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Bundesblatt

72. Jahrgang.

Bern, den 26. Mai 1920.

Band III.

Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Salbjahr, zuzüglich ,,Nachnahme- and Postbestellungsgebühr".

Einrückungsgebühr: 60 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an die Buchdruckerei Stämpfli £ de. in Bern.

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zu 1054

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung zu den Statuten der Versicherungskasse der eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter.

(Vom 18. Mai 1920.)

Das Bundesgesetz über die Versicherungskasse für die eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter, vom 30. September 1919, das vom Ständerate und dem Nationalrate einstimmig angenommen wurde, wurde am 1. Oktober 1919 im schweizerischen Bundesblatte veröffentlicht *). Die Referendumsfrist lief am 30. Dezember 1919 unbenutzt ab. Damit ist ein Ziel erreicht worden, dem seit mehr als fünfzig Jahren, besonders aber im letzten Jahrzehnt, unermüdliche Anstrengungen der eidgenössischen Bäte, der Organe der Bundesverwaltung und des Bundespersonals galten.

Der Botschaft vom 16. Mai 1919, mit der wir Ihnen den Entwurf zu einem Bundesgesetze unterbreiteten, gaben wir den Vorentwurf der Statuten zur Erläuterung der Gesetzesbestimmungen bei. Das weitere Vorgehen war so gedacht, dass wir Ihnen, nachdem der Gesetzesentwurf Gesetz geworden war, die endgültigen Statuten zur Genehmigung vorlegen würden. Schon in der Kommission des Ständerates war das vorgeschlagene Verfahren Gegenstand eingehender Erörterungen**). Man , fragte sich, ob die eidgenössischen Räte zu den Statuten bloss ja und amen sagen könnten, oder ob sie dieselben im einzelnen beraten und abändern dürften. Es wurde anfänglich mit aller Entschiedenheit betont, dass sich die eidgenössischen Räte eine solche Einschränkung ihrer Kompetenzen nicht gefallen lassen könnten. Schliesslich habe man sich, führte der deutsehe Berichterstatter der Kommission *) BEI. 1919, V, 87.

**) Sten. Bulletin 1919, Ständerat, S. 230.

Bundesblatt. 72. Jahrg. Bd. III.

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50 aus, auch über diese Seite der Frage beruhigt, indem man sich sagte, dieselbe habe doch mehr theoretische als praktische Bedeutung, in der Sache komme es auf dasselbe heraus. Dass eine Einzelberatung von derartigen Statuten in den Räten unmöglich ein fruchtbares Ergebnis haben könne, dass vielmehr als Folge einer solchen Einmischung in Einzelheiten Widersprüche oder doch Unstimmigkeiten sich ergeben müssten, werde kaum bestritten werden können. Der Sache wäre "also durch eine solche Beratung nicht gedient. Aber auch die Kompetenz der Räte erleide tatsächlich keine Einbusse. Der Bundesrat bringe die Statuten ein,, die Räte beraten sie. Seien die Räte mit dem Entwurfe einverstanden, so genehmigen sie ihn: seien sie mit diesem oder jenem Vorschlage nicht einverstanden, so weisen sie den Entwurf mit einer begründeten Schlussnahme an den Bundesrat zurück. Der Bundesrat würde darauf wieder eine Vorlage einbringen, und so würde eine Einigung schliesslich zu erzielen sein. Übrigens werde auch, rein theoretisch genommen, von einem Eingriff in die Rechte der Räte kaum ernstlich die Rede sein können. Bundesgesetze,.

Bundesbeschlüsse und Statuten seien etwas wesentlich Verschiedenes. Schon der Hinweis auf das Referendum mache das deutlich.

Man entziehe den Räten nichts, zu. dem sie kompetent wären, sondern man gebe ihnen vielmehr ein Mitspracherecht und ein Einspracherecht in einer Sache, nämlich den Statuten, in welcher der Bundesrat ausschlieaslich kompetent wäre. Der damalige Vorsteher des Finanzdepartementes führte als Vertreter des Bundesrates zu dieser Frage au8*J, dass wir den eidgenössischen Räten,, nachdem das Gesetz in Kraft getreten sein würde, die Statuten unterbreiten würden. Dann erhebe sich die Frage, ob die eidgenössischen Räte die Statuten in den Einzelheiten beraten, oder ob sie ihr Mitspracherecht darauf beschränken wollten, dass sie einfach erklären, dass sie die vom Bundesrate vorgelegten Statuten genehmigen oder nicht genehmigen. Der Vertreter des Bundesrates erklärte, er wolle zu dieser Frage einstweilen nicht endgültig Stellung nehmen ; aber es sei seine Pflicht, den Rat darauf aufmerksam zu machen, dass die Genehmigung von Statuten, die der Bundesrat aufgestellt habe, etwas anderes sei als die Beratung eines Gesetzes, von dem der Bundesrat dem Rate einen Entwurf vorlege, den allein
die eidgenössischen Räte, kraft ihrer gesetzgeberischen Gewalt, zu einem wirklichen Gesetze, das ausübende Kraft habe, umwandeln könnten. Es schien dem Vertreter des Bundesrates sehr wahrscheinlich, dass die eidgenössischen Räte diese Frage, sobald sie wirklich aktuell werde, in dem Sinne entscheiden werden, dass sie ihr Recht *) Sten. Bulletin 1919, Ständerat, S. 238.

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darauf beschränken, den vom Bundesrat aufgestellten Statutenentwurf in globo anzunehmen oder nicht anzunehmen. Der Vertreter des Bundesrates führte weiter aus, dass durch die Tatsache, dass die eidgenössischen Räte das Recht haben, die Statuten zurückzuweisen und dem Bundesrate Wegleitung darüber zu geben, wie sie nach ihrer Ansicht aufgestellt sein sollten, damit sie die Genehmigung erhielten, die eidgenössischen Räte in hinreichendem Masse ihr notwendiges Recht, die Handlungen des Bundesrates zu kontrollieren, wahrgenommen hätten. Wie dem auch sei, so sei diese Frage von der Kommission des Ständerates nicht endgültig entschieden worden. Sie werde vorläufig auch vom Ständerate nicht entschieden werden können, so dass sie noch -offen bleibe. Der Ständerat werde die Frage zu entscheiden haben, sobald ihm der Bundesrat den Statutenentwurf unterbreiten und gleichzeitig auch seine Ansicht über das einzuschlagende Verfahren darlegen werde.

Bin Mitglied des Ständerates äusserte damals, dass die Neuerung nicht ganz ohne Bedenken sei, dass ein Beschluss des Bundesrates der Genehmigung der Bundesversammlung unterliegen soll. Das Bedenken bestehe darin, dass es sich bei einer Genehmigungszuständigkeit nicht darum handeln könne, die Vorlage des Bundesrates im einzelnen zu prüfen, im einzelnen abzuändern und dann die abgeänderte Fassung als die Emanation der Bundesversammlung zu erklären, sondern die Genehmigung -- eine verfassungsmässige Begriffsbezeichnung bestehe hier allerdings nicht, und es könne daher nur der übliche Wortlaut des Wortes ^Genehmigung" in Frage kommen -- verlege den Erlass einer Kundgebung, eines Beschlusses keineswegs in die Zuständigkeit der genehmigenden Behörde, sondern die Zuständigkeit bleibe bei derjenigen Stelle, die den Besehluss gefasst habe, und es sei in der Genehmigung nur ein Rechtsvorbehalt angebracht, ohne den die Rechtskraft des Beschlusses der zuständigen Instanz eben nicht vorhanden sei.

Die Lage werde also für die eidgenössischen Räte die sein, dass sie die Statuten, die der Bundesrat ihnen vorlege, genehmigen, oder dass sie die Genehmigung versagen könnten. Überall da, wo die Räte dafür halten, dass die Vorlage die Genehmigung nicht für sich in Anspruch nehmen könne, bleibe nichts anderes übrig, als durch begründeten Beschluss die Genehmigung abzulehnen, d. h. zu
sagen, die Genehmigung werde erteilt, insofern die und die Bestimmungen in der und der Richtung abgeändert würden.

Die Korrekturen würden also nicht von der genehmigenden Instanz ausgehen, sondern die Vorlage mtlsstë zurückgehen an den Bundesrat. Da nun ein bezüglicher Beschluss der eidgenössischen Räte auch nur Bestand hätte, wenn die Schlussnahme der beiden Räte unter sich übereinstimmte, so müssten wir uns damit abfinden,

52 dass gegebenenfalls dieses Genehmigungsverfahren einer gewissen Schwerfälligkeit nicht entbehren würde. Diese Schwerfälligkeit raüsste aber in den Kauf genommen werden. Man würde das im vorliegenden Falle tun dürfen in der Hoffnung und Erwartung;, dass die Vorlage des Bundesrates derart vorbereitet sei, dass die eidgenössischen Räte mit gutem Gewissen die Genehmigung aussprechen könnten, und damit dürften die überwiegenden Gründe dafür sprechen, dass die neue Einrichtung der Genehmigung eines bundesrätlichen Beschlusses auf Grund der Ermächtigung durch das Gesetz gewagt werden könnte.

Im Nationalrate machten der deutsche und der französische Berichterstatter der Kommission *) bei der Beratung des Artikels 5 des Gesetzes besonders darauf aufmerksam, dass die Kommission nicht wolle, dass die Statuten einfach der Bundesversammlung vorgelegt würden und dann entweder zurückgewiesen oder angenommen werden müssten, sondern dass die Kommission verlange, dass hier eine eigentliche Beratung stattfinde auf Grund einer Botschaft, und dass unter Umständen der Bundesrat, gestützt auf diese Beratung, die Statuten einer Änderung unterziehen werde.

In diesem Sinne schlug die Kommission des Nationalrates denn auch vor, der Artikel 5 des Gesetzes sei durch die Worte ,,mit einer Eotschaft"1 zu ergänzen.

Der Vorsteher des Finanzdepartementes *) erklärte sich im Namen des Bundesrates mit dieser Auffassung einverstanden. Er hob jedoch hervor, dass er, wenn er von der Genehmigung durch die Bundesversammlung spreche, darunter eine Genehmigung in globo verstehe. Der Bundesrat werde den eidgenössischen Räten den von ihm aufgestellten Statutenentwurf vorlegen, mit einer Botschaft begleiten und alle nötigen Erläuterungen zu den einzelnen Statutenartikeln geben. Da die Bundesversammlung das Recht der Genehmigung habe, habe sie auch das Recht, die Genehmigung zu verweigern. Infolgedessen könne sie 'auch den Statutenentwurf an den Buudesrat zurückweisen und von ihm verlangen, dass er bei der Vorlage neuer Statuten den Wegleitungeu Rechnung trage, die ihm die Bundesversammlung gegeben habe.

Dagegen müsse es als selbstverständlich bezeichnet werden, dass die Beratung der Statuten keineswegs den gleichen Charakter habe wie die Beratung von Gesetzen.

*) Sten. Bulletin 1919, Nationalrat, S. 699.

53 Wir haben Wert darauf gelegt, gleich im Anfange dieser Botschaft an die bei der Beratung des Gesetzes geltend gemachten Auffassungen über die Art der Beratung und Genehmigung der Statuten zu erinnern. In den folgenden Abschnitten werden wir kurz die Grundzüge der von uns aufgestellten Statuten und die wesentlichen Änderungen,' die sie gegenüber dem der Botschaft vom 16. Mai 1919 über das Versicherungskassengesetz *) beigegebenen Statutenvorentwurf aufweisen und die hauptsächlichen Abweichungen gegenüber den Statuten der Pensions- und Hilfskasse für die Beamten und ständigen Angestellten der Bundesbahnen streifen.

Auf die Erläuterung und Erwähnung jedes einzelnen Statutenartikels glauben wir verzichten zu können, da oft der Text selbst eines Artikels den nötigen Aufschluss über die damit verfolgten Absichten gibt. Wo in der Folge der Ausdruck Bundespersonal oder einfach Personal gebraucht ist, ist damit immer nur das Personal der allgemeinen Bundesverwaltung, das Personal der Bundesgerichtskanzlei und der Kanzlei des eidgenössischen Versicherungsgerichtes, nicht aber das der Bundesbahnen gemeint. Der Kürze halber werden wir in den folgenden Ausführungen den Vorentwurf der Statuten, wie er der Botschaft vom 16. Mai 1919 über das Versicherungskassengesetz*) beigegeben ist, als S t a t u t e n v o r e n t w u r f , die mitfolgenden Statuten einfach als S t a t u t e n bezeichnen. A r t i k e l a n g a b e n ohne nähere Bezeichnung beziehen sich auf die beigedruckten Statuten. Die Statuten der Pensionsund Hilfskasse für die Beamten und ständigen Angestellten der schweizerischen Bundesbahnen vom 19. Oktober 1906, sowie die Nachträge dazu vom 9. März 1908, 1. Mai 1914, 20. November 1917 und 8. Oktober 1918 werden wir kurzweg als S. B. B.S t a t u t e n anführen. Wo in der Folge von K a s s e gesprochen wird, ist die Versicherungskasse des Bundespersonals gemeint.

Bevor wir auf die Besprechung der Statuten eintreten, möchten wir nicht unterlassen, darauf hinzuweisen, dass die Statuten als solche ein zusammenhängendes Ganzes bilden.

I. Allgemeine Bestimmungen.

Gegenwärtige Fürsorgemassnahmen des Bundes für das Personal.

Zweck der Versicherungskasse.

Wir sehen in den vorliegenden Statuten eine ausgebaute Versicherungskasse vor, also eine solche, die nicht nur im Invaliditäts-, sondern auch im Todesfalle Leistungen gewährt.

*) BB1. 1919, V, 87.

54 Der Bund als Arbeitgeber hat ein grösseres Interesse an der Allers- und Invalidenversicherung, weil ihm diese ermöglicht, zum grössten Teil oder ganz verbrauchte Arbeitskräfte mit einer Rente, die höchstens 70 °/o der Besoldung beträgt, aus dem aktiven Dienste zu entfernen, statt sie mit der vollen Maximalbesoldung ihrer Kategorie weiter im Dienste behalten zu müssen. In dringenden Fällen waren wir schon bisher gezwungen, unter gewissen Voraussetzungen Ganzinvaliden Pensionen unter der Bezeichnung ^Rücktrittsgehältertt oder ,,Rücktrittsentschädigungen" zu gewähren, da es mit dem menschlichen Empfinden und der Würde des Staates nicht vereinbar gewesen wäre, solche alte Staatsdiener einfach auf die Strasse zu stellen und der Not preiszugeben. Da man ursprünglich besonders die Möglichkeit ins Auge fasste; al t er si n vai i des Personal mit einem Rücktrittsgehalt aus dem aktiven Dienstverhältnis zu entlassen, haben wir mit Beschluss vom 29. Juli 1913 die Gewährung eines Ruhegehaltes an Beamte und Angestellte von der Bedingung abhängig gemacht, dass der Betreffende wenigstens achtzehn Jahre im Dienste der Bundesverwaltung gestanden sei, wobei allfällige, bei den Bundesbahnen zugebrachte Dienstjahre mitgerechnet wurden.

Das Rücktrittsgehalt wurde auf wenigstens 40 % und höchstens 70°/o der im aktiven Dienste zuletzt bezogenen Besoldung festgesetzt.

Der Höchstbetrag des Rücktrittsgehaltes durfte aber in keinem Falle Fr. 5000 übersteigen. Die Familie eines verstorbenen Ruhegehaltsbezügers hatte keinen Anspruch auf einen Besoldungsnachgenuss, wenn die Gesamtsumme des bezogenen Ruhegehaltes den Betrag der im aktiven Dienste zuletzt bezogenen Jahresbesoldung erreichte. War dies nicht der Fall, so konnte die Differenz als Besoldungsnachgenuss ausgerichtet werden. In diesem' Beschlüsse wurde ausdrücklich gesagt, dass damit für die Beamten und Angestellten kein R e c h t auf ein Ruhegehalt geschaffen wurde, dass aber anderseits der Bundesrat nur in Ausnahmefällen und nach genauer Prüfung der Verhältnisse in jedem einzelnen Falle von den erwähnten Grundsätzen abweichen werde. Diese Regelung galt für die Beamten und Angestellten, während den Arbeitern geringere Rücktrittsentschädigungen zuerkannt wurden, die nach zurückgelegtem fünfzehnten Dienstjahre 30 °/o des vorher bezogenen Lohnes und für jedes weitere
Dienstjahr l % mehr betrugen.

Im Laufe der letzten Jahre haben uns einige besonders drastische Unglücksfälle vor Augen geführt, dass es dringend zu wünschen wäre, dass die Zahl der den Bezug von Rücktrittsgehältern ermöglichenden Dienstjahre bedeutend herabgesetzt würde.

Zudem erachteten wir es als geboten, die Rücktrittsgehälter einigermassen der Rentenskala der kommenden Versicherungskasse anzupassen, um einen allzu schroffen, Unbilligkeiten schaffenden Übergang vom einen zum andern System zu vermeiden. Da nun seit

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der Sachverstândigenkonferenz vom 5. und 6. August 1918 ein von ihr beratener vorläufiger Statutenvorentwurf für die Versicherungskasse vorlag, dem gemäss Invalidenrenten in Aussicht genommen waren, die von 36 Gehaltprozentea nach dem zurückgelegten f ü n f t e n Dienstjahre bis zu 70 Gehaltprozenten nach dem zurückgelegten dreissigsten Dienstjahre anstiegen, beschlossen wir am 4. März 1919 die Anwendung dieser Rentenskala rückwirkend auf den 1. Januar 1919 auf die Berechnung der Rüektrittsgehälter der Beamten und Angestellten. Der Höchstbetrag des Rücktrittsgehaltes wurde gleichzeitig von Fr. 5000 auf Fr. 7000 hinaufgesetzt. Da wir daraufhielten, in der Versicherungskasse die Arbeiter unbedingt den Beamten und Angestellten gleichzustellen, beschlossen wir am 17. Oktober 1919 als Vorbereitungsmassuahme für den Übergang zum Versicherungskassensystem, daas die im Dienste der Bundesverwaltung stehenden arbeitsunfähig gewordenen Taglohn- und Stundenlohnarbeiter, rückwirkend auf den 1. Januar 1919, in Bezug auf die Gewährung von Rücktrittsgehältern den Beamten und Angestellten gleichzustellen seien.

Für die lastruktoren des Militärdepartemeutes kam bisher im Invaliditätsf'alje das sogenannte Halbsoldsystem zur Anwendung.

Dabei möchten wir erwähnen, dass die Instruktoren und einige weitere Personalgruppen des Militärdepartementes der MilitärverSicherung unterstehen, so dass für ihre Hinterbliebenen durch die Auszahlung von Renten besser gesorgt ist als für die Hinterbliebenen des übrigen Bundespersonals, die nur einen Besoldungsnachgenuss bis höchstens zum Betrage einer Jahresbesoldung erhalten.

Haben wir somit gesehen, dass der Bund, von Erwägungen der Menschlichkeit geleitet, die sich übrigens mit seinen Interessen als Arbeitgeber decken, wenigstens dem gänzlich arbeitsunfähig gewordenen Personal, das mehr als fünf Dienstjahre aufweist, eigentliche Alters- und Invalidenrenten auszahlt, die aber nicht auf gesetzlicher Grundlage beruhen, so war für die Hinterbliebenen von verstorbenem Bundespersonal nur unzureichend gesorgt. Gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes betreffend die Besoldungen. der eidgenössischen Beamten und Angestellten vom 2. Juli 1897 *) kann den Hinterbliebenen von festangestellten Beamten und Angestellten ein Nachgenuss der Besoldung bis auf ein Jahr gewährt werden. Da im Laufe des Krieges,
besonders vom Volkswirtschaftsdepartement, ein zahlreiches ausserordentliches Personal eingestellt werden musste, bei dem nicht wenige Todesfälle eintraten, beschlossen wir am 27. Januar 1919 auch den Hinter* A. S. u. F. XVI, 272.

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bliebenen von Aushilfsbeamten und -angestellten auf begründetes Gesuch hin einen Besoldungsnachgenuss zu gewähren. Dessen Höhe richtet sich nach der Zeitdauer, während der der Betreffende in der Bundesverwaltung tätig war. In der Regel wird ein Drittel der von ihm insgesamt bezogenen Besoldungen, höchstens aber ein Jahresgehalt bewilligt, sofern der Verstorbene eine Witwe oder Kinder, Eltern, Grosseltern oder Geschwister hinterlässt, die er dauernd unterstützt oder unterhalten hat. Im Jahre 19191 wurden Fr. 918,225 an Besoldungsnachgenüssen ausgerichtet.

Ferner haben wir am 23. Dezember 1918 das Militärdepartement und das Post- und Eisenbahndepartement ermächtigt, in Abänderung der Bundesratsbeschlüsse vom 21. Oktober 1898 und 21. August 1903 den Hinterbliebenen verstorbener ständiger Taglohn- und Stundenlohnarbeiter, mit Wirksamkeit vom 1. Juli 191 & an, einen einmaligen Lohnnachgenuss zu gewähren, der im Sinne des bereits erwähnten Art. 10 des allgemeinen Besoldungsgesetzes je nach den Umständen des einzelnen Falles bis auf die Höhe eines Jahresverdienstes ansteigen darf.

Mit diesen Besoldungsnachgenüssen war mittellosen Hinterbliebenen, besonders wenn diese keinem Erwerb nachgehen konnten, nur für den Augenblick aus der Not geholfen. Um nach Möglichkeit wenigstens teilweise für alte Eltern, Frau und Kinder z« sorgen, haben zahlreiche Beamte, Angestellte und Arbeiter da» Mittel der Lebensversicherung gewählt, und nicht wenige haben sich die Prämien dafür am Munde abgespart. Der Bund suchte die Lebensversicherungen dadurch zu erleichtern, dass er dem Lebensversicherungsverein in steigendem Masse Subventionen ausrichtete -- für 1920 = Fr. 461,000. --, so dass auf den Prämien für Versicherungssummen bis zu Fr. 5000 eine Ermässigung von 25 °/o gewährt werden kann. Einzig beim schweizerischen Lebensversicheruogsverein waren auf Ende 1919 Beamte, Angestellte und Arbeiter versichert: auf Ableben 136 Mann mit 140 Policen im Betrage von Fr.

556,700 auf einen frühern Zeitpunkt 12,128 Mann mit 13,661 Policen im Betrage von . . . .

,, 55,076,367 sparversichert 236 Mann mit 264 Policen im Betrage von ,, 322,150 für die Aussteuer 118 Mann mit 138 Policen im Betrage von ,, 383,000 Fr. 56,338,217 Die Versicherungssumme des Bundespersonals ist beim schweizerischen Lebensversicherungsverein im Jahre 1919 um rund acht

57 Millionen Franken gestiegen. Wenn aber beachtet wird, dass die durchschnittliche Versicherungssumme auf den Kopf berechnet nur Fr. 4500 bis Fr. 5000 ausmacht, so ergibt sich daraus ohne weiteres,, dass Besoldungsnachgenuss und Lebensversicherungsbeträge in den wenigsten Fällen ausreichen, um die Not von den Hinterbliebenen, von verstorbenem Bundespersonal fernzuhalten. Hier kann einzig eine Witwen- und Waisen Versicherung, wie wir sie in den mitfolgenden Statuten vorgesehen haben, helfen. Auch wenn mit der Versicherungskasse eine solche Hinterbliebenenversicherung einmal bestehen wird, wird dies deu vorsorglichen Familienvater, wenn die Mittel es ihm einigermassen ermöglichen, nicht abhalten, durch den Abschluss einer Lebensversicherung ein Übriges für seine Angehörigen zu tun.

Diese kurzen Darlegungen mögen die Notwendigkeit, eine ausgebaute Versicherungskasse zu schaffen, begründen. Da zudem das Personal ganz wesentliche Beiträge .an die Versicherungskasse zu zahlen haben wird, darf es nur als billig bezeichnet werden, wenn ihm ausser der Alters- und Invalidenversicherung, an der der Bund als Arbeitgeber ein vorwiegendes Interesse hat, auch eine entsprechende Hinterbliebenen Versicherung gewährt wird.

Das Bundespersonal ersehnt denn auch hauptsächlich diese Versicherung, da einerseits die Alters- und Invalidenversicherung, wie wir gesehen haben, bis zu einem gewissen Grade und für die dringendsten Fälle schon besteht, und ihm anderseits die Sorge um die Zukunft von Frau und Kind mehr am Herzen liegt alsdie Sorge um die eigene Zukunft. Die Beiträge des Bundespersonals an die in Aussicht genommene Versicherungskasse betragen schon im ersten Versicherungsjahr, von einer Versicherungssumme von 160 Millionen Franken berechnet, nicht weniger als a c h t Millionen. Es gilt im allgemeinen aber als Grundsatz in der Versicherungswissenschaft, dass der Arbeitgeber, in diesem Falle also der Bund> für die Kosten der Alters- und Invalidenversicherung und die Versicherten für die Kosten der Hinterbliebenenversicherung aufzukommen haben. Dieser Grundsatz gilt bereits für das gegenwärtige Rücktrittsgehaltssystem, das einer Alters- und Invalidenversicherung ähnlich ist, indem das invalide Bundespersonal Ruhegehälter bezieht, ohne irgendwelche Prämien dafür bezahlt zu haben. Ende 1919 bezogen 1054 Beamte,
Angestellte und Arbeiter jährliche Ruhegehälter samt Teuerungszulagen im Betrage von Fr. 3,809,680.

Diese Ausgaben wurden bisher immer aus dem Voranschlag der Eidgenossenschaft bestritten. Nach versicherungstechnischen Grundsätzen, nach dem sogenannten Deckungsverfahren, würden diese Rücktrittsgehälter aber auf Ende 1919 ein Deckungskapital von rund 28 Millionen Franken erfordert haben.

58 Da nun künftig das Buudespersoaal an die Versicherungskasse sein- beträchtliche Beiträge zu leisten haben wird, darf es nur gerecht genannt werden, wenn ihm nicht nur eine beliebige, sondera eine der heutigen sozialen Einsicht entsprechende Hiuterbliebenenversicherung geboten wird, mit Leistungen, die nicht nur Almosen gleichkommen, sondern die geeignet sind, wirklich der Not zu steuern. Dem Fortschritt, den der Versicherungsgedanke ·seit der Gründung der Pensions- und Hilfskasse der Bundesbahnen gemacht hat, Rechnung tragend, haben wir, bei aller sonstigen wünschenswerten Anlehnung an deren Statuten, doch gerade der Hinterbliebenenversicherung zum Teil grössefe Leistungen überbunden, als jene sie vorsehen. Auf diese Weise soll, wie es Art. 2 besagt, der Zweck erreicht werden, das Bundespersonal gegen die wirtschaftlichen Folgen der Invalidität, des Alters und des Todes zu schützen.

Kreis der Versicherten.

Wenn der Zweck der sozialen Fürsorge erreicht werden will, ist es angezeigt, dass möglichst weite Kreise des Bundespersonals und diese möglichst jung in die Kasse aufgenommen werden. Die Beitrittspf lieh t ist daher soweit wie möglich ausgedehnt worden, da nur diese der Kasse die nötige Beständigkeit und Kraft gibt und die Hinterbliebenenversicherung für die weitesten Kreise zur segensreichen Auswirkung gelangen lässt. Wir sind in dieser Hinsicht bewusst und, dem Zuge der Zeit folgend, weiter gegangen als die Bundesbahnen, die nur die Beamten und ständigen Angestellten und nur vom Tage der definitiven Anstellung an versichern.

Für die ständigen Arbeiter der Bundesbahnen besteht eine Invaliditätsund Sterbeversicherung, die aber geringere Leistungen gewährt, als dies für die Beamten und ständigen Angestellten der Bundesbahnen der Fall ist. Wir stellen uns grundsätzlich auf den Standpunkt, dass das männliche und weibliche Bundespersonal vom Tage an, ·da es in eia ständiges, provisorisches oder definitives Anstellungsverhältnis zum Bunde tritt und von diesem Gehalt, Lohn oder Taggeld bezieht, auch verpflichtet wird, der Kasse als Versicherter oder Spareinleger anzugehören. Vom obersten Beamten bis zur Oehilfin und dem Lehrling, vom Fabrikdirektor bis zum letzten Arbeiter und der letzten Arbeiterin hinunter soll alles, wo immer dies angeht, als Versicherter oder Spareinleger angehalten werden,
mit Unterstützung des Bundes Vorsorge für die Tage der Arbeitsunfähigkeit und gegen die wirtschaftlichen Folgen des Todes für die Hinterbliebenen zu treffen. Für die definitiv gewählten Beamten und Angestellten ist diese Regelung ohne weiteres gegeben. Ursprünglich war beabsichtigt, von den Arbeitern nur die s t ä n d i g e n

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aum Beitritt zur Kasse zu verpflichten. Da es sich aber als unmöglich herausstellte, den Begriff s t ä n d i g e r A r b e i t e r so zu umschreiben, dass er auf alle die mannigfaltigen Verhältnisse in ·der Bundesverwaltung passte, haben wir in Art. 3, Buchstabe d, der Statuten die Versicherungspflicht auf alle Arbeiter ausgedehnt, deren Anstellungsverhältnis beim Bunde voraussichtlich länger als «in Jahr dauert. Die Wahlbehörden stellen fest, welche Arbeiter zu dieser Kategorie gehören. Unter Wahlbehörden sind auch die Einzelpersonen zu verstehen, die zur Anstellung von Personal ermächtigt sind.

In Bezug auf die Versicherung des aushilfsweise und provisorisch angestellten Personals musste ebenfalls auf die von Verwaltung zu Verwaltung und oft innerhalb der nämlichen Verwaltung sehr verschiedenartigen Verhältnisse Rücksicht genommen werden. Gemäss dem letzten Absatz des Art. 3^ kann aushilfsweise oder provisorisch angestelltes Personal, das voraussichtlich später fest angestellt wird, von der Wahlbehörde verpflichtet werden, der Kasse ebenfalls beizutreten. Dass hier eine gewisse Elastizität geschaffen werden musste, ergibt sich zwanglos schon aus den folgenden paar Beispielen. Unter dem provisorischen Personal gibt es ganze Gruppen, die vom ersten Tage an ständig beschäftigt werden und die, aller Voraussicht nach, später definitiv gewählt werden. Dazu gehören z. B. die Postund Telegraphenlehrlinge, die auch vom ersten Tage an eia Taggeld beziehen.

Wo diese Voraussetzungen zutreffen, sollen diese Personen denn auch vom Tage des provisorischen Diensteintrittes an versichert werden. Andere Personalgruppen, wie z. B. die Postaushelfer, die Hilfsarbeiter und Hilfsausläufer der Telegraphen- und Telephonverwaltung, die Reservetelephonistinnen und die provisorischen Telegraphengehilfinnen, stehen entweder täglich oder nur «ine gewisse Zahl von Stunden im Tage oder Tagen in der Woche oder Monaten im Jahre im Dienste dei1 betreffenden Verwaltungen.

Auch die Nationalratsweibel stehen jährlich durchschnittlich nur etwa 200 bis 250 Tage im Dienste. Die Frage, ob Aushilfspersonal, das nicht ununterbrochen verwendet wird, als Spareinleger oder Versicherter in die Kasse aufzunehmen sei, dürfte u. E.

von den betreffenden Verwaltungen jeweilen auf den Beginn eines Kalenderjahres geprüft werden, sodass in der
Zwischenzeit in der Regel keine Aufnahme in die Kasse stattzufinden hätte.

Der Aufnahme der täglich z. B. fünf oder mehr Stunden beschäftigten Ausbelfer in die Kasse wird nicht viel entgegenstehen. Dagegen werden für die weniger als durchschnittlich fünf Stunden im Tage bediensteten Aushelfer von dem im

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Art. 58 erwähnten Verwaltungsrat bestimmte Grundsätze aufgestellt und beantragt werden müssen. Ohne diesen Erlassen vorgreifen zu wollen und nur um die Richtung anzudeuten, in der möglicherweise eine befriedigende Lösung gefunden werden könnte, möchten wir erwähnen, dass provisorisch angestellte Aushelfer, die voraussichtlich weniger als Fr. 1000 jährlich vom Bunde beziehen, vielleicht vom Beitritt zur Kasse gänzlich ausgeschlossen, solche, die voraussichtlich Fr. 1000 bis Fr. 2000 jährlich vom Bunde beziehen, zum Beitritt zur Sparversicherung entweder verpflichtet oder doch zugelassen werden könnten, während Aushelfer mit Taggeldern von jährlich insgesamt über 2000 Franken zum Beitritt zur eigentlichen Versicherung angehalten werden könnten. Würde ein der Sparversicherung angehörender Aushelfer später an eine definitive Stelle gewählt, so hätte er von der Sparversicherung in die eigentliche Versicherung überzutreten.

Dabei könnte ihm natürlich die Zeit, während der er der Sparversicherung angehörte, nicht voll als Die.nstalter angerechnet werden, sondern das Dienstalter wäre auf Grund der effektiv geleisteten Dienststunden und Diensttage zu berechnen, wobei Bruchteile bis und mit 180 Tagen unberücksichtigt blieben, während ein Rest von über 180 Tagen als ein volles Dienstjahr zu berechnen wäre. Durch den frühzeitigen Eiübezug in die Sparversicherung würde für die Bereitstellung des Deckungskapitals gesorgt, so dass die Person beim Übertritt in die eigentliche Versicherung in den meisten Fällen keine der so lästigen Nachzahlungen zu leisten hätte. Der Verwaltungsrat wird auf Antrag der einzelnen Verwaltungen und der Verwaltung der Versicherungskasse die bezüglichen Grundsätze aufzustellen und, wenn nötig, von Fall zu Fall zu entscheiden haben, ob und unter welchen Bedingungen solche Aushelfer in die Sparversicherung aufzunehmen und in die eigentliche Versicherung überzuführen seien.

Der möglichst frühzeitige Einbezug des Personals in die Versicherungskasse liegt übrigens im Interesse der Kasse und in dem des Personals. Im Interesse der Kasse, weil diese besser fährt, wenn ein Versicherter möglichst viele Jahre Beiträge entrichtet, bevor der Pensionsfall eintritt, und im Interesse des Personals, weil es, je früher die Versicherung beginnt, desto jünger den höchsten Rentenansatz im Pensionsfalle
erreicht.

Es schiene uns nicht gerechtfertigt zu sein, die Aufnahme in die Kasse unter allen Umständen davon abhängig zu machen, ob einer definitiv oder nur provisorisch beim Bunde angestellt ist, sind uns doch zahlreiche Fälle bekannt, wo einer bis zu zwanzig Jahren im provisorischen Anstellungsverhältnis stand oder noch steht und während dieser langen Zeit den Dämlichen Dienst wie

61 ein festangestellter Beamter oder Angestellter zu verrichten hatte.

Dagegen scheint uns schon aus praktischen Rücksichten am Platze zu sein, dass Personal, von dem man zum vorneherein weiss, dass es nur vorübergehend für einige Wochen oder Monate, jedenfalls aber nicht länger als l Jahr im Bundesdienste beschäftigt sein wird, weder zur Spar- noch zur eigentlichen Versicherung zugelassen wird.

Wenn wir oben dargelegt haben, dass der Kreis der Versicherten möglichst weit gezogen werden solle, so sind anderseits doch gewisse Schutzbestimmungen nötig, die die Kasse von einer allzu weit gehenden Beanspruchung sichern. Daher enthält Art. 5 die Bestimmung, dass Beamte, Angestellte und Arbeiter, die sich nicht durch das Zeugnis eines der Wahlbehörde genehmen Arztes über einen normalen Gesundheitszustand auszuweisen vermögen, nur als Spareinleger in die Kasse aufgenommen werden können. Wenn ihre Gesundheit später eine gute geworden ist, können sie von der Sparversicherung in die eigentliche Versicherung übertreten, wobei das Sparguthaben der Versicherung zugewiesen und ihnen die Zeit, während der sie Spareinlagen gemacht haben, angerechnet wird.

Auch für Beamte, Angestellte und Arbeiter, die bei ihrem Diensteintritt die Altersgrenze von vierzig Jahren überschritten haben, kommen, gemäss Art. 5, die Bestimmungen über die Spareinlagen zur Anwendung (Art. 52 bis 56). Solche Personen können aber auf Wunsch und bei genügendem Gesundheitsausweis nach Art. 5, dritter Absatz, als Versicherte aufgenommen werden, wenn sowohl sie als auch der Bund der Kasse so viele ordentliche Jahresbeiträge nachzahlen (Art. 47, Buchstabe a, und 45, Buchstabe a), als seit der Überschreitung der Altersgrenze Jahre verflossen sind.

Diese Zeit zählt bei der Berechnung der Dienstjahre mit. Art. 5, dritter Absatz, gibt dem Bundesrat die Möglichkeit, die gesamten Nachzahlungen auf die Bundeskasse zu übernehmen. Wir haben hier besonders den Fall im Auge, wo es gilt, einen besonders tüchtigen Fachmann oder leitenden Beamten für einen bestimmten Zweig der Bundesverwaltung zu gewinnen. Mit den Besoldungen, die in Privatunternehmungen solchen Kräften bezahlt werden, kann der Bund nicht immer konkurrieren. Dagegen dürfte es mit dazu beitragen, einen solchen Mann zum Eintritt in den Bundesdienst zu bewegen, wenn ihm der Einkauf in die
Versicherung auf Rechnung des Bundes angeboten werden könnte.

Die S.B.B.-Statuten (Art. l, vierter Absatz) ziehen die Altersgrenze für die Aufnahme in die Kasse anders, indem sie verlangen, dass einer das 35. Altersjahr nicht überschritten habe. Im übrigen kann die Generaldirektion Beamten und Angestellten im Alter

62 von über 35 Jahren den Beitritt zur Pensions- und Hilfskassegestatten, wenn sie die Nachzahlungen für die nach dem 35. Jahre verflossene Zeit entrichten. Dagegen sehen die S.B.B.-Statuten den Fall nicht vor, dass ein solcher Beamter von der Pflicht, Nachzahlungen zu leisten, entbunden und ausschliesslich auf Rechnung der Bundesbahnverwaltung in die Pensions- und Hilfskasse rückwirkend eingekauft werden könnte.

Nichtversicherte.

Der Artikel 4 umschreibt den Kreis des nichtversicherten Bundespersonals. Dass dazu das Personal der schweizerischen Bundesbahnen gehört, ist ohne weiteres klar, da für dieses, wiebereits früher erwähnt, besondere Versicherungseinrichtungen bestehen. Auch das bedarf keiner nähern Begründung, dass Personal, das seinen Dienst durch Dritte versehen lässt, nicht versichert werden kann (Art. 4, Buchstabe a). Wir haben hier, um ein Beispiel zu erwähnen, unter anderm Posthalter im Auge,, die es nur dem Namen nach sind, und die nur die Postdiensträume liefern, sich aber an der Dienstbesorgung wenig oder gar nicht beteiligen. Wo hier die Grenze zu ziehen ist, wird in den Vollziehungsvorschriften nach Anhörung des Verwaltungsrates (Art. 58) festgesetzt werden müssen. Leicht wird dies nicht sein, da von der alleinigen Dienstbesorgung durch den Stelleinhaber bis zur ausschliesslichen Dienstbesorgung durch Dritte alle möglichen Stadien vorhanden sind.

Nicht versichert ist ferner gemäss Art. 4, Buchstabe ö, Personal, für das von Bundes wegen in anderer Weise ausreichend gesorgt, ist. Als Ergänzung dazu ist im zweitletzten Absatz dieses Artikels gesagt, dass der Bundesrat für einzelne Beamte, Angestellte und Arbeiter oder für einzelne Gesamtheiten dieser Personen die Voraussetzung von Art. 4, Buchstabe b, durch besondere Beschlüsse schaffen könne. Hier denken wir besonders an die Lehrerschaft der Eidgenössischen Technischen Hochschule. Gestützt auf den Bundesbesehluss betreffend die Unterstützung'einer Witwenund Waisenkasse der Lehrerschaft des eidgenössischen Polytechnikums vom 27. Juni 1901 *), erhält die von der Konferenz der angestellten Professoren am 24. Juni 1899 gegründete Genossenschaft ,,Witwen- und Waisenkasse der Lehrerschaft des eidgenössischen Polytechnikums11 einen jährlichen Bundesbeitrag. Dieser wurde, entsprechend dem Vorschlage im ,,Versicherungstechnischen Bericht über die Witwen- und Waisenkasse der Lehrerschaft des eidgenössischen Polytechnikums1* von Herrn Prof. Dr. Chr. Moser *) A. S. n. F. XVIII., 685.

63 in Bern, vom 26. Oktober 1900, auf Fr. 400 für jeden der Kasse beigetretenen Professor festgesetzt. Da die Witwenpension nicht von der Zahl der Dienstjahre des Ehegatten abhängig ist, ist sie bei wenigen Dienstjahren in gewissen Fällen etwas höher, als sie nach unsern Statuten und von der nämlichen Besoldung berechnet sein würde. Dagegen kann die Witwenpension bei höhern Besoldungen und einer grossen Zahl von Dienstjahren nach unsera Statuten mehr betragen, als dies für die Professorswitwen der Fall ist. Ähnliche Unterschiede bestehen für die Waisenversicherung zwischen den Statuten beider Kassen. Soweit die Witwenund Waisen der angestellten Professoren der eidgenössischen technischen Hochschule in Frage kommen, ist somit die Voraussetzung von Art. 4, Buchstabe fr, gegeben, indem für sie wenigstens für den Augenblick ausreichend gesorgt ist, um so mehr, als die Witwen den Nachgenuss einer Jahresbesoldung erhalten. Die Rente setzt erst nach Ablauf des Besoldungsnachgeoussjahres ein.

Anders liegt der Fall für die Professoren bezüglich der Alters- und Invalidenversicherung. .Eine solche besteht für sie wie für das übrige Bundespersonal in der Form der Rücktrittsgehälter.

Nach der Inbetriebsetzung der Versicherungskasse fallen aber für das von diesem Zeitpunkte an als invalid zurücktretende übrige Personal die Rücktrittsgehälter weg, und an ihre Stelle treten die Alters- und Invalidenrenten, indem dieses Personal in die Versicherungskasse einbezogen wird. Das System der Rücktriltsgehälter wird von diesem Zeitpunkte an auf Zusehen hin nur noch für die Professoren weiterbestehen, die für den Augenblick nicht in die Versicherungskasse aufgenommen werden können. Wir denken aber, dass in nicht allzu ferner Zeit auf dem Wege der Verhandlungen ein Zusammenwirken beider Kassen erfolgen wird, wenn nicht, unter gewissen vertraglich festzusetzenden Vorbehalten,, deren völlige Verschmelzung herbeigeführt werden kann.

In Artikel 4, Buchstabe c, werden die Beamten, Angestellten und Arbeiter als nichtversichert bezeichnet, deren Dienstverhältnis zum Bunde nicht den hauptsächlichen Teil ihrer Tätigkeit beansprucht. Dem ßundesrat ist die Befugnis eingeräumt, allfällige Ausnahmen zu gestatten. Auch hier erfordern die mannigfaltigen Verhältnisse in einzelnen Zweigen der Bundesverwaltung eine gewisse Elastizität
der Vorschriften. Alle diese Fälle wird der Verwaltungsrat (Artikel 58) zuhanden des Bundesrates zu begutachten, haben. Es wird nicht leicht sein, einheitliche Grundsätze für das gesamte Personal aufzustellen; vielmehr wird oft in jedem einzelnen Falle oder für bestimmte Personalgruppen besonders entschieden werden müssen. Soweit p r o v i s o r i s c h und a u s h i l f s w e i s e angestellte Personen, wie z. B. zahlreiche Postaushelfer,,

«4 Hilfspersonal der Telegraphen- und Telephonverwaltung usw.

in Betracht kommen, . haben wir die Frage ihrer Aufnahme in die Kasse als Spareinleger oder Versicherte auf Seite 59 beleuchtet. Es gibt aber ziemlich viele festangestellte Personen, bei denen der Bundesrat, gestützt auf Artikel 4, Buchstabe c, zu entscheiden haben wird, ob sie überhaupt der Versicherungskasse beizutreten haben oder ihr beitreten dürfen, und ob dies als Spareinleger oder als eigentliche Versicherte zu geschehen habe. Wir möchten in diesem Zusammenhange nur an die zahlreiche Personalgruppe der nicht im ausschliesslichen Dienste des Bundes stehenden Posthalter, Postablagehalter, Landtelegraphistinnen und -telephonistinnen erinnern.

Da es ferner Personen gibt, die zugleich im Dienste der Bundesbahnen und in dem der eigentlichen Bundesverwaltung stehen -- z. B. wenn einer Posthalter, Telegraphist und Stationsvorstand zugleich ist --, so wird von l?all zu Fall zu untersuchen sein, ob diese Leute in unsere Versicherungskasse aufgenommen werden sollen, oder ob ihre von der eigentlichen Bundesverwaltung bezogene Besoldung bei der Pensions- und Hilfskasse der Bundesbahnen und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen, zu versichern sei. Alle diese Fragen werden nach der Genehmigung der Statuten nach Anhörung der betreffenden Verwaltungen und des Verwaltungsrates abzuklären sein.

Mit der Bestimmung von Artikel 4, Buchstabe d, wonach Beamte, Angestellte und Arbeiter auf Grund des Anstellungsvertrages oder mit ihrem Willen aus besondern Gründen durch die Wahlbehörde ausnahmsweise von der Versicherung ausgeschlossen werden können, soll nur die Möglichkeit geschaffen werden, besondern, jedenfalls selten obwaltenden Verhältnissen Rechnung tragen zu können. Dieser Fall kann zum Beispiel eintreten, wenn Fachleute für bestimmte, vielleicht nur zwei bis drei Jahre dauernde Arbeiten angestellt werden müssen, die aber für diese Zeit ·der Kasse nicht angehören und sich keine Prämienabzüge machen lassen wollen. Ferner kann, gestützt auf diese Bestimmungen, einer Person, die in vorgerückten Jahren in die Bundesverwaltung eintritt, aber wie dies z. B. bei einem wohlhabenden Ledigen der Fall sein könnte, die Bedingung stellt, der Kasse fern bleiben zu dürfen, dies ausnahmsweise gestattet werden.

Gemäss Artikel 4, letzter Absatz, bleibt dem
Betroffenen das Beschwerderecht (Artikel 17, erster Absatz) gegen jeden Entscheid einer Wahlbehörde über den Ausschluss von der Versicherung gewahrt.

Die Chefs der diplomatischen Missionen im Auslande, sowie die Kommandanten der schweizerischen Heereseinheiten sind gemäss

65 Art. 4, zweiter Absatz, ebenfalls vom Beitritt zur Kasse ausgeschlossen, sofern der Bundesrat nicht anders verfügt. Hier musste dem Bundesrat die Möglichkeit gegeben werden, von Fall zu Fall, gestützt auf die jeweiligen besondern Verhältnisse und im Einverständnis mit der betreffenden Person, den Beitritt zur Kasse oder den Ausschluss davon zu beschliessen. Wenn es sich um die Wahl des Chefs einer diplomatischen Mission im Auslande handelt und ein Kandidat in Betracht kommt, der bereits dem diplomatischen oder sonstigen Bundesdienste angehört, wird er sich darüber auszusprechen haben, ob er nach der Wahl aus der Kasse austreten oder in derselben verbleiben wolle. Im ersten Falle würde er gemäss Art. 8 die einbezahlten Beiträge ohne Zinsen zurückerhalten. Wünschte er dagegen in der Kasse zu verbleiben, so hätte der Bundesrat den Betrag des a n r e c h e n b a r e n Jahresverdienstes festzusetzen, der u. E. nicht höher als für den Bundeskanzler bemessen werden dürfte. Ähnlich liegen die Verhältnisse für die Kommandanten der Heereseinheiten, die aus dem Instruktionsdienst hervorgegangen sind und als Instruktoren der Kasse bereits angehörten. Soll dagegen zum Chef einer diplomatischen Mission im Auslande oder zum Heereseinheitskommandanten ein Mann gewählt werden, der früher dem Bundesdienste und damit der Kasse nicht angehörte, wird es dem Bundesrat in einzelnen Fällen möglich sein, den für den zu besetzenden Posten tüchtigeren, aber mit materiellen Gütern weniger gesegneten Mann zu gewinnen, wenn er ihm die Vorteile der Kassenmitgliedschaft und -- bei Männern, die mehr als vierzig Jahre alt sind -- gemäss Art. 5, letzter Absatz, den Einkauf in die Kasse bis zurück zur Altersgrenze von vierzig Jahren ganz oder teilweise auf Kosten des Bundes anbieten kann. Wohlhabende Anwärter auf solche Posten ziehen es dagegen möglicherweise vor, von der Verpflichtung zum Eintritt in die Kasse entbunden ·zu werden. Sollte später für die Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung der Chefs der diplomatischen Missionen im Auslande und der Heereseinheitskommandanten eine ähnliche Regelung getroffen werden wie für die Mitglieder des Bundesrates, des Bundesgerichtes und des eidgenössischen Versicherungsgerichtes, so würde dem die Fassung von Art. 4, zweiter Absatz, nicht -entgegenstehen. -- Die Postillane,
ihr Ausschluss aus der VersicherungsJcasse, besondere Invaliden-Fürsorgemassnahmen.

Wenn im Artikel 4 die P o s t i l l o n e auch nicht ausdrücklich genannt sind, so können wir doch um so weniger umhin, ihr Verhältnis zur Bundesverwaltung und zur Versicherungskasse an dieser Stelle etwas eingehender zu erläutern, als über die Frage ihres Bundesblatt. 72. Jahrg. Bd. III.

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Einbezuges in die Kasse schon viel geredet und geschrieben worden ist. Das Verhältnis der Postillone zur Postverwaltung ist tatsächlich für Fernerstehende ein unübersichtliches. Die Postillone sind in Tat und Wahrheit keine Angestellten der Postyerwaltung, sondern Angestellte der Postpferdehalter, denen sie durch Vertrag verpflichtet sind. Im Laufe der Zeit hat es sich aber aus Gründen der Betriebssicherheit als notwendig erwiesen, für obrigkeitlichen Schutz dieser im Staatsbetrieb tätigen Privatangestellten zu sorgen. Die Grundlage dieses Schutzes bildet der Bundesbeschluss vom 31. März/l. Juli 1905 über die Lage der Postillone.

Dieser Erlass stellt Mindestforderungen auf in Bezug auf die Arbeitszeit, den vom Unternehmer zu zahlenden Lohn, die von der Verwaltung zu zahlende Löhnungszulage, den Lohngenuss während Krankheit und Militärdienst, sowie die unentgeltliche Krankenpflege der Arbeiterpostillone. Seither sind einige dieser Bestimmungen ausgebaut worden, und weitere Verbesserungen stehen noch bevor. So ist insbesondere beabsichtigt, die Postillone dem neuen Arbeitszeitgesetz für die Verkehrsanstalten zu unterstellen. Dies kann aber geschehen, ohne dass die Postillone zu eidgenössischen Angestellten ernannt werden, ein Ziel, das der Verband schweizerischer Postillone, der etwa die Hälfte dieser Berufsgruppe umfasst, unentwegt und bewusst seit Jahren verfolgt. Um den Postillonen einen ausreichenden Lohn zu sichern, hat schon der erwähnte Bundesbeschluss vorgesehen, dass sie ausser dem ihnen vom Unternehmer geschuldeten Lohn eine von der Postverwaltung zu verabfolgende Löhnungszulage erhalten sollen.

Diese wird nach Noten bemessen, deren Höhe sich nach der Wichtigkeit des bedienten Postkurses, der täglichen Arbeitszeit, dem Dienstalter und dem dienstlichen Verhalten des Postillons richtet. Ferner hat die Postverwaltung die in den letzten Jahren nötig gewordene Teuerungszulage an die Postillone vorläufig ganz zu ihren Lasten genommen. Sie richtet diese den Postillonen wie dem eigenen Personal aus. So erhielt im Jahre 1919 beispielsweise ein verheirateter Bestellfourgonpostillon ohne Kinder, der von seinem Arbeitgeber eine jährliche Lohnsumme von Fr. 1740 bezog, von der Verwaltung noch eine Löhnungszulage von vielleicht Fr. 565 und bei zehn täglichen Dienststunden nach dem vierten Dienstjahre
eine Grundteuerungszulage von Fr. 1750.

Dazu kam letztes Jahr noch eine Nachteuerungszulage von Fr. 405, so dass die Postverwaltung an sein Gesamteinkommen von Fr. 4460 nicht weniger als 60,98 °/o oder Fr. 2720 beisteuerte. Dieses Verhältnis hat aber nur vorübergehenden Bestand. Die Teuerungszulagen werden in absehbarer Zeit wieder wegfallen und der vom Unternehmer zu bezahlende Mindestlohn wird mit den in diesem Gewerbe geltenden Lohnansätzen in Einklang gebracht werden

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müssen. Schliesslich musate die Postverwaltung die Postillone .auch noch gegen willkürliche Entlassungen durch die Unternehmer schützen, und zu diesem Zwecke wurde in Art. 5 der Instruktion für die Postpferdehalter*) bestimmt, dass Postillone gegen ihren Willen nur mit Zustimmung der Kreispostdirektion entlassen werden dürfen.

Aus diesen übrigens nur in den Hauptumrissen dargestellten Beziehungen des Postillons zu der Postverwaltung ergibt sich, dass sein Dienstverhältnis in der Tat kein einfaches ist, und dass dieses nach Übernahme in die feste Anstellung in der Verwaltung einfacher würde. Indessen kann dieser mehr äusserliche Gesichtspunkt der Vereinfachung, der sich auf den ersten Blick aufdrängen mag, nicht ausschlaggebend sein. Entscheidend ist vielmehr folgendes. Der Postillon ist nach seiner beruflichen Bildung ein Arbeiter, wie er in Fuhrhaltereien, Rollfuhrunternehmungen und überhaupt in allen Betrieben, die Gespanne brauchen, namentlich auch in der Landwirtschaft, verwendet wird. Die Postverwaltung besitzt aber selber keine Pferde. Soweit solche im Postbetrieb gebraucht werden, sind sie mit allem, was dazu gehört, wie Ställe usw., Eigentum der Postpferdehalter. Es wäre ein ganz unnatürliches Verhältnis, wenn diese Pferdeeigentümer ihre kostbaren Tiere Bediensteten anvertrauen und ihren Betrieb mit Leuten führen mlissten, die nicht in ihrem, sondern im Dienste der Postverwaltung stünden. Dies würde ganz unhaltbare Zustände zeitigen.

Wir denken z. B. an die Weiterungen, denen die Postverwaltung auf Grund von Art. 101, erster Absatz, des Obligationenrechts**) ausgesetzt wäre, wenn ein Bundespostillon ein Unternehmerpferd stürzen liesse oder schlecht wartete. Wollte man aber diese Haftung der Postverwaltung für ihr Personal im Sinne von Art. 101, zweiter Absatz, des Obligationenrechtes zum voraus wegbedingen, so würde man unter den so geschaffenen Verhältnissen kaum mehr einen Unternehmer finden, ganz abgesehen davon, dass es auch sonst schon schwer halten musate, Postpferdehalter zu gewinnen, die ihre kostbaren Tiere einem Personal anvertrauen würden, das in keiner Weise von ihnen abhängig wäre. Man denke ferner an den Fall, dass eine Fuhrhalterfirma, die eigenes geschultes Personal besitzt, eine Postführung neu übernehmen möchte, und nun ihre Leute entlassen sollte, um ihre Pferde den
Bundespostillonen anzuvertrauen. Das wäre gar nicht durchführbar. Es ist daher mit Sicherheit vorauszusehen, dass, wenn einmal die Postillone in den Dienst. des Bundes übernommen wären, die Postverwaltung sich gezwungen sähe, eigene Pferde anzuschaffen *) Postamtsblatt, Bd. 1903/05, Jahrg. 1905, Seite 73.

**) A. S. n. F., XXVII, 317.

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und Postführungen in Regie zu betreiben. Das mag ja auch das Ziel des Postillons Verbandes sein. Wie die Oberpostdirektion in ihrem Antwortschreiben vom 23. Juni 1919 an das eidgenössische Finanzdepartement ganz richtig bemerkt, darf sich die Postvervvaltung durch solche etwas einseitige Bestrebungen solange nicht auf diesen neuen Boden abdrängen lassen, als sie den Pferderegiebetrieb für einen Missgriff halten muss, den sie niemals aus freien Stücken tun würde.

Spricht dies schon gegen die Anstellung der Postillone durch die Postverwaltung überhaupt, so fehlen im weitern auch die Voraussetzungen für ihre völlige rechtliche Gleichstellung mit dem festangestellten Postpersonal. Es muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Postillone einen allgemeinen bürgerlichen Beruf ausüben, der im Postbetrieb nur ein verschwindend kleines Anwendungsgebiet findet, während er im übrigen Wirtschaftsleben sehr verbreitet ist. Ihre berufliche Erwerbsmöglichkeit ist daher eine viel ausgedehntere als die des eigentlichen Verkehrspersonals, z. B. die eines Briefträgers, der ausserhalb der Postverwaltung seinen Beruf nicht ausüben kann, und falls er vorher ein Handwerk erlernte, dieses nach einigen Jahren Briefträgerdienst jedenfalls verlernt hat. Dieses Verkehrspersonal bedarf daher als Ausgleichung für einen Beruf, der fast jede Freizügigkeit vermissen lässt, der Sicherung durch ein festes Anstellungsverhältnis. Dies trifft aber für die Postillone durchaus nicht zu. Die Oberpostdirektion kam daher in ihrem bereits erwähnten Schreiben zum Schlüsse, dass aus diesen Erwägungen das Begehren, die Postillone sollten in das feste Anstellungsverhältnis der Postverwaltung übergeführt werden, als unerfüllbar bezeichnet werden müsse. Wir haben uns über diesen Fragenkomplex etwas einlässlicher verbreitet, um zu zeigen, dass die Postillone erstens einmal keine Angestellten des Bundes sind, ferner, dass sie unter den obwaltenden Verhältnissen auch nicht in ein festes Anstellungsverhältnis zum Bunde übergeführt und somit weder als Spareinleger noch als Versicherte der Kasse beitreten können. Das letztere ist schon mit Rücksicht auf Artikel l des Bundesgesefczes über die Versicherungskasse für die eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter vom 30. September 1919 *), ausgeschlossen, indem daselbst gesagt ist,
dass der Bund eine Versicherungskasse für die eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter errichte, zu denen, wie wir gesehen haben, die Postillone eben nicht gehören.

Ausser diesen Gründen sprechen aber auch noch andere gegen die Aufnahme der Postillone in die Versicherungskasse. Wir haben schon weiter oben betont, dass die Postführung für diese Berufs.

*) BBl. 19Ï9, V, 87.

69 leute nur einen kleinen Ausschnitt ihres Tätigkeitsgebietes darstellt, der überdies infolge der Zunahme des Postautomobilbetriebes in beständigem Schwinden begriffen ist. Die Aufnahme der Postillone in die Versicherungskasse würde der Freizügigkeit ihrer Berufsausübung Abbruch tun. Denn es unterliegt wohl keinem Zweifel, dass ein Postillon, der in die Versicherungskasse aufgenommen wäre, die Postverwaltung nicht verlassen wollte, wenn man ihn als Postillon nicht mehr brauchte, sondern vielmehr versuchen würde, in anderer Stellung bei der Verwaltung unterzukommen, damit er seine Versicherung fortsetzen könnte. Mit der Oberpostdirektion müssen wir uns aber mit aller Entschiedenheit gegen eine Lösung aussprechen, die dazu führen würde, dass lediglich aus Versorgungsgründen Leute iu das Postpersonal eingereiht würden, die sich hierzu nicht eigneten, und die zudem noch ihrem ursprünglichen Berufe entfremdet würden, in dessen Ausübung sie anderwärts wirtschaftlichere Arbeit leisten könnten.

Trotzdem teilen wir die Auffassung der Oberpostdirektion, dass die Bedeutung der Tatsache, dass die Postillone dienstlich in beständige enge Berührung mit dem untern Postpersonal kommen und daher stets versucht sind, ihre eigene Lage mit der dieses Personals zu vergleichen, nicht unterschätzt werde. Es ist zuzugeben, dass es unbillig und auf die Dauer nicht haltbar wäre, wenn zwei neben- und miteinander arbeitende Berufsgruppen desselben Grossbetriebes in ihren Daseinsbedingungen grosse Verschiedenheiten aufwiesen. Solche Unterschiede würden mit der Kraft eines Naturgesetzes unablässig nach Ausgleich rufen. Darauf ist es zurückzuführen, dass die Postverwaltung sich entschliessen musste, den Postillonen aus eigenen Mitteln Löhnungs- und Teuerungszulagen zu verabfolgen, wodurch ihr Einkommen in ein richtiges Verhältnis zu dem des untern Postpersonals gesetzt wurde. Aus dem gleichen Grunde sollen die Postillone auch dem Arbeitszeitgesetz unterstellt werden. Dagegen klafft noch ein zu grosser Unterschied in der Fürsorge bei Krankheit und Invalidität.

Diese Fürsorge ist für das Post- und übrige Bundespersonal, besonders seit der Gewährung von Rücktrittsgehältern, gesichert, und sie wird nun durch die Einführung der Versicherungskasse noch weiter ausgebaut und auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Für die Postillone
aber, die wegen Alter oder Invalidität dauernd arbeitsunfähig werden, ist zurzeit in keiner Weise gesorgt. Da sie eben nicht zum Bundespersonal zählen, finden die auf Seite 56 erwähnten Bestimmungen über die Rücktrittsgehälter auf sie keine Anwendung. Die Postverwaltung verabfolgt den Postillonen, wenn der Rücktritt nach langjähriger Dienstzeit aus Alters- oder Gesundheitsrücksichten erfolgt, lediglich ein bescheidenes Abschiedsgeschenk von Fr. 200 bis Fr. 500. Als Altersfürsorge kann dies

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nicht gelten, und diese Lücke sollte auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Versicherungskasse ausgefüllt werden. Es wäre zudem nur folgerichtig, wenn diePostverwaltung, nachdem sie den Postillonen doch Löhnungszulagen ausrichtet, ihre Leistung bei Eintritt der Invalidität nach längerer Dienstzeit durch Verabfolgung einer entsprechenden Invalidenrente fortsetzte. Hierfür könnten normalerweise wohl aber nur die Arbeiterpostillone, nicht auch die Unternehmerpostillone in Betracht fallen, d. h. nicht auch die Leute, die sich der Postverwaltung als Unternehmer zu einer bestimmten Postführung gegen festen Werklohn verpflichten und in ihrer Unternehmung den Postillonsdienst selber versehen. Denn der Werklohn soll ihnen bei richtiger Selbstkostenberechnung nicht nur Entgelt für ihre Arbeit, sondern darüber hinaus auch Gewinn bringen. Von den Arbeiterpostillonen könnten nur die berücksichtigt werden, die ihr Tagwerk hauptsächlich im Postillonsdienst verrichten. In Anlehnung an die Entwürfe zu den Vollziehungsverordnungen des neuen Arbeitsgesetzes nimmt die Oberpostdirektion als untere Grenze eine durchschnittliche tägliche Arbeitszeit im Postillonsdienst von sieben Stunden an. Hiernach würden etwa 350 Postillone, hauptsächlich Bestellfourgonführer in den Städten, für diese Jnvalidenfürsorge in Betracht fallen.

Die Oberpostdirektion hat dem Finanzdepartement am 23. Juni 1919 einen Vorschlag für eine solche Invalidenfürsorge unterbreitet und, auf gewisse Einwendungen hin, am 11. Juli 1919 ein etwas abgeändertes Projekt vorgelegt, das wir kurz streifen wollen. Einmal beabsichtigt die Oberpostdirektion, die in Frage kommenden Postillone zur Anlage von Ersparnissen bei ihr anzuhalten. Sie würde ihnen zum Beispiel 5 °/o ihres Einkommens von der Löhnungszulage abziehen und zinstragend anlegen. Beim Austritt aus dem Dienst, bei Invalidität oder Tod würden diese Abzüge samt Zins und Zinseszins dem Berechtigten oder seinen Erben ausbezahlt. Sodann würde die Postverwaltung den fraglichen Postillonen, die nach längerer Dienstzeit invalid werden, noch einen Zusohuss in Form einer jährlichen Invalidenrente bezahlen, und zwar nach 20 Dienstjahren 30 % des Gesamtlohnes, ,, 25 ,, 40°/o ,, ,, ,, 30 ,, 50% ,, wozu noch die Teuerungszulagen kämen. Auf diese Weise würden sich z. B. unter Zugrundelegung der im Jahre 1919
ausbezahlten Teuerungszulagen ohne Nachteuerungszulage folgende Invalidenbezüge ergeben, die einige hundert Franken geringer sind als die Invalidenrenten der Versicherungskasse, die aber dafür den Postillonen zukämen, ohne dass sie Prämien zu bezahlen hätten:

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für einen Postillon mit 7Va D i e n s t s t u n d e n und 30 D i e n s t j a h r e n (Jahreslohn Fr. 1380, Löhnungszulage Fr. 475, Gesamtlohn Fr. 1855) 50 °/o des Gesamtlohnes = Fr. 927. 50 und eine Teuerungszulage von Fr. 820. 85 oder zusammen Fr. 1748.35; für einen Postillon mit 9 D i e n s t s t u n d e n und 25 D i e n s t j a h r e n (Jahreslohn Fr. 1680, Löhnungszulage Fr. 540, Gesamtlohn Fr. 2220) 40 °/o des Geamtlohnes = Fr. 888 und eine Teuerungszulage von Fr. 785.90 oder zusammen Fr. 1673.90; für einen Postillon mit 10 D i e n s t s t u n d e n und 20 D i e n s t j a h r e n (Jahreslohn Fr. l740, Löhnungszulage Fr. 565, Gesamtlohn Fr. 2305) 30% des Gesamtlohnes = Fr. 691. 50 und eine Teuerungszulage von Fr. 612 oder zusammen Fr. 1303.50.

Bei allfälligen Leistungen der Militärversicherung oder der schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Luzern wäre die von der Postverwaltung in Aussicht genommene Invalidenrente entsprechend herabzusetzen, so dass eine Kumulierung der Leistungen vermieden würde.

Wir glauben, dass auf diese Weise den Forderungen der Billigkeit und der eigenartigen Stellung der Postillone Rechnung getragen wäre. Namentlich würde aber durch diese Regelung die Berufsfreizügigkeit der Postillone nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Träte der Postillon aus dem Dienste, so würde ihm sein Sparguthaben samt Zins und Zinseszins ausgehändigt, während er im gleichen Falle, wenn er als Versicherter der Kasse angehört hätte, nur die von ihm einbezahlten Beträge ohne Zins zurückerhielte.

Diese Regelung würde die Postverwaltung jährlich schätzungsweise Fr. 40,000 kosten, wenn die Unternehmerpostillone nicht einbezogen würden. Da die Pferdepostkurse mehr und mehr durch Automobilkurse, ersetzt werden, wird diese Summe auch für die spätem Jahre als Höchstbetrag betrachtet werden können.

Sie wäre jeweilen in den Voranschlag der Postverwaltung einzusetzen.

Das Finanzdepartement hat als Antwort auf verschiedene Eingaben des Verbandes schweizerischer Postillone diesem am 16. Juli 1919 unter anderm geantwortet, dass die Oberpostdirektion die Frage studiere, ob nicht mit dem Inkrafttreten der Versicherungskasse auch Fürsorgemassnahmen für die Postillone in Aussicht zu nehmen seien. Die Oberpostdirektion wird im Sinne der obigen Ausführungen diese Angelegenheit weiter verfolgen.

72 Wir möchten nicht verfehlen, noch einige Angaben über die Zahl der Postillone, ihrer Dienststunden und Dienstjahre folgen zu lassen. Anfangs 1920 gab es 220 Unternehmerpostillone (darunter einen Ausländer) und 815 Arbeiterpostillone (darunter 44 Ausländer).

Unter diesen 1035 Postillonen befanden sich 400 mit sieben und mehr Dienststunden und 635 mit weniger als sieben Dienststunden. Nach der Zahl der Dienstjahre verteilten sich die 1035 Postillone in 305 mit 1 bis 2 Dienstjahren, "9 ,, 2 ,, 4 ,, , 91 ,, 4 fl 6 ,, , 169 ,, 6 ,, 10 ,, und 351 ,, mehr als 10 n Stellung des Versicherten zur Kasse. Ein- und Austritt. Anrechenbare Dienstjahre. Verhältnis zur Militär- und Unfallversicherung. Streitigkeiten usw.

Gemäss Art. 6, erster Absatz, fällt der Eintritt in die Kasse wenn nicht besondere Gründe eine Ausnahme rechtfertigen, mit dem Antritt der dienstlichen Stellung zusammen. Über allfällige Ausnahmen hat der Bundesrat zu entscheiden. Eine eingehende Prüfung der Verhältnisse führte zu dieser elastischeren Fassung, als sie dem gleichen Art. 6 des Statutenvorentwurfes gegeben worden 'war. Dort hiess es einfach, dass die Dienstjahre, die nach Massgabe der Statuten zur Anrechnung gelangen, vom Beginn der Versicherung an zu zählen seien. Mit dieser starren Formel wäre in vielen Fällen nicht auszukommen gewesen. Wir möchten hier besonders an die auf Seite 59 geschilderten Verhällnisse des Hilfspersonals erinnern, das vielleicht während mehreren Jahren der Sparversicherung angehört, aber möglicherweise jährlich nur auf etwa hundert bis zweihundert effektive Diensttage kommt. Wenn ein solcher Spareinleger nach einigen Jahren infolge Änderung seiner dienstlichen Stellung oder Erhöhung seiner Bezüge von der Spar Versicherung in die eigentliche Versicherung übertritt, so wird sein Dienstalter, das ihm für die Versicherung anzurechnen ist, festgesetzt werden müssen. Es wäre zweifellos unbillig, wenn einem Aushelfer, der vielleicht während fünf Jahren jährlich etwa 150 Diensttage aufzuweisen hatte,l bei seiner Wahl in eine feste.* O Stellung diese frühern Diensttage gänzlich unberücksichtigt blieben.

Anderseits wäre es aber auch nicht angebracht, ihm, wenn er während der fünf Jahre Spareinleger war, nun volle fünf Jahre für die Versicherung anzurechnen. Der Verwaltungsrat wird, wie schon

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früher erwähnt, die Grundsätze, nach denen in solchen und zahlreichen andern Fällen die Zahl der für die Versicherung anrechenbaren Dienstjahre zu berechnen ist, begutachten und dem Bundesrat Antrag stellen. In diesem Sinne ist auch Art. 6, zweiter Absatz, wonach. die Dienstjahre, die von der Kasse angerechnet werden, vom Beginn der Versicherung an zu zählen seien, aufzufassen. Wo der Eintritt in die Dienststellung mit dem Eintritt iß die eigentliche Versicherung zusammenfällt, ist die Übereinstimmung der Versicherungsjahre und der Dienstjahre ohne weiteres gegeben.

Es kann aber auch vorkommen, dass Personen, die aus der Bundesbahnverwaltung oder aus andern, Verwaltungen und Betrieben in die allgemeine Bundesverwaltung übertreten wollen, dies nur unter der Bedirigung tun möchten, dass ihnen die in ihrer bisherigen Stellung zugebrachten Dienstjahre angerechnet werden. Dies wird besonders auch der Fall sein bei Personen, die z. B. erst in vorgerückteren Jahren aus dem kantonalen oder Gemeindedienst in den Bundesdienst überzutreten gedenken. Für diesen Fall ist dem Bundesrate durch Art. 6, dritter Absatz, die Möglichkeit eingeräumt, zu bestimmen, ob und unter welchen Bedingungen solche ausserhalb der allgemeinen Bundesverwaltung zugebrachten Dienstjahre ftir die Versicherung angerechnet werden können. Wir denken, dass es nicht schwer halten wird, mit der Bundesbahnverwaltung zum Abschlüsse eines Vertrages zu gelangen, der unter gewissen Voraussetzungen und mit bestimmten Einschränkungen die erstrebenswerte Freizügigkeit zwischen den Versicherungskassen der beiden Verwaltungen gewährleistet, wobei beim Übertritt eines Versicherten von einer Verwaltung in die andere das angesammelte Deckungskapital ganz oder teilweise an die letztere auszuliefern wäre, da ja beides Bundesanstalten sind.

Dagegen wird die Auslieferung des Deckungskapitals, abgesehen von den vom betreffenden Beamten bezahlten Prämien, einer kantonalen oder Gemeindeversicherungskasse in den seltensten Fällen zu erreichen sein. Vielmehr wird es sich dann in erster Linie darum handeln, dass als Gegenleistung für die Anrechnung einer bestimmten Anzahl von Dienstjahren für die Versicherungskasse wenigstens die von der andern Kasse ausbezahlte Abgangsentschädigung in unsere Versicherungskasse einbezahlt werde. Da die bezüglichen Verhältnisse
von Fall zu Fall grundverschieden sein können, werden die einzelnen Fälle individuell behandelt werden müssen, und es ist daher unerlässlich, dass dem Bundesrate darin freie Hand gelassen werde. Mit der Zeit wird sich dann eine Praxis herausbilden, die für spätere Fälle als Wegleitung dienen kann.

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Um allen verschiedenartigsten Verhältnissen Rechnung tragen zu können, enthält Art. 27, zweiter Absatz, ausserdem die Bestimmung, dasa zur Festsetzung der Rente die Zahl der anrechenbaren Dienstjahre bei einzelnen Unterabteilungen von Versicherten, deren Amt eine längere Ausbildungs- und Wartezeit oder erfahrungsgemäss eine längere anderweitige Beschäftigung vor ihrem Eintritt in den Bundesdienst bedingt, augemessen erhöht werden kann. Dieser Fall wird etwa zu Gunsten von Angehörigen wissenschaftlicher und technischer Berufsarten eintreten können.

Auch hier stellt der Bundesrat die zulässige Erhöhung der Zahl der anrechenbaren Dienstjahre fest. In Bezug auf die Anwendung, die diese Bestimmung finden wird, muss einstweilen die Entwicklung abgewartet werden. Wichtig ist, dass der Bundesrat da, wo es das Interesse des Bundes erfordert, die nötige Handlungsfreiheit hat. Der Statutenvorentwurf enthielt keine Bestimmung, die dem Bundesrate diese Möglichkeit gegeben hätte. Seither eingelaufene Anfragen und Gesuche haben . dargetan, dass der Statutenvorentwurf in dieser Hinsicht eine Lücke aufwies. Die S. B. B.-Statuten ermöglichen ein solches Entgegenkommen nicht.

Ihr Art. 11 bestimmt einfach, dass die für die Versicherung eines Aktiven anrechenbare Zahl der Dienstjahre v o m D a t u m der d e f i n i t i v e n A n s t e l l u n g an zu zählen sei. -- Mit dem Austritt eines Versicherten aus dem Dienste des Bundes ist auch der Austritt aus der Kasse verbunden (Art. 7).

Es würde sich in der Tat nicht rechtfertigen, die Versicherung, für die der Bund sehr beträchtliche Aufwendungen zu machen hat, auch nach dem Austritt aus dem Bundesdieuste andauern zu lassen. Wenn der Versicherte nicht infolge eines Grundes aus der Kasse ausscheidet, der zur Zuerkennung einer Invalidenrente (Art. 24 bis 30) oder einer Abfindung (Art. 40 und 41) berechtigt und nicht infolge Todes, so erhält er die von ihm geleisteten Beiträge ohne Zins als Abgangsentschädigung (Art. 8) zurück. Damit erlöschen alle seine Ansprüche an die Kasse. Tritt er später wieder in den Dienst des Bundes als Versicherungspflichtiger Beamter, Angestellter oder Arbeiter, so hat er der Kasse die erhaltene Abgangsentschädigung samt dem üblichen Zinseszins zurückzuerstatten; dafür werden ihm die frühern Dienstjahre wieder angerechnet.

Ist mit dem Wiedereintritt
eine Gehalts- oder Lohnerhöhung verbunden, so muss der Betreffende vier Monatsbetreffnisse der Erhöhung in die Kasse einzahlen. Ist dagegen das Gehalt oder der Lohn niedriger als vorher, so ist nur der entsprechend verminderte Betrag der erhaltenen Abgangsentschädigung samt dem üblichen Zinseszins zurückzuerstatten. Alle diese Rückerstattungen können ratenweise erfolgen (Art. 9). Die S. B. B.-Statuten (Art. 12,

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zweiter Absatz) sehen für diese Rückerstattungen einen Zins von y/z°/o vor. Bei der gegenwärtigen Schwankung des Geldwertes und des Zinsfusses konnten wir uns nicht entschliessen, den Zinsfuss in den Statuten festzulegen. Dadurch, dass wir einfach auf den üblichen Zinseszins abstellen, ist es möglich, den rasch wechselnden Zinsverhältnissen Rechnung zu tragen, ohne dass eine Änderung der Statuten nötig wird.

Die Versetzung eines Versicherten vom definitiven in das provisorische Anstellungsverhältnis ändert an seiner Stellung zur Versicherung nichts, sofern die Besoldung keine Änderung erfährt (Art. 12).

Wenn die Invalidität die Folge groben Selbstverschuldens ist, so können die Kassenleistungen bis auf die Hälfte herabgesetzt werden. Da der Begriff des groben Selbstverschuldens ein dehnbarer ist, wurde durch diese Passung des Art. 15 die Möglichkeit geschaffen, dass von Fall zu Fall untersucht werden kann, ob und in welchem Umfange sich eine Herabsetzung der Kassenleistungen rechtfertigen lässt. Die S. B. B.Statuten lassen eine individuelle Beurteilung der einzelnen Fälle und eine Abstufung der Leistungsverminderung bis auf die Hälfte nicht zu, indem ihr . Art. 5 rundweg bestimmt, dass bei Invalidität, Krankheit oder Tod infolge groben Selbstverschuldens die' Pensions- und Hilfskasse nur die Hälfte der statutarischen Entschädigungen leiste. Wenn auch die Herabsetzung der Leistungen bei grobem Selbstverschulden allgemein gültiges Recht ist, so glaubten wir doch aus Erwägungen der Menschlichkeit den Grundsatz in die Statuten aufnehmen zu sollen, dass die gänzlich unschuldigen Hinterbliebenen des Versicherten unter seinem Verschulden nicht zu leiden haben sollen. Wenn z. B. in einem Falle von Invalidität infolge groben Selbstverschuldens zur Herabsetzung deiIn validenren te auf die Hälfte geschritten werden muss, so wird die Familie eines solchen Pensionierten bei seinen Lebzeiten allerdings unter der Herabsetzung zu leiden haben; aber wenigstens soll sich dies nicht noch über seinen Tod hinaus fortsetzen. Art. 15, zweiter Absatz, bestimmt daher, dass die Kassenansprüche der Hinterbliebenen keinerlei Schmälerung erfahren sollen. Wir hoffen übrigens, dass die Fälle von Invalidität infolge groben Selbstverschuldens sehr selten sein werden. Auch bei den Bundesbahnen bilden sie eine grosse Seltenheit. --
Den Versicherten und den Bezügern von Kassenleistungen liegt die Beschaffung der nötigen Zivilstandsausweise ob, und sie haften mit ihren Kassenansprüchen für den Schaden, der der Kasse aus ungenauen Angaben über ihre Zivilstandsverhältnisse erwächst.

Die Kosten für besondere Erhebungen, die aus der Weigerung,

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die Zivilstandsverhältnisse anzugeben, der Kasse allfällig erwachsen, sind von dem fehlbaren Versicherten oder dessen entschädigungsberechtigten Hinterbliebenen unter Haftung ihrer Kassenansprüche zurückzuerstatten (Art. 16).

Schon im Schosse der Sachverständigenkommission, die im August!918 tagte, wurde die Frage des Rekurswesens bei Streitigkeiten eingehend besprochen. Dabei handelte es sich in erster Linie darum, einerseits Administrativstreitigkeiten und anderseits Streitigkeiten über Leistungen der Kasse an Anspruchsberechtigte auseinanderzuhalten. Bezüglich der Administrativstreitigkeiten (Aufnahme in die Kasse, Festsetzung der anrechenbaren festen und Nebenbezüge, Berechnung des Dienstalters usw.) wurde die Frage erörtert, ob solche im Rekurswege auf dem üblichen Instanzenzug geschlichtet werden sollten, oder ob der sogenannte springende Rekurs, direkt an den Bundesrat, in Aussicht zu nehmen sei.

Zu Gunsten des letztern Verfahrens wurde angeführt, dass es eine möglichst rasche Erledigung der Rekursfälle gestatte. Man fand dann aber schliesslich doch, dass es sich nicht empfehle, ein ganz neues Rekursrecht zu schaffen. Art. 17, erster Absatz, sieht denn auch den normalen Instanzenzug vor, indem gesagt ist, dass der Bundesrat Administrativstreitigkeiten letztinstanzlich entscheide.

Damit ist das Rekursrecht des Personals vollständig gewahrt.

Zudem wird der Bundesrat in solchen Fällen auch das Gutachten des Verwaltungsrates der Kasse einholen, der sich ja bekanntlich aus Mitgliedern, die vom Bundesrate und solchen, die vom Personal gewählt sind, zusammensetzen wird. Sobald das Verwaltungsgericht eingesetzt ist, wird dieses an Stelle des Bundesrates letztinstanzlich entscheiden (Art. 17, erster Absatz). Der zweite Absatz des Art. 17 bestimmt, dass Streitigkeiten über Leistungen der Kasse an Anspruchsberechtigte durch das eidgenössische Versicherungsgericht als einzige Instanz entschieden werden. Im Art. 16 der S. B. B.-Statuten heisst es einfach, dass Streitigkeiten, die sich bezüglich der Anwendung der Bestimmungen der Statuten 'zwischen den Bundesbahnen einerseits und einem Versicherten anderseits ergeben, von den zuständigen ordentlichen Gerichten zu entscheiden seien. Die von uns in Aussicht genommene Lösung, wonach das Personal das Versicherungsgericht anrufen kann, bildet einen Vorzug,
da dieses Verfahren rascher und billiger ist. Art. 17, zweiter Absatz, bestimmt, dass die Bundesversammlung das Verfahren vor dem Versicherungsgericht festsetze. Ein bezüglicher Entwurf samt Botschaft wird zur Zeit vom Bundesamt für Sozialversicherung ausgearbeitet und der Bundesversammlung im Laufe des Jahres vorgelegt werden. Wir nehmen im übrigen an, dass die Anrufung des Gerichtes ausserordentlich selten vorkommen werde. In der Kommission des

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Nationalisâtes wurde anlässlich der Beratung des Gesetzes über die Versicherungskasse von eingeweihter Seite erklärt, dass ihr hei den Bundesbahnen seit 1907 nur zwei Fälle bekannt geworden seien, die bis vor Gericht gelangten. In allen andern Streitigkeiten sei es zu einer Verständigung zwischen dem Personal und der Pensions- und Hilfskasse gekommen. Der Art. 17 der Statuten entspricht übrigens dem Art. 7 des Gesetzes über die Versicherungskasse vom 30. September 1919*).

Auch bezüglich der Sicherung der Kassenhilfe entspricht der Art. 18 der Statuten dem Art. 8 des soeben erwähnten Gesetzes, nur enthalten die Statuten dazu noch die Ausführungsbestimmung, dass die Kasse befugt ist, Massnahmen zu treffen, dass die Geldleistungen zum Unterhalte des Bezugsberechtigten und der Personen, für die er zu sorgen hat, verwendet werden. Dies bedarf wohl keiner weitern Begründung. In der Kommission des Ständerates wurde bei der Beratung des Gesetzes über die Versicherungskasse darauf hingewiesen, dass die in Aussicht genommenen Bestimmungen über die Sicherung der Kassenhilfe den Personalkredit der Bezüger von Kassenleistungen schädigen könnten. Allein man konnte sich doch der Einsicht nicht verschliessen, dass dies das kleinere Übel sei. Wir finden auch, dass Schutzbestimmungen besonders zu Gunsten von in Geschäften unerfahrenen Bezügern von Kassenleistungen unerlässlich seien. Daher wurde schon im Art. 8 des Gesetzes und nun auch im Art. 18 der Statuten gesagt, dass die Ansprüche auf Leistungen der Kasse, sowie die als Kassenleistungen bezogenen Gelder weder gepfändet, noch mit Arrest belegt, noch in eine Konkursmasse einbezogen werden dürfen, und dass jede Abtretung oder Verpfändung der Ansprüche auf Kassenleistungen ungültig sei. Ganz gleiche SchutÄbestimmungen enthält übrigens auch der Art. 3 der S. B. B.-Statuten. -- Ein grosser Teil des Bundespersonals, besonders grosse Gruppen des Personals der Postverwaltung, der Telegraphen- und Telephonverwaltung, sowie des Militärdopartementes (Arbeiter usw.), ist bei der Unfallversicherungsanstalt in Luzern gegen Betriebs- und zum Teil auch gegen Nichtbetriebsunfälle versichert. Ferner unterstehen etwa 1200 Beamte, Angestellte und Arbeiter des Militärdepartementes dauernd der Militärversicherung, und zudem ist das genannte Bundespersonal für die Zeit des
Militärdienstes bei ihr versichert. Es muss daher dafür gesorgt werden, dass nicht etwa eine Kumulierung von Versicherungsleistungen in dem Sinne eintritt, dass ein Mitglied der Kasse oder seine Hinterbliebenen gleichzeitig Renten von dieser und von der Unfallversicherungsanstalt in Luzern oder von der Militärversicherung beziehen. Der *) BEI. 1919, V, 87.

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Art. 13 setzt daher fest, dass in einem Versicherungsfall, für den die Militärversicherung aufkommt, oder für den die schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern auf Grund der von ihr gewährten obligatorischen Versicherung einzutreten hat, die Kasse nur den allfälligen Ausfall dieser Gesamtleistung gegenüber der statutarischen Gesamtleistung (Invalidenrente, Witwen- und Waisenrente zusammen, einmalige Abfindungen, Unterstützungen an Verwandte) deckt. Ist der Versicherungsfall derart, dass die gänzliche Invalidität eingetreten ist, so kann der Versicherte, gegen Verzicht auf jeden andern Anspruch an die Kasse, die Ausrichtung der Abgangsentschädigung in der Höhe der von ihm einbezahlten Beiträge ohne Zinsen verlangen. Das nämliche Recht steht den Hinterbliebenen zu, wenn der Tod des Versicherten eingetreten ist. Da gemäss den Bundesratsbeschlüssen vom 11./28. März 1918 das der obligatorischen Unfallversicherung unterstellte Post- und Telegraphenpersonal nur l %o der prämienpflichtigen Lohnsummeu an die Nichtbetriebsunfallprämien zu zahlen hat, der Rest von 4 %o für die Arbeiter der Telegraphen- und Telephonverwaltung, von 2 °/oo für das übrige männliche und von l °/oo für das weibliche Personal von der Post- und der Telegraphen- und Telephonverwaltung beglichen wird, enthielt der Art. 13 des Statutenvorentwurfes die Bestimmung, dass eine Rückzahlung der in die Kasse einbezahlten Beiträge nicht stattfinde, wenn es sich um ·einen Nichtbetriebsunfall handle, für den die schweizerische Unfallversicherungsanstalt aufzukommen habe. Diese Einschränkung wurde aus dem Art. 4, zweiter Absatz, der S. B. B.Statuten herübergenommen. Wir haben sie aber nunmehr in unsero Statuten ausgemerzt, da sonst die Frage entstanden wäre -- sie wurde vom Postdepartemeut auch aufgeworfen --, ob nicht die Kasse an Stelle des Personals der Post- und der Telegraphen- und Telephonverwaltung die Beiträge an die Nichtbetriebsunfallprämien zu leisten' habe, da sie bei Nichtbetriebsunfällen die in die Kasse einbezahlten Beiträge nicht zurückerstatte. Die vorliegende Lösung ist für die Kasse vorteilhafter und einfacher. Es bleibt dann im einzelnen Falle der Post- und der Telegraphen- und Telephon ver waltung anheimgestellt, ob und welchen Betrag sie von der zurückzuzahlenden Summe für ihre Beiträge an die Nichtbetriebsunfallprämie
beansprucht.

Wir fragten uns anfänglich auch, ob nicht das dauernd der Militärversicherung unterstellte Personal des Militärdepartementes von der Inbetriebsetzung der Kasse an aus der Militärversicherung auszuscheiden habe. Nach gemeinsamer gründlicher Prüfung der Verhältnisse mit dem Militärdepartement sind wir aber zur Überzeugung gelangt, dass das fragliche Personal auch künftig der Militärversicherung unterstellt bleiben solle. Die besondern Lei-

79 stungen der Militärversicherung hinsichtlich des Krankengeldes, des Spitalersatzes, der Heilungskosten usw. sind in der militärischen und beruflichen Stellung dieses Personals vollauf begründet. Dass dieses Personal aber auch in die Kasse einbezogen wird, liegt in erster Linie im Interesse des Bundes. Während heute die Militärversicherung notgedrungen auf den Grad der Erwerbsunfähigkeit abstellt und daher die Leute zwingt, auch im Zustande der Dreiviertels- oder Halbdienstunfähigkeit ihren anstrengenden Beruf weiter auszuüben, können solche verbrauchte Arbeitskräfte künftig rechtzeitig invalid erklärt und von der Kasse mit einer auskömmlichen Rente bedacht werden. So werden zum Vorteil des Dienstes dienstuntauglich gewordene Bereiter und Fahrer durch junge, völlig taugliche Arbeitskräfte ersetzt werden können, bevor sie fast buchstäblich vom Pferde fallen. -- Das Rückgriffsrecht ist im Art. 14 niedergelegt. Gegenüber einem Dritten, der in einem Versicherungsfalle schadenersatzpflichtig ist, tritt die Kasse bis zur Höhe ihrer Leistungen in den Ersatzanspruch des Versicherten ein. Diese Formulierung entspricht dem Art. 100 des ßundesgesetzes über die Kranken- unb Unfallversicherung vom 13. Juni 1911*). Mit Rücksicht darauf glaubten wir eine nähere Präzisierung des Verfahrens unterlassen zu können.

Haben der Versicherte oder seine Hinterbliebenen aus einem Versicherungsfalle Schadenersatzansprüche an den Bund, so gewährt die Kasse die statutarischen Leistungen nur insoweit, als sie den Wert der Leistungen des Bundes übersteigen (Art. 14, zweiter Absatz).

Anrechenbarer Jahresverdienst.

Soweit es sich um feste Besoldungen handelt, haben wir keine obere Versicherungsgrenze gezogen, sodass die ganze Besoldung versichert werden kann (Art. 10). Wenn durch die Schaffung einer Versicherungskasse in Tat und Wahrheit eine Verjüngung des Personals und somit ein gesundes Stück Verwaltungsreform erzielt werden soll, so muss auch den obersten Beamten eine Alters- und Invalidenrente geboten werden, die ihnen den Entschluss zum Rücktritt erleichtert. Dies wäre nicht der Fall, wenn ihnen nur ein gewisser Teil der Besoldung versichert würde, so dass die Rente nur von diesem versicherten Besoldungsbruchteil berechnet werden und daher je nach der Zahl der Dienstjahre vielleicht so gering ausfallen würde, dass es
ihnen nicht möglich wäre, die gewohnte Lebenshaltung weiterzuführen. Die S.B.B.-Statuten haben ursprünglich das versicherbare Jahresgehalt auf *) A. S. n. P. -XXVIII, 353.

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Fr. 6000 begrenzt; im Jahre 1918 wurde es auf Fr. 10,000 erhöht. Wir haben es aus den angeführten Gründen für richtiger gehalten, keine Grenze zu ziehen. Nach dem geltenden Besoldungsgesetz haben einzig der Bundeskanzler und der Direktor der Alkoholverwaltung eine feste Jahresbesoldung von wesentlich mehr als zehntausend Franken. Die übrigen etwa achtzig Beamten, deren Besoldung diese Grenze überschreitet, gehören der ersten Besoldungsklasse mit erhöhtem Maximum an und beziehen höchstens Fr. 10,300. Hätte man somit für den versicherbaren Jahresverdienst eine Grenze bei zehntausend Franken gezogen, so wäre das zudem angesichts dieser Verhältnisse kleinlich gewesen. Das neue in Vorbereitung befindliche Besoldungsgesetz wird allerdings für eine wesentlich grössere Zahl von Beamten Besoldungen von beträchtlich mehr als zehntausend Franken bringen. Die Begrenzung des versicherten Jahresverdienstes würde sich aber, wie schon erwähnt, mit Rücksicht auf die beabsichtigte Verjüngung der Verwaltung nicht empfehlen, ganz abgesehen davon, dass sie eine unverdiente Zurücksetzung der Beamten in den obersten leitenden Stellungen bedeutete. Während also bei den Beamten und Angestellten die Jahresbesoldung oder das zwölffache Monatsgehalt versichert wird, wird bei den Arbeitern mit nur 6 bezahlten Wochentagen der dreihundertdreizehnfache normale Tagesverdienst und bei den Arbeitern, die auch für die Sonn- und Feiertage belöhnt sind, der dreihundertfünfundsechzigfache normale Tagesverdienst versichert. Dabei wird es wohl am richtigsten sein, dass bei Personal, das im Tag- oder Stundenlohn angestellt ist, die Besoldungserhöhungen aus praktischen Gründen nur jeweilen auf Jahresanfang für die Versicherungskasse in Berechnung gezogen werden. Ein anderer Modus ist z. B. für Industvielöhne, die im Laufe des Jahres öfters wechseln, nicht wohl denkbar. Bei den Bundesbahnen sind die Arbeiter, wie schon früher erwähnt, bei der Pensions- und Hilfskasse nicht versichert. Für die ständigen Arbeiter der Bundesbahnen besteht eine Invaliditäts- und Sterbeversicherung mit wesentlich geringeren Leistungen, als sie die Pensions- und Hilfskasse der Beamten und ständigen Angestellten der Bundesbahnen gewährt.

Wir haben auch die Frage einer eingehenden Prüfung unterzogen, ob und in welchem Umfange Nebenbezüge bei der Easse versichert
werden sollen. Dabei sind wir zum Schlüsse gekommen, dass Entschädigungen für Fahr-, Nacht- und Frühdienst, Sonntagsdienst, Inspektionen, Versetzungen an andere Dienstorte, sowie die Auslandszulagen schon aus dem Grunde nicht angerechnet werden können, weil diese Beträge als Rückvergütung von besondern Auslagen gedacht sind, wenn auch nicht bestritten werden kann, dass es sparsamen Personen möglich ist, auf einigen O

*

.81 dieser Entschädigungen etwelche Ersparnisse zu machen. Diese Verhältnisse treffen auch für die etwa 140 Postangestellten zu, die das ganze Jahr hindurch Fahrdienst leisten. Bezüglich der Entschädigung für Überstunden und der Gratifikationen liegen die Verhältnisse etwas anders. Bezahlte Überstunden gehören jedoch zu den Ausnahmen, und die daherigen Einkünfte eines Beamten, Augestellten oder Arbeiters sind in der Regel so gering und so unbestimmt, dass von der Anrechnung für die Versicherung abgesehen werden kann. Was die Gratifikationen anbetrifft, die solchen Beamten regelmässig jedes Jahr bezahlt werden, die infolge veralteter Organisationsgesetze usw. nicht in die ihren Funktionen und Leistungen entsprechende höhere Besoldungsklasse versetzt werden konnten, so kann von der Anrechnung für die Versicherung Umgang genommen werden, weil das neue Besoldungsgesetz hier Wandel schaffen wird. Gratifikationen dagegen, die ausnahmsweise für besondere Arbeiten zugestanden werden, kommen für die Versicherung sowieso nicht in Betracht. Ebenfalls von der Versicherung auszuschliessen sind u. E. die Entschädigungen, die z. B. den Inhabern von Postbureaux III. Klasse für die Lieferung der Diensträume und deren Beleuchtung und Beheizung ausgerichtet werden. Auch die Frage, ob den Landpostboten die Entschädigungen, die ihnen für die Beförderung der Pakete im Gesamtgewicht von über 15 kg und auf Entfernungen von mehr als einer halben Stunde bezahlt werden, angerechnet werden sollen, glauben wir verneinen zu müssen. Diese Entschädigungen stellen allerdings in gewissen Fällen eigentliche Nebenbezüge dar, doch handelt es sich meistens um kleinere Beträge. Werden höhere Entschädigungen ausgerichtet, so stehen diesen auch mit entsprechenden Kosten verbundene Leistungen gegenüber. Im übrigen sind die Verhältnisse bezüglich dieser Fussbotenentschädigungen so verschieden, dass es schwer hielte, einheitliche Normen aufzustellen.

Dem Personal, das in Dienstwohnungen wohnt, wird unter gewissen Voraussetzungen dafür ein bestimmter Betrag für die Versicherung angerechnet werden können. Die Verhältnisse sind aber so verschiedenartig, dass die Verwaltungen in jedem einzelnen Falle werden prüfen müssen, ob und welcher Betrag angerechnet werden kann. Der vom Mieter bezahlte Mietpreis fällt dabei ausser Betracht, da dieser
schon mit der Besoldung, von der. er ihn zahlt, versichert ist. Es wird sich da mehr darum handeln, zu prüfen, ob die Differenz zwischen dem vom Departement des Innern und dem Finanzdepartement in Verbindung mit Vertretern der einzelnen Verwaltungen geschätzten ortsüblichen Mietwert der Dienstwohnung und dem für sie wirklich bezahlten Mietzins ganz oder teilweise zu versichern sei. Wenn ein Mieter für den BeBundesblatt. 72. Jahrg. Bd. III.

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82 trag, um den er die Wohnung unter dem ortsüblichen Mietwert hat, der Verwaltung Dienste leisten muss, so dass dieser Betrag eigentlich als Besoldungsbestandteil betrachtet werden kann, soll er als Nebenbezug versichert werden können. Wenn der Mieter einer Dienstwohnung dafür der Verwaltug keine Dienste leistet, so dass er einfach den Vorteil geniesst, eine billigere Wohnung als sie im freien Wettbewerb zu haben wäre, zu besitzen, so ist es klar, dass die Mietziusdifferenz nicht auch noch versichert werden darf. Nach dem Verzeichnis der im Jahre 1916 abgeschlossenen Schätzungen vermietete der Bund damals 547 Dienstwohnungen in seinen eigenen und in den von ihm gemieteten Gebäuden. Nach den Schätzungen hätte damals der ortsübliche Mietzins dafür Fr. 213,723 betragen. Der bezogene Mietzins betrug Fr. 120,583.

Schon damals wurde eine Erhöhung der Mietzinse auf Fr. 193,888 vorgeschlagen, aber mit Rucksicht auf die Teuerung erst auf 1. Januar 1920, wo dies anging, in Kraft gesetzt. Im Laufe dieses und des nächsten Jahres werden die Dienstwohnungen neuerdings geschätzt werden, da die letzten in den Jahren 1912 bis und mit 1916 vorgenommenen Schätzungen den heutigen Wohnungspreisen nicht mehr entsprechen. Die in Betracht kommenden Verwaltungen werden in jedem einzelnen Falle zu untersuchen haben, ob und bis zu welchem Betrage der Unterschied zwischen dem ortsüblichen und dem wirklich bezahlten Mietzins zu versichern ist.

Bei den Telegraphen- und Telephonbureaux III. Klasse bilden die Depeschen- und Gesprächsprovisionen oft den viel grösseren Teil des Verdienstes als die feste Besoldung. Die Depeschenprovision darf aber nicht wohl im vollen Betrage für die Versicherung angerechnet werden, da das Vertragen der Telegramme gewöhnlich nicht vom Bureauinhaber besorgt werden kann und ihm jedenfalls in dieser oder jener Form Auslagen verursacht.

In zahlreichen Bureaux III. Klasse, wo der Post-, Telegraphenund Telephondienst vereinigt ist, muss der Stelleinhaber bei regem Telegraphen- und Telephonverkehr für diese Dienste auf seine Rechnung besondere Arbeitskräfte einstellen. Es wäre nun aber nicht angebracht, dem Stelleinbaber eines solchen Bureaus auch den Teil des Verdienstes zu versichern, den er für die Bezahlung seiner Privatangestellten verwenden muss. Von dieser Auffassung Hessen sich jedenfalls auch
die Post- und die Telegraphenverwaltung leiten, als sie im Jahre 1918 den Grundsatz aufstellten, dass der gemeinsame Betrag der Rucktrittsbesoldung für den Inhaber eines Bureaus III. Klasse mit vereinigten Diensten nicht höher sein dürfe, als jener, der einem Postkommis oder Telepraphisten an einem Orte von gleicher Bedeutung zuerkannt werden könnte. Künftig wird man vielleicht auf den Höchstbetrag der Besoldung der Posthalter der ersten Besoldungs-Kategorie, gegen-

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wärtig Fr. 4000, abstellen dürfen. Die Besoldungen der Inhaber der Telegraphen- und Telephonbureaux III. Klasse werden alljährlich auf Grund der Verkehrszahlen des Vorjahres revidiert und in durch 4 restlos teilbaren Summen festgelegt. Damit der anrechenbare Jahresverdienst aufrunde, durch 100 restlos teilbare Summen festgesetzt und kleinere Erhöhungen und Verminderungen der Prämien innerhalb einer Amtsperiode vermieden werden können, wird es sich empfehlen, die anrechenbare Besoldung in freier Würdigung aller Verhältnisse durch die Wahlbehörde festsetzen zu lassen. Das nämliche Verfahren wird für das nicht ständig beschäftigte Hilfspersonal (Post- und Telegraphenaushelfer, Nationalratsweibol usw.)

zu wählen sein, sofern dieses als Spareinleger oder eigentliche Versicherte in Frage kommt.

Ahnlich liegen die Verhältnisse für die Arbeiter der Regiebetriebe des Bundes, die im Akkordlohn arbeiten. Dass der Akkordlohn versichert werden muss, ist klar, da er bis 50 °/o mehr als der normale Tagesverdienst eines Taglohnarbeiters betragen kann.

Für Arbeiter, die jahraus jahrein im Akkord arbeiten, sollte u. E.

von der Wahlbehörde jeweilen der Durchschnittsakkordverdienst des abgelaufenen Jahres in runder, durch hundert restlos teilbarer Summe für die Versicherung festgesetzt werden.

Ein Teil des Bundespersonals hat neben dem Barlohn Anspruch auf Naturalleistungen des Bundes. So bezieht z. B. das Post-, Telegraphen- und Zollpersonal, das zum Tragen von Dienstkleidern verpflichtet ist, diese kostenlos. Ähnlich verhält es sich mit dem uniformierten Personal des Militärdepartementes (Instruktoren, Fortwächter, Bereiter, Fahrer usw.). Was nun den Wert der Dienstkleider und Uniformen oder die zur Beschaffung von solchen zu leistenden Barentschädigungen anbetrifft, so glauben wir, dass sie nicht in die Versicherungssumme einbezogen werden sollten. Auch bei der Pensions- und Hilfskasse der Bundesbahnen geschieht es nicht. Zudem bestimmt der Art. 5, zweiter Absatz, des Buudesgesetzes betreffend die Besoldungen der eidgenössischen Beamten und Angestellten, vom 2. Juli 1897*), dass da, wo Dienstkleidungen für Beamte, Angestellte und Bedienstete vorgeschrieben seien, sie der Bund unentgeltlich zu liefern oder eine entsprechende Barentschädigung zu leisten habe. Bisher ist diese Bestimmung immer dahin ausgelegt
worden, dass die Dienstkleider nicht einen Besoldungsbestandteil im eigentlichen Sinne des Wortes darstellen. So sind auch während des Krieges dem Personal, das zum unentgeltlichen Bezüge von Dienstkleidern berechtigt war, die Teuerungszulagen deshalb nie gekürzt worden, obwohl sich dieses Personal dadurch günstiger stellte, als dasjenige, das selbst für die Bekleidung aufzukommen hatte.

*) A. S. D. F. XVI, 272

84 Anders verhält es sieb mit andern Naturalleistungen, z. B.

mit den Eostgeldbeiträgen des Bundes, mit freier Verpflegung und freier Unterkunft. An die Verköstigung der Fortwächter leistet der Bund z. B. einen täglichen Beitrag von 40 Rappen, und die Unterkunft wird mit 80 Rappen im Tage bewertet. Diese Beträge werden schon jetzt bei der Berechnung der Rücktrittsbesoldungen der Fortwächter in Anschlag gebracht, und man wird sie auch als Nebenbezüge für die Versicherungskasse anrechnen müssen. Auch hier wird es aber angezeigt sein, dass die Wahlbehörde dafür einen festen, durch hundert restlos teilbaren Betrag vorsehlägt, der im Laufe eines Kalenderjahres keine Änderung erfahren soll.

Ganz besondere Verhältnisse liegen auch bei den Dienstboten vor, die als Hilfspersonal der Hauswarte der Bundesgebäude angestellt werden. Die Hausburschen beziehen je nach dem Dienstalter einen Jahreslohn von Fr. 600 bis Fr. 1080 und die Mägde einen solchen von Fr. 420 bis Fr. 840. Dazu kommen Teuerungszulagen. Dieses Personal hat freie Unterkunft in den betreffenden Gebäuden, und die Verwaltung bezahlt den Hauswarten ein Kostgeld von jährlich etwa Fr. 1275 für jeden Hausburschen und jede Magd. Da dieses Hilfspersonal sehr oft wechselt und in vielen Fällen nur einige Wochen oder einige Monate im Dienste steht, würde es sich nicht empfehlen, es vom Datum des Diensteintrittes an in die Sparversicherung oder in die eigentliche Versicherung aufzunehmen. Dagegen könnte man es denen, die nach einem Jahr noch im Dienste stehen, freistellen, wenn das Zeugnis des Vertrauensarztes es ermöglicht, der Sparversicherung oder der eigentlichen Versicherung beizutreten. In diesem Falle wäre für die unentgeltliche Verpflegung und die freie Unterkunft ebenfalls von der Wahlbehörde ein durch hundert restlos teilbarer Betrag als Nebenbezug in die Versicherungssumme einzubeziehen. Der Beitritt zur Versicherung sollte diesem Personal schon aus dem Grunde freigestellt werden, weil es im Verhältnis zum Barlohn ziemlich hohe Prämien zu entrichten hätte.

Auch in Bezug auf die Anrechnung der Nebenbezüge haben wir an dieser Stelle nur die Verschiedenartigkeit der einschlägigen Verhältnisse streifen und in grossen Zügen andeuten wollen, in welchem Sinne etwa eine billige und praktische Lösung gefunden werden könnte. Im übrigen wird der
Verwaltungsrat gemäss Artikel 10, letzter Absatz, die erforderlichen Vorschriften über die Festsetzung des Betrages der anrechenbaren Nebenbezüge,, ein-, schliesslich des Wertes der Dienstwohnungen und der Akkordarbeit, aufstellen.

85 Bei der Pensions- und Hilfskasse der Bundesbahnen werden nur dem Fahrpersonal Nebenbezüge versichert, und zwar 150 °/o der festen Nebenbezüge. Der Zuschlag von 50 °/o bezweckt, auch die sogenannten variabeln Nebenbezüge, soweit tunlich, in die Versicherung einzubeziehen. Nach der Anlage I vom 25. September 1913 zu den S. B. B.-Statuten beträgt der für die Pensions- und Hilfskasse anrechenbare Teil der Nebenbezüge für das Zugspersonal Fr. 720 bis Fr. 1080, für das Lokomotivpersonal Fr. 720 bis Fr. 1350 und für das Dampf bootpersonal Fr. 450 bis Fr 720. -- Wenn der Jahresverdienst eines Versicherten aus einem andern Grunde als teilweiser Invalidität herabgesetzt wird, so ist damit nicht unbedingt eine Herabsetzung des Versicherungsbetrages verbunden. Der frühere höhere Jahresverdienst kann versichert bleiben, wenn der Betreffende dies wünscht. Er sowohl als der Bund müssen dann natürlich die Prämie vom frühern, höhern Jahresverdienst bezahlen. Erklärt sich der Versicherte nicht innerhalb vier Wochen, vom Empfang der Mitteilung der Herabsetzung des Jahresverdienstes an gerechnet, für die Weiterversicherung des bisherigen höhern Jahresverdienstcs, so wird der Versicherungsbetrag ebenfalls entsprechend herabgesetzt. In diesem Falle werden dem Betreffenden von der Kasse die von ihm für den Betrag, um den die Versicherungssumme gekürzt wird, einbezahlten Beiträge ohne Zinsen zurückerstattet (Artikel 11). Dadurch ist den Möglichkeiten in billiger Weise Rechnung getragen. Der Versicherte verliert in keinem Falle mehr als den Zins des Beitragteils, der ihm zurückbezahlt wird.

II. Leistungen der Kasse.

Die Leistungen der Kasse bestehen in Renten (Artikel 20 bis 39), einmaligen Abfindungen (Artikel 40 und 41) und Unterstützungen (Artikel 42 und 43). An Renten werden Invalidenrenten (Artikel 24 bis 30), Ehegatt enrenten (Artikel 31 bis 34) und Waisenrenten (Artikel 35 bis 39) in monatlichen Raten je am Anfange des Monats ausgerichtet. Die Renten beginnen mit dem Tage bis zu dem das Gehalt, der Lohn oder der Besoldungsnachgenuss ausgerichtet worden ist (Artikel 24, letzter Absatz).

Sie müssen bei der durch die Kasse bezeichneten Poststelle oder andern Zahlstellen von der rentenberechtigten Person oder deren gesetzlichem Vertreter in Empfang genommen werden. Sind diese Personen daran verbinde?t, so wird die Rente in der Regel nur gegen Übergabe einer glaubhaften Lebensbescheinigung verabfolgt. Die Postorgane können den Berechtigten die Renten auch in die Wohnung bringen^ was besonders in den Städten, wo man die Postschalter am Monatsanfang nicht durch Rentenbezüger

86 überlasten will, der Fall sein wird. Wir haben nun vorgesehen, die Renten auf Zusehen hin durch die Postverwaltuug auszahlen zu lassen. Die Postorgane, die in alle Häuser kommen und am Gedeihen der Easse mitinteressiert sind, sind am besten in der Lage, zu verhindern, dass die Kasse das Opfer unlauterer Machenschaften wird. Bei Versendung des Rentenbetrages nach dem Auslande fallen die Unkosten zu Lasten des Empfängers (Artikel 22).

Die Kasse ist, befugt, in Ausnahmefällen den Rentenanspruch ·durch ein Kapital auszukaufen (Artikel 23). Von dieser Befugnis wird besonders bei kleinen Renten Gebrauch gemacht werden, wo ·dem Berechtigten unter Umständen mit einer einmaligen grössern Summe besser gedient ist als mit einer kleinen in Monatsraten zahlbaren Rente. Auch für die Kasse ist eine solche Erledigung von Ansprüchen auf kleine Renten in der Regel praktischer.

Alters- und Invalidenversicherung.

Invalidenrente.]

Wir haben in den Statuten der Einfachheit halber den Ausdruck ^Invalidenrente** gebraucht, während vollständiger ,,Invaliden- und Altersrente" gesagt werden müsste, da männliche Versicherte, die siebzig Jahre alt sind oder fünfzig Dienstjahre haben, und weibliche Versicherte, die fünfunddreissig Dienstjahre zählen, Anspruch auf die Invalidenrente haben, auch wenn sie noch nicht invalid sind (Artikel 25). Aber auch in der Form ,,Alters- und Invalidenrente"1 wären nicht alle in Betracht fallenden Verhältnisse zum Ausdruck gelangt, da die Rente auch solchen Versicherten gewährt wird, die nach mindestens fünfzehn zurückgelegten Dienstjahren ohne eigenes Verschulden entlassen oder nicht wiedergewählt werden (Artikel 24, zweiter Absatz).

Die Wahlbehörde entscheidet, ob einer invalid sei oder nicht (Art. 25, erster Absatz). Jedem Versicherten ist es freigestellt, der Wahlbehörde ein begründetes Gesuch um Invaliderklärung einzureichen (Art. 25, letzter Absatz). Anlässlich der Sachverständigenkonferenz von 1918 wurde besonders von-, Seite der Personal Vertreter gewünscht, dass die Befugnis, ein solches Gesuch einreichen zu dürfen, in den Statuten ausdrücklich erwähnt werde.

Die Statuten der meisten Versicherungs- oder Pensionkasseu machen die Gewährung von Invalidenrenten von einer bestimmten Karenzzeit abhängig. So enthält z. B. der Art. 22, erster Absatz, der S.B.B.-Statuten die Bestimmung, dass nur solchen Versicherten, die das fünfte Dienstjahr voll zurückgelegt haben, im Invaliditätsfalle eine entsprechende Rente ausgerichtet wird. Wer vor dieser Zeit invalid wird, erhält nach Art. 32 der S.B.B.-Statuten eine ein-

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malige Abfindungssumme von 50 bis 150% des anrechenbaren Jahres Verdienstes. Bei dieser Regelung ist es hauptsächlich der Wegfall der Hinterbliebenenversicherung, der von den Betroffenen als hart empfunden wird. Es ist ja zuzugeben, dass im Verlauf der ersten fünf Dienstjahre ein Versicherter selten invalid wird und dass, wenn dies doch eintrifft, es meistens die Folge eines Unfalles und nicht die der Kräfteabnützung im Dienste ist. Gegen Unfall ist abor fast die Hälfte des Bundespersonals obligatorisch bei der Unfallversicherung in Luzern versichert, die im Invaliditätsfalle von der Zahl der Dienstjahre unabhängige Renten auszurichten hat. Allein ein grosser Teil des Bundespersonals untersteht der obligatorischen Unfallversicherung nicht, und würde, vor dem zurückgelegten fünften Dienstjahre invalid geworden, nur die einmalige Abfindungssumme erhalten. Das gleiche wäre für die Hinterbliebenen von allen solchen Versicherten der Fall, die vor Ablauf von fünf Dienstjahren an einer K r a n k h e i t sterben würden.

Wir haben uns daher umso weniger entschliessen können, die Hinterbliebenen solcher Beamten, Angestellten und Arbeiter von der Versicherung auszuschliessen, als ja auch die Lebensversicherungsgesellschaften längstens jede Wartefrist fallen Hessen. Es ist ja in der Tat zu sagen, dass sich die Bedürfnisse der Hinterbliebenen nicht nach der Zahl der Dienstjahre richten, sondern dass die Hilfsbedürftigkeit gerade beim frühzeitigen Tode des Familienhauptes, also zu einer Zeit, wo die Kinder noch klein sind und in vermehrtem Masse der mütterlichen Pflege bedürfen, am grössten ist. Wenn sieh eine Witwe ihren kleinen Kindern so widmen -will, dass sie an Seele und Leib gedeihen, so ist es ihr kaum möglich, daneben noch einem ausreichendem Erwerb nachzugehen. Aus allen diesen Erwägungen haben wir die Karenzzeit wenigstens für v e r h e i r a t e t e Versicherte fallenlassen. (Art.

24, dritter Absatz). Wir glauben damit einen guten Schritt vorwärts getan zu haben und einem wirklichen Bedürfnis, einer Forderung des praktischen Lebens, gerecht geworden zu sein.

Dies wird nun allerdings zur Folge haben, dass in bestimmten Fällen die Hinterbliebenenrenten höher sein werden, als die Invalidenrente, wie folgendes. Beispiel zeigt. Ein verheirateter Versicherter, der im Laufe des ersten Dienstjahres invalid
wird und ein anrechenbares Jahresgehalt von Fr. 5000 hat, erhält' eine Invalidenrente von 15 %, also Fr. 750. Stirbt er nun und hinterlässt er eine Witwe mit zwei Kindern, unter achtzehn Jahren, so bezieht diese für sich und die Kinder zusammen eine Witwenrente von 25°/o des versicherten Jahresgehaltes, also Fr. 1250 und eine Waisenrente von Fr. 1000, somit insgesamt Fr. 2250 oder Fr. 1500 mehr als die ganze Familie bezog, als der invalide Ehemann noch lebte. Obwohl dies auf den ersten Blick unfolgerichtig

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zu sein scheint, so haben wir doch am Wegfall der Karenzzeit für verheiratete Versicherte mit weniger als fünf Dienstjahren festgehalten, da wir eine regelrechte Todesfallversicherung mit genügenden Leistungen der Kasse für die Hinterbliebenen schaffen wollten.

Die Hinterbliebenenversicherung (Rentenberechtigung) soll in Kraft treten, sei der Tod des Versicherten nun früher oder später erfolgt.

Die Grippegeissel hat da beherzigenswerte Lehren erteilt, und wir zögerten nicht, ihnen gerecht zn werden. Im allgemeinen ist anzunehmen, dass der invalide Ehemanu, so lange er lebt, doch noch in gewissem Masse zum Unterhalt der Familie beitragen kann. Wo dies gar nicht möglich wäre und die Familie mit der Invalidenrente und dem Einkommen aus Erwerb nicht leben könnte, hätte der Verwaltungsrat durch Zuwendungen aus dem (Juterstüt7ungsfonds (Art. 42) ausgleichend zu wirken. Jedenfalls hätten wir es für durchaus verfehlt gehalten, der Hinterbliebenen Versicherung geringere Leistungen aufzuerlegen, nur um auf dea ersten Blick etwas paradox erscheinende Unterschiede zwischen Invaliden- und Hinterbliebenenrenten, wie sie das angeführte Beispiel zeigte, zu vermeiden. Auf der andern Seite haben wir es zur Zeit auch nicht für tunlich erachtet, die Invalidenrentenskala mit einem hohem Betrag als mit 15°/o des anrechenbaren Gehaltes beginnen zu lassen. Eine gewisse Sicherung der Kasse gegen spekulative Ausnutzung ist hier geboten. Wenn ein Versicherter in den ersten fünf Dienstjahren nicht infolge Unfalles, sondern durch Krankheit invalid wird', so mag dies in vielen Fällen auf Ktankheitsanlageu zurückzuführen sein, die vor dem Dienstantritt vorhanden waren, aber bei der ärztlichen Untersuchung nicht erkannt wurden.

Solche Leute könnten sich zum Bundesdienste herandrängen, um sich auf diese Weise schon nach kurzer Dienstzeit eine auskömmliche Invalidenrente zu sichern, wenn diese schon nach wenigen Dienstjahren verbaltntsmässig hoch wäre.

Die Rentenskala beginnt bei weniger als einem Dienstjahre mit 15 °/o des anrechenbaren Jahresverdienstes und steigt bis und mit dem vierten Dienstjahre um je 5 °/o, vom fünften bis und mit dem siebzehnten Dienstjahre um je l °/o, vom achtzehnten bis und mit dem fünfundzwanzigsten Dieustjahre um je l'As °/o, vom sechsundzwanzigsten bis und mit dem dreissigsten Dienstjahre um je
2 °/o bis zum Höchstansatz von 70 °/o.

Eine Ausnahme von dieser Rentenskala haben wir bei einem Teil des weiblichen Personals gemacht. Es ist bekannt, dass der aufreibende, nervenzerrüttende Dienst der Telegraphengehilfinnen und Telephonistinnen diese vor der Zeit invalid werden lässt.

Wollte man diesem Personal das Maximum der Invalidenrente erst nach dreissig Dienstjahren zuerkennen, so würde das bedeuten,

89 dass dieses Personal überhaupt in den seltensten Fällen in den Genuas einer Invalidenrente von 70 °/o käme. Die Beanspruchung der Kräfte im Telegraphen- und Telephonbetrieb der grossen Bureaux ist durch die fortschreitende technische Gedrängtheit der Dienstabwicklung so gestiegen, dass die weibliche Körperbeschaffenheit ihr erfahrungsgemäss nur ausnahmsweise länger als 25 Jahre standzuhalten vermag. Diesen Verhältnissen musste sowohl aus Billigkeitsgründen als auch im Interesse der Telegraphen- und Telephonverwaltung Rechnung getragen werden. Man musste ihr ermöglichen, dienstuntauglich gewordenes weibliches Personal rechtzeitig der Versicherungskasse zuzuweisen, ohne befürchten zu müssen, dass es mit einer unzureichenden Invalidenrente vorlieb zu nehmen habe. Das Entgegenkommen dieser Personalgruppe gegenüber wurde uns auch durch die Erwägung erleichtert, dass die zu ihr gehörenden Personen meist ledigen Standes sind und daher von der eigentlichen Hinterbliebenenversicherung nichts zn erwarten haben. Für aie gilt nur die Bestimmung, dass, wenn kinderlose ledige Versicherte sterben und bedürftige Eltern, Grosseltern oder Geschwister hinterlassen, zu deren Lebensunterhalt sie wesentlich beigetragen haben, diesen Verwandten zusammen gemäss Art. 43, s o l a n g e i h r e B e d ü r f t i g k e i t a n d a u e r t , eine jährliche Unterstützung von höchstens 20 °/o des anrechenbaren Jahresverdienstes gewährt werden kann. Um nun den Telegraphengehilfinnen und den Telephonistinnen, die im Dienste ausharren, bis sie invalid sind, die Erreichung des Höchstansatzes der Invalidenrente eher zu ermöglichen, ist diesem Personal unter gewissen Voraussetzungen eine Rentenskala zugestanden worden, gemäss der das Maximum der Rente von 70 % nach 25 Dienstjahreu erreicht wird. Art. 27, erster Absatz, bestimmt nämlich, dass für die Telephonistinnen und Telegraphistinnen der Bureaux erster und zweiter Klasse bis und mit dem fünfzehnten Dienstjahre die gewöhnliche Rentenskala, von da an aber ein höherer Rentenansatz zur Anwendung kommt, indem Zuschläge erfolgen, die jedes Jahr um ein Prozent steigen. Diese ausserordentliche Rentenskala gilt aber nur im Invaliditätsfalle. Telephonistinnen und Telegraphistinnen, die zuerst fünfzehn Jahre im Betriebsdienste in Bureaux erster und zweiter Klasse zugebracht haben und nachher
in den leichtern Verwaltungsdienst übertreten, gemessen auch für die in diesem zugebrachten Dienstjahre im Invaliditätsfalle die Vorteile der rascher ansteigenden Rentenskala.

Eine andere Möglichkeit der Rentenerhöhung räumt Art. 27, 2. Absatz, dem Bundesrate ein. Wir haben darüber schon in anderem Zusammenhange auf Seite 74 gesprochen. Zur Festsetzung der Rente kann nämlich die Zahl der anrechenbaren Dienstjahre bei einzelnen Unterabteilungen 'von Versicherten, deren Amt eine

90 längere Ausbildungs- und Wartezeit oder erfahrungsgemäss eine längere anderweitige Beschäftigung vor ihrem Eintritt in den Bundesdienst bedingt, angemessen erhöht werden. Die Festsetzung der Zahl dieser sogenannten Zusatzdienstjahre ist dem Bundesrate anheimgegeben. Im Art. 27 des Statutenvorentwurfes war diese Bestimmung nicht enthalten. Seither bekannt gewordene Verhältnisse Hessen es aber als zweckmässig erscheinen, auch hier dem Bundesrate die Möglichkeit zu geben, ihnen Rechnung zu tragen. Wir denken da unter anderm an die Professoren der eidgenössischen technischen Hochschule, die früher oder später zweifellos bei der Kasse versichert werden. Sieht sich ein Dozent, der vielleicht schon in vorgerückterem Alter stund, als er gewählt oder berufen wurde, vor der Zeit wegen körperlichen oder geistigen Gebrechen veranlasst, die Professur niederzulegen, so soll ihm der Bundesrat schon im Interesse der Lehranstalt den Entschluss zum Rücktritt in bestimmten Fällen durch die Zuerkennung einer Anzahl von Zusatzdienstjahren erleichtern können.

Auch wäre es des Staates nicht würdig, einen invalid gewordenen Gelehrten, der vielleicht noch nicht viele Dienstjahre zählt, mit einer Invalidenrente zu verabschieden, die ihm nicht gestatten würde, des Lebens tägliche Not von seiner Schwelle fern zu halten. Wir werden natürlich von dem uns eingeräumten Rechte der Zuerkennung einer Anzahl von Zusatzdienstjahren nur in dringenden Fällen Gebrauch machen.

Die S.B.B.-Statuten lassen eine solche Ausnahmebehandlung nicht zu. Dagegen weisen auch sie für das Fahrpersonal eine Rentenskala auf, die früher als nach 30 Dienstjahren zum Maximum von 70°/o führt. . Gemäss Art, 24, 2. Absatz der S.B.B.Statuten zählt den Lokomotivführern und -heizern jedes voll zurückgelegte Dienstjahr als ein und ein achtel .Jahr. Dafür haben sowohl dieses Personal als die Bundesbahnverwaltuug lU°!o mehr Jahresbeitrag an die Pensions- und Hilfskasse zu zahlen, als dies beim übrigen Personal der Bundesbahnen der Fall ist. -- Zur Verhinderung einer missbräuchlichen Inanspruchnahme der Kasse ermöglicht Art. 27, letzter Absatz, in gewissen Fällen eine K ü r z u n g der Invalidenrente. Wenn der männliche oder weibliche Rentenbezüger aus anderweitigem dauerndem Arbeitsverdienst ein Einkommen erzielt, das zusammen mit der Rente seinen früheren ·
Lohn oder sein früheres Gehalt übersteigt, so kann die Rente um diesen Mehrbetrag gekürzt werden. Diese Einschränkung hört für männliche Rentenbezüger mit dem zurückgelegten Alter von sechzig und für weibliche Rentenbezüger mit fünfzig Jahren auf. Die S.B.B.-Statuten machen in dieser Hinsicht keinen Unterschied zwischen männlichen und weihlichen Versicherten (S. B. B. - Statuten Art. 25, zweiter Absatz)

91 Wir haben mit Absicht den Ausdruck ,,Arbeitsverdienst" gewählt, weil wir es nicht für angebracht halten, dass ein dauerndes Einkommen eine Verkürzung der Invalidenrente bewirken kann, wenn dieses Einkommen in Zinsen von Vermögen besteht oder in Leistungen Dritter, z. B. in testamentarischen oder vertraglichen Renten, insbesondere aus Privatunfallversicherung, oder in Renten aus Eisenbahn- oder aus Elektrizitätshaftpflicht, für die nicht Verschuldens-, sondern Zufallshaft vorliegt. -- Im Falle von Teilinvalidität von Versicherten, die mit herabgesetztem Lohn oder Gehalt in der Bundesverwaltung weiter verwendet werden, wird auf Grund der Verdiensteinbusse und der zur Zeit, da sie eingetreten ist, zurückgelegten Dienstjahre berechnete Teilrente ausgerichtet (Art. 28, erster Absatz). Von diesem Zeitpunkte an hat der Versicherte nur noch die Beiträge vom herabgesetzten Lohn oder Gehalt zu entrichten. Wird der Ver-, sicherte später wegen völliger Invalidität in den Ruhestand versetzt, so wird ihm eine weitere Rente gewährt, die nach Massgabe des letzten Jahresverdienstes und der Gesamtzahl der zurückgelegten . Dienstjahre bemessen wird. Zieht dagegen ein wegen teilweiser Invalidität in eine Stelle mit kleinerem Jahresverdienst versetzter Versicherter es vor, für den bisherigen höhern Jahresverdienst versichert zu bleiben, statt eine Teilrente zu beziehen, so kann er das gemäss Art. 11, erster Absatz, wenn er den Jahresbeitrag vom höhern Gehalt oder Lohn weiter bezahlt.

Wird ein Invalidenrentner infolge Wiedererlangung der Dienstfähigkeit von neuem zum Versicherungspflichtigen Beamten, Angestellten oder Arbeiter gewählt, so fällt die Rente weg und er hat der Kasse die ordentlichen Beiträge vom neuen anrechenbaren Jahresverdienst zu entrichten. Ist dieser höher als unmittelbar vor der Invaliderklärung, so hat der Versicherte die im Art. 47, Buchstabe 6, vorgesehene Einlage von vier Monatsbetreffnissen von der Summe, um die der neue Jahresverdienst höher ist als der alte, zu leisten. Ist er dagegen niedriger, so wird dem Betreffenden die im Art. 28 vorgesehene vom Differenzbetrag berechnete Teilrente ausgerichtet (Art. 29). -Wird ein solcher .Versicherter später wieder in den Ruhestand versetzt, so hat er ausser auf den Fortbezug einer allfälligen Teilrente Anspruch auf eine weitere Rente, die auf Grund
des zuletzt bezogenen Jahresverdienstes und der Gesamtzahl der zurüokgelegten Dienstjahre berechnet wird (Art. 30).

Invalidenabfindung.

Versicherte, die zur Zeit der Invaliderklärung l e d i g sind u n d das f ü n f t e D i e n s t j a h r n o c h n i c h t z u r ü c k g e l e g t

92 h a b e n , erhalten eine einmalige Abfindung, die im ersten angetretenen Dienstjahre 50 °/o des anrechenbaren Jahresverdienstes und für jedes weitere angetretene Dienstjahr 25 °/o mehr, im fünften Dienstjahr somit 150 °/o beträgt (Art. 40). Wir glaubten, die Karenzzeit von fünf Jahren für die ledigen Versicherten aufrecht erhalten zu sollen, obwohl ursprünglich von Seite des Personals dev Wegfall dieser Wartefrist auch für die Ledigen gewünscht wurde. Einem invalid gewordenen Ledigen wird mit der Auszahlung der vorgesehenen Abfindungssumme zur Schaffung einer neuen Existenz in den meisten Fällen besser gedient sein als mit einer kleinen Rente, während der Verheiratete einer sichern jährlichen Einnahme in Form einer Rente in der Regel den Vorzug geben dürfte, umso mehr als durch die Zuerkennung einer Invalidenrente nach seinem Tode automatisch die Hinterbliebenenversicherung einsetzt.

Abfindung Nichtwiedergewählter und Entlassener.

Der Fall kann eintreten, dass ein Beamter, Angestellter oder Arbeiter wegen Aufhebung von Stellen infolge Organisatiousveränderungen oder infolge des Rückganges der Arbeit oder aus ähnlichen Anlässen ohne sein Verschulden nicht wiedergewählt oder entlassen wird. Es wäre aber unbillig, wenn er einfach ohne Entschädigung auf die Strasse gestellt würde. Dieser Fall wird allerdings nicht oft eintreten, aber wenn er wirklich eintritt, bedeutet er doch einen schweren Schlag für den Betroffenen. Auf der andern Seite würde es aber zu ungesunden Verhältnissen in der Verwaltung führen, wenn er, obwohl überflüssig geworden, oder trotzdem er den inzwischen höher gewordenen Anforderungen, seiner Stelle nicht mehr gewachsen wäre, oder sich aus irgend einem andern Grunde für seine Stelle nicht mehr eignete, darin belassen würde, nur weil die Wahlbehörde es nicht darauf ankommen lassen möchte, ihn mittellos auf die Strasse zu stellen.

Es wird aber auch nicht immer möglich sein, für ihn eine andere passende Stelle in der Bundesverwaltung zu finden. In einem solchen Falle muss die Möglichkeit gegeben sein, ihm die Mittel zur Gründung einer neuen Existenz zu verschaffen. Dies gestattet der Art. 41, indem er solchen Leuten Anspruch auf eine Abfindung gibt, die, wenn sie fünf, aber noch nicht acht Dienstjahre zurückgelegt haben, 125 °/o, wenn sie acht, aber noch nicht zwölf Dienstjahre
zurückgelegt haben, 150 °/o, und wenn sie zwölf, aber noch nicht fünfzehn Dienstjahre zurückgelegt haben, 200 °/o des anrechenbaren Jahresverdienstes beträgt. In den ersten fünf Dienstjahren dagegen erhalten solche Leute einfach ihre Einzahlungen in die Kasse zinslos zurück, und nach fünfzehn Dienstjahren haben

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sie Anspruch auf die Invalidenrente. Die Notwendigkeit einer solchen Regelung hat sich im Laufe der Jahre auch bei den Bundesbahnen ergeben. Die Neuordnung wurde mit dem Nachtrag III vom 20. November 1917 als Art. 33bla in ihren Statuten festgelegt.

Hinterbliebenenversicherung.

Wie wir schon an anderer Stelle betont haben, war uns ausserordentlich daran gelegen, die Hinterbliebenen Versicherung dem heutigen sozialen Empfinden und den modernen Versicherungsgrundsätzen entsprechend zu gestalten. So haben wir die im Bundesdienste stehende verheiratete Frau dem verheirateten Manne soweit tunlich gleichgestellt nach dem Grundsatze, dass gleiche Pflichten auch gleiche Rechte bedingen.

Die Leistungen in der Hinterbliebenenversicherung bestehen in Ehegattenrenten (Art. 31 bis 34), Waisenrenten (Art. 35 bia 39) und Unterstützungen (Art. 42 und 43).

Ehegattenrente.

Wir können von einer Ehegatten- und nicht nur von einer Witwenrente sprechen, weil unter bestimmten Voraussetzungen der Ehemann einer weiblichen Versicherten nach deren Tode im gleichen Umfange rentenberechtigt ist, wie die Witwe eines männlichen Versicherten. Bedingung dafür ist, dass der Ehemann zur Zeit des Todes der versicherten Ehefrau dauernd erwerbsunfähig ist. Diese Einschränkung ist am Platze; denn es würde dem allgemeinen Volksempfinden jedenfalls nicht entsprechen, wenn ein rüstiger, erwerbsfähiger Witwer nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, sondern aus einer ihm infolge des Todes seiner Ehefrau zufallenden Rente leben würde. Anders liegt die Sache, wenn der Ehemann dauernd erwerbsunfähig ist, und daher nach dem Tode der Ehefrau unter Umständen der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last fallen würde. In solchen Fällen wäre es umso unangebrachter, ihn von den Versicherungsleistungen auszuschliessen, als seine Ehefrau bei Lebzeiten vielleicht während vielen Jahren Beiträge an die Kasse entrichtete, ohne selbst etwas von der Kasse zu beziehen. Die Zahl dieser erwerbsunfähigen Ehemänner ist verhältnismässig gross. Nach den Erhebungen vom 31. Dezember 1919 haben 52 von 737 verheirateten weiblichen Beamten, Angestellten und Arbeiterinnen einen erwerbsunfähigen Ehemann. Man ersieht daraus, dass der Art. 34 für eine beträchtliche Zahl von Familien von grosser Bedeutung ist. Die Pensions- und Hilfskasse der Bundesbahnen kennt die Witwerrente nicht.

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Auch in Bezug auf die Bemessung der Witwenrente glaubten wir neue Wege gehen zu sollen. Schon im Schosse der Sachverständigenkommission wurde im Jahre 1918 die Frage eingehend erörtert, 'ob der steigenden oder der gleichbleibenden Witwenrente der Vorzug zu geben sei, d. h., ob die Höhe der Witwenrente von der Zahl der zurückgelegten Dienstjahre des .Versicherten abhängig gemacht, oder ob sie ohne Rücksicht auf die Dienstjahre einen bestimmten Prozentsatz des anrechenbaren Jahres Verdienstes betragen solle. Die letztere Lösung, also die Schaffung einer gleichbleibenden Witwenrente, hätte sehr viel für sich. Sie gäbe den Witwen von jung verstorbenen Versicherten die Möglichkeit, auch bei wenigen Dienstjahren des verstorbenen Ehemannes eine auskömmlichere Rente zu erhalten. Allein es hätte eine zu grosse Belastung für die Kasse bedeutet, wenn eine gleichbleibende Witwenrente von 35 °/o des versicherten Jahresverdienstes festgesetzt worden wäre. Anderseits wäre es nicht wohl angegangen, eine gleichbleibende Witwenrente von weniger als 35 °/o BU wählen, weil sonst die Witwen von Beamten mit zahlreichen Dienstjahren schlechter gestellt worden wären, als dies nach den allgemeinen Versicherungsgrundsätzen der Fall sein sollte, und besonders auch gemäss Art. 27 der S. B. B.-Statuten der Fall ist.

Ein Beamter, Angestellter oder Arbeiter, der viele Jahre für den Staat gearbeitet und Beiträge an die Kasse geleistet hat, darf mit Recht verlangen, dass seine Witwe etwas mehr erhält als die eines iung verstorbenen Versicherten. Um dieser Erwägung Rechnung zu tragen und doch auch den Witwen von jung verstorbenen Versicherten eine Rente zu sichern, die dem sozialen Charakter unserer Kasse gerecht wird, haben wir eine Verbindung der beiden Systeme gewählt, die den Anforderungen, die an eine vorbildliche Hinterbliebenenfürsorge gestellt werden müssen, entspricht. So bestimmt denn Art. 31, erster Absatz, dass die Witwe eines Versicherten Anspruch Huf eine jährliche Witwenrente im Betrage von 50 °/o der jährlichen Invalidenrente, mindestens aber im Betrage von 25°/o des a n r e c h e n b a r e n J a h r e s v e r d i e n s t e s des Versicherten, habe. Nach Art. 27, erster Absatz, der S. B. B.-Statuten beträgt die Witwenrente 50°/o der I n v a l i d e n r e n t e , wenn der verstorbene Ehemann am Todestage wenigstens
das sechste Dienstjahr als versicherter Aktiver angetreten hat.

Ist dies nicht der Fall, so werden die Witwen und Waisen vou Versicherten, die vor Antritt des sechsten Dienstjahres sterben, nur mit einer einmaligen Abfindung bedacht, die für die Witwe die Hälfte der Invalidenabfindung und für jedes Kind, das das achtzehnte Altersjahr noch nicht überschritten hat, ein Fünftel der Invalidenabfindung ausmacht. Ist beim Tode eines solchen Versicherten keine Witwe vorhanden, so fällt der

95 hinterbliebenen Waise oder Waisengruppe ausserdem der Betrag zu,-auf den die Witwe Anspruch gehabt hätte. Das gleiche ist der Fall, wenn die Witwe für ihre Kinder nicht als Mutter sorgt, oder scbuldhafterweise längere Zeit von ihrem Manne und ihren Kindern getrennt gelebt hat (S. B. B.-Statuten, Art. 33 u. Art. 28, letzter Absatz). Die Abfindungssumme eines Versicherten,, der vor dem Antritt des sechsten Dienstjahres invalid wird, und von der die soeben erwähnte Hinterbliebenenabfindung berechnet wird, beträgt je nach den angetretenen Dienstjahren 50, 75, 100, 125 oder 150 °/o des versicherten Jahresverdienstes (S. B, B.Statuten, Art. 32), Folgende Beispiele veranschaulichen den Unterschied in der Witwenfürsorge nach den S. B. B.-Statuten und nach unsern Statuten.

Wir rechnen dabei mit einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 4000.

beim Tode des versicherten Ehemannes im ersten angetretenen Dienstjahre . . . .

im fünften angetretenen Dienstjahre. . . .

nach sechs Yoll zurückgelegten Dienstjahren nach achtzehn voll zurückgelegten Dienstjahren . . . . .

nach neunzehn voll zurückgelegten Dienstjahren

WitwenfUrsorge nach den S. B. B.-Slatuten

nach unsern Statuten

Fr. 1000 einmalige Abfindung

Fr. 1000 jährliche Rente

,, 3000

,,

,,

» 1000

,,

740 jährliche Rente

,, 1000

,, » ,,

,,

990

,,

,,

,, 1000

»

,, 1020

,,

,,

,, 1020

,,

,,

Aus dieser Gegenüberstellung ist ersichtlich, dass sich die Witwen besonders bei geringer Dienstjahrzahl der Versicherten bei unserer Kasse besser stellen, als bei der Pensions- und Hilfskasse der Bundesbahnen. Wir dürfen dabei nicht unerwähnt lassen, dass zur Zeit der Aufstellung der Statuten der Bundesbahnen der Gedanke der Sozialversicherung noch nicht derart alle Kreise des Volkes- erfasst hatte, wie dies heute der Fall ist. Zudem galt es damals für die Bundesbahnen in erster Linie, Vorsorge für die Invalidität des aktiven Personals zu treffen und die Statuten auf den von den verstaatlichten Bahnen bereits geschaffenen Grundlagen aufzubauen. Der Eisenbahnbetriebsdienst lässt keine Verwendung von nur teilweise dienstfähigen Kräften zu, sonst sind das Leben und die Gesundheit des reisenden Publikums und enorme Materialwerte gefährdet. Der Hinterbliebenenfürsorge wurde nicht die gleiche Bedeutung zugemessen wie der Invalidenversicherung. So kam es, dass die Hinterbliebenenrenten bei der

%

Pensions- und Hilfskasse der Bundesbahnen auf Grund der Invalidenrenten und der Dienstjahre des Versicherten berechnet werden, während z. B. die Militärversicherung und die Unfallversicherung die Hinterbliebenenfürsorge nicht nach solchen Grundsätzen regeln. Es ist ja ohne weiteres auch klar, dass die Bedürfnisse der Hinterbliebenen nicht von der Zahl der Dienstjahre des verstorbenen Versicherten abhängig sind. -- Die Witwe des Bezügers einer Invalidenrente hat, wenn die Ehe vor deren Zuerkennung geschlossen wurde, den nämlichen Anspruch auf die Witwenrente, wie die eines Mannes, der als aktiver Versicherter gestorben ist (Art. 31, zweiter Absatz).

Der Statutenvorentwurf (Art. 31, dritter Absatz) enthielt die Bestimmung, dass bei der Festsetzung der Witwenrente als anrechenbarer Jahresverdienst des Versicherten kein höherer Betrag als zehntausend Franken zu Grunde gelegt werden dürfe. Wir haben diese Einschränkung damals mit Rücksicht auf die Verhältnisse bei der Pensions- und Hilfskasse der Bundesbahnen aufgenommen. Art. 9, letzter Absatz der S. B. B.-Statuten setzt das Maximum des anrechenbaren Jahres Verdienstes überhaupt .auf zehntausend Franken fest. Da wir aber für die Altersund Invalidenfürsorge aus den auf Seite 79 angegebenen Gründen keine Begrenzung des anrechenbaren Jahresverdienstes vorgenommen haben, dürfte auch hier die Einschränkung fallen gelassen werden. Dies umso mehr, als der Versicherte ja durch seine Prämien eigentlich für die Hinterbliebenenversicherung aufzukommen hat. Während zur Zeit des Entstehens des Statutenvorentwurfes nur etwa 80 Beamte mehr als zehntausend Franken Jahresgehalt hatten (nur zwei davon bezogen mehr als 10,300 Fr., nämlich Fr. 12,000 und 13,000), wird dieses Verhältnis nach dem Inkrafttreten eines neuen Besoldungsgesetzes eine ziemliche Verschiebung erfahren. Es würde auch nicht angehen, einen Beamten zu verpflichten, den Jahresbeitrag von 5% von z. B. sechzehntausend Franken zu bezahlen, während die Hinterbliebenenrenten nur von einem anrochen baren Jahresverdienst von höchstens zehntausend Franken berechnet würden.

Die Witwenrente beginnt mit dem Tage, bis zu dem das Gehalt oder der Lohn oder die Rente an den verstorbenen Ehemann oder der Besoldungsnachgenuss ausgerichtet worden ist (Art. 31, letzter Absatz). Wenn hier noch von einem Besoldungsnachgenuss
die Rede ist, so ist damit keineswegs ein solcher im bisherigen Sinne und Ausmasse (bis auf ein Jahr) gemeint. Es wird damit nur der Möglichkeit Rechnung getragen, dass ein solcher, vielleicht für ein bis zwei Monate, auch künftighin ausgerichtet werden könnte, falls das neue Besoldungsgesetz ihn vor-

97 sehen sollte. Es ist ja bekannt, dass die Auslagen einer Familie vor und unmittelbar nach dem Tode des Ernährers, besonders wenn dem Tode eine längere Krankheit vorangegangen ist, grösser sind als in normalen Zeiten. Der unmittelbare Übergang von der vollen Besoldung zur erheblich kleineren Rente sollte daher nicht .gerade in diese Zeit des grössten Kostenaufwandes fallen. Art. 38 der S. B. B.-Statuten will diesen Verhältnissen dadurch Rechnung tragen, dass den Hinterbliebenen ein Beitrag von Fr. 100 als Sterbegeld gewährt wird. Unsere Statuten sehen kein Sterbegeld vor. Wir sagten uns, dass auf diesem Wege der Not nicht hinreichend gesteuert werden könnte und Hessen daher die Möglichkeit offen, auf dem Wege des Besoldungsnachgenusses von ein oder awei Monaten, vom Sterbetag an gerechnet, das Nötige zu tun. -- Art. 28 der S. B. B.-Statuten bestimmt, dass die Witwenrente auf die Hälfte herabgesetzt wird, wenn die Verheiratung erst nach dem fünfzigsten, und dass sie ganz wegfällt, wenn die Verheiratung erst nach dem sechzigsten Altersjahre des Mannes stattgefunden hat. Diese Bestimmungen haben den Zweck, die Pensionsund Hilfskasse der Bundesbahnen vor JRentenspekulationsheiraten zu schützen. Obwohl wir uns nicht verhehlen, dass ein solcher ·Schutz notwendig ist, konnten wir uns dennoch nicht entschliessen, ihn auf die gleiche Weise zu bewirken, wie dies bei der Pensionsund Hilfskasse der Bundesbahnen geschehen ist. Es kommt doch nicht selten vor, dass sich ein verwitweter Fünfziger der Kinder wegen, oder weil er pflegebedürftig ist, oder aus ähnlichen durchaus verständlichen Gründen neuerdings verehelicht. Wenn er nun seit vielleicht dreissig Jahren Beiträge an die Kasse, also an die Hinterbliebenenversicherung bezahlt hat, so .müsste er. es als hart empfinden, wenn seine Ehefrau nach seinem Ableben nur die Hälfte der Witwenrente, also höchstens ÌT1l2°lo des versicherten Jahresverdienstes, erhalten würde. Um hier berechtigten Ansprüchen ·entgegenzukommen, ohne, die Kasse schützlos eigentlichen Renten,spekulationsheiraten auszusetzen, haben wir im Art. 32, erster Absatz, die Bestimmung aufgenommen, dass die Witwenrente auf ·die Hälfte herabgesetzt wird, wenn die Ehefrau mehr als zwanzig Jahre jünger ist als der Ehemann. Nach der Personalbestandsanfoahme vom 31. Dezember 1919 hatten von 19,170
verheirateten Beamten, Angestellten und Arbeitern nur etwa hundert Ehefrauen, die mehr als zwanzig Jahre jünger waren als der Mann. Hat sich der Ehemann dagegen erst nach Vollendung von sechzig Jahren verheiratet, so fällt die Witwenrente weg. Sicherlich würde sich das Personal selbst dagegen auflehnen, wenn es zusehen müsste, wie die Kasse durch Rentenspekulationsheiraten systematisch geschädigt würde. Dagegen ist vorgesehen, dass Kinder, die von Eltern stammen, deren Altersunterschied mehr als zwanzig Jahre Bundesblatt. 72. Jahrg. Bd. HI.

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beträgt, oder aus Ehen, die erst nach dem sechzigsten Altersjahre des Vaters geschlossen wurden, dennoch die volle Waisenrente beim Tode des versicherten Elternteils erhalten (Art. 38, erster Absatz). Die Kinder sollen also in keinem Falle unter der Witwenrentenbeschränkung leiden. Dass im übrigen Schutzbestimmungen für die Kasse notwendig sind, ergibt sich auch aus einem uns bekannten Falle, wo ein Beamter, der den Tod herannahen fühlte, sich in einer Droschke zum Zivilstandsbeamten zur Trauung führen Hess, nur um der betreffenden Frauensperson den Gehaltsnachgenuss nach seinem Tode zu verschaffen.

Wenn die Witwe sieh einer groben Vernachlässigung ihrer Pflichten gegenüber den Kindern schuldig gemacht hat, oder wenn sie schuldhafterweise u n m i t t e l b a r vor dem Tode des E h e mannes längere Zeit von ihm getrennt gelebt hat, fällt die Witwenrente ebenfalls weg. Eine ähnliche Bestimmung enthält auch Art. 28, dritter Absatz, der S. B. B.-Statuten, nur dass daselbst bloss darauf abgestellt wird, ob die Witwe schuldhafterweise längere Zeit von ihrem Manne und ihren Kindern getrennt gelebt hat. Wir haben, um keinen Zweifel aufkommen zu lassen, im Art. 32, dritter Absatz, besonders hervorgehoben, dass die Witwe u n m i t t e l b a r v o r dem Tode d e s E h e m a n n e s schuldhafterweise von ihm getrennt gelebt haben müsse, um der Witwenrente verlustig zu gehen, damit nicht etwa angenommen werden könnte, dass auch frühere, gesühnte oder doch längst geschlichtete Zerwürfnisse den Rentenverlust zu bewirken im Stande seien.

Wenn sich eine peüsionierte Witwe wieder verheiratet, so wird ihr ßentenanspruch mit dem dreifachen Jahresbetrag ausgekauft. Sie erhält damit ein nicht zu verachtendes Kapital in dio Hand. Der Kasse ist in der Regel mit einer solchen Lösung auch gedient, da sie, wenn sich die Witwe nicht mehr verheiratet hätte, bei vielleicht jahrzehntelanger Weiterzahlung der Rente viel stärker belastet worden wäre.

Waisenrente.

Haben wir uns bei der Festsetzung der Ehegattenrente für ein System entschieden, das zwar auf die Invalidenrente abstellt, aber die verhältnismässig kleinen Renten der ersten Dienstjahre durch die Bestimmung vermeidet, dass die Rente mindestens 25 °/o des versicherten Jahresverdienstes betragen müsse, so wählten wir dagegen für die Waisenfürsorge grundsätzlich die
gleichbleibende und durchwegs vom versicherton Jahresverdienste zu berechnende Hente. Eine ausreichende Fürsorge für die Waisen, die im wohlverstandenen Interesse des Staates liegt, hätte nach unserer Auffassung auf andere Weise nur unzureichend erreicht werden können.

Es kann dem Staate nicht gleichgültig sein, ob die Familie nach

99 dem Tode des Versicherten zerfällt, oder ob dem am Leben gebliebenen Elternteil die Möglichkeit gegeben ist, die Kinder zu brauchbaren Menschen und tüchtigen Gliedern der Volksgemeinschaft zu erziehen. Diesem wichtigen und erstrebenswerten Ziele suchen denn auch andere Sozialversicherungswerke zu dienen.

Während z. B. die Schweizerische Unfallversicherung Waisenrenten von 15 °/o, die Militärversicherung solche von 25 % und die Fürsorgekasse, die die Unfallversicherungsanstalt für ihr Personal errichtet hat, abgestufte Waisenrenten von 10, 8, 7 und 5 % ausrichten, beträgt die Waisenrente gemäss Art. 30, erster Absatz, der S. B. B.-Statuten für jedes eheliche Kind, das das achtzehnte Altersjahr noch nicht überschritten hat, 10°/o der Invalidenrente, wobei aber der Anspruch aller ehelichen Kinder zusammen 50 % der Invalidenrente nicht übersteigen darf (S.B.B.-Statuten, Art. 30, vierter Absatz). Wenn wir uns auch von vorneherein klar waren, dass die Waisenrente keinesfalls von der Invalidenrente und damit von der Dienstjahrzahl abhängig gemacht werden dürfe, so bildete anderseits die Frage der Festsetzung einer einheitliehen, gleichbleibenden Rente für jede Waise oder die Wahl einer nach der Waisenzahl abgestuften Rente Anlass zu eingehenden Untersuchungen. Sie führten zu der im Art. 35 niedergelegten Regelung, wonach jedes eheliche Kind eines Versicherten, das durch den Tod desselben Waise geworden ist, Anspruch auf eine jährliche Waisenrente von 10 °/o des anrechenbaren Jahres Verdienstes des Versicherten hat. Der zweite Absatz des nämlichen Artikels beschränkt die jährliche Waisenrente aller Kinder zusammen auf 30 °/o des anrechenbaren Jahresverdienstes des verstorbenen versicherten Elternteils. Die einzelnen Renten der Kinder unter sich sind jeweilen gleich hoch zu bemessen. Obgleich die nach der Kinderzahl abgestufte Waisenrente auf den ersten Blick viel Bestechendes hat, glaubten wir doch, den praktischen Verhältnisse!!

in der,. Weise Rechnung tragen zu sollen, dass wir einen ausrejchenden Mittelansatz für den Normalfall der Dreikinderfamilie wählten. Eine grössere Kinderzahl und insbesondere eine grössere Zahl anspruchberechtigter Kinder (unter achtzehn Jahren) bildet die Ausnahme. Es sei allerdings zugegeben, dass kinderreichen Familien durch eine unbegrenzte gestaffelte Waisenrente von 10%
an abwärts besser gedient wäre. Allein wir glaubten, eine Regelung wählen zu sollen, die in der weitaus grössten Zahl der Fälle eine bessere Fürsorge bedeutet als eine Staffelung, durch die die Mehrzahl zu Gunsten weniger Fälle zurückgesetzt würde.

In dieser Auffassung bestärkten uns die Ergebnisse der Personalerhebung vom 31. Dezember 1919, denen gemäss 19,907 Verheiratete, 1314 Verwitwete und 148 Geschiedene zusammen nur 34,596, also durchschnittlich nur 1,62 Kinder, die das achtzehnte

100 Altersjahr noch nicht überschritten hatten, aufwiesen. Folgende Beispiele veranschaulichen, wie sich die Waisenfürsorge nach den Bestimmungen der S. B. B.-Statuten und unserer Statuten gestaltet, wobei auf einen versicherten Jahresverdienst von Fr. 4000 abgestellt ist.

beim Tode des Versicherten im ersten angetretenen Dienstjahre . . .

im fünften angetretenen Dienstjahre . . .

nach dem zurückgelegten sechsten Dienstjahre nach dem zurückgelegten zehnten Dienstjahre nach dem zurückgelegten zwanzigsten Dienstjahre. . . .

nach dem zurückgelegten dreissigsten Dienstjahre. . . .

Waisenftlrsorge f'Jr drei Kinder nach den S. B. B.
nach unsern Statuten

Fr. 1200 einmalige Abfindung Fr. 1200 jährliche Rente ,, 3600

,,

,,

,, 1200

,,

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,, 4 4 4 jährliche Rente

,, 1200

,,

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492

,,

,,

,, 1200

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,,630

,,

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,, 1200

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,,

,, 1200

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,,

840

,,

Der Unterschied zwischen den beiden Kassen ist, wie auch bei der Witwenfürsorge, nicht gering. So sehr wir sonst bestrebt waren, unsere Statuten denen der Pensions- und Hilfskasse der Bundesbahnen anzupassen, mussten wir, wie schon früher bemerkt, in Bezug auf die Hinterbliebenenfürsorge neue und eigene Wege gehen. Wenn mehr als drei Waisen vorhanden sind, so kann sich, je nach der Zahl der Dienstjahre des verstorbenen Versicherten, die ganze Waisengruppe nach den Bestimmungen der S. B. B.-Statuten (Art. 30, dritter Absatz) etwas günstiger stellen als nach unsern Statuten, da alle Waisen zusammen Anspruch auf 50 °/o der Invalidenrente, somit auf 35 °/o des versicherten Jahresverdienstes haben. .

Die Waisenrente läuft für das Kind, bis es achtzehn Jahre alt ist (Art. 35, erster Absatz). Dauernd erwerbsunfähige Kinder haben Anspruch auf die Rente, solange sie leben, auch wenn sie beim Tode des versicherten Elternteils schon über achtzehn Jahre alt waren.

Die gleichen Ansprüche wie die Kinder von aktiven Versicherten besitzen die ehelichen Kinder des Bezügers einer Invalidenrente, wenn sie aus einer Ehe hervorgegangen sind, die vor der Zuerkennung der Invalidenrente geschlossen wurde (Art. 35, dritter Absatz).

101

Der Statutenvorentwurf, Art. 35, vierter Absatz, enthielt die Bestimmung, dass der Festsetzung der Waisenrente kein höherer Jahresverdienst des Versicherten als zehntausend Franken zu Grunde gelegt werden dürfe. Wir haben diese Einschränkung aus den auf Seite 96 angeführten Gründen wie bei der Berechnung der Witwenrente so auch hier fallen gelassen.

Jede Doppelwaise bezieht einen jährlichen Zuschlag von 10 °/o des anrechenbaren Jahresverdienstes des verstorbenen versicherten Elternteils. Dagegen dürfen die jährlichen Zuschläge an alle Doppelwaisen zusammen den Betrag der jährlichen Witwenrente nicht übersteigen (Art. 36). Auch diese Bestimmungen sind für die Doppelwaisen günstiger als die der S. B. B.-Statuten, nach denen (Art. 30, fünfter Absatz) ihnen ausser den bereits laufenden Renten noch die Hälfte der erloschenen Witwenpension für solange zuerkannt wird, bis das jüngste Kind der Doppelwaisengruppe.

das achtzehnte Altersjahr zurückgelegt hat.

Ein weiterer Fortschritt gegenüber den S. B. B.-Statuten bildet die Behandlung der Kinder, die beim Tode des versicherten Vaters noch nicht geboren waren und der ausserehelichen Kinder. Auch hier ist der moderne Versicherungsgedanke folgerichtig durchgeführt. Die Ausrichtung der Waisenrente für ein noch nicht geborenes Kind an die Witwe bedeutet für diese eine grosse Wohltat, da sie diesen Zuschuss während der Schwangerschaft gewiss gut gebrauchen kann. Kinder, die zur Zeit des Todes des Vaters oder zur Zeit der Zuerkennung -einer Invalidenrente an den Vater ehelich erklärt oder an Kindes Statt angenommen waren, werden den ehelichen gleichgestellt. Ebenso wird ein aussereheliches Kind bezüglich der Ansprüche aus dem Tode des Vaters gehalten wie ein eheliches, sofern es anerkannt war oder die Vaterschaft durch einen rechtskräftigen Entscheid festgestellt ist. In Bezug auf angenommene, ehelich erklärte und aussereheliche Kinder enthalten die S. B. B.-Statuten keine Bestimmungen. Wir finden, dass besonders die ausserehelichen Kinder sehr oft und unverschuldet ein hartes Los haben. Es wäre daher mit den Grundsätzen der Menschlichkeit nicht vereinbar, wenn sie dazu noch bezüglich der Waisenrentena.nsprüche schlechter gestellt würden als eheliche Kinder.

Wird die Witwenrente auf die Hälfte herabgesetzt, weil die Ehefrau über zwanzig Jahre jünger ist als
der Ehemann (Artikel 32, erster Absatz), oder fällt sie ganz weg,. weil der Ehemann, sich erst nach Vollendung von sechzig Jahren verheiratete (Artikel 32, zweiter Absatz), so erfahren dennoch weder die Waisenrente, noch der Zuschlag an Doppelwaisen eine Schmälerung (Artikel 38, erster Absatz). Fällt die Witwenrente wegen grober Pflicht-

102 Vernachlässigung gegenüber den Kindern, oder weil · die Witwe unmittelbar vor dem Tode des Ehemannes schuldhafterweise längere Zeit von ihm getrennt gelebt hat, weg (Artikel 32, dritter Absatz), so ist den Kindern ausser der Waisenrente auch noch der Zuschlag für Doppelwaisen auszurichten (Artikel 38, zweiter Absatz). Nach den S. B. B.-Statuten (Artikel 31, zweiter Absatz) fällt den Waisen in diesem Falle noch die Hälfte der Witwenpension zu. Wir halten unbedingt dafür, dass bei derart traurigen Familienverhältnissen die Waisen finanziell so gestellt werden müssen, dass auch unbemittelte Verwandte und über geringe Geldmittel für solche Zwecke verfügende Behörden so für die bedauernswerten Kinder sorgen können, dass ihnen eine anständige Erziehung gesichert ist und sie deshalb so wenig wie möglich physisch und moralisch unter den Verfehlungen der Mutter zu leiden haben. Auch das Erlöschen der ausgekauften Witwenrente bei der Wiederverheiratung der 1 Witwe (Artikel 33) soll kein Grund für die Schmälerung der Geldleistungen der Kasse an die Waisen bilden. Bestand und Höhe der Rentenleistungen an diese wird durch die Wiederverehelichung der Witwe nicht berührt (Artikel 38, dritter Absatz). Diese Bestimmung halten wir durchaus für angebracht, da bekanntlich das Los der Waisen bei der Wiederverheiratung der Mutter oft ein wenig beneidenswertes ist, wenn der neuen Ehe Kinder entspriessen.

Wie wir schon früher bemerkt haben, sollen die Beamten, Angestellten und Arbeiter ohne Rücksicht auf ihr Geschlecht das gleiche Recht auf Versicherung bei der Kasse haben. Wir erachten es daher als gegeben und zu einer Zeit, wo die Verwendung von weiblichen Personen im Bundesdienste bereits einen grossen Umfang angenommen hat und noch im Steigen begriffen ist, als notwendig, dass die erwerbstätige Frau, unabhängig davon, ob ihr Mann noch lebt oder nicht, für ihre Kinder das Recht auf Waisen- ,, rente erwerben kann. Artikel 39, erster Absatz, setzt daher fest, dass die in den Statuten enthaltenen Bestimmungen über die Zuerkennung der Waisenrenten und des Zuschlages für Doppelwaisen sinngemässe Anwendung auf die Kinder einer v e r s i c h e r t e n M u t t e r finden. Der Zuschlag für Doppelwaisen ist auch danu auszurichten, wenn dem verstorbenen Vater keine Witwerrente zukam, wenn er also erwerbsfähig war. In
Erweiterung des Artikels 39 des Statutenvorentwurfes haben wir es als nötig erachtet, hier eine besondere Bestimmung aufzunehmen für den Fall, dass sowohl der Vater als die Mutter bei der Kasse versichert waren und gestorben sind. In diesem Falle bestehen für die Doppelwaisen sowohl aus dem Tode des versicherten Vaters als aus dem der versicherten Mutter Rentenansprüche. Es wä.re aber nicht richtig und würde für die Kasse zu weit fuhren, wenn ihnen diese dop-

103

·pelten Renten ausbezahlt würden. Artikel 39, dritter Absatz, setzt daher fest, dass solchen Doppelwaisen nur eine, aber die für sie günstigere Waisenrente samt Zuschlag ausbezahlt werde.

Auch für aussereheliche Kinder der versicherten Mutter haben wir in folgerichtiger Anwendung der bereits betonten Grundsätze Vorsorge getroffen. Artikel 39, vierter Absatz, bestimmt daher, dass das aussereheliche Kind einer versicherten Mutter, für das weder eine Anerkennung des Vaters besteht, noch ein rechtskräftiger Entscheid über die Vaterschaft ergangen ist, bezüglich der Ansprüche aus dem Tode seiner Mutter wie eine Doppelwaise gehalten ist. Die S. B. B.-Statuten sehen für die angenommenen und ausserehelichen Kinder keine Leistungen vor.

, Unterstützungen. , Unterstützungen können aus dem Unterstützungsfonds (Art. 42) oder auf allgemeine Rechnung der Kasse gewährt werden. In beiden Fällen wird auf die Bedürftigkeit abgestellt.

Die Erfahrungen, die bei andern Versicherungseinrichtungen, welche ähnlichen Charakters wie die unsrige sind, gemacht wurden, lehren, dass durch die Gewährung von Alters-, Invaliden-, Witwenund Waisenrenten nicht in allen Fällen wirksam der Not gesteuert werden kann. Man denke nur an den Fall, dass der versicherte Ernährer einer kinderreichen Familie monate- oder jahrelang krank darniederliegt, so dass der Familie für Arzt- und Heilungskosten so grosse Auslagen erwachsen, dass sie in Schulden gerät, zu deren Bezahlung nicht einmal die Aktivenbesoldung, geschweige denn die Invalidenrente, oder, nach dem Tode des Versicherten, die Witwen- und Waisenrente ausreichen. Wie wir schon auf Seite 88 erwähnt haben, kann auch der Fall eintreten, dass unter bestimmten Voraussetzungen die kleine Invalidenrente solcher Versicherter, die nach wenigen Dienstjahren invalid geworden sind, zum Unterhalt der Familie nicht ausreicht, so dass ein Zuschuss zur Rente unumgänglich nötig wird. Die gleiche Notwendigkeit kann sich z. B. auch bei einer kinderreichen Familie, die den Ernährer verloren hat, ergeben, wenn die Waisenrente, die für alle Kinder zusammen höchstens 30 °/o des versicherten Jahres Verdienstes betragen darf, zum Unterhalte von vielleicht zehn Kindern ausreichen soll. Auch wenn die Ehefrau Versicherte der Kasse war und bei ihrem Tode einen nicht ganz erwerbsunfähigen Ehemann hinterlässt, der also nicht Anspruch auf die Witwerrente hat, soll er unterstützt werden können.

Wir möchten, um nicht zu weitschweifig zu werden, es bei diesen wenigen Hinweisen genügen lassen, um darzutun, dass

104

es mit Rücksicht auf den sozialen Charakter unseres Versicherungswerkes unerlässlich ist, dass in ausserordentlichen Fällen Unterstützungen und Zuschüsse zu Renten usw. gewährt werden können. Das Leben ist so mannigfaltig, und die Heimsuchungen treffen die einzelnen Menschen mit so verschiedener Schwere,, dass mit starren Statutenartikeln, die genau bestimmte Leistungen festsetzen, in vielen Fällen nicht auszukommen wäre. Es muss daher die Möglichkeit bestehen, von Fall zu Fall in dem Umfange zu helfen, der hinreicht, um die Not des aktiven, sowiedes invaliden Personals und seiner Hinterbliebenen wenigstens zu lindern. Diesem Zwecke soll Art. 42 dienen. Er räumt dem Verwaltungsrat (Art. 58) die Befugnis ein, in besondern durch Krankheit, Invalidität und Tod bedingten Bedarfs- und Notfällen und nach Massgabe der Mittel des Unterstützungsfonds aus diesem Unterstützungen zu gewähren. Wir haben daher im Art. 51 die Bestimmung aufgenommen, dass bei der Überweisung des Versicherungskassenfonds des Bundes, der auf Ende 1919Fr. 5,793,134.18 betrug, ein Betrag von Fr. 250,000 ausgeschieden werde zu Unterstützungszwecken gemäss Art. 42. Bei der Zahl von über 34,000 Versicherten und Invaliden ist der Betrag von einer Viertelmillion sicherlich nicht zu hoch gegriffen.

Im übrigen muss die Erfahrung zeigen, welcher Betrag nachher jährlich in den Unterstützungsfonds zu fliessen habe und zu diesem Zwecke in den Voranschlag der Eidgenossenschaft einzustellen sei. Bezüglich anderer Zuweisungen an den Unterstützungsfonds verweisen wir auf die Seite 110.

Auch bei der Pensions- und Hilfskasse der Bundesbahnen besteht ein solcher Unterstützungsfonds, mit dem viel Gutes getan werden konnte. In steigendem Masse hat sich die Notwendigkeit aufgedrängt, ihn besser zu speisen. Ausser den Ordnungsbussen, dem Erlös für unanbringliche Fundgegenstände, sowie Geschenken, Legaten usw. (S. B. B.-Statuten Art. 41) kommt seit 1. Januar 1919 noch l °/oo der am 31. Dezember des Vorjahres versicherten Besoldungen hinzu (Art. 36, Buchstabe 6, der S. B. B.-Statuten).

Über die Bewilligung von Unterstützungen aus diesem Fondsentscheidet endgültig die betreffende Hilfskassenkommission, und die Delegiertenversammlung der Hilfskassenkommissionen beschliesst über die jährliche Verteilung des Fonds an die einzelnen Hilfskassenkommissionen,
von denen je eine bei der Generaldirektion und in jedem Bundesbahnkreise vorhanden ist. Bei unserer Versicherungskasse wird, wie wir gesehen haben, der Verwaltungsrat die Unterstützungen gewähren.

105

Haben wir soeben die Unterstützungen besprochen, die aus dem Unterstützungsfonds zuerkannt werden können, möchten wir noch kurz diejenigen berühren, die auf allgemeine Rechnung der Kasse fallen. Der Fall kann oft eintreten, dass ein Versicherter oder Invalidenrentenbezüger stirbt, ohne einen rentenberechtigten Ehegatten oder rentenberechtigte Kinder zu hinterlassen, wohl aber bedürftige Eltern, Grosseltern, elternlose Grosskinder oder Geschwister, oder unterstützungsbedürftige Kinder, die vorläufigaber nicht dauernd erwerbsunfähig sind, oder solche, die noch in der Berufslehre stehen. Sofern der Verstorbene zu ihrem Lebensunterhalt wesentlich beigetragen hat, erhalten diese gemässArt. 43 zusammen, solange die Bedürftigkeit andauert, eine jährliche Unterstützung von höchstens 20 % des anrechenbaren Jahresverdienstes des Verstorbenen. Auch in diesen Fällen entscheidet der Verwaltungsrat über die Bedürftigkeit und über die Höhe der Unterstützung.

Bei der Pensions- und Hilfskasse der Bundesbahnen ist der Kreis der unterstützungsberechtigten Verwandten enger gezogen als bei unserer Kasse, und die Höhe der Unterstützung wird von der Zahl der Dienstjahre des Versicherten abhängig gemacht,, während wir einzig auf den versicherten Jahresverdienst, nicht aber auf die Dienstjahrzahl abstellen. Die Verwandtenunterstützung erstreckt sich nach den S. B. B.-Statuten, Art. 37, nur auf die Eltern und Geschwister eines aktiv Versicherten, der bei seinem Tode wenigstens fünf Dienstjahre zurückgelegt hatte und ledig oder Witwer ohne Kinder war. Die Unterstützung beträgt in diesem Falle für die Eltern oder Geschwister zusammen, solange die Bedürftigkeit andauert 30 °/o der Pension, die dem Versicherten im Invaliditätsfalle zugekommen wäre, was also je nach der Anzahl der Dienstjahre 10,s % bis höchstens 21 % des versicherten Jahresverdienstes ausmachen kann. Über die Unterstützungsbedürftigkeit entscheidet die betreffende Hilfskassenkommission.

Wir sehen auch hier, dass die in unsern Statuten vorgesehene Regelung dem sozialen Bedürfnisse der Gegenwart Rechnung trägt.

III.

Spareinlagen.

Wir haben auf den Seiten 59 und 64 erwähnt, welche provisorischen und definitiven Beamten, Angestellten und Arbeiter nicht als Versicherte der Kasse beitreten können. Wir haben

106

daselbst auch darauf hingewiesen, in welchen Fällen sie als Spar·einleger in die Kasse aufgenommen werden, damit innerhalb bestimmter Grenzen auch für ihre alten Tage und für ihre Hinterbliebenen gesorgt ist. Für einzelne Personalgruppen, wie z. B.

für solche Postaushelfer, deren Dienstverhältnis zum Bunde nicht den hauptsächlichsten Teil ihrer Tätigkeit ausmacht, die aber später infolge Veränderung ihrer Stellung und Erhöhung ihrer Bezüge als Versicherte der Kasse beitreten können, dient die Sparversicherung zur Ansammlung des nötigen Deckungskapitals, so dass die Betreffenden für den Einkauf ihrer anrechenbaren Dienstjahre die so lästigen Nachzahlungen nicht zu machen brauchen oder nur einen verhältnismässig geringen Betrag zuzulegen haben. Man ersieht daraus, dass mit den Spareinlagen ein ·doppelter Zweck verfolgt werden soll.

Bei uns ist der Kreis der Sparversicherten viel weiter gezogen als bei der Pensions- und Hilfskasse der Bundesbahnen.

Gemäss Art. 57 und 58 der S. B. B. - Statuten sind solche definitiven Beamten und ständigen Angestellten Einleger in die Sparversicherung, die beim Inkrafttreten der Statuten das fünfunddreissigste Altersjahr überschritten hatten und nicht bei einer Pensions- und Hilfskasse der ehemaligen Privatbahnen versichert waren, ferner die Beamten und ständigen Angestellten, die nach dem Inkrafttreten der Statuten in den Bundesbahndienst aufgenommen werden, aber das fünfunddreissigste Altersjahr überschritten haben, und endlich die Beamten und ständigen Angestellten, die wegen mangelnder Gesundheit nicht als vollberechtigte Mitglieder der Pensions- und Hilfskasse beitreten können. Nach unsern Statuten ist die Altersgrenze beim zurückgelegten vierzigsten Altersjahre gezogen. (Art. 5, zweiter Absatz und Art. 52, erster Absatz).

Wer angehalten wird, Spareinlagen zu machen, hat gemäss Art. 52, erster Absatz, die gleichen Beiträge an die Kasse zu entrichten wie ein Versicherter. Auch der Bund hat für die Spareinleger die nämlichen Beiträge zu leisten wie für die Versicherten. (Art. 52, zweiter Absatz). Sowohl die Spareinlagen, die der Betreffende selbst zu machen hat, als auch die Beiträge des Bundes werden von der Kasse zum üblichen Zinsfuss jährlich verzinst, und die Zinsen werden dem Spareinleger gutgeschrieben. (Art. 53). Die Pensions- und Hilfskasse der Bundesbahnen
verzinst die Spareinlagen zum festen Zinsfuss von jährlich 3 l /2%- (S. B. B.-Statuten Art. 57, zweiter Absatz).

Wenn der Spareinleger aus dem Bundesdienste austritt., so werden ihm seine Einlagen samt Zins zurückerstattet (Art. 54, erster Absatz).

107

Stirbt einer als Spareinleger, so werden seine Beiträge samt Zinsen an seinen Ehegatten oder, wenn kein solcher vorhanden ist, an seine Nachkommen, Eltern, Grosseltern oder Geschwister nach Massgabe des gesetzlichen Erbrechtes ausbezahlt. Ist kein zum Empfange dieses Guthabens Berechtigter vorhanden, so fällt es dem im Art. 51 erwähnten Unterstützungsfonds zu (Art. 54, zweiter und dritter Absatz). Diese Regelung bedeutet eine Abweichung von Art. 52 des Statutenvorentwurfes, wo gesagt ist, dass, wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die pflichtteilsberechtigten Erben des Spareinlegers seine Beiträge samt Zinsen erhalten. Im Hinblick auf Art.. 472 ZGB.*) und Art. 59, zweiter Absatz, des Schlusstitels zum ZGB. sind wir zur Überzeugung gelangt, dass nicht auf die Pflichtteilsberechtigung verwiesen werden sollte. Einige Kantone haben den Pflichtteilsanspruch der Geschwister aufgehoben, andere haben ihn a^uf die Nachkommen der Geschwister ausgedehnt.

Derartige kantonale Vorschriften gelten nur für Kantonsbürger, die im Heimatkanton ihren letzten Wohnsitz hatten oder die Erbfolge in ihrem Nachlass dem Rechte des Heimatkantons unterstellt haben. Es war aber wünschbar, dass der Kreis der zum Empfang der eigenen Einlagen des Spareinlegers berechtigten Personen einheitlich bestimmt werde ; denn wenn man auf das kantonale Pflichtteilsrecht abstellt, so ergeben sich stossende Ungleichheiten. Wir haben daher eine Fassung gewählt, die die im Art. 471 ZGB erwähnten Angehörigen und ausserdem noch die Grosseltern zum Empfange der eigenen Spareinlagen des Einlegers berechtigt.

Die Einlagen des Bundes samt den Zinsen werden beim Tode des Spareinlegers an seinen Ehegatten oder, wenn kein solcher vorhanden ist, an seine weniger als achtzehn Jahre alten oder erwerbsunfähigen Kinder ausbezahlt (Art. 55, zweiter Absatz). Sind weder solche Kinder, noch ein Ehegatte vorhanden, so fliessen gemäss Art. 55, dritter Absatz, die Bundeseinlagen samt Zinsen in den Unterstützungsfonds (Art. 51). Die Pensionsund Hilfskasse der Bundesbahnen zahlt den Erben eines im aktiven Dienstverhältnis verstorbenen Spareinlegers ein Sterbegeld von Fr. 100 aus (S. B. B. Statuten, Art. 57, fünfter Absatz).

Tritt der Spareinleger wegen Jnvalidität oder altershalber aus dem Dienste des Bundes aus oder wird er nach mindestens fünf Dienstjahren ohne eigenes Verschulden nicht wiedergewählt oder entlassen, so werden ihm ausser seinen eigenen auch die *) A. S. n. F., XXIV, 233.

108 Bundeseinlagen (Art. 52, zweiter Absatz) samt Zinsen ausbezahlt. (Art. 55, erster Absatz).

Wenn ein Spareinleger, dessen Dienstverhältnis zum Bunde nicht den hauptsächlichen Teil seiner Tätigkeit beansprucht, infolge Veränderung seiner Stellung oder seiner Bezüge in die eigentliche Versicherung übertritt, wird, wie wir auf Seite 60 gesehen haben, das anrechenbare Dienstalter festzustellen sein.

Ergibt es sich dabei, dass die Summe seiner Spareinlagen höher als der Beitrag ist, den er beim Übertritt in die eigentliche Versicherung für die Anrechnung der effektiven Dienstjahre nachzuzahlen hat, so wird ihm die Differenz samt den auf sie entfallenden Zinsen zurückerstattet werden müssen. Die allfällige sich für die Bundeseinlagen ergebende Differenz dagegen würde samt den entsprechenden Zinsen in den Unterstützungsfonds (Art. 51) zu fliessen haben. Dieser Fall ist in den Statuten nicht geregelt, da er sich aus Verhältnissen ergeben kann, für die der Verwaltungsrat die Grundsätze aufzustellen hat. Aber wir glaubten doch, an dieser Stelle auf die Richtung hinweisen zu sollen, in der wir uns die Lösung denken.

Was die Stellung der Spareinleger im Kassenbetriebe anbetrifft, sei bemerkt, dass sie nach Massgabe von Art. 58 an der Verwaltung der Kasse wie die Versicherten beteiligt sind. Auch bezüglich der Sicherung der Kassenhilfe (Art. 18) gelten für sie die gleichen Bestimmungen wie für die Versicherten (Art. 56).

IV. Aufbringung der Mittel. Finanzierung. Belastung und Entlastung des Bundes.

Als Grundsatz gilt, dass die zur Ausrichtung der Kassenleistungen erforderlichen Mittel durch den Bund und die Versicherten aufgebracht werden müssen (Art. 44).

Gemäss Art. 45, erster Absatz, hat der Bund ordentliche Jahresbeiträge, bestehend in 7 °/o des für die Versicherten anrechenbaren Jah'resverdienstes, Einlagen von fünf Monatsbetreffnissen von jeder Erhöhung des anrechenbaren Jahres Verdienstes und ausserordentliche Beiträge zur Verzinsung und Tilgung des Fehlbetrages der Bilanz, der für die Kasse durch die Aufnahme des gesamten bisherigen Personals und durch den Ausfall an Monatsbetreffnissen (Art. 63) entsteht, zu leisten.

Ferner übernimmt er die Garantie für die Erfüllung der Verpflichtungen der Kasse. Allfällige Betriebsdefizite sind von ihm zu tragen, wobei nach Massgabe der Bestimmung des Art. 47,

109

letzter Absatz, ebenfalls eine Erhöhung der Beiträge der Versicherten erfolgen kann (Art. 45, zweiter Absatz).

Die Beiträge des Bundes sind alljährlich in den Voranschlag der Eidgenossenschaft einzustellen.

Der angesammelte Fonds für die kommende Versicherungskasse, der Ende 1919 Fr. 5,793,134.18 betrug, wird der Kasse vom Bund als Betriebskapital überwiesen (Art. 45, dritter Absatz). Zudem hat der Bund die Verwaltungskosten der Kasse zu tragen (Art. 45, vierter Absatz).

Die erwähnten ausserordentlichen Beiträge zur Verzinsung und Tilgung des Fehlbetrages der Bilanz und allfällige Leistungen, die aus der Übernahme der Garantie für die Erfüllung der Verpflichtungen der Kasse erwachsen, hat der Bund durch einmalige, jeweilen durch die Bundesversammlung besonders zu beschliessende Zuwendungen und durch regelmässige Zuwendungen zu leisten. Diese haben mit mindestens einem Prozente des gesamten anrechenbaren Jahresverdienstes spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Statuten zu beginnen. Sie steigen alsdann jährlich je um mindestens ein Prozent des gesamten anrechenbaren Jahresverdienstes bis zu vier Prozenten und sind in diesem Betrage solange zu verabfolgen, bis der Fehlbetrag (Art. 45, Buchstabe c) gedeckt ist. Revisionen des Ansatzes nach fünf und mehr Jahren, auf Grund der zu erstellenden regelmässigen versicherungstechnischen Bilanzen, bleiben vorbehalten.

Diese Ausführungsbestimmungen waren im Statutenvorentwurf nicht enthalten, da die rechnerischen Unterlagen damals fehlten.

Nach Art. 39 der S. B. B.-Statuten leistet die Bundesbahnverwaltung für das Personal des Fahrdienstes (Lokomotivführer und -heizer) einen ordentlichen Jahresbeitrag von 71/* und für das übrige Personal von 7°/o, eine Einlage von fünf Monatsbetreffnissen von jeder Erhöhung des anrechenbaren Jahresverdienstes, ein Eintrittsgeld von 3 °/o des anrechenbaren Jahresverdienstes beim Eintritt vor dem zurückgelegten 25. Altersjahr und von 5 °/o beim Eintritt nach diesem Alter. Ferner ersetzt die Bundesbahnverwaltung der Kasse die ordentlichen Beiträge, von deren Entrichtung die Mitglieder bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (S. B. B.-Statuten, Art. 43) befreit sind. Im Art. 39, Buchstabe e, der S. B. B.-Statuten ist vorgesehen, dass die Bundesbahnverwaltung zudem Einlagen zu machen hat, die gemäss der jeweilen bestehenden Bundesgesetzgebung betreffend die Hilfskassen der Eisenbahn- und Dampfschiffgesellschaften zu entrichten sind. ---

110

Der Versicherte hat nach Art. 47 unserer Statuten einen ordentlichen Jahresbeitrag, bestehend in 5°/o des anrechenbaren Jahresverdienstes und eine Einlage von vier Monatsbetreffnissen von jeder Erhöhung des anrechenbaren Jahresverdienstes zu leisten.

Änderungen dieser Ansätze sind frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Statuten zulässig und bedürfen der Genehmigung durch die Bundesversammlung (Art. 47, letzter Absatz).

Diese Bestimmung ist gegenüber dem Statutenvorentwurf neu.

Bei der Pensions- und Hilfskasse der Bundesbahnen hat das Personal des Fahrdienstes jährlich S1/*0/0 und das übrige Personal 5°/o des anrechenbaren Jahresverdienstes und vier Monatsbetreffnisse von jeder Erhöhung zu bezahlen. Dazu kommt das nämliche Eintrittsgeld, wie es die Bundesbahnverwaltung zu zahlen hat. -- Gemäss Art. 48 sind Versicherte, die siebzig Jahre alt sind oder fünfzig Dienstjahre zurückgelegt haben, von den Beitragsleistungen befreit. Für weibliche Versicherte beginnt die Befreiung von den Beitragsleistungen schon nach fünfunddreissig Dienstjahren. Weibliche Versicherte, die mehr als fünfunddreissig Dienstjahre aufweisen, werden selten sein. Da die weibliche Arbeitskraft bedeutend früher verbraucht ist als die männliche, ist eine Differenzierung hier am Platze.

Ebenso hört die Beitragspflicht in dem Zeitpunkt auf, in dem der Versicherte in den Genuss der vollen, seinen Dienstjahren entsprechenden Invalidenrente tritt oder abgefunden wird.

Die Statuten der Pensions- und Hilfskasse der Bundesbahnen enthalten keine derartige Bestimmung.

Dem Unterstützungsfonds (Art. 51), der angesichts der grossen Zahl der Versicherten jedenfalls stark beansprucht werden wird, sollen die den Beamten, Angestellten und Arbeitern des Bundes auferlegten Ordnungsbussen zufliessen. Über allfällige Ausnahmen entscheidet der Verwaltungsrat. Die Entscheidungsbefugnis ist dem Verwaltungsrat hier namentlich deshalb eingeräumt worden, weil verschiedenenorts, besonders in den Fabrikbetrieben des Bundes, die Ordnungsbussen gegenwärtig den Personalkrankenkassen zufliessen. Es handelt sich um keine hohen Beträge, aber ihr Wegfall würde, doch Einrichtungen treffen, die ähnliche Zwecke wie die Versicherungskasse verfolgen. Der Verwaltungsrat wird daher zu entscheiden haben, ob die Ordnungsbussen auch fernerhin in die Krankenkassen fliessen sollen, wie dies gegenwärtig der Fall ist. Dem Unterstützungsfonds soll auch der Erlös aus den bei eidgenössischen Verwaltungen (schweizerische

11J Bundesbahnen nicht Inbegriffen) und Betrieben gefundenen und nicht zurückverlangten Gegenständen zugute kommen (Art. 50).

Ferner sollen ihm allfällige Geschenke und Legate zugewiesen werden, sofern keine andern Zweckbestimmungen an sie geknüpft sind (Art. 51, zweiter Absatz). Ausserdem werden auch nach Art. 51, dritter Absatz, Sparguthaben, zu deren Empfang kein Berechtigter vorhanden ist oder auf die Verzicht geleistet wird (Art. 54, dritter Absatz und Art. 55, dritter Absatz), in den Unterstützungsfonds fliessen.

Wenn der Unterstützungsfonds seinem Zwecke genügen soll, reichen aber diese geringen Zufallseinlagen bei weitem nicht aus. Wir haben daher vorgesehen, dass ihm bei der Betriebsaufnahme der Kasse Fr. 250,000 aus dem vom Bunde angesammelten Versicherungsfonds zugewiesen werden sollen. Später wird die Bundesversammlung jedes Jahr bei der Beratung des Voranschlages der Eidgenossenschaft zu beschliessen haben, welcher Betrag aus den allgemeinen Mitteln des Staates in den Unterstützungsfonds einbezahlt werden solle.

Haben wir die Hauptbestimmungen des Statutenkapitels über die Aufbringung der Mittel (Art. 44 bis Art. 51) hiermit gestreift,, sehen wir uns nunmehr veranlasst, uns in diesem Zusammenhang eingehender über die statistischen Ergebnisse der Personalerhebung und über die daraus zu folgernde finanzielle Belastung des Bundes; zu äussern.

Bei der Beratung des Gesetzes über die Versicherungskasseist der Wunsch geäussert worden, dass in der Botschaft zu den Statuten genauere Angaben über die finanzielle Belastung des Bundes gemacht würden. Wir haben daher am 31. Dezember 1919, d. h. am -Tage nach Ablauf der Referendumsfrist für das Gesetz, für jeden in Betracht kommenden männlichen und weiblichen Beamten und Angestellten, sowie für Arbeiter und Arbeiterinnen durch die einzelnen Verwaltungen ein Zählblatt ausfüllen lassen, um über den Alters- und Familienaufbau und- über den Jahresverdienst des Personals Aufschluss zu erhalten. In dieseErhebungen wurden auch, um einen Überblick über die Personalverhältnisse zu gewinnen, Personen einbezogen, deren Dienstverhältnis zum Bund gegenwärtig nicht den hauptsächlichsten Teil ihrer Tätigkeit beansprucht und solche, die je nach den Grundsätzen, die der Verwaltungsrat aufstellen wird, nur als Spareinleger oder vorläufig auch nicht als solche in Betracht kommen. Ferner wurden die Nebenbezüge, z. B. der Inhaber der vereinigten Post- und Telegraphenbureaux III. Klasse, voll in Anschlag gebracht, nicht

112

nur bis zum Höchstbetrage, bis zu dem sie voraussichtlich versichert werden können. Während wir bei der summarischen Personalbestandaufnahme auf Ende Januar 1919, deren Ergebnisse in der Botschaft zum Versicherungskassengesetz besprochen wurden, nur das Jahresgehalt und den Jahreslohn, sowie den Akkordverdienst und die für 1919 beschlossene Grundzulage der Teuerungszulage oder die entsprechende Konjunkturzulage in Anschlag gebracht haben, haben wir anlässlich der Erhebung vom 31. Dezember 1919 sämtliche Teuerungszulagen (Grundzulage, Familienzulage, Kinderzulage und Nachteuerungszulage), wie sie für 1919 gewährt wurden, mitgerechnet. Damit wurde ein recht bedeutender Betrag der infolge des kommenden neuen Besoldungsgesetzes zu ·erwartenden Besoldungserhöhung bereits in Anrechnung gebracht.

Aus diesem Grunde erklärt sich auch in der Hauptsache der Umstand, dass der Gesamtjahresverdienst nach der Erhebung vom 31. Dezember 1919 rund 160 Millionen, nach der Erhebung vom 31. Januar gleichen Jahres dagegen nur 130 Millionen beträgt. Der Einbezug des weitaus grössten Teiles des Aushilfspersonals in die Dezembererhebung hat zur Folge, dass sich diese auf rund 3500 Personen mehr erstreckt als die Aufnahme vom Januar 1919.

Auf Grund der Zählblätter vom 31. Dezember 1919 ergibt sich das durch die Tabellen l und 2 veranschaulichte Gesamtbild des Personalbestandes, des Jahresverdienstes und des Zivilstandes.

Die Zählblätter geben Aufschluss über die Zahl der bei jeder Abteilung beschäftigten Personen, ihren Jahresbezug, ihr Alter, ihren Familienstand und das Alter der Familienglieder. Diese Erhebung vom 31. Dezember 1919 bildet die Grundlage für die folgenden statistischen und finanziellen Ausführungen, in denen der Aufbau des Personals nach Lebensalter, Dienstalter, Gehalt und Familienstand, sowie die finanzielle Tragweite der Einführung -der Versicherungskasse untersucht werden sollen.

Alle diese Grundlagen sind steten Änderungen unterworfen.

Bei der Betriebsaufnahme der Kasse werden sie also nicht mehr voll zutreffen. Besonders wird dies für den Jahresbezug der Pali sein. Die Neuregelung der Teuerungszulagen und der Besoldungsverhältnisse wird den Gesamtjahresbezug nicht unwesentlich ·erhöhen. Aber auch im Personalbestand und der Familien.gliederung werden, obgleich zwar in geringerem Masse, Änderungen «intreten. Auch darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass ·viele Fragen erst unter Mitwirkung des Verwaltungsrates, der

Tabelle 1.

Tabelle 1.

Aktives Personal der Bundesverwaltung, dargestellt nach Geschlecht und Zivilstand.

Ledi?

Weibliches Personal

Männliches Personal

Departemente und Verwaltungen

Verheiratet

Männliches Personal

Total

Jahresbezng Anzahl Jahreabezng Fr.

Fr.

s

3

10

64,686

Politisches Departement

112

Departement des Innern

91

i ,

5

4

7

Weibliches Personal

a

9

Männliches Personal

Total

Weibliches Personal

Fr.

10

M

--

Fr.

IS

13

15

16

17

2

19,460

--

--

4,300

11

68,986

840,094

56

277,079

166

1,1 17,173

68

686,736

68J

686,736

1

479,696

48

162,020

139

641,716

278

1,937,892

33

06,969

311J

2,004,861

16

108,560

14

28

195,444

4

18,526

32

213,969

84

740,698

740,698

6

53,737

3,937,671

100

293,544

1,019

4,231,215

2,886

16,691,519

-- 122,254

84 j

919

-- 43

2,929

16,713,773

94

907

3,692,769

321,971

985

4,014,740

2,167

12,566,758

2,162

12,587,626

69

2,841,822

18,620

757

2,860,442

1,890

10,635,998

5 /

20,867

752

78 5

4,850

1,SS1

10,630.848

132

765,178

116

464,567

248

1,229,735

293

2,059,470

5 i

20,386

298

Post- und Eiseubahndepartement .

6168

22,209,070

3072

10,696,324

9,240 32,804,394 13,339

69,635,297

Gol 1 2.623,586

Davon Poslvencaltung

4440

15,808,571

493

1,707,286

4,939 17,613,857

11,250

57,877,681

549

j 2.122,813

1723

6,361^26

2571

8,380,038

4,294 15,241,864

2,031

11,123,051

102

000,773

5 9

46,319

--

-

Justiz- imd Polizeidepartement .

.

.

.

Militärdepartement Finanz- u n d Zoll departe m e u t

. . . .

Davon Zollverwaltung : Volkswirtschaftsdeparternem

,,

Telcgraplicn- u.

Telephonveriffaltung

Bundesgerichtskanzlei Versich lirungsgerichtskauzlei Total

83«!

55 058 82,285,988 8475

5 g

46,319

55 058

34

26 5

278,442

213,622

--

_

--

35 506

12,137,320 11,85« 44,423,805 19,170 104,645,940

Männliches Personal

Total

Fr.

Fr.

14

1

Bundeskanzler

Geschieden

Anzahl Jahreabemg Anzahl Jahresbezng Anzahl Jahreabezug Anzahl Jahreabezng Anzahl Jahreabezng

Fr.

Fr.

ti

Verwitwet

737

·2,854,062

19

Fr.

20

21

19,460

1

4,690

2 1

4,690

2

15,975

34,170

30

142,730

3

14,100

-- 148,215

6

63,737

539,871

-- 46

140

688,086

8

31,172

77

446,991

18 9

115,160

414,319

59

360,345

1

960

60

301,305

7

2,079,856

13

83,247

2

9,486

15

92,733

5

13,990

72.158,883

601

3,023,734

441

1,849,120

1042

4,872,854

11,799

60,000,494

555

2,645,483

1,502,135

11,623,824

«5

370,360

904 137

4,147,618

2,133

717,345

26

213,622

1

10,298

36S 72 --

1

10,298

g

35 506

34

278,442

19,907 107,500,002

802

4,258,726

512

346,985

--

2,076,853

1314

6,830,57»

11,722

--

--

Fr.

Weibliches Personal

Männliches Personal

Total

Anzahl Jahresbezng Anzahl Jahresbczug Anzahl Jahreabeznf ^nzalil

Fr.

18

Weibliches ;Personal

.Iflnrftah..-/UL' .,,

! -

Fr.

23

--

--

1

2

15,975

1S'^

1 542 805

0.2 () 5

6

10,003

9

30,103

388

2,540,248

-- 5

--

118

35

24

27

47

374,310

23

29

30

3l

32

33

1

4,300

0.0

57 101

281 769

0.2

1.2

279,162

0.3

989,879

0.4

4

18,526

0.0

122

remili

Itiblitkd tarnt! Total

1

34

35

37

36

29

38

29

--

0.2

239

1 824 574

0.7

90

j

91

489

2,819,410

384 101

53

437

1,008,404

15 0.4

101 6,400

14,880

23

3,917

21,184,221

11.8

194

578,893

0.6

4,111 21,763,114

12.4

6,263

137

8,665

11

58,950

3,142

16,724,031

9.4

93

382,676

0.3

3,235 17,107,306

9.7

3,220

8

3,228

39,075

2 --

--

7

3.9,075

8.2

7

24.430

0.0

2,7/5 13,891,670

«.2

2,885

1

4,432

6

41,849

1.3

124

498,861

04

3,444,173

1.7

381

1 S

2,880

37,417

1, 708 13,867,240 443 2,945,312

80

432,855

10

77,800

90

510,655

20,188 95,200,956

60.7

4180

15,145,830

12.6

IÌ9

368,156

9

42,62'J

78

410,785

16,294

76,697,891

49.0

1426

5,374,863

11

04,699

7

35,171

18

99.870

3,830 17,919,936

11.5

2752

9,762,967

270,239

0.1

--

--

90 564

00

«,47l 141,863,165

80.6

--

118

--

677,514

--

SO

--

121,780

--

14$

--

;»8,2»4

32

567

17,190,015

--

3?

B lind esk an z lei Politisches Deiifirteiiitìut

l) --

3 _ _

Departement des Innern Justiz- und Polizeidepürtemeiit Militärdepartement Finanz- und Zolldepai-U-meni Davon Zollrencaliittitj

389

-

Volkswirt schaft sde parlement

24,368 110,346,786

73.3

22,623 1257 23,880

40

Post- und Eisenbahndepartement

4.3 17,720 82,07i,754 8.3 6,582 27,682,903 -- 32 270,239

53.3

/ 9,294 1114 20,408

46

Davon PoslvenvaltHiig

90 564

14

4754

Departeuieute und Yerwaltuttg'eii

Anzahl Anzahl Anzahl Anza'n!

378,610

48

fähige Ehemänner

·/. des

!F£

130,040

50,285

--

11,722

2t!

HnDltfbei

Total

Gc,,dmt Anzahl Jahresbezag Kïeaatut- Anzahl Jahreabezng perperPj aonala Fr.

22

Erwerbs-

Kinder noter 18 Jahren

Gesamtheit des Personals

14.4

19.8

3,260

0.1

36

00

g

143 --

S3,ÏÏ5 159,053,180 100.0 33,132 1464

3,403

36

-- --

7'eleyi'iipìien- u. Telephonverwditu-ng

V ··" h

g

34,5SW

,,

Buudesgerichtskanzlei

52

Toi al

' 'hf -k' · 1 "

Tabelle

Tabelle 2.

Inaktives Personal der Bundesverwaltung, dargestellt nach. Geschlecht und Zivilstand.

Ledig Weibliches · Personal

Männliches Personal

Departemeiite und Verwaltungen

:'

Weibliches Personal

Männliches Personal

Total

Anzahl Jahrosbezng Anzahl Jahreflbozng Anzahl Jahreabazng Anzahl Jabreabezng Anzahl Jahieabezng Ft.

Fr.

Fr.

' Fr.

Fr.

i.

t

«

i



T

Politisches Departement Justiz- und Polizeidepartement . . . .Militärdepartement Finanz- und Zolldepartement . . · . .

26 6 4-

Post- und Eisenbahndepartement . . ' .

,,

Telegraphen- u. Telephonverwallung

' h86"

'ch'k Total

124,783 91,876 26,018

·37 29 7 67

25

66,386 22,476 14,776

Volkswirtschaftsdepartement . . . . · .

'

-' 218,596

:5 i'if.

2 56 22 34

;

Verheiratet

4,110 158,611 69,635 «9,376



-P ..'·* 4t f

-

-

77

68

163,721

125

66,386 22,476 14,776 4,110 283,344

leijsn 114J994

'10

B

3 1 3 2 234 58 48 1 321 '289 29

17,650 4,500' 16,043 11,550 819,281 247,141 194,527 8,085 1,227,094 1,082,167 126,611

11 9

2

11

30,311 26J91 3,920

1 Männliches Personal

Total

AnuM

Terwltwet

Geschieden

Weibliches Personal

Jahreobezng Anzahl Jahreabezng Anzahl Jahresbezng '

Fr.

1t

18

3 1 3 2 234 58 48 1 332 298 31

17,650 4,500 16,043 11,550 819,281 247,141 194,627 8,085 1,257,405 1408,558 130^31

Fr.

14

f .

Fr.



Männliches Personal

Total

An*flhl

17

1B

Weibliches Personal .

JahreBbezng Anzahl Jahrosbeiilg Fr.

.

19

>i

^Total

Männliches Personal

Fr.

u

93

Fr.

M.

K

16

3 1

4 2 70 19 IS

16,467 10,460 244,499 89,639 6S016

16

15,467 10,460 248,820 91,632 66,876

184 160 24

635,809 548,819 86,990

4

.2

1 1

4,321

71

2,093

20

1 2 2 .

1

7,586 6,083 5,552 3,052

1 .-

2 2 1

-

7,585 6,083 "5,652 3,052

7 5 331 84 68 1

501,400 140 436,703 124 16 , 66,697

44 3S 8

134,409 113,116 21J93

7 5 2

23,796 18,192 6,604

2 2

6,505 SfiOS

"9 7

2

30,301 24,697 6,604

' ,\

Erlinder inter 18 Jahren werks-

>

i Total !

Weibliches Personal

HSnn- W>!blictw Miai .Total Personal Pamnl

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·/· des ! ·/.do.

Jahreabeznc GeaEunt- Anzahl Jahresbezng ïesamtAnzahl Jahresbezng Sesami Anzahl pcrporperFr.

Fr.

Fr.

BonalB sonals Eonals

Jabresbozng Anzahl Jahnsbozog

F..

10

Gesamtheit des Personals

505 447 .

64

97

18

17,650 4,500 31,510 29,595 1,136,249 364,708 279,231

0.3

8,085 1,877,023 1,627,938 223^30

1t

»

. 6«

10.7 6.6

3 618 5/6

12,195 . 2,206,859 Iß43,585

4.2

98

338,119.

0.1 0.7 0.5

7 5

31.4

1

4,321

0.1

7,9

1

2,093

0.1

6.5 0.1

47.9 42.4 6.1

2 113 .69 44

4,110 329,836 216,647 114,189

u

93

17,650 4,600 31,610 29,695 1,140,570' 366,801 279J3Ï

3 1

0.2

332 85

0.3 0.1

1&

liUt« Ekenfu«

Anzahl Anzahl 18

1

87.

8.0 6.5 0.3 58.6

49.0 9J

2 208 14 13 1 165 147 15

Bondeskanzlei Politisches Departement Departement des Innern Justiz- und Polizeidepartement Militärdepartement Finanz- und Zolldepartement Davon ZoUwrwaltung Volkswirtschaftedepartenieot

1

3

. 2 .

211 14 12 ·1

9 9

174

1

Post- und Eisenbahndepartement

/56 15

1

Davon Postsenoaüung ,, Telegraphen- u. Telephonverwtdtung Bundesgerichtskanzlei VersicherungsgerichtskaDzlei

-

876yil8

623

^851,344

11

80,811

634

2,381,656

235

861,365

46

140,828

281

1,002,188

12

43,016

2

B^Oä

14'

49,521

937

3,469,320

88.9

117

840,800

11.1

1054

3,809,680l 100.0

i :

19

18

0.7 0.5 31.5

Departemente und Terwaltnngen

391

12

403

1

Total

113

erst nach Genehmigung der Statuten ernannt werden kann, abgeklärt werden können. Wir verweisen z. B. auf die Fragen des Dienstverhältnisses, des Dienstalters, der anrechenbaren Nebenbezüge, des Mietwertes der Dienstwohnungen, der Besoldungen der vereinigten Post-, Telegraphen- und Telephonbureaux usw. Immerhin werden uns die Ergebnisse unserer Erhebung vom 31. Dezember 1919 gestatten, ein Bild über die Kosten der Versicherung zu entwerfen.

Bei unsern Untersuchungen werden wir in der Folge häufig Gelegenheit haben, auf frühere Gutachten Bezug zu nehmen.

Es sind dies: Untersuchungen und Materialien zur Beurteilung der seclis Entwürfe für eine Hilfskasse des Personals der eidgenössischen Verwaltungen. Vom Zentralkomitee des Schweizerischen Lebensversicherungsvereines in Basel eingeholtes Gutachten, verfasst von Dr. Gh. Moser, Mathematiker des schweizerischen Industriedepartements in Bern (vom 22. Juni 1901).

Von diesem Gutachten ist auch eine Übersetzung ins Französische, besorgt von Herrn R. Straub-Robert, erschienen.

Versicherungstechnische Beilage zum Statutenentwurf der Hilfskasse für das Personal der eidgenössischen Verwaltungen, von F. Treßer, Mathematiker des eidgenössischen Versicherungsamtes, Bern 1904.

Bericht und Antrag betreffend die Errichtung einer Hilf sitasse für das Personal der eidgenössischen Verwaltungen. Schwelgerisches Justiz- und Polizeidepartement, Abteilung Versicherungswesen (vom 23. März 1912).

Zunächst sei es uns gestattet, die Ergebnisse der Personalbestandsaufnahme für unsere Zwecke zu zergliedern.

Die Erhebungen erstreckten sich auf das aktive und auf das inaktive Personal.

Als Aktive werden diejenigen Personen angesehen, die in einem festen oder provisorischen Dienstverhältnis zum Bunde stehen und daher ein Jahres- oder Monatsgehalt oder einen Tag- oder Stundenlohn usw. beziehen. Als Inaktive gelten diejenigen, die vom Bunde ein Rücktrittsgehalt oder eine Rücktritts«ntschädigung beziehen, oder auf Halbsold gesetzt sind.

Aktives Personal.

Wir haben dieses nach folgenden Gattungen ausgeschieden: Männliche Beamte und Angestellte, Arbeiter, Weibliche Beamte und Angestellte, Arbeiterinnen.

Sundesblatt. 72. Jahrg. Bd. III.

8

114

Die Gliederung nach Altersgruppen und einzelnen Gattungen* ist aus der Tabelle 3 ersichtlich.

Am 31. Dezember 1919 umfasste das aktive Personal 33,225 Personen mit einem Jahresbezug von Fr. 159,053,180. Die prozentuale Verteilung nach einzelnen Gattungen, sowie nach Anzahl und Jahresbezug ergibt folgende Zahlen: Anzahl Jahresbezug Männliche Beamte und Angestellte . . . .

73,e 77,s Arbeiter 12,i 11,3 Weibliche Beamte und Angestellte . . . .

13,7 10,4 Arbeiterinnen 0,e 0,i

100,o 100,o Die männlichen Beamten und Angestellten umfassen ungefähr 3 /4 des Gesamtpersonals. Ihre bessere Entlöhnung gegenüber den andern Gattungen kommt schon in der prozentualen Verteilung nach Anzahl und Jahresbezug zum Ausdruck, indem sie der Anzahl nach 73,6 % des Gesamtpersonals betragen, während ihr Jahresbezug 77,9 % des Gesamtjahresbezuges ausmacht.

Arbeiter und Arbeiterinnen stellen der Zahl nach nur 12,7 % des Gesamtbestandes dar; ihr Jahresbezug beläuft sich dagegen nur auf 11,7 °/o des Gesamtjahresbezuges. Ihre gegenüber dem Bureaupersonal höhere Invaliditätsgefahr fällt daher nicht so sehr ins Gewicht.

Die einzelnen Gattungen in Tabelle 3 sind in Gruppen von je fünf Altersjahren zerlegt. Die Gruppe ,,Ohne Altersangabe"' umfasst die in die Kasse einzubeziehenden Personen im Auslande, die dem politischen Departement angehören, und deren Alter zur Zeit, da wir dies schreiben, noch nicht ermittelt werden konnte,da die endgültigen Zählblätter aus dem Ausland noch, nicht eingegangen sind. Diese Personen sind der Vollständigkeit halber in einzelnen Tabellen mit aufgeführt.

Aus dem jeweiligen Jahresbezug und der Anzahl der Aktiven lässt sich der durchschnittliche Jahresbezug in Franken ermitteln.

Die betreffenden Zahlen sind in Tabelle 4 zusammengestellt.

Der durchschnittliche Jahresbezug des gesamten aktiven Personals beträgt Fr. 4787. Die männlichen Beamten und Angestellten mit einem durchschnittlichen Jahresbezug von Fr. 5066 stehen somit über, die Arbeiter mit Fr. 4475, die weiblichen Beamten und Angestellten mit Fr. 3645 und die Arbeiterinnen mit Fr. 2999 unter dem Gesamtdurchschnitt. In den Jüngern Altersgruppen ist der durchschnittliche Jahresbezug naturgemäss

Tabelle 3.

Tabelle 3.

Aktives Personal.

Anzahl und Jahresbezug.

Männliches Personal

Altersgruppeii

Beamte und Angestellte Anzahl

1

15--19 20--24 25--29 30--34 35--39 40--44 46--49 50--54

2

. .

. .

. .

. .

. .

. .

. .

. .

55--59 . .

60--64 . .

65--69 . .

70--74 . .

76--79 . .

80 und mehr Ohne Altersangabe

688 2,538

3,834 3,795 3,233 3,003 2,459 1,858 1,357 867 486 217 87 28 11

Jahresbezng Fr.

a

Weibliches Personal

Arbeiter

Beamte und Angestellte

Total

Arbeiterinnen

Anzahl

Jahresbezug Fr.

Anzahl

Jahreshezug Fr.

Anzahl

Jahresbezug Fr.

Anzahl

4

5

6

7

8

9

10

1,615,970 149 8,842,694 739 16,521,388 701 19,331,074 531 18,035,428 .484 17,611,920 432 14,233,750 394 10,609,996 274 7,699,401 182 4,983,735 77 33 2,698,427 1,183,662 10 4 471,442 112,624 -- 65,639 --

383,563 2,644,808 2,900,291 .2,462,743 2,494,040 2,217,006 2,052,156 1,362,932 880,908 350,545 133,480 44,460 19,183

-- --

837 1,999,533 3277 11,487,502 4535 19,421,679 4326 21,793,817 3717 20,629,468 3435 19,828,926 2853 16,285,906 2132 11,972,928 1539 8,680,309 944 5,334,280 519 2,731,907 227 1,228,122 91 490,625 28 112,624 11 65,539

Gesamtheit des Personals

846 2,264,754 25 1022 3,371,949 43 549 2,061,227 n 372 1,538,430 13 310 1,307,610 21 326 1,358,793 26 296 1,232,445 21 269 1,130,121 24 218 902,673 13 7 589,548 141 2 102 438,061 56 228,735 2 20 61,391 -- 6 19,388 -- 7 43,126 --

Jahres- Anbezug zahl Fr.

H

58,992 126,827 56,732 40,426 71,101 84,137 61,255 77,596 35,700 18,563 6,792 3,644 -- -- --

Männliche und weibliche Beamte und Angestellte

Total

12

Anzahl

Jahresbezug Fr.

Anzahl

Jahresbezug Fr.

Anzahl

Jahresbezug Fr.

13

14

15

16

17

IS

le

3,498,776

566 2,117,959 386 1,578,856 331 1.378,711 352 1,442,930 317 1,293,700

293 1,207,717 231 938,373 148 608,111 104 444,853 58 20 6 7

Altersgruppen

Total

Jahres.bezug Fr.

871 2,323,746

1065

Arbeiter und Arbeiterinnen

232,379 61,391 19,388 43,125

3,880,724 12,214,643 3560 4383 18,582,615 4167 20,869,504 3543 19,343,038 3329 18,970,713 2755 16,466,195 2127 11,740,117 8,602,074 1575 1008 5,573,283 588 3,036,488 273 1,412,397 532,833 107 132,012 34 108,664 18 1534

1 74

442,556

182 2,771,636 718 2,957,028 544 2,503,169 505 2,565,141 458 2,301,143 415 2,113,411 298 1,440,628 916,608 196 369,108 84 140,272 35 48,104 12 19,183 4

-- --

-- --

20

1708 4,323,279 15--19 4342 14,986,278 20--24 5101 21,539,638 26--29 4711 23,372,673 30--34 4048 21,908,179 35--39 3787 21,271,856 40--44 3170 17,579,606 2425 13,180,645 1770 9,518,682 1092 5,942,391 623 3,176,760 285 1,460,501 552,016 111 34 132,012 108,664 18

45--49 50--54 55--59 60--64 65--69 70--74 75--79 80 und mehr Ohne Altersangabe

Total 24,461 123,917,050 MIO 17,946,115 28,471 141,863,165 4540 16,518,250 2 14 611,765 4754 17,190,015 29,001 110,466,300 4224 18,587,880 33,225 159,053,180 Total

«

115 Tabelle 4.

Aktives Personal.

Durchschnittlicher Jahresbezug in Franken.

Altersgruppen

Männliche Weibliche Beamte Beamte Arbeiter- Gesamtund Ange- Arbeiter und Ange- innen personal stellte stellte 2

3

i

5

6

15--19

2349

2574

2677

2360

2531

20--24

3484

3579

3299

2949

3451

25--29

4309

4137

3755

3337

4223

30--34

5094

4683

4136

3110

4961

35--39

5579

5153

4218

3386

5412

40--44

5865

5132

4168

3236

5617

45--49

5788

5209

4164

5546

50--54 55--59

5710

4974

4201

2917 3233

5674

4840

4141

2746

60--64

5748

4553

4181

2652

5378 5442

65--69 70--74

5347

4045 4446

4295

2396

5099

1822

5125

4796

4085 3070

4973 3883 6037 4787

i

75--79

5455 5419

80 und mehr .

4022

--

3231

Ohne Altersangabe .

5958

--

6161

-- -- -- .

Durchschnitt

5066

4475

3645

2999

5435

116

am geringsten ; er steigt dann rasch an und erreicht seine grösste Höhe für das Gesaratpersonal in der Altersgruppe 40 bis 44.

Für die mittleren Altersgruppen ändert sich der durchschnittliche Jahresbezug verhältnismässig wenig, erst gegen die höhern Altersgruppen hin erfolgt der Abfall rascher. Die weiblichen Beamten und Angestellten weisen vom 30. bis 70. Altersjahr einen fast gleichbleibenden durchschnittlichen Jahresbezug auf. In den beiden ersten Altersgruppen ist der durchschnittliche Jahresbezug der Arbeiter höher als derjenige, der Beamten und Angestellten. Der Grund liegt in den ungleichen Lehrlings- und Anstellungsverhältnissen der beiden Gattungen.

Tabelle 5 gibt die prozentuale Altersverteilung des aktiven Personals wieder.

Aus Spalte 10 der Tabelle geht hervor, dass beim Gesamtpersonal die Altersgruppe 25 bis 29 Jahre am stärksten vertreten ist. Den einzelnen Gattungen nach ist die prozentuale Altersverteilung verschieden ; das männliche Personal weist eine prozentual stärkere Besetzung der mittleren, das weibliche Personal eine solche der niedersten Altersgruppen auf. Charakteristisch für den Beamten- und Arbeiterstand ist die Gegenüberstellung der prozentualen Altersverteilung der männlichen und weiblichen Beamten und Angestellten einerseits, der Arbeiter und Arbeiterinnen anderseits. In den niedern Altersgruppen überwiegen prozentual die Arbeiter, in den mittlern Altersgruppen sind Beamte und Arbeiter gleich stark, in den höchsten Altersgruppen sind dagegen die Beamten bedeutend stärker vertreten. In den Altersjahren über 70 weisen die Beamten und Angestellten prozentual dreimal mehr Personen auf als die Arbeiter und Arbeiterinnen. Der Arbeiter ist eben für seine Tätigkeit bedeutend rascher invalid als der Beamte. In den ersten Jahren wird eher eine starke Beanspruchung der Kasse durch Neuinvalidierung von Beamten und Angestellten als von Arbeitern und Arbeiterinnen zu erwarten sein.

In Tabelle 6 finden wir eine Gegenüberstellung der Beamten und Angestellten nach dem Stand vom 31. Dezember 1901 und dem vom 31. Dezember 1919.

Die Zahlen des Versicherungsbestandes vom 31. Dezember 1901 sind der von Herrn F. Trefzer, dem jetzigen Direktor des eidgenössischen Versicherungsamtes, verfassten ,,Versicherungstechnischen Beilage zum Statutenentwurf der Hilfskasse für das Personal der eidgenössischen Verwaltungen (Bern 1904)"1 ent nommen. Die damalige statistische Erhebung erstreckte sieh auf

117 Tabelle 5.

Aktives Personal.

Prozentuale Altersverteilung.

Männliches Personal Altersg nippen

i

15--19 20--24 25--29 30--34 35--39 40--44 45--49 50--54 55--59 60--64 65--69 70--74 75--79 80 und

Beamte und An- Arbeiter Total gestellte 2

. .

. .

. .

. .

. .

. .

. .

. .

. .

. .

. .

. .

. .

mehr

Ohne Altersangabe

Total

2.8 10.4 15.7 15.5 13.2 12.3 10.0 7.6 5.6 3.5 2.0 0.9 0.4 0.1 0.0

3

3.7

18.4 17.5 13.3 12.1 10.8 9.8 6.8 4.5 1.9 0.8 0.3 0.1 -- --

4

2.9 11.6 15.9 15.2 13.1 12.1 10.0 7.5 5.4 3.3 1.8 0.8 0.3 0.1 0.0

Weibliches Personal

Gesamtheit des Personals

Männliche Arbeiter und Beamte weibliche und Arbeiteund AnTotal Beamte Arbei- Total rinnen gestellte und An- terinnen gestellte 5

6

7

18.6 11.7 18.3 22.5 20.1 22.4 12.1 - 7.9 11.9 8.2 6.1 8.1 6.8 9.8 7.0 7.2 12.2 . 7.4 6.5 9.8 6.7 5.9 11.2 6.2 4.8 6.1 4.9 3.1 3.3 3.1 2.3 0.9 2.2 1.2 0.9 1.2 0.5 -- 0.4 0.1 -- 0.1 0.2 -- 0.1

8

5.3 12.3 15.1 14.4 12.2 11.5 9.5 7.3 5.4 3.5 2.0 0.9 0.4 0.1 0.1

9

4.1

18.5 17.0 12.9 12.0 10.8 9.8 7.1 4.6 2.0 0.8 0.3 0.1 '--

10

5.1 13.1 15.3 14.2 12.2 11.4 9.5 7.3 5.3 3.3 1.9 0.9 0.3 0.1 0.1

-- 100.0 100.0 100.0 100.0 100.0 100.0 100.0 100.0 100.0

118

die eidgenössischen Beamten und Angestellten mit Ausschluss der Arbeiter und Arbeiterinnen. Personen mit beschränkter und verminderter Verwendung, sowie solche mit Besoldungen unter Fr. 1000 wurden nicht mitgezählt. Ferner ist bei der Erhebung von 1901 das z u r ü c k g e l e g t e , bei der von 1919 das w i r k l i c h e Altersjahr berücksichtigt worden. Die Altersangaben der Erhebung von 1901 weichen somit um ein halbes Jahr von denen der Erhebung von 1919 ab. Der Gegenüberstellung kommt daher nur bedingter Wert zu; immerhin gestattet sie uns, einen interessanten Vergleich zu ziehen.

Die Anzahl der männlichen und weiblichen Beamten und Angestellten hat sich in den letzten 18 Jahren mehr als verdoppelt, und zwar beträgt der jetzige Bestand an männlichen Beamten und Angestellten das 2,2fache, an weiblichen Beamten und Angestellten das 3,
Die stärkere Heranziehung von weiblichen Arbeitskräften macht sich somit auch in der Bundesverwaltung geltend. Sie hat besonders im Verlaufe des Krieges, wo geeignete männliche Arbeitskräfte oft nicht leicht aufzutreiben waren, stark eingesetzt.

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei der Erhebung von 1901 die Zahlen der niedersten Altersgruppen durch den Nichteinbezug der Personen mit einer Besoldung von weniger als Fr. 1000 verhältnismässig zu klein sind, gelangen wir zum Schlüsse, dass im Laufe der 18 Jahre die Alterszusammensetzung keiner starken Veränderung unterworfen war. Dies zeigt auch der Vergleich des mittlern Alters des Personals nach dem Stande von 1901 und dem von 1919. Dasselbe betrug: 1901

1919

für männliche Beamte und Angestellte . 88,3 88,4 Jahre für weibliche Beamte und Angestellte. . 37,o 33,8 ,, für männliche und weibliche Beamte und Angestellte 38,2 37,6 ,, Das mittlere Alter der männlichen Beamten und Angestellten hat somit eine unerhebliche Erhöhung, dasjenige der weiblichen Beamten und Angestellten eine nicht unbeträchtliche Verringerung erfahren. Letztere ist hauptsächlich auf die in den letzten Jahren erfolgte stärkere Einstellung von jüngerem weiblichem Personal zurückzuführen.

Das mittlere Alter der Arbeiter nach dem Stande von 1919 beträgt 35,4, dasjenige der Arbeiterinnen 36,e Jahre. Für das Gesamtpersonal ergibt sich ein mittleres Alter von 37,s Jahren.

Tabelle 6.

Tabelle 6.

Aktives Personal.

Beamte und Angestellte, nach dem Bestand vom 31. Dezember 1901 und 31. Dezember 1919.

Männliche Beamte und Angestellte Altersgruppen

Anzahl der Personen

Weibliche Beamte und Angestellte

Altersverteilung in %

Anzahl der Personen

31. Dezember

i Bis 19 . .

1919

1901

1919

1901

1919

2

3

4

5

6

7

3233 3003 2459 1858 1357 867 486 332

Total 10,978

24,450

25--29 . .

30--34 . .

35--39 . .

40--44 . .

45--49 . .

50--54 . .

55--59 . .

60--64 . .

65--69 . .

70 und mehr

688 2538 3834 3795

0.5 12.3 18.7 16.0 14.3 10.7 8.5 6.7 5.4 3.7 2.2 1.0

100.0

Altersverteilung in 0 /»

Anzahl der Personen

31. Dezember

1901

53 1353 2051 1759 1568 1169 938 736 596 407 244 104

20--24 . .

Total

2.8 10.4 15.7 15.5 13.2 12.3 10.1 7.6 5.6 3.5 2.0 1.3

100.0

49 255 171 150 141 147 149 114 91 37 23 12 1339

846 1022 549 372 310 326 296 269 218 141 102 82 4538

1

1901 8

3.7 19.0 12.8 11.2 10.5 11.0 11.1 8.5 6.8 2.8 1.7 0.9

100.0

Altersverteilung in %

Altersgruppen

31. Dezember

1919

1901

9

10

18.7 22.6 12.1 8.2 6.8 7.2 6.5 5.9 4.8 3.1 2.3 1.8 100.0

1919 11

102 1608 2222 1909 1709 1316 1087 850 687 444 267 116

1534 3560 4383 4167

12,317

28,983

3543 3329 2755

2127 1575 1008 588 414

1901

1919

12

13

0.8 13.1 18.0 15.5 13.9 10.7 8.8 6.9 5.6 3.6 2.2 0.9

5.3 12.3 15.1 14.4 12.2 11.5 9.5 7.4 5.4 3.5 2.0 1.4

100.0

100.0

u

Bis 19 20--24 25--29 30-34 35--39 40--44 45--49 50--54.

55-59 60--64 65--69 70 und mehr Total

Anmerkung: Die Altersverteilung in % nach dem Bestand vom 31. Dezember 1919 differiert in der letzten Dezimale von derjenigen in Tabelle 5, da wegen der Übereinstimmung mit dem Bestand vom 31. Dezember 1901 die Personen ohne Altersangabe weggelassen wurden.

119

Einen interessanten Vergleich in Bezug auf die Alterszusammensetzung lassen die unabhängig voneinander aufgenommenen und zeitlich etwas auseinander liegenden Statistiken der Bundesverwaltung (Stand vom 31. Dezember 1919), der Postverwaltung (Beobachtungsjahre 1912 bis 1916) und der Bundesbahnen (Beobachtungsjahre 1907 bis 1914) zu. Diese Gegenüberstellung ist in Tabelle 7 ersichtlich.

Die Zahlen der Bundesbahnen sind der Untersuchung von R. Leubin und Dr. P. Hofstetter ,,Über Aktivitäts-, Dienstunfähigkeitsund Sterblichkeitsverhältnisse beim Personal der schweizerischen Bundesbahnen^ (Mitteilungen der Vereinigung schweizerischer Versicherungsmathematiker 1917), die Zahlen der Postverwaltung der Veröffentlichung ,,Die Krankheitsstatistik des schweizerischen Postpersonals" (Mitteilungen der Vereinigung schweizerischer Versicherungsmathematiker, 1919) von Dr. H. Gries. haber entnommen. Da das Urmaterial für die Erhebungen beim Postpersonal nicht mehr zur Verfügung stand, musste man sich den bereits vorhandenen Zahlen anpassen und eine etwas andere Gruppierung der Altersjahre vornehmen.

Weitaus die günstigste Alterszusammensetzung des Personals besitzen die Bundesbahnen. Die Aktiven der Jüngern und mittlern Altersgruppen sind prozentual stark, die der höhern Altersgruppen nur schwach vertreten. Das Bestehen der Pensions- und Hilfskasse der Bundesbahnen hat somit bereits in günstigem Sinne auf die Alterszusammensetzung des Personals eingewirkt und eine Verjüngung desselben hervorgebracht. Ungünstiger liegen die Verhältnisse beim Personal der Postverwaltung. Besonders aber zeigt sich die verhältnismässig starke Besetzung der höhern Altersklassen beim Personal der allgemeinen Bundesverwaltung. Da im Personal der Bundesverwaltung dasjenige der Postverwaltung, das etwa die Hälfte davon ausmacht, Inbegriffen ist, lässt sich erkennen, dass weniger die Postvervvaltung als das Personal der übrigen Bundesverwaltung diese starke Besetzung der hohen Altersklassen bewirkt. Das aktive Personal von 61 und mehr Jahren macht bei der Bundesverwaltung 6,0 °/o, bei der Postverwaltuug 4,a % und bei den Bundesbahnen l,s°/o des Gesamtpersonals aus. Das Fehlen der Versicherungskasse für das Personal der Bundesverwaltung macht sich also stark bemerkbar.

Für die versicherungstechnischen Berechnungen der finanziellen Belastung
der Versicherungskasse ist die Gliederung des Personals nach Zivilstandsklassen von grösster Wichtigkeit. Wir haben deshalb diese Zivilstandsgliederung für die vier Personalgattungen

120 Tabelle 7.

Aktives Personal der Bundesverwaltung ohne schweizerische Bundesbahnen, sowie der Postverwaltung und der schweizerischen Bundesbahnen, nach Verteilung auf 100 der Gesamtheit.

1

Altersgruppen

Bundesverwaltung ohne schweizerische Bundesbahnen 1919

Postverwaltung 1912--1916

Schweizerische Bundesbahnen 1907--1914

i

2

3

4

21-25 26--30 31--35 36-40 41--45 46--50 51--55 56--60 61--65 66--70 71--75 76--80

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Total

15.2 16.5 14.8 13.1 11.9 9.7 7.5 5.3 3.2 1.7 0.8 0.3 100.0

19.7 20.0 16.5 13.5 9.7 7.6 5.2 3.6 2.5 1.2 0.4 0.1

13.0 22.7 21.6 16.5 11.3 7.0 4.2 2.4 0.9 0.3 0.1 0.0

100.0

100.0

121

getrennt durchgeführt und ebenso diejenige für das männliche,, das weibliche und das Gesamtpersonal veranschaulicht. Die erhaltenen Zahlen finden sich in den Tabellen 8 a bis g. Zugleich wurde die Anzahl der Binder unter°18 Jahren und für das weibliche Personal auch die Zahl der erwerbsunfähigen Ehemänner ermittelt.

Überall sind in den Tabellen neben den absoluten auch die prozentualen Zahlen angegeben, wobei jeweilen das Total einer Altersgruppe als 100 bezeichnet wurde.

Das Gesamtpersonal weist nach Tabelle 8# = 36 0 /o Ledige, 60 °/o Verheiratete und 4 °/o Verwitwete auf. Die Zahl der Geschiedenen fällt prozentual nicht ins Gewicht. Je nach dem Geschlecht ist aber diese Gliederung eine durchaus verschiedene.

Nach Tabelle 8 e und Sf ergeben sich für männliche und weibliche Personen folgende Prozentzahlen : Männliche Personen Weibliche Personen

Ledig Verheiratet . . .

Verwitwet . . . .

Geschieden . . .

30 73 67 15 3 11 0 l ~ 1 Ö Ö 1 Ö Ö Beim männlichen Personal ist die Zahl der Verheirateten mehr als doppelt so gross als die der Ledigen. Beim weiblichen Personal hingegen beträgt sie nur etwa 1/s, der Ledigen.

Diese Prozentzahlen geteilt durch 100 bilden die für die Versicherungsmathematik wichtigen Wahrscheinlichkeiten, d. h.

die Wahrscheinlichkeit, ledig, verheiratet, verwitwet oder geschieden zu sein. Eine höhere oder geringere Wahrscheinlichkeit verheiratet zu sein, beeinflusst die Belastung einer Kasse durch die Hinterbliebenen Versicherung in beträchtlicher Weise, indem der Hinterbliebenenversicherung die Hauptleistungen aus der Kategorie der Verheirateten erwachsen. Nun zeigt sich, dass die Wahrscheinlichkeit, verheiratet zu sein, für die gesamten männlichen Personen Q,GT, für die gesamten weiblichen Personen nur 0,i5 beträgt. Zudem werden nach den Statuten Ehegattenrenten an Witwen verabfolgt, während der Witwer nur dann in den Genuss einer Rente tritt, wenn er dauernd erwerbsunfähig ist.

Dies hat zur Folge, dass das männliche Personal die Hinterbliebenenversicherung ungleich schwerer belastet als das weibliche.

Im Grunde genommen sollte somit das weibliche Personal für die Hinterbliebenenversrcherung eine niedrigere Prämie entrichten als das männliche. So bestimmte auch Art. 5, dritter Absatz, des Entwurfes von 1907 zu Statuten einer Hilfskasse, dass der Betrag

122 Tabelle 8a.

Aktives Personal.

Männliche Beamte und Angestellte nach Zivilstand; absolute Zahlen und Verteilung auf 100 Personen einer jeweiligen Altersgruppe.

Anzahl der Personen Ledig Altersgruppen

i

Verheiratet

VerAbsolute teilung Zahlen auf 100 2

3

45--49 . . .

50--54 . . .

55--59 . . .

60--64 . . .

65--69 . . .

70--74 . . .

75--79 . . .

80 und mehr .

Ohne Altersangabe .

t

5

6

l

0

--

6

--

42

9

23 36 57 65 58 96 91 92 91 67 30 15 --

29 16,593 68

721

216 7 132 5 81 4 52 4 32 3 4 19 2 5 1 1 1 4 10 91

Total 7039

Ver- Ab- Ver- AbAbteilung solute solute teilung auf auf solute Zahlen 100 Zahlen 100 Zahlen

158 1,597 2,879 2,801 2,704 2,254 1,671 1,206 737 373 144 55 12 1

15--19 . . . 687 100 20--24 . . . 2380 94 25--29 . . . 2208 57 30--34 . . . 858 22 35--39 . . . 357 11 40--44 . . .

Verwitwet Geschieden

76 86 90 92 90 89 85 76 66 63 43

7

s __

--

--

Verteilung auf 100 9

--

1 1

2 2 2 5

6 11 19 31 35 53

--

6 22 18 18 15 10 8 6 3 1 1 -- --

3 108

--

0

1 1 1 1 1

1 1 1

1 1 ·--

--

Kinder unter 18 Jahren

Total VerAbsolute teilung auf Zahlen 100 11

10

688 100 2,538 100

3,834 100 3,795 100 3,233 100 3,003 100 2,459 100

1,858 1,357 867 486 217

100 100 100 100

100

87 100 28 100 11 100

VerAbsolute teilung auf Zahlen 100 13

13

1

0

75 3 1,335 35 4,276 113 5,918 183 6,654 222 4,938 201 2,579 189 1,037 76 332 38 86 18 26 12 6 7 1 4 2 18

0 24,461 100 27,266 112

123 Tabelle 86.

Aktives Personal.

Arbeiter"nach Zivilsiand; absolute Zahlen und Verteilung auf 100 Personen einer jeweiligen Altersgruppe.

Anzahl der Personen.

Ledig Altersgruppen

i

30--34 . . .

35--39 . . .

40--44 . . .

45--49 50--54 55--59 60--64 65--69 70--74 75--79

Ab- Versolute teilung Zahlen auf 100 2

15--19 . . .

20--24 . . .

25--29 . . .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Total

Verheiratet

s

-- 1342

Ver- Ab- Ver- Ab- VerAbteilung solute teilung solute teilung auf solute auf Zahlen auf 100 Zahlen 100 Zahlen 100 4

149 WO

649 311 118 51 27 20 8 5 4 -- --

Verwitwet Geschieden

--

5

6

7

--

90 386 405 424 394 357 251 167 69 23 8 3

90 70 80 75

2 0 7 1 7 1 10 2 16 4 13 6 9 5 4 5 10 30 2 20 1 25

34

2577

64

81

88 45 22 11

7 5 3 3 5 -- --

12 --

55 77 88 91 91 91 91

--

2

8

9

2 1 2 1 1 2 1 -- -- -- --

io

VerAbsolute teilung auf Zahlen 100 10

--

149 739 701 531 484 432 394 274 182 77 33 10 4

0

4010

-- --

0 0 0 0 0

1

1 --

-- --

Kinder unter 18 Jahren

Total

11

100 100 100 100

VerAbsolute teilung auf Zahlen 100 12

13 1

1

7 55 445 64 820 154

1167 1326 1197 °571 100

100

241

100 100

307 304 208

100 100

239 131 38 49 7 21 -- -- -- --

100 100 100 100

5866

146

124 Tabelle 8 c.

Aktives Personal.

Weibliche Beamte und Angestellte nach Zivilstand; absolute Zahlen und Verteilung auf 100 Personen einer jeweiligen Altersgruppe.

Kinder Erwerbsunter unfähige 18 Jahren Ehemänner

Anzahl der Personen

Altersgruppen

i

Ledig

Verheiratet Verwitwet Geschieden

VerVertei- Absolute tei- Absolute Absolut« lung lung Zahlen auf Zahlen auf Zahlen 100 100 2

3

4

5

15--19 . . 846 100 -- -- 20--24 . . 1018 ·99 4 1 25--29 . . 505 92 42 8 30--34 . . 282 76 72 19 35--39 . . 189 61 93 SO 40--44 . . 178 SB 114 35 45--49 . . 120 41 113 38 97 36 89 33 50--54 . .

55 25 79 36 55--59 . .

29 20 49 35 60--64 . .

18 18 23. 22 65--69 . .

70--74 . .

12 21 11 20 4 20 -- -- 75--79 . .

80 und mehr 2 33 -- -- Ohne Altersangabe 7 100 -- --

6

VerVerteiteilung Absolute lung Absolute Zahlen auf auf Zahlin 100 100 7

8

-- -- -

--

2 0 17 5 26 8 30 9 57 19 79 29 81 37

58 32 16 4 --

57

--

Total 8362 74 689 15 465

W

24

45 67 80

67

9

10

VerVerteiteilung Absolute lung Absolute Zahlen auf auf Zahlen 100 100 11

-- 846 100 -- 1022 100 --

1

2 4 6 4 3 -- 3 1 -- -- --

63

Total

0 1 1 2 2 2 -- 3

2 -- -- --

549 372 310 326 296 269 218 141 102 56 20 6 7

100

wo 100 100 100 100 100 100

100 100 100 100 100

12

--

6 47 131 282 321 314 139 72 9 2 2

13

'--

1

9 35

-- -- -- 1

15

-- --

0

91 --

--

5 5 6 11 9 5 6 -- -- --

2

--

48

1

'99 106 52 33 ' 6 C ü

4

-- -- -- -- --

1 4540 100 1325

u

Verttilung auf 10»

29

2 2 5 6 5 11 -- --

125 Tabelle 8 d.

Aktives Personal.

Arbeiterinnen nach Zivilstand ; absolute Zahlen und Verteilung auf 100 Personen einer jeweiligen Altersgruppe.

Anzahl der Personen Altersgruppen

i

Ledig

VerVertei- Absolute tei- Absolute Absolute lung lung Zahlen auf Zahlen auf Zahlen 100 100 2

15--19

. .

20--24

. .

25--29

. .

30--34

. .

35--39

. .

40--44

. .

45--49

. .

50--54

. .

55--59

. .

60--64

. .

65--69

. .

70--74

. .

Total

Verheiratet Verwitwet Geschieden

25 39 14 7 12 7 4 2 2 1 -- --

3

4

5

7

8

4 82 2 53 4 57 5 27 11 19 9 8 7 15 2 14 · 3

ia 3l 24 42 43 29 15 43

1 50 --

--

113 53 48 22

-- 1 ]

-- --

6 8

4 19 8 31 6 28 13 55 8 62 3 43 1 50 2 100 47

9

22

-- -- 1 -- --

--

8

-- --

2 2 1

10 8 8

--

--

-- --

6

-- --

10

25 43 17 13 21 26 21 24 13 7 2 2

Erwerbs-

18 Jahren Ehemänner

Total

Ver.

Verteiteilung Absolute lung Absolute Zahlen auf auf Zahlen 100 100

--

100 91

-- --

0

Kinder

VerVerteiteilung Absolute lung Absolute Zahlen ml Zahlen auf 100 100 11

12

100 100 WO

100 100 100 100 100 100 100 100 100

13

' --

3 14 20 49 30 18' 5 -- -- --

5 214 100 139

--

'IS 108

1

Verteilung auf 100

u

15

--

--

--

-- --

-- -- 1

-- 5

189 1 143 --

--

175 ' 1 ·39 ' --

4 --

1

14

'95

--

--

4

-- -- ' --

--

4

2

65

--

126 Tabelle 8 e.

Aktives Personal.

Männliche Personen nach Zivilstand; absolute Zahlen und Verteilung auf 100 Personen einer jeweiligen Altersgruppe.

Anzahl der Personen.

Ledig Altersgruppen

i

Verheiratet

VerAbsolut! tillung Zahlin auf 100 2

15--19 . . . 836 20-24 . . . 3029 25--29 . . . 2519 30--34 . . . 976 35--39 . . . 408 40--44 . . . 243 45--49 . . . 152 89 50--54 . . .

55--59 . . .

57 60--64 . . .

36 65--69 . . .

19 70--74 . . .

5 75--79 . . .

1 80 und mehr .

1 Ohne Altersangabe .

10 Total 83S1

3

VorVerAbAb- Ver- Ab- teilung solut! tiilung solute teilung solute auf auf auf Zahlen 100 Zahlen 100 Zahlgn 100 4

100 92 55 22 11

7 5 4 4 4 4 2 1 4 91

Verwitwet Geschieden

5

6

7

8

---

--

--

--

44

1

76

1

8 23 20 19 16 12 9 6 3 1 1 -- --

1 0

248 1,983 3,284 3,225 3,098 2,611 1,922 1,373 806 396 152 58 12 1

8

--

25 43 86 64 90 75 91 74 90 109 89 100 85 96 76 101 67 69 64 31 43 15 9 --

30 19,170 67

802

2 2 3 5 6 10 19 31 34 53

--

3 118

9

Kinder unter 18 Jahren

Total Absolute Zahlen

Virteilung auf ·100

10

11

0

837 100 3,277 100 4,535 100

1 1

4,326 100 3,717 100

1 1

3,485 2,853 2,132 1,539 944 519 227 91 28 11

--

1 1 1 1 0

1 --

--

100 100 100 100 100 100

100 100 100 100

VerAbsolute teilung Zahlen auf 100 12

13

2 0 130 4 1,780 39 5,096 118 7,085 191 7,980 232 6,135 215 3,150 148 1,276 83 370 39 93 18 26 12 6 7 1 4 2 18

0 28,471 100 33,132 116

127 Tabelle 8 f.

Aktives Personal.

Weibliche Personen nach Zivilstand; absolute Zahlen und Verteilung auf 100 Personen einer jeweiligen Altersgruppe, Anzahl dei- Personen.

Ledig

Altersgruppen

15--19

. .

20--24

. .

25--29 30--34

. .

. .

.

.

.

.

.

.

Total

VarVerVerVerVerisi- Absolute ts i- Absolute tei- Absolute tei- Absolute tei- Absolute Absolute lang lung lung lung Zahltn auf Zahlen auf Zahlen lung auf Zahlen auf Zahlen auf Zahlen 100 100 100 100 100

i

35-39 40--44 45--49 50--54 55--59 30--64

Verheiratet Verwitwet Geschieden

Kinder Erwerbsunter unfähige 1 8 Jahren Ehemänner

.

.

.

.

.

.

Î5-- 69 . .

70-- 74 . .

("5--79 . .

ÌO und mehr )hne Altersangabe

2

3

871 1057 519 289 201 185 124 99 57 30 18 12 4 2

100 99 91 75 60

53 39 34 25 20

n 21 20 33

7 100

Total 8475

4

--

8 44 76 98 125 122 96 81 52 24 11 -- --

-- 73 737

5

6

--

--

1

--

8

3 18 30 38 63 92 89 66 59 34 16 4

19 30 36 38 33 35 35 23 19 --

-- --

-- 15 512

7

8

-- -- 1

--

5

2 2 4 8 6 4 -- 3 1 -- -- --

9 U 20 31 38 45 57 58 80 67

11

30

0

10

11

--

871 100 -- 1065 100 -- 566 100 1 1 1

3 2 2 -- 5

2 -- -- --

385 331 352 317 293 231 148 104 58 20 6 7

100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100

12

--

6 50 145 302 370 344 157 77 9 2 2 --

VerVerteiteilung Absolute lung auf Zahlen auf 100 100 13

-- 1

9 38 91

15

-- -- -- 1

--

1

0

0

54 33 6 2 3

6 2 5 S 7 2 11 5 10 7 5 5 6 10

-- --

-- -- --

105 109

-- -- --

7 4754 100 1464

14

31

--

--

52

-- 1

128 Tabelle 8 ff.

Aktives Personal.

Gesamtheit der Personen nach Zivilstand; absolute Zahlen und Verteilung auf 100 Personen einer jeweiligen Altersgruppe.

. Anzahl cler Personen Ledig

Altersgruppen

i 15.-- 19 20-24

. .

. .

25--29 30--34

. .

. .

35--39 40--44 45--49

. .

. .

. .

50--54

. .

55--59 60--64 65--69 70--74

.

.

.

.

.

.

.

.

75--79 . .

80 und mehr Ohne Altersangabe

Verheiratet

Absolute Zahlen

Verteilung auf 100

2

3

1,707 100 4,086 94 3,038 59 1,265 27 609 15 428 11

276 188 114 66 37 17 5 3 17

9 8 6 6 6 6 5 9 94

Verwitwet Geschieden

Vertei- AbsoAbsolute lung lute Zahlen auf Zahlen 100 4

5

6

7

s -- --

-- --

--

2,027 40 3,360 71 3,323 82 3,223 85

28 61 94 113 137 201 189 162 160 103 47 19 ' --

1

86 83 82 78 67 57 52

35 6

Total 11,856 36 19,907 60 1314

1

2 3 4 8 11 16 26 36

42 56 ·--

9

--

8 0 25 1 22. 1 23 1 24 1 18 1 13 1 6 1 6 1 2 1 1 1 -- -- -- --

4 148

18 Jahren

Total

VerVertei- Abso- teilung lute lung Absolute auf Zahlen auf Zahlen 1110 HO

1 0 256 6

2,733 2,018 1,464 858 420 163 58 12 1

Kinder

Verteilung auf 100

Absolute Zahlen

Verteilung auf 100

- 10

11

12

13

1,708

100

4,342 100 5,101 100

4,711 4,048 3,787 3,170 2,425 1,770 1,092 623 285' 111 34 18

100 100 100 100 100 100 100 100

100 100 100 100

-

2 136 1,830 5,241 7,387 8,350 6,479 3,307 1,353 .379 95 28 6 1 2

0 3 36

111

183, 221 204 136 76 35 15

10\ 5\

3 11

0 83,225 100 34,596 104

129

für die weiblichen Mitglieder mit Rücksicht auf die veränderten Verhältnisse (Wegfall gewisser Leistungen usw.) besonders festgesetzt werde.

Wenn trotzdem nach unsern Statuten die männlichen und weiblichen Mitglieder der Kasse die gleichen Beitragsleistungen zahlen müssen, so geschieht dies, weil erfahrungsgemäss das weibliche Personal die Invalidenversicherung stärker belastet als das männliche. Dies geht auch aus den unterm 23. März 1912 vom eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement, Abteilung Versicherungswesen, veröffentlichten ,,Bericht und Antrag betreffend die Errichtung einer Hilfskasse für das Personal der eidgenössischen Verwaltungen" hervor. Der festgestellten rascheren Invalidierung einer Berufsgruppe des weiblichen Personals, der Telephonistinnen und Telegraphistinnen "der grossen Zentralen, wurde in unsern Statuten Rechnung getragen, indem Art. 27 bestimmt, dass weibliche Versicherte, die während ihrer Dienstzeit mindestens 15 Jahre in Bureaux erster und zweiter Klasse der Telephon- und Telegraphenverwaltung tätig waren, bei Zuerkennung der Invalidenrente Anspruch auf eine höhere als die ihren wirklichen Dienstjahren entsprechende Rente haben. Eine Besserstellung des weiblichen Personals gegenüber dem männlichen ergibt sich aber auch aus Art. 25 und 48 der Statuten, indem weibliche Versicherte schon nach 35 Dienstjahren von den Beitragsieistungen an die Kasse befreit sind und, wenn sie es wünschen, ohne Rücksicht auf ihren Gesundheitszustand die Ausrichtung der ihrem Dienstalter entsprechenden Invalidenrente beanspruchen können. Einem männlichen Versicherten stehen diese Rechte erst nach 50 Dienstjahren oder der Erreichung des 70. Altersjahres zu. Es dürfte von Interesse sein, nach einer Reihe von Jahren, wenn eigene Beobachtungen der Kasse vorliegen, die Invaliditätsverhältnisse des weiblichen Personals eingehend zu untersuchen.

Auf 100 männliche Versicherte trifft es 116 Kinder unter 18 Jahren ; auf 100 Versicherte weiblichen Geschlechtes dagegen nur 31. Eine Minderbelastung der Hinterbliebenenversicherung ·durch die weiblichen Mitglieder ergibt sich also auch hieraus.

Im Gegensatz zur Ehegattenversicherung sind aber die Leistungen ·der Waisenversicherung die nämlichen, ob der verstorbene Elternteil männlichen oder weiblichen Geschlechtes war.

Eine Vergleichung der
Zivilstandsverhältnisse der männlichen Beamten und Angestellten einerseits und der Arbeiter anderseits ergibt keine stark von einander abweichenden Zahlen. Es lässt sich feststellen, dass die Arbeiter im allgemeinen früher heiraten als die Beamten und Angestellten. Infolge der stärker besetzten Bundesblatt. 72. Jahrg. Bd. III.

9

130

höhern Altersgruppen der Beamten und Angestellten trifft es aber auf 100 männliche Beamte und Angestellte 68, auf 100 Arbeiter nur 64 Verheiratete. Bedeutender ist der Unterschied der Zivilstandsverhältnisse zwischen weiblichen Beamten und Angestellten einerseits und Arbeiterinnen anderseits, und zwar ist das Verhältnis gerade umgekehrt. Auf 100 weibliche Beamte und Angestellte kommen 15, auf 100 Arbeiterinnen 22 Verheiratete.

Auffallen muss die starke prozentuale Zahl der verwitweten weiblichen Personen. Sie beträgt bei den weiblichen Beamten uni Angestellten Vio, bei den Arbeiterinnen mehr als l/5.

In Bezug auf die Kinder lässt sich ein bemerkenswerter Unterschied zwischen den männlichen Beamten und Angestellten einerseits, den Arbeitern anderseits erkennen. Auf 100 männliche Beamte und Angestellte kommen 112, auf 100 Arbeiter hingegen 146 Kinder unter 18 Jahren. Auch hier bewahrheitet sich die bei Untersuchungen über den Geburtenrückgang festgestellte Tatsache, dass trotz niedrigerem Jahreslohn die Arbeiter durchschnittlich mehr Kinder besitzen als die Beamten und Angestellten.

Das nämliche gilt auch für die weiblichen Beamten und Angestellten gegenüber den Arbeiterinnen ; auf 100 weibliche Beamte und Angestellte trifft es 29 Kinder unter 18 Jahren, auf 100 Arbeiterinnen hingegen 65.

Die Zivilstandsgliederung des Personals der allgemeinen Bundesverwaltung ist eine charakteristische und im wesentlichen von derjenigen der Gesamtbevölkerung verschieden. In Tabelle 9 ist eine Gegenüberstellung der Zivilstandsgliederung der männlichen und weiblichen Personen des Bundespersonals und derjenigen der schweizerischen Bevölkerung (Schweizerbürger) mitgeteilt.

Die Zahlen über die schweizerische Bevölkerung sind dem Tom eidgenössischen statistischen Bureau veröffentlichten zweiten Bande über die Ergebnisse der eidgenössischen Volkszählung vom 1. Dezember 1910 entnommen. Tabelle 9 gibt die Verteilung nach Zivilstand auf je 1000 Personen einer Altersgruppe wieder; durch Teilung mit 1000 erhalten wir die betreffenden Wahrscheinlichkeiten, ledig, verheiratet, verwitwet oder geschieden zu sein. Auf 1000 männliche Personen trifft es """LT,?85" personal

Ledige Verheiratete Verwitwete Geschiedene

295 673 28 4 1000

schweizerischen Bevölkerung

431 509 54 6 1000

Tabelle 9.

Tabelle 9.

Aktives Personal.

Der Zivilstand des versicherten Bundespersonals, verglichen mit demjenigen der schweizerischen Bevölkerung.

Auf 1000 männliche Personen einer jeweiligen Altersgruppe entfallen Altersgruppen

i

Ledige

Verwitwete

Verheiratete

3

4

. .

. .

. .

. .

. .

. .

. .

. .

. .

. .

. .

. .

. .

mehr

999 924 555 226 110 71 53 42 37 38 36 22 11 36

999 915 568 308 212 174 153 148 137 146 137 138 123 100

1

--

76 437 759 868 902 915 901 892 854 763 670 637 428

84 425 675 762 789 796 778 753 686 625 519 413 236 ,

--

Durchschnitt

295

431

678

509

35-39 40--44 45--49 50--54 55--59 60--64 65--69 70--74 75--79 80 und

Ledige

Geschiedene

Verheiratete

SchweizeSchweizeSchweize- Bundes- SchweizeBundes- SchweizeBundesBundesBundesBundesrische rische rische rische rische personal Bevölkerung personal Bevölkerung personal personal Bevölkerung Bevölkerung personal Bevölkerung personal 2

15--19 20-24 25--29 30--34

Auf 1000 weibliche Personen einer jeweiligen Altersgruppe entfallen

5

1

6

7

8

0 1

6 10 17 22 26 51 65 102 195 304 341 536

5 12 18 27 40 62 98 156 228 335 456 657

28

51

-- --

2 5 5 5 6 6 6 6 6 4 11 -- 1

10

11

--

1000

0 2 5 8 10 11 12 12 12 10 8.

8 7

992 917 751 607 . 526 391 338 247 203 173 207 200 333

991 785 432 262 211 194 182 176 166 168 162 171 169 176

8 78 197 296 355 385 323 351 351 231 190 --

6

731

392

9

Verwitwete

Schweize- Bundes- Schweize- Bundes- Schweizerische rische rische Bevölkerung personal Bevölkerung personal Bevölkerung

0

--

2

--

15--19 20--24 25--29

5 6 11 25 20 17 -- 29 17 -- --

0 1 5 9 12 15 17 18 18 17 14 12 12 9

«

10

Durdiscnnitt

-- --

--

9 212 556 710 739 725 689 628 542 445 344 237 152 48

91 108 199 314 385 446 567 586 800 667

7 19 38 66 112 178 274 370 480 580 667 767

155

473

108

125

5 47

18

17

14

--

Altersgruppen

16

13

12

Geschiedene

15

--

30--34 35--39 40--44 45--49 50--54 55--59 60--64 65--69 70--74 75--79 80 und mehr

131

Das männliche Personal weist verhältnismässig bedeutend weniger Ledige, Verwitwete und Geschiedene als die männlichen Personen der schweizerischen Bevölkerung auf, dagegen zählt es bedeutend mehr Verheiratete. Es liegt dies in der Natur der Sache, denn eine Stelle in der ßundesverwaltung wird vorwiegend Lebensstellung sein und somit dem Unverheirateten gestatten, einen eigenen Hausstand zu gründen. Wir finden den im ,,Bericht und Antrag usw."1 aufgestellten Satz, dass Männer, die eine eidgenössische Anstellung erhalten haben, sich in der Regel bald verheiraten, durch unsere Erhebungen vollkommen bestätigt.

In den ersten drei Altersgruppen ist die Zivilstandsgliederung des männlichen Bundespersonals und der männlichen Schweizerbevölkerung beinahe die gleiche. Erst vom 30. Altersjahre an tritt ein wesentlicher Unterschied zutage. Namentlich fällt der rasch grösser werdende Unterschied der Anzahl der Ledigen beider Gattungen auf.

Auf 1000 weibliche Personen trifft es *tr!±,dr personal

Ledige Verheiratete Verwitwete .

Geschiedene

731 155 108 6 1000

schwachen ~ Bevölkerung

392 473 125 10 1000

Hier weist das weibliche Bundespersonal verhältnismässig viel mehr Ledige, dafür aber weniger Verheiratete, Verwitwete und Geschiedene auf als die weiblichen Personen der Schweizerbevölkerung. Im Gegensatze zum männlichen Personal verbleiben also hauptsächlich die ledigen weiblichen Personen im Bundesdienst. Die Verheiratung wird eher ein Grund zum Austritt aus ihm sein, und zwar lässt sich dieser Unterschied durchwegs und namentlich in den untern Altersgruppen feststellen.

Bei einzelnen Berufsgruppen, wie z. B. den Telephonistinnen, ist mit der Verheiratung in der Regel überhaupt der Rücktritt von der Stelle verbunden.

Da die relativen Zahlen der Verheirateten und die daraus abgeleiteten Wahrscheinlichkeiten, verheiratet zu sein, für die technischen Berechnungen der Belastung durch die Hinterbliebenenversicherung von grösster Wichtigkeit sind, haben wir zur bessern

132

Veranschaulichung diese Zahlen für das Bundespersonal und die Schweizerbevölkerung (Schweizerbüfger) graphisch dargestellt (Tabelle 9 a). Man erkennt sofort die starke Gesetzmässigkeit der Kurven. Die relative Anzahl der Verheirateten in den jüngsten Altersgruppen ist naturgemäss klein, sie steigt dann aber rasch an, um einen je nach Geschlecht und Vergleichsgruppe in verschiedenen Altersjahren liegenden Höhepunkt zu erreichen und dann wieder langsam zu sinken. Dieser Höhepunkt wird im allgemeinen von den Frauen früher erreicht als von den Männern. Die graphische Darstellung zeigt recht deutlich den Grundunterschied der Zivilstandsverhältnisse zwischen dem Personal der Bundesverwaltung und der Schweizerbevölkerung.

Bei der Schweizerbevölkerung ist die relative Zahl der verheirateten Frauen in den niedern Altersgruppen höher, in den höhern Altersgruppen hingegen niedriger als die der verheirateten Männer ; ungefähr beim Alter 35 kreuzen sich die beiden Kurven. Ein wesentlich anderes Verhältnis zeigen die Kurven des männlichen und weiblichen Personals der Bundesverwaltung. Die relative Anzahl der verheirateten Frauen ist durchwegs und um ein beträchtliches geringer als die der verheirateten Männer. Dies bedingt eine versicherungstechnisch getrennte Behandlung der Berechnung für die Belastung der Hinterbliebenenversicherung durch Männer und Frauen.

Während für die Belastung durch die Hinterbliebenenversicherung in erster Linie die Zivilstandsgliederung massgebend ist, kommt für die Belastung durch die Invalidenversicherung hauptsächlich die Gliederung nach dem Dienstalter in Betracht.

Die jährliche Invalidenrente wird nach der in Art. 26 der Statuten mitgeteilten Rentenskala festgesetzt; mit jedem Dienstjahr erhöht sich die Zahl der Prozente des anrechenbaren Jahresverdienstes, die als jährliche Invalidenrente lebenslänglich ausgerichtet wird.

Der Höchstansatz der Rentenskala, 70% des anrechenbaren Jahresverdienstes, wird nach 30 Dienstjahren erreicht.

Wir geben in den Tabellen 10 a bis e die Dienstaltersgliederung des aktiven Personals wieder, und zwar getrennt nach dem Zivilstand, da ja auch die Ehegattenrente, wenigstens zum Teil, von der Invalidenrente und daher vom Dienstalter abhängt. Sie beträgt 50 °/o der jährlichen Invalidenrente, mindestens aber 25 °/o des anrechenbaren Jahresverdienstes. Dieser
Mindestbetrag von 25 °/o des anrechenbaren Jahresverdienstes beding^ dass erst vom 19. Dienstjahre an die Anzahl der Dienstjahre auch für die Ehegattenrente massgebend ist.

Tabelle^ a.

Tableau 9 a.

Aktives Personal. -- Personnel actif.

Anzahl der Verheirateten auf 1000 Personen einer jeweiligen Altersgruppe. -- Bundespersonal und schweizerische Bevölkerung. (Schweizerbürger.)

Nombre des personnes mariées sur 1000 personnes de chaque groupe d'âge. -- Personnel fédéral et population suisse. (Ressortissants suisses.)

Personen

Personnes

80 und mehr Altersjahre ans et plus

Tabelle 10 a.

Tabelle 10 o.

Aktives Personal.

Ledige Personen, nach Dienstaltersgruppen.

Zahl der Personen mit einem Dienstalter von Altersgruppen

0--4

5--9 10-14

Total

Altersgruppen

12

13

14

--

1707 4086

15--19 20--24

3038 1265 609 428

25--29 30--34 35--39 40--44

276 188 114 66 37 17 5 3 17

45--49 50--54

15--19 20--24 25--29 30--34 35--39 40--44 45--49 50--54

Jahren i

2

3

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

1703 3000

9

4 1080 1275 327 83 53 25 10 3 2 1 1 -- -- 8

Total

6897

2872

15--19 . .

20--24 . .

25--29 . .

30--34 . .

35--39 . .

40--44 . .

45--49 . .

50--54 . .

55--59 . .

60--64 . .

65--69 . .

70--74 . .

75--79 . .

80 und mehr Ohne Altersangabe

1224 266 89.

48 27 13 9 7

2 -- -- --

4

5

6

7

8

--

--

--

--

--

--

104 143 50 25 11 4 1 2 -- -- --

53 81 46 18 11 5 2 ° 1 --

--

2 182 183 71 39 19 14 9 3 1 -- -- --

--

29 47 14 10 3 1 1 1 --

1295

523

341

217

106

9

-- _..

.

6 537 489 150 60 25 15 7

2 4 -- -- --

1

11

10

--

--

--

--

--

--

--

--

" --

.

--

13 32 9 2 1 1 --

--

--

--

58

6 6 2 4 1 --

19

-- -- -- -- -- -- -- -- -- 6 12 4 1 2 -- 25

-- -- -- -- -- --

2 1

-- -- --

3

11856

55--59 60--64 65--69 70-74 75--79 80 und mehr Ohne Altersangabe ' Total

Tabelle 10 b.

Tabelle 10 6.

Aktives Personal.

Verheiratete Personen, nach Dienstaltersgruppen.

Zahl der Personen mit einem Dienstalter von Altersgruppen

0--4

5-9 10--14 15--19 20-24 25-29 30--34 35--39 40--44 45--49 50--54 55-59 GOu.mehr Total

Altersgruppen

Jahren

i iiof. -- J.i ntt

2

3

.

1 .i

20-24 . .

25--29 . .

30-34 . .

35--39 . .

40--44 . .

45--49 . .

50--54 . .

55--59 . .

60-- 64 . .

65--69 . .

70--74 . .

75--79 . .

80 und mehr

181 666 504 287 202 94 79 43

.

12

Ohne Altersangabe

10 1 -- -- 1

Total

2081

i

5

6

7

8

11

10

9

12

13

14

ia

15

1 J.

74 908 1084 471 275 191 91 47 34 9 3 -- --

3187

1 452 1322 1256 583 275 153 73 38 21 3 2 --

4179

1

450 886 829 460 214 140 56 15 ' 5 2 --

3058

-- --

423 984 814 394 222 96 40 13 4 1

2991

-- --

350 703 612 370 120 45 20 6 --

2226

-- -- -- --

--

--

--

--

--

--

--

195 379 312 176 67 19 9 3

1160

1

95 187 145 70 16 6 3 523

-- 1

60 106 61 31 8 2

2<>9

-- -- -- 75 68 30 9 -- 182

-- -- -- ,,

--

--

--

--

--

-- --

--

-- -- -- --

13 16 6 1 36

1

6 6 1

14

-- -- -- 1

256 2027 3360 3323 3223 2733 2018 1454 858 420 163 58 12 1

1 19,907

1 K.

JHJ

IQ lij

20--24 25--29 30--34 35--39 40--44 45--49 50--54 55--59 60-64 65-69 70--74 75--79 80 und mehr Ohne Altersangabe

Total

Tabelle 10 c.

Tabelle 10 c.

Aktives Personal.

Verwitwete Personen, nach Dienstaltersgruppen.

Zahl der Personen mit einem Dienstalter von Altersgruppen

0--4

5--9 10--14 15--19 20--24 25--29 30-34 35--39 40--44 45--49 50--54 55--59 60 u, mehr Total

Altersgruppen

Jahren

i 25--29 30--34 35--39 40--44 45--49 50--54 55--59 60-64 G5-69 70--74 75--79 80 und

2

3

4

. .

. .

. .

. .

. .

. .

. .

. .

. .

. .

. .

mehr

9 24 28 17 25 16 16 6 4 -- 1 --

10 13 21 25 23 34 16 16 3 1 2 --

9 14 14 17 16 34 14 17 11 7 2 --

10 20 19 17 26 30 17 15 5 2 --

24 28 32 32 17 28 9 6 1

Total

146

164

155

161

188

5

6

7

8

e --

--

--

11

21 39 39 23 20 9

--

3

7 12 19 22 34 15 2 2

172

113

7

-- --

11

4

13 17 18 5 4

87

58

48

-- --

8 22 18 9 16 10

-- -- -- -- 1

12

13

14

--

-- --

-- -- -- -- -- -- -- 13 11 12 5 2

-- --

11

10

-- 1

28 61 94 113 137 201 189 162 160 103 47 19

1

1314

--

--

--

--

--

--

--

--

-- -- -- ._

--

8 8 3 2 21

--

3 2 -- 5

15

-- --

16

25--29 30--34 35-39 40--44 45--49 50--54 55--59 60-64 65--69 70--74 75-79 80 und mehr Total

133 Tabelle 10 d.

Aktives Personal.

Geschiedene Personen, nach Dienstaltersgruppen.

Zahl der Personen mit einem Dienstalter von Alters-, grnppen

0-4

5-9 10-14 15-19 20-24 25-29 30-34 35-39 40-44 45-49 Total

Jahren

i

a

25--29 30--34 35--39 40--44 45--49 50--54 55--59 60--64 65--69 70--74 75--79

2 3 1 4 2 1 -- -- 1.

-- --

Total

14

3

4

4 5 -- -- 6 -- 1 -- -- --

i 2 11 6 9 9 5 ' 8 1 2 1 2 -- 2 1 -- -- -- -- 1

--

--

. --

--

-- --

16

34

26

16

19

5

6

-<--

--

3 2 4 3 4 -- -- --

7

-

8

9

10

--

'4 5 5 3 1 1

--

--

4

5

3 148

-- -- -- --

4 5 2 -- -- .-- -- 11

12

-- 8 -- 25 -- 22 -- 23 -- 24 -- . 18 -- 13 1 6 1 6 -- 2 1 1

_

--

11

-- -- -- -- --

-- --'

--

1

--'

1

-- 2

1 1

2 1

134 Tabelle 10 e gibt Aufschluss über die Dienstaltersverteilung für das gesamte aktive Personal. Die Dienstaltersgruppe 0 bis 4 ist am stärksten vertreten und zählt 8637 Personen oder 26,o % des Gesamtpersonals ; dann folgen die Dienstaltersgruppe 5 bis 9 mit 6240 Personen oder 18,s %, die Dienstaltersgruppe 10 bis 14 mit 5663 Personen oder 17,o % usw. Die Anzahl der Aktiven mit weniger als 30 Dienstjahren umfasst 30,478 Personen oder 91,7 °/o-, diejenige der Aktiven mit 30 und mehr Dienstjahren 2747 Personen oder 8,3 % des Gesamtpersonals.

Aus den Dienstalterstabellen lässt sich das mittlere Dienstalter der Aktiven berechnen. Es beträgt 13,3 Jahre. Wir haben somit für das gesamte aktive Personal folgende wichtige Grundzahlen : mittleres Alter 37,3 Jahre ,, Dienstalter 13,s ,, ,, Eintrittsalter 24,o ,, Das mittlere Eintrittsalter von 24 Jahren darf als günstig bezeichnet werden; in der Hauptsache ist es auf den in jungen Jahren erfolgenden Eintritt in den Dienst der Post- und der Telegraphen- und Telephonverwaltung zurückzuführen.

Inaktives Personal.

Das gesamte inaktive Personal umfasst nach dem Stande vom 31. Dezember 1919--1054 Personen mit einem Jahresbezug von Fr. 3,809,680. Seine Verteilung nach einzelnen Gattungen und Altersgruppen ist aus Tabelle 11 ersichtlich.

Nach Anzahl und Jahresbezug verteilen sich die einzelnen Gattungen prozentual -wie folgt: Anzahl Jahresbezug Männliche Beamte und Angestellte . 63,4 69,9 Arbeiter 25,5 21,2 Weibliche Beamte und Angestellte . 10,s 8,7 Arbeiterinnen 0,s 0,2 100,o 100,0 Vergleicht man diese Gliederung des inaktiven mit der des aktiven Personals, so fallt vor allem der hohe Prozentsatz der inaktiven Arbeiter auf. Die Zahl der Arbeiter beträgt beim aktiven Personal 12,i °/o des gesamten Personals ; beim inaktiven Personal dagegen finden wir einen Prozentsatz von 25,6. Die Arbeiter besitzen eine bedeutend höhere Invaliditätswahrscheinlichkeit als die Beamten und Angestellten, und zudem wird bei ihnen im allgemeinen auch schneller zur Invaliderklärung geschritten.

Tabelle 10 e.

Tabelle 10«.

Aktives Personal.

Gesamtheit der Personen, nach Dienstaltersgruppen.

Zahl der Personen mit einem Dienstalter von Altersgruppen

0--4

5-9 10--14 15--19 20--24 25--29 30--34 35--39 40--44 45--49 50--54 55--59 60u,metir Total

Altersgruppen

Jahren

i

2

3

4

15--19 . .

20-21 . .

25--29 . .

30-34 . .

35--39 . .

40--44 . .

45--49 . .

50-54 . .

55--59 . .

60--64 . .

65--69 . .

70--74 . .

75--79 . .

80 und mehr Ohne Altersangabe

1704 3181 1901 797 405 271 148 109 68 25 17 1 1 -- 9

4 1154 7 2197 1000 1429 1836 575 1429 353 . 665 245 318 135 203 67 96 52 58 13 36 5 11 2 4 -- -- 9

Total

8637

6240

5663

5

6

7

8

10

9

--

---

3 648 1098 927 517 261 184 82 33 11

--

--

--

-- 1

541 1153 896

--

4 --

269 117 69 24 10 . 2

418 810 702 430 155 71 31 14 3

3768

3536

2631

454

235 443 347 208 104 35 12 6

1390

--

--

--

--

--

--

--

--

--

--

n -- --

117

-- 1

242 173 82 33 17 7

67 127 82 54 14 6

-- -- -- -- -- -- -- 95 92 46 16 4

672

351

253

1

12

13

14

15

--

1,708 4,342 5,101 4,711 4,048 3,787 3,170 2,425 1,770 1,092 623 285 111 34 18

--

-- --

--

--

--

--

--

--

--

--

--

--

-- -- -- --

-- -- -- --

-- -- -- -- --

23 25 9 3

9 8 1

-- --

60

19

2

1

2

38,225

16

15--19 20--24 25--29 30--34 35--39 40--44 45--49 50--54 55--59 60--64 65--69 70--74 75--79 80 und mehr Ohne Altersangabe

Total

Tabelle 11.

Tabelle 11.

Inaktives Personal.

Anzahl und Jahresbezug.

Männliches Personal Altersgruppen

i 30--34 35--39 40--44

. .

. .

. .

45--49 50--54 55--59 60--64 65--69 70--74 75--79 80 und

. .

. .

. .

. .

. .

. .

. .

mehr Total

Beamte und Angestellte Anzahl

Jahresbezug Fr.

2

3

8

25,524

2

19

6,896 65,518

15 38

51,768 144,942

71 105 122

250,583 451,606 483,020 594,794 392,914 193,733

140 97 51

Arbeiter

Total

An- Jahres- Anzahl bezug zahl Fr.

4

5

1

-- 3 8 29 53 63 45 35 21 11

1,729 -- 8,392 23,357 89,359 167,314 200,456 136,411 99,546 54,631 26,827

Gesamtheit des Personals

Weibliches Personal

6

9

2 22 23 67

124 168 167 175 118 62

Beamte und Angestellte

Jahresbezug Fr.

Anzahl

7

8

27,253 6,896 73,910 75,125 234,301 417,897 652,062 619,431 694,340 447,545 220,560

668 2,661,298 269 808,022 937 3,469,320

1

2,022

2

4,659 9,940 8,750 41,261 30,510 108,927 52,777 48,572 20,875 3,818

3 11 10 35 19 18 9

2

Total

Jahres- An- Jahres- Anbezug zahl bezug zahl Fr.

Fr.

9

4

Arbeiterinnen

114 332,111

10

11

-- --

-- --

2

--

--

4

--

--

2 1

3 13 11

--

6,156 2,093 -- -- -- -- --

3

8,249

-- -- -- --

13

Männliche und weibliche Beamte und Augestellte

Jahres- Anbezug zahl Fr.

13

14

Total

Arbeiter und Arbeiterinnen

Anzahl

Jahresbezug Fr.

Anzahl

15

16

Jahres- Abso'/' lute derGesamtbezug zahlen anzahl Fr.

17

18

19

26 80 135 203 186 193 127 64

0.9 0.4 2.5 2.5 7.6 12.8 19.3 17.6 18.3 12.0 6.1

117 340,360 782 2,993,409 272 816,271 1054

100.0

1

35 19 18 9 2

2,022 4,659 9,940 8,750 47,417 32,603 108,927 52,777 48,572 20,875 3,818

9 4 23 18 49 81 140 141

158 106 53

27,546 11,555 75,458 60,518 186,203 281,093 560,533 535,797 643,366 413,789 197,551

Altersgruppen

1 --

3 8 31 54 63 45 35 21 11

1,729 -- 8,392 23,357 95,515 169,407 200,456 136,411 99,546 54.631 26,827

10 4 26

bezug Fr.

20

29,275

2l

30--34 35--39

11,555 83,850 40--44 83,875 45--49 281,718 50-54 450,500 760,989 672,208 742,912 468,420 224,378

55--59 60--64 65--69 70--74 75--79 80 und mehr

3,809,680 Total

135

Spalte 19 der Tabelle 11 veranschaulicht die prozentuale Altersverteilung des inaktiven Personals. Die Altersgruppe 60 bis 64 ist am stärksten vertreten. Inaktive unter 30 Jahren sind überhaupt keine zu finden.

Aus der Anzahl der Inaktiven und ihrem Jahresbezug lässt sich der durchschnittliche Jahresbezug in Franken, der aus Tabelle 12 ersichtlich ist, bestimmen.

Der durchschnittliche Jahresbezug für das inaktive Personal betragt Fr. 3,614. Die männlichen Beamten und Angestellten stehen auch in dieser Hinsicht über, die weiblichen Beamten und Angestellten, sowie die Arbeiter und Arbeiterinnen unter dem Durchschnitt. Der höchste Durchschnittsbetrag des Jahresbezuges für das Gesamtpersonal fällt in die Altersgruppe 70 bis 74.

Die Zahl der Inaktiven ist zu klein, um eine Zivilstandsgliederung nach den einzelnen Berufsgruppen mit Nutzen durchführen zu können. Wir geben deshalb in Tabelle 13 nur die Gliederung nach dem Zivilstand für die Gesamtheit des inaktiven Personals, sowie die Anzahl der Kinder unter 18 Jahren wieder.

Das gesamte inaktive Personal weist 12 °/o Ledige, 60 °/o Verheiratete, 27 % Verwitwete und l °/o Geschiedene auf. Diese Gliederung ist verschieden von der des aktiven Personals, die 36 % Ledige, 60 % Verheiratete, 4 % Verwitwete und 0 % Geschiedene aufweist.

Es liegt in der Natur der Sache, dass beim aktiven Personal die niedern Altersgruppen, beim inaktiven Personal die höhern Altersgruppen prozentual stärker besetzt sind. Dies kommt auch im mittleren Alter des inaktiven Personals zum Ausdruck, denn es beträgt: für männliche Beamte und Angestellte . 66,1 Jahre ,, Arbeiter 63,a ,, ,, weibliche Beamte und Angestellte . 63,i ,.

,, Arbeiterinnen 53,? ,, Für das gesamte inaktive Personal ergibt sich ein mittleres Alter von 65,o Jahren, während es für das aktive Personal 37,3 Jahre beträgt.

Durch die stärkere Besetzung der höhern Altersklassen wird naturgemäss auch die Anzahl der Kinder unter 18 Jahren erheblich kleiner. Das inaktive Personal weist auf 100 Versicherte 38, das aktive 104 Kinder unter 18 Jahren auf.

Die Dienstaltersverteilung des inaktiven Personals ist in Tabelle 14 dargestellt. Naturgemäss sind hier im Gegensatz zum

136 Tabelle 12.

InaktiTes Personal.

Durchschnittlicher Jahresbezug in Franken.

Altersgruppen

i 30--34 35--39 40--44 45--49

Männliche Weibliche Beamte Beamte Arbeiter- Gesamtund Ange- Arbeiter und Ange- innen personal stellte stellte 2

3

4

6

3190 3448 3448 3451 3814

1729 -- 2797

2022

2928

2920

-- 2917 3751 3078 3051 2093 3112 -- 2777 -- 2898 2319 -- 1909 · --

3226

2913

2750

3614

60--64

3529 4301

65--69

3959

70--74

4249

75--79 80 und mehr .

4051 3799

3081 3157 3182 3031 2844 2601 2439

3984

3004

50--54 55--59

Durchschnitt

2329

--

2889

2485

--

3225

3521 3337 3749 3614 3849 3688 3506

137 Tabelle 13.

Inaktives Personal.

Gesamtheit der Personen nach Zivilstand; absolute Zahlen und Verteilung auf 100 Personen einer jeweiligen Altersgruppe.

Anzahl der Personen Ledig Altersgruppen

i

Verheiratet

VerAbsolut: tilung Zahlin auf 100 2

4

s

20

6 2 14 20 59 106 131 114 107 56 19

60

634

60

.

80 und mehr .

6

6 9

Total

125

12

. .

35--39 .

.

40--44 .

. .

45--49 .

.

.

50--54 .

.

.

55--59 .

. .

60--64 .

.

.

65--69 .

.

.

70--74 .

. .

75--79 .

.

.

VerVer- Ab- VerAb- eilung ttilung solute solutg eilung auf Zahlen auf Zahlen auf 100 100 100

3

2 1 11 4 9 12 35 19 19 7

30--34 .

Absolut!

Zahlin

25 42 15 11

9 17 10 10

Verwitwet Geschieden

c

7

50

-- 1 25

54

--

77 74 79 64 62 55 44

30

2 9 14 36 49 67 64 39

--

8 11 10 18 26 35 50 61

281 27

8

9

2 -- 1

20

-- 3 3 1

--

-- 4 4 2 1

a -- -- -- -- -- -- 1 14 4

Kinder unter 18 Jahren

Total

Absolute Zahlen

Verellung auf 100

Absolute Zahlen

10

11

12

10 4 26 26 80 135 203 186 193 127 64

100

1054

100

100 100 100 100 100 100 100 100 100 100

13 8 45 34 113 86 59 29 16 -- -- 403

Verteilung auf 100 13

130 200 173 131 141 64 29 16 8 --

-- 38

138 aktiven Personal die höhern Dienstaltersgruppen stärker besetzt.

Das inaktive Personal zählt 242 Personen oder 32,o % des Gesamtpersonals mit weniger als 30 Dienst- und Pensionsjahren und 812 Personen oder 77,o % mit 30 und mehr Dienst- und Pensionsjahren. Über s/4 des inaktiven Personals werden somit bei Eröffnung der Kasse in den Besitz des Höchstansatzes der Renten gelangen. Da die Rücktrittsgehälter schon seit 1. Januar 1919 nach der Rentenskala der Statuten bemessen werden und der Höchstansatz für die Rücktrittsgehälter auch vorher schon selten mehr als 70 °/o des Gehaltes betrug, wird keine Änderung · von Belang eintreten.

Für das inaktive Personal ergeben sich die folgenden Alterszahlen : mittleres Alter 65,o Jahre mittleres Dienstalter (Dienstjahre und Pensionsjahre zusammengerechnet) 37,a ^ mittleres Eintrittsalter 27,7 ,, Finanzierung.

Nachdem wir uns über die statistische Verarbeitung der Ergebnisse der Personalerhebung vom 31. Dezember 1919 ausgesprochen haben, ziehen wir nun die Folgerungen daraus für die B e l a s t u n g des B u n d e s .

Für die finanzielle Belastung der Kasse ist der anrechenbare Jahresbezug der Versicherten massgebend. Als solchen haben wir, wie bereits erwähnt, den gesamten Jahresbezug in Anschlag gebracht. Eine Erhöhung des Gesamtjahresbezuges hat aber auch eine dem entsprechende Erhöhung der Belastung der Kasse zur Folge.

Die Anzahl der Versicherten, ihr Jahresbezug, sowie der ·durchschnittliche Jahresbezug ist, nach Departementen und Verwaltungen geordnet, absolut und prozentual aus der Tabelle 15 ersichtlich.

Die Versicherungskasse hätte also nach der Erhebung vom 31. Dezember 1919 mit einem Gesamtversicherungsbestand von 33,225 Aktiven und einem Gesamtjahresbezug von Fr. 159,053,180 zu rechnen. Weitaus die grösste Zahl der zu Versichernden weist das Post- und. Eisenbahndepartement auf, und zwar ist es die Postverwaltung, die mit 53,s °/o der Anzahl nach, und mit 51,e % dem Jahresbezug nach mehr als die Hälfte des Gesamtpersonals ausmacht. Die betreffenden Zahlen der Telegraphen- und Telephonverwaltung sind 19,8 und 17,4. An zweiter Stelle kommt das Militärdepartement, an dritter das Finanz- und Zolldepartement,

Tabelle 14.

Tabelle 14.

Inaktives Personal.

Gesamtheit der Personen, nach Dienstaltersgruppen. (Dienst- und Pensionsjahre zusammen.)

Zahl der Personen mit einem Dienstalter von (Dienst- und Pensionsjahre zusammen) Altersgruppen

5--9 10-14 15--19 20--24 25-29 30--34 35--39 40-44 45--49 50--54 55-59 60--64 70 u, mehr Total

Altersgruppen

Jahren

i

2

30-34 . .

35--39 40--44 46--49 50--54 55--59 60-64 65--69 70--74 75--79 80 und

1

. .

. .

. .

. .

. .

. .

. .

. .

. .

mehr

2 -- -- -- --

Total

3

-- -- -- -- --

3

3 1 3 1

4

Ì

--

6 1 1 -- 5 2 3 5 -- -- --

-- 2 14 9 13 9 10 6 3 2 --

12

23

68

r i 2 -- -- --

6

7

8

9

10

11

12

--

--

-- -- --

--'

-- -- --

--

--

--

--

-- _

--

--

--

12

--

--

-- --

13

14

15

--

--

--

8 7 13 41 25 27 10 2 3

9 25 34 47 31 23 15 6

--

23 23 36 33 27 15 3

--

--

25 35 34 45 24 11

-- 43 38

50 37 14

29 19 10

6 11 7

2 8

--

2

10 4 26 26 80 135 203 186 193 127 64

136

190

160

174

182

70

24

10

2

1054

-- --

-- --

--

-- --

--

--

--

--

--

--

16

30--34 35--39 40--44 45--49 50-54 55--59 60--64 65--69 70--74 ' 75--79 80 und mehr Total

139 Tabelle 15.

Aktives Personal.

Anzahl und Jahresbezug, nach Departementen und Verwaltungen.

Gesamtheit des Personals

Departement« und Verwaltungen

Anzahl Absolute Zahlen

%

2

3

i Bundeskanzlei Politisches Departement . . .

Departement des Innern . . .

Justiz- und Polizeidepartement .

Militärdepartement Finanz- und Zolldepartement .

Davon Zollverwaltung . . . .

'

Jahresbezug

Durchschnittlicher Jahresbezug

Absolute Zahlen Fr.

i

Absolute Zahlen °/o Fr. ' 7 c

°/o

&

48

0.2

378,610

239

0.7

1,824,574

0.2 7888 164.8 1.1

489

1.5

2,819,410

1.8 5766 120.5

122

0.4

1,008,404

0.6

7634 159.5 8258 172.5

4,111 12.4

21,763,114 13.7

5294 110.6

3,235 2,715

17,107,306 10.7 13,891,670 8.7

5288 110.5

27,682,903 17.4

4206

9.7

5117 106.9 8.3 Volkswirtschaftsdeparteraent . .

567 1.7 3,444,173 2.2 6074 126.9 Post- und Eisenbahndepartement 24,368 73.3 110,346,786 69.4 4528 94.6 Davon Postverwaltung . . . 17,720 53.3 82,072,754 51.6 4632 96.8

,,

Telegraphen- u.Telephonverwaltung .

Bundesgerichtskanzlei . . . .

Versicherungsgerichtskanzlei

6,582 19.8 32 0.1

14

0.0

270,239 90,564

0.2

87.9

8445 176.4

0.1 6469 135.1

Total 33,225 100.0 159,053,180 100.0

4787 100.0

140

dessen personalreichste Abteilung die Zollverwaltung ist. Auf die Post-, die Telegraphen- und Telephon- und die Zollverwaltung entfallen zusammen 81,3 % des Gesamtpersonales und 77,7 % des Gesamtjahresbezuges. Diesem Umstände kommt sowohl verwaltungs- wie versicherungstechnisch grosse Bedeutung zu.

Die Vergleichung der Prozentzahlen von Anzahl und Jahresbezug lässt einen Schluss auf die verschiedene Entlöhnung in den einzelnen Verwaltungsabteilungen zu. Besser kommt dies durch die Ermittlung des durchschnittlichen Jahresbezuges zum Ausdruck. Der durchschnittliche Jahresbezug des Gesamtpersonals beträgt Fr. 4787. Einzig das Post- und Eisenbahndepartement steht mit Fr. 4528 unter, alle übrigen Departemente und Verwaltungen über diesem Mittel. Beim Post- und Eisenbahndepartement beeinflusst namentlich die Telegraphen- und Telephonverwaltung den durchschnittlichen Jahresbezug. Der niedrige Durchschnitt ist vor allem auf das zahlreiche jüngere weibliche Personal im Dienste dieser Verwaltung zurückzuführen. An höchster Stelle bezüglich des durchschnittlichen Jahresbezuges steht die Bundesgerichtskanzlei mit Fr. 8445. Dann folgen das Justiz- und Polizeidepartement mit Fr. 8258, die Bundeskanzlei mit Fr. 7888, das Politische Departement mit Fr. 7634 usw.

Die ordentlichen Jahresbeiträge des Bundes an die Versicherungskasse betragen nach Art. 45, Buchstabe a, der Statuten 7 °/o, die der Versicherten nach Art. 47, Buchstabe a, 5 % des anrechenbaren Jahresverdienstes. Zusamm'en'ergibt sich somit eine ordentliche jährliche Beitragsleistung von 12 °/o. Diese vom Bund und den Versicherten zu leistenden Jahresbeiträge sind in Tabelle 16 angegeben.

Nach diesen Rechnungsgrundlagen belaufen sich die ordentlichen Jahresbeiträge des Bundes auf Fr. 11,133,722, die ordentlichen Jahresbeiträge der Versicherten auf Fr. 7,952,661. Die Versicherungskasse erhält somit an ordentlichen Jahresbeiträgen die Summe von Fr. 19,086,383. Mehr als die Hälfte der ordentlichen Jahresbeiträge des Bundes, nämlich Fr..5,745,093, entfällt auf die Post v er waltung. Die Post-, die Telelegraphen- und Telephon- und die Zollverwaltung haben Fr. 8,655,313, oder 77,7 % des gesamten ordentlichen Bundesbeitrages zu leisten.

Neben den ordentlichen Jahresbeiträgen sehen die Statuten Einlagen von jeder Erhöhung des anrechenbaren Jahresverdienstes
vor. Diese Einlagen betragen nach Art. 45, Buchstabe 6, für den Bund fünf, und nach Art. 47, Buchstabe o, für den Versicherten vier Monatsbetreffnisse von jeder Erhöhung. Diese Gehalts-

141 Tabelle 16."

Aktives Personal.

Die an die Versicherungskasse zu leistenden Jahresbeiträge.

Ordentliche Jahresbeiträge Departement« nnd Verwaltungen

des Bundes

des versicherten Bundespersonals

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

2

3

l

5

Jahresbezug

i

18,930

45,433

91,229

218,949

197,359 140,970 2,819,410 1,008,404 70,588 50,420 21,763,114 1,523,418 1,088,156 Finanz- und Zolldepartement . .

17,107,306 1,197,511 855Ì366 Davon Zollverwaltung . . . .

13,891,670 972,417 694,583 Volkswirtschaftsdepartement . .

3,444,173 241,092 172,209 Post- und Eisenbahndepart'ement 110,346,786 7,724,275 5,517,340 Davon Postverwaltung . . . . 82,072,754 5,745,093 4,103,637 ,, Telegraphen- u. Telephonverwaltung 27,682,903 1,937,803 1,384,145 Bundesgerichtakanzlei . . . .

13,512 18,917 270,239 Versicherungsgerichtskanzlei . .

6,339 4,529 90,564

338,329

Bundeskanzlei .

Politisches Departement

378,610

Total

. . .

Departement des Innern . . .

Justiz- und Polizeidepartement .

Militärdepartement

Total

1,824,674

26,503 127,720

121,008 2,611,574 2,052,877 1,667,000 413,301 13,241,615 9,848,730 3,321,948 32,429 10,868

169,058,180 11,138,722 7,952,661 19,086,383

142

erhöhungen erfolgen gegenwärtig in der Bundesverwaftung alle drei Jahre, zum letzten Mal war es auf 1. April 1918 der Fall.

Sie betrugen im Jahre 1918 für die Postverwaltung Fr. 2,559,730 ,, Telegraphen- und Telephonverwaltung . ,, 750,948 fl ,, ,, Zollverwaltung .

,, 164,933 Zusammen

Fr. 3,475,611

Da auf diese drei Verwaltungen 77,7 % des Gesamtjahresbezuges entfallen, so lassen sich die Gehaltserhöhungen der gesamten Bundesverwaltung für 1918 auf rund 4,6 Millionen Franken schätzen, was einer durchschnittlichen jährlichen Lohnerhöhung von etwa l,s Millionen Franken gleichkommt. Wenn für die Zukunft auf Grund eines neuen Besoldungsgesetzes mit einer jährlichen Gehaltserhöhung im ungefähr gleichen Ausmass gerechnet werden müsste, so würden nach dieser Schätzung die fünf in die Kasse einzuzahlenden Monatsbetreffnisse den Bund mit rund 0,e Millionen Franken, die vier Monatsbetreffnisse die Versicherten mit rund 0,5 MillionenFranken belasten. Die jährliche Gesamteinnahme der Kasse an Monatsbetreffnissen beliefe sich somit auf l,i Millionen Franken. Für die Erhöhungen des anrechenbaren Jahresverdienstes während der zwei ersten Jahre ·nach Inkrafttreten der Statuten finden die Bestimmungen über die Einlage von Monatsbetreffnissen keine Anwendung; die Zuwendungen von Monatsbetreffnissen an die Kasse setzen somit erst vom dritten Jahre an ein. Wie wir schon weiter vorn ausgeführt haben, ist diese Regelung vorgesehen, um sowohl dem Bund als den Versicherten die Beitragsleistung an die Kasse beim Inkrafttreten des neuen Besoldungsgesetzes zu erleichtern.

Eine weitere Leistung des Bundes besteht nach Art. 45, Buchstabe c, in ausserordentlichen Beiträgen zur Verzinsung und Tilgung des Fehlbetrages der Bilanz, der für die Kasse durch die Aufnahme des gesamten bisherigen Personals und durch den Ausfall an Monatsbetreffnissen nach Art. 63 entsteht. Der Ausfall an Monatsbetreffnissen während der zwei ersten Jahre nach Inkrafttreten der Statuten wird die Kasse nicht allzuschwer belasten..

Dagegen bildet die unentgeltliche Aufnahme des gesamten bisherigen Personals mit sämtlichen Dienstjahren eine gewaltige Belastung der Kasse. Eine andere Lösung wäre aber geradezu undenkbar. Der Bund wird, da er es in seinen guten Finanzjahren unterlassen hat, hinreichende Mittel für Versicherungseinrichtungen für sein Personal bereitzustellen, nun nachträglich.

143

für diese Unterlassung aufkommen müssen. Versicherungstechnisch ist genau zwischen dem Personalbestand bei Eröffnung der Kasse und den Neueintretenden zu unterscheiden.

Aus den Beiträgen der Neueintretenden und den entsprechenden Bundesbeiträgen wird ein Deckungskapital zur Bestreitung der Kassenleistungen, die bei Eintritt des Versicherungsereignisses zu erfolgen haben, gebildet. Da der Eintritt in den Bundesdienst und somit auch in die Kasse gewöhnlich in jungen Jahren erfolgt, so haben diese Versicherten in der Regel während langer Zeit Beiträge zu leisten, und für die gleiche Zeitdauer erfolgen auch die Beiträge des Bundes, die sich auf diese Weise zu namhaften Summen anhäufen. Anderseits wächst die Belastung der Kasse durch diese Neueintretenden erst mit den Jahren an, da die Sterbe- und Invaliditätswahrscheinlichkeit steigende Funktionen des Alters sind.

Anders liegen die Verhältnisse für den Versicherungsbestand bei Eröffnung der Kasse, also für die gegenwärtige Generation der Aktiven. Diese weisen ein erheblich höheres Durchschnittsalter auf als in den Bundesdienst Neueintretende, was eine bedeutend kürzere Dauer der Beitragszahlung zur Folge hat, und überdies werden noch die Versicherungsleistungen dem vorgerückteren Alter entsprechend früher fällig. Infolge dieser Tatsachen würden sich nach versicherungstechnischen Grundsätzen für die gegenwärtigen Aktiven bedeutend höhere Jahresbeiträge ergeben.

Da dies aber praktisch nicht durchführbar ist, entsteht nach dem Deckungsverfahren ein Fehlbetrag der Bilanz, das Eintrittsdefizit.

Es wird eine der ersten Aufgaben der Kasse sein, die nötigen versicherungstechnischen Grundlagen zu schaffen, um in einer genauen Eintrittsbilanz die Höhe dieses Eintrittsdefizites zu ermitteln.

Der Bund übernimmt die Garantie für die Erfüllung der Verpflichtungen der Kasse. Er sieht daher, wie früher schon erwähnt, in Art. 46 folgende ausserordentlichen Beiträge zur Verzinsung und Tilgung des Fehlbetrages der Bilanz vor: 1. werden der Kasse je einmalige, durch die Bundesversammlung besonders zu beschliessende Zuwendungen verabfolgt und 2. sind für die Kasse regelmässige Zuwendungen vorgesehen, die mit mindestens einem Prozent des gesamten anrechenbaren Jahresverdienstes spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Statuten zu beginnen haben. Sie steigen alsdann jährlich je um mindestens ein Prozent des gesamten anrechenbaren Jahresverdienstes bis zu vier Prozenten und werden in dieser Höhe

144

solange verabfolgt, bis der Fehlbetrag gedeckt ist. Auf die Frage, in welcher Zeit und ob die Verzinsung und Tilgung des Fehlbetrages auf diese Weise erreicht werde, kann erst eine genaue Eintrittsbilanz Aufschluss geben. Es muss berücksichtigt werden, dass die finanzielle Entwicklung der Kasse erst mit den Jahren deutlicher zu Tage tritt, und dass eine stetige sorgfältige Prüfung der Grundlagen und Reehnungsergebnisse notwendig sein wird, um das Gleichgewicht der Kasse zu erzielen und zu wahren.

Art. 46 sieht deshalb auch vor, dass Revisionen .der oben genannten Ansätze nach fünf und mehr Jahren auf Grund der zu erstellenden regelmässigen versicherungstechnischen Bilanzen vorbehalten bleiben. .

Die Höhe der einmaligen Zuwendungen nach Art. 46, Ziffer l, ist in das freie Ermessen der Bundesversammlung gestellt; die regelmässigen Mindestzuwendungen nach Art. 46, -Ziffer 2, sind prozentual in den Statuten festgelegt. Um nicht unvermittelt eine zu starke Belastung des Bundes herbeizuführen, ist vorgesehen, dass die regelmässigen Zuwendungen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Statuten zu beginnen haben. Auf Grund der Mindestleistungen nach Art. 46 ergeben sich von einem Gesamtjahresbezug von rund 160 Millionen Franken folgende regelmässige Zuwendungen seitens des Bundes: im 4. Jahr l,e Millionen Franken D

3

·n

6

-

n

3 8

)

n

-

»

4 58

n

r.

·n n

,, 7. und in den folgenden Jahren . 6,4 ,, Die einmaligen, jeweilen durch die Bundesversammlung besonders zu beschliessenden Zuwendungen lassen sich naturgemäss in ihrer Höhe nicht zum voraus erfassen; Auf Grund eines Gesamtjahresbezuges von rund 160 Millionen Franken, der 1918 erfolgten, auf das Jahr umgerechneten Gehaltserhöhungen und der in Art. 46, Ziffer 2, festgesetzten Mindestzuwendungen gelangen wir zu dem aus Tabelle 17 ersichtlichen Finanzplan.

Die Gesamtleistungen des Bundes setzen mit ll,a Millionen Franken ein, bleiben im zweiten Jahre gleich, um dann infolge von Einlagen an Monatsbetreffnissen von der Erhöhung des anrechenbaren Jahresverdienstes und regelmässigen Zuwendungen bis auf 18,2 Millionen Franken anzusteigen. Die Gesamtleistungen der Versicherten beginnen mit 8,0 Millionen Franken und erreichen im dritten Jahre zufolge der Einlage von Monatsbetreff-

Tabelle 17.

Tabelle 17.

Aktives Persoual.

Finanzplan.

Leistungen in Millionen Franken

Betriebsjahre

i

Ordentliche Einlagen von Kegelmässige Jahresbei5 MonatsZuwendungen träge betrefthissen (Art. 46, lit. 2) (Art. 45, lit. a) (Art. 45, lit. ô) 2

3

4 _

1. Jahr . . .

11.2

2.

,,

.

. -.

11.2

--

3.

,,

.

. .

11.2

4 5. ,, . . .

6. ,, . . .

7. Jahr und folgende

11.2 11.2 11.2 11.2

06 0.6 0.6 0.6 0.6

Gesamtleistung des Bundes und des versicherten Bundespersonals

Betriebsjahre

8

9

10

8.0 8.0 8.5 8.5 8.5 8.5 8.5

19.2 19.2

des versicherten Bundespersonals

des Bundes

-- --

Total

Ordentliche Einlagen von Jahresbei4 Monatsbetreffnissen träge (Art. 47, lit. a) (Art. 47, lit. 6)

5

a

11.2

8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0

11.2

1.6

11.8 13.4

3.2 4.8 6.4

15.0 16.6 18.2

7

--

0.5 0.5 0.5 0.5 0.5

Total

1. Jahr

20.3

2 3.

,, ,,

21.9 23.5

45.

,, ,,

25.1 26.7

6. ,, 7. Jahr und folgende

Tabelle 18.

Tabelle 18.

Aktives Personal.

Die Verteilung der Bundesleistungen auf die Postverwaltung, die Telegraphen- und Telephonverwaltung, sowie die Übrige Bundesverwaltung.

Leistungen in Millionen Franken der Postverwaltung Betriebsjahre

i 1. Jahr

Einlagen von Ordentliche 5 Monats- Regelmässige Jahresbeiträge betreffnissen Zuwendungen (Art, 45, lit. a) (Art. 45, lit Z») (Art. 46, 2) ^

. .

2. ,, · .

3- ,, - 4- ,, · · 5. ,, . .

6. ,, . .

7. Jahr u, folgende

5.7 5.7 5.7 5.7 5.7 5.7 5.7

3

4

--.

--

0.3 0.3 0.3 0.3 0.3

-- --

0.8 1.6 2.4 3.2

der Telegraphen- und Telephonverwaltung Total

Ordentliche Einlagen von Regelmässige Jahresbeiträge 5 Monats- Zuwendungen (Art. 47, lit. a) betreffnissen (Art 46, 2) (Art. 45, lit. 6)

Total

7

9

5

6

5.7 5.7 6.0 6.8 7.6 8.4 9.2

2.0 2.0 2.0 2.0 2.0 2.0 2.0

8

-- --

0.1 0.1 0.1 0.1 0.1

--

0.3 0.6 0.9 1.2

2.0 2.0 2.1 2.4 2.7 3.0 3.3

der Übrigen Bundesverwaltung Betriebs,] n lire

Einlagen von Regelmässige Ordentliche 5 MonatsJahresbeiträge betreffnissen Zuwendungen (Art. 47, lit, oe) (Art. 45, lit 6) (Art. 46, 2)

Total

11

13

10

3.5 3.5 3.5 3.5 3.5 3.5 3.5

-- --

0.2 0.2 0.2 0.2 0.2

12

-- --

. ' 0.5

1.0 1.5 2.0

3.5 3.5 3.7 4.2 4.7 5.2 5.7

14

1. Jahr 2

- »

3.

,,

4.

,,

5. ,, 6. ,, 7. Jahr u, folgende

;

145

nissen 8,5 Millionen Franken. Die jährliche Gesamteinnahme der Kasse würde somit, wenn es bei einem Gesamtjahresbezuge von 160 Millionen Franken und dem bisherigen Gehaltsaufbesserungssystem bliebe, im ersten und im zweiten Jahre 19,2 Millionen Franken betragen und dann ansteigen bis auf 26,7 Millionen Franken im siebenten und für die folgenden Jahre.

Wie für die Besoldungen und Teuerungszulagen, werden die beiden grossen Regiebetriebe, die Postverwaltung und die Telegraphen- und Telephonverwaltung, auch für die Leistungen an die Versicherungskasse selbst aufzukommen haben. Der Jahresbezug ·des Personals der Postverwaltung macht 51,e %, der des Personals der Telegraphen- und Telephonverwaltung 17,4 °/o, der des Personals der übrigen Departemente und Verwaltungen 31,o % des Gesamtjahresbezuges aus. In Bezug auf die Leistungen des Bundes ergibt sich auf Grund eines Gesamtjahresbezuges von 160 Millionen Franken die aus Tabelle 18 ersichtliche Verteilung der Lasten.

Die Hauptlast fällt somit auf die Post- und auf die Telegraphen- und Telephonverwaltung. Die Belastung für die übrigen Verwaltungen und Verwaltungsabteilungen zusammen beträgt weniger als 1/s der Gesamtbelastung des Bundes.

Auf Beginn der Betriebseröffnung der Kasse überweist ihr der Bund den bis dahin angesammelten Versicherungskassenfonds als Betriebskapital. Derselbe belief sich auf Ende 1918 auf Fr. 4,827,977. Der Einschuss des Bundes im Jahre 1919 betrug eine Million Franken, der Zinseingang Fr. 237,786, und die Schenkungen beliefen sich auf Fr. 10,051, so dass er Ende 1919 Fr. 6,075,814 erreichte. Da aber Kursabschreibungen im Betrage von Fr. 282,680 auf den "Wertschriften vorgenommen wurden, beträgt der Versicherungskassenfonds nach dem Stand vom 31. Dezember 1919 nur Fr. 5,793,134. Im fernem trägt der Bund auch die Verwaltungskosten der Kasse.

Der starken Belastung des Bundes durch die Versicherungskasse steht aber auch eine wesentliche E n t l a s t u n g gegenüber.

Durch die Schaffung der Kasse wird vor allem eine strenge Scheidung zwischen aktivem und inaktivem Personal hervorgerufen. Diese bewirkt, dass Riicktrittsgehälter, Rücktrittsentschädigungen und Halbsold nicht mehr den Besoldungsvoranschlag belasten, sondern dem zurücktretenden aktiven Personal in Form von Renten aus den Mitteln der Kasse zugesprochen werden.

Dass es sich hierbei um ganz beträchtliche Summen handelt, aeigt Tabelle 19.

Bundesblatt. 72. Jahrg. Bd. III.

10

146 Tabelle 19.

Inaktives Personal.

Anzahl und Jahresbezug, nach Departemenien und Verwaltungen.

Gesamtheit des Personals

Depar temente nnd Verwaltungen

Anzahl

i

Post- nnd Eisenbahndepartement Davon Postverwaltung . . .

,, Telegraphen- u.Telephonverwaltung .

Bundesgerichtskanzlei . . . .

Versicherungsgerichtskanzlei Total

Durchschnittlicher Jahresbezug

Absolute Zahlen

%

Absolute Zahlen Fr.



Absolute Zahlen Fr.

%

2

3

4

5

6

7

Bundeskanzlei Politisches Departement . . .

Departement des Innern . . .

Justiz- und Polizeidepartement .

Militärdepartement .

Finanz- und Zolldepartement .

Davon Zollverwaltung . . . .

Volkswirtschaftsdepartement . .

Jahresbezug

3 1

0.3

7

0.1 0.7

5

0.5

332

31.5 8.0 6.5

85

68 B

17,650 4,500 31,510 29,595 1,140,570 366,801 279,231

0.8 5919 163.8 29.9 3435 95.0 9.6 4315 119.4 7.3 4106 113.6 0.3 4065 112.5 57.9 3571 98.8 48.4 3573 98.9

618 616

58.6 49.0

12,195 2,206,859 1,843,585

98

9.3

338.119

--

0.3

--

1054 100.0

0.5 5883 162.8 0.1 4500 124.5 0.9 4501 124.5

--

8.9 3450

--

3,809,680 100.0

--

95.5

--

3614 100.0

147

Aus ihr ist < die Anzahl, der Jahresbezug und der durchschnittliche Jahresbezug des inaktiven Personals in absoluten Zahlen und in Prozenten ausgedrückt, nach dem Stand vom 31. Dezember 1919 ersichtlich. Das inaktive Personal umfasst 1054 Personen mit einem Gesamtjahresbezug von Fr. 3,809,680.

Das Post- und Eisenbahndepartement steht wieder, sowohl nach Anzahl als nach Jahresbezug, an erster Stelle. Vor allem aber fallt die grosse Anzahl der Inaktiven des Militärdepartementes auf.

Während die Aktiven des Militärdepartementes 12,4 % der Gesamtzahl der Aktiven darstellen, beträgt die Zahl der Inaktiven nicht weniger als 31,5 °/o der Gesamtzahl der Inaktiven. Eine starke Invalidierung lässt sich vor allem bei den Arbeitern der Konstruktionswerkstätten und Munitionsfabriken feststellen.

Der durchschnittliche Jahresbezug des inaktiven Personals beträgt Fr. 3614. Das Post- und Eisenbahndepartement und das Militärdepartement stehen unter, die andern Departemente und Verwaltungen über dem Mittel.

Die Zahl der Inaktiven beträgt im ganzen 3,a % des aktiven Personals. Noch im Jahre 1912 traf es nach der im ,,Bericht und Antrag usw, vom 23. März 1912" durchgeführten Statistik auf 50 Aktive einen Inaktiven, heute trifft ea schon auf 32 Aktive einen Inaktiven. Im Beharrungszustande käme nach den darin durchgeführten Berechnungen auf je 9 Aktive ein Inaktiver.

Wohl kann ein starker Hinzutritt von jüngerem Personal diese Entwicklung etwas aufschieben, niemals aber verhindern. Es darf auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass die gegenwärtigen Inaktiven direkt als N o t i n v a l i d e bezeichnet werden müssen. Der Umstand, dass sich unter dem aktiven Personal noch 430 Personen mit 70 und mehr Altersjahren befinden, bestätigt dies zur Genüge. Allein die Übernahme des inaktiven Personals auf die Kasse würde somit den Besoldungsvoranschlag schon jetzt um rund 3,s Millionen Franken vermindern.

Eine weitere Entlastung des Besoldungsvoranschlages wird durch den Wegfall der Besoldungsnachgenüsse eintreten, an deren Stelle in Zukunft die Kasse Renten und Unterstützungen an die Hinterbliebenen verstorbener Aktiver und Inaktiver ausrichten wird. Die im Jahre 1919 zur Auszahlung gelangten Besoldungsnachgenüsse ergeben den Betrag von Fr. 918,225. Die Tabelle 20 zeigt die auf die einzelnen Departemente und Verwaltungen
entfallenden Beträge für Besoldungsnachgenüsse.

Die jährliche Entlastung des Bundes, die direkt zahlenmässig ausgedrückt werden kann, besteht also im Wegfall der Rück-

148

Tabelle 20.

Aktives und inaktives Personal.

Die im Jahre 1919 zur Auszahlung gelangten Besoldungsnachgenüsse.

Betrag in Franken

Departement« und Verwaltungen

Bundeskanzlei .

Politisches Departement Departement des Innern Justiz- und Polizeidepartement Militärdepartement . .

Finanz- und Zolldepartement Davon Zollverwaltung Volkswirtschaftsdepartement Post- und Eisenbahndepartement Davon Postverwaltung ,, Telegraphen- und Telephonverwaltung Bandesgericht Versicherungsgericht

33,734 2,275 158,942 92,680 77,139 16,707 592,262 503,776 77,686 21,625 Total

918,225

149

trittsgehälter, Rücktrittsentschädigungen und Besoldungsnachgenüsse, die künftig in Form von Invaliden- und Hinterbliebenenrenten und in Unterstützungen von der Kasse verabfolgt werden.

Nach dem gegenwärtigen Stand betragen die Rücktrittsgehälter und -entschädigungen rund 3,s Millionen Franken, die Besoldungsnachgenüsse rund 0,9 Millionen Franken, zusammen also 4,7 Millionen Franken. Diese 4,7 Millionen Franken sind die zahlenmässig erfassbaren Kosten der Nichtversicherung. Um diesen Betrag, der im Wachsen begriffen ist, wird der Besoldungsvoranschlag jährlich durch die Kasse entlastet. Diese Ersparnis beträgt schon jetzt etwa 3 % des Gesamtjahresbezuges von 160 Millionen Franken Aktivenbesoldung. Diese Kosten der Nichtversicherung würden aber, wie bereits erwähnt, nicht gleich bleiben, sondern bis zur Erreichung des Beharrungszustandes stetig zunehmen. Nach den im ,,Bericht und Antrag usw. vom 23. März 1912" durchgeführten Berechnungen trifft es im Beharrungszustand nicht weniger als 12,4 °/o der Aktivenbesoldung als Ausgabe an Invalide und Hinterbliebene. Auf der Grundlage eines Gesamtjahresbezuges von 160 Millionen Franken kostet also die Nichtv e r s i c h e r u n g den Bund im Beharrungszustande jährlich rund 20 Millionen Franken, also mehr, als er jetzt im Jahre für die V e r s i c h e r u n g aufzubringen hat.

Dies lässt sich ziffernmässig festsetzen. Nicht ziffernmässig lässt sich der indirekte Gewinn erfassen, der dem Bunde durch die Schaffung der Versicherungskasse entsteht. Dieser liegt vor allem in der Verjüngung und dadurch erzielten grössern Arbeitsleistung des Personals. Die Kasse erlaubt dem Personal, bei eintretendem Alter und bei Invalidität in den Ruhestand zu treten, wodurch das Vorrücken tüchtiger, jüngerer Arbeitskräfte ermöglicht wird. Im fernem wird das Bewusstsein, dass die Kasse für die Versicherten und ihre Hinterbliebenen in a u s r e i c h e n d e r Weise sorgt, auch die allgemeine Arbeitsfreudigkeit günstig beeinflussen.

Zusammenfassend seien noch einmal kurz die Leistungen des Bundes und der Versicherten, sowie die Entlastung des Bundes auf Grund der vorstehenden Berechnungen und eines Gesamtjahresbezuges von 160 Millionen Franken zusammengestellt: Leistungen des Hundes.

1. Ordentliche Jahresbeiträge, bestehend in 7 % des für die Versicherten anrechenbaren Jahresverdienstes (Art. 45, Buchstabe a) 11,2 Millionen Franken.

150

2. Einlagen von fünf Monatsbetreffnissen von jeder Erhöhung des anrechenbaren Jahresverdienstes (Art. 45, Buchstabe 6) 0,6 Millionen Franken.

3. Je einmalige, jeweilen durch die Bundesversammlung besonders zu beschliessende Zuwendungen (Art. 46, Ziffer 1).

(Betrag liegt im freien Ermessen der Bundesversammlung und wird je nach dem Ausfall der versicherungstechnischen Bilanzen bemessen werden müssen.)

4. Regelmässige Zuwendungen, die spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Statuten mit l °/o des gesamten anrechenbaren Jahresverdienstes beginnen und jährlich je um mindestens l °/o ansteigen, bis sie 4 % erreichen. Sie sind auszurichten, bis der Fehlbetrag der Bilanz gedeckt ist (Art. 46, Ziffer 2).

Die Mindestleistungen betragen im vierten Jahre l,e Millionen Franken, im fünften 8,2 Millionen Franken, im sechsten 4,s Millionen Franken, im siebenten und in den folgenden Jahren 6,4 Millionen Franken. ' 5. Der Bund überweist der Kasse auf den Beginn ihrer Betriebsaufnahme den bis dahin angesammelten Versicherungskassenfonds als Betriebskapital (Art. 45, dritter Absatz) 5,s Millionen Franken.

6. Regelmässige, durch die Bundesversammlung zu beschliessende Einlagen in den Unterstützungsfonds. Bei der Inbetriebsetzung der Kasse wird ihm die Summe von Fr. 250,000 aus dem Versicherungskassenfonds zugewiesen.

7. Der Bund trägt die Verwaltungskosten der Kasse (Art. 45, vierter Absatz). (Diese sind erst nach der endgültigen Organisation der Kasse zu bestimmen, werden aber in bescheidenem Rahmen gehalten sein.)

Leistungen der Versicherten.

1. Ordentliche Jahresbeiträge, bestehend in 5 °/o des anrechenbaren Jahresverdienstes (Art. 47, Buchstabe a) 8,0 Millionen Franken.

2. Einlage von vier Monatsbetreffnissen von jeder Erhöhung des anrechenbaren Jahres Verdienstes (Art. 47, Buchstabe ö) 0,s Millionen Franken.

Jährliche, direkte Entlastung des Bundes.

1. Wegfall von Rücktrittsgehältern, Rücktrittsentschädigungen und Halbsold für das inaktive Personal 3,s Millionen Franken.

2. Wegfall der Besoldungsnachgenüsse 0,» Millionen Franken.

151

Y. Verwaltung.

Die Verwaltung der Versicherungskasse ist Sache des Bundes ·unter Mitwirkung des Verwaltungsrates. Mit der Geschäftsführung der Kasse werden Organe des Finanzdepartementes betraut. Die oberste Leitung der Kasse steht dem Bundesrate au (Art. 57). Über Einzelheiten der Verwaltung können wir uns noch nicht äussern, da auf Grund der Erfahrungen noch geprüft werden muss, welche Gestalt sie später erhalten soll.

Dagegen können wir heute schon versichern, dass die Verwaltung so einfach, als dies mit einer zweckmässigen Geschäftsführung vereinbar ist, gehalten werden wird.

Im Statutenvorentwurf, Art. 54, Buchstabe o, haben wir «ine Verwaltungskommission vorgesehen, die gemäss Art. 56 des Statutenvorentwurfes aus zehn vom Bundesrate frei und zehn vom versicherten Personal aus seiner Mitte gewählten Mitgliedern unter dem Vorsitz eines vom Bundesrate zu bezeichnenden Präsidenten bestehen sollte. Wir sind aber inzwischen zur Überzeugung gelangt, dass dieser Kommission weitergehende Befugnisse als ursprünglich vorgesehen war, eingeräumt werden müssen, damit der Bundesrat von den mit der Kasse in Verbindung stehenden Personalangelegenheiten möglichst entlastet werde.

Dies bedingt aber, dass die Stellung der Kommission entsprechend gehoben werde und wir haben daher im Art. 58 einen eigentlichen aus einem Präsidenten und 24 Mitgliedern bestehenden Verwaltungsrat vorgesehen. Zwölf Mitglieder und der Präsident werden vom Bundesrate gewählt, und zwölf Mitglieder bezeichnet das Personal aus der Mitte der Versicherten. Die starke Vertretung der Versicherten im Verwaltungsrate ist angesichts der hohen, vom Personal zu entrichtenden, Kassenbeiträge gegeben. Wir beabsichtigen, neben geeigneten leitenden Beamten der Bundesverwaltung besonders auch Mitglieder des National- und Ständerates in den Verwaltungsrat 'abzuordnen.

Wir werden darauf Bedacht nehmen, dass ihm Vertreter der bedeutendsten Wirtschaftsgruppen des Landes angehören. Auf diese Weise wird der für das Gedeihen der Kasse wichtige Kontakt mit den eidgenössischen Räten und weiten Kreisen der Bevölkerung geschaffen werden. Aus der Zusammenarbeit unserer Abgeordneten mit den Vertretern des Personals versprechen wir uns gute Früchte für den Staat. Einstweilen möchten wir die Bezeichnung der zwölf Personalvertreter der Hilfskassenfondsgenossenschaft überlassen. Die Erfahrung wird dann lehren, welches Wahlverfahren gewählt werden soll, wenn sich die Genossen-

152

schaft einmal aufgelöst haben wird. Die Hilfskassenkommissionen der Bundesbahnen werden durch geheime Abstimmung unter den Versicherten bestellt.

Die Amtsdauer des Präsidenten und der Mitglieder de& Verwaltungsrates beträgt drei Jahre (Art. 58, dritter Absatz).

Der Verwaltungsrat bezeichnet seinen Vizepräsidenten selbst.

Über die Verhandlungen des Verwaltungsrates wird von einem Beamten des Finanzdepartementes ein Protokoll- geführt werden.

(Art. 58, vierter Absatz). Die Verwaltung der Versicherungskässe wird den Protokollführer stellen und auch als Kanzlei und Sekretariat des Präsidenten und des Verwaltungsrates amten, Art. 58, siebenter Absatz, sieht Ausschüsse des Verwaltungsrates vor, denen die Vorbereitung oder die Erledigung einzelner Aufgaben zugewiesen werden kann. Wir nehmen an, dass der Verwaltungsrat wenigstens einmal jährlich zusammenzutreten habe.

Seine Entscheidungsbefugnisse und Obliegenheiten werden, soweit erforderlich, durch den Bundesrat festgesetzt. (Art. 58, sechster Absatz). Sobald der Verwaltungsrat eingesetzt ist, werden wir ihm den Entwurf zu einem Reglement zur Prüfung und Antragstellung vorlegen lassen. Ohne uns in eine ins Einzelne gehende Beschreibung des dem Verwaltungsrate zugedachten Wirkungskreises verlieren zu wollen, möchten wir doch erwähnen, dass ihm ausser den ihm gemäss einzelner Statutenartikel zukommenden Aufgaben auch die Überwachung der Geschäftsführung der Kasse und die Prüfung der Jahresrechnung obliegen wird. Wichtige Fragen, die den Kassenbetrieb betreffen, sollen ihm zur Prüfung vorgelegt werden. (Art. 58, fünfter Absatz). Das Reglement wird die nötigen Grundsätze über die Art der Behandlung der Geschäfte durch den Verwaltungsrat und seine Ausschüsse (Beratung, Aktenumlauf usw.) zu enthalten haben. -- Bei der Bundesbahnverwaltung bestehen je eine Hilfskassenkommission bei der Generaldirektion und in jedem Bundesbahnkreise. Jede Kommission besteht aus zehn Mitgliedern und zehn Suppleanten, die vom versicherten Personal aus seiner Mitte in geheimer Abstimmung gewählt werden (S. B. B.-Statuten, Art. 47). Den Vorsitz der Hilfskassenkommission der Beamten der Generaldirektion führt der Vorsteher der Verwaltung der Pensions- und Hilfskasse; den Vorsitz der Hilfskassenkommissionen der Bundesbahnkreise haben die Vorstände der Rechnungsbureaux der Kreise
inné. Die Delegiertenversammlung der Hilfskassenkommissionen, die wenigstens einmal jährlich einberufen wird, besteht aus je vier Abgeordneten der einzelnen Hilfskassenkommissionen und wird vom Vorsteher

153

der Verwaltung der Pensions- und Hilfskasse präsidiert. Wir glauben mit einem zentralen- aber dafür mit weitgehenden Vollmachten ausgerüsteten Verwaltungsrate besser zu fahren, und auch das Bundespersonal zieht diese Lösung vor.

Die Geschäftsführung der Kasse wird vom Finanzdepartement besorgt (Art. 59, erster Absatz). Im Statutenvorentwurf, Art.

55, zweiter Absatz, war die Errichtung einer Sektion Hilfskasse beim Finanzbureau des Finanzdepartementes vorgesehen. Wir haben diese Präzisierung fallen lassen, um der Entwicklung nicht vorzugreifen. Die Erfahrung wird lehren, welche Gestalt der Verwaltung der Kasse zu geben sei. Art. 59, zweiter Absatz, bezeichnet die Kasse als Einrichtung des Bundes mit eigenem Rechnungswesen. Dass die Kasse eine von der übrigen Bundesverwaltung getrennte Rechnung führen muss, ergibt sich aus der Natur der Kasse, in die Beiträge des Bundes und solche der Versicherten fliessen. Während Art. 55, erster Absatz, des Statutenvorentwurfes nur ganz kurz besagt, dass der Bundesrat ein Reglement über die Verwaltung der Kasse erlasse, enthält der Art. 59 der Statuten nunmehr die Leitsätze, nach denen dieGeschäftsführung der Kasse zu erfolgen hat. So sollen bei der Rechnungslegung die für eine geordnete Versicherungseinrichtung massgebenden Grundsätze beobachtet werden. Die Bücher und Aufzeichnungen der Kasse sind so einzurichten, dass aus ihnen der Gang der Kasse, namentlich auch was die Invaliditäts- und SterblichkeitsVerhältnisse der Versicherten und der Rentenbezüger betrifft, leicht ersichtlich ist, und dass die eigenen Erfahrungen der Kasse zweckmässig zum Ausdruck gebracht werden. Endlich ist gesagt, dass die vom Bunde für die Kasse aufzubringenden Mittel jedes Jahr in dem Voranschlag der Eidgenossenschaft einzustellen seien. Im Statutenvorentwurf, dem wir den Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Versicherungskasse beigedruckt hatten, konnten wir uns über die Geschäftsführung der Kasse kurz fassen, da wir damals für letztere mit Absicht den bescheidenen Titel ,,Hilfskasse" gewählt hatten. Die Kommission des Ständerates wählte dann den Ausdruck .,,Versicherungskasse1', der in das Gesetz überging. Die Stellung der Kasse ist damit fest umrissen, und die ganze Organisation und Geschäftsführung muss demgemäss so beschaffen sein, wie es für eine regelrechte Versicherungseinrichtung
erforderlich ist. Dazu ist notwendig, dass das Erfahrungsmaterial jeweilen innert nützlicher Frist nach den Grundsätzen der Versicherungswissenschaft verarbeitet wird.

154

VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen.

Der Übergang zum Versicherungskassensystem muss sich angesichts des grossen Personalbestandes, der ausserordentlichea Verschiedenheit der Dienst-, Besoldungs- und Anstellungsverhältnisse zwischen einzelnen Verwaltungen, Verwaltungsabteilungen und Gruppen von Beamten, Angestellten und Arbeitern naturgemäss schwierig gestalten. Der Verwaltungsrat wird in der Mitwirkung bei dieser Abklärungsarbeit ein weites Wirkungsfeld vorfinden.

Im allgemeinen kommen den im Zeitpunkte des Inkrafttretens der Statuten im Dienste des Bundes stehenden Beamten, Angestellten und Arbeitern, die gemäss Art. 3 und 4 versicherungspflichtig sind, die Rechte und Pflichten nach Massgabe dieser Statuten zu. Die Bestimmungen über den Gesundheitsausweis und die Altersgrenze finden auf dieses Personal keine Anwendung. Die Zuerkennung einer Invalidenrente ist jedoch, dringende Fälle ausgenommen, an die Bedingung geknüpft, dass der Versicherte der Kasse während mindestens einem Jahre angehört und ihr gegenüber seine Verpflichtungen erfüllt habe. Dein Bundesrat ist es vorbehalten, über Ausnahmen zu entscheiden.

(Art. 60, erster Absatz). Im Art. 58, erster Absatz, des Statutenvorentwurfes war eine Wartefrist von zwei Jahren vorgesehen.

Die seither gemachten Beobachtungen haben es aber als tunlich erscheinen lassen, die Frist auf ein Jahr herabzusetzen. Die Wartefrist ist im Grunde genommen eine Schutzbestimmung für die Kasse zur Vermeidung eines allzu grossen Andranges von Invalidenpensionsgesuchen im Augenblicke der Betriebsaufnahme.

Das in Aussicht stehende neue Besoldungsgesetz wird ebenfalls regulierend wirken, da, wie es auch bei der Bundesbahnverwaltung beobachtet wird, viele ihre Invaliderklärung bis nach dem Inkrafttreten des neuen Besoldungsgesetzes hinauszuschieben suchen.

Im Art. 60, zweiter Absatz, ist gesagt, dass die Dienstjahre, die für die Bemessung der Kassenleistungen massgebend sind, vom Zeitpunkte an gezählt werden, in dem der Versicherte in ein ständiges, provisorisches oder definitives Dienstverhältnis zum Bunde getreten ist, und dass bei zeitweiligem Austritt aus dem Dienste des Bundes die fehlende Zeit bei der Berechnung der DienstJahre abgezogen werden muss. Dieses ist eine sehr verwickelte Frage. Das Dienstalter von Personen, die vielleicht während Jahren in einem ständigen Dienstverhältnis zum Bunde standen, ohne täglich beschäftigt zu sein, kann nicht vom Tage des Be-

155

ginnes des ständigen Dienstverhältnisses an gerechnet werden.

-(Postaushelfer, Nationalratsweibel usw.). Der Verwaltungsrat wird die Grundsätze für die Berechnung des effektiven Dienst·alters aufzustellen haben. Es gibt Personal in der Bundesverwaltung, und zwar in der Abteilung für Landestopographie, das eine besoldungs- und taggeldlose Lehrzeit von 4 Va Jahren durch.zumachen hatte, bevor es mit einem Gehalt fest angestellt wurde.

Da erhebt sich schon die Frage, ob und in welchem Umfange die unbezahlte Lehrzeit bei der Berechnung der Dienstjahre mitberücksichtigt werden solle. Auch wird der Bundesrat nach Art. 27, zweiter Absatz, die zulässige Zahl der anrechenbaren Dienstjahre festzusetzen haben, um die bei einzelnen Unterabteilungen von Versicherten, deren Amt eine längere Ausbildungswnd Wartezeit oder erfahrungsgemäss eine längere anderweitige Beschäftigung vor ihrem Eintritt in den Bundesdienst bedingt, ·das Dienstalter erhöht werden kann.

Sodann ist zu untersuchen und vom Bundesrate zu bestimmen, ob und unter welchen Bedingungen frühere Dienstjahre bei den Bundesbahnen oder andern Betrieben und Verwaltungen angerechnet werden können. (Art. 6, dritter Absatz).

Was die bei den Bundesbahnen zugebrachten Dienstjahre anbetrifft, so hat der Bundesrat am 29. Juli 1913 beschlossen, sie seien bei der Berechnung des Rücktrittsgehaltes in der allgemeinen Bundesverwaltung zu berücksichtigen. Wir denken, -dass die Dienstjahre, die vor dem 1. Januar 1920 im Dienste der Bundesbahnen zugebracht wurden, von der Versicherungskasse dem Personal, das vor dem 1. Januar 1920 in den Dienst der allgemeinen Bundesverwaltung übergetreten ist, ohne Nachzahlung angerechnet werden können. Dagegen wird es sich fragen, wie es gegenüber dem Personal zu halten sei, das nach dem 31. Dezember 1919 von der Bundesbahn- in die allgemeine Bundesverwaltung übergetreten ist. Dieses wird u. E. wenigstens die von der Pensions- und Hilfskasse der Bundesbahnen ·erhaltene Abgangsentschädigung als Einkaufsumme in unsere Versicherungskasse einzuzahlen haben. Wir haben als Grenze den 31. Dezember 1919 gewählt, weil am Tage vorher die Referendumsfrist für das Versicherungskassengesetz abgelaufen ist, und am 31. Dezember 1919 die Personalbestandsaufnahme für ·die Versicherungskasse durchgeführt wurde. Von diesem Zeitpunkte an war somit mit einem baldigen Jnkrafttreten der Kasse zu rechnen. Es wäre nun aber nicht angängig, unsere Kasse unnötigen Belastungen auszusetzen, die aus spekulativen Über-

156

tritten von der Bundesbahn- in die Bundesverwaltung hervorgehen könnten, wenn die Übergetretenen die Abgangsentschä* digung der Pensions- und Hilfskasse der Bundesbahnen für sich behalten und dann mit ihren Bundesbahndienstjahren ohne Nachzahlung in unsere Kasse aufgenommen würden. Im übrigen wird auch diese Frage dem Verwaltungsrat unterbreitet werden.

Personen, die aus dem Dienste des Bundes ausgetreten sind, aber nach dem Jnkrafttreten der Statuten wieder in diesem Dienste Verwendung finden, können die früheren Dienstjahre angerechnet werden, und die Bestimmungen über die Altersgrenze und den Gesundheitsausweis finden auf sie keine Anwendung (Art. 60, dritter Absatz).

Die Bestimmungen über die Kürzung oder den Wegfall der Witwenrente gemäss Art. 32, erster und zweiter Absatz, finden keine Anwendung auf Versicherte, deren Ehe im Zeitpunkte des Jnkrafttretens dieser Statuten seit mindestens einem Jahre bestanden hat (Art. 60, vierter Absatz). Diese zeitliche Einschränkung ist zur Vermeidung von Rentenspekulationsheiraten kurz vor der Betriebsaufnahme der Kasse am Platze.

Art. 61 sieht die Übernahme des invaliden Personals, das im Zeitpunkte des Inkrafttretens der Statuten nicht mehr im aktiven Dienstverhältnis steht, aber vom Bunde ein Rücktrittsgehalt, eine Rucktrittsentschädigung, Halbsold oder ein regelmässiges Rücktritts- und Arbeitshonorar bezieht, in die Kasse vor.

Von diesem Zeitpunkte an gelten diese Leute als Bezüger von Invalidenrenten oder von Invalidenteilrenten gemäss Art. 24 und 28.

Tatsächlich werden aber diese Personen, wenn die Kasse auf 1. Juli 1920 den Betrieb aufnehmen würde, frühestens auf 1. Januar 1921 von der Kasse übernommen werden, besonders deshalb, weil die Rücktrittsgehälter für 1920 grösstenteils im Voranschlag der Eidgenossenschaft eingestellt und darin auf sehr viele Einzelposten verteilt sind. Da mit dem Voranschlag auch die bezüglichen Kredite durch die Bundesversammlung genehmigt sind, würde es sich nicht empfehlen, diese Kredite für die zweite Hälfte des Jahres 1920 nicht zu verwenden, dafür aber die Kasse mit den entsprechenden Beträgen zu belasten. Von den Voranschlagskrediten blieben rund zwei Millionen unverbraucht, dafür müsste aber die Kasse aus ihren Mitteln diesen Betrag auslegen.

Wir sehen daher die Übernahme dieser Leute auf die Kasse erst auf 1. Januar 1921 vor. In den Voranschlag der Eidgenossenschaft für 1921 wären dann keine Kredite für invalides Personal mehr einzustellen.

157

Bei der Übernahme der bisherigen Invaliden auf die Kasse wird auch geprüft werden müssen, wie hoch die Alters- und Invalidenrente für diese Personen bemessen werden soll. Die Schwierigkeit des Überganges liegt darin, dass den Bezügern von Rücktrittsgehältern auf begründetes Gesuch hin die ganze Teuerungszulage, auf die das aktive Personal Anspruch hat, ausgerichtet wird. Es wird zu gegebener Zeit eine Lösung gesucht werden müssen, die eine Überleitung zur festen Invalidenrente ermöglicht, die aber ohne den bisherigen invaliden Bezügern der Teuerung» aulagen gegenüber unbillig zu sein, sie doch nicht günstiger stellt als das Personal, das erst nach der Betriebsaufnahme der Kasse invalid erklärt wird. Im Artikel 61 ist hierüber nur der Grundsatz aufgestellt, dass die Kasse den Bezügern von Rücktritts.gehältern die Leistungen ausrichten werde, die nach Massgabe ·der in den Statuten enthaltenen Grundsätze festgesetzt werden.

Die Leistungen würden dann lebenslänglich in periodischen Raten als Invalidenrenten oder Invalidenteilrenten ausgerichtet.

Im Art. 61 ist ferner vorgesehen, dass die Beamten, Angestellten und Arbeiter, die zur Zeit der Betriebsaufnahme der Kasse bereits ein Rücktrittsgehalt beziehen, ihre Familie im Laufe des ·ersteh Jahres nach Inkraftreten der Statuten in die Hinterbliebenenversicherung einkaufen können. Dafür haben sie zwei Jahresbeiträge zu bezahlen, die in Raten entrichtet werden dürfen.

Der Verwaltungsrat wird zu entscheiden haben, ob und in welchem Umfange in Fällen, in denen die Erlegung der vollen Einkaufssumme einem Invaliden gar nicht möglich wäre, ein Teil davon aus dem Unterstützungsfonds bezahlt werden könnte. Möglicherweise würde auch die im Werden begriffene Felix Koch-Stiftung mithelfen, bedürftigen Invaliden den Einkauf in die Hinterbliebenenversicherung zu erleichtern.

Falls der Tod des Invalidenrentenbezügers eintritt, bevor -die Einkaufssumme für die Hinterbliebenenversicherung vollständig ·einbezahlt ist, soll diese dennoch in jedem Falle einsetzen. Je nach den besondern Verhältnissen wird der Verwaltungsrat die Bezahlung des fehlenden Betrages aus dem Unterstützungsfonds «der die Verrechnung auf den Hinterbliebenenrenten beschliessen -können.

Eine weitere wichtige Übergangsbestimmung enthält Art. 63.

Da es angesichts der jetzigen Teuerung einem grossen Teile des Personals, besonders den Personen, die sich kein Gehaltpro/ent zur Äufnung einer Beitragsreserve abziehen Hessen,

158

beim Inkrafttreten des gegenüber den jetzigen festen Gehalten» bedeutend höhere Besoldungen bringenden» neuen Besoldungsgesetzes grosse Schwierigkeiten bieien würde, die vier Monatsbetreffnisse der Besoldungserhöhung (Art. 47, Buchstabe b) zu entrichten, haben wir vorgesehen, dass von diesen Erhöhungen, die sich aus dem Übergang zum neuen Besoldungsgesetze ergeben,, keine Monatsbetreffnisse in die Easse einzuzahlen sind. Auch der Bund wird die ihm auffallenden fünf Monatsbetreffnissedavon nicht zu zahlen haben.

Nach dem Inkrafttreten der Statuten können Besoldungsnachgenüsse auf Grund der Bestimmungen des Besoldungsgesetzen vom 2. Juli 1897 und seither ergangener Bundesratsbeschlüsse nur noch in dem Umfange gewährt werden, in dem sich ein Beteiligter nach den Statuten ungünstiger stellt als nach diesen Vorschriften (Art. 64).

Da noch nicht feststeht, wie die Amtsdauer des festgewählten Bundespersonals im' neuen Besoldungsgesetze geregelt wird, bestimmt Art. 65, dass der Bundesrat die erste Amtsdauer des Präsidenten und der Mitglieder des Verwaltungsrates festzusetzen, habe. Wir werden voraussichtlich eine Amtsdauer von drei Jahren in Aussicht nehmen.

o

Später wird die Amtsdauer wahrscheinlich so bemessen werden, dass sie mit der des festgewählten Personals zusammenfallen, aber nicht weniger als drei Jahre betragen wird. Für die erste Amtsdauer des Verwaltungsrates werden die zwölf Vertreter der Versicherten, wie schon auf Seite 151 erwähnt, durch den Genossenschaftsrat der Hilfskassenfondsgenossenschaft der allgemeinen Bundesverwaltung, in dem auch die Hilfskassenfondsgenossenschaft 'des Personals der Bundeszentralverwaltung und der Bundesgerichtskanzlei vertreten ist, ernannt werdenFerner werden wir innert nützlicher Frist die zur Handhabung der Statuten und zur Sicherung eines zweckmässigen Kassenbetriebes erforderlichen Verordnungen erlassen. Auch hier wird dem Verwaltungsrat Gelegenheit gegeben werden, sich dazu zu.

äussern, ebenso wie auch sein Gutachten vor jeder Statutenänderung einzuholen ist (Art. 67, erster Absatz). In Bezug auf das Personal, das im" Zeitpunkt einer Statutenrevision versichert ist, können wie allgemein üblich, nur solche Änderungen getroffen werden, die keine Herabsetzung der Versicherungsleistungen der Kasse zur Folge haben (Art. 67, dritter Absatz).

159 Gegenüber Art. 62 des Statutenvorentwurfs ist die Bestimmung von Art. 67, zweiter Absatz, neu, wonach die Ergebnisse der versicherungstechnischen Bilanzen bei jeder neuen statutarischen Festsetzung der Beiträge (Art. 45 bis 47) gebührend zu berücksichtigen sind. Diese Bestimmung ist nötig, um das.

finanzielle Gleichgewicht der Kasse herbeizuführen und zu wahren..

Sobald die Statuten Ihre Genehmigung erhalten haben, werden wir den Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Statuten und der Betriebsaufnahme der Kasse festsetzen (Art. 68).

'Rückwirkung der Hinterbliebenenversicherung.

In unserer Botschaft vom 16. Mai 1919*) zum Versicherungskassengesetz haben wir in einem besondern Kapitel dargelegt,, dass namentlich infolge der Grippeepidemie eine Rückwirkung der Hinterbliebenenversicherung auf die Angehörigen von Beamten,, Angestellten und Arbeitern, die nach dem 31. Mai 1918, aber vor der Inbetriebsetzung der Kasse gestorben sind, eintreten sollte.

Wir haben diesen Gedanken, der damals auch in den eidgenössischen Räten allseitig begrüsst wurde, weiterverfolgt. Wir haben durch die Verwaltungen feststellen lassen, wie viele Witwen,.

Waisen und Doppelwaisen von aktiven und invaliden Beamten,.

Angestellten und Arbeitern, die nach dem 31. Mai 1918 bia zum 1. Januar 1920 starben, vorhanden sind. Das Ergebnis, dieser Erhebung ist aus folgender Tabelle ersichtlich.

*) BEI. 1919, V, 87.

160 Departemente und Verwaltungen i

Witwen Waisen Doppelwaisen Total 2

Bundeskanzlei .

. . . .

Politisches Departement 6 Departement des Innern Justiz- u n d Polizeidepartement . . . .

1 92 Militärdepartement . .

. . . .

41 Finanz- u n d Zolldepartement . . . .

38 Davon Zollverwaltung . .

. . . .

5 Yolkswirtschaftsdepartement Post- und Eisenbahndepartement . . . 256 226 Davon Postverwaltung ,, Telegraphen- imd Telephonverwaltung 29 Bundesgerichtskanzlei 1 Versicherungsgerichtskanzlei . . . .

Zusammen

402

3

4

6

2

2

10

168 3 3

8

1

5 287 260

25 24

268 44 41 10 568 510

25

1

55

1

166

2

35

903

In diesen Zahlen sind die Witwen, die sich wieder verheiratet haben, und ihre Kinder inbegriffen. Die Zeit hätte aber nicht ausgereicht, vor der Niederschrift dieser Botschaft noch die «ökonomischen Verhältnisse dieser Hinterbliebenen und der allfälligen im Art. 43 erwähnten Verwandten zu untersuchen. Dies ist aber nötig, und die bezüglichen Arbeiten sind bereits im Gange, da die Leistungen der Kasse nach dem Grade der Bedürftigkeit abgestuft werden. Art. 62 besagt denn auch, der Bundesrat bestimme, ob und in welchem Masse, unter Mitwirkung und finanzieller Beteiligung der Hilfskassenfondsgenossenschaft des Personals der allgemeinen Bundesverwaltung, den Hinterbliebenen der nach dem 31. Mai 1918 verstorbenen im Dienste des Bundes gestandenen Beamten, Angestellten und Arbeitern Kassenleistungen zu verabfolgen seien. Dass bei allen diesen Leistungen auf die Bedürftigkeit abgestellt wird, scheint was gegeben zu sein. Leuten, die inzwischen eine andere aus-

16t

reichende Versorgung gefunden, oder die eine Unterstützung sonst nicht nötig haben, sollen keine Leistungen ausgerichtet werden.

Wir werden uns bei der Prüfung der Verhältnisse der in Betracht kommenden Personen übrigens vom Geiste des Wohlwollens und der Billigkeit leiten lassen. So sollen Ersparnisse oder Lebensversicherungsbeträge von einigen tausend Franken nicht renten·erniedrigend wirken. Dagegen werden Gehalts- oder Lohnnachgenüsse von den Kassenleistungen abgezogen werden müssen, wie dies im Art. 60 des Statutenvorentwurfes ausdrücklich gesagt war. Wir haben im Art. 62 dies nicht mehr erwähnt, um in besondern Notfällen etwas freiere Hand zu haben. In der Regel sollen die Unterstützungen im Zeitpunkte beginnen, AVO der in Rente umgerechnete Gehalts- oder Lohnnachgenuss ausläuft. Sobald die erwähnten Erhebungen durchgeführt sein werden und der Verwaltungsrat ernannt ist, wird er Gelegenheit ·erhalten, das Material zu prüfen und uns über die Höhe der in ·dieser Sache auszurichtenden Kassenleistungen Antrag zu stellen.

Wenn es irgendwie möglich ist, soll mit der Ausrichtung derselben spätestens im August 1920 begonnen werden.

Die Hilfskassenfondsgenossenschaft des Personals der allgemeinen Bundesverwaltung hat sich anerboten, für die Rückwirkung der Hinterbliebenenversicherung namhafte Opfer zu bringen.

Über den Betrag der Einkaufssumme werden wir mit der Genossenschaft in Verhandlungen eintreten, sobald die erwähnten Erhebungen durchgeführt sind, und der Verwaltungsrat sein Gut-achten darüber abgegeben hat. Ohne diesem vorgreifen zu ·wollen, denken wir, dass der Einkauf durch etwa zwei Jahresbeiträge zu erfolgen habe, berechnet nach dem zuletzt bezogenen .anrechenbaren Jahresverdienst des Verstorbenen. Die Genossenschaft hätte demnach schätzungsweise Fr. 200,000 bis 300,000 an die Kasse abzuliefern. Wenn wir von Genossenschaft sprechen, verstehen wir darunter sowohl die Hilfskassenfondsgenossenschaft des Personals der allgemeinen Bundesverwaltung als die des Personals der Bundeszentralverwaltung und der Bundesgerichtskanzlei. Beide Organisationen gehören zusammen; nur die Rechnungsführung ist getrennt. Die Hilfskassenfondsgenossenschaft des Personals der allgemeinen Bundesverwaltung umfasste Ende 1919 rund 19,500 Mitglieder. Das Gesamtguthaben dieser Mitglieder, die sich seit Jahren ein
Gehaltprozent abziehen lassen, belauft sich auf rund 8,32 Millionen Franken. Dieser Betrag -dient den Mitgliedern zur Zahlung der Beiträge an die Ver.sicherungskasse, sobald diese den Betrieb aufgenommen hat.

Über dieses Geld kann somit die Genossenschaft nicht verfügen.

Bundeablatt. 72. Jahrg. BJ. III.

11

162

Wohl aber wird die Genossenschaft als solche das freie Verfügungsrecht über folgende Beträge haben : Ertrag der Zinsen vom erwähnten Kapital . . Fr. 800,000 Betrag der abgezogenen Gehaltprozente, die von den Hinterbliebenen von verstorbenen oder aus dem Bundesdienste zurückgetretenen Genossenschaftern der Genossenschaft schenkungsweise überlassen wurden ,, 60,000 Betrag der Geschenke von Verwaltungen und anderer als der soeben erwähnten Zuwendungen seitens des Personals ., 350,000 Betrag des Amtsbürgschaftsvereinsvermögens samt Zinsen ,, 348,000 Zusammen Fr. 1,558,000 Die Hilfskassenfondsgenossenschaft des Personals der Bundeszentralverwaltung und der Bundesgerichtskanzlei zählt 2080 Mitglieder, die ein Guthaben von. rund einer halben Million Franken an abgezogenen Gehaltprozenten haben. Der Ertrag der Zinsen von diesem Kapital (Fr. 130,000), die Schenkungen von Hinterbliebenen verstorbener Mitglieder und von aus dem Bundesdienst ausgetretenen Genossenschaftern (Fr. 1,000), sowie die Geschenke von Verwaltungen (Fr. 1,500) machen rund Fr. 132,500 aus, ein Betrag, über den die Genossenschaft als solche verfügen kann. Beide Genossenschaften zusammen nennen also den Betrag von rund 1,7 Millionen Franken ihr eigen. Davon gehen aber etwa Fr. 300,000 für Kursabschreibungen auf Wertschriften ab.

Von dem verbleibenden Betrag muss die Einkaufssumme für die Rückwirkung der Hinterbliebenenversicherung bezahlt werden.

Aus dem Rest beabsichtigen die Genossenschaften eine dem Andenken des Vorkämpfers der Versicherungskasse, Felix Koch, gewidmete Stiftung zu errichten, aus der unter anderm die bedürftigen Hinterlassenen von Beamten, Angestellten und Arbeitern unterstützt werden sollen, die vor dem 1. Juni 1918 gestorben sind. Auf diese Weise wird dem Übergang vom Besoldungsnachgenuss- zum Versicherungskassensystem die Härte für die sich nahe an der Grenze befindlichen, aber von der Versicherungskasse nicht mehr erfassten Personen genommen. Wir haltett eine solche Regelung für durchaus angemessen.

163

Wir sind am Schlüsse unserer Ausführungen angelangt und empfehlen Ihnen, sehr geehrte Herren, angelegentlichst die Genehmigung der beigedruckten Statuten.

Diese sind das Ergebnis langjähriger mühevoller Arbeit.

Sie sind, wie wir schon in der Botschaft zum Gesetz über die Versicherungskasse ausgeführt haben, aus den Vorarbeiten und Entwürfen des Personals, aus der Bearbeitung und Prüfung durch Fachleute, besonders durch Herrn Prof. Dr. Ch. Moser in Bern, aus der Arbeit des Finanzdepartementes, das die Mitberichte der übrigen Departemente erbat, aus den Beratungen der Sachverständigenkommission, aus der Begutachtung des eidgenössischen Versicherungsamtes, des Bundesamtes für Sozialversicherung und der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen herausgewachsen. Wir haben besondern Wert darauf gelegt, bei der Ausarbeitung der Statuten in beständiger enger Verbindung mit den Vertretern des im Genossenschaftsrat der Hilfskassenfondsgenossenschaften zusammengefassten Personals zu bleiben, und wir können mit aufrichtiger Genugtuung sagen, dass sich das Personal bei dieser Zusammenarbeit, auf die wir gern zurückblicken, weiser Mässigung beflissen hat. So sind wir heute in der angenehmen Lage, Ihnen Statuten zur Genehmigung zu unterbreiten, die den heutigen Anforderungen, welche man an eine solche Versicherungskasse stellt, durchaus gerecht werden, ohne anderseits über das hinauszugehen, was wir mit gutem Gewissen empfehlen können. Die Genehmigung der Statuten dürfte Ihnen umso leichter werden, als auf der ganzen Linie eine Einigung mit dem Personal erzielt werden konnte.

Vom Tage der Genehmigung der Statuten an werden noch mindestens zwei Monate verstreichen, bis die Kasse den Betrieb aufzunehmen im Stande ist, da der Verwaltungsrat, der erst nach der Genehmigung gewählt werden kann, sich über wichtige Vorfragen aussprechen muss, bevor die endgültigen Versicherungskarten durch die Verwaltungen ausgefüllt werden können. In jedem Monat aber, um den die Statuten später in Kraft gesetzt werden, entgehen der Kasse Fr. 600,000 bis 700,000 an Mitgliederbeiträgen, während anderseits die Dienstjahre, für die nichts bezahlt wird, zu Lasten des Bundes und der Kasse weiterlaufen. Von ganz besonderer Wichtigkeit ist es, dass die Rückwirkung der Hinterbliebenenversicherung bald in Kraft treten kann, da viele Witwen, Waisen und alte Eltern von Verstorbenen den Besoldungsnachgenuss längst aufgezehrt haben und in bitterer Not leben.

164

Die Versicherungskasse bringt ohne Zweifel auch für die Bundesverwaltung grosse Vorteile. Von Anfang an stand aber für uns fest, dass die Kasse nicht in erster Linie Vorteile für die Bundesverwaltung, sondern für die Versicherten bringen müsse, dass also ein soziales Werk zu schaffen sei. Wer seine Arbeitskraft und Gesundheit in den Dienst des Staates stellt und sie dabei verbraucht, hat ein Anrecht darauf, dass der Staat sich seiner annimmt, wenn Alter oder Krankheit am Lebensmark zehren.

Dem Arbeiter des Staates ist in diesen schweren Zeiten die Möglichkeit nicht gegeben, Ersparnisse anzulegen. Wie könnte er daher ruhig an sein Ende denken, wenn er weiss, dass seine Angehörigen bitterer Not anheimfallen, sobald er gestorben und der Besoldungsnachgenuss verzehrt ist? Wir können nicht zusehen, wie die Hinterbliebenen solcher Männer und Frauen, die dem Staate ihre Lebenskraft gegeben haben, von Hunger und Sorgen mannigfacher Art gequält werden, ohne dass wir unser Möglichstes zur Linderung der Not beitragen. Der Staat ist nicht um des Staates willen da. Er soll die Kräfte der Allgemeinheit sammeln, um sie zu verwenden zum Nutzen der Allgemeinheit. Er wird ein gutes Stück sozialer Arbeit geleistet haben, wenn er seinen nächsten Arbeitern die Gewissheit gibt, dass für sie und ihre Hinterbliebenen ausreichend und in würdiger Weise gesorgt ist.

Alle diese Erwägungen dürften dazu beitragen, Ihnen die Genehmigung der Statuten zu erleichtern.

In der Hoffnung, dass Sie unsere Anschauung teilen, benützen wir auch diesen Anlass, Sie, sehr geehrte Herren, unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 18. Mai 1920.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Steiger.

165

Statuten der

Versicherungskasse für die eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter.

(Vom 18. Mai 1920.)

Der schweizerische Bundesrat, in Ausführung der Art. S und 10 des Bundesgesetzes über die Versicherungskasse für die eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter vom 30. September 1919, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Bundesversammlung, beschliesst : A. Allgemeine Bestimmungen.

Art. 1. Die Versicherungskasse für die eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter ist eine auf dem Bundesgesetze vom 30. September 1919 beruhende Einrichtung des Bundes.

Wo/ in diesen Statuten von Kasse gesprochen wird, ist darunter die Versicherungskasse für die eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter zu verstehen.

Grundlage.

Art. 2. Die Kasse hat den Zweck, die eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter nach Massgabe der Bestimmungen dieser Statuten gegen die wirtschaftlichen Folgen der Invalidität, des Alters und des Todes zu versichern.

Zweck.

Art. 3. Bei der Kasse sind, unter Vorbehalt der Bestimmungen Versicherungsbestand, der Art. 4 und 5, Absatz l, versichert: a. Versicherte.

a. der Bundeskanzler; b. die vom Bundesrate oder von einer ihm untergeordneten Amtsstelle definitiv gewählten Beamten und Angestellten der Bundesverw.altung ; c. die vom Bundesgericht, sowie die vom eidgenössischen Versicherungsgericht definitiv gewählten Beamten und Angestellten ;

166 d. die Arbeiter, deren Anstellungsverhältnis beim Bunde voraussichtlich länger als ein Jahr andauert. Die Wahlbehörden stellen fest, welche Arbeiter zu den versicherten Arbeitern gehören.

Aushilfsweise oder provisorisch angestelltes Personal, das voraussichtlich später fest angestellt wird, kann von der Wahlbehörde verpflichtet werden, der Kasse ebenfalls beizutreten.

b. Nicht VerArt. 4. Vom Beitritt zur Kasse ist das Personal der schweisicherte. zerischen Bundesbahnen ausgeschlossen. Ferner sind bei der Kasse nicht versichert Beamte, Angestellte und Arbeiter: a. die ihren Dienst durch Dritte versehen lassen ; 6. für die von Bundes wegen in anderer Weise ausreichend gesorgt ist; c. deren Dienstverhältnis zum Bunde nicht den hauptsächlichen Teil ihrer Tätigkeit beansprucht. Über allfällige Ausnahmen entscheidet der Bundesrat; d. die auf Grund des Anstellungsvertrages oder mit ihrem Willen aus besondern Gründen durch die Wahlbehörde ausnahmsweise von der Versicherung ausgeschlossen werden.

Ebenso sind die Chefs der diplomatischen Missionen im Auslande, sowie die Kommandanten der schweizerischen Heereseinheiten vom Beitritt zur Kasse ausgeschlossen, sofern der Bundesrat nicht anders verfügt.

Der Bundesrat kann für einzelne Beamte, Angestellte und Arbeiter oder für einzelne Gesamtheiten dieser Personen die Voraussetzung von lit. b durch besondere Beschlüsse herbeiführen.

Gegen jeden Entscheid einer Wahlbehörde über den Ausschluss von der Versicherung bleibt dem Betroffenen das Beschwerderecht (Art. 17, Absatz 1) gewahrt.

GesuüdheitaArt. 5. Auf Beamte, Angestellte und Arbeiter, die sich nicht auaweis ; durch das Zeugnis eines der Wahlbehörde genehmen Arztes über Altersgrenze. einen guten Gesundheitszustand ausweisen können oder die bei ihrem Diensteintritt über vierzig Jahre alt sind, kommen die Bestimmungen über die Spareinlagen (Art. 52--56) zur Anwendung.

Diese Personen werden als Spareinleger in die Kasse aufgenommen.

Wegen mangelnder Gesundheit nur als Spareinleger in die Kasse Aufgenommene können später Versicherte werden, wenn ihre Gesundheit eine gute geworden ist; in diesem Falle wird ihr Sparguthaben (Art. 52 und 53} der Versicherung zugewiesen, und ihnen die Zeit, während der sie Spareinlagen entrichteten, angerechnet.

167

Bei ihrem Diensteintritt können Beamte, Angestellte und Arbeiter, die die Altersgrenze von vierzig Jahren überschritten haben, als Versicherte aufgenommen werden, wenn sowohl sie als auch der Bund der Kasse Nachzahlungen leisten. Dabei sind so viele ordentliche Jahresbeiträge (Art. 47, lit. a, und Art. 45, lit. a) nachzuzahlen, als seit Überschreitung der Altersgrenze Jahre verflossen sind. Diese Zeit zählt alsdann bei der Anrechnung der Dienstjahre mit. Der Bundesrat kann beschliessen, dass die gesamten Nachzahlungen durch den Bund übernommen werden.

Art. 6. Der Eintritt in die Kasse fällt, wenn nicht besondere Eintritt; Gründe eine Ausnahme rechtfertigen, mit dem Antritt der Anrechenbare dienstlichen Stellung zusammen. Über allfällige Ausnahmen ent- Dienstjahre.

scheidet der Bundesrat.

Die Dienstjahre, die von der Kasse angerechnet werden, sind vom Beginn der Versicherung an zu zählen.

Der Bundesrat bestimmt, ob und unter welchen Bedingungen frühere Dienstjahre bei den schweizerischen Bundesbahnen oder andern Betrieben und Verwaltungen angerechnet werden können.

Art. 27, Absatz 2, bleibt vorbehalten.

Art. 7. Mit dem Austritt eines Versicherten aus dem Dienste Dienstaustritt.

des Bundes ist auch der Austritt aus der Kasse verbunden.

Art. 8. Scheidet der Versicherte nicht infolge eines Grundes Abgangaentaus, der zur Zuerkennung einer Invalidenrente oder einer Ab- schädigung.

findung (Art. 40 und 41) berechtigt, und nicht infolge Todes, so erhält der Austretende eine Abgangsentschädigung in der Höhe der von ihm einbezahlten Beiträge ohne Zinsen.

Mit der Auszahlung der Abgangsentschädigung erlöschen alle Ansprüche an die Kasse.

Art. 9. Wenn ein Ausgetretener (Art. 8) später wieder in den Dienst des Bundes als Versicherungspflichtiger Beamter, Angestellter oder Arbeiter eintritt, so hat er die erhaltene Abgangsentschädigung samt üblichem Zinseszins zurückzuerstatten.

Die Dienstjahre und die neuen Ansprüche eines solchen Versicherten sind alsdann unter Mitanrechnung der frühem Dienstjahre zu bestimmen.

Ist mit dem Wiedereintritt eine Gehalts- oder Lohnerhöhung verbunden, so kommen auch hier die Vorschriften der Art. 45, lit. 6, und Art. 47, lit. 6, über die Einlage von Monatsbetreffnissen zur Anwendung. Ist das Gehalt oder der Lohn niedriger als vorher,

Wiedereintritt.

168

so' ist nur der entsprechend verminderte Betrag der erhaltenen Abgangsentschädigung samt üblichem Zinseszins zurückzuerstatten.

Für die Rückerstattungen kann die Kasse Ratenzahlungen bewilligen.

AnrechenArt. 10. Der anrechenbare Jahresverdienst im Sinne dieser barer Jahres- Statuten umfasst: verdienst.

a. bei den Beamten und Angestellten die Jahresbesoldung oder das zwölffache Monatsgehalt und b. bei den Arbeitern mit nur sechs bezahlten Wochentagen den dreihundertdreizehnfachen normalen Tagesverdienst und bei den Arbeitern, die auch für Sonn- und Feiertage belöhnt sind, den dreihundertfünfundsechzigfachen normalen Tagesverdienst.

Nebenbezüge können ebenfalls zu einem Teile oder in ihrer Gesamtheit angerechnet werden.

Der Verwaltungsrat (Art. 58) ist befugt, zur Festsetzung des Betrages der anrechenbaren Nebenbezüge, einschliesslich des Wertes einer allfälligen Dienstwohnung, die erforderlichen Vorschriften aufzustellen. Das nämliche gilt für die Festsetzung des Jahresverdienstes, der bei Akkordarbeit anzurechnen ist.

Herabsetzung Art. 11. Ein Versicherter, dessen Jahresverdienst aus einem des Jahres- andern Grunde als dem einer teilweise vorhandenen Invalidität verdienstes. (Art. 28) herabgesetzt wird, kann nach Massgabe des vor der

Herabsetzung anrechenbar gewesenen Jahresverdienstes versichert bleiben. In diesem Falle haben sowohl er wie der Bund einen Beitrag zu entrichten, der dem für die Versicherung massgebenden Jahresverdienste entspricht.

Erklärt sich der Versicherte nicht innerhalb vier Wochen, vom Empfang der Mitteilung der Herabsetzung des Jahresverdienstes an gerechnet, für die Annahme der in Absatz l gewährten Vergünstigung, so wird die Versicherung ebenfalls entsprechend herabgesetzt. In diesem Falle sind ihm die für den entgehenden Teil des anrechenbaren Jahresverdienstes von ihm einbezahlten Beiträge ohne Zinsen zurückzuerstatten.

Art. 12. Die Versetzung eines Versicherten in das proviVersetzung in das sorische Anstellungsverhältnis hat nicht den Verlust der Verprovisorische sicherung zur Folge. Eine allfällige mit dieser Versetzung Anstellungsverhältnis. verbundene Gehalts- oder Lohnherabsetzung fällt unter die Bestimmungen des Art. 11 oder, im Falle einer nur teilweise vorhandenen Invalidität, unter die Bestimmungen des Art. 28.

169

Art. 13. Handelt es sich um einen Versicherungsfall, für den die Militärversicherung aufkommt oder für den die schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern auf Grund der von ihr gewährten obligatorischen Versicherung einzutreten hat, so deckt die Kasse nur einen allfälligen Ausfall dieser Gesamtleistung gegenüber der statutarischen Gesamtleistung.

Ist der Versicherungsfall derart, dass die gänzliche Invalidität eingetreten ist, so kann der Versicherte, gegen Verzicht auf jeden andern Anspruch an die Kasse, die Ausrichtung der Abgangsentschädigung (Art. 8) verlangen. Das nämliche Recht steht den Hinterbliebenen zu, wenn der Tod des Versicherten eingetreten ist.

Beziehungen zur Militärund Unfallrersicherung.

Art. 14. Gegenüber einem Dritten, der mit Bezug auf einen Rückgriffsrecht.

Versicherungsfall schadenersatzpflichtig ist, tritt die Kasse bis auf die Höhe ihrer Leistungen in den Ersatzanspruch des Versicherten oder seiner Hinterbliebenen ein.

Haben der Versicherte oder seine Hinterbliebenen aus einem Versicherungsfalle Schadenersatzansprüche an den Bund, so werden die statutarischen Leistungen nur insoweit ausgerichtet, als sie den Wert jener Ansprüche übersteigen.

SelbstArt. 15. Ist die Invalidität die Folge groben Selbst Verschuldens, so können die Leistungen bis auf die Hälfte herab- verschulden.

gesetzt werden.

Die Kassenansprüche der Hinterbliebenen erleiden jedoch keinerlei Schmälerung.

Art. 16. Die Versicherten und die Bezüger von Kassen- Angabe der leistungen sind den Organen der Kasse gegenüber zu getreuer An- Zivilstandsgabe ihrer Zivilstandsverhältnisse und zur Beschaffung der er- Terhältnisse.

forderlichen Ausweise verpflichtet. Für den Schaden, der der Kasse aus ungenauen Angaben erwächst, sind sie unter Haftung ihrer Kassenansprüche verantwortlich.

Die Kosten besonderer Erhebungen, die aus der Weigerung, die Zivilstandsverhältnisse anzugeben oder zu belegen, der Kasse allfällig erwachsen, sind von dem fehlbaren Versicherten oder dessen entschädigungsberechtigten Hinterbliebenen unter Haftung ihrer Kassenansprüche zurückzuerstatten.

Art. 17. Administrativstreitigkeiten entscheidet letztinstanz- Streitigkeiten.

lich der Bundesrat. Nach Errichtung des Verwaltungsgerichtes geht die Befugnis an dieses über.

Streitigkeiten über Leistungen der Kasse an Anspruchsberechtigte sind durch das eidgenössische Versicherungsgericht

170

als einzige Instanz zu entscheiden. Hierfür gilt das durch die Bundesversammlung festgesetzte Verfahren.

Sicherung der Art. 18. Die Ansprüche auf Leistungen der Kasse, sowie Kassenhilfe. die als Kassenleistungen bezogenen Gelder dürfen weder gepfändet,

noch mit Arrest belegt, noch in eine Konkursmasse einbezogen werden.

Jede Abtretung oder Verpfändung der Ansprüche auf Kassenleistungen ist ungültig.

Die Kasse ist befugt, Massnahmen zu treffen, damit die Geldleistungen zum Unterhalte des Bezugsberechtigten und der Personen, für die er zu sorgen hat, verwendet werden.

B. Leistungen der Kasse.

Art. 19. Die Leistungen der Kasse bestehen in Renten Art der Leistungen. (Art. 20--39), in einmaligen Abfindungen (Art. 40 und 41) und in Unterstützungen (Art. 42 und 43).

I. Renten werden geleistet: a. an Versicherte, die für ihre bisherige Stellung dauernd invalid geworden sind und nicht einmalige Abfindungen erhalten, ferner an Versicherte, die nach mindestens fünfzehn Dienstjahren ohne eigenes Verschulden nicht wiedergewählt oder entlassen .worden sind, sowie an Versicherte, die altershalber zurücktreten, und b. an Ehegatten und Waisen verstorbener Versicherter oder verstorbener Bezüger von Renten, die gemäss lit. a ausgerichtet wurden.

II. Einmalige Abfindungen werden geleistet: a. an Versicherte, die während der ersten fünf Dienstjahre für ihre bisherige Stellung dauernd invalid geworden und beim Eintritt der Invalidität unverheiratet sind, und b. an Versicherte, die nach Zurücklegung von fünf, aber vor Vollendung von fünfzehn Dienstjahren ohne eigenes Verschulden nicht wiedergewählt oder entlassen worden sind.

III. Unterstützungen werden geleistet: a. aus dem Unterstützungsfonds (Art. 51) und 6. auf allgemeine Rechnung der Kasse in den Fällen des Art. 43.

171

I. Renten.

Art. '20. Sämtliche Renten werden in Prozenten des zuletzt, Allgemeines.

zur Zeit des Rücktritts oder des Todes, anrechenbaren Jahresverdienstes bemessen.

Die Renten sind jährliche und werden in monatlichen gleichen Raten je am Anfange des Monates ausgerichtet.

Bruchteile unter fünf Rappen, die sich bei Berechnung der Monatsraten ergeben, werden auf volle fünf Rappen aufgerundet.

Der angefangene letzte Monat, in dem die Rentenberechtigung erlischt, kommt voll zur Anrechnung.

Art. 21. Die Rentenberechtigten oder deren gesetzliche Ver-1Rentenscheiu.

treter erhalten einen vom eidgenössischen Finanzdepartement ausgestellten Rentenschein.

Art. 22. Die Renten müssen bei der durch die Kasse be- Inempfangzeichneten Poststelle oder einer andern durch die Kasse bezeich- nahme der Renten.

neten Zahlstelle von der rentenberechtigten Person oder von deren gesetzlichem Vertreter in Empfang genommen werden.

Ist die rentenberechtigte Person oder deren gesetzlicher Vertreter verhindert, die Rente persönlich in Empfang zu nehmen, so wird sie in der Regel nur gegen Übergabe einer glaubhaften Lebensbescheinigung verabfolgt. Wenn die Postorgane es als angezeigt erachten, können die Renten den Berechtigten in die Wohnung gebracht werden.

Zu Sendungen nach dem Auslande ist die Kasse nicht verpflichtet. Bei solchen Sendungen fallen die Unkosten zu Lasten des Rentenbezügers.

Art. 23. Die Kasse ist befugt, in Ausnahmefällen den Ren- Rententenanspruch durch ein Kapital auszukaufen. Ein solcher Rentenfall auskauf.

gilt alsdann als endgültig erledigt.

a. Invalidenrente.

Art. 24. Versicherte, die mindestens fünf Dienstjahre zurück- jansprach, auf gelegt haben und für ihre bisherige Stellung dauernd invalid ge- Invalidenrente.

worden sind, haben Anspruch auf eine lebenslängliche Rente.

Den nämlichen Anspruch auf Rente besitzen Versicherte, die mindestens fünfzehn Dienstjahre zurückgelegt haben, wenn sie ohne eigenes Verschulden nicht wiedergewählt oder entlassen werden.

Ebenso besitzen Versicherte, die für ihre bisherige Stellung dauernd invalid geworden und beim Eintritt der Invalidität verheiratet sind, einen Anspruch auf Rente; auch wenn sie noch nicht fünf Dienstjahre zurückgelegt haben.

172 Die Rente beginnt mit dem Tage, bis zu dem das Gehalt oder der Lohn oder derBesoldungsnachgenuss ausgerichtetworden ist.

Klicktritt.

Art. 25. Der Entscheid über das Vorhandensein von Invalidität geht von der Wahlbehörde aus.

Ein Versicherter, der siebzig Jahre alt ist oder fünfzig Dienstjahre zurückgelegt hat, kann ohne Rücksicht auf seinen Gesundheitszustand zurücktreten und die Ausrichtung der seinem Dienstalter entsprechenden Versicherungsleistungen für Invalide verlangen. Weiblichen Versicherten steht diese Berechtigung nach fünfunddreissig Dienstjahren zu.

Altersrenten gemäss Absatz 2 dieses Artikels, sowie Renten gemäss Absatz 2 des Art. 24, gelten in Ansehung der Bestimmungen dieser Statuten in allen Teilen als Invalidenrenten.

Jedem Versicherten ist es unbenommen, seinerseits ein begründetes Gesuch an die Wahlbehörde zur Herbeiführung des1 in Absatz l dieses Artikels erwähnten Entscheides zu stellen.

Rentenskala.

Art. 26. Die jährliche Invalidenrente wird durch nachstehende Skala festgesetzt: Zahl der Prozente

Zahl der bei

des anrechenbaren

Beginn der Rentenberechtigung voll zurückgelegten Dienstjahre

Jahresverdienstes, die als Jährliche Invalidenrente lebenslänglich ausgerichtet

Weniger als l Dienstjahr . . .

1 Dienstjahr 2 Dienstjahre

werden 15 20 25

3 4 5 6 7 8 9 10

30 35 36 37 38 39 40 .41

,, ,, ,, ,, ,, ., i ,,

11

,,

12 13 14 15 16

,, ,, ,, ,, *

. . . . . . .

42

43 44 45 46 47

173 Zahl der be Beginn der entenberechtigung voll zurückgelegten Dienstjahre 17 Dienstjahre 18 ,, 19 ,, 20 ,, 21 _ 22 ,, 23 ,, 24 ,, 25 ,, 26 ,, 27 _ 28 ,, 29 _ 30 und mehr Dienstjahre .

Zahl der Prozente des anrechenbaren Jahresverdienstes, die als jährliche Invalidenrente lebenslänglich ausgerichtet werden 48 49,5

51 52,5 54 55,5 57 58,5 60 62 64 66 68 70 (Maximum)

Art. 27. Weibliche Versicherte, die während ihrer Dienst- Reiitenzeit mindestens fünfzehn Jahre in Bureaux erster und zweiter erhöhung und RenteuKlasse der Telephon- und Telegraphenverwaltung tätig waren, kiirzung.

haben bei Zuerkennung der Invalidenrente Anspruch auf eine Erhöhung des in Art. 26 bestimmten Ansatzes. Die Erhöhung beträgt für die über fünfzehn Jahre hinausgehende Mehrdauer der Dienstzeit jährlich ein Prozent des anrechenbaren Jahresverdienstes. Indessen darf auch hier die erhöhte jährliche Invalidenrente siebzig Prozent des anrechenbaren Jahresverdienstes nicht übersteigen.

Zur Festsetzung der Rente kann die Zahl der anrechenbaren Dienstjahre bei einzelnen Unterabteilungen von Versicherten, deren Amt eine längere Ausbildungs- und Wartezeit oder erfahrungsgemäss eine längere anderweitige Beschäftigung vor ihrem Eintritt in den Bundesdienst bedingt, angemessen erhöht werden.

Der Bundesrat stellt die zulässige Erhöhung der Zahl der anrechenbaren Dienstjahre fest.

Erzielt während der Dauer des Bezuges der Invalidenrente der männliche oder weibliche Berechtigte aus anderweitigem dauerndem Arbeitsverdienst ein Einkommen, das zusammen mit der Rente sein früheres Gehalt oder seinen frühern Lohn übersteigt,

174

so kann die Rente um diesen Mehrbetrag gekürzt werden. Diese Einschränkung hört für männliche Rentenbezüger mit dem zurückgelegten. Alter von sechzig Jahren und für weibliche Rentenbezüger mit dem zurückgelegten Alter von fünfzig Jahren auf.

Teilrente.

Art. 28. Wird ein Versicherter, der für seine bisherige Stellung dauernd invalid geworden ist, nicht in den Ruhestand, sondern nur in eine Stelle mit kleinerem Jahresverdienst versetzt, so wird ihm eine auf Grund der Verdiensteinbusse und der zur Zeit der Versetzung zurückgelegten Anzahl Dienstjahre berechnete Teilrente ausgerichtet. Er bezahlt von da an nur noch die Beiträge von seinem verminderten Jahresverdienst. Wird er später wegen gänzlicher Invalidität in den Ruhestand versetzt, so hat er Anspruch auf eine weitere Rente, die nach Massgabe des zuletzt bezogenen Jahresverdienstes und "der Gesamtzahl der zurückgelegten Dienstjahre berechnet wird.

Der wegen teilweise vorhandener Invalidität in eine Stelle mit kleinerem Jahresverdienst versetzte Versicherte kann auch anstatt der Teilrente gemäss Absatz l die Anwendung des Art. 11 verlangen.

UnterArt. 29. Wenn der Bezüger einer Invalidenrente, der in brechung des den Ruhestand versetzt wurde, infolge Wiedererlangung der DienstRentenbezuges. fähigkeit von neuem zum Versicherungspflichtigen Beamten, An-

gestellten oder Arbeiter gewählt wird, so hört die Bezahlung der Rente auf. Er wird mit dem Diensteintritt wiederum als Versicherter in die Kasse aufgenommen und hat ihr die ordentlichen Beiträge von dem in seiner neuen Stellung anrechenbaren Jahresverdienste zu entrichten. Ist dieser höher als zur Zeit der Zuerkennung der Invalidenrente, so hat der Versicherte überdies die in Art. 47, lit. ô, vorgesehene Einlage zu leisteo. Ist er niedriger, so wird dem Versicherten für die Verdiensteinbusse vom Tage des Wiedereintrittes an eine gemäss Art. 28 berechnete Teilrente ausgerichtet.

Art. 30. Wird der Versicherte (Art. 29) später wiederum Wiederholter Anspruch auf in den Ruhestand versetzt, so erhält er ausser einer allfällig bereits Invaliden- zuerkannten Teilrente eine auf Grund des' zuletzt bezogenen rente.

Jahresverdienstes und der Gesamtzahl der zurückgelegten Dienstjahre berechnete Rente.

b. Ehegattenrente.

Art. 31. Die Witwe eines Versicherten hat Anspruch auf eine Anspruch auf Witwenrente. jährliche Witwenrente im Betrage von 50 °/o der jährlichen

175 Invalidenrente, mindestens aber im Betrage von 25 °/o des anrechenbaren Jahresverdienstes des Versicherten.

Den nämlichen Anspruch auf Witwenrente besitzt die Witwe des Bezügers einer Invalidenrente, sofern die Ehe vor der Zuerkennung der Invalidenrente geschlossen wurde.

Die Witwenrente beginnt mit dem Tage, bis zu dem das Gehalt oder der Lohn oder die Rente an den verstorbenen Ehemann oder der Besoldungsnachgenuss ausgerichtet worden ist.

Art. 32. Ist die Ehefrau über zwanzig Jahre jünger als Kürzung oder Wegfall der der Ehemann, so wird die Witwenrente auf die Hälfte herab- Witwenrente.

gesetzt.

Hat der Ehemann sich erst nach Vollendung von sechzig Jahren verheiratet, so fällt die Witwenrente ganz weg.

Die Witwenrente fällt ebenfalls weg, wenn die Witwe sich einer groben Vernachlässigung ihrer Pflichten gegenüber den Kindern schuldig macht oder wenn sie schuldhafterweise unmittelbar vor dem Tode des Ehemannes längere Zeit von ihm getrennt gelebt hat.

Art. 33. Verheiratet sich die Witwe wieder, so wird ihr WiederRentenanspruch mit dem dreifachen Betrage der Jahresrente verheiratung.

ausgekauft.

Art. 34. Wenn eine Ehefrau Versicherte der Kasse war Anspruch auf und bei ihrem Tode einen dauernd erwerbsunfähigen Ehemann Witwerrente.

hinterlässt, so finden die vorstehenden Bestimmungen (Art. 31--33) sinngemässe Anwendung auf die Verabfolgung einer Witwerrente.

c. Waisenrente.

Art. 35. Jedes eheliche Kind eines Versicherten, das infolge Anspruch auf Waisenrente des Todes seines Vaters Waise geworden ist, hat Anspruch auf eine nachdemTode jährliche Waisenrente von 10 % des anrechenbaren Jahresver- des Vaters.

dienstes des Versicherten. Für den Beginn der Waisenrente ist der nämliche Zeitpunkt massgebend wie für den Beginn der Witwenrente (Art. 31, Absatz 3). Die Waisenrente läuft für das Kind bis es achtzehn Jahre alt ist. Wenn das Kind dauernd erwerbsunfähig ist, so läuft die Rente, solange es lebt; sein Rentenanspruch besteht, auch wenn es beim Tode seines Vaters über achtzehn Jahre alt war.

176

Der Anspruch aller Kinder zusammengenommen darf jährlich 30 °/o des anrechenbaren Jahresverdienstes des verstorbenen Vaters nicht übersteigen. Die einzelnen Renten der Kinder unter sich sind jeweilen gleich hoch zu bemessen.

Den nämlichen Anspruch auf Waisenrente besitzt jedes eheliche Kind des Bezügers einer Invalidenrente, das infolge des Todes seines Vaters Waise geworden ist, sofern die Ehe, aus der es hervorging, vor der Zuerkennung der Invalidenrente geschlossen wurde.

Zuschlag an Art. 36. Wenn beim Tode des Vaters nur eheliche Waisen, Doppelaber keine Witwe vorhanden sind, oder wenn die Witwe während waisen.

der Dauer der Waisenrente stirbt, so bezieht künftig jede Doppelwaise noch einen jährlichen Zuschlag im Betrage von 10 % des anrechenbaren Jahresverdienstes des verstorbenen Vaters.

Die jährlichen Zuschläge an alle Doppelwaisen zusammen dürfen den Betrag der jährlichen Witwenrente (Art. 31) nicht übersteigen.

Ehelich Art. 37. Kinder, die zur Zeit des Todes des Vaters oder erklärte, angenommene zur Zeit der Zuerkennung einer Invalidenrente an den Vater uiid ausser- ehelich erklärt oder an Kindes Statt angenommen waren, sind den eheliche ehelichen gleichgehalten.

Kinder.

Ebenso wird ein aussereheliches Kind bezüglich der Ansprüche aus dem Tode des Vaters gehalten wie ein eheliches Kind, sofern es anerkannt war oder die Vaterschaft durch einen rechtskräftigen Entscheid festgestellt ist.

Verhältnis zur Art. 38. In den Fällen der Kürzung oder des Wegfalls Kürzung und der Witwenrente gemäss Art. 32, Absatz l und 2, werden zum Wegfall der Witwen- Waisenrente und Zuschlag an Doppelwaisen ungeschmälert ausrente.

gerichtet.

Fällt die Witwenrente gemäss Art. 32, Absatz 3, weg, so ist den Kindern der für Doppelwaisen festgesetzte Zuschlag auch noch auszurichten.

Das Erlöschen der nach Art. 33 ausgekauften Witwenrente hat auf den Bestand und die Höhe der Rentenleistungen an die Kinder keinen Einfluss.

177

Art. 39. Wenn eine Mutter Versicherte der Kasse war und Anspruch auf stirbt, so finden die vorstehenden Bestimmungen (Art. 35--38) Waisenrente dem sinngemässe Anwendung auf die Verabfolgung von Waisenrenten nach Tode der und auf die Verabfolgung des Zuschlages an Doppelwaisen.

.Mutter.

Der Zuschlag an Doppelwaisen ist auch dann auszurichten, wenn dem verstorbenen Vater keine Witwerrente zukam.

Besteht für die Doppelwaise sowohl aus dem Tode des versichert gewesenen Vaters, als auch aus dem Tode der versichert gewesenen Mutter ein Rentenanspruch, so gilt der für die Doppelwaise günstigere.

Das aussereheliche Kind, für das weder eine Anerkennung des Vaters besteht, noch ein rechtskräftiger Entscheid über die Vaterschaft ergangen ist, wird bezüglich der Ansprüche aus dem Tode seiner Mutter gehalten wie eine Doppelwaise.

II. Einmalige Abfindungen.

Art. 40. Die Abfindung an Versicherte, die während der Einmalige ersten fünf Dienstjahre für ihre bisherige Stellung dauernd invalid Abfindungen.

geworden und beim Eintritt der Invalidität unverheiratet sind, a. An Invalide.

beträgt in Prozenten des anrechenbaren Jahresverdienstes 50 % im ersten angetretenen Dienstjahre, 75% ,, zweiten ,, ,, 100% ,, dritten ,, ,, 125% ,, vierten ,., ,, und 150% ,, fünften ,, ,, Die Abfindungen verfallen am ersten Tage des ersten Monates, in dem das Gehalt oder der Lohn nicht mehr bezahlt wird.

Art. 41. Versicherte, die nach Zurücklegung von fünf, aber 6. An Nichtvor Vollendung von fünfzehn Dienstjahren ohne eigenes Ver- wiederund schulden nicht wiedergewählt oder entlassen werden, haben An- gewählte Entlassene.

spruch auf folgende Abfindungen: Wenn sie fünf, aber noch nicht acht Dienstjahre zurückgelegt haben, auf 125 % des anrechenbaren Jahresverdienstes; wenn sie acht, aber noch nicht zwölf Dienstjahre zurückgelegt haben, auf 150 % des anrechenbaren Jahresverdienstes; wenn sie zwölf, aber noch nicht fünfzehn Dienstjahre zurückgelegt haben, auf 200 % des anrechenbaren Jahresverdienstes.

Art. 40, Absatz 2, findet Anwendung.

,111. Unterstützungen.

Art. 42. Der Verwaltungsrat (Art. 58j ist befugt, in beUntersondern, durch Krankheit, Invalidität und Tod bedingten Bedarfs- stützungen.

Aus dem und Notfällen und nach Massgabe der Mittel des Unterstützungs- a. Unterfonds (Art. 51) aus diesem Unterstützungen zu gewähren.

stützungsBundesblatt. 72. Jahrg. Bd. III.

12

fonds.

178 6. Auf allArt. 43. Stirbt ein Versicherter oder ein Bezüger einer gemeine Invalidenrente und hinterlässt weder einen rentenberechtigten Rechnung der Kasse. Ehegatten, noch rentenberechtigte Kinder, wohl aber bedürftige

Eltern, Grosseltern, elternlose Grosskinder oder Geschwister oder unterstützungsbedürftige Kinder^ die erwerbsunfähig oder die noch in der Berufslehre begriffen sind, so erhalten diese Verwandten, sofern der Verstorbene zu ihrem Lebensunterhalt wesentlich beigetragen hat, zusammen, solange die Bedürftigkeit andauert, eine jährliche Unterstützung von höchstens 20 °/o des anrechenbaren Jahresverdienstes des Verstorbenen. Über die Bedürftigkeit und über die Höhe der Unterstützung entscheidet der Verwaltungsrat.

. Aufbringung der Mittel.

Grundsatz.

Art. 44. Die Mittel, die zur Ausrichtung der Kassenleistungen erforderlich sind, werden durch den Bund und die Versicherten aufgebracht.

Beteiligung des Bundes.

Art. 45. Der Bund leistet: a. ordentliche Jahresbeiträge, bestehend in 7 °/o des für die Versicherten anrechenbaren Jahresverdienstes ; 6. Einlagen von fünf Monatsbetreffnissen von jeder Erhöhung des anrechenbaren Jahresverdienstes; c. ausserordentliche Beiträge zur Verzinsung und Tilgung des Fehlbetrages der Bilanz, der für die Kasse durch die Aufnahme des gesamten bisherigen Personals und durch den Ausfall an Monatsbetreffnissen (Art. 63) entsteht.

Der Bund übernimmt die Garantie für die Erfüllung der Verpflichtungen der Kasse. Allfällige Betriebsdefizite sind von ihm zu tragen, wobei nach Massgabe der Bestimmung des Art. 47, letzter Absatz, ebenfalls eine Erhöhung der Beiträge der Versicherten erfolgen kann.

Der Bund überweist der Kasse auf den Beginn ihrer Wirksamkeit den bis dahin angesammelten Spezialfonds als Betriebskapital.

Die Verwaltungskosten der Kasse werden vom Bunde getragen.

Art. 46. Die in Art. 45, lit. a und 6, festgesetzten Beiträge Ausführungsbedes Bundes verfallen zu gleicher Zeit wie die in Art. 47, lit. a stimmungen. und &, festgesetzten Beiträge der Versicherten.

Die ausserordentlichen Beiträge, die gemäss Art. 45, lit. c, durch die Aufnahme des gesamten bisherigen Personals und

179 durch den Ausfall an Monatsbetreffnissen (Art. 63), sowie allfâllig durch die Bestimmung des Art. 45, Absatz 2, bedingt sind, werden der Kasse verabfolgt : 1. je durch einmalige, jeweilen durch die Bundesversammlung besonders zu beschliessende Zuwendungen; 2. durch regelmässige Zuwendungen. Diese haben mit mindestens einem Prozente des gesamten anrechenbaren Jahresverdienstes spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Statuten zu beginnen. Sie steigen alsdann jährlich je um mindestens ein Prozent des gesamten anrechenbaren Jahresverdienstes bis zu vier Prozenten und sind in diesem Betrage so lange zu verabfolgen, bis der Fehlbetrag (Art. 45, lit. e) gedeckt ist. Revisionen des Ansatzes nach fünf und mehr Jahren, auf Grund der zu erstellenden regelmässigen versicherungstechnischen Bilanzen, bleiben vorbehalten.

Beteiligung Art. 47. Der Versicherte leistet: der à. einen ordentlichen Jahresbeitrag, bestehend in 5 % des Versicherten.

anrechenbaren Jahresverdienstes ; b. eine Einlage von vier Monatsbetreffnissen von jeder Erhöhung des anrechenbaren Jahresverdienstes.

Der Jahresbeitrag wird, je nach Massgabe der Gehalts- oder Lohnzahlung, in Raten entrichtet ; diese werden bei der Gehaltsoder Lohnzahlung abgezogen.

Bruchteile unter fünf Rappen, die sich bei der Berechnung ergeben, werden auf volle fünf Rappen aufgerundet.

Die Einlage der Monatsbetreffnisse von jeder Erhöhung des anrechenbaren Jahresverdienstes hat bei Verfall der ersten Erhöhungen zu geschehen,- bis die Einlage vollständig ist. Sie wird bei der Gehalts- oder Lohnzahlung abgezogen.

Revisionen der Ansätze (lit. a und V) sind frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Statuten zulässig. Änderungen der Ansätze bedürfen der Genehmigung durch die Bundesversammlung.

Art. 48. Versicherte, die siebzig Jahre alt sind oder fünfzig Aufhören Dienstjahre zurückgelegt haben, sind von den Beitragsleistungen der Beitragspflicht des befreit. Für weibliche Versicherte beginnt die Befreiung von den Versicherten.

Beitragsleistungen schon nach fünfunddreissig Dienstjahren.

Ebenso hört die Beitragspflicht in dem Zeitpunkt auf, in dem der Versicherte in den Genuss der vollen, seinen Dienstjahren entsprechenden Invalidenrente tritt oder abgefunden wird.

180 Verrechnung Art. 49. Die verfallenen, aber bei Auszahlung einer Rente verfallener oder der Abfindung noch nicht bezahlten Beiträge eines VerBeitrage.

sicherten (Art. 47) werden abgezogen.

Andere Zuweisungen.

Unterstiitzungsfonds.

Art. 50. Der Kasse werden ferner zugewiesen: a. die den Beamten, Angestellten und Arbeitern des Bundes auferlegten Ordnungsbussen. Über allfälhge Ausnahmen entscheidet der Verwaltungsrat; b. der Erlös aus den bei eidgenössischen Verwaltungen (schweizerische Bundesbahnen nicht Inbegriffen) und Betrieben gefundenen und nicht zurückverlangten Gegenständen ; c. allfällige Geschenke und Legate.

Art. 51. Bei der Überweisung des Spezialfonds (Art. 45, Absatz 3) ist ein Betrag von zweihundertundfünfzigtausend Franken zur Bildung eines Unterstützungsfonds auszuscheiden.

Die Einnahmen der Kasse gemäss Art. 50 können ganz oder teilweise und soweit keine andern Zweckbestimmungen an die Geschenke und Legate geknüpft sind, zur Speisung des Unterstützungsfonds verwendet werden.

Dem Unterstützungsfonds sind auch die Guthaben gemäss Art. 54, Absatz 3, und Art. 55, Absatz 3, zuzuweisen.

D. Spareinlagen.

Einlagepflicht.

Art. 52. Beamte, Angestellte und Arbeiter, die nach dem Inkrafttreten dieser Statuten in den Dienst des Bundes aufgenommen werden, aber ihres Gesundheitszustandes wegen oder weil sie über vierzig Jahre alt sind (Art. 5) der Kasse nicht als Versicherte beitreten können, sowie Beamte, Angestellte und Arbeiter, die aus andern Gründen nur als Spareinleger in die Kasse aufgenommen werden, haben die in Art. 47 festgesetzten Beiträge der Versicherten vom Zeitpunkt ihres Dienstantrittes an ebenfalls an die Kasse zu entrichten.

Auch der Bund hat für sie die nämlichen Beiträge zu leisten wie für die Versicherten (Art. 45, lit. a und b~).

Verzinsung.

Art. 53. Die Einlagen werden von der Kasse zum üblichen Zins jährlich verzinst und dem Spareinleger samt den erlaufenen Zinsen gutgeschrieben.

Auszahlung Art. 54. Tritt der Spareinleger aus dem Dienste des Bundes, der eigenen so wird ihm das von seinen eigenen Einlagen herrührende GutEinlagen des Spareinlegers. haben (Art. 52, Absatz 1) mit Einschluss der Zinsen ausbezahlt.

181

Bndigt das Dienstverhältnis infolge Todes des Spareinlegers, so wird dieses Guthaben mit Einschluss der Zinsen an seinen Ehegatten oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, an seine Nachkommen, Eltern, Grosseltern oder Geschwister nach Massgabe ihres gesetzlichen Erbrechts ausbezahlt.

Ist zum Empfange des Guthabens kein Berechtigter vorhanden oder wird darauf Verzicht geleistet, so fällt es dem Unterstützungsfonds (Art. 51) zu.

Art. 55. Tritt der Spareinleger wegen Invalidität oder wegen Auszahlung einer nach mindestens fünf Dienstjahren vorgekommenen, aber der Bundeseinlagen.

unverschuldeten Nichtwiederwahl oder Entlassung oder altershalber aus dem Dienste des Bundes, so wird ihm das von den ßundeseinlagen herrührende Guthaben (Art. 52, Absatz 2) mit Einschluss der Zinsen ausbezahlt.

Endigt das Dienstverhältnis infolge Todes des Spareinlegers, so wird dieses Guthaben mit Einschluss der Zinsen an seinen Ehegatten oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, an seine Kinder, die noch nicht achtzehn Jahre alt oder erwerbsunfähig sind, ausbezahlt.

Art. 54, Absatz 3, findet Anwendung. ,, Art. 56. Auf die Stellung der Spareinleger im Kassenbetrieb Stellung der finden die Bestimmungen über die Versicherten, insbesondere Spareinleger.

über die Sicherung der Kassenhilfe (Art. 18) und über die Beteiligung an der Verwaltung (Art. 58) sinngemässe Anwendung.

E. Verwaltung.

'

Art. 57. Die Organe der Kasse sind : a. der Verwaltungsrat und b. die mit der Geschäftsführung der Kasse betrauten Organe des eidgenössischen Finanzdepartements.

Die oberste Leitung der Kasse steht dem Bundesrate zu.

Organe.

Art. 58. Der Verwaltungsrat besteht aus dem · Präsidenten Verwaltungsrat.

und vierundzwanzig Mitgliedern.

Der Präsident und zwölf Mitglieder werden vom ßundesrate ernannt. Die andern zwölf Mitglieder werden von den Versicherten aus ihrer Mitte gewählt. Für ihre Wahl wird der Bundesrat die erforderlichen Vorschriften aufstellen.

Die Amtsdauer des Präsidenten und der Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt drei Jahre.

182 Der Verwaltungsrat bezeichnet seinen Vizepräsidenten. Das Protokoll wird von einem Beamten des eidgenössischen Finanzdepartements geführt.

Wichtige Fragen, die den Kassenbetrieb betreffen, sind dem Verwaltungsrate vorzulegen.

Die Entscheidungsbefugnisse und Obliegenheiten des Verwaltungsrates werden, soweit es erforderlich ist, durch den Bundesrat festgesetzt.

Der Verwaltungsrat kann Ausschüsse bilden und diesen die Vorberatung oder die Erledigung einzelner seiner Aufgaben zuweisen.

Crescila ftsführung.

Art. 59. Die Geschäftsführung der Kasse wird vom eidgenössischen Finanzdepartement besorgt.

Die Kasse ist eine Einrichtung des Bundes mit besonderem Rechnungswesen.

Bei der Rechnungslegung sind die für eine geordnete Versicherungseinrichtung massgebenden Grundsätze zu beobachten.

Die Bücher und Aufzeichnungen der Kasse sind so einzurichten, dass aus ihnen der Gang der Kasse, namentlich auch was die Invaliditäts- und Sterblichkeitsverhältnisse der Versicherten und der Rentenbezüger betrifft, leicht ersichtlich wird, und dass die eigenen Erfahrungen der Kasse zweckmässig zum Ausdruck gebracht werden.

Die vom Bunde für die Kasse aufzubringenden Mittel werden jedes Jahr in den Voranschlag der Eidgenossenschaft eingestellt.

Bisheriges Personal.

a. Aktive.

Art. 60. Den im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Statuten im Dienste des Bundes stehenden Beamten, Angestellten und Arbeitern, die gemäss Art. 3 und 4 versicherungspflichtig sind,kommen die Rechte und Pflichten nach Massgabe dieser Statuten zu. Die Bestimmungen über den Gesundheitsausweis und die Altersgrenze finden auf diese Personen keine Anwendung. Die Zuerkennung einer Invalidenrente ist jedoch, dringende Fälle ausgenommen, an die Bedingung geknüpft, dass der Versicherte der Kasse während mindestens einem Jahre angehört und ihr gegenüber seine Verpflichtungen erfüllt habe. Über Ausnahmen entscheidet der Bundesrat.

Die Dienstjahre, die zur Bemessung der Kassenleistungen massgebend sind, werden vom Zeitpunkte angezählt, in dem der Versicherte in ein ständiges, provisorisches oder definitives Dienstverhältnis zum Bunde getreten ist. Bei zeitweiligem Austritt aus

F. Schluss- und Übergangsbestimmungen.

183

dem Dienste des Bundes ist die fehlende Zeit bei der Berechnung der Dienstjahre abzuziehen. Die Anwendung der Bestimmungen in Art. 6, Absatz 3, und Art. 27, Absatz 2, bleibt vorbehalten.

Personen, die aus dem Dienste des Bundes ausgetreten sind, edoch nach Inkrafttreten der Statuten wieder in diesem Dienste Verwendung finden und der Kasse als Versicherte beitreten, haben ebenfalls Anspruch auf die Aufnahmeerleichterung gemäss Absatz l und auf die Anrechnung der Dienstjahre gemäss den Bestimmungen in Absatz 2 dieses Artikels.

Hat die Ehe eines Versicherten im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Statuten seit mindestens einem Jahre bestanden, so finden in den Fällen des Art. 32, Absatz l und 2, die Bestimmungen über die Kürzung oder den Wegfall der Rente keine Anwendung.

Art. 61. Die eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Statuten nicht mehr im aktiven Dienstverhältnis stehen, aber vom Bunde noch ein herabgesetztes Gehalt oder einen herabgesetzten Lohn oder ein regelmässiges Rücktritts- und Arbeitshonorar oder eine regelmässige Entschädigung beziehen, werden von der Kasse übernommen und gelten alsdann, von der Übernahme an, als Bezüger von Invalidenrenten oder von Invalidenteilrenten im Sinne der Art. 24 und 28. Die Kasse richtet ihnen die Leistungen, nach Massgabe einer den Grundsätzen dieser Statuten entsprechenden Festsetzung, in periodischen Raten als Invalidenrenten oder als Invalidenteilrenten lebenslänglich aus. Ebenso kommen auch für sie die Bestimmungen über die Hinterbliebenenversicherung sinngemäss zur Anwendung, sofern sie sich für diese Versicherung durch die Entrichtung von 2 Jahresbeiträgen (Art. 47, lit. à) im Laufe des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieser Statuten einkaufen. Für diesen Einkauf können Ratenzahlungen bewilligt werden.

Art. 62. Der Bundesrat bestimmt, ob und in welchem Masse, unter Mitwirkung und finanzieller Beteiligung der HilfskassenfondsGenossenschaft des Personals der allgemeinen Bundesverwaltung, den Hinterbliebenen der nach dem 31. Mai 1918 verstorbenen, im Dienste des Bundes gestandenen eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter Kassenleistungen zu verabfolgen sind.

Art. 63. Für Erhöhungen des anrechenbaren Jahresverdienstes, die sich aus der Einreihung in die Gehaltsklassen des neuen Besoldungsgesetzes
bei dessen Inkrafttreten ergeben, finden die Bestimmungen über die Einlage von Monatsbetreffnissen (Art. 45, lit. 6, und Art. 47, lit. fr) keine Anwendung.

6. Zurückgetretene.

c. Hinterbliebene Verstorbener.

Monatsbetreffnisse.

184

BesoldungsArt. 64. Mit Inkrafttreten der Statuten · fällt bei Invalidinachgenuss. täts- und Todesfällen die Ausrichtung des Besoldungsnachgenusses dahin.

Immerhin ist die Zuerkennuag eines Besoldungsnachgenusses durch den Bundesrat in dem Umfange noch zulässig, als sich ein Beteiligter sonst ungünstiger stellen würde als nach Anwendung der Vorschriften, die für die Ausrichtung des Besoldungsnachgenusses vor Inkrafttreten der Statuten Geltung hatten.

Erste AmtsArt. 65. Die erste Amtsdauer des Präsidenten und- der dauer.

Mitglieder des Verwaltungsrates wird vom Bundesrate festgesetzt.

Für die erste Amtsdauer des Verwaltungsrates werden die zwölf Vertreter der Versicherten durch den Genossenschaftsrat der Hilfskassenfonds - Genossenschaft der allgemeinen Bundesverwaltung ernannt.

VerArt. 66. Der Bundesrat erlässt die zur Handhabung der ordnungen. Statuten und zur Sicherung einer zweckmässigen Kassenverwaltung erforderlichen Verordnungen.

Statutenrevision.

Art. 67. Vor jeder Statutenrevision ist das Gutachten des Verwaltungsrates einzuholen.

Die Ergebnisse der versicherungsteehnischen Bilanzen sind bei jeder neuen statutarischen Festsetzung der Beiträge (Art. 45--47) gebührend zu berücksichtigen.

Gegenüber dem Personal, das im Zeitpunkt der Statutenrevision versichert ist, können nur solche Änderungen getroffen werden, die keine Herabsetzung der Versicherungsleistungen der Kasse zur Folge haben.

Inkrafttreten.

Art. 68. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Statuten wird, nach ihrer Genehmigung durch die Bundesversammlung, durch den Bundesrat bestimmt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zu den Statuten der Versicherungskasse der eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter. (Vom 18.

Mai 1920.)

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1920

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26.05.1920

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