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Botschaft zum Bundesbeschluss über die Genehmigung einer Änderung der Verordnung über die Zuweisung der Ämter an die Departemente und der Dienste an die Bundeskanzlei vom l I.März 1991

Sehr geehrte Herren Präsidenten, Sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Genehmigung einer Änderung der Verordnung vom 24. Februar 1982 über die Zuweisung der Ämter an die Departemente und der Dienste an die Bundeskanzlei (SR 7 72.010,14) mit dem Antrag auf Zustimmung, Ferner beantragen wir Ihnen, den nachstehenden parlamentarischen Vorstoss abzuschreiben: 1990 P 90.437 Schaffung eines Bundesamtes für Kommunikation (S 20.9.90, Gadient) Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

11. März 1991

1991-137

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Buser

7 Bundesblatt 143.Jahrgang. Bd.II

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Übersicht Das Inkrafttreten des Fernmeldegesetzes (FMG) sowie des Radio- und Femsehgesetzes (RTVG) zieht eine Fülle von ständigen Vollzugsaufgaben nach sich. Diese können nicht mehr vom Generalsekretariat des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartementes (EVED) bewältigt werden, welches als Stabstelle über sehr beschränkte Mittel verfügt. Der Ständerat beschloß daher am 13. Dezember 1990 im Rahmen der Zustimmung zum Fernmeldegesetz die Schaffung eines Bundesamtes für Kommunikation für die Bewältigung der in diesem Bereich anstehenden Aufgaben. Die nationalrätliche Kommission folgte diesem Entscheid am 4. Februar 1991.

Die Zuweisung des Amtes zu einem Departement obliegt grundsätzlich dem Bundesrat, dessen Entscheid jedoch der Genehmigung durch die Bundesversammlung bedarf. Die Kommissionen beider Räte wünschten, die Änderung der Zuweisungsverordnung für ihre Schlussabstimmungen zum FMG unterbreitet zu erhalten.

Mit der vorliegenden Botschaft beantragt der Bundesrat, die Zuweisung des neuen Bundesamtes an das EVED zu genehmigen. Der sachliche Zusammenhang der Aufgaben, die Kohärenz der Verwaltungstätigkeit sowie Systematik und Wortlaut der beiden Gesetze legen diese Zuweisung nahe.

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Botschaft I

Allgemeiner Teil

II

Ausgangslage

Am 28. September 1987 unterbreitete der Bundesrat dem Parlament den Entwurf zu einem Radio- und Fernsehgesetz (RTVG), das den gesamten Bereich des Rundfunks regelt. Der Nationalrat behandelte das RTVG am 5. Oktober 1989, der Beschluss des Ständerates datiert vom 19. September 1990. Die Differenzen werden voraussichtlich in der Frühjahrssession 1991 im Nationalrat behandelt.

Der Entwurf des Bundesrates vom 7, Dezember 1987 zu einem Fernmeldegesetz (FMG), dessen Geltungsbereich sich auf die Individualkommunikation erstreckt, wurde vom Nationalrat am 6. Februar 1990 verabschiedet. Der Ständerat behandelte es am 13. Dezember 1990. Im Rahmen des Differenzbereinigungsverfahrens tagte die Kommission des Nationalrates am 4. Februar 1991.

Deren Anträge werden voraussichtlich ebenfalls in der Frühjahrssession 1991 im Plenum beraten.

Mit dem Inkrafttreten dieser beiden Gesetze ist in der ersten Hälfte des Jahres 1992 zu rechnen. Damit erwachsen dem Departement umfangreiche Vollzugsaufgaben. Ständerat und Nationalratskommission beschlossen deshalb die Schaffung eines Bundesamtes für Kommunikation.

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Parlamentarischer Vorstoss

Mit seinem Postulat vom 20. März 1990 verlangte Ständerat Gadient, dass die Schaffung eines Bundesamtes für Kommunikation geprüft werde. Er begründete seine Forderung vor allem mit dem zur Zeit stattfindenden Umbruch im Kommunikations- und Medienbereich und der Bewältigung desselben auf Gesetzesstufe durch das FMG bzw. RTVG. Der Vollzug dieser Erlasse bringe eine derartige Fülle von arbeitsintensiven Aufgaben mit sich, dass diese nicht mehr von einigen Fachleuten im Generalsekretariat des EVED bewältigt werden könnten, sondern einem Bundesamt für Kommunikation übertragen werden müssten. Das Postulat wurde am 20. September 1990 überwiesen. Der Bundesrat erklärte sich bereit, es entgegenzunehmen.

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Schaffung eines Bundesamtes für Kommunikation (BAKO)

Der Ständerat stimmte am 13. Dezember 1990 anlässlich der Beratung des FMG der von seiner vorberatenden Kommission angeregten Schaffung eines Bundesamtes für Kommunikation zu (vgl, Änderung von Art. 58 Abs. l Bst. C des Verwaltungsorganisationsgesetzes, VwOO, SR 172.010, in Art. 54 FMG in Verbindung mit Ziff. l bis Anhang zum FMG).

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Dabei standen einerseits die im Zusammenhang mit den neuen Gesetzen, der Marktöffnung und der Liberalisierung im Telekommunikations- und Medienbereich anfallenden zusätzlichen Aufgaben im Vordergrund. Anderseits will der Ständerat ein vollumfänglich EG-konformes FMG. Das EG-Recht verlangt die Trennung der hoheitlichen von den betrieblichen Funktionen im Fernmeldebereich, was die Schaffung einer Behörde ausserhalb der PTT-Betriebe zur Bewältigung der hoheitlichen Aufgaben notwendig macht (Art. 7 der Richtlinie 90/388/EWG und Art. 6 der Richtlinie 88/301/EWG). Unabdingbar ist dies in jenen Bereichen, in denen die PTT als Mitbewerber auf dem Markt in Erscheinung treten werden. Diese namhaften Zusatzaufgaben können nicht mehr von einigen wenigen Fachleuten im Departementsstab bewältigt werden, sondern rufen nach einer neuen Organisationseinheit. Nicht tangiert wird dabei die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen. Auch die vom Bundesamt für Kultur heute ausgeübte kulturelle und audiovisuelle Förderungstätigkeit im nationalen und internationalen Bereich wird von der Zuweisung nicht betroffen und erfährt keine Änderung.

Die Kommission des Nationalrates hat in ihrer Sitzung vom 4. Februar 1991 der Änderung des VwOG in Artikel 54 FMG und Ziffer l b i s Anhang zum FMG zugestimmt und sich damit den Überlegungen des Ständerates angeschlossen.

2 21

Besonderer Teil Gegenstand der Vorlage

Der vorliegende Bundesbeschluss hat die Genehmigung der Änderung der Verordnung vom 24. Februar 1982 über die Zuweisung der Ämter an die Departemente und der Dienste an die Bundeskanzlei (SR 172,010.14) durch das Parlament zum Gegenstand. Es geht also ausschliesslich um die Genehmigung der vom Bundesrat verordneten Zuweisung des Bundesamtes für Kommunikation an das EVED. Die Schaffung des Amtes beschliessen die Räte im Rahmen des FMG.

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Zuweisung des Bundesamtes für Kommunikation an das EVED

Die Aufgaben des Bundesamtes erstrecken sich auf den Vollzug des RTVG und des FMG und können weitere Funktionen hoheitlicher Natur aus dem PTT-Bereich umfassen (z.B. Rechtsetzung), soweit diese nicht den PTT-Betrieben auferlegt werden. Ausdrücklich nicht zu den Aufgaben des Bundesamtes für Kommunikation gehört die Programmaufsicht über Radio- und Fernsehen. Diese hat aufgrund von Artikel 55bis der Bundesverfassung und des 6. Titels des RTVG die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen auszuüben. Beim Bundesamt für Kommunikation handelt es sich also nicht um ein «Medienaufsichtsamt». Durch die Schaffung des neuen Amtes werden auch die bisherigen kulturellen und audiovisuellen Förderungstätigkeiten des Bundesamtes für Kultur im nationalen und internationalen Bereich nicht tangiert und werden wie bisher von diesem Amt weitergeführt.

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Gemäss Artikel 14 Buchstabe c der Verordnung vom 9. Mai 1979 über die Aufgaben der Departemente, Gruppen und Ämter (SR 172.010.1S) gehören schon heute «Post- und Fernmeldewesen, Radio und Fernsehen» zum allgemeinen Aufgabenbereich des EVED. Spezialisten im Generalsekretariat bewältigten bereits bisher die damit verbundenen Arbeiten, soweit sie nicht den PTT-Betrieben obliegen.

Das FMG weist in verschiedenen Artikeln dem EVED direkt Aufgaben zur Erledigung zu. Auch im RTVG werden viele Aufgaben dem EVED übertragen.

Der bisherige Radio- und Ferasehdienst des Generalsekretariates EVED soll in das Bundesamt integriert werden. Infolge der engen Verknüpfung der beiden Bereiche Telekommunikation und elektronische Medien, beispielsweise auf dem Gebiet der Frequenzen und der Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen, ist die gemeinsame Bewältigung der Aufgaben aus diesen Bereichen durch ein Bundesamt für Kommunikation und dessen Zuweisung an das EVED angezeigt. Aufgrund der technischen Entwicklung dürften die beiden Bereiche in Zukunft noch stärker konvergieren. Eine gemeinsame Organisation soll zu Synergieeffekten führen, anderseits aber auch den Eigenheiten der beiden Bereiche Rechnung tragen.

3

Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die Zuweisung des Bundesamtes für Kommunikation an das EVED, was allein Gegenstand dieser Vorlage ist, hat für den Bund keine speziellen finanziellen und personellen Konsequenzen.

Auf die Kantone wirkt sich die Zuweisung des Bundesamtes nicht aus.

4

Legislaturplanung

Die Vorlage ist in der Legislaturplanung 1987-1991 nicht angekündigt. Sie ist indessen eine direkte Folge der parlamentarischen Beschlüsse über die Schaffung eines Bundesamtes für Kommunikation im Rahmen der Behandlung von RTVG und vor allem FMG. Sie entspricht einem Wunsch der beratenden Kommissionen FMG der Räte.

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Verhältnis zum europäischen Recht

Die Zuweisung eines Bundesamtes an ein Departement ist eine rein administrative Massnahme des internen Rechts und vom europäischen Recht (Europarat, Europäische Gemeinschaft) nicht betroffen. Die meisten europäischen Länder kennen eine vergleichbare Organisation.

6

Rechtliche Grundlagen

Die Zuweisung eines Amtes an ein Departement betrifft ausschliesslich Organisationsvorschriften. Die gesetzliche Grundlage für die Schaffung des Bundes181

amtes für Kommunikation findet sich in Artikel 54 FMG in Verbindung mit Ziffer l b i s Anhang zum FMG.

Es obliegt grundsätzlich dem Bundesrat, ein Amt einem Departement zuzuweisen (Art. 60 Abs. l VwOG). Gestützt darauf hat der Bundesrat die Zuweisungsverordnung erlassen. Gemäss Artikel 60 Absatz 2 VwOG treten die entsprechenden Beschlüsse des Bundesrates erst nach der Genehmigung durch die Bundesversammlung mit einem allgemeinverbindlichen, dem Referendum nicht unterstehenden Bundesbeschluss in Kraft.

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Erlassform

Die Änderung der Zuweisungsverordnung kann nach der Genehmigung durch die Bundesversammlung mit dem vorliegenden, nicht referendumspflichtigen Bundesbeschluss in Kraft treten. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens in Abstimmung mit der Änderung des Verwaltungsorganisationsgesetzes betreffend die Schaffung eines Bundesamtes für Kommunikation, welche mit dem Inkrafttreten des FMG zusammenhängt.

4590

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Bundesbeschluss

Entwurf

tiber die Genehmigung einer Anderung der Verordnung iiber die Zuweisung der Amter an die Departemente und der Dienste an die Bundeskanzlei vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestiitzt auf Artikel 60 Absatz 2 des Verwaltungsorganisationsgesetzes '), nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 11. Marz 19912\ beschliesst:

Art. 1 Die Anderung vom 11. Marz 1991 3) der Verordnung vom 24. Februar1982 4)) tiber die Zuweisung der Amter an die Departemente und der Dienste an die Bundeskanzlei wird genehmigt (Beilage).

Art. 2 1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht jedoch aufgrund von Artikel 60 Absatz 2 des Verwaltungsorganisationsgesetzes nicht dem Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

4590

') SR 172.010

2

> BB1 1991 II 177

3) AS

4

> SR 172.010.14

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Beilage

Verordnung über die Zuweisung der Ämter an die Departemente und der Dienste an die Bundeskanzlei Änderung vom 11. März 1991 Von der Bundesversammlung genehmigt am ... ''

Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I

Die Verordnung vom 24. Februar 19822' über die Zuweisung der Ämter an die Departemente und der Dienste an die Bundeskanzlei wird wie folgt geändert: Art. l Bst. g Ziff. 6bis (neu) Die Departemente der Bundes Verwaltung werden wie folgt gegliedert: g. Eidgenössisches Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement g bis Bundesamt für Kommunikation II 1

Diese Änderung bedarf der Genehmigung durch die Bundesversammlung.

Sie tritt gleichzeitig mit der Änderung von Artikel 58 Buchstabe C des Verwaltungsorganisationsgesetzes (Art. 54 in Verbindung mit Ziff. l bls Anhang zum Fernmeldegesetz vom ...3)) betreffend die Schaffung eines Bundesamtes für Kommunikation in Kraft.

2

11. März 1991

4590

') AS...

> SR 172.010.14 > AS...

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Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Buser

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Botschaft zum Bundesbeschluss über die Genehmigung einer Änderung der Verordnung über die Zuweisung der Ämter an die Departemente und der Dienste an die Bundeskanzlei vom 11. März 1991

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1991

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17

Cahier Numero Geschäftsnummer

91.023

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07.05.1991

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177-184

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