Widerruf der Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds für den Musikfachhandel Schweiz (Allgemeinverfügung) Gestützt auf den Antrag der Trägerschaft des Berufsbildungsfonds vom 31. Dezember 2014 und auf Artikel 2 Absatz 3 des Bundesratsbeschlusses vom 19. April 20121 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds Musikfachhandel Schweiz, gestützt auf die Bestätigung der Berufsbildungsfonds-Trägerschaft vom 7. Juli 2015, dass das verbleibende Fondsvermögen gemäss Artikel 20 Absatz 2 des Fondsreglements der Ausbildung Verkauf «Musikinstrumente» zugeführt wurde, verfügt das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation Folgendes: 1.

Der Bundesratsbeschluss vom 19. April 2012 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds für den Musikfachhandel gemäss Anhang wird per 1. Mai 2017 widerrufen.

2.

Diese Verfügung wird der Berufsbildungsfonds-Trägerschaft schriftlich, den Betrieben der Branche durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren, Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG2). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mai 2017

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation Direktion

1 2

BBl 2012 4791 ff.; SHAB Nr. 89, 8. Mai 2012 SR 172.021

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2017-1082

BBl 2017

Anhang

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds für den Musikfachhandel Schweiz

vom 19. April 2012

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021 (BBG), beschliesst:

Art. 1 Der Berufsbildungsfonds von «Suissemusic Musikfachhandel Schweiz» gemäss dem Reglement vom 17. Mai 20102 wird allgemeinverbindlich erklärt.

Art. 2 1

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2012 in Kraft.

2

Die Allgemeinverbindlicherklärung ist unbefristet.

3

Sie kann vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie widerrufen werden.

19. April 2012

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Anhang: Reglement über den Berufsbildungsfonds für den Musikfachhandel Schweiz mit AVE 1 2

SR 412.10 Der Text dieses Reglements ist ebenfalls im Schweizerischen Handelsamtsblatt, Nr. 89 vom 8. Mai 2012 veröffentlicht.

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