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Bundesblatt

72. Jahrgang.

Bern, den 28. Juli 1920.

Band IV.

Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich ,,Nachnahme- und Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr : 60 ßappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an die Buchdruckerei Stämpfli & de. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession der elektrischen Strassenbahnen in Freiburg.

(Vom 23. Juli 1920.)

Mittelst Eingabe vom 21. Mai 1920 stellt die Direktion der Gesellschaft der Freiburger Strassenbahnen das Gesuch um Änderung des Artikels 16 der Konzession vom 17. Juni 1896 (E. A. S.

XIV, 172) im Sinne einer Erhöhung der Taxen für die Personenbeförderung.

Die Bahnverwaltung wünscht, dass die Bestimmungen des Artikels 16 durch die folgenden ersetzt werden: ,,Art. 16. Für die Beförderung von Personen kann eine Taxe von höchstens 20 Rappen für den ersten Kilometer und von 10 Rappen für jeden weiteren Kilometer der Bahnlänge bezogen werden.

Für Strecken mit Steigungen von mehr als 20 %o kann der Bundesrat die Gesellschaft ermächtigen, den wirklichen Entfernungen einen angemessenen Zuschlag zuzurechnen.

Bei der Festsetzung der für die Berechnung der Beförderungspreise massgebenden Entfernungen dürfen Bruchteile eines Kilometers, sofern sie mindestens einen Meter betragen, für einen ganzen Kilometer gerechnet werden.

Kinder unter vier Jahren sind taxfrei zu befördern, sofern für sie kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird.

Jeder Reisende ist berechtigt, 10 Kilogramm Reisegepäck taxfrei zu befördern, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden Bundesblatt. 72. Jahrg. Bd. IV.

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im Personenwagen untergebracht werden kann. Soweit dafür ein besonderer Platz in Anspruch genommen wird, ist für jedes Stück die Personentaxe zu bezahlen."

Zur Begründung des Gesuches macht die Direktion der Unternehmung geltend, dass mit Rücksicht auf die in Aussicht stehende Erhöhung der Arbeitslöhne, sowie auf die infolge fortgesetzten Stëigens der Materialpreise stets wachsenden Betriebsausgaben sie sich veranlasst sehe, eine Taxerhöhung vorzunehmen.

Wir haben gegen das Gesuch keine Einwendung zu erheben und beantragen, die früheren Bestimmungen des Art. 16 "der Konzession durch diejenigen des nachstehenden Beschlussesentwurfes zu ersetzen. Diese weichen vom Vorschlage der Bahngesellschaft materiell nur darin ab, dass sie für das einen besonderen Platz in Anspruch nehmende Handgepäck die Bezahlung der Personentaxe nach der Anzahl der beanspruchten Plätze statt für jedes Stück vorsehen. Neben dem Art. 16 sind auch die Art. 19 und 20 . der Konzession zur Herstellung der Übereinstimmung mit den neueren Konzessionen abgeändert worden.

In seiner Vernehmlassung vom 28. Mai 1920 stimmt der Staatsrat des Kantons Freiburg der nachgesuchten Änderung der Konzession zu.

Wir empfehlen Ihnen daher die Annahme des nachstehenden Beschlussesentwurfes und benützen den Anlass, Sie unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 23. Juli

1920.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.

Der Bundeskanzler :

Steiger.

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(Entwurf.)

Btmdesbescliluss betreffend

Aenderung der Konzession der elektrischen Strassenbahnen in Freiburg.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, 0

nach Einsicht

1. eines Gesuches der Direktion der Gesellschaft der Freiburger Strassenbahnen vom 21. Mai 1920, 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 23. Juli 1920, beschliesst: I. Die durch Bundesbeschluss vom 17. Juni 1896 (E. A. S.

XIV, 172) erteilte, durch Bundesbeschluss vom 23. Juni 1910 (E. A. S. XXVI, 143) abgeänderte und ausgedehnte Konzession der elektrischen Strassenbahnen in Freiburg wird neuerdings wie folgt abgeändert : Die Art. 16, 19 und 20 werden durch die folgenden Artikel ersetzt : ,,Art. 16. Für die Beförderung von Personen kann eine Taxe von höchstens 20 Rappen für den ersten Kilometer und von 10 Rappen für jeden weitern Kilometer der Bahnlänge bezogen werden.

Für Strecken mit Steigungen von mehr als 20 %o kann der Bundesrat die Gesellschaft ermächtigen, den wirklichen Entfernungen einen angemessenen Zuschlag zuzurechnen.

Bei der Festsetzung der für ° die Berechnung der Beförderungspreise massgebenden Entfernungen dürfen Bruchteile eines Kilometers, sofern sie mindestens einen Meter betragen, für einen ganzen Kilometer gerechnet werden.

Kinder unter vier Jahren sind taxfrei zu befördern, sofern für sie kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird.

60 Jeder Reisende ist berechtigt, 10 Kilogramm Reisegepäck taxfrei zu befördern, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann. Für anderes Reisegepäck kann die Personentaxe nach der Anzahl der beanspruchten Plätze bezogen werden."

.,,Art. 19. Der nach gegenwärtiger Konzession zulässige Höchstbetrag der Beförderungspreise ist verhältnismässig herabzusetzen, 'wenn der auf das Aktienkapital entfallende Jahresgewinn in sechs aufeinanderfolgenden Jahren im Durchschnitt und für jedes einzelne der drei letzten Jahre 6 °/o übersteigt, sofern nicht die Gesellschaft "den Bedürfnissen der Bevölkerung durch Gewährung anderer Preiserleichterungen oder durch Einführung von Verkehrsverbesserungen genügend Rechnung trägt. Kann hierüber eine Verständigung zwischen dem Bundesrat und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet die Bundesversammlung.

Wenn der Jahresgewinn in drei aufeinanderfolgenden Jahren 2 °/o des Aktienkapitals nicht erreicht, erlangt die Gesellschaft ein Anrecht auf angemessene Erhöhung des nach gegenwärtiger Konzession zulässigen Höchstbetrages der Beförderungspreise. Über das Mass der Erhöhung entscheidet die Bundesversammlung.tt ,,Art. 20. Die Gesellschaft ist verpflichtet: a. für Äufnung eines Reservefonds, dessen Mittel zur Bestreitung ausserordentlicher Ausgaben infolge von Naturereignissen, Unfällen und Krisen, sowie zur Deckung allfälliger Fehlbeträge dienen sollen, zu sorgen durch jährliche Rücklage von mindestens 5 °/o des Jahresgewinnes, bis 10 °/o des Aktienkapitals erreicht sind; b. für das Personal eine Krankenkasse zu errichten oder es bei einer Krankenkasse zu versichern ; c. für das Personal eine Dienstalterskasse oder Pensionskasse .zu gründen, wenn der Jahresgewinn in drei aufeinanderfolgenden Jahren 4 °/o des Aktienkapitals übersteigt ; d. die Reisenden bei einer Anstalt oder einem Eisenbahnverband gegen diejenigen Unfälle zu versichern, für die sie gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen haftpflichtig ist.tt ·II. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, der am 1920 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession der elektrischen Strassenbahnen in Freiburg. (Vom 23. Juli 1920.)

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Jahr

1920

Année Anno Band

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Volume Volume Heft

31

Cahier Numero Geschäftsnummer

1299

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.07.1920

Date Data Seite

57-60

Page Pagina Ref. No

10 027 626

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