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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

Zusicherung von Bundesbeiträgen an forstliche Projekte

Verfügungen der Eidgenüssischen Forstdirektion - Gemeinde FLUELEN UR, Steinschlagverbau Steinschlagschutz Privatwald Flüelen Projekt-Nr. 231-UR-2031/00

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt beim Eidgenössischen Departement des Innern, 3003 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 2 Est. c und Art. 12 NHG; Art. 14 FWG; Art.

l ff. VwVG). Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

¥er zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschverdefrist bei der Eidgenössischen Forstdirektion, fforblentalstrasse 32, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031/67 78 53 / 67 77 78) Einsicht in die Verfügung und die Projektunterlagen nehmen.

9. Juli 1991

EIDGENÖSSISCHE FORSTDIREKTION

1611

Veröffentlichung Richtplan Kanton Jura I

Der Bundesrat hat am 17. Juni 1991 folgenden Beschluss gefasst:

I1

Der Richtplan des Kantons Jura wird aufgrund des Prüfungsberichts des Bundesamtes für Raumplanung vom 8. Mai 1991 genehmigt. Vorbehalten bleiben die Ergänzungen und Anpassungen gemäss Ziffer 12 sowie der Sachplan des Bundes über die Fruchtfolgeflächen nach Artikel 19 der Verordnung vom 2. Oktober 1989 über die Raumplanung (RPV; SR 700.7).

12

Die Kantonsregierung wird eingeladen, die Grundlagen und den Koordinationsplan in Berücksichtigung des erstellten Programms und gemäss den Angaben des Prüfungsberichts des Bundesamtes für Raumplanung anzupassen und zu ergänzen, besonders: a. die Grundlagen hinsichtlich Wald, Natur und Landschaft, schädliche Einwirkungen und Naturgefahren, Besiedlung, Tourismus, Verkehr sowie Versorgung und Entsorgung zu vertiefen, und die zur Sicherstellung der Koordination erforderlichen Massnahmen festzulegen; b. die Entwicklung der Bundesplanungen zu berücksichtigen, dabei insbesondere die Fragen zu regeln, die sich in Zusammenhang mit der Errichtung von Park-and-ride-Anlagen, mit der Verwirklichung einer S-Bahn in der Region Basel, mit der Elektrifizierung der Strecke Delle-Belfort, mit den Übertragungsleitungen der SBB, mit den Anschlussgeleisen, mit der Nutzung von SBB-eigenen Arealen und mit dem regionalen Entwicklungskonzept der zweiten Generation stellen; c. den Text des Richtplans zu ergänzen mit Angaben zu den finanziellen Mitteln für alle Objekte, die besondere Anstrengungen seitens des Kantons oder der Gemeinden benötigen und darüber zu wachen, dass die Koordinationsprobleme aus der Karte ersichtlich werden.

13

Die Kantonsregierung wird eingeladen, die Änderungen und Anpassungen des Richtplans, die sich aus den Ergänzungen gemäss obenstehender Ziffer 12 Buchstaben a-c ergeben, im Rahmen der vorgesehenen Fortführung dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen.

Sie wird im weiteren eingeladen, bei allen richtplanrelevanten Vorhaben die Zusammenarbeit mit den Bundesstellen, den Nachbarkantonen sowie den angrenzenden Regionen und Gemeinden weiterzuverfolgen und dem Bundesamt für Raumplanung periodisch über den Stand der Planung und der Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 9 Absatz l RPV Bericht zu erstatten.

1612

Der vom Bundesrat genehmigte Inhalt des Richtplans des Kantons Jura kann nach Artikel 4 Absatz 3 RPG zu den ordentlichen Arbeitszeiten bei folgenden Stellen eingesehen werden: - Raumplanungsamt des Kantons Jura, rue des Moulins 2, 2800 Delémont (Tel. 066 21 52 34); - Bundesamt für Raumplanung, Eigerstrasse 65, 3003 Bern (Tel. 031 614060).

Der Prüfungsbericht vom 8. Mai 1991 des Bundesamtes für Raumplanung kann bei den unter Ziffer 2 bezeichneten Stellen eingesehen werden.

Anpassungen des Richtplans werden periodisch und gesamthaft im Bundesblatt veröffentlicht. Bei den unter Ziffer 2 bezeichneten Stellen kann jederzeit ein nachgeführtes Exemplar des Richtplans eingesehen werden.

19. Juni 1991

Bundesamt für Raumplanung

1613

Gesuche um Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit (Art. 10 ArG) - Alcatel STR AG, 8055 Zürich Produktion Telecom; Werk Au 10 F 17. Juni 1991 bis 20. Juni 1992 - Confiserie- und Confiserie- und bis 5 M, bis 17 19. August 1991

Schokoladefabrik Münz AG, 9230 Flawil Schokoladeproduktion und Verpackung F bis 20, August 1994 (Erneuerung)

- SW Stanzwerk Glarus AG, 8750 Glarus Stanzerei, Schweisserei und Montage bis 7 M, bis 6 F 29. Juli 1991 bis 1. August 1992 - TEM AG für Elektronik, 7007 Chur Automatische Printbestückung 2 M

24. Juni 1991 bis 27. Juni 1992 - Gehrig AG, 4710 Klus verschiedene Betriebsteile bis 60 M, bis 20 F 1. Juli 1991 bis auf weiteres (Aenderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG - AG für Geflügel- und Eierverwertung, 3273 Kappelen Schlachten, zerlegen und Verpacken von Geflügel bis 15 M, bis 10 F 1. Juli 1991 bis 4. Juli 1992 Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG Zweischichtige Tagesarbeit (Art. 23 ArG) - Looser Maschinenbau AG, 8754 Netstal Fabrikation bis 8 M 2. September 1991 bis 3. September 1994 (Erneuerung) - Leuco AG, 9430 St. Margrethen Fräserproduktion 12 M 24. Juni 1991 bis 25. Juni 1994 (Erneuerung) - Maschinenfabrik Sulzer-Burckhardt AG, 4002 Basel mechanische Bearbeitung, Schlosserei 60 M 5. August 1991 bis auf weiteres (Erneuerung) - Confiserie- und Schokoladenfabrik Münz AG, 9230 Flawil Confiserie- und Schokoladeproduktion, Packerei 10 M, 34 F 16. September 1991 bis 17. September 1994 (Erneuerung)

1614

- Akeret AG, Druck + Verlag, 8157 Dielsdorf 5 - Farben Druckmaschine 2 M 17. Juni 1991 bis 20. Juni 1992 - Narimpex AG, 2501 Biel Trockenfrüchte 4 M, 6 F 24. Juni 1991 bis 27. Juni 1992 Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit (Art. 17 oder 24 ArG) - Gehrig AG, 4710 Klus Brühwursterei und Bedienung von Rauchanlagen 3 M 1. Juli 1991 bis 2. Oktober 1993 (Aenderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG - Gehrig AG, 4710 Klus Brühwursterei 6 M 30. Juni 1991 bis 2. Oktober 1993 - Bernische Grossmosterei Worb AG, 3076 Worb Abfüllerei und Brennerei bis 24 M 4. August 1991 bis 6. August 1994 (Erneuerung) (M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche) Rechtsmittel Wer durch die Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung in seinen Rechten oder Pflichten berührt ist und wer berechtigt ist, dagegen Beschwerde zu führen, kann innert zehn Tagen seit Publikation des Gesuches beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 61 29 45/28 58) Einsicht in die Gesuchsunterlagen nehmen.

Erteilte Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 10 Abs. 2 ArG) - Hügli Nährmittel AG, 9323 Steinach Fabrikation inkl. Werkstatt und Spedition 10 M, 10 F 8. Juli 1991 bis 9. Juli 1994 (Erneuerung)

1615

- Lanz-Anliker AG, 4938 Rohrbach b. Huttwil verschiedene Betriebsteile 5 M, 3 F 13. Mai 1991 bis 16. Mai 1992 - Gebrüder Sulzer Aktiengesellschaft, Produktionsbereich Webmaschinen, 8630 Rüti Textilelektironik; Sektor Printbestückung 4 M, 16 F 15. Juli 1991 bis auf weiteres (Erneuerung) - Präzisions-werkzeuge AG, 8630 Rüti Produktion bis 11 M 17. Juni 1991 bis 18. Juni 1994 (Erneuerung) - Brauerei zum Gurten AG, 3084 Wabern Abfüllerei bis 7 M 3. Juni 1991 bis 6. Juni 1992 - Küng Druck und Verlag AG, 6210 Sursee Rotation 2 M, 6 F, 1 J 12. August 1991 bis 13. August 1994 (Erneuerung) Zweischichtige Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 23 Abs. l ArG) - Knorr-Nährmittel Aktiengesellschaft, 8240 Thayngen SH Frischproduktion, neuer Produktionszweig 4 M, 4 F 29. April 1991 bis 2. Mai 1992 - Gebrüder Sulzer Aktiengesellschaft, Produktionsbereich Webmaschinen, 8630 Rüti verschiedene Betriebsteile 160 M 15. Juli 1991 bis auf weiteres (Erneuerung) - Schaffner AG, Etahlmöbel, 8555 Müllheim Dorf Polyester-Presswerk, Lackiererei bis 8 M 8. Juli 1991 bis 9. Juli 1994 (Erneuerung) - Glessmann AG, 9464 Rüthi Fräserei und Bohrwerk bis 6 M 15. Juli 1991 bis auf weiteres

(Erneuerung)

- Lamprecht AG, 8050 Zürich Montage und Verpackung 6 M, 6 F 8. Juli 1991 bis 9. Juli 1994 (Erneuerung)

1616

- Wirth & Co. AG, 6033 Buchrain Lackierwerk 26 M 29. April 1991 bis 2. Mai 1992 - Reichhold Chemie AG, 5212 Hausen b. Brugg Produktionsanlagen sowie Versorgungs- und Ent'sorgungsbetriebe in Lupfig bis 40 M, bis 4 F 6. Mai 1991 bis auf weiteres (Erneuerung) - Hidrostal AG, 8213 Neunkirch Maschinenfabrik (NC-Fräsmaschinen) 4 M 1. Juli 1991 bis 28. Dezember 1991 Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 17 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 2 ArG) - Reichhold Chemie AG, 5212 Hausen b. Brugg Produktionsanlagen sowie Versorgungs- und Entsorgungsbetriebe in Lupfig bis 16 M 6. Mai 1991 bis 7. Mai 1994 (Erneuerung) - Scholer AG, 4938 Rohrbach b. Huttwil Herstellung von Uhrwerken und Apparateteilen bis 4 M 2. September 1991 bis 5. September 1992 - Meier & Cie. AG, 8200 Schaffhausen Rotation bis 6 M 9. Juni 1991 bis auf weiteres (Erneuerung) - Meier & Cie. AG, 8200 Schaffhausen Spedition bis 6 M 10. Juni 1991 bis 11. Juni 1994 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG - Weberei Appenzell AG "Weba", 9050 Appenzell Baumwollweberei und Automatenstickerei 6 M 7. Juli 1991 bis 9. Juli 1994 (Erneuerung) Sonntagsarbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 19 Abs. 2 ArG) - Reichhold Chemie AG, 5212 Hausen b. Brugg Produktionsanlagen sowie Versorgungs- und Entsorgungsbetriebe in Lupfig bis 2 M

6. Mai 1991 bis 7. Mai 1994

1617

- Milchpulverfabrik Sulgen, 8583 Sulgen verschiedene Betriebsteile 6 M 5. Mai 1991 bis auf weiteres (Aenderung) - Glashütte Bülach AG, 8180 Bülach Formenrevision bis 5 M 5. Mai 1991 bis 9. Mai 1992 (M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche) Rechtsmittel Gegen diese Verfügungen kann nach Massgabe von Artikel 55 Absatz 2 ArG und Artikel 44 ff. VwVG innert 30 Tagen seit der Publikation beim Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel.

031 61 29 45/28 58) Einsicht in die Bewilligungen und deren Begründung nehmen.

9. Juli 1991

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht

1618

Zusicherung von Bundesbeiträgen an Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten

Verfügungen des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes - Gemeinde Horrenbach-Buchen BE, Weganlage HuetgrabenRütegg, Grundsatzverfügung, Projekt-Nr. BE6409 Rechtsmittelbelehrunq Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 68 der Bodenverbesserungs-Verordnung (SR 913.lì, 44ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR .172.0_2jJ , 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (SR 451 ) und 14 des Bundesgesetzes über Fussund Wanderwege (SR 704) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt beim Bundesrat Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Eidgenössischen Meliorationsamt, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 61 26 55) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen.

Verfügungen des Eidgenössischen Meliorationsamtes - Gemeinde Beinwil AG, Düngeranlage Tschöplihof, Projekt~Nr. AG2826 - Gemeinde Sulz AG, Düngeranlage Brügglihof, Projekt-Nr. AG2827 - Gemeinde Mandach, AG, Düngeranlage Sandholtern 82, Projekt-Nr. AG2828 - Gemeinde Wynigen BE, Gebäuderationalisierung Kobeisse, Projekt-Nr. BE7508 - Gemeinde Belpberg BE, Gebäuderationalisierung Wyler, Projekt-Nr. BE7330 - Gemeinde Niedermuhlern BE, Gebäuderationalisierung Neuhaus, Projekt-Nr. BE7352

1619

- Gemeinde Boltigen BE, Wasserversorgung Reidenbach, 2. Etappe, Projekt-Nr. BE3141-2 - Gemeinde Altbüron LU, Gebäuderationalisierung Feld, Projekt-Nr. LU3716 - Gemeinde Bütschwil SG, Düngeranlage Riet, Projekt-Nr. SG4711 - Gemeinde Nesslau SG, Düngeranlage Zelg-Büel, Projekt-Nr. SG4712 - Gemeinde St. Gallenkappel SG, Hofsanierung Rinderweid, 1. Etappe, Projekt-Nr. SG4544-1 - Gemeinde Kaltbrunn SG, Brämiberg,

Gebäuderationalisierung

Projekt-Nr. SG4606 - Gemeinde Schwyz SZ, Weg Binziberg mit Bewirtschaftungsweg Schweigbühl,

Projekt-Nr. SZ2267 Rechtsmittel Gegen diese Verfügungen kann nach Massgabe von Artikel 68 der Bodenverbesserungs-Verordnung (SR 913.l), 44ff.

des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.,D_21 ) , 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (SR 451Ì und 14 des Bundesgesetzes über Fussund Wanderwege (SR 704) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt beim Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Eidgenössischen Meliorationsamt, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 61 26 55) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen.

9. Juli 1991

1620

Eidgenössisches Meliorationsamt

Notifikation

Street: Das Bundesamt für Veterinärwesen verurteilte Sie am 13. August 1990 aufgrund des am 11. Mai 1989 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Widerhandlung gegen die Tierseuchengesetzgebung in Anwendung von Artikel 47 Absatz l des Tierseuchengesetzes zu einer Busse von 800 Franken, unter Auferlegung der Spruchgebühr von 160 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung beim Bundesamt für Veterinärwesen, Schwarzenburgstrasse 161, 3097 Liebefeld-Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR). Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 960 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheids an das Bundesamt für Veterinärwesen, Schwarzenburgstrasse 161, 3097 Liebefeld-Bern, Postscheckkonto 30-6562-4, zu zahlen.

Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

9. Juli 1991

Bundesamt für Veterinärwesen

1621

Zusicherungen von Bundesbeiträgen an Gewässerkorrektionen

Verfügungen des Bundesamtes für Wasserwirtschaft - Kanton St,Gallen, Gemeinde Bütschwil, Ufersanierung Dietfurterbach, Verfügung Nr. 467 Rechtsmittelbelehrunq Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 44ff.

des Bundesgesetzes über Verwaltungsverfahren ( SR 172_. 021 ) , Artikel 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) und Artikel 14 des Bundesgesetzes über Fussund Wanderwege (SR 7Q4Ì innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt beim Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement Verwalturigsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Wasserwirtschaft, Effingerstrasse 77, 3001 Bern, nach telephonischer Voranmeldung (Tel. 031 61 54 80) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen.

9 Juli 1991

1622

Bundesamt für Wasserwirtschaft

Verfügung über die Verkehrsordnung für Strassenfahrzeuge auf SBB-Areal in St. Gallen Bruggen, St. Gallen St. Fiden, Mörschwil, Goldach vom 10. Juni 1991

Die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958» sowie die Artikel 104 Absatz 4 und 111 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 5. September 1979 J> über die Strassensignalisation, verfügt: 1. Das Befahren des SBB-Areals ist nur im Verkehr mit den Schweizerischen Bundesbahnen oder zur Erreichung der vorgesehenen Parkplätze gestattet.

2. Das Parkieren von Fahrzeugen wird auf dem im Eigentum der SBB stehenden Areal gebührenpflichtig und zeitlich beschränkt oder ganz verboten (Ausnahmen für Inhaber von SBB-Parkingkarten und berechtigte Benutzer der Mietparkplätze).

3. Die Verkehrsordnung wird mit den erforderlichen Verkehrszeichen und Markierungen signalisiert und die Verkehrsüberwachung den zuständigen Polizeiorganen übertragen.

4. Diese Verfügung tritt mit dem Aufstellen der Signale in Kraft. Sie unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat nach Artikel 72 Buchstabe c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren 3>.

1.0. Juni 1991

Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen Der Präsident: Eisenring

4722

') SR 741.01 » SR 741.21 3 > SR 172.021

1623

Verfügung über die Verkehrsordnung für Strassenfahrzeuge auf SBB-Areal in Bassersdorf, Kloten, Opfikon

vom 10. Juni 199)

Die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 ') sowie die Artikel 104 Absatz 4 und 111 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 5. September 1979^ über die Strassensignalisation, verfügt: 1. Das Befahren des SBB-Areals ist nur im Verkehr mit den Schweizerischen Bundesbahnen, zur Erreichung der vorgesehenen Parkplätze und für Lastkraftwagen nur zum Güterumschlag mit der Bahn gestattet.

2. Das Parkieren von Fahrzeugen wird auf dem im Eigentum der SBB stehenden Areal gebührenpflichtig und zeitlich beschränkt oder ganz verboten (Ausnahmen für Inhaber von SBB-Parkingkarten und berechtigte Benutzer der Mietparkplätze).

3. Die Verkehrsordnung wird mit den erforderlichen Verkehrszeichen und Markierungen signalisiert und die Verkehrsüberwachung den zuständigen Polizeiorganen übertragen.

4. Diese Verfügung tritt mit dem Aufstellen der Signale in Kraft. Sie unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat nach Artikel 72 Buchstabe c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren3'.

10. Juni 1991

Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen Der Präsident: Eisenring

') SR 741.01 > SR 741.21 » SR 172.021 2

1624

Verfügung über die Verkehrsordnung für Strassenfahrzeuge auf SBB-Areal in Heerbrugg

vom 10. Juni 1991

Die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen, gestützt auf Artikel! Absatz 5 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958» sowie die Artikel 104 Absatz 4 und 111 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 5. September 19792) über die Strassensignalisation, verfügt: 1. Das Befahren des SBB-Areals ist nur im Verkehr mit den Schweizerischen Bundesbahnen oder zur Erreichung der vorgesehenen Parkplätze gestattet.

Die Durchfahrt vom Kinoweg über das Güterareal wird für alle Fahrzeuge, ausgenommen Velos und Motorfahrräder, ganz verboten.

2. Das Parkieren von Fahrzeugen wird auf dem im Eigentum der SBB stehenden Areal gebührenpflichtig und zeitlich beschränkt oder ganz verboten (Ausnahmen für Inhaber von SBB-Parkingkarten und berechtigte Benutzer der Mietparkplätze).

3. Die Verkehrsordnung wird mit den erforderlichen Verkehrszeichen und Markierungen signalisiert und durch bauliche Massnahmen unterstützt.

Die Verkehrsüberwachung wird den zuständigen Polizeiorganen übertragen.

4. Diese Verfügung tritt mit dem Aufstellen der Signale in Kraft. Sie unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat nach Artikel 72 Buchstabe c des Bundesgesetzes über das Verwaltungs verfahren^.

10. Juni 1991

Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen Der Präsident: Eisenring

'> SR 741.01 3 SR 741.21 « SR 172.021

1625

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

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Jahr

1991

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

26

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.07.1991

Date Data Seite

1611-1625

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10 051 893

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