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Bericht des

schweizerischen Bundesgerichts an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1919.

(Vom 18. Februar 1920.)

Herr Präsident Ì Hochgeehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihnen gemäss Art. 47 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege über unsere Amtstätigkeit im Jahre 1919 folgenden Bericht zu erstatten :

A. Allgemeines.

Personelles.

Im Berichtsjahre hat das Gericht zwei seiner Mitglieder, die Herren Bundesrichter Favey und Gottofrey, durch Tod verloren.

Herr Favey, der am 26. Mai starb, wurde in der Junisession der eidgenössischen Räte durch Herrn Rambert, Professor der Rechte an der Universität Lausanne, ersetzt. An Stelle des am 21. Juli gestorbenen Herrn Gottofrey wählte die Bundesversammlung im September Herrn Nationalrat Deschenaux, · Mitglied der Regierung des Kantons Freiburg. Das Gericht hat Herrn Rambert der zweiten, Herrn Deschenaux der ersten Zivilabteilung zugeteilt.

An Stelle des zurückgetretenen französischen Sekretärs Dr. Porret haben wir Herrn Dr. Robert Petitmermet, Gerichtspräsident in Payerne, gewählt; doch ist dieser nur während wenigen Monaten beim Bundesgerichte tätig gewesen, da er wiederum in den waadtländischen Staatsdienst zurückberufen wurde»

617

An seiner Stelle haben wir in der Folge Herrn Simond, Sekretär des eidgenössischen Versicherungsgerichts in Luzern, gewählt.

Herr Bundesgerichtsschreiber Dr. Renold, der von der aargauischen Handelskammer als Sekretär berufen wurde, ist auf Ende des Jahres um seine Entlassung eingekommen. Wir haben daraufhin den italienischen Sekretär, Herrn Dr. Pedrazzini, zum Gerichtsschreiber befördert und Herrn Bettschart, Landschreiber in Einsiedeln, als Sekretär deutscher Sprache gewählt.

Eine der in den letzten Jahren vakant gewordenen Kanzlistenstellen musate mit Rücksicht auf das starke Anwachsen der Geschäfte wiederum besetzt werden. Die Wahl des Gerichtes fiel auf Herrn Otto Zimmermann von Dottikon.

Geschäftslast, Verteilung und Erledigung der Geschäfte.

Die Geschäfte der staatsrechtlichen Abteilung haben leicht, diejenigen der Zivilabteilungen erheblich zugenommen. Die Zahl der im Berichtsjahre erledigten Zivilsachen ist ebenfalls grösser als im Vorjahre; doch haben trotzdem mehr Geschäfte auf das neue Jahr übertragen werden müssen, als dies im Jahre 1918 der Fall gewesen war. Auch die Expropriationssachen haben im Berichtsjahre eine Zunahme erfahren. Dagegen sind die Strafsachen stark zurückgegangen, mit Ausnahme immerhin der Kassationsbeschwerden, deren Anzahl nur sehr wenig abgenommen hat.

Verschiedenes.

Die Drucklegung der deutschen und der französischen Ausgabe des Generalregisters für die Jahrgänge 1905--1914 der amtlichen Sammlung hat im Berichtsjahre beendigt werden können.

Um die Veröffentlichung der Generalregister in Zukunft zu beschleunigen, beabsichtigen wir ein Zettelregister anzulegen, das auf Grund der zu den einzelnen Bänden ausgearbeiteten Sachregister erstellt und fortlaufend nacbgeführt werden soll.

Es sind uns in letzter Zeit häufig Klagen von Rechtsanwälten darüber zu Ohren gekommen, dass die ihnen vom Bundesgerichte für Reisespesen, Voretanji und Zeitverlust zugesprochenen Entschädigungen der eingetretenen Geldentwertung nicht entsprechen.

Wir verschliessen uns der Begründetheit dieser Einwendungen keineswegs; doch ist es uns anderseits nur in sehr beschränktem Umfange möglich, den geäusserten Wünschen zu entsprechen,

618

indem die einzelneu Faktoren, aus denen sich die Entschädigung zusammensetzt, im Gesetze (Art. 222 OG) festgelegt sind, das in.

dieser Beziehung dem Ermessen des Richters einen äusserst geringen Spielraum lässt. Nur eine Revision des Organisationsgesetzes, die übrigens auch in anderer Hinsicht als erwünscht erscheint,, könnte hier Abhülfe schaffen.

Die Gesamtzahl der Sitzungen beläuft sich im vergangenen Jahre auf 327 (gegenüber 398 im Jahre 1918). Diese Sitzungen^ verteilen sich wie folgt: Plenum 7 I. Zivilabteilung 80 II. Zivilabteilung 72 Staatsrechtliche Abteilung 67 Abteilung für Schuldbetreibung und Konkurs j . . .

32 Kassationshof 13 Anklagekammer 16 Bundesstrafgericht 40 Total

327

Dabei ist zu bemerken, dass 215 Geschäfte der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer auf dem Zirkularwege erledigt worden sind.

Statistik über die Erledigungen von 1915 bis 1919.

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86 627 613 4 27 29 1 12 13

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423 123 462 1 22 21

84 100 115 2 55 46

69 63 74 11 119 110

58 20

56 44 143 142

70 21

95 79

84 77

81 23

55 411 413

53 407 415

45 382 393

34

382 355

61 410

374

97

9 465 471

3 425 423

5 375 374

1 245 236

10

6 290 295

2 4 4 2 5 3 6 4 6 "4 4 5 13 8 9 9 571 1518 1882 207 1578 1538 247 1549 1530 266 1485 1471 280 1529 1455 354

619-

I. Zivilsachen: 1. Erst- and letztinstanzlich zu beurteilende Zivilsachen 2. Berufungen gegen Urteile kantonaler Gerichte . .

3. Zivilrechtl. Beschwerden 4. Andere Zivilsachen . .

5. Rekurse in Expropriationssachen I I . Strafsachen . . . .

III. Staatsrechthche Streitigkeiten IV. "Beschwerden betreffend das Schuldbetrcibungsv/nd Konkurswesen .

V. Freiwillige Gerichtsbarkeit Total

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B. Spezieller Teil.

I. Zivilreehtspflege.

1. Vom Bundesgericht als einziger Zivilgerichtsinstanz zu beurteilende Streitsachen (Art. 48-52 OG) 2. Berufungen (Art. 56 f. OGJ . .

3. Zivilrechtliche Beschwerden (Art. 86 und 87 OG) . . .

4. Revisions- und Erläuterungsbegehren, Moderationsgesuche 5. Rekurse in Expropriationssachen

Neu

eingegangen |

Natur der Streitsache

Übertragen aus dem Vorjahre

Eine Übersicht über die Zivilsachen, mit denen sich das Bundesgericht im Jahre 1919 zu befassen hatte, gibt folgende Tabelle :

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13 84

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27

188 792 980 760 220 Ad 1. Von den 58 direkten Prozessen betrafen: 1. Streitigkeiten zwischen Korporationen oder Privaten als Klägern und dem Bund als Beklagten 27 2. Streitigkeiten zwischen Kantonen einerseits und Korporationen oder Privaten anderseits. . . . . . . . 11 3. Klage aus Art. 23 des Expropriationsgesetzes . . .

l Übertrag 39

621

Übertrag

39

4. Streitigkeit aus Art. 30, Abs. 3, des Bundesgesetzes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen . . .

l ·5. Streitigkeit über Rechtsverhältnisse der Verbindungsgeleise l 6. Klage aus Art. 17 des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- u n d Star&stromanlagen . . .

l 7. Streitigkeit aus dem Bundesgesetz über Verpfändung und Zwangsliquidation der Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen vom 25. September 1917 . . . .

l y. Streitigkeiten, in welchen das Bandesgericht als vereinbarter Gerichtsstand angerufen wurde . . . . 15 . 58 Von diesen 58 direkten Prozessen wurden erledigt : Durch Vergleich bzw. Rückzug der Klage oder Anerkennung des Klagebegehrens 10 Durch Nichteintreten 3 Durch Urteil 8 Übertragen auf 1920 37 ~58

14 Prozesse wurden von der I. Zivilubteilung, 2 von der II. Zivilabteilung und 5 von der staatsrechtlichen Abteilung erledigt.

Ad 2, Von den 613 erledigten Berufungen, von denen 160 im schriftlichen Verfahren behandelt wurden, betrafen : 1. Das Zivilgesetzbuch (neues RechtJ 160 und zwar: Personenreeht 3 Familienrecht (Ehescheidung 54, Vaterschaft 39, andere Materien 11) 104.

Erbrecht 25 Sachenrecht (Eigentum 11, Nachbarrecht 4, Quellenrecht l, Dienstbarkeiten 2, Nutzniessung l, Pfandrecht 8, Schuldbrief 1) ...

28

Teö Übertrag Buiidesblatt. 72. Jahrg. Bd. I.

160 45

622

Übertrag

160

2. Obligationenrecht und zwar im wesentlichen : Allgemeine Bestimmungen (Schadenersatz aus Vertrag und unerlaubter Handlung 41) 71 Kaufvertrag . . , 203 Miete und Pacht 8 Dienstvertrag 14 Werkvertrag 18 Bürgschaft 16 Gesellschaftsrecht 16 3. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Anfechtungsklagen 8) 4. Haftpflichtgesetze (Fabrikhaftpflicht 12, Eisenbahnhaftpflicht 7) 5. Urheberrecht und gewerblicher Rechtsschutz . . .

6. Versicherungsrecht 7. Berufungen, auf die wegen Anwendung kantonalen bzw. fremden Rechts nicht eingetreten wurde . .

390

15 19 6 8 li> 613

Von den 613 Berufungen wurden 314 von der L, 299 von der II. Zivilabteilung (davon 77 aus dem reglementarischen Geschäftskreis der I. Zivilabteilung) erledigt.

Die auf 1920 übertragenen 100 Geschäfte sind l im Jahre 1917, 3 in der ersten und die übrigen in der zweiten Hälfte des Berichtsjahres eingegangen.

Über die Art der Erledigung und die Herkunft der 713.

Berufungen gibt die nachfolgende Tabelle Auskunft:

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624

Streitwert oder ein Haupturteil, und in 13 Fällen waren die gesetzlichen Formvorschriften nicht gewahrt, oder es war die Berufung verspätet oder gegenstandslos.

Ad 3. Von den 29 zivilrechtlichen Beschwerden, die sämtlich von der II. Zivilabteilung zu behandeln waren, betrafen l Verweigerung der Einwilligung des Vormundes zur Eheschliessung (Art. 86 1 OG), 8 Elternrechte (Art. 862), 17 Vormundschaft (Art. 868), 3 die Anwendung kantonalen oder fremden statt eidgenössischen Rechts oder die Verletzung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 (Art. 87) ; 12 Beschwerden wurden abgewiesen, 6 gutgeheissen : auf 9 wurde nicht eingetreten, 2 wurden zurückgezogen.

Ad 5. Von den 84 Expropriationsstreitigkeiten entfielen 55 auf die Bundesbahnen, 5 auf Nebenbahnen, 11 auf Kraftwerke und 13 auf Waffen-- bzw. Schiessplätze. Es wurden erledigt: 16 durch Rückzug bzw. Vergleich, 60 durch Annahme des Vorentscheides, 8 durch Urteil. Von den 81 übertragenen Geschäften sind 3 im Jahre 1916, l im Jahre 1917, 7 im Jahre 1918, die übrigen im Berichtsjahre eingegangen.

II. Strafrechtspflege.

a. {Anklagekammer.

Im Berichtsjahre hat die Geschäftslast der Kammer infolge Wegfalles der Untersuchungen wegen Spionage ganz bedeutend abgenommen. -- Die Zahl der Sitzungen betrug 16. Es wurden 18 Überweisungsverfügungen an das Bundesstrafgericht erlassen, 14 in Spionagefällen, 4 in andern Strafsachen. In 7 Fällen (wegen verbotenen Nachrichtendienstes) wurde die Untersuchung -- zum Teil unter Auflage der Kosten an die Angeklagten -- durch Beschluss eingestellt. Ausserdem erledigte die Kammer, oftmals auf dem Zirkulationswege, 55 weitere Geschäfte, so z. B. Begehren um Zuerkennung einer Entschädigung für unverschuldete -Haft, Beschwerden gegen die Amtsführung der Untersuchungsrichter, Gesuche um Haftentlassung, Gegenstände administrativer Natur usw.

Wir möchten an dieser Stelle die Aufmerksamkeit des Bundesrates und der Bundesversammlung neuerdings auf die dringende Notwendigkeit hinlenken, das Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege vom 27. August 1851 im Sinne einer den heutigen Anschauungen entsprechenden Erweiterung der Verteidigungsrechte zu revidieren. Der Angeschuldigte sollte schon zu Beginn

625

der Untersuchung einen Verteidiger beiziehen dürfen, der, wie der Bundesanwalt (Art. 22), von allen Untersuchungsakten Kenntnis zu nehmen, den Verrichtungen des Untersuchungsrichters beizuwohnen und jederzeit mit seinem Klienten zu verkehren das Recht hätte. Im weitern wäre eine Änderung des Art. 19 zu empfehlen. Nach dieser Gesetzesstelle hat der Bundesanwalt das Recht, ohne Begrüssung des Bundesgerichts die von diesem gewählten Untersuchungsrichter in Anspruch zu nehmen. Es kommen dann Untersuchungen vor, die, wenn nicht von Anfang an, doch im weitern Verlaufe weniger in das Gebiet der eidgenössischen Strafrechtspflege, als vielmehr der politischen Polizei fallen. Das ßundesgericht trägt dann doch den Schein einer gewissen Verantwortlichkeit nach aussen, obgleich der Gegenstand der Untersuchung ihm ferne liegt. Nach gepflogenen Besprechungen mit der Bundesanwaltschaft haben wir zwar von dieser die Zusicherung erhalten, dass Untersuchungen, die sich nicht als in die Strafjustiz fallend herausstellen, nicht weitergeführt werden.

Es sollte aber Art. 19 dahin abgeändert werden, dass nur das Gericht die Untersuchungsrichter mit Aufgaben betrauen kann und dass der Bundesanwaltschaft nur das Recht, dringende Vorkehren zu treffen, zustehen sollte.

b. Bundesstrafgericht.

Durch die Bundesanwaltschaft ist in 18 Fällen gegenüber 85 Angeklagten Anklage erhoben worden; 8 Fälle mit 13 Angeklagten wurden vom Vorjahr als unerledigt übernommen. Ein weiteres Geschäft, das anhängig gemacht wurdo, betraf die Moderation der von einem Anwalt für die Verteidigung seines Klienten aufgestellten Kostenrechnung, die von Fr. 1500 auf 1000 ermässigt wurde. Die Gesamtzahl der im Berichtsjahre anhängig gewesenen Geschäfte betrug somit 27 (im Vorjahre 81).

Davon wurden erledigt 25 (gegenüber 73 im Vorjahre).

Die Erledigung der übrigen 2 Fälle, die unmittelbar vor Jahresschluss anhängig gemacht wurden, fällt in die nächstfolgende Berichtsperiode.1 Die Anklagen bezogen sich auf folgende Delikte: a. Nachrichtendienst zugunsten fremder Mächte (Art. 5 der bundesratlichen Verordnung vom 6. August 1914 betreffend Strafbestimmungen für den Kriegszustand) . . . . 20 Übertrag ~2Ö

626

Übertrag 20 b. Nachrichtendienst zugunsten fremder Mächte, verbunden , mit Amtspflichtverletzung und Bestechung (Art. 53 und 56 des Bundesstrafrechts vom 4. Februar 1853) . .

l c. Bestechung von Bundesbeamten (Art. 53 des Bundesstrafreehts) l d. Bestechungsversuch, Amtsanmassung, Amtspflichtverletzung, Fälschung von Bundesakten, Betrug, Diebstahl und Unterschlagung (Art. 14, 20, 53, 56, 58 und 61 des Bundesstrafrechts) l e. Sprengstoff verbrechen (Bundesgesetz vom 12. April 1894), verbunden mit Neutralitätsverletzung (Art. 2 der bundesrätlichen Verordnung vom 4. August 1914) .

l f. Sprengstoffverbrechen, verbunden mit Einbruchdiebstahl l g. Befreiung eines Gefangenen (Art. 50 des Bundesstrafrechts), verbunden m i t Sachbeschädigung . . . . .

l _26 Von den 90 Angeklagten, die zur Aburteilung gelangten, wurden 61 verurteilt, 23 freigesprochen ; gegenüber 5 Angeklagten wurde das Verfahren eingestellt und gegenüber einem andern bis zu dessen Beibringung verschoben. Gegen 16 Angeklagte wurden Kontumazurteile gefällt. Im Falle von c (Sprengstoffverbrechen und Neutralitätsverletzung) wurde auf Zuchthausstrafe bis zu 4 Jahren, Geldbusse bis zu Fr. 2000, lebenslängliche Landesverweisung und Konfiskation der vorgefundenen Sprengstoffe, Waffen, Munition u. dgl. erkannt. Gefängnisstrafe, verbunden mit Geldbusse, wurde ausgesprochen in den übrigen Fällen.

Die höchste Gefängnisstrafe betrug 13 Monate (Sprengstoffverbrechen, verbunden mit Einbrüchdiebstahl), die niedrigste 14 Tage ; die höchste Geldbusse Fr. 10,000 (Bestechung), die niedrigste Fr. 25. Gegen Ausländer wurde in den meisten Fällen Landesverweisung, in einem Falle (Spionage) bis auf 5 Jahre, ausgesprochen.

c. Kassationshof.

Beim Kassationshof waren 73 Geschäfte anhängig (im Vorjahre 82). Davon wurden erledigt 52, und zwar: durch Gutheissung der Beschwerde 8 ,, Abweisung der Beschwerde 30 ,, Nichteintreten auf die Beschwerde 10 Rückzug der Beschwerde oder infolge GegenstandsV) , Josigkeit 4 "52

627

Unerledigt blieben 21 Beschwerden; die meisten deshalb, weil zuvor noch ein kantonales Rechtsmittelverfahren durchzuführen war.

Die 8 Beschwerden, die als begründet erklärt wurden, bezogen sich alle auf kantonale Urteile, die eine Strafe ausgesprochen hatten, und es betrafen: das Bundesgesetz über die Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens vom 25. Juni 1885 (VAG) l das Bundesgesetz über den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen l die bundesrätliche Verordnung vom 18. April/13. Juni 1916 über den Ankauf von Lebensmitteln und andern unentbehrlichen Bedarfsartikeln (sog. Kriegswucherverordnung) . 2 den Bundesratsbeschluss vom 8. August 1916 betreffend Höchstpreise für Getreide l den Bundesratsbeschluss vom 18. Juni 1917 betreffend den Handel mit Heu ohne Bewilligung und Überschreitung der Höchstpreise für Heu l den Bundesratsbeschluss über den Laden- und Wirtschaftsschluss vom 12. April 1918 l die Verfügung des schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements vom 29. Mai 1918 betreffend Höchstpreise für Schlachtvieh l ~~8 Von den übrigen 44 Beschwerden bezogen sich auf : das Bundesgesetz über das Bundesstrafrecht (Art. 61, Fälschung einer Bundesakte) l das Bundesgesetz über die Arbeit in den Fabriken . . 1 das Bundesgesetz über Mass und Gewicht (bzw. die dazu gehörende Vollziehungsverordnung vom 4. September 1914) l das Bundesgesetz über den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen (in Verbindung mit dem Kunstweinverbot) 5 das Bundesgesetz über die Stempelabgaben (Stempelsteuergesetz) 2 die bundesrätlichen Kriegswucherverordnungen . . . . 15 den Bundesratsbesohluss betreffend die Lederversorgung des Landes vom 28. November 1916 l den Bundesratebeschluss betreffend Höchstpreise für Baumwollwaren vom 30. September 1916 2 Übertrag 28

628 Übertrag den Bundesratsbeschluss betreffend Anhäufung von Lebensmitteln vom 2. Februar 1917 den Bundesratsbeschluss über den Verkehr mit Vieh vom 13. April 1917 den Bundesratsbeschluss über die Vermahlung von Brotgetreide vom 29. Mai 1917 den Bundesratsbeschluss betreffend Vorschriften über die Brotversorgung des Landes vom 18. Juni L917 . . . .

den Bundesratsbeschluss betreffend die Übertretung der Ausfuhrverbote vom 30. Juni 1917 den Bundesratsbeschluss betreffend die Papierversorgung des Landes vom 10. Dezember 1917 den Bundesratsbeschluss betreffend das Verbot des Aufkaufs von Goldmünzen vom 9. Juli 1918 die Verfügung des schweizerischen Volkswirtschaftsdepartemenls über die Vermehrung der Buttererzeugung vom 27. Oktober 1917 die Verfügung des genannten Departements betreffend die Höchstpreise für Schlachtvieh vom 28. März 1918 ...

die (tessin.) Vorschriften über die Forstpolizei . . . .

die Kassation vom Bundesstrafgerichte erlassener Urteile die Revision solcher Urteile

28 l l l l 3 l l l l l 2 2 44

. Die 52 erledigten Geschäfte verteilen sich auf die Kantone wie folgt: Aargau 2 Basel-Stadt . 10 Bern .

5 Luzern l Neuenburg 3 St. Gallen 2 Solothurn Thurgau

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Tessin Waadt

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Eidgenössische Behörden

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629

III. Staatsrechtspflege.

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£~ 1. Kompetenzkonflikte zwisch. Bundesbehörden einerseits und Kantonalbehörden anderseits (Art.

175 * OG) 2. Streitigkeiten zwischen Kanton e n (Art. 1752 O G ) . . . .

3. Beschwerden von Privaten und Korporationen (Art. 175 3 OG) 4. Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen (Art. 179 OG) 5. Streitigkeiten zwischen Vormundschaftsbehörden verschiedener Kantone (Art. 180 4 OG) - 6. Beschwerden betr. die politische Stimmberechtigung und betr.

kantonale Wahlen und Abstimmungen (Art. 1805 OG) .

7. Beschwerden betr. Verweigerung des Armenrechts in Haftpflichtfällen (Art. 180 6 OG) .

8. Einsprachen gegen Auslieferungsbegehren fremder Staaten (Art, 181 OG) 9 . Revisibnsbegehren . . . .

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Die i in Jahre 19 1 9 beim Bundesgerichte anhängig gewesenen staatsrechtlichen Streitigkeiten verteilen sich ihrer N a t u r nach wie folgt: ^^^···M MMVB^^^B

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630

Die auf 1920 ü b e r t r a g e n e n 97 Beschwerden stammen -- mit Ausnahme eines komplizierten Falles wegen Doppelbesteuerung, der im Jahre 1918 anhängig gemacht worden ist -- alle aus dem Berichtsjahre; der grösste Teil ist in den Monaten November und Dezember eingegangen.

Zu den e r l e d i g t e n Fällen ist im speziellen folgendes zu berichten : Ad 2. S t r e i t i g k e i t e n z w i s c h e n hier erwähnten 4 Fälle betrafen :

Kantonen.

Die

der e r s t e einen Kompetenzkonflikt zwischen den Kantonsregierungen von Bern und Obwalden betreffend die Zuständigkeit zur Durchführung des öffentlichen Inventars über den Nachlass eines im Kanton Bern verstorbenen und im Kanton Obwalden domiziliert gewesenen Bürgers ; der z w e i t e eine Streitsache zwischen den Kantonen Nidwaiden und Luzern betreffend die Verteilung der von der Dampfschiffgesellschaft des Vierwaldstättersees bezogenen Kriegssteuer pro 1916/1917 (Art. 36, Abs. 3, des BG vom 22. Dezember 19153; der d r i t t e einen analogen Fall zwischen den Kantonen Wallis und Schaffhausen betreffend die Verteilung der von der Aluminium-Industrie A.-G. Neuhausen bezahlten Kriegssteuer; der v i e r t e eine Streitsache zwischen den Kantonen Zürich und Tessin betreffend die Abgrenzung der beiderseitigen Steuerhoheiten.

Ad 3 . B e s c h w e r d e n v o n P r i v a t e n u n d K o r p o r a t i o n e n gegen kantonale Verfügungen und Erlasse. Nach der N a t u r der als verletzt behaupteten verfassungsmässigen Rechte verteilen sich die 358 erledigten Beschwerden wie folgt: a. Verletzung der Bundesverfassung . . . . . .

b.

,, von Kantonsverfassungen c.

,.

von Bundesgesetzen oder andern Erlassen des Bundes , , d.

,, von Staatsverträgen und Konkordaten .

319 18 12 9 358

631 Ad a. Die 319 Beschwerden wegen V e r l e t z u n g d e r B u n d e s v e r f a s s u n g hatten Bezug auf folgende Artikel: Art. 3

(Souveränität der Kantone 5 ausserordentliehe Gesetzgebungskompetenz des Bundesrates für die Kriegszeit) ,, 4 (Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz, Rechtsverweigerung, Willkür usw.) . .

,, 31 (Handels- und Gewerbefreiheit) . . . .

,, 44/45 (Bürgerrecht, Recht der freien Niederlassung, Ausstellung von Aiisvveisschriften) ,, 46 (Doppelbesteuerung) ,, 49/50 (Glaubens- und Gewissensfreiheit, Kultussteuern) ,, 55 (Pressfreiheit) ,, 58 ' (Verfassungsmässiger Richter) ,, 59 (Gerichtsstand)

Übergangsbestimmungen : Art. 2 (Derogatorische Kraft des Bundesrechts) .

,, 5 (Freizügigkeit wissenschaftlicher Berufsarten)

2 196 27 10 51 2 2 11 12 5 l 319

Ad b. Die 18 Beschwerden 'wegen V e r l e t z u n g k a n t o n a l e n V e r f a s s u n g s r e c h t s bezogen sich in der Hauptsache auf angebliche Missachtung oder unzulässige Beschränkung der Eigentumsgarantie und auf Verletzung des Grundsatzes der Gewaltentrennung und des Rechts der Gemeinden auf Selbstverwaltung.

Ad c. Von den 12 Beschwerden wegen V e r l e t z u n g von Bundesgesetzen und andern Erlassen des Bundes betrafen : das Bundesgesetz über die Auslieferung von Verbrechern oder Angeschuldigten (unter den Kantonen) vom 24. Juli 1852 2 ,, ,, über Schuldbetreibung und Konkurs (Gerichtsstand für die Konkurseröffnung) l ,, ,, über Jagd und Vogelschutz vom 24. Juni 1904 l Übertrag

4

632

Übertrag das Bundesgesetz über das Zivilgesetzbuch (Namensänderung, Art. 30; zuständiger Richter für den Erlass der Aufforderung zur Rückkehr an den abwesenden Ehegatten, Art. 140, Abs. 2; Gerichtsstand für die Ehescheidungsklage, Art. 144 ; Wohnsitzwechsel des Bevormundeten,. Art. 377 *, 421"; Gerichtsstand für die ,,ruhende" Erbschaft, Art. 560 ff.)

,, ., über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 ..

,, ., über die Stempelabgaben vom 4. Oktober 1917

4

6 l l ~Î2

Ad d. Von den 9 Beschwerden wegen Verletzung von S t a a t s v e r t r ä g e n und K o n k o r d a t e n betrafen : ,, den Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich vom 15. Juni 1869 den Niederlassungsvertrag mit Österreich-Ungarn vom 7. Dezember 1875 die Haager Übereinkunft betreffend Ehescheidung vom 12. Juni 1902/15. September 1905 . dieselbe betreffend Zivilprozessrecht vom 17. Juli 1905 .

den Niederlassungsvertrag mit Deutschland vom 13. November 1909

4

l l l 2 9

633

Aus der nachfolgenden Tabelle ist die H e r k u n f t der Beschwerden von Privaten und Korporationen, nach Kantonen geordnet, und die Art i h r e r E r l e d i g u n g ersichtlich:

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Tä l l ,, 1 g ·a0-g 'sei H>«

Kantone



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Aargau Appenzell A.-Rh. .

Appenzell I.-Rh. .

Basel-Land . . . .

Basel-Stadt . . . .

Bern Freiburg . . . .

Genf Glarus Graubünden Luzern Neuenburg . . . .

Schaffhausen .

Schwyz Solothurn . . . .

S t . Gallen . . . .

Tessin Thurgau . . . .

Nidwaiden . . . .

Obwalden . . . .

Uri Waadt Wallis Zug Zürich Total

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10 1 1 10 7 16 9 19 1 6 21 8 -- 2 5 9 6 11 1 4 8 6 9 3 19 192

6 1 -- 14 3 5 1 15 2 5 -- -- 3 6 2 7 3 -- -- 2 2 2 2 11

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29 3 .1 37 16 40 13 35 2 13 39 16 1 9 18 17 28 20 3 4 17 14 16

9 ; 50 450

634

In den 59 Fällen, in denen auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde, waren die G r ü n d e des N i c h t e i n t r e t e n s folgende : Inkompetenz .

11 Unzulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde (Mangel eines rekursfähigen kantonalen Erlasses, Möglichkeit eines andern Rechtsmittels) . . . · 8 Nichterschöpfung der kantonalen Instanzen 5 Nicht- oder ungenügende Substantiierung 11 Verspätung 19 Andere Mängel (Legitimation, Mangel eines rechtlichen Interesses, Beschwerde verfrüht, Verwirkung des Rekursrechtes, abgeurteilte Sache, Unzurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers 5 59

Nach der Natur der Streitsache bezogen sich die 66 g r ü n d e t (oder zum Teil begründet) erklärten Beschwerden Art. 4 der Bundesverfassung (Rechtsverweigerung, Willkür usw.) . .

,, 31 ., ,, (Handels- und Gewerbefreiheit) . .

,, 44/45 ,, ., (Bürgerrecht, Niederlassung) . . . .

,, 46 ,, ,0 (Doppelbesteuerung) ,, 49 .,, ,, (Glaubens- und Gewissensfreiheit) .

,, 55 ,, ,, (Pressfreiheit) . .

.n 58/59 ,, .a (Gerichtsstand, verfassungsmässiger Richter) . . . .

Art. 2 der Übergangsbestimmungen (derogatorischer Kraft des Bundesrechts) .

,, 5 ,, ,, (Freizügigkeit wissenschaftlicher Berufsarten) . . . .

Verletzung von Kantonsverfassungen (Gemeindeautonomie) Verletzung des Gerichtsstandsvertrages mit Frankreich .

Verletzung der Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht

beauf.: 19 3 2 28 l l 3 2 l 2 3 l 66

635

Ad 4. Der hier erwähnte Fall betraf eine Streitsache zwischen dem K a n t o n A a r g a u und der E i d g e n o s s e n s c h a f t hinsichtlich der Steuerfreiheit des dem Bunde gehörenden Schlossgutes Wildegg, auf Grund von Art. 7 des Bandesgesetzes vom 23. Dezember 1851 über die politisohen und polizeilichen Garantien zugunsten der Eidgenossenschaft. Die Klage des Kantons Aargau wurde dahin gutgeheissen, dass die Eidgenossenschaft für einzelne Parzellen des Schlossgutes steuerpflichtig erklärt, im übrigen aber die Klage abgewiesen wurde.

Ad 5. Die einzige Streitigkeit, die zu beurteilen war, drehte sich um die Frage, ob die wegen Geisteskrankheit zu bevormundende Frau R., die in der b e r n i s c h e n Gemeinde L. heimatberechtigt ist, ihren Wohnsitz in der s o l o l h u m i s c h e n Gemeine S. habe und deshalb auf den auf Art. 379 ZGB gestützten Antrag der heimatlichen Vormundschaftsbehörde in S. habe unter Vormundschaft zu stellen sei. Auf Klage von L. wurden die solothurnischen Behörden für zuständig erklärt, die Bevormundung der Frau R. anzuordnen.

Ad 7. In einem vor den Gerichten des Kantons Appenzell A. Rh. angehobenen Haftpflichtprozess verweigerte die Justizdirektion dieses Kantons dem Kläger die verlangte ,,Gewährung der u n e n t g e l t l i c h e n R e c h t s p f l e g e mit Ausschluss der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung". Die gegen diese Weigerung erhobene Beschwerde wurde geschützt, weil sie eine Verletzung von Art. 6, Ziff. l der Novelle zum Fabrikhaftpflichtgesetz involvierte.

Ad 8. A u s l i e f e r u n g e n a n d a s A u s l a n d : In 3 Fällen, in denen gegen die Auslieferung seitens der Verfolgten Einsprache erhoben worden war, hat der Bundesrat die Akten dem Bundesgerichte zum Entscheide vorgelegt. Die Auslieferung wurde nachgesucht : im ersten Falle von der b a d i s c h e n Regierung (wegen Einbruchdiebstahl). Die Auslieferung wurde bewilligt; im zweiten Falle von I t a l i e n (wegen Veruntreuung). Die Auslieferung wurde bewilligt unter dem Vorbehalt, dass der Auszuliefernde wegen Desertion nicht verfolgt und bestraft werden dürfe ; im dritten Falle wiederum von B a d e n (wegen Unterschlagung und Urkundenfälschung). Auch hier wurde die Auslieferung unter einem gewissen Vorbehalte gestattet.

636

Ad 9. Auf ein R e v i s i o n s b e g e h r e n wurde nicht eingetreten, da kein gesetzlicher Revisionsgrund geltend gemacht war ; das andere Revisionsbegehren wurde als unbegründet abgewiesen, unter Auferlegung einer Gerichtsgebühr und Ordnungsbusse.

Jn 99 Fällen, in denen entweder die Anhebung oder Veranlassung des Streites, die Art der Prozessführung oder die rechtliche Natur der Streitsache es rechtfertigten (Art. 221, Abs. 2 und 5 OGr), wurde eine G e r i c h t s g e b ü h r (bis auf Fr. 100) erhoben ; in einem Falle wurde einer Partei wegen missbräuchlicher Beschwerdeführung ein V e r w e i s erteilt.

Gesuche um Brlass von v o r s o r g l i c h e n V e r f ü g u n g e n im Sinne von Art. 185 OG waren vom Präsidenten der staatsrechtlichen Abteilung 89 zu behandeln. Davon wurden 34 bewilligt, 33 abgewiesen, auf 3 Begehren wurde nicht eingetreten und 19 wurden infolge Beurteilung der Beschwerde hinfällig.

13 Fälle gaben Anlass zu einem M e i n u n g s a u s t a u s c h mit dem B u n d e s r a t hinsichtlich der Kompetenzfrage gemäss Art. 194 OG.

IV. Sehuldbetreibung und Konkurs.

Kreisschreiben von allgemeiner Bedeutung über die Auslegung des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes sind im Berichtsjahre nicht ergangen. Dagegen hat die Kammer am 28. Februar in Ausführung des ERB vom 29. Oktober 1918 betreffend die Zwangsverwertung der durch die Vermittlung der Einfuhrorganisationen eingeführten Waren (Gesetzessammlung Bd. 34 S.

1092) im Einvernehmen mit den Organen der SSS ein Kreisschreiben betrefifend die Verwertung von mit der SSS Klausel belegten Waren erlassen. Das Kreisschreiben findet sich abgedruckt in AS 45.III. S. 65 und BB1. 1919 S. 332 f. Infolge der kurze Zeit nachher eingetretenen Liquidation der SSS hat es eine praktische Bedeutung nicht erlangt.

Auch in diesem Jahre hat die Kammer wiederum eine Reihe von Gutachten abgegeben. Zuhanden des eidgenössischen Justizdepartementes begutachtete sie die Frage, in welchem Umfange die das Betreibungsrecht beschlagenden Kriegserlasse (VO vom 28. September 1914 und VO vom 27. Oktober 1917) abzubauen seien; ferner sprach sie sich zu der vom statistischen Bureau aufgeworfenen Frage der Wiederaufnahme der -- seit dem Jahre 1906 eingestellten -- Betreibungsstatistik aus. Dem Gesamt-

637

gerichte wurde zuhanden des schweizerischen Eisenbahndepartementes ein Gutachten über die Anwendbarkeit der Gläubigergemeinschaftsverordnung auf Eisenbahnunternehmungen erstattet, gestützt auf das der Bundesrat seinen Beschluss vom 25. April 1919 betreffend die Abänderung der GGV erlassen hat (Gesetzessammlung Bd. 35 S. 297 f). Von der schriftlichen Begutachtung des Entwurfes zum neuen Gebührentarif wurde abgesehen, weil die Kammer in der zur Beratung desselben vom Justizdepartement einberufene Kommission durch eine Delegation vertreten war. Wie in früheren Jahren, hat die Kammer auch im Berichtsjahre eine Anzahl von Anfragen kantonaler Aufsichtsbehörden beantwortet und diesen Behörden im Anschlüsse an die von ihnen eingereichten Jahresberichte und die ausgefällten Rekursentscheidungen verschiedene Weisungen erteilt.

Vor allem aber sind im Berichtsjahre die im Jahre 1917 an die Hand genommenen Vorarbeiten für eine Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken abgeschlossen worden.

In den ersten Monaten des Jahres hat die Kammer den von Hrn. Prof. Dr. Leemann in Zürich ausgearbeiteten Entwurf -- dessen Eingang im letzten Geschäftsbericht mitgeteilt worden ist -- einer eingehenden Beratung unterzogen und ihn verschiedenen kantonalen Aufsichtsbehörden, Banken und andern Interessenten zur Vernehmlassung zugestellt. In der Folge wurde der Entwurf einer aus erfahrenrn Praktikern des Betreibungs-, Konkurs- und Grundbuchwesens zusammengesetzten Expertenkommission vorgelegt, die ihn in einer sieben-tägigen Session durchberiet. Gestützt auf die Ergebnisse der Kommissionsberatungen arbeitete der Redaktor einen neuen Entwurf aus, der alsdann in einer zweitägigen Sitzung von der Kammer unter Zuzug des Redaktors bereinigt worden ist. Am 19. Dezember hat der Entwurf dem Gesamtgerichte zur Genehmigung zugestellt ·werden können.

Die Begehren um Bezeichnung von Oberexperten im Pfandstundungsverfahren -- wovon im Geschäftsbericht des Vorjahres die Rede war --· sind von 11 auf 7 zurückgegangen. Dagegen ist die Geschaftslast der Kammer dadurch vermehrt worden, dass ihr durch Beeohluas des Plenums die Leitung des Sanierungsverfahrens von Eisenbahnunternehmungen und zwar des Nachlassverfahrens sowohl als des Verfahrens der GGV übertragen worden ist, mit Ausnahme des Entscheides über die Genehmigung der Nachlassvertrage bzw. Glaubigerbeschlüsse, wozu die II. Zivilabteilung zuständig bleibt.

Bunclesblatt. 72. Jahrg. Bd. I.

46

638

Dem von der Kommission des Nationalrates für die Prüfung: des Geschäftsberichtes des Bundesgerichtes für das Jahr 1917 ausgesprochenen Wunsche nach einer regelmässigen Kontrolle über die Liquidation der Konkurse ist die Kammer im Berichtsjahre nachgekommen, indem sie die während einigen Jahren unterlassenen Inspektionen von Konkursämtern wieder aufgenommen und bei insgesamt 5 Ämtern solche vorgenommen hat.

Das Ergebnis dieser Inspektionen kann im allgemeinen als befriedigend bezeichnet werden, was ohne Zweifel dem Umstände zuzuschreiben ist, dass sich nunmehr die Konkursverordnung in der Praxis eingelebt hat.

Die Zahl der anhängigen Rekurse ist im Berichtsjahre wiederum stark zurückgegangen. Sie betrug mit Einschluss von 6' Beschwerden gegen den Sachwalter im Eisenbahnnachlassverfahrenund 7 Begehren um Bezeichnung von Oberexperten im Pfandstundungsverfahren 246 (d. h. 50 weniger als im Vorjahre). Davon waren vom Vorjahre übernommen l, im Laufe des Jahres eingegangen 245. Erledigt wurden 236, sodass auf das Jahr 1920 übertragen wurden 10 Fälle.

Von den erledigten Beschwerden betrafen : 8 Anwendung der organisatorischen Bestimmungen des SchKG» (Art. 1--37), 2 Art der Betreibung, 5 Ort der Betreibung, 3 Betreibungsferien und Rechtsstillstand, 8 Anhebung der Betreibung, 2 Zustellung der Betreibungsurkunden, 10 Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag, 84 Pfändung, 2 Verwertungsbegehren, 15 Verwertung von beweglichen Sachen und von Forderungen.

15 Verwertung von Liegenschaften, 3 Verteilung im Pfändungsverfahren, 3 Betreibung auf Pfandverwertung, 7 ordentliche Konkursbetreibung, 4 Feststellung der Konkursmasse, 4 Wirkungen des Konkurses auf das Vermögen des Schuldners.

4 Kolloktion der Gläubiger im Konkurse, 10 Verwertung und Verteilung im Konkurse, 13 Arrest, 202 Übertrag

639 202 9 6 2 5 4 l

Übertrag Retentionsrecht, Nachlassvertragsverfahren von Eisenbahnen, Gebührentarif, Revision bzw. Wiedererwägung, Anwendung der Verordnung betr. Schutz der Hotelindustrie, Anwendung der Verordnung betreffend die allgemeine Betreibungsstundung, 7 Bezeichnung von Oberexperten, gemäss der Verordnung über Ergänzung des Schuldbetreibungsgesetzes in Bezug auf den Nachlass vertrag.

236 Die Dauer der Erledigung, d. h. vom Eingange der Beschwerden bis zum Spruch, betrug : l bis 3 Tage in 88 Fällen 4 ,, 6 ,, ,, 58 ,, 1 r, 14 ,, ,, 50 ,, 15 ,, 21 ,, ,, 21 ,, 22 und mehr ,, ,, 19 ,, Die kürzeste Dauer betrug l Tag; die längste 2 Monate l Tag; die Durchschnittsdauer 9 Tage.

Über die Verteilung der Geschäfte nach Kantonen und über das Schicksal der Beschwerden nach Art. 19 Seh. K. G. gibt folgende Tabelle Auskunft:

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1 Aargau Appenzell A.-Rh. . .

Basel-Land . . «. .

1 Basel-Stadt . . . . -- 3 Bern Freiburg 1 1 Genf 2 Graubünden . . . .

3 Luzern 1 Neuenburg . . . .

2 Schwyz S t . Gallen . . . . . . -- 6 Tessin 1 Thurgau 1 Waadt Wallis 1 Zug . . . . . .

4 Zürich

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61 130

7

10 240

Die Gründe, aus denen die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer in 28 Fällen auf die Beschwerde nicht eintrat, waren: in 6 Fällen Inkompetenz der Oberaufsichtsbehörde, in 7 Fällen Verspätung der Beschwerde, in 12 Fällen direkte Ein-

641 reichung der Beschwerde beim Bundesgericht, in l Fall Mangel der Handlungsfähigkeit, und in 2 Fällen infolge Formmängel.

G e s u c h e u m p r o v i s o r i s c h e V e r f ü g u n g e n wurden gestellt 28 davon bewilligt abgewiesen

9 9

18 wegen sofortiger Erledigung der Sache keine Verfügung erlassen

10 = 28

Auf dem Z i r k u l a t i o n s w e g e wurden 215 Urteile gefallt; von diesen waren 21 Präsidialanträge, in welcher Zahl 20 Ntchteintretensentscheide inbegriffen sind.

Auf dem Korrespondenzwege e r l e d i g t e G e s c h ä f t e : (Vorjahr)

Präsidium . . .

18 Kammer . . . .

20 Kanzlei . . . . _28 Total 66

43 35 12 90

Das Protokoll der Betreibungskammer über die A d m i n i s t r a t i v g e s c h ä f t e verzeichnet 61 Nummern.

Y. Freiwillige Gerichtsbarkeit.

Im Berichtsjahre waren 6 Zwangsliquidationsbegehren und 5 Gesuche um Einleitung des Nachlassvertragsverfahrens hängig und zwar: Z w a a g s l i q u i d a t i o n s b e g e h r e n gegen die 1. A r t h - R i g i - B a h n , 2. S o l o t h u r n - M ü n s t e r - B a h n , 3. E l e k t r i s c h e B a h n M a r t i g n y - O r s i e r e s , 4. A p p e n z e l l e r S t r a s s e n b a h n , 5. S o n n e n b e r g - ß a h n in L u z e r n , Sursee-Triengen-Bahn.

Von denselben sind die No. 4 und 6 als durch Rückzug erledigt und No. l als gegenstandslos (zufolge Abschlusses eines Nachlassvertrages -- s. unten --) abgeschrieben worden. Bezüglich der Gesellschaften unter No. 2 und 3 ist das Verfahren zufolge außerordentlicher Stundung noch sistiert. Die Sonnenbergbahn (No. 5) hat Mitte Oktober gestützt auf den BRB vom

642

25. April 1919 und die VO über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen vom 20. Februar 1918 das Gesuch um Bewilligung der Einberufung der Gläubigerversammlung gestellt, dem von der Seh. und K. Kammer entsprochen worden ist.

Gesuche um Abschluss eines Nachlassvertrages lagen vor seitens der 1. F u r k a b a h n - G - e s e l l s c h a f t, 2. S o c i e t à di N a v i g a z i o n e e F e r r o v i e pel Lago di Lugano, 3. A.-G-. D r a h t s e i l b a h n M u o t t a s - M u r a i g l , 4. A r t h - R i g i - B a h n , 5. C h e m i n de fer é l e c t r i q u e M o n t h e y - C h a m p é r y .

Bezüglich der Furkabahn ist ein Nachlassvertrag innerhalb der gesetzlichen Frist nicht zu Stande gekommen, dagegen ist betreffend die Gesellschaften No. 2, 3 und 4 der abgeschlossene Vertrag vom Bundesgericht genehmigt worden. Das Verfahren in Sachen Monthey-Champéry-Bahn ist noch pendent.

Ein vom Ingenieurbureau G. Thurnherr in Zürich und der Firma Oettli & Cie, Bauunternehmung in Kradolf, an den Präsidenten des Bundesgerichts gestelltes Gesuch um B e z e i c h n u n g des Obmanns für ein zu bestellendes Schiedsgericht wurde, nachdem die Gegenpartei (Direktion der eidgenössischen Bauten) sich mit der Bildung des Schiedsgerichts nicht einverstanden erklärte, als gegenstandslos abgeschrieben.

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Natur der Streitsachen sF«?

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S I. Zivilsachen : 1. Erst- und letzte tanzliche Prozesse . . .

2 . Berufungen . . . .

3. Zivilrechtl. Beschwerden 4. Andere Zivilsachen . .

5. Expropriationen . . .

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374

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86

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IV. Beschwerden betr. Schuld betreibungs- u/nä Konkurswesen

236

231

5

Total

1447

446

648

III. Staatsrechtliche Iceiten

Grösste Dauer

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17

Strätig-

249

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38

Mittlere

Dauer

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II. Strafsachen

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15

643

Nach den N a t i o n a l s p r a c h e n verteilen sich die e r l e d i g t e n Geschäfte wie folgt: Deutsche Schweiz I. Zivilsachen: 1. Erst- und letztinstanzliche Prozesse 2 . Berufungen . . . .

3. Zivilrechtl.Beschwerden 4. Andere Zivilsachen o. Expropriationen .

11 428 26 7 65

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52% 70% 90% 54% 77%

52 = 68%

II. Strafsachen

Französische Schweiz

8 169 3 5 8

= = = = =

38% 27% 10% 38 % 10%

Italienische Schweiz

2 =10% 16 == 3%

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Total

1. = 8 % 11 =13%

21 = 100 % 613 = 100% 29 = 100 % 13 = 100% 84 = 100 %

15 -- 19%

10 = 13 %

77 -- 100 % 1

III. Staatsrechtliche Streitigkeiten

275 =

73%

73 = 20%

26 = 7 %

374 = 100 %

IV. Beschwerden betr. Schuldbetreibungs- u. KonJcurswesen

133 =

57%

60 = 25%

43 =18%

236 =

997 = 69%

341 = 23%

109 = 8%

Total

·

100%

1447 =100% i

645

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

L a u s a n n e , den 18. Februar 1920.

Im Namen des Schweiz. Bundesgerichtes, Der Präsident:

Picot.

Der Gerichtsschreiber: Nicola.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des schweizerischen Bundesgerichts an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1919. (Vom 18. Februar 1920.)

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Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1920

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

13

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

31.03.1920

Date Data Seite

616-645

Page Pagina Ref. No

10 027 482

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