Bundesbeschluss über die Volksinitiative «gegen Missbräuche der Fortpflanzungs- und Gentechnologie beim Menschen» # S T #

vom 2l. Juni 1991

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Prüfung der am 13. April 1987 '> eingereichten Volksinitiative «gegen Missbräuche der Fortpflanzungs- und Gentechnologie beim Menschen», nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 18. September 1989 2\ beschliesst:

Art. l 1 Die Volksinitiative vom 13.April 1987 «gegen Missbräuche der Fortpflanzungs- und Gentechnologie beim Menschen» wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

2 Die Volksinitiative lautet: Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt: All. 24°aifs 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den künstlichen Umgang mit menschlichem Keim- und Erbgut.

2 Er sorgi dabei für die Wahrung der Würde des Menschen und den Schutz der Familie.

3 Namentlich ist untersagt, a. den Beteiligten die Identität der Erzeuger vorzuenthalten, sofern das Gesetz es nicht ausdrücklich vorsieht; b. gewerbsmässig Keime auf Vorrat zu halten und an Dritte zu vermitteln; c. gewerbsmässig Personen zu vermitteln, die für Dritte Kinder zeugen oder austragen; d. Keime ausserhalb des Mutterleibes aufzuziehen 3 '; e. mehrere erbgleiche Keime oder Keime unier Verwendung von künstlich verändertem menschlichem oder tierischem Keim- oder Erbgut zu züchten; f. Keime, deren Entwicklung abgebrochen worden ist, zu verarbeiten, oder Erzeugnisse, die aus solchen Keimen hergestellt worden sind, zu verkaufen 3 '.

" BB1 1987 11 1208 -> BB1 1989 III 989 V Die Redakiionskommission stellt eine offensichtliche Differenz zwischen dem deutschen bzw. italienischen und französischen Text fest.

1991-450

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Volksinitiative

Art. 2 1 Gleichzeitig wird Volk und Ständen ein Gegenentwurf der Bundesversammlung zur Abstimmung unterbreitet.

2

Die Bundesversammlung schlägt vor, einen neuen Artikel 24octies mit folgendem Wortlaut in die Bundesverfassung aufzunehmen:

An. 24-ovies 1 Der Mensch und seine Umwelt sind gegen Missbräuche der Fortpflanzungs- und Gentechnologie geschützt.

2 Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit menschlichem Keimund Erbgut. Er sorgt dabei für den Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Familie und lässt sich insbesondere von den folgenden Grundsätzen leiten: a. Eingriffe in das Erbgut von menschlichen Keimzellen und Embryonen sind unzulässig; b. Nicbtmenschliches Keim- und Erbgut darf nicht in menschliches Keimgut eingebracht oder mit ihm verschmolzen werden; c. Die Verfahren der Fortpflanzungshilfe dürfen nur angewendet werden, wenn die Unfruchtbarkeit oder die Gefahr der Übertragung einer schweren Krankheit nicht anders behoben werden kann, nicht aber um beim Kind bestimmte Eigenschaften herbeizuführen oder um Forschung zu betreiben. Die Befruchtung menschlicher Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau ist nur unter den vom Gesetz festzulegenden Bedingungen erlaubt. Es dürfen nur so viele menschliche Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau zu Embryonen entwickelt werden, als ihr sofort eingepflanzt werden können.

d. Die Embryonenspende und alle Arten von Leihmutterschaften sind unzulässig.

e. Mit menschlichem Keimgut und mit Erzeugnissen aus Embryonen darf kein Handel getrieben werden.

f. Das Erbgut einer Person darf nur mit ihrer Zustimmung oder aufgrund gesetzlicher Anordnung untersucht, registriert oder offenbart werden.

g. Der Zugang einer Person zu den Daten über ihre Abstammung ist zu gewährleisten.

3 Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit Keim- und Erbgut von Tieren, Pflanzen und anderen Organismen. Er trägt dabei der Würde der Kreatur sowie der Sicherheit von Mensch, Tier und Umwelt Rechnung und schützt die genetische Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten.

Art. 3 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Volksinitiative zu verwerfen und den Gegenentwurf anzunehmen.

Ständerat, 2 I.Juni 1991

Nationalrat, 21. Juni 1991

Der Präsident: Hänsenberger Die Sekretärin: Huber

Der Präsident: Bremi Der Protokollführer: Anliker

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1991

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02.07.1991

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