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90.082

Botschaft über eine erleichterte Anpassung der Renten der AHV/IV an die Lohn- und Preisentwicklung sowie der Renten der Unfallversicherung an die Teuerung vom 21. Dezember 1990

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen hiermit unsere Botschaft über die Änderung von Artikel 33ter Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und von Artikel 34 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung und beantragen Ihnen, den beigefügten Gesetzesentwürfen zuzustimmen.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

21. Dezember 1990

1990-797

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Koller Der Bundeskanzler: Buser

10 Bundesblan 143.Jahrgang. Bd.I

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Übersicht Mit der seit 1. Januar 1979 in Kraft stehenden neunten AHV-Revision wurde Artikel 33ter des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SK 831.10J eingeführt. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Renten und Hilflosenentschädigungen der AHV periodisch, in der Reget alle zwei Jahre, der Lohn- und Preisentwicklung angepasst werden. Sinngemäss gilt diese Bestimmung auch für die IV (Art. 37 Abs. l und 42 Abs. l des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; SR 831.20,). Seit J9SO wurden insgesamt fünf derartige Anpassungen vorgenommen. In diesem Rahmen wurde die einfache Minimairente von ISO auf 800 Franken erhöht. Artikel 33tef Absatz 4 AHVG gibt dem Bundesrat die Kompetenz, die Renten vor Ablauf von zwei Jahren anzupassen, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise innert eines Jahres um mehr als 8 Prozent ansteigt. Er kann sie später anpassen, wenn dieser Index innert zwei Jahren um weniger als 5 Prozent ansteigt. Seit Einführung dieser Gesetzesbestimmung wurde in der AHV/IV noch nie vom zweijährigen Anpassungsrhythmus abgewichen.

In Anlehnung an die Regelung der AHV sieht Artikel 34 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20J/Ü/- diese Versicherung einen der AHV analogen Rhythmus für die Anpassung der Renten an die Teuerung vor.

Seit dem Inkrafttreten des UVG im Jahre 1984 wurden die Renten auf den L Januar 1986 und 1. Januar ]990 der Entwicklung der Konsumentenpreise angepasst.

Die Erfahrungen mit dem starken Teuerungsanstieg der zweiten Hälfte dieses Jahres haben gezeigt, dass die heute bestehenden Vorschriften zur Anpassung der Renten an die wirtschaftliche Entwicklung zu starr sind und flexibler ausgestaltet werden müssen. Mit der vorliegenden Gesetzesänderung soll auch vermieden werden, dass der Bundesrat in ausserordentlichen Situationen wiederum mit einem allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss an die eidgenössischen Räte herantreten muss.

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Botschaft I II

Allgemeiner Teil Ausgangslage

Die geltenden Artikel 33ter Absätze l und 4 AHVG und Artikel 34 Absatz 2 UVG gehen von einem zweijährigen Anpassungsrhythmus aus, Bundesrat und Parlament entschieden sich für dieses System der Periodizität, weil es als transparenter und einfacher zu handhaben betrachtet wurde als eine Anpassung, die vom Erreichen eines bestimmten Schwellenwerts abhängig ist (Botschaft vom 7. Juli 1976 über die neunte Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung, Ziff. 35; BB1 1976 III 20, Botschaft vom 18. August 1976 zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Ziff. 346; BB1 1976 III 174). Zwölf Jahre nach dem Inkrafttreten der neunten AHV-Revision und sieben Jahre nach dem Inkrafttreten des UVG kann festgestellt werden, dass sich dieses System in der Tat grundsätzlich bewährt hat.

In der AHV hat sich schliesslich auch die Anpassung der Renten an den Mischindex, das heisst das arithmetische Mittel zwischen dem Landesindex der Konsumentenpreise und dem BIGA-Lohnindex, als sinnvoll erwiesen. Die Anpassung der Renten an den Mischindex erlaubt es den Rentenbezügern, an der allgemeinen Lohnentwicklung teilzuhaben. Wir möchten daher diese Anpassungsmethode beibehalten.

Die Frage, ob die Renten der Unfallversicherung neben der Teuerung auch der Entwicklung der Löhne folgen sollen, wurde bereits bei der Vorbereitung des UVG eingehend geprüft. In der Botschaft zum UVG (BB1 1976 III 174) haben wir hervorgehoben, dass auf eine ganze oder teilweise Anpassung an die Lohnentwicklung (Dynamisierung) verzichtet werden sollte, weil dies bei einer nach dem Rentenwertumlageverfahren finanzierten Versicherung (Art. 90 Abs. 2 UVG) ernsthafte finanzielle Probleme mit sich bringen würde. Inzwischen hat sich diese Situation nicht geändert. Im übrigen kann darauf hingewiesen werden, dass die Rentner der obligatorischen Unfallversicherung, die ihre Rente in der Regel als Komplementärrente erhalten, im Rahmen der Renten der AHV/IV an der Entwicklung der Löhne teilhaben (Art. 20 UVG).

Der starke Anstieg der Teuerung in der zweiten Jahreshälfte hat aber auch die Problematik von Artikel 33l" AHVG und Artikel 34 UVG aufgezeigt.

Eine Jahresteuerung von 8 Prozent gilt heute als sehr hoch (vgl. auch Tabelle 4 im Anhang). Bevor diese Schwelle erreicht wird, kann der Bundesrat jedoch keine Anpassung vornehmen. Die geltenden Artikel 33'"
Absatz 4 AHVG und 34 Absatz 2 UVG lassen bei einer Teuerungsrate von weniger als 8 Prozent keine flexiblen Lösungen zu, auch wenn diese aufgrund der Umstände geboten wären. Diese Situation hat zu Eingaben an den Bundesrat und zu zwei gleichlautenden Motionen von Nationalrat Reimann Fritz (M 90.670) und Ständerat Piller (M 90.680) sowie einer Interpellation von Nationalrat Aguet (Ip 90.772) geführt, die vom Parlament bis jetzt allerdings noch nicht beraten worden sind.

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12

Ergebnisse des Vorverfahrens

Im Vorverfahren wurden die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und die Vereinigung der privaten Kranken- und Unfallversicherer konsultiert. Diese Stellen haben sich im Grundsatz für eine Flexibilisierung der Bestimmungen über die Rentenanpassung ausgesprochen.

2

Besonderer Teil

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Grundzüge der Neuregelung

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Grundsatz einer zweijährigen Rentenanpassung

Wir möchten mit dieser Vorlage das System der Anpassung der Leistungen der verschiedenen Sozialversicherungen weiter harmonisieren. Wie bereits die Renten der Militärversicherung (Art. 25bis des Bundesgesetzes über die Militärversicherung; MVG, SR 833.1) und die Ergänzungsleistungen (Art. 3 a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG; SR 831.30) sollen auch die Renten der Unfallversicherung und mit ihnen die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge im gleichen Zeitpunkt der Teuerung angepasst werden wie die Renten der AHV/IV. Die Harmonisierung wird auf den Anpassungsrhythmus beschränkt. Die Renten der AHV und der IV werden weiterhin gemäss Mischindex und die Renten der Militärversicherung voll an die Lohn- und Preisentwicklung angepasst, während bei den Renten der Unfallversicherung sowie bei den Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge aus den vorerwähnten Gründen ausschliesslich die Preisentwicklung ausgeglichen wird.

Für die Rentenanpassung soll am Grundsatz der Zweijährigkeit festgehalten werden. Wir möchten aber mit einer flexiblen Ausnahmeregelung die Vornahme einer einjährigen Anpassung erleichtern. Dadurch soll ein Ausgleich zwischen dem legitimen Interesse der Rentenbezüger an einer regelmässigen Anpassung der Renten und den Erfordernissen für die Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts der Sozialversicherung erreicht werden.

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Ausnahmebestimmungen

Heute kann der Bundesrat die Renten der AHV und der IV bereits nach einem Jahr anpassen, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise innert eines Jahres um mehr als 8 Prozent steigt. Er kann sie später anpassen, wenn dieser Index innert zwei Jahren um weniger als 5 Prozent steigt (Art. 33ter Abs. 4 AHVG). Die gleichen Schwellenwerte gelten grundsätzlich auch für die Unfallversicherung (Art. 34 Abs. 2 UVG).

Der Grenzwert für die Vornahme einer Rentenanpassung nach mehr als zwei Jahren wurde 1985 und 1987 unterschritten. Der Bundesrat hat auf den 1. Ja220

nuar 1986 und auf den 1. Januar 1988 dennoch eine Erhöhung der Renten der AHV und der IV vorgenommen. Von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit, eine Rentenanpassung nach mehr als zwei Jahren vorzunehmen, wurde somit in der ersten Säule noch nie Gebrauch gemacht. In der Unfallversicherung wurde dagegen 1988 auf eine Anpassung an die Teuerung verzichtet.

Die Möglichkeit des Aufschubs der Rentenanpassungen über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren ist sowohl unter dem Gesichtspunkt des für die AHV/IV massgebenden Grundsatzes der Existenzsicherung als auch bei dem für die obligatorische berufliche Vorsorge ausdrücklich und für die Unfallversicherung sinngemäss geltenden Prinzips der angemessenen Garantie der gewohnten Lebenshaltung fragwürdig. Wir schlagen daher vor, auf den Grenzwert für eine Anpassung nach mehr als zwei Jahren (5%) zu verzichten.

1990 hat sich insbesondere bei der AHV/IV gezeigt, dass der obere Schwellenwert von 8 Prozent zu hoch ist. Wir schlagen Ihnen daher vor, diese Grenze herabzusetzen. Steigt der Landesindex der Konsuraentenpreise innert eines Jahres um mindestens 4 Prozent, so soll der Bundesrat eine Leistungsanpassung vornehmen müssen.

213

Massgebender Zeitpunkt

Nach Artikel 33lcr Absatz 5 AHVG kann der Bundesrat ergänzende Vorschriften erlassen und das Verfahren der Rentenanpassung regeln. Gestützt auf diese Delegationshorm werden wir inskünftig für den Entscheid, ob eine Rentenerhöhung durchgeführt wird, immer auf den gleichen Monatsindex abstellen. Der gleiche Teuerungsindex wird auch für die Unfallversicherung massgebend sein.

Dagegen wird es dem Bundesrat weiterhin möglich bleiben, den Besonderheiten der einzelnen Versicherungszweige bei der Festlegung der Höhe der Anpassung Rechnung zu tragen und dafür einen von der AHV unabhängigen Index zu wählen (Art. 44 Abs. l der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung, UYV; SR 832.202).

22 221

Verhältnis zu anderen Bereichen der Sozialversicherung Beitragsbereich der AHV/IV

Für Selbständigerwerbende und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber mit geringem Einkommen vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden Skala (Art. 8 Abs. l und Art. 6 AHVG). Der Bundesrat kann aufgrund von Artikel 9bis AHVG die Grenzen dieser sogenannten sinkenden Beitragsskala dem Rentenindex von Artikel 33tcr AHVG anpassen. Gleiches gilt durch Verweis von Artikel 10 Absatz l AHVG für den Mindestbeitrag von Nichterwerbstätigen. Diese Bestimmungen bleiben unverändert.

Der Bundesrat wies bereits bei der Einführung von Artikel 9bis AHVG anlässlich der neunten AHV-Revision darauf hin, dass die Anpassungen zwar grundsätzlich parallel mit jener der ordentlichen Renten laufen sollten, jedoch auf die zweijährige Beitragsfestsetzung für Selbständigerwerbende Rücksicht zu neh221

men sei. Da die bisherigen Rentenerhöhungen stets auf gerade Kalenderjahre fielen, ergaben sich diesbezüglich keine Ungereimtheiten. Damit die entsprechenden Beitragsverfügungen weiterhin für eine zweijährige Beitragsperiode erlassen werden können, behält sich der Bundesrat vor, die Beitragswerte wie bis anhin auf den Beginn eines geraden Kalenderjahres anzupassen und dies selbst dann, wenn zu diesem Zeitpunkt die ordentlichen Renten nicht erhöht würden.

222

Ergänzungsleistungen

Nach den Artikeln 3a und 10 Absatz l bis ELG werden die Einkommensgrenzen für die EL und weitere Grenzwerte des ELG im gleichen Zeitpunkt wie die Renten der AHV und der IV angepasst. Eine häufigere Anpassung der Renten der AHV und der IV an die Lohn- und Preisentwicklung wird somit auch vermehrt Anpassungen der Grenzbeträge des ELG zur Folge haben.

223

Berufliche Vorsorge

Gemäss Artikel 36 Absatz l des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) werden die Hinterlassenen- und Invalidenrenten erstmals nach einer Laufzeit von drei Jahren der Preisentwicklung angepasst. Diese Frist wird durch die vorliegende Gesetzesänderung nicht berührt. Der Zeitpunkt der Anpassung der Hinterlassenen- und der Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge richtet sich gemäss Artikel 2 Absatz l der diesbezüglichen Verordnung vom 16. September 1987 (SR 831.426.3) nach der Unfallversicherung, Durch die Änderung von Artikel 34 Absatz 2 UVG wird somit auch der Rhythmus für die laufende Anpassung der Leistungen der Risikoversicherungen der beruflichen Vorsorge mit der ersten Säule gleichgeschaltet. Geändert wird somit lediglich die Häufigkeit der Anpassungen, nicht jedoch ihr Umfang.

Die Anpassung der obligatorischen Altersrenten an die Preisentwicklung wird ebenfalls nicht erfasst. Diese Renten sind weiterhin im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der einzelnen Vorsorgeeinrichtung anzupassen (Art. 36 Abs. 2 BVG).

Vom Anpassungsrhythmus zu unterscheiden sind die Auswirkungen, welche die nun häufigeren Anpassungen der Renten der AHV/IV auf die Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge haben werden. In der beruflichen Vorsorge wird für die Bestimmung der Grenzbeträge nämlich auf die minimale einfache Altersrente abgestellt (Mindestlohn für die Unterstellung unter das Versicherungsobligatorium, Koordinationsabzug, maximal zu berücksichtigender Jahreslohn, minimaler koordinierter Lohn, Art. 9 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG SR 831.40). Sollte dieses System auch nach der ersten BVG-Revision beibehalten werden, wird der Bundesrat daher öfter eine Erhöhung dieser Greuzbeträgc zu prüfen haben.

222

224

Dritte Säule

Bei der gebundenen dritten Säule entspricht der steuerbefreite Betrag für Versicherte, welche einer Vorsorgeeinrichtung angehören, 8 Prozent des dreifachen Jahresbetrages der minimalen einfachen Altersrente. Für Versicherte, welche keiner Vorsorgeeinrichtung angehören, in der Regel also für Selbständigerwerbende, beträgt die steuerliche Abzugsmöglichkeit höchstens 40 Prozent dieses Grenzbetrages (Art. 7 Abs. l der Verordnung vom 15. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen, BW 3; SR 831.461,3). Somit müsste auch im Bereich der gebundenen Selbstvorsorge häufiger eine Anpassung der Höhe der steuerbefreiten Beträge in Betracht gezogen werden.

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Militärversicherung

Schliesslich müssten auch die Leistungen in der Militärversicherung gemäss dem neuen Anpassungsrhythmus bei der AHV/IV erhöht werden. Eine Änderung des Bundesgesetzes über die Militärversicherung ist jedoch dafür nicht nötig (Art. 25bis des Bundesgesetzes vom 20. September 1949 über die Militärversicherung, MVG; SR 833.1).

3

Finanzielle und personelle Auswirkungen

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Auswirkungen auf die Finanzhaushalte der AHV/IV

Entscheidend für die finanziellen Auswirkungen der Änderung von Artikel 33ter Absatz 4 AHVG ist die Anzahl der zusätzlichen Anpassungen gegenüber dem heute geltenden zweijährigen Anpassungsrhythmus. Die reine zweijährige oder einjährige Anpassung ergibt die minimale bzw. maximale finanzielle Belastung für die AHV/IV. Je nach Wahl des Grenzwertes für eine Rentenanpassung nach einem Jahr liegen die effektiven Kosten innerhalb dieser beiden Varianten. Bei einem Grenzwert für die Preisentwicklung von 4 Prozent kann mit 25 Prozent zusätzlichen Anpassungen gegenüber einem Anpassungsrhythmus von zwei Jahren gerechnet werden. Bei einem Grenzwert von 5 Prozent ergäben sich 20 Prozent und bei 6 Prozent etwa 16 Prozent zusätzliche Rentenanpassungen.

Die finanziellen Auswirkungen der Änderung von Artikel 33'" Absatz 4 AHVG werden aufgrund der heute geltenden Bestimmungen ausgewiesen, ohne Berücksichtigung der zehnten AHV-Revision. Mit den Anhangstabellen 1-3 sollen lediglich die Kosten allfälliger Änderungen im Anpassungsrhythmus und deren Auswirkungen auf die Betriebsrechnung und den Ausgleichsfonds der AHV dargestellt werden.

Ausgangspunkt bilden die im Jahre 1990 geltenden gesetzlichen Bestimmungen und die Rechnungsergebnisse von 1989. Für 1991 wird die vorgesehene Teuerungszulage mit 6,5 Prozent veranschlagt und 1992 von einer normalen Rentenanpassung gemäss Mischindex ausgegangen. Ab 1993 gilt dann eine Modellrechnung gemäss Referenzszenario und auf der Basis der Preisentwicklung der letzten 18 Jahre. Die Lohnentwicklung wird (wie bei der mittleren Variante der 223

Finanzhaushalte in der Botschaft zur zehnten AHV-Revision, vgl. Botschaft vom 5, März 1990, Ziff. 212.4; BEI 1990 II 24) mit 1,6 Prozent über dem Preisanstieg des Vorjahres festgelegt. Die Teuerungsentwicklung der vergangenen 30 Jahre ist aus Tabelle 4 und der Graphik im Anhang ersichtlich. Der Grenzwert von 4 Prozent wird in dieser Graphik hervorgehoben.

Die Tabellen 1-3 zeigen die Auswirkungen der Rentenanpassungen auf die Finanzhaushalte der AHV. Tabelle l zeigt die Folgen eines zweijährigen Anpassungsrhythmus, Tabelle 2 die Kosten von einjährigen Intervallen. Tabelle 3 weist die Kostenfolgen der Festsetzung des Grenzwerts bei 4 Prozent, gestützt auf Werte der Vergangenheit aus. Die Auswirkungen liegen zwischen den Angaben der Tabellen l und 2.

Die Auswirkungen zeigen sich vor allem im Stand des Ausgleichsfonds der AHV, gemessen an der Jahresausgabe. Auch erhöht sich der Gleichgewichtsbeitragssatz (Beitragssatz, welcher erforderlich ist, um die Ausgaben zu decken) im Durchschnitt. Die Differenz von Tabelle 2 zu Tabelle l zeigt den maximalen Spielraum auf, innerhalb dessen die Auswirkungen zu erwarten sind. Gegenüber Tabelle l liegt der Stand des Ausgleichsfonds in Tabelle 2 im Jahre 2010 um 30 Prozent einer Jahresausgabe tiefer. Um dies zu verhindern, müsste der Beitragssatz um durchschnittlich 1,8 Lohnpromille angehoben werden.

Bei Einführung eines Schwellenwertes von 4 Prozent für eine jährliche Anpassung beträgt die durchschnittliche Jahresbelastung 0,6 Prozent der Ausgaben für Renten und Hilflosenentschädigungen. Der Stand des Ausgleichsfonds wird im Jahre 2010 um 8 Prozent tiefer sein als bei der zweijährigen Anpassung. In absoluten Werten beträgt die jährliche Belastung 110 Millionen Franken, wovon 20 Prozent von der öffentlichen Hand zu tragen sind. Die verbleibenden 88 Millionen belasten die Betriebsrechnung der AHV. Bis zum Jahr 2005 kann dies aus den Einnahmenüberschüssen abgedeckt werden.

Bei der IV entstehen Mehrausgaben von 15 Millionen Franken, wovon die Hälfte zu Lasten der Versicherung gehen. Dieser Aufwand kann mit den Einnahmenüberschüssen, die aufgrund der zweiten IV-Revision realisiert werden konnten, finanziert werden, weshalb auf eine eigene Finanzhaushaltstabelle verzichtet wird.

Die absoluten Beträge sind von der effektiven Lohn- und Preisentwicklung abhängig, die
Prozentwerte sind jedoch allgemein gültig.

Als zusätzliche Information wird noch die Ersatzquote ausgewiesen, die das Verhältnis der Rentenleistung zum Bemessungseinkommen aufzeigt.

32

Auswirkungen auf die Unfallversicherung

In der obligatorischen Unfallversicherung, soweit sie von der SUVA geführt wird, ist unter Annahme einer durchschnittlichen Teuerungsrate von jährlich 3,5 Prozent mit Mehrausgaben in der Höhe von etwa l Prozent der jährlichen Ausgaben für Renten an Invalide und Hinterlassene (640 Mio. Fr.) zu rechnen.

Die Mehrkosten dürften daher jährlich etwa 6 Millionen Franken betragen.

Sollten diese zusätzlichen Teuerungskosten langfristig nicht durch Zinsüber224

Schüsse gedeckt werden können, müsste gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt ein spezieller Prämienzuschlag für Teuerungszulagen erhoben werden.

Zurzeit ist diese Möglichkeit allerdings nicht aktuell, 33

Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge

In der beruflichen Vorsorge ist jede einzelne Vorsorgeeinrichtung in der Gestaltung der Finanzierung ihrer Leistungen weitgehend frei, insbesondere bestimmt sie selbst die Höhe der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge in ihrem Reglement (Art. 49 und 65 BVG). In Anbetracht der ausserordentlich grossen Vielfalt unter den Vorsorgeeinrichtungen in bezug auf Leistungsplan, Struktur sowie Finanzierungsart können die Beiträge von einer Vorsorgeeinrichtung zur anderen teilweise erheblich variieren.

Die neue Regelung des Teuerungsausgleichs würde im Vergleich zum heutigen Anpassungssystem bewirken, dass auf der Leistungsseite bei einer konstanten Jahresteuerung die gesetzlichen minimalen Risikorenten im Durchschnitt um die Hälfte der Teuerungsrate zusätzlich erhöht würden. Die Auswirkungen auf der Beitragsseite können hingegen aus den erwähnten Gründen bei jeder einzelnen Vorsorgeeinrichtung differieren. Offen sind ebenfalls die Auswirkungen auf die Altersrenten sowie die gesetzliche Minimalvorsorge übersteigende Hinterlassenen- und Invalidenrenten, weil diese von der obligatorischen Teuerungsanpassung des BVG nicht betroffen sind und jede Vorsorgeeinrichtung in diesem Bereich ebenfalls über eine weitgehende Autonomie verfügt.

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Auswirkungen auf den Bund

Der Anteil des Bundes an den Ausgaben der AHV beträgt 17 Prozent. Durch die Änderung entstehen somit Mehrausgaben von 19 Millionen Franken. Bei der IV beläuft sich der Bundesanteil auf 37,5 Prozent oder 6 Millionen Franken.

Bei der Militärversicherung ist mit Mehrkosten von etwa 2 Millionen Franken pro Jahr zu rechnen.

Die Änderung von Artikel 33ter Absatz 4 AHVG und 34 Absatz 2 UVG kann ohne zusätzliches Personal abgewickelt werden.

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Auswirkungen auf die Kantone

Die Kantone sind an den Ausgaben der AHV mit 3 Prozent beteiligt, was zu Mehrkosten von 3 Millionen Franken führt.

Bei der IV beträgt der Anteil 12,5 Prozent, was 2 Millionen Franken ergibt.

Bei einer Rentenanpassung wird in der EL auch die Einkommensgrenze angehoben. Entspricht diese Erhöhung der Rentenanpassung, so ist nur mit geringen Mehrausgaben zu rechnen.

225

4

Legislaturplanung

Die Vorlage ist in der Legislaturplanung 1987-1991 nicht angekündigt. Es hat sich aber gezeigt, dass eine Flexibilisierung der Bestimmungen über die Rentenanpassung dringend ist, nicht zuletzt auch um zu verhindern, dass in ausserordeutlichen Situationen wiederum Lösungen auf dem Wege eines allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses getroffen werden müssen.

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Verfassungsmässigkeit

Die Gesetzesänderungen stützen sich auf die Artikel 34bis und W1*1" Absatz 2 der Bundesverfassung.

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Anhang Tabellen 1-4 Tabelle l : Tabelle 2: Tabelle 3: Tabelle 4:

Anpassung alle zwei Jahre Anpassung jährlich Anpassung mit Grenzwert von 4 Prozent Jährliche Entwicklungsraten des Juni-Preisindexes

Vorgaben bei den Finanzhaushalten Tabelle 1-3: - Die Tabellen basieren auf den geltenden Bestimmungen, ohne die Auswirkungen der zehnten AHV-Revision zu berücksichtigen.

- Ausgangspunkt bilden das System des Jahres 1990 und die Rechnungsergebnisse von 1989.

- Für 1991 wird die vorgesehene Teuerungszulage mit 6,5 Prozent vorgegeben und für 1992 eine normale Anpassung gemäss Mischindex angenommen.

- Ab 1993 wird eine Modellrechnung gemäss Referenzszenario auf Basis der Preisentwicklung der letzten 18 Jahre durchgeführt.

- Die Lohnentwicklung wird mit 1,6 Prozent über dem Preisanstieg des Vorjahres festgelegt (mittlere Variante der Finanzhaushalte in der Botschaft zur zehnten AHV-Revision).

227

eo

K)

oo

Tabelle l

Finanzhaushalt der AHV

Anpassung alle 2 Jahre

Preisentwicklung nach 1991 gleich wie nach 1971 Lohnentwicklung 1,6 % über der Preisentwicklung des Vorjahres Beträge in Millionen Franken Anpassung

Jahr

Einnahmen

Ausgaben Beiträge

Öffenlliche Hand 20 %

Zinsen Regress

Kapitatkonto der AHV Tolaf

Jährliche Veränderung

Stand Ende Jahr

in Prozenten der Ausgaben

G l eich gewichtsb ertrag ssatz

Ersalzquot en index 1980= 100

1990

A

18'326

1 5'648

3'665

595

19'908

1'582

17712

96.7

7.78

96.9

1991

A A

19775 20'888 2V161 24'697 24'985

16'687 17'810 19'400 21*398 23'890

3'955 4'178 4'232 4'939 4'997

653 718 826 928 1-088

2V295 22706 24'458 27'265 29'975

1'520 1'818 3'297 2'568 4'990

19'232 21'OSO 24r347 26'915 31 '905

97.3

100.8 115.1 109.0 127.7

7.88 7,80 7.25 7.67 6.95

97,8 96.4 90.9 96.5 87.9

30'564 31'040 33'959 34'507 37'183

26'277 27'076 28'064 28'908 30'646

6'113 6'208 6792 6'901 7'437

V223 V365 1'475 1'585 1'684

33'613 34'649 36'331 37'394 39'767

3'049 3'609 2'372 2'887 2'584

34'954 38'563 40'935 43'822 46'406

114.4 124.2 120.5 127.0 124.8

7.73 7.62 8,04 7.93 8.06

95.3 86.9 91.2 88.3 91.1

37'805 42'389 43'109 49'526 50'443

32'202 34'834 37'637 39'370 41'167

7'561 8'478 8'622 9'905 10'089

1'816 1'927 2'094 2'207 2'308

41 '579 45'239 48*353 51'482 53'564

3774 2'850 5'244 V956 3'121

50'180 53'030 58'274 60'230 63'351

132.7 125.1 135.2 121.6 125.6

7.80 8.08 7.61 8.35 8.14

86.2 90.7 84.1 88.0 84.3

55'473 56'549 60'562 61767 66741

43'272 44'333 45'619 47'277 49'402

11 '095 11-310 12'112 12'353 13-348

2'367 2'418 2'412 2'397 2'328

56734 58'061 60'143 62'027 65'078

1-261 1'512

64'612 66'124 65705 65'965 64'302

116.5 116.9 108.5 106.8

8.51 8.47 8.82 8.68 8.97

87.2 83.1 85.2 82.8 84.7

1992 1993 ' 1994 1995 1996

:

A

A

1997 1998 1999

A

2000

A

2001

2002 2003 2004 2005

A A

2006 2007 2008 2009

A

2010

A

A

-419

260 -V663

96.3

Tabelle 2

Finanzhaushalt der AHV

Anpassung jährlich

Preisentwicklung nach 1991 gleich wie nach 1971 Lohnentwicklung 1,6% über der Preisentwicklung des Vorjahres Beträge in Millionen Franken Jahr

B vo

Anpassung

Ausgaben

Kapitalkonto der AHV

Einnahmen Sait träg e

Offen Ilio he Hand 20 %

Zinsen Regress

Total

Jährliche Veränderung

Sland Ende Jahr

in Prozenten der Ausgaben

Gleichgewichtsbeitragssatz

Ersatzquoten index 1980 = 100

1990

A

18'326

15'648

3'665

595

19'908

1-582

17'712

96.7

7.78

96.9

1991 1992 1993 1994 1995

A A A A A

19775 20'888 22'466 24'697 27'423

16'687 17'810 1 9'400 2V398 23'890

3'955 4'178 4'494 4'939 5'485

653 718

1'520 1'818 2'219 2'520 2'929

19'232 21'050 23'269 25789 28718

97.3 100.8 103.6 104.4 104.7

7.88

793 880 977

21 '295 22706 24'687 27'217 30'352

7.80 7.70 7.67 7.63

97.8 96.4 96.5 96.5 96.5

1996 1997 1998 1999 2000

A A A A A

30'564 32799 33'959 35'286 37'183

26'277 27'076 28'064 28'908 30'646

6'113 6'560 6792 7'057 7'437

1'OSO 1'171 1'253 1'334 1'413

33'470 34'807 36'109 37'299 39'496

2'906 2'008 2'150 2'013 2'313

3V624 33'632 35'782 37795 40'108

103.5 102.5 105.4 107.1 107.9

7.73 8.05 8.04 8.11 8.06

95,3 91.9 91.2 90.2 91.1

2001 2002 2003 2004 2005

A A A A A

39'414 42'389 46'158 49'526 52'312

32'202 34'834 37'637 39'370 41'167

7'883 8'478 9'232 9'905 10'462

1'493 V571 1-647 1705 1737

4V578 44'883 48'516 SO'980 53'366

2'164 2'494 2'358 1'454 1'054

42'272 44'766 47'124 48'578 49'632

107.3 105,6 102.1 98.1 94.9

8.13 8.08 8.15 8.35 8.44

89.9 90.7 90.0 88.0 87.5

2006 2007 2008 2009 2010

A A A A A

55'473 58'340 60'562 63'474 66741

43'272 44'333 45'619 47'277 49'402

1 V095 1 1'668 12'112 12'695 13'348

1750 1'728 1'672 1-581 1'456

56'117 57729 59'403 61 '553 64'206

644 -611

50'276 49'665 48'506 46'585 44'OSO

90.6 85.1 80.1 73,4 66.0

8,51 8.74 8.82 8.91 8.97

87.2 85.7 85.2 85.1 84.7

j

-1'159 -1'921 -2'535

!

§

Finanzhaushalt der AHV

Tabelle 3

Preisentwicklung nach 1991 gleichwie nach 1971 Loh n eriiWicklung 1,6 % über der Preisentwicklung des Vorjahres

Anpassung mit Grenzwert von 4 %

Beträge in Millionen Franken

Jahr

Anpassung

Ausgaben

Einnahmen Beiträge

Öffentliche Hand 20%

Zinsen Regress

Kapitalkonto der AHV Toi ai

Jährliche Veränderung

Stand Ende Jahr

in Prozenten der Ausgaben

Gleichgewichtsbeitragssatz

Ersatzquotenindex 1980 = 100

1990

A

18'326

15'648

3'665

595

19'908

1'582

17712

96.7

7.78

96.9

1991 1992

A A A A A

19775 20'888 22'468 24'697 27'423

16'687

17'810 19'400 21-398 23'890

3'955 4'178 4'494 4'939 5'485

653 718

1'520 1'818 - 2'219 2'520 2'929

19'232 2V050 23'269 25'789 28'718

97.3 100.8 103.6 104.4 104.7

7.88 7.80

793 880 977

2t'295 22706 24'687 27'21 7 30'352

7,67 7.63

97.8 96.4 96.5 96.5 96.5

A

30'564 31 '040 33'959 34'507 37' 183

26'277 27'076 28'064 28'908 30'646

6'113 6'208 6792 6'901 7'437.

1'080 1'215 V319 1'422 1-513

33'470 34'499 36'175 37'231 39'596

2'906 3'459 2'216 2724 2'413

31'624 35-083 37'299 40'023 42'436

103.5 113,0 109,8 116.0 114.1

7.73 7.62 8.04 7.93 8.06

95.3 86.9 91.2 88.3 91.1

37'805 42'389 46'158 46'986 52'312

32'202 34'834 37'637 39'370 41'167

7'561 8'478 9'232 9'397 10'462

1'638 1740 1'824 1'952 2'025

4V401 45'052 48'693 50719 53'654

3'596 2'663 2'535 3733 1'342

46'032 48'695 51 '230 54'963 56'305

121.8 114.9 111.0 117.0 107.6

7.80 8.08 8.15 7.93 8.44

86.2

53'277 58'340 59'497 63'474 64'685

43'272 44'333 45'619 47'277 49'402

10'655 11 '668 11 '899 12'695 12'937

2' 104 2'124 2'111 2'052 1'999

56'031 58'125 59'629 62r024 64'338

2754 -215 132 -1'450 -347

59'059 58'844 58'976 57'526 57'179

110.9 100.9 99.1 90.6 88.4

8.18 8.74 8.66 8.91 8.69

1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010

A A

A A A

A A

i

770

907

90.0 83.5 87.5

i

83.8 85.7 83.7 85.1 82.0

Tabelle 4

Jährliche Entwicklungsraten des Juni-Preisindex (Veränderungen gegenüber dem Vorjahr)

Jahr

Teuerung

Jahr

Teuerung

Jahr

Teuerung

1960

1.8

1980

1.5 4.9 3.1 3.2 3.3 4.8 4.3 1.8 2.9

1970 1971

3.1

1961 1962

6.6

3.3 6.3

1972

6.8 8.2 9.6 8.0 1.1 1.8 1,1 4.1

1981 1982 1983

1963 1964 1965 1966 1967 1968 1969

1973 1974 1975 1976 1977 1978 1979

1984 1985 1986 1987 1988 1989 1990

1960

1965

1970

1975

1980

6.2 2.8 2.8 3.4 0.8 1.3 2.1 3.0 5.0

1985

1990

Quelle: Bundesamt für Statistik

231

Bundesgesetz

Entwurf

über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vorn 21. Dezember 1990 1), beschliesst: I

Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)2) wird wie folgt geändert:

Art. 33'" Abs. 4 4 Der Bundesrat passt die ordentlichen Renten früher an, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise innerhalb eines Jahres um mehr als 4 Prozent angestiegen ist.

II

Referendum und Inkrafttreten Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

1

4374

') BEI 1991 1217 > SR 831.10

2

232

Bundesgesetz über die Unfallversicherung

Entwurf

(UVG) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 1990'>, beschliesst:

Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)2> wird wie folgt geändert: Art. 34 Abs. 2 1

Der Bundesrat setzt die Zulagen aufgrund des Landesindexes der Konsumentenpreise fest. Die Renten werden auf den gleichen Zeitpunkt wie die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung der Teuerung angepasst.

II Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

11

3

BBJ 1991 T 217 > SR 832.20

233

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft über eine erleichterte Anpassung der Renten der AHV/IV an die Lohn- und Preisentwicklung sowie der Renten der Unfallversicherung an die Teuerung vom 21.

Dezember 1990

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1991

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

04

Cahier Numero Geschäftsnummer

90.082

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.02.1991

Date Data Seite

217-233

Page Pagina Ref. No

10 051 689

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