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Botschaft des

Bundesrates au die Bundesversammlung betreffend die Ausrichtung von Teuerungszulagen an das Bundespersonal für das Jahr 1920.

(Vom 9. Februar 1920.)

Infolge der Motion Weber vom 11. Juni 1918 ist das eidgenössische Finanzdepartement schon im Herbst 1918 von uns; mit der Prüfung der Frage der Revision des eidgenössischen Besoldungsgesetzes betraut worden. Die bezüglichen Arbeiten wurden denn auch sofort an die Hand genommen, und man hoffte anfänglich, sie so fördern zu können, dass Ihren Räten eine Botschaft nebst Gesetzesentwurf noch im Laufe des Jahres 1919 hätte unterbreitet werden können. In diesem Falle wäre es vielleicht möglich gewesen, das neue Gesetz auf Beginn des Jahres 1920 in Kraft zu setzen. Je mehr die Arbeiten vorrückten, ergab sich jedoch, dass die Revision des Besoldungsgesetzes schwieriger und komplexer war, als man anfänglich angenommen hatte, was natürlich auch den Gang der Arbeiten selbst wesentlich beeinflusste. Der für die Fertigstellung der Botschaft und eines Gesetzesentwurfes in Aussicht genommene Termin konnte nicht innegehalten werden, und, wie die Sachen nun liegen, erscheint es ausgeschlossen, dass das neue Gesetz vor Beginn des Jahres 1921 in Wirksamkeit treten könne. Es wird somit nichts anderes übrigbleiben, als für das Jahr 1920 zum Notbehelf der Teuerungszulagen zu greifen. Wir betrachten dies indessen nicht unbedingt als einen Nachteil, da, wenn auch in letzter Zeit eine gewisse Stabilisierung der Verhältnisse auf dem Weltmarkt eingetreten ist, immer noch etwelche Unsicherheit in bezug auf die künftige Gestaltung der Preise herrscht. Nun ist aber gerade dieses Moment für die Festsetzung der Besoldungsansätze des neuen Gesetzes von grosser Wichtigkeit. Noch etwas zuwarten, kann daher unter Umständen nur von Nutzen sein. Vielleicht bringt die nächste Zeit mehr Klärung in dieser Richtung.

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Bevor wir auf den eigentlichen Gegenstand der Vorlage eintreten, möchten wir noch kurz dartun, warum unsere Anträge betreffend die Ausrichtung von Teuerungszulagen für das Jahr 1920 Ihren Räten erst so spät zugehen. Der Hauptgrund liegt darin, dass wir vorerst Ihren Entscheid über die Zubilligung einer Nachteuerungszulage für 1919 abwarten wollten, da das Ausmass der Nachteuerungszulage für die Bemessung der für das folgende Jahr zu gewährenden Teuerungszulagen von Bedeutung ist. Nun konnte aber, wie Ihnen bekannt, der ßeschluss betreffend diese Nachteuerungszulage von Ihren Räten erst gegen Ende der Dezembersession gefasst werden. Aber auch sonst hielten wir die Regelung der Frage der Teuerungszulagen für 1920 nicht für so dringlich^ weil sich die Teuerungsverhältnisse im Verlaufe des Jahres 1919 nicht wesentlich geändert hatten, und weil dadurch, dass Ihre Räte den in den Voranschlag für 1920 für Teuerungszulagen eingesetzten Krediten die Genehmigung erteilten, die Möglichkeit gegeben war, vorläufig die gleichen Zulagen auszurichten wie im Jahre 1919. Wir haben denn auch eine solche provisorische Regelung für die Monate Januar und Februar getroffen und gleich-zeitig beschlossen, dass ein allfälliger Unterschied zwischen den ausbezahlten Beträgen und den von Ihren Räten für 1920 noch zu bewilligenden Zulagen nachträglich ausgeglichen werden sollte.

Damit wollen wir aber nicht sagen, dass das eidgenössische Finanzdepartement der Frage, welche endgültige Regelung hinsichtlich der Teuerungszulagen im Jahre 1920 zu treffen sei, nicht rechtzeitig seine Aufmerksamkeit zugewendet hat; Wir geben hiernach einen kurzen Überblick über die Entwicklung, die die Sache durchgemacht hat.

Der Föderativverband eidgenössischer Beamter, Angestellter und Arbeiter richtete unterm 16. November 1919 eine Eingabe an den Bundesrat, welche folgende, den Beschlüssen der Delegiertenversammlung dieses Verbandes entsprechende Begehren enthält : Als Teuerungszulage seien für das Jahr 1920 sämtlichen Beamten, Angestellten und Arbeitern der Bundesverwaltung und ·der Bundesbetriebe auszurichten : a. 100 % der Besoldung bis zu einem Gehalt von Fr. 2800 ; im Minimum aber Fr. 2800 ; von einem Gehalt von Fr. 2800 an sinkend um 1,25 % auf je Fr. 100 bis zu einem vom Bundesrat festzusetzenden Minimalbetrag; b. eine Ortszulage von Fr. 200 für ländliche Orte mit industriellem Einschlag,

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eine Ortszulage von Fr. 400 für mittlere Städte, eine solche von Fr. 600 für Städte von über 100,000 Einwohnern, wobei auf die besonders teuren Verhältnisse der Vororte von Städten, von Fremdenplätzen und verkehrsreichen Orten spezielle Rücksicht zu nehmen ist; ·c. die Teuerungszulage für 1920 soll für keinen Funktionär des Bundes unter dem Betrag desjenigen bleiben, was unter dem gleichen Titel im Jahre 1919 bezogen wurde; d. die Teuerungszulage soll auch dem Hülfspersonal, insbesondere den Postillonen, ausgerichtet werden.

Zur Begründung dieser Begehren wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die Teuerung für die Lebensmittel- und Wohnungspreise feste Gestalt angenommen habe und wohl auf längere Zeit hinaus keine wesentliche Abschwächung mehr erfahren werde.

Unter diesen Umständen müsse auf Grundlage der heutigen Kosten der Lebenshaltung eine vollständige Umgestaltung der Gehalts- und Lohnansätze des eidgenössischen Personals Platz greifen, nachdem dieselbe, wenigstens teilweise, bereits bei den öä'entlichen Verwaltungen und privaten Betrieben eingetreten sei.

Angesichts der fortdauernden, zurzeit eher 'noch zunehmenden Teuerung betrachte der Föderativverband die für das Jahr 1920 postulierten Zulagen als ein Übergangsstadium, dazu bestimmt, ·das bisherige System der Teuerungszulagen abzubauen und dieselben möglichst reibungslos in die neuen Besoldungsansätze überzuführen. Hinsichtlich dieses Überganges wird der Erwartung Ausdruck gegeben, dass die dem einzelnen Beamten, Angestellten und Arbeiter für das Jahr 1920 auszurichtenden Zulagen unter keinen Umständen geringer ausfallen, als was ihm unter dem gleichen Titel im Jahre 1919 gewährt worden sei. Zu diesem Schlüsse führe schon die Erwägung, dass der von weiten Volkskreisen erwartete und auch von den eidgenössischen Behörden in Aussicht genommene Preisabbau sich bis jetzt nur in bescheidenen Grenzen bewege und auf Artikel beschränkt sei, denen für die Lebenshaltung im allgemeinen keine massgebende Bedeutung zukomme. Auf Grund von Preisnotierungen und veröffentlichten statistischen Erhebungen über die allgemeine Verteuerung folgert der Föderativverband, dass die Entwicklung der Verhältnisse zwingend einer weiteren Erhöhung der Gehalts- und Lohnbezüge rufen werde. Unter diesen Umständen könne sich das eidgenössische Personal mit der Ausrichtung .der für 1919 bewilligten Zulage im Jahre 1920 nicht zufrieden geben, es vertrete vielmehr die Auffassung, dass einmal eine Aufrundung der

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unter dem Titel der verschiedenen, Teuerungszulagen gewährten Zuwendungen stattfinden sollte und dass ferner der Zeitpunkt für die Anpassung dieser Zulagen an die Ansätze des neuen Besoldungsgesetzes gekommen sei.

Im Sinne dieser Anpassung an die kommenden Verhältnisse postuliere der Füderativverband, am Grundsätze einer prozentualen Zulage festhaltend, eine Änderung des bisherigen System» in dem Sinne, dass die bisherigen Familien- und Kinderzulagen in Wegfall kommen würden, um dementsprechend und auf der Grundlage der bisher einer Normalfamilie von Mann und Frau, sowie drei Kindern ausgerichteten Bezüge die bisherige Grundzulage von Fr. 1500 auf Fr. 2800 zu erhöhen. Diese Fr. 2800 müssten sämtlichen Funktionären ohne Unterschied des Zivilstandes, des Grades und der Kategorie zukommen. Der Föderativverband gelange dazu auf Grund folgender Aufstellung: Grundzulage f ü r 1919 . . . . . . . . . . . F r . 1,500 Familienzulage ,, 250 3 Kinderzulagen (je Fr. 180) ,, 540 Für das gesamte Personal postulierte Nachteuerungszulage für 1919 ., 500 Fr. 2,790 Wenn dabei der ledige, sowie der verheiratete Funktionär ohne Kinder dem Angestellten mit einer Normalfamilie in den Zulagen gleichgestellt werde, so geschehe dies mit Rücksicht darauf, dass im neuen Besoldungsgesetz in den Ansätzen nicht mehr zwischen verheirateten und ledigen Beamten, Angestellten und Arbeitern differenziert werden könne. Bei der Neugestaltung der Lohnverhältnisse werde auf eine den veränderten Zeitverhältnissen angepasste, den Forderungen des sozialen Ausgleiches entgegenkommende Entlöhnung der Arbeitsleistungen und der mit den in Frage stehenden Funktionen verbundenen Verantwortlichkeit abzustellen sein. Ein Unterschied in der Salarierung zwischen Ledigen und Verheirateten könne auch deshalb nicht mehr aufrecht gehalten werden, weil sonst die Verwaltungen und Betriebe des Bundes riskieren müssten, ihr Personal nicht mehr aus frischen aufstrebenden, jungen Kräften rekrutieren zu können.

Bereits sei infolge der unterschiedlichen Behandlung beim ledigen Funktionär eine Einbusse an Arbeitsfreudigkeit zu konstatieren.

Die als Ergänzung der Grundzulage vom Föderativverband postulierten Ortszulagen seien begründet durch die exorbitanten Mietzinssteigerungen, die das Haushaltungsbudget des eidgenössischen

231 Personals stark belasten. Die Einreihung der Ortschaften in die vom Föderativverband vorgeschlagenen drei Kategorien sollte auf Grund eingehender statistischer Erhebungen über Lebensmittelpreise und Wohnungszinse in den verschiedenen Landesteilen erfolgen. Dabei sei auf die besonders teuren Verhältnisse der Vororte von Städten, von Fremdenplätzen und verkehrsreichen Orten spezielle Rücksicht zu nehmen.

Schliesslich wird in der Eingabe des Föderativverbandes bemerkt, dass der in Vorschlag gebrachte prozentuale Zuschlag notwendig sei, um die Besoldungen des untern Personals in Einklang mit den Anforderungen der heutigen Zeit zu bringen.

Bereits unterm 25. November 1919 hat das eidgenössische Finanzdepartement der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen von der Eingabe des Foderati v verbandes Kenntnis gegeben und sie ersucht, sobald als möglich die Stellungnahme der Behörden der Bundesbahnen zu den vom Föderativverband aufgestellten Postulaten bekanntzugeben. Das eidgenössische Finanzdepartement fügte bei, dass man sich in erster Linie darüber werde schlüssig machen müssen, ob ein neues System im Sinne eines Abbaues der Familien- und der Kinderzulagen einzuführen sei, oder ob man sich darauf beschränken sollte, Ihren Räten die Ausrichtung der im Jahre 1919 gewährten Teuerungszulagen, einschliesslich der Nachteuerungszulagen, zu befürworten.

Die Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen teilte hierauf mit Schreiben vom 2. Dezember 1919 dem eidgenössischen Finanzdepartement mit, der Verwaltungsrat dieser Bahnen habe sich mit Bezug auf die im Jahre 1920 auszurichtenden Teuerungszulagen dahin ausgesprochen, dass durch Einstellung ·eines Kredites von Fr. 72,000,000 in den Betriebsvoranschlag der Bundesbahnen für das Jahr 1920 die Ausrichtung der für das Jahr 1919 bewilligten Teuerungszulagen im gleichen Ausmasse auch für das Jahr 1920 vorgesehen sei. Über die Frage, ob ein weiterer Zuschlag zu diesen Ansätzen gewährt werden sollte, werde der Verwaltungsrat dem eidgenössischen Finanzdepartement nach näherer Prüfung der Frage im Laufe des Monats Januar 1920 Antrag stellen.

In der Folge trafen beim Bundesrat zwei weitere Eingaben aus Personalkreisen in Sachen der Teuerungszulagen für 1920 ein.

In der ersten, vom 27. Dezember 1919 datierten, wird vom Verbände der Beamten der eidgenössischen Zentral ver waltungen

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eine Änderung des vom Föderativverband vorgeschlagenen Degressionsverfahrens beantragt, um eine Besserstellung der mitteren Beamtenschaft zu erwirken. Nach diesem Abänderungspostulat sollte die Teuerungszulage betragen : 100 % der Besoldung bis zu einem Gehalt von Fr. 2800, im Minimum aber Fr. 2800 ; von einem Gehalt von Fr. 2800 an sinkend um 1,5 % auf je Fr. 200 bis zu 60 °/o und einem vom Bundesrat festzusetzenden Höchstbetrag.

Die zweite Eingabe trägt das Datum vom 14. Januar 1920 und rührt vom Verband des christlich-sozialen Verkehrspersonals der Schweiz her. Es wird darin neben der Ausrichtung der für 1919 bewilligten Teuerungszulagen :-- Grundzulage, Familienzulage und Kinderzulage -- die Gewährung einer weitern Zulage von Fr. 700 an das gesamte Personal, ohne Rücksicht auf den Zivilstand und den dienstlichen Wohnsitz, an Stelle der für 1919 ausgerichteten Nachteuerungszulage befürwortet.

Am 27. Januar 1920 wurde in einer vom Vorsteher des eidgenössischen Finanzdepartements einer Delegation des Föderativverbandes gewährten Audienz dieser noch Gelegenheit gegeben, die Forderungen des Personals näher zu begründen.

Unterdessen hatte zwischen dem eidgenössischen Finanzdepartement und den Behörden der Bundesbahnen auf schriftlichem und mündlichem Wege ein reger Meinungsaustausch in der Angelegenheit stattgefunden. Diese Instanzen einigten sich dann auf einen Vorschlag, den wir mit der einzigen Abänderung genehmigt haben, dass die Kinderzulage, für welche Fr. 100 in Aussicht genommen waren, auf Fr. 120 erhöht wurde.

Unsere Anträge lauten demnach im einzelnen wie folgt: G r u n d z u l a g e : 70% bis und mit Fr. 3600 Gehalt oder Lohn und von da an sinkend um l % auf je Fr. 300 Gehalt oder einen Bruchteil davon bis auf ein Minimum von 50 °/o des Gehaltes. Mindestbetrag der Grundzulage Fr. 1750, Höchstbetrag derselben Fr. 6000.

K i n d e r z u l a g e : Fr. 120 an Verheiratete pro Kind im Jahr' bis und mit Fr. 4500 Gehalt und von da an sinkend um Fr. 6 auf je Fr. 100 Gehalt oder einen Bruchteil dieses Betrages.

Ortszulage: in Orten mit über 100,000 Einwohnern Fr. 500 ,, ,, ,, ,, 50,000 bis und mit 100,000 Einwohnern ,, 400 ,, ., ,, ,., 5,000 bis und mit 50,000 Einwohnern ,, 300

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Der Gesamtbetrag der Zulagen soll nicht unter dein Betrage der im Jahre 1919 bei gleichen Besoldungsverhältnissen gewährten Teuerungszulagen bleiben.

Unsere vorstehenden Anträge fussen auf der Erwägung, dass es sich empfiehlt, mit den neben der Grundlage gewährten Beihülfen so viel als möglich abzubauen, um den Übergang zu den Ansätzen des neuen Besoldungsgesetzes zu erleichtern. Zu weitgehend erscheinen uns in dieser Beziehung die Anträge des Föderativverbandes, der die Familien- und Kinderzulagen gänzlich abschaffen möchte. Wir sind der Ansicht, dass die Kinderzulage in einem etwas reduzierten Umfange beibehalten werden sollte.

Dadurch bliebe auch den Beihülfen der Charakter einer durch die Teuerung bedingten Notstandsmassnahme, die den jeweiligen Verhältnissen angepasst werden kann, gewahrt, während ein Vorgehen nach den Vorschlägen des Föderativverbandes einer eigentlichen Revision der Besoldungen gleich käme.

In Verbindung mit der Erhöhung der Grundzulage werden die Aufhebung der Familienzulage und die Herabsetzung der Kinderzulage um Fr. 60 gegenüber dem Ansätze von 1919 allerdings zur Folge haben, dass sich die Ledigen i& allgemeinen besser, gewisse Kategorien von Verheirateten' dagegen ungünstiger stellen werden als nach dem System der Teuerungszulagen für das abgelaufene Jahr. Da es aber beim gegenwärtigen Stand der Teuerung nicht angeht, einem Teil des Personals -- und zwar kommt dabei, wie gesagt, namentlich solches mit Familienlasten in Betracht -- eine geringere Zulage als im Jahre.

1919 zu verabfolgen, kann diesem Mangel nur durch die Zusicherung abgeholfen werden, dass die Teuerungszulagen des Jahres 1920 mindestens den Betrag der im Jahre 1919 gewährten ausmachen sollen, Das von uns für 1920 vorgeschlagene System wird auch ermöglichen, dem Personal der oberen Gehaltsstufen, das sieh bisher, im Vergleiche zu der eingetretenen Geldentwertung, mit unzureichenden Zulagen begnügen musste, besser, zu berücksichtigen.

Die neben der Grundzulage und der Kinderzulage vorgesehene Ortszulage bezweckt, die Differenzierung in der Höhe der Teuerungszulagen, die im Jahre 1919 durch die Gewährung von nach der Einwohnerzahl der Ortschaften abgestuften Nachteuerungszulagen eingeführt wurde, beizubehalten. Da aber nicht aus-

234 schliesslich auf die Einwohnerzahl für die Beurteilung des Teuerungsgrades abgestellt werden kann, wird man auch dieses Mal, wie bereits schon für die Nachteuerungszulage für 1919, den Bundesrat und die Generaldirektion der Bundesbahnen ermächtigen müssen, dort, wo die Umstände es rechtfertigen, Ausnahmen von der Regel zu. gestatten.

Im Interesse eines gleichmässigen Vorgehens halten wir es auch für angezeigt, dass der Berechnung der Ortszulage, gleich wie dies für die Nachteuerungszulage für 1919 der Fall war, die Einwohnerzahl des Arbeitsortes oder des Wohnortes zugrunde gelegt werden könne, je nachdem die eine oder die andere Lösung für den Bezüger vorteilhafter ist.

Die Verabfolgung von Ortszulagen empfiehlt sich schon deswegen, weil sie dem Bunde gestattet, Ersparnisse zu machen.

Da Ortszulagen auch für das neue Besoldungsgesetz in Aussicht genommen sind, werden die Erfahrungen, die damit unter dem Regime der Teuerungszulagen gemacht werden, später unbedingt von Nutzen sein. Allerdings wird es einige Zeit gehen, bis eine zuverlässige Basis für die Klassifizierung der Ortschaften, die eine Ausnahmebehandlung für sich beanspruchen, gewonnen sein wird.

Die sehr zahlreichen Eingaben, die bei Anlass der Gewährung der Nachteuerungszulage für 1919 beim Bundesrat eingegangen sind, und die eine Änderung der Klassifizierung von Ortschaften bezwecken, beweisen, dass die Regelung der Frage der Ortszulagen mit grossen Schwierigkeiten verbunden ist. Mit der Prüfung aller dieser Eingaben und der Stellung von Anträgen betreffend die Einreihung der betreffenden Ortschaften ist von ·uns das eidgenössische statistische Bureau beauftragt worden.

Was das Ausmass der Zulagen in Ansehung der Teuerung betrifft, so ist allerdings zu sagen, dass die Indexziffer des Verbandes schweizerischer Konsumvereine von Fr. 2539. 72 am 1. Dezember 1919 auf Fr. 2603. 90 am 1. Januar 1920 gestiegen ist. Es ist dies aber noch kein Beweis dafür, dass die Teuerung im Jahre 1920 durchschnittlich grösser als im Jahre 1919 sein -wird, steht doch die Indexzahl vom 1. Januar 1920 um Fr. 99. 97 unter dem im Jahre 1919 erreichten Höhepunkt. Es besteht somit im gegenwärtigen Zeitpunkt keine Veranlassung, für dieses Jahr mit einer Verschärfung der Teuerung gegenüber 1919 zu rechnen. Zieht mau nun in Betracht, dass wir dem Personal
nicht nur die Verabfolgung der gleichen Teuerungszulagen wie im Jahre 1919 sichern wollen, sondern dass wir für einzelne Personalkategorien sogar eine beträchtliche Erhöhung der damals bewilligten Ansätze in Aussicht nehmen, so dürfte durch unsere

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Anträge allen billigen Verhältnissen in weitgehender Weise Rechming getragen sein. Die Wirkung der neuen Zulagen auf die Gestaltung der Besoldungen im Jahre 1920 ergibt sich aus den Tabellen, die wir als Anhang folgen lassen und in denen vergleichsweise auch die Gehaltsbezüge des Personals in der Vorkriegszeit und im Jahre 1919 aufgeführt sind. Aus diesen Tabellen geht hervor, dass die Gesamtbezüge für das Jahr 1920 im Vergleich zu denjenigen für das Jahr 1914 bei den untern Besoldungsklassen verhältnismässig viel höher sind als bei den obern, indem sie bei jenen bis auf 257,8 °/o unter Zugrundelegung einer Familie mit 7 Kindern ansteigen können, während sie bei diesen bis auf 50 °/o heruntergehen. Bei Besoldungen über Fr. 12,000 beträgt die Zulage überhaupt nur Fr. 6000 und bleibt somit unter dem Satz von 50 °/o.

Die Annahme der von uns befürworteten Lösung bedingt für die Bundesverwaltung eine Ausgabe von rund Fr. 88,300,000, für die Bundesbahn Verwaltung eine solche von rund Fr. 91,060,000.

Es bedeutet dies gegenüber 1919 eine Mehrausgabe von rund Fr. 10,900,000 für die erste und von rund Fr. 4,000,000 für die zweite dieser Verwaltungen. Bei der Würdigung dieser Mehrausgabe ist die zunehmende Verschlimmerung der finanziellen Lage des Bundes und der Bundesbahnen und die grossen Opfer, die namentlich diesem letztern Unternehmen das Inkrafttreten des neuen Arbeitsgesetzes aufbürden wird, nicht ausser acht zu lassen.

Die Bundesbahnbehörden machen auch darauf aufmerksam, dass eine Überschreitung der von uns vorgeschlagenen Ansätze und namentlich eine Erhöhung der Grundzulage zur Folge haben könnte, dass die in ihrem Vorentwurf für ein revidiertes Besoldungsgesetz vorgesehenen Höchstbeträge für eine grössere Anzahl von Beamtungen wesentlich überschritten würden. Da es sich bei der Revision des Besoldungsgesetzes nicht nur darum handeln könne, die Besoldungen nach einem bestimmten prozentualen Massstabe zu erhöhen, sondern sämtliche Beamtungen nach einem objektiven Massstabe neu zu bewerten und gestützt hierauf die angezeigt erscheinenden Besoldungsansätze festzustellen, so würde ·die für die zweckmassige Lösung dieser Aufgabe nötige Bewegungsfreiheit fehlen, wenn mitten in den Vorarbeiten für die Revision des Besoldungsgesetzes die Ausrichtung einer Teuerungszulage beschlossen werden sollte, welche
die bestehenden Maxima ·der Gehaltsans&tze derart hinaufschrauben würde, dass dadurch den künftigen Besoldungsansätzen vorgegriffen wäre. Diese Erwägungen scheinen uns durchaus richtig zu sein, und wir glauben daher, uns ihnen anschliessen zu sollen.

Bundesblatt.

72. Jahrg. Bd. I.

19

236 Auf die Postulate der Personalverbände zurückkommend,, möchten wir noch folgendes bemerken.

\ Die aus der Erfüllung der Begehren des Föderativverbandea zu erwartenden Kosten können für die Bundesverwaltung auf rund Fr. 116,500,000, für die Bundesbahnen auf rund Fr. 120,000,000 veranschlagt werden. Es ist klar,' dass dem sich aus diesen Zahlen für beide Verwaltungen ergebenden Mehrerfordernis von insgesamt rund Fr. 72,000,000 gegenüber 1919 eine gewaltige finanzielle Tragweite zukommt. Dabei ist nicht ausser acht zu lassen, dass wegen der bedeutenden Erhöhung der für die Pensions- und Hülfskasse der Bundesbahnen und der im Werden begriffenen Versichcrungskasse des eidgenössischen Personals anrechenbaren Gehaltsbeträge für den Bund weitere vermehrte Ausgaben infolge der Zunahme der ordentlichen und einmaligen Einlagen in diese Kassen erwachsen würden.

Zu diesen Erwägungen rein finanzieller Natur treten aber noch andere hinzu, die nach unserrn Dafürhalten eine Berücksichtigung der Vorschläge des Föderativverbandes als ausgeschlossen: erscheinen lassen. Diese betreffen die Frage des sogenannten Existenzminimums. Dasselbe betrug bekanntlich vor dem Krieg,, entsprechend dem niedrigsten Besoldungsansatz für einen volljährigen, ausschliesslich im Dienste des Bundes tätigen Beamten oder Angestellten, Fr. 1400. Bei Gutheissung der Anträge desFöderativverbandes würde das Existenzminimum folgende Beträge, erreichen : in Städten mit Über 100,000 Einwohnern

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in ländlichen Orten ' in den übrigen mit industriellem ländlichen Einschlag Ortschaften

Fr. 4800 Fr. 4600 Fr. 4400 Fr. 4200 Solche Ansätze können aber ernstlich nicht in Betracht kommen. Für Städte wie Bern, Zürich und Genf würde dies eine Steigerung des Existenzminimums von nahezu 250 °/o gegenüber dem Jahre 1914 bedeuten. Es ist klar, dass derartige Verhältnisse die Besoldungsansätze in hohem Masse präjudizieren würden. Dem Besoldungsgesetzgeber würden durch den dieTeuerungszulagen für 1920 regelnden Bundesbeschluss zum vornherein die Hände gebunden ; ein Zurückgehen wäre so gut wieausgeschlossen. Dabei möchten wir auch noch auf den Umstand aufmerksam machen, dass die kürzlich von der Gemeinde Bern durch Abstimmung mit knapper Mehrheit beschlossene Revision, .der Gehaltsordnung für die städtischen Funktionäre ein Existenzminimum von Fr. 4200 vorsieht. Die Anträge des Föderativverbandes gehen somit bedeutend weiter.

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Zu den Forderungen des Verbandes des christlich-sozialen Verkehrspersonals der Schweiz möchten wir bemerken, dass wir dio vorgeschlagene Lösung, ganz abgesehen vorn Kostenpunkt, schon deswegen nicht befürworten können, weil auf die Berücksichtigung der bestehenden, zum Teil ganz erheblichen Unterschiede in den Lebensverhältnissen zwischen Stadt und Land vollständig verzichtet und die Einführung des Systems der Ortszulagen damit wieder verlassen würde.

Wir schliesscn unsero Ausführungen indem wir Ihnen die unveränderte Annahme des nachfolgenden Entwurfs zu einem Bundesbeschluss empfehlen.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 9. Februar 1920.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der ßundespräsident: Motta.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Steiger.

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(Entwurf.)

BundesbescJhluss betreffend

die Ausrichtung von Teuerungszulagen an das Bundespersonal für das Jahr 1920.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 9. Februar 1920, beschliesst: Art. 1. Den Beamten und Angestellten des Bundes, einschliesslich der Bundesbahnen, sowie den ständig in eidgenössischen Anstalten und Werkstätten beschäftigten Arbeitern, mit Ausnahme der Arbeiter der eidgenössischen Militärverwaltung, werden für das Jahr 1920 folgende Teuerungszulagen bewilligt: a. eine Grundzulage von 70 °/o bis und mit Fr. 3600 Gehalt oder Lohn und von da an sinkend um l °/o auf je Fr. 300 Gehalt oder einen Bruchteil davon bis auf ein Minimum von 50 % des Gehaltes. Mindestbetrag der Grundzulage Fr. 1750, Höchstbetrag derselben Fr. 6000 ; b. eine Kinderzulage von Fr. 120 pro Kind im Jahr bis und mit Fr. 4500 Gehalt und von da an sinkend um Fr. 6 auf je Fr. 100 Gehalt oder einen Bruchteil dieses Betrages ; c. eine Ortszulage, welche beträgt: in Orten mit über 100,000 Einwohnern . . . Fr. 500 in Orten mit über 50,000 bis und mit 100,000 Einwohnern · ,, 400 in Orten mit über 5000 bis und mit 50,000 Einwohnern ,, 300 Der Gesamtbetrag der Zulagen soll nicht unter dem Betrage der im Jahre 1919 bei gleichen Besoldungsverhältnissen gewährten Teuerungszulagen bleiben.

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Art. 2. Massgebend für die Bemessung der Ortszulage ist der Arbeitsort. In Fällen jedoch, wo die Einwohnerzahl des Arbeitsortes kleiner als die des Wohnortes ist, kann die Ortszulage nach Massgabe der Einwohnerzahl dieses letztern ausgerichtet werden.

Der Bundesrat und die Generaldirektion der Bundesbahnen sind ermächtigt, dem Personal in Vororten von grössern Städten, ferner in Orten mit nachweisbar besonders teuren Lebensverhältnissen eine Ortszulage zu gewähren, auch wenn es nach Art. l, lit. e, hiervor keinen Anspruch darauf hätte. Desgleichen können der Bundesrat und die Generaldirektion der Bundesbahnen das Personal in solchen Vororten und Orten mit über 5000 Einwohnern in eine höhere Zulagenstufe einreihen.

Die Feststellung der Einwohnerzahl hat auf Grund der amtlichen Erhebungen von 1918 und in Ermangelung solcher nach den Ergebnissen der eidgenössischen Volkszählung von 1910 y,u erfolgen.

Art. 3. Für die Kinderzulage fallen einzig Kinder unter 18 Jahren in Betracht, die im Haushalt leben oder anderweitig untergebracht sind oder unterhalten werden.

Art. 4. Den Arbeitern der eidgenössischen Militärverwaltung werden an Stelle der vorstehenden Teuerungszulagen für das Ja,hr 1920 tägliche Konjunkturzulagen verabfolgt. Den jugendlichen Arbeitern wird eine herabgesetzte Zulage ausgerichtet, die dem für das Jahr 1919 gültigen Verhältnis zur vollen Zulage analog bemessen werden soll. Die Konjunkturzulagen werden vom Bundesrat bestimmt. Ihr Tagesbetreffnis ist festzusetzen, und, auf das Jahr ausgerechnet, sind sie den Teuerungszulagen angemessen anzupassen.

Art. 5. Die Teuerungszulagen werden in monatlichen Raten jeweilen mit dem Gehalt oder Lohn ausbezahlt. Für das im Taglohn beschäftigte Personal sind die Zulagen in das Tagesoder Stundenbetreffnis umzurechnen und mit den jeweiligen Lohnzahlungen auszurichten. Die Auszahlung der Konjunkturzulagen hat an den ordentlichen Zahltagen zu erfolgen.

Art. 6. Soweit es sich um das Personal der schweizerischen Bundesbahnen handelt, werden bei der Berechnung des Diensleinkommens die Nebenbezüge in dem für die Pensions- und Hülfskasse anrechenbaren Betrag berücksichtigt.

240

Art. 7. Für Beamte, Angestellte und Arbeiter, die mehreren Verwaltungen angehören, ist das gesamte Diensteinkommen massgebend.

Art. 8. Für die nach dem 1. Januar 1920 in den Dienst des Bundes oder der Bundesbahnen getretenen Beamten, Angestellten und Arbeiter werden die Teuerungszulagen im Verhältnis zur Dienstzeit berechnet und ausgerichtet. Das gleiche gilt für das Personal, das den Bundesdienst im Verlaufe des Jahres 1920 verlässt.

Art. 9. Der Bundesrat und die Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen werden ermächtigt, dem nicht ausschliesslich im Dienste des Bundes stehenden Personal und dem Aushülf'spersonal im Verhältnis zur Dienstzeit und -/AI den Dienstleistungen ebenfalls Teuerungszulagen zu gewähren.

Art. 10. Zur Auszahlung der Teuerungszulagen, einschliess lieh der Konjunkturzulagen an die Arbeiter der Militärverwaltung, werden dem Bundesrat und der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen die nötigen Kredite eröffnet.

Art. 11. Der Bundesrat und dio Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen werden mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt, soweit es die ihnen unterstellten Verwaltungen betrifft.

Art. 12. Anstände und Einsprachen, die sich bei der Vollziehung dieses Bundesbeschlusses ergeben, -werden vom Bundesrat und von der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen endgültig erledigt, soweit es die ihnen unterstellten Verwaltungen betrifft.

Art. 13. Gegenwärtiger Beschluss tritt, als dringlich, auf 1. Januar 1920 in Kraft.

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Anhang.

Orte mit über 100,000 Einwohnern.

--

·-

Gelialfsbcziige im Jahre

Yorlcrifu'Shtsol(Iilllï

1919 ')

1,400 1,800

S, "00 3,700 3,900 4,400 4,900 0,820 7,050 8,020 11,200 13,790 3,750 4,150 4,350

a, ooo 2,500 :;,ooo ·1,000 5,000

1

Verheirateter ohne Kinder

«,000 8,000 10,300 1,100 1,800 2,000 2,DOO IÌ.OOO ·1,000

4,850

5,350 (i,770

5,000

Verheirateter mit 1 Kind .

7,950

(1,000

9,120

8,000 10.300

11,400

13,990 3,930 4,330 4530 5,030 5,530 6,950 8,085 0,165 11,400

1,100 1,800 2,000

2.500

3,000

4,000

5.000 |<000 8,000

"V erheirateter mit 3 Kindern

4,250 4.750 6.GOO

7,220 8,750 10,220 12,900 15,950 3.750 4,150 4,350 4,850 5,000 7,220 8,750 10,220 12,900 15,950 3,930 4,330 4,530 5,030 5,720 7,340 8,840 10,250 12,900 16,950

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1,400 l.SOO 2,000 2,600

·1,230

4,290 4,690

4,890

4,890 6,390 5,960 7,580

5^000 li.OOO 8,000 10.300

1,400 1,800 2,000 2,500 3,000 4,000 5,000 6,000 8,000 10,300

Verheirateter mit 7 Kindern

3.G50 4.050

10,300

·t.eno 5,390 5,890

:i,ooo 4.000

Verheirateter mit 5 Kindern

(iehaltsbezügc im Jahre 1920 nach Antrag des Bumlesrates 1 )

1,400 1,800 2,000 2,500 · 3,000 4,000 5,000 6.000 8,000

io,;-!co

7,310 .

l

8,355 9,255 11,100 10,9!)0

9,020

10,310 12,900

15,950 1,600

4,«.')0 ä,050 5,250 5,750 «,850 7,670 8.625 9,345 11.400 13,910

6,050 5,250 5,750 (1,250 7,820 !),200 10,370 12,900 15,950

5,010 5,410 5,010 0,110 6,610 8,030 8,895 9. 130 1 1 Ì400 13,ü!l(J

5,010 5,410 5,610 (1,110 6,(ilO 8,060 9.380 10,430 1 2 9<>0 15,950

') EinscWiesslicli Teuerimgi-xulageii und Xachtouenmgäzulage.

') Einschhcsslich Teuerungszulagen und Ortszulage.

ProMehrbezüge im Jahre

1920

350 350 350 350 700 900 1,100 1,300 1,700 2,160

250 450 800 1.100 1,500 ],960

190 390 755 1,085 1,500 1,960

zentoalc Erhöhung gegenüber

der

Vorkriegshcsoldnng

100,7 125,0 112,5 »0,0

86,7 80.5 75,0 70,3 01,2

54,8 107,8 130,5 117.5 94 10 86.7 80,5 75,0 7«,3

!

i

61.2 54,8

1 ;

180,7 140,5 126,5 101.2 90.7 S3,!>

: 1 1

76,8 70,8 61,2 54,8 206,4

70 270 665 1,055

1,500 1,960

100,5 144,5 115.« 1)8,7 89.5 80,4 71,8 Cl,2 51.8 232,1 180,5

Kia.r,

;

130,0

108.:!

150 575 1,025 1,500 1,960

!I5.."> 84.0 72.« 61.2 öl. N 257,8 200.5 180,5 111,1 120,3

SO 485 995 1.501) 1,','CO

'

,

101,5 87,6 73.8 (il.L*

5l, s

!

242 Orte mit über 50.000 Einwohnern.

Lediger .

. .

. .

Verheirateter ohne Kind er

Verheirateter mit l Kind .

Verheirateter mit SKinîTern

Verheirateter mit öKindern

Verheirateter mit 7 Kindern

Vorkriegsliesoldniig

Gehaltsbezöge im Jahre 1919')

Gehaltshezüge im Jahre 1930 nach Antrag des Bandesrates ')

],400 1,800 2,000 2,500 3000 4,000 5,000 6,000 8,000 10,800 1,400 1,800 2,000 2,500 3,000 4,000 5,000 6,000 8,000 10,300 1,400 l.SOO 2,000 2,500 3,000 *,000 5,000 6,000 8,000 10,300 1,400 1,800 2,000 2,500 3,000 4,000 5,000 6,000 8,000 10,300 1,400 1,800 2,000 2,500 3,000 4,000 5,000 6,000 8,000 10.300 1,400 1,800 2,000 2,500 3,000 4,000 5,000 6,000 8,000 10,300

3,235 3,635 3,835 4,335 4,835 6,255 7,585 8,855 11,135 13,725 3,650 4,050 4,250 4,750 5,250 6,670 7,850 9,020 11,300 18,890 3,830 4,230 4,430 4,930 5,430 6,850 7,585 9,065 11,300 13,890 4,190 4,590 4,790 5,290 5,790 7,210 8,255 9,155 11,300 13,890 4.550 4,950 5,150 5,650 6,150 7,570 8,525 9,245 11,300 18,890 4,910 5,310 5,510 6,010 6,510 7,930 8,795 9,385 11,300 13,890

3,550 3,950 4,150 4,650 5,500 7,120 8,650 10,120 12,800 15,850 3,050 4,050 4,250 4,750 5,500 7,120 8,650 10,120 12,800 15,850 3,830 4,230 4,480 4,930 5,620 7,240 8,740 10,150 12,800 15,850 4,190 4,590 4,790 5,290 5^60 7,480 8,920 10,210 12,800 15,850 4,550 ' 4,950 5,150 5,650 6,150 7,720 «,100 10,270 12,800 15,850 4,910 5,810 5,510 6,010 6,510 7,960 9,280 10,330 12,800 15,850

') EinschlieBslieh Teuerungszulagen nnd Nachteuerungsznlage.

') Einscnliesslich Teuerungszulagen und Ortszulage.

Mehrteilige im Jahre 1920

315 315 815 315 665 865 1,065 1,265 1,665 2,125

250 450 800 1,100 1,500 1,960

ito

390 755 1,085 1,500 1,960

70 270 6S5 1,055 1,500 1,960

150 575 1,025 1,500 1,960

30 485 995 1,500 1,960

Prozentuale Erhöhung gegenüber der Vorkriegsbesoldung

153,6 119,4 107,5 86,0 83,8 78,0 73,0 68,7 60,0 53,9 160,7 125,0 112,5 90,0 83,3 78,073,0 68,7 60,0 53,9 173,6 135,0 121,5 97,2 87,3 81,0 74,8 69,2 60,0 53,9 199,3 155,0 189,5 111,6 95,3 87,0 78,4 70,2 60,0 53,9 225,0 175,0 157,5 126,0 105,0 93,0 82,0 71,2 60,0 58,9 250,7 195,0 175,5 140,4 117,0 99,0 85,6 72,2 60,0 53,9

243

Orte mit über 5000 Einwohnern.

,

Verheirateter ohne Kinder

:

Verheirateter mit l KiixV.

Verheirateter mit 3 Kindern

Verheirateter mit 5 Kindern

Verheirateter mit7 Kindern

VorkriegsIjesoldang

Gehaltsbezöge im Jahre 1919')

1,400 1,800 2,000 2,500 3,000 4,000 5,000 6,000 8,000 10,300 1,400 1,800 2,000 2,500 3,000 4,000 5,000 6,000 8,000 10,300 1,400 1,800 2,000 2.500 8,000 4,000 5,000 6,000 8,000 10,300 1,400 1,800 2,000 2,500 3.000 4,000 5,000 «000 8,000 10,300 1,400 1,800 2,000 2,500 3,000 4,000 5,000 6,000 8,000 10,800 1,400 1,800 2,000 2,500 3,000 4,000 5,000 6,000 8,000 10,300

3,170 3,570 3,770 4,270 4,770 6,100 7,520 8,790 11,070 13,660

3,550 3,950 4,150 4,650 5,150 6,570 7,750 8,920 11,200 13,790 3,730 4,130 4,330 4.830 5,330 6,750 7,885 8,965 11,200 13,790 4,090 4,490 4,090 5,190 5,690 7,110 8,155 9,055 11,200 13,790 4,450 4,850 5,050 5,550 6,050 7,470 8,425 9,145 11,200 13,790 4,810 5,210 5,410 5,910 6,410 7,880 8,695 9,285 11,200 13,790

Cthalts»ezlige im Jahre 1920 nach Antrag des Bundesrates *) 3,4EO 3,850 4,050 4,550 5,400 7,020 8,550 10,020 12,700 15,750 3,550 8,950 4,150 4,650 5,400 7,020 8,550 10,020 12,700 15,750 3,730 4,130 4,330 4,880 5,520 7,140 8,640 10,050 12,700 15,750 4,090 4.490 4,690 5,190 5,760 7,'3SO 8,820 10,110 12,700 15,750 4,450 4,850 5,050 5,550 6,050 7,620 9,000 10,170 12,700 15,750 4,810 5,210 5,410 5,910 6,410 7,860 9,180 10,280 12,700 15,750

*) Einschlieislich Teuerungszulagen und Nachteuerungszulago.

*) Einschlies3lich Teuerungszulagen und Ortszulage.

MehrBezüge im Jahre 1920

280 280 280 280 630 830 1,030 1,230 1,630 2,090

250 450 800 1,100 1,500 1,960

190 390 755 3,085 1,500 1,960

70 270 «65 1,055 1,500 1,960

150 575 1,025 1,500 1,960

30 485 995 1,500 1,960

Prozentuale Erhöhung gegenüber der Vorkriegsuesohlung 146,4 113,9 102,5 82,0 60,0 75,5 71,0 67,0 58,7 52,9 153,« 119,4 107,5 86,0 80,0 75,5 71,0 67,0 58,7 52,9 163,4 129,4 116,5 93,2 84,0 78,5 72,8

675 58,7 52,9 192,1 149,4 134,5 107.6 »2,0 84,5 76,4 «8,5 58,7 52,9 217,8 169,4 152,5 122,0 101,7 90,5 80,0 6!),5 58,7 52,9 243,6 189,4 170,5 136,4 113,7 9S,5 83,6 70,5 58,7 52,9

,

244

Orte mit weniger als 5000 Einwohnern.

Lediger

· . . .

Verheirateter ohne Kinder

Verheirateter mit 1 Kind .

Gehaltsuezüge im Jahre 1919 ')

1,400 1,800 2,000 2.500 3,000 4,000 6,000 6,000 8,000 10,300

3.100 3Ì500 3,700 4,200 4,700 6,120 7,450 8,720 11,000 13,690

3,150 3,550 3,750 4,250 5,100 6,720 8,250 9,720 lä, 400 15,450

1,400 3,800 2,000 2,500 3,000 4,000 5,000 «,000 8,000 10,300

3,450 3,850 4,050 4,550 5,050 6,470 7,650 8,820 11,100 18,090

3,450 3,850 4,050 4,550 5,100 0,720 8,250 9,720 12,400 15,450

1,400

3,030 4,030 4,230 4,730 5.230 0.650 7,785 8,8(15 11,100 13,690

3,630 4,030 4,230 4,730 5,230 6,840 8,340 9,750 12,400 15,450

3,090 4,390 4,590 0,090 5,590 7,010 8,055 8,955 11,100 13,690

3.090 4^390 4,590 5,090 5,580 7,080 8,520 9,810 12,400 15,450

4.350 4,750 4,950 5,450 5,950 7,370 8,325 9,045 11,100 13,690

4,350 4.750 4,950 5,450 6,950 7,370 8,700 9,870 12,400 15,450

4,710 5,110 5,310

4,710 5.110 5,310 5,810 6,310 7,730 8,880 9,930 12,400 15,450

1,800 2,000 2,500 3,000 d.OOO 5,000 0,000 8,000 10,300 Verheirateter mit 3 Kindern

Verheirateter mit 5 Kindern

1,400 1,800 2,000 2,500 3,000 4,000 5,000 6,000 8,000 10,300 1,400 1,800 2,000 2,500 3,000 4,000 5,000 0,000 8,000 10,300

Verheirateter mit? Kindern

fichiillskzügc im Jalire 1920 nach Antrag des Bundesrates 5 )

Vorkrifgsbtsol(Iniig

1,400 1,800 2,000 2,500 3,000 4,000 5,000 0,000 8,000 10,300

5,810 6,310 7,730 8,595 9,135 11,100 13,690

'

') Emschliesslich Teuerungszulagen und Nacliteuerungszulage.

*) Einschliesslicli Teuerungszulage.

Hehrbezöge im Jahre 1920

Prozentuale Erhöhung gegenüber der Yorkricgsbesoldmig

50 50

125,0

50

87,5

50

70,0 70,0

400 600 800 1,000 1,400 1,860

50 250 600 800

1,300 1,760

97,2

08,0 «5,0 C2,0 55,0 50,0 146,4 113,0 102,5 82,0 70,0 68,0 65,0 «2,0 55,0 50,0 159,3 123,9 111,6 89,2 74.3

190 555 885 1,300 1,760

71JO (Mi,S 62,5 55.0 50|0 185,0

143.9 129,5

70 465 855

1,300 1,760

103,6 8G,3 77,0 70,4 C3,B

55,0 60,0 210,7

163,9

375 825 1.300

1,760

147,5 118,0 98,3 84.2 74,0 64,5 65,0 50,0

230,4 183,9 165,5 132,4, 110,3

93,2 283 795 1,300 1,7«0

77,6 «5,5 ·65.0 -r>0,0

'

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Botschaft des Bundesrates au die Bundesversammlung betreffend die Ausrichtung von Teuerungszulagen an das Bundespersonal für das Jahr 1920. (Vom 9. Februar 1920.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1920

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

07

Cahier Numero Geschäftsnummer

1220

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.02.1920

Date Data Seite

227-244

Page Pagina Ref. No

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