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Bundesblatt 72. Jahrgang.

Bern, den 11. Februar 1920.

Band I.

Erscheint wöchentlich. Preis SO Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich ,,Nachnahme- und Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr : 50 Rappen dio Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an die Buchdrukerei Stämpfli & de. in Bern, # S T #

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession der Strassenbahn von La Chauxde-Fonds.

(Vom 6. Februar 1920.)

Mittelst Eingabe vom 17. Oktober 1919 stellt der Verwaltungsrat der Strassenbahngesellschaft von La Chaux-de-Fonds das Gesuch um Aenderung des Art. 15 der Konzession vom 22. Dezember 1893 (E. A. S. XII, 626) im Sinne der Erhöhung der Taxen für die Personen- und Gepäckbeförderung.

Zur Begründung seines Gesuches erklärt der Verwaltungsrat u. a. : Die gestützt auf den Bundesratsbeschluss betreffend vorübergehende Taxmassnahmen der schweizerischen Bahn- und Schiffahrtsunternehmungen vom 16. April 1918 bewilligten Taxen seien mit Rücksicht auf die fortgesetzte Steigerung der Materialpreise und die zugestandene Erhöhung der Arbeitslöhne, sowie im Hinblick auf die Einführung des Achtstundentages nicht mehr genügend, um das finanzielle Gleichgewicht der Unternehmung aufrechtzuerhalten und die Gesellschaft sehe sich daher genötigt, neuerdings eine Taxerhöhung vorzunehmen.

Die gegenwärtige Fassung des Artikels 15 lautet folgendermassen : ,,Art. 15. Die Gesellschaft wird ermächtigt, für den Transport von Personen Taxen bis auf den Betrag von 8 Rappen per Kilometer der Bahnlänge zu beziehen.

Für Kinder unter drei Jahren, sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird, ist nichts, für solche zwischen dem dritten und dem zurückgelegten zehnten Altersjahre die Hälfte der Taxe zu zahlen.

10 Kilogramm des Reisendengepäckes sind frei, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann.

Bundesblatt. 72. Jahrg. Bd. I.

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Für das übrige Gepäck der Reisenden kann eine Taxe von höchstens 10 Rappen per 100 Kilogramm und per Kilometer bezogen werden, jedenfalls mindestens 20 Rappen für das einzelne Stuck.

Die Gesellschaft wird nach mit dem Bundesrate zu vereinbarenden Bedingungen Abonnementsbillette ausgeben.a Zu dem vom Eisenbahndepartement im Einverständnis mit der Bahn Verwaltung festgesetzten neuen Wortlaut von Art. 15 ist folgendes zu bemerken: Dio Taxe für die Beförderung von Personen ist auf höchstens 20 Rappen für den ersten Kilometer und 10 Rappen für jeden weiteren Kilometer der Bahnlänge erhöht worden. Dìo Altersgrenze für die taxfreie Beförderung von Kindern beträgt nunmehr vier Jahre, entsprechend den Bestimmungen der neuern Konzessionen. Eine Verpflichtung, Kinder bis zum zurückgelegten zehnten Altersjahre zur Hälfte der Taxe zu befördern, besteht nicht mehr, und es bleibt somit inskünftig dem Ermessen der Verwaltung überlassen, Kindern bis zu einem gewissen Alter eine Taxermässigung einzuräumen oder nicht.

In Anbetracht der Schwierigkeit, bei den Trambahnen die Taxen für die Gepäckbeförderung nach dem Gewicht zu berechnen, soll der gegenwärtige Wortlaut des Absatzes 4 von Art. 15 durch folgende Fassung ersetzt werden: ,,Für anderes Reisegepäck kann die Personentaxe nach der Anzahl der beanspruchten Plätze bezogen werden."

Die Art. 21 und 22 der Konzession sind zur Herstellung der Übereinstimmung mit den neueren Konzessionen ebenfalls abgeändert worden.

In seiner Vernehmlassung vom 6. Januar 1920 stimmt der Staatsrat des Kantons Neuenburg den vorgeschlagenen Aenderungen zu. Auch wir können uns mit denselben einverstanden erklären, nachdem ähnliche Aenderungen bereits anderen Bahnen bewilligt worden sind.

Indem wir Ihnen den nachstehenden Bundesbeschlussesentwurf zur Annahme empfehlen, benützen wir auch diesen Anlass, Sie unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 6. Februar 1920.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Steiger.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Aenderung der Konzession der Strassenbahn von La Chaux-de-Fonds.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Verwaltungsrates der Strassenbahngesellschaft in La Chaux-de-Fonds vom 17. Oktober 1919, 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 6. Februar 1920, beschliesst: I. Die durch Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1893 (E. A. S. XII, 626) erteilte und durch Bundesbeschlüsse vom 29. Juni 1899 (E. A. S. XV, 528) und vom 22. Dezember 1909 (E. A. S. XXV, 385) abgeänderte Konzession der Strassenbahn von La Chaux-de-Fonds wird neuerdings wie folgt abgeändert: Art. 15 erhält folgende neue Fassung: ,,Für die Beförderung von Personen kann eine Taxe von höchstens 20 Rappen für den ersten Kilometer und von 10 Rappen für jeden weiteren Kilometer der Bahnlänge bezogen werden.

Kinder unter vier Jahren sind taxfrei zu befördern, sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, zu Bedingungen, die im Einvernehmen mit dem Bundesrat aufzustellen sind, Abonnementsbillette zu er m assig ter Taxe auszugeben.

Jeder Reisende ist berechtigt, 10 Kilogramm Reisegepäck taxfrei zu befördern, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann.

Für anderes Reisegepäck kann die Personentaxe nach der Anzahl der beanspruchten Plätze bezogen werden."

172 Art, 21 erhält folgende neue Fassung : ,,Die in Art.. 15 vorgesehenen Höchsttaxen sind herabzusetzen, wenn der Jahresgewinn in sechs aufeinanderfolgenden Jahren im Durchschnitt und fit r jedes einzelne der drei letzten Jahre 6 °/o des Aktienkapitals übersteigt, sofern nicht die Gesellschaft den Bedürfnissen der Bevölkerung durch Gewährung anderer Preiserleichterungen oder durch Einführung von Verkehrsverbesserungen genügend Rechnung trägt. Kaun'hierbei eine Verständigung zwischen dem Bundesrat und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet die Bundesversammlung, Wenn der Jahresgewinn in drei aufeinanderfolgenden Jahren 2 % des Aktienkapitals nicht erreicht, erlangt die Gesellschaft ein Anrecht auf angemessene Erhöhung der in Art. 15 vorgesehenen Höchsttaxen. Über das Mass der Erhöhung entscheidet die Bundes Versammlung."

Art. 22 erhält folgende neue Fassung : ,,Die Gesellschaft ist verpflichtet: a. für Äufnung eines Reservefonds, dessen Mittel zur Bestreitung ausserordentlicher Ausgaben infolge von Naturereignissen, Unfällen und Krisen und zur Deckung allfälliger Fehlbeträge dienen sollen, zu sorgen durch jährliche Rücklage von mindestens 5 °/o des Jahresgewinnes, bis 10 % des Aktienkapitals erreicht sind; b. für das Personal eine Krankenkasse einzurichten oder es bei einer Krankenkasse zu versichern; c. für das Personal eine Dienstalterskasse oder Pensionskasse zu gründen, wenn der Jahresgewinn in drei aufeinanderfolgenden Jahren 4 °/o des Aktienkapitals übersteigt; d. die Reisenden bei einer Anstalt oder einem Eisenbahnverband für diejenigen Unfallverpflichtungen zu versichern, die sich aus den für die Haftpflicht.der Eisenbahnen geltenden gesetzlichen Bestimmungen ergeben.a II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses, der am 1. März 1920 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession der Strassenbahn von La Chaux-de-Fonds. (Vom 6. Februar 1920.)

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1920

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11.02.1920

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