Ablauf der Referendumsfrist: 13. Januar 1992

Bundesgesetz über die Stempelabgaben # S T #

Änderung vom 4. Oktober 1991

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht einer Kommission des Nationalrates vom 16. September 1991 0 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 23. September 19912), beschliesst: I

Das Bundesgesetz vorn Tl. Juni 19733) über die Stempelabgaben wird wie folgt geändert: Art. l Abs. l Bst. a und b 1

Der Bund erhebt Stempelabgaben: a. auf der Ausgabe folgender inländischer Urkunden: 1. Aktien, 2. Anteilscheine von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und von Genossenschaften, 3. Genussscheine, 4. Obligationen, 5. Geldmarktpapiere; b. auf dem Umsatz der folgenden inländischen und ausländischen Urkunden: 1. Obligationen, 2. Aktien, 3. Anteilscheine von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und von Genossenschaften, 4. Genussscheine, 5. Anteilscheine von Anlagefonds, 6. Papiere, die dieses Gesetz den Urkunden nach den Ziffern 1-5 gleichstellt.

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2 3

> SR 641.10

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1991-662

Bundesgesetz über die Stempelabgaben

Art. 4 Abs. 3-5 3 Obligationen sind schriftliche, auf feste Beträge lautende Schuldanerkennungen, die zum Zwecke der kollektiven Kapitalbeschaffung oder Anlagegewährung oder der Konsolidierung von Verbindlichkeiten in einer Mehrzahl von Exemplaren ausgegeben werden, namentlich Anleihensobligationen mit Einschluss der Partialen von Anleihen, für welche ein Grundpfandrecht gemäss Artikel 875 des Zivilgesetzbuches1' besteht, Rententitel, Pfandbriefe, Kassenobligationen, Kassen- und Depositenscheine sowie Schuldbuchforderungen.

4 Den Obligationen gleichgestellt sind: a. in einer Mehrzahl ausgegebene Wechsel, wechselähnliche Schuldverschreibungen und andere Diskontpapiere, sofern sie zur Unterbringung im Publikum bestimmt sind; b. Ausweise über Unterbeteiligungen an Darlehensforderungen; c. in einer Mehrzahl ausgegebene, der kollektiven Kapitalbeschaffung dienende Buchforderungen.

5 Geldmarktpapiere sind Obligationen mit einer festen Laufzeit von nicht mehr als zwölf Monaten.

Gliederungstitel vor Art. 5 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 5 Sachüberschrift sowie Abs. l Bst. b und Abs. 2 Bst. c Beteiligungsrechte 1 Gegenstand der Abgabe sind: b. Aufgehoben 1 Der Begründung von Beteiligungsrechten im Sinne von Absatz l Buchstabe a sind gleichgestellt: c. Aufgehoben Art. 5a Obligationen und Geldmarktpapiere 1 Gegenstand der Abgabe auf Obligationen und Geldmarktpapieren ist die Ausgabe: a. von Obligationen (Art. 4 Abs. 3 und 4) sowie von Ausweisen über Unterbeteiligungen an Darlehensforderungen gegen inländische Schuldner durch einen Inländer; b. von Geldmarktpapieren (Art. 4 Abs. 5) durch einen Inländer.

O SR 210

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Bundesgesetz über die Stempelabgaben

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Die Erneuerung von Obligationen und Geldmarktpapieren ist der Ausgabe gleichgestellt. Als Erneuerung gelten die Erhöhung des Nennwertes, die Verlängerung der vertraglichen Laufzeit sowie die Veränderung der Zinsbedingungen bei Titeln, welche ausschliesslich auf Kündigung hin rückzahlbar sind.

Art. 6 Abs. l Bst. abis, e und f 1 Vori der Abgabe sind ausgenommen: abis Beteiligungsrechte, die in Durchführung von Beschlüssen über Fusionen oder diesen wirtschaftlich gleichkommende Zusammenschlüsse, Umwandlungen und Aufspaltungen von Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Genossenschaften begründet oder erhöht werden; i e. Aufgehoben f. die Zuschüsse, welche die Gesellschafter oder Genossenschafter mit der Übertragung von Arbeitsbeschaffungsreserven nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1985 ') über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven leisten.

Art. 7 Abs. l Bst. f und Abs. 2 1 Die Abgabeforderung entsteht: f. bei Obligationen und Geldmarktpapieren: im Zeitpunkt ihrer Ausgabe.

2 Aufgehoben Art. 8 Sachüberschrift sowie Abs. 2 Beteiligungsrechte 2 Aufgehoben

Art. 9 Abs. l Bst. a und c 1 Die Abgabe beträgt: a. und c. Aufgehoben Art. 9a Obligationen und Geldmarktpapiere Die Abgabe auf Obligationen und Geldmarktpapieren (Art. 4 Abs. 3-5) wird vom Nominalwert berechnet und beträgt: a. bei Anleihensobligationen, Rententiteln, Pfandbriefen und Schuldbuchforderungen: 1,2 Promille für jedes volle oder angefangene Jahr der maximalen Laufzeit;

'> SR 823.33 1586

Bundesgesetz über die Stempelabgaben

b. bei Kassenobligationen, Kassen- und Depositenscheinen: 0,6 Promille für jedes volle oder angefangene Jahr der maximalen Laufzeit; c. bei Geldmarktpapieren: 0,6 Promille, berechnet für jeden Tag der Laufzeit je zu Vi6o dieses Abgabesatzes.

Art. 10 Abs. l erster Satz, Abs. 2, 3 und 4 1 Für Beteiligungsrechte ist die Gesellschaft oder Genossenschaft abgabepflichtig. ...

2 Aufgehoben 3 Für Obligationen und Geldmarktpapiere ist der inländische Schuldner, der die Titel ausgibt, abgabepflichtig. Die bei der Emission mitwirkenden Banken haften solidarisch für die Entrichtung der Abgabe.

4 Für Ausweise über Unterbeteiligungen an Darlehensforderungen gegen inländische Schuldner ist der Inländer, der solche Ausweise ausgibt, abgabepflichtig.

Art. 11 Bst. b Die Abgabe wird fällig: b. auf Kassenobligationen, Geldmarktpapieren und Genussscheinen, die laufend ausgegeben werden: 30Tage nach Ablauf des Vierteljahres, in dem die Abgabeforderung entstanden ist (Art. 7) ; Art. 13 Abs. 2 Bst. a, b, c und Abs. 3 1 Steuerbare Urkunden sind: a. die von einem Inländer ausgegebenen 1. Obligationen (Art. 4 Abs. 3 und 4), 2. Aktien, Anteilscheine von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften, Genussscheine, 3. Anteilscheine von Anlagefonds; b. die von einem Ausländer ausgegebenen Urkunden, die in ihrer wirtschaftlichen Funktion den Titeln nach Buchstabe a gleichstehen. Der Bundesrat hat die Ausgabe von ausländischen Titeln von der Abgabe auszunehmen, wenn die Entwicklung der Währungslage oder des Kapitalmarktes es erfordert; c. Ausweise über Unterbeteiligungen an Urkunden der in Buchstaben a und b bezeichneten Arten.

3 Effektenhändler sind: a. die Banken und die bankähnlichen Finanzgesellschaften im Sinne des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 ') über die Banken und Sparkassen sowie die Schweizerische Nationalbank; '' SR 952.0

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Bundesgesetz über die Stempelabgaben

b. die nicht unter Buchstabe a fallenden inländischen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, inländischen Anstalten und Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, deren Tätigkeit ausschliesslich oder zu einem wesentlichen Teil darin besteht, 1. für Dritte den Handel mit steuerbaren Urkunden zu betreiben (Händler), oder 2. als Anlageberater oder Vermögensverwalter Kauf und Verkauf von steuerbaren Urkunden zu vermitteln (Vermittler); c. Fondsleitungen von Anlagefonds; d. die nicht unter die Buchstaben a und b fallenden Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften, deren Aktiven nach Massgabe der letzten Bilanz zu mehr als 10 Millionen Franken aus steuerbaren Urkunden nach Absatz 2 bestehen.

Art. 14 Abs. l Bst. a, c, f, g und h sowie Abs. 2 und 3 1

2

Von der Abgabe sind ausgenommen: a. die Ausgabe inländischer Aktien, Anteilscheine von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und von Genossenschaften, Genussscheine, Anteilscheine von Anlagefonds, Obligationen und Geldmarktpapiere, einschliesslich der Festübernahme durch eine Bank oder Beteiligungsgesellschaft und der Zuteilung bei einer nachfolgenden Emission; c. Aufgehoben f. die Ausgabe von Obligationen ausländischer Schuldner, die auf eine fremde Währung lauten (Euroobligationen), sowie von Beteiligungsrechten an ausländischen Gesellschaften. Als Euroobligationen gelten ausschliesslich Titel, bei denen sowohl die Vergütung des Zinses als auch die Rückzahlung des Kapitals in einer fremden Währung erfolgen; g. der Handel mit in- und ausländischen Geldmarktpapieren; h. die Vermittlung des Kaufs bzw. Verkaufs von ausländischen Obligationen zwischen zwei ausländischen Vertragsparteien.

Aufgehoben

3

Der gewerbsmässige Effektenhändler gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a und b Ziffer l ist von dem auf ihn selbst entfallenden Teil der Abgaben befreit, soweit er Titel aus seinem Handelsbestand veräussert oder zur Äufnung dieses Bestandes erwirbt. Als Handelsbestand gelten die aus steuerbaren Urkunden zusammengesetzten Titelbestände, die sich aus der Handelstätigkeit der gewerbsmässigen Händler ergeben, nicht aber Beteiligungen und Bestände mit Anlagecharakter.

Art. 16a

Aufgehoben

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Bundesgesetz über die Stempelabgaben

Art. 18 Abs. 3 3

Der Effektenhändler gilt ferner als Vertragspartei, wenn er Ausweise über Unterbeteiligungen an Darlehensforderungen ausgibt.

Art. 19 Geschäfte mit ausländischen Banken und Börsenagenten Ist beim Abschluss eines Geschäftes mit ausländischen Titeln eine ausländische Bank oder ein ausländischer Börsenagent Vertragspartei, so entfällt die diese Partei betreffende (halbe) Abgabe.

II 1 2

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 4. Oktober 1991 Der Präsident: Bremi Der Protokollführer: Anliker

Ständerat, 4. Oktober 1991 Der Präsident: Hänsenberger Die Sekretärin: Huber

Datum der Veröffentlichung: 15. Oktober 1991 ^ Ablauf der Referendumsfrist: 13. Januar 1992

» BB1 1991 III 1584 56 Bundesblatt 143.Jahrgang. Bd.III

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Bundesgesetz über die Stempelabgaben Änderung vom 4. Oktober 1991

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15.10.1991

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