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Bundesbeschluss über

die Ruhegehalte der Mitglieder des Bundesgerichtes und des eidgenössischen Versicherungsgerichtes.

(Vom

25. Juni 1920).

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsichtnahme einer Botschaft des Bundesrates vom 17. Oktober 1919, beschliesst: Art. 1. Mitglieder des Bundesgerichtes und des eidgenössischen V ersicher ungsgerichtes, die aus dem Amte scheiden, nachdem sie das sechzigste Altersjahr .überschritten haben und zehn Jahre im Amte waren, haben Anspruch auf einen jährlichen Ruhegehalt, der wie folgt berechnet wird: Der Zahl der Lebensjahre wird die der Amtsjahre zugezählt; macht die Summe siebzig aus, so beträgt der Ruhegehalt 40 °/o der Jahresbesoldung; macht die Summe mehr aus als siebzig, so wird der Ruhegehalt für jede Periode von drei Jahren, die im Überschuss über siebzig enthalten ist, um 4 % der Jahresbesoldung erhöht. Der Ruhegehalt darf aber 60 °/o der Jahresbesoldung nicht übersteigen.

Art. 2. Trifft beim Ausscheiden eines Gerichtsmitgliedes die Voraussetzung, des Art. l, Abs. l, nicht zu, so entscheidet die Bundesversammlung nach Entgegennahme eines Berichts des Bundesrates über die Zuerkennung eines Ruhegehalts. Dieser darf 40 °/o der Jahresbesoldung nicht übersteigen. Die Bundesversammlung kann statt des Ruhegehalts eine einmalige Entschädigung auerkennen, die dessen Barwert nicht übersteigen darf.

Art. 3. Wenn beim Ausscheiden eines verheirateten Gerichtsmitgliedes die Voraussetzung des Art. l, Abs. l, zutrifft, so hat nach seinem Tode die Witwe für die .Dauer des Witwenstandes Anspruch auf die Hälfte des Ruhegehaltes, auf den der Verstorbene Anspruch hatte.

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Art. 4. Wenn beim Tode eines Gerichtsmitgliedes die Voraussetzung des Art. l, Abs. l, nicht vorliegt, so entscheidet die Bundesversammlung nach Entgegennahme eines Berichtes des Bundesrates über die Zuerkennung einer Pension an die Witwe.

Für diese Zuwendung sind die einschlägigen Vorschriften der Art. 2 und 3 massgebend.

Art. 5. Hinterlässt ein verwitwetes Gerichtsmitglied Kinder unter achtzehn Jahren, so kann ihnen die Bundesversammlung nach Entgegennahme eines Berichtes des Bundesrates für die Zeit bis zur Zurücklegung des achtzehnten Altersjahres Pensionen zuerkennen, deren jährlicher Gesamtbetrag 20 °/o der Besoldung ihres Vaters nicht übersteigen darf.

Dasselbe gilt, wenn die Witwe eines frühern Gerichtsmitgliedes, die eine Pension bezog, aus der Ehe mit diesem stammende Kinder unter achtzehn Jahren hinterlässt.

Art. 6. Hinterlässt ein Gerichtsmitglied neben einer pensionsberechtigten Witwe Kinder unter achtzehn Jahren aus einer frllHern Ehe, so entscheidet die Bundesversammlung über die Verteilung der Pension zwischen der Witwe und den Kindern. Der Gesamtbetrag der jährlichen Zuwendungen darf jedoch die Pension nicht übersteigen, die der Witwe zukäme, wenn keine Kinder vorhanden wären.

Art. 7. In Fällen, wo Leistungen nach den Art. l bis 6 nicht auszurichten sind, ist der Bundesrat befugt, dem ausscheidenden Gerichtsmitgliede oder seinen Hinterbliebenen einen Nachgenuss der Besoldung bis zur Höhe einer Jahresbesoldung zu gewähren.

Art. 8. Dieser Beschluss findet Anwendung auf die Zeit vom 1. Januar 1920 an.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 25. Juni 1920.

Der Präsident : Dr. Pettavel.

Der Protokollführer: Kaesliu.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 25. Juni 1920.

Der Präsident : E. Blumen Der Protokollführer: Steiger.

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Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Art. 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 25. Juni 1920.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Steiger.

Datum der Veröffentlichung: 7. Juli 1920.

Ablauf der Referendumsfrist : 5. Oktober 1920.

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Bundesbeschluss über die Ruhegehalte der Mitglieder des Bundesgerichtes und des eidgenössischen Versicherungsgerichtes. (Vom 25. Juni 1920).

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1920

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07.07.1920

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