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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

Eidgenössische Volksinitiative "für einen vollen Teuerungsausgleich bei laufenden Renten der beruflichen Vorsorge" Fristablauf

Gestützt auf Artikel 24 der Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte (VPR; SR 161 .1 "l ) teilt die Bundeskanzlei mit, dass die am 27. März 1990 im Bundesblatt veröffentlichte und zur Unterschriftensammlung gestartete eidgenössische Volksinitiative "für einen vollen Teuerungsausgleich bei laufenden Renten der beruflichen Vorsorge" (BB1 1990 I 1552) bis zum 27. September 1991 nicht bei der Bundeskanzlei eingereicht worden ist. Die Samraelfrist nach Artikel 69 Absatz 4 und Artikel 71 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (SR 1 6 1 . 1 ) ist somit unbenutzt abgelaufen.

30. September 1991

47 Bundesblatt 143.Jahrgang. Bd.III

Bundeskanzlei

1349

Zusicherung von, Bundesbeiträgen,an fp.rstliehe Projekte

Verfügungen des Eidgenossischen Departementes des Innern - Gemeinde ¥IMMIS BE, Lavinenverbau Direktschutz Wohnhaus Gehri, Wimmis Projekt-Nr. 231-BE-3071/00

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung ira.Bundesblatt beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden (Art. 2 Bst. c und Art. 12 NHG; Art. 14 FWG; Art. 29 ff.

und Art. 97 ff. OG).

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist bei der Eidgenössischen Forstdirektion, Vorblentalstrasse 32, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031/67 78 53 / 67 77 78) Einsicht in die Verfügung und die Projektunterlagen nehmen.

8. Oktober 1991

1350

EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT DES INNERN

Gesuche um Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit (Art. 10 ArG) - J. Reichmuth AG, Metzgerei, Wursterei & Fleischhandel, 6340 Schwyz· Schlachthaus, Zerlegerei, Wursterei und Verpackerei , 48 M, 6 F 13. Januar 1991 bis auf weiteres (Erneuerung) - Groba AG, 8306 Brüttisellen Bäckerei und Konditorei 3 M

17. November 1991 bis 19. November 1994 (Erneuerung) - Afag, AG für automatische Fertigungstechnik, 4950 Huttwil Produktion und Montage in Huttwil bis 16 M 28. Oktober 1991 bis auf weiteres (Erneuerung) - Genossenschaft VEBO Solothurnische Eingliederungsstätte für Behinderte, 4702 Oensingen Maschinensaal und Kabelabteilung der Werkstatt Zuchwil 1 M, 4ÌF

11. November 1991 bis 12. November 1994 (Erneuerung) Zweischichtige Tagesarbeit (Art. 23 ArG) - Norabelle AG, 9442 Berneck Stickereifabrikation 7 M, 6 F 6. Januar 1992 bis 7. Januar 1995 (Erneuerung) - Grafisches Unternehmen Willisauer Bote, 6130 Willisau-Land Rotationsdruck in der Zeitungsherstellung bis 12 M 30. September 1991 bis 3. Oktober 1992 - Schindler Wagon Altenrhein AG, 9423 Altenrhein Waggonbau, mechanische Werkstätte und Panzerbau 60 M 30. September 1991 bis auf weiteres (Aenderung) - FFA Flugzeugwerke Altenrhein AG, 9423 Altenrhein mechanische Bearbeitung bis 10 M 1 1 . November 1991 bis auf weiteres (Erneuerung) - Spanplattenwerk Fideris AG, 7235 Fideris verschiedene Betriebsteile bis 18 M 16. September 1991 bis auf weiteres (Aenderung)

1351

Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit (Art. 17 oder 24 ArG) - Groba AG, 8306 Brüttisellen Bäckerei 16 M 17. November 1991 bis 19. November 1994 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG - FFA Flugzeugwerke Altenrhein AG, 9423 Altenrhein mechanische Fertigung 6 M 10. November 1991 bis 12. November 1994 (Erneuerung) - Spanplattenwerk Fideris AG, 7235 Fideris verschiedene Betriebsteile 75 M

15. September 1991 bis auf weiteres (Aenderung) - Victorinox AG, 6438 Ibach Klingenschleifautomaten bis 19 M 9. September 1991 bis auf weiteres (Aenderung) - A. & J. Stöckli AG, 8754 Netstal Thermoplast-Spritzgiesserei 18 M , , .

.

14. Oktober 1991 bis 15. Oktober 1994 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG - AGFK AG für KunststoffVerarbeitung, 9475 Sevelen Presserei, Stanzerei bis 135 M 9. September 1991 bis 10. September 1994 (Erneuerung) - Morgia AG, 3250 Lyss verschiedene Betriebsteile bis 18 M 14. Oktober 1991 bis auf weiteres (Aenderung)

;

- Afag, AG für automatische Fertigungstechnik, 4950 Huttwil Teilefertigung in Huttwil 1 M

28. Oktober 1991 bis 31. Oktober 1992 - Genossenschaft VEBO Solothurnische Eingliederungsstätte für Behinderte, 4702 Oensingen Bürstenplattenmontage in Zuchwil 2 M .

10. November 1991 bis 12. November 1994 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG Sonntagsarbeit (Art. 19 ArG) - Groba AG, 8306 Brüttisellen Bäckerei 2 M

17. November 1991 bis 19. November 1994 (Erneuerung)

1352

- Afag, AG für automatische Fertigungstechnik, 495:0 Huttwil Teilefertigung in Huttwil 1 M 28. Oktober 1991 bis 31. Oktober 1992 Ununterbrochener Betrieb (Art. 25 ArG) - Spanplattenwerk Fideris AG, 7235 Fideris verschiedene Betriebsteile 8 M 16. September 1991 bis auf weiteres (Aenderung) - Ems-Dottikon AG, 5605 Dottikon verschiedene Betriebsteile bis 100 M 6. Oktober 1991 bis 8. Oktober 1994 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG - Nordostschweizerische Kraftwerke AG, 5401 Baden Netzregler 8 M 9. September 1991 bis auf weiteres (Aenderung) (M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche) Rechtsmittel Wer durch die Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung in seinen Rechten oder Pflichten berührt ist und wer berechtigt ist, dagegen Beschwerde zu führen, kann innert zehn Tagen seit Publikation des Gesuches beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 61 29 45/28 58) Einsicht in die Gesuchsunterlagen nehmen.

Erteilte Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 10 Abs. 2 ArG) - Kunststoffwerk und Formenbau Arthur Steiger AG, 8707 Uetikon am See Produktion 3 M, 6 F 5. August 1991 bis 9. August 1992

1353

Zweischichtige Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 23 Abs. l ArG) - Bandfabrik Breitenbach AG, 4226 Breitenbach verschiedene Betriebsteile bis 12 M, bis 14 F 5. August 1991 bis auf weiteres (Aenderung) - Spinnerei Streiff AG, 4147 Aesch Ringspinnerei bis 16 M, bis 30 F 10. Juni 1991 bis 12. Juni 1994 (Erneuerung) - Spinnerei Streiff AG, 8607 Aathal Ringspinnerei bis 8 M, bis 50 F 18. Februar 1991 bis 12. Juni 1994 (Erneuerung) - Spinnerei Streiff AG, 8755 Ennenda Ringspinnerei bis 8 M oder F 18. Februar 1991 bis 12. Juni 1994 (Erneuerung) - Erne AG Holzbau, 4335 Laufeburg Fensterbau 8 M 23. September 1991 bis 26. Oktober 1991 Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 17 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 2 ArG) - Bandfabrik Breitenbach AG, 4226 Breitenbach Weberei 12 M 5. August 1991 bis auf weiteres (Aenderung) - Rolla AG Grenchen, 2540 Grenchen Kunststoffspritzerei bis 9 M 30. September 1991 bis auf weiteres

(Erneuerung)

- Albi-Plast AG, 9235 Lütisburg Druckerei bis 27 M 5. August 1991 bis 8. August 1992 Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG - Druckerei Winterthur AG, 8401 Winterthur Rollenoffset, Ausrüsterei/Spedition 111 M 29. Juli 1991 bis auf weiteres (Aenderung)

1354

'

- Spinnerei Streiff AG, 4147 Aesch Ringspinnerei 15 M 9. Juni 1991 bis 12. Juni 1994 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG - Spinnerei Streiff AG, 8607 Aathal Ringspinnerei bis 21 M 17. Februar 1991 bis 12. Juni 1994 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG - Spinnerei Streiff AG, 8755 Ennenda Ringspinnerei 3 M 17. Februar 1991 bis 12. Juni 1994 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG Sonntagsarbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 19 Abs. 2 ArG) - Druckerei Winterthur AG, 8401 Winterthur Rollenoffset, Ausrüsterei/Spedition 111 M 29. Juli 1991 bis auf weiteres (Aenderung) - Kunststoffwerk und Formenbau Arthur Steiger AG, 8707 Uetikon am See Spritzgiessautomaten 1 M 4. August 1991 bis 9. August 1992 Ununterbrochener Betrieb Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 25 Abs. l ArG) - Glashütte Bülach AG, 8180 Bülach Glashütte 1 J 4. August 1991 bis 22. Juli 1992 (M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche) Rechtsmittel Gegen diese Verfügungen kann nach Massgabe von Artikel 55 Absatz 2 ArG und Artikel 44 ff. VwVG innert 30 Tagen seit der Publikation beim Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

1355

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel.

031 61 29 45/28 58) Einsicht in die Bewilligungen und deren Begründung nehmen.

8. Oktober, 1991

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht

1356

51401

Strassenbauer/Strassenbauerin Constructeur de routes/Constructrice de routes Costruttore stradale/Costruttrice stradale

A. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung

Strassenbauer/Strassenbauerin A

·

.

,' .

·

.,

- ··

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung Änderung vom 15. August 1991

Inkrafttreten I.September 1991 Der Text dieses Reglements wird nicht im Bundesblatt veröffentlicht. Separatdrucke können bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzehtrale, 3000 Bern, bezogen werden.

8. Oktober 1991

zu 1991-570

Bundeskanzlei

1357

Zusicherung von Bundesbeiträgen an Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten

Verfügungen des Eidgenössischen Meliorationsamtes - Gemeinde Muri AG, Gebäuderationalisierung Vorderwey, Projekt-Nr. AG2749 - Gemeinde Schangnâu BE, Wasserversorgung Alp Grauensteiri, Projekt-Nr. BE7639 - Gemeinde Stierva GR, Gebäuderationalisierung Münz/ Guregnas, Projekt-Nr. GR3770 - Gemeinde Wolfenschiessen NW, Stallsanierung Brunnifeld, Projekt-Nr. NW797 - Gemeinde Stansstad NW, Gebäuderationalisierung Seewli, Projekt-Nr. NW823 - Gemeinde Ebnat-Kappel SG, Düngeranlage Oberhüsliberg, Projekt-Nr. SG4750 - Gemeinde Mogeisberg SG, Düngeranlage Hasenbüel, Projekt-Nr. SG4751 i- Gemeinde Leimbach TG, Landumlegung Feuchler, Projekt-Nr. TG1429 - Gemeinde Fischingen TG, Düngeranlage Chilberg, Projekt-Nr. TG1428 - Gemeinde Wassen UR, Wiederherstellung Meienreuss-Steg, Projekt-Nr. UR1298 - Gemeinde Bürglen UR, Gebäuderationalisierung Oberfeld, Projekt-Nr. UR1288 - Gemeinde Visp VS, Wasserversorgung Albenried -Vorderes Ried, Projekt-Nr. VS3691 - Gemeinde Staldenried VS, Weg Oberfinilu, Projekt-Nr. VS3692 - Gemeinde St. Nikiaus VS, Alpgebäude Seematte und Guggini, Projekt-Nr. VS3647 - Gemeinde Oberwald VS, Sanierung Alpe Lengis, Hoch- und Tiefbauarbeiten, Projekt-Nr. VS3475

1358

Rechtsmittel Gegen diese Verfügungen kann nach Massgabe von Artikel 68 der Bodenverbesserungs-Verordnung (SR 913.1), 44ff.

des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021 ) , 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) und 14 des Bundesgesetzes über Fussund Wanderwege (SR 704) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt beim Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Eidgenössischen Meliorationsamt, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 61 26 55) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen.

8. Oktober 1991

Eidgenössisches Meliorationsamt

1359

Zuteilung von Nachtflugkontingenten an Unternehmen des Nichtlinienverkehrs mit grossen Flugzeugen, Winter 1991/92 vom 17. September 1991

Das'Bundesamt für

Zivilluftfahrt,

gestützt auf das Gesuch vom 11. Juli 1991, auf Artikel 95 Absätze l, 2 Buchstabe b und Absatz 3 der Verordnung vom 14. November 1973 '> über die Luftfahrt, auf die Vereinbarung zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland vom 22. November 1984 2>, ' unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens bei den Flughäfen und den betroffenen Schutzverbänden, verfügt: Die Crossair, AG für europäischen Regionalluftverkehr, ist berechtigt, in der Zeit vom 1. November 1991 bis 31. März 1992 die folgende Anzahl Nachtflugbewegungen durchzuführen: Zürich Keine Bewegungen für geplante An- und Abflüge zwischen 22.01 und 23.00 Uhr Ortszeit.

Fünf Bewegungen als Reserve für nachzuweisende Verspätungen (zwischen 22.01 und 23.00 Uhr Ortszeit) aus Flugsicherungs(ATC)- oder technischen Gründen in der Schweiz oder im Ausland. Sie dürfen nicht für Einzel- oder Adhoc-Flüge verwendet werden.

Genf Keine Bewegungen für geplante Anflüge zwischen 22.01 und 24.00 Uhr Ortszeit und Abflüge zwischen 22.01 und 23.00 Uhr Ortszeit.

Zwei Bewegungen als Reserve für nachzuweisende Verspätungen (für Anflüge zwischen 22.01 und 24.00 Uhr Ortszeit und Abflüge zwischen 22.01 und 23.00 Uhr Ortszeit) aus Flugsicherungs(ATC)- oder technischen Gründen in der Schweiz oder im Ausland. Sie dürfen nicht für Einzel- oder Ad-hoc-Flüge verwendet werden.

Die zugeteilten Bewegungen dürfen ausschliesslich mit Luftfahrzeugen ausgeführt werden, die dem Kapitel 3 des Anhanges 16 zum Übereinkommen vom ') SR 748.01 > AS 1984 1346

2

1360

Nachtflugkontingente an Unternehmen des Nichtlinienverkehrs

7. Dezember 1944J) über die internationale Zivilluftfahrt (ICAO Anhang 16 Kapitel 3) entsprechen.

Für den Anflug ist der Zeitpunkt massgebend, in dem das Flugzeug auf der Piste aufsetzt, für den Abflug der Zeitpunkt, in dem es von der Piste abhebt.

Über die durchgeführten Nachtflugbewegungen ist uns monatlich (bis zum 15.

des folgenden Monats) Meldung zu erstatten. Die Benützung von Bewegungen des Reservekontingentes muss darin begründet werden.

Begründung Die Crossair beantragt für Zürich fünf und für Genf zwei Reservebewegungen zur Abdeckung von Verspätungen derjenigen Flüge, die zwar für die Zeit vor 22.00 Uhr geplant sind, jedoch aus Flugsicherungs(ATC)- oder technischen Gründen in die Zeit nach 22.00 Uhr fallen können.

Die Direktionen der Flughäfen Zürich und Genf sowie die «Association des riverains de l'Aéroport de Genève» erheben gegen diese Zuteilung keine Einwände. Der Schutzverband der Bevölkerung um den Flughafen Zürich beantragt, Reservekontingente nur für Flugzeuge gemäss ICAO Anhang 16 Kapitel 3 zuzuteilen und die Gesamtzahl der Reservebewegungen in Zürich für den Winter 1991/92 gemäss früheren Anträgen auf 26 zu begrenzen.

Widerhandlungen gegen diese Verfügung werden gemäss Artikel 91 des Luftfahrtgesetzes vom 2I.Dezember 19482> mit Haft oder mit Busse bis 20000 Franken bestraft.

Rechtsmittelbelehrung Wer nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG)3) zur Beschwerde berechtigt ist, kann diese Verfügung durch Beschwerde an das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement, 3003 Bern, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit der persönlichen Eröffnung dieser Verfügung, andernfalls seit deren Publikation im Bundesblatt einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gestützt auf Artikel 55 Absatz 2 VwVG entzogen.

17. September 1991

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Neuenschwander

D AS 1971 1305 > SR 748.0 > SR 172.021

2 3

1361

Zuteilung von Nachtflugkontingenten an Unternehmen des Nichtlinienverkehrs mit grossen Flugzeugen, Winter 1991/92 vom 17. September 1991

Das Bundesamt für

Zivilluftfahrt,

gestützt auf das Gesuch vom 17. Juli 1991, auf Artikel 95 Absätze l, 2 Buchstabe b und Absatz 3 der Verordnung vom 14. November 1973 D über die Luftfahrt, auf die Vereinbarung zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland vom 22. November 19842', unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens bei den Flughäfen und den betroffenen Schutzverbänden, verfügt: Die TEA Basel AG ist berechtigt, in der Zeit vom 1. November 1991 bis 31. März 1992 die folgende Anzahl Nachtflugbewegungen durchzuführen: Zürich Keine Bewegungen für geplante An- und Abflüge zwischen 22.01 und 23.00 Uhr Ortszeit.

20 Bewegungen als Reserve für nachzuweisende Verspätungen (zwischen 22.01 und 23.00 Uhr Ortszeit) aus Flugsicherungs(ATC)- oder technischen Gründen in der Schweiz oder im Ausland. Sie dürfen nicht für Einzel- oder Ad-hocFlüge verwendet werden.

Genf Keine Bewegungen für geplante Anflüge zwischen 22.01 und 24.00 Uhr Ortszeit und Abflüge zwischen 22.01 und 23.00 Uhr Ortszeit.

Keine Bewegungen als Reserve für nachzuweisende Verspätungen (für Anflüge zwischen 22.01 und 24.00 Uhr Ortszeit und Abflüge zwischen 22.01 und 23.00 Uhr Ortszeit) aus Flugsicherungs(ATC)- oder technischen Gründen in der Schweiz oder im Ausland. Sie dürfen nicht für Einzel- oder Ad-hoc-Flüge verwendet werden.

Die zugeteilten Bewegungen dürfen ausschliesslich mit Luftfahrzeugen ausgeführt werden, die dem Kapitels des Anhanges 16 zum Übereinkommen vom

»2 SR 748.01 > AS 1984 1346

1362

Nachtflugkontingente an Unternehmen des Nichtlinienverkehrs

7. Dezember 1944>> über die internationale Zivilluftfahrt (ICAO Anhang 16 Kapitel 3) entsprechen.

Für den Anfing ist der Zeitpunkt massgebend, in dem das Flugzeug auf der Piste aufsetzt, für den Abflug der Zeitpunkt, in dem es von der Piste abhebt.

Über die durchgeführten Nachtflugbewegungen ist uns monatlich (bis zum 15.

des folgenden Monats) Meldung zu erstatten. Die Benützung von Bewegungen des Reservekontingentes muss darin begründet werden.

Begründung Für Zürich und Genf beantragt die TEA keine Bewegungen für geplante Anund Abflüge, hingegen wünscht sie für Zürich 25 Reservebewegungen zur Abdeckung von Verspätungen derjenigen Flüge, die zwar für die Zeit vor 22.00 Uhr geplant sind, jedoch aus Flugsicherungs(ATC)- oder technischen Gründen in die Zeit nach 22.00 Uhr fallen können.

Die Direktion des Flughafens Zürich lehnt die Erteilung eines Nachtflugkontingentes an die TEA unter Hinweis auf hängige Beschwerden ab. Der Schutzverband der Bevölkerung um den Flughafen Zürich beantragt, Kontingente nur für Flugzeuge gemäss ICAO Anhang 16 Kapitel 3 zuzuteilen und die Gesamtzahl der Reservebewegungen in Zürich für den Winter 1991/92 gemäss früheren Anträgen auf 26 zu begrenzen.

Widerhandlungen gegen diese Verfügung werden gemäss Artikel 91 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 2> mit Haft oder mit Busse bis 20000 Franken bestraft.

Rechtsmittelbelehrung Wer nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG)3' zur Beschwerde berechtigt ist, kann diese Verfügung durch Beschwerde an das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement, 3003 Bern, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit der persönlichen Eröffnung dieser Verfügung, andernfalls seit deren Publikation im Bundesblatt einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gestützt auf Artikel 55 Absatz 2 VwVG entzogen.

17. September 1991

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Neuenschwander

» AS 1971 1305 > SR 748.0 > SR 172.021

2 3

1363

Zuteilung von Nachtflugkontingenten an Unternehmen des Nichtlinienverkehrs mit grossen Flugzeugen, Winter 1991/92 vom 17. September 1991

Das Bundesamt für

Zivilluftfahrt,

gestützt auf das Gesuch vom 24. Juli 1991, auf Artikel 95 Absätze l, 2 , Buchstabe b und Absatz 3 der Verordnung vom 14. November 1973 ^ über die Luftfahrt, auf die Vereinbarung zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland vom 22. November 1984 2>, unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens bei den Flughäfen und den betroffenen Schutzverbänden, verfügt: Die Swissair ist berechtigt, in der Zeit vom 1. November 1991 bis 31. März 1992 die folgende Anzahl Nachtflugbewegungen durchzuführen: Zürich Keine Bewegungen für geplante An- und Abflüge zwischen 22.01 und 23.00 Uhr Ortszeit.

Sechs Bewegungen als Reserve für nachzuweisende Verspätungen (zwischen 22.01 und 23.00 Uhr Ortszeit) aus Flugsicherungs(ATC)- oder technischen Gründen in der Schweiz oder im Ausland. Sie dürfen nicht für Einzel- oder Adhoc-Flüge verwendet werden. !

Genf Keine Bewegungen für geplante Anflüge zwischen 22.01 und 24.00 Uhr Ortszeit und Abflüge zwischen 22.01 und 23.00 Uhr Ortszeit.

Vier Bewegungen als Reserve für nachzuweisende Verspätungen (für Anflüge zwischen 22.01 und 24.00 Uhr Ortszeit und Abflüge zwischen 22.01 und 23.00 Uhr Ortszeit) aus Flugsicherungs(ATC)- oder technischen Gründen in der Schweiz oder im Ausland. Sie dürfen nicht für Einzel- oder Ad-hoc-Flüge verwendet werden.

Die zugeteilten Bewegungen dürfen ausschliesslich mit Luftfahrzeugen ausgeführt werden, die dem Kapitel 3 des Anhanges 16 zum Übereinkommen vom

') SR 748.01 > AS 1984 1346

2

1364

Nachtflugkontingente an Unternehmen des Nichtlinienverkehrs

7. Dezember 1944'> über die internationale Zivilluftfahrt (ICAO Anhang 16 Kapitel 3) entsprechen.

Für den Anflug ist der Zeitpunkt massgebend, in dem das Flugzeug auf der Piste aufsetzt, für den Abflug der Zeitpunkt, in dem es von der Piste abhebt.

Über die durchgeführten Nachtflugbewegungen ist uns monatlich (bis zum 15.

des folgenden Monats) Meldung zu erstatten. Die Benützung von Bewegungen des Reservekontingentes muss darin begründet werden.

Begründung Die Swissair beantragt für Zürich sechs und für Genf vier Reservebewegungen zur Abdeckung von Verspätungen derjenigen Flüge, die zwar für die Zeit vor 22.00 Uhr geplant sind, jedoch aus Flugsicherungs(ATC)- oder technischen Gründen in die Zeit nach 22.00 Uhr fallen können.

Die Direktionen der Flughäfen Zürich und Genf sowie die «Association des riverains de l'Aéroport de Genève» erheben keine Einwände .gegen diese Zuteilung. Der Schutzverband der Bevölkerung um den Flughafen Zürich beantragt, Kontingente nur für Flugzeuge gemäss ICAO Anhang 16 Kapitel 3 zuzuteilen und die Gesamtzahl der Reservebewegungen in Zürich für den Winter 1991/92 gemäss früheren Anträgen auf 26 zu begrenzen.

Widerhandlungen gegen diese Verfügung werden gemäss Artikel 91 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19482' mit Haft oder mit Busse bis 20000 Franken bestraft.

Rechtsmittelbelehrung Wer nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG)3) zur Beschwerde berechtigt ist, kann diese Verfügung durch Beschwerde an das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement, 3003 Bern, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit der persönlichen Eröffnung dieser Verfügung, andernfalls seit deren Publikation im Bundesblatt einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gestützt auf Artikel 55 Absatz 2 VwVG entzogen.

17: September 1991

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Neuenschwander

') AS 1971 1305 SR 748.0 > SR 172.021

2 > 3

1365

Zuteilung von Nachtflugkontingenten an Unternehmen des Nichtlinienverkehrs mit grossen Flugzeugen, Winter 1991/92 vom 17. September 1991

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt, gestützt auf das Gesuch vom 7. August 1991, auf Artikel 95 Absätze l, 2 Buchstabe b und Absatz 3 der Verordnung vom 14. November 1973 '> über die Luftfahrt, , . . i auf die Vereinbarung zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland vom 22. November 19842\ unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens bei den Flughäfen und den betroffenen Schutzverbänden, verfügt: Die CTA AG ist berechtigt, in der Zeit vom 1. November 1991 bis 31. März 1992 die folgende Anzahl Nachtflugbewegungen durchzuführen: Zürich Keine Bewegungen für geplante An- und Abflüge zwischen 22.01 und 23.00 Uhr Ortszeit.

18 Bewegungen als Reserve für nachzuweisende Verspätungen (zwischen 22.01 und 23.00 Uhr Ortszeit) aus Flugsicherungs(ATC)- oder technischen Gründen in der Schweiz oder im Ausland. Sie dürfen nicht für Einzel- oder Ad-hocFlüge verwendet werden.

Genf Keine Bewegungen für geplante Anflüge zwischen 22.01 und 24.00 Uhr Ortszeit und Abflüge zwischen 22.01 und 23.00 Uhr Ortszeit.

Zehn Bewegungen als Reserve für nachzuweisende Verspätungen (für Anflüge zwischen 22.01 und 24.00 Uhr Ortszeit und Abflüge zwischen 22.01 und 23.00 Uhr Ortszeit) aus Flugsichenmgs(ATC)- oder technischen Gründen in der Schweiz oder im Ausland. Sie dürfen nicht für Einzel- oder Ad-hoc-Flüge verwendet werden.

Die zugeteilten Bewegungen dürfen ausschliesslich mit Luftfahrzeugen ausgeführt werden, die dem Kapitel 3 des Anhanges 16 zum Übereinkommen vom

') SR 748.01 > AS 1984 1346

2

1366

Nachtflugkontingente an Unternehmen des Nichtlinienverkehrs

7. Dezember 1944 '> über die internationale Zivilluftfahrt (ICAO Anhang 16 Kapitel 3) entsprechen.

Für den Anflug ist der Zeitpunkt massgebend, in dem das Flugzeug auf der Piste aufsetzt, für den Abflug der Zeitpunkt, in dem es von der Piste abhebt.

Über die durchgeführten Nachtflugbewegungen ist uns monatlich (bis zum 15.

des folgenden Monats) Meldung zu erstatten. Die Benützung von Bewegungen des Reservekontingentes muss darin begründet werden.

Begründung Die CTA beantragt für Zürich und Genf keine Bewegungen für geplante Anund Abflüge, hingegen wünscht sie 20 Reservebewegungen für Zürich und deren 16 für Genf zur Abdeckung von Verspätungen derjenigen Flüge, die zwar für die Zeit vor 22.00 Uhr geplant sind, jedoch aus Flugsicherungs(ATC)- oder technischen Gründen in die Zeit nach 22.00 Uhr fallen können. Die beantragte Zahl wurde stark gekürzt.

Die Direktionen der Flughäfen Zürich und Genf sowie die «Association des riverains de l'Aéroport de Genève» erheben keine Einwände gegen diese Zuteilung. Der Schutzverband der Bevölkerung um den Flughafen Zürich beantragt, Reservekontingente nur für Flugzeuge gemäss ICAO Anhang 16 Kapitel 3 zuzuteilen und die Gesamtzahl der Reservebewegungen in Zürich für den Winter 1991/92 gemäss früheren Anträgen auf 26 zu begrenzen.

Widerhandlungen gegen diese Verfügung werden gemäss Artikel 91 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 2> mit Haft oder mit Busse bis 20000 Franken bestraft.

Rechtsmittelbelehrung Wer nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG)3) zur Beschwerde berechtigt ist, kann diese Verfügung durch Beschwerde an das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement, 3003 Bern, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit der persönlichen Eröffnung dieser Verfügung, andernfalls seit deren Publikation im Bundesblatt einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gestützt auf Artikel 55 Absatz 2 VwVG entzogen.

17. September 1991

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Neuenschwander

» AS 1971 1305 > SR 748.0 > SR 172.021

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1367

Zuteilung von Nachtflugkontingenten an Unternehmen des Nichtlinienyerkehrs mit grossen Flugzeugen, Winter 1991/92 vom 17. September 1991

Das Bundesamt für

Zivilluftfahrt,

gestützt auf das Gesuch vom 9. August 1991, auf Artikel 95 Absätze l, 2 Buchstabe b und Absatz 3 der Verordnung vom 14. November 1973 '> über die Lüftfahrt, auf die Vereinbarung zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland vom 22. November 1984 2>, , unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens bei den Flughäfen und den betroffenen Schutzverbänden, verfugt: Die Baiair AG ist berechtigt, in der Zeit vom 1. November 1991 bis 31. März 1992 die folgende Anzahl Nachtflugbewegungen durchzuführen: Zürich Keine Bewegungen für geplante An- und Abflüge zwischen 22.01 und 23.00 Uhr Ortszeit.

25 Bewegungen als Reserve für nachzuweisende Verspätungen (zwischen 22.01 und 23.00 Uhr Ortszeit) aus Flugsicherungs(ATC)- oder technischen Gründen in der Schweiz oder im Ausland. Sie dürfen nicht für Einzel- oder Ad-hocFlüge verwendet werden.

Genf Keine Bewegungen für geplante Anflüge zwischen 22.01 und 24.00 Uhr Ortszeit und Abflüge zwischen 22.01 und 23.00 Uhr Ortszeit.

Zwei Bewegungen als Reserve für nachzuweisende Verspätungen (für Anflüge zwischen 22.01 und 24.00 Uhr Ortszeit und Abflüge zwischen 22.01 und 23.00 Uhr Ortszeit) aus Flugsicherungs(ATC)- oder technischen Gründen in der Schweiz oder im Ausland. Sie dürfen nicht für Einzel- oder Ad-hoc-Flüge verwendet werden.

Die zugeteilten Bewegungen dürfen ausschliesslich mit Luftfahrzeugen ausgeführt werden, die dem Kapitel 3 des Anhanges 16 zum Übereinkommen vom

') SR 748.01 > AS 1984 1346

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1368

Nachtflugkontingente an Unternehmen des Nichtlinienverkehrs

7. Dezember 1944 J > über die internationale Zivilluftfahrt (ICAO Anhang 16 Kapitel 3) entsprechen.

Für den Anflug ist der Zeitpunkt massgebend, in dem das Flugzeug auf der Piste aufsetzt, für den Abflug der Zeitpunkt, in dem es von der Piste abhebt.

Über die durchgeführten Nachtflugbewegungen ist uns monatlich (bis zum 15.

des folgenden Monats) Meldung zu erstatten. Die Benützung von Bewegungen des Reservekontingentes muss darin begründet werden.

Begründung Für Zürich und Genf beantragt die Baiair keine Bewegungen für geplante Anund Abflüge, hingegen wünscht sie 25 Reservebewegungen für Zürich und deren zwei für Genf zur Abdeckung von Verspätungen derjenigen Flüge, die zwar für die Zeit vor 22.00 Uhr geplant sind, jedoch aus Flugsicherungs(ATC)- oder technischen Gründen in die Zeit nach 22.00 Uhr fallen können.

Die Direktionen der Flughäfen Zürich und Genf sowie die «Association des riverains de l'Aéroport de Genève» erheben keine Einwände gegen diese Zuteilung. Der Schutzverband der Bevölkerung um den Flughafen Zürich beantragt, Kontingente nur für Flugzeuge gemäss ICAO Anhang 16 Kapitel 3 zuzuteilen und die Gesamtzahl der Reservebewegungen in Zürich für den Winter 1991/92 gemäss früheren Anträgen auf 26 zu begrenzen.

Widerhandlungen gegen diese Verfügung werden gemäss Artikel 91 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19482) mit Haft oder mit Busse bis 20000 Franken bestraft.

Rechtsmittelbelehrung Wer nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG)3) zur Beschwerde berechtigt ist, kann diese Verfügung durch Beschwerde an das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement, 3003 Bern, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit der persönlichen Eröffnung dieser Verfügung, andernfalls seit deren Publikation im Bundesblatt einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gestützt auf Artikel 55 Absatz 2 VwVG entzogen.

17. September 1991

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Neuenschwander

') AS 1971 1305 > SR 748.0 > SR 172.021

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1369

Zusicherunoen von Bundesbeiträgen an Gewässerkorrektionen

Verfügungen des Eidgenössischen Verkehrs- und Enerqiewirtschaftsdepartementes - Kanton Uri, Gemeinde Schattdorf, Ausbau Gangbach Verfügung Nr. 134 Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Art. 44ff. des Bundesgesetzes über Verwaltungsverfahren (SR 172.021), Artikel 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) und Artikel 14 des Bundesgesetzes über Fussund Wanderwege (SR 704) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt beim Bundesgericht Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bündesamt für Wasserwirtschaft, Effingerstrasse 77, 3001 Bern, nach telephonischer Voranmeldung (Tel. 031 61 54 80) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen.

8. Oktober 1991

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Bundesamt für Wasserwirtschaft

Zusicherungen von Bundesbeiträgen an Gewässerkorrektionen

Verfügungen des Bundesamtes für Wasserwirtschaft - Kanton St. Gallen, Gemeinde Pfäfers, Chrüzbach Vättis, Verfügung Nr. 468 - Kanton St. Gallen, Gemeinde Ebnat-Kappel, Sanierung Lägelenbach, Verfügung Nr. 469 - Kanton St.Gallen, Gemeinde Krinau, Verbauung des Aubaches, Verfügung Nr. 470 Rechtsmittelbelehrunq Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 44ff.

des Bundesgesetzes über Verwaltungsverfahren (SR 172.021) , Artikel 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (SR 4511 und Artikel 14 des Bundesgesetzes über Fussund Wanderwege (SR 704 ) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt beim Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Wasserwirtschaft, Effingerstrasse 77, 3001 Bern, nach telephonischer Voranmeldung (Tel. 031 61 54 80) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen.

8. Oktober 1991

Bundesamt für Wasserwirtschaft

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1991

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

39

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.10.1991

Date Data Seite

1349-1371

Page Pagina Ref. No

10 051 959

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