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Botschaft über Kredite nach dem Ilochschuliorderungsgesetz für die Jahre 1992-1995 und über Sondermassnahmen zur Förderung des akademischen Nachwuchses vom 3. J u n i ] 991 Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen mit der Botschaft (Teil A) die Entwürfe zu folgenden Bunciesbesehlüssen: - Bundesbesehluss über die Kredite nach dem Bundesgesetz über die Hochschulförderung (HFG) für die Jahre 1992-1995 (achte Beitragsperiode nach dem HFG), - zwei Bundesbeschlüsse über Sondermassnahmen zur Förderung des akademischen Nachwuchses, - Bundesbesehluss über Massnahmen zur Verbesserung der Wohnsituation der Studierenden der Eidgenössischen Technischen Hochschulen.

- Bundesbesehluss über die Änderung des Bundesbeschlusses vom 6. Oktober 1989 über die siebte Beitragsperiode nach dem Hochschulförderungsgesetz.

Wir bitten Sie ferner, von den Ausführungen im Teil B als Bericht im Sinne des HFG Kenntnis zu nehmen.

Schliesslich weisen wir darauf hin, dass wir mit den beantragten Sondermassnahmen zur Förderung des akademischen Nachwuchses im Sinne der beiden noch nicht überwiesenen Motionen Auer (N 90.807, eingereicht 4.10.90) und Itcn (S 90.830, eingereicht 4.10.90) betreffend Impulsprogramm zur Förderung des akademischen Nachwuchses handeln. Beide Vorstösse werden dadurch gegenstandslos.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

3. Juni 1991

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Buser

1991-372

34 Bundesblatt 143.Jahrgang. Bd. III

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Übersicht Am 1. Januar 1992 soll das revidierte Hochschulförderungsgesetz (HFG), wie die eidgenössischen Räte es am 22. März 1991 verabschiedet haben, in Kraft treten und das geltende HFG vom 28. Juni 1968 ablösen. Auch in seiner verbesserten Fassung stellt das HFG im wesentlichen ein Subventionsgesetz dar; im Unterschied zum geltenden Erlass enthält es aber griffigere hochschulpolitische Inirumente, eine verwesentlichte und offenere Regelung des Beitragsrechts sowie rationellere Verfahren. Das revidierte HFG hält an der bisherigen Zweiteilung der ordentlichen Finanzbehelfsarten fest: Zum einen werden alljährlich Grundbeiträge zur Unterstützung des Hochschulbetriebs ausgerichtet, zum andern von Fall zu Fall Investitionsbeiträge an Bauvorhaben oder an Anschaffungen - neu mit einem Mindestaufwand von 300 000 Franken - gewährt.

Die Kredite für die zwei Beitragsarten werden durch einen einfachen Bundesbeschluss für einen Zeitraum von mehreren Jahren, die sog. Beitragsperiode, verabschiedet. Der Bundesrat beantragt, die erforderlichen Mittel für die Jahre 1992-1995 (achte Beitragsperiode nach dem HFG) zu bewilligen.

Die Gesamtsumme der Grundbeiträge für die vier Jahre soll höchstens 1793 Millionen Franken betragen; sie gliedert sich in nachstehende Jahresanteile: 408 Millionen Franken für 1992, 436 Millionen Franken für 1993, 459 Millionen Franken fiir 1994 und 490 Millionen Franken für 1995.

Für die Unterstützung der Hochschulinvestitionen im gleichen Zeitraum sieht der Bundesrat einen Verpflichtungskredit von 400 Millionen Franken vor.

Um dem Willen nach einer prioritären Förderung des Baus von Studentenheimen Rechnung zu tragen, möchte er 1992-1994 von dieser Summe den Betrag von 92 Millionen Franken ausschliesslich diesem Zweck reservieren.

Der Bundesrat macht in dieser Botschaft ebenfalls Gebrauch von einer im revidierten HFG verankerten neuen Beitragsart, den ausserordentlichen Beiträgen. Er schlägt für die kommenden acht Jahre gezielte Sondermassnahmen zur Förderung des akademischen Nachwuchses an allen Hochschulen vor, durch die auch der Frauenanteil im Lehrkörper gestärkt und die Betreuungsverhälmisse verbessert werden sollen, und bemisst den erforderlichen Kredit auf 130 Millionen Franken. Von diesem entfallen 104 Millionen Franken auf die kantonalen Hochschulen, 24 Millionen Franken auf den ETH-Bereich und 2 Millionen Franken auf Begleitung und Evaluation.

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Zudem möchte der Bundesrat durch einen Verpflichtungskredit von 20 Millionen Franken in den nächsten vier Jahren an den Bau neuer Wohnheime für Studierende der Eidgenössischen Technischen Hochschulen beitragen.

Schliesslich beantragt der Bundesrat eine Änderung des Bundesbeschlusses vom 6. Oktober 1989 über die siebte Beitragsperiode nach dem HFG; er beabsichtigt damit, eine Finanzierungslücke von 6 Millionen Franken für die Unterstützung vom sechs Institutionen, die bisher unter das HFG fielen, ab 1992 indessen dem Forschungsgesetz unterstehen, zu schliessen.

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Botschaft Teil A

I

Allgemeiner Teil

II

Ausgangslage

III

Die schweizerische Hochschulpolitik und ihre wesentlichen Ziele

Die Hochschulen vor neuen Aufgaben Seit Beginn der siebziger Jahre steht das Hochschulwesen unseres Landes vor der Bewährungsaufgabe, ein grosses quantitatives Wachstum und zunehmende qualitative Anforderungen zu bewältigen. Es ist ihm gelungen, die bis Mitte der achtziger Jahre zu verzeichnenden grössten Geburtsjahrgänge mit erreichter Hochschulreife aufzunehmen und die daraus folgenden Engpässe organisatorisch, wenn auch mit Schwierigkeiten, zu meistern. Entgegen den Erwartungen hält die Zunahme der Studentenzahlen heute aus bildungspolitischen Gründen an (vgl. Teil B, Ziff. 12).

Die Gründe für das Wachstum der Immatrikuliertenzahlen liegen nicht mehr nur in der demografischen Entwicklung, auf die sich die bisherigen, wenig zutreffenden Prognosen überwiegend stützten, sondern auch in einem veränderten Bildungsverhalten (Zunahme von Nachdiplom- und Zweitstudien, des Frauenstudiums, vgl. Teil B, Ziff. 12).

Im gleichen Zeitraum sah sich das höhere Bildungswesen aber auch einem raschen und grundlegenden Wandel in Gesellschaft, Kultur, Wirtschaft und Technik ausgesetzt und musste sich in seinen Tätigkeiten auf die ansteigende Verwissenschaftlichung aller Lebensbereiche einstellen.

Diese prägt sich unter anderem in einem dynamisch beschleunigten Wissenszuwachs, in der Vermehrung und Auffächerung der wissenschaftlichen Disziplinen und in einer tiefgreifenden Erneuerung der Forschungsund Unterrichtsmethoden aus.

Die öffentliche Hand, das heisst Bund und Kantone, haben in den vergangenen Jahrzehnten grosse Anstrengungen zugunsten unserer Hochschulen unternommen. Das jährliche Wachstum der Hochschulausgaben übertraf gesamthaft gesehen in den letzten 25 Jahren dasjenige des Bruttosozialprodukts und der Ausgaben der öffentlichen Haushalte. Gewisse negative Folgen der eingangs erwähnten Herausforderung an unsere Hochschulen liessen sich trotzdem nicht völlig vermeiden. Sie bestehen in teilweise überfüllten Räumen, schlechter werdenden Betreuungsrelationen (Verhältnisse Studentenzahlen : Lehrkörper), für gewisse Bereiche im zwangs-

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weisen Vorrang der Unterrichlsaufgabe (mit gelegentlich stagnierendem Lehrangebot) und in den daraus erwachsenden Schwierigkeiten für den zeitgemässen Forschungsbetrieb, namentlich auch bei den Sozial- und Geisteswissenschaften. Letztlich beeinträchtigen diese Gegebenheiten unabdingbare Voraussetzungen für das Gedeihen unserer Hochschulen, wie die Fähigkeit zu laufender Innovation und zur Übernahme neuer Aufgaben.

Der fundamentale Auftrag jeder Universität und Hochschule besteht darin, die wissenschaftlichen Kenntnisse mittels Forschung und Lehre zu vermehren, aber auch zu bewahren und weiterzugeben sowie qualifizierten wissenschaftlichen Nachwuchs für alle Gesellschaftsbereiche und den eigenen Bedarf auszubilden. Dieser Auftrag findet seinen Niederschlag in den drei eng miteinander verbundenen Funktionen: Lehre, Forschung und wissenschaftliche Dienstleistung. Nachstehend,sei aufgezeigt, in welcher Weise die eben beschriebene Problematik sich auf diese drei zentralen Aufgaben auswirkt: - Lehre: Aufgrund der nach wie vor massgeblichen Durchdringung von Lehre und Forschung ruft die Ausweitung und Differenzierung der wissenschaftlichen Kenntnisse nach ihrer laufenden Umsetzung ins Lehrangebot. Dieses muss gleichzeitig, mit Blick auf den Wandel im Beschäftigungssystem, danach trachten, auch den Ansprüchen neuer Berufsfelder oder qualitativ geänderter Berufsbilder zu genügen. Ferner gilt es, angesichts der langen Studiendauer (vgl. Teil B, Ziff. 12) die Ausbildungszeiten zu straffen. Im Vordergrund 1 steht dabei heute an den meisten Universitäten die stärkere Gliederung der Studiengänge in Grundstudien (ggf. verbunden mit Berufspraktika) und forschungsorientierte Aufbau- oder Vertiefungsstudien. Die Erkenntnis, dass das für den ersten Studienabschluss erworbene Wissen teilweise mittelfristig veraltet, war der Auslöser der unlängst angelaufenen universitären Bemühungen um die Institutionalisierung der Weilerbildung von bereits berufstätigen Hochschulabsolventen. Solche Nachdiplomstudien könnten, sofern in breitem Masse eingeführt, eine den Lehrbetrieb wirksam entlastende Alternative zur immer weiteren Auffächerung der Lchrgegenstände und zur Verlängerung der Studien bilden. Die hier skizzierte Dreiteilung der Lehrtätigkeit (Grund-, Vertiefungs- und Nachdiplomstudien) dürfte aber ebenfalls individuellen
Ausbildungswünschen (z.B.

Zweitstudium in einer anderen Disziplin) sowie Bedürfnissen des Arbeitsmarkts (z.B. Fächerkombination, Ruf nach Generalisten) entgegenkommen.

- Forschung: Ziele, Inhalte und Formen des universitären Lchrens und Lernens hängen unmittelbar von Stand und Güte der Hochschulforschung ab. Die Hochschulausbildung ist auf die inspirierende Nähe ei-

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ner vielseitigen und schöpferischen Forschung, angewiesen. Die Hochschulen sind und bleiben die wichtigsten Statten der Grundlagenforschung in unserem Lande. Sie sind entscheidende Quellen neuen Wissens.

- wissenschaftliche Dienstleistung: Alle Hochschultätigkeiten kommen der Gesellschaft gesamthaft zugute. Unmittelbarer Nutzen indesseh entsteht der Allgemeinheit aus den mannigfachen Dienstleistungsfunktioncri. Diese können untrennbar mit Lehre und Forschung verbunden sein, wie /..B. bei der Behandlung Kranker durch die'Universitätsspitäler, oder bei Bildungs- und Beratungseinrichtungen zugunsten der Bevölkerung. Heute wird von den Hochschulen vor allem aber auch erwartet, dass sie mehr als in der Vergangenheit durch ihre Forschungstätigkeit zur wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit eines Landes beitragen. Der verstärkten Zusammenarbeit von Hochschulen und Wirtschaft kommt deshalb eine wachsende Bedeutung zu. Weltweit werden gewaltige Anstrengungen unternommen, um die Forschung voranzutreiben. In den industriell fortgeschrittenen Staaten bildet sie ein Schlüsselelement, um neue Arbeitsplätze insbesondere auf den Gebieten der Hochtechnologien zu schaffen. Aber auch in andern Feldern, wie im Bereiche des Schutzes und der Pflege unserer Natur und Umwelt^ sind wir auf einen stärkeren Beitrag der Hochschulen angewiesen. Als "Reflexionsinstanzen" (Lochman) nehmen die Hochschulen auch wichtige kulturelle Aufgaben in einer sich wandelnden Gesellschaft wahr.

Das beschriebene quantitative und qualitative Wachstum hat schrittweise die Dimensionen des schweizerischen Hochschulwesens tiefgreifend verändert. So hat in den letzten zehn Jahren die Gesamtzahl der immatrikulierten Studenten von 63 897 (im Jahre 1981) auf 85 940 (im Jahre 1990), d.h. um 34 Prozent zugenommen. Die Zunahme in den letzten vier Jahren betrug 9,5 Prozent. Die Zahl der Immatrikulierten vor dem ersten Abschluss nahm im gleichen Zeitraum von 55 419 auf 70 556, d.h., um 27 Prozent zu, die Zahl der Doktoranden und Nachdiplomstudenten sogar um 80 Prozent. Allerdings ist der Anstieg der Anstellungen bei den Professoren und Professorinnen wesenlich geringer. Von 1981-1989 stieg deren Zahl von 2216 auf 2352, was einem Zuwachs von 6 Prozent entspricht.

Zur Diskussion steht heute aber auch die Frage, wie die vielfältigen Einrichtungen des
ausserunivershären Tertiärbereichs (u.a. Höhere Technische Lehranstalten, Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschulen, Schulen für künstlerische Berufe) sich mit dem angestammten Hochschulbereich stärker in Verbindung bringen und koordinieren lassen.

Die unlängst angebahnten Bemühungen um ein neues Bildungsrecht auf Bundes- und auf kantonaler Ebene gehen zunehmend von der Annahme

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aus, dass es gesamtschweizerisch zu einer wirksamen Integration des heterogenen, historisch gewachsenen Tertiärbereichs kommen müsse. In Prüfung befindet sich zur Zeit eine Revision des Berufsbildungsgesetzes mit dem Ziele, höhere Fachschulen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind, entsprechend den europäischen Entwicklungen als Fachhochschulen anzuerkennen. Neu erarbeitet wird ein Bundesgesetz über Finanzhilfen an die Höheren Fachschulen im Sozialbereich, und die Erziehungsdirektorenkonferenz hat 1990 u.a. Richtlinien für die Anerkennung von Diplomen für höhere Ausbildung in bildender Kunst erlassen. Damit sind erste wichtige Anstösse für ein tragendes Konzept zur Entwicklung eines gesamtschweizerisch integrierten Tertiärbereichs gegeben.

Die angestrebte Integration des Tertiärbereichs ist in weiten Teilen Europas bereits Tatsache. Sie beeinflusst namentlich die laufenden bzw. beabsichtigten bilateralen Verhandlungen unseres Landes mit der Bundesrepublik Deutschland und mit Österreich, später mit Italien, über die Äquivalenzen im Hochschulbereich; sie wird aber auch die Anwendung der am 24. April 1991 ratifizierten europäischen Hochschulkonventionen des Europarats und der UNESCO mitbestimmen. Voraussichtlich wird auch bald in geeigneter Form festzulegen sein, wie die Unterrichtsaufgaben auf den Sekundärbereich II und den Tertiärbereich sowie innerhalb desselben auf die Hochschulen und den ausseruniversitären Sektor aufgeteilt werden sollen. Hier öffnet sich ein weiter Gestaltungsspielraum.

Die jüngsten Revisionen kantonaler Hochschulgesetze beschränkten sich allerdings auf unmittelbar Notwendiges und sahen demgemäss vom Einbezug des umfassenderen Tertiärbereichs ab. Dass die Schweiz die Strukturen ihres ganzen tertiären Bildungsbereichs grundsätzlich überprüfen sollte, um sich nicht zu isolieren, ist als Empfehlung auch den 1990 entstandenen Berichten der Erziehungsdirektorenkonferenz ("Bildung in der Schweiz von morgen'1) und der OECD ("Examen de la politique d'éducation: Suisse") zu entnehmen.

Wie diese Ausführungen zeigen, stehen unsere Hochschulen vor der Aufgabe, sich stärker als bisher in die internationale Entwicklung und Zusammenarbeit einzuordnen. Zwar gehört es zu den alten Traditionen unserer Universitäten, internationale Verbindungen auf kontinentaler oder weltweiter
Ebene zu pflegen. Dennoch, trotz dieser guten interuniversitären Beziehungen über die Landesgrenzen hinweg, fanden die Angehörigen der europäischen Hochschulen nie mehr zu jenem Mass an Freizügigkeit zurück, welches das europäische Universitätsleben vor dem ersten Weltkrieg ausgezeichnet hatte. Mit Ihrer Zustimmung zu den fünf Bundesbeschlüssen, die wir Ihnen in unserer Botschaft vom 17. September

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1990 über Massnahmen für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der höheren Bildung und für die Mobilitätsförderung (BB1 1990 III 1059) unterbreiteten, haben Sie wichtige Voraussetzungen geschaffen, dass unsere Hochschulen sich dieser Aufgabe stellen können (Beitritt zu den Konventionen des Europarates und der UNESCO, Kredite und Kompetenz für eine Beteiligung an den Bildungsprogrammen der EG, insbesondere ERASMUS).

Kantone und Bund als Träger der Hochschulen Bekanntlich werden von den zehn Hochschulen unseres Landes acht (sieben Universitäten und die Hochschule St Gallen für Wirtschafts-, Rechts- und Sozialwissenschaften) von Kantonen unterhalten. Während langer Jahre trugen diese - sieht man von der ETH Zürich ab -, die national bedeutsame Verantwortung für Lehre und Forschung in einem weiten Wissenschaftsbereich allein, 'bis sich eindeutig erwies, dass sie als teilweise doch recht kleine Staatswesen den gehäuften Ausbauerfordernissen finanziell nicht mehr zu genügen vermochten, und der Bund sie deshalb unterstützen musste. Mit dem Hochschulförderungsgeselz vom 28. Juni 1968 (HFG) wurde die gesetzliche Grundlage für diese Hilfe geschaffen. Es waren somit finanzielle Erwägungen, die den Bund veranlassten, sich im Hochschulbereich stärker zu engagieren. Mit dem HFG schlug auch die Geburtsstunde der schweizerischen Hochschulpolitik, da sich nun erstmals Gesamtstaat und Gliedstaaten als Hochschulträger, bundeseigene Hochschulen (1969 Übernahme der Ecole polytechnique der Universität Lausanne) und kantonale Universitäten in einem umfassenden rechtlichen Rahmen verbunden sahen. Dieser fand seit 1981 seine Abrundung darin, dass dank der Interkantonalen Vereinbarung über Hochschulbeiträge nunmehr alle 26 Kantone (nebst dem Fürstentum Liechtenstein) an der Finanzierung der kantonalen Universitäten beteiligt sind.

Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass die Rolle des Bundes im Hochschulbereich über das Führen zweier technischer Hochschulen (und der mit ihnen verbundenen Forschungsanstalten) sowie über die Hochschulförderung dank seines forschungspolitischen Einsatzes wesentlich hinausreicht. Innerhalb dieses Auftrags unterstützt er die Hochschulforschung, indem er etwa den Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung mit Mitteln ausstattet, direkte Beiträge aus
verwaltungseigenen Krediten gewährt oder den Hochschulen den Zugang zu bedeutsamen internationalen Forschungseinrichtungen und Forschungsprogrammen, vor allem im europäischen Rahmen, eröffnet. Auf diesem Wege stellt der Bund den kantonalen Hochschulen ebenfalls erhebliche Mittel zur Verfügung.

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Stärkung der Zusammenarbeit unter den Hochschulen als wichtige hochschulpolitische Zielsetzung Es isl die Grundaufgabe jeder Hochschulpolitik, durch Auftragsumschreibung, Zielvorgaben und Ressourcenzuteilung diejenigen Voraussetzungen zu schaffen, die es der einzelnen Universität unter Wahrung ihrer Autonomierechte gestatten, ihre Tätigkeiten entsprechend den Erfordernissen der Wissenschaft und den Interessen des Gemeinwesens effizient und sachgerecht wahrzunehmen. In diese Aufgaben teilen sich, wie eben dargestellt, Bund und Kantone.

Immer deutlicher zeigt sich aber auch die Notwendigkeit für eine engere Zusammenarbeit unter den Hochschulen unseres Landes. Der rasche Fortschritt der Wissenschaft vervielfacht die Anforderungen an ; Lehre und Forschung und verlangt ständig mehr Mittel, so dass die einzelnen Hochschulen nicht mehr in allen Bereichen tätig sein können, wenn sie international Hochrangiges leisten wollen. Gemessen an der Kleinräumigkeit und der Bevölkerungszahl weist unser Land eine erstaunliche Dichte und Vielfalt an Einrichtungen des höheren Bildungswesens auf. Von ihrer Grosse her sind die schweizerischen Hochschulen im europäischen Vergleich überwiegend mittelgrosse, teilweise auch kleinere Einrichtungen.

Es bleibt ihnen somit, aber auch wegen der begrenzten personellen Ressourcen, verwehrt, den ganzen Kosmos neuzeitlicher wissenschaftlicher Lehre und Forschung in voller Breite zu vertreten.

Die Hochschulen unseres Landes sind somit gezwungen, ihre Tätigkeiten nachhaltiger aufeinander abzustimmen. Dazu gehören auch bessere Voraussetzungen für den Wechsel des Studien- und Arbeitsortes innerhalb des Landes. .

Diese Einsicht verlieh dem Anliegen einer gesamtschweizerischen Koordination schon vor 20 Jahren ein besonderes Gewicht. Deshalb hat der Gesetzgeber von 1968 von Anfang an die Hochschulförderung und den Willen zu Koordination und Kooperation im HFG aufs engste miteinander verknüpft, die für diese Daueraufgabc erforderlichen Informations-, Planungs- und Organisationsregeln erlassen und der Hochschulkonferenz als Hauptaufgabe die Verwirklichung der Zusammenarbeit unter allen schweizerischen Hochschulen übertragen.

Bisherige Bemühungen um die Hochschulkoordination Unter Hochschulkoordination verstehen wir diejenigen Bestrebungen der Hochschulen sowie ihrer Träger, die darauf
gerichtet sind, Ausbau und Betrieb durch Regeln und Übereinkünfte aufeinander auszurichten, Aufgaben gemeinsam zu lösen sowie Strukturen und Methoden gegenseitig anzupassen. Bereits unsere Botschaft vom 28. November 1967 (BB1 7967 1017

II J381) zum HFG zeigte die drei Hauptformen der Koordinationsarbcit auf und unterschied dabei ' - die Zusammenarbeit, im engeren Sinne: Hier wird an Vereinbarungen zweier oder mehrerer Hochschulen gedacht, einzelne Aufgaben (z.B.

Instituts- oder Bibliotheksgründungen, Vertiefungsstudien, Weiterbildung) gemeinsam wahrzunehmen und zu finanzieren.

- die Auj'gabenteilung: Sie hat zum Ziel, "bestimmte Aufgaben (Einzelfächer, Fachgruppen, Fakultäten) einer Hochschule ausschliesslich zu überlassen, was voraussetzt, dass die andern Hochschulen darauf verzichten. Auf Arbeitsteilung beruht auch die sogenannte Schwerpunktbildung, die zumeist darin gesehen wird, dass sich, in einem Fachgebiet alle Hochschulen darauf beschränken, die Grundausbildung zu vermitteln, während eine einzige von ihnen das Gebiet unter gezieltem Einsatz möglichst grosser Mittel eben als «Schwerpunkt» pflegt."

- die Harmonisierung: Sie umfasst Übereinkünfte betreffend vergleichbare Studienpläne und Prüfungsordnungen, Regelungen über die gegenseitige Anerkennung von Ausbildungsabschnitten, Zwischenprüfungen und Studienabschlüssen sowie administrative Angleichungen, z.B.

von Anstellungsverhältnissen und Gebührenreglementen.

Was die Zusammenarbeit unter den Hochschulen betrifft, bestehen zwischen der ETH Zürich und der Universität Zürich 15 Doppelprofessuren; zwischen der ETH Lausanne und der Universität Lausanne gibt es zur Zeil sieben gemeinsame Studiengänge und zwischen der ETH Lausanne und der Universität Neuenburg vier Doppelprofessuren. Die Hochschulkonferenz weist ferner auf sieben Koordinationslehrstühlc hin, die von mindestens zwei kantonalen Universitäten gemeinsam getragen werden.

Der Teil B dieser Botschaft enthält weitere Einzelheiten über die verschiedenen Formen der Zusammenarbeit unter den schweizerischen Hochschulen. Wenig erfolgreich waren lange Zeit die Bemühungen zur Förderung der gegenseitigen Anerkennung von Studienleistungen und Diplomen. Eine 1971 gemeinsam von der Schweizerischen Hochschulkonferenz und der Schweizerischen Hochschulrektorenkonferenz eingesetzte, mit der Zeit weitgehend von der Hochschulkonferenz betreute Kommission wurde 1977 wieder aufgelöst, bevor sie ihren Auftrag erfüllt hatte.

Der Auftrag bezog sich auf die "Koordination der Studienreform", d.h. auf eine Verbesserung der Freizügigkeit
von Dozenten und Studenten sowie auf die Studicnreform und die Examina. Was die gegenseitige Anerkennung von Studienzeiten, -leistungen und Diplomen angehl, erwarten wir, dass die kürzlich von den Hochschulkonferenz auf Initiative der Hochschulrektorcn hin wieder aufgenommenen Bemühungen rasch zum Erfolg führen. Mit Ihrer Zustimmung zu den fünf Bundesbeschlüssen, die wir Ihnen in unserer bereits erwähnten Botschaft vom 17. September 1990:über

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Massnahraen für die internationale Zusammenarbeit im Bereiche der höheren Bildung und für die Mobilitätsförderung unterbreiteten, haben Sie uns in die Lage versetzt, die Hochschulkonferenz darin nachhaltig zu unterstützen und entsprechende finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen.

Als bisher weitgehend gescheitert muss hingegen nach wie vor die Herbeiführung einer umfassenden Aufgabenteilung unter den Hochschulen gelten. Auch in wichtigen Einzelbereichen (Pharmazie, Architektur) ist sie in der Vergangenheit erfolglos versucht worden.

Die Koordination als primäre Aufgabe der Kantone Auf Grund der vcrfassungsmässigen Zuständigkeiten wird auch in Zukunft das Hauptgewicht bei allen Koordinationsaufgaben weiterhin auf der freiwilligen Kooperation der Hochschulträger im Rahmen der Hochschulkonferenz liegen. Die Kantone haben hier einen nationalen Auftrag zu erfüllen. Ein Scheitern hätte letztlich schwerwiegende Folgen für das ganze Land. Dies hat Sie veranlasst, im revidierten HFG die von uns beantragte generelle Funktionsumschreibimg durch einen verstärkten und konkretisierten Koordinationsauftrag an die Hochschulkonferenz zu ersetzen (Art. 13).

Die Rolle des Bundes Mehr als in der Vergangenheit wird der Bund seinerseits versuchen, die Koordinationsanstrengungen der Kantone durch geeignete Massnahmen zu unterstützen. Die Möglichkeiten des Bundes bleiben allerdings sehr begrenzt. Artikel 7 Absatz 3 des revidierten HFG sieht vor, däss Investitionsbeiträge gewährt werden an Vorhaben, welche die Erfordernisse der Arbeitsteilung und Zusammenarbeit unter den Hochschulen erfüllen.

Diese Bestimmung gilt es konsequenter als bisher anzuwenden. Einen koordinierenden Einfluss können auch die Zielvorslellungen, die der Wissenschäflsrat gemäss Artikel 14 für die Entwicklung der schweizerischen Hochschulen zu formulieren hat, ausüben. Ferner beabsichtigen wir durch Sonderrnassnahmen und Schwerpunktprogramme die Bildung von Centres d'excellences an den verschiedenen Hochschulen finanziell gezielt zu fördern. Als vordringlich sehen wir - neben der baldigen Verwirklichung der eingeleiteten Bemühungen zur gegenseitigen Anerkennung der Studienleistungen und Diplome - vor allem das Bedürfnis, auf dem Gebiete der Aufgabenteilung unter den Universitäten und Hochschulen rasch konkrete Fortschritte zu erzielen. An acht
von zehn Hochschulen bestehen heute beispielsweise Lehrstühle für Teilchenphysik. Dem Planungsdokumcnt der Hochschulkonferenz für die Jahre 1992-1995 kann man Ausbau-

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plane für Astronomie und Ökologie sowie Absiebten zur Gründung von Europainstituten an mehreren Hochschulen entnehmen, ohne dass ersichtlich ist, wie sie aufeinander abgestimmt sind. Es gilt nun, die bevorstehende Emerilierungswelle zum Anlass zu nehmen, .um - gestützt auf eine gesamlschweizerische Bedarfsplanung über den akademischen Nachwuchs - die Neubesetzung der Lehrstühle in den Dienst einer koordinierten Aufgabenteilung unter den Hochschulen zu stellen.

Wir schlagen vor, diese Bemühungen mit einem, Sonderprogramm zur Förderung des akademischen Nachwuchses zu stützen (Teil A, Ziff. 13).

Dank Ihrer Zustimmung haben wir im vergangenen Jahr im Departement des Innern die Gruppe für Wissenschaft und Forschung errichtet. Diese neue Stelle ist der Leitungsorganisation der beiden ETH sowie dem Bundesamt für Bildung und Wissenschaft hierarchisch übergeordnet und demnach auf das Bearbeiten von wissenschaftspolitischen Koordinationsproblcmen innerhalb des Bundes angelegt. Sie-wird im, Gespräch mit der Höchschulkonferenz und den Kantonen in Erfahrung zu bringen suchen, wie die Anliegen der Aufgabenteilung weiter gefördert werden können.

Dabei geht es auch darum, Voraussetzungen zu schaffen für den Aufbau neuer Disziplinen, die wegen ihrer Bedeutung für die, Zukunft unseres Landes neue Schwerpunktbildungen erfordern könnten (z.B. Politikwissenschaften, Zeitgeschichte, Sinologie, Arabistik).

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Das Hochschulförderungsgesetz (HFG) und seine Revision

Das HFG von 1968 hat vieles zur Verwirklichung zahlreicher kantonaler Ausbauvorhaben beigetragen. So liessen sich laut einer Studie der Hochschulkonferenz zwischen 1970 und 1990 die Hauptnutzflächen der kantonalen Hochschulbauten mit einem Wachstum von 240 000 auf 743 600 m2 mehr als verdreifachen (ETH-Bereich: von 160 000 auf 406 400 m2). Auch ist es dank gemeinsamer Anstrengungen von Kantonen und Bund gelungen, an den Universitäten die befürchteten Zulassungsbeschränkungen zu vermeiden. Trotz dieser günstigen Auswirkungen des HFG zeigte sich anhand der 20 Jahre Anwendungserfahrung; dass verschiedene Bestimmungen überholt, andere unzweckmässig geworden waren. So traten in der Invesfitionshilfc an Bauten Unzulänglichkeiten im Verhältnis des Beitragsbcwilligungsverfahrens (Beitragsverfügung) zum Auszahlungsverfahren (Rechnungsprüfung) zutage, die zu Meinungsdifferenzen zwischen Bund und Kantonen über das Beitragsrecht einzelner Aufwandposten oder über Bercchnungsmethoden und dann zu einigen langwierigen Auseinandersetzungen Anlass gaben. Auf diesem hauptsächlichen Problemfeld drängten sich Korrekturen mittels Klarstellungen und Vereinfachungen auf. Diese

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wurden auch im Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 21. Januar 1985 über ihre Inspektion der Hochschulförderung gefordert.

In unserer Vorlage vom 25. Mai 1988 über das zweite Paket von Massnahmen 7,ur Neuverteilung der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen unterbreiteten wir Ihnen nach diesen Prämissen ein verbessertes HFG, das sich inhaltlich auf die wichtigen Revisionsbedürfnisse und verschiedene Neuerungen beschränkt, dabei aber der Systematik des geltenden Gesetzes folgt.

Nachstehend möchten wir die wichtigen Änderungen und Neuerungen, die das revidierte HFG enthält, kurz kennzeichnen (mit Verweisen auf einzelne Bestimmungen des HFG vom 22. März 1991, BB1 7997 I 1329): - ordentliche Beiträge: Am bewährten System der zwei ordentlichen Finanzhilfsarten wird festgehalten: an den Grundbeiträgen einerseits, die im Sinne einer Basissubventionierung jährlich einmal aufgrund der Betriebsausgaben der Beitragsberechtigten aufgeschlüsselt und ausgerichtet werden, an den Investitionsbeiträgen andererseits, die der Bund von Fall zu Fall projektbczogen an konkrete Bau- oder Anschaffungsvorhaben gewährt.

Da Kritik und Vorbehalte am HFG, wie dargelegt, zu einem grossen Teil 'bei der Investitionshilfe an : Bauten ansetzten, wurde die Normierung der Investitionsbeiträge besonders weitgehend abgeändert.

Einmal wurde im Interesse späterer Anpassungen auf eine gesetzliche Aufzählung der beitragsberechtigten Investitionstatbestände verzichtet, zum andern die Investitionsunterstützung dadurch verwesentlichl, dass künftig nur noch Hochschulinveslitionen mit einem Gesamtaufwand im Einzelfall von 300 000 Franken und mehr beitragsberechtigt sind (Art.

7 Abs. 1). Da die. Verwesentlichung der Investitionshilfe den entsprechenden Mittelbedarf des Bundes um einiges herabsetzt, wird dieser Minderverbrauch durch eine Aufstockung des Zahlungsrahmens für Grundbeiträge um 6 Prozent ausgeglichen (Art. 22).

Gleichzeitig bemühten sich die Urheber der Revisionsvorlage ebenfalls um rationellere Methoden der Berechnung der beitragsberechtigten Aufwendungen. Einen wesentlichen Forlschritt zeitigt die Festsetzung des hochschulbedingten Anteils an den Kosten von Hochschulklinikbauten der Humanmedizin auf durchgängig 30 Prozent, was es gestattet, ein kompliziertes, auf Betriebsbereiche und entspre-chcndc
Gebäudeflächen abstellendes Mehrkostenberechnungverfahren abzulösen (Art. 8 Abs. 2). Gleichzeitig wird der Bundesrat beauftragt, wo immer möglich weniger aufwendige Wege der Beilragsberechnung zu enlwik-

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kein und in der Verordnung, festzulegen. Dabei kann es sich um das Beitragsrechl limitierende Aufwandhöchstansätze oder um mehr oder weniger weitreichende Pauschalierungen aller Art handeln (Art. 8 Abs.

1).

Schliesslich hat die Regelung der Investitionsbeiträge auf Ihre Veranlassung hin eine bedeutsame Ausdehnung erfahren, indem Sie, ausgehend von den Schwierigkeiten der Studierenden auf dem Wohnungsmarkt, zur Ankurbelung des Baus neuer Studentenheime den Kreis der möglichen Beitragsansprecher auf Nichthoch-schulkantone, gemeinnützige Institutionen sowie natürliche und juristische Personen des privaten Rechts ausdehnten (Art. 3) und auch bei Hochschulkantorien höhere Beitragssätze als die ordentlichen zuliessen (Art. 9 Abs. 2).

Auch die Verfahrenseite der Investiüonshilfe fand eine Neuregelung: Beim Hauptverfahren der Beitragsbewilligung, das jeweils in die Beitragszusicherung des Bundes mündet, weicht der bisherige Instanzenzug Hochschulkonferenz-Wissenschaftsrat-Bundesbehörden mit aufgeteilten Verantwortlichkeiten einer Lösung, bei der das Departement des Innern der einzige Träger des Verfahrens wird, die nun uneingeschränkte materielle Verantwortung für Gesuchsprüfung und Entscheidungsgrundlagen übernimmt und die beiden Beratungsorgane nur noch inbezug auf hochschul- und wissenschaftspolitische Fragestellungen zu konsultieren hat (Art. 10). Wir beabsichtigen zudem, das künftige Bewilligungsverfahren bedeutungsmässig so aufzuwerten, dass die Beitragszusicherungen sich ; möglichst präzise und abschliessend über die Beiträge äussern; als Folge der höheren Massgeblichkeit der Beitragsentscheide soll das Auszahlungsverfahren bei Bauten, das sich bisher auf meist umfangreiche Rechnungsprüfungen abgestützt hat, in der Regel nur noch Kontrollen der projektkonformen Ausführung und der gesuchsgcmässen Gebäudenutzung umfassen (Art. 11 Abs. 1).

aus s erordentliche Beiträge: Das auf Dauer angelegte System der ordentlichen Beiträge wird durch das neue Instrument der temporär einzusetzenden ausserordentlichen Beiträge sinnvoll ergänzt (Art. 4 Abs. 3, Art.

12). Diese hochschulpolitisch gezielten Finanzhilfen sind auf Vorhaben der Hochschulkantone zugeschnitten, die einem dringlichen gesamt.schweizerischen Interesse entsprechen und einer höheren Unterstützung als derjenigen der ordentlichen Beiträge
bedürfen. Die Sonderhilfe ist namentlich durch verbindliche Zielvorgaben, klare Beitragsvoraussetzungen, zeitliche Befristung und grundsätzliche Unwiedcrholbarkeil gekennzeichnet. Einem ausdrücklichen Wunsche der eidg. Räte entsprechend (Postulat der Kommission für Wissenschaft und Forschung des Nationalrates vom 20. März 1990 zu 89.048) wird hier eine

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klare rechtliche Grundlage für solche ausserordcntliche Beiträge geschaffen.

- Organslruktur Die von Ihnen beschlossene Revision führt auch zu einer besseren Aufgabenteilung zwischen der Hochschulkonferenz als Koordinationsorgan (Art. 13) und dem Wissenschaftsrat (Art. 19), unserem hauptsächlich mit konzeptionellen Aufgaben betrauten beratenden Organ. Dessen Rechtsgrundlage wechselt nun wegen des Überwiegens forschungspolitischer Aufgaben in seinem Pflichtenheft ins Forschungsgesetz hinüber.

- Weitere Änderungen betreffen die Einschränkung der Beitragsberechtigung selbständiger Hochschulinstitutionen auf solche, die überwiegend in der Aus- und Weiterbildung tälig sind (Art. 2 Abs. 2), die Beseitigung der noch geltenden Referendumspflicht für fhre Kreditbewilligungen (Art. 4 Abs. 2) und die Übernahme der bisher in der Forschungspolitik verwendeten Zielvorstellungen auch in die Hochschulpolitik (Art. 14; vgl. Teil A, Ziff. 111).

Vergleicht man das geltende mit dem revidierten HFG, fallen bei diesem die straffere und grundsätzlichere Formulierung sowie die wesentlich geringere Regelungsdichte auf. Für die Anwendungsreife der Neuregelung bedarf es deshalb einer ausführlichen Verordnung. Sie wird namentlich auch 'zwingenden Normen des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz; SuG SR 616.1; AS 1991 857), das wir auf den 1. April 1991 in Kraft gesetzt haben, Rechnung tragen müssen. Erwähnt sei vor allem der Artikel 26 SuG, der das Beitragsbewilligungsverfahren verglichen mit der heutigen Praxis zeitlich für manche Beitragsgeschäfte strafft. Er schreibt nämlich in Verbindung mit dem revidierten HFG vor, dass der Gesuchsteller erst mit dem Bau beginnen oder Anschaffungen tätigen darf, wenn ihm die Subventionsbehörde die Finanzhilfe zugesichert oder ausnahmsweise die vorzeitige Investitionsvornahme bewilligt hat; handelt der Beitragsberechtigte ohne solche Bewilligung, geht er des Anspruchs auf die Finanzhilfe verlustig. Da daher in Zukunft die Beitragszusicherungen soweit angängig vor Beginn der Investition zu erlassen sind, müssen die Gesuchsteller ihre Eingaben stets möglichst frühzeitig beim Bundesamt für Bildung und Wissenschaft einreichen.

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12

Der Bunelesbeschluss über die Kredite gemäss Hochschulförderungsgesetz für die Jahre 1992-1995 (achte Beitragsperiode)

121

Die achte Beitragsperiode nach Hochschulförderungsgesetz und das Verfahren zur Feststellung des Mittelbedarfs

Zum drillen Mal haben die acht kantonalen und die beiden eidgenössischen Hochschulen ihre Planungsdokumente gleichzeitig und nach den Vorgaben der Hochschulplanungskommission (HPK), einer ständigen Kommission der Hochschulkonferenz, erstellt.

Für alle Hochschulen ist die Ausarbeitung der Entwicklungspläne, unabhängig von entsprechenden Verpflichtungen gemäss HFG, zur Selbstverständlichkeit geworden. In erster Linie dienen die Pläne den einzelnen Hochschulen als Führungsinstrument zur Problemerkennung, Festlegung der Ziele und zur zweckmässigen Steuerung der eingesetzten Mittel. Sie finden im weiteren auch für die interuniversitäre Information und Koordination Verwendung.

Da die bildungs- und finanzpolitischen Vorgaben für die Ausarbeitung der Hochschulpläne von Kanton zu Kanton sehr verschieden sind, erwies sich die Vergleichbarkeit und damit letztlich auch die verlässliche Feststellung des gesamtschweizerischen Finanzbedarfs allerdings als nur beschränkt möglich. Es erstaunt ebenfalls, dass eine Planung der .Dozentenstellen durch die Kantone in gesamtschweizerischen Rahmen bisher gefehlt hat, und erst jetzt in die Wege geleitet werden muss.

122

Die erforderlichen Bundesmittel für die Jahre 1992-1995 (achte Beitragsperiode nach dem HFG)

122.1

Die Empfehlungen der Schweizerischen Hochschulkonferenz

Der Bericht "Hochschulen der Schweiz 1992-1995" der Schweizerischen Hochschulkonferenz (SHK) liefert mit seiner hochschulpolitischen Lagebeurteilung und seinen finanziellen Empfehlungen eine; erste Entscheidungsgrundlage für die ßundesbehörden und leitet das Kreditbewilligungsverfahren ein. Ausgehend davon, dass sich die Betreuungsverhältnisse und Arbeitsbedingungen an manchen kantonalen Hochschulen verschlechtert hätten und es nunmehr gelte, sich abzeichnende Qualitätseinbussen zu vermeiden, neue Disziplinen einzurichten und Hochbegabte für freiwerdendc akademische Stellen zu fördern, hält es die SHK für unerlässlich, den Hochschulausgaben eine höhere finanzpolitische Priorität einzuräumen. Die Universitäten des Landes müssten in nächster Zeit

1024

grossen wissenschaftlichen Herausforderungen standhalten, welche die SHK durch Hinweise auf die europäische Umwälzung, die techno-logischen Entwicklungen. Überalterung und neue Krankheitsbilder exem-plifiziert. Dies falle y.usammen mit dem unverminderten quantitativen Druck, der ebenfalls nach betrieblichen (namentlich personellen), bauliehen und apparativen Ausbaumassnahmen rufe.

Als wichtigste Aufgabe betrachtet die SHK die Wiederbesetzung der aufgrund der Emeritierungswelle in den nächsten Jahren freiwerdenden Profcssorenstellen. Um einen hervorragenden Nachwuchs dafür zu siehern, gelte es, den universitären Mittelbau zu stärken; dabei sei auch der Frauenanteil für die Hochschullaufbahnen durch geeignete Vorkehren zu heben. Mit einem breiteren Mittelbau liessen sich aber auch die Betreuungsrelationen in besonders bedrängten Bereichen günstiger gestalten.

Ein zweites vorrangiges Anliegen sieht die SHK, wie bereits erwähnt, in der Förderung von Lehre und Forschung in Entwicklungsgebieten wie Schweiz/Europa, Ethik, Kommunikationswissenschaften und Umwelt sowie in der Erneuerung der apparativen Ausrüstung und der Informatikmittel.

Für die SHK unterliegt es keinem Zweifel, dass die teilweise sehr angespannten Finan/.haushalte der Hochsehulkanlone den erforderlichen Mittelzuwachs nicht mehr voll verkraften können (durchschnittlicher Anteil der Universitäten an den Staatsausgaben: etwas mehr als 6%); an dieser Ausgangslage ändere sich nichts Wesentliches, wenn die Universitäten das gegebene Rationalisierungs- und Sparpotential ausschöpften (z.B.

Umverteilung von Krediten und Stellen, Lehrstuhlplanungen mit gründlichen Bedarfsprüfungen, arbeitsteilige Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen). Auch die übrigen an der Interkantonalen Vereinbarung über Hochschulbeiträge beteiligten Kantone sähen sieh an den Grenzen ihrer Belastbarkeit und würden ab 1994 nur noch real gleichbleibende, indexierle Pro-Kopf-Zuschüsse ausrichten, (1989 betrugen die Beiträge der Nichthochschulkantone 97,2 Mio. Fr., was 5.1% der Betricbsaufwendungen der Hochschulkantone entspricht).

Die SHK gelangt aufgrund von Vorarbeiten ihrer Hochschulplanungskommission zur Ansicht, dass hochschulpolitisch eine Steigerung der Betriebsausgaben mit einem jährlichen Realwachslum von 3 Prozent erforderlieh wäre. Den kantonalen Haushalten lasse
sich davon ein Drittel zumuten, während es am Bunde liege, aufgrund seiner Mitverantwortung für den guten Gang von Wissenschaft und Forschung zwei Drittel des Realzuwachses zu tragen.

1025

Aufgrund eigener Schätzungen der künftigen kantonalen Hochschulbetriebsausgaben (Basis Aufwand: 1991, 3% Realzuschlag und 4,5% Teuerung jährlich) empfiehlt die SHK den Bundesbehörden, für die achte Beitragsperiode nach HFG ;(Jahre 1992-3995) einen Zahlungsrahmen-für Grundbeiträgc von 1983 Millionen Franken vorzusehen. Aufgegliedert auf die einzelnen Beitragsjahrc wären folgende Jahresquotcn einzusetzen: 392 Millionen Franken für 1992, 456 Millionen Franken für 1993, 528 Millionen Franken für 1994 und 607 Millionen Franken für 1995. Die,SHK spricht sieh für diese Festsetzung der Grundbeiträge auch deshalb aus, um den Bundesanteil am Betricbsaufwand von derzeit knapp 16 Prozent auf rund 21 Prozent anzuheben. Die Forderung der SHK hätte eine jährliche Steigerung der Grundbeiträge um 16 Prozent zur Folge.

Was die Inveslitionsbeiträge angeht, beantragt die SHK einen Verpflichlungskredit von 540 Millionen Franken.

122.2

Die Stellungnahme des Schweizerischen Wissenschaftsrates zu den Empfehlungen der Schweizerischen Hochschulkonferenz

Die Stellungnahme des Schweizerischen Wissenschaftsrates (SWR) vom 18. März 1991 bestätigt im grossen und ganzen die Beurteilung der derzeitigen Lage und der näheren Zukunft des kantonalen Hochschulbereichs seitens der SHK. Nachdrücklich hebt der SWR hervor, dass die Gefahren für die Qualität der Forschung nicht unterschätzt werden dürften, und dass europäische Forschungsvorhaben und die neuen,Schwerpunktprogramme (vgl. Teil A, Ziff. 14) voraussichtlich recht namhafte Einstiegsinvestitionen für die Infrastruktur erfordern.

Der SWR hofft, dass sowohl Hochschul- als auch Nichthochschulkantone ihren realen Einsatz teilweise noch leicht zu steigern vermöchten, befürwortet aber auch eine stärkere Beteiligung des Bundes.

In seinen finanziellen Vorschlägen für die nächste Beitragsperiode stellt der SWR im Unterschied zur SHK nicht nur auf Grund- und Investitionsbeiträge ab, sondern möchte auch das Instrument der gezielten ausserordcntlichen Beiträge eingesetzt wissen: - Was die Grundbeiträge angeht, empfiehlt der SWR eine Berechnungsformel, die an einem für die hochschulpolitischen Imperative unerlässlichen Minimum, ausgerichtet sei. Dabei legt er als Basis die Jahresrate für Grundbeiträge des Beitragjahres 1991 in der Höhe von 332 Millionen Franken zugrunde und schlägt vor, 20 Millionen Franken für Inflationsverluste in den Jahren 1990 und 1991 sowie 21 Millionen Franken für den einmaligen Ausgleich der nach revidiertem Gesetz verwesentlichten, d.h. etwas verminderten Investitionshilfe dazuzurechnen. Diese 1026

Ausgangszahl sei nun für jedes folgende Jahr real um 3 und nominal um rund 4 Prozent zu erhöhen, woraus sich dann die einzelnen Grundbeitrags-Jahresquoten bestimmen liessen.

- Der Verpflichtungskredit für Investitionsbeiträge ist nach Ansicht des SWR so zu bemessen, dass er neben den heute voraussehbaren Investitionen über 300 000 Franken auch der stark ausgeweiteten Unterstützung des studentischen Wohnens sowie dem Ausbau der Forschungsinfrastruktur Rechnung zu tragen vermöge.

- Neuland betritt der SWR mit seinem Vorschlag, Sonderbeiträge für die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses im Blick auf die Neubesetzung der zahlreichen im nächsten Jahrzent freiwerdenden Professorenstellen vorzusehen. Das Sonderprogramm von acht Jahren Dauer solle aber nicht etwa nur neue Arbeitsplätze mitfinanzieren helfen, sondern seine Beiträge gezielt den Gehältern von Assistenten, Oberassistenten und Assistenzprofessoren vorbehalten, die sieh an der Durchführung von wissenschafltich relevanten Lehr- und Forschungprogrammen einzelner Universitäten beteiligen (vgl. Teil A, Ziff. 13).

1223

Anträge des Bundesrates

122.31

Grundbeiträge

Wir halten die Beurteilung der heutigen und künftigen Lage im Bereich der kantonalen Hochschulen, wie sie sich den Empfehlungen der Hochschulkonferenz (Teil A, Ziff. 122.1) und der zugehörigen Stellungnahme des Wissenschaftsrates entnehmen lässt, in grundsätzlicher Hinsicht für zutreffend. Beide Organe legen dar, dass sich aus der Zunahme der Studentenzahlen,,der Notwendigkeit, in manchen Disziplinen die Betreuungsverhältnisse nachhaltig zu verbessern und aus der Übernahme neuer Hochschulaufgaben ein namhafter finanzieller Mehrbedarf auf der Seite der Betriebsausgaben ergibt. Der beabsichtigte Ausbau der personellen Kapazitäten der Universitäten und ihr damit verbundenes Anliegen, die Qualität der Leistungen in der Forschung zu halten und die Öffnung nach aussen zu verstärken, liegen auf der Linie unserer seit Jahren verfolgten Hochschulpolitik und sind deshalb zu begrüssen.

Die beachtlichen Anstrengungen der Hochschulkantone um die Finanzierung ihrer Universitäten, namentlich die Bereitschaft, die Mittel auch künftig real zu steigern, verdienen Anerkennung. Nun sind zwar seit 1981 aufgrund der Interkantonalen Vereinbarung über Hoehschulbeilräge die Nichthochschulkantone an den finanziellen Lasten des kantonalen Hochschulwesens ebenfalls beteiligt. Ihre bis heute stetig gestiegenen Zuschüsse je Student werden den realen Bctricbsausgaben/.uwachs jedoch

1027

nur noch begrenzte Zeit mittragen, da sie ab 1994 allein noch der Teuerung angepassl werden sollen. : Wir bedauern, dass die Nichthochschulkantone nicht bereit sind, sich ab 1994 an einem weiterhin notwendigen realen Wachstum der Hochschulen zu beteiligen, und verweisen in diesem Zusammenhang auf das im Auftrag der Erziehungsdirektorenkonferenz erstellte Rechtsgutachten von Professor Dr. Y. Hangartner betreffend Fragen des Numerus clausus, das festhält, dass das Hochschulwesen auch für die Nichthochschulkantone eine Staatsaufgabe sei, und sie also auf diesem Gebiet ebenfalls gewisse Leistungen erbringen müssten (vgl. BB1 1980 II 789). Wenn die Kantone insgesamt geltend machen, dass sie die Grenzen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit erreicht, hätten, und dass zusätzliche Mittel zugunsten der Hochschulen im wesentlichen vom Bund aufgebracht werden sollten, dann gilt es immerhin auch festzuhalten, dass verschiedene unter ihnen in den letzten Jahren in der Lage waren, die Steuern zu senken.

Wir müssen allerdings auch in Betracht ziehen, dass schon seit geraumer Zeit die Entwicklung der Grundbeiträge des Bundes mit den Hochschulbctriebsausgaben der Kantone nicht mehr Schritt gehalten haben. Dies äussert sich in zweierlei Hinsicht (vgl. Tab. 1): Einmal weist der SubvenLionierungsgrad der Grundbeiträge (d.h. ihr Anteil an den Betriebsausgaben) 1 ) von 1979 bis heute eine sinkende Tendenz auf, die sich aufgrund der hohen Teuerung 1990 und 1991 noch verstärkt hat; von 18,8 Prozent für 1979 ist er auf 15,6 Prozent für 1989 und 14,6 Prozent für 1991 gefal^ len. Zum andern blieb auch die Beteiligung des Bundes am Realwachstum mit durchschnittlich 0,7 Prozent im Zeitraum 1979-1989 hinter den einschlägigen Aufwandsteigerungen der Hochschulkantone von 2,7 Prozent zurück; 1990 und 1991 'fiel der bescheidene Realanteil vollends weg, weil die Grundbeiträge nicht einmal mehr die sprunghafte Teuerung ausgleichen konnten.

Alle diese Gegebenheiten legen eine Verstärkung der Bundeshilfe an die Betriebausgabcn nahe. Nun werden diese nicht allein über die Grundbeiiräge nach HFG unterstützt, sondern direkt oder indirekt ebenfalls über die Bundeszuschüsse an die Institutionen der Forschungsförderung sowie über verschiedene gezielte Sondermassnahmen, welche die Hochschul1 )Bishcr wurden von der, Hochschulkonfercnz
(Mehrjahrespläne) und vom Bund (Hochschulausgabenstatistik) jeweils unterschiedliche Methoden zur Ermittlung der Hochschulausgaben der Kantone verwendet. Dies schlägt sich auch in der Eingabe der Hochschulkonfercnz nieder. Mit dieser wurde inzwischen vereinbart, dass ziir Wahrung der Verglei'chbarkcit in Zukunft durchgängig nach der Methode der Hochschulausgabenstatistik der Eidg. Finanzvcnvaltung vorgegangen werden soll, die auf einer einheitlichen Auswertung der kantonalen Staalsrechnungcn beruht. Allen Tabellen, Schätzungen und Berechnungen dieser Vorlage liegt daher die erwähnte, auf die Staatsrechnungcn und die Voranschläge der Kantone angewandte hochschulausgabenstatistischc Methode zugrunde.

1028

Uborslchl iiber die Hochschulbelriebsausgaben dor Kanlone und die entsprechenden BundesbeitrSge (GrundbeilrSge, Sondermassnahmen) in Millionen Franken

Tabelle 1 Jahre

nach Hochschulausgabenstatistik 992,0 1 '073,4 1 '182,2 1 '320,0 1 '4 18,4 1 '489,8 1 '568,1 1 '623,1 1'698,4 1783,8 1 '890,4

"+"8,2 10,1 11,7 7.5 5,0 5,3 3,5 4,6 5,0 6,0

0

1 '4 58,1

6,7

1991

1029

1

Veränderung h1% nominal ital

1979 1980 1981 1902 1983 1984 · 1985 1986 1987 1988 1989

1990

nach Voranschlägen 2'025,0 2'201,3

)=AnteillUniversitätsspitälerr 20 % ' ohne Institutionen nach Art. 3 HFG

2

GrundbeltrSgt 2)

Betriebsausgaben 1)

nach Hochtchulausgabenstatistik

2,5 1,7

186,6 188,6 188,4 192,6 205,5 231,0 242,5 255,4 267,2 279,6 J94.8

2,7

230,2

5,1 3,0 4,3 4,3 2,2 2,1 -0,6 2,3

Sondermassnahmen Veränderung n% nominal rial

1,0 -0,1

+ 2,3 6,7 12,4 5,0 5,3

-1,8 -6,6 -4.5 + 3.6 9,3

4,6 4,6 5,4

1,8 1,2 2,3 2.2 0,8

4,7

0,7

Unterstützungsgrad dar GrundbeltrSge

tnlormatlk

18,8 17,6 15,9 14,6 14,5 15,5 15.5

% * % % % % %

15,7 15,7

% %

15,7 15,6

% %

15,8

%

15,2 14.6

% %

Total

Wettoiblldung

UntenlOtzungtgrad ·H0f Bundesbeträge

Mrtllltlt

4,9 6,7 7.5

272,1 286,3 302,3

16,0 16,1 16,0

314,5 338,8

15,5

nich Bundesbeichluti 7,1 8,7

307,42> 322.0 2)

4,3 4,7

6,8

0,3

4,2

12,5

0,1

15,4

1030

GrundbeitrSge 1992 - 1995 Pra'misse: glsichbleibendar miltlerar Unterstützungsgrad bai 15,8 Frozen! (Durctisctinilt 1979-1989) Tabellff2 Jahre

Betfiebsausgaben ( jährliches Realwachstum 2,7%. Jahtesteuerung 4 %)

Grundbeiträge an Hochschulkantone und Institutionen nach Art. 2 HF6 3

Grundbeiträge an Hochschulkantone

1

Ertiohung in % gegenuber Vorjahr

2

ErhOhung gemass Art.22 HFG (6%) 4

Total 3+4

5

Beanlfagte Grundbeilrage

6

1992

2'351,1

371,5

15,4

384,7

23,1

407,8

1993

2'512,2

396,9

411,0

24,7

435,7

1994

2'682.6

423,9

432,7

26,0

458,7

1995

2'865,1

452,7

6,8 6,8 6,8

462,1

27,7

469,8

408 436 459 490

8,9

1-690,5

101,5

1792,0

1793

1 '645,0

10'411.0

Jt

Gesamte Betrietoshilfe 1992 -1995 an die BeHragsberechtigten (Grundbeitrage 4- Sondermassnahmen)

Jahre

Beantragte

Sondermassnahmen

Alle Beiträge

Unterstutzungs-

Grundbeiträge

grad Weterbildung 1|

16,0 «

468,3 506,6

20,2

35,2

32,0 fl

540,0

20,1

12.0 .

44,8

32,00

579,6

20,2

51,5

3,2

142,8

104,04

2'094,5

20,1

1994 1995

490

13,0

2) i Beratung bd den etdg. RSen 3) gemäss dwser Vortage

· in Prozent

in Mio. Fr.

24,00

13,0

4} extiusive 24 Miffiooen Ranken fQr bundesageoen Bereicti

Nachwuchs 3)

32,8

13,5

436 459

1) von den eidg. Räten verabschiedet

wissenschafd.

programme 2) (40%) 30,0

40fl

1993

1793

Schwapunkt-

0,8 0,8 0,8 0,8

1992

.

Mobilität 1)

19,9

lörderung ergänzen (wie z.B. für die Informatik, die Weiterbildung und die Mobilität; vgl. Tab. l und Ausführungen in Teil A, Ziff. 14). Geht es darum, den Zahlungsrahmen für die Grundbeiträge der achten Beitragsperiode festzusetzen, müssen mindestens die' erwähnten Sonderbeiträge .mit in Betracht gezogen werden. Die bereits getroffenen und vorliegend beantragten besonderen Massnahmen (vgl. Teil A, Ziff. 13) reichen indessen von ihrer Grosse her, auch wenn man sie mit in bisherigem Masse weiterwachsenden Grundbeiträgen addiert, nicht aus, um das von den neuen Hochschulaufgaben geforderte reale Wachstum der Betriebsausgaben zu ermöglichen.

Eine gewisse Korrektur ist deshalb auch bei der Bemessung der Grundbeiträge notwendig. Massgeblich für unseren Kreditantrag ist der Wille, den Subventionierungsgrad der Grundbeiträge nicht weiter abfallen zu lassen, sondern ihn vorerst zu stabilisieren und zwar auf der Höhe von 15,8 Prozent, wie sie sich als Durchschnitt der Werte von 1979 bis 1989 ergibt (vgl. Tab. 1; reales Wachstum: 2,7%, Teuerung: 4%). Der Unterstülzungsanteil von 15,8 Prozent wird alsdann auf die von uns geschätzten Hochschulbetriebsausgaben der vier Jahre von 1992-1995 (vgl. Tab. 2) angewandt; aus dieser Rechnung und einem kleinen Zuschlag für die Hochschulinstitutionen, die nach Artikel 2 des revidierten HFG weiterhin beitragsberechtigt sind, resultieren die vorläufigen BasiszahJen der Jahresantcile für die Grundbeiträge 1992-1995. Gemäss Artikel 22 des revidierten HFG müssen die genannten Basiszahlen jeweils um: 6 Prozent erhöht werden, um die: Verluste der Beilragsberechtigten in der Investitionshilfe zufolge der Anhebung der M.indestaufwandgrenze auf 300 000 Franken auszugleichen. Erst nach Vornahme dieser Erhöhung stehen die Jahresanteile endgültig fest (Berechnungsvorgang vgl. Tab. 2). Für 1992 betragen sie 408 Millionen Franken, 436 Millionen Franken für 1993, 459 Millionen Franken für 1994 und 490 Millionen Franken für 1995; der Zahlungsrahmen belauft sich demgemäss auf höchstens 1793 Millionen Franken.

122.32

Sachinvestitionsbeiträge

Die Hochschulkonferenz empfiehlt zwar in ihrer Eingabe für die achte Beitragsperiode einen Verpflichtungskredit von 540 Millionen Franken, relativiert indessen die Aussagekraft der ihrem Begehren zugrundeliegenden Aufwandschatzungen mit dem Hinweis, dass die voraussichtlichen Investitionen sich möglicherweise nicht bis Ende 1995 realisieren lassen.

Auch nach unseren Erfahrungen liess sich das für die Kreditfestsetzung angemeldete Investitionsvolumen praktisch kaum je in der vorgesehenen Zeit verwirklichen. Andererseits haben wir Grund anzunehmen, dass die

1031

Investitionstätigkeit der Hochschulkantone in den Jahren 1992-1995 doch um einiges über den Durchschnitt der vier vorangegangenen Jahre (sechste und siebte Beitragsperiode) hinauswachsen könnte. Reichen für die Jahre 1988-1991, wie es derzeit den Anschein hat, die insgesamt verfügbaren Mittel von 310 Millionen Franken aus, müsste der zu beantragende Verpflichtungskredit bedingt durch die zu erwartenden zusätzlichen Investitionen und die starke Teuerung um rund einen Drittel höher angesetzt werden. Aufgrund von Artikel 7 Absatz l des revidierten HFG wird mit dem Wegfall des Beitragsrechts für Investitionen unter 300 000 Franken die Investitionshilfe betragsmässig zurückfallen; nach unserer Berechnung des nach Artikel 22 vorgeschriebenen Ausgleichs der eingesparten Investitionsbeiträge ist der neue Verpflichtungskredit um rund 100 Millionen Franken zu vermindern (vgl. Teil A, Ziff. 122.31, Tab. 2).

Dieser gebotene Abzug wird seinerseits wettgemacht durch die 92 Millionen Franken, die wir für die achte Beitragsperiode zur Ankurbelung des Baus von Studentenheimen in den Finanzplan eingesetzt haben; der Betrag, dem wir eine Impulswirkung zuschreiben, trägt Ihrem durch Artikel 3 des revidierten HFG bekundeten Willen Rechnung, den Studierenden möglichst rasch weiteren verbilligten Wohnraum zur Verfügung zu stellen (bezüglich Massnahmen zur Verbesserung der Wohnsitaation der Studierenden der ETH vgl. Teil A, Ziff. 16).

Aufgrund dieser Erwägungen sind wir überzeugt, dass ein Verpflichtungskredil von 400 Millionen Franken aller Voraussicht nach genügen wird, um die Kontinuität der Investitionsunterstützung nach HFG zu gewährleisten und ebenfalls Bau und Erwerb von Studentenheimen im erforderlichen Ausmass zu unterstützen.

13

Sondermassnahmen zur Förderung des akademischen Nachwuchses

131

Zum Problem

Der Bundesrat hat bereits in seinen "Zielen zur Forschungspolitik des Bundes nach 1992" vom 28. März 1990 darauf hingewiesen, dass in verschiedenen Bereichen wie z.B. Ingenieurwissenschaften, Informatik, Biotechnologie, Sozial- und Präventivmedizin der Nachwuchs weder qualitativ noch quantitativ genügt. Er hält weiter fest, dass gezielte Massnahmen zur Verjüngung des Lehrkörpers und zur Verstärkung des Mittelbaus, insbesondere im Bereich der Geistes-, Wirtschafts- und So/ialwisscnschaften zu treffen sind.

Die Nachwuchsförderung ist heute zweifellos eine der wichtigsten Aufgaben der Hochschulen. Besondere Bedeutung hat sie dadurch erhalten,

1032

dass der Ersatzbcdarf an Professoren bis zum Jahre 2000 infolge der unausgeglichenen Altersslruktur vergleichsweise gross sein wird.

Neben der Bewältigung der bevorstehenden Emeritierungswelle sollte die Nachwuchsförderung auch dazu beitragen, den Anteil der Frauen an der Dozentenschaft in signifikantem Masse zu erhöhen. Die mit ihr verbundene Verbreiterung des Mittelbaues hätte gleichzeitig die willkommene Wirkung, die Betreuungsverhältnisse (Verhältnisse Studentenzahlen: Lehrkörper) an den schweizerischen Hochschulen zu verbessern. Besonders kritisch sind diese Betreuungsverhältnisse in den Geisteswissenschaften, wo heute durchschnittlich ein Professor 55 Studenten zu betreuen hat, ihm aber andererseits besonders wenige Assistenten zur Seite stehen. Sie haben sich aber auch Ln den Sozial- und den Ingenieurwissenschaften verschlechtert (vgl. Teil B, Ziff. 13).

Die Schweizerische Hochschulkonferenz begründet in ihrem Planungsdokument ''Hochschulen der Schweiz 1992-1995", dass eine konsequente Nachwuchsförderung not tue: Als Folge der raschen Expansion des Lehrkörpers Ende der sechziger und in den siebziger Jahren stehe derzeit ein grosser Anteil der Professorenschaft vor dem altersbedingten Rücktritt; die Vakanzenwelle erreiche in den Jahren 1995-2005 ihren Höhepunkt.

Weiter wird darin gefordert, dass die für die akademische Nachwuchsförderung nötigen Mittelbaustellen und Assistenzprofessuren zu schaffen seien, auf denen sich zukünftige Lehrstuhlinhaber bewähren können. An den Hochschulen der Schweiz fehlten aber die entsprechenden, kurzfristig verfügbaren Personalstellen.

Der Schweizerische Wisscnschaftsrat schlägt in seiner Stellungnahme zur Planung der Hochschulen 1992-1995 vor, der Bund möge ein spezielles Programm zur Nachwuchsförderung an den Hochschulen finanzieren, und begründet dies mit folgenden Schwierigkeiten an den Hochschulen: - Es sei ein Verlust ausgezeichneter Talente am Beginn ihrer Karriere zu beklagen, da junge Diplomierte wegen Fehlens entsprechender Assistenz- oder Forschungsstellen in andere Bereiche wechselten. Manche Assistenten hätten mangels Betreuung Probleme mit ihren wissenschaftlichen Projekten, brauchten relativ lange bis zum Doktorat, oder brächen ihre wissenschaftlichen Arbeiten vorzeitig ab.

- Der Verlust qualifizierter Nachwuchskräfte trete auch .während
ihrer Univcrsitälskarriere ein. Post-Doktoranden, die aus dem Ausland in die Schweiz zurückkehren, hätten es oft schwer, eine angemessene Stelle innerhalb der Hochschulen' zu finden. Dies betreffe vor allem Akademiker und Akademikerinnen in der Altersgruppe um 35, die häufig auch eine Familie zu unterhalten hätten und deshalb Stellen mit finanzieller Sicherheit bevorzugten.

1033

- Ollmals fehle es auch an Mobilität unier den Hochschulen im Inland.

Manch angehender Professor hüte sich offenbar, : seine Mittelbauslellung an "seiner" Universität zu verlassen und diese einem Konkurrenten zu überlassen. Das gleiche gelte auch für die wenig entwickelte Mobilität zwischen Privatwirtschaft und Hochschulen.

- Die genannte Einbusse von ausgewiesenen Nachwuchskräften treffe vor allem die Frauen. Das Verhältnis Frauen/Männer beim Erstäbschluss auf dem Niveau Lizentiat betrage l : 2, während dieses Verhältnis bei den Doktoraten auf l : 3,5 sinke. Das Doktorat sei somit für die Frauen eine besonders hohe Hürde.

- Angehende Professoren hätten es schwer, sich während der universitären Laufbahn genügend Lehrerfahrung anzueignen. Sie sei indessen ein Erfordernis für die Ernennung zum Professor. Die meisten Akademikerinnen und Akademiker, welche an grossen (nationalen) Forschüngsprojckten beteiligt sind oder welche mit Nationalfonds-Geldern individuell unterstützt werden, hätten keine oder wenig Lehrpraxis. Bei den andern Mittelbauangehörigen beschränke sich die Mitarbeit in : der Lehre oft auf subalterne und administrative Tätigkeiten zur Studentenbetreuung.

, , - Diese Schwierigkeiten machten sich bei der Ausschreibung von freien Professorenstcllen deutlich bemerkbar, indem die Anzahl schweizerischer Kandidaten mit dem geforderten Curriculum (Forschungsprojekte, Publikationen, Lehrerfahrung) sehr bescheiden bleibe.

- Professorenstellen würden nicht immer mit den erforderlichen Überlegungen über die langfristigen Ziele und den Bedarf im nationalen Rahmen neu besetzt. In Zukunft müssten die Hochschulen gemeinsam solche Ziele setzen und untereinander abgestimmte Bedarfspläne entwickeln.

- Besonders beunruhigend sei es, dass vor dem Hintergrund der internationalen und vor allem europäischen Entwicklung in den nächsten Jahren Entscheide zu treffen sind, die für den Fortbesland der schweizerischen Hochschulen ausserordentlich bedeutsam seien; es gehe insbesondere darum, die hohe Qualität der schweizerischen Hochschulen zu erhalten und zu festigen. Dies verlange einerseits den Aufbau von neuen Kompetenzzentren in Lehre und Forschung, andererseits verbesserte Betreuung in den Gebieten, wo die Studentenzahlen massiv gestiegen sind., 132

Bisherige Bundesleistungen

Die Förderung des akademischen Nachwuchses ist eine der Hauptaufgaben des Nationalfonds. In den Jahren 1988/89 hat er insgesamt 634 Sti-

1034

pendicn für angehende und 246 für fortgeschriltene Forscher zugesproehen.

Am 9. Januar 1991 hat der Bundesrat die Botschaft über die Förderung der wissenschaftlichen Forschung in den Jahren 1992-1995 (BEI 7991 I 605) verabschiedet; er beantragt darin für den Nationalfonds rund 300 Millionen Franken mehr als in der Vorperiode. , Danach beabsichtigt der Nationalfonds, einen Beitrag zur Bewältigung der Emeritierungswelle zu leisten, indem er die Zahl der Nachwuchsstipendien erheblich erhöhen will. Schweizerische Kandidaten sollen für eine Universitätslaufbahn gezielt gefördert werden. Zu diesem Zweck wird der Nationalfonds in Abstimmung mit den Erziehungsdirektionen und den Hochschulen vier besondere Fördcrungsprogramme verstärken bzw. in die Wege leiten: - ATHENA für Geistes-, Wirtschafts- und Soziahvissenschaften, - PROFIL 2 für die exakten und die technischen Wissenschaften, - START für Kandidaten und Kandidatinnen aus der Biologie und der experimentellen Medizin, - SCORE für Kandidaten und Kandidatinnen aus der klinischen, Sozialund Präventivmedizin.

Vor allem will man die Begabtesten unter den Forschern bis zu sechs Jahren finanziell unterstützen, damit sie sich auf die Tätigkeiten in Lehre und Forschung vorbereiten können. Zusätzlich zu diesen Programmen sind neu Anschlussstipendien zur Erleichterung der Rückkehr fortgeschrittener Forscher aus dem Ausland eingeplant. Darüber hinaus sind Wiedereingliederungsstipendien für Frauen nach einer familiär bedingten Berufspause vorgesehen.

Insgesamt sollen die Nachwuchsförderungsmassnahmen etwa 10 Prozent des gesamten Budgets des Nationalfonds betragen (Gesamtbudget des Nationalfonds 1992: 280 Mio. Fr.).

133

Notwendigkeit für Sondermassnahmen zur Förderung des akademischen Nachwuchses

Wie ein roter Faden zieht sich durch die Eingabe der Hochschulkonferenz, dass die zusätzlich beantragten Mittel vor allem für die Nachwuchsförderung, für die Frauenförderung und zur Verbesserung der Betreuungsverhältnisse einzusetzen seien. Die Rektoren der schweizerischen Hochschulen haben sich gegenüber dem Wissenschaftsrat ebenfalls positiv zu Sondermassnahmen des Bundes gcäussert.

1035

In die gleiche Richtung zielen die Motionen Iten (S 90.830) und Auer (N 90.807).

Bei einem Blick über die Grenze stellen wir fest, dass eine analoge Aktion in der Bundesrepublik Deutschland im Gange ist, wo 1990 ein Projekt mit einem Kredit von 4 Milliarden Mark zur Nachwuchsförderung an den deutschen Hochschulen eingeleitet wurde.

Die nationale Dimens'ion wird deutlich, wenn man berücksichtigt, dass in den Jahren 1991-2000 zwischen 800 und 900 Professoren in den Ruhestand treten werden, und dass die Wahl eines Professors eine Festlegung für 20 oder mehr Jahre in Lehre und Forschung bedeutet, sodass jede Berulung einen Einfluss auf die, Entwicklung einer ganzen Disziplin in der Schweiz haben kann.

Damit unsere Hochschulen diese Aufgabe besser bewältigen können, schlagen wir Ihnen ein Sonderprogramm zur Förderung des akademischen Nachwuchses an unseren Hochschulen vor, das zum,Ziele hat, während acht Jahren jährlich die Gehälter (inklusive Sozialäbgaben) von etwa 300 zusätzlichen Assistenten-, Oberassistentenstellen und Assistenzprol'essurcn voll zu finanzieren.

Ein solches Programm würde nicht nur eine zusätzliche gezielte finanzielle Unterstützung der Hochschulträger für eine der wichtigsten hochschulpolitischen Aufgaben bedeuten, sondern könnte auch erheblich dazu beitragen, die Zusammenarbeit, Aufgabenteilung und Koordination unter den Hochschulen bei der Planung der Besetzung von Lehrstühlen zu verbessern.

Der häufige Einwand gegen Sondermassnahmea.des Bundes, die Folgekosten solcher Programme seien für die kantonalen Hochschulträger nicht gesichert, würde in diesem Falle weniger ins Gewicht fallen: Entweder erhalten die vom Bund gezielt geförderten Personen mit der Zeit die frei werdenden Professuren oder sie wechseln im Verlaufe oder nach Abschluss des Programmes auf eine Tätigkeit ausserhalb der Universität, was in Anbetracht ihrer guten Qualifikation unserer Gesellschaft nur zugute käme. Selbstverständlich erwachsen aus der Sonderförderung für den einzelnen Begünstigten keine Ansprüche auf einen Lehrstuhl.

Ein solches Programm ist eine sinnvolle Ergänzung der grossen Anstrengungen des Nationalfonds auf dem Gebiete der Nachwuchsförderung.

Im Unterschied zur akademischen Nachwuchsförderung durch den Nationalfonds werden mit den Sondermassnahmen Stellen an den Hochschulen direkt finanziert und nicht individuelle Stipendien zur Verfügung gestellt. Der Nationalfonds erteilt dagegen überwiegend Stipendien für

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eine wissenschaftliche Betätigung verbunden mit einem Auslandaufenthalt. Zudem fördert der Nationalfonds primär das Erlangen einer wissenschaftlichen Qualifikation durch Forschungsarbeiten, während die StelIcninhaber, die im Rahmen des Sonderprogrammes des Bundes zur Nachwuchsförderung angestellt werden, auch zur Lehre verpflichtet sind und an die verbesserte Betreuung der Studenten beizutragen haben.

134

Die finanziellen und organisatorischen Massnahmen

134.1

Ein Programm für alle zehn Hochschulen

Zwischen den acht kantonalen Hochschulen und den beiden Eidgenössischen Technischen Hochschulen bestehen mannigfaltige Beziehungen.

Alle schweizerischen Hochschulen haben sich aber der Herausforderung der Nachwuchsförderung gemeinsam zu stellen. Es ist deshalb sinnvoll dass alle zehn Hochschulen an diesem Nachwuchsförderungsprogramm teilnehmen können.

134.2

Finanzieller Umfang und Aufteilung der Mittel

Um die oben genannte Zahl von rund 300 Stellen für die Nachwuchskräfte zu finanzieren, schlagen wir vor, dass der Bund für die Jahre 1992-1995 insgesamt 130 Millionen Franken zur Verfügung stelle.

Die Zuteilung der Mittel an die einzelnen Hochschulträger erfolgt gemäss der Anzahl der Erstabsolventen, also der Zahl erteilter Lizentiate und Diplome pro Jahr und Hochschule. Dieses Kriterium stellt eine direkte Entsprechung zum Nachwuchsangebot der Hochschulen her.

In diesem Sinne beantragen wir Ihnen einen Gesamtkredit von 130 Millionen Franken; von diesem entfallen 104 Millionen Franken auf die kanlonalen Hochschulen, 24 Millionen Franken auf den ETH-Bercich und 2 Millionen Franken auf die Begleitung und Evaluation. Die Durchführung des Programmes wird in begrenztem Umfange zusätzliches Personal erfordern, das aus diesen Mitteln zu finanzieren ist.

In beiden Fällen bleibt aber die Einhaltung der in Teil A, Ziffer 134.3 festgehaltenen Bedingungen vorbehalten (Art. 2 des Bundesbeschlusses).

134.3

Planung und Koordination

Die Hochschulkonferenz erstellt eine gesamtschweizcrische Bedarfsplanung über den akademischen Nachwuchs.

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Sic stützt sich dabei namentlich , - auf eine Erhebung der zu erwartenden Professorenrücktritte, : - auf die Betreuungsverhältnisse in den einzelnen Disziplinen (im gesamtschweizerischen Rahmen und bezogen auf die einzelnen Hochschulen).

Sie stellt dem Eidgenössischen Departement des Innern einen Antrag über die im Rahmen von Teil A, Ziffer 134.2 vorgesehene Zuteilung der Stellen. Er gibt Auskunft - über die Zahl der zugunsten der einzelnen Hochschullräger zu finanzierenden Stellen, - über die Verteilung der Stellen auf die einzelnen Disziplinen (pro Hochschulträger und gesamtschweizerisch).

Die Zuteilung der Nachwuchsstellen berücksichtigt eine sinnvolle Aufgabenteilungund Zusammenarbeit unter den Hochschulen sowie diejenigen Gebiete, die der besonderen Förderung bedürfen. Der Antrag der Hochschulkonferenz zeigt ferner auf, wo ein Fachgebiet allenfalls durch zwei oder mehrere Universitäten gemeinsam aufgebaut werden kann. Die gesamtschweizerische Bedarfsanalyse hat selbstverständlich auch die europäische Dimension und die sich daraus ergebenden Aufgaben unserer Hochschulen zu berücksichtigen. Das Programm steht allen an den Hochschulen unseres Landes Tätigen offen, unabhängig von ihrer Nationalität, sofern sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. In der Regel handelt es sich um Stellen an schweizerischen - ausnahmsweise (höchstens 10%) auch an ausländischen - Hochschulen. Der von der Hochschulkonferenz ausgearbeitete Verteilungsvorschlag bedarf der Genehmigung des Departementes des Innern.

Voraussichtlich wird die Hochschülkonferenz ihre Planungskommission mit den Vorbereitungsaufgaben für diese Aktion beauftragen. In diesem Organ sind die Eidgenössischen Technischen Hochschulen, der Nationalfonds, der Wissenschaftsrat sowie das Bundesamt für Bildung und Wissenschaft vertreten, so dass von Anfang an eine umfassende Koordination sichergestellt ist. Die Beschlussfassung über den Antrag an das Departement des Innern ist Sache des Ausschusses der Hochschulkonferenz. Der Beginn des Programmes ist auf das Wintersemester 1992/93 vorgesehen.

134.4

Wahrung der kantonalen Autonomie

Die Besetzung der Stellen fällt in die ausschliessliche Kompetenz der Hochschulträger, entsprechend den jeweiligen Bedingungen und Regeln der einzelnen Hochschulen. Allerdings sind dabei im Sinne der gesamt

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schweizerischen Zielsetzungen und unier Wahrung der Lehr- und Forschungsfreiheit folgende Kriterien zu beachten: - Gesamthaft gesehen ist mindestens ein Drittel der mit den Sondermassnahmen geschaffenen Stellen durch Frauen zu besetzen.

- Es werden in der Regel Kandidaten berufen, die bisher an einer andern Hochschule tätig waren oder sind, um Mobilität, Konkurrenz und Erneuerung an den einzelnen Hochschulen weiter zu stärken.

- Die Stelleninhaber verpflichten sich, einen angemessenen Anteil an Lehrverpflichtungen sowie Betreuungsaufgaben wahrzunehmen.

- Die zu besetzende Stelle beruht auf einer gesamtschweizerischen Bedarfsanalyse.

Mit diesen Kriterien und dem skizzierten Verfahren kann sichergestellt werden, dass die Mobilität und die Konkurrenz unter den akademischen Nachwuchskräften der Schweiz sowie die zukunftsgerichtete Erhaltung und Verbesserung von Lehre und Betreuung in den Hochschulen nachhaltig gefördert werden.

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Weitere Leistungen des Bundes zugunsten der kantonalen Hochschulen

Zum dritten Mal unterbreiten wir Ihnen nahezu gleichzeitig Vorlagen über Kredite für die Hochschulförderung und die Forschungsförderung; in beiden Fällen stützen sich unsere Anträge grundsätzlich auf die im HFG und im Forschungsgesetz vorgeschriebenen Mehrjahresplanungen.

Die beiden Unterstützungsarten sind zwar im Zweck unterschiedlich ausgerichtet, ergänzen einander indessen im Sinne kommunizierender Röhren. Die Hochschulförderung ist vornehmlich auf die Lehre sowie auf Erhaltung und Ausbau der Forschungsinfrastruktur angelegt, während die Leistungen der Forschungförderung zum grössten Teil projekt- und programmbezogen zugesprochen werden. Dass deren Zuwendungen die kantonalen und universitären Haushalte namhaft entlasten, belegt etwa die Tatsache, dass der Schweizerische Nationalfonds in den drei Jahren 1988, 1989 und 1990 im Jahresdurchschnitt 166,5 Millionen Franken oder rund 90 Prozent seiner ordentlichen Beiträge den kantonalen Universitäten ausrichtete; aus den Nationalen Forschungsprogrammen waren es im gleichen Zeitraum im Jahresmittel 14,4 Millionen Franken oder 60 Prozent der hiefür eingesetzten Gesamtmittel.

Mit der Hochschul- und der Forschungshilfe des Bundes hal.es aber für die Hochschulkantone noch nicht sein Bewenden, da wie bereits erwähnt über die ordentlichen Förderungen hinaus im Rahmen von Sondcrmassnahmen weitere Zuschüsse ausbezahlt werden, bzw. Ihnen gegenwärtig

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zum Entscheid vorgelegt sind. Im Vordergrund stehen derzeit die Ihnen mit unserer Botschaft vom 9. Januar 1991 über die Förderung der wissenschaftlichen Forschung in den Jahren 1992-1995 vorgeschlagenen .Schwerpunktprogramme. Durch diese möchten wir in ausgeprägt zukunftsträchtigen Schlüsselbereichen, Idie heute noch strukturelle Lücken aufweisen (z.B. Biotechnologie, Informatik, Mikrotechnik, Umweltwissenschaften, Werkstoffe) die .Forschung gezielt voranbringen. Die sechs Programme benötigen für die Jahre 1992-1995 gesamthaft 357 Millionen Franken.

Davon dürften den kantonalen Universitäten rund 40 Prozent zugehen.

Eine andere Sonderhilfe, die von Ihnen am 20. Juni 1986 beschlossenen Bundesmassnahmen zugunsten der Informatik und der Ingenieurwissenschaflen, läuft nach fünf Jahren Geltungsdauer Ende September 1991 aus.

Ihr Zweck bestand darin, der als Haupt- und Hilfsdisziplin gleichermassen unentbehrlichen Informatik auf breiter Basis in den Hochschulen und den Höheren Technischen Lehranstalten endgültig Eingang zu verschaffen. Zwei Erfordernisse waren dabei massgeblich: Zum einen galt es, den damals stark spürbaren Mangel an Spezialisten oder wissenschaflichen Benutzern möglichst rasch zu beheben, zum andern, den apparativ-technischen Nachholbedarf binnen kurzem zu befriedigen. Demgemäss setzten die Massnahmen an zwei Orten an: So zahlte der Bund an die'Gehälter des zusätzlichen wissenschaftlichen Lehrpersonals der kantonalen Universitäten über 19 Millionen Franken aus, während er rund 12 Millionen Franken an neue Arbeitsplatzstationen fliessen liess. Heute erweist sich die Informatikausbildung als fachlich und institutionell gesichert; der Konsolidierung der Informatikforschung wird eines der oben genannten Schwerpunklprogramme dienen.

Schliesslich ist im Zusammenhang mit der Hochschulhilfe des Bundes noch an zwei weitere hochschulpolitische Massnahmenpakete zu erinnern, denen Sie innerhalb eines Jahres zustimmten: Am 23. März 1990 hiessen Sie die Sondermassnahmen zugunsten der universitären Weiterbildung gut; sie .traten auf 1. Oktober 1990 in Kraft und gelten für sechs Jahre. Schwerpunkte dieser Förderung bilden die Infrastrukturen der neuen Hochschulaufgabe in Form von universitären Weiterbildungsstellen sowie Aulbau und Weiterentwicklung von Ergänzungsstudien in den wissenschaftlichen
Disziplinen; bei diesen Veranstaltungen geht es um die Vermittlung neuester Forschungsergebnisse und aktualisierter theoretischer Kenntnisse an entsprechend vorgebildete Erwachsene mit berufspraktischer Erfahrung. Vom Gesamtkredit von 135 Millionen Franken entfallen 75 Millionen Franken auf die Weiterbildung an den kantonalen Universitäten und-an nach HFG anerkannten Hochschulinstitutionen.

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Am 22. März 1991 haben Sie sodann eine Reihe von Beschlüssen getroffen, die dem gemeinsamen Ziel, die landesinterne und die internationale Zusammenarbeit im höheren Bildungswesen und die Mobilität zu begünstigen, verpflichtet sind. Zwei Kredite sollen den dringend wünsehbaren Austausch von Personen unter den Universitäten anbahnen: 52 Millionen Franken sind zur Hauptsache dazu ausersehen, unser Land in den Jahren 1991-1993 am EG-Programm ERASMUS zur Förderung der internationalen Mobilität von Studierenden sowie an weiteren europäischen Bildungsprogrammen zu beteiligen; 15 Millionen Franken haben Sie für verschiedene Massnahmen zugunsten der gegenseitigen Anerkennung von Stildienleistungen und der Mobilität in der Schweiz in den nächsten fünf Jahren bestimmt. Von diesen Beträgen wird jeweils der grössere Teil direkt oder indirekt die kantonalen Hochschulhaushalte entlasten.

Dieser knappe Überblick (vgl. Teil A, Ziff. 122.31, Tab. 1) macht deutlich, class der Bund als Beitraggeber zugunsten der Hochschulkantone sich seit einiger Zeit über die Grenzen der ordentlichen Hochschul- und Forschungsförderung hinausbegeben hat.

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Gesamtwürdigung der vorgeschlagenen finanziellen Massnahmen

Die Hochschulkonferenz hat in Ihrer Eingabe den Bund ersucht, die Grundbeiträge für die Jahre 1992-1995 (verglichen mit den Zuwendungen für die letzten vier Jahre) um 742 Millionen Franken zu erhöhen (Total 1983 Mio. Fr. gegenüber 1241 Mio. Fr. für die Jahre 1988-1991). Der Bundesrat beantragt Ihnen mit dieser Botschaft insgesamt 553,5 Millionen Franken an zusätzlicher Betriebshilfe an die kantonalen Hochschulen.

Unser Vergleich schliesst die Basis-Jahresanteile für die Grundbeiträge (vgl. Teil A, Ziff. 122.31) sowie die Leistungen zur Förderung des akademischen Nachwuchses (vgl. Teil A, Ziff. 13) ein, klammert aber die 101,5 Millionen Franken aus, um welche die Grundbeiträge zur Kompensation des Wegfalls des Beitragsrechts für Investitionen unter 300 000 Franken erhöht werden.

Aus gezielten Sondermasmahmen (Weiterbildung, Mobilität, Schwerpunktprogramme) dürften den kantonalen Hochschulen in den nächsten vier Jahren nochmals 797,5 Millionen Franken für den Betrieb zufliessen.

Unter Berücksichtigung der Kompensation gcmäss Artikel 22 des revidierten HFG und aller Sondermassnahmen unter Einschluss der Nachwuchsförderung wird der Untcrstützungsgrad an den Betriebsausgaben der kantonalen Hochschulen von 15,8 Prozent (Durchschnitt der letzten zehn Jahre) auf 20,2 Prozent steigen, bei einem angenommenen realen 35 Bundesblatt 143.Jahrgang. Bd. III

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Wachstum von 2,7 Prozent und einer durchschnittlichen Teuerung von 4 Prozent. Damit stiege auch der Bundesanteil am Betriebsaufwand der kantonalen Hochschulen annähernd auf jene Höhe, welche die Hochschulkonl'crenz in ihrer Eingabe fordert (21%).

, Dies bedeutet eine beachtliche Verstärkung des Engagements des Bundes zugunsten der kantonalen Hochschulen. Der Bundesrat bekräftigt damit erneut seinen Willen, die kantonalen Hochschulen bei der Erfüllung ihrer nationalen Aufgabe zu unterstützen. Um die Kantone, insbesondere die Hochschulkonferenz als zentrales Koordinationsorgan, in ihren konkreten Möglichkeiten zu einer verstärkten Zusammenarbeit zu fördern, soll ein Teil der zusätzlichen Mittel bewusst als gezielte Sondermassnahmen eingesetzt werden, vor allem in jenen Bereichen, in denen sich ein eng aufeinander abgestimmtes Zusammenwirken der Hochschulen als unumgänglich erweist.

Bei den Investitionen sieht der Bundesrat gegenüber dem bisherigen Umfang eine leicht verstärkte Fortführung der Hilfe vor. Neu beantragt er 92 Millionen Franken des Verpflichtungskredites für drei Jahre ausschliesslich der Förderung des studentischen Wohnens vorzubehalten; damit soll ein wirksamer Beitrag zur Lösung eines wichtigen Problems der studentischen Wohlfahrt geleistet werden.

Die vorgeschlagenen Massnahmen im Überblick 1. Erhaltung eines konstanten Bundesanleils an den Grundbeiträgen von 15,8 Prozent (= Durchschnitt der letzten zehn Jahre; 1979: 18,8%; 1991: 14,6%; ab 1992 konstant 15,8%).

2. Initiative des Bundes zur Lösung des Problems Nummer eins der Hochschulen: Sonderprogramm Nachwuchsförderung zur Bewältigung der Emeritierungswellc.

3. Mit dem Sondcrprogramm verknüpft: : - Verbesserung der Betreuungsverhältnisse; - Verbesserung der Mobilität (in der Regel Hochschulwechsel); - Verbesserung der Koordination (Bedarfsanalyse; Kompetenzzentren); .

- Erhöhung des Frauenanteils (Quote 1:3); 4. Angestrebter Unterstützungsgrad bei den Betriebsausgaben der kantonalen Hochschulen 20 Prozent (15,8% Grundbeiträge; Sondermassnahmen/Schwerpunktprogramme, Art. 22 HFG).

5. Zusätzliche Mittel zur Förderung des studentischen Wohnens. :

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Zur Würdigung dieser Anträge ist ferner in Betracht zu ziehen, dass den kantonalen Hochschulen in den kommenden vier Jahren aus vom Bund finanzierten oder unterstützten Einrichtungen und Forschungsprogrammen (Nationalfonds, Ressortforschung, Kommission für Wissenschaft und Forschung, EG-Bildungs- und Forschungsprogrammen, Cost/Eureka, ESA/CERN/EMBO) nochmals rund Ì Milliarde Franken zufliessen wird.

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Bundesbeschluss über Massnahmen zur Verbesserung der Wohnsituation der Studierenden der Eidgenössischen Technischen Hochschulen in den Jahren 1992-1995

Es gehört heule zu den Aufgaben eines jeden Hochschulträgers, dazu beizutragen, dass die Studenten nach Möglichkeit auch eine angemessene Unterkunft finden. Artikel 9 des Entwurfes zum neuen ETH-Gesetz sieht deshalb auch vor, dass die ETH soziale und kulturelle Dienste zugunsten der Hochschulangehörigen einrichten oder sich an bestehenden Diensten beteiligen.

Die ETH unternehmen in Zürich und Lausanne mit den dortigen kantonalen Hochschulen gemeinsame Anstrengungen, die Wohnsituation ihrer Studierenden substantiell zu verbessern. Träger der gemeinsamen Massnahmen sind in Zürich die "Stiftung für studentisches Wohnen" und m Lausanne die "Fondation Maisons pour étudiants". Damit die Zusammenarbeit der eidgenössischen und der kantonalen Hochschulen in diesem Bereich fortgeführt und zeitlich koordiniert werden kann, sollten auch zusätzliche finanzielle Mittel für Wohnraum zugunsten Studierender der ETHZ und der ETHL bereitgestellt werden, die wir Ihnen wegen der sachlichen Nähe gleichzeitig mit den Massnahmen aufgrund des Hochschulförderungsgesetzes beantragen.

Die bisherigen Anstrengungen zur Verbesserung der Wohnsituation der Studierenden der ETH konzentrierten sich auf die Region Lausanne, wo Bund und Kanton Waadt, bzw. ETH und kantonale Universität, eng miteinander zusammenarbeiten, um ihren Studenten zusätzlichen Wohnraum zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung stellen zu können. Mit der ETH-Baubotschaft 1986 (BB1 1986 II 1149) wurden den eidgenössischen Räten die Projekte "Les Ochetles" in Chavannes mit 136 Zimmern und "Les Friaudes" (ehemals "Les Triaudes") in Ecublens mit 225 Zimmern unterbreitet. Um angemessene Mietzinse zu ermöglichen, leisten Bund und Kanton namhafte Investitionsbeiträge im Umfang von je 2,94 bzw. 4,8 Millionen Franken an diese beiden Projekte.

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Für Zürich wurde mit der ETH-Baubotschafi 1990 (BB11990 II 1661) den eidgenössischen Räten das Projekt "Glaubtenslrasse" mit 67 Zimmern unterbreitet. Angesichts der gestiegenen Hypothekarzinse wurde ein von 2,5 auf 3,0 Millionen Franken erhöhter Investitionsbeitrag an die neu für solche Vorhaben errichtete "Stiftung für studentisches Wohnen" bewilligt.

Das Angebot an preisgünstigen Studentenunterkünften für Studierende der beiden ETH bleibt weiterhin prekär. In Zürich stehen den 31 890 Studierenden des Wintersemesters 1990/91 (Universität 20 690 Studierende, ETHZ 11 200 Studierende) nur gerade 830 verbilligte Unterkünfte zur Verfügung, was einer Versorgungsquote von 2,6 Prozent entspricht. In Lausanne entfallen auf 10 437 Studierende (Universität 6942 Studierende, ETH L 3495 Studierende) bloss 506 verbilligte Unterkünfte, was eine Versorgungsquote von 4,8 Prozent ausmacht.

Bei den geplanten oder projektierten Vorhaben ist damit zu rechnen, dass die beiden genannten Stiftungen - aufgrund des angewandten Finanzierungsmodells - in den Jahren 1992-1995 auf Investitionsbeiträge für neue Wohnheime in der Grössenordnung von 20 Millionen Franken angewiesen sein werden. Dafür wird ein Sammelkredit in diesem Umfang beantragt. Die beantragten Mittel sind zur Hauptsache für die Studentenwohnbauprojekte "Bülachstrasse" in Zürich mit 260 Zimmern und "Les Cèdres" in Lausanne mit 250 Zimmern bestimmt. In der Phase der Vorabklärung befindet sich in der Region Lausanne das Projekt "Marcolet", das in Crissier die Erstellung von 125 Studentenunterkünften vorsieht.

Neben diesen gemeinsamen, durch Stiftungen realisierten Vorhaben, in deren Finanzierung sich die öffentliche Hand teilt, bleibt es dem Bund sowie den Kantonen Waadt und Zürich unbenommen, aus eigener Initiative allein für die Studierenden der ETH bzw. der kantonalen Universität Massnahmen zur Verbesserung der Wohnsituation zu ergreifen (z.B. Erwerb geeigneter Liegenschaften).

Bei der Durchführung der Massnahmen zur Förderung des studentischen Wohnens wird in besonderer Weise darauf zu achten sein, dass die Massnahmen gestützt auf das Hochschulförderungsgesetz und gemäss diesem Bundesbesehluss eng koordiniert und abgestimmt werden, damit es im Sinne des Subventionsgesetzes nicht zu Doppelsubventionierungen kommt.

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Bundesbeschluss über die Änderung des Bundesbeschlusses vom 6. Oktober 1989 über die siebte Beitragsperiode nach dem Hochschultorderungsgesetz

Mit dem Inkrafttreten des revidierten HFG bereits am 1. Januar 1992 statt, wie lange angenommen, erst am 1. Januar 1993 entsteht bei der Unterstützung von Institutionen, die bisher nach HFG beitragsberechtigt waren, künftig aber dem Forschungsgesetz unterstehen, für das Jahr 1992 eine nicht vorhersehbare Kreditlücke von 6 Millionen Franken. Um sie zu sehliessen, beantragen wir Ihnen eine entsprechende Erhöhung des Jahresanteils 1991 für Grundbeiträge im derzeit geltenden Bundesbeschluss über die HFG-Kredite (SR 414.202). Zur näheren Begründung weisen wir darauf hin, dass wir mit unserer Forschungsförderungsvorlage vom 9., Januar 1991 Ihnen u.a. einen Bundesbeschluss über Kredite des Bundes nach Artikel 16 Absatz 3 des Forschungsgesetzes beantragen; in Artikel 7 dieses Bundesbeschlusses haben wir Ihnen für weitere Beiträge nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstaben b und c (Förderung von wissenschaftlichen Hilfsdiensten, bzw. von Forschungsstätten und anderen Einrichtungen, die der Forschung dienen) einen Höchstbetrag von 61,4 Millionen Franken zum Entscheid unterbreitet. Bestandteil dieses Begehrens sind Beiträge an sechs Institutionen (vgl. Teil B, Ziff. 22), die bisher aus HFGKrediten unterstützt wurden, wegen ihrer vorherrschenden Ausrichtung auf Forschungs- und Dokumentationszwecke gemäss der engeren Umschreibung der Beitragberechtigung im revidierten HFG nunmehr aber unter die Beitragsregeln des Forschungsgesetzes fallen. Noch in diesem Januar waren wir zur Annahme berechtigt, das revidierte HFG lasse sich erst auf Anfang 1993 in Kraft setzen, und demnach würden die Institutionen auch noch für das Beitragsjahr 1992 durch Grundbeiträge nach HFG subventioniert. Dies hat uns veranlasst, entsprechende Mittel nur für die Jahre 1993-1995 im Ausmass von 19,294 Millionen Franken in den oben erwähnten Höchstbetrag einzusetzen. Wegen des vorgezogenen Inkrafttretens des revidierten HFG muss der Transfer der sechs Institutionen zum Forschungsgesetz bereits zu Beginn 1992 vollzogen werden. Daraus entsteht Tür 1992 die oben erwähnte Finanzierungslücke im Betrag von rund 6 Millionen Franken.

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Bemerkungen zu den beantragten Bundesbeschlüssen

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Bundesbeschluss über die Kredite nach dem Hochschultorderungsgesetz in den Jahren 1992-1995 (achte Beitragsperiode)

Ingrcss: Diese Krcditvorlage stützt sich auf das revidierte HFG. Dieses sieht in Artikel 4 Absatz 2 zur Bewilligung der Mittel für die ordentlichen Beitragsarten den einfachen Bundesbeschluss vor.

Artikel 3: Der von uns gemäss Teil A, Ziffer 122.32 vorgeschlagene Verpflichlungskredit für Investitionsbeiträge beläuft sich auf 400 Millionen Franken, von denen 92 Millionen Franken nach Möglichkeit prioritär der Förderung von Studentenheimen zugute kommen sollen. Wir sehen deshalb in Absatz 2 vor, dass der genannte Kreditteil während drei Jahren ausschliesslich diesem Zweck vorbehalten bleibt; der Ende 1994 nicht für Studentenheime beanspruchte Rest kann alsdann für Beiträge an alle Invesülionsarten verwendet werden.

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Bundesbeschluss über Sondermassnahmen zur Förderung des akademischen Nachwuchses

Der BcschJuss stützt sich auf Artikel 12 des Hochschulförderungsgesetzes vom 22. März 199.1 (BB1 1991 l 1329). Danach kann der Bund Vorhaben der Hochschulkantone, die einem dringlichen gesamtschweizerischen InLeresse entsprechen, ,1'ür eine begrenzte Zeit mit ausserordentlichen Beiträgen unterstützen, wenn die ordentlichen Beiträge nicht ausreichen.

Artikel 1: Absatz l umschreibt die Hauptstossrichtung des Programms.

Hochschulkantone sind Basel-Stadt, Bern, Freiburg, Genf, Neuenburg, St.

Gallen, Waadt und Zürich.

Die Begleitung und Evaluation der Massnahmen nach Absatz 2 erfolgen durch das Bundesamt für Bildung und Wissenschaft, die Schweizerische Hochschulkonferenz und den Schweizerischen Schulrat (ETH-Rat).

Artikel 2

Voraussetzungen für Bundesleistungen

Buchstabe a: Die Bundesleistungen werden aufgrund einer gesamtschweizerischen .Bedarfsplanung gewährt und dort gezielt eingesetzt, wo nachweisbar Engpässe bestehen. Die Schweizerische Hochschulkonferenz wird die erforderlichen Abklärungen vornehmen und die Entscheidungsgrundlagen vorbereiten.

Buchstabe b: An den Schweizer Hochschulen müssen vermehrt Schwerpunkte gesetzt werden, wollen wir auch in Zukunft in der Schweiz For-

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schung und Lehre von internationalem Niveau betreiben. Dies bedeutet, dass gewisse Disziplinen stärker auf einzelne Hochsehulen konzentriert werden müssen.

Buchstabe c: Die Beurteilung der Qualität und Eignung des einzelnen Kandidaten bleibt in der ausschliesslichen Kompetenz jeder Hochschule.

Es wird demnach auf die "ortsüblichen" resp. fachspezifischen Qualifikationen abzustellen sein.

Buchstabe d: In Lehre und Forschung ist es auch wichtig, dass Spitzenleute an anderen Hochschulen und in der Praxis Erfahrung gewonnen haben. Deshalb sollen die Stelleninhaber in der Regel nicht an ihrer Herkunftshochschule weiterbeschäftigt werden. Dies schliesst allerdings nicht aus, dass sie später als Professoren an ihre Herkunftshochschule gewählt werden können.

Buchslabe e: Im Gegensatz zum Schweizerischen Nationalfonds, der mit seinen Nachwuchsstipendien in erster Linie Nachwuchsforscher unterstützt, sollen diese Sondermassnahmen auch dazu beitragen, die Lehrkapazitäten der Hochschulen zu verbessern. Dies kann nur geschehen, indem sichergestellt wird, dass sich der akademische Nachwuchs nachhaltig in der Lehre betätigt.

Artikel 3 legt fest, dass mindestens ein Drittel der mit den Sondermassnahmen gesamthaft an allen Hochschulen geschaffenen Stellen mit Frauen besetzt werden. Wir hoffen allerdings, dass sich dieser Anteil mit der Zeit erhöhen wird (wir verweisen auf das Beispiel der Universität Genf, wo bereits heute 37% der Assistentenstellen mit Frauen besetzt sind).

Artikel 4 hält m Absatz l fest, dass für die Durchführung der Massnahmen in den Jahren 1992-1995 ein Gesamtkredit von 106 Millionen Franken bewilligt wird. Die Reehenschaftsâblegung nach Absatz 5 wird in den Geschäftsbericht des Bundesrates aufgenommen.

Artikel 5: Um die Beurteilung, der Projekte .und die Vergabe der Mittel nach einheitlichen Verfahren zu regeln, wird vom Departement des Innern eine Verordnung erlassen (Abs. 1). Beim Vollzug ist neben der Schweizerischen Hochschulkonfercnz und dem Schulral auch der Schweizerische Nationalfonds beizuziehen, um sicherzustellen, dass die Sondermassnahmen mit der von ihm durchgeführten Nachwuchsförderung koordiniert sind (Abs. 2).

Artikel 6: Der Beschluss soll auf eine Dauer von acht Jahren befristet werden.

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Bundesbeschluss über Sondermassnahmen zur Förderung des akademischen Nachwuchses im ETH-Bereich in den Jahren 1992-1995

Die vorgeschlagenen Massnahmen bilden nur dann ein sinnvolles Ganzes, wenn auch die bundeseigenen Hochschulen miteinbezogen werden. Die Massnahmen im ETH-Bereich können sich allerdings nicht auf das Hochschulförderungsgesetz abstützen. Selbstverständlich wird das Departement des Innern dafür besorgt sein, dass die Massnahmen in ETH-Bereich mit denjenigen für die kantonalen Hochschulen koordiniert werden, und dass die den Kantonen auferlegten Bedingungen auch für die ETH Anwendung finden.

, , Unter dem Begriff ETH-Bereich werden die dem Schweizerischen Schulrat unterstellten Hochschulen und Forschungsanstalten zusammengefasst.

Namentlich sind dies: die beiden Eidgenössische Technischen Hochschulen in Zürich und Lausanne, das Paul-Scherrer-Institut in Villigen/Würenlingen, die Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft in Birmensdorf, die Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanslalt in Dübendorf und St. Gallen und die Eidgenössische Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz in Dübendorf.

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Bundesbeschluss über Massnahmen zur Verbesserung der Wohnsituation der Studierenden der Eidgenössischen Technischen Hochschulen in den Jahren 1992-1995

Die Förderung des studentischen Wohnens gehört auch zu den Aufgaben der ETH. So hält denn auch das vorgeschlagene ETH-Gesetz (BB11988 l 741) in Artikel 9 ausdrücklich fest, dass die ETH soziale und kulturelle Dienste zugunsten der Hochschulangehörigen einrichten oder sich an bestehenden Diensten beteiligen. Bisher wurden die entsprechenden Vorlagen mit den ETH-Baubotschaften den eidgenössischen Räten unterbreitet. Aus Gründen der Transparenz soll der dafür erforderliche Verpflichtungskredit mit derselben Botschaft anbegehrt werden wie die Investitionsbeiträge an Träger neuer Studentenheime nach Artikel 3 HFG.

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Bundesbeschluss über die Änderung des Bundesbeschlusses vom 6. Oktober 1989 über die siebte Beitragsperiode nach dem Hochschulförderungsgesetz

Die beantragte Änderung, die wir unter 'feil A, Ziffer 17 begründet haben, bewirkt eine Erhöhung des Jahresanteils 1991 für Grundbeiträge.

Diese werden nach den Daten des Beitragsjahres 1991 berechnet und verteilt und kommen im Rechnungsjahr 1992 /ur Auszahlung.

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Finanzielle und personelle Auswirkungen

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Auf den Bund

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Finanzielle Auswirkungen

Bei der Analyse der finanziellen Wirkungen unserer Anträge muss man die Grundbeiträge und die Investitionsbeiträge getrennt betrachten, da unterschiedliche fmanzrechtliche Steuerungsmittel zum Zuge kommen: Bei den Krediten für die Grundbeiträge entspricht die Gesamtsumme einem Zahlungsrahmen (Höchstbetrag gemäss Finanzhaushaltgesetz), der in vier Tahresanteile aufgegliedert ist. die jeweils mit Zahlungskrediten gleichzusetzen sind. Die Inveslitionsbeilräge dagegen werden mittels eines Verpflichtungskredils gesteuert, der teilweise während der achten Beitragsperiode, teilweise auch erst in den Jahren danach zu Auszahlungen der zu seinen Lasten zuzusichernden Beiträge führen wird; dies wird dadurch aufgewogen, dass in den Jahren 1992-1995 ebenfalls Zahlungen an Beitragszusprachen aus früheren Jahren anfallen.

Der beantragte Zahlungsrahmen für Grundbeiträge der Jahre 1992-1995 (1793 Mio. Fr.) verzeichnet, verglichen mit den zwei Rahmen'der sechsten und siebten Beitragsperiode (4 Jahre: 1241 Mio. Fr.) eine Zunahme von höchstens 552 Millionen Franken oder um 44,5 Prozent.

Die zwingenden hochschulpolitischen Gründe für den grossen Erhöhungsschritt haben wir in Teil A, Ziffer 122.31 sorgfältig dargelegt. Die Korrektur der Werte nach oben ist die Folge unserer Option, den.Subventionierungsgrad von 15,8 Prozent (Durchschnitt der Jahre 1979-1989) für vier Jahre festzuschreiben und auf die von uns neu geschätzten Jahresbetriebsausgaben 1992-1995 der kantonalen Universitäten anzuwenden.

Wir folgen damit unserem Entscheid von 1987, bei der Fcstset-zung der Grundbeiträge die Methode der regelmässigen Wachstumsrale durch diejenige einer gleichbleibenden Unterstützung zu ersetzen, wobei wir dieses Mal realitätsnähere Daten verwendeten. Die Wahl eines bestimmten Unterstützungsgrads rechtfertigt sich gerade heute, weil sie es dem Bund

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gestattet, die kantonalen Lasten des realen Bctriebswachslums mitzutragen und die regelmässige Basisunterstützung des kantonalen Hochschulbcreichs aufwandgerechter zu gestalten.

Auch bei den Investitionsbeiträgen zeichnet sich ein leicht steigender Mittelbedarf ab, wobei wir nach Ihrem Willen dem Studentenheimbau angemessene Priorität einräumen. Etwas höhere Zahlungen werden voraussichtlich erst gegen Ende der Beitragsperiode anfallen, so dass die Finanzplanziffern jedenfalls für 1992 und 1993 ausreichen.

Schliesslich beantragen wir Ihnen mit dieser Vorlage in Ergänzung zu den ordentlichen Krediten nach HFG auch noch Sondermassnahmen zur Förderung des akademischen Nachwuchses (vgl. Teil A, Ziff. 13). Wir sehen dafür in den Jahren 1992-1995 insgesamt 130 Millionen Franken vor.

Angesichts der auf dem Spiele stehenden wichtigen hochschulpolitischen Interessen halten wir den teils über die Haushaltsperspektiven hinaus, teils neu beantragten Zusatzaufwand für gerechtfertigt und finanzpolitisch vertretbar.

312

Personelle Auswirkungen

Mit dem Inkrafttreten des revidierten HFG tritt eine Verlagerung der Vorbereitung der Beitragsentscheide in der Investitionshilfe von ;der Hochschulkonferenz und vom Wissenschaftsrat zum Departement des Innern und hier zum Bundesamt für Bildung und Wissenschaft ein. Dessen Sachbearbeiter, die bis heute auf Prüfungsberichte, Gutachten und Anträge der beiden Organe abstellen durften, müssen .künftig diese Obliegenheilen, die Erarbeitung oder Beschaffung der Entscheidungsgrundlagcn sowie die Beratung der Gesuchsteller voll selber übernehmen. Auch fallen dem Amt, das nunmehr als Eingangsstelle für die Gesuche auch die Prüfungsverfahren z.u steuern hat, zahlreiche administrative Aufgaben neu zu. Daraus und aus zusätzlichen gesetzlichen Aufgaben ergibt sich eine bedeutsame Mehrbelastung, die eine Erhöhung des Personalelats beim Amt um zwei Stellen erfordert.

Auch die Durchführung und Begleitung der Sondermassnahmen zur Förderung des akademischen Nachwuchses bringt einen Arbeitsmehraufwand mit sich, für den wir die Schaffung je einer Stelle beim Bundesamt für Bildung und Wissenschaft und bei der Hochschulkonferenz zu Lasten des beantragten Kredites vorsehen (Art. l Abs. 2 des diesbezüglichen Bundesbeschlusses).

1050

32

Auf die Kantone

Für die Hochschulkanlone bringt diese Vorlage finanziell erhebliche Verbesserungen. Zusätzliche Belastungen sind aus dem revidierten HFG nicht zu erwarten, vielmehr dürfte der administrative Aufwand zum Erlangen von Investitonsbeiträgen zurückgehen. Es entstehen für die Kantone keine personellen Auswirkungen.

4

Legislaturplanung

Die Vorlage, soweit sie sich auf die Kredite für die ordentlichen Beiträge nach HFG bezieht, ist in der Legislaturplanung 1987-1991 angekündigt (BB1 1988 l 395, Anhang 2); dagegen sind die Sondermassnahmen zur Förderung des akademischen Nachwuchses neu.

5

Verhältnis zum europäischen Recht

Die.vorgeschlagenen Massnahmen erfordern keine spezifische Abstimmung mit dem europäischen Recht.

6

Rechtliche Grundlagen

Der beantragte Bundesbeschluss über Kredite nach dem Hochschulförderungsgesetz für die Jahre 1992-1995 stützt sich auf Artikel 4 Absatz 2 des revidierten HFG. Zur Bewilligung der Mittel für die Grund- und Investitionsbeiträge bedarf es danach eines einfachen Bundesbeschlusses. Der Bundesbeschluss über Sondermassnahmen zur Förderung des akademischen Nachwuchses hat seine Rechtsgrundlage in Artikel 12 des revidierten HFG vom 22. März 1991.

Die Verfassungsmässigkeit der Bundesbeschlüsse für den ETH-Bereich ist nach Artikel 27 der Bundesverfassung gegeben. Danach ist die Eidgenossenschaft zur Führung der ETH ermächtigt.

Die-Änderung des Bundesbeschlusses vom 6. Oktober 1989 über die siebte Beitragsperiode nach dem HFG stützt sich auf Artikel 14 Absatz l des geltenden Gesetzes. Danach ist ein allgemeinverbindlicher, dem fakultativen Referendum unterstehender Bundesbeschluss erforderlich.

1051

Teil B Bericht über die jüngste Entwicklung der schweizerischen Hochschulen und über die Erfahrungen mit dem Hochschulförderungsgesetz I I1

Die jüngste Entwicklung der schweizerischen Hochschulen Allgemeines

Die jüngste Entwicklung in Lehre, Forschung und wissenschaftlicher Dienstleistung unserer Hochschulen lässt sich anhand der Jahresberichte der Beitragsempfänger und der Hochschulen, der einschlägigen Regierungsvorlagen auf kantonaler und eidgenössischer Ebene sowie aus Lagebestimmungen und Berichten der Schweizerischen Hochschulkonferenz (SHK) und des Schweizerischen Wissenschaftsrates (SWR) verfolgen. Als Bestimmungsgrössen der gegenwärtigen Hochschulsitualion werden hier Studenten- und Dozentenzahlen (die männlichen Bezeichnungen schliessen jeweils auch Dozentinnen und Studentinnen ein), Berufswelt und Arbeitsmarkt der Wissenschafter, europäische Integrationsbestrebungen sowie die internationale Wissenschaftsentwicklung genannt.

In Verbindung mit der Neubesetzung von Lehrstühlen Hessen sich vom Ausbildungsbedarf geforderte neue Lehr- und Forschungsbereiche einrichten. Zwei Themen stehen hier zur Zeit im Vordergrund: Ethik und Oekologie/Umweltwissenschaften (Ethikzentrum in Zürich; interdiziplinäre Ethik-Forschung in Freiburg; praxisorientierte Ethik in Basel; Institut für Wissenschaftscthik in St. Gallen; Ethik-Kommission in Genf; berufsbegleitendes Nachcliplomstudium Umweltlehre in Zürich; Koordinationsstolle für Oekologie in Bern; Projekt Mensch-Gesellschaft-Umwelt in Basel; Koordinationsstellen zur Förderung der Umweltwissenschaften in St. Gallen, Genf und den beiden ETH; vgl. auch den Schlussbericht vom 16.3.1989 einer SHK-Kommission über Oekologie/Umweltwissenschaften).

Daneben führten die Hochschulen zahlreiche neue Studiengänge sowie Änderungen der Studienpläne und Promotionsordnungen ein. Daran haben Nachdiplomstudiengänge und Weiterbildungsveranstaltungen einen besonderen Anteil. Bei den Grundstudien möchten wir auf das Informatik-Grundstudium in Freiburg und Neuenburg, die neuen Rahmenordnungen für verschiedene Lehrgänge in St. Gallen, auf die Ausbildung der "gestion et économie touristiques" in Lausanne oder die Neuausrichtung des ersten Studienjahres der Medizin in Genf hinweisen. An der ETH Zürich wurden Studiengänge für Umweltnaturwissenschaften, Werkstoff-

1052

Ingenieure, Betriebs- und Produkteingenieure eingeführt, an der ETH Lausanne ein solcher für Ingenieure für Kommunikationssysteme.

Da zur Lösung komplexer gesellschaftlicher und wissenschaftlicher Probleme Interdisziplinarität immer unabdingbarer wird, gingen die Universitäten daran, diese fächerverbindende Form von Lehre und Forschung gezielt zu fördern (z.B. durch die Schaffung neuer Disziplinen wie Neuroinformatik, Wirtschaftsethik und Humanökologie oder neuer Arbeitsformen, wie sie etwa in der Studie des SWR "Interdisziplinarität an Schweizer Hochschulen, Bericht über den Ist-Zustand 1989/90", Bern 1990 angesprochen werden).

Zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Hochschule und Wirtschaft und des Technologietransfers wurden an verschiedenen Hochschulen besondere, mit diesen Aufgaben betraute Stellen eingerichtet.

Wir erwähnen das Centre d'appui scientifique et technologique (CAST) an der ETH Lausanne, ETH-Transfer an der ETH Zürich, die Stabsstelle Wirtschaftskontakte/Wissenstransfer der Universität Zürich, die Kontaktstelle Wirtschaft/Forschungsdokumentation der Universität Basel sowie die Kontaktgruppe Schulen-Wirtschaft-Staat (EEE), an der die Universität Freiburg beteiligt ist (die von der Arbeitsgruppe Technologietransfer Schweiz herausgegebene Broschüre "Technologie-Transfer-CH" gibt einen vollständigen Überblick über alle bestehenden Einrichtungen in diesem Bereich; sie kann beim BIGA bezogen werden).

Die, Arbeitsmarktsiüiation für Akademiker hat sich seit 1983 fühlbar gebessert. Dies zeigen die seit 1977 alle zwei Jahre durchgeführten Absolventenbefragungen der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für akademische Berufs- und Studienberatung. Waren 1983 noch 5,1 Prozent der Absolventen nach einem Jahr auf der Suche nach einer Erwerbstätigkeit, sank'diese Quote bis 1989 auf 3 Prozent. Die fachspezifischen Unterschiede sind aber auch hier gross. Die besten Aussichten auf angemessene Beschäftigung halten 1989 die Rechts-, Wirtschafts-, und Ingenieurwissenschafter, die grössten Schwierigkeiten dagegen Sozial- und Geistcswissenschafter, darunter v.a. die Psychologen. Frauen stiessen allgemein auf mehr Probleme bei der Stellensuche, vornehmlich deshalb, weil sie überwiegend Disziplinen vertreten, die ohnehin geringere Arbeitsmarktchancen haben.

Wegen der Zunahme privater
Hochschulinstitutionen in der Schweiz befasste sich eine Arbeitsgruppe der Schweizerischen Erzichungsdirektorenkonferenz (EDK) auf Antrag der SHK und des Bundesamtes für Bildung und Wissenschaft (BBW) mit Art und Umfang dieses privaten Angebots sowie mit dessen bildungspolitischen und juristischen Problemen. Im Schlussbericht ("Private Institutionen im Hochschulbereich",

1053

EDK, Bern 1990) wird die Schaffung einer Auskunftsstelle bei der SHK gefordert und die SHK ferner ersucht, die Auswirkungen privater Initiativen auf das staatliche Hochschulwesen abzuklären. Ob das Auftreten solcher Institutionen mit dem Verlust des staatlichen Monopols in der höheren Ausbildung eine Bedrohung oder eine Chance für unsere Hochschulen darstellt, hängt letztlich von deren eigenen Fähigkeit ab, auf neue gesellschaftliche und wirtschaftliche Bedürfnisse einzugehen und sich laulend zu erneuern. Einen Beitrag hiezu liefert die Studie des SWR zur Evaluation der Universitäten (Bern, 1991).

12

Studentenzahlen

Die Gesamtzahl der an allen Hochschulen unseres Landes Immatrikulierten hat sich seit 1981/82 wie folgt entwickelt (vgl. Tab. 3 sowie Berichterstaltimg in unseren Botschaften vom 23. April 1980, BB1 1980 II 789; vom 14. Juni 1982, BB1 1982 II 497; vom 16. Febr. 1983, BB1 1983 221; vom 1. April 1987, BB1 1987 II 397): Immatrikulierte an allen Schweizer Hochschulen Tabelle3 1981/82

"1985/86

1986/87

1987/88

1988/89

1989/90

1990/91

Schweizer 1 ' Ausländer 1 '

51 477 12420

öl 291 13515

63088 13 576

64 659 13814

66 165 14 463

68 027 15250

69 654, 16 286

Total davon Frauen

63 897 21430

74 806 26 780

76 664 27 585

78473 28515

80 628 29701

83277 31 401

85940 33374

1) Frauen und IV ärmer Quelle: f ü r diese und die nachfolgenden Tabellen und Grafiken in Teil B, Ziffer 12: Bundcssaml für Statistik (BFS), aufgrund der SHIS-Studentenstatistik.

Die Zahl der Immatrikulierten an den kantonalen Hochschulen hat in den letzten /.ehn Jahren um 31 Prozent und im Zeitraum von 1985/86-1990/91 um 14 Prozent zugenommen (vgl. Tab. 4). Der Anteil der Ausländer an den kantonalen Hochschulen beträgt gegenwärtig 19 Prozent. Um 24 Pro/.cnl ist seit 1985/86 die Zahl der immatrikulierten Frauen an den kantonalen Universitäten gewachsen; sie macht gegenwärtig 43 Prozent aus (Fraucnanteil aller Hochschulen 39%). An der Universität Genf sind über die Hälfte der Studierenden Frauen. An der Universität Zürich bilden - wie

1054

das an den welschen Universitäten mittlerweile die Regel ist - die Studienanfängerinnen im Studienjahr 1990/91 erstmals die Mehrheit.

Immatrikulierte an den acht kantonalen Hochschulen, an der Theologischen Fakultät Luzern und - seit 1983/84 an der Pädagogischen Hochschule St. Gallen Tabelle 4 1981/82

1985/86

1986/87

1987/88

1988/89

1989/90

1990/91

Schweizer Ausländer

43 503 10521

50797 11 322

51 952 11279

53 055 11480

54 229 1 1 965

55 963 12619

57521 13478

Total davon Frauen

54024 20164

62119 24781

63 231 25 393

64535 26250

66 194 27313

68582 28 856

70999 30726

Quelle: BI-S

Überproportional haben die Nachdiplomstudierenden und Doktoranden (vgl. Teil A, Ziff. 111) zugenommen und machen 1990/91 rund 18 Prozent der Gesamtstudentenzahl aus (1980/81: 13%). Während sich die Zahl der Immatrikulierten vor dem ersten Abschluss in den letzten zehn Jahren um rund ein Viertel ( + 27%) erhöhte, lag der Zuwachs der Nachdiplomstudenten im selben Zeitraum über 80 Prozent. Im Nachdiplombereich zeigt sich die internationale Attraktivität des Hochschulplatzes Schweiz; der Ausländeranteil auf dieser Studienstufe liegt nämlich über einem Drittel (39%). Allein im Studienjahr 1990/91 schrieben sich über 1000 Ausländer, die in ihrem Herkunftsland bereits einen ersten Hochschulabschluss erworben hatten, neu für Nachdiplomstudien an einer Schweizer Hochschule ein.

Grafik l stellt die Entwicklung der gesamten Studentenbestände aller Hochschulen sowie die Anteile der Frauen, der Ausländer und der Nachdiplomstudierenden über die letzten zehn Jahre dar.

Die Gründe für das Wachstum der Immatrikuliertenzahlen liegen nicht mehr nur in der demografischen Entwicklung, sondern ebenfalls in der überdurchschnittlichen Zunahme der Nachdiplom- und Zweitstudien, des Frauenstudiums und in der verstärkten Regionalisierung der höheren Mittelschulen. Gemessen an den schrumpfenden Jahrgangsbeständen der Bevölkerung ist eine stabil bleibende Maturitätszahl festzustellen (die Malurandcnquotc beträgt gegenwärtig 13%). Bei der Analyse der StudentenStatistik wird deutlich, dass die Gesamtzahl der Immatrikulierten im Laufe der letzten vier Jahre wesentlich stärker angestiegen ist als 1055

diejenige der Studienanfänger. 1985/86 war die Zahl der Studienanfänger gegenüber dem Vorjahr sogar erstmals rückläufig, seit 1987/88 aber wieder y.unehmend. Die noch zunehmenden Gesamtstudentenzahlen sind also nichl nur die Folge des Zustroms von Neuimmatrikulierten, sondern ebensosehr diejenige einer sich verlängernden durchschnittlichen Verweildauer an den Hochschulen, u.a. bedingt durch Nachdiplom- und Zweitstudien (heute auf rund 15% angestiegen) sowie durch Wiedereinsteigen nach Studienunterbruch.

Die Dauer der Hochschulstudien ist seit Jahren ein zentrales bildungspolitisches Problem. Gerade in der heutigen Zeit mit einem ausgewiesenen Fachkräftemangel auf allen Stufen und mit der integrationsbedingt zu erwartenden höheren Mobilität gewinnt es von neuem an Bedeutung., Obwohl noch nicht alle Faktoren genau bekannt sind, welche die Studiendauer verlängern, liegen bereits heute einige punktuelle Untersuchungen dieses Problemboreichs vor (/,,B. je eine des SWR und des Bundesamts für Statistik, BFS). Daraus geht hervor, dass sowohl 1983 als auch 1988 (gemäss den Angaben des Hochschulinförmationssystems (SHIS) des BFS) die durchschnittliche Semesterzahl (inkl. Urlaubs- und Auslandssemestcr) bis zu einem Erstabschluss 11,3 Semester (5,65 Jahre) betrug. Die neueste Absolventenbefragung der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für akademische Berufs- und Studienberatung (AGAB) ermittelte eine durchschnittliche Studiendauer von 10,9 Semestern (ohne Urlaubssemester 10,3), also rund. 5,5 Jahre. Das Alter beim ersten Studienabschluss variiert zwischen 22 und 52 Jahren; das Durchschnittsalter beträgt rund 27 Jahre. Die Unterschiede der Studiendauer sind je nach Studienfach und ^Hochschule beträchtlich. Bis zu einem wirtschaftswissenschaftlichen Abschluss dauert es im Durchschnitt rund fünf Jahre, bis zu einem geschichtswissenschaftlichen rund acht. An den Universitäten Zürich und Bern wird bis zum Lizentiat oder Diplom im Mittel etwa sieben, an der Hochschule St. Gallen oder der Universität Lausanne hingegen etwa fünf Jahre lang studiert.

Zum Vergleich sei erwähnt, dass die Studienzeit bis zu einem ersten akademischen Grad in Grossbritannien knapp vier Jahre beträgt, in Japan 4,3 Jahre, in den USA ca. 4,5-5,5 Jahre, in Frankreich ca. 7 Jahre, in,Schweden 5,5 Jahre, in den Niederlanden 5,9 Jahre, in
Italien 7,5 Jahre, in der Bundesrepublik Deutschland 7 Jahre. Im Jahre 1988 betrug das Durchschnittsalter der Absolventen britischer und japanischer Universitäten 23 Jahre, das der Absolventen in Frankreich 26 Jahre und in der Bundesrepublik 28,Jahre. Die Schweiz liegt sowohl bei der durchschnittlichen Semesterzahl als auch beim Alter der Absolventen im Rahmen der .europäischen Nachbarländer, jedoch , erheblich über den jeweiligen : Vergleichszahlen von Grossbrilannien und Japan. Diese Zahlen widerspiegeln

1056

Grafik 1

Indexierte Entwicklung der an den Schweizer Hochschulen Immatrikulierten in den 80er Jahren, nach ausgewahlten Merkmalen

Tola] Auslander/innen 1901/02=100

Frauen Nachdiplom-/DokloratssLufe

1981/82 1982/83 1983/84 1984/B5 1985/86 1986/87 1987/88 1988/89 1989/90 1990/91 1057

Quelle: Bundesaml ftir Slalistik / Schweiz. Hochschulinformalionssystem

Grafik 2

Immatrikulierte Studierende an den schweizerischen Hochschulen: Zuwachs zwischen 1981 und 1990 (in Prozent) TOTAL HSG

EPFL ETHZ" FR ZH NE LS BE GE -

BS LU 10

"

20

30

40

50

-

60

70

Quelle: Bundesamt für Statistik / Schweiz. Hochschulinformationssystem

90

100

Grafik 3 Sludierende und Studienanfanger/innen 1990/91: Enlwicklung nach Fachbereich gegcnuber dem Vorjahr, in ProzenL Tbeologie Geisteswiss.

Histor. ¥iss.

Soziahriss.

Wirtschaflswiss.

Recht Exakte Wss.

Naturwiss, Medizin + Pharmazie Ingenieunriss.

Total

-10

-5

5

1059

Sludierende

"

10

EH Studienanfanger/innen

15

20

1060

Grafik4

Ordentliche, ausserordentliche und Assistenz-Professuren nach Hochschule und Nalionalilat. 1989 (in Anstellungen) 300

250 200

Schvreizer/innen 150

Auslander/innen 100 50

BE

FR

GE

LS

NE

HSG

ZH

Quelle: Bundesamt fiir Stalislik / Scbveiz. Hochschulinformalionssyslem

EPFL

ETHZ

indes auch die unterschiedlichen, nur schwer vergleichbaren Biklungssysteme.

Von der Zunahme der Zahl der Immatrikulierten sind die einzelnen Hochschulen in unterschiedlichem Ausmass betroffen. Wie aus der Grafik 2 hervorgeht, erfuhren St. Gallen .(v.a. als Folge der Einführung der Betriebsinformatik und der Rechtswissenschaften), die beiden ETH und Freiburg in den letzten zehn Jahren das stärkste relative Wachstum; demgegenüber weist die Universität Basel die geringste Wachstumsrate auf. Die grössten Universitäten sind nach wie vor Zürich (1990/91: 21 178 Immatrikulierte) und Genf (1990/91: 12 574), gefolgt von der (v.a. im Bereich der Informatik und der Umweltwissenschaften stark expandierenden) ETH Zürich (1990/91: 11177).

Die Gesamtzahl der Studierenden und insbesondere der Studienanfänger entwickelte sich an den Hochschulen der französischen Schweiz anders als an denjenigen der Deutschschweiz. Mitte der achtziger Jahre wuchsen beide Zahlen bei den welschen Hochschulen weniger stark als bei den deutschschweizerischen. Seit 1988 geht nun aber die Zahl der Studienanfänger an den Deutschschweizer Hochschulen zurück, während sie an den französischsprachigen im selben Zeitraum 18,4 Prozent zulegte (vgl. Grafik 2).

Das Ansteigen der Gesamtstudentenzahl verteilt sich ungleich auf die verschiedenen Studienbereiche. Wie aus der Grafik 3 zu entnehmen ist, entscheiden sich nach wie vor überdurchschnittlich viele Studierende für ein sozialwissenschaftliches Studium. Die Entwicklung im Zeitraum 1989/90 an der ETH Zürich sowie an der Hochschule St. Gallen (HSG) bestätigt einen Trend, der sich schon im Vorjahr abzuzeichnen begann, nämlich das Ende der intensiven Wachstumsphase der Wirtschafts- und Ingenicurwissenschaften sowie der Informatik. Die Zahl der Studierenden der Wirtschaftswissenschaften stieg zwar gegenüber dem Vorjahr immer noch um 3 Prozent, die Neueinschreibungen gingen hingegen deutlich zurück (-6%). Im Fach Informatik waren 2 Prozent weniger Studierende als vor Jahresfrist eingeschrieben, die Zahl der Neueintritte ging gar um 5 Prozent zurück. Die Ingenieurwissenschaften verzeichneten zwar sowohl bei den Studierenden ( + 3%) als auch bei den Studienanfängern ( + 4%) einen Zuwachs, der jedoch praktisch ausschliesslich der Entwicklung an der ETH Lausanne zuzuschreiben ist.

1989 wurden an
schweizerischen Hochschulen über 10 000 Abschlüsse erworben, davon 7500 Lizentiate und Diplome, rund 2000 Doktorate, über 400 Nachdiplome sowie rund 650 sogenannte nicht-akademische Abschlüsse. Hinzu kommen rund 1400 Berufsdiplome, die ein Hochschulstudium voraussetzen, jedoch nicht durch die Hochschulen selber, sondern

1061

durch eidgenössische, kantonale, .regionale oder berufsständische Prüfungsinstanzen erteilt werden. Jedes dritte Lizentiat oder Diplom (und jedes fünfte Doktordiplom) ging an eine Frau, 1980 war es noch etwa jedes vierte gewesen.

Nur knapp zwei von drei Studienanfängern schliessen ihr Studium ab, Frauen seltener als Männer. Während die Studienabbruchquote bei den Männern etwas über 30 Prozent beträgt, liegt sie bei den Frauen über 40 Prozent, wobei hier allerdings die Quote späterer Wiedereinsteigerinnen nach einem Unterbruch nicht bekannt ist. Auch nach Studienfächern variieren die Abschluss- bzw. Abbruchquoten beträchtlich: Während etwa in den geisteswissenschaftlichen Fächern weniger als 40 Prozent der Studienanfänger ein Abschlussexamen bestehen, sind es in der Medizin und den Ingenicurwissenschaften 70 Prozent und mehr. Nach Hochschulen unterschieden liegen die Abschlussquoten zwischen rund 50 (Neuenburg, Lausanne und Freiburg) und 80 Prozent (ETH Zürich).

13

Dozentenzahlen

1989 waren an den kantonalen Hochschulen insgesamt 2350 ordentliche, ausserordcntliche vollamtliche und Assistenz-TVo/m'oren (Kat. SHIS I + II) angestellt, davon insgesamt 71 Frauen. Ausländer machen bei den Professoren rund 30 Prozent, bei den übrigen Dozenten (Kat. SHIS IIIVf) gut ein Fünftel und beim Mittelbau (Kat. SHIS VII-X) rund ein Viertel der Bestände aus. Die Anzahl der Professoren nach Nationalität und Hochschulen ist aus der Grafik 4 zu ersehen.

An der Universität Basel und der Hochschule St. Gallen (HSG) ist verhältnismässig viel Lehrpersonal im Tcilzeitverhältnis tätig. Die Assistenten bilden die zahlenmässig stärkste Personalkategorie. Am höchsten ist die Zahl der im Mittelbau Beschäftigten an der ETH Zürich und an der Universität Zürich; beachtlich ist sie aber auch an den Universitäten Bern und Genf.

Die Frauen stellten 1989 gesamtschweizerisch knapp ein Fünftel des gesamten akademischen Personals (von den Hilfsassistenten bis zu den Professoren), wobei ihre Anteile in der Westschweiz höher sind. An der Spit/c steht auch hier die Universität Genf mit gegen 30 Prozent, gefolgt von der Lausanner und der Zürcher Universität mit je knapp einem Viertel. Demgegenüber beschäftigte die ETH Lausanne nur rund 10 Prozent Frauen in Lehrkörper und Mittelbau. Wie bei den Studierenden sind die Anteile der Frauen am akademischen Personal an den beiden ETH und an der HSG deutlich kleiner als an den kantonalen Universitäten.

1062

Der Anteil der Frauen an der Professorenschaft der Schweizer Hochschulen ist - wie auch im Ausland - sehr niedrig (3%). Zwischen dem seit den sechziger Jahren stark gewachsenen Anteil weiblicher Studierender (heute gegen 40%) und der zunehmenden Zahl von Assistentinnen (ein knappes Viertel) einerseits und der kleinen Anzahl Professorinnen (1989 : 71 von 2350) anderseits besteht eine auffällige Ungleicheit. Diese ist selbst an jenen Universitäten zu beobachten, an denen die Frauen in der Studentenschaft und im Mittelbau überdurchschnittlich vertreten sind (z.B. Genf: 53% Studentinnen, 37% Assistentinnen,, 5% Professorinnen).

Von den 71 Professorinnen im Jahr 1989 waren 20 an der Universität Genf, 13 bzw. 12 an den Universitäten Lausanne und Basel angestellt (Frauenanteile: 5,1% und 4,0 bzw. 4,3%). Im Mittelfeld mit acht bzw. sieben Professorinnen bewegen sich die Universitäten Zürich (2,3%) und Bern (2,8%) sowie Freiburg mit vier von Frauen besetzten Lehrstühlen (2,6%). Die übrigen Hochschulen erreichten weniger als zwei Prozent. An der ETH Zürich machten die drei Professorinnen l Prozent aus; an der ETH Lausanne und an der HSG ist zur Zeit je eine einzige Frau tätig.

Betreuungsverhältnisse (Professoren, Kat. SHIS I + II, zu Immatrikulierten) Tabelle 5 8 kantonale Hochschulen, inkl. Kliniken (Bern seit 1985 ohne InselspitaJ)

1981

1982

1983

1984

1985

1986

1987,

H um Nat Med

49 17 27

50 17 28

52 19 27

53 19 27

53 18 32

54 18 32

55 18 31

Total

34

35

36

37

38

39

39

1981

1982

1983

1984

1985

1986

1987

Nat Tech

19 33

21 34

23 35

26 37

28 38

28 41

29 43

Total

25

26

28

30

31

32

24

lïI'HZ + ETHL

Quelle: SHK

1063

Die Verteilung des akademischen Personals (Mittelbau) auf die einzelnen Fachrichtungen zeigt eine ähnliche Stufung der Frauenanteile wie bei den Studierenden und den Examina.

Die Allersstniktur der Professorenschaft führt in den kommenden Jahren zu einer in der Hochschulgeschichte einmaligen Rücktrittswelle. 78 Prozent der Professoren sind gegenwärtig (1989) zwischen 45 und 65 Jahre alt; rund 17 Prozent sind 60- bis 64jährig, während die heute 40- bis 44jährigen lediglich 11 Prozent, die 35- bis 39jährigen gar nur 4 Prozent ausmachen (vgl. Teil B, Ziff. 24).

Die Betreuungsverhältnisse haben sich in den letzten zehn Jahren in verschiedenen Fachbereichen weiter verschlechtert. Insbesondere in den Wirtschäfts- und Ingenieurwissenschaften war ein erheblicher Zuwachs an Studierenden 7,11 verzeichnen, ohne dass die Zahl der Dozentenstellen im entsprechenden Umfang zugenommen hätte. So verschlechterte sich z.B.

das Betreuungsverhältnis von 1981 bis 1990 in den Ingenieurwissenschaften um rund 40 Prozent, in den Wirtschaftswissenschaften sogar um fast 60 Prozent. Lediglich im Fachbereich Medizin/Pharmazie verbesserte sich das entsprechende Verhältnis um 20 Prozent infolge des Studentenrückgangs in diesem Bereich. Tabelle 5 veranschaulicht diese Beziehungen anhand der jüngsten Angaben der SHK-Hochschulplanungskommission.

14

Entwicklung der Hochschulautwendungen der Kantone und des Bundes

Die jährlichen Gesamtausgaben für sämtliche Hochschulen des Landes haben in den letzten 25 Jahren ausserordentlich zugenommen. Das jährliche Wachstum der Hochschulausgaben übertraf gesamthaft gesehen in diesem Zeitraum dasjenige des Bruttosozialprodukts und der Ausgaben der öffentlichen Haushalte. Im Mittel sind die Hochschulaufwendungen zwischen 1965 und 1975 um jeweils 17 Prozent jährlich angewachsen; danach hat sich die Zunahme verlangsamt und erreichte zwischen 1975 und 1989 durchschnittlich noch eine mittlere Steigerungsrate von 5,4 Prozent (vgl. Tab. 6).

Die Entwicklung der kantonalen Hochschulaufwendungen sowie der Aulwendungen des Bundes zugunsten der beiden ETH in den letzten Jahren sind in den Tabellen 7 und 8 dargestellt.

Die Hauptlast der Ausgaben für die schweizerischen Hochschulen trägt die öffentliche Hand. Im Jahre 1989 wendete der Bund 829,9 Millionen Franken für die ETH auf; 610,3 Millionen davon kamen dem Betrieb zugute (73,5%) und 219,6 Millionen (26,5%) den Investitionen (bei den kan-

1064

Gesamte Hochschulausgaben 1965-1989 i) Tabelle 6 Jahr

Hochschulausgaben in Millioncn Franken

1965 1970 1975 1980 1985 1986 1987 1988 1989

289 694 1387 1672 2273 2394 2550 2733 2906

jahrtichc Verandcrurtg gegcnubcr Vorpehode in %

Ausgaben von Bund, Kan to DC n und G«rueinden jahrlichc Veranderung gegcnuber Vorpenodc in %

10,4 13,4 4,4 5,9 4,1 3,5 8,3 6,5

19,1 14,9 3,8 6,3 5,3 6,5 7,2 6,3

Bruttosozialprodukt jahrliche Veranderung gegenuber Vorpcriode in %

8,6 9,0 4,2 6,4 5,6 4,4 6,3 7,9

Quelle: Eidgenossische Finanzvenvaltung

Kantonale Hochschulaufwendungen ' Tabelle 7 Jahr

Gesamtauftvand in 1000 Franken

Davon Betriebsausgabcn in 1000 Franken

Anteil der Betriebsausgaben am Gesamlaufwand in Prozent

19S5

1685113 1 760 679 1 841 101 1 936 427 2 076 580

1 568 080 1 623 058 1 698 387 1 783 773 1 890 422

93 92 92 92 91

1986 1987 1988 1989

Quelle: Finanzstafetil: der Eidgenossischen Finanzverwaltung

einschliesslich 20% Hochschulantejl an den Betriebsausgaben der Unjversitatsspitaler; gemass Zifter 123 der Botschaft vom 1. April 1987 liber Kredite fiir die sechste Beitragsperiode nach dem HFG wurde dieser Anteil auf 20% herabgesetzt.

1065

Aufwendungen des Bundes zugunsten der beiden ETH Tabelle 8 Jahr

1985 1986 1987 1988 1989

Gesamtaufwand in 1000 Franken

588 024 633 086 709 341 796 878 829910

Davon Betriebsausgaben in 1000 Franken

Anteil der Betriebsausgaben am Gesamtautwand in Prozent

475 1 74 498 085 527 590 574013 610325

81 79 74 72 74

Quelle: Finanzslatistik der Eidgenössischen Finanzverwaltung

tonalen Universitäten beträgt dieses Verhältnis 91:9). Die Bundesaufwendungen für die beiden ETH machen 28,6 Prozent der gesamten Hochschulaufwendungen der öffentlichen Hand aus. Rechnet man auch die Aufwendungen des Bundes zugunsten der kantonalen Hochschulen hinzu, kommt der Bund für 40,1 Prozent der gesamten Hochschulaufwendungen unseres Landes auf.

15

Hochschulrecht

Das gesellschaftliche, politische und rechtliche Umfeld.der Hochschulen hat sich grundlegend gewandelt. Dabei wirken die zunehmenden Studentenzahlen und die Wissenschäftsentwicklung unweigerlich auf die Hochschulorganisation ein, so dass unsere Hochschulen und ihre Träger gezwungen sind, die Strukturen und Ausbildungsziele regelmässig zu überprüfen und gegebenenfalls neu zu ordnen. So wurden alle Hochschulgesetzc der Westschweizer Kantone in den siebziger Jahren ganz oder teilweise revidiert mit dem Ziel, die Hochschulen besser auf die neuen Gegebenheiten und Anforderungen auszurichten; die gesetzgeberischen Arbeiten in den übrigen Hochschulkantonen und im ETH-Bereich sind in den frühen achtziger Jahren verzögert, auf punktuelle Revisionen beschränkt oder gar abgebrochen worden (vgl. dazu unsere früheren Berichterstattungen). Erst in jüngster Zeit ist verschiedentlich ein weiterer Anlauf zu neuen Hochschulgesetzen unternommen worden, so etwa in St. Gallen (neues Gesetz vom 26. Mai 1988), Bern (weitreichende Teilrevision vom 22. Nov. 1988; gemäss Regierungsrichtlinien 1990-1994 soll zudem demnächst ein neues Universitätsgesetz ausgearbeitet werden), Zürich (Teilrevisionen des Unterrichtsgesetzes von 1859 am 10. Juni 1990 und 3. März 1991), Freiburg (Teilrevision des Gesetzes von 1970 am 16. Nov. 1990 sowie der Statuten von 1986 am 1. Mai 1990), Basel (gegebenenfalls Revi-

1066

sion erforderlich im Zusammenhang mit einer gegenwärtig laufenden Strukturanalyse der Universität). Auch das neue ETH-Gesetz konnte nach über 20jähriger Vorbereitungszeit in der parlamentarischen Beratung so weitgehend bereinigt werden, dass es innert absehbarer Zeit in : Kraft treten kann, Die Anliegen der Rechtssetzungsarbeiten bestehen überwiegend darin, die universitäre Selbstverwaltung und die Hochschulleitungen zu stärken, die Hochschulangehörigen an der universitären Meinungsbildung wirksamer zu beteiligen und neue Bereiche bzw. Aufgaben zu strukturieren und zu organisieren (z.B. Weilerbildung, interdisziplinäre Aufgaben wie etwa Ökologie). Die zahlreichen neuen Studienpläne und Prüfungselemente beweisen, dass die Hochschulen die Studienreform als Daueraufgabe betrachten.

Verwiesen sei auch auf interkantonale Bemühungen um eine bessere Verteilung der Hochschullasten. Sie haben in den beiden Basel schon 1975 und wiederum 1986 in einem jeweils zehn Jahre gültigen, Vertrag ihren Niederschlag gefunden; gegebenenfalls könnte daraus einmal eine volle Mitträgerschaft des Kantons Basel-Landschaft erwachsen. Die Vorarbeiten für die Weiterführung und Erneuerung der zweiten Interkantonalen Vereinbarung über Hochschulbeiträge (1987-1992, AS 1986 1654) sind ebenfalls aufgenommen worden. Die beiden Konferenzen der Kantonalen Erziehungsdirektoren und der Kantonalen Finanzdirektoren haben die neue Vereinbarung für die Jahre 1993-1998 am 26. Oktober bzw. 7. Dezember 1990 zuhanden der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein verabschiedet. Sie sieht Beiträge pro Student und Jahr in der Höhe von 8500 Franken vor, die ab 1994 indexiert werden sollen.

2

Massnahmen und Erfahrungen aufgrund des geltenden Hochschulförderungsgesetzes

21

Finanzielle Zusicherungen und Leistungen

Der Bund hat für die 20 Beitragsjahre seit Inkrafttreten des Hochschulförderungsgesetzes (1969-1989) Grundbeiträge in der Höhe von 3904,7 Millionen Franken ausbezahlt. Die Zuwendungen verteilen sich in diesem Zeitraum auf die gemäss den Artikeln 2 und 3 HFG beitragsberechtigten Kantone und Institutionen (vgl. Tab. 9 und 10).

1067

Grundbeiträge an Hoclischulkantone Tabelle 9 Kantone

1969-1989

Basel - Stadt Bern ..: Freiburg Genf Neuenburg St. Gallen1) Waadt Zürich Total (1)

574 400 011 657 131 608 346805593 663360682 151 644 080 119 484 906 460 321 288 820461771 :

3 793 609 939

l) ab 1981 auch für Pädagogische Hochschule St. Gallen (PHS)

Der Anteil der Grundbeiträge des Bundes an den Betriebsausgaben der kantonalen Hochschulen (vgl. Tab. 11) bewegte sich von 1969-1989 zwischen 14,5 und 20,4 Prozent. 1977 erreichte der Unterstützungsgrad seinen bisherigen Höchstwert von 20,4 Prozent.

Den Hochschulkantonen und Institutionen sind von 1969 bis zum 31. Dezember 1989 Sachinvestitionsbeiträge in der Höhe von 1869 Millionen Franken zugesichert worden (bis zum 31. Dez. 1990 konnten daran 1633 Mio. Fr. ausbezahlt werden). Die Verteilung ist aus Tabelle 12 ersichtlich.

1068

Grundbeiträge an beitragsberechtigte Institutionen (vgl. Teil B Ziff. 22) Tabelle 10 Institutionen

1969-1989

Institut universitaire de hautes études internationales, IUHEI, Genf (ab 1969)

Schweizerische Zentralstelle für die Weiterbildung der Mittelschullehrer, WB2, Luzern (ab 1970) Schweizerische Osteuropa-Bibliothek, OEB, Bern (ab 1971) Theologische Fakultät Luzern, TFL, Luzern (ab 1972) Institut romand de recherches et de documentation pédagogiques, IRDP, Neuenburg (ab 1973) Schweizerisches Sozialarchiv, SSA, Zürich, ab (1973) Schweizerisches Tropeninstitut STI, Basel (ab 1973) Institut suisse de recherches expérimentales sur le cancer, ISREC Lausanne (1971-1974) Vorbereitungsstufe einer Hochschulinstitution für Bildungswissenschaften im Kanton Aargau, Aarau (1972-1978) Pädagogische Hochschule St. Gallen, PHS, (ab 1981) Schweizerisches Institutfür Kunstwissenschaft, SIK, Zürich (ab 1981) Archives Jean Monnet AJM, Lausanne (ab 1985) Institut de hautes études en administration publique, IDHEAP, Lausanne (ab 1987) Total (2) Total (1) und (2)

48 639 658

7313931 2 779 221 10 390 487 4 761 793 5 720 894 17 761 153 2 701 000 2 042 049 1) 6 578 447 885 516 1 545 341 :

: 111 119 490 3 904 729 429

1) vgl. Tab. 9: Kanton SG (gem. Art. 5, Abs. 3 HFV) Quelle: BBW

1069

Der Unterstützungsgrad der Grundbeiträge Tabelle 11 Beitragsjahr

Total Grundbeiträge an Hochschulkahtone (ohne Instituttonen nach . Art 3 HFG) in Mio. Fr.

Anteil an den kantonalen Betriebsausgaben n Prozent pro Beitragsjahr

Durchschnitt pro Beitragsperiode

1981 1982 1983

192,6 205,5

15,9 14,6 14,5

1984 1985 1986 1987

231.0 242,5 255,4' 267,2

15,5 15,5 15,7 15,7

1988 1989

279,6 294,8

15,7 15,6

15,6

1990 1991

307,4

15,2 14,6

14,9

188,4

322

Quelle: Eidg. Finanzvcrwaltung

·

15,0

-

15,6

·

'

'

Zugesicherte Sachinvestitionsbeiträge Tabelle 12 Kanton

1969-1989

Basel - Stadt

. .

165312920 278 539 658 86 745 611 342 999 906 56 773 754 41 150 487 308 840 001 572 478 464

Freiburg Genf , S(. Gallen Waadl /Äirich Total (1)

.

.

1 852 840 801

Total (2) Beitragsbcrechtigte Institutionen Total (1) und (2) Quelle: BBW

1070

16 789 420 . .

l 869 630 221

22

Beitragsberechtigung

Nach dem HFG können einerseits neue Hochschulen (Anerkennung durch einfachen Bundesbcschluss, Ari. 2), andererseits besondere Institutionen (Anerkennung durch Bundesratsbeschluss, Art. 3) das Beitragsrccht erlangen. Bis heute erhielt nur die zweite Möglichkeit Aktualität.

Seit unserer letzten Berichterstattung haben wir am 20. Mai 1987 das Institut de Hautes Etudes en Administration Publique (IDHEAP), Lausanne, mit Wirkung ab 1. Januar 1987 als beitragsberechtigte Institution anerkannt. Das IDHEAP betreibt Forschung und bietet Nachdiplomstudien im Bereich der Verwaltungswissenschaften an. Dank seiner Zusammenarbeit mit dem Institut Européen d'Administration Publique der EG in Maastricht vermittelt es auch verwaltungswissenschaftliche Kurse im Hinblick auf die europäische Integration.

Die bisher vom Bund unterstützten beitragsberechtigten Institutionen sind in Teil B, Ziffer 21 vollständig aufgeführt.

Bis zum Inkrafttreten des Forschungsgcsetz.es (FG) vom 7. Oktober 1983 (SR 420.1} am 1. Januar 1984 bildete Artikel 3 HFG die einzige gesetzliche Bestimmung, die es gestattete, selbständige wissenschaftliche Institute mit Hochschulaufgaben von nationaler und internationaler Bedeutung zu unterstützen und damit die für die wissenschaftliche Entwicklung wünschbare Diversifizierung in Lehre und Forschung angemessen zu gewährleisten. Mit der von Ihnen am 22. März 1991 beschlossenen Revision des HFG entfällt zufolge einer engeren Umschreibung des Kreises künftiger Beitragsberechtigter (Art. 2 Abs. 2) die Ermächtigung^ Institutionen, die nicht überwiegend Aus- und Weiterbildung auf Hochschulstufe wahrnehmen, weiterhin zu subventionieren. In Übereinstimmung mit den Empfehlungen der SHK beabsichtigen wir, in der achten Beitragsperiode die Bundeshilfe nach HFG nur noch an folgenden fünf von den elf derzeit anerkannten Institutionen aufrecht zu erhalten: - Institut universitaire de hautes études internationales (IUHEI), - Schweizerische Zentralstelle für die Weiterbildung der Mittelschullehrer (WBZ), - Theologische Fakultät Luzern (TFL), - Pädagogische Hochschule St. Gallen (PHS), - Institut de hautes études en administration publique (IDHEAP).

Die übrigen sechs Institutionen sollen angesichts ihrer eindeutigen Ausrichtung auf Forschung und wissenschaftliche Dokumentation aus dem Beitragsrecht nach HFG entlassen,
.dem FG unterstellt und nach dessen Artikel 16 Absatz 3 subventioniert werden. Mit der Verabschiedung der Forschungsförderungsbotschaft zuhanden Ihrer Räte am 9. Januar 1991

1071

(BBI 1991 I 605) haben wir diesem Transfer der Beitragsberechtigten grundsätzlich zugestimmt.

In der auslaufenden Beitragsperiode sind wiederum, einige Anerkennungsgesuche bzw. Voranfragen von an HFG-Beiträgen interessierten Institutionen eingegangen. Es handelt sich namentlich um das Institut Kurt Bosch im Kanton Wallis, das in enger Zusammenarbeit mit schweizerischen Universitäten interdisziplinäre Kurse auf Nachdiplomstufe anbieten wird, und um eine erst zu gründende "Académie internationale de l'environnement" in Genf. Bei weiteren Vorhaben wurde in einer Vorprüfungsphase auf einen anderen Finanzierungsmodus verwiesen (z.B.

Schweizerisches Institut für deutsche Sprache; Institut für internationale Wirtschaftsbeziehungen, Zürich/Chur). Bei der Prüfung solcher Gesuche wird bei Anfragen im Interesse der Koordination stets streng darauf geachtet, dass die Beitragsberechtigung nur Institutionen eingeräumt wird, die sich nicht in eine bestehende Hochschule eingliedern lassen, und dass jegliche Zersplitterung des höheren Bildungswesens unterbleibt.

23

Hochschulinformation

Unentbehrliche Grundlage für eine zeitgemässe schweizerische Hochsehulpolitik ist der ständige Informationsaustausch. Dieser findet bei den verschiedenen Etappen des Entscheidungsprozesses über die zu treffenden Massnahmen statt: bei der Vorbereitung von Entscheiden (Kenntnis der Ausgangssituation, Aufzeigen der Probleme), beim Entscheid (Aufzeigen der Folgen der ins Auge gefassten Massnahmen bzw. möglicher anderer Szenarien) und bei der Prüfung der Ergebnisse (Evaluation der Ergebnisse im Vergleich zu den angestrebten Zielen). In diesem Prozess spielt die statistische Information eine wichtige Rolle. Einbezogen in den Informationsaustausch sind vorerst die Hochschulkantone und ihre Hochschulen, die beitragsberechtigten Institutionen, sodann die bundeseigenen Hochschulen, die ausseruniversitären Ausbildungsstätten sowie die Nichthochschulkantone. Ferner ergänzt ein internationaler Informations^ und Erfahrungsaustausch jenen auf der nationalen Ebene.

Das HFG sieht mehrere Informationswege vor: Es regelt u.a. in den Artikeln 15 und 20 mehrere teils ständig laufende, teils periodische Informationsobliegenheiten, über die wir Sie bei früheren Gelegenheiten (vgl. Berichterstattungen vom 16. Febr. 1983 und 1. April 1987) ausführlich unterrichteten. Nach revidiertem HFG ist vorgesehen, insbesondere diejenigen statistischen Aktivitäten zu verstärken, die direkt der Planung und der Koordination dienen und die somit den Bund bei der Erfüllung seiner hochschulpolitischen Aufgaben unterstützen. Zudem gewinnt die Evalua-

1072

lion getroffener Massnahmen auch im Hochschulbereich zunehmend an Bedeutung.

Nachstehend sei insbesondere auf Ziele, Tätigkeiten und Methoden hingewiesen, die im Laufe der Berichtsperiode neu hinzutraten: So ist beispielsweise im Rahmen des Schweizerischen Hochschulinformationssystems (SHIS) die Studentenstatistik, die auch im Vollzug der Interkantonalen Vereinbarung über Hochschulbeiträge massgebend ist, präzisiert worden (z.B. Harmonisierung des Begriffs "Student", Präzisierungen und Ergänzungen im Zusammenhang mit der Erfassung der Nachdiplomstudien, der Weiterbildung und der Austauschsstudenten auf nationaler und internationaler Ebene). Die Arbeiten an der Verbesserung der Hochschulfinanzstatistik stehen in engem Zusammenhang mit jenen der Arbeitsgruppe des Finanzdepartements für die Revision der gesamten Bundesfinanzstatistik (Vorsitz: Prof. Claude Jeanrenaud). Im Rahmen der Ausarbeitung des entsprechenden Feinkonzepts hat sich eine Arbeitsgruppe unter Prof. Ernst Buschor einlässlicher mit der Hochschulfinanzstalislik befasst. Deren neues Konzept soll versuchsweise auf den Finanzhaushalt 1991, definitiv aber ab 1992 angewandt werden. Die jährlichen Berichterstattungen der Beitragsempfänger über Tätigkeit, Mittelverwendung sowie Entwicklungsvorhaben bilden eine unentbehrliche Chronik des schweizerischen Hochschulwesens.

Die Mitwirkung in internationalen, mit Bildungsfragen befassten Organisationen ermöglicht einen wertvollen Informations- und Gedankenaustausch, So beteiligten sich die zuständigen Bundesstellen etwa im Europarat (u.a. in der Ständigen Konferenz für Hochschulprobleme), in der OECD (u.a. im Zentrum für Bildungsforschung und Innovation) und in der Unesco (z.B. im Europäischen Hochschulzentrum) an bildungspolitischen Diskussionen (etwa über die internationale Mobilität von Hochschulangehörigen, die Vergleichbarkeit von Hochschulstudien und -abschlüssen, neue Methoden des Hochschulmanagements, die Stellung der Frau im Hochschulwesen) und gewannen dabei Einsichten, die sich in unserer Hochschulpolitik nutzbringend umsetzen lassen.

24

Hochschulkoordination

In Teil A, Ziffer 111 haben wir auf die Notwendigkeit einer Verstärkung der Hochschulkoordination hingewiesen. Im folgenden wollen wir in zusammenfassender Form einen Überblick der bisherigen Bemühungen in diesem Bereich geben: Die acht'kantonalen und aufgrund der gesetzlichen Koordinationspflichten auch 'die ! beiden eidgenössischen Hochschulen legen seit der fünften 36 Bundesblatt 143.Jahrgang. Bd. III

1073

Beitragsperiode nach HFG (1984-1987) eine gemeinsam aufgebaute Mehrjahresplanung und Finanzbedarfserhebung als Grundlage des Koordinierens vor.

In den drei bisherigen Mehrjahresplanungen wurden zur Verbesserung der Meinungsbildung und der Koordination für die Bereiche der Bibliotheken, der Forschung, der Oekologie, der Informatik und der Weiterbildung jeweils verschiedene Spezialstudien erarbeitet. Die beiden letztgenannten Studien gaben Anlass zu unseren Sondermassnahmen. Aufgrund der Ergebnisse der Planung für die Jahre 1992-1995 wurden zwei Studien in Angriff genommen: eine Erhebung über die altershalber freiwerdenden Ordinariate und ihre koordinierte Wiederbesetzung sowie ein Katalog der für die Koordinationsmassnahmen geeigneten Disziplinen.

Aufgrund von Artikel 13 Absatz l HFG muss der Bund den Beitrag an eine SacHinvesätion (Bauten, Apparate, Bibliotheken, EDV-Anschaffungen) verweigern, wenn sie dem Erfordernis einer sinnvollen Zusammenarbeit der Hochschulen widerspricht oder sich im Hinblick auf ihren Zweck als übersetzt erweist. Die Vorabklärungen und Beratungen der Schweizerischen Hochschulkonferenz (SHK) und ihrer Expertengremien (insbesondere der Fachstelle für Hochschulbauten, aber auch der Informatik-Kommission und der Kommission für Universitätsbibliotheken) führten vor allem im Vorverfahren der Beitragsbewilligung gelegentlich zu namhaften Projektänderungen im Interesse gesamtschweizerischer Anliegen. Als Beispiele seien genannt: - Redimensionierung des Ausbaus des kantonalen Universitätsspitals in Genf; , . .

· - Redimensionierung des Ausbauvorhabens der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Genf (Sciences III), Verwirklichung der Abteilung Biologie nach mehreren Überarbeitungen des ersten Projekts; - Empfehlung zur Reorganisation der räumlichen Anordnung der Institutsbibliotheken im neuen Gebäude UNIMAIL der Naturwissen!

schaftlichen Fakultät der Universität Neuenburg.

Die Spczialberichte der Fachstelle für Hochschulbauten über die baulichen Konsequenzen der Informatisierung der Hochschulen und über bauliche Energiesparmassnahmen werden den Hochschulbau künftig nachhaltig beeinflussen. Auch bei der Ausrüstung der Hochschulkliniken mit medizinischen Grossapparaten (z.B. Computertomographen) konnte durch intensive Beratung eine unkoordinierte Beschaffung kostspieliger
Einrichtungen vermieden werden.

Die Sondermassnahmen des Bundes zugunsten von Lehre und Forschung in der Informatik und den Ingenieurwissenschaften ermöglichten den

1074

Aulbau und die Konsolidierung der Erstausbildung in Informatik nach einheitlichen (von der Fachkommission der SHK unter Mitwirkung von Bundesvcrtretern erarbeiteten) Grundsätzen; damit wird auch die Anerkennung der Sludienleistungen erleichtert. Ferner konnte dank der Bundesbeiträge ein alle Hochschulen des Landes umfassendes Hochschul- und Forschungs-Teleinformatiknetz (SWITCH) geschaffen werden, das 1989 seinen Betrieb aufnahm. Es ersetzt praktisch sämtliche Anschlüsse, die vorher zur Verfügung standen, was erhebliche Einsparungen bei der Datenübermittlung und Leistungssteigerungen ermöglicht. Zudem wird in Manno (TI) in dem von der ETH Zürich betriebenen und allen schweizerischen Hochschulen unentgeltlich zur Verfügung stehenden Centro Svizzero di Calcolo Scientifico (CSCS) der neue nationale HochIcistungsrechncr installiert. Die Informatik ist als Hilfsdisziplin in allen Fachgebieten eingeführt und wird durch die Benützung gemeinsamer Informaükbausteinc koordiniert erweitert. In der Informatik als eigenständiger Disziplin werden die Lehre und durch das künftige "Schwerpunktprogramm Informatik" drei Forschungsbereiche koordiniert ausgebaut, womit die Informatikforschung aller schweizerischen Hochschulen auf eine breitere und solidere Grundlage gestellt wird (vgl. unsere Botschaft vom 9. Jan. 1991 über die Förderung der wissenschaftlichen Forschung in den Jahren 1992-1995 und eine konzertierte Aktion Mikroelektronik Schweiz, BB11991 I 605).

Bei der Gewährung von HFG-Sachinvestitionsbeiträgen im EDV-Bereich achteten wir inbesondere auf die Offenheit und Kompatibilität der neuen Informatikanschaffungen mit den Anlagen der übrigen Hochschulen. Dasselbe gilt auch für die Anschaffung von Informatikanlagen im Spitalbereich (kantonales Universitätsspital Genf) sowie für die Systeme "Befunddokumentation Mikrobiologie" und "Befunddokumentation Pathologie1' der Medizinischen Fakultät der Universität Bern.

Wenn auch die Koordination im Bereich der Informatisierung der Bibliotheken bisher noch nicht zum gewünschten Durchbruch geführt hat wahrscheinlich ist dafür die neue Generation der Informatiksysteme abzuwarten -, können dennoch gewisse Fortschritte verzeichnet werden: Die Universitätsbibliotheken von sechs der zehn Hochschulen benutzen nämlich dasselbe System und katalogisieren auf zwei, zentralen
Datenbanken in Lausanne und m Basel.

Die Sondermassnahmen des Bundes zugunsten der universitären Weiterbildung (SR 414.124), die am 1. Oktober 1990 in Kraft traten, führten bisher zur Ausarbeitung zahlreicher neuer Weiterbildungsangebote im universitären Bereich. Gestützt auf die Empfehlungen der SHK-Kommission entscheidet der Bund über die von den Hochschulen gestellten Gesuche

1075

und stellt damit gcsamlschweizerisch die Zusammenarbeit und die Koordination in der Weiterbildung sicher. Jede Hochschule verfügt heute über eine besondere Koordinationsstelle, die u.a. einen engen Kontakt mit der Praxis und den anderen Hochschulen pflegt.

.

; .

Mit dem Bericht "Oekologie-Umweltwissenschaften, Gegenwart und Zukunft" gab die SHK 1989 den Anstoss zum gesamtschweizerischen, Ausbau des Lehr- und Forschungsbereichs Oekologie/Umweltwissenschaften.

Eine SHK-Spezialkommission hat seither erste Arbeiten im .Hinblick auf die ökologische Forschung, insbesondere im Zusammenhang mit dem Schwerpunktprogramm "Umweltforschung" aufgenommen. Für die nächsten Jahre sollen gemeinsame zentrale Forschungsachsen definiert und die Koordination auch in der Lehre angestrebt werden. Die Hochschulen selbst haben Koordinationsstellen für Oekologie geschaffen.

Aus Sorge um die besonders ausgeprägten Nachwuchsprobleme, mit welchen die Medizinischen Fakultäten in den nächsten Jahren konfrontiert sein werden, befasst sich die SHK mit der Nachdiplomausbildung in der Medizin und gab an mehreren medizinischen Fakultäten den Anstoss zu koordinierten Ausbildungsprogrammen.

Der SHK gelang es, dank ihren Voranmeldungsaktionen und der seit bald 20 Jahren durchgeführten Umleitungen von Studierenden an Hochschulen mit freien Kapazitäten den freien Hochschulzugang zum Medizinstudium zu gewährleisten, obwohl besonders an den Deutschschweizer Universitäten immer noch Kapazitälsprobleme bestehen. Seit Herbst 1988 ist auch der Fachbereich Pharmazie in die Voranmeldung einbezogen.

Die Reduktion der fünf Pharmazieschulen (Bern, Basel, ETH Zürich, Lausanne, Genf) auf je eine bzw. eine oder zwei pro Sprachregion - wie dies die zuständige eidgenössische Expertenkommission 1970 gefordert hatte - ist bis auf weiteres als gescheitert zu betrachten. Sowohl in Genf wie auch in Basel waren die Vorbereitungen zur Aufhebung der örtlichen Pharmazieschulen schon weit fortgeschritten, doch erwies sich schliesslich die Opposition verschiedenster Kreise als zu stark. Die Auflösung der Berner Pharmazieschule ist soeben beschlossen worden.

Die Konzentration der Architekturausbildung in der Schweiz auf die beiden ETH durch die Aufhebung der Ecole d'architecture der Universität Genf ist gescheitert, da Genf auf seine Architekturabteilung
nicht verzichten wollte. Allerdings haben sich die Architekturschulen von Lausanne und Genf 1988 auf eine Arbeitsteilung geeinigt.

Neben den gesamtschweizerischen Koordinationsbemühungen ist auch die regionale Zusammenarbeit zu erwähnen. Sie hat insbesondere in der Westschweiz dank dem Einsatz der Conférence universitaire romande

1076

eine lange Tradition. Hervorgehoben sei die gemeinsame Nachdiplomausbildung ("3e cycle") der welschen Universitäten (inkl. Bern), die auf einer Reihe von interuniversitären Konventionen beruht (z.B. in Mathematik und Statistik. Physik, Chemie, Biologie, Pharmazie, Informatik, in philosophisch-historischen Fächern, Wirtschaftswissenschaften, Recht, Theologie und Psychologie). Daneben bestehen aber auch Vereinbarungen zur Zusammenarbeit im "1er und 2e cycle" (Theologie. Archäologie, Psychologie, Erdwissenschaften und Pharmazie sowie Mikrotechnik). Ausserdem ist die Conférence universitaire romande federführend bei der Schaffimg weiterer Kooperationsvereinbarungen in eher allgemeinen Bereichen, wie dem Bibliothekennetz, der universitären Ausbildung der Bibliothekare, der Raumplanung und -benützung, der Zulassungsbedingungen an die Hochschulen, des Nachwuchses oder des Status von Professoren, die an mehreren Hochschulen tätig sind.

Zu den bisher genannten gesamtschweizerischen oder regionalen Koordinationsbestrebungen treten auch bilaterale Absprachen zwischen benachbarten Hochschulen :(z.B. Universität/ETH Zürich; Universität/ETH Lausanne, Universität Neuenburg). Verschiedene Formen der Arbeitsteilung sind zwischen den beiden Zürcher Hochschulen verwirklicht, dies gilt etwa für Erdwissenschaften, Astronomie, Geodäsie, Paläozoologie, Informatik (ETH Zürich: technisch-wissenschaftliche Informatik; Universität: Wirtschaftsinformatik) und demnächst auch für Neuroinformatik, Turnen und Sport, Zoologie und Geographie. Das Institut für Biomedizinische Technik, Medizinische Informatik und sowie das Institut für Toxikologie sind gemeinsame Einrichtungen der beiden Zürcher Hochschulen.

Doppelprofessuren gibt es in folgenden Gebieten: Erdwissenschaften, Astronomie, Biomedizinische Technik, Denkmalpflege, Rätoromanische Literatur und Kultur, Militärgeschichte sowie Pharmazie. Gemeinsam mit anderen Hochschulen geführt werden das Integrierte Management (ETH Zürich, Universität Zürich und Hochschule St. Gallen) sowie das Nationale Hochleistungsrechenzentrum in M anno, das von der ETH Zürich zugunsten aller Hochschulen der Schweiz geführt wird. Das Zentrum in Ascona (Monte Verità) steht ebenfalls allen schweizerischen Hochschulen als gesamtschweizerische Seminarstätte zur Verfügung. Die beiden Lausanner Hochschulen
pflegen gemeinsame Studiengänge in Chemie (Grundstudium), Physik, Mathematik, Sport, Informatik, biomedizinisches Ingenieurwesen und Sprachen. Seit 1988 besteht ein gemeinsamer Forschungsfonds, der die interdiziplinäre Forschung fördern soll. Auf dem Gebiet der Mikrotechnik und Mikroelektronik; bestehen zwischen der ETH Lausanne und der Universität Neuenburg vier Doppelprofessuren; beide Hochschulen unterhalten ein gemeinsames Laboratorium für Mikrotechnik.

1077

Ferner haben verschiedenen Hochschulen Koordinationslehrstühle ieingerichtet, etwa für Islamwissenschaften und Slawistik (Bern, Freiburg), Nordistik (Zürich, Basel) und englische Linguistik (Freiburg, Neuenburg).

Des weiteren ist die Zusammenarbeit im "Institut romand de recherche numérique en physique des matériaux" (Genf, Lausanne, Neuenburg, Freiburg, ETH Lausanne), in der Architektur (Genf, ETH Zürich) und in der Medizingeschichte (Genf, Lausanne) zu erwähnen. Dozenten der Universität Freiburg lehren Recht an der ETH Lausanne bzw. der Universität Genf. In der Mikrotechnik bestehen Konventionen über die Ausbildung (Neuenburg, ETH Lausanne) und gemeinsame Assistenzen (Bern, Neuenburg, ETH Lausanne).

Das Konzept des schweizerischen Förderungsprogramms Biotechnologie beruht auf einer wissenschaftlichen Führungsrolle der bereits existierenden Schwerpunktzentren an öffentlichen Forschungsinstitutionen und auf der Zusammenarbeit mit weiteren Gruppen an Hochschulen, privaten und öffentlichen Instituten sowie der Industrie. Schwerpunktzentren befinden sich in Basel (Zusammenschluss der Oberrheinischen Universitäten), Lausanne (Universität, ETH Lausanne und ISREC) und Zürich (Universität und ETH Zürich).

4771

1078

Bundesbeschluss Entwwf über die Kredite nach dem Hochschulförderungsgesetz in den Jahren 1992-1995 (achte Beitragsperiode)

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1991 ^ über die Hochschulförderung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 3. Juni 19912\ beschliesst:

Art. l Dauer Die achte Beitragsperiode nach dem Hochschulförderungsgesetz dauert vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1995.

Art. 2 Grundbeiträge 1 Für Grundbeiträge in der achten Beitragsperiode wird ein Höchstbetrag von 1793 Millionen Franken bewilligt.

2 Unter dieser Voraussetzung belaufen sich die Jahresanteile für Grundbeiträge für 1992 auf 408 Millionen Franken, für 1993 auf 436 Millionen Franken, für 1994 auf 459 Millionen Franken und für 1995 auf 490 Millionen Franken.

Art. 3 Investitionsbeiträge 1 Der Verpflichtungskredit für Investitionsbeiträge in der achten Beitragsperiode beträgt 400 Millionen Franken.

2 92 Millionen Franken aus dem Verpflichtungskredit sind vom I.Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1994 ausschliesslich für Investitionsbeiträge an neue Studentenheime bestimmt.

Art. 4 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.

2

Er tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

4771

O AS ... (BB1 1991 I 1329) > BEI 1991 III 1009

2

1079

Bundesbeschluss Entwurf über Sondermassnahmen zur Förderung des akademischen Nachwuchses in den Jahren 1992-1995

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 1991 ^ über die Hochschulförderang, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 3. Juni 199l2), beschliesst: Art. l

Grundsatz

1

Mit dem Ziel, den akademischen Nachwuchs an den Schweizer Hochschulen zu fördern, den Anteil Frauen im Lehrkörper nachhaltig zu erhöhen und die Betreuungsverhältnisse zu verbessern, kann der Bund für befristete Anstellungen von Assistenten, Oberassistenten und Assistenzprofessoren an den kantonalen Hochschulen ausserordentliche Beiträge an die Hochschulkantone leisten.

2 Er kann die Begleitung und Evaluation der Massnahmen nach Absatz l unterstützen.

Art. 2

Voraussetzungen für Bundesleistungen

Der Bund kann Leistungen erbringen, wenn: a. die betreffende Stelle in einem Fachbereich vorgesehen ist, in dem gemäss gesamtschweizerischer Bedarfsplanung ein Nachholbedarf besteht ; b. die betreffende Stelle den Erfordernissen einer Schwerpunktbildung und Koordination zwischen den Hochschulen entspricht; c. der Stelleninhaber die notwendigen Qualifikationen für die vorgesehene Tätigkeit in Lehre und Forschung erfüllt; d. der Stelleninhaber vorwiegend an einer anderen Hochschule tätig ist beziehungsweise war; e. im Pflichtenheft des Stelleninhabers ein angemessener Anteil Lehre ausgewiesen ist.

') AS ... (BB1 1991 I 1329) > BB1 1991 III 1009

2

1080

Sondermassnahmen zur Förderung des akademischen Nachwuchses

Art. 3

Verteilung der Stellen

Die Hochschulträger sorgen dafür, dass an sämtlichen Hochschulen zusammen mindestens ein Drittel der über diese Massnahmen finanzierten Stellen durch Frauen besetzt werden.

Art. 4

Finanzierung

1

Für Förderungsmassnahmen nach Artikel l wird für die Jahre 1992-1995 ein Gesamtkredit von 106 Millionen Franken bewilligt.

2

Der Gesamtkredit wird wie folgt aufgeteilt: Mb. Fr.

a. ausserordentliche Beiträge an die Hochschulkantone für befristete Stellen an den kantonalen Hochschulen 104 b. Beiträge für die Begleitung und Evaluation der Massnahmen 2

3

Die einzelnen Verpflichtungen dürfen bis zum 31. Dezember 1995 eingegangen werden.

4

Der Bundesrat kann zwischen den einzelnen Kreditpositionen des Gesamtkredits geringfügige Verschiebungen vornehmen.

5

Der Bundesrat berichtet der Bundesversammlung jährlich über Freigabe und Verwendung der bewilligten Mittel.

Art. 5

Vollzug

1

Eine Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern regelt den Vollzug.

2

Für den Vollzug werden die hochschulpolitischen Organe, namentlich die Schweizerische Hochschulkonferenz, und der Schweizerische Nationalfonds beigezogen.

Art. 6

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht jedoch aufgrund von Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 1991 über die Hochschulförderung nicht dem Referendum.

2

Er tritt am 1. Januar 1992 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1999.

4771

1081

Bundesbeschluss Entwurf über Sondermassnahmen zur Förderung des akademischen Nachwuchses im ETH-Bereich in den Jahren 1992-1995

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 27 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 3. Juni 19911\ beschliesst: Art. l 1

Mit dem Ziel, den akademischen Nachwuchs an den Schweizer Hochschulen zu fördern, den Anteil der Frauen im Lehrkörper nachhaltig zu erhöhen und die Betreuungsverhältnisse zu verbessern, wird für befristete Stellen im ETHBereich in den Jahren 1992-1995 ein Verpflichtungskredit von 24 Millionen Franken bewilligt.

2

Der jährliche Zahlungsbedarf ist in den Voranschlag aufzunehmen.

Art. 2

Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.

4771

» BB1 1991 III 1009

1082

Bundesbeschluss Entwurf über Massnahmen zur Verbesserung der Wohnsituation der Studierenden der Eidgenössischen Technischen Hochschulen in den Jahren 1992-1995

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 27 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 3. Juni 1991'>, beschJiesst:

Art. l 1 Für Investitionsbeiträge an neue Wohnheime für Studierende der Eidgenössischen Technischen Hochschulen wird für die Jahre 1992-1995 ein Verpflichtungskredit von 20 Millionen Franken bewilligt.

2 Der jährliche Zahlungsbedarf ist in den Voranschlag aufzunehmen.

Art. 2 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.

D BEI 1991 III 1009 1083

Bundesbeschluss Entwurf über die Änderung des Bundesbeschlusses vom 6. Oktober 1989 über die siebte Beitragsperiode nach dem Hochschulförderungsgesetz vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 14 Absatz l des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1968 '> über die Hochschulförderung und auf Artikel 16 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 19832) über die Forschung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 3. Juni 19913), beschliesst:

Der Bundesbeschluss vom O.Oktober 19894) über die siebte Beitragsperiode nach dem Hochschulförderungsgesetz wird wie folgt geändert: Art. 2 Grundbeiträge 1 Die Gesamtsumme für Grundbeiträge in der siebten Beitragsperiode beträgt 655 Millionen Franken.

2 Die Jahresanteile der Grundbeiträge belaufen sich für 1990 auf 317 Millionen Franken und für 1991 auf 338 Millionen Franken.

II 1

Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Er tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1990 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1992.

» SR 414.20 > SR 420.1

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4

> BB1 1991 III 1009 > SR 414.202

1084

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft über Kredite nach dem Hochschulförderungsgesetz für die Jahre 1992-1995 und über Sondermassnahmen zur Förderung des akademischen Nachwuchses vom 3. Juni 1991

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Bundesblatt

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Jahr

1991

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

32

Cahier Numero Geschäftsnummer

91.040

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.08.1991

Date Data Seite

1009-1084

Page Pagina Ref. No

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