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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

Zusicherung von Bundesbeiträgen an forstliche

Verfügungen des Eidgenössischen

Projekte

Departeroentes des Innern

- Gemeinde KANDERSTEG BE, tfaldweg/Maschinenwege Oeschinen Projekt-Nr. 233-BE-3121/00 - Gemeinde STA. MARIA IM MUENSTERTAL GR, Waldstrasse Prasüra - Taunter Portas Projekt-Nr. 233-GR-2065/00 - Gemeinde RIOM-PARSONZ GR, valdbauliche Wiederinstandstellung Val Nandro Projekt-Nr. 234-GR-2021/00 - Gemeinde UNTERSCHAECHEN UR, Lawinenverbau ob der Mettenenalp Projekt-Nr. 231-UR-2029/00 - Gemeinde FERDEH VS, waldbauliche Wiederinstandstellung Projekt-Nr. 234-VS-0534/02

Färdawald

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden (Art. 2 Bst. c und Art. 12 NHG; Art. 14 FWG; Art. 29 ff.

und Art. 97 ff. OG).

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist bei der Eidgenössischen Forstdirektion, Worblentalstrasse 32, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031/67 78 53 / 67, 77 78) Einsicht in die Verfügung und die Projektunterlagen nehmen.

23. Juli 1991

EIDGENOSSISCHES DEPARTEMENT DES INNERN

571

Zusicherung von Bundesbeiträgen an forstliche Projekte

Verfügungen der Eidgenössischen Forstdirektion - Gemeinde ISELT¥ALD BE', Waldstrasse Boden Projekt-Nr. 233-BE-3116/00 - Gemeinde ROHRBACHGRABEN BE, Waldstrasse Haslerweg Projekt-Nr. 233-BE-3125/00 - Gemeinde GADMEN BE, Waldstrasse Schwarzbrunnen Projekt-Nr. 233-BE-3127/00 - Gemeinden GOLATEN, WILEROLTIGEN, FERENBALM, KRIECHENVIL UND GURBRUE BE, Projektierungsprojekt ¥aldzusammenlegung Laupenamt Projekt-Nr. 235-BE-3005/00 - Gemeinde LUCHSINGEN GL, waldbauliche Wiederinstandstellung Hangetli-Hinterwald Projekt-Nr. 234-GL-0199/03 - Gemeinde FLUEHLI LU, Waldstrasse Vorder Steibbdeli Projekt-Nr. 233-LU-2024/00 - Gemeinden NIEDERERLINSBACH, NIEDERGOESGEN UND OBERGOESGEN SO, Aufforstung Sturmflächen 1990 Projekt-Nr. 231-SO-2004/00 - Gemeinden BIBERIST UND RUETTENEN SO, Aufforstung Waldwiederherstellung Solothurn 1990 Projekt-Nr. 231-SO-2005/00 - Gemeinden BELLACH, NIEDERWIL, -OBERDORF UND RIEDHOLZ SO, Aufforstung Waldwiederherstellung Lebern 1990 Projekt-Nr. 231-SO-2007/00

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt beim Eidgenössischen Departement des Innern, 3003 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 2 Bst. c und Art. 12 NHG; Art. 14 FWG; Art.

l ff. VwVG) . D.ie Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrisi bei der Eidgenössischen Forstdirektion, Worblentalstrasse 32, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031/67 78 53 / 67 77 78) Einsieht in die Verfügung.und die Projektunterlagen nehmen.

23. Juli 1991

572

EIDGENÖSSISCHE

FORSTDIREKTION

Verfügung über Verkehrsbeschränkungen auf der Nationalstrasse N 8 zwischen Samen Süd und Lopper

vom 24. Juni 1991

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 der Verordnung vom 5. September 1979 ^ über die Strassensignalisation, verfügt:

Art. l 1

Auf der Nationalstrasse N 8 zwischen Samen Süd und Lopper (Fahrtrichtung Nord) wird das Überholen auf folgenden, nicht richtungsgetrennten Streckenabschnitten verboten: a. von km 77.050 bis km 78.400 b. von km 79.500 bis km 80.675 c. von km 81.325 bis km 83.800 2

Auf der Nationalstrasse N 8 zwischen Lopper und Sarnen Süd (Fahrrichtung Süd) wird das Überholen auf folgenden, nicht richtungsgetrennten Streckenabschnitten verboten: a. von km 83.800 bis km 81.600 b. von km 80.675 bis km 79.500 c. von km 78.400 bis km 77.050 d. von km 75.400 bis zum vorläufigen Ende der Autostrasse in Richtung Sächseln

Art. 2 Artikel 4 der Verfügung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes vom 17. Februar 19862) wird aufgehoben.

Art. 3 Gegen die vorliegende Verfügung kann nach Artikel 72 Buchstabe a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG)3) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung beim Bundesrat Beschwerde geführt werden.

0 SR 741.21 > BB1 1986 I 670

2

3

> SR 172.021

1991-447

573

Verkehrsbeschränkungen auf Nationalstrassen

AS 1991

Art. 4 Diese Verfügung tritt mit dem Aufstellen der Signale in Kraft. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG)1).

24. Juni 1991

4744

D SR 172.021

574

Eidgenössisches Justiz-und Polizeidepartement: Koller

Gesuche um Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit (Art. 10 ArG) - Cellpack AG, 5610 Wohlen Elektroprodukte im Werk 5 bis 5 F 5. August 1991 bis 6. August 1994 (Erneuerung) - Druag Druckguss AG, 4702 Oensingen Giesserei (Umschmelzen) 1 M

16. September 1991 bis auf weiteres - GZM Extraktionswerk AG, 3250 Lyss Extraktionswerk bis 6 M 2. September 1991 bis auf weiteres

(Erneuerung)

(Aenderung)

- Hetex Garn AG, 5702 Niederlenz ganze Produktion bis 8 F 10. Juni 1991 bis auf weiteres (Aenderung) Zweischichtige Tagesarbeit (Art. 23 ArG) - Druag Druckguss AG, 4702 Oensingen Giesserei 18 M 16. September 1991 bis auf weiteres (Erneuerung) - USM U. Schärer Söhne AG, 3110 Münsingen verschiedene Betriebsteile bis 16 M, 4 F

30. September 1991 bis auf weiteres (Erneuerung) - Werner Druck AG, 4001 Basel Setzerei, Druckerei und Buchbinderei 47 M, 13 F 1. Juli 1991 bis 4. Juli 1992 - RUWA-Drahtschweisswerk AG, 3454 Sumiswald Fabrikation von Draht und Drahtnetzen 24 M 1. Juli 1991 bis auf weiteres (Aenderung) - Hetex Garn AG, 5702 Niederlenz ganze Produktion bis 40 M, bis 40 F, bis 6 J 10. Juni 1991 bis auf weiteres (Aenderung) - Hetex Garn AG, 5702 Niederlenz Zwirnerei bis 4 F 9. Juni 1991 bis 11. Juni 1994 (Erneuerung und Aenderung)

575

- Gessner AG, 8820 Wädenswil Jacquard- und Greiferweberei 26 M, 14 F, 2 J 28. Juli 1991 bis 30. Juli 1994 (Erneuerung) - Gessner AG, 8820 Wädenswil verschiedene Betriebsteile 6 M, 20 F, 2 J 29. Juli 1991 bis 30. Juli 1994 (Erneuerung) Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit (Art. 17 oder 24 ArG) - GZM Extraktionswerk AG, 3250 Lyss Extraktionswerk bis 18 M 2. September 1991 bis auf weiteres (Aenderung) - F. Hoffmann-La Roche AG, 4002 Basel Lösungsmittel-Regenerierungsbetrieb bis 18 M 14. Juli 1991 bis 16. Juli 1994 (Erneuerung) - Hetex Garn AG, 5702 Niederlenz Zwirnerei 2 M 9. Juni 1991 bis 11. Juni 1994 (Erneuerung und Aenderung) - Kartonfabrik Eichberg AG, 9425 Thal verschiedene Betriebsteile 12 M 15. Juli 1991 bis 16. Juli 1994 (Erneuerung) - PPC Electronic AG, 6330 Cham Mechanik 1 6 M 11. August 1991 bis 13. August 1994 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG - Gessner AG, 8820 Wädenswil Zettlerei 1 M 28. Juli 1991 bis 1. August 1992 Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG - Gessner AG, 8820 Wädenswil Jacquard- und Greiferweberei 16 M 28. Juli 1991 bis 30. Juli 1994 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG - WMV Winterthurer Metallveredlung AG, 8404 Winterthur Galvanik bis 2 M 20. Mai 1991 bis 23. Mai 1992 - Franz Büttner AG, 8132 Egg Tonerproduktion 36 M 12. August 1991 bis 13. August 1994 (Erneuerung)

576

- Maggi AG, 8310 Kemptthal FIS- und Bouillonfabrikation 7 M 5. August 1991 bis 6. August 1994 (Erneuerung) - Maggi AG, 8310 Kemptthal Würzefabrik 13 M

21. Oktober 1991 bis 6. August 1994 (Erneuerung) - Maggi AG, 8310 Kemptthal verschiedene Betriebsteile 1 M 3. Juni 1991 bis 6. August 1994 Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG Sonntagsarbeit (Art. 19 ArG) - GZM Extraktionswerk AG, 3250 Lyss Extraktionswerk bis 12 M 2. September 1991 bis auf weiteres (Aenderung) - Hetex Garn AG, 5702 Niederlenz Zwirnerei 2 M 9. Juni 1991 bis 1 1 . Juni 1994 (Aenderung und Erneuerung) Ununterbrochener Betrieb (Art. 25 ArG) - Industrielle Werke Basel (IWB), 4008 Basel Zentraler Kommandoraum 6 M 1 1 . März 1991 bis auf weiteres (Aenderung) - Hetex Garn AG, 5702 Niederlenz Zwirnerei 6 M 9. Juni 1991 bis 11. Juni 1994 (Erneuerung und Aenderung) (M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche) Rechtsmittel Wer durch die Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung in seinen Rechten oder Pflichten berührt ist und wer berechtigt ist, dagegen Beschwerde zu führen, kann innert zehn Tagen seit Publikation des Gesuches beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 61 29 45/28 58) Einsicht in die Gesuchsunterlagen nehmen.

577

Erteilte Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 10 Abs. 2 ArG) - Dreisternmöbel-Möbelfabrik AG Wolhusen, 6110 Wolhusën CNC-Fräse 2 M 27. Mai 1991 bis 28. Dezember 1991 - Pesavento AG, 8027 Zürich EBV (Elektronische Bildverarbeitung) 4 M, 1 F 10. Juni 1991 bis 11. Juni 1994 (Erneuerung) ] - Kolma AG, 3084 Wabern Herstellung von Büroartikeln aus Kunststoff; Bedienung von Automaten

4 M, 5 F

2. September 1991 bis 3. September 1994 (Erneuerung) - GNZ, Fleisch + Wurst AG, 8952 Schlieren verschiedene Betriebsteile 17 M, 31 F 26. August 1991 bis auf weiteres (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

'

- GNZ, Fleisch + Wurst AG, 8952 Schlieren Blitzerei bis 4 M 26. August 1991 bis 27. August 1994 (Erneuerung) Zweischichtige Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 23 Abs. l ArG) - Kühni AG, 4123 Allschwil Werkstatt (Fabrikation "Rombopak") 4 M 8. Juli 1991 bis 9. Juli 1994 (Erneuerung) - Wolfensberger AG, Kartonagen + Verpackungsdruck, 8126 Zumikon Druckerei, Stanzerei, Kleberei 24 M, 16 F 12. August 1991 bis 13. August 1994 (Erneuerung) - Trisabo AG, 8890 Flums Kunststoffbeschichtung und -spritzerei 12 M, 4 F 15. Juli 1991 bis auf weiteres (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

578

- Fêla Mikrotechnik AG, 8512 Thundorf verschiedene Betriebsteile 24 M, 16 F 15. Juli 1991 bis auf weiteres (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG - Forbo-CTÜ AG, 5012 Schönenwerd Acrylglas-Produktion und Zuschneiderei 16 M 3. Juni 1991 bis auf weiteres (Aenderung) Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 17 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 2 ArG) - Jura Elektroapparate-Fabriken L. Henzirohs AG, 4626 Niederbuchsiten verschiedene Betriebsteile bis 15 M 28. Juli 1991 bis 30. Juli 1994 (Erneuerung) - Jura Elektroapparate-Fabriken L. Henzirohs AG, 4626 Niederbuchsiten Oberflächenveredlung 8 M 29. Juli 1991 bis 30. Juli 1994 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG - GNZ, Fleisch + Wurst AG, 8952 Schlieren Blitzerei bis 4 M 26. August 1991 bis 27. August 1994 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG (M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche)

Rechtsmittel Gegen diese Verfügungen kann nach Massgabe von Artikel 55 Absatz 2 ArG und Artikel 44 ff. VwVG innert 30 Tagen seit der Publikation beim Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel.

031 61 29 45/28 58) Einsicht in die Bewilligungen und deren Begründung nehmen.

23. Juli 1991

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht

579

Zusicherung von Bundesbeiträgen an Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten

Verfügungen des Eidgenössischen Meliorationsamtes - Gemeinde Saanen BE, Gebäuderationalisierung strasse, Projekt-Nr. BE7258

Saane-

- Gemeinde Summiswald BE, Gebäuderationalisierung : Schonegg 107, , Projekt-Nr. BE7307 - Gemeinde Röthenbach i.E. BE, Gebäuderationalisierung Ober Farneren, Projekt-Nr. BE6655 - Gemeinde Eriz BE, Gebäuderationalisierung schwand, Projekt-Nr. BE7334

Unter-

- Gemeinde Arch BE, Gesamtmelioration Arch-Leuzigen, 8. Etappe, Projekt-Nr. BE2745-8 - Gemeinde Langnau i.E. BE, Weg Mettlen-Multen-Schwändi, Projekt-Nr. BE6948 - Gemeinde Buus BL, Düngeranlage Neuhof, Projekt-Nr. BL812 - Gemeinde Ormalingen BL, Düngeranlage Zelgli, Projekt-Nr. BL814 - Gemeinde Holstein BL, Düngeranlage Langenbaum, Projekt-Nr. BL813 - Gemeinde Arboldswil BL, Stallsanierung Teufe, Projekt-Nr. BL781 , - Gemeinde Jaun FR, Alpgebäude Oberberg, Projekt-Nr. FR3479 - Gemeinde Eilten GL, Gebäuderationalisierung Hoschet, Projekt-Nr. GL977 - Gemeinde Giswil OW, Alpverbesserung Vorder Brosmatt, Projekt-Nr. OW935 , - Gemeinde Garns SG, Gebäuderationalisierung Au, Projekt-Nr. SG4463 - Gemeinde Nesslau SG, Weg Steg Schneit, Projekt-Nr. SG4636

580

Gemeinde St. Margrethen SG, Düngeranlage Windegg, Projekt-Nr. SG4713 Gemeinde Bürchen VS, Wiederherstellung der Trinkwasserversorgung, Unwetter 1990, Projekt-Nr. VS3574 Rechtsmittel Gegen diese Verfügungen kann nach Massgabe von Artikel 68 der Bodenverbesserungs-Verordnung (SR 913.1), 44ff.

des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021), 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (SR 451 ) und 14 des Bundesgesetzes über Fussund Wanderwege (SR 704) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt beim Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren,.deren Begründung mit Angabe der.Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Eidgenössischen Meliorationsamt, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 61 26 55) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen.

23. Juli 1991

Eidgenössisches Meliorationsamt

581

Zusicherung von Bundesbeiträgen an Hauptstrassen Verfügung des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartementes

- Kanton Wallis, Gemeinden Visp, Visperterminen und Zeneggen Hauptstrasse als Verbindung von der Kantonsstrasse T 9 nach den Vispertälern (Verfügung vom 30. Mai 1991).

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 44 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) und Artikel 2 Buchstabe c und 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt beim Bundesrat Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Strassenbau, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 61 94 11) Einsicht in die Verfügung und die Projektunterlagen nehmen.

23. Juli 1991

582

Bundesamt für Strassenbau

Notifikation (Art. 64 und 66 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht; VStrR) Dem (der) unbekannten Eigentümer(in) des Sprechfunkgerätes «Yaesu FTH2005», Serie-Nr. 8 F 19 12 09, welches am 21. Juni 1991 bei Herrn Andreas Arn, Orion Flugsport AG, Flugschule Diemtigtal, 3753 Oey-Diemtigen, beschlagnahmt wurde, wird hiermit eröffnet: Das Sprechfunkgerät «Yaesu FTH-2005», Serie-Nr. 8 F 19 12 09, wird, gestützt auf Artikel 58 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, in Verbindung mit Artikel 66 VStrR, eingezogen und vernichtet.

Gegen diesen Einziehungsbescheid kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung dieser Notifikation bei der Fernmeldedirektion Thun, Aarestrasse 38 B, 3600 Thun, zuhanden der zuständigen Sektion der Hauptabteilung Rechtsdienste der Generaldirektion PTT in Bern Einsprache erhoben werden. Diese ist schriftlich abzufassen, hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen. Der (die) Einsprecher(in) kann beantragen, die Einsprache sei direkt als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht zu behandeln.

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist steht dieser Einziehungsbescheid einem rechtskräftigen Urteil gleich (Art. 67 VStrR) und ist vollstreckbar.

15. Juli 1991

Femmeldedirektion Thun

583

Verfügung über die Verkehrsordnung für Strassenfahrzeuge auf SBB-Areal in Solothurn-West, Sempach-Neuenkirch und Sursee vom 24. Juni 1991

Die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Strassenverkehrsgesetzes!) sowie die Artikel 104 Absatz 4 und 111 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 5. September 19792) über die Strassensignalisation, verfügt:

Art. l A. Bahnhof Solothurn-West 1. Das Parkieren auf dem neuen Parkplatz Freiverladeareal ist nur für Motorwagen gegen Gebühr und zeitlich beschränkt gestattet (Zentrale Parkuhr).

Die Ein- und Ausfahrt erfolgt dabei getrennt im Einbahnverkehr, wobei Gegenverkehr von Radfahrern und Motorfahrradfahrern gestattet ist.

2. Das Parkieren von Fahrzeugen auf dem übrigen Areal ist verboten.

Ausnahmen: - Parkieren gestattet auf den markierten Parkfeldern nordöstlich des Aufnahmegebäudes im Verkehr mit SBB maximal 15 Minuten sowie für Taxi - Parkieren gestattet auf den markierten Parkfeldern im Verkehr mit dem Kiosk maximal 10 Minuten.

3. Ziffern l, 2, 4 Station Solothurn-West der Verfügung der Generaldirektion SBB vom I.März ,19793> über Verkehrsbeschränkungen auf SBB-Areal werden aufgehoben.

B. Bahnhof Sempach-Neuenkirch Das Parkieren von Fahrzeugen ist auf dem ganzen SBB-Areal verboten.

Ausnahme : Parkieren gestattet für Inhaber von SBB-Parkplatzkarten auf den Park+RideAnlagen westlich des Nebengebäudes und längs der Güterschuppenrampe.

') SR 741.01 > SR 741.21 3 > BB1 1979 I 678 2

584

Verkehrsordnung für Strassenfahrzeuge

AS 1991

C. Bahnhof Sursee

Das Parkieren von Fahrzeugen auf den markierten Parkfeldern des Freiverladeareals ist von Montag 06.00 bis Freitag 18.00 Uhr mit Ausnahme der Inhaber von SBB-Parkplatzkarten verboten. In der übrigen Zeit sowie an allgemeinen Feiertagen ist das Parkieren gestattet.

Art. 2 1

Die Verkehrsordnung wird mit den erforderlichen Verkehrszeichen und Markierungen signalisiert.

2 Diese Verfügung tritt mit dem Aufstellen der Signale in Kraft. Sie unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat nach Artikel 72 Buchstabe c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahrenl\ 24. Juni 1991

Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen Der Präsident: Eisenring

4746

') SR 172.021

585

Verfügung über die Verkehrsordnung für Strassenfahrzeuge auf SBB-Areal in Brugg (AG), Döttingen-Klingnau, Effingen, Koblenz, Schinznach Dorf, Würenlos vom 25. Juni 1991

Die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958» sowie die Artikel 104 Absatz 4 und 111 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 5. September 19792> über die Strassensignalisation, verfügt: 1. Das Befahren des SBB-Areals ist nur im Verkehr mit den Schweizerischen Bundesbahnen oder zur Erreichung der vorgesehenen Parkplätze gestattet.

2. Das Parkieren von Fahrzeugen wird auf dem im Eigentum der SBB stehenden Areal gebührenpflichtig und zeitlich beschränkt oder ganz verboten (Ausnahmen für Inhaber von SBB-Parkingkarten und berechtigte Benutzer der Mietparkplätze).

3. Die Verkehrsordnung wird mit den erforderlichen Verkehrszeichen und Markierungen signalisiert und die Verkehrsüberwachung den zuständigen Polizeiorganen übertragen.

4. Diese Verfügung tritt mit dem Aufstellen der Signale in Kraft. Sie unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat nach Artikel 72 Buchstabe c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren3).

25. Juni 1991

Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen Der Präsident: Eisenring

» SR 741.01 > SR 741.21 > SR 172.021

2 3

586

Verfügung über die Verkehrsordnung für Strassenfahrzeuge auf SBB-Areal in Horgen Oberdorf, Oberrieden Dorf

vom 25. Juni 1991

Die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 V sowie die Artikel 104 Absatz 4 und 111 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 5. September 19792) über die Strassensignalisation, verfügt: 1. Das Befahren des SBB-Areals ist nur im Verkehr mit den Schweizerischen Bundesbahnen oder zur Erreichung der vorgesehenen Parkplätze gestattet.

2. Das Parkieren von Fahrzeugen wird auf dem im Eigentum der SBB stehenden Areal gebührenpflichtig und zeitlich beschränkt oder ganz verboten (Ausnahmen für Inhaber von SBB-Parkingkarten und berechtigte Benutzer der Mietparkplätze).

3. Die Verkehrsordnung wird mit den erforderlichen Verkehrszeichen und Markierungen signalisiert und die Verkehrsüberwachung den zuständigen Polizeiorganen übertragen.

4. Diese Verfügung tritt mit dem Aufstellen der Signale in Kraft. Sie unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat nach Artikel 72 Buchstabe c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren3).

25. Juni 1991

Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen Der Präsident: Eisenring

4748

') SR 741.01 > SR 741.21 > SR 172.021

2 3

587

Verfügung über die Verkehrsordnung für Strassenfahrzeuge auf SBB-Areal in Buchs-Dällikon, Otelfingen, Regensdorf-Watt vom 25. Juni 1991

Die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958') sowie die Artikel 104 Absatz 4 und 111 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 5. September 19792' über die Strassensignalisation, verfügt: 1. Das Befahren des SBB-Areals ist nur im Verkehr mit den Schweizerischen Bundesbahnen oder zur Erreichung der vorgesehenen Parkplätze gestattet.

2. Das Parkieren von Fahrzeugen wird auf dem im Eigentum der SBB stehenden Areal gebührenpflichtig und zeitlich beschränkt oder ganz verboten (Ausnahmen für Inhaber von SBB-Parkingkarten und berechtigte Benutzer der Mietparkplätze).

3. Die Verkehrsordnung wird mit den erforderlichen Verkehrszeichen und Markierungen signalisiert und die Verkehrsüberwachung den zuständigen Polizeiorganen übertragen.

4. Diese Verfügung tritt mit dem Aufstellen der Signale in Kraft. Sie unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat nach Artikel 72 Buchstabe c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren 3\

25. Juni 1991

4749

'> SR 741.01 > SR 741>21 > SR 172.021

2 3

588

Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen Der Präsident: Eisenring

Verfügung über die Verkehrsordnung für Strassenfahrzeuge auf SBB-Areal in Oberwinterthur, Seuzach, Winterthur Grüze, Winterthur Seen vom 25. Juni 1991

Die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958» sowie die Artikel 104 Absatz 4 und 111 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 5. September 19792) über die Strassensignalisation, verfügt: 1. Das Befahren des SBB-Areals ist nur im Verkehr mit den Schweizerischen Bundesbahnen oder zur Erreichung der vorgesehenen Parkplätze gestattet.

2. Das Parkieren von Fahrzeugen wird auf dem im Eigentum der SBB stehenden Areal gebührenpflichtig und zeitlich beschränkt oder ganz verboten (Ausnahmen für Inhaber von SBB-Parkingkarten und berechtigte Benutzer der Mietparkplätze).

3. Die Verkehrsordnung wird mit den erforderlichen Verkehrszeichen und Markierungen signalisiert und die Verkehrsüberwachung den zuständigen Polizeiorganen übertragen.

4. Diese Verfügung tritt mit dem Aufstellen der Signale in Kraft. Sie unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat nach Artikel 72 Buchstabe c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren3).

25. Juni 1991

Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen Der Präsident: Eisenring

4750

') SR 741.01 > SR 741.21 3 > SR 172.021 2

589

Verfügung über die Verkehrsordnung für Strassenfahrzeuge auf SBB-Areal in Bubikon, Fehraltorf, Hinwil, Illnau, Nänikon-Greifensee vom 25. Juni 1991

Die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 O sowie die Artikel 104 Absatz 4 und 111 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 5. September 1979z) über die Strassensignalisation, verfligt: 1. Das Befahren des SBB-Areals ist nur im Verkehr mit den Schweizerischen Bundesbahnen oder zur Erreichung der vorgesehenen Parkplätze gestattet.

2. Das Parkieren von Fahrzeugen wird auf dem im Eigentum der SBB stehenden Areal gebührenpflichtig und zeitlich beschränkt oder ganz verboten (Ausnahmen für Inhaber von SBB-Parkingkarten und berechtigte Benutzer der Mietparkplätze).

3. Die Verkehrsordnung wird mit den erforderlichen Verkehrszeichen und Markierungen signalisiert und die Verkehrsüberwachung den zuständigen Polizeiorganen übertragen.

4. Diese Verfügung tritt mit dem Aufstellen der Signale in Kraft. Sie unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat nach Artikel 72 Buchstabe c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren3*.

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25. Juni 1991

Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen Der Präsident: Eisenring

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» SR 741.01 > SR 741.21 > SR 172.021

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Verfügung über die Verkehrsordnung für Strassenfahrzeuge auf der Strassenbrücke Sturzeneggstrasse in St. Gallen-Winkeln (Überführung über die Strecke St. Gallen Bruggen-Winkeln, Bahnkm 85.208) vom 25. Juni 1991

Die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 D sowie die Artikel 104 Absatz 4 und 111 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 5. September 19792) über die Strassensignalisation, verfügt: 1. Das Befahren der Strassenbrücke Sturzeneggstrasse, Überführung über die Strecke St. Gallen Bruggen-Winkeln bei Bahnkilometer 85.208, ist für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen von mehr als 3,5 Tonnen Gesamtgewicht und mehr als 2,25 Meter Breite verboten.

2. Die Verkehrsordnung wird mit den erforderlichen Verkehrszeichen und Markierungen signalisiert und die Verkehrsüberwachung den zuständigen Polizeiorganen übertragen.

3. Diese Verfügung tritt mit dem Aufstellen der Signale in Kraft. Sie unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat nach Artikel 72 Buchstabe c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren3).

4. Die Verfügung vom 25. Mai 19904) über die Verkehrsordnung für Strassenfahrzeuge auf der Strassenbrücke Sturzeneggstrasse in St. Gallen-Winkeln wird aufgehoben.

25. Juni 1991

Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen Der Präsident: Eisenring

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SR 741.01 SR 741.21 SR 172.021 BEI 1990 II 1053

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Abonnement des Bundesblattes

Der Abonnementspreis für das Bundesblatt inkl. Amtliche Sammlung des Bundesrechts beträgt Fr. 139.- im Jahr und Fr. 81.- im Halbjahr, zuzüglich Inkassogebühr, die portofreie Zusendung im ganzen Gebiet der Schweiz inbegriffen.

Das Abonnement beginnt am 1. Januar bzw. am 1. Juli.

Im Bundesblatt werden namentlich veröffentlicht: die Botschaften und Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung samt den Gesetzes- und Beschlussentwürfen, Referendumsvorlagen, Kreisschreiben des Bundesrates, Bekanntmachungen des Bundesrates, der Departemente und anderer Amtsstellen des Bundes usw.

Dem Bundesblatt werden beigegeben: die einzelnen Nummern der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Verordnungen, Verträge mit dem Ausland usw.).

Neu besteht ab L Januar 1991 die Möglichkeit, das Bundesblatt allein (ohne die Amtliche Sammlung des Bundesrechts in der Beilage) zu abonnieren. In diesem Fall beträgt der Abonnementspreis Fr. 65.- im Jahr und Fr. 40.- im Halbjahr.

Abonnemente des Bundesblattes (inkl. Beilagen) bzw. der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts können für ein ganzes oder ein halbes Jahr direkt bei der Druckerei Stampili + Cie AG, 3001 Bern (Postscheckkonto 30-169), bestellt werden. Die bisherigen Abonnenten, welche die erste Nummer des neuen Jahrganges nicht zurücksenden, werden auch für diesen Jahrgang als Abonnenten betrachtet.

Der Abonnementspreis für die Amtliche Sammlung des Bundesrechts allein beträgt Fr. 75.- im Jahr und Fr. 47.- im Halbjahr, zuzüglich Inkassogebühr. Das Abonnement beginnt am 1. Januar bzw. am 1. Juli.

Separatdrucke der einzelnen Vorlagen und Erlasse sind bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, erhältlich; dort können auch, solange Vorrat, ganze Jahrgänge des Bundesblattes und der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts bezogen werden.

Allfällige Beanstandungen über den Versand des Bundesblattes sind bei den betreffenden Postbüros oder bei der Druckerei Stämpfli + Cie AG, 3001 Bern, anzubringen.

20. November 1990

Bundeskanzlei [1]

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

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Jahr

1991

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

28

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.07.1991

Date Data Seite

571-592

Page Pagina Ref. No

10 051 904

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