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Nachtragsbericht g des

.Bundesrates an die Bundesversammlung über die abgeänderte Verordnung vom 20. September 1920 betreffend Ergänzung und Abänderung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung . und Konkurs betreffend den Nachlassvertrag.

(Vom 30. November 1920.)

"Wir haben Ihnen am 20. September eine Notverordnung zur Gutheissung vorgelegt, welche auf den Bundesratsbeschlüssen vom 2. November 1915, 5. Januar 1917 und 27. Oktober 1917 aufbauend die Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes über den Nachlassvertrag namentlich in der Behandlung der grundpfandgesicherten Forderungen bestimmten durch den Weltkrieg und seine ökonomischen Auswirkungen geschaffenen Ausnahmeverhältnissen für eine Übergangszeit anpassen sollte*).

Das Inkrafttreten der Verordnung war auf den 1. November 1920 vorgesehen worden in der Hoffnung, dass die eidgenössischen Räte in der Herbstsession sie behandeln und dass allfällig postulierte Verbesserungen dann noch angebracht werden könnten. Dièse Beratung erwies sich als unmöglich. Im Ständerate wurde aber der bestimmte Wunsch ausgesprochen, dass die Verordnung mit ihren zum Teil recht einschneidenden Massregeln nicht in Kraft gesetzt werden möge, bevor die Ratskommissionen und auch die Räte sich dazu geäussert hätten. Der Bundesrat hat diesem Wunsche Rechnung getragen, die Publikation unterlassen und von seiner Befugnis zur Inkraftsetzung keinen Gebfauch gemacht. Die Neutralitätskommissionen beider Räte erhielten so Gelegenheit, ihre Postulate zur Verordnung nicht nur zuhanden der Bundesversammlung, sondern auch zuhanden des Bundesrates zu fixieren, der seinerseits gerne die Gelegenheit ergriff, in einer abgeänderten Vorlage diesen Wünschen Rechnung zu tragen, soweit sie übereinstimmende waren und nicht aus ganz zwingenden Gründen *) Siehe Seite 367 biervor.

397 abgelehnt werden mussten. Wo die Ansichten der Kommissionen sich widersprachen, haben wir in den meisten Füllen die grundsätzliche Lösung wieder aufgenommen, wie sie seinerzeit in der grossen Expertenkommission mit ihrer Vereinigung der verschiedenen Interessengruppen als Resultante sich ergeben hatte. Da wir schon arn Ändern waren, haben wir auch einige redaktionelle Neuerungen angebracht um Missverständnissen, denen wir in der Auslegung des ersten Entwurfes begegnet waren, vorzubeugen. Sie mögen uns gestatten, die wichtigeren Änderungen, welche die neuo Fassung aufweist, in dieser Nachtragsbotschaft zu beleuchten und einige allgemeine Bemerkungen, zu denen die Diskussion in den Kommissionen uns Veranlassung gibt, anzuschliessen.

Die ständerätliche Kommission postulierte Beschränkung der Verordnung auf die Hôtellerie und die ausschliesslich vom Fremdenverkehr abhängigen Betriebe. . Nach nochmaliger sorgfältiger Prüfung sind wir mit der nationalrätlichen Kommission zur Ablehnung dieses Postulates aus formellen und materiellen Gründen gelangt. Formell ist zu bemerken, dass die neue Verordnung nichts arideres sein will als der notwendig gewordene Ausbau einer frühem Notverordnung vom 27. Oktober 1917, welche sich auch nicht auf die Hôtellerie und verwandte Kreise beschränkte, sondern allgemeinen Charakter hatte. Es wäre nun schon technisch nicht leicht und würde in der Praxis zu grossen Unzukömmlichkeiten führen, wenn auf die alte allgemeine Verordnung, die seit 1917 Anwendung gefunden hat, eine neue Verordnung mit reduziertem Geltungsbereich aufgepfropft würde. Direkt stossend müsste es wirken, wenn der Hotelier, der anno 1918 sich unter den Schutz der alten Verordnung begeben hat, heute die erweiterten Wohltaten der neuen geniessen kann, während ein Dritter, der damals gleich behandelt wurde, ohnmächtig zusehen muss. Aber auch, wenn wir nur die ganz neu sich darbietenden Anwendungsfälle ins Auge fassen, ist vom Standpunkte der Gerechtigkeit aus nicht recht einzusehen, warum bei gleichen Voraussetzungen nicht jeder den Anspruch zum mindesten auf das gleiche V e r f a h r e n , die gleiche R e c h t s wohltat haben soll. Tatsächlich glauben wir freilich auch bemerkt zu haben, dass der Widerstand gegen die allgemeine Anwendung sich nicht sowohl gegen den r e c h t l i c h e n als vielmehr gegen
den w i r t s c h a f t l i c h e n Ausnahmeschutz, die Beanspruchung der Darlehenskasse nach Art. 19, richtete. Hierzu ist aber zu sagen, dass dieso Inanspruchnahme nur möglich ist, wenn sie durch das Mittel einer Hülfskasse stattfindet; weil letztere wiederum die Mitwirkung des Bundes bei ihrer Gründung voraussetzt, hat

398 dieser es in der Hand, den Riegel gegen eine ungesunde Ausdehnung zu stecken. Tatsächlich sind auch in andern notleidenden Industrien nicht die gleichen Voraussetzungen, nicht der gleiche Zusammenhang mit einem verpfändeten Betriebsgrundstück gegeben wie in der Hôtellerie. Die praktische Wirklichkeit wird die Anwendbarkeit der Verordnung mindestens so gut regeln wie z. B. die begriffliche Umschreibung der ,,ausschliesslich vom Fremdenverkehr abhängigen Betriebe", die einer sehr verschiedenen Auslegung fähig wäre. Der Befürchtung, dass das Pfandnachlassverfahren eine ungewollte Ausdehnung annehmen möchte, haben wir in der neuen Fassung der Art. 2, 40 und 41 Rechnung getragen, indem wir ausser der Bedingung der Schuldlosigkeit des Petenten an der Krisis den u n m i t t e l b a r e n Zusammenhang mit den Kriegsfolgen und die Überzeugung der Behörden von einer dauernden Sanierungswirkung der Rechtswohltat zur ausdrücklichen Voraussetzung ihrer Gewährung machen ; blosse Flickarbeit an morschen Gebäuden soll ausgeschlossen sein.

In den Kommissionen gab die Behandlung der vor der Gläubigerversammlung aufgelaufenen Marchzinse zu sprechen ; man erblickte in der Regulierung nach Art. 3 und 14 eine unberechtigte Verkürzung. Eine solche liegt aber nicht vor. Sie werden einfach im Nachlassverfahren den n a c h der Gläubigerversammlung fällig werdenden Zinsen gleichgestellt, müssen also, wenn ihr Kapital gedeckt ist, voll bezahlt werden auch während der Stundung; ist ihr Kapital n i c h t gedeckt durch die Schätzung, so hängt die ganze oder teilweise Zahlung der Zinsen im Sinne von Art. 14, Alinea 2, von dem durch den Gesamtstatus bestimmten Ermessen der Nachlassbehörde ab.

In Art. 6 war der bereits in der Verordnung von 1917 enthaltene Grundsatz, dass die ungedeckten Kapitalforderungen an.

der Stundung und nicht am Nachlass teilzunehmen haben, aufgenommen worden. Die Bemängelung, dass bei einer Stundung, welche sich nunmehr bis auf zehn Jahre erstrecken könne, wohl mancher Pfandgläubiger lieber auf die Sanierungshoffoung und sein Pfandrecht verzichten und dafür an der Nachlassdividende der Kurrentgläubiger teilnehmen möchte, führte zu der nunmehrigen ausdrücklichen Statuierung eines solchen Wahlrechtes für den Pfandgläubiger. Dieses Wahlrecht muss erst nach Vorlage von Status, Schätzung und rechtskräftiger
Verfügung des Sachwalters, also in einem Moment, wo der Pfandgläubiger sich über die Tragweite seines Entschlusses ein Bild machen kann, ausgeübt werden (Art. 39) ; es darf dann aber auch nicht länger hinausgeschoben werden, damit das Verfahren nunmehr eine sichere Grundlage erhält.

399 Eine Hauptneuerung der Verordnung gegenüber ihrer Vorgängerin von 1917, welche Kapitalstundungen längstens bis 1922 vorgesehen hatte, lag in der Erstreckung bis 1930. Dieser in der Sachverständigenkonferenz als geboten erklärte Termin wurde in der ständerätlichen Kommission beanstandet; sie postulierte 1928 als Endtermin, während die nationalrätliche Kommission an 1930 festhielt. Da bei dem ständerätlichen Postulate die kaum ganz unbegründete Befürchtung mitgespielt haben mag, dass die lange Stundungsdauer auch zu einer zehnjährigen Anwendung der Notverordnung im Verfahren führen könnte, haben wir in Art. 52 ausdrücklich die Dauer der Notverordnung zeitlieh begrenzt auf den 31. Dezember 1925. Nach diesem Datum werden also -- Neuordnung auf dem ordentlichen Gesetzgebungswege vorbehalten -- keine Begehren nach Art. l und 2 mehr eingereicht werden können, während natürlich die Rechts Wirkungen eines früher eröffneten Verfahrens nach Inhalt der Verordnung bleiben. Damit erscheint uns der Charakter der heutigen Verordnung als eines Notkindes gewahrt; die Übergangsbestimmungen zur spätem normalen Ordnung werden besser im Jahre 1924, wenn man das dannzumalige Anwendungsgebiet überschaut, getroffen.

In Art. 16 haben wir mit der nationalrätlicheu Kommission den alten Text festgehalten, während die ständerätliche Kommission den Prozentsatz der Barzahlung für die gedeckten Zinse differenzieren wollte nach der Rangordnung der Hypotheken. So gerechtfertigt eine solche Berücksichtigung des Ranges im Liquidationsfall erscheint, so wenig kann sie im Verfahren nach Art. 16 in Frage kommen. Auch die Zinse der zweiten, der fünften Hypothek, sind hier durch die Schätzung gedeckt ; die Streichung eines Viertels ist also für alle gleich gerecht oder gleich ungerecht.

Sie wird auch den gedeckten Gläubigern zugemutet, weil sie alle als Äquivalent eine sonst nur durch den Ruin ihres gemeinsamen Schuldners herbeizuführende Barzahlung für 8/4 der rückständigen Zinsen erhalten. Die Erfahrungen bei den freiwilligen Arrangements, die z. B. durch Vermittlung der bisherigen Hülfskassen erfolgten, haben gezeigt, dass eine wirklich erfolgreiche Sanierung nur dann möglich ist, wenn alle diejenigen, welche dem Schuldner Kredit geschenkt haben, hierzu kräftig beitragen. Eine Differenzierung schlechtweg nach dem Range der Hypotheken
würde praktisch wieder zu den grössten Ungerechtigkeiten führen, indem z. B. der erste Schuldbrief auf gleichwertigen Objekten am einen Orte Fr. 100,000, am andern Fr. 50,000 betragen kann. Auch ein prozentuales Abstellen auf die Belehnungsgrenze, wobei die Zinse der gleichen Forderung zum Teil in Kategorie A, zum Teil

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in Kategorie B kämen, würde zu unerwünschten Komplikationen führen. Es sei gestattet, hier die allgemeine Bemerkung anzubringen, dass wir uns eine Hauptwirkung dieser Verordnung gar nicht bloss von ihrer Anwendung, sondern von ihrer blossen Existenz und dem hierdurch erleichterten Abschlusse f r e i w i l l i g e r Verständigungen, bei welchen man sich den Einzelheiten des Falles besser anschmiegen kann, versprechen.

In Art. 19, Alinea 3, heute schon einen Maximalbetrag für die Beanspruchung der Darlehenskasse einzusetzen, muss der Bundesrat ablehnen, da er weder die kommende Beanspruchung heute genügend einschätzen, noch die Situation der Darlehenskasse, wie sie im gegebenen Momente dann für ihn mitbestimmend sein wird, voraussehen kann.

Die Umredaktion der Art. 21 und 22 will dem Gedanken Ausdruck verleihen, dass die Begünstigung der ungedeckten Pfandgläubiger durch Neuverpfändung von gowillkürten Zubehörden, soweit sie nicht das Äquivalent einer Wertvermehrung durch Reparaturen ist, nur in dem Masse stattfinden darf, als sie auch bei einer Liquidation pro rata ihrer ungedeckten Forderungen an diesem Aktivum beteiligt wären. -- Die Neuverpfändung würde nach der Systematik des IV. Unterabschnitts (Art. 39, 40, 42) erst in dem Momente erfolgen, wo das Wahlrecht des ungedeckten Pfandgläubigers uach Art. 6 konsumiert ist.

Während sonst die meisten Wünsche der Kommissionen eher auf eine Einschränkung des Ausnahmerechtes abzielten, waren beide darin einig, dem Solidarbürgen eine bessere Rechtsstellung zu geben, als sie in der ersten Fassung vorgesehen war. Im neuen Texte kommt deutlicher als vorher zum Ausdruck, da«s der einfache Bürge sowieso auch von der dem Hauptschuldner gewährten Stundung profitiert. Dagegen hatte sich der alte Entwurf auf den Standpunkt gestellt, dass dem Solidarbürgen keine bessere Position zukomme, als sie der Gläubiger, der keinen Bürgen besitzt, nach der Verordnung inné hat. Hiernach müsste also der Solidarbürge bei Eintritt der Fälligkeit trotz der dem Hauptschuldner bewilligten Stundung nach Art. 496 OK bezahlen; sein Rückgriff auf Schuldner und Pfand dagegen wäre erst nach Ablauf der Stundung zulässig. Dieser sofortigen Haftung könnte er sich nur entziehen, wenn er selbst auch ein Stundungs- oder Nachlassverfahren erwirkte, dessen gesetzlichen Voraussetzungen er aber
für seine eigene Person genügen müsste. Dieser rechtlich kaum anfechtbaren Konstruktion wurde nun aber gegenübergehalten, dass in den meisten Anwendungsfällen der neuen Ver-

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Ordnung Schuldner und Solidarbürgen zusammen einen Unglücksknäuel bilden, der moralisch als ein Ganzes zu behandeln sei.

Freunde, Familie, Sippe hätten unter ganz andern Voraussetzungen seinerzeit die Bürgschaft eingegangen; eine starre Durchführung des Rechtsweges ihnen gegenüber mache den volkswirtschaftlichen Nutzen der Verordnung zu einem grossen Teil illusorisch. Wir haben, dem kategorischen Wunsche der Kommissionen nachkommend, die Lösung darin gesucht, dass wir den Bürgen zwar nicht zwangsläufig an der Stundung teilnehmen lassen, wohl aber ihm einen Anspruch darauf gewähren, dass auf sein Begehren nach Klarlegung und Ausweis seiner Situation die Nachlassbehörde des Schuldners zu prüfen und zu entscheiden hat, ob auch für ihn die Stundung gerechtfertigt sei. Voraussetzung ist, dass durch sofortige Geltendmachung der Forderung bei Verfall die ganze wirtschaftliche Existenz des Bürgen gefährdet wäre. Dabei ist wohl auch die Situation des Gläubigers ins Auge zu fassen, der durch längeres Vorenthalten der Kapitalrückzahlung unter Umständen ebenso geniert werden kann, wie im umgekehrten Fall Bürge und Schuldner. Die Stundung gegenüber dem Bürgen braucht sich deshalb auch nicht notwendig auf die ganze Forderung und nicht auf die gleiche Stundungszeit wie beim Schuldner zu erstrecken. Auch soll, wo der Bürge zwar nicht bezahlen, wohl aber Sicherheit leisten kann, diese auferlegt werden.

Der Rückgriff des Bürgen für dem Schuldner gestundete Forderungen und Zinsen kann erst nach Ablauf der Stundung ausgeübt werden. Das gilt auch für die gedeckten Zinse, die nach Art. 20 teils durch Vorgangs-, teils durch Nachgangshypothek sichergestellt werden. Weil hier der Gläubiger kein Äquivalent durch Barzahlung erhält, bleibt ihm auch der Bürge haftbar ; dieser kann die Z w a n g s n o v a t i o n , die in der Umwandlung der Zinsforderung nach Art. 20 liegt und ihn, wenigstens soweit er Bürge auf eine hintere Hypothek ist, was die Regel sein wird, zu 8/* besser, zu */* schlechter stellt, nicht zu seiner Entlastung geltend machen. Art. 24 regelt also die Fälle, wo der Bürge ohne eigene Zahlung frei wird, erschöpfend. Neben der Totalabfindung des Gläubigers für die gedeckten Zinsen nach Art. 16 kommt hiernach in Frage der Verlust, den der Gläubiger durch Verzicht auf sein Pfandrecht und freiwilligen Eintritt in
den Nachlassvertrag (Art. 6) erleidet. Hier kann dem Bürgen nach den Grundsätzen von Art. 509 OR eine weitere Burgenhaftung nur dann zugemutet werden, wenn die Option für den Nachlass mit seiner Zustimmung, also auch nach seiner Auffassung einer richtigen Interessenwahrung, stattgefunden hat.

Bundesblatt. 72. Jahrg. Bd. Y.

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402 Bei Art. 25 ist die KommissionsbemerkuDg berücksichtigt worden, dass nicht in allen Kantonen mit zwei Instanzen ohne weiteres die o b e r e Nachlassbehörde für die Funktionen des Pfandnachlassverfahrens besser geeignet erscheine; die Bestimmung wird deshalb den Kantonen selbst überlassen.

In beiden Kommissionen wurde unter Hinweis auf die eminente Bedeutung der Schätzung für das ganze Verfahren eine Rekursinstanz gegenüber der Schäteungskommission postuliert.

Nach reiflicher Überlegung haben wir aber hier von einer Änderung Umgang genommen. Die in einer II. Instanz liegende Garantie für einen möglichst richtigen Entscheid hat dann ihre Berechtigung, wenn die qualitative Zusammensetzung hierfür eine gewisse Bürgschaft bietet. Diese wird gewöhnlich darin gefunden, dass die Mitglieder der obern Behörde sich aus einem weiten Kreise mit grösserer Auswahl unter den Kapazitäten rekrutieren und dass sie auch wegen ihrer weitern Entfernung der Sache unbefangener, uninteressiert gegenüberstehen. Diesen Anforderungen ist aber schon bei der Zusammensetzung der Schätzungskommissionen selbst Rechnung getragen worden ; wir hätten nicht die geringste Gewähr dafür, dass eine Rekurskommission einen b e s s e r n und nicht bloss einen a n d e r n Entscheid fällen würde.

Die Schätzungskommission i s t eigentlich schon die Rekurskommission ; wir haben nur die I. Instanz weggelassen, weil wir gerade wegen der Wichtigkeit der Schätzung die Überzeugung haben, dass der Entscheid einer kantonalen, den Interessenten viel näherstehenden Instanz, z. B. des Sachwalters, fast in jedem einzelnen Falle von der einen oder andern Seite angefochten würde. Die Erfahrungen, namentlich des Bundesgerichtes, waren hier für uns wegleitend. Wir glauben mit der einen Instanz das Verfahren viel kürzer und billiger zu gestalten, ohne seinen innern Wert zu gefährden.

In Art. 46, Alinea l, haben wir den berechtigten Wunsch nach direkter Verständigung der Grundpfandgläubiger in wichtigen Phasen des Verfahrens berücksichtigt.

Der neue Zusatz in Art. 35 soll der Befürchtung entgegentreten, dass die auf die ausserordentlichen Zeiten zugeschnittene Schätzung z. B. im kantonalen Assekuranzverfahren zur Grundlage genommen werde.

Zu Art. 44 und 47 gab die ständerätliche Kommission dem Bundesrate zur Prüfung auf, ob die Vormerkung der durch das Pfandnachlassverfahren bedingten Zinsfussänderungen mit ihrem vorübergehenden Charakter nicht auf die Pfandtitel beschränkt

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werden könnte. Dem steht Art. 867 ZGB formell entgegen.

Immerhin braucht nicht etwa befürchtet zu werden, dass das Hauptbuch des Grundbuchs selbst durch diese Eintragungen unübersichtlich werde. Dort wird nur ,,Stundung" und .^Änderung" der Verzinslichkeit für die Pfandrechte A, B usw. vorgemerkt; die Einzelheiten werden im Pfäudungsregister eingetragen.

Gemäss einem Postulate der nationalrätlichen Kommission lassen wir in der neuen Fassung von Art. 50, Alinea l, den Schuldner die Kosten der Pfandschätzung tragen. Es wurde wohl mit Recht hervorgehoben, dass der Bund durch seinen Beitrag an Hülfsgesellschaften und die für die Darlehenskasse in Art. 19 vorgeschriebenen Zinsbedingungen eine genügende und wirksame ökonomische Unterstützung leiste, während die auf die einzelnen Anwendungsfälle verzettelte Übernahme der Schätzungskosten den Schuldner beziehungsweise dessen Gläubiger nicht wesentlich entlasten, wohl aber in ihrer Summierung den Bund stark belasten würde.

In den Kommissionssitzungen wurde der Wunsch ausgedrückt, dass der in Art. 51, Alinea 2, durch Übergangsbestimmung geregelte Fall an einem Beispiel im Berichte erläutert werden möchte.

Setzen wir das folgende: Das Kapital beträgt Fr. 20,000, der Jahreszins zu 5 % Fr. 1,000 Beim Entscheid auf Grund der Nachlassverordnung von 1917 waren aufgelaufen vier Jahreszinse, denen, weil zwangsweise gestundet, das Pfandrecht grundsätzlich gewahrt bleiben muss, also für ,, 4,000 Später sind nach Art. 13 der Verordnung von 1917 abbezahlt worden zwei Katen à Fr. 500 . . . . ,, 1,000 so dass nach altem Rechte noch geschützt sind . . Fr. 3,000 Da sich die Pfandsicherheit nach Art. 51 bis auf maximal fünf Jahreszinse erstreckt, also hier auf . ,, 5,000 beträgt die Differenz Fr. 2,000 Die Pfandsicherheit wird also in diesem Beispiel noch gewährt für zwei seit der früheren Stundung verfallene Zinse ; ein dritter Zins wäre nicht mehr pfandgesichert. Wären früher fünf Jahreszinse gestundet worden, so würde sich die Sicherheit im gleichen Beispiel noch auf einen neuen Jahreszins erstrecken. -- Die Pfandsicherheit bis auf sechs Jahreszinse auszudehnen, liegt kein gerechtfertigter Anlass vor.

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In Art. 52, Alinea l, haben wir als Datum der Rechtswirksamkeit nunmehr den 1. Januar 1921 eingesetzt. Eine weitere Hinausschiebung der Hülfe hätte nach den sehr glaubhaft gemachten Angaben der interessierten Kreise die Bedeutung einer zu spät vorgenommenen ärztlichen Operation. Wir ersuchen die Räte, nachdem wir unserseits alles getan haben, um in der knappen uns zur Verfügung stehenden Zeit den Wünschen ihrer Kommissionen gerecht zu werden, dem Notwerke Ihre Sanktion in Anwendung von Ziffer .1 des Bundesbeschlusses vom 3. April 1919 betreffend Beschränkung der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates zu erteilen.

Zur textlichen Anordnung sei bemerkt, dass wir glaubten, den Stoff für Ihre Beratungen übersichtlicher zu gestalten, wenn wir den Wortlaut der ursprünglichen Fassung und die einzelnen Änderungen in der neuen Fassung getrennt halten und die Vereinigung der Texte erst für die Gesetzessammlung vornehmen.

B e r n , den 30. November

1920.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der^ Vizepräsident:

Schul thess.

Der Bundeskanzler : Steiger.

Beilage.

Abgeänderte Fassung einiger Artikel der Verordnung vom 20. September 1920.

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Beilage.

Verordnung betreffend

Ergänzung und Abänderung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs betreffend den Nachlassvertrag.

(Abgeänderte Fassung der nachfolgenden Artikel der Vorlage dea Bundesrates vom 20. September 1920.)

(Vom 80. November 1920.)

Art. 2.

Das in den nachfolgenden Bestimmungen geregelte Nachlassverfahren für Grundpfandforderungen (Pfandnachlassverfahren) bildet einen Bestandteil des allgemeinen Nachlassvertragsverfahrens und wird eingeleitet, wenn der Schuldner glaubhaft macht, o. dass er infolge der Kriegsereignisse oder ihrer unmittelbaren Nachwirkungen und ohne sein Verschulden die Pfandforderungen und ihre Zinse nicht voll bezahlen kann; b. dass zudem das als Pfand bestellte Grundstück zum Portbetrieb des Gewerbes notwendig ist oder dass eine Umwandlung oder Aufgabe des Gewerbebetriebes oder Veräusserung des Pfandgrundstückes vorgesehen ist, welche den Gläubigerinteressen besser dient als der Fortbetrieb.

- Art. 6.

Die ungedeckten Zinsforderungen nehmen am Nachlassvertrag der Kurrentgläubiger teil (Art. 311 SchK), und es erlischt mit der Bezahlung der auf sie entfallenden Nachlassdividende die Forderung gegenüber dem Schuldner und das Pfandrecht dafür in vollem Umfange.

Die gedeckten Kapitalforderungen nehmen am Nachlassvertrag der Kurrentgläubiger nicht teil; desgleichen in der Eegel die ungedeckten Kapitalforderungen.

Die Grundpfandgläubiger können jedoch für letztere durch ausdrückliche Erklärung (Art. 39) die Teilnahme am Nachlassvertrage

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der Kurrentgläubiger verlangen, mit der für die ungedeckten Zinsforderungen geltenden Wirkung.

Art. 10.

Die Stundung fällt mit allen ihren Wirkungen dahin, wenn der Nachlassvertrag gemäss Art. 316 SchK widerrufen wird oder da8 Pfand zur Zwangsverwertung kommt.

Art. 11.

Auf Verlangen eines Pfandgläubigers wird für seine Forderung die Stundung widerrufen, wenn er nachweist, dass der Schuldner a. diese Stundung entbehren kann, ohne in seiner wirtschaftlichen Existenz beeinträchtigt zu werden, oder b. nach der Stundung zum Nachteile des Pfandgläubigers sich unredliche oder leichtfertige Handlungen hat zuschulden kommen lassen, namentlich auch eine absichtliche oder grobfahrlässige Wertverminderung des Pfandes verursacht hat, oder c. seinen Gewerbebetrieb aufgegeben oder den Pfandgegenstand veräussert hat. Vorbehalten bleiben jedoch die Bestimmungen des Art. 2, lit. b, und des Art. 45. Der erbrechtliche Übergang gilt nicht als Veräusserung, wenn die Erben oder einzelne derselben das Gewerbe auf dem gleichen Grundstück fortbetreiben.

Der Widerruf wirkt in allen Fällen auch gegenüber dem Solidarbürgen.

Art. 21.

Besitzt der Schuldner bisher noch nicht verpfändete bewegliche Sachen, welche nur durch seine ausdrückliche Erklärung die Eigenschaft von Zugehör zu dem Pfandgrundstück erhalten können, so kann ihn die Nachlassbehörde ermächtigen, sie für denjenigen Betrag, den er notwendig hat, um dringliche Eeparaturen des Pfandes vorzunehmen, zugunsten eines einzelnen Grundpfandgläubigers, der den Gegenwert dafür zur Verfügung zu stellen bereit ist, zu verpfänden.

Übersteigt der Wert der verpfändbaren Gegenstände den zur Bezahlung von Eeparaturen notwendigen Betrag in namhafter Weise, so ist die Bewilligung zur Verpfändung an die Bedingung zu knüpfen, dass der überschüssige Betrag gleichmässig unter die Kurrentgläubiger und die ungedeckten Pfandgläubiger verteilt werde, mögen ·diese am Nachlassvertrag der Kurrentgläubiger teilnehmen oder nicht.

· ·

407 Avf OO Art.

£&.

Ist die Flüssigmachung von Mitteln durch Verpfändung von Zugehörgegenständen nach Art. 21 nicht notwendig oder nicht möglich, so ist der Schuldner zu verpflichten, zugunsten aller Pfandgläubiger solche Gegenstände in demjenigen Wertbetrage als Zugehör im Grundbuch vormerken zu lassen, der auf die ungedeckten Pfandgläubiger allein entfallen würde, wenn der Schätzungswert der verpfändbaren Gegenstände auf die sämtlichen ungedeckten Gläubiger verteilt würde.

Art. 23.

Der Gläubiger kann die ihm gemäss Art. 495 des schweizerischen Obligationenrechts gegen den einfachen Bürgen zustehenden Rechte erst nach Ablauf der Kapitalstundung geltend machen.

Die solidarisch haftenden Bürgen und Mitverpflichteten können dem Gläubiger die Einrede der Stundung nur entgegenhalten, wenn die Nachlassbehörde die Stundung ausdrücklich auch auf sie ausgedehnt hat. Ein solches Begehren kann nur zugesprochen werden, wenn der Bürge den Nachweis erbracht hat, dass er ohne die Stundung in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre; die Stundung kann auch nur auf einen Teil der Forderung beschränkt und von Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

Nehmen die solidarisch Verpflichteten Eückgriff gegen den Schuldner, so kann ihnen dieser die Einrede der Stundung entgegenhalten.

Während der Dauer der Kapitalstundung sind die den Bürgen nach Art. 502 und 503 des schweizerischen Obligationenrechts zustehenden Eechte eingestellt.

Der Bürge ist während der Kapitalstundung nicht berechtigt, im Sinne von Art. 512 des schweizerischen Obligationenrechts vom Hauptschuldner Sicherstellung oder Befreiung von der Bürgschaft zu verlangen.

Art. 24.

Bürgen, Mitschuldner und Gewährspflichtige haften den Pfandgläubigern, ohne Eücksicht darauf, ob sie dem Nachlassvertrag zugestimmt haben oder nicht, für die ihnen zufolge des Pfandnachlassrerfahrens entstandenen Verluste. Ausgenommen sind a. der nach Art. 16 nicht bezahlte Vierteil der gedeckten Zinsforderungen ; ft. der dem Grundpfandgläubiger hinsichtlich der ungedeckten Kapitalforderung durch Teilnahme am Nachlassvertrag (Art. 6, Abs.S)

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entstehende Ausfall, sofern der Bürge der Teilnahme nicht augestinunt hat.

Den Bürgen, Mitschuldnern und Gewährspflichtigen steht der Bückgriff gegen den Schuldner nur dann zu, wenn sie nachweisen, dass er seit Abschluss des Nachlassverfahrens zu neuem Vermögen oder ausreichendem Erwerb gekommen ist.

Art, 25, Abs. 1.

Wenn mit dem Nachlassvertrag ein Pfandnachlassverfahren Terbunden ist, übt hinsichtlich beider Verfahren eine einzige kantonale Instanz die Funktionen der Nachlassbehörde aus. In den Kantonen mit einer obern und untern Nachlassbehörde wird diese Instanz von der Kantonsregierung bezeichnet.

Art. 33.

Im Falle der Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens wird der rechtskräftige Entscheid öffentlich bekanntgemacht und dem Betreibungsamt sowie dem Grundbuchführer mitgeteilt.

Art. 34.

Wird das Pfandnachlassverfahren eröffnet, so wird die Frist für die Nachlassstundung auf vier Monate angesetzt und kann um, höchstens weitere vier Monate verlängert werden.

Art. 35, neuer Abs. 4.

Die Schätzung hat ausschliesslich Wirkung im Pfandnachlaseverfahren.

Art, 38, neuer Abs. 4.

Erfolgt durch den Entscheid der Nachlassbehörde oder des Bundesgerichts eine wesentliche Abänderung der Verfügung des Sachwalters, so ist davon dem Schuldner und den Pfandgläubigera neuerdings Mitteilung zu machen.

IH. Wahlrechte der Gläubiger und Vorschlag des Schuldners.

Art. 39.

Ungedeckte Pfandgläubiger, die im Sinne von Art. 6, Abs. 8, am Nachlassvertrag der Kurrentgläubiger teilnehmen wollen, haben innert zehn Tagen, seitdem die Verfügung nach Art. 87 und 38 rechtskräftig geworden ist, dem Sachwalter zuhanden des Schuldners eine entsprechende Erklärung abzugeben.

409 Innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Frist hat der Schuldner dem Sachwalter den der Gläubigerversammlung vorzulegenden Vorschlag für den Nachlassvertrag der Kurrentgläubiger und die im Pfandnachlassverfahren zu treffenden Massnahmen zu unterbreiten, sowie sich über die Bedingungen eines allfälligen Verkaufes des Pfandgrundstückes oder der blossen Umwandlung oder Aufgabe des darauf betriebenen Gewerbes (Art. 2, lit. b) auszusprechen.

Gleichzeitig hat er sich über die Beschaffung der zur Abfindung der gedeckten Zinse erforderlichen Mittel (Art. 19) auszuweisen, sowie über die allfällig vorzunehmende Neuverpfändung von Zugehörgegenständen (Art. 21 und 22) auszusprechen.

Nach Erhalt des Vorschlages des Schuldners fordert der Sachwalter die Gläubiger der gedeckten Zinsforderungen auf, sich binnen zehn Tagen darüber auszusprechen, ob sie vom Eechte des Art. 20 auf Kapitalisierung ihrer Zinsforderung Gebrauch machen wollen.

Erfolgt keine Antwort, so wird angenommen, dass es bei der Barabfindung gemäss Art. 16 zu verbleiben habe.

Art. 40.

Ein Solidarbürge, welcher die Kapitalstundung für sich verlangt, IV.

hat das Gesuch und die Ausweise zu dessen Begründung spätestens am Tage der Gläubigerversammlung dem Sachwalter einzureichen, welcher die Vernehmlassung des Gläubigers darüber einholt.

Das vom Sachwalter gemäss Art. 304 SchK nach der Gläubigerversammlung der Nachlassbehördo zu erstattende Gutachten hat sich auch darüber auszusprechen, ob die im Pfandnachlassverfahren vom Schuldner in Anspruch genommenen Massnahmen zur Erhaltung seiner wirtschaftlichen Existenz geeignet sind, welche Massnahmen einzutreten haben, insbesondere welche Anordnungen hinsichtlich der Verpfändung beweglicher Sachen zu treffen sind (Art. 21 und 22) und ob durch den Nachlassvertrag der Kurrentgläubiger und den Pfandnachlassvertrag die Interessen der Gläubiger besser gewahrt werden als durch eine sofortige Zwangsliquidation ; gegebenenfalls hat das Gutachten des Sachwalters sich zu dem Gesuch um Ausdehnung der Stundung auf den Solidarbürgen zu äussern.

Art. 41, Abs. 1.

Ist mit dem Nachlassvertrag der Kurrentgläubiger das Pfandnachlassverfahren verbunden, so hat, auch wenn die gemäss Art. 305 SchK erforderliche Kopf- und Summenmehrheit nicht vorhegt, die Nachlassbehörde den Nachlassvertrag der Kurrentgläubiger zu be-

Stundungsbegehren der Bürgen und Gutachten des Sachwalters.

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stätigen, sofern die Voraussetzungen des Art. 306 SchK gegeben sind, durch die Bestimmungen des Nachlassvertrages die Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners wahrscheinlich gemacht ist und die Interessen der Gläubiger besser gewahrt werden, als durch eine sofortige Zwangsliquidation.

Art. 42, neuer Abs. 4.

Auf Begehren von solidarisch haftbaren Bürgen oder Mitverpflichteten entscheidet die Nachlassbehörde über die Ausdehnung der Kapitalstundung gemäss Art. 23.

Art. 43.

Der Entscheid der Nachlassbehörde (Art. 41 und 42) ist dem Schuldner vollständig und jedem Gläubiger und Bürgen, soweit er ihn betrifft, schriftlich mitzuteilen.

Er kann vom Schuldner in seinem ganzen Umfange und von jedem Gläubiger und Bürgen, soweit er ihn betrifft, gemäss Art. 19 SchK an das Bundesgericht weitergezogen werden.

Art. 46, Abs. 1.

Wird die Kapitalstundung widerrufen oder fällt sie gestützt auf den Widerruf des Nachlassvertrages dabin, so hat die den Widerruf aussprechende Behörde den Grundpfandgläubigern, dem Betreibungsamt und dem Grundbuchführer Mitteilung zu machen.

Art. 49, Abs. 1.

Für den gleichzeitig mit der Genehmigung des Nachlassvertrages ergehenden Entscheid über das Pfandnaehlassverfahren kann die kantonale Nachlassbehörde eine besondere Gebühr nicht beziehen.

Für die Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens, den Widerruf der Kapitalstundung und den Beschwerdeentscheid gemäss Art. 38 bezieht sie eine Gebühr von Fr. 20 bis Fr. 100.

Art. 50, Abs. 1.

Die Kosten der Pfandschätzungen fallen'zu Lasten des Schuldners.

Art. 52, Abs. 1.

Die vorstehende Verordnung wird mit dem 1. Januar 1921 rechtswirksam und tritt spätestens am 31. Dezember 1925 ausser Kraft.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Nachtragsbericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die abgeänderte Verordnung vom 20. September 1920 betreffend Ergänzung und Abänderung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs betreffend den Nachlassvertrag....

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