Ablauf der Referendumsfrist: 30. September 1991

Bundesbeschluss iiber die befristete Anderung des Getreidegesetzes # S T #

Anderung vom 21. Juni 1991

Die Bundesversamtnlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 21. Januar 1991 1), beschliesst:

I Wahrend der Geltungsdauer dieses Beschlusses wird das Getreidegesetz vom 20. Marz 1959 2) wie folgt geandert: Art. 8 Abs. 1, Jbis und 2 ' Der Bund tiberaimmt unmittelbar von Produzenten gutes, mahlfahiges Inlandgetreide. Artikel 10ter bleibt vorbehalten.

1bis Der Bundesrat bestimmt die Anforderungen, die an dieses Getreide gestellt werden.

2 Aufgehoben

Garaniiemenge, Kosienbeleiligung der Produzenten

Art, 10bis 1 Die Obernahmepreise nach Artikel 10 gelten nur fiir eine bestimmte Menge je Ernte. Sie entspricht der Menge an in- und ausländischem Brotgetreide (ohne Hartweizen), welche die Handelsmiihlen im Durchschnitt der beiden vorangegangenen Jahre verarbeitet haben.

2 Liefern die Produzenten zusatzliches Brotgetreide ab, so mussen sie die Kosten fiir dessen Verwertung tragen.

3 Der Bundesrat kann Produzenten aus besonderen Grilnden ganz oder teilweise vom Verwertungsbeitrag befreien. Er legt die besonderen Griinde fest. Als besonderer Grund gilt namentlich die Ausrichtung des Brotgetreideanbaus auf den Markt und die Umwelt.

" BB1 1991 I 84] > SR 916.111.0

2

1556

1991-460

Getreidegesetz. Änderung. BG

Art. 10ter

Produktionslenkung

Kann die Produktion mit der Preisfestsetzung (Art. 10), der Beteiligung der Produzenten an den Verwertungskosten (Art. 10bis) und ökologischen Massnahmen (Art. 11 Abs. 2bis) nicht im erwünschten Ausmass gelenkt werden, so kann der Bundesrat, nach Anhören der Beteiligten: - zur Ausrichtung der Produktion auf die qualitativen Bedürfnisse des Marktes für bestimmte Getreidearten und -sorten Anbaugebiete festlegen oder den Abschluss von einheitlichen Anbauverträgen zwischen Verwaltung und Produzenten vorsehen und die Übernahme auf Getreide beschränken, das in den festgelegten Anbaugebieten oder aufgrund der Anbauverträge produziert worden ist.

Art. lì Abs. 2bis, 3 und 4 zbis Qer Bu n( j kann Produzenten, die Brotgetreide extensiv anbauen, Flächenbeiträge und Zuschläge zu den Übernahmepreisen ausrichten. Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Beiträge und der Zuschläge sowie die Voraussetzungen, welche die Produzenten erfüllen müssen.

3 Der Bund kann an Produzenten in Gebieten mit erschwerten Produktionsbedingungen produktbezogene Beiträge ausrichten.

Der Bundesrat bestimmt deren Höhe und die Voraussetzungen, welche die Produzenten erfüllen müssen.

4 Die Beiträge und Zuschläge sollen die Produzenten veranlassen, einzelne Betriebszweige oder den gesamten Betrieb umweltschonend zu bewirtschaften.

Art. 16'er Abs. 4 4 Der Bund trägt die Kosten dieser Massnahmen, soweit ausgewachsenes Inlandgetreide in der Garantiemenge nach Artikel 10bis enthalten ist.

Art. 17 Abs. l 1 Der Bund fördert insbesondere durch Beiträge die Züchtung, Erprobung und Beschaffung hochwertiger Brotgetreidesorten sowie die Erzeugung von feldbesichtigtem und anerkanntem inländischem Saatgut.

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Getreidegesetz. Änderung. BG

Art. 21 Abs. 4his und 6 4t>is jjer Selbstkostenpreis des Bundes für das Inlandgetreide setzt sich zusammen aus dem Übernahmepreis mit Zuschlägen und Abzügen nach Artikel 11 Absätze l und 2 und den Kosten für Verwaltung, Einkauf, Fracht, Lagerhaltung und Sackmaterial. Der Bundesrat kann überdies für Getreide aus extensiver Produktion einen Zuschlag festsetzen.

* Die Verwaltung verwertet das Inlandgetreide, das nicht für die menschliche Ernährung benötigt wird. Das Eidgenössische Volfcswirtschaftsdepartement erlässt dafür Vorschriften.

II 1

Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Der Beschluss gilt längstens bis zum 31. Dezember 1996.

Ständerat, 21. Juni 1991 Der Präsident: Hänsenberger Die Sekretärin: Huber Datum der Veröffentlichung: 2. Juli 1991') Ablauf der Referendumsfrist: 30. September 1991

4423

') BEI 1991 II 1556

1558

Nationalrat, 21. Juni 1991 Der Präsident: Bremi Der Protokollführer: Anliker

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesbeschluss über die befristete Änderung des Getreidegesetzes Änderung vom 21. Juni 1991

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02.07.1991

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