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Bundesbeschluss betreffend Erhöhung der Steuereinnahmen ah 1976 # S T #
(Vom 3 I.Januar 1975)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 8. Januar 19751>, beschliesst:
I Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert : Art. 41ter Abs. 3 und 5 Bst. c 3
Die Warenumsatzsteuer nach Absatz l Buchstabe a kann erhoben werden auf dem Umsatz von Waren, auf der Wareneinfuhr und auf gewerbsmässigen Arbeiten an Fährnis, Bauwerken und Grundstücken, unter Ausschluss der Bebauung des Bodens für die Urproduktion. Das Gesetz bezeichnet die Waren, welche von der Steuer ausgenommen sind. Die Steuer beträgt bei Detaillieferungen 5,6 Prozent und bei Engroslieferungen 8,4 Prozent des Entgelts.
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Für die direkte Bundessteuer nach Absatz l Buchstabe c gilt : c. Bei der Festsetzung der Tarife ist auf die Belastung durch die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Steuer beträgt höchstens -11,5 Prozent vom Einkommen der natürlichen Personen; die Steuerpflicht beginnt frühestens bei einem reinen Einkommen von 9700 Franken für Ledige und 12200 Franken für Verheiratete,
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- 9,8 Prozent vom Reinertrag der juristischen Personen, - 0,825 Promille von Kapital und Reserven der juristischen Personen.
Die Folgen der kalten Progression für die Steuer vom Einkommen der natürlichen Personen sind periodisch auszugleichen.
II
Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:
Art. 8 1
Unter Vorbehalt von Bundesgesetzen im Sinne von Artikel 41ter bleiben die am 31. Dezember 1974 geltenden Bestimmungen über die Warenumsatzsteuer, die Wehrsteuer und die Biersteuer in Kraft mit den nachstehenden Änderungen.
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Mit Wirkung ab 1. Oktober 1975 beträgt die Warenumsatzsteuer bei Detaillieferungen 5,6 Prozent und bei Engroslieferungen 8,4 Prozent des Entgelts.
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Bei der Wehrsteuer gelten für die nach dem 31. Dezember 1974 beginnenden Steuerjahre folgende Bestimmungen : a. Auf den von Verheirateten geschuldeten Wehrsteuern wird eine Ermässigung gewährt ; diese beträgt 20 Prozent auf den ersten 200 Franken Jahressteuer, 10 Prozent auf den nächsten 200 Franken Jahressteuer, 5 Prozent auf den nächsten 200 Franken Jahressteuer : b. der Höchstsatz der Steuer vom Einkommen natürlicher Personen beträgt 11,5 Prozent; c. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften entrichten auf der Steuer vom Reinertrag einen Zuschlag von 10 Prozent: die Gesamtbelastung des Reinertrages beträgt höchstens 9,8 Prozent.
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Der Bundesrat passt die Beschlüsse über die Warenumsatzsteuer und die Wehrsteuer den Änderungen in den Absätzen 2 und 3 an. Bei der Warenumsatzsteuer wird er für die Übergangszeit auch die Auswirkungen hinsichtlich der Überwälzung ordnen.
Art. 10 Abs. 2 (neu) 2 In den Jahren, in denen der Satz der Verrechnungssteuer 30 Prozent übersteigt, beträgt der Anteil der Kantone 10 Prozent.
III
Artikel 8 Absatz 3 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1975 in Kraft. Die bis 31. Dezember 1974 geltenden
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Bestimmungen werden auf die Wehrsteuerforderungen für 1975 angewendet, die vor der Annahme dieses Beschlusses durch Volk und Stände fällig geworden sind.
IV
Dieser Beschluss untersteht der Abstimmung des Volkes und der Stände.
Also beschlossen vom Nationalrat Bern, den 31. Januar 1975 Der Präsident: Simon Kohler Der Protokollführer: Koehler Also beschlossen vom Ständerat Bern, den 31. Januar 1975 Der Präsident : Oechslin Der Protokollführer: Sauvant
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Bundesbeschluss betreffend Erhöhung der Steuereinnahmen ab 1976 (Vom 31.Januar 1975)
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1975
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17.02.1975
Date Data Seite
600-602
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