Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schreinergewerbe # S T #
vom 21. November 1991
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel? Absatz l des Bundesgesetzes vom 28. September 19561) über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschtiesst:
Art. l Die in der Beilage wiedergegebenen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages vom I.April 1991 für das Schreinergewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt.2) Art. 2 1 Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die Kantone Zürich, Bern (ausgenommen die Bezirke Courtelary, Moutier, La Neuveville), Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwaiden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell A. Rh., Appenzell I. Rh., St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau und Tessin ausgesprochen.
2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für sämtliche Betriebe, Betriebsteile und Montagegruppen, die Schreinererzeugnisse oder Erzeugnisse Verwandter Berufszweige herstellen, montieren oder reparieren, sowie für die Zimmereien im Kanton Graubünden. Als Betriebe, die Schreinerarbeiten oder Arbeiten verwandter Berufszweige ausführen, gelten namentlich Bau- und Möbelschreinereien, Innenausbaubetriebe, Laden- und Laborbaubetriebe, Fensterhersteller (Holz, Holz-Metall und Kunststoff), Möbelfabriken, Küchenmöbelfabriken, Saunabaubetriebe, Betriebe der Holzoberflächenbehandlung, Betriebe, die Wand-, Deckenverkleidungen und Isolationen ausführen, Betriebe, die Schreinerarbeiten nur montieren (Montageunternehmungen), Wagnereien, Holzgeräte- und Skihersteller, Glasereien, Holzbeizereien, Antikschreinereien sowie Zimmereien.
3 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für sämtliche Arbeitnehmer, namentlich auch für die Arbeitsvorbereiter, die in den Betrieben gemäss Artikel 2 Absatz 2 beschäftigt werden. Ausgenommen sind: '> SR 221.215.311 2)
Der Text dieser Beilage wird im BB1 nicht veröffentlicht. Separatdrucke können bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, bezogen werden.
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1991-816
Gesamtarbeitsvertrag für das Schreinergewerbe
a. das kaufmännische und das Verkaufspersonal; b. Betriebsleiter, Werkmeister und technisches Personal in leitender Stellung; c. Lehrlinge im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung.
Art. 3 Über den Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrag (Art. 43-45 GAV) ist dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit alljährlich eine Abrechnung zuzustellen. Dieser Abrechnung ist überdies der Bericht einer anerkannten Revisionsstelle beizulegen. Das Bundesamt kann noch weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen.
Art. 4 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1992 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1994.
21. November 1991
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin
5015
961
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schreinergewerbe vom 21. November 1991
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Jahr
1991
Année Anno Band
4
Volume Volume Heft
48
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
10.12.1991
Date Data Seite
960-961
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10 052 052
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