Ablauf der Referendumsfrist:

13. Januar 1992

Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten # S T #

(Opferhilfegesetz, OHG)

vom 4. Oktober 1991

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 64bis und 64ter der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 25. April 19901), beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. l

Zweck und Gegenstand

1

Mit diesem Gesetz soll den Opfern von Straftaten wirksame Hilfe geleistet und ihre Rechtsstellung verbessert werden.

2

Die Hilfe umfasst: a. Beratung; b. Schutz des Opfers und Wahrung seiner Rechte im Strafverfahren; c. Entschädigung und Genugtuung.

Art. 2

Geltungsbereich

1

Hilfe nach diesem Gesetz erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat.

2

Der Ehegatte des Opfers, dessen Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen, werden dem Opfer gleichgestellt bei: a. der Beratung (Art. 3 und 4) ; b. der Geltendmachung von Verfahrensrechten und Zivilansprüchen (Art. 8 und 9), soweit ihnen Zivilansprüche gegenüber dem Täter zustehen; c. der Geltendmachung von Entschädigung und Genugtuung (Art. 11-17), soweit ihnen Zivilansprüche gegenüber dem Täter zustehen.

') BB1 1990 II 961 1462

1991-672

Opferhilfegesetz

2. Abschnitt: Beratung Art. 3 Beratungsstellen 1 Die Kantone sorgen für fachlich selbständige öffentliche oder private Beratungsstellen. Mehrere Kantone können gemeinsame Beratungsstellen einrichten.

2 Die Beratungsstellen haben insbesondere folgende Aufgaben: a. sie leisten und vermitteln dem Opfer medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe; b. sie informieren über die Hilfe an Opfer.

3 Die Beratungsstellen leisten ihre Hilfe sofort und wenn nötig während längerer Zeit. Sie müssen so organisiert sein, dass sie jederzeit Soforthilfe leisten können.

4 Die Leistungen der Beratungsstellen und die Soforthilfe Dritter sind unentgeltlich. Die Beratungsstellen übernehmen weitere Kosten, wie Arzt-, Anwaltsund Verfahrenskosten, soweit dies aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Opfers angezeigt ist.

5 Die Opfer können sich an eine Beratungsstelle ihrer Wahl wenden.

Art. 4 Schweigepflicht 1 Personen, die für eine Beratungsstelle arbeiten, haben über ihre Wahrnehmungen gegenüber Behörden und Privaten zu schweigen.

2 Die Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung der Mitarbeit für die Beratungsstelle.

3 Die Schweigepflicht entfällt, wenn die betroffene Person damit einverstanden ist.

4 Wer die Schweigepflicht verletzt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

3. Abschnitt: Schutz und Rechte des Opfers im Strafverfahren Art. 5 Persönlichkeitsschutz 1 Die Behörden wahren die Persönlichkeitsrechte des Opfers in Ballen Abschnitten des Strafverfahrens.

2 Behörden und Private dürfen ausserhalb eines öffentlichen Gerichtsverfahrens die Identität des Opfers nur veröffentlichen, wenn dies im Interesse der Strafverfolgung notwendig ist oder das Opfer zustimmt.

3 Das Gericht schliesst die Öffentlichkeit von den Verhandlungen aus, wenn überwiegende Interessen des Opfers es erfordern. Bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität wird die Öffentlichkeit auf Antrag des Opfers ausgeschlossen.

4 Die Behörden vermeiden eine Begegnung des Opfers mit dem Beschuldigten, wenn das Opfer dies verlangt. Sie tragen dem Anspruch des Beschuldigten auf 1463

Opferhilfegesetz

rechtliches Gehör in anderer Weise Rechnung. Eine Begegnung kann angeordnet werden, wenn der Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör oder ein überwiegendes Interesse der Strafverfolgung sie zwingend erfordert.

5 Bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität darf eine Konfrontation gegen den Willen des Opfers nur angeordnet werden, wenn der Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör sie zwingend erfordert.

: Art. 6 Aufgaben der Polizei und der Untersuchungsbehörden 1 Die Polizei informiert das Opfer bei der ersten Einvernahme über die Beratungsstellen.

2 Sie übermittelt Name und Adresse des Opfers einer Beratungsstelle. Sie weist das Opfer vorher darauf hin, dass es die Übermittlung ablehnen kann.

3 Die Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität können verlangen, dass sie von Angehörigen des gleichen Geschlechts einvernommen werden. Das gilt auch für das Untersuchungsverfahren, ; Art. 7 Beistand und Aussageverweigerung .

1 Das Opfer kann sich durch eine Vertrauensperson begleiten lassen, wenn es als Zeuge oder Auskunftsperson befragt wird.

2 Es kann die Aussage zu Fragen verweigern, die seine Intimsphäre betreffen.

Art. 8 Verfahrensrechte 1 Das Opfer kann sich am Strafverfahren beteiligen. Es kann insbesondere: a. seine Zivilansprüche geltend machen; b. den Entscheid eines Gerichts verlangen, wenn das Verfahren nicht eingeleitet oder wenn es eingestellt wird; c. den Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten wie der Beschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann.

2 Die Behörden informieren das Opfer in allen Verfahrensabschnitten über seine Rechte. Sie teilen ihm Entscheide und Urteile auf Verlangen unentgeltlich mit.

Art. 9 Zivilansprüche 1 Solange der Täter nicht freigesprochen oder das Verfahren nicht eingestellt ist, entscheidet das Strafgericht auch über die Zivilansprüche des Opfers.

2 Das Gericht kann vorerst nur im Strafpunkt urteilen und die Zivilansprüche später behandeln.

3 Würde die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern, so kann das Strafgericht die Ansprüche nur dem

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Grundsatz nach entscheiden und das Opfer im übrigen an das Zivilgericht verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt es jedoch nach Möglichkeit vollständig.

4 Die Kantone können für Zivilansprüche im Strafmandatsverfahren sowie im Verfahren gegen Kinder und Jugendliche abweichende Bestimmungen erlassen.

Art. 10 Zusammensetzung des urteilenden Gerichts Die Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität können verlangen, dass dem urteilenden Gericht wenigstens eine Person gleichen Geschlechts angehört.

4. Abschnitt: Entschädigung und Genugtuung Art. 11 Berechtigte Personen und Zuständigkeit 1 Die Opfer einer in der Schweiz verübten Straftat können im Kanton, in dem die Tat verübt wurde, eine Entschädigung oder Genugtuung geltend machen.

Artikel 346 des Schweizerischen Strafgesetzbuches1) gilt sinngemäss.

2 Ist der Erfolg der Straftat im Ausland eingetreten, so kann das Opfer eine Entschädigung oder eine Genugtuung nur dann geltend machen, wenn es nicht von einem ausländischen Staat eine genügende Leistung erhält.

3 Wird eine Person, die das Schweizer Bürgerrecht und Wohnsitz in der Schweiz hat, im Ausland Opfer einer Straftat, so kann sie im Kanton ihres Wohnsitzes eine Entschädigung oder eine Genugtuung verlangen, wenn sie nicht von einem ausländischen Staat eine genügende Leistung erhält.

Art. 12 Voraussetzungen 1 Das Opfer hat Anspruch auf eine Entschädigung für den durch die Straftat erlittenen Schaden, wenn sein Einkommen das Dreifache des Grenzbetrages nach den Artikeln 2-4 des Bundesgesetzes vom 19. März 19652) über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) nicht übersteigt. Massgebend ist das voraussichtliche Einkommen nach der Straftat.

2 Dem Opfer kann unabhängig von seinem Einkommen eine Genugtuung ausgerichtet werden, wenn es schwer betroffen ist und besondere Umstände es rechtfertigen.

Art. 13 Bemessung der Entschädigung 1 Die Entschädigung richtet sich nach dem Schaden und dem Einkommen des Opfers. Liegt das Einkommen unter dem Grenzbetrag nach ELG, so erhält das » SR 311.0 > SR 831.30

2

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Opfer vollen Schadenersatz; übersteigt das Einkommen den Grenzbetrag, so wird die Entschädigung herabgesetzt.

2 Die Entschädigung kann herabgesetzt werden, wenn das Opfer den Schaden wesentlich mitverschuldet hat.

3 Der Buhdesrat legt Höchst- und Mindestbeträge fest. Er kann weitere Vorschriften zur Bemessung der Entschädigung erlassen.

Art. 14 Subsidiarität der staatlichen Leistung 1 Leistungen, die das Opfer als Schadenersatz erhalten hat, werden von der Entschädigung abgezogen. Ausgenommen sind Leistungen (insbesondere Renten und Kapitalabfindungen), die bereits bei der Berechnung des Einkommens berücksichtigt worden sind (Art. 12 Abs. 1). In gleicher Weise werden Genugtuungsleistungen von der Genugtuung abgezogen.

2 Hat die Behörde eine Entschädigung oder Genugtuung zugesprochen, so gehen die Ansprüche, die dem Opfer aufgrund der Straftat zustehen, im Umfang der Entschädigung oder der Genugtuung an den Kanton über. Diese Ansprüche haben Vorrang vor den verbleibenden Ansprüchen des Opfers und den Rückgriffsansprüchen Dritter.

3 Der Kanton verzichtet darauf, seine Ansprüche gegenüber dem Täter geltend zu machen, wenn es für dessen soziale Wiedereingliederung notwendig ist.

Art. 15 Vorschuss Aufgrund einer summarischen Prüfung des Entschädigungsgesuches wird ein Vorschuss gewährt, wenn: a. das Opfer sofortige finanzielle Hilfe benötigt, oder b. die Folgen der Straftat kurzfristig nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen sind.

Art. 16 Verfahren und Verwirkung 1 Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und kostenloses Verfahren vor.

2 Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.

3 Das Opfer muss die Gesuche um Entschädigung und Genugtuung innert zwei Jahren nach der Straftat bei der Behörde einreichen; andernfalls verwirkt es seine Ansprüche.

Art. 17 Rechtsschutz Die Kantone bestimmen eine einzige, von der Verwaltung unabhängige Beschwerdeinstanz; diese hat freie Überprüfungsbefugnis.

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5. Abschnitt: Finanzhilfen und Schlussbestimmungen Art. 18 Ausbildungs- und Finanzhilfe des Bundes 1 Der Bund fördert die Fachausbildung des Personals der Beratungsstellen und der mit der Hilfe an Opfer Betrauten. Er gewährt entsprechende Finanzhilfen.

2 Der Bund gewährt den Kantonen für den Aufbau der Hilfe an Opfer eine auf sechs Jahre befristete Finanzhilfe. Diese wird nach der Finanzkraft und der Bevölkerungszahl auf die Kantone verteilt. Die Kantone erstatten dem Bundesrat alle zwei Jahre Bericht über die Verwendung der Finanzhilfe.

3 Erwachsen einem Kanton infolge ausserordentlicher Ereignisse besonders hohe Aufwendungen, so kann der Bund zusätzliche Finanzhilfen gewähren.

Art. 19 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 4. Oktober 1991 Der Präsident: Bremi Der Protokollführer: Anliker

Ständerat, 4. Oktober 1991 Der Präsident: Hänsenberger Die Sekretärin: Huber

Datum der Veröffentlichung: 15. Oktober 1991 ] > Ablauf der Referendumsfrist: 13. Januar 1992

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'> BB1 1991 III 1462

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Anhang Änderung von Bundesgesetzen 1. Das Schweizerische Strafgesetzbuch') wird wie folgt geändert: Art. 37 Ziff. l Abs. l l. Der Vollzug der Zuchthaus- und Gefängnisstrafe soll erziehend auf den Gefangenen einwirken und ihn auf den Wiedereintritt in das bürgerliche Leben vorbereiten. Er soll zudem darauf hinwirken, dass das Unrecht, das dem Geschädigten zugefügt wurde, wiedergutgemacht wird.

Art. 60

Verwendung Geschädigte?

' Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Schädiger den Schaden nicht ersetzen wird, so spricht der Richter dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzten Schadenersatzes zu: a. die vom Verurteilten bezahlte Busse; b. eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte sowie dem Staat verfallene Zuwendungen oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten; c. Ersatzforderungen; d. den Betrag der Friedensbürgschaft.

2 Der Richter kann dies jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt.

3 Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor.

2. Das Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege2) wird wie folgt geändert: Gliederungstitel vor Art. 74

X. Zeugen und Opfer Art. 88bis Für den Schutz und die Rechte des Opfers gelten die Bestimmungen der Artikel 5-7, 8 Absatz 2 und 10 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19913> über die Hilfe an Opfer von Straftaten.

>> SR 311.0 SR 312.0 > AS ...

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Art. 106 Abs. lbis lbis

Ebenso benachrichtigt er das Opfer der Straftat im Sinne von Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 ') über die Hilfe an Opfer von Straftaten.

Es kann die Einstellung der Ermittlungen innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Anklagekammer des Bundesgerichts anfechten.

Art. 115 Abs. l 1

Der Beschuldigte, der Geschädigte und der Bundesanwalt können dem Untersuchungsrichter Untersuchungshandlungen beantragen.

Art. 120 1 Der Bundesanwalt kann im Laufe oder nach Schluss der Voruntersuchung von der Verfolgung zurücktreten. Er hat diesen Entschluss kurz zu begründen und dem Untersuchungsrichter mitzuteilen. Dieser stellt alsdann die Untersuchungen unter Hinweis auf die vom Bundesanwalt gegebene Begründung ein und teilt dies der Anklagekammer, dem Bundesanwalt, dem Beschuldigten, dem Geschädigten sowie dem Opfer im Sinne von Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 '> über die Hilfe an Opfer von Straftaten mit.

2

Der Geschädigte kann die Einstellung der Untersuchung innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Anklagekammer des Bundesgerichts anfechten. Ebenso kann das Opfer Beschwerde führen, unabhängig davon, ob es privatrechtliche Ansprüche geltend macht.

Art. 137 Abs. l dritter Satz und 175 Abs. 3 Aufgehoben Art. 210 1 Privatrechtliche Ansprüche aus strafbaren Handlungen können im Bundesstrafverfahren geltend gemacht werden. Sie werden von den eidgenössischen Strafgerichten beurteilt, sofern nicht der Täter freigesprochen oder das Verfahren eingestellt wird.

2

Das Strafgericht kann vorerst nur im Strafpunkt urteilen und die privatrechtlichen Ansprüche später behandeln.

3

Würde die vollständige Beurteilung der privatrechtlichen Ansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern, so kann das Strafgericht die Ansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und den Geschädigten im übrigen an das Zivilgericht verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt es jedoch nach Möglichkeit vollständig.

» A S ...

51 Bundesblatt 143.Jahrgang. Bd. III

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Art. 221 Abs. l und lbis 1 Die Nichtigkeitsbeschwerde steht dem Bundesanwalt, dem Angeklagten und dem Verurteilten zu.

ibis rjem Geschädigten steht sie zu, wenn er sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit das Urteil seine privatrechtlichen Ansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann.

Art. 228 Abs. 2-4 2 Wird die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten oder des Geschädigten für begründet oder diejenige des Bundesanwaltes für unbegründet erklärt, so werden keine Kosten auferlegt.

3 Dem Angeklagten, Verurteilten oder Geschädigten kann : eine Entschädigung zugesprochen werden, wenn, seine Nichtigkeitsbeschwerde für begründet oder die gegnerische für unbegründet erklärt wird. Ist der Geschädigte Beschwerdeführer oder Gegenpartei, so kann die unterliegende Partei verpflichtet werden, der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten.

4 Aufgehoben Art. 231 Abs. l 1 Die Revision können beantragen : a. der Bundesanwalt; b. der Verurteilte, nach seinem Tod seine Verwandten und Verschwägerten in auf- und absteigender Linie, seine Geschwister und der Ehegatte; c. der Geschädigte, wenn er sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit das Urteil seine privatrechtlichen Ansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann.

Art. 238 Abs. 2 2 Der Gegenpartei kann eine Entschädigung zugesprochen werden.

Art. 270 Abs. l, 3 und 4 : 1 Die Nichtigkeitsbeschwerde steht dem Angeklagten und dem öffentlichen Ankläger des Kantons zu. Sie steht auch dem Geschädigten zu, wenn er sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit sich der Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilforderung auswirken kann.

3 und 4 Aufgehoben Art. 278 Abs. 3 3 Dem Angeklagten oder dem Geschädigten kann eine Entschädigung zugesprochen werden, wenn seine Beschwerde für begründet oder die gegnerische für 1470

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unbegründet erklärt wird. Ist der Geschädigte Beschwerdeführer oder Gegenpartei, so kann die unterliegende Partei verpflichtet werden, der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten.

3. Das Militärstrafgesetz1) wird wie folgt geändert:

Art. 42a Verwendung TMachä'digtenS

1

Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Schädiger den Schaden nicht ersetzen wird, so spricht der Richter dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzten Schadenersatzes zu: a. die vom Verurteilten bezahlte Busse; b. eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte sowie dem Staat verfallene Zuwendungen oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten; c. Ersatzforderungen.

2

Der Richter kann dies jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt. Zuständig ist das Gericht, das die Strafsache beurteilt.

4. Der Militärstrafprozess2' wird wie folgt geändert: Gliederungstitel vor Art. 74

Elfter Abschnitt: Zeugen, Auskunftspersonen und Opfer Art. 84a

Opfer

Für den Schutz und die Rechte des Opfers gelten die Bestimmungen der Artikel 5-7, 8 Absatz 2 und 10 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19913> über die Hilfe an Opfer von Straftaten.

Art. 112 Abschluss der Voruntersuchung Nach Abschluss der Voruntersuchung übermittelt der Untersuchungsrichter die Akten dem Auditor zur Anklageerhebung, zur Einstellung des Verfahrens oder zum Erlass eines Strafmandates. Dem Beschuldigten und dem Geschädigten ist vom Abschluss der Voruntersuchung Kenntnis zu geben.

» SR 321.0 ) SR 322.1 > AS ...

2 3

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Art. 113 Ergänzung der Voruntersuchung Der Auditor, der Beschuldigte sowie der Geschädigte können innert einer vom Untersuchungsrichter zu bestimmenden Frist Ergänzung der Voruntersuchung verlangen.

Art. 114 Abs. l 1 Ergibt die Voruntersuchung hinreichende Verdachtsgründe für ein Verbrechen oder Vergehen, so erhebt der Auditor ohne Verzug Anklage. Er übermittelt die Akten mit der Anklageschrift dem Präsidenten des Divisionsgerichts und stellt dem Angeklagten und dem Geschädigten ein Doppel zu.

Art. 118 Rekurs 1 Gegen Einstellungs- und Entschädigungsverfügungen können der Beschuldigte, der Geschädigte und der Oberauditor Rekurs an das Divisionsgericht erheben. Die Artikel 197 und 199 gelten sinngemäss.

2 Ebenso kann das Opfer einer Straftat im Sinne von Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199l1) über die Hilfe an Opfer von Straftaten gegen die Einstellung des Verfahrens Rekurs erheben.

Art. 119 Abs. 2 Bst. d 2 Das Strafmandatsverfahren findet nicht statt: d. wenn bestrittene zivilrechtliche Ansprüche zu beurteilen sind.

Art. 122 Abs. l 1 Innert zehn Tagen nach der Eröffnung können der Bestrafte und der Oberauditor gegen das Strafmandat beim Auditor schriftlich Einsprache erheben. Der Geschädigte kann Einsprache erheben, wenn das Strafmandat seine zivilrechtlichen Ansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann.

Art. 154 Abs. 2 2 Urteilsausfertigungen, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung oder die Staatssicherheit geheimzuhaltende Tatsachen enthalten, werden lediglich dem Eidgenössischen Militärdepartement und dem Oberauditor zugestellt. Dem Auditor und dem Verteidiger werden auf Gesuch hin eine Urteilsausfertigung zur Einsichtnahme überlassen. Der Verurteilte und der Geschädigte erhalten auf Gesuch hin Einsicht in die Urteilsausfertigung, der Geschädigte jedoch nur so weit, als das Urteil seine zivilrechtlichen Ansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann.

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Art. 163 Grundsatz Der Geschädigte kann zivilrechtliche Ansprüche aus einer unter das Militärstrafgesetz ') fallenden strafbaren Handlung gegen den Angeklagten vor den Militärgerichten geltend machen. Er übt in diesem Umfang Parteirechte aus.

Art. 164 Abs. l, 4 und 5 1 Der zivilrechtliche Anspruch kann von der Eröffnung der Voruntersuchung an bis zum Beginn der Hauptverhandlung geltend gemacht werden. Der Geschädigte ist berechtigt, Anträge zur Feststellung und Bemessung seiner Ansprüche zu stellen. Er kann Einsicht in die Akten nehmen, soweit diese für die Ausübung seiner Rechte von Bedeutung sind.

4

Das Militärgericht kann vorerst nur im Strafpunkt urteilen und die zivilrechtlichen Ansprüche später behandeln.

5 Würde die vollständige Beurteilung der zivilrechtlichen Ansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern, so kann das Militärgericht die Ansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und den Geschädigten im übrigen an das Zivilgericht verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt es jedoch nach Möglichkeit vollständig.

Art. 173 Abs. lbis ibis Tjer Geschädigte kann appellieren, wenn er sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit das Urteil sich auf die Beurteilung seiner zivilrechtlichen Ansprüche auswirken kann.

Art. 174 Abs. 2 2

Das Gericht gibt den Parteien von der Appellationserklärung Kenntnis.

Art. 175 Abs. 2 2

Zieht der Angeklagte oder der Geschädigte die Appellation zurück, so trägt er in der Regel die aus seinem Rechtsmittel erwachsenen Kosten.

Art. 179 Sachüberschrift und Abs. l Ausbleiben des Angeklagten oder des Geschädigten 1

Kann dem Angeklagten oder dem Geschädigten die Vorladung zur Hauptverhandlung nicht zugestellt werden oder bleibt er, ohne vom Erscheinen dispensiert zu sein, trotz ordmmgsgemässer Vorladung aus, so ist seine Appellation eine Stunde nach dem Verhandlungstermin verwirkt.

!) SR 321.0

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Art. 181 Abs. 2 2

Bei den Parteivorträgen hat der Appellant das erste Wort. Haben mehrere Parteien appelliert, so spricht zuerst der Auditor und zuletzt der Angeklagte. Jeder Partei steht das Recht eines zweiten Vertrages zu. Der Angeklagte hat das letzte Wort.

Art. 183 Abs. 2 und 2bis 2 In gleicher Weise entscheidet das Gericht über die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung für Anwaltskosten des Angeklagten, sofern dieser nicht amtlich verteidigt ist. Hat allein der Geschädigte appelliert, so kann er verpflichtet werden, der Gerichtskasse Ersatz zu leisten.

2bis

Heisst das Gericht die Appellation des Geschädigten ganz oder teilweise gut, so kann es ihm eine Entschädigung für die Anwaltskosten zusprechen, sofern er nicht unentgeltlich verbeiständet ist. Der Verurteilte kann verpflichtet werden, der Gerichtskasse Ersatz zu leisten.

Art. 186 Abs. lbis ibis rjer Geschädigte kann Kassationsbeschwerde erheben, wenn er sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit das Urteil sich auf die Beurteilung seiner zivilrechtlichen Ansprüche auswirken kann.

Art. 193 Kosten; Entschädigung Für Kosten und Entschädigung gilt sinngemäss Artikel 183.

Art. 196 Legitimation Der Rekurs kann vom Angeklagten, seinem Verteidiger und vom Auditor erhoben werden. Der Geschädigte kann in den Fällen von Artikel 195 Buchstaben d, e, f und g Rekurs erheben.

Art. 199 Kosten; Entschädigung Für Kosten und Entschädigung gilt sinngemäss Artikel 183.

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Art. 202 Est. d Die Revision können beantragen: d. der Geschädigte, wenn er sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilforderungen betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) vom 4.

Oktober 1991

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1991

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15.10.1991

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