Ablauf der Referendumsfrist: 8. Juli 1991

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Tierschutzgesetz

(TSchG)

Änderung vom 22. März 1991

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in einen Bericht der Kommission des Nationalrates vom 16. Januar 1990, beschliesst: I

Das Tierschutzgesetz vom 9. März 1978 '> wird wie folgt geändert:

Art. l Abs. 2 2 Das Gesetz gilt für Wirbeltiere. Der Bundesrat bestimmt, auf welche wirbellosen Tiere und in welchem Umfang es auf diese Tiere anwendbar ist.

Art. 13 Beschränkung auf das unerlässliche Mass 1 Tierversuche, die dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in schwere Angst versetzen oder sein Allgemeinbefinden erheblich beeinträchtigen können, sind auf das unerlässliche Mass zu beschränken.

2

Der Bundesrat bestimmt die Kriterien zur Beurteilung des unerlässlichen Masses. Er kann bestimmte Versuchszwecke als unzulässig erklären.

Art. 13a Melde- und Bewilligungspflicht 1

Wer Tierversuche durchführen will, muss dies der kantonalen Behörde melden.

2

Tierversuche nach Artikel 13 Absatz l dürfen nur mit einer Bewilligung durchgeführt werden. Die Bewilligung wird befristet.

" SR 455

1991-236

1361

Tierschatzgesetz

Art. 14

Bewilligung

Bewilligungen werden wissenschaftlichen Leitern von Instituten oder Laboratorien für Versuche erteilt, die einem der folgenden Zwecke dienen: a. der wissenschaftlichen Forschung; b. dem Herstellen oder Prüfen von Stoffen, namentlich von Seren, Vakzinen, diagnostischen Reagenzien und Medikamenten; c. dem Feststellen von physiologischen und pathologischen Vorgängen und Zuständen ; d. der Lehre an Hochschulen und der Ausbildung von Fachkräften, soweit die Versuche zur Erreichung des Lernziels unbedingt erforderlich sind; e. dem Erhalten oder Vermehren von lebendem Material für medizinische oder andere wissenschaftliche Zwecke, wenn dies auf andere Weise nicht möglich ist.

Art. 16 Abs. 3b!s

3bis j)je yjere sind sorgfältig an die Versuchsbedingungen zu gewöhnen und vor, während und nach dem Versuch fachgerecht zu betreuen.

Art. 17 Abs. 2 1 Die Protokolle sind während drei Jahren aufzubewahren und den Aufsichtsorganen zur Verfügung zu halten.

Art. 18 Bewilligungsverfahren und Aufsicht 1 Die Kantone erteilen die Bewilligungen und überwachen die Versuchstierhaltung und die Durchführung der Tierversuche.

2

Die Kantone bestellen eine von der Bewilligungsbehörde unabhängige Tierversuchskommission von Fachleuten. Ihr müssen Vertreter von Tierschutzorganisationen angehören. Mehrere Kantone können eine gemeinsame Kommission einsetzen.

3 Die Tierversuchskommission prüft die Gesuche und stellt Antrag an die Bewilligungsbehörde. Sie wird für die Kontrolle der Versuchstierhaltung und der Durchführung der Tierversuche beigezogen. Die Kantone können ihr weitere Aufgaben übertragen.

4 Institute und Laboratorien, welche Tierversuche durchführen, sowie Versuchstierhaltungen müssen eine genaue Kontrolle über den Tierbestand führen.

Art. 19 Eidgenössische Kommission Der Bundesrat bestellt eine Kommission von Fachleuten, die das Bundesamt für Veterinärwesen berät. Sie steht auch Kantonen für Grundsatzfragen und umstrittene Fälle zur Verfügung.

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Tierschutzgesetz

Art. 19a Dokumentationsstelle und Statistik 1 Das Bundesamt für Veterinärwesen betreibt eine Dokumentationsstelle für Tierversuche und AHernativmethoden.

2 Sie sammelt und bearbeitet Informationen, um die Anwendung von Methoden zum Ersatz, zur Verminderung und zur Verfeinerung von Tierversuchen zu unterstützen und die Beurteilung der Unerlässlichkeit von Tierversuchen zu erleichtern.

3 Das Bundesamt für Veterinärwesen veröffentlicht jährlich eine Statistik, die sämtliche Tierversuche erfasst. Sie enthält die notwendigen Angaben, um eine Beurteilung der Anwendung der Tierschutzgesetzgebung zu ermöglichen.

Art. 19b Internationale Anerkennung von Alternativmethoden Der Bund fördert und unterstützt die internationale Anerkennung von Prüfmethoden, die Tierversuche ersetzen oder mit weniger Versuchstieren und geringerer Belastung derselben auskommen.

Neunter Abschnitt: Forschungsbeiträge und Förderung von Tierschutzprojekten

Art. 23 1

Der Bund kann die wissenschaftliche Forschung über das Verhalten der Tiere und den Tierschutz durch Finanzhilfen unterstützen.

2 Er fördert und unterstützt in Zusammenarbeit mit Hochschulen und Industrie insbesondere die Entwicklung und Anwendung von Methoden, die Tierversuche ersetzen oder mit weniger Versuchstieren und geringerer Belastung derselben auskommen.

Art. 26a Behördenbeschwerde 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden betreffend Tierversuchsbewilligungen stehen dem Bundesamt für Veterinärwesen die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu.

2 Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Entscheide sofort dem Bundesamt für Veterinärwesen.

Art. 34 Zutrittsrecht Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Behörden haben Zutritt zu den Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren; dabei haben sie die Eigenschaft von Beamten der gerichtlichen Polizei.

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Tierschutzgesetz

II 1 2

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 22. März 1991

Ständerat, 22. März 1991

Der Präsident: Bremi Der Protokollführer: Anliker

Der Präsident: Hänsenberger Die Sekretärin: Huber

Datum der Veröffentlichung: 9. April 1991 1) Ablauf der Referendumsfrist: S.Juli 1991

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'> BEI 1991 I 1361

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Tierschutzgesetz (TSchG) Änderung vom 22. März 1991

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Bundesblatt

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Jahr

1991

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1

Volume Volume Heft

13

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.04.1991

Date Data Seite

1361-1364

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