Ablauf der Referendumsfrist: 30. September 1991

Bundesbeschluss iiber die befristete Anderung des Landwirtschaftsgesetzes # S T #

Anderung vom 21. Juni 1991

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 21. Januar 1991 '>, beschliesst: I

Wahrend der Geltungsdauer dieses Beschlusses wird das Landwirtschaftsgesetz 2) wie folgt geandert: Art. 20 III. ProduklionsIcnkung im Pflanzenbau 1. Ackerbaupramien

2, Beilriige fiir Kukuren ohnc Nahrungs- und Futterproduktion sowie fiir extensive Nutzung

' Zur Erhaltung des Ackerbaus und einer flachendeckenden Landbewirtschaftung kann der Bund den Anbau von Futtergetreide, das in reifem Zustand geerntet wird, oder andere Kulturen durch Pramien fordern, 2 Der Bundesrat kann an Stelle der Pramien andere, gleichwertige Mittel zur Forderung der Kulturen gemass Absatz 1 einsetzen, namentlich die Abnahme der Produkte beim Produzenten zu angemessenen Bedingungen.

Art. 20a ' Der Bund kann Beitrage gewahren an die voriibergehende Stillegung von Ackerflachen, insbesondere deren Verwendung als: a. okologische Ausgleichsflachen; b. Rotationsbrachen.

2 Der Bund kann Uberdies Beiträge ausrichten fur die extensive Nutzung von landwirtschaftlichen Nutzflachen.

') BBl 1991 I 841 > SR 910.1

2

1991-459

1553

Änderung des Landwirtschaftsgesetzes. BB

Art. 20b 3. Ausgleichsbeitrage

Der Bund richtet an Produzenten in Gebieten mit erschwerten Produktîonsbedmgungen betriebs- oder flächengebundene Ausgleichsbeiträge aus.

Art. 20c 4, Bedingungen ünd Auflagen

' Die Prämien und die Beiträge werden mit Bedingungen und Auflagen verknüpft.

2

Die Bedingungen und Auflagen sollen die Produzenten veranlassen, einzelne Betriebszweige oder den gesamten Betrieb umweltschonend zu bewirtschaften.

Art. 20d s. Abstufung

Der Bundesrat stuft die Prämien und die Beiträge ab. Zudem kann

und Begrenzung der Prämien und er -

der Beiträge

bestimmen, dass die Prämien und die Beiträge erst ab einem gewissen Betrag oder einer gewissen Fläche ausgerichtet werden; b. Höchstbeträge festlegen oder die Fläche, für welche die Prämien oder die Beiträge ausgerichtet werden, begrenzen.

a

Art. 20e 6. Finanzierung Die Massnahmen zur Produktionslenkung im Pflanzenbau werden vorab mit den Preiszuschlägen nach Artikel 19 finanziert.

Art. IU Abs. l Schluss 1

Mit Haft oder mit Busse wird bestraft, sofern nicht eine schwerere strafbare Handlung vorliegt: ... nach Artikel 41 d nicht einhält; wer vorsätzlich Verpflichtungen aufgrund von Artikel 20c nicht einhält.

II 1

Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Der Beschluss gilt längstens bis zum 31. Dezember 1996.

1554

Anderung des Landwirtschaftsgesetzes. BB

Standerat, 21. Juni 1991 Der Prasident: Hansenberger Die Sekretarin: Huber

Nationalist, 21. Juni 1991 Der Prasident: Bremi Der Protokollfuhrer: Anliker

Datum der Ver6ffentlichung: 2. Juli 1991 " Ablauf der Referendumsfrist: 30. September 1991

4423

') BB1 1991 II 1553

1555

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesbeschluss über die befristete Änderung des Landwirtschaftsgesetzes Änderung vom 21. Juni 1991

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Jahr

1991

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2

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25

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---

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02.07.1991

Date Data Seite

1553-1555

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