Ablauf der Referendumsfrist: 30, September 1991

# S T #

Bundesgesetz

über den Wasserbau

vom 21. Juni 1991

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 24 und 24bls der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 25. Mai 1988 '\ beschliesst: 1. Abschnitt: Zweck und Geltungsbereich Art. l 1

Dieses Gesetz bezweckt den Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten vor schädlichen Auswirkungen des Wassers, insbesondere vor Überschwemmungen, Erosionen und Feststoffablagerungen (Hochwasserschutz).

2 Es gilt für alle oberirdischen Gewässer.

2. Abschnitt: Zuständigkeit und Massnahmen Art. 2

Zuständigkeit

Der Hochwasserschutz ist Aufgabe der Kantone.

Art. 3 Massnahmen 1 Die Kantone gewährleisten den Hochwasserschutz in erster Linie durch den Unterhalt der Gewässer und durch raumplanerische Massnahmen.

2 Reicht dies nicht aus, so müssen Massnahmen wie Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen sowie alle weiteren Vorkehrungen, die Bodenbewegungen verhindern, getroffen werden.

3

Diese Massnahmen sind mit jenen aus anderen Bereichen gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken zu beurteilen.

» BBI 1988 11 1333 1991-454

1499

BG über den Wasserbau

Art. 4 Anforderungen 1 Gewässer, Ufer und Werke des Hochwasserschutzes müssen so unterhalten werden, dass der vorhandene Hochwasserschutz, insbesondere die Abflusskapazität, erhalten bleibt.

2 Bei Eingriffen in das Gewässer muss dessen natürlicher Verlauf möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Gewässer und Ufer müssen so gestaltet werden, dass: a. sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können; b. die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischen Gewässern weitgehend erhalten bleiben; c. eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann.

3 In überbauten Gebieten kann die Behörde Ausnahmen von Absatz 1 bewilligen.

4 Für die Schaffung künstlicher Fliessgewässer und die Wiederinstandstellung bestehender Verbauungen nach Schadenereignissen gilt Absatz 2 sinngemäss.

Art. 5 Interkantonale Gewässer 1 Bei interkantonalen Gewässern koordinieren die Kantone ihre Massnahmen und verständigen sich über die Aufteilung der Kosten.

2

Können sich die Kantone über die erforderlichen Massnahmen oder über die Aufteilung der Kosten nicht einigen, so entscheidet der Bundesrat.

3. Abschnitt: Finanzielle Leistungen des Bundes

Art. 6

Abgeltungen an wasserbauliche Massnahmen

1

Der Bund leistet im Rahmen der bewilligten Kredite ah die Kantone Abgeltungen für Massnahmen des Hochwasserschutzes, namentlich für: a. die Erstellung von Schutzbauten und Anlagen; b. die Erstellung von Gefahrenkatastern und Gefahrenkarten, die Einrichtung und den Betrieb von Messstellen sowie den Aufbau von Frühwarndiensten zur Sicherung von Siedlungen und Verkehrswegen.

2 Abgeltungen werden nur gewährt, wenn die vorgesehenen Massnahmen auf einer zweckmässigen Planung beruhen und die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.

3

An Unterhaltsmassnahmen werden keine Abgeltungen gewährt.

Art. 7 Finanzhilfen an die Rcnaturalisicrung von Gewässern Der Bund kann den Kantonen Finanzhilfen für die Wiederherstellung naturnaher Verhältnisse bei wasserbaulich belasteten Gewässern leisten.

1500

BG über den Wasserbau

Art, 8 Abgeltungen an die Wiederherstellung von Bauten und Anlagen Der Bund leistet im Rahmen der bewilligten Kredite Abgeltungen an Kantone: a, für die Wiederherstellung wichtiger Bauten und Anlagen des Hochwasserschutzes, die trotz sorgsamen Unterhalts ihren Zweck nicht mehr erfüllen oder bei Naturereignissen zerstört würden; b. für die Räumung und Wiederherstellung des Abflussprofiles nach Naturereignissen.

Art. 9 Voraussetzungen und Höhe der Abgeltungen und Finanzhilfen 1 Die Abgeltungen und Finanzhilfen werden nach der Finanzkraft der Kantone abgestuft und betragen höchstens: a. 80 Prozent der anrechenbaren Kosten in den Fällen von Artikel 6 Absatz l Buchstabe b ; b. 45 Prozent in den übrigen Fällen.

- Abgeltungen und Finanzhilfen von weniger als 50 000 Franken werden in der Regel nicht zugesichert.

3 Wird ein Kanton durch ausserordentliche Hochwasserschutzmassnahmen, beispielsweise nach Unwetterschäden, im Verhältnis zu seiner Finanzkraft erheblich belastet, so kann der Bund ausnahmsweise einen Zuschlag ausrichten. Dieser beträgt höchstens weitere 20 Prozent der anrechenbaren Kosten.

4 Gesuche um Abgeltungen und Finanzhilfen müssen über den Kanton eingereicht werden.

5 Der Bundesrat kann Vorschriften über die anrechenbaren Kosten und über die Voraussetzungen für die Abgeltungen und Finanzhilfen erlassen.

Art. 10 Zusicherungskredite Die Bundesversammlung setzt die Kredite für Abgeltungen und Finanzhilfen im Voranschlag fest.

4. Abschnitt: Vollzug und Aufsicht Art, 11

Bund

1

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2 Er beaufsichtigt den kantonalen Vollzug dieses Gesetzes.

3 Er kann Massnahmen, die den Hochwasserschutz gefährden, verbieten oder verlangen, dass sie rückgängig gemacht werden.

59 BundMbkill I43..l;il)r g ans. B d . I I

1501

BG über den Wasserbau

Art. 12 Kantone 1 Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund dafür zuständig ist.

1 Sie erlassen die erforderlichen Vorschriften.

3 Sie unterbreiten Projekte im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 den Fachstellen des Bundes zur Stellungnahme; davon ausgenommen sind unbedeutende Vorhaben.

5. Abschnitt: Grundlagenbeschaffung Art. 13 Bund 1 Der Bund führt Erhebungen von gesamtschweizerischem Interesse durch über: a. die Belange des Hochwasserschutzes; b. die hydrologischen Verhältnisse.

2 Er stellt die Ergebnisse und die Auswertung der Erhebungen Interessierten zur Verfügung.

3 Der Bundesrat regelt die Durchführung der Erhebungen und ihre Auswertung.

4 Die Bundesstellen erlassen fachtechnische Weisungen und beraten die Erhebungsstellen.

Art. 14 Kantone Die Kantone führen weitere Erhebungen durch, die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind. Sie teilen die Ergebnisse den Bundesstellen mit.

Art. 15 Aufteilung der Kosten Die Kosten für Erhebungen und Forschungsarbeiten, die sowohl im gesamtschweizerischen Interesse als auch im Interesse von Kantonen oder Dritten liegen, werden nach der Interessenlage aufgeteilt. Können sich die Beteiligten nicht einigen, so entscheidet das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement (Departement).

6. Abschnitt: Verfahren Art. 16 Rechtsschutz Die Bundesgesetze über das Verwaltungsverfahren1) und über die Organisation

der Bundesrechtspflege $ sind anwendbar.

O SR 172.021 > SR 173.110

2

1502

BG über den Wasserbau

Art. 17 Enteignung 1 Soweit der Vollzug dieses Gesetzes es erfordert, können die Kantone die notwendigen Rechte enteignen oder diese Befugnis Dritten übertragen.

2 Die Kantone können in ihren Ausführungsvorschriften das Bundesgesetz über die Enteignung') als anwendbar erklären. Sie sehen vor, dass: a. die Kantonsregierung über streitig gebliebene Einsprachen entscheidet; b. der Präsident der Eidgenössischen Schätzungskommission das abgekürzte Verfahren bewilligen kann, wenn sich die von der Enteignung Betroffenen genau bestimmen lassen.

3 Für Gemeinschaftswerke verschiedener Kantone und Werke, die das Gebiet mehrerer Kantone beanspruchen, ist das eidgenössische Enteignungsrecht anwendbar. Das Departement entscheidet über die Enteignung.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 18 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts L Die Artikel 1-3, 4-12 und 13 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1.8772» über die Wasserbaupolizei werden aufgehoben.

2. Das Bundesgesetz vom 22. Juni 1877 über die Wasserbaupolizei wird wie folgt geändert: Art. 12 *'s

Soweit es sich in den Fällen von Artikel 3bis um Schäden an Flussgerinnen handelt, die bei einer geordneten Absenkung durch abfliessende Wassermengen verursacht werden, werden die Artikel 6-10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 19913> über den Wasserbau angewendet.

Art. 19 Übergangsbestimmung 1 Ist das Gesuch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden, werden Abgeltungen nach dem bisherigen Recht zugesichert.

2 Nach bisherigem Recht zugesicherte Abgeltungen werden nur noch ausbezahlt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bauabrechnung eingereicht oder mit dem Bauen begonnen wird.

Art. 20 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

'> SR711 -) SR 721.10 -') AS ...

1503

BG über den Wasserbau

Ständerat, 21. Juni 1991 Der Präsident: Hänsenberger Die Sekretärin: Huber Datum der Veröffentlichung: 2. Juli 1991') Ablauf der Referendumsfrist: 30. September 1991

2587

') BB1 1991 I I 1499

1504

Nationalrat, 2 I.Juni 1991 Der Präsident: Eremi Der Protokollführer: Anliker

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über den Wasserbau vom 21. Juni 1991

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1991

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

25

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.07.1991

Date Data Seite

1499-1504

Page Pagina Ref. No

10 051 865

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.