Ablauf der Referendumsfrist: 30. September 1991
Schweizerisches Strafgesetzbuch Militarstrafgesetz # S T #
(Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integritat) Anderung vom 21. Juni 1991
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 26. Juni 1985'>, beschliesst: I
Das Schweizerische Strafgesetzbuch 2> wird wie folgt geandert: Art. 110 Ziff. 1 Aufgehohen Fiinfter Titel: Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integritat Art. 187 I. Gefiihrdung \. Wer mit der Entwicklung von Unmiindigen. vornimmt, Sexuelle Handlungen mil es zu einer Kindern
einem Kind unter 16Jahren eine sexuelle Handlung
solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht, wird mit Zuchthaus bis zu fiinf Jahren oder mit Gefangnis bestraft.
2. Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre betragt.
3. Hat der Tater zur Zeit der Tat das 20. Altersjahr noch nicht zuruckgelegt und liegen besondere Umstande vor oder hat die verletzte Person mit ihm die Ehe geschlossen, so kann die zustfindige
" BB( 1985 II 1009 » SR311.0
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1991-453
Schweizerisches Strafgesetzbuch. Militärstrafgesetz
Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.
4. Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Gefängnis.
5. Die Verjährung tritt in fünf Jahren ein.
Art. 188 scucile 1. Wer mit einer unmündigen Person von mehr als 16 Jahren, die Abhälfen" mi ' von ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt, wer eine solche Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit zu einer sexuellen Handlung verleitet, wird mit Gefängnis bestraft.
2. Hat die verletzte Person mit dem Täter die Ehe geschlossen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.
Art. 189 i. Angriffe auf Frctoeiï6"' und Ehre.
Nötigung
' Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder eianderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
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Ist der Täter der Ehegatte des Opfers und lebt er mit diesem in einer Lebensgemeinschaft, wird die Tat auf Antrag verfolgt. Das Antragsrecht erlischt nach sechs Monaten. Artikel 28 Absatz 4 ist nicht anwendbar.
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Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Zuchthaus nicht unter drei Jahren. Die Tat wird in jedem Fall von Amtes wegen verfolgt.
Art. 190 Vergewaltigung
' Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem ei sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
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Ist der Täter der Ehegatte des Opfers und lebt er mit diesem in einer Lebensgemeinschaft, wird die Tat auf Antrag verfolgt. Das Antragsrecht erlischt nach sechs Monaten. Artikel 28 Absatz 4 ist nicht anwendbar.
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Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Zuchthaus nicht unter drei Jahren. Die Tat wird in jedem Fall von Amtes wegen verfolgt.
Art. 191 Schändung
Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
Art. 192 Sexuelle m^AnsSPfleglingen, Gelangenen,
Beschuldigten
' Wer unter Ausnützung der Abhängigkeit einen Anstaltspflegling, Anstaltsinsassen, Gefangenen, Verhafteten oder Beschuldigten veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden .
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wird mit Gefängnis bestraft.
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Hat die verletzte Person mit dem Täter die Ehe geschlossen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.
Art. 193 Ausnutzung d(,r Notlage
' Wer eine Person veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzuneh^^ ^ Dulden, in(jem er eine Notlage oder eine durch ein Arbeitsverhältnis oder eine in anderer Weise begründete Abhängigkeit ausnützt, wird mit Gefängnis bestraft.
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Hat die verletzte Person mit dem Täter die Ehe geschlossen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.
Art. 194 Exhibitionismus ' Wer eine exhibitionistische Handlung vornimmt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bestraft.
2 Unterzieht sich der Täter einer ärztlichen Behandlung, so kann das Strafverfahren eingestellt werden. Es wird wieder aufgenommen, wenn sich der Täter der Behandlung entzieht.
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Art. 195 3. AUSWer eine unmündige Person der Prostitution zuführt, nützung sexueller wer eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder eines Handlungen.
^ ., , ^ .
,... 1 Förderung der Vermogensvorteils wegen der Prostitution zufuhrt, Prosiiiulion .
, wer die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt, wer eine Person in der Prostitution festhält, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
Art. 196 Menschenhandel ' Wer mit Menschen Handel treibt, um der Unzucht eines anderen Vorschub zu leisten, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.
2 Wer Anstalten zum Menschenhandel trifft, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
3 In jedem Fall ist auch auf Busse zu erkennen.
Art. 197 4. Pornographie 1. Wer pornographische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornographische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
2. Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer l öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft.
Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im voraus auf deren pornographischen Charakter hinweist, bleibt straflos.
3, Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer l, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder mit Tieren, menschlichen Ausscheidungen oder Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder euganglich macht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Die Gegenstände werden eingezogen.
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4. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist die Strafe Gefängnis und Busse.
5. Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Ziffern 1-3 sind nicht pornographisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.
Art. 198 s. Übertretungen Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle HandfeCxue1|ie"inie' un g vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, eriläl eriiäl.
wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell Sexuelle Belustigungen belästigt, wird, auf Antrag, mit Haft oder Busse bestraft.
Unzulässige Ausübung der Prostitution
6. Gemeinsame Begehung
Art. 199 Wer den kantonalen Vorschriften Über Ort, Zeit oder Art der Ausübung der Prostitution und über die Verhinderung belästigender Begleiterscheinungen zuwiderhandelt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.
Art. 200 Wird eine strafbare Handlung dieses Titels gemeinsam von mehreren Personen ausgeführt, so kann der Richter die Strafe erhöhen, darf jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten. Dabei ist er an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
Art. 201-212 Aufgehoben1)
Mitteilung bei Pornographie
Art. 358 Stellt eine Untersuchungsbehörde fest, dass pornographische Gegenstände (Art. 197 Ziff. 3) in einem fremden Staat hergestellt oder von dort aus eingeführt worden sind, so informiert sie sofort die zur Bekämpfung der Pornographie eingesetzte Zentralstelle der Bundesanwaltschaft.
'> Diese aufgehobenen Artikel werden (mit Ausnahme von Art. 21 I) ersetzt durch die A r t i k e l 195, 196. 197, 198, 199 (vgl. Kommentar der Botschaft Ziff. 23). Artikel 211 wird ersatzlos gestrichen.
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Das Militärstrafgesetz'> wird wie folgt geändert:
Zwölfter Abschnitt: Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität
Sexuelle Nötigung
Art. 153 1 Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
2 Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Zuchthaus nicht unter drei Jahren.
Art, 154 Vergewaltigung ' Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
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Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Zuchthaus nicht unter drei Jahren.
Schändung
Strafrccht und Slrafgerichtsbarke'u
Art. 155 Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
Art. 155a Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung sind dem zivilen Strafrecht und der zivilen Strafgerichtsbarkeit unterworfen, wenn der Täter der Ehegatte des Opfers ist und mit diesem in einer Lebensgemeinschaft lebt.
') SR 321.0
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Art. 156 Sexuelle 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung !ÄwnmU vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
2. Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.
3. Hat der Täter zur Zeit der Tat das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor oder hat die verletzte Person mit ihm die Ehe geschlossen, so kann die zuständige Behörde von der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.
4. Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Gefängnis.
5. Die Verjährung tritt in fünf Jahren ein.
Art. J57 Ausnutzung der Wer unter Ausnützung seiner militärischen Stellung die Duldung SteUung Chen °^er Vornahme einer sexuellen Handlung erlangt, wird mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft.
Art. 158 Aufgehoben Art. 159 Exhibitionismus ' Wer eine exhibitionistische Handlung vornimmt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bestraft.
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Unterzieht sich der Täter einer ärztlichen Behandlung, so kann das Strafverfahren eingestellt werden. Es wird wieder aufgenommen, wenn sich der Täter der Behandlung entzieht.
3 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
Sexuelle Beiasi.gungci,
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Art. 159a ' Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vom j mmt und dadurch Ärgernis erregt,
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wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt, wird mit Haft bestraft.
2 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
Gemeinsame Begehung
Art. 159b Wird eine strafbare Handlung dieses Abschnittes gemeinsam von mehreren Personen ausgeführt, so kann der Richter die Strafe erhöhen, darf jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten. Dabei ist er an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
III Das Zollgesetz '> wird wie folgt geändert:
Art. 36 Abs. 4 4 Werden bei der Revision Waren entdeckt, die strafbare pornographische oder Gewaltdarstellungen enthalten (Art. 1352> und Art. 197 Ziff. 3 StGB1)) und deswegen voraussichtlich der Einziehung unterliegen, so sind sie vorläufig zu beschlagnahmen und der Staatsanwaltschaft des Kantons, in dem der Adressat der Sendung seinen Wohnsitz oder Sitz hat, oder der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft zu übermitteln. Filme, für welche eine Einfuhrbewilligung besteht, unterliegen dieser vorläufigen Beschlagnahme nicht. Über die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme wird ausschliesslich von den zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörden nach kantonalem Prozessrecht entschieden. Die Beschwerde gegen Massnahmen der Zollverwaltung ist ausgeschlossen.
IV Referendum und Inkrafttreten Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
'> 631.0 -> In Kraft seit I.Januar 1990 « SR 311.0; AS ...
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Ständerat, 21, Juni 1991 Der Präsident: Hänsenberger Die Sekretärin: Huber Datum der Veröffentlichung: 2. Juli 199l1) Ablauf der Referendumsfrist: 30. September 1991
0683
" BB1 1991 II 1490
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Nationalrat, 21. Juni 1991 Der Präsident: Eremi Der Protokollführer: Anliker
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Schweizerisches Strafgesetzbuch Militärstrafgesetz (Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität) Änderung vom 21. Juni 1991
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1991
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25
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02.07.1991
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1490-1498
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