Ablauf der Referendumsfrist: 13. Januar 1992

Bundesgesetz über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf) # S T #

vom.4. Oktober 1991

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 19. Oktober 1988'>, beschliesst:

I Das Zivilgesetzbuch2^ wird wie folgt geändert: Art. 660 Randtitel 4. Bodenverschiebung a. im allgemeinen

b. dauernde

Art. 660a ' Der Grundsatz, wonach Bodenverschiebungen keine Änderung der Grenzen bewirken, gilt nicht für Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen, wenn diese Gebiete vom Kanton als solche bezeichnet worden sind.

2

Bei der Bezeichnung der Gebiete ist die Beschaffenheit der betroffenen Grundstücke zu berücksichtigen.

3

Die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem solchen Gebiet ist in geeigneter Weise den Beteiligten mitzuteilen und im Grundbuch anzumerken.

Art. 660b c. NeufestGrenze der

' Wird eine Grenze wegen einer Bodenverschiebung unzweckmäsi§> so kann jeder betroffene Grundeigentümer verlangen, dass sie neu festgesetzt wird.

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2

Ein Mehr- oder Minderwert ist auszugleichen.

» BEI 1988 III 953 > SR 210

2

1991-675

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BG über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches und des Obligationenrechts

Art. 668 Abs. 3 3 Die Vermutung gilt nicht für die vom Kanton bezeichneten Gebiete mit Bodenverschiebungen.

Art. 681

n. veräusseschrfniomgen i. Gesetziiche Vorkaufsrechte a. Grundsatze

b. Ausübung

' Gesetzliche Vorkaufsrechte können auch bei der Zwangsversteië&Tanë ausgeübt werden, aber nur an der Steigerung selbst und zu (jen Bedingungen, zu welchen das Grundstück dem Ersteigerer zu° ° ° geschlagen wird; im übrigen können die gesetzlichen Vorkaufsrecm
2 Das Vorkaufsrecht entfällt, wenn das Grundstück an eine Person veräussert wird, der ein Vorkaufsrecht im gleichen oder in einem vorderen Rang zusteht.

3 Gesetzliche Vorkaufsrechte können weder vererbt noch abgetreten werden. Sie gehen den vertraglichen Vorkaufsrechten vor.

Art. 681a ' Der Verkäufer muss die Vorkaufsberechtigten über den Abschluss und den Inhalt des Kaufvertrags in Kenntnis setzen.

2 Will der Vorkaufsberechtigte sein Recht ausüben, so muss er es innert dreier Monate seit Kenntnis von Abschluss und Inhalt des Vertrages geltend machen. Nach Ablauf von zwei Jahren seit der Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch kann das Recht nicht mehr geltend gemacht werden.

3 Der Vorkaufsberechtigte kann seinen Anspruch innerhalb dieser Fristen gegenüber jedem Eigentümer des Grundstücks geltend machen.

Art. 681 b c. Abänderung, * Die Vereinbarung, mit welcher ein gesetzliches Vorkaufsrecht Verzicht ausgeschlossen oder abgeändert wird, bedarf zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. Sie kann im Grundbuch vorgemerkt werden, wenn das Vorkaufsrecht dem jeweiligen Eigentümer eines andern Grundstücks zusteht.

2 Nach Eintritt des Vorkaufsfalls kann der Berechtigte schriftlich auf die Ausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts verzichten.

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BG über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches und des Obligationenrechts

d. im Mitei?mTaTMrecUhtsd vertiäitnis

Art. 682 Randtitel, Abs. l und 3 ' Miteigentümer haben ein Vorkaufsrecht gegenüber jedem Nichtmiteigentümer, der einen Anteil erwirbt. Machen mehrere Miteigentümer ihr Vorkaufsrecht geltend, so wird ihnen der Anteil im Verhältnis ihrer bisherigen Miteigentumsanteile zugewiesen.

3 Aufgehoben

Art. 683 Aufgehoben Art. 703 Abs. 3 3 Die kantonale Gesetzgebung kann die Durchführung solcher Bodenverbesserungen noch weiter erleichtern und die entsprechenden Vorschriften auf Baugebiete und Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen anwendbar erklären.

Art. 857 Abs. 2 2 Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Grundbuchverwalters.

Art. 885 Abs. 2 und 3 2 Der Bundesrat regelt die Führung des Protokolls.

3 Für die Eintragungen im Protokoll und die damit verbundenen Verrichtungen können die Kantone Gebühren erheben; sie bezeichnen die Kreise, in denen die Protokolle geführt werden, und die Beamten, die mit deren Führung betraut sind.

Art. 944 Abs. 3 Aufgehoben

bis

4 . Andere Hiifsmiuei

Art. 949a ' Der Bundesrat kann einen Kanton ermächtigen, das Grundbuch m 't elektronischer Datenverarbeitung zu führen.

2 Der Bundesrat bestimmt die Voraussetzungen und legt die Anforderungen an eine solche Grundbuchführung fest.

54 Bundesblatt 143.Jahrgang. Bd.III

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BG über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches und des Obligationenrechts

Art. 961a

d. Eintragung

Eine Vormerkung hindert die Eintragung eines im Rang nachge-

nachgehender

henden

Rechts nicht.

,

,

Art. 969 Abs. l 1 Der Grundbuchverwalter hat den Beteiligten von den grundbuchlichen Verfügungen, die ohne ihr Wissen erfolgen, Anzeige zu machen; insbesondere teilt er den Berechtigten, deren Vorkaufsrecht im Grundbuch vorgemerkt ist oder von Gesetzes wegen besteht und aus dem Grundbuch hervorgeht, den Erwerb des Eigentums durch einen Dritten mit.

Art. 970 Randtitel, Abs. l und 2 c. Öffentlichkeit ' Jedermann ist berechtigt, darüber Auskunft zu erhalten, wer als i.eASkUunndftsUchs Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist.

Einsichtnahme 2 Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird.

n. veröffentiichungen

Art. 970a ' Die Kantone veröffentlichen innert angemessener Frist den Erwerb des Eigentums an Grundstücken. Der Erwerb durch Erbgang wird nicht veröffentlicht.

2

3

Die Veröffentlichung umfasst: a. die Nummer, die Fläche, die Art und die Ortsbezeichnung des Grundstücks sowie die Art der in der Liegenschaftsbeschreibung aufgeführten Gebäude; b. die Namen und den Wohnort oder den Sitz der Personen, die das Eigentum veräussern und derjenigen^ die es erwerben; c. Das Datum des Eigentumserwerbs durch den Veräusserer; d. bei Miteigentum den Anteil und bei Stockwerkeigentum die Wertquote.

Die Kantone können die Veröffentlichung weiterer Angaben, namentlich der Gegenleistung, vorsehen und auf die Veröffentlichung des Erwerbs kleiner Flächen sowie geringfügiger Anteile oder Wertquoten verzichten. Im Falle einer Erbteilung, eines Erbvorbezugs, eines Ehevertrags oder einer güterrechtlichen Auseinandersetzung dürfen nur die Angaben nach Absatz 2 veröffentlicht werden.

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BG iiber die Teilrevision des Zivilgesetzbuches und des Obligationenrechts

Art. 973 Abs. 2 2 Diese Bestimmung gilt nicht fur Grenzen von Grundstiicken in den vom Kanton bezeichneten Gebieten mit Bodenverschiebungen.

II. Bei Untergang des eingetragenen Rechts

Art. 976 1 Hat eine Eintragung jede rechtliche Bedeutung verloren, so kann der Belastete deren Loschung verlangen; der Grundbuchverwalter kann die Loschung auch von Amtes wegen vornehmen.

2 Entspricht der Grundbuchverwalter dem Begehren oder nimmt er die Loschung von Amtes wegen vor, so teilt er dies den Beteiligten mit.

3 Wer durch die Loschung in seinen Rechten verletzt wird, kann auf Wiedereintragung klagen.

II

Das Obligationenrecht 1) wird wie folgt geandert:

Art. 216 Abs. 2 und 3 2 Vorvertrage sowie Vertrage, die ein Vorkaufs-, Kaufs- oder Rtlckkaufsrecht an einem Grundstiick begriinden, bediirfen zu ihrer Gilltigkeit der offentlichen Beurkundung.

3 Vorkaufsvertrage, die den Kaufpreis nicht zum voraus bestimmen, sind in schriftlicher Form giiltig.

Art. 216a bis

A . Befristung und Vormerkung

Vorkaufs- und Riickkaufsrechte diirfen fur hochstens 25 Jahre, Kaufsrechte fur hochstens zehn Jahre vereinbart und im Grundbuch vorgemerkt werden.

Art. 216b

r

A" . Vererblichkeit und Abtretung

1

1st nichts anderes vereinbart, so sind vertragliche Vorkaufs-, Kaufs- und Riickkaufsrechte vererblich, aber nicht abtretbar.

2 1st die Abtretung nach Vertrag zulassig, so bedarf sie der gleichen Form wie die Begriindung.

') SR 220

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BG iiber die Teilrevision des Zivilgesetzbuches und des Obligationenrechts

Art. 216c Aquater Vorkaufsrechte I. Vorkaufsfall

1

Das Vorkaufsrecht kann geltend gemacht werden, wenn das Gruiidstuck verkauft wird, sowie bei jedem andern Rechtsgeschaft, das wirtschaftlich einem Verkauf gleichkommt (Vorkaufsfall).

2 Nicht als Vorkaufsfall gelten namentlich die Zuweisung an einen Erben in der Erbteilung, die Zwangsversteigerung und der Erwerb zur Erfiillung 6'ffehtlicher Aufgaben.

Art. 216d

II. Wirkungen des Vorkaufsfalls, Bedingungen

1

Der Verkaufer muss den Vorkaufsberechtigten iiber den Abschluss und den Inhalt des Kaufvertrags in Kenntnis setzen.

2 Wird der Kaufvertrag aufgehoben, nachdem das Vorkaufsrecht ausgeubt worden ist oder wird eine erforderliche Bewilligung aus Griinden, die in der Person des Kaufers liegen, verweigert, so bleibt dies gegenuber dem Vorkaufsberechtigten ohne Wirkung.

3 Sieht der Vorkaufsvertrag nichts anderes vor, so kann der Vorkaufsberechtigte das Grundstiick zu den Bedingungen erwerben, die der Verkaufer mit dem Dritten vereinbart hat.

Art. 216e

III. Ausiibung, Verwirkung

Will der Vorkaufsberechtigte sein Vorkaufsrecht ausiiben, so muss er es innert dreier Monate gegenuber dem Verkaufer oder, wenn es im Grundbuch vorgemerkt ist, gegenuber dem Eigentumer geltend machen. Die Frist beginnt mit Kenntnis von Abschluss und Inhalt des Vertrags.

Ill 1 2

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Standerat, 4. Oktober 1991 Der President: Hansenberger Die Sekretarin: Huber

Nationalrat, 4. Oktober 1991 Der President: Bremi Der Protokollfiihrer: Anliker

Datum der Veroffentlichung: 15. Oktober 19911) Ablauf der Referendumsfrist: IS.Januar 1992 ') BB1 1991 III 1563

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf) vom 4. Oktober 1991

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1991

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40

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.10.1991

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1563-1568

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