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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über den Bundesratsbeschluss vom 8. Dezember 1919 betreffend das Verbot, Silbermünzen einzuschmelzen, zu verändern, zu verarbeiten und dem Verkehr zu entziehen, die in der Schweiz Kurs haben.

(Vom 13. Januar 1920.)

Die Erhaltung des Bestandes der schweizerischen Münzen hat verschiedene Massnahmen seitens des Bundesrates notwendig gemacht. Wir nennen den Bundesratsbeschluss vom 1. Februar 1918 betreffend das Verbot, schweizerische Nickel-, Kupfernickel-, Messing- und Kupfermünzen einzuschmelzen, zu verändern, zu verarbeiten und dem Verkehr zu entziehen (A. S. n. F. XXXIV, 179), und den Bundesratsbeschluss vom 9. Juli 1918 betreffend Ausdehnung dieses Verbotes auf sämtliche Goldmünzen ohne Ausnahme (A. S. n. F. XXXIV, 760).

In den ersten Tagen des Monates Dezember war der Silberpreis auf eine Höhe gestiegen, der es ratsam erscheinen liess, auch bezüglich der Silbermünzen Vorkehren zu treffen.

Am 2. Dezember 1919 betrug dieser Preis Fr. 242 für das Kilogramm. Nun wiegt ein Einfrankenstück 5 gr und enthält auf 1000 Teile 835 Teile reines Silber, also 4,175 gr, so dass zu dem soeben angegebenen Silberpreise der Materialwert des verwendeten Silbers Fr. 1.01 ausmacht. Ein Fünffrankenstück wiegt 25 gr und enthält aaf 1000 Teile deren 900 reines Silber, also 22,5 gr, die bei dem erwähnten Silberpreis einen Materialwert von Fr. 5. 44 ergeben. Unter diesen Umständen war es notwendig, dem Anreiz zur Verwendung der Silbersorten zu indu-

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striellen und Spekulationszwecken zu begegnen. Das beste and wirksamste Mittel zur Verteidigung unserer Silberzirkulation schien uns der Erlass eines Verbotes analog demjenigen, wodurch die Einschmelzung usw. sämtlicher in der Schweiz einen gesetzlichen Kurs habenden Nickel-, Kupfernickel-, Messing- and Kupfermünzen verboten wurde, zu sein. Es ging nicht an, dieses am 1. Februar 1918 erlassene Verbot gleicherweise auf die Silbermünzen auszudehnen, wie dies durch Bundesratsbeschluss vom 9. Juli 1918 bezüglich sämtlicher Goldmünzen geschehen war, da seither die beim Volkswirtschaftsdepartement bestehende Abteilung für industrielle Kriegswirtschaft (Sektion Metalle) aufgehoben worden ist und deshalb eine andere Überwachungsstelle gewählt werden musste. Wir haben deshalb auf Antrag de& Finanzdepartementes unterm 8. Dezember 1919 einen selbständigen Beschluss in der angegebenen Richtung gefasst, nach Massgabe des die ausserordentlichen Vollmachten einschränkenden Bundesbeschlusses vom 3. April 1919, da es sich um eine Massnahme zum Schütze unserer Valuta, d. h. zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen des Landes handelte (A. S. n. F.

XXXV, 987).

Da auch heute noch der Silberpreis eine Höhe aufweist, der den Anreiz zur industriellen Verwendung weiterbestehen lässt und auch für die nächste Zeit kein erhebliches Sinken dieses Preises zu erwarten steht, stellen wir den Antrag, die Bundesversammlung möge den Bundesratsbeschluss vom 8. Dezember 1919 betreffend das Verbot, Silbermünzen, die in der Schweiz Kurs haben, einzuschmelzen, zu verändern, zu verarbeiten und dem Verkehr zu entziehen, gestützt auf Ziffer l, Absatz 3, des Bundesbeschlusses vom 3. April 1919 betreffend Beschränkung der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates genehmigen.

B e r n , den 13. Januar 1920.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates.

Der Bundespräsident:

Motta.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Steiger.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über den Bundesratsbeschluss vom 8.

Dezember 1919 betreffend das Verbot, Silbermünzen einzuschmelzen, zu verändern, zu verarbeiten und dem Verkehr zu entziehen, die in der Schweiz Kurs haben. (Vom 13. ...

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21.01.1920

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