schweiz und wichtige Tagesfragen be-

514 treffen". Alle drei Jahre hat eine Durchsicht der gesamten Bücherbestände stattzufinden, über deren Ergebnis jeweilen dem Departement des Innern Bericht zu erstatten ist.

Die Kommission beantragt, es sei in Nachachtung der zuletzt angeführten Reglementsbestimmung eine Revision der Bücherbestände vorzunehmen und es seien, gestützt auf dieselbe, die zahlreichen Bände, die offenbar nicht in diese Bibliothek gehören, auszuscheiden. Die ausgeschiedenen Bücher sollten andern Bibliotheken zugewiesen oder, soweit es sich um wertloses Material handelt, als Makulatur veräussert werden.

Die Benutzung der Bibliothek ist stark beeinträchtigt durch den Mangel eines praktischen Katalogs. Es sollte auf die Herstellung eines allgemeinen, alphabetischen Katalogs Bedacht genommen werden.

Museum Tela in Ligornetto.

Durch die im Jahre 1917 begonnene und im Jahre 1918 in der Hauptsache durchgeführte Eestauration der Villa Vincenzo Vela ist den Werken des grossen Künstlers ein würdiges Heim geschaffen worden, und es weist denn auch die Frequenz des Museums im Berichtsjahre eine erfreuliche Zunahme auf.

Die Kommission nimmt an, dass der von der Expertenkommission empfohlene und vom Departement in Aussicht genommene Ausbau der Dépendance nicht lang auf sich warten lasse. Er wird es ermöglichen, die Skulpturen, die gegenwärtig noch im Souterrain untergebracht sind, ebenfalls dem Publikum zugänglich zu machen.

IV. Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei.

1. Die durch den Weltkrieg hervorgerufenen Umwälzungen haben unsern Waldungen eine volkswirtschaftliche Bedeutung ersten Banges gebracht. Das Bestreben muss daher dahin gehen, die Holzproduktion zu steigern, ohne die Holzvorräte selbst zu vermindern.

Das auf den ersten Blick hierfür geeignetst erscheinende Mittel, die Vermehrung der bestockten Fläche, stösst auf bedeutende Schwierigkeiten. Vorerst würde hierdurch eine Wirkung erst in weiter Zukunft erreicht, anderseits kann diese Vermehrung der Waldfläche nur auf Kosten der für die Landwirtschaft bestimmten Flächen erfolgen.

Dagegen ist ein anderes Mittel anwendbar, das von allen, die sich mit dem Forstwesen abgeben, hervorgehoben wird. Es besteht in der Hebung des Materialertrages der vorhandenen Waldungen

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durch Anwendung neuerer und rationellerer Kultur- und Nutzungsmethoden. Solche erfordern aber ein direktes und intensives Eingreifen des höhern technischen Forstpersonals, was eine Vermehrung desselben bedingt.

Es erscheint daher gegeben, den jungen Leuten, die sich dem forstlichen Studium widmen, den Eintritt in den Forstdienst zu erleichtern.

Zu diesem Zwecke sollte das Unterrichtsprogramm der forstlichen Abteilung der eidgenössischen Technischen Hochschule verbessert werden. Die jungen Leute, welche die Schule besuchen, haben 7 Semester Studien und alsdann noch 3 Semester Praktikum abzulegen. Sie müssen daher nach bestandener Maturität noch 5 Jahre auf ihre Ausbildung verwenden, d. h. mehr Zeit, als ihre Kameraden anderer Berufe mit wissenschaftlicher Bildung.

Vielleicht wäre es möglich, an der Technischen Hochschule ein Semester einzusparen durch Spezialisierung des Studiums vom Beginn an. In Wirklichkeit kommen die Studierenden mit den eigentlichen Fachprofessoren der Forstschule während des ersten Jahres nicht in Berührung. Die Zeit wird nicht hinreichend ausgenützt. Es wäre dies besser möglich durch Besuche von Kursen, die für sie besonders bestimmt sind und von Fachprofessoren erteilt werden. Diese Keform böte ausserdem den Vorteil, dass die Studierenden schon von Anfang an sich für einen andern Beruf entschliessen könnten, wenn sich herausstellen würde, dass sie keine besondere Eignung für das Forstfach besitzen.

Gleichzeitig könnte auch die Zeit der Praxis verkürzt oder besser angewandt werden. Beispielsweise überschreitet das für die Gebirgspraxis bestimmte Halbjahr die Dauer, während welcher in diesen Höhen gearbeitet wird.

Wir ersuchen den Bundesrat, diese Frage zu prüfen, die um so dringlicher wird, als die Mehrzahl der Kantone im Begriffe ist, die Zahl ihrer höhern Forstbeamten zu erhöhen.

2. Wenn, wie vorgängig gesagt, es kaum möglieh ist, die Waldfläche zu vermehren, wenigstens auf Boden, der sich für andern Anbau eignet, so ist es um so beunruhigender, solche abnehmen zu sehen.

Nun verzeichnet der Bericht des Bundesrates, dass 112,7s ha Schutzund 114,86 ha Nichtschutzwald im Jahre 1919 urbarisiert worden sind, welche Ziffern zudem nach dem Bericht sicher noch unter der Wirklichkeit stehen. Die Ersatzaufforstungen betragen nur 20,84 ha Schutz- und 19,2i ha Nichtschutzwald.
Bund und Kantone wenden bedeutende finanzielle Opfer auf, um wie bis anhin bereits unabträgliche Flächen aufzuforsten. Diese Opfer werden teilweise umsonst gebracht, wenn man anderseits wieder vernichtet, was man mit grossen Kosten errichtet hat.

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Justiz- und Polizeidepartement.

I. Justizabteilung.

A. Bundesgesetzgebnng.

IV. Bürgerliches und, Militärstrafgesetzbuch. Die Kommission spricht den Wunsch aus nach der baldigen parlamentarischen Inangriffnahme der Beratung sowohl des schweizerischen Strafgesetzes wie der dringend notwendigen Vorlage über die Eevision des Militärstrafrechtes.

Bezüglich des Entwurfes zu einem Bundesgesetz aber das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst wirft die Kommission die Präge auf, ob nicht mit Eücksicht auf die seit der Veröffentlichung dieses Entwurfes erfolgten vielfachen Kritiken, Anregungen und Petitionen vor der parlamentarischen Behandlung eine nochmalige Beratung und Überprüfung der Vorlage in einem fachmännischen Kollegium erfolgen sollte.

V. Eidgenössische Verwaltungs- und Disziflmargerichtsbarkeit.

Die Schaffung eines Verwaltungsgerichtshofes mit der Entlastung des Bundesrates von der gesamten Verwaltungsgerichtsbarkeit erscheint je länger je dringlicher. Die Kommission erneuert daher den Wunsch, die materiellen und organisatorischen Grundlagen für das Verwaltungsgericht möchten bald zum Abschluss gelangen und eine zweckmässige gesetzgeberische Lösung des wichtigen Problems tunlichst gefördert werden. Dabei postuliert die Kommission, ohne indessen auf die vorliegenden Entwürfe und Vorschläge näher einzutreten, soweit es noch nicht geschehen, die Schaffung und den Ausbau von Personalkommissionen als begutachtender Instanz für alle das Personal betreffenden Fragen. In seinem gesetzlich geordneten und ausgebauten Mitspracherecht des gesamten eidgenössischen Personals erblickt die Kommission ein Mittel zur Belebung der Dienstfreudigkeit und zur Vermeidung von Konflikten.

X. Notgesetzgebung. Die Kommission unterlässt es, hier Bemerkungen anzubringen. Dieser Teil der gesetzgeberischen Tätigkeit des Justizdepartementes untersteht der Prüfung der Neutralitätskommission.

C. Anwendung von Gesetzen und Terordnungen.

II. Handelsregister. Die Kommission begrüsst den Erlass und die guten Wirkungen der revidierten Verordnung II vom 16. Dezember

517 1918 betreffend die Ergänzung der Verordnung über Handelsregister und Handelsamtsblatt, die mit dem Berichtsjahr in Kraft getreten ist.

Im Interesse der schweizerischen Volkswirtschaft wird die strikte Durchführung des Grundsatzes der Firmenwahrheit verlangt und möglichste Einschränkung der Ausnahmen, unter denen in Abweichung vom grundsätzlichen Verbot die Verwendung territorialer und nationaler Bezeichnungen gestattet wird.

II. Grundbuchamt.

Wir begrüssen es, dass das eidgenössische Grundbuchamt uns gegenüber den Wunsch geäussert hat, wir möchten darauf dringen, dass in denjenigen Kantonen, welche vom Bund bereits reichliche Subventionen bezogen haben sowohl an neue Grundbuchvermessungen wie auch an frühere kantonale Vermessungswerke und Pläne, die dadurch mit Bundeshülfe ergänzt und nachgeführt werden konnten, in etwas beschleunigterem Tempo an die A n l e g u n g des G r u n d b u c h e s herangetreten werde. Folgt die Anlage des Grundbuches nicht unmittelbar der Grundbuchvermessung, so besteht die Gefahr, dass das Vermessungswerk unbenutzt liegen bleibt und veraltet, während umgekehrt die sofortige Anlage des Grundbuches und dessen Führung die Nachführung des Vermessungswerkes ganz erheblich erleichtern und fördern.

III. Polizeiabteilung.

B. Verträge und Übereinkünfte.

Die Kommission erachtet es als dringendes Bedürfnis und zwingende Notwendigkeit, dass im Hinblick auf die tiefgreifende Veränderung und teilweise heute noch grosse Unsicherheit der staatsrechtlichen Verhältnisse in zahlreichen europäischen Staaten und ferner im Hinblick auf gewisse Massnahmen ausländischer Staaten gegenüber Niedergelassenen, zum wirksamen Schutz des Landes gegen die üblen Folgen der Überfremdung und zur Wahrung der Hechte unserer Landsleute im Ausland mit t u n l i c h s t e r Bes c h l e u n i g u n g eine a l l g e m e i n e Neuordnung unseres internationalen Niederlassungsrechts durch Revision der Niederlassungsverträge oder eventuell anderweitige Massnahmen in die Wege geleitet werde.

C. Auslieferungen und Strafverfolgungen.

Die Kommission ist der Ansicht, dass zur Vermeidung unverantwortlich langer Inhaftierungen in den Auslieferungsverträgen

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bestimmte Fristen festgelegt werden sollten, innert welchen nach geschehener Mitteilung über die erfolgte Festnahme von steckbrieflich verfolgten Ausländern vom Verfolgungsstaat das Auslieferungsbegehren gestellt werden oder bei unserer zuständigen Behörde eingehen muss, in der Meinung, dass bei Nichtinnehaltung dieser Frist die Haftentlassung zu erfolgen hätte.

G. Rekurse.

Ausweisungen. Ohne die Richtigkeit der theoretischen Erwägungen des Bundesrats über die rechtliche Natur der Ausweisung und die Stellung des Ausgewiesenen im Ausweisungsverfahren in Zweifel ziehen zu wollen, gibt die Kommission dem Wunsche Ausdruck, es möchte der Bundesrat die Eechte der Verteidigung und Bechtfertigung ausgewiesener Fremder durch Gewährung von Akteneinsicht namentlich an einheimische anwaltliche Vertreter nicht ohne zwingende Not schmälern.

V. Versicherungsamt.

Der Geschäftsbericht des Bundesrates verweist wiederholt auf d e n,, B e r i c h t d e s e i d g e n ö s s i s c h e n V e r s i c h e r u n g s a m t e s " , der über Bestand und Entwicklung des Versicherungswesens in der Schweiz im Einzelnen Aufschluss gibt und daher eigentlich die Unterlagen für eine seriöse Geschäftsprüfung enthält. Leider war es bisher nicht möglich, diesen Bericht so frühzeitig herauszugeben, dass er für die Geschäftsprüfung der entsprechenden Periode hätte benützt werden können. Ohne die erwähnten Unterlagen bleibt aber die Geschäftsprüfung über die Tätigkeit des Versicherungsamtes eine'unvollkommene, weshalb hier z. h. des Bundesrates der Wunsch ausgesprochen wird, dahin zu wirken, dass der Bericht des eidgenössischen Versicherungsamtes so frühzeitig erstellt wird, dass er für die Geschäftsprüfung der gleichen Berichtsperiode benützt werden kann.

Die Mitteilungen des Geschäftsberichtes über Erteilung n e u e r Konzessionen, Übertragung der Konzession auf umgewandelte oder erweiterte Unternehmungen geben hier zu einer Bemerkung Anlass.

Die infolge des Krieges eingetretene Abschliessung oder starke Einschränkung im Geschäftsverkehr einzelner Staaten oder Staatengruppen gegeneinander veranlasste ausländische Versicherungsunternehmungen, neue Kundengebiete zu suchen oder mit Hülfe von Scheingründungen (Filialen) in neutralen Ländern die ihnen durch den Krieg verloren gegangenen Kundengebiete wieder zu gewinnen.

Das Versicherungsamt wird solchen Bestrebungen seine besondere

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Aufmerksamkeit schenken müssen, um zu verhüten, dass nicht Missbrauch mit der Verwendung schweizerischer Namen oder Titel getrieben und damit der Kredit schweizerischer Anstalten und besonders das Vertrauen gegenüber schweizerischen Handels- und Industrieunternehmen im allgemeinen geschädigt wird.

Von grösserer Tragweite sind andere Erscheinungen, die als Kriegswirkungen auf dem Gebiet des Versicherungswesens befürchtet werden oder tatsächlich eingetreten sind: Die Gefahr der Insolvabilität infolge Euins solcher Unternehmungen, die besonders stark durch eigentliche Kriegsschäden, durch Eevolution oder durch Geldkursschwankungen betroffen wurden.

Von sehr vereinzelten Fällen abgesehen, scheinen bisher schweizerische Versicherungsnehmer aus solchen Ursachen nicht besonders schwer geschädigt worden zu sein.

Die gesetzlichen Vorschriften über die Kaütionspflichten ausländischer Gesellschaften, insbesondere der Bundesratsbeschluss vom 5. Oktober 1915 und das Bundesgesetz über Kautionen der Versicherungsgesellschaften vom 4. Februar 1919, bieten nach dieser Eichtung dem Versicherungsnehmer einen Schutz, der sich während der kritischen Zeit als besonders wertvoll erwiesen hat.

Dagegen fehlt den Versicherungsnehmern noch jeglicher Schutz gegen die S c h ä d e n der V e r m i n d e r u n g der K a u f k r a f t des G e l d e s im allgemeinen und die der Valutabewegung im besondern.

Wer sich für Todesfall oder gänzliche Invalidität auf 20,000 Franken versicherte, dessen Angehörige erhalten zwar nominell den festgesetzten Betrag, der aber in Wirklichkeit nur noch einer Kaufkraft von zirka 9000 Franken der Vorkriegszeit entspricht. Schlimmer ergeht es denen, die mit ausländischen Gesellschaften Versicherungen auf ausländische Währung lautend abgeschlossen haben.

Solche Abschlüsse sind zwar schon seit 1892 nicht mehr statthaft, aber es gibt dennoch zahlreiche Verträge dieser Art. Glücklicherweise sind die Fälle, wo solche Versicherungen jetzt realisiert werden müssen, nicht sehr zahlreich.

Wo es sich um Versicherungszweige handelt, in denen Änderungen jederzeit leicht durchgeführt werden können, müssen die Versicherungsnehmer durch Erhöhung der Versicherungssummen und Prämien nachhelfen. Wo aber diese Änderungen schwer oder gar nicht möglich sind (Lebens-, Invaliditäts-, Altersversicherung) und für solche
Fälle, wo dieVersicherungsnehmer besonderer Umstände halber (Armut, Überraschung durch Unglücksfall) nicht in der Lage waren, die Versicherungsbedingungen den veränderten Verhältnissen anzupassen, für solche Fälle sollte der Bundesrat prüfen, in welcher

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Weise er den in ihrer Existenz gefährdeten Versicherten helfen kann.

Eine Erörterung über solche Möglichkeiten gehört wohl nicht mehr in den Bericht über die Geschäftsprüfung. -- Je nach der Aufnahme, die die gemachten Anregungen an zuständiger Stelle finden, wird darüber in der Bundesversammlung zu sprechen sein.

Zu den Depots für Kautionen ausländischer Versicherungsanstalten ist endlich zu bemerken, dass angesichts der ruinösen Wirkungen, die eine plötzliche Auswechslung der ausländischen in Schweizerwerte für manche Gesellschaften zur Folge gehabt hätte, der Bundesrat einem Abkommen zustimmte, wonach die Anpassung an das geltende Kautionsgesetz sukzessive erfolgen kann, jedoch innerhalb eines Zeitraumes von 20 Jahren vollständig erfüllt sein muss.

Militärdepartement.

Unterricht.

I. Vorunterricht.

a. Turnwesen. Immer mehr bricht sich die Erkenntnis Bahn, dass ein intensiver Turnunterricht für unsere schulpflichtige Jugend eines der wirksamsten Mittel ist für die körperliche Ertüchtigung der heranwachsenden Generationen. Wir hoffen, dass es dem Departement gelingen wird, dieser Überzeugung immer grössere Verbreitung zu verschaffen und dieselbe besonders auch hineinzutragen in jene Kantone, die heute auf dem Gebiete des Turnwesens noch arg im Kückstande sich befinden.

Besondere Anerkennung verdient die eidgenössische Turnkommission in ihrem Bestreben, für die Ausbildung der Turnlehrer wissenschaftliche Grundlagen zu schaffen. Die Kommission spricht den Wunsch aus, dass dem V o l k s t u r n e n immer mehr Kaum gegeben werde.

b. Militärischer Vorunterricht. Der bewaffnete Vorunterricht wird immer mehr in den Hintergrund gedrängt, und an seine Stelle tritt der turnerische Vorunterricht. Den Wert dieser letztern Unterrichtsmethode hat Herr Oberstkorpskommandant Wildbolz trefflich illustriert, wenn er schreibt: ,,Berufliche wie militärische Tätigkeit werden am meisten gewinnen, wenn ihren Arbeitsstätten eine gesunde, starke, bewegliche, regsame, ihres Körpers mächtige Jugend zugeführt wird, die Freude hat an hoher Leistung, stolz ist auf bewiesene Eücksichtslosigkeit gegen sich selbst, Abhärtung und Bedürfnislosigkeit und vom festen Pflichtgefühl durchdrungen ist.

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Allen wird es gleichmässig dienen, wenn Blick und Beobachtungsgabe, praktischer Sinn, eine gewisse Handfertigkeit geübt sind.

Dem muss also die Arbeit dieser Institution zustreben.

Dem Militär mag es förderlich sein, wenn der junge Eekrut weiss, was ein Gewehr ist und wenn er damit einen Schuss abgeben kann.

Dafür braucht er keine exerziermässige Ausbildung. Das kann und soll der junge Schweizer in den Schützengesellschaften lernen, und der schweizerische Schützenverein ist bereit, diese Aufgabe zu lösen."

Das Ziel des turnerischen Vorunterrichtes, wie es hier von kompetenter Stelle umschrieben wurde, erscheint uns als das einzig richtige, und wir wollen hoffen, dass auch die K a d e t t e n k o r p s in absehbarer Zeit ihre Programme dem Sinn und Geist dieser neuzeitigen Direktiven anpassen werden.

II. Rekrutenschulen.

Im Jahre 1919 wurden in der Hauptsache diejenigen Eekruten ausgebildet, welche 1918 infolge Grippeepidemie vorzeitig entlassen werden mussten.

Dies hatte eine Verschiebung der Ausbildung, des Jahrganges 1899 zur Folge. Mit Bundesratsbeschluss vom 1. Dezember 1919 wurde verfügt -- in Abweichung von Art. 2 M. 0. -- dass die Militärdienstpflicht bis auf weiteres mit demjenigen Jahre beginnt, in welchem das 21. Altersjahr vollendet wird.

Die Z a h l d e r I n s t r u k t o r e n ist im Berichtsjahr von 211 auf 198 zurückgegangen.

Die Kommission vermisst im Geschäftsberichte eine aufklärende Darstellung der Verhältnisse im M i l i t ä r f l u g w e s e n . Sie ist der Meinung, dass namentlich im Hinblick auf die bisherigen grossen finanziellen Aufwendungen für das Militärflugwesen nunmehr auch hier darauf Bedacht genommen werden sollte, zweckmässig abzubauen und die weitere Förderung des Flugwesens der privaten Initiative zu überlassen.

III. Kaderschulen.

Gegenüber frühern Jahren weist die Zahl der ausgebildeten Offiziere und Unteroffiziere, besonders bei der Infanterie, einen ganz bedeutenden Bückgang auf.

S chi e s s s c h u l e n , S c h i e s s k u r s e , t a k t i s c h e K u r s e u n d W i e d e r h o l u n g s k u r s e fanden i m Berichtsjahr keine statt.

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IV. Bewachungstruppe.

Dieselbe rekrutiert sich aus Freiwilligen und dient der Kontrolle des Grenzverkehrs.

Bestand Offiziere "-«S«,"Juni 151 5858 September 176 5188 Dezember 148 8992 In diesen Zahlen sind die Mannschaften der Heerespolizei ebenfalls inbegriffen.

Landesbefestigung. Festungsbauten sind gänzlich einzustellen, soweit nicht reine Erhaltungsarbeiten der Werke in Frage kommen.

Dadurch sollte es möglich sein, die Arbeiten des Festungsbaubureaus der eidgenössischen Baudirektion zu unterstellen.

Dienstabteilungen und Dienstzweige.

Militärversicherung. Die Kommission bedauert, dass die notwendige Vermehrung des Personals der Militärversicherung erst erfolgte, als sich die grösste Überlastung in schlimmster Weise geltend machte und eine ganz unzulässige Verschleppung der Erledigung der Schadensfälle Platz gegriffen hatte, wodurch nicht unverständlich in Kreisen der Wehrmänner eine tiefe Missstimmung geschaffen wurde. Sie erwartet eine rasche, sachliche und loyale Erledigung der Versicherungsfälle.

Sanatoriumsdienst. Die Kommission regt die Prüfung der Frage an, ob nicht in den Militärsanatorien sich der Eegiebetrieb zweckmässig einführen liesse. Sie ersucht den Bundesrat, über die Verhältnisse der Militärsanatorien eine Untersuchung zu veranstalten.

Warentransporte. Die Kommission ist der Meinung, dass den sogenannten Schweizer-Warenzügen, die sich ausschliesslich oder doch vorwiegend als rein private Handelsunternehmungen darstellen, die militärische Bedeckung durch schweizerische Militärpersonen versagt werden sollte.

Finanz- und Zolldepartement.

Finanzverwaltung.

Über die Abschnitte Finanzgesetzgebung, Postulate, Finanzkontrolle und Kassen- und Eechnungswesen haben wir nichts Besonderes zu bemerken.

523 Es ist aber vielleicht nicht unnütz, hier hervorzuheben, wie sich das eidgenössische Finanzwesen in einem Zeitraum von sieben Jahren entwickelt hat.

Während die Einnahmen von 1913 bis 1919 um 100 Millionen Franken zunahmen, vermehrten sich die Ausgaben um 180 Millionen Franken. Die Mobilmachungskosten, welche bis 1919 l1/* Milliarden Franken ausmachten, werden für sich gebucht.

Der Ausgabenüberschuss, der im Jahre 1913 Fr. 5,354,000 betrug, beläuft sich im Jahre 1914 auf Fr. 22,533,000, im Jahre 1917 auf 50,748,000, im Jahre 1918 auf Fr. 61,895,000 und im Jahre 1919 auf Fr. 95,656,000. Der Voranschlag für 1919 sah einen Ausgabenüberschuss von Fr. 77,600,000 vor, welche Summe sich infolge der im Laufe des Jahres beschlossenen Nachtragskredite auf Fr. 160,522,823 steigerte ; da das wirkliche Defizit der eidgenössischen Staatsrechnung Fr. 95,655,680 beträgt, so bedeutet dies eine merkliche Verbesserung gegenüber den im Budget vorgesehenen Ausgaben.

Die Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts eines Landes ist eine überaus heikle Aufgabe. Ist es ein volkswirtschaftlicher Irrtum des Staates, wenn er einer einzigen, hartgeprüften Generation die ganze Schuldenlast, die er notgedrungen eingehen musste, aufbürdet; oder ist es das einzig Eichtige, wenn er von ihr die grössten Anstrengungen und Aufopferungen verlangt, um seine Schuldenlast sobald als möglich zu tilgen, damit er für die immer gewaltigeren Aufgaben, welche die Zukunft von ihm erheischt, gerüstet sei?

Das sind ebenso sehr finanzielle als politische Fragen, die wegen ihrer Eückwirkung auf das Wohlergehen des Landes mit gespanntester Aufmerksamkeit und grösster Vorsicht geprüft werden müssen.

Hatte man hierüber bis jetzt keinen genügend klaren Gesamtüberblick? Hat man sich vielleicht in der Annahme gewisser vorgeschlagener Lösungen zu sehr überstürzt ? Wer ersehnt nicht die Bückkehr zu einem normalen Leben und das Ende der fortwährenden Kreditgewährung? Die finanzielle Lage ist ernst, doch nicht verzweifelt.

Die Festigkeit des Schweizerfrankens ist bemerkenswert, obschon sie unsere Industrie nicht begünstigt. Die Metalldeckung erreichte auf Ende 1919 57%, nachdem sie im Jahre 1914 bis auf 4614% gesunken war. Der gegenwärtig sich in Beratung befindende Entwurf zu einem abgeänderten Bundesgesetz betreffend die Schweizerische
Nationalbank sieht für ausserordentliche Zeiten die Herabsetzung der Metalldeckung von 40% auf 331/s% vor. Die Ausfuhr von schweizerischen Banknoten, die vom Auslande sehr gesucht werden, ist seit einem Jahre verboten.

Bundesblatt.

72. Jahrg.

Bd. III.

31

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Die im Jahr 1914 gegründete Darlehenskasse der schweizerischen Eidgenossenschaft, die grosse Dienste geleistet hat, beginnt ihre Tätigkeit einzuschränken. Der Gewinn der Jahre 1914 bis 1918 betrug Fr. 5,618,134, wovon 2 Millionen Franken in die Keserven eingelegt wurden und der Best an die eidgenössische Staatskasse zur Ablieferung gelangte. Der Gewinn des Berichtsjahres wurde mit Fr. 1,393,739 auf neue Eechnung vorgetragen.

Die Expertenkommission für die Prüfung der eidgenössichen Eegelung der Ausgabe von Pfandbriefen und des Hypothekarkredites hat ihren Bericht im Jahre 1919 vorgelegt. Sie hat sich gegen die Errichtung einer eigentlichen eidgenössischen Hypothekenbank ausgesprochen, wohl aber für die Schaffung einer eidgenössischen Zentralstelle für die Ausgabe von Pfandbriefen.

Nationalbank.

Zwischen dem Finanzdepartement und der Nationalbank hat ein sehr reger Geschäftsverkehr bestanden. Die Nationalbank bietet der Eidgenossenschaft die wertvollsten Dienste; sie ist vor allem der ausgleichende Vermittler auf dem Geldmarkt. Im verflossenen Eechnungsjahr hat sie für die Eidgenossenschaft 12,969 Zahlungsaufträge erledigt, gegenüber 13,300 im Jahre 1918.

Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften hat die Nationalbank für das Jahr 1919 Fr. 5,943,544. 28 an die Bundeskasse abgeliefert. Sie hat eine ausserordentliche Zuwendung von Fr. 350,000 an das Rote Kreuz bewilligt und so die für die Menschheit bedeutungsvollen Verdienste dieser Weltinstitution gewürdigt; wir stellen dies mit Vergnügen fest. Doch müssen wir am Ausnahmecharakter dieser Massnahine festhalten; sie darf für die Zukunft keinen Präzedenzfall schaffen, da das Gesetz die genaue Verwendung des Saldos der Gewinn- und Verlustrechiiung der Nationalbank vorschreibt.

Die Nationalbank diskontiert keine Wechsel, die nicht die Unterschrift von zwei im Handelsregister eingetragenen Firmen tragen.

Aus diesem Grunde nimmt sie Abschnitte von Gemeinden nicht an.

Dieses Erfordernis kann aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden, ja es steht im Gegensatz zu der Absicht des Gesetzgebers. Ein solches Verhalten der Nationalbank bereitet in diesen ausserordentlichen Zeiten mancher Gemeinde, die ein vorübergehendes Geldbedürfnis hat, grosse Verlegenheit. Es scheint, dass die Unterschrift eines einzigen Kreditinstitutes genügen sollte, sobald es sich um eine im Handelsregister eingetragene Firma handelt, der bei der Nationalbank ein Diskontkredit eröffnet ist.

525 Wenn man die Zahl der Direktoren auf zwei statt auf drei festsetzte, könnte die Organisation der Nationalbank vereinfacht und zugleich ein Beamtenposten erspart werden.

Zollverwaltung.

Bemerkenswert ist das starke Anwachsen der Zolleinnahmen, herrührend von den Einfuhrzöllen. Betreffend Einfuhr und Ausfuhr im Jahre 1919 siehe S. 87--88 des Geschäftsberichtes. Die Ausfuhr weist gegenüber 1919 eine Zunahme um 148% auf, gegenüber 1918 eine solche von 68%. Der Veredlungsverkehr hat im letzten Jahr eine sehr interessante Entwicklung durchgemacht.

Hervorzuheben ist gleicher Weise in bezug auf Kapitel 2 (Gesetze, Verfügungen, Konventionen) und Ziffer 13 das Interesse, das die Frage der freien Zonen bietet, und es ist durchaus notwendig, dass diese Frage im Laufe des Jahres 1920 ihre Erledigung finde. Die darüber schwebenden Unterhandlungen dürften in Bälde zum Abschluss gelangen.

Zu Kapitel 7, Kreisdirektionen und Zollämter, S. 82, ist besonders die Bemerkung betreffend den VI. Zollkreis hervorzuheben, die der Lokalitäten Erwähnung tun, die dem Zolldienst im Bahnhof Cornavin zur Verfügung stehen. Die Zollverwaltung verlangt Lokalitäten, die mehr Platz bieten und auch in bezug auf die hygienischen Verhältnisse weniger primitiv sind. Diese Bemerkung ist an und für sich gerechtfertigt, nur muss gesagt werden, dass eine durchgreifende Besserung der Lokale solange nicht vorgenommen werden kann, als nicht der Neubau des Bahnhofes Cornavin ins Werk gesetzt wird.

Die Kommission glaubt zu wissen, dass die Regierung des Kantons Genf nur hierauf wartet, um das Notwendige vorzukehren.

Eidgenössische Steuerverwaltung.

Mit Bezug auf die Veranlagung und den Bezug der Kriegsgewinnsteuer ist eine starke Vermehrung der Geschäfte zu verzeichnen. Die Verwaltung beschäftigt sich auch mit der Frage der Finanzreform und der für die Sozialversicherung zu erschliessenden Hülfsquellen.

Sie bereitet die neue ausserordentliche Kriegssteuer vor.

Mehrere Bestimmungen der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz vom 4. Oktober 1917 über die Stempelabgaben, die sich bei der Durchführung als mangelhaft erwiesen haben, sind abgeändert worden. Der Abänderungsentwurf, der auf den 23. Dezember

526

1919 in Kraft gesetzt wurde, bringt gewisse Erleichterungen (z. B.

Einstellung der Erhebungen.) bei der Konversion von Obligationen oder für den Fall der Titelausgabe bei einer finanziellen Sanierung.

Sodann wird von stark verschuldeten Transport- und Hotelunternehmen die finanzielle Grundlage öfters derart geändert, dass die hypothekarischen und übrigen Schulden in Aktien umgewandelt werden. Der Staat fordert gemäss den gesetzlichen Bestimmungen von diesen Aktien die Stempelsteuer. Womit wird diese von solchen Unternehmen bezahlt? Sie sind gezwungen ihre finanzielle Lage zu verbessern und rufen zu diesem Zweck die Eidgenossenschaft um Hilfe an! Ist es übrigens gerecht, die Stempelsteuer von einer Forderung zu verlangen, die man umwandelt, die aber der Staat bereits besteuert hat? Wir erlauben uns an den Herrn Chef d'es Finanzdepartements zu gelangen, · er möge begründete Eingaben mit dem grössten Wohlwollen prüfen, und er möge ihre Begehren schützen, wenn auch nicht in ihrem Gesamtumfang, so doch wenigstens in weitestem Masse, und er möge die Möglichkeit prüfen, wie die Vollzugsverordnung abzuändern wäre, damit sie erlauben würde, den Beschwerden der sich in schlimmster Lage befindlichen Unternehmen gerecht zu werden.

Der Militärpflichtersatz, der für die Jahre 1914 bis 1918 auf den doppelten Betrag erhöht worden war, wird seit Januar 1919 wieder zum einfachen Satze bezogen. Dank der bessern Veranlagung in den Kantonen war diese Herabsetzung weniger fühlbar, als man hätte annehmen können. Im Jahre 1918 (doppelte Taxe) betrug der Anteil des Bundes am Militärpflichtersatz rund Fr. 5,400,000, während er im Jahre 1919 (einfache Taxe) bei 276,000 Ersatzpflichtigen noch rund Fr. 4,100,000 erreicht. Ende 1919 stand noch ein Steuerbetrag von Fr. 3,250,000 aus, eine Summe, die in der Hauptsache auf die verspätete Veranlagung und den infolgedessen verspäteten Bezug der Steuer in verschiedenen Kantonen zurückzuführen "ist.

Aus dem Ausland sind 1919 bei der Bundeskasse an MilitärSteuern Fr. 680,475 oder 100,000 Fr. mehr als 1918, eingegangen.

Diese Summe wäre ohne das Sinken der ausländischen Kurse grösser gewesen. Der Bezug der Militärsteuern der Auslandschweizer lässt viel zu wünschen übrig; aber der Fiskus kann eben im Ausland keine Zwangsmassnahmen anwenden.

Zu Beginn des Jahres 1919 betrug die Zahl
der bei der eidgenössischen Steuerverwaltung liegenden Kriegsgewinnsteuerdossiers 26,000; am Ende des Jahres waren es 41,000. Die Verwaltung geht in allen Fällen von Steuerhinterziehung scharf vor; die Untersuchungen, die sie vornimmt, kommen dem Fiskus zustatten.

527

Durch den Bundesratsbeschluss vom 22. April 1919, wurde das Minimum des Durchschnittsertrages von 5000 auf 15,000 Franken erhöht. Infolgedessen unterliegt eine grosse Anzahl kleinerer Unternehmungen nicht mehr der Kriegsgewinnsteuer. Aber es ist nun an der Zeit, dass die auf den sogenannten ,,Kriegsgewinnen" erhobene Steuer verschwinde. Wir wollen uns aber keiner Illusion hingeben; sie wird eine Nachfolgerin oder aber eine Stellvertreterin haben.

Der Fünftel des Eeinertrages der Stempelabgabe im Jahre 1918 ist letztes Jahr mit Fr. 2,226,394 zur Verteilung an die Kantone gelangt. Die Strafbestimmungen des Gesetztes sind im Jahre 1919 zum ersten Mal strikte angewandt worden. Die Zahl der Straf Verfügungen beträgt 2000. Im Geschäftsbericht wird gesagt, dass die Durchführung der Strafvorschriften den undankbarsten Teil der Aufgabe der eidgenössischen Steuerverwaltung bzw. der Sektion für Stempelabgaben darstellt.

Die Liquidation der ersten Kriegssteuer ist noch nicht in allen Kantonen beendigt. Es ist notwendig, dass dieser Steuerbezug vor der Zustellung der Steuerrechnungen für die neue Kriegssteuer vollständig zu Ende geführt ist. Die Steuerausstände betragen ungefähr l1/* Millionen Franken. Ende 1919 verblieb dem Bund ein Kriegssteuerertrag von Fr. 98,360,087. 41. Im letzten Jahre haben ziemlich bedeutende Nachbezüge stattgefunden; das gleiche wird im Jahre 1920 der Fall sein. Die Steuerverwaltung hatte bei der Veranlagung der Kriegsgewinnsteuer festgestellt, dass eine Eeihe von Steuererklärungen, darunter auch Pauschalangebote, ungenügend waren.

Yolkswirtschaftsdepartement.

Gesundheitsamt.

Übertragbare Krankheiten. Im Jahre 1919 hat die Influenza vorübergehend nachgelassen und ist die Schweiz von den grossen Epidemien, die verschiedene Länder Europas heimgesucht haben, verschont geblieben. Der Umstand, dass die Pocken in Deutschland und in Italien in vermehrtem Masse aufgetreten sind, hat das Gesundheitsamt veranlasst, die kantonalen Behörden erneut auf die Schutzimpfung aufmerksam zu machen. Wie man weiss, begegnet dieselbe in unserm Lande einem grossen Widerstand. Die Kantone Freiburg und Graubünden sind die einzigen, in welchen die Impfung und die Wiederimpfung obligatorisch sind. In den Kantonen Solothurn, Appenzell I./Eh., Tessin, Waadt, Wallisund Neuenburg ist die Impfung obligatorisch, die Eevakzination dagegen fakultativ. Die Kantone

528 Obwalden, Nidwaiden und Baselland haben gesetzlich noch die obligatorische Schutzimpfung, führen sie aber tatsächlich nicht mehr durch. Die andern Kantone haben die obligatorische Impfung entweder abgeschafft oder sie nie gekannt. In Genf, wo das Obligatorium nicht besteht, verlangt man wenigstens beim Schuleintritt von jedem Kinde einen Impfschein, desgleichen im Kanton Zug.

Die Pflicht, unser Land gegen die in andern Staaten herrschenden Epidemien zu schützen, hat das Arbeitsfeld des Gesundheitsamtes ganz wesentlich erweitert. Die Kosten der an der Grenze eingerichteten Quarantänestationen sind beträchtlich. 1919 sind für die Herstellung dieser Stationen Fr. 800,000 verausgabt worden und für deren Unterhalt und Betrieb Fr. 667,121. 45. Das ist aber zweckmässig verausgabtes Geld, denn eine Epidemie würde, wie wir es 1918 mit der Influenza erfahren haben, wesentlich teurer zu stehen kommen. Im Jahre 1920 können die Kosten bedeutend herabgesetzt werden, denn die Stationen sind erstellt und eingerichtet, so dass die Eubrik ,,Bauten" verschwinden wird. Anderseits sind einige dieser Stationen bereits geschlossen worden, und das Personal einiger anderer konnte reduziert werden.

Medizinalprüfungen.

Gegen diejenigen Staaten, welche, wie Deutschland, den Schweizerbürgern die Erlaubnis zur Ausübung des Arztberufes auf ihrem Gebiet verweigern, sollten Gegenmassregeln getroffen werden. Unsere Vertreter in Deutschland glauben indessen, dass das in diesem Lande erlassene Verbot nur provisorischen Charakter hat.

Das Programm der eidgenössischen Medizinalprüfungen wird mehr und mehr überladen; die von den Kandidaten verlangten elf Semester genügen kaum, um es zu bewältigen. Anderseits finden die Kandidaten nicht mehr genügend Zeit, um die allgemeine Bildung zu erwerben, die ihnen in der Ausübung ihres zukünftigen Berufes so notwendig wäre. Diese schwierige Frage wird gegenwärtig von den kompetenten Kreisen geprüft, und wir hoffen, dass sie bald eine befriedigende Lösung finden wird.

V. Abteilung für Landwirtschaft.

Allgemeines.

Schon seit Jahren wird in den Berichten des Bundesrates auf die Notwendigkeit der Eevision des Gesetzes über Förderung der Landwirtschaft hingewiesen. Es ist sehr zu wünschen, dass diese Eevision endlich einmal verwirklicht wird.

529

I. Landwirtschaftliches Untorrichtswesen.

Die ansteigende Teuerung im Jahre 1919 verursachte den Kanlonen Auslagen für die landwirtschaftlichen Schulen, die nicht vorausgesehen werden konnten. Das Volkswirtschaftsdepartement hat diesen ausserordentlichen Verhältnissen Bechnung getragen und den Kantonen, wie bis anhin, die Hälfte ihrer Ausgaben für Lehrkräfte und Lehrmittel zurückvergütet, obwohl dadurch der im Voranschlage vorgesehene Kredit überschritten werden musste. Die Kommission begrüsst dieses Vorgehen. Eine Beschränkung der Unterstützung des landwirtschaftlichen Biìdungswesens liesse sich namentlich in der jetzigen Zeit nicht rechtfertigen. Die Kommission begrüsst ebenfalls die vorgesehene Förderung und Unterstützung der landwirtschaftlichen Fortbildungsschulen, womit der von Herrn Nationalrat Stuber am 28. Juni 1919 eingereichten Motion im Rahmen der zurzeit bestehenden gesetzlichen Vorschriften Rechnung getragen wird.

Der Nutzen der von den Kantonen organisierten landwirtschaftlichen Wandervorträge und Kurse ist anerkannt, und es ist deren Ausbau nach Möglichkeit zu fördern. Eine intensive Aufklärung und reichliche Bildungsgelegenheit in allen Teilen des Landes sind wertvolle Mittel zur Eindämmung des Zuges nach der Stadt und zur Förderung des Interesses an der Landwirtschaft überhaupt.

B. Versuchswesen: Versuchsstationen.

Die Kommission nimmt mit Befriedigung davon Vormerkung, dass die endgültige Übernahme der Weinbauversuchsstation Lausanne mit Bestimmtheit in nächster Zeit wird erfolgen können. Auf dem Gebiete des Wein- und Obstbaues warten zahlreiche Fragen der Abklärung durch praktische und wissenschaftliche Versuche und Untersuchungen, und es wird diese neue Anstalt berufen sein, den Wein- und Obstbauern der romanischen Schweiz wertvolle Dienste zu leisten.

2. Landwirtschaftliche Versuchs- und Untersuchungsanstalten. Der Nutzen dieser Anstalten braucht nicht erst nachgewiesen zu werden.

Hervorgehoben seien hier die Anstrengungen, die gemacht werden, um den Versuchsanstalten oder, was noch besser wäre, der landwirtschaftlichen Abteilung der eidgenössischen technischen Hochschule die nötigen Einrichtungen zur Durchführung von Tierfütterungsversuchen zu beschaffen. Die Kommission vertritt die Ansicht, derartige Versuche sollen in erster Linie den Studierenden der landwirtschaftlichen Abteilung der eidgenössischen technischen Hochschule zu statten kommen. Sie erachtet es als notwendig, dass die Vorle-

530

sungen an Ort und Stelle durch praktische Versuche und Demonstrationen auf dem Gebiete der Tierphysiologie ergänzt werden können. Die Frage soll, wie der Geschäftsbericht sagt, anlässlich der Behandlung der von Herrn Nationalrat Moser-Schär in der SeptemberSession 1919 eingereichten Motion betreffend Ausbau der landwirtschaftlichen Versuchsanstalten eingehend geprüft werden.

Bezüglich der Versuchsanstalt Wädenswil spricht die Kommission den Wunsch aus, die äusserst interessanten Publikationen über die Ergebnisse von Versuchen möchten regelmässig auch in die französische Sprache übersetzt werden. Sie erachtet es als angezeigt, dass die wertvollen Arbeiten den Interessenten aller Landesteile zugänglich gemacht werden, zumal in der französischen Schweiz eine ähnliche Anstalt nicht besteht.

III. Bodenverbesserangen.

Im Berichtsjahr wurden 328 Projekte subventioniert. Die Zunahme gegenüber dem Jahre 1918 ist rund 100. Die Zahl der Anmeldungen wird voraussichtlich in nächster Zeit noch nicht zurückgehen.

Die rege Tätigkeit auf dem Gebiet der Bodenverbesserungen ist zurückzuführen auf die behördlichen Verordnungen und Anregungen zur Mehrung der Inlandsproduktion in den Jahren 1916/19.

Infolge Steigerung der Arbeitslöhne und Materialpreise sind die Subventionssummen im Vergleich zu frühern Jahren gewaltig gestiegen. Trotzdem werden wir nicht davor zurückschrecken dürfen, den eingeschlagenen Weg weiter zu verfolgen. Der Stand der europäischen Lebensmittelversorgung erfordert gebieterisch, dass wir in den nächsten Jahren der Inlandsproduktion auch fernerhin die grösste Aufmerksamkeit schenken.

Wir haben folgende Wünsche anzubringen: 1. Die Organisation des Bodenverbesserungsdienstes ist besser auszubauen. Die Prüfung der eingelangten Projekte wird heute durch einen einzigen Kulturingenieur besorgt. Es erscheint uns ausgeschlossen, dass ein einzelner diese gewaltige und wichtige Arbeit mit der nötigen Gründlichkeit durchführen kann.

2. Der Bericht gibt zu, dass die Kontrolle über den Unterhalt der durchgeführten Meliorationen vielfach noch mangelhaft sei. Im Hinblick auf die Höhe der investierten Staatsbeiträge sollte diese Aufsicht möglichst rasch in richtiger Weise organisiert werden.

8. Es sollte eine bessere Statistik angelegt werden über dje durchgeführten Verbesserungsarbeiten.

531

V. Beiträge für die Erneuerang der Weinberge.

Die Kommission ist ebenfalls der Ansicht, der bisherige Ansatz für die Berechnung des Bundesbeitrages entspreche nicht mehr den derzeitigen Verhältnissen. In einzelnen Kantonen scheinen diese Arbeiten infolge des starken Anwachsens der Auslagen eingeschränkt worden zu sein. Der bereits einer Spezialkommission überwiesene Entwurf eines Bundesbeschlusses entspricht bezüglich der Höhe der auszurichtenden Bundesbeiträge den geäusserten Wünschen.

TU. Erledigung des Postulates Nr. 715.

Eine vom Bundesrate im Jahre 1911 eingesetzte Kommission zur Prüfung des Subventionswesens des Bundes hat in ihrem im Februar 1913 erstatteten Berichte auch Anträge formuliert betreffend die Subventionen auf dem Gebiete der Landwirtschaft. Im Geschäftsberichte 19Ì9 nimmt das, Volkswirtschaftsdepartement Veranlassung, sich zu diesen Anträgen zu äussern. In einigen Punkten konnte den Wünschen der Kommission Rechnung getragen werden, so namentlich bezüglich der Eeduktion des Kredites für die Rekonstitution von Weinbergen. Seit 1914 wurde nicht mehr der gesetzlich vorgesehene Betrag in den Voranschlag eingestellt, und es soll auch künftig nur ein den tatsächlichen Bedürfnissen entsprechender Betrag vorgesehen werden.

Die Geschäftsprüfungskommission geht in allen Teilen einig mit den Ausführungen des Volkswirtschaftsdepartements betreffend der verschiedenen von der Spezialkommission berührten Fragen.

Es ist an den bisherigen Bedingungen für die Gewährung von Beiträgen sowohl auf dem Gebiete der Viehzucht und der Viehversicherung als auf demjenigen der Bodenverbesserungen festzuhalten. Der im Bericht der Expertenkommission zum Ausdruck gelangenden Tendenz, zu unterscheiden zwischen ,,bedürftig" und ,,nicht bedürftig", zwischen ,,armen Bauern" und ,,besser situierten Bauern" muss entgegengetreten werden. Die Förderung der Volkswohlfahrt darf nicht verwechselt werden mit Armenunterstützung. Nicht der Empfänger eines Beitrages ist für die Volkswirtschaft von Interesse, sondern das zu verbessernde Objekt, das ,,Produktionsmittel" und dessen Bedeutung für die allgemeine Wohlfahrt.

Übrigens erscheint die Ausscheidung in ,,Bedürftige" und ,,Nichtbedürftige" praktisch undurchführbar. Die Anträge des Volkswirtschaftsdepartements sind übrigens durch sehr zutreffende Ausführungen begründet. Die Vorschläge der genannten Spezialkommission sollen bei der bevorstehenden Revision des Bundes-

532 gesetzes vom 22. Dezember 1893 betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund und der Vollziehungsverordnung vom 10. Juli 1894 in Erwägung gezogen werden.

VI. Veterinäramt.

Tierseuchenpolizei.

Aus dem Bericht des Bundesrates über Tierseuchenpolizei möchten wir ganz besonders den Gedanken unterstreichen, dass es bei der Ausarbeitung der neuen Vollziehungsvorschriften in hohem Grade wünschenswert erscheint, auf die jüngsten Erfahrungen in der Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche Kücksicht zu nehmen.

Im Berichtsjahr wurden total 31,434 Stück Gross- und Kleinvieh von der Seuche ergriffen, was gegenüber 1918 eine Zunahme von 21,706 Stück bedeutet. Im ganzen wurden 10,218 Stück geschlachtet.

Die Bundesbeiträge an die von der Maul- und Klauenseuche heimgesuchten Kantone erreichen die Höhe von 2,442,332. 20 Fr. Für die Berechnung des vollen Schadens wären zu dieser Summe noch hinzuzuzählen die Beiträge der Kantone und die Verluste der einzelnen Viehbesitzer. Im Hinblick auf diese gewaltigen Schäden ·erfordert es das Interesse unserer Volkswirtschaft, dass der Kampf gegen diesen gefährlichen Feind mit aller Energie durchgeführt wird.

In allen unsern Nachbarstaaten hat die Maul- und Klauenseuche bedenkliche Dimensionen angenommen. Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Seuche von auswärts in unser Land eingeschleppt wurde und immer noch eingeschleppt wird, und zwar in erster Linie durch die Einfuhr von Schlachtvieh und Pferden. Während den Kriegsjahren war diese Einfuhr für unser Land unbedeutend, und infolgedessen konnte die Maul- und Klauenseuche bei uns auf ein ungefährliches Minimum beschränkt werden. Die Ausdehnung der Seuche ging Hand in Hand mit der zunehmenden Einfuhr. Folgende Zahlen geben hierüber Auskunft: Es wurden eingeführt: 1918 1373 Pferde, 438 Stück Rindvieh 1919 7047 » 4165 » » Die Nachlässigkeit in der Handhabung der bahnpolizeilichen Vorschriften des exportierenden Auslands bedingt eine umso schärfere Kontrolle unsrerseits. Nur wenn es uns gelingt, die Einschleppung der Maul- und Klauenseuche aus dem Auslande zu verhindern, werden wir sie im. Inlande wirksam bekämpfen können. Wir dürfen deshalb auch nicht davor zurückschrecken, wenn es sich als notwen-

533

dig erweist, vorübergehend die Grenzen für die Einfuhr von Pferden und Vieh aller Art gänzlich zu sperren.

Die zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche getroffene Massnahme der Abschlachtung, die zu einigen Protesten führte, hat sich jedoch vor allem dort als wirksam erwiesen, wo man sie sinngemäss,d. h. rasch und gründlich durchgeführt hat. Es verdient Erwähnung, dass durch diese Schlachtungen die Verminderung des gesamten Tierbestandes verhältnismässig gering ist. Im ganzen wurden nach dem Bericht ungefähr nur 1,3 % des einheimischen Eindvieh- und l,13% des Kleinviehbestandes abgetan. Wenn man übrigens in Kechnung zieht, dass zur Zeit der grossen Abschlachtungen wenig Fleisch vorhanden war, braucht man die getroffenen Blassnahmen nicht zu bedauern. Bedauerlich sind einzig die Verluste der Zuchten und Bestände, deren Züchtung den Tierbesitzern lange Jahre ausdauernder und einsichtsvoller Arbeit gekostet haben.' Vielleicht könnte man in diesen ausserordentlichen Fällen, selbstverständlich mit aller notwendigen Vorsicht, Massnahrnen treffen, um diese Tiere, deren Zuchtwert vor allem wichtig ist, zu schonen.

Die Kommission ist der Ansicht, dass man den Dienst des Veterinäramtes zentralisieren und mit genügenden Einrichtungen versehen sollte, um mit Aussicht auf Erfolg die nötigen Untersuchungen auf dem Gebiete der Tierimpfungen vornehmen zu können; dies würde auch dem Studium sämtlicher, unser Nationalvermögen schwer schädigenden Tierseuchen zugute kommen.

Es ist höchst wünschbar, dass der Bundesrat den Art. 38 des neuen Tierseuchengesetzes zur Anwendung bringt und die nötigen Verordnungen trifft, um so bald wie möglich die Stellung zu verbessern, in der das Veterinäramt seine Tätigkeit auszuüben hat.

Post- und Eisenbahndepartement.

I. Eisenbahnwesen.

Fahrplanwesen.

Die neuen internationalen Schnellzüge, zu denen der GotthardKontinentalexpress gehört, wurden auf Konferenzen in Paris festgelegt. Es handelt sich um internationale Abmachungen, an welchen Abänderungen nur unter Zustimmung aller Beteiligten vorgenommen werden sollten. Gleichwohl haben die französischen Verwaltun-

534 gen wiederholt den Gotthard-Kontinentalexpress in Elsass-Lothringen durch einseitige Massnahme unterdrückt.

Ähnliches ist in Italien eingetreten, indem der Gotthard-Kontinentalexpress der Süd-Nordrichtung an Sonntagen sistiert wurde.

Dem an seiner Stelle verkehrenden Personenzug Mailand-Chiasso fehlt der wichtige Anschluss von Genua. Die Kommission spricht die Erwartung aus, es werde das Departement oder der Bundesrat dahin wirken, dass sämtliche beteiligten Verwaltungen sich an die getroffenen Abmachungen halten.

Tarif- und Transportwesen.

Der Bericht enthält keine Angaben über den Stand der Unterhandlungen, die im Berichtsjahr zwischen Bundesbahnen und Lötschbergbahn mit Bezug auf eine Eevision des Verkehrsteilungsvertrages eingeleitet worden sind. Über diese für die Bundesbahnen sehr wichtige Angelegenheit ist Aufschluss erwünscht.

Rechnungswesen und Statistik.

Die Kommission nimmt mit Befriedigung Vormerk von der in Angriff genommenen Prüfung und Reorganisation der Pensions- und Hülfskasse für die Angestellten und Arbeiter der Bundesbahnen und erwartet einen beförderlichen Abschluss der darauf bezüglichen Arbeiten.

II. Postverwaltung.

I. Allgemeines.

Postsparkasse. Die Kommission hält es für wünschenswert, dass die Erledigung des Entwurfes zu einem Postsparkassengesetz nicht weiter verzögert werde.

Portofreiheit. Die im Anschluss an den Geschäftsbericht bei der Verwaltung gemachten Erhebungen haben ergeben, dass der Gesamtinlandsverkehr an Briefen, Postkarten und Drucksachen, mit Ausschluss des portofreien Verkehrs der Wehrmänner und Internierten, im Jahre 1919 auf 338,015,786 Stücke sich bezifferte, wovon 28,491,168 Stücke auf den portofreien Verkehr der Amtsstellen und Hülfsgesellschaften entfielen. Dieser portofreie Verkehr machte demnach ca. l/n des Gesamtverkehrs aus, mit andern Worten: Jeder zwölfte Briefpostgegenstand war portofrei, die Sendungen der Wehrmänner und Internierten nicht berücksichtigt.

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Der Taxausfall auf den. portofreien Sendungen der Amtsstellen und Hülfsgesellschaften belief sich zufolge Berechnung der Verwaltung auf Fr. 2,584,000.

In der vorstehend angegebenen Zahl der portofreien Briefpoststücke sind die Sendungen inbegriffen, die von den ständigen Armentmterstützungsanstalten ausgehen. Diese Anstalten erhalten zur Ausübung ihrer Portofreiheit sogenannte Postfreimarken, und es sind ihnen im Berichtsjahr solche Marken im Betrage von Fr. 103,329.35 abgegeben worden.

Es ist augenscheinlich, dass es sich hier in Wirklichkeit um Subventionen an Armenunterstützungsanstalten handelt, die eigentlich nicht in den Bereich des Postdepartements, sondern in den des Departements des Innern gehören. Denn, auch wenn der Bund Wohltätigkeitsanstalten in der äussern Form der Abgabe von Postfreimarken unterstützt, so sind es eben doch Subventionen zu kulturellen Zwecken. Sie sollten daher vom Departement des Innern behandelt werden, das die Postfreimarken bei der Postverwaltung beziehen und sie ihr vergüten sollte. Damit würde einerseits die wünschenswerte einheitliche und zusammenfassende Darstellung des Subventionswesens des Bundes erreicht und andererseits der Postbetrieb in buchhalterisch richtiger Weise für eine Leistung erkannt, die er zu Subventionszwecken an Dritte machen muss.

III. Entwicklung des Postverkehrs.

Postcheckdienst. 1. Die Kommission billigt den ablehnenden Standpunkt des Departements gegenüber dem im letzten Bericht der Finanzdelegation der eidgenössischen Bäte geäusserten Wunsche, ,,die Postcheckgelder möchten im Interesse der Liquidität, soweit verfügbar, künftig wieder in leicht realisierbaren Wertpapieren angelegt und das Guthaben des eidgenössischen Finanzdepartements nicht mehr vermehrt, sondern allmählich wieder heimbezahlt werden".

Entscheidend ist die Erwägung, dass der Bückzug der Postcheckgelder beim eidgenössischen Finanzdepartement zur Folge hätte, dass die Ausgabe von eidgenössischen Kassascheinen entsprechend vermehrt werden müsste, was im gegenwärtigen Zeitpunkte nicht erwünscht sein kann.

Dazu kommt, dass die Ereignisse auf dem Effektenmarkt, die als Folge des Krieges eingetreten sind, das Verfahren in der Anlage der Postcheckgelder als richtig und vorteilhaft bestätigt haben.

2. Die Kommission konstatiert mit Genugtuung, dass im Berichtsjahre die Neuerung getroffen worden ist, wonach Bar-

536 abhebungen gegen Entrichtung einer bescheidenen Gebühr beim Postbureau des Wohnortes des Kontoinhabers auch dann gemacht werden können, wenn das betreffende Bureau keine Postcheckabteilung hat.

Andererseits billigt die Kommission die Zurückhaltung des Departements gegenüber Begehren um Errichtung neuer Postcheckämter.

Posträume in Luzem. Die Kommission hat mit Befriedigung davon Kenntnis genommen, dass die Frage der Beschaffung zulänglicher Räume für den Post- und Telephondienst in Luzern, die seit 10 Jahren (vgl. Geschäftsbericht 1910, VI, 4) hängig ist, im Berichtsjahr einer befriedigenden Lösung näher gerückt ist.

Geschäftsführung des Bundesgerichtes.

A. Allgemeines.

Die Besprechungen mit dem Herrn Bundesgerichtspräsident und den Herren Präsidenten der einzelnen Abteilungen der Bundesrechtspflege haben ergeben, dass das Bundesgesetz vom 22. März 1893 über die Organisation der Bundesrechtspflege einer Eevision unterzogen werden sollte. Seit 27 Jahren hat sich im menschlichen Leben so manches geändert, namentlich die wirtschaftlichen Folgen des letzten Krieges haben diesen Änderungen mannigfach einen solchen Akzent verliehen, dass das Postulat der Eevision des Organisationsgesetzes wirklich dringlich geworden ist.

Ohne auf weitere Einzelheiten einzutreten, machen wir darauf aufmerksam, dass die in den Art. 214 und 222 des Gesetzes gegebene Bemessungsmöglichkeit bei Festsetzung der Gebühren antiquiert erscheint. Auch die Bestimmungen über den Streitwert der Rechtsfälle sind revisionsbedürftig geworden, da der Streitwert, bundesgerichtlicher Erledigung entsprechend, gehoben werden sollte. Allerdings wird dies auch eine Revision der kantonalen Prozessordnungen bedingen. Der während des Krieges gefasste Beschluss des Bundesgerichtes, dass der Berufungskläger innert der Berufungsfrist die Berufung schriftlich begründen könne, wenn er auf die mündliche Verhandlung verzichte, ist durch bundesgerichtlichen Beschluss vom 30. November 1918 mit Rücksicht auf die durch den reduzierten Fahrplan bedingte Erschwerung des persönlichen Vertrittes der Parteien perpetuiert worden, was wir an sich durchaus billigen, was aber eben auch gesetzlich geregelt werden sollte.

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B. Spezieller Teil.

II. Strafrechtspflege.

a. Anklagekammer.

Der Bericht betont hier die dringende Notwendigkeit einer Eevision des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege vom 27. August 1851. Das Gesetz ist veraltet, insbesondere entspricht die darin enthaltene Einengung der Verteidigungsrechte den heutigen Anschauungen nicht mehr. Die Kommission pflichtet in allen Teilen den für die Eevision in dieser und nach anderen Eichtungen geltend gemachten Wünschen des Bundesgerichtes bei und empfiehlt beförderliche Anhandnahme der Eevisionsarbeiten.

Eidgenössisches Versicherungsgericht.

A. Allgemeiner Teil.

I. Gerichtsgebäude.

Die Kommission macht auf die vom Versicherungsgericht betonten Mängel des gegenwärtig benutzten Gerichtsgebäudes aufmerksam. Es wird Aufgabe der Behörden sein, rechtzeitig zweckmässige Anordnung auf Abhülfe der gerügten Mängel zu treffen und die Frage des Baues eines eigenen Gerichtsgebäudes, eventuell der Erweiterung der jetzt benutzten Liegenschaft fachmännisch prüfen zu lassen.

[Ad IV und V, Geschäftslast und Organisation des Gerichts.]

Die beim Gericht eingehenden Geschäfte mehren sich ständig.

Infolgedessen ist eine Eeorganisation des Gerichtes im Sinne einer Vermehrung speziell der Eichter im Hauptamt dringend notwendig.

Nachdem den eidgenössischen Eäten der Entwurf über die Ergänzung des Bundesbeschlusses vom 28. März 1917 betreffend die Organisation und das Verfahren des eidgenössischen Versicherungsgerichtes vorliegt, wird darauf v«rzichtet, an dieser Stelle näher auf die Eeorganisation des Gerichtes einzutreten, in der Annahme, dass die bezügliche Vorlage in der Junisession noch vor der Behandlung des Geschäftsberichtes beschlossen werde.

538

Antrag der Kommission.

Die Geschäftsführung des Bundesrates, des Bundesgerichtes und des Eidg. Versicherungsgerichtes für das Jahr 1919 wird genehmigt.

B e r n , den 5. Juni 1920.

Im Namen der G-eschäftsprüfungskommission des Nationalrates, Der Präsident:

Jäger.

Postulate der Kommission.

i.

Die Geschäftsprüfungs-Kommission soll zu Anfang des Berichtsjahres gewählt und jährlich nur zur Hälfte erneuert werden.

II.

An Stellen in der Bundesverwaltung, mit denen der Ingenieurtitel verbunden ist, sollen nur Leute gewählt werden, die im Besitze eines Hochschuldiploms als Ingenieur oder Architekt sind.

III.

Das Hotel Metropol in Interlaken soll vom Bunde angekauft und für Zwecke der allgemeinen Bundesverwaltung umgebaut werden.

IV.

Die eidgenössische Frenidenpolizei ist auf eine einfache Passkontrolle an der Landesgrenze zu beschränken.

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Bericht der nationalrätlichen Kommission über die Geschäftsführung des Bundesrates, des Bundesgerichtes und des Versicherungsgerichtes im Jahre 1919. (Vom 5. Juni 1920.)

In

Bundesblatt

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In

Foglio federale

Jahr

1920

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

25

Cahier Numero Geschäftsnummer

1230

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.06.1920

Date Data Seite

507-538

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10 027 574

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