220

Wahlen.

(Vom 30. August 1920.)

Finanz- und Zolldepartement.

Eid g. S t e u e r V e r w a l t u n g .

Registratur : Simon, Fritz, Kanzlist I. Klasse der genannten Verwaltung.

Kanzlist I. Klasse : Kranichfeldt, Eduard, von Iseo (Tessin), provisorischer Beamter der eidg. Steuerverwaltung.

(Vom 3. September 1920.)

Finanz- und

Zolldepartement.

Zollverwaltung.

Gehülfen II. Klasse: Agustoni, Anton, von Morbio-Inf.; Roth, Jean, von Meiringen; Schilling, Jakob, von Landschlacht; Zoppi, Hans, von San Vittore, alle bisher provisorisch angestellt.

# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Schweizerische Eidgenossenschaft.

Ausgabe von 2-, 3- und 5-jährig. 6 % Kassascheinen der Schweiz.

Eidgenossenschaft, III. Serie, für die Lebensmittelversorgung nnd zur sofortigen Konversion der am 5. November 1920 fällig werdenden 5 % Kassascheine.

Die Versorgung des Landes mit Getreide und Zucker nimmt immer noch sehr bedeutende Mittel in Anspruch, indem wir unsern Lieferanten den Gegenwert der im Ausland gekauften Lebensmittel vorschiessen müssen. Angesichts der Unsicherheit, in der wir leben, ist es jedoch notwendig, in der Schweiz einen Warenvorrat zu halten, der genügt, um unsere Bedürfnisse für wenigstens 6 Monate zu decken.

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Man halte gehofft, die angelegten Vorräte merklich vermindern zu können. Im Jahre 1919 hat der Bund denn auch den Betrag seiner Kassascheine um 77 Millionen vermindert, entsprechend der Verminderung seiner Warenvorräte. Leider erlaubt jedoch die allgemeine Lage nicht, mit der Liquidierung der Warenvorräte fortzufahren, ohne G-efahr zu laufen, die Lebensmittelversorgung des Landes in Frage zu stellen. Die Eidgenossenschaft sieht sich deshalb durch die Verhältnisse zur Erneuerung der am 5. November 1920 fälligen Kassascheine im Betrage von 109 Millionen gezwungen.

Der Bundesrat hat daher in seiner Sitzung vom 5. August 1920 beschlossen, den Inhabern dieser Kassascheine deren sofortige Erneuerung mit Zinserhöhung auf 6 °/o ab 5. September 1920 anzubieten und überdies für die weitere Finanzierung der Lebensmittelankäufe 6 °/o Kassascheine zur öffentlichen Zeichnung aufzulegen.

Diese Massnahme ist unerlässlich, wenn wir die fortschreitende Vermehrung unserer Reskriptionsschuld bei der Nationalbank vermeiden wollen.

Die Ausgabe erfolgt zu folgenden Bedingungen:

A. Verkauf gegen bar.

Stüclcelung : Die Kassascheine werden in Abschnitten zu Fr. 100, 500, 1000, 5000 und 10,000 abgegeben.

Verzinsung : Sie sind zu 6 °/o p. a. verzinslich, mittels halbjährlicher Coupons per 5. März und 5. September, erstmals per 5. März 1921.

Büclcsahlung : Die Kassascheine sind zu pari rückzahlbar, nach Wahl des Käufers entweder am 5. September 1922, am 5. September 1923 oder am 5. September 1925.

Zahlstellen für Zinse und Kapital: Die Zinse und das Kapital sind auf Verfall spesenfrei zahlbar bei der Eidgenössischen Staatskasse in Bern, bei allen schweizerischen Kreispost- und Zollkreiskassen, bei allen Kassen der Schweizerischen Nationalbank und den andern Banken und Bankhäusern der Schweiz.

Namenzertifikate: Die Kassascheine lauten auf den Inhaber; sie können jedoch beim eidgenössischen Kassen- und Rechnungswesen in Bern kostenfrei gegen Namenzertifikate deponiert werden. Diese Depots dürfen nicht weniger als Fr. 1000 betragen.

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Verkaufspreis : Die Abgabe dieser 6 °/o Kassascheine erfolgt zu pari für alle drei Laufzeiten, mit Zins Verrechnung per 5. September 1920. Für Einzahlungen vor dem 5. September 1920 erfolgt Zinsvergütung von 6 °/o.

Verkaufsstellen: Sämtliche Zweiganstalten und die Agenturen La Chaux-de-Fonds und Winterthur der Schweizerischen Nationalbank, sowie die sämtlichen Banken, Bankhäuser und Sparkassen der Schweiz, bei denen der Anmeldungsschein einzureichen ist.

Die Käufer erhalten Lieferscheine, die später gegen die definitiven Kassascheine umgetauscht werden.

B. Konversion.

Die Inhaber von 5 °/o Kassascheinen von 1918, I. Serie, rückzahlbar am 5. November 1920, werden eingeladen, ihre Titel gegen neue 6 % Kassascheine vom Jahre 1920, III. Serie, mit einer Laufzeit von 2, 3 oder 5 Jahren, nach Wahl des Subskribenten, mit Zinsgenuss von 6 °/o ab 5. September 1920, zu pari umzutauschen. Zu diesem Zwecke haben sie die Konversionsanmeldung in Begleitung der zu konvertierenden 5 % Kassascheine" bei einer der vorgenannten Zeichnungsstellen einzureichen.

Die 5 °/o Kassascheine müssen mit dem Coupon per 5. November 1920 versehen sein. Die Einreicher erhalten dagegen : a. in bar eine Konversions-Soulte, die festgesetzt wurde entsprechend dem Zins à 5 °/o vom 5. Mai 1920 bis 5. September 1920 = vier Monate, nämlich: Fr. 1. 65 für Fr. 100 Kapital ; b. einen Empfangschein, der später gegen die definitiven neuen 6 °/o Kassascheine umgetauscht wird.

Die Ausgabe der 6 °/o Kassascheine und die Konversion finden statt in der Zeit vom 26. August bis inklusive 18. September 1920.

Diese 6 % Kassascheine, III. Serie, werden vom Bund jederzeit zu pari plus laufende Zinsen zur Entrichtung der eidgenössischen Kriegssteuer und der Kriegsgewinnsteuer an Zahlungsstatt genommen.

B e r n , den 24. August 1920.

Eidgenössisches Finansdepartement : J. Musy.

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Einzug der deutsch-österreichisch gestempelten Banknoten erster Emission zu 10,000 Kronen.

Nach einer Kundmachung des österreichischen Staatsamtes der Finanzen vom 6. August 1920 werden die deutsch-österreichisch gestempelten Banknoten erster Emission (mit deutschem und ungarischem Notenbilde) zu 10,000 Kronen mit dem Datum vom 2. November 1918 eingezogen. Sie können bis zum 30. September 1920 bei der Hauptanstalt und den deutsch-österreichischen Filialen der Österreichisch-Ungarischen Bank in Zahlung gegeben oder umgewechselt werden. Vom 30. September 1920 an können sie nicht mehr zur Zahlung an die Österreichisch-Ungarische Bank verwendet werden, dagegen können sie noch bis zum 30. September 1926 an den Kassen dieser Bank umgewechselt werden.

Ausgabe neuer deutsch-österreichisch gestempelter Banknoten zu 100 Kronen.

Einer Kundmachung des österreichischen Staatsamtes für Finanzen vom 28. Juli 1920 ist zu entnehmen, dass die Österreichisch-Ungarische Bank mit der Ausgabe neuer deutsch-österreichisch gestempelter Banknoten zu 100 Kronen begonnen hat.

Die neuen Noten unterscheiden sich von den bisher im Umlauf befindlichen Noten gleicher Kategorie im wesentlichen dadurch, dass sie auf beiden Seiten das Notenbild der deutschen Seite tragen und dass der sonst vollkommen identische Idealkopf sich als Spiegelbild des auf der früheren Note gleicher Kategorie befindlichen Kopfes darstellt.

B e r n , den 28. August

1920.

Versteigerung von Artillerie-Bundespferden.

Die diesjährige Versteigerung der Artillerie-Bundespferde findet wie folgt statt : in Zürich (Kasernenstallungen) am 8. Oktober, 10 Uhr M.

in Bern (Schützenmatte) ,, 9.

,, , 10 ,, ,, in. Lausanne (Place du Tunnel) ,, 13.

,, , 10 ,, ,,

T h u n , den I.September 1920.

(1.)

Direktion der eidg. Pferderegieanstalt.

224

Aufruf.

Halbheer-Aemisegger, Felix, von Bubikon (Kanton Zürich), geboren den 31. März 1831, unterm 30. Juni 1851 verehelicht mit Adelheid Aemisegger, von Bahnholz-Mogelsberg, hielt sich am 29.'Juli 1851 in Herisau auf, zog ungefähr im Jahre 1855 nach Leipzig und später nach Amerika und ist seither nachrichtenlos abwesend.

Gemäss Beschluss des Obergerichtes vom 30. August 1920 und in Anwendung der Art. 35/"ZGB und Art. 5 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB wird hiermit der Vermisste selbst und ausser ihm jedermann, der Nachrichten über den Abwesenden geben kann, aufgefordert, sich bis zum 2. September 1921 bei der Obergerichtskanzlei in Trogen (Schweiz) zu melden.

T r o g e n , den 31. August 1920.

(1.)

Die Obergerichtskanzlei.

Aufruf.

Zellweger, Bertha, von Herisau, geboren den 22. Juni 1842, von Jobs, und Susanna geb. Habisreutinger, früher in Herisau, ist im Jahre 1862 nach Amerika ausgewandert und seither nachrichtenlos abwesend.

Gemäss Beschluss des Obergerichtes vom 30. August 1920 und in Anwendung der Art. 35 f ZGB und Art. 5 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB wird hiermit die Vermisste selbst und ausser ihr jedermann, der Nachrichten über die Abwesende geben kann, aufgefordert, sich, bis zum 2. September 1921 bei der Obergerichtskanzlei in Trogen (Kanton Appenzell) zu melden.

T r o g e n , den 31. August 1920.

(1.)

Die Obergerichtskanzlei.

Verschollenerklärung.

Das Obergericht hat in heutiger Sitzung den erfolglos ausgeschriebenen Willi, Johannes, von Gais (Appenzell A.-Rh.), geboren den 24. Mai 1867, von Christian und Elisabeth Mösli, in Anwendung von Art. 35 ff. ZGB und Art. 5 EG zum ZGB verschollen erklärt.

T r o g e n , den 30. August 1920.

(1.)

Die Obergerichtskanzlei.

225

Verschollenheitsruf.

Flury, Josef, Viktors sel. und der Barbara geb. Bumbach, von Hellingen, geboren 8. Mai 1844, Maurers, von Deitingen, der vor ca. 60 Jahren mit seinen Eltern und Geschwistern nach Amerika auswanderte, und seit 25 Jahren nachrichtlos geblieben ist, wird hierdurch aufgefordert, innert Jahresfrist, von der ersten Kundmachung an gerechnet, sich beim Unterzeichneten zu melden, ansonst über ihn die Verschollenheit erklärt wird.

Die gleiche Aufforderung ergeht an jedermann, der über den Vermissten Nachrichten zu geben imstande ist.

S o l o t h u r n , den 30. August 1920.

(2..)

Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Kriegstetten :

Dr. B. Bachtier.

Verschollenheitsruf.

Felchlin, Josef Michael Xaver Karl, geboren den 18. Oktober 1861, 'Sohn des Felchlin, Josef Karl August und der Karolina Rosalia geb. Schwerzmann, Lithograph, von Arth, Kt. Schwyz, ist vor ca. 30 Jahren nach Südamerika ausgewandert und ist von ihm seither keine zuverlässige Nachricht mehr eingetroffen.

Auf Verlangen des Herrn Ed. Felchlin, Malermeister, Zug, für sich und die übrigen Interessenten wird anmit der genannte Felchlin, Josef Michael Xaver Karl, sowie jedermann, der Nachrichten über den Abwesenden geben kann, gerichtlich aufgefordert, sich bis und mit 31. Juli 1921 bei der Gerichtskanzlei Zug mündlich oder schriftlich zu melden. Sollte während dieser Frist keinerlei Meldung eingehen, wird Felchlin, Josef Michael Xaver Karl verschollen erklärt. Es können alsdann die aus seinem Tode abzuleitenden Rechte geltend gemacht werdem, wie wenn der Tod bewiesen wäre (Art. 38 ZGB).

Z u g , den 26. Juni 1920.

(3..).

Auftrags des Kantonsgerichtes : Die Gerichtskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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08.09.1920

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