Ablauf der Referendumsfrist: 30. September 1991
Bundesbeschluss iiber die befristete Anderung des Landwirtschaftsgesetzes # S T #
Anderung vom 21. Juni 1991
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 21. Januar 1991 '>, beschliesst: I
Wahrend der Geltungsdauer dieses Beschlusses wird das Landwirtschaftsgesetz 2) wie folgt geandert: Art. 20 III. ProduklionsIcnkung im Pflanzenbau 1. Ackerbaupramien
2, Beilriige fiir Kukuren ohnc Nahrungs- und Futterproduktion sowie fiir extensive Nutzung
' Zur Erhaltung des Ackerbaus und einer flachendeckenden Landbewirtschaftung kann der Bund den Anbau von Futtergetreide, das in reifem Zustand geerntet wird, oder andere Kulturen durch Pramien fordern, 2 Der Bundesrat kann an Stelle der Pramien andere, gleichwertige Mittel zur Forderung der Kulturen gemass Absatz 1 einsetzen, namentlich die Abnahme der Produkte beim Produzenten zu angemessenen Bedingungen.
Art. 20a ' Der Bund kann Beitrage gewahren an die voriibergehende Stillegung von Ackerflachen, insbesondere deren Verwendung als: a. okologische Ausgleichsflachen; b. Rotationsbrachen.
2 Der Bund kann Uberdies Beiträge ausrichten fur die extensive Nutzung von landwirtschaftlichen Nutzflachen.
') BBl 1991 I 841 > SR 910.1
2
1991-459
1553
Änderung des Landwirtschaftsgesetzes. BB
Art. 20b 3. Ausgleichsbeitrage
Der Bund richtet an Produzenten in Gebieten mit erschwerten Produktîonsbedmgungen betriebs- oder flächengebundene Ausgleichsbeiträge aus.
Art. 20c 4, Bedingungen ünd Auflagen
' Die Prämien und die Beiträge werden mit Bedingungen und Auflagen verknüpft.
2
Die Bedingungen und Auflagen sollen die Produzenten veranlassen, einzelne Betriebszweige oder den gesamten Betrieb umweltschonend zu bewirtschaften.
Art. 20d s. Abstufung
Der Bundesrat stuft die Prämien und die Beiträge ab. Zudem kann
und Begrenzung der Prämien und er -
der Beiträge
bestimmen, dass die Prämien und die Beiträge erst ab einem gewissen Betrag oder einer gewissen Fläche ausgerichtet werden; b. Höchstbeträge festlegen oder die Fläche, für welche die Prämien oder die Beiträge ausgerichtet werden, begrenzen.
a
Art. 20e 6. Finanzierung Die Massnahmen zur Produktionslenkung im Pflanzenbau werden vorab mit den Preiszuschlägen nach Artikel 19 finanziert.
Art. IU Abs. l Schluss 1
Mit Haft oder mit Busse wird bestraft, sofern nicht eine schwerere strafbare Handlung vorliegt: ... nach Artikel 41 d nicht einhält; wer vorsätzlich Verpflichtungen aufgrund von Artikel 20c nicht einhält.
II 1
Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Der Beschluss gilt längstens bis zum 31. Dezember 1996.
1554
Anderung des Landwirtschaftsgesetzes. BB
Standerat, 21. Juni 1991 Der Prasident: Hansenberger Die Sekretarin: Huber
Nationalist, 21. Juni 1991 Der Prasident: Bremi Der Protokollfuhrer: Anliker
Datum der Ver6ffentlichung: 2. Juli 1991 " Ablauf der Referendumsfrist: 30. September 1991
4423
') BB1 1991 II 1553
1555
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bundesbeschluss über die befristete Änderung des Landwirtschaftsgesetzes Änderung vom 21. Juni 1991
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1991
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
25
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
02.07.1991
Date Data Seite
1553-1555
Page Pagina Ref. No
10 051 870
Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.
Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.
Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.