Ablauf der Referendumsfrist: 30. September 1991

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen

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(RTVG) vom 21. Juni 1991

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 36 und 55bia der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 28. September 1987 », beschtiesst: 1. Titel: Geltungsbereich und Begriffe Art. l Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt die Veranstaltung, die Weiterverbreitung und den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen (Programme), einschliesslich Darbietungen und Informationen, die in vergleichbarer Weise aufbereitet sind.

2

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für das Erstellen und Betreiben von Rundfunkanlagen die Vorschriften des Telegrafen- und Telefonverkehrsgesetzes vom 14. Oktober 19222'.

Art. 2 Begriffe 1 Veranstalter ist, wer Programme schafft oder zusammenstellt und sie: a. verbreitet; b, durch Dritte vollständig und unverändert verbreiten lässt 2

Verbreitung ist die Ausstrahlung über terrestrische Sender, über Kabelnetze oder über Satelliten von Programmen, die an die Allgemeinheit gerichtet sind.

Der Verbreitung gleichgestellt ist das Bereithalten von Programmen, in die sich die Abonnenten eines Leitungsnetzes einschalten können; ausgenommen sind die Fälle, in denen jedermann die Möglichkeit hat, seine Programme für die Abonnenten des Leitungsnetzes bereitzuhalten.

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Weiterverbreitung ist das zeitgleiche, vollständige und unveränderte Übernehmen und Verbreiten von Programmen, die von in- oder ausländischen Veranstaltern an die Allgemeinheit gerichtet sind und drahtlos ausgestrahlt werden.

4

Ein Kabelnetz ist ein Leitungsnetz zur Versorgung der angeschlossenen Abonnenten mit Rundfunfcprogrammen.

'» BBl 1987 III 689 -> SR 784.10

iwi-455

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Riidio- und Femsehgesetz

2. Titel: Veranstaltung von Programmen 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Grundsätze für Radio und Fernsehen Art. 3 Auftrag ' Radio und Fernsehen sollen insgesamt: a. zur freien Meinungsbildung, zu einer allgemeinen vielfältigen und sachgerechten Information der Zuhörer und Zuschauer sowie zu deren Bildung und Unterhaltung beitragen und staatsbürgerliche Kenntnisse vermitteln; b. die Vielfalt des Landes und seiner Bevölkerung berücksichtigen und der Öffentlichkeit näherbringen sowie das Verständnis für andere Völker fördern; c. das schweizerische Kulturschaffen fördern und die Zuhörer and Zuschauer zur Teilnahme am kulturellen Leben anregen; d. den Kontakt zu den Auslandschweizern erleichtern und im Ausland die Präsenz der Schweiz und das Verständnis für deren Anliegen fördern; e. die schweizerische audiovisuelle Produktion, insbesondere den Film, besonders berücksichtigen; f. die europäische Eigenleistungen möglichst breit berücksichtigen.

2 Das Gesamtangebot an Programmen in einem Versorgungsgebiet darf nicht einseitig bestimmten Parteien, Interessen oder Weltanschauungen dienen.

3 Die verschiedenen Landesteile müssen ausreichend mit Radio- und Fernsehprogrammen versorgt werden.

Art. 4 Grundsätze für die Information 1 Ereignisse müssen in den Programmen sachgerecht dargestellt werden. Die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten muss angemessen zum Ausdruck kommen.

2 Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein.

Art. 5 Unabhängigkeit und Autonomie.

1 Die Veranstalter sind in der Gestaltung ihrer Programme frei; sie tragen dafür die Verantwortung.

2 Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Veranstalter nicht an Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden.

' Dieses Gesetz verleiht niemandem einen Anspruch auf die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen durch einen Veranstalter.

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Radio- und Fernsehgesel*

Art. 6 Öffentliche Sicherheit; Verbreitungspflichten 1 Unzulässig sind Sendungen, welche die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz gefährden. Unzulässig sind ferner Sendungen, welche die öffentliche Sittlichkeit gefährden oder in denen Gewalt verharmlost oder verherrlicht wird.

2 Die regelmässige Übernahme von Programmen oder Programmteilen von Veranstaltern, die das internationale Fernmelderecht oder völkerrechtliche Vorschriften über die Programmgestaltung oder über die Werbung und Zuwendungen Dritter verletzen, ist untersagt.

-' Die Veranstalter müssen: a. behördliche Alarmmeldungen und dringliche polizeiliche Bekanntmachungen zur Wahrung wichtiger Interessen unverzüglich verbreiten; b. die Öffentlichkeit über Erlasse des Bundes informieren, die nach Artikel 7 des Publikationsgesetzes vom 21. März 1986'* durch ausserordentliche Veröffentlichung bekanntgemacht werden; c. auf Anordnung der Konzessionsbehörde behördliche Erklärungen verbreiten oder einer Behörde angemessene Sendezeit einräumen, um sich zu äussern.

4 Für Sendungen nach Absatz 3 ist die Behörde verantwortlich, die sie veranlasst.

Art. 7 Exklusivverträge 1 Veranstalter, die mit Dritten Verträge über die exklusive Wiedergabe von öffentlichen Ereignissen in ihren Programmen abschliessen, müssen: a. die Zulassung anderer Veranstalter dulden, welche über das Ereignis berichten wollen, oder b. anderen Veranstaltern die von ihnen gewünschten Teile der Wiedergabe zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung stellen.

2 Schliesst ein Veranstalter einen Exklusivvertrag für die Wiedergabe öffentlicher Ereignisse von gesamtschweizerischem Interesse, so muss er der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRC) die vollständige Wiedergabe zu angemessenen Bedingungen überlassen.

3 Der Bundesrat kann weitere Arten von Exklusivverträgen oder Geschäftspraktiken einschränken oder untersagen, soweit sie bestimmte Veranstalter oder andere Kommunikationsmittel in ihrer Tätigkeit wesentlich beeinträchtigen.

S R 170.512

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Radio- und Fernsehgesetz

Art. 8 Sendernetzpläne 1 Die PTT-Betriebe erstellen nach den Weisungen des Bundesrates Sendernetzpläne. Diese werden vom Bundesrat oder von der von ihm bezeichneten Behörde genehmigt und veröffentlicht.

2 Die Sendernetzpläne geben Auskunft über die gegenwärtigen und künftigen technischen Möglichkeiten für die nationale, sprachregionale und lokale Versorgung mit drahtlos übertragenen Radio- und Fernsehprogrammen.

3 Die Pläne werden regelmässig den veränderten Verhältnissen angepasst.

4 Die PTT-Betriebe vertreten die Schweiz in internationalen rundfunktechnischen Angelegenheiten. Wird die internationale Frequenzordnung geändert, so kann der Bundesrat zur Wahrung medienpolitischer Interessen der Schweiz Weisungen erteilen. In allen anderen Fällen steht dieses Weisungsrecht dem Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement (Departement)

Art. 9 Kataster über Kabelnetze Die PTT-Betriebe erstellen nach Weisung des Departementes Kataster über konzessionierte Kabelnetze. Diese werden veröffentlicht.

2. Abschnitt: Konzession Art. 10 Konzessionspflicht 1 Wer Radio- und Fernsehprogramme veranstalten will, braucht eine Konzession.

2 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, hat niemand Anspruch auf Erteilung oder Erneuerung einer Konzession.

ì Konzessionsbehörde ist der Bundesrat. Er kann die Erteilung von Konzessionen für die Veranstaltung regionaler und lokaler Programme dem Departement sowie für Veranstaltungen von kurzer Dauer einer anderen Behörde übertragen.

Art. 11 Allgemeine Konzessionsvoraussetzungen 1 Die Konzession kann erteilt werden, wenn: a. das Vorhaben dazu beiträgt, dass Radio und Fernsehen die Ziele nach Artikel 3 Absatz l insgesamt erreichen können; b. der Bewerber eine natürliche Person mit Schweizer Bürgerrecht und Wohnsitz in der Schweiz oder eine juristische Person ist, deren Sitz in der Schweiz liegt und die wirtschaftlich und personell schweizerisch beherrscht ist; c. die Mitglieder der Verwaltung des Bewerbers ihren Wohnsitz in der Schweiz haben; 1508

Radio- und Fernsehgesetz

d. der Bewerber gegenüber der Konzessionsbehörde offenlegt, wer über die wesentlichen Teile seines Kapitals verfügt oder wer ihm in wesentlichem Umfang finanzielle Mittel zur Verfügung stellt; e. der Bewerber glaubhaft darlegt, dass er die erforderlichen Investitionen und den Betrieb während der Konzessionsdauer finanzieren kann; f. der Bewerber Gewähr bietet, dass er das anwendbare Recht, namentlich dieses Gesetz und seine Ausführungsvorschriften sowie die Konzession einhält; g. der Bewerber die Meinungs- und Angebotsvielfalt nicht gefährdet; h. das Vorhaben nach den Sendernetzplänen technisch möglich ist oder der Bewerber sein Programm in einem Kabelnetz verbreiten kann; i. die Anforderungen nach den Artikeln 21-25 bzw. 3l oder 35-38 erfüllt sind.

- Werden für ein Versorgungsgebiet gleichzeitig mehr Bewerbungen eingereicht, als Sendefrequenzen vorhanden sind, so werden jene Bewerber bevorzugt, deren Programme den grössten Anteil an Eigenproduktionen aufweisen und am meisten zur Vielfalt der Information oder Kultur beitragen und den stärksten Bezug zum Versorgungsgebiet haben.

Art. 12 Verfahren, Dauer und Erlöschen 1 Für die Erteilung von Konzessionen wird in der Regel eine öffentliche Ausschreibung durchgeführt. Bei drahtloser terrestrischer Verbreitung werden Frequenz, Senderstandort, Abstrahlleistung und Antennencharakteristik festgelegt und mit der Ausschreibung bekannt gegeben.

- Der Bundesrat regelt das Verfahren. Vergleichbare Gesuche werden im gleichen Verfahren behandelt.

3 Jede Konzession wird auf bestimmte Zeit erteilt. Vergleichbare Konzessionen werden grundsätzlich auf den gleichen Termin befristet.

4 Eine Konzession erlischt bei Verzicht durch den Veranstalter, bei Widerruf, bei Entzug und nach Ablauf ihrer Dauer.

Art. 13 Übertragung der Konzession 1 Will ein Veranstalter die Konzession teilweise oder gesamthaft auf einen Dritten übertragen, so muss er dies vorher von der Konzessionsbehörde genehmigen lassen. Dasselbe gilt für den wirtschaftlichen Übergang der Konzession.

2 Als wirtschaftlicher Übergang gilt in der Regel der Übergang von mehr als 20 Prozent des Aktien-, Stamm- oder Genossenschafts- und gegebenenfalls des Partizipationsscheinkapitals, oder von Teilen davon sowie der Übergang von Stimmrechten an andere oder neue Beteiligte.

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Der Bundesrat legt fest, welche Beteiligungsveränderungen der Veranstalter melden muss.

Art. 14 Änderung der Konzession 1 Das Departement kann einzelne Bestimmungen der Konzession vor Ablauf ihrer Dauer ändern, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse sich geändert haben und die Änderung zur Wahrung wichtiger Öffentlicher Interessen notwendig ist.

2 Der Veranstalter hat Anspruch auf Entschädigung.

3 Auf Antrag des Veranstalters kann die Konzessionsbehörde einzelne Bestimmungen der Konzession vor Ablauf ihrer Dauer ändern, wenn die beantragte Änderung den Voraussetzungen der Konzessionserteilung entspricht.

4 Bei Konzessionen für Veranstaltungen von kurzer Dauer kann die Änderung durch die zuständige Behörde vorgenommen werden.

Art. 15 Einschränkung, Suspendierung, Widerruf, Entzug 1 Das Departement kann die Konzession einschränken, suspendieren, widerrufen oder entziehen, wenn: a. der Veranstalter sie durch unvollständige oder unrichtige Angaben erwirkt hat; b. der Veranstalter den Betrieb nicht innert der in der Konzession gesetzten Frist aufnimmt; c. der Veranstalter den Betrieb während längerer Zeit einstellt, es sei denn, er werde durch Umstände am Betrieb gehindert, für die er nicht einstehen muss; d. der Veranstalter schwer oder wiederholt gegen dieses Gesetz, die Ausführungsvorschriften oder die Konzession verstösst; e. der Veranstalter die Konzession in schwerwiegender Weise zu rechtswidrigen Zwecken benutzt; f. wichtige Landesinteressen es erfordern.

2 Das Departement entzieht die Konzession, wenn wesentliche Voraussetzungen zu ihrer Erteilung dahingefallen sind.

3 Bei Veranstaltungen von kurzer Dauer sind Einschränkung, Suspendierung, Widerruf und Entzug Sache der zuständigen Behörde.

4 Der Veranstalter hat Anspruch auf Entschädigung, wenn das Departement: a. die Konzession einschränkt, suspendiert, widerruft oder entzieht, weil wichtige Landesinteressen es erfordern; b. die Konzession entzieht, weil wesentliche Voraussetzungen zu ihrer Erteilung dahingefallen sind, und der Bund dafür einstehen muss.

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3. Abschnitt: Organisation

Art. 16 1 Der Veranstalter erlässt eine Geschäftsordnung, aus der die Aufgabenverteilung und die Verantwortlichkeiten hervorgehen.

2 Die Konzessionsbehörde kann verlangen, dass der Veranstalter seine Programratätigkeit von den übrigen Aktivitäten trennt.

3 Wird in einem Versorgungsgebiet nur ein Veranstalter zugelassen, so kann die Konzessionsbehörde eine repräsentative Trägerschaft und eine beratende Programmkommission verlangen.

4. Abschnitt: Finanzierung Art. 17 Empfangsgebühren 1 Die SRC erhält den Gesamtertrag der Empfangsgebühren, abzüglich den Anteil der PTT-Betriebe sowie den Anteil lokaler und regionaler Veranstalter.

2 Lokale und regionale Veranstalter können ausnahmsweise einen Anteil am Ertrag der Empfangsgebühren erhalten, wenn in ihrem Versorgungsgebiet keine ausreichenden Finanzierungsmöglichkeiten vorhanden sind und an ihrem Programm ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

1 Der Bundesrat regelt, wie die Gebührenanteile an die lokalen und regionalen Veranstalter verteilt werden.

Art. 18 Werbung 1 Werbung muss vom übrigen Programm deutlich getrennt und als solche eindeutig erkennbar sein. Ständige Programmitarbeiter des Veranstalters dürfen in seinen Werbesendungen nicht mitwirken; der Bundesrat kann für lokale und regionale Veranstalter Ausnahmen vorsehen.

2 In sich geschlossene Sendungen dürfen nicht, solche von über 90 Minuten Dauer höchstens einmal durch Werbung unterbrochen werden.

3 Der Bundesrat regelt die höchstzulässige Werbezeit. Er berücksichtigt dabei Aufgabe und Stellung der anderen Kommunikationsmittel, vor allem der Presse, sowie die internationalen Werberegelungen.

1 Die Konzessionsbehörde kann in der Konzession: a. Bestimmungen über die Plazierung der Werbung im Programm erlassen; b. die Werbung in einzelnen Programmen ganz ausschliessen.

5 Religiöse und politische Werbung ist verboten, ebenso Werbung für alkoholische Getränke, Tabak und Heilmittel. Der Bundesrat kann zum Schutz der Jugend und der Umwelt weitere Werbeverbote erlassen.

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Art. 19 Zuwendungen von Sponsoren 1 Der Veranstalter muss über Zuwendungen von Sponsoren auf Anfrage Auskunft erteilen.

2 Werden Sendungen oder Sendereihen ganz oder teilweise gesponsert, so müssen die Sponsoren und allfällige Bedingungen, die sie in bezug auf den Inhalt der Sendungen gestellt haben, am Anfang und am Schluss der Sendung genannt werden.

3 In solchen Sendungen darf nicht zum Abschluss von Rechtsgeschäften über Waren oder Dienstleistungen der Sponsoren oder von Dritten angeregt werden ; insbesondere dürfen keine gezielten Aussagen werbenden Charakters über diese Waren oder Dienstleistungen gemacht werden.

4 Nachrichtensendungen wie Tagesschau und Magazine sowie Sendungen und Sendereihen, die mit der Ausübung politischer Rechte in Bund, Kantonen und Gemeinden zusammenhängen, dürfen nicht gesponsert werden.

5 Sendungen dürfen nicht durch Sponsoren finanziert werden, die zur Hauptsache Produkte herstellen oder verkaufen oder Dienstleistungen erbringen, für die ein Werbeverbot besteht.

6 Der Bundesrat kann weitere Bestimmungen über das Sponsern erlassen, soweit dies zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlich ist.

Art. 20 Finanzhilfen 1 Der Bund kann Veranstaltern Finanzhilfen gewähren, wenn: a. ein, besonderes öffentliches Interesse an der Veranstaltung von Programmen oder Sendungen auf internationaler Ebene besteht, und b. diese Leistung ohne Finanzhilfen nicht in befriedigender Weise erbracht werden kann.

2 Die zuständige Behörde bestimmt im Rahmen der bewilligten Kredite die Höhe der einzelnen Finanzhilfen.

3 Der Bund übernimmt mindestens die Hälfte der Kosten für die Veranstaltung eines Radioprogramms für das Ausland durch die SRG.

2, Kapitel: Lokale und regionale Radio- und Fernsehprogramme Art. 21 Auftrag Lokale und regionale Veranstalter berücksichtigen in ihren Programmen vorrangig die Eigenheiten des Versorgungsgebietes. Sie leisten einen besonderen Beitrag: a. zur Meinungsbildung über Fragen des lokalen und regionalen Zusammenlebens; b. zur Förderung des kulturellen Lebens im Versorgungsgebiet.

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Art. 22

Versorgungsgebiete

Lokale und regionale Versorgungsgebiete sind Gebiete, die: a. politisch oder geografisch eine Einheit bilden oder in denen die kulturellen oder wirtschaftlichen Kontakte besonders eng sind und b. in der Regel über ausreichende Finanzierungsmöglichkeiten für die Veranstaltung des Programms verfügen, Art. 23

Voraussetzungen für die Konzessionserteilung

1

Die Konzession für die Veranstaltung lokaler und regionaler Radio- und Fernsehprogramme kann erteilt werden, wenn: a. der Bewerber seinen Wohnsitz bzw. Sitz im Versorgungsgebiet hat; b. der Anteil an Eigenproduktionen der Sendezeit und den besonderen Verhältnissen des Versorgungsgebiets angemessen ist.

2

Vor der Erteilung der Konzession sind die Kantone, in denen sich das Versorgungsgebiet befindet, anzuhören.

Art. 24

Verbreitung

1

Lokale und regionale Veranstalter können ihre Programme im Rahmen der Konzession selber verbreiten oder durch Dritte verbreiten lassen.

2

Der Bundesrat kann lokalen und regionalen Veranstaltern eine Konzession für die Veranstaltung von Fernsehprogrammen in Zusammenarbeit mit SRG und anderen Veranstaltern erteilen. Die Zusammenarbeit wird in Verträgen geregelt, die vom Bundesrat genehmigt werden müssen.

Art. 25 Zusammenarbeit im Bereich der Programme 1 Der Veranstalter kann Sendungen anderer Veranstalter verbreiten; der lokale oder regionale Charakter des Programmes muss gewahrt bleiben.

1 Zusammenarbeit, die auf eine nationale oder sprachregionale Programmversorgung gerichtet ist oder sie zur Folge hat, ist unzulässig.

3. Kapitel: Nationale und sprachregionale Radio* und Fernsehprogramme 1. Abschnitt: Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft Art. 26

Konzession und Auftrag

1

Die SRG erhält eine Konzession für die Veranstaltung nationaler und sprachregionaler Programme.

- Die SRG berücksichtigt in der Gesamtheit ihrer Programme die Eigenheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie trägt durch ausgewogene Programmgestaltung insbesondere bei: 1513

Radio- und Fernsehgesetz

a. zur kulturellen Entfaltung, namentlich durch die möglichst breite Berücksichtigung schweizerischer Eigenleistungen, und b. zur freien Meinungsbildung, namentlich durch sachgerechte Information, wobei sie die nationale und die sprachregionale Ebene vorrangig berücksichtigt.

3 In ihren Fernsehprogrammen berücksichtigt die SRG die schweizerische audiovisuelle Produktion.

Art. 27 Programmangebot 1 Die SRG veranstaltet eigene Radioprogramme für alle Regionen der Nationalsprachen.

2 Sie veranstaltet eigene Fernsehprogramme für die Regionen der Amtssprachen. Der Bundesrat legt die Grundsätze fest, nach denen die Bedürfnisse der rätoromanischen Schweiz in diesen Programmen zu berücksichtigen sind.

3 Sie kann gemeinsame nationale Radio- und Fernsehprogramme veranstalten.

4 Sie kann in ihren sprachregionalen Programmen auch regionale Programme veranstalten.

Art. 28 Nationale Verbreitung 1 Die Fernsehprogramme für die Sprachregionen werden in der ganzen Schweiz verbreitet. Das Departement legt fest, unter welchen Voraussetzungen davon abgewichen werden darf.

2 Je ein deutsch-, französisch- und italienischsprachiges Radioprogramm werden in der ganzen Schweiz verbreitet, soweit es die Versorgung mit lokalen und regionalen Programmen zulässt. Zusätzlich verfügbare Frequenzen sind hierfür einzusetzen.

3 Der Bundesrat kann die SRG ermächtigen, Fernsehprogramme in Zusammenarbeit mit lokalen, regionalen und anderen nationalen Veranstaltern zu gestalten und anzubieten. Für die Regelung der Zusammenarbeit gilt Art. 24 Abs. 2.

Art. 29 Organisation der SRG 1 Die SRG organisiert sich so, dass: a. ihre Autonomie und Unabhängigkeit gewährleistet sind; b. sie wirtschaftlich geführt werden kann; c. das Publikum in der Organisation vertreten ist; d. eine nationale Leitung und Koordination sichergestellt ist.

2 Die Statuten der SRG unterliegen der Genehmigung durch das Departement.

3 Der Bundesrat legt fest, welche Mitglieder von leitenden Organen der SRG von ihm gewählt oder bestätigt werden.

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Art. 30

Verzicht auf die Konzession

Verzichtet die SRG auf die Konzession oder wird diese nicht erneuert, so übernimmt der Bund die Liegenschaften, Einrichtungen, Mobilien und weiteren Werte sowie die Forderungen und Verpflichtungen gegen angemessene Entschädigung.

2. Abschnitt: Andere Veranstalter Art. 31 1

Andere Veranstalter können eine Konzession für nationale und sprachregionale Programme erhalten, wenn: a. technische Verbreitungsmöglichkeiten nach den Sendernetzplänen bestehen, und b. die Möglichkeiten der SRG sowie der lokalen und regionalen Veranstalter, ihre konzessionsgemässen Leistungen zu erbringen, nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

1

Die Konzession kann insbesondere Auflagen enthalten über: a. die Pflicht, die Programme zu verschlüsseln und nur gegen Entgelt anzubieten; b. Beschränkungen in bezug auf den Programminhalt; c. den Anteil an Eigenproduktionen und schweizerischen Produktionen, insbesondere an schweizerischen Filmen.

3

Der Bundesrat kann andere Veranstalter ermächtigen, Fernsehprogramme in Zusammenarbeit mit SRG, lokalen und regionalen Veranstaltern zu gestalten und anzubieten. Für die Regelung der Zusammenarbeit gilt Artikel 24 Absatz 2.

4 Die Übertragung herausragender Ereignisse ist ebenfalls Sache der Zusammenarbeitsverträge.

3. Abschnitt: Verbreitungseinrichtungen Art. 32 1

Die PTT-Betriebe erstellen und betreiben die Verbreitungseinrichtungen nach den Weisungen des Departementes.

2 Für die Verbreitung der Programme der SRG erhalten die PTT-Betriebe einen Anteil am Ertrag der Empfangsgebühren. Der Bundesrat bestimmt den Umfang.

3 Andere Veranstalter gelten die Verbreitungskosten ab. Die PTT-Betriebe können eine angemessene Garantie verlangen.

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4. Kapitel: Internationale Radio- und Fernsehprogramme 1. Abschnitt: SRG-Radioprogramm für das Ausland Art. 33

Konzession und Auftrag

1

Für die Veranstaltung eines Radioprogramms für das Ausland erhält die SRC eine besondere Konzession.

1 Das Programm soll eine engere Verbindung zwischen den Auslandschweizern und der Heimat ermöglichen, zur Völkerverständigung beitragen und im Ausland die Präsenz der Schweiz und das Verständnis für deren Anliegen fördern.

Art. 34

Verbreitungseinrichtungen

Die PTT-Betriebe erstellen und betreiben die Verbreitungseinrichtungen nach den Weisungen des Departementes.

2. Abschnitt: Andere internationale Radio- und Fernsehprogramme Art. 35

Konzession und Auftrag

1

Die Konzession für die Veranstaltung von anderen internationalen Radio- und Fernsehprogrammen kann erteilt werden: a. an wirtschaftlich und personell schweizerisch beherrschte Aktiengesellschaften nach Artikel 620 ff. des Obligationenrechts '·>, deren Aktien auf den Namen lauten und vinkuliert sind; b. an die SRC für weitere Programme.

2 Der Bundesrat legt fest, welche Mitglieder von leitenden Organen von ihm gewählt oder bestätigt werden.

3

Andere internationale Radio- und Fernsehprogramme sollen zur Präsenz der Schweiz im Ausland, zur Völkerverständigung und zum internationalen Kulturaustausch beitragen.

Art. 36

Inhalt der Konzession

1

Die Konzession enthält Auflagen über: a. die Pflichten des Veranstalters, die sich aus völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz ergeben; b. den Anteil an Eigenproduktionen und schweizerischen Produktionen.

2

Die Konzessionsbehörde kann den Veranstalter verpflichten: a. Rechtsnormen ausländischer Staaten zu berücksichtigen; b. Statutenänderungen dem Departement zur Genehmigung vorzulegen.

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Art. 37 Verbreitungseinrichtungen 1 Die PTT-Betriebe erstellen und betreiben nach Anhören des Veranstalters die Verbreitungsemrichtungen und stellen sie dem Veranstalter im Abonnement zur Verfügung, ausser wenn dieser ausländische Einrichtungen benutzt.

2 Der Veranstalter muss den PTT-Betrieben sämtliche Betriebs- und Kapitalkosten abgelten.

3 Die Konzessionsbehörde kann nach Anhören der PTT-Betriebe Einzelheiten der Übertragungstechnik und der Kostenabgeltung in der Konzession regeln.

Art. 38 Finanzielle Garantie 1 Der Veranstalter muss den PTT-Betrieben eine Garantie leisten, die jederzeit ihrem Risiko entspricht.

2 Werden für ein Satellitenrundfunksystem mehrere Konzessionen erteilt, so könnnen die Veranstalter die Garantie gemeinsam leisten.

3 Das Departement legt die Höhe der Garantie fest und regelt die Voraussetzungen der Rückerstattung.

4 Der Veranstalter muss für die Risiken, die dem Bund aufgrund seiner weltraumrechtlichen Haftung entstehen können, eine Versicherung abschliessen oder eine vergleichbare Deckung leisten. Das Departement legt die Höhe des Risikobetrags fest.

3. Titel: Weiterverbreitung 1. Kapitel: Kabelnetze Art. 39 Konzessionspflicht und Rechte des Konzessionärs 1 Für die Weiterverbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen über Kabelnetze ist eine Konzession erforderlich. Konzessionsbehörde ist der Bundesrat oder eine von ihm bezeichnete Behörde.

2 Keine Konzession ist nötig für die Weiterverbreitung über Kabelnetze mit höchstens 100 Anschlüssen.

3 Die Kabelnetzkonzession berechtigt: a. Programme, die drahtlos verbreitet werden, direkt zu empfangen oder zu übernehmen und weiterzuverbreiten; b. Programme, die nicht drahtlos verbreitet werden, im Auftrag eines Veranstalters zu verbreiten; c. Messdaten wie Zeit- und Wetterangaben sowie betriebsnotwendige Mitteilungen, Signale und Testbilder zu verbreiten.

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Riiclio- und Fernsehgesetz

Art. 40

Voraussetzungen der Konzessionserteilung

Die Konzession wird erteilt, wenn der Bewerber: a. seinen Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz hat und für die Einhaltung des anwendbaren Rechts, namentlich dieses Gesetzes, der Ausführungsvorschriften und der Konzession Gewähr bietet; b. das Recht auf Benützung des öffentlichen Grundes hat.

Art. 41

Anschluss und Abonnement

1

Der Konzessionär kann den Anschluss von Liegenschaften im Bedienungsgebiet weder erzwingen noch verweigern. Liegenschaftseigentümer müssen den Anschluss dulden, wenn Mieter oder Pächter ihn verlangen und die Kosten übernehmen.

- Der Anschluss von Liegenschaften nach Massgabe kantonaler Erschliessungsbestimmungen bleibt vorbehalten.

3

Abonnementsgebühren dürfen nicht erhoben werden, wenn: a. ein Mieter oder Pächter einen Neuanschluss von Anfang an nicht benutzen will; b. der Anschluss gekündigt wird, der Konzessionär oder gegebenenfalls der Vermieter eine angemessene Kündigungsfrist vorsieht.

4

Der Konzessionär oder der Vermieter kann unbenutzte Anschlüsse versiegeln und die Versiegelung kontrollieren.

5

Der Bundesrat kann vorschreiben, dass der Konzessionär Programme, zu deren Weiterverbreitung er nicht verpflichtet ist, den Abonnenten einzeln in Rechnung stellt.

Art. 42 1

Programmangebot

Der Konzessionär muss wenigstens weiterverbreiten: a. die von schweizerischen Veranstaltern und von Veranstaltern mit schweizerischer Beteiligung veranstalteten nichtverschlüsselten Programme, die mit durchschnittlichem Antennenaufwand im Bedienungsgebiet empfangen werden können; b. die verteilten Programme der SRG (Art. 46 Abs. 2); c. die nichtverschlüsselten, terrestrisch verbreiteten ausländischen Programme, die mit durchschnittlichem Antennenaufwand im Bedienungsgebiet empfangen werden können.

2

Reicht die Übertragungskapazität des Netzes nicht aus, um alle Programme nach Absatz l weiterzuverbreiten, so haben die Programme nach Buchstabe a Vorrang.

-1 Für die Weiterverbreitung nichtverschlüsselter Programme schweizerischer Veranstalter darf der Konzessionär von den Veranstaltern kein Entgelt verlangen.

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2. Kapitel: Umsetzer Art. 43

Konzessionspflicht und Rechte des Konzessionärs

1

Für die Weiterverbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen über einen Umsetzer ist eine Konzession erforderlich. Sie wird von den PTT-Betrieben erteilt.

2

Die Umsetzerkonzession berechtigt: a. Programme, die drahtlos verbreitet werden, direkt zu empfangen oder zu übernehmen und drahtlos weiterzuverbreiten ; b. Programme im Auftrag eines Veranstalters drahtlos zu verbreiten, sofern die Sendernetzpläne dies zulassen; c. Benützungsgebühren nach Massgabe des kantonalen Rechts zu erheben, wenn sich die drahtlose Weiterverbreitung der Programme auf einen öffentlichen Versorgungsauftrag stützt.

Art. 44

Voraussetzungen der Konzessionserteilung

Die Konzession wird erteilt, wenn: a. der Bewerber seinen Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz hat und für die Einhaltung des anwendbaren Rechts, namentlich dieses Gesetzes, der Ausführungsvorschriften und der Konzession Gewähr bietet; b. die vorgesehene Nutzung nach Sendernetzplänen möglich ist.

3. Kapitel: Gemeinsame Vorschriften Art. 45 Konzessionen 1 Jede Konzession wird für bestimmte Zeit erteilt. Sie erlischt, wenn der Konzessionär auf sie verzichtet, wenn sie widerrufen oder entzogen wird oder ihre Dauer abläuft.

2 Die Artikel 12-14 gelten auch für die Kabelnetz- und Umsetzerkonzessionen.

Art. 46

Programmverteilung

1

Die PTT-Betriebe erstellen und betreiben fernmeldetechnische Einrichtungen, mit denen Programme zur Weiterverbreitung über Kabelnetze und Umsetzer verteilt werden.

2

Der Bundesrat kann regeln, welche Programme unter welchen Bedingungen verteilt werden.

Art. 47

Verbreitungspflicht

Die zuständige Behörde kann den Betreiber eines Kabelnetzes oder eines Umsetzers verpflichten, das Programm eines schweizerischen Veranstalters zu verbreiten, wenn: 1519

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a. der Veranstalter ein Gesuch stellt; b. das Kabelnetz oder der Umsetzer freie Kapazität aufweist oder das Programm des Veranstalters in besonderer Weise dazu beiträgt, die Ziele nach Artikels zu erreichen; c. dem Veranstalter das Erstellen einer eigenen technischen Infrastruktur nicht zuzumuten ist, und d. der Veranstalter dem Betreiber die Aufwendungen abgilt.

Art. 48 Einschränkungen der Weiterverbreitung 1 Das Departement kann die Weiterverbreitung ausländischer Programme einschränken oder untersagen, wenn: a. diese Programme den schweizerischen Vorschriften über die Werbung für alkoholische Getränke nicht entsprechen; b. ein ganz oder teilweise für die Schweiz gestaltetes Programm im Ausland veranstaltet wird, um dieses Gesetz oder seine Ausführungsvorschriften zu umgehen.

2 Programme dürfen nicht weiterverbreitet werden, wenn die Verbreitung das für die Schweiz verbindliche internationale Fernmelderecht verletzt oder wenn sie die für die Schweiz verbindlichen völkerrechtlichen Vorschriften über die Programmgestaltung oder die Werbung verletzen.

Art. 49 Unterbrechung von Programmen 1 In Rand- und Bergregionen kann die zuständige Behörde dem Betreiber eines Kabelnetzes oder eines Umsetzers ausnahmsweise erlauben, die Weiterverbreitung eines ausländischen Programmes zu unterbrechen, um das Programm eines schweizerischen Veranstalters zu verbreiten.

2 Der schweizerische Veranstalter muss alle Vorkehren treffen, die notwendig sind, um eine Verwechslung zwischen den verschiedenen Programmen auszuschliessen.

4. Titel: Gemeinsame Bestimmungen für Veranstalter und Weiterverbreiter Art. 50 Konzessionsabgabe und Gebühren 1 Der Bund erhebt eine Konzessionsabgabe. Der Ertrag wird vorab für die Ausund Fortbildung von Programmschaffenden sowie für die Förderung der Medienforschung verwendet.

2 Die Abgabe von Veranstaltern beträgt höchstens 1 Prozent der Brutto-Werbeeinnahmen (Preis der Werbeminute multipliziert mit der Anzahl gesendeter Minuten, unter Abzug der vereinbarten Rabatte). Der Bundesrat legt einen Freibetrag fest.

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3

Die Abgabe von Weiterverbreitern beträgt höchstens ein Prozent ihrer Einnahmen aus der Weiterverbreitung (Anschluss- und Abonnementsgebühren). Der Bundesrat kann Weiterverbreiter, die ein kleines und dünnbesiedeltes Gebiet bedienen, von der Abgabepflicht befreien.

4 Der Bund erhebt von Gesuchstellern und Konzessionären Gebühren für den Verwaltungsaufwand. Der Bundesrat legt die Höhe, die Ausgestaltung und die Erhebung der Gebühren fest.

Art. 51 Übertragungseinrichtungen 1 Übertragungseinrichtungen dürfen nur von den PTT-Betrieben oder von Personen erstellt werden, die eine Rundfunk-Installationskonzession haben.

2 Die PTT-Betriebe legen die technischen Einzelheiten fest. Sie können technische Pflichtenhefte aufstellen.

5. Titel: Empfang Art. 52 Empfangsfreiheit Jedermann ist frei, die an die Allgemeinheit gerichteten, im In- und Ausland ausgestrahlten Programme zu empfangen.

Art. 53 Kantonale Antennenverbote 1 Die Kantone können in bestimmten Gebieten das Errichten von Aussenantennen verbieten, wenn: a. dies für den Schutz bedeutender Orts- und Landschaftsbilder, von geschichtlichen Stätten oder von Natur- und Kunstdenkmälern notwendig ist, und b. der Empfang von Programmen, wie er mit durchschnittlichem Antennenaufwand möglich wäre, unter zumutbaren Bedingungen gewährleistet bleibt.

2 Das Errichten einer Aussenantenne, mit der weitere Programme empfangen werden können, muss ausnahmsweise bewilligt werden, wenn das Interesse am Empfang der Programme das Interesse am Orts- und Landschaftsschutz überwiegt.

Art. 54 Datenschutz Veranstalter, Weiterverbreiter und deren Beauftragte, die das Verhalten von Zuhörern oder Zuschauern erforschen oder aufgrund von Abonnementsverträgen kennen, müssen die erhaltenen Angaben gegen den Zugriff durch Dritte schützen. Sie dürfen sie Dritten nur in einer Form bekannt geben, die keine Rückschlüsse auf einzelne Personen zulässt.

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Art. 55 Empfangsgebühren 1 Wer Radio- oder Fernsehprogramme empfangen will, braucht eine Bewilligung der PTT-Betriebe und muss eine Empfangsgebühr bezahlen.

- Bezahlt er die Empfangsgebühr nicht, so kann ihm die Bewilligung entzogen werden.

: Der Bundesrat setzt die Empfangsgebühr fest. Er berücksichtigt dabei: a. den voraussichtlichen Finanzbedarf der SRC für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Artikeln 26, 27 und 33 und ihre übrigen Finanzierungsmöglichkeiten; b. den Finanzbedarf der regionalen und lokalen Veranstalter gemäss Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 21 und ihre übrigen Finanzierungsmöglichkeitcn; c. den Aufwand der PTT-Betriebe für die Verbreitung der Programme der SRC und für die Erhebung der Empfangsgebühren.

J Ändern sich die Verhältnisse, so passt der Bundesrat die Empfangsgebühr an.

5 Die Gebühr wird von den PTT-Betrieben erhoben.

' Der Bundesrat regelt die Gebührenpflicht im einzelnen.

6. Titel: Aufsicht und Berichterstattung 1. Kapitel: Allgemeine Aufsicht Art. 56 1 Die zuständige Behörde wacht darüber, dass die Konzessionäre dieses Gesetz, die Ausführungsvorschriften und die Konzession einhalten. Überwachungsmassnahmen, die sich auf Produktion und Vorbereitung der Programme beziehen, sowie reine Zweckmässigkeitskontrollen sind nicht zulässig.

2 Veranstalter, die Gebührenanteile oder Finanzhilfen erhalten, müssen der Aufsichtsbehörde jährlich den Voranschlag und die Rechnung zur Genehmigung vorlegen und die Finanzplanung zur Kenntnis bringen. Der Finanzplan der SRG ist von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen.

1 Die Aufsichtsbehörde prüft, ob der Finanzhaushalt nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Betriebsführung geführt wird. Sie berücksichtigt dabei branchenübliche Vergleichswerte.

4 Die Aufsichtsbehörde kann die Eidgenössische Finanzkontrolle mit der Überprüfung der Rechnungsführung beauftragen. Das Bundesgesetz vom 28. Juni 1967'> über die Eidgenössische Finanzkontrolle ist nicht anwendbar.

5 Die PTT-Betriebe beaufsichtigen die Einhaltung der technischen Rundfunkvorschriften.

') SR 614.0

1522

Ratlio- und Fernsehaesetz

2. Kapitel: Programmaufsicht 1. Abschnitt: Ombudsstelle des Veranstalters Art. 57 Der Veranstalter setzt für die Behandlung von Beanstandungen des Programms eine Ombudsstelle ein. Nationale Veranstalter richten mindestens eine Ombudsstelle pro Sprachregion ein. Die Ombudsstelle besteht aus einer oder mehreren Personen, die weder in einem Arbeitsverhältnis zum Veranstalter stehen noch regelmässig an dessen Sendungen mitwirken.

2. Abschnitt: Unabhängige Beschwerdeinstanz Art. 58

Zusammensetzung und Aufgabe

1

Der Bundesrat wählt eine Beschwerdeinstanz mit neun nebenamtlichen Mitgliedern. Er bestimmt ihren Präsidenten.

- Die Beschwerdeinstanz beurteilt Beschwerden gegen ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Veranstalter.

1 Die Beschwerdeinstanz ist in ihrer Tätigkeit an keine Weisungen von Bundesversammlung, Bundesrat und Bundesverwaltung gebunden, 4

Mitglieder dieser Behörden sowie Mitglieder von Organen der Veranstalter und Personen, die in einem Angestelltenverhältnis zu einem Veranstalter stehen, sind nicht wählbar.

Art. 59

Organisation

1

Die Beschwerdeinstanz erlässt ein Geschäftsreglement; dieses bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat, 2

Die Beschwerdeinstanz ist administrativ dem Departement zugeordnet. In ihrer Geschäftsführung untersteht sie dem Bundesrat; sie erstattet ihm jährlich einen Tätigkeitsbericht.

3

Die Beschwerdeinstanz verfügt über ein eigenes Sekretariat, dessen Aufgabe sie im Geschäftsreglement regelt. Das Sekretariatspersonal wird vom Präsidenten der Beschwerdeinstanz nach Anhörung der übrigen Mitglieder angestellt.

Für Stellung, Rechte und Pflichten des Sekretariatspersonals gilt die Beamtengesetzgebung des Bundes.

3. Abschnitt: Verfahren Art. 60

Beanstandung

' Innert 20 Tagen seit der Ausstrahlung kann jedermann eine Sendung bei der Ombudsstelle des Veranstalters beanstanden. Bezieht sich die Beanstandung auf

1523

Radio- und Fernsehgesetz

mehrere Sendungen, beginnt die Frist mit der Ausstrahlung der letzten beanstandeten Sendung. Die erste der beanstandeten Sendungen darf jedoch nicht länger als drei Monate vor der letzten zurückliegen.

2 Die Beanstandung ist schriftlich einzureichen. In einer kurzen Begründung ist anzugeben, in welcher Hinsicht die gerügte Sendung mangelhaft sein soll.

s Die Ombudsstelle verzeichnet den Eingang der Beanstandung und benachrichtigt gleichzeitig den Veranstalter.

Art. 61 Erledigung 1 Die Ombudsstelle prüft die Angelegenheiten und vermittelt zwischen den Beteiligten. Dabei kann sie insbesondere: a. die Angelegenheit mit dem Veranstalter besprechen oder ihm in leichten Fällen zur direkten Erledigung überweisen; b. für eine direkte Begegnung zwischen den Beteiligten sorgen; c. Empfehlungen an den Veranstalter abgeben; d. die Beteiligten über die Zuständigkeiten, das massgebende Recht und den Rechtsweg orientieren.

2 Die Ombudsstelle hat keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis.

1 Spätestens 40 Tage nach Einreichung der Beanstandung orientiert die Ombudsstelle die Beteiligten schriftlich über die Ergebnisse ihrer Abklärungen und die Art der Erledigung der Beanstandung.

4 Im beiderseitigen Einverständnis kann mündliche Erledigung erfolgen.

Art. 62 Beschwerde 1 Innert 30 Tagen nach Eintreffen der Mitteilung nach Artikel 61 Absatz 3 kann gegen die beanstandete Sendung bei der Beschwerdeinstanz schriftlich Beschwerde erhoben werden. Der Bericht der Ombudsstelle ist beizulegen.

2 Die Beschwerde muss mit kurzer Begründung angeben, wodurch Programmbestimmungen dieses Gesetzes, seiner Ausführungsbestimmungen oder der Konzession verletzt worden sind.

Art. 63 Beschwerdebefugnis 1 Beschwerdebefugt ist, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und a. eine Beschwerde einreicht, die von mindestens weiteren 20 Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls beschwerdebefugt wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären, oder b. eine enge Beziehung zum Gegenstand einer oder mehrerer Sendungen nachweist.

1524

Radio- und Fernsehgeselz 2

Zur Beschwerde befugt sind ferner alle Behörden, soweit sie in ihrem Tätigkeitsbereich betroffen sind, sowie das Departement.

-1 Besteht ein Öffentliches Interesse an einem Entscheid, tritt die Beschwerdeinstanz auch auf Beschwerden gemäss Absatz l Buchstabe a ein, die nicht von mindestens 20 Mitunterzeichnern getragen sind. Diesfalls haben die Beschwerdeführer keine Parteirechte.

Art. 64 Schriftenwechsel; Feststellung des Sachverhalts 1 Ist die Beschwerde nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so lädt der Präsident den Veranstalter zur Stellungnahme ein.

2 Die Beschwerdeinstanz kann unter Hinweis auf Artikel 67 den Beschwerdeführer, den Veranstalter, seine Mitarbeiter sowie Dritte vorladen, anhören und zur Herausgabe von Akten verpflichten.

1 Die Beschwerdeinstanz kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen oder sistieren, soweit zivil- oder strafrechtliche Rechtsbehelfe offenstehen oder unbenutzt geblieben sind.

Art. 65

Entscheid, Weiterziehung

1

Die Beschwerdeinstanz stellt in ihrem Entscheid fest, ob Programmbestimmungen dieses Gesetzes, seiner Ausführungsvorschriften oder der Konzession verletzt worden sind.

- Entscheide der Beschwerdeinstanz können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Art. 66 Verfahrenskosten 1 Das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz ist kosenlos.

2 Für mutwillige Beschwerden können Verfahrenskosten auferlegt werden. Sie richten sich nach der Gesetzgebung über das Verwaltungsverfahren.

3. Kapitel : Administrative Massnahmen und Berichterstattung Art. 67 1

Administrative Massnahmen

Stellt die Aufsichtsbehörde eine Rechtsverletzung fest, so kann sie: a. den Konzessionär auffordern, den Mangel zu beheben oder Massnahmen zu treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt; der Konzessionär muss der Behörde mitteilen, was er unternommen hat; b. vom Konzessionär verlangen, die Einnahmen, die er bei der Rechtsverletzung erzielt hat, an den Bund abzuliefern: c. dem Departement beantragen, die Konzession durch Auflagen zu ergänzen, einzuschränken, zu suspendieren oder zu widerrufen.

1525

Riidio- und Fern.sehge.seL2

·· Stellt die Unabhängige Beschwerdeinstanz eine Rechtsverletzung fest, so teilt sie dies dem Veranstalter mit. Dieser trifft innert angemessener Frist die geeigneten Vorkehren, um die Rechtsverletzung zu beheben und in Zukunft gleiche ode-r ähnliche Rechtsverletzungen zu vermeiden. Er teilt der Unabhängigen Beschwerdeinstanz mit, welche Vorkehren er getroffen hat.

3

Hat der Veranstalter innert angemessener Frist keine oder keine genügenden Vorkehren getroffen, dann kann die Unabhängige Beschwerdeinstanz dem Departement beantragen, geeignete Massnahmen nach Absatz l Buchstabe c zu verfügen.

Art. 68

Berichterstattung

1

Der Veranstalter muss seine allgemeinen Geschäftsbedingungen, Réglemente für Werbung und Zuwendungen Dritter sowie seinen Geschäftsbericht, die Erfolgsrechnung und die Bilanz Öffentlich zugänglich halten.

2

Das Departement kann von den Konzessionären unentgeltlich weitere Informationen, Dokumentationen und Statistiken verlangen, soweit: a. dies notwendig ist, um die Situation der Konzessionäre richtig beurteilen zu können, oder b. deren systematische Zusammenfassung und allgemeine Zugänglichkeit im öffentlichen Interesse liegt.

-1 Das Departement kann eine nachgeordnete Behörde ermächtigen, weitere Vorschriften zu erlassen und Forschungsaufträge zu erteilen.

Art. 69

Auskunft und Aufzeichnungen

1

Der Konzessionär muss Auskünfte erteilen und Akten aushändigen, wenn im Rahmen der allgemeinen Aufsicht oder Programmaufsicht ein Sachverhalt abgeklärt wird.

1

Der Veranstalter muss alle Sendungen aufzeichnen und die Aufzeichnungen sowie die einschlägigen Materialien und Unterlagen während mindestens vier Monaten aufbewahren. Wird innert dieser Frist gegen eine oder mehrere Sendungen eine Beanstandung oder eine Beschwerde erhoben, dauert die Aufbewahrungsfrist bis zum Abschluss des Verfahrens.

3

Der Bundesrat kann vorschreiben, dass Aufzeichnungen wertvoller Sendungen einer nationalen Institution unentgeltlich zur Aufbewahrung überlassen werden.

·' Artikel 16 des Verwaltungsverfahrcnsgesetzes 1 ' ist anwendbar.

' SR 172.021

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Radio- u n d Fernsehgesetz

7. Titel : Strafbestimmungen Art. 70

Widerhandlungen

'Wer: a. ohne Bewilligung Radio- oder Fernsehprogramme empfängt (Art. 55 Abs. 1); b. die Pflicht zur Berichterstattung (Art. 68 Abs. 2). zur Auskunft (Art. 69 Abs. 1), zur Aufzeichnung (Art. 69 Abs. 2) oder zur Abgabe \ o n Aufzeichnungen (Art. 69 Abs. 3) nicht, verspätet oder u n v o l l s t ä n d i g erfüllt oder dabei falsche Angaben macht; C. wiederholt oder in schwerer Weise Programmvorschritten, die in diesem Gesetz, in den Ausführungsvorschriften oder in der Konzession enthalten sind, verletzt, und sofern die unabhängige Beschwerdeinstanz dies beantragt, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.

- Wer: a. wiederholt oder in schwerer Weise Vorschriften über die Werbung und Zuwendungen Dritter verletzt, die in diesem Gesetz, in den Ausführungsvorschriften oder in der Konzession enthalten sind; b. gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder dessen Ausführungsvorschriften über die öffentliche Sicherheit oder die Übernahme von Programmen oder Programmteilen verstösst; c. ohne Konzession Programme veranstaltet oder weiten erbreitet oder Übertragungseinrichtungen erstellt; d. gegen die Datenschutzbestimmungen (Art. 54) verstösst.

wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestrafe.

- Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer ein Konzessionsverfahren oder ein Verfahren zur Änderung einer Konzession durch falsche Angaben zu seinen Gunsten beeinflusst.

4

In leichten Fällen kann von einer Bestrafung nach Absatz l abgesehen werden.

Art, 71

Ungehorsam

Wer auf andere Weise trotz Mahnung und Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels einer Vorschrift dieses Gesetzes, der Ausführungsvorschriften, der Konzession oder einer auf Grund einer solchen Vorschrift getroffenen amtlichen Verfügung nicht nachkommt, wird mit Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken bestraft.

Art. 72

Sendeeinrichtungen ausserhalb nationaler Hoheitsgebiete

1

Wer ohne in- oder ausländische Konzession ausserhalb nationaler Hoheitsgebiete Programme veranstaltet oder weiterverbreitet, wird mit Busse bis 50 000 Franken bestraft, wenn seine Sendungen:

1527

Radio- und Fernsehgesctz

a, in Vertragsstaaten des europäischen Übereinkommens vom 22. Januar 1965 '> zur Verhütung von Rundfunksendungen von Stationen ausserhalb nationaler Hoheitsgebiete empfangen werden sollen oder können, oder b. Funkdienste beeinträchtigen, die der Sicherheit von Menschen dienen.

1 Wer an solchen Handlungen wissentlich mitwirkt, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, Art. 73 Verfolgende und urteilende Behörde 1 Verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde im Sinne des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht 2> ist das Departement.

2 Es kann die Verfolgung und Beurteilung bestimmter Widerhandlungen nachgeordneten Verwaltungseinheiten übertragen.

8. Titel : Schlussbestimmungen Art. 74

Vollzug

1

Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz und erlässt die Ausführungsvorschriften.

2 Er kann, um die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Radio und Fernsehen zu fördern, im Rahmen der Bundesgesetze mit ausländischen Staaten völkerrechtliche Verträge abschliessen über: a. rechtliche Rahmenbedingungen von grenzüberschreitendem Radio und Fernsehen; b. die Konstituierung internationaler Veranstalter; c. die Grundlagen der Zusammenarbeit im Bereich der Programme.

3 Zuständiges Departement ist das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement.

Art. 75 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1. Es werden aufgehoben: a. die Artikel 41 a und 410 des Telegrafen- und Telefonverkehrsgesetzes vom H.Oktober 1922«; b. der Bundesbeschluss vom 2I.Juni 19854) über das schweizerische Kurzwellenradio; c. der Bundesbeschluss vom T.Oktober 19833) über die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen.

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AS SR AS AS AS

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1976 1949 313.0 1976 1937 1985 1687 1984 153

Radio- und Fernsehgesetz

d. der Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1987 1 ' über den Satellitenrundfunk.

2. Das Telegrafen- und Telefonverkehrsgesetz vom 14. Oktober I922 2 > wird wie folgt geändert:

Art. 44 Abs. l 1 Auf die Widerhandlungen nach den Artikeln 39-41 werden die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches3' angewendet.

Art. 45 Abs. l 1 Die Widerhandlungen nach den Artikeln 39-41 unterstehen der Bundesstrafgerichtsbarkeit.

3. Das Verwaltungsverfahrensgesetz4) wird wie folgt geändert:

Art. 3 Bst. e"" Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf: ebls. das Verfahren über die Beanstandung von Radio- und Fernsehsendungen vor der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen.

4. Das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege5* wird wie folgt geändert.

Art. 99 Bst. k

k. Entscheide der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen.

Art. 105 Abs. 2 2 Die Feststellung des Sachverhaltes bindet das Bundesgericht, wenn Rekurskommissionen, die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen oder kantonale Gerichte als Vorinstanzen entscheiden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt haben.

> AS 1988 898 > SR 784.10 1 SR 311.0 > SR 172.021 ' SR 173.110

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Radio- u n d Fernsehscselz

Art. 76

Ubcrgangsbestimmungen

1

Bestehende Konzessionen und Erlaubnisse gelten mindestens bis zu ihrem Ablauf oder bis zum nachsimoglichen Kundigungstermin vveiter.

2

Die Konzessionsbehorde kann bestehende Konzessionen und Erlaubnisse langstens bis funf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verlangern.

3

Direkt anwendbare Vorschriften, welche die Befugnisse der Konzessionare und der Inbaber einer Erlaubnis erweitern, sind nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sofort anwendbar.

·' A r t i k e l 4 1 Absatz 3 Buchstabc b tritt erst fiinf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft.

Art. 77

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der fiundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nation al rat, 21.,luni 1991 Der Prasident: Brerni Der Protokollfuhrcr: Anliker

Datum der Veroffentlichung: 2. Juli 1991 1) Ablauf der Referendumsfrist: 30. September 1991

2212

" 13131 1991 II 1505

1530

Sianderat, 21.Juni 1991 Der President: Hansenberger Die Sckretarin: Huber

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) vom 21. Juni 1991

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1991

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

25

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.07.1991

Date Data Seite

1505-1530

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10 051 866

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