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Botschaft über die Aenderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (BchKG) vom 8. Mai 1991

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen den Entwurf über die Aenderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir beantragen Ihnen ferner, folgende parlamentarische Vorstösse abzuschreiben: 1954 P

6493

Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (N 24.9.54, Schütz)

1954 P

6613

Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (N 24.9.54, Stadiin)

1973 P

11521

1975 P

75.472

Betreibungen. Aufschub bei Arbeitslosigkeit (N 17.12.75, Nanchen)

1978 P

77.507

Konkurs. Forderungen von Vorsorgeeinrichtungen (N 8.3.78, Morel)

1978 M

78.314

Arbeitnehmerforderungen (N 20.6.78, Jelmini; S 29.11.78)

1979 P

79.436

Alimentenvorschüsse. Unpfändbarkeit (N 3.10.79, Gloor)

1991-284

Lohnzessionen

l Bundesblatt 143.Jahrgang. Bd.III

(N 18.9.73, Ganz)

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

8. Mai 1991

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Buser

üebersicht Seit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 1892 ist das Bundesgesetz vom II. April 1889 über Schuldbetreibungr und Konkurs (SchKG) erstmals einer ganzheitlichen und einlässlichen Deberprüfung unterzogen worden. Dabei hat sich gezeigt, dass trotz seines beachtlichen Alters und trotz des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wandels kein Bedürfnis besteht, das bewährte und klare System des Gesetzes zu ändern. Vorgeschlagen wird daher lediglich eine Teilrevision.

Im wesentlichen werden zunächst der Praxis vertraute Leitsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ins Gesetz eingebaut (z.B. die Bestimmungen über Dauer und Revision der Einkommenspfändung). Kit durchgehenden Randtiteln will das Gesetz sodann an üebersichtlichkeit gewinnen. Schliesslich werden Verordnungsbestimmungen mit eigentlichem Gesetzescharakter ins SchKG übertragen (s. z.B. Art. 133 Abs. 2, 142, 152 Abs. 2, 153a, 230a, 258 Abs. 2, 260 Abs. 3).

Da die Neuerungen das geltende System lediglich verdeutlichen oder verfeinern, lassen sie sich ohne weiteres integrieren.

Sie betreffen nur Einzelfragen wie solche der Behördenorganisation (z.B. Abschaffung des Sportelwesens, primäre Staatshaftung für sämtliche Organe der Zwangsvollstreckung, Arrest- und Nachlassbehörde als richterliche Behörden), des Verfahrens (z.B. Gerichtsstände, gegenständliche Erweiterung des Summarverfahrens, Währung und Wiederherstellung von Fristen, Verlängerung von Klagefristen, Novenrecht im Rechtsmittelverfahren gegen das Konkurserkenntnis) , der Stärkung der Gläubigerrechte (z.B. Verkürzung der geschlossenen Zeiten, Erschwerung des Rechtsvorschlages in der Betreibung aufgrund eines Konkursverlustscheins, wirtschaftliche Betrachtungsweise bei der Prüfung der Frage, ob neues Vermögen vorliegt, Systematisierung der Unpfändbarkeiten, Betonung der Gleichbehandlung der Gläubiger im Konkurs durch Straffen der Privilegien, Erweiterung und Verlängerung der Anfechtungsmöglichkeiten, Aufleben dahingefaliéner Betreibungen nach Einstellung des Konkurses), der Verbesserung aber auch des Schuldnerschutzes (z.B. jederzeitige negative Feststellungsklage, rasche Verteidigung im

Arrest, Erschwerung des "Ausländerarrestes", Verjährung von Verlustscheinsforderungen, Verlängerung der Rahmenfrist beim Verwertungsaufschub, Ausschluss familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge von der Konkursbetreibung) . Das Nachlassvertragsrecht erfährt die gebotene Neugliederung, wodurch auch sein System für den Praktiker durchschaubarer wird.

Bei allen Neuerungen wird Lösungsvorschlägen aus Wissenschaft und Praxis Rechnung getragen und zwischen den Verfahrensbeteiligten ein vernünftiger Interessenausgleich gesucht.

Botschaft I

Allgemeiner Teil

II

Ausgangslage

Wenn das über 100jährige Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SohKG; SR 281.1) umfassend überprüft werden soll, bedarf es zuvor einer kurzen Besinnung auf Eigenart und Geschichte des Gesetzes und einer einlässlichen Beschreibung von Art und Umfang der Revision.

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Eigenart des schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrechts

Das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ist, obwohl gestützt auf Artikel 64 Absatz l der Bundesverfassung (BV) erlassen, nach Ordnungskriterien hauptsächlich öffentliches Recht. Es regelt das Verfahren der Eintreibung von Geldforderungen, seien sie öffentlich- oder privatrechtlicher Natur; im wesentlichen ist es also Vollstreckungsrecht. Aber auch zivilprozessrechtlich hat das SchKG Bedeutung: es stellt zahlreiche Klagen zur Verfügung, verteilt Parteirollen, regelt die Rechtskraftwirkung von Urteilen, den Gerichtsstand, legt Fristen fest, beantwortet Fragen der Fristwahrung und -Wiederherstellung und schreibt teilweise sogar das Verfahren und das Rechtsmittel vor. Organisationsrechtlich relevant ist das SchKG für die Art und Zusammensetzung der Zwangsvollstreckungsorgane, deren Amtspflichten, Haftung und Aufsicht. Schliesslich ist das SchKG eng verwandt mit dem Verwaltungsrecht, namentlich dort, wo die Vollstreckungsorgane Verfügungen erlassen, die dann mit besonderer Beschwerde anfechtbar sind.

Ob als Vollstreckungs-, Zivilprozess-, Organisations- oder Verwaltungsrecht, in seinem Regelungsbereich schliesst das SchKG kantonale Legiferierung grundsätzlich aus und schafft dadurch für die ganze Schweiz einheitliches Recht. Dagegen ist sein Anwendungsfeld sachlich begrenzt: das SchKG regelt ausschliesslich die Vollstreckung von Geldforderungen und Sicherheitsleistungen in Geld. Für die Vollstreckung aller übrigen Ansprüche bleibt das jeweilige kantonale Vollstreckungsrecht anwendbar.

Die bekannteste Eigenart des schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrechts im Vergleich zu ausländischen oder früheren kantonalen Vollstreckungsordnungen besteht wohl darin, dass der Gläubiger keines förmlichen Vollstreckungstitels bedarf, um eine Betreibung und damit das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Es genügt seine Behauptung, Gläubiger zu sein. Erst das bestandene Einleitungsverfahren verschafft ihm nämlich durch den rechtskräftigen Zahlungsbefehl den Vollstreckungstitel. Leichter noch als der Gläubiger das Verfahren in Gang bringt, vermag es der angebliche Schuldner durch einfachste Parteierklärung (Rechtsvorschlag) wieder zu stoppen. Damit erst zwingt er den Gläubiger auf den Rechtsweg, und nur der Richter gestattet das Weitergehen .

Gerade diese Eigenart des schweizerischen Betreibungsrechts ist wiederholt Gegenstand der Kritik geworden. Denn tatsächlich kann geschehen, dass der Schuldner, der sich nicht rechtzeitig verteidigt, eine Nichtschuld bezahlen muss, auch wenn er den Betrag anschliessend im ordentlichen Prozess wieder zurückfordern kann. Schon an dieser Stelle sei festgestellt, dass die Revision dieser Kritik angemessen Rechnung trägt. Durch Einführung einer jederzeit möglichen negativen Feststellungsklage mit direkter Eingriffsmöglichkeit des ordentlichen Richters ins laufende Vollstreckungsverfahren wird der Mangel beseitigt und zugleich der Grundsatz betont, dass jedes Vollstreckungsrecht die materielle Rechtslage verwirklichen und nicht durchkreuzen soll. Vom Erfordernis eines der Zwangsvollstreckung vorgängigen Vollstreckungstitels kann daher weiterhin abgesehen werden. Gerade dieses Beispiel zeigt die Zielrichtung der Revision: das geltende System wird verfeinert, bleibt aber aufrecht.

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Geschichtliches

Vor dem Inkrafttreten des SchKG vor bald 100 Jahren hatte jeder Kanton sein eigenes Betreibungsrecht. Während in der Westschweiz die Pfändungsbetreibung herrschte, waren in der Deutschschweiz fast alle Systemvarianten anzutreffen. Diese Rechtszersplitterung war ein Hemmnis für die rasch expandierende Wirtschaft, und so wurde schon im Jahre 1868 vor allem aus Wirtschaftskreisen eine Vereinheitlichung des Betreibungs- und Handelsrechts gefordert. Beides wurde ohne

Verzug an die Hand genommen - sechs Jahre vor der entsprechenden Revision der BV (1874). Während bereits 1881 ein schweizerisches Obligationenrecht vorgelegen hatte, scheiterten die Entwürfe eines einheitlichen Zwangsvollstreckungsrechts zunächst. Erst der Entwurf von 1875 des waadtländischen Bundesrates Ruchonnet vermochte den lange unüberwindbar scheinenden Gegensatz zwischen den kantonalen Betreibungssystemen im Sinne eines eidgenössischen Kompromisses zu beseitigen: für Kaufleute wurde die Betreibung auf Konkurs und für Nicht-Kaufleute die Betreibung auf Pfändung vorgesehen.

Diese grundsätzliche Unterscheidung gilt heute noch. Am 11. April 1889 stimmten die eidgenössischen Räte der Vorlage zu. In der Volksabstimmung vom 17. November 1889 wurde das Gesetz mit knappem Mehr angenommen. Es trat nach einer Anpassungsfrist von fast drei Jahren am 1. Januar 1892 in Kraft.

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Umfang der Revision

Seit seinem Inkrafttreten ist das SchKG vielfach teilrevidiert worden, ohne dass dabei sein System grundlegend in Frage gestellt worden wäre. Die Aenderungen sind alle punktueller Art gewesen. Erwähnt sei die ungeordnete Einführung zahlreicher Konkursprivilegien, was schliesslich fast zur gänzlichen Aushöhlung des Prinzips der Gleichbehandlung der Gläubiger im Konkurs geführt hat. Als von erheblicher Bedeutung hat sich auch die Einführung des Liguidationsvergleichs (Art. 316a-316t SchKG) vom 28. September 1949 erwiesen. Und schliesslich sei auf die von den Eidgenössischen Räten im Dezember 1989 im Rahmen der Miet- und Pachtrechtsrevision beschlossene, am 1. Juli 1990 in Kraft getretene Modifikation des Neunten Titels hingewiesen.

Angesichts des Alters des SchKG und einer Vielzahl punktueller Revisionsanliegen aus Wissenschaft, Praxis, Wirtschaft und Parlament hat sich zunächst die Frage gestellt, ob das SchKG einer Totalrevision zu unterziehen sei.

Eine Totalrevision hätte sich aber nur aufgedrängt, falls sich für die Schweiz ein anderes, besseres Vollstreckungssystem empfohlen hätte. Der Rechtsvergleich mit den Ordnungen unserer Nachbarländer und mit dem angelsächsischen System lässt indessen diesen Schluss nicht zu, zumal sich das schweizerische System in der Praxis eingelebt und grundsätzlich auch bewährt hat. Die erwähnten ausländischen

Ordnungen sind - im Gegensatz zur schweizerischen - nicht vom Zivilprozess losgelöst.

Die aktuelle Revision präsentiert sich daher wiederum als Partialrevision, mit dem bedeutsamen Unterschied zu den bisherigen, dass ihr eine umfassende, ganzheitliche Ueberprüfung des geltenden SchKG vorausgegangen ist. Aus dieser umfassenden Prüfung ergibt sich denn auch das Ziel der Revision: sie will Systemwidrigkeiten beseitigen und Lücken schliessen. Dabei konnte auf eine äusserst reiche bundesgerichtliche Rechtsprechung, auf wertvolle Anregungen und Kritiken aus Wissenschaft und Praxis zurückgegriffen werden.

Ausserdem wird die Gelegenheit genutzt, die Sprache des Gesetzes wo nötig zu aktualisieren und es um der Durchschaubarkeit und Handlichkeit willen mit durchgehenden Randtiteln zu versehen. Die Artikelfolge wird aus Gründen der Konkordanz mit der Praxis grundsätzlich beibehalten. Eine neue Numerierung erfolgt nur dort, wo sie ohne Schaden möglich ist (Nachlassvertragsrecht, Notstundung).

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Anforderungen an ein modernes Schuldbetreibungsund Konkursrecht

Angesichts der zunehmenden Verluste aus Unternehmenszusammenbrüchen sowohl für die einzelnen Gläubiger als auch für die gesamte Volkswirtschaft stellt sich seit Jahren die Frage, ob das herkömmliche Zwangsvollstreckungsrecht in bezug auf Unternehmen überhaupt noch zweckmässig sei. Kritisiert wird vor allem das Fehlen eines tauglichen konkursabwendenden Verfahrens für Unternehmen, und es ergeht der Ruf nach einem modernen "Insolvenzrecht", dessen Flexibilität gläubigerische, schuldnerische und volkswirtschaftliche Interessen gleichermassen zu befriedigen vermöchte. Im Ausland sind diesbezüglich intensive Gesetzgebungsbestrebungen im Gange (vgl. Resolution No l "Tendances et perspectives d'avenir en matière de la faillite", Conférence des Ministres Européens de la Justice, Madrid 1984). Ein modernes Insolvenzrecht hätte zu gewährleisten, dass ein sanierungsfähiges Unternehmen tatsächlich auch saniert werden kann. Ob überhaupt, wann und wie ein Unternehmen zu sanieren sei, ist hingegen grundsätzlich Frage des materiellen Rechts. Das formelle Recht und damit das SchKG hat lediglich dafür zu sorgen, dass materiellrechtlich zu definierende Sanierungsaussichten nicht letztlich am Verfahren scheitern. Hingegen ist das SchKG

nicht der Ort, eigentliche Reorganisationsvorschriften, die als solche ins Gesellschafts- oder Wirtschaftsverwaltungsrecht gehören, festzulegen. Das SchKG bleibt Werkzeug zur Verwirklichung des materiellen Rechts, und dieser Aufgabe wird es gerecht: mit dem Nachlassvertragsrecht stellt das SchKG auch künftig ein ganzes Instrumentarium zur Verfügung, das eine Unternehmung trotz Gläubigerverlusten weiterbestehen lässt.

Die Revision kommt auch dem Refinanzierungsbedürfnis überschuldeter Unternehmen entgegen, indem sie die Belastung und Veräusserung von Grundstücken dem Nachlassschuldner nicht mehr schlechterdings verbietet, sondern neu an richterliche Bewilligung knüpft. Und nicht zuletzt dürfte die vorgeschlagene Straffung der Privilegienordnung die Attraktivität des Nachlassvertragsrechts heben, denn ein Vergleich über "leere Massen" ist tatsächlich wenig verlockend. So hat das SchKG in vielerlei Hinsicht bereits verwirklicht, worum im Ausland noch gerungen wird, und in diesem Sinne ist das schweizerische Schuldbetreibungs- und Konkursrecht durchaus ein modernes "Insolvenzrecht". Dank des Konkursaufschubs (Art. 725 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: obligationenrecht] OR; SR 220) bzw. einer Nachlassstundung können Sanierungsmassnahmen evaluiert werden, das Unternehmen kann - unter sachwalterlicher Aufsicht freilich Sanierungsmassnahmen treffen, einstweilen verschont von laufenden Betreibungen, und es erhält die nötige Zeit, mit den Gläubigern zu verhandeln. Und selbst wenn es ohne Gläubigerverluste nicht saniert werden kann, so muss noch nicht alles verloren sein; denn findet es mit der Gläubigermehrheit einen Konsens, besteht die Möglichkeit, den Vergleich gegen eine Obstruktionsminderheit durchzusetzen.

Findet es den Konsens nicht, fällt es in Konkurs. Nach schweizerischem Recht haben die Gläubiger bei der Sanierung, falls sie ihnen Opfer abverlangt, ein entscheidendes Wort mitzureden; es wäre undenkbar, einen sogenannten "Restschulderlass" schlankweg behördlich verfügen zu lassen. Vielmehr wird er von der Gläubigermehrheit zugestanden, denn trotz allen volkswirtschaftlichen Konseguenzen bleiben Insolvenz und Konkurs eines Unternehmens in erster Linie eine Angelegenheit zwischen Gläubigern und Schuldnern.

Wird auf der einen Seite vorgebracht, das geltende Zwangsvollstreckungsrecht erschwere die Sanierung von Unternehmen, so wird andererseits auch geltend gemacht, es erleichtere die sogenannte "Privatsanierung" (Privatkonkurs nach Insolvenzerklärung) über Gebühr, ja es lade zu Missbrauch zum Nachteil der Gläubigerschaft geradezu ein. Dem zu Recht kritisierten Missbrauch des Instituts der Insolvenzerklärung wird in der Revisionsvorlage mit folgenden Neuerungen begegnet: - Erschwerung des Rechtsvorschlags bei der Einrede mangelnden neuen Vermögens (Einführung eines richterlichen Bewilligungsverfahrens); - verstärkte Mitwirkungspflicht des Schuldners in diesem Bewilligungsverfahren; - Wirtschaftliche Betrachtungsweise bezüglich des Begriffes des neuen Vermögens.

Die Revisionsvorlage hält aber am Institut der Insolvenzerklärung grundsätzlich fest. Namentlich dem sozial benachteiligten Schuldner soll die Möglichkeit der "Privatsanierung" durch Konkurs erhalten bleiben.

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Vorverfahren

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Expertenkommission

Nachdem sich in den Jahren 1972 bis 1975 bereits eine Studienkommission unter dem Präsidium von Dr. Léon Straessle, St. Gallen, mit der Frage einer Revision des SchKG befasst hatte, erteilte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am 3. Dezember 1976 einer Expertenkommission den Auftrag, das SchKG im Lichte der hängigen parlamentarischen Vorstösse sowie der Revisionsanliegen aus Wissenschaft und Praxis zu überprüfen. Ende 1981 unterbreitete die Expertenkommission dem EJPD ihren Vorentwurf und ihren erläuternden Bericht. Die Expertenkommission setzte sich wie folgt zusammen: - Prof. Dr. Lutz Krauskopf, Stellvertretender Direktor des Bundesamtes für Justiz, Bern (Präsident), - Dr. Rolf Raschein, Bundesrichter, Lausanne (Vizepräsident) , - Prof. Dr. Kurt Amonn, Bern, - Paul Angst, Stadtammann und Betreibungsbeamter, Präsident der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schwei z, Winterthur,

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Dr. Erich Bürgij a. Zivilgerichtspräsiderit, Basel, Dr. Jean-François Egli, Bundesrichter, Lausanne, Dr. Davide Gianinazzi, Rechtsanwalt und Notar, Lugano, Hans-Ulrich Hardmeier, Rechtsanwalt, Zürich, Fred Reusen, a. Betreibungs- und Konkursbeamter, a. Präsident der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz, Burgdorf, Dr. Paul Kopp, Oberrichter, Luzern, Heinz Küng+, Verband Schweizerischer Inkassotreuhandinstitute, Bern, '_ Dr. Karl Naegeli, a. Bundesgerichtsschreiber, Lausanne, André Rime, a. Betreibungs- und Konkursbeamter, Gully (bis 24.2.1978), René Suter, a.

Betreibungsbeamter, Lausanne (seit 27.4.1978), Prof. Dr. Hans Ulrich Walder, Zürich.

Als wichtigste Aenderungen schlug die Expertenkommission vor: - Feste Besoldung der Betreibungs- und Konkursbeamten und ihrer Stellvertreter, d.h. Abschaffung des Sportelwesens (Art. 3) ; - Einführung der primären Staatshaftung für alle Organe der Zwangsvollstreckung, auch für die atypischen (Art. 5 ff.); - Einheitliche Regelung des betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens auch vor den kantonalen Aufsichtsbehörden durch bundesgerichtliche Verordnung (Art. 15 Abs. 2); - Feststellung der Nichtigkeit von Verfügungen (Art. 22) ; - Festlegung der im summarischen Verfahren zu treffenden Entscheide (Art. 25 Ziff. 2) ; - bundesrechtliche Gerichtsstände für: nachträglichen Rechtsvorschlag (Art. 77 Abs. 2), Rechtsöffnungsverfahren (Art.

84 Abs.

1), Aufhebung bzw.

Einstellung der Betreibung (Art. 85), Widerspruchsklage (Art. 109), Lastenbereinigungsklage (Art. 140 Abs. 3), Aussonderungsklage (Art. 242 Abs. 2), Kollokationsklage (Art. 250 Abs.

3), Einsprache im Arrest (Art.

278 Abs. 1), Anfechtungsklage (Art. 289 Abs. 1), bestrittene Forderungen im Nachlassverfahren (Art. 315 Abs. 1); - Uebernahme der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 29.

April 1920 betreffend die öffentlichrechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses (SR 284.1) ins SchKG, d.h. Aufhebung des Spezialgesetzes (Art. 26);

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Neuregelung der gewerbsmässigen Vertretung von Gläubiger und Schuldner (Art. 27) ; konstitutive Wirkung der bundesrätlichen Genehmigung kantonaler Ausführungsbestimmungen (Art. 29); Wahrung, Verlängerung und Wiederherstellung von Fristen (Art. 32 ff.); Konkordanz der Betreibungsferien mit den Gerichtsferien des Bundesgerichts (Art. 56); detaillierte Regelung des Rechtsvorschlages (Art. 75); zusätzliche negative Feststellungsklage (Art. 85 Abs. 2); beschränkte Pfändbarkeit sämtlicher Erwerbssurrogate (Art. 93) ; Dauer und Revision der Einkommenspfändung (Art. 93 Abs. 2 und 3 ) ; Verwertungsaufschub bis 12 Monate und Verzicht auf das Erfordernis der unverschuldeteten Bedrängnis (Art. 123 Abs. 1); Verjährung von Verlustscheinsforderungen und Löschung (Art. 149a bzw. 265) ; Novenrecht im Rechtsmittelverfahren gegen das Konkurserkenntnis (Art. 174); Neuregelung der Wirkungen des Konkurses auf Vertragsverhältnisse (Art. 212); Straffung der Privilegienordnung (Art. 219 Abs. 4); Wiederaufleben der Betreibungen nach Einstellung des Konkurses (Art. 230); summarisches Konkursverfahren auch bei Vorliegen einfacher Verhältnisse (Art. 231); Regelung des Zirkularbeschlusses (Art. 255a); ausdrückliche Regelung des Arrests auf Vermögen ausländischer Staaten (Art. 271a-271c); Vereinfachung der Verteidigung des Schuldners und Dritter gegen den Arrest durch einheitliches Einspracheverfahren (Art. 278); Verlängerung der Anfechtungsfristen ("période suspecte") auf ein bzw. zwei Jahre (Art. 286 ff.); neue Anfechtungsklage bezüglich Vereitelungshandlungen des Schuldners, zu neuem Vermögen zu gelangen (Art. 288 Abs. 2); Neugliederung des Nachlassvertragsrechts, Einführung vorsorglicher Massnahmen zur Erhaltung des Schuldnervermögens (Art. 293 Abs. 2) und der Möglichkeit der Veräusserung und Belastung von Grundstücken (Art. 298 Abs. 1).

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Vernehmlassungsverfahren

Am 7. April 1982 hat der Bundesrat das EJPD ermächtigt, das Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Alle Kantone, die im Parlament vertretenen Parteien und die interessierten Organisationen sind zur Stellungnahme eingeladen worden. Das Vernehmlassungsverfahren hat bis April 1983 gedauert.

Grundsätzlich hat der Vorentwurf der Expertenkommission Zustimmung gefunden. Insbesondere ist die Revisionsbedürftigkeit des SchKG anerkannt und das Festhalten am vertrauten System, d.h.

die Beschränkung auf eine Partialrevision begrüsst worden.

Hingegen sind namentlich folgende Vorschläge auf teilweise Kritik gestossen: - Abschaffung des Sportelwesens; - primäre Staatshaftung auch für die atypischen Organe; - bundesrechtliche Regelung des Beschwerdeverfahrens; - Konkordanz der Betreibungsferien mit den Gerichtsferien des Bundesgerichts ; - neue negative Feststellungsklage (Art. 85a); - beschränkte Pfändbarkeit von Leistungen der 1. Säule (Art. 92 Ziff. 9); - zu schuldnerfreundlicher Verwertungsaufschub (Art. 123); - Verjährung der Verlustscheinsforderung ohne gleichzeitige Verzinslichkeit (Art. 149a bzw. 265 SchKG); - nachträglicher Rechtsvorschlag neu auch in der Wechselbetreibung (Art. 178); - Weiterziehungsmöglichkeit auch bezüglich des Konkurserkenntnisses in der Wechselbetreibung (Art. 189); - ungenügende Erschwerung der Insolvenzerklärung (Art. 191); - Aufhebung des Vertrages, den die Konkursverwaltung nicht erfüllen will (Art. 212); - Neuregelung der Geltendmachung der Verrechnung (Art. 214a); - einzelne Punkte der Privilegienordnung (die Straffung als solche ist unbestritten); - keine zeitliche Begrenzung der Einrede mangelnden neuen Vermögens ; - wirtschaftliche Betrachtungsweise bezüglich des neuen Vermögens (Art. 265); - einzelne Punkte des Arrestrechts (z.B. die vorgeschlagene Sonderregelung für Verarrestierung von Vermögen fremder Staaten);

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- einzelne Punkte des Nachlassvertragsrechts (z.B. fehlende Regelung des Verhältnisses zum gesellschaftsrechtlichen Konkursaufschub).

In der Vernehmlassung gewünscht worden sind ausserdem Regelungen über: - Löschung von Einträgen in den Betreibungsregistern; - Unterstellung der Stiftung unter die Konkursbetreibung; - zeitliche Begrenzung der privaten Lohnzession; - vorprozessuale Vorlagepflicht für Beweismittel im Widerspruchsverfahren.

Bei der Ueberarbeitung des Vorentwurfs hat der Bundesrat diesen Bedenken und Anregungen wo immer möglich und nötig Rechnung getragen. Er konnte sich dabei auf die Erwägungen einer Arbeitsgruppe stützen, die im wesentlichen aus den Mitgliedern der erwähnten Expertenkommission bestand. Die entsprechenden Ausführungen dazu finden sich jeweilen im Besonderen Teil dieser Botschaft.

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Abschreibung parlamentarischer Vorstösse

Die Teilrevision des SchKG erlaubt es, die folgenden parlamentarischen Vorstösse als gegenstandslos abzuschreiben:

123.1

Schutz der Arbeitnehmer beziehungsweise ihrer Lohnforderungen

Hierher gehören das Postulat Schütz vom 24. September 1954 und die Motion Jelmini vom 20. Juni 1978 betreffend den Ausbau des Privilegs der Arbeitnehmerforderungen im Konkurs des Arbeitgebers, sowie das Postulat Stadiin vom 24. September 1954, wonach in einer Betreibung aufgrund eines Konkursverlustscheines die Einrede des mangelnden neuen Vermögens ausgeschlossen werden soll, wenn es sich bei der Verlustscheinforderung um eine Lohnforderung handelt.

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123.11

Ausbau des Privilegs der Arbeitnehmerforderungen im Konkurs des Arbeitgebers

Das Postulat Schütz ersucht den Bundesrat zu prüfen, ob Artikel 219 SchKG einer Revision zu unterziehen sei, um die ungleichen Privilegierungsfristen für Lohnforderungen zu beseitigen und einheitlich auf ein Jahr festzulegen.

Seit Einreichung des Postulats ist Artikel 219 Absatz 4 Erste Klasse SchKG durch Artikel 63 des Arbeitsgesetzes vom 13.

März 1964 (AS 1966 57; SR 822.11) revidiert worden. Die Lohnforderungen sind nun allgemein für ein halbes Jahr privilegiert. Insoweit ist das Postulat bereits heute erfüllt.

Die Frage der Verlängerung der Privilegierungsfristen für Lohnforderungen von sechs Monaten auf ein Jahr wurde im Rahmen der vorliegenden Revision einlässlich geprüft und aus folgenden Ueberlegungen abgelehnt: Die in Artikel 219 Absatz 4 SchKG enthaltenen Privilegien sollen auf das wirklich Notwendige beschränkt werden. Das führt nicht nur zu einer Reduzierung der privilegierten Forderungskategorien, sondern es werden gleichzeitig auch die Vorrechte der ersten Klasse einheitlich auf die in den letzten sechs Monaten vor Konkurseröffnung entstandenen Ansprüche beschränkt. Denn privilegierungswürdig sind allein der laufende Unterhalt und nicht auf eine längere Zeit kapitalisierte Beitrags- und Unterstützungsforderungen. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) hinzuweisen, welches in Artikel 51 ff. die Insolvenzentschädigung regelt. Auch die Insolvenzentschädigung hat zum Zweck, dem Arbeitnehmer den laufenden Lebensunterhalt zu sichern, deckt sie doch die Lohnforderungen für die letzten drei Monate vor der Konkurseröffnung.

Die Motion Jelmini lädt den Bundesrat ein, in einem Entwurf zur Revision des SchKG zu bestimmen, dass die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens bei der Berechnung der sechsmonatigen Frist für die Privilegierung der Forderungen der Arbeitnehmer (Art. 219 Abs. 4 Erste Klasse Est. a SchKG) nicht mitgezählt wird. Der vorliegende Gesetzesentwurf trägt diesem Anliegen Rechnung und sieht in Absatz 5 der obenerwähnten Bestimmung unter anderem vor, dass bei der Berechnung der Frist von sechs Monaten die Dauer eines Pro-

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zesses über die Forderung nicht mitgerechnet wird. Dagegen wird auf eine analoge Regelung für das Betreibungsverfahren, respektive die Einleitung der Betreibung verzichtet. Das Einleitungsverfahren zeichnet sich durch kurze Fristen aus, und es liegt überdies in der Hand des betreibenden Arbeitnehmers, das Verfahren voranzutreiben, wenn der betriebene Arbeitgeber gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben hat. Das Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (ordentlicher Zivilprozess oder Rechtsöffnungsverfahren) wird dann als Prozessverfahren von der neuen Regelung erfasst.

123.12

Einschränkung der Einrede des mangelnden neuen Vermögens

Das Postulat Stadiin ersucht den Bundesrat um eine Aenderung von Artikel 265 Absatz 2 SchKG in dem Sinne, dass die Einrede des mangelnden neuen Vermögens in einer Betreibung gestützt auf einen Konkursverlustschein ausgeschlossen sein soll, wenn dem Verlustschein eine Lohnforderung nach Artikel 219 Absatz 4 Erste Klasse SchKG zugrundeliegt.

Die geltende Regelung, wonach der Schuldner in einer Betreibung gestützt auf einen Konkursverlustschein die Einrede des mangelnden neuen Vermögens erheben kann, hat in der Praxis in nicht wenigen Fällen zu stossenden Ergebnissen geführt. Aus diesem Grund hat schon die Expertenkommission vorgeschlagen, den Begriff des neuen Vermögens weiter zu fassen, und es wurde im Text des Vorentwurfes festgelegt, dass eine neue Betreibung nicht nur angehoben werden kann, wenn der Schuldner unmittelbar zu neuem Vermögen gekommen ist, sondern auch dann, wenn er wirtschaftlich über neues Vermögen verfügt. Damit soll dem Schuldner verunmöglicht werden, sein Vermögen auf Dritte zu verschieben und dadurch seine früheren Konkursgläubiger zu prellen. Das heisst indessen nicht, dass er auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum verwiesen würde. Nach wie vor soll er nach einem Konkurs Anspruch auf eine standesgemässe Lebensführung haben; er soll sich sowohl in wirtschaftlicher als auch in sozialer Hinsicht erholen können. An dieser schon bei Inkrafttreten des SchKG geltenden Idee soll nichts geändert werden.

Aufgrund der kritischen Aeusserungen im Vernehmlassungsverfahren baut der Entwurf den Schutz des Gläubigers in diesem Bereich noch weiter aus, und es wird nun im Zusam-

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menhang mit der Einrede des mangelnden 'Vermögens ein der Wechselbetreibung ähnliches Verfahren vorgesehen. Danach muss der Rechtsvorschlag in einer Betreibung, die gestützt auf einen Konkursverlustschein eingeleitet wird, vom Richter bewilligt werden.

Dieser Entscheid ist im summarischen Verfahren zu treffen. Der Schuldner muss in diesem Verfahren seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegen und glaubhaft machen, dass er nicht zu neuem Vermögen gekommen ist und auch wirtschaftlich nicht über solches verfügt. Damit wird der Gläubiger, der nach geltendem Recht oft nicht in der Lage ist, den Beweis für das Vorliegen neuen Vermögens zu erbringen, bis zu einem gewissen Grade entlastet. Ist der Gläubiger oder der Schuldner mit dem Entscheid über die Bewilligung oder die Verweigerung des Rechtsvorschlages nicht einverstanden, so kann er innert 20 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides auf dem ordentlichen Prozessweg beim Richter des Betreibungsortes Klage einreichen. Ueber diese Klage wird im beschleunigten Verfahren entschieden (Art. 265a SchKGEntwurf).

Die Erweiterung des Begriffs des neuen Vermögens sowie das neue zweistufige Verfahren für die Bewilligung des Rechtsvorschlages bezwecken ganz allgemein eine Besserstellung der Gläubiger, die aufgrund eines Konkursverlustscheines betreiben. Es werden also auch die Gläubiger von Lohnforderungen bessergestellt. In diesem Sinne drängt sich der Ausschluss der Einrede des mangelnden neuen Vermögens für bestimmte Kategorien von Verlustscheinforderungen nicht auf.

Dies umsoweniger, als das Privileg für Lohnforderungen in Artikel 219 Absatz 4 Erste Klasse SchKG zusätzlich verstärkt wird und seit 1982 ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht. Die vom Postulat geforderte Sonderregelung würde im übrigen den Gläubigern von Lohnforderungen wenig helfen, da der konkursite Arbeitgeber für seine Unternehmung in den meisten Fällen die Rechtsform der Aktiengesellschaft gewählt haben wird. Die Aktiengesellschaft wird mit dem Konkurs aufgelöst und kann damit ohnehin nicht mehr belangt werden. Die gegen sie ausgestellten Verlustscheine sind damit wertlos.

Schon aus diesem Grunde erscheint es sinnvoller, den Schutz der Gläubiger von Lohnforderungen bereits während des Konkursverfahrens auszubauen.

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123.2

Verbesserter Schutz der Forderungen von Vorsorgeeinrichtungen im Konkurs

Das Postulat Morel vom 13. Dezember 1977 lädt den Bundesrat ein, Artikel 219 Absatz 4 SchKG zu revidieren und festzulegen, dass die Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen (geltender Est. e der Zweiten Klasse) nicht wie bisher als Forderungen der zweiten, sondern der ersten Klasse aufgeführt werden.

In seiner Antwort auf das Postulat Morel hat der Bundesrat seinerzeit darauf hingewiesen, dass ein wirksamer Schutz der Arbeitnehmer hinsichtlich der in Frage stehenden Vorsorgeleistungen wohl nur erreicht werden kann, wenn Massnahmen zum Schutz der Investitionen der Vorsorgeeinrichtungen schon in einem viel früheren Stadium - und nicht erst im Konkurs des Arbeitgebers - Platz greifen. Solche Massnahmen sollten im Rahmen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) getroffen werden. Dieses Bundesgesetz ist in der Zwischenzeit in Kraft getreten und statuiert Grundsätze der Vermögensverwaltung (vgl. Art. 71 BVG), die in der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BW 2; SR 831.441.1) präzisiert werden (vgl. Art. 49 ff. BW 2). Darüberhinaus wurde im BVG eine Auffangeinrichtung geschaffen, die die bei einer Vorsorgeeinrichtung allfällig entstehenden Verluste abdecken soll (vgl. Art. 56 BVG), indem die gesetzlichen Leistungen zahlungsunfähig gewordener Vorsorgeeinrichtungen sichergestellt werden.

Aufgrund der Regelung im BVG werden die Arbeitnehmer im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge selbst bei Zahlungsunfähigkeit und damit auch im Konkurs der Vorsorgeeinrichtung keine Verluste erleiden.

Aus den dargelegten Gründen und insbesondere wegen der gut ausgebauten Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen und die Auffangeinrichtung im BVG verzichtet der vorliegende Entwurf grundsätzlich auf die Privilegierung der Forderungen von Vorsorgeeinrichtungen im SchKG. Im Interesse der Versicherten bleiben freilich die Beitragsforderungen der Pensionskasse gegen die angeschlossenen Arbeitgeber im nichtobligatorischen Bereich privilegiert (Art. 219 Abs. 4 Erste Säule, Bst. b).

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123.3

Unpfändbarkeit von Alimentenvorschüssen

Das Postulat Gloor vom 19. Juni 1979 lädt den Bundesrat ein, Artikel 92 SchKG durch Aufnahme einer Ziffer 13 zu ergänzen, die bestimmt, dass Alimentenvorschüsse der Kantone zugunsten von Personen, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden, unpfändbar sind.

In der Form eines unechten Vorbehaltes des kantonalen öffentlichen Rechts lädt Artikel 293 Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) die Kantone ein, die Unterhaltsforderungen von Kindern zu bevorschussen, deren Eltern ihrer Zahlungspflicht nicht nachkommen. Es wird damit bezweckt, dem Kind, beziehungsweise seinem gesetzlichen Vertreter (in den meisten Fällen ist dies die alleinstehende Mutter) die Kosten und Umtriebe des Alimenteninkassos zu ersparen, einen regelmässigen Zahlungseingang zu sichern und die Risiken der Uneinbringlichkeit der Forderungen abzunehmen.

Schon vor dem Inkrafttreten des neuen Kindesrechts hatte die Stadt Zürich die Inkassohilfe und die Alimentenbevorschussung verwirklicht, und es sind ihr seither andere Gemeinden und zahlreiche Kantone gefolgt.

In der Regel wird in diesen gesetzlichen Bestimmungen lediglich die Bevorschussung von Alimenten vorgesehen, welche unmündigen Kindern zustehen, doch sind die Kantone selbstverständlich frei, auch andere Unterhaltsansprüche zu berücksichtigen. So hat etwa der Kanton Waadt durch Gesetz vom 25.

Mai 1977 auch die Unterhaltsansprüche einbezogen, welche einem Ehegatten infolge Scheidung, Trennung oder Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes zustehen. Allen Regelungen gemeinsam ist, dass die AIimfentenforderung nicht ohne weiteres in vollem Umfang bevorschusst wird, sondern nur insoweit, als sie zur Deckung des Lebensunterhaltes des Alimentengläubigers notwendig ist. Dieser Grundsatz wird gelegentlich durch Richtlinien konkretisiert, welche die monatlichen Vorschüsse betragsmässig begrenzen; die Richtlinien des Kantons Waadt setzen daneben generelle Einkommensgrenzen fest.

Die Bestimmungen über die Unpfändbarkeit;und die beschränkte Pfändbarkeit, im wesentlichen in den Artikeln 92 und 93 SchKG enthalten, sorgen dafür, dass dem Schuldner all das belassen wird, dessen er und seine Familie zu einer normalen Lebensführung bedürfen. Gesetz und Praxis haben sich im Laufe

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der Zeit stark zugunsten des Schuldners entwickelt, und das Bild des von seinen Gläubigern aller Mittel entblössten Betriebenen dürfte endgültig der Vergangenheit angehören.

Sodann darf insbesondere bei der Einkommenspfändung - das Bundesgericht hat diesen Grundsatz in seiner Rechtsprechung mehrfach betont - das Existenzminimum des Schuldners und seiner Familie nicht schematisch festgesetzt werden, sondern es ist auf die besonderen Umstände jedes einzelnen Falls Rücksicht zu nehmen. Der Schuldner und seine Familie sollen in keiner Hinsicht unbillige Entbehrungen erleiden. Die Zielsetzung der Bestimmungen über die Pfändung ist somit derjenigen über die Sozialleistungen weitgehend angeglichen.

AIimentenforderungen eines Kindes - und nur solche werden in der Regel, wie oben dargelegt, vom Gemeinwesen bevorschusst können in einer gegen den gesetzlichen Vertreter des Kindes gerichteten Betreibung nicht gepfändet werden. Eine Pfändung käme lediglich in Frage, wenn das Kind selber als Schuldner betrieben wäre, was höchst selten der Fall sein dürfte. Und wenn auch die dem Kind geschuldeten Alimente bisweilen seinen Notbedarf übersteigen könnten, so dürfte dies bei den darauf ausgerichteten Vorschüssen in der Regel nicht der Fall sein.

Die Frage der Pfändbarkeit oder Unpfändbarkeit spielt deshalb keine Rolle.

Auch die dem gesetzlichen Vertreter selber ausgerichteten Vorschüsse dürften kaum je den Notbedarf überschreiten. Die Richtlinien des Kantons Waadt sehen beispielsweise monatliche Höchstbeträge vor, die weit unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegen.

Die Unpfändbarkeit der Alimentenvorschüsse wäre aber noch aus einem anderen Grund von bloss theoretischer Bedeutung: auch unpfändbares Einkommen wird bei der Festsetzung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs mitberücksichtigt, indem anderweitiges Einkommen so weit pfändbar ist, als es den durch das unpfändbare Einkommen nicht gedeckten Teil des Notbedarfs übersteigt. Die Unpfändbarkeit von Einkommen kann sich deshalb für den Schuldner praktisch nur dann auswirken, wenn dieses Einkommen allein den Notbedarf übersteigt. Doch gerade in diesem Fall stellt sich das Problem der rechtsungleichen Behandlung der Schuldner im Betreibungsverfahren. Dem Alimentengläubiger, dessen Ansprüche freiwillig erfüllt werden oder der das Inkasso selber, ohne Mithilfe des Staates besorgt, würde ein kleinerer Betrag als unpfändbar belassen

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als demjenigen, dessen Ansprüche beyorschusst werden. Eine Rechtfertigung für diese ungleiche Behandlung liesse sich schwerlich finden.

Aus diesen Gründen wird auf eine Sonderregelung für Aliraentenvorschüsse verzichtet.

123.4

Aufschub der Betreibung bei Arbeitslosigkeit

Das Postulat Nanchen vom 17. Dezember 1975 ersucht den Bundesrat, das SchKG wenn möglich so zu ändern, dass die Betreibung derjenigen Schuldner, die ihren finanziellen Verpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommen können, aufgeschoben wird, falls sie ohne eigenes Verschulden arbeitslos geworden sind.

Mit der Einführung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes im Jahre 1982 erscheint eine Sonderregelung über den Rechtsstillstand bei Arbeitslosigkeit in den Artikeln 56 ff. SchKG nicht mehr notwendig. Die Leistungen der Arbeitslosenversicherung sind derart, dass bei bescheidener Einschränkung der Lebensgewohnheiten die ordentlichen Unterhaltskosten ohne weiteres bestritten werden können. Dem Arbeitslosen darf sicher zugemutet werden, dass er sich in seinen Ansprüchen unter Umständen etwas bescheidet. Nachdem die Praxis zeigt, dass selbst bei Bezug von Arbeitslosenunterstützung Lohnpfändungen möglich sind, darf als erwiesen gelten, dass die von der Arbeitslosenversicherung geleisteten Beiträge zum Teil erheblich über dem Existenzminimum liegen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Entwurf die Frist für den Verwertungsaufschub in Artikel 123 Absatz l SchKG von sieben auf zwölf Monate verlängert wird.

Die Fristverlängerung soll mit dazu beitragen, dass Schuldner, die unverschuldet in finanzielle Bedrängung geraten, jedoch zahlungswillig sind, die Verwertung durch angemessene Ratenzahlungen verhindern können. Die Schaffung einer Bestimmung, die für die Arbeitslosen einen generellen Rechtsstillstand vorsähe, würde gerade diesen Schuldnern wenig helfen.

So würde damit unter Umständen das chronische Schuldenmachen gefördert, da der Arbeitslose nicht betrieben werden könnte.

Derartige neue Verpflichtungen und die bereits bestehenden Verbindlichkeiten würden die finanzielle Lage des Schuldners noch verschlimmern, indem bis zu einer neuen Arbeitsaufnahme

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ein Schuldenberg enstehen würde, den der Schuldner innert nützlicher Frist gar nicht abtragen könnte.

123.5

Lohnzession und Lohnpfändung

Das Postulat Ganz vom 18. September 1973 beauftragt den Bundesrat, gesetzliche Bestimmungen zu unterbreiten, welche bei Konkurrenz von privaten Lohnzessionen und Lohnpfändungen gemäss SchKG den letztern den Vorrang gewähren und das Institut der p'rivaten Lohnzession quantitativ und zeitlich einschränken sollen.

Die Forderung nach einer quantitativen und zeitlichen Einschränkung der Lohnzession gehört nicht zur Thematik des SchKG, denn es handelt sich um eine Frage des materiellen Zivilrechts. In diesem Zusammenhang ist auf die Aenderung des Obligationenrechts vom 14. Dezember 1990 hinzuweisen, wonach die Lohnzession nur noch zur Sicherung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten zulässig ist (BB1 2990 III 1783). Die Aenderung von Artikel 325 OR geht auf die parlamentarische Initiative Eggli vom 10. Dezember 1986 zurück, die einen generellen Ausschluss der Lohnzession verlangt hatte (siehe Bericht der Petitions- und Gewährleistungskommission des Nationalrates, BB1 1989 III 1233, und Stellungnahme des Bundesrates, BB1 1990 I 120).

2

Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

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Allgemeine Bestimmungen

Für die Allgemeinen Bestimmungen, die den Vorschriften über die einzelnen Betreibungsarten vorangestellt sind, bringt die Revision einige grundlegende Neuerungen mit sich. Zu denken ist dabei insbesondere an: die feste Besoldung von Betreibungs- und Konkursbeamten (Art. 3); - die direkte Staatshaftung für fehlerhaftes Verhalten von Organen der Zwangsvollstreckung (Art. 5); - die Neuregelung des Einsichtsrechts in betreibungs- und konkursamtliche Register (Art. 8a); - die Grundsätze für das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde (Art. 20a).

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201.1

organisation

201.11

Betreibungs- und Konkursämter

Artikel 2 An der Zuständigkeit der Kantone, die Betreibungs- und Konkursämter zu organisieren, wird grundsätzlich nichts geändert. Hingegen werden aus Gründen der Systematik und Uebersichtlichkeit die geltenden Artikel 2, 3 und 4 in einem Artikel zusammengefasst. Als einzige Neuerung ist in Absatz 3 vorgesehen, dass auch für den Konkursbeamten ein Stellvertreter bezeichnet werden muss.

Artikel 3 Diese Vorschrift ist neu. Sie bestimmt, dass die Betreibungsund Konkursbeamten sowie ihre Stellvertreter fest zu besolden sind. Heute herrscht in bezug auf die Honorierung keine Einheitlichkeit. Die meisten Kantone wenden das sogenannte Sportelsystem an. Danach bezieht der Beamte als Lohn die für jede einzelne Verrichtung im Gebührentarif festgesetzten Beträge.

In der Vernehmlassung wurde verschiedentlich geltend gemacht, die vorgeschlagene Abschaffung des Sportelsystems stelle einen Eingriff in die kantonale Organisationshoheit dar. Auch entspreche das Sportelsystem historischen, soziologischen und politischen Gegebenheiten sowie kantonaler Tradition. Eine feste Besoldung würde die Kantone überdies dazu zwingen, grössere Betreibungskreise zu schaffen, was in vielen Kantonen zu finanziellen und organisatorischen Problemen führen würde.

Diese Einwände ändern nichts daran, dass das Sportelsystem nicht mehr zeitgemäss ist. Es besteht kein Grund, die Betreibungs- und Konkursbeamten besoldungsmässig anders zu behandeln als andere kantonale Beamte. Der Entschädigung eines Beamten entsprechend seinen Amtshandlungen haftet überdies etwas Unwürdiges an (so schon Fritzsche, Bd I, S. 37).

Ein Beamter hat die Pflichten zu erfüllen, die sein Amt mit sich bringt. Tut er dies, so verdient er seinen Lohn unabhängig von der Anzahl der Amtshandlungen, die er vornimmt.

Das Sportelsystem verleitet in diesem Sinne höchstens zu den als "Gebührenschindereien" bekannten Missbräuchen. Gerade der Gedanke, derartigen Missbräuchen vorzubeugen und für eine einheitliche Anwendung des Schuldbetreibungs- und Konkurs-

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rechtes zu sorgen, rechtfertigt denn auch den Eingriff in die kantonale Organisationshoheit. Schuldbetreibungen und Konkurse sollen gesamtschweizerisch von fest besoldeten Beamten durchgeführt werden. Das System der festen Besoldung zwingt die Kantone keineswegs, grössere Betreibungs- und Konkurskreise zu schaffen. Dies träfe allenfalls dann zu, wenn man die Kantone gleichzeitig mit der Einführung der festen Besoldung verpflichten würde, das Amt des Betreibungs- und Konkursbeamten als Vollamt auszugestalten. Gerade darauf wird aber mit Rücksicht auf die ländlichen Gebiete verzichtet. Die Kantone sind somit nach wie vor frei, die Betreibungs- und Konkursämter mit anderen Aemtern, wie etwa dem Handelsregister oder dem Grundbuchamt, zu kombinieren oder dem Beamten neben seiner Arbeit als Betreibungs- oder Konkursbeamter noch eine andere Tätigkeit zu gestatten.

201.12

Rechtshilfe

Artikel 4 Diese Bestimmung ist neu. Eine allgemeine Pflicht zur gegenseitigen Rechtshilfe in Betreibungs- und Konkursverfahren war bisher, obwohl seit langem Praxis, im Gesetz nirgends enthalten.

Im Vernehmlassungsverfahren wurde deshalb allgemein begrüsst, dass die neue Vorschrift Klarheit schafft.

Absatz l legt die Pflicht der Betreibungs- und Konkursämter, sich gegenseitig Rechtshilfe zu leisten, ausdrücklich fest.

Gleichzeitig bestimmt er, dass auch ausseramtliche Konkursverwaltungen, Sachwalter und Liquidatoren eines anderen Kreises um die Vornahme von Amtshandlungen ersuchen können.

Absatz 2 erlaubt den Betreibungs- und Konkursämtern, den ausseramtlichen Konkursverwaltungen, den Sachwaltern und Liquidatoren, zur Vereinfachung des Verfahrens ausserhalb ihres Kreises tätig zu werden, anstatt nach Absatz l um Rechtshilfe nachzusuchen. Erforderlich ist jedoch die Zustimmung des örtlich zuständigen Amtes. Einzelne Amtshandlungen sind dem örtlich zuständigen Amt vorbehalten; sie sind im zweiten Satz abschliessend aufgezählt. Es sind alles Amtshandlungen, worin sich der staatliche Zwang dem Betroffenen am unmittelbarsten zeigt.

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201.13

Haftung

Artikel 5 Die vorgeschlagene Neuregelung der Staatshaftung ist grundlegend. Die subsidiäre Staatshaftung des geltenden Rechts - subsidiär hinter der Verschuldenshaftung des Funktionärs - hat dem Geschädigten keinen befriedigenden Schutz geboten. Im Vorentwurf wurde sie deshalb durch eine primäre und kausale Staatshaftung ersetzt. Damit wird zweierlei erreicht: erstens wird der Geschädigte beweisrechtlich entlastet (der Verschuldensnachweis entfällt), und zweitens wird ihm ein zweiter Prozess erspart, um gegebenenfalls zum vollen Schadenausgleich zu kommen. Die neukonzipierte Staatshaftung wird sodann auf sämtliche Organe und Behörden ausgedehnt, die mit Vollstreckungsaufgaben betraut sind. Der Staat soll also grundsätzlich auch für atypische Organe haften, nämlich für die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter und Liquidatoren. Leitgedanke der Revision des Haftungsrechts ist demnach die Verstärkung des Schutzes des Geschädigten.

Dieser Neuregelung ist im Vernehmlassungsverfahren nur vereinzelt Widerstand erwachsen. Namentlich die direkte Haftung des Staates für die genannten atypischen ; Organe, auf deren Auswahl er ja keinen Einfluss hat, ist teilweise kritisiert worden. Trotzdem hält der Bundesrat am Konzept des Vorentwurfs fest. Mit der primären und kausalen Staatshaftung folgt er dem Modell einer modernen Haftungsordnung, wie sie sich schon in zahlreichen Kantonen eingespielt hat. Und das Einstehen des Staates auch für atypische Organe ist nur folgerichtig: wo das Gemeinwesen staatliche Aufgaben an Dritte delegiert, kann es sich weder der Aufsicht noch der Verantwortung entschlagen. Seine fiskalischen Interessen wahrt der Staat auf dem Wege des Regresses und mittels Sicherheitsleistungen (vgl. Art. 6).

Absatz l führt die primäre und kausale Staatshaftung im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ein. ,Die Aufzählung ist abschliessend. Demnach haftet der Staat nicht für Handlungen der Gläubigerversammlung oder des Gläubigerausschusses, obwohl an sich beide ebenfalls Amtshandlungen verrichten. Dagegen hat neu der Staat kraft Bundesrechts auch für

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widerrechtliche Handlungen seiner Gerichts- und Aufsichtsbehörden in Zwangsvollstreckungssachen direkt einzustehen.

In die primäre Staatshaftung einbezogen werden auch die Hilfspersonen. Andernfalls könnten sich insbesondere dann Unklarheiten ergeben, wenn diese Personen nicht dem Beamtenrecht unterstehen. Dies trifft beispielsweise auf Experten zu, die mit der Schätzung von Kunstgegenständen oder mit deren Verwertung betraut werden. Schliesslich haftet der Staat direkt auch für Handlungen der Polizei.

Absatz 2 macht die primäre, kausale Staatshaftung zur exklusiven. Der Geschädigte kann ausschliesslich gegen den Staat selbst, nicht aber gegen den schädigenden Funktionär vorgehen. Die Regel entspricht derjenigen des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (VG; Art. 3 Abs.

3; SR 170.32).

Im Gegensatz zum Vorentwurf wird in Absatz 3 nur eine einzige Zuständigkeitsvorschrift vorgesehen. Sie bezweckt, dem Geschädigten auch dann ein unabhängiges Gericht zu gewährleisten, wenn die Staatshaftung bezüglich oberer kantonaler Gerichts- und Aufsichtsbehörden angerufen wird. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273).

Artikel 6 Absatz l regelt das Rückgriffsrecht des Staates gleich wie Artikel 7 des Verantwortlichkeitsgesetzes des Bundes (SR 170.32). Rückgriff kann also nur auf Personen genommen werden, die den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben. Verzichtet wird auf das im geltenden Recht enthaltene Rückgriffsrecht des Kantons auf den Wahlkreis (vgl. Art. 6 Abs. 2 SchKG).

Der Kanton haftet neu auch für Handlungen ausseramtlicher Konkursverwalter, Sachwalter und Liquidatoren direkt, obwohl die Möglichkeit der Einflussnahme auf ihre Ernennung beschränkt ist. Als Ausgleich ermächtigt Absatz 2 die Kantone, von diesen Personen Sicherheitsleistungen zu verlangen. Im Vernehmlassungsverfahren ist die Neuerung allerdings verschiedentlich kritisiert worden. Insbesondere ist darauf hingewiesen worden, dass es an sich schon

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schwierig sei, ausserhalb der Verwaltung Personen zu finden, die bereit seien, zwangsvollstreckungsrechtliche Aufgaben zu übernehmen. Mit der Einführung der Sicherheitsleistung für diese Personen könne sich dies noch verstärken. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Kantone ja nicht verpflichtet, sondern nur berechtigt sind, eine Sicherheitsleistung zu verlangen.

Auf die Möglichkeit einer Sicherheitsleistungspflicht von Beamten und Angestellten der Betreibungs- und Konkursämter, wie sie das geltende Recht vorsieht, wird entsprechend modernen Staatshaftungsgesetzen verzichtet. Diese Personen verfügen über einen Lohn, der nötigenfalls bei einem Rückgriff als Haftungssubstrat dienen kann.

Artikel 7 Die Regelung der Verjährung bleibt materiell unverändert.

Absatz 2. der mit Artikel 21 des Verantwortlichkeitsgesetzes des Bundes (SR 170.32) übereinstimmt, ist neu. Mit der Einführung der erweiterten Staatshaftung und der damit verbundenen Aenderung des Rückgriffrechts soll auch die Verjährung von Rückgriffsforderungen geregelt werden.

Angesichts des neuen Artikels 7a kann der geltende Absatz 2 gestrichen werden.

Artikel 7a Diese Bestimmung ist neu. Der Vorentwurf der Expertenkommission sah in Artikel 5 Absatz 3 vor, dass> soweit das SchKG keine besonderen Vorschriften über die Haftung enthält, das Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes anwendbar ist. Diese Regelung ist im Vernehmlassungsverfahren kritisiert worden.

Gefordert worden ist insbesondere, dass subsidiär nicht die Verfahrensvorschriften des eidgenössischen Haftungsrechts, sondern jene des kantonalen Rechts herangezogen werden.

Diesem Anliegen trägt die vorliegende Neuformulierung Rechnung: sie begnügt sich mit einem materiellrechtlichen Verweis, schweigt sich aber über das Verfahren aus. Dieses bleibt Sache des kantonalen Rechts. In Schuldbetreibungs- und Konkurssachen wird somit lediglich das materielle Staatshaftungsrecht bundesrechtlich geregelt. Wo das SchKG keine materiellrechtliche Antwort gibt, ist kraft der neuen Verwei-

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sungsnorm das Obligationenrecht (SR 220) heranzuziehen. In bezug auf das Verfahren gibt lediglich Artikel 5 Absatz 3 des vorliegenden Entwurfs eine Vorgabe.

201.14

Protokolle und Register

Wesentlich ist die Neuerung des Einsichtsrechts, die zunächst im Ueberblick vorgestellt wird.

Die Meinungen zu Voraussetzungen und Umfang des Einsichtsrechts gehen heute weit auseinander. Während die eine Seite fordert, die Betreibungsregister seien vorbehaltlos zu öffnen, verlangt die andere Seite Diskretion aufgrund von Erwägungen des Datenschutzes und des Persönlichkeitsrechts.

Der Vorschlag des Bundesrates versucht, beide Standpunkte gleichermassen zu berücksichtigen: einerseits lockert er die Voraussetzungen des Einsichtsrechts (Art. 8a Abs. 1) , andererseits findet auch der Datenschutz die ihm längst gebührende Berücksichtigung (Art. 8a Abs. 2 und 3).

Hinsichtlich der Lockerung der Voraussetzungen des Einsichtsrechts folgt der Bundesrat dem Vorentwurf der Experten, der seinerseits die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts kodifiziert. Artikel 8a Absätze 2 und 3 dagegen sind grundsätzlich neu. Sie tragen dem Datenschutz Rechnung und beschränken das Einsichtsrecht sowohl umfangmässig wie zeitlich. Schon der Vorentwurf der Experten hatte Anliegen des Datenschutzes punktuell berücksichtigt (Art. 149a Abs. 3, 265 Abs. 2 VE) . Der Vorschlag des Bundesrates konnte deshalb von der Lösung der Experten ausgehen; er führt jedoch insofern einen Schritt weiter, als er in bezug auf die Beschränkungen des Einsichtsrechts allgemeine Regeln formuliert. Sie lassen sich auf folgende grundsätzliche Erwägungen zurückführen: Eine Regelung des Einsichtsrechts hat sich am Zweck der Betreibungsregister zu orientieren. Wie bisher soll die Registerführung in erster Linie die Verrichtungen der Aemter dokumentieren (Art. 8 Abs. 1). Diese Funktion ist, weil selbstverständlich, wenig spektakulär. Vielmehr steht heute eine ganz andere Funktion im Vordergrund. Aufgrund ihres Inhalts bieten sich die Register faktisch als Dokument über Zahlungsmoral, Zahlungsgepflogenheiten und -möglichkeiten der verzeichneten Personen an. Damit werden sie ein Instrument des Vermögensschutzes (sog.

Kreditschutz) für künftige

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Gläubiger und Geschäftspartner. Das SchKG anerkennt diese Registerfunktion auch in Zukunft, indem es dem Interessierten ein Einsichtsrecht vermittelt.

Eine zuverlässige Auskunftspraxis liegt auch im Gesamtinteresse der Volkswirtschaft, da sie Verlustgeschäften entgegenwirkt. Dabei ist jedoch nicht zu verkennen, dass das SchKG mit dieser Motivation eigentlich fremde, fast wirtschaftspolitische oder doch wirtschaftspolizeirechtliche Aufgaben wahrnimmt. Als Polizeigut geschützt werden soll das Vermögen des zukünftigen Vertragspartners, als polizeirechtliches Instrument dazu dient die amtliche Registerauskunft. Es ist dem SchKG allerdings nicht verwehrt, auch polizeirechtliche Gesichtspunkte zu verwirklichen. Dabei hat es sich aber von den anerkannten polizeirechtlichen Grundsätzen leiten zu lassen.

Die Auskunftserteilung über die finanzielle Situation oder die Zahlungsgepflogenheiten der verzeichneten Personen trifft deren wirtschaftlichen Ruf, also einen Bestandteil ihrer rechtlich geschützten Persönlichkeit. Ihr Kredit leidet, was im Rechtsalltag vor allem bei engen Marktverhältnissen (z.B.

Wohnungsmarkt) mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden sein kann.

Eine auf Vermögensschutz verpflichtete Auskunftserteilung muss deshalb im Grundsatz auf Einträge beschränkt sein, die einschlägige Gefährdungssachverhalte zuverlässig und zutreffend offenlegen. Der Sachverhalt muss eine wesentliche Gefährdung für das Vermögen eines künftigen Geschäftspartners dokumentieren, denn die Auskunftserteilung kann mit erheblichen Nachteilen für die verzeichnete Person verbunden sein.

Eine solche wesentliche Gefährdung liegt namentlich vor, wenn gegen den Schuldner Verlustscheine bestehen, sodann auch bei ausgeprägter Renitenz des Schuldners (er lässt beispielsweise das gesamte Vollstreckungsverfahren über sich ergehen, bevor der Gläubiger voll befriedigt werden kann).

Von diesem Grundsatz - Auskunftserteilung nur über wesentliche, zutreffende Gefährdungssachverhalte - werden allerdings die laufenden Betreibungen ausgenommen. Diese Ausnahme geht an sich weit, denn noch steht ja nicht fest, ob man es tatsächlich mit einem "gefährlichen" (z.B. insolventen) Schuldner zu tun hat. Nicht einmal die "Rechtmässigkeit" der Betreibung ist erwiesen. Sie kann an formellen Mängeln

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leiden, sogar nichtig sein oder der materiellen causa entbehren. Unter Umständen wird demnach zu Unrecht in den Kredit des Verzeichneten eingegriffen. Trotz dieser Bedenken hält der Revisionsentwurf an der Auskunftserteilung über laufende Betreibungen fest, denn hängige Verfahren sind in einem Rechtsstaat grundsätzlich öffentlich und dem hinreichend interessierten Dritten damit zugänglich.

Die heutige Auskunftspraxis der Betreibungsämter versucht, die Beeinträchtigung des Leumunds des Verzeichneten zu mildern, indem sie das Schicksal der eingetragenen Betreibung grundsätzlich ebenfalls mitteilt.

Indessen lassen sich Nachteile für den Betroffenen dadurch nicht immer vermeiden.

Dies kann ausgesprochen stossend sein. Zu denken ist namentlich an die Fälle, wo der Betriebene das Zwangsvollstreckungsverfahren mit einem Rechtsbehelf (Klage oder Beschwerde) abwehren konnte oder wo sich eine Betreibung als nichtig erwiesen hat. In diesen Fällen hat sich die zuständige Instanz über die formelle oder materielle Berechtigung einer Betreibung bindend geäussert. Der Richter stellte das Fehlen eines tauglichen materiellrechtlichen Titels fest, die Aufsichtsbehörde erkannte einen entscheidenden Verfahrensfehler oder das Betreibungamt einen Rechtsmissbrauch. Die rechtsmissbräuchliche Betreibung kann sogar deliktsrechtlich relevant werden.

Wenn aber eine Betreibung festgestelltermassen zu Unrecht erfolgt ist, darf der registrierten Person daraus kein weiterer Nachteil entstehen. Der Vorschlag des Bundesrats will daher dem Betriebenen gewährleisten, dass Einträge von nichtigen Betreibungen sowie von Betreibungen, die auf Beschwerde hin oder infolge Urteils aufgehoben worden sind, Dritten vom Amt nicht mehr zur Kenntnis gebracht werden (vgl. im Einzelnen die Erläuterungen zu Art. 8a Abs. 2).

Der Schuldner kann eine Betreibung nicht nur durch Rechtsbehelf, sondern auch durch (vollständige) Zahlung abwehren.

Zahlt der Schuldner zu Händen des Gläubigers an das Betreibungsamt (Art.

12), beendet dieses das Vollstreckungsverfahren. Leistet der Schuldner direkt an den Gläubiger, wird dieser das Verfahren nicht weiterverfolgen, so dass letztlich verfahrensmässige Verwirkung eintritt (vgl.

etwa Art. 88) . Ein Schuldner, der erst auf Betreibung hin zahlt, hat sich im Ergebnis als solventer Schuldner erwiesen.
Vom Gesichtspunkt des Vermögensschutzes her wäre daher nicht ohne weiteres zwingend, Einsicht in den Eintrag einer durch Zahlung abgewehrten Betreibung zu gewähren. Dennoch bejaht

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der Bundesrat hier ein Schutzbedürfnis des Gläubigers, denn dessen Vermögen war zumindest latent gefährdet. Wird erst auf Betreibung hin bezahlt, kann dies ein erstes und seriöses Warnzeichen von Solvenzproblemen sein. Ausserdem kann dieser späte Leistungszeitpunkt auf zweifelhafte Zahlungsmoral hinweisen.

Bei allen einsehbaren Einträgen stellt sich die Frage, wie lange ein Eintrag für Dritte einsehbar bleiben darf. Hier schlägt der Bundesrat eine Befristung auf fünf Jahre vor (Art. 8a Abs. 3).

Im übrigen versteht es sich aus datenschutzrechtlichen Gründen von selbst, dass der Schuldner Einträge, die gegen ihn gerichtete Betreibungen betreffen, jederzeit einsehen darf.

Artikel 8 Die Aenderungen in Absatz l sind vorab redaktioneller Art.

Weil datenschutzrechtlich relevant, soll die Registriertätigkeit des Amtes neu bereits im Gesetz genannt sein.

Absatz 2 übernimmt die Regel des geltenden Absatzes 3, formuliert sie indessen technisch präziser.

Absatz 3 ist neu. Er formuliert an sich Selbstverständliches.

Der Berichtigung bedürfen fehlerhafte Schreibweisen oder fehlerhafte Rechnungen. An Berichtigung zu denken ist aber auch im Fall, dass eine Person irrtümlich (z.B. infolge einer Verwechslung) betrieben worden ist.

Artikel 8a Absatz l passt den Wortlaut des geltenden Artikels 8 Absatz 2 der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE HO III 49, 105 III 38, 102 III 6l, 99 III 41, 55 III 1) an. Für die Einsichtnahme genügt ein glaubhaftgemachtes Interesse. Da der Revisionsentwurf das Einsichtsrecht zeitlich und sachlich be.schränkt, ist die Lockerung bezüglich der Evidenz des Interesses vertretbar. Es sei daran erinnert, dass das Einsichtrecht gegebenenfalls auch die Belege erfasst (BGE 110 III 51 mit Verweisung).

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Absatz 2 begrenzt das Einsichtsrecht sachlich. Die betroffenen Einträge sind für Dritte von vorneherein nicht einsehbar. Wie einleitend dargetan, soll das Betreibungsamt grundsätzlich nur noch Einträge bekanntgeben, die auf eine wesentliche Gefährdung des Vermögens der interessierten Person hinweisen. Hievon sind nur die laufenden Betreibungen ausgenommen. Infolge der Oeffentlichkeit eines Zwangsvollstreckungsverfahrens sollen die betreffenden Einträge den Interessierten weiterhin zugänglich sein.

Im einzelnen können Dritte namentlich in folgende Einträge keine Einsicht verlangen (Est, a und b): - Einträge über nach erfolgreicher Aberkennungsklage hobene Betreibungen (Bst. a);

aufge-

- Einträge über nach erfolgreicher Aufhebungsklage (Art. 85, 85a) aufgehobene Betreibungen. Demgegenüber wird über eine lediglich eingestellte Betreibung weiterhin Auskunft zu geben sein (Bst. a); - Einträge über nach abschlägigem Rechtsöffnungsbegehren bzw. gescheiterter Anerkennungs-, Wechsel- oder Prosekutionsklage aufgehobene Betreibungen (Bst. a); - Einträge nichtiger Betreibungen (Bst. a); - Einträge über auf Beschwerde hin aufgehobene anfechtbare Betreibungen (Bst. a); - Einträge von Betreibungen, die sich erst nachträglich als "unrechtmässig" erwiesen haben (Schuldner obsiegt mit Rückforderungsklage) (Bst. b).

Keine Einsicht erhält die Drittperson auch in Einträge von Betreibungen, die infolge Konkurseröffnung aufgehoben worden sind. In diesen Fällen wird die registerliche Publizität auf die konkursrechtlichen Vorgänge reduziert.

Der Ausschluss des Einsichtsrechts kommt im Ergebnis einer Löschung gleich, obwohl keine eigentliche Löschung (Streichen mit Rotstift und/oder Hinschreiben des Wortes "Gelöscht") geschieht. Dadurch wird den Aemtern Mehraufwand erspart. Nach Tilgung einer Verlustscheinforderung haben die Aemter

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allerdings eine Löschung vorzunehmen Abs. 2).

(Art. 149a Abs. 3, 265

Bei glaubhaft gemachtem Interesse hat der Dritte auch künftig Einsicht in die Einträge über: - laufende Betreibungen; - verwirkte Betreibungen (vgl. v.a. Art. 88); - Einträge von Betreibungen, die der Schuldner durch Zahlung (Art. 12) abgewendet hat; - Einträge über vom Gläubiger zurückgezogene Betreibungen; - Verlustscheine (Pfändungs- und Konkursverlustschein); - Betreibungen, wo anschliessend das gesamte Voll-streckungsverfahren hat durchgeführt werden müssen, auch wenn der Gläubiger letztlich voll befriedigt worden ist; - Einträge von Betreibungen auf Pfandverwertung, deren Vollstreckungsverfahren mit einem Pfandausfallschein abgeschlossen worden sind; - Wird der Konkurs mangels Aktiven eingestellt, leben die aufgehobenen Betreibungen gemäss Revisionsentwurf (Art.

230 Abs. 4) im Unterschied zum Konkurswiderruf wieder auf; entsprechend wird ihr Eintrag von neuem einsehbar.

Absatz 3 legt eine absolute zeitliche Schranke des Einsichtsrechts fest. Zu beachten ist, dass die fünfjährige Befristung nur Drittpersonen trifft, nicht jedoch die einstigen Parteien des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Auch Behörden wird, sofern zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig, über die FünfJahresfrist hinaus Auskunft zu geben sein.

Diesfalls wird das Einsichtsrecht zeitlich nur durch die Aufbewahrungsfristen begrenzt (vgl. die Verordnung des Bundesgerichts vom 14. März 1938 über die Aufbewahrung der Betreibungs- und Konkursakten; SR 281.33).

2 Bundesblatt 143.Jahrgang. Bd. III

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201.15

Pflichten des Betreibungs- und Konkursbeamten

Artikel 10 Gegenüber dem geltenden Recht wird der Geltungsbereich von Absatz l erweitert und damit eine langjährige Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 54 III 277) im Gesetz verankert.

Zum Ausstand verpflichtet sind nun vonl Gesetzes wegen auch die Mitglieder der Aufsichtsbehörden und nicht nur die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und Konkursämter.

Weiter wird der Absatz um eine Ziffer 4 ergänzt, die als Auffangklausel weitere Fälle von Interessenkonflikten erfassen soll. Diese Vorschrift entspricht den in anderen Verfahrensgesetzen des Bundes enthaltenen Regelungen wie beispielsweise Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) und bringt in dieser Beziehung eine Vereinheitlichung des Bundesrechts .

Nach Artikel 34 haben die Betreibungs- und Konkursämter alle Mitteilungen durch eingeschriebenen Brief zu erlassen, sofern das Gesetz nicht etwas anderes vorschreibt. Aus praktischen Erwägungen verzichtet Absatz 2 auf das Erfordernis des eingeschriebenen Briefes. Die Verpflichtung, ein Begehren dem Stellvertreter zu übermitteln und den Gläubigern hievon Kenntnis zu geben, gilt nun ausdrücklich auch für den Konkursbeamten. Damit entspricht die deutsche Fassung der französischen und der italienischen (vgl. dazu BGE 99 III 46).

Artikel 11 Die schwerfällig formulierte und entsprechend schwer verständliche Bestimmung des geltenden Rechts wird redaktionell vollständig überarbeitet. So wird insbesondere auch der Begriff "ungültig" durch den präziseren und in der geltenden Rechtssprache gebräuchlichen Begriff "nichtig" ersetzt (vgl.

BGE 44 I 59) .

34

201.16

Aufsichtsbehörden und Beschwerdeverfahren

Artikel 13 Absatz l Die Aenderungen sind redaktioneller Art und betreffen nur den französischen Text.

Artikel 14 Absatz 2 Ziffern l und 2 Die Aenderungen in Ziffer l sind redaktioneller Art und betreffen nur den französischen Text.

In Ziffer 2 wird der Höchstansatz der Geldbusse im Sinne einer Anpassung an die Geldentwertung von 200 auf 1000 Franken erhöht.

Artikel 17 Absätze l und 4 Die Aenderungen von Absatz l sind vorab redaktioneller Natur.

In bezug auf den Beschwerdegrund der Rechtsverletzung wird überdies die Disharmonie zwischen dem deutschen, französischen und italienischen Gesetzestext beseitigt. Wie der geltende französische Text sprechen nun auch der deutsche und der italienische allgemein von Gesetzesverletzung. "Gesetzesverletzung11 meint schlicht Rechtsverletzung. Es spielt keine Rolle, ob die angerufene Norm kantonalrechtlicher, bundesrechtlicher oder völkerrechtlicher Provenienz ist oder dem ungeschriebenen Rechte angehört (Amonn, § 6 N 9). In dieser Neufassung entspricht Absatz l herrschender Lehre und Praxis.

Absatz 4 ist neu. Sachlich entspricht er der Regelung von Artikel 58 VwVG (SR 172.021) und verankert die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 103 III 33 E. l, 97 III 3 mit Hinweisen). Er modifiziert im Interesse der Prozessökonomie den Devolutiveffekt im Beschwerdeverfahren.

Artikel 18 Die Aenderungen sind redaktionell.

Klargestellt wird lediglich, dass die Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde stets an die obere kantonale Aufsichtsbehörde führt.

35

Artikel 19 Mit der neuen Formulierung von Absatz l wird präzisiert, dass nur der Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde ans Bundesgericht weitergezogen werden kann. Der kantonale Instanzenzug muss also ausgeschöpft werden. Selbstverständlich kann dort, wo eine einzige kantonale Aufsichtsbehörde besteht, gegen deren Entscheid wegen Rechtsverletzung direkt beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Im übrigen werden die Rechtsmittelgründe genauer umschrieben und nachgetragen, dass auch Verstösse gegen völkerrechtliche Verträge sowie Ueberschreitung oder Missbrauch des Ermessens Bundesrechtsverletzungen darstellen (BGE 110 III 18 E.2, 110 III 31 E.2, 101 III 54 E.l mit Hinweisen). Zu beachten ist, dass sich bei der Beschwerde ans Bundesgericht die Beschwerdegründe auf denjenigen der Verletzung von Bundesrecht reduzieren.

Absatz 2 stellt klar, dass sich die unbefristete Beschwerde ans Bundesgericht gegen Rechtsverweigerung oder -Verzögerung der oberen oder einzigen Aufsichtsbehörde richtet.

Artikel 20a Der Vorentwurf wollte dem Bundesgericht die Kompetenz zum Erlass von Vorschriften über das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden übertragen. Dieser Vorschlag stiess in der Vernehmlassung mehrheitlich auf Ablehnung. Vor allem föderalistische und verfassungsrechtliche Bedenken wurden dagegen vorgebracht. Deshalb wird am geltenden Rechtszustand festgehalten, wonach die Kantone zuständig sind, das Beschwerdeverfahren zu regeln. Immerhin werden Minimalvorschriften vorgesehen, denen das kantonale Beschwerdeverfahren genügen muss und deren Verletzung beim Bundesgericht mit Beschwerde gerügt werden kann.

Ziffer l von Absatz l schreibt den Untersuchungsgrundsatz vor und entspricht im übrigen inhaltlich den Artikeln 12 und 13 VwVG.

Ziffer 2 enthält den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und der Bindung an die Parteianträge, unter Vorbehalt der Bestimmung über nichtige Verfügungen (Art. 22).

36

In Ziffer 3 wird, einer vom Bundesgericht wiederholt geäusserten Anregung folgend (BGE 103 III 82 E.l, 101 III 97), eine Rechtsmittelbelehrung vorgeschrieben und ausserdem die Pflicht zur Begründung und Eröffnung der Beschwerdeentscheide statuiert.

In der Vernehmlassung wurde verschiedentlich der Wunsch geäussert, es sei schon für die Verfügungen der Betreibungsund Konkursämter eine Rechtsmittelbelehrung vorzuschreiben.

Da diesem Anliegen bereits heute teilweise dadurch Rechnung getragen wird, dass die wichtigsten Betreibungsformulare im vorgedruckten Text einen Hinweis auf das Beschwerderecht enthalten, erscheint eine entsprechende Vorschrift im SchKG als entbehrlich. Ferner ist auf den neuen Artikel 32 Absatz 2 hinzuweisen, der auch für die Betreibungs- und Konkursämter gilt.

Das betreffende Amt wird beispielsweise eine schriftliche Aeusserung des Schuldners, er sei mit der "Wegnahme" dieser oder jener Sache nicht einverstanden, als Beschwerde der zuständigen Aufsichtsbehörde überweisen müssen.

Ziffer 4 befasst sich mit den Verfahrenskosten.

Die Vorschrift, dass das Beschwerdeverfahren kostenlos ist, findet sich im geltenden Recht in Artikel 67 Absatz 2 Gebührentarif vom 7. Juli 1971 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (Gebührentarif; SR 281.35). Der frühere Absatz 3 dieser Verordnungsbestimmung, wonach einer Partei oder ihrem Vertreter bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung und bei Verletzung des Anstandes Kosten und allenfalls auch Bussen auferlegt werden konnten, musste bei der Revision vom 29. Juni 1983 (AS 1983 784) aufgehoben werden, weil das Bundesgericht «Bedenken gegen die Verfassungsmässigkeit einer solchen Vorschrift auf blosser Verordnungsstufe geäussert hatte. Richtigerweise sind der Grundsatz der Kostenlosigkeit und die Ausnahme davon, die materiell unbestritten sind, ins Gesetz aufzunehmen.

Nachdem darauf verzichtet wird, das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden durch bundesgerichtliche Verordnung zu regeln, erscheint es angebracht, in Absatz 2 den schon bisher geltenden Rechtszustand, wonach im übrigen die Kantone das Verfahren regeln, ausdrücklich zu erwähnen.

Absatz 3 stellt fest, dass für das Bundesgericht die einschlägigen

Verfahren vor Bestimmungen

dem des

37

Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; SR 173.110) gelten.

Artikel 22 Der geltende Artikel 22 tritt an die Stelle von Artikel 23, der aufgehoben wird.

Die Bestimmung über die Nichtigkeit von Verfügungen ist neu.

In Absatz l erster Satz wird die von der bundesgerichtlichen' Rechtsprechung (BGE 109 III 105 E.2, 105 III 70 E.2 und dort zitierte weitere Urteile, 103 III 74 E.3) entwickelte Umschreibung der nichtigen Verfügung im Sinne einer Legaldefinition verankert.

Absatz l zweiter Satz enthält eine verfahrensrechtliche Konsequenz der Nichtigkeit: losgelöst von einem Beschwerdeverfahren kann die Aufsichtsbehörde die Nichtigkeit; einer Verfügung feststellen. Die Aufsichtsbehörde wird es, wo eine Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans in Frage steht, in der Regel mit dem blossen Feststellungsentscheid bewenden lassen, unter Anweisung an das betroffene Vollstreckungsorgan freilich, eine mängelfreie Verfügung zu erlassen.

Gemäss Absatz 2 erster Satz ist das Amt seinerseits befugt, von sich aus auf eine nichtige Verfügung zurückzukommen und sie gegebenenfalls zu ersetzen. Nur wenn bereits die Aufsichtsbehörde mit der Angelegenheit befasst ist, unterliegt diese Befugnis des Amtes der zeitlichen Schranke von Absatz 2 zweiter Satz 2.

201.17

Kantonale Ausführungsbestinunungen

Artikel 23 In diesem Artikel wird der geltende Artikel 22 ohne Aenderungen aufgenommen. Da der Entwurf für die Bewilligung des Arrestes (Art. 272) und für das Nachlassverfahren (Art. 293) neu richterliche Behörden zwingend vorschreibt, kann der geltende Artikel 23 aufgehoben werden. Absatz l Ziffer 2 dieser Bestimmung wurde bereits durch die Revision des Mietrechtes aufgehoben (BB1 1989 III 1706).

38

Artikel 24

,

Die Aenderungen sind redaktioneller Art und betreffen nur den französischen Text.

Artikel 25 Einleitung und Ziffer 2 Das beschleunigte und das summarische Verfahren sind von Kanton zu Kanton sehr unterschiedlich geregelt. Eine einheitliche bundesrechtliche Regelung erscheint indessen zur Durchsetzung des materiellen Rechtes nicht als geboten.

Demzufolge gibt es keinen Grund, den Kantonen die Regelungskompetenz in diesem Bereich zu entziehen.

Ziffer 2 regelt den sachlichen Geltungsbereich des summarischen Verfahrens genauer, indem sie die Entscheide nennt, die im summarischen Verfahren zu treffen sind. Buchstabe d weist als echte Neuerung auch den Entscheid über das Vorliegen neuen Vermögens nach Artikel 265a diesem Verfahren zu (vgl. dazu auch die Erläuterungen zu Art. 265a).

Artikel 26 Dieser Artikel ist neu und übernimmt, mit einigen sprachlichen Bereinigungen, die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 29. April 1920 über die öffentlichrechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses (SR 284.1). Damit kann dieses Bundesgesetz aufgehoben werden (vgl. Ziff. 7 des Anhanges zum Entwurf).

Ergänzend untersagt Absatz l die Publikation der Verlustscheine, weil dadurch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit verletzt wird (vgl. BGE 107 la 52).

Da Artikel 149a neu die Verjährung der in Verlustscheinen verurkundeten Forderungen vorsieht, ist es angebracht, auch die öffentlichrechtlichen Folgen aufzuheben, wenn die Verjährung eingetreten ist. Dies wird in Absatz 2 präzisiert.

Absatz 3 geht vom Gedanken aus, dass im Falle einer Betreibung zwischen Ehegatten die höher zu gewichtenden Interessen der Ehe den öffentlichrechtlichen Folgen entgegenstehen, die mit der Insolvenz eines Ehegatten eintreten. Die Vorschrift entspricht Artikel 2a des oben erwähnten Gesetzes, der mit

39

dem neuen Eherecht, das am 1. Januar 1988 in Kraft getreten ist, eingefügt wurde (AS 1986 122). Der Entwurf präzisiert jedoch, dass die öffentlichrechtlichen Folgen nicht ausgeschlossen sind, wenn neben dem Ehegatten einer oder mehrere andere Gläubiger Verluste erleiden, sondern nur, wenn der Ehegatte des Schuldners als einziger Gläubiger zu Verlust kommt.

Artikel 27 Dieser Artikel, der verschiedene Vorschriften über die gewerbsmässige Vertretung enthält, wird neu strukturiert und vervollständigt.

Der deutsche Text des geltenden Absatz l erwähnt nur die Vertretung der Gläubiger. Es drängt sich deshalb auf, zu präzisieren, dass Absatz l sich auf die gewerbsmässige Vertretung aller an einem Zwangsvollstreckungsverfahren Beteiligten bezieht. Dies entspricht auch der Praxis. Im übrigen wurde die Vorschrift redaktionell überarbeitet.

Mit der Zunahme wirtschaftlicher Beziehungen über die Kantonsgrenzen hinweg zeigt sich das Bedürfnis, den gewerbsmässigen Vertretern zu gestatten, ihrer Tätigkeit auch ausserhalb des Gebietes eines Kantons nachzugehen, wie dies denn auch bei den Rechtsanwälten zutrifft. Bereits die Frage, ob die Tätigkeit eines Rechtsagenten als wissenschaftliche Berufsart im Sinne von Artikel 5 Uebergangsbestimmungen und Artikel 33 der Bundesverfassung betrachtet werden kann (vgl.

JdT 1980 II 155, nicht publizierter BGE vom 27. Sept. 1982 in Sachen K., BGE 93 I 519), ist umstritten. Umso mehr ist es angebracht, eine Bestimmung entsprechend Artikel 5 Uebergangsbestimmungen BV vorzusehen, die die Freizügigkeit der gewerbsmässigen Vertreter gewährleistet. Dies ist das Ziel von Absatz 2 dieser Vorschrift: Die Kantone, die die Berufsausübung für Rechtsagenten regeln, müssen einen gewerbsmässigen Vertreter zulassen, dem die Berufsausübung in einem anderen Kanton bewilligt worden ist, sofern seine berufliche und persönliche Eignung dort in angemessener Weise überprüft worden ist. Andernfalls können die Kantone den Bewerber einer entsprechenden Prüfung unterziehen. Die Bewilligung zur Berufsausübung darf indessen nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden, die verfassungsmässige Freiheitsrechte verletzen würden. So hat das Bundesgericht entschieden, dass das Erfordernis, im Kanton Wohnsitz zu

40

nehmen, mit Artikel 31 BV unvereinbar ist (vgl. BGE 106 la 126).

Absatz 3 übernimmt inhaltlich den geltenden Absatz 2. Es wäre nicht gerechtfertigt, den Schuldner vollumfänglich oder teilweise mit den Kosten zu belasten, die sich aus der Vertretung des Gläubigers ergeben. Denn der Beizug eines gewerbsmässigen Vertreters ist meistens nicht nötig. Zum einen sind die Schritte im Vollstreckungsverfahren einfach.

Zum andern geben die offiziellen Formulare dem Gläubiger klare Angaben über den Verfahrensablauf, und schliesslich sind die Aemter zu weitgehender Parteifürsorge verpflichtet.

Im übrigen würde eine Entschädigung allein für den gewerbsmässigen Vertreter auch eine gewisse Ungleichheit zum Nachteil desjenigen Gläubigers mit sich bringen, der allein handelt oder einen nicht gewerbsmässigen Vertreter beizieht.

Im Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde (Art. 17 ff.)

gehen die Artikel 67 und 68 Gebührentarif von ähnlichen sozialen Erwägungen aus und sehen vor, dass das Verfahren unentgeltlich ist und keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf.

Beizufügen ist, dass die Festlegung der Entschädigung ihrerseits Schwierigkeiten bereiten würde; die Zusprechung einer Pauschale entsprechend dem Streitwert, aber ohne Rücksicht auf Wert oder Notwendigkeit der geleisteten Arbeit, erschiene als willkürlich. Vom Betreibungs- oder Konkursbeamten könnte auch nicht verlangt werden, eine angemessene Entschädigung von Fall zu Fall festzulegen, und die Anrufung des Richters einzig zum Zweck, die Entschädigung festzulegen, würde das Verfahren belasten.

Was die Vertretung in einzelnen Inzidenzprozessen (z.B.

Rechtsöffnung, Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlags) betrifft, gilt für die Parteikosten Artikel 68 Gebührentarif. Danach dürfen Parteikosten zugesprochen werden, die dann gemäss Artikel 68 Absatz 2 SchKG auf die in Betreibung gesetzte Forderung zugeschlagen werden können.

Hingegen ist es bekanntlich Sache des kantonalen Prozessrechts zu regeln, wer zur Parteivertretung befugt ist. Der Bundesgesetzgeber sieht keinen Anlass, in diese kantonale Regelungskompetenz einzugreifen und etwa vorzuschreiben, die kantonalen Gerichte hätten in betreibungsrechtlichen Summarien auch Nicht-Anwälte als Prozessvertreter zuzulassen.

41

Hinsichtlich der Parteikosten Regelung des geltenden Rechts.

bleibt

es

somit

bei

der

Artikel 28 Absatz l Diese Bestimmung übernimmt das geltende Recht, verzichtet aber auf die Mitteilung der Namen aller Betreibungs- und Konkursbeamten an das Bundesgericht, da heute kein praktisches Interesse daran mehr besteht.

Artikel 29 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist die in Artikel 29 SchKG vorgesehene Genehmigung durch den Bundesrat kein Gültigkeitserfordernis für die kantonale Vorschrift, sondern sie hat rein deklaratorische Bedeutung. Anders verhält es sich nur, wenn das Gesetz diese Genehmigung ausdrücklich als Gültigkeitserfordernis der kantonalen Vorschrift bezeichnet (vgl. BGE 81 I 133).

Der Entwurf sieht nun in Uebereinstimmung mit dem neuen Artikel 7a des Verwaltungsorganisationsgesetzes (BB1 1989 III 1709) ausdrücklich vor, dass die Genehmigung Gültigkeitserfordernis ist. Denn es liegt im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsunterworfenen, dass in einem Bereich, wo der Bund grundsätzlich erschöpfend legiferiert, kantonale Vorschriften nicht in Kraft treten, bevor sie auf ihre Uebereinstimmung mit dem Bundesrecht geprüft worden sind.

201.18

Besondere Vollstreckungsverfahren

Artikel 30 Diese Vorschrift entspricht dem geltenden Artikel 30. Aus Gründen der Gesetzgebungstechnik wird indessen darauf verzichtet, hier einzelne Bestimmungen anderer Bundesgesetze aufzuführen. So wird vermieden, dass das SchKG revidiert werden muss, wenn neue Bestimmungen über besondere Zwangsvollstreckungsverfahren ins Bundesrecht aufgenommen werden.

42

201.19

Völkerrechtliche Verträge

Artikel 30a Absatz l ist eine neue Vorschrift. Die praktische Relevanz dieser Frage für die Beziehungen der Schweiz zum Ausland legt es nahe, das Verhältnis von Völkerrecht und Landesrecht ausdrücklich zu regeln. Auch bei der Zwangsvollstreckung wollen somit - so schon die bisherige Praxis - nicht nur die Normen des Landesrechts, sondern auch diejenigen der Staatsverträge, die die Schweiz abgeschlossen hat, sowie die einschlägigen Grundsätze des ungeschriebenen Völkerrechts, wie beispielsweise jener der vollstreckungsrechtlichen Immunität ausländischer Staaten, beachtet werden (vgl. etwa die Botschaft vom 27. Mai 1981 betreffend die Europäische Uebereinkunft über die Staatenimmunität und das Zusatzprotokoll zur Uebereinkunft, BEI 1981 II 977; BGE 110 II 259, 108 III 10) . Völkerrecht geht auch dem SchKG vor. Dieser allgemeine Vorbehalt erlaubt es, auf die besondere Bestimmung des geltenden Artikels 271 Absatz 3 betreffend den Arrest zu verzichten (vgl. dazu die Ausführungen zu Art. 271).

Absatz 2 ist ebenfalls neu. Er regelt das Verhältnis des SchKG zum internationalen Bundesprivatrecht, das sich im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) niedergeschlagen hat (vgl. dazu die Botschaft vom 10. November 1982; BB1 1983 I 263). Das IPRG ist vollstreckungsrechtlich in vielerlei Hinsicht relevant. Es enthält namentlich einen selbständigen Abschnitt über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen (5. Abschnitt, Art. 25 ff.) sowie einen solchen über Konkurs und Nachlassvertrag (11. Abschnitt, Art.

166 ff.). Bei internationalen Verhältnissen wird das IPRG stets dann heranzuziehen sein, wenn mit dem betreffenden Staat kein Staatsvertrag besteht oder wenn zwar einer besteht, der aber eine Frage nicht oder nicht abschliessend regelt. Im internationalen Verhältnis hat demnach das Auffinden der anwendbaren Norm gleichsam "par cascade" zu geschehen: Völkerrecht, IPRG, SchKG. Kommt das IPRG zur Anwendung, wird etwa im Verfahren gemäss Artikel 50 SchKG Artikel 166 Absatz 2 IPRG zu beachten sein.

43

201.2

verschiedene Vorschriften

201.21

Fristen

Artikel 31 Absatz 3 Mit dem Bundesgesetz vom 2l. Juni 1963 über den Fristenlauf an Samstagen (SR 173.110.3) wurde der Samstag bekanntlich einem anerkannten Feiertag gleichgestellt. Um der Klarheit willen wird dies nun auch für den Fristenlauf im Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren ausdrücklich festgehalten.

Artikel 32 In bezug auf die Einhaltung von Fristen lehnt sich der ergänzte Artikel 32 eng an die bewährte Ordnung des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) an.

Zunächst ist zu betonen, dass nur die Eingaben, die das SchKG selber direkt vorsieht, unter Absatz l diese Regel fallen.

Nicht erfasst sind demnach insbesondere die Rechtsmittel des kantonalen Rechts.

Sodann werden ausdrücklich nur die schweizerische Post und schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretungen als zuständige Stellen zur Entgegennahme von Eingaben genannt. Ausländische Stellen oder ausländische Postbehörden anzuerkennen, brächte Unsicherheiten mit sich, da von der Schweiz aus nicht immer überprüft werden könnte, ob die Eingaben tatsächlich fristgerecht erfolgt sind.

In neuere Verfahrensgesetze werden in der Regel Bestimmungen über die Einhaltung von Fristen für den Fall aufgenommen, dass die Eingabe bei einer unzuständigen Behörde erfolgt ist (beispielsweise Art. 107 OG für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht oder Art. 21 Abs. 2 VwVG). In SchKG-Sachen hat das Bundesgericht eine Frist etwa dann als gewahrt betrachtet, wenn eine Beschwerde rechtzeitig beim Betreibungsamt anstatt bei der zuständigen Aufsichtsbehörde .eingereicht worden ist (BGE 100 III 8) . Diese anerkannten Verfahrensgrundsätze werden neu ausdrücklich in Absatz 2 übernommen. Eine Frist ist damit auch dann gewahrt, wenn eine Eingabe rechtzeitig bei einer unzuständigen Behörde eingereicht worden ist.

44

Der neue Absatz 3 sieht eine Spezialbestimmung für Klagen vor. Bezüglich Klagen wird - dem vertrauten Vorbild von Artikel 139 OR folgend - lediglich eine Notfrist statuiert, die sich nach der jeweiligen ursprünglichen Klagefrist bestimmt. Indem der Entwurf bei Klagen keine Ueberweisung von Amtes wegen fordert, sondern hier die Sorge der Fristwahrung gänzlich den Parteien überlässt, wird ein Eingriff in die kantonale Prozessrechtshoheit vermieden., Absatz 4 enthält eigentlich eine verfahrensrechtliche Selbstverständlichkeit. Trotzdem ist er nicht überflüssig, denn nicht selten hat das SchKG auch einem Nicht-Juristen Antwort zu geben.

Artikel 33 Absätze 2-4 Im wesentlichen betrifft dieser Artikel die Verlängerung und Wiederherstellung von Fristen. Angesprochen sind sowohl gesetzlichen wie die behördlichen bzw. richterlichen Fristen.

Indessen kennt das SchKG bei den gesetzlichen Fristen eine ausserordentliche Vielfalt. Es ist nun nicht der Zweck der neuen Regelung, die gesetzlichen Fristen des SchKG samt und sonders als variabel zu erklären. Verlänger- bzw. wiederherstellbar sollen nur die Eingabefristen sein (wie Bestreitungs-, Klage- und Beschwerdefristen), nicht jedoch insbesondere materiellrechtliche Verjährungs- und Verwirkungsfristen, betreibungsrechtliche Zustandsfristen, die Fristen der kantonalen Rechtsmittel oder diejenigen des OG, aber auch nicht die betreibungsrechtlichen "Rahmenfristen" (Art. 88, 116, 154, 166, 188 SchKG). In bezug auf diese letztgenannten bieten die speziellen Regelungen des Stillstands genügend Schutz.

In Absatz 2 wird die Regelung des geltenden Artikels 66 Absatz 5 in verallgemeinerter Form übernommen. Sie hat nach der Rechtsprechung auch Anwendung gefunden auf Fristen, die Gläubiger oder Dritte einzuhalten haben (vgl. BGE 45 III 118) . Dazu hat die Praxis gezeigt, dass nicht nur Betreibungs- und Konkursbeamte, sondern auch Aufsichtsbehörden und Gerichte in die Lage kommen können, längere Fristen zu bewilligen (vgl. BGE 106 III 1) . Somit ist die Vorschrift unter den allgemeinen Bestimmungen einzureihen.

Sie gilt im übrigen selbst dann, wenn sich im Sinne von Artikel 16 des Europäischen Uebereinkommens vom 16. Mai 1972

45

über die Staatenimmunität (Uebereinkommen über die Staateninununität; SR 0.273.1) zwei Vertragsstaaten gerichtlich auseinandersetzen. Wie bisher handelt es sich um eine Kann-Vorschrift. Der Beamte kann nach seinem Ermessen eine Frist verlängern, wenn ein am Verfahren Beteiligter im Ausland wohnt. Die Kann-Vorschrift gibt ihm aber auch die Möglichkeit, auf eine Verlängerung zu verzichten, wenn sich dies, wie beispielsweise bei einer Zustellung in Nachbarländer, ohne weiteres rechtfertigen lässt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass eine Rechtsvorkehr immer dann als rechtzeitig zu betrachten ist, wenn sie innert einer Frist vorgenommen worden ist, die dem Betroffenen an sich hätte eingeräumt werden müssen (BGE 106 III 1).

Die Vorschrift des geltenden Absatz 2 wird als Absatz 3 beibehalten. Inskünftig sollen jedoch alle an einem Verfahren Beteiligten, nicht nur der Schuldner, darauf verzichten können, die Nichteinhaltung einer Frist geltend zu machen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Frist ausschliesslich im Interesse des Verzichtenden aufgestellt worden ist.

Eine Bestimmung über die Wiederherstellung von Fristen fehlt im geltenden Recht. Die Wiederherstellung ist hingegen ein Institut, das aus modernen Verfahrensgesetzen nicht mehr wegzudenken ist, weil es eine Lücke im Rechtsschutz schliesst. Bezüglich der subjektiven Voraussetzungen für die Wiederherstellung lehnt sich Absatz 4 an Art. 35 Abs. l OG und 24 Abs. l VwVG an. Verfahrensmässig jedoch werden eigene Wege beschritten: Wiederherstellung kann nur die Aufsichtsbehörde gewähren. Nur in Sachen, die gerichtlich auszutragen sind, bleibt die befasste Behörde, also das befasste Gericht, auch für die Wiederherstellung zuständig. Wo also kein Gericht mit der Sache befasst ist, wird der Gesuchsteller innert der nämlichen Frist bei der zuständigen Behörde die versäumte Rechtshandlung vornehmen und bei der Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen müssen.

Dass auch vertretungsweise um Wiederherstellung ersucht werden kann, braucht im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt zu werden. Denn es entspricht einem allgemeinen Grundsatz, dass die Vertretung in einem Verfahren stets zulässig ist, es sei denn, das Verfahrensrecht selber würde sie ausschliessen. Und das ist hier nicht der Fall.

46

201.22

Hitteilungen der Aemter

Artikel 34 Am Grundsatz des geltenden Rechts, dass alle Mitteilungen schriftlich durch eingeschriebenen Brief erlassen werden, sofern das SchKG nicht etwas anderes vorschreibt, wird festgehalten. Die Prüfung hat nämlich ergeben, dass die Fälle von amtlichen Mitteilungen, wo der eingeschriebene Brief unerlässlich ist, die Regel sind. Die Bestimmung wird deshalb nur redaktionell geändert, indem das Wort "rekommandiert" durch den zeitgemässen Ausdruck "eingeschrieben" ersetzt wird.

202

Schuldbetreibung

202.1

Arten der Schuldbetreibung

202.11

Konkursbetreibung

Artikel 39 Absatz l Dieser Absatz wird lediglich geringfügig redaktionell geändert. Insbesondere werden die Verweise auf die einschlägigen Artikel des Obligationenrechts an die geltende Artikelnumerierung angepasst.

Verzichtet wird auf eine Unterstellung der Stiftung unter die Konkursbetreibung. Angesichts der ausserordentlichen Zweckvielfalt einer Stiftung (von der Kunstsammlung über berufliche Vorsorge bis hin zur Unternehmerschaft und Wohltätigkeit) soll eine allfällige Modifizierung ihres zwangsvollstreckungsrechtlichen Schicksals im Rahmen einer künftigen Revision des Stiftungsrechts geprüft werden.

Artikel 40 Absatz 2 Die Vorschrift wird redaktionell an Artikel 88 angepasst.

Damit wird nun auch hier der allgemeine Ausdruck "Fortsetzungsbegehren" verwendet. Ausserdem wird der Absatz sprachlich überarbeitet.

47

202.12

Betreibung auf Pfändung

Artikel 42 In Absatz l wird der Verweis auf die für die Pfändung geltenden Vorschriften korrigiert (vgl. dazu die Ausführungen zu den Art. 88 und 89).

In Absatz 2 wird der Ausdruck "Pfändungsbegehren" durch "Fortsetzungsbegehren" ersetzt. Ausserdem wird die Vorschrift redaktionell verbessert.

202.13

Ausnahmen von der Konkursbetreibung

Artikel 43 Es erscheint zweckwidrig, einen Schuldner für familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge auf Konkurs zu betreiben, soweit die Beiträge periodischer Natur sind, also Dauerleistungen darstellen. Wohl werden solche Ansprüche seit dem Inkrafttreten des neuen Kindesrechts im Konkurs des Alimentenschuldners in der ersten Klasse privilegiert. Dieses Privileg hilft indessen dem Alimentengläubiger wenig, da mit dem Konkurs die wirtschaftliche Existenz des Alimentenschuldners vernichtet wird. Gerade daran hat aber der Alimentengläublger, der für die Bestreitung seines Lebensunterhalts für längere Zeit auf Leistungen des Schuldners angewiesen ist, kein Interesse. Deshalb wird für derartige Forderungen neu nur noch die Betreibung auf Pfändung zugelassen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass überall dort, wo das SchKG sich mit Unterhalts- und Unterstützungsbeiträgen befasst, die Einschränkung auf solche familienrechtlicher Natur vorgenommen wird. Es besteht rechtspolitisch kein Interesse daran, die im SchKG enthaltenen Vorzugsregelungen auf Unterhaltsverträge nach Obligationenrecht anzuwenden und diese damit noch zu fördern.

Auch eine Betreibung auf Sicherheitsleistung soll neu lediglich auf dem Wege der Pfändung fortgesetzt werden können, da es dabei nur um die Sicherstellung eines Anspruches geht, der möglicherweise gar nicht oder nur teilweise besteht oder noch nicht fällig ist.

48

Im übrigen wird die Vorschrift neu gegliedert und sprachlich verbessert.

202.14

Vorbehalt besonderer Bestimmungen

Artikel 45 Der Artikel ist lediglich redaktionell geändert worden.

202.2

Ort der Betreibung

202.21

Ordentlicher Betreibungsort

Artikel 46 Absätze 2 und 4 Der geltende Absatz l enthält den Grundsatz, dass der Schuldner, unter Vorbehalt der besonderen Betreibungsorte (Art. 48 bis 52 SchKG), an seinem Wohnsitz zu betreiben ist.

Der Wohnsitzbegriff richtet sich dabei nach den einschlägigen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches (Art.

23-26 ZGB), allerdings mit der in Artikel 48 SchKG vorgesehenen Ausnahme.

Diese Bestimmung sieht vor, dass die Betreibung am Aufenthaltsort möglich ist, wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat. In diesem Fall gilt also im Unterschied zu Artikel 24 ZGB nicht der letzte Wohnsitz als Betreibungsort, auch nicht wahlweise neben dem Aufenthaltsort. An dieser Ordnung, die der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 88 III 139, 82 III 13, 65 III 103, 57 III 174) entspricht, ändert der Entwurf nichts. In verschiedenen Vernehmlassungen wurde vorgeschlagen, neben dem Wohnsitz den Aufenthaltsort oder den Ort, wo die Schuld entstanden ist, wahlweise als Betreibungsorte zuzulassen. Die bei der Betreibung unsteter und flüchtiger Schuldner entstehenden Schwierigkeiten sind jedoch nicht mit einer Aenderung der Regelung über den Betreibungsort zu lösen. Es handelt sich hier vielmehr um eine Frage der Zustellung der Betreibungsurkunden. Nach Artikel 64 SchKG kann die Zustellung stets am Aufenthaltsort erfolgen.

Zuständig für die Durchführung der Betreibung soll aber immer nur ein Amt sein. Die so gewährleistete Einheit des Betreibungsortes verhindert, dass an verschiedenen Orten gegen den gleichen Schuldner mehrere Betreibungen laufen, die zu

49

widersprüchlichen Anordnungen führen können. Dem Gläubiger würde im übrigen aus der wahlweisen Zulassung mehrerer Betreibungsorte kein nennenswerter Vorteil erwachsen. Er müsste den Aufenthalt des Schuldners trotzdem ausfindig machen, um die Zustellung der Betreibungsurkunden zu ermöglichen. Die gleichen Gründe sprechen gegen den Vorschlag, für im Handelsregister eingetragene natürliche Personen neben dem Wohnort auch den Geschäftssitz als Betreibungsort vorzusehen.

Die Aenderungen in Absatz 2 sind redaktioneller Art und betreffen nur den französischen Text.

Absatz 4 ist neu und verankert den mit der Einführung des Stockwerkeigentums geschaffenen Betreibungsort für die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer (Art. 7121 Abs. 2 ZGB) im SchKG.

Artikel 47 Im Vernehmlassungsverfahren wurde festgestellt, geltende Regelung und auch der Vorentwurf die Betreibungsortes mit der Frage, an welche Personen Betreibungsurkunden zuzustellen sind, vermengen.

denn auch zahlreiche Anträge auf Streichung oder dieser Vorschrift gestellt.

dass die Frage des und wo die Es wurden Abänderung

Der heutige Absatz l sieht vor, dass Schuldner, die einen gesetzlichen Vertreter haben, am Wohnsitz des letztern zu betreiben sind. Dies bedeutet für Kinder, die unter elterlicher Gewalt stehen, keine Abweichung von der Regel des Artikels 46 Absatz l SchKG. Für bevormundete Personen wird hingegen ohne ersichtlichen Grund eine weitere Abweichung von der Ordnung des Zivilgesetzbuches geschaffen. Artikel 25 Absatz l ZGB bezeichnet nämlich als Wohnsitz bevormundeter Personen den Sitz der Vormundschaftsbehörde. Es empfiehlt sich, diese Vorschrift auch im Schuldbetreibungsrecht zu übernehmen, weil auf diese Weise Betreibungsort und ordentlicher Gerichtsstand in Einklang gebracht werden können. Eine besondere Bestimmung ist nicht nötig. Artikel 46 Absatz l SchKG in Verbindung mit Artikel 25 Absatz l ZGB genügt.

Absatz 2 ist unklar. Seinem Wortlaut nach würde er auch Personen erfassen, die aus irgendeinem Grund urteilsunfähig sind und gegen die noch kein Entmündigungsverfahren eingeleitet ist. Damit würde dem Betreibungsamt die unmöglich zu erfül-

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lende Pflicht auferlegt, die Urteilsfähigkeit eines jeden Schuldners zu prüfen. Vernünftigerweise kann Absatz 2 nur den Fall im Auge haben, wo einer Person die Handlungsfähigkeit bereits entzogen, aber noch kein Vormund ernannt worden ist.

In diesem Fall ist aber wiederum bereits nach der Regel von Artikel 46 Absatz l SchKG der Sitz der Vormundschaftsbehörde Betreibungsort.

Der geltende Absatz 3 regelt den Sonderfall, dass die Vormundschaftsbehörde einem Bevormundeten den selbständigen Betrieb eines Berufs oder Gewerbes gestattet (Art. 412 ZGB).

Eine analoge Situation liegt nach dem neuen Kindesrecht vor, wenn ein unter elterlicher Gewalt stehendes minderjähriges Kind ein eigenes Arbeitseinkommen erzielt oder wenn ihm die Eltern Mittel aus seinem Vermögen zum Betrieb eines eigenen Berufs oder Gewerbes überlassen (Art. 323 Abs. l ZGB). In beiden Fällen ist nicht einzusehen, warum der Betreibungsort nicht mit dem Wohnsitz übereinstimmen sollte. Dies umsomehr, als auch bei mündigen Personen die Schaffung eines besondern Betreibungsortes des Geschäftssitzes abgelehnt worden ist (vgl. die Ausführungen zu Art. 46). Vielmehr erscheint es auch in diesen Fällen zweckmässiger, als ordentlichen Betreibungsort den Wohnsitz vorzusehen. Demnach wären Bevormundete am Sitz der Vormundschaftsbehörde, unter elterlicher Gewalt stehende Kinder am Wohnsitz des Inhabers der elterlichen Gewalt zu betreiben.

Aus den dargelegten Gründen wird der geltende Artikel 47 aufgehoben. Die Zustellung der Betreibungsurkunden ist in den neuen Artikeln 68c ff. geregelt.

202.22

Besondere Betreibungsorte

Artikel-51 Absatz l Der geltende Wortlaut ist zu eng. Als alternativer Betreibungsort zu jenem, wo sich das Faustpfand befindet,, kommt nicht nur der Wohnsitz, sondern gegebenenfalls auch einer der besonderen Betreibungsorte (Art. 46-50) in Betracht.

51

Artikel 52 Revidiert wird lediglich der erste Satz. Durch Einfügen der "Kann"-Formulierung bringt das Gesetz nun klar zum Ausdruck, was in Lehre und Praxis längstens gilt: der Arrestort ist alternativer Betreibungsort.

202.3

Geschlossene Zeiten, Betreibungsferien und Rechtsstillstand

202.31

Begriffe

Artikel 56 Die geltenden Ziffern l und 2, welche die geschlossenen Zeiten regeln, werden in Ziffer l zusammengefasst. Wie bisher dürfen an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden. Dagegen wird der Zeitraum, während dem an Werktagen Betreibungshandlungen unzulässig sind, eingeschränkt. Mit der Verkürzung dieses Zeitraumes um je eine Stunde am Morgen und am Abend wird einem Bedürfnis der Aemter Rechnung getragen, den Schuldner ausserhalb der normalen Arbeitszeit zu Hause erreichen zu können. Auch am Samstag dürfen weiterhin Betreibungshandlungen vorgenommen werden, da er sich insbesondere für Verwertungen gut eignet.

Im Vorentwurf der Expertenkommission waren die Betreibungsferien neu festgelegt worden. Sieben Tage vor und nach Ostern und Weihnachten sollten zwar weiterhin als Betreibungsferien bestehen bleiben. Hingegen wurde im Hinblick auf die zunehmende Säkularisierung unserer Gesellschaft auf die Betreibungsferien von je sieben Tagen vor und nach Pfingsten und Bettag verzichtet. An ihrer Stelle war beabsichtigt, neu 30 Tage Betreibungsferien im Sommer einzuführen. Sie sollten vom 15. Juli bis zum 15. August dauern, was den üblichen Gerichtsferien entsprochen hätte. Man ging bei der Einführung dieser Sommerpause davon aus, dass die Aemter während der Sommerferien wegen Abwesenheit der Schuldner oft keine Zustellungen vornehmen können. Auch gehen in dieser Zeit in der Regel weniger Begehren ein.

Im Vernehmlassungsverfahren stiess dieser Vorschlag auf heftige Ablehnung. Es wurde geltend gemacht, dass Betreibungs-

52

ferien im Sommer von derart langer Dauer zu einer Häufung von Begehren während dieser Zeit führten, was nach Ablauf der Sommerferien nur zusätzliche Verzögerungen bewirke. Ferner wurde eingewandt, dass diese Sommerferien den Anspruch des Gläubigers auf eine beförderliche Behandlung von Betreibungen unverhältnismässig einschränken würde. Dies lasse sich durch die rein organisatorisch bedingten Interessen der Betreibungsämter nicht rechtfertigen. Mit Blick auf diese weitgehende und begründete Ablehnung wird in Ziffer 2 die geltende Regelung der Betreibungsferien beibehalten. Die nun vorgeschlagenen Aenderungen sind lediglich redaktioneller Art. Die neue Numerierung ist Folge des Zusammenzugs der geltenden Ziffern l und 2.

Ziffer 3 entspricht grundsätzlich der geltenden Ziffer 4. Die Nachlassstundung braucht angesichts von Artikel 297 Absatz l nicht mehr erwähnt zu werden.

202.32

Rechtsstillstand

Artikel 57 Absätze 1. 3 und 4 In Absatz l wird die geltende Regelung an die Terminologie der Militärgesetzgebung angepasst. De lege lata ist unter Militärdienst die persönliche Dienstleistung im Auszug, in der Landwehr oder im Landsturm zu verstehen (vgl. die Militärorganisation [MO]; SR 510.10}. Der Hilfsdienst ist abgeschafft (vgl. die Aenderungen vom 22. Juni 1990 der MO; AS 1990 II 1882 ff.) Der Luftschutzdienst als solcher existiert heute nicht mehr.

Neu eingeführt wird der Rechtsstillstand während des Zivilschutzdienstes, und zwar auch zu Friedenszeiten. Denn nach Artikel 51 des Zivilschutzgesetzes vom 23. März 1962 (ZSG; SR 520.1) würde heute der Schutzdienstpflichtige nur in Zeiten aktiven Dienstes Rechtsstillstand geniessen. Mit dieser besonderen Erwähnung des Schutzdienstes im SchKG wird Artikel 51 Zivilschutzgesetz überflüssig und kann aufgehoben werden (vgl. Ziff. 9 des Anhanges zum Entwurf).

Die Betreibung für periodische familienrechtliche Unterhaltsund Unterstützungsbeiträge soll nach Absatz 3 generell auch während des Rechtsstillstandes zulässig sein. Mit der heute bestehenden Regelung des , Erwerbsausfalles während des

53

Militärdienstes lässt sich dies ohne weiteres rechtfertigen.

Auch wird der Geltungsbereich der Vorschrift eingeschränkt auf familienrechtliche periodische Unterhalts- und neu auch auf Unterstützungsbeiträge. Diese Aenderungen rechtfertigen sich damit, dass der Gläubiger familienrechtlicher1 Unterhalts- und Unterstützungsforderungen auf die Beiträge des Schuldners angewiesen ist, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können, und deshalb nicht über längere Zeit auf ihre Bezahlung warten kann (vgl. auch die Ausführungen zu Art. 43).

Dass die Betreibung für .periodische familienrechtliche Alimentenforderungen nur auf Pfändung oder Pfandverwertung gerichtet sein kann, wird neu in Artikel 43 festgelegt und braucht in diesem Absatz nicht wiederholt zu werden.

Aufgrund des Sachzusammenhanges wird Artikel 57e Absatz 2 des geltenden Rechts redaktionell geringfügig geändert und als Absatz 4 in diesen Artikel übernommen.

Artikel 57a Absätze 1. Ibis und 3 Absatz l wird zunächst an den Sprachgebrauch des Arbeitsrechts und des Militärrechts angepasst. Sodann werden die Begriffe "militärische Einteilung" und "Adresse" zum Ausdruck "Dienstadresse" vereinfacht, der als Oberbegriff gebräuchlich ist.

Gemäss geltendem Recht machen sich die in Absatz l genannten Personen nach Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) strafbar, wenn sie ihre Auskunftspflichten verletzen (Abs. l i.V.m. Abs. 3 des geltenden Rechts) . Der Entwurf schlägt nun vor, Artikel 324 StGB mit einem besonderen Straftatbestand zu ergänzen (s. Art. 324 Ziff. 5 StGB in Ziff. 8 des Anhangs zum Entwurf) . Im Interesse einer einheitlichen Behandlung gleichartiger Sachverhalte soll nicht mehr die an sich problematische Blankettstrafbestimmung von Artikel 292 StGB Anwendung finden. Da die im Widerhandlungsfall neu anwendbare Strafbestimmung in Absatz l in Klammern aufgeführt wird, kann gleichzeitig Absatz 3 des geltenden Rechts aufgehoben werden.

Trotz der Aufhebung von Absatz 3 bleibt selbstverständlich die Auskunftspflichtverletzung durch die zuständige Kommando-

54

stelle (vgl. Abs.2) nach Artikel 72 Militärstrafgesetz 321.0) strafbar.

(SR

Wie bei allen anderen strafrechtsrelevanten Bestimmungen des SchKG (z.B. Art. 91, 92, 222) wird mit einem neuen Absatz Ibis festgelegt, dass der Betreibungsbeamte die Auskunftspflichtigen auf Pflicht und Straffolge ausdrücklich aufmerksam machen muss (für weitere Ausführungen sei auf den Kommentar zu Art. 91 Abs. 6 verwiesen).

Artikel 57b Randtitel, Absatz l / Artikel 57c Randtitel, Absatz l / Artikel 57d Randtitel. Einleitungssatz, Ziffer 2 und 3 / Artikel 57e Randtitel. Absatz l Das Wort "Militärdienst" wird durch "Militär- oder Schutzdienst" ersetzt und damit Begriffsharmonie mit der Militärgesetzgebung hergestellt.

Artikel 57e Absatz 2 Die geltende Regelung wird in Artikel 57 übernommen, weshalb dieser Absatz aufgehoben werden kann.

Artikel 58 Unter den Personen, die Anrecht auf Rechtsstillstand haben, wird neu auch der Hausgenosse genannt. Angesichts der vielfältigen Formen des Zusammenlebens in der heutigen Gesellschaft - man denke etwa an Pflegekinder- oder Konkubinatsverhältnisse - wird klar, dass unabhängig vom Verwandtschaftsgrad im zivilrechtlichen Sinne sehr enge persönliche Beziehungen bestehen können, die aus Gründen der Pietät zu berücksichtigen sind.

Artikel 62 Der Vorschlag, dem Bundesrat die Kompetenz einzuräumen, in Krisensituationen den Rechtsstillstand zu beschliessen, ist im . Vernehmlassungsverfahren verschiedentlich kritisiert worden. Da Katastrophen oder kriegerische Ereignisse aber kaum an den Grenzen eines Kantons haltmachen, vermag das geltende Recht nicht zu befriedigen. Mit der neuen Kompetenz des Bundesrates soll in Krisensituationen einheitliches und rasches Handeln gewährleistet werden.

55

202.33

Wirkungen auf den Fristenlauf

Artikel 63 Die geltende Bestimmung bedarf in verschiedener Hinsicht einer Präzisierung sowie einer Anpassung an Artikel 31 Absatz 3 und an die bewährte Rechtsprechung des Bundesgerichtes; So wird neu festgehalten, dass die Wirkungen der Betreibungsferien und des Rechtsstillstandes auf den Fristenlauf auch für Gläubiger und Dritte gelten (BGE 96 III 48) . Auch wird klargestellt, dass Samstage, Sonntage und staatlich anerkannte Feiertage bei der Berechnung der Nachfrist von drei Tagen nicht mitgezählt werden.

202.4

Zustellung der

Betreibungsurkunden

202.41

An natürliche Personen

Artikel 64 Absatz 2 Die Aenderungen sind redaktioneller Art und betreffen nur den französischen Text.

202.42

An juristische Personen

Artikel 65 Absatz l Ziffern 1-3 Um der zunehmenden Dezentralisierung der Verwaltungsaufgaben in Bund, Kantonen und Gemeinden Rechnung zu tragen, wird in Ziffer l die vollziehende Behörde ermächtigt, eine Dienststelle zur Entgegennahme von Sendungen im Betreibungsverfahren zu bezeichnen. Damit wird gleichzeitig auch den mit der Zustellung betrauten Organen die Aufgabe erleichtert.

Neu werden in Ziffer 2 auch die Kommanditaktiengesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung erwähnt. Da sie über ähnliche Organisationsstrukturen verfügen wie die im geltenden Recht erwähnten juristischen Personen, drängt sich diese Ergänzung auf. Ferner soll nicht nur dem Prokuristen, sondern neu auch dem Direktor rechtsgültig zugestellt werden können.

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Die Aenderungen in Ziffer 3 sind redaktioneller Art und betreffen nur den französischen Text.

202.43

Bei auswärtigem Wohnsitz des Schuldners oder Unmöglichkeit der Zustellung

Artikel 66 Absätze 3-5 Absatz 3 Schuldner durch den verträgen

regelt die Zustellung von Betreibungsurkunden an mit ausländischem Wohnsitz. Er wird verdeutlicht an sich selbstverständlichen Vorbehalt von Staatsund des Rechts des Empfängerstaates.

In diesem Zusammenhang sei namentlich auf das Internationale Uebereinkommen vom 1. März 1954 betreffend Zivilprozess (Haager Uebereinkommen von 1954; SR 0.274.12) hingewiesen, dem bis heute 29 Staaten beigetreten sind.

Bei Zustellung durch die Post gilt die Sendung am letzten Tag der Abholfrist als zugestellt (BGE 100 III 3, 97 III 10). Bei Zahlungsbefehlen und Konkursandrohungen können jedoch wegen der qualifizierten Zustellungsform von Artikel 72 Urkunden, die vom Schuldner nicht abgeholt worden sind, nicht als zugestellt betrachtet werden. Die Möglichkeit, die Zustellung von Betreibungsurkunden durch öffentliche Bekanntmachung zu ersetzen, wird in Absatz 4 deshalb erweitert. Nicht nur wenn der Wohnort des Schuldners unbekannt ist (Ziff. 1) , sondern neu auch, wenn der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht, soll die öffentliche Bekanntmachung die individuelle Zustellung ersetzen können (Ziff. 2) . Neu ist dies auch zulässig, wenn der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist zu erlangen ist (Ziff. 3).

Der Sinngehalt des geltenden Absatz 5 wird aus systematischen Gründen als Absatz 2 in Artikel 33 übernommen. Dieser Absatz kann deshalb aufgehoben werden.

57

202.5

Betreibung eines in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten

Artikel 68b Absatz 3 Nach dem neuen Eherecht ist der Abschluss eines Ehevertrages zugleich Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft. Das heisst, dass der Vertrag unmittelbar dinglich wirkt. Damit stellt sich bei der Gütergemeinschaft, bei der die Errungenschaft Gesamtgut bildet, die Frage, ob der Anspruch auf künftigen Lohn bereits zum Gesamtgut gehört oder nicht. Bejaht man dies, so wäre eine Lohnpfändung bei einer Gütergemeinschaft ohne Auflösung des Güterstandes für Eigenschulden (Art. 234 ZGB) nicht möglich, obwohl Eigenschulden die wichtigste Schuldenart sind. Es ist aber erwünscht, insbesondere für Bagatellschulden, für die eine Lohnpfändung ausreicht, nicht sofort die Gütergemeinschaft sprengen zu müssen, wenn nicht freiwillig bezahlt wird, sondern direkt ohne Auflösung des Güterstandes eine Lohnpfändung zu ermöglichen. Dies liegt sowohl im Interesse der Ehegatten wie auch der Gläubiger, da die Verwertung eines Anteils an einem Gesamthandvermögen recht kompliziert ist. Mit der Ergänzung soll deshalb sichergestellt werden, dass die Lohnpfändung auch ohne Pfändung des Anteils am Gesamtgut und ohne Auflösung der Gütergemeinschaft möglich ist.

202.6

Betreibung bei gesetzlicher Vertretung oder Beistandschaft

Die Artikel 68c-68e sind neu. Sie regeln Besonderheiten einer Betreibung gegen einen gesetzlich vertretenen oder verbeiständeten Schuldner. Da der ordentliche Betreibungsort fortan stets mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz übereinstimmen wird, ergibt sich Besonderes nur noch bezüglich Zustellung von Betreibungsurkunden und Betreibungsfähigkeit des Schuldners.

Artikel 68c Der unmündige oder entmündigte Schuldner ist grundsätzlich nicht betreibungsfähig. Daher sind die Betreibungsurkunden nach Absatz l - wie bisher (vgl. den aufgehobenen Art. 47) dem gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Der Unmündige oder Entmündigte bleibt zwar Partei, das Verfahren aber wird ausschliesslich vom gesetzlichen Vertreter geführt.

58

Gemäss dem vorgeschlagenen Artikel 375 Absatz 2 ZGB kann auf die Veröffentlichung der Entmündigung nicht nur wie bisher bei Anstaltsunterbringung, sondern neu auch bei Offensichtlichkeit der Handlungsunfähigkeit verzichtet werden. Damit wird einer Empfehlung der Konferenz der kantonalen Vormundschaftsdirektoren Rechnung getragen (vgl. Kreisschreiben vom 27. November 1989, ZVW 1990, S.36). Das Betreibungsamt wird jedoch trotzdem stets von der Entmündigung Kenntnis haben, denn wo sie nicht veröffentlicht wird, ist sie ihm mitzuteilen. Ebenso mitgeteilt wird dem Betreibungsamt gemäss dem neuen Artikel 435 Absatz 3 ZGB die Uebertragung an einen neuen Wohnsitz oder die Aufhebung der Vormundschaft (vgl.

Ziff. 4 des Anhangs des Entwurfs).

Eine echte Neuerung ist Absatz 2. Das materielle Zivilrecht räumt dem Unmündigen oder Entmündigten in beschränktem Rahmen Handlungsfähigkeit ein: Was er durch eigene Arbeit erwirbt oder zur Ausübung eines Berufes oder eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung (Art. 323 Abs. l, 412 und 414 ZGB). Daraus ist für das Betreibungsrecht der Schluss gezogen worden, dass in diesem Rahmen sich eine Betreibung ausschliesslich gegen den Schuldner selbst zu richten hat (vgl. BGE 106 III 8 und den aufgehobenen Art. 47 Abs. 3) . Indessen kann die Betreibung ein Alarmzeichen sein, indem sie zeigt, dass der Jugendliche oder Entmündigte über seine Verhältnisse lebt. Der gesetzliche Vertreter sollte deshalb von jeder Betreibung erfahren, damit er nötigenfalls zum Schutz des Schuldners eingreifen kann. Im übrigen ist es zwar richtig, einem Jugendlichen oder Entmündigten den Entscheid zu überlassen, was er mit dem von ihm verdienten Geld machen oder wie er ein eigenes (Klein-) Gewerbe betreiben will. Anzunehmen, dass er sich immer selbständig gegen eine ungerechtfertigte Betreibung wehren kann, ist dagegen bei Entmündigten und oft auch bei Jugendlichen nicht realistisch.

Der Bundesrat schlägt daher in Absatz 2 vor, dem Schuldner und dem gesetzlichen Vertreter die Betreibungsurkunden zuzustellen, wenn eine Schuld in Frage steht, die der Schuldner im Rahmen seiner beschränkten Handlungsfähigkeit (Art. 323 Abs. l, 412 und 414 ZGB) oder seiner Befugnis zur Verwaltung anderen freien Vermögens (Art. 321 Abs. l ZGB) eingegangen ist. Der Inhaber der elterlichen Gewalt oder der Vormund wird somit in jedem Fall zum Mitbetriebenen.

59

Absatz 3 regelt - entsprechend der bisherigen Praxis (Amonn, S. 116 unter Verweis auf BGE 58 III 85) - die Betreibung im Fall der Verwaltungsbeiratschaft (Art. 395 Abs. 2 ZGB) . Da dem Verwaltungsbeirat die Sorge für die Vermögenssubstanz obliegt, ist er als Vertreter und Mitbetriebener des Schuldners stets dann ins 'Betreibungsverfahren eihzubeziehen, wenn der Gläubiger auch aus der Vermögenssubstanz Befriedigung beansprucht. Das SchKG hält hier um der Verständlichkeit willen ausdrücklich fest, was das Zivilrecht verlangt.

Im Unterschied zum Unmündigen oder Entmündigten steht der Verheiratete aber im Verfahren allein, wenn der Gläubiger lediglich aus den Einkünften Befriedigung sucht. Kommt es zu Arrest und Pfändung, bleibt natürlich auch diesfalls Artikel 68e vorbehalten.

Artikel 68d Der gemäss Artikel 392 ff. ZGB verbeiständete Schuldner ist voll handlungsfähig und damit auch betreibungsfähig. Ihm sind, falls er bekannt und erreichbar ist, die Betreibungsurkunden in jedem Fall zuzustellen. Als echte Neuerung und einem Bedürfnis der Praxis folgend sieht der Entwurf aber vor, den Beistand von Amtes wegen als Mitbetriebenen grundsätzlich ins Verfahren einzubeziehen (Ziff. 2). Faktisch wird der Beistand im Verfahren ohnehin meist allein auftreten. Der Einbezug des Beistandes kann jedoch nur erfolgen, wenn das Betreibungsamt von der Beistandschaft durch Veröffentlichung oder Mitteilung Kenntnis erhalten hat fEinleitunqssatz).

Entsprechend sieht das ZGB in Artikel 397 Absatz 3 neu vor, dass eine Beistandschaft grundsätzlich mitzuteilen ist, wo keine Veröffentlichung stattfindet. Eine Ausnahme von der Mitteilungspflicht ist allerdings zu machen, wenn die Mitteilung unzweckmässig erscheint, namentlich wenn der Verbeiständete am Rechtsverkehr überhaupt nicht mehr teilnimmt.

Selbstverständlich ist dem Betreibungsamt auch ein Wohnsitzwechsel des Verbeiständeten oder eine Aufhebung der Beistandschaft mitzuteilen (vgl. den neuen Art. 440 Abs. 2 ZGB; Ziff. 4 des Anhangs zum Entwurf).

Die Zustellung der Betreibungsurkunden auch an den Beistand verstärkt die Schutzfunktion der Beistandschaft und verbessert namentlich die Interessenwahrung der auf eigenes Begehren Verbeiständeten (Art. 394 ZGB) und älterer hilfsbedürftiger Personen, die entsprechend der heutigen vormundschaft-

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liehen Praxis nicht mehr bevormundet, sondern gestützt auf Artikel 392 Ziffer l und 393 Ziffer 2 ZGB nur verbeiständet werden.

Eine doppelte Zustellung der Betreibungsurkunden ist in Artikel 68d Ziffer l auch vorgesehen, wenn die Verwaltung von Kindesvermögen den Eltern entzogen und einem Beistand übertragen worden ist (Art. 325 ZGB).

Artikel 68e Wo der beschränkt Handlungsfähige oder der beschränkt Handlungsunfähige rechtsgültig im Rechtsverkehr aufgetreten ist, aber nicht sein gesamtes Vermögen hat verpflichten können (so Art. 323 und 395 Abs. 2 ZGB) , muss insbesondere dem gesetzlichen Vertreter ein Instrument in die Hand gegeben werden, um sich gegen einen Arrest- oder Pfändungsbeschlag von Vermögenssubstanz zur Wehr zu setzen. Der neue Artikel 68e öffnet ihm dafür ausdrücklich das Widerspruchsverfahren.

202.7

Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag

202.71

Zahlungsbefehl

Artikel 69 Absatz l Die Aenderungen sind redaktioneller Art und betreffen nur den französischen Text.

Artikel 70 Absatz 2 Bei einer gleichzeitigen Betreibung mehrerer Mitschuldner, die einen gemeinsamen Vertreter haben, kann der Zahlungsbefehl wie bisher auch diesem zugestellt werden. Die gemeinsame Betreibung von Mitschuldnern ist nach der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. BGE 7l III 164) jedoch nur bei gemeinsamer gesetzlicher Vertretung zulässig.. Diese Fälle sind derart selten, dass für sie keine besondere Regelung nötig ist. Der Entwurf verzichtet deshalb auf den entsprechenden Zusatz.

Artikel 71 Absatz l Die Aenderungen sind redaktioneller Art und betreffen nur den französischen Text.

61

Artikel 72 Absatz l Die Postordnung, die inzwischen durch die Verordnung (1) vom 1. September 1967 zum Postverkehrsgesetz (SR 783.01) ersetzt worden ist, wird im Gesetzestext nicht mehr erwähnt. Die Form der Zustellung wird nämlich durch das vorliegende Gesetz abschllessend geregelt.

202.72

Vorlage der Beweismittel

Artikel 73 Das geltende Recht sieht vor, dass der Forderungstitel im Original oder in amtlich beglaubigter Abschrift zur Einsicht aufgelegt werden muss. Die Regelung von Absatz l muss aus verschiedenen Gründen erweitert werden. Einmal kommt es häufig vor, dass die Forderung durch mehrere Urkunden ausgewiesen wird.

Sodann ist Artikel 962 OR zu berücksichtigen, wonach Geschäftsbücher - nicht jedoch Betriebsrechnung und Bilanz - sowie Geschäftskorrespondenz und Buchungsbelege als Aufzeichnungen auf Bild- oder Datenträgern aufbewahrt werden können (vgl. auch die Verordnung vom 2. Juni 1976 über die Aufzeichnung von aufzubewahrenden Unterlagen; SR 221.431). Es versteht sich von selbst, dass solche Aufzeichnungen so vorzulegen sind, dass sie ohne Hilfsmittel gelesen werden können (Art. 963 Abs. 2 OR) . Auf das Erfordernis der amtlich beglaubigten Abschrift kann verzichtet werden. In der Praxis genügt nämlich zumeist eine normale Kopie, um die interessierten Personen ins Bild zu setzen. Kaum je wird die Echtheit der Kopie bestritten, sodass auf das Original oder eine amtlich beglaubigte Abschrift zurückgegriffen werden müsste.

Absatz 2 wird im Wortlaut an Absatz l angepasst.

202.73

Rechtsvorschlag

Artikel 74 Absätze l und 2 Absatz l bestimmt nun ausdrücklich, dass derjenige, der einen Zahlungsbefehl überbringt - dies kann der Betreibungsbeamte,

62

eine ihm unterstellte Person, der Polizei- oder der Postbeamte sein -, einen mündlichen Rechtsvorschlag entgegennehmen mus s.

Der geltende Absatz 2 wird als Fussangel für den unerfahrenen Schuldner betrachtet. Er wird deshalb so geändert, dass dann, wenn der bestrittene Betrag nicht genau angegeben wird, die ganze Forderung als bestritten gilt (vgl.: BGE 79 III 97) .

Besondere Strenge gegenüber dem Schuldner ist hier umso weniger gerechtfertigt, als ja der Gläubiger den Forderungsbetrag, den er in Betreibung setzen will, völlig frei bestimmen kann.

Artikel 75 Der Entwurf ändert am geltenden System nichts. Es werden lediglich einige Lücken geschlossen.

Absatz l hält den Grundsatz fest, dass der Rechtsvorschlag grundsätzlich nicht begründet werden muss. Deshalb ist es angebracht, die Ausnahmen von dieser Regel ausdrücklich zu erwähnen (siehe Abs. 2 und 3).

Nach Absatz 2 muss der Rechtsvorschlag begründet werden, wenn der Schuldner geltend macht, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen (vgl. Art. 265a Abs. l und die Ausführungen dazu), oder wenn er in der Betreibung.auf Pfandverwertung das Pfandrecht bestreitet.

Absatz 3 behält ausdrücklich die Bestimmungen über den Rechtsvorschlag in der Wechselbetreibung (er wird in Art. 179 geregelt) und in der Betreibung eines in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten vor (vgl. Art. 68a Abs. 3, der durch das neue Eherecht eingeführt wurde, das am 1. Jan. 1988 in Kraft getreten ist).

Der Grundsatz, wonach das beneficium excussionis realis (Recht des Pfandschuldners auf Vorausverwertung des Pfandes, Art. 41) nicht mit dem Rechtsvorschlag, sondern auf dem Weg der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde geltend gemacht werden muss, ist so wichtig, dass es sich rechtfertigt, ihn ins Gesetz einzufügen. Er wird als Absatz 4 aufgenommen.

Dass schliesslich der nachträgliche Rechtsvorschlag begründet werden muss, ergibt sich unmittelbar aus Artikel 77.

63

Artikel 77 Mit dem neuen Artikel 33 Absatz 4 wird für das Zwangsvollstreckungsrecht ein allgemeines Wiederherstellungsverfahren eingeführt. Der Schuldner, der es unverschuldeterweise verpasst hat, rechtzeitig Recht vorzuschlagen, kann dies gemäss Artikel 33 Absatz 4 nachholen, indem er einerseits beim Betreibungsamt Rechtsvorschlag erhebt und andererseits bei der Aufsichtsbehörde um Wiedereinsetzung ersucht. Für den Tatbestand der entschuldbaren Säumnis wird daher Artikel 77 entbehrlich. Das Verfahren richtet sich diesfalls ausschliesslich nach Artikel 33 Absatz 4.

Dennoch kann auf Artikel 77 nicht gänzlich verzichtet werden.

Die Praxis hat nämlich Gesetzeslücken aufgezeigt. Eine besteht darin, dass der Schuldner bei einem Wechsel in der Person des Gläubigers während des Betreibungsverfahrens keine Möglichkeit hat, dem neuen Gläubiger Einreden entgegenzuhalten, die sich auf die gültige Uebertragung der Forderung oder auf sein persönliches Verhältnis zum neuen Gläubiger beziehen. Das Bundesgericht hat lückenfüllend entschieden, dass solche Einreden auf dem Weg des nachträglichen Rechtsvorschlages erhoben werden können (vgl. BGE 91 III 7). Die Absätze l und 2 regeln diesen Fall nun ausdrücklich. Hier rechtfertigt sich das richterliche Bewilligungsverfahren nach wie vor, denn es wird um Fragen des materiellen Rechts gestritten.

Die betreffenden Einreden braucht der Schuldner gemäss Absatz 2 nur glaubhaft zu machen, denn beweisrechtlich soll die Lage trotz vertauschter Parteirollen derjenigen im Rechtsöffnungsverfahren entsprechen. Die Frist zur Einreichung des nachträglichen Rechtsvorschlages beträgt neu zehn Tage. Neu soll der nachträgliche Rechtsvorschlag in der Spezialexekution sinnvollenweise bis zur Verteilung möglich sein.

Die Aenderungen in Absatz 3 sind redaktioneller Art und betreffen nur den französischen Text.

Absatz 4 regelt das Verfahren für den Fall, in dem der nachträgliche Rechtsvorschlag bewilligt wird, eine Pfändung aber bereits vollzogen wurde. Der Gläubiger hat binnen zehn Tagen auf Anerkennung zu klagen, will er den Pfändungsbeschlag

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nicht verlieren. Seine verfahrensrechtliche Position ist dieselbe wie die eines unterlegenen Rechtsöffnungsklägers.

Damit der Schuldner seine Rechte gehörig wahren kann, wird das Betreibungsamt in Absatz 5 verpflichtet, ihm jeden Gläubigerwechsel anzuzeigen.

Wird eine Betreibung gemäss Artikel 59 Absatz 3 gegen einen Erben fortgesetzt, versteht es sich von selbst, dass dieser seine persönlichen Einreden ebenfalls mit nachträglichem Rechtsvorschlag erheben kann.

202.74

Beseitigung des

Rechtsvorschlages

Artikel 79 In seinem Entscheid 107 III 60 hat das Bundesgericht in Aenderung seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, dass einzig Zivilurteile und Verwaltungsentscheide, die den Rechtsvorschlag ausdrücklich für aufgehoben erklären, eine Fortsetzung der Betreibung erlauben. Insbesondere bei Verwaltungsentscheiden könne es nicht mehr in der Zuständigkeit des Betreibungsbeamten liegen, darüber zu befinden, ob ein gültiger vollstreckbarer Forderungstitel vorliege und die in Betreibung^gesetzte Forderung mit derjenigen, die Gegenstand des Entscheides bilde, identisch sei.

Die in der bundesgerichtlichen Praxis aufgezeigte Lösung schafft klare Verhältnisse und wird deshalb in Absatz l aufgenommen.

In seinem Kreisschreiben des Bundesgerichts Nr. 26 vom 20.

Oktober 1910 über die Rechtsöffnung (Kreisschreiben Nr. 26; BB1 1911 IV 49) hat das Bundesgericht ausgeführt, dass es dem Schuldner möglich sein muss, die in Artikel 81 Absatz 2 genannten Einreden vorzubringen, wenn der Entscheid in einem anderen Kanton ergangen ist, wie in den Fällen, wo die Betreibung erst nach dem Prozess eingeleitet wird.

Gleichzeitig hat das Bundesgericht das Verfahren festgelegt.

Diese Grundsätze gehören ins Gesetz und werden deshalb als Absatz 2 aufgenommen.

Artikel 80 Der Begriff "definitive Rechtsöffnung" hat sich in der Praxis eingelebt. Deshalb wird er in Absatz l übernommen.

3 Bundesblau 143.Jahrgang. Bd.III

65

Absatz 2 wurde neu gegliedert und ergänzt. Inhaltlich übernimmt er in Ziffer 2 die Regelung der Artikel 162 OG und 40 VwVG, wonach auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtete Verfügungen und Entscheide (von Verwaltungsbehörden des Bundes) vollstreckbaren Urteilen gleichgestellt sind. Aus systematischen Gründen sollte diese Vorschrift mit Vorteil im SchKG enthalten sein. Der Begriff "Verwaltungsbehörde des Bundes" ist im Sirine von Artikel l Absätze l und 2 VwVG zu verstehen. Als "Verfügungen" sind die in Artikel 5 VwVG umschriebenen Anordnungen zu betrachten. .Damit können die entsprechenden Bestimmungen in OG und VwVG aufgehoben werden (vgl. Ziff. l und 3 des Anhanges zum Entwurf).

Artikel 81 Absätze l und 3 Absatz l erwähnt ausdrücklich, dass es hier um die definitive Rechtsöffnung geht.

Die Aendèrungen in Absatz 3 sind redaktioneller Natur.

Artikel 82 Absatz 2 Die Aendèrungen sind redaktioneller Art und betreffen nur den französischen Text.

Artikel 83 Absätze 2-4 Im Vernehmlassungsverfahren wurde eine Verlängerung sämtlicher Klagefristen des SchKG auf 30 Tage gefördert. Derart lange Fristen würden indessen das Verfahren übermässig verzögern. Auch haben es die Kantone in der Hand, ihre Prozessordnungen so auszugestalten, dass die Klagefristen bereits mit dem Ladungsbegehren zum Aussöhnungsversuch oder mit der Einreichung der Klage ohne Begründung gewahrt werden können.

Mit Blick auf die recht unterschiedlichen Regelungen in den kantonalen Prozessgesetzen verlängert Absatz 2 die Klagefristen des SchKG in den Fällen auf 20 Tage, in denen Klagen eingereicht werden müssen, die eine sehr umfangreiche und komplizierte Begründung erfordern. Beibehalten wird die zehntägige Frist indessen, wenn das Verfahren nicht unnötig verzögert werden soll oder wenn andere Gründe wie beispielsweise geringes Kostenrisiko oder Einfachheit des Rechtsbehelfs für die kurze Frist sprechen. So gilt die zehntägige

66

Frist bei den Artikeln 17 ff., 74 Absatz 4, 278 Absätze l und 3 sowie 279 weiter.

: Die Frist für die Anhebung der Aberkennurigsklage wird von zehn auf zwanzig Tage verlängert, da diese Klage, die sich auf den Bestand und die Fälligkeit einer Forderung bezieht, alle Schwierigkeiten eines gewöhnlichen Forderungsprozesses mit sich bringt.

; Absatz 3 wird nur redaktionell geändert.

Artikel 165 Absatz 2 sieht vor, dass die Wirkungen des Güterverzeichnisses, das als vorsorgliche Massnahme nach den Artikeln 162 ff. angeordnet worden ist, vier Monate nach der Anordnung dahinfallen. Dieser gesetzliche Schutz wäre illusorisch, wenn die Frist auch dann liefe, wenn eine Aberkennungsklage eingereicht wird. In diesem Falle sollte die Frist stillstehen (BGE 32 I 826). Der neue Absatz 4 schliesst diese Lücke in dem Sinne, dass die Frist von vier Monaten um die Dauer des Aberkennungsprozesses verlängert wird (vgl. Jaeger, N 6 zu Art. 83 und N 6 zu Art. 165). In jedem Fall hat der Richter die Möglichkeit, die Wirkungen des Güterverzeichnisses schon vorher aufzuheben, wenn die Massnahme sich als nicht mehr notwendig im Sinne von Artikel 162 erweist. Damit kann Missbräuchen begegnet werden (Fritzsche/Walder, Bd I, § 20 Rz 19 mit Fussnote). Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 262 Absatz l nun klar zum Ausdruck bringt, dass die Kosten für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses als Massekosten zu betrachten sind. Nach Artikel 163 Absatz l ist Artikel 83 Absatz l zudem insoweit lex specialis, als er die Aufnahme eines Güterverzeichnisses bereits nach erteilter provisorischer Rechtsöffnung erlaubt.

Artikel 84 Für das Rechtsöffnungsverfahren ist nach wie vor das summarische Verfahren vorgesehen (Art.

25 Ziff.

2).

Wünschenswert wäre eine einheitliche Regelung des Verfahrens in der ganzen Schweiz, doch würde damit allzusehr in die in kantonalen Prozessordnungen eingegriffen. Das Gesetz beschränkt sich deshalb auf minimale Verfahrensvorschriften.

Absatz l legt neu den Gerichtsstand am Ort der Betreibung fest.

.

67.

Absatz 2 bringt gegenüber dem geltenden Wortlaut in verschiedener Hinsicht eine Präzisierung und Ergänzungen. Die Bestimmung lässt den Kantonen die Wahl zwischen dem schriftlichen und dem mündlichen Verfahren. In jedem Fall aber hat der Richter den Grundsatz audiatur et altéra pars zu befolgen. So ist der Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt, wenn der Schuldner zu einer Verhandlung vorgeladen wird, an der er sich äussern kann, oder wenn er zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch aufgefordert wird. Nichts hindert den kantonalen Gesetzgeber daran, diese Wahl dem Richter zu überlassen. Die beförderliche Erledigung wird sichergestellt, indem der Richter unmittelbar nach Eingang des Gesuches handeln und dem Schuldner Gelegenheit zur Stellungnahme geben muss. Ferner muss der Richter seinen Entscheid innert fünf Tagen, nachdem der Schuldner Stellung genommen hat oder hätte nehmen können, fällen. Je nach Verfahrensart läuft diese Frist vom Tag der Verhandlung (mündliches Verfahren) oder vom Eingang der rechtzeitigen Stellungnahme des Schuldners oder vom Zeitpunkt an, in dem festgestellt werden kann, dass die Frist zur Stellungnahme unbenutzt blieb (schriftliches Verfahren). Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ordnungsfrist. Sie dient dem gewissenhaften Richter als Leitlinie und könnte bei Missachtung die Aufsichtsbehörde zum Einschreiten veranlassen. Soweit Absatz 2 den Richter verpflichtet, zu entscheiden, nachdem er dem Schuldner Gelegenheit zur Stellungnahme geboten hat, kann das kantonale Recht den Rechtsöffnungsentscheid nicht mehr gültig davon abhängig machen, dass die Parteien zu einer Verhandlung erscheinen.

202.75

Richterliche Aufhebung oder Einstellung der Betreibung

Artikel 85 Neu wird in dieser Bestimmung der Gerichtsstand festgelegt (Ort der Betreibung). Die klagende Partei wird präziser umschrieben: da die Klage gemäss Artikel 85 rein betreibungsrechtlicher Natur ist und lediglich verfahrensbezogene Ziele verfolgt (Aufhebung oder Einstellung der Betreibung), kann sie der Schuldner nur anstrengen, solange gegen ihn eine Betreibung läuft. Mit der Konkurseröffnung bzw. mit der Verteilung in der Spezialexekution wird die Klage sinnlos, und es könnte darauf nicht mehr eingetreten werden.

Artikel 85a Die Vorschrift ist neu und soll korrigieren, was von den Betroffenen oftmals als unverhältnismässige Härte empfunden wird und auch materiellrechtlich nicht befriedigt. Denn nach den heutigen Bestimmungen nimmt eine Betreibung auch dann ihren Lauf, wenn sie aufgrund einer nicht bestehenden oder nicht fälligen Forderung eingeleitet worden ist, der Betriebene es aber unterlassen hat, sich rechtzeitig zu verteidigen. Kann er nämlich mangels entschuldbarer Säumnis weder die Rechtswohltat des nachträglichen Rechtsvorschlags erlangen, noch - mangels entsprechender Urkunden - mit Erfolg die rein betreibungsrechtliche Aufhebungsklage des Artikels 85 anstrengen, bleibt ihm nichts anderes, als eine Nichtschuld oder vor Fälligkeit zu bezahlen, will er der Vollstreckung in sein Vermögen entgehen. Erst danach kann er versuchen, das zu Unrecht Bezahlte zurückzufordern. Dabei trägt er das Risiko, dass der Betreibende unterdessen selbst zahlungsunfähig geworden ist.

So kann es nach geltendem Recht vorkommen, dass das Verfahrensrecht die Verwirklichung des materiellen Rechts vereitelt. Daher ist angebracht, dem Betriebenen ein zusätz-liches Verteidigungsmittel in die Hand zu geben. Dies umso mehr, als die Realien zeigen, dass die Betriebenen sich oft nachlässig verhalten, wenn ihnen ein Zahlungsbefehl zugeht, ohne dass ihnen deshalb schwerwiegende Vorwürfe gemacht werden können (die Verteidigung ist z.B. unterblieben wegen ungenügender Kenntnis der Materie oder wegen Nachlässigkeit einer Hilfsperson des Betriebenen). Die Probleme wiegen noch schwerer, wenn der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt. Bereits unter der Herrschaft des geltenden Rechtes ist deshalb wiederholt gefordert worden, dem Schuldner die Möglichkeit zu geben, mit einer allgemeinen Feststellungsklage im ordentlichen Verfahren ein Urteil zu erwirken, das feststellt, dass er nichts oder noch nicht schulde. Mit .diesem Urteil sollte er sich anschliessend gegen die Betreibung zur Wehr setzen können (vgl. Fritzsche/Walder, Bd I, §22 Rz 6 und 14f.). Ein neuerer Entscheid des Bundesgerichts scheint die Möglichkeit einer solchen Klage zu anerkennen, hat jedoch im konkreten Fall das Feststellungsinteresse des Betriebenen - er hatte Rechtsvorschlag erhoben, dieser war nicht beseitigt worden verneint (BGE 110 II 352) .

69

Die neue negative Feststellungsklage hat eine Doppelnatur, denn der Betriebene erreicht zweierlei. Er bringt eine materiellrechtliche Frage zu rechtskräftigem Entscheid (Absatz i) ; sodann wirkt sich das Urteil - hat er Erfolg - unmittelbar auf die hängige Betreibung aus: der ordentliche Richter hebt sie mit Urteil auf oder stellt sie ein (Absatz 3) .

Obwohl aus materiellem Recht geklagt wird, dient die Klage daher ebensosehr auch rein verfahrensmässigen Zwecken, die zugleich das Feststellungsinteresse definieren. Klagen kann wie gemäss Artikel 85 - nur der Betriebene, d.h. klagen hat nur einen Sinn, solange eine Betreibung vorliegt, die überhaupt noch eingestellt oder aufgehoben werden könnte.

Für den der Konkursbetreibunq unterliegenden Schuldner bedeutet dies, dass er vor Konkurseröffnung klagen muss. Und für den ordentlichen Richter heisst es, dass er spätestens bei hängigem Konkursbegehren einzugreifen und die Betreibung - vorläufig - einzustellen hat (Abs. 2 Ziff. 2) . Der Konkursrichter wird dann das Konkurserkenntnis gemäss Artikel 173 aussetzen.

Der auf Pfändung oder auf Pfandverwertung Betriebene kann klagen, solange der Verwertungserlös noch nicht verteilt ist.

Der ordentliche Richter greift bei nicht aussichtsloser Klage vor der Verwertung ins Vollstreckungsverfahren ein und stellt es einstweilen ein. Wird der Richter erst nach der Verwertung, aber vor der Verteilung mit der Klage befasst, so hat er sofort einzugreifen und wenigstens noch die Verteilung aufzuhalten (Abs. 2 Ziff. 11.

Im Vernehmlassungsverfahren sind vereinzelt Bedenken gegen das neue Verteidigungsinstrument des Schuldners geäussert worden. Befürchtet werden missbräuchliche Klageerhebung und Trölerei. Bei dieser Kritik wird übersehen, dass der Vorschlag den Interessen des oder der betreibenden Gläubiger durchaus und ausgewogen Rechnung trägt. Der Richter hat nämlich gemäss Absatz 2 dem Betreibungsverfahren im Interesse des Gläubigers (Sicherheit für die Forderung) vorderhand seinen Lauf zu lassen, in der Spezialexekution bis zur Pfändung, oder, wo der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt, bis zum Zeitpunkt, wo der Gläubiger ein Güterverzeichnis bzw. vorsorgliche Massnahmen nach Artikel 171 beantragen kann (nach der Konkursandröhung bzw.

spätestens nach Stellen des Konkursbegehrens). Mit anderen Worten hat der ordentliche Richter das Betreibungsverfahren

70

laufen zu lassen, bis der Gläubiger durch dieses selbst Sicherheit erhält. Eine weitergehende Sicherung der Forderung ist überflüssig.

Die Frage der Prozesskostensicherheit hingegen bleibt dem kantonalen Recht vorbehalten. Unterliegt der Kläger der Konkursbetreibung, bleibt sodann möglich, dass ein anderer Gläubiger für die Konkurseröffnung sorgt. Der hängige Streit fiele unter Artikel 207. Und schliesslich wird der Prozess nach Absatz 4 im beschleunigten Verfahren geführt.

202.76

Rückforderungsklage

Artikel 86 Absatz 3 Die Aenderung ist rein redaktioneller Natur. Die Abweichung betrifft Artikel 63 und nicht Artikel 72 OR, wie schon aus der Fussnote im geltenden Text hervorgeht.

202.8

Fortsetzung der Betreibung

Artikel 88 Wird gegen den Zahlungsbefehl kein Rechtsvorschlag erhoben oder wird der Rechtsvorschlag beseitigt, so ist das Einleitungsverfahren abgeschlossen, und der Gläubiger kann die Fortsetzung der Betreibung verlangen. An diesem Grundsatz wird festgehalten. Da der Gläubiger aber nicht nur bei der Betreibung auf Pfändung, sondern bei allen Betreibungsarten die Fortsetzung der Betreibung verlangen muss, wird Artikel 88 nicht mehr in den Titel über die Pfändung, sondern in die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Betreibungsarten gelten, eingereiht. Als Folge davon wird der Ausdruck "Pfändungsbegehren" durch den in der Praxis geläufigen Begriff "Fortsetzungsbegehren11 ersetzt. Die bisherigen Gliederungstitel vor Artikel 88 werden neu vor Artikel 89 eingefügt.

Absatz l präzisiert gegenüber der geltenden Fassung die Bedingungen, unter denen ein Gläubiger das Fortsetzungsbegehren stellen kann.

71

Zu Absatz 2 wurde im Vernehmlassungsverfahren verschiedentlich beantragt, die Frist für das Fortsetzungsbegehren des Gläubigers auf zwei Jahre zu verlängern. An der Jahresfrist des geltenden Rechts wird indessen in erster Linie aus Gründen der Rechtssicherheit festgehalten. Zudem darf der Schuldner nicht allzu lange darüber im Unklaren gelassen werden, ob der Gläubiger die Betreibung weiterführen will oder nicht. Auch kann dem Betreibungsamt nicht zugemutet werden, Betreibungen über längere Zeit pendent zu halten, die schliesslich doch nicht fortgesetzt werden. Den Interessen des Gläubigers wird hinreichend Rechnung getragen, wenn er die Fortsetzung der Betreibung innert einem Jahr verlangen kann, hat er doch dann ein, beziehungsweise zwei Jahre Zeit, um in der Betreibung auf Pfändung oder Pfandverwertung das Verwertungsbegehren zu stellen (vgl. Art. 116 Abs. l und 154 Abs. 1). Einem Bedürfnis der Praxis entsprechend wird dagegen die Frist für die Stellung des Konkursbegehrens in Artikel 166 Absatz 2 von 12 auf 15 Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls verlängert (vgl. die Ausführungen zu Art. 166 Abs. 2 ) .

Zudem wird der Friststillstand hier wie auch bei der Pfandverwertung (Art. 154 Abs. 1) und im Konkurs (Art. 166 Abs. 2) einheitlich geregelt. Die geltende Fassung, nach der die Frist nur still steht, wenn zur Beseitigung des Rechtsvorschlages Klage eingereicht wird, hat sich als zu eng erwiesen. Mit der" neuen Umschreibung wird insbesondere auch das Rechtsöffnungsverfahren und der sich unter Umständen daran anschliessende Aberkennungsprozess bei der Fristberechnung berücksichtigt.

Absatz 3 wird redaktionell Absatz l angepasst.

203

Betreibung auf Pfändung

Die Betreibung auf Pfändung erfährt einige wesentliche Neuerungen, die sich in der Praxis als notwendig erwiesen haben. Dabei geht es insbesondere um: die Auskunftspflicht von Dritten und Behörden im Pfändungsverfahren (Art. 91 Abs. 4 und 5); - Straffung der Unpfändbarkeiten (Art. 92); die Regelung der Einkommenspfändung (Art. 93); - die Verjährung von Verlustscheinen (Art. 149a und Art. 265 Abs. 2).

72

203.1

Pfändung

203.11

Vollzug

Artikel 89 Mit der neuen Formulierung wird der systematischen Aenderung Rechnung getragen, die beim vorangehenden Artikel erläutert wurde.

Die im geltenden Recht vorgesehene Frist von drei Tagen wird als Ordnungsfrist verstanden. Oftmals aber ist es auch nicht möglich, eine Pfändung innert drei Tagen zu vollziehen, beispielsweise wenn der Schuldner abwesend ist. Deshalb wird auf die dreitägige Frist verzichtet und vorgeschrieben, die Pfändung sei unverzüglich zu vollziehen. Damit wird einerseits daran festgehalten, dass das Betreibungsamt sofort tätig werden muss, andererseits aber wird den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung getragen.

Im Vernehmlassungsverfahren wurde vorgeschlagen, die Pfändung aufzuschieben, wenn sich der Schuldner zu regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet. Eine solche Regelung ist wohl bei der Verwertung vorgesehen (vgl. Art. 123). Bei der Pfändung jedoch bleibt der Schuldner normalerweise im Besitz der gepfändeten Gegenstände, während sie ihm bei der Verwertung weggenommen werden. Könnte der Schuldner einen Pfändungsaufschub bewirken, indem er sich zu Abschlagszahlungen verpflichtet, so bestünde das Risiko, dass im Moment, wo er seinen Verpflichtungen nicht nachkommt und der Pfändungsaufschub dahinfällt, kein Pfändungssubstrat mehr vorhanden ist. Damit wären die Gläubigerinteressen nicht mehr gewahrt.

Artikel 91 Kommt der Schuldner einer im SchKG vorgesehenen Verpflichtung nicht nach, so macht er sich strafbar, wenn das Strafgesetzbuch dies vorsieht.

Die in diesen Fällen anwendbaren Strafbestimmungen werden im SchKG selber im Zusammenhang mit der jeweiligen Verpflichtung des Schuldners in Klammern aufgeführt (Abs. l und 4) . In Frage kommen nicht nur die Artikel 323 und 324 StGB, die den betreibungsrechtlichen Ungehorsam mit Strafe bedrohen.

Vielmehr können auch

73

betrügerischer Konkurs oder Pfändungsbetrug im Sinne des geltenden Strafrechts (Art. 163 und 164 StGB) eine Rolle spielen. Diesen Möglichkeiten hat der Betreibungsbeamte beim Hinweis auf die Straffolgen Rechnung zu tragen. In gleicher Weise werden die Artikel 96, 163, 222, 229, 232 und 324 ergänzt.

Als Folge davon werden die Verweise auf die massgeblicheh Artikel des SchKG in den Artikeln 323 und 324 StGB präzisiert (vgl. dazu Ziff. 8 des Anhanges zum Entwurf).

Absatz 2 ist neu. Die polizeiliche Vorführung des Schuldners im Pfändungsverfahren ist bisher, im Unterschied zum Konkursverfahren (Art. 229 Abs. 1), im Gesetz nicht vorgesehen. Das Bundesgericht musste weit ausholende und subtile Erwägungen anstellen, um die namentlich im Falle der Lohnpfändung oft notwendige polizeiliche Vorführung als zulässig zu erklären (vgl. BGE 87 III 87 sowie u.a. Fritzsche/Walder, Bd I, § 23 Rz 12). Indessen stellt die polizeiliche Vorführung einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit dar und sollte sich daher auf eine genügende gesetzliche Grundlage abstützen können. Aus diesem Grund wird die bundesgerichtliche Rechtsprechung in das Gesetz integriert.

Absatz 3 entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 2. Die vorgenommenen Aenderungen sind redaktioneller Natur (vgl.

dazu auch die Ausführungen zu Art. 222 Abs. 3).

Die Absätze 4 und 5 regeln neu die Auskunftspflicht von Dritten und Behörden.

Die Auskunftspflicht Dritter, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, ist vom Bundesgericht in einer langjährigen und konstanten Rechtsprechung (BGE 75 III 109, 66 III 30, 63 III 76 mit Hinweisen) stets bejaht worden und wird deshalb in einem Absatz 4 ins Gesetz übernommen. Auch auf das Bankgeheimnis kann man sich im Pfändungsverfahren nicht berufen (BGE 75 III 109) .

Das im Strafrecht geltende Legalitätsprinzip erfordert, dass der Rechtsunterworfene sich im Klaren darüber ist, welche Handlungsweisen strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.

Deshalb wird' bei der Verletzung der Auskunftspflicht Dritter nicht einfach die den Schuldner betreffende Strafbestimmung für analog anwendbar erklärt, sondern eine ausschliesslich

74

für den Dritten geltende Strafbestimmung geschaffen (vgl.

Art. 324 Ziff. 5 StGB in Ziff. 8 des Anhangs zum Entwurf).

Die in Absatz 5 vorgeschlagene, uneingeschränkte Auskunftspflicht von Behörden, insbesondere auch; von Steuerbehörden, wurde im Vernehmlassungsverfahren zum Teil heftig kritisiert.

Trotzdem wird an dieser Regelung festgehalten. Ein Vorbehalt etwa des Steuergeheimnisses rechtfertigt sich nicht, da es an einem schützenswerten Interesse des Steuerpflichtigen fehlt und überdies zirka 30 Prozent der Pfändungen von den Steuerbehörden selbst veranlasst werden.

Der neue Absatz 6 verpflichtet das Betreibungsamt, die Betroffenen nicht nur auf ihre Pflichten, sondern auch auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerksam zu machen. Damit wird der Hinweis auf die Straffolge zur objektiven Strafbarkeitsbedingung.

Artikel 92 Absatz l Ziffern 1. 3 und 6-13 sowie Absätze 2-4 Die vorgeschlagene Neuregelung der Unpfändbarkeiten ist insofern ein zentraler Punkt der Revision, als sie die Frage der beschränkten Pfändbarkeit von Sozialversicherungsleistungen, die einen Erwerbsausfall oder einen Unterhaltsanspruch abgelten, betrifft (Art. 92 Abs. l Ziff. 9 i.V.m.

Art. 93 Abs. 1) . Diese Frage wird vom geltenden Recht nicht einheitlich beantwortet. Teils sind die Sozialversicherungsleistungen absolut unpfändbar (so diejenigen der AHV und IV sowie die Ergänzungsleistungen [EL], sodann auch die Leistungen der Militär- und Unfallversicherung [MV, UV]), teils beschränkt pfändbar (so die Leistungen der beruflichen Vorsorge [BVG], der Krankenversicherung [Krankentaggelder], der Arbeitslosenversicherung [ALV] und der Erwerbsersatzordnung [EO]).

Diese Rechtslage befriedigt schon systematisch nicht. Sodann haben sich dem Schuldner in der -Praxis- - wenn auch eben zufälligerweise - Kumulationsmöglichkeiten mit absoluten Unpfändbarkeiten eröffnet, was zu einer stossenden Benachteiligung der Gläubiger hat führen können.

Die Expertenkommission hatte deshalb in ihrem Vorentwurf ein systematisches Pfändbarkeitsregime vorgeschlagen. Die Leistungen sämtlicher Sozialversicherungen sollten beschränkt pfändbar sein, sofern ihnen der Charakter eines Erwerbs-

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Surrogates oder einer Abgeltung für Unterhaltsansprüche zukommt. Beschränkt pfändbar sollten also jegliches Erwerbseinkommen und insbesondere auch seine sämtlichen Surrogate sein. Das SchKG würde damit grundsätzlich alle Wechselfälle des Lebens gleichbehandeln.

Im Vernehmlassungsverfahren ist dieser Vorschlag der Experten grundsätzlich positiv aufgenommen worden. Allerdings ist ihm in bezug auf die Leistungen der Ersten Säule (AHV/IV/EL) zum Teil auch heftige Kritik widerfahren. Der Vorschlag des Bundesrates geht vom Vorentwurf der Experten aus. Hinsichtlich der Leistungen der Ersten Säule hingegen berücksichtigt er die im Vernehmlassungsverfahren geäusserten Bedenken: Die absolute Unpfändbarkeit der Leistungen der Ersten Säule (AHV, IV, EL) sowie der Leistungen der Familienausgleichskassen soll unverändert bestehen bleiben (neue Ziff. 9a).

Dieser Ausnahme vom neuen Pfändbarkeitssystem liegen sozialpolitische Erwägungen zugrunde. Ausserdem wird auch den im Vernehmlassungsverfahren geäusserten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die beschränkte Pfändbarkeit der Ersten Säule Rechnung getragen. Gemäss Artikel 34quater Absatz 2 BV hat der Bund nämlich eine Erste Säule zu errichten, die den Existenzbedarf der Menschen namentlich bei Alter und Invalidität angemessen deckt. Die beschränkte Pfändbarkeit der Ersten Säule stünde damit in wohl unverträglichem Widerspruch. Denn wie kann ein Vermögenswert beschränkt pfändbar sein, der begrifflich zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt ist?

Da in der Praxis das individuell berechnete (d.h. die konkreten Lebensverhältnisse berücksichtigende) betreibungsrechtliche Existenzminimum regelmässig höher liegt als die Leistungen der Ersten Säule, kommt der Frage ihrer Pfändbarkeit an sich nur untergeordnete Bedeutung zu. Praktisch relevant wird sie grundsätzlich nur in einem Fall, dann nämlich, wenn die Erste Säule die einzige "fassbare" Einkommensquelle des Schuldners ist (der Berechtigte hat beispielsweise sein übriges Vermögen und allfällige Erträge daraus im Ausland oder er partizipiert nur faktisch am hohen Lebensstandard seines Ehegatten). Beruft sich der Schuldner in solchen Fällen auf die absolute Unpfändbarkeit der Ersten Säule, kann dem Gläubiger über das Rechtsmissbrauchsverbot (Art. 2 ZGB) geholfen werden. Denn auch das Institut der absoluten Unpfändbarkeit steht unter dem Verbot rechtsmissbräuchlicher Anrufung. Wo also der Gläubiger offensichtlich rechtsmiss-

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bräuchliche Berufung auf Artikel 92 SchKG glaubhaft macht, wird das Betreibungsamt Beschlag auf die Erste Säule legen dürfen. Will alsdann der Schuldner den Rechtsmissbrauçh bestreiten, kann er auf dem Beschwerdeweg die Nichtigkeit des Pfändungsakts geltend machen. Mit dieser Rüge wird er dann Erfolg haben, wenn er die vom Gläubiger dargebrachten Indizien wenigstens in Zweifel zu ziehen vermag.

Im Fall, dass - de lege ferenda - die Erste Säule in absoluten Zahlen einmal tatsächlich mehr leisten sollte als das betreibungsrechtliche Existenzminimum (vgl. etwa die Volksinitiative "zum Ausbau von AHV und IV", BB1 1990 II 1742 ff), wäre das Pfändbarkeitsregime erneut zu überdenken.

Neu beschränkt pfändbar werden daher lediglich die entsprechenden Leistungen der Unfallversicherung (UV) und der Militärversicherung (MV). Auch bei deren Geldleistungen können im wesentlichen drei Typen unterschieden werden: Erstens die Surrogate von Erwerbseinkommen, zweitens die Leistungen für die "Wiederherstellung" des Versicherten, schliesslich drittens die Kompensationen von Integritätseinbussen (Leistungen mit "Genugtuungsfunktion"). Neu und beschränkt pfändbar werden sollen, wie von den Experten vorgeschlagen, nur die Surrogate des Erwerbseinkommens. Die übrigen Leistungstypen bleiben zu Recht absolut unpfändbar, denn sie stellen weder wirtschaftlich noch juristisch Einkommen dar.

Für die konkreten Auswirkungen der vorgeschlagenen Pfändbarkeitsregelung auf die neu betroffenen Sozialversicherungszweige (MV, UV) sei auf die besonderen Ausführungen zu Artikel 92 Absatz l Ziffern 9 und 9a verwiesen.

Die Ziffer l von Absatz l wird an den heutigen Sprachgebrauch und an die Gerichtspraxis angepasst (vgl. insb. BGE 95 III 83). Die Regelung des geltenden Rechts, wonach auch Gegenstände von geringem Wert unpfändbar sind, wird in dieser Ziffer und auch in der redaktionell geringfügig geänderten Ziffer 3 gestrichen und als neuer Absatz 2 in den Entwurf aufgenommen.

Ziffer 6 wird an den Sprachgebrauch der Militärgesetzgebung angepasst und gilt nun auch für Frauen, die Militärdienst leisten. Angesichts der heutigen Bedeutung des Schutzdienstes

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rechtfertigt es sich, den Schutzdienstpflichtigen betreibungsrechtlich einem Armeeangehörigen gleichzustellen.

Bei der Leibrente wird unterschieden zwischen dem Stammrecht, das nach Ziffer 7 unpfändbar ist (BGE 64 III 194) , und den einzelnen Renten, die neu nach Artikel 93 beschränkt pfändbar sind. Damit soll verhindert werden, dass der Bezüger einer von einem Dritten bestellten hohen Rente, auch wenn sie unentgeltlich bestellt worden ist, dank der Rente einen aufwendigen Lebensstil pflegen kann, während seine Gläubiger leer ausgehen. Aus diesem Grund wird auch Artikel 519 Absatz 2 OR aufgehoben (vgl. Ziff. 6 des Anhangs zum Entwurf). !

Die geltende Regelung von Ziffer 8 (Unpfändbarkeit der Leistungen der Militärversicherung) wird gestrichen (vgl. die einleitenden Ausführungen und jene zu Ziff. 9 hienach). An ihrer Stelle wird der Inhalt der geltenden Ziffer 9 aufgenommen. Die Unterstützungsleistungen der Hilfs-, Krankenund Armenkassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Kassen bleiben somit absolut unpfähdbar (vgl.

dazu auch Fritzsche/Walder, Bd I, § 24 Rz 39 mit Hinweisen).

Wie in den einleitenden Bemerkungen festgestellt, betrifft Ziffer 9 vor allem bestimmte Leistungen der Sozialversicherungen. Selbstverständlich sind aber auch entsprechende Leistungen aufgrund privatrechtlicher Vereinbarung erfasst.

Zu beachten ist, dass die bestehenden materiellrechtlichen Zessionsverbote betreffend Leistungen der Sozialversicherungen unverändert bestehen bleiben.

Diese Neuordnung der Unpfändbarkei'ten bedingt zugleich eine Anpassung der einschlägigen Bestimmungen in den Sozialversicherungserlassen (vgl. Ziff. 15 und 16 des Anhangs zum Entwurf). Artikel 50 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und Artikel 47 des Bundesgesetzes vom 20. September 1949 über die Militärversicherung (MVG; SR 833.1) verweisen zwecks Koordination auf die massgebende Bestimmung des SchKG (Art. 92 Abs. l Ziff. 9). Im gleichen Sinne wird auch das Beamtengesetz vom 30. Juni 1927 (BtG; SR 172.221.10) des Bundes geändert (Ziff. 2 des Anhangs zum Entwurf). Aufgrund der vorgeschlagenen Pfändbarkeitsregelung können die geltenden Ziffern 8 und 10-13 von Artikel 92 Absatz l SchKG aufgehoben bzw. modifiziert werden. Die Regelungen der geltenden Ziffer 11 (Erste Säule), der Ziffer 12 (Leistungen der Familienausgleichskassen) und 13 (Unpfänd-

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barkeit der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge) werden von der neuen Ziffer 9a und 10 aufgefangen.

Im folgenden sei die Pfändbarkeitsregelung für die neu erfassten Sozialversicherungen (MV, UV) im Ueberblick skizziert. Diese Uebersicht ist notwendigerweise unvollständig und vereinfachend; daher ist die Subsumptlon der einzelnen Versicherungsleistungen unter Artikel 92 oder 93 SchKG auch nur als eine vorläufige zu verstehen.

Militärvers icherunq Absolut unpfändbar bleiben gemäss Artikel 92 Ziffer 9 SchKG: - Entschädigung für Sachschaden (vgl. Art. 8 Absatz 2 MVG; wie bei der Unfallversicherung) - Anspruch auf Krankenpflege (vgl. Art. 16-19 MVG) - Anspruch auf Zulagen (vgl. Art. 22 MVG) - Integritätsrente (vgl. Art. 25 MVG) - Beiträge an Selbständigerwerbende (vgl. Art. 27bis MVG) - Bestattungsentschädigung (vgl. Art. 28 MVG) - Genugtuung (vgl. Art. 40bis MVG).

Somit werden gemäss beschränkt pfändbar:

Artikel

93

Absatz

l

SchKG

neu

-

Krankengeld (vgl. Art. 20 MVG) Invalidenrente (vgl. Art. 23 MVG) Hinterlassenenrenten (vgl. Art. 29 ff MVG) Rentenanspruch bei Nachfürsorge (vgl. Art. 39 Abs. l Bst.

a MVG) · . ' - Abfindungssummen, sofern die abzufindende Leistung beschränkt pfändbar ist (vgl, Art. 38 MVG).

Obligatorische Unfallversicherung Absolut unpfändbar bleiben gemäss Artikel SchKG:

92 Ziffer 9

- Ansprüche auf Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (vgl.

Art. 10-14 UVG) - Integritätsentschädigung (vgl. Art. 24 UVG) - Hilflosenentschädigung (vgl. Art. 26 UVG)..

79

Somit werden gemäss beschränkt pfändbar:

Artikel

93

Absatz

l

SchKG

neu

- Taggeld (vgl. Art. 16 f. UVG) - Invalidenrente (vgl. Art. 18 ff. UVG) oder ihre Abfindungssumme (vgl. Art. 23 UVG) - Hinterlassenenrenten oder ihre Abfindungssumme (vgl. Art.

28 ff. UVG).

Auf die übrigen Sozialversicherungen braucht hier nicht näher eingegangen werden, denn ihr Pfändungsregime bleibt grundsätzlich unverändert.

Ziffer 9a übernimmt die Regelung der geltenden Ziffern 11 und 12. Die Leistungen der Ersten Säule und diejenigen der Familienausgleichskassen bleiben auch künftig absolu't unpfändbar.

In Ziffer 10 wird die Regelung der geltenden Ziffer 13 übernommen. Danach sind Ansprüche auf Leistungen gegen eine Personalvorsorgeeinrichtung vor Fälligkeit unpfändbar. Die Ziffer 13 wurde ins SchKG eingefügt durch das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVG; SR 831.40) und ist seit 1. Januar 1985 in Kraft (SR 831.401, Art. l Abs. 1) . Damit wurde einem Grundgedanken der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Rechnung getragen, wonach der Vorsorgeschutz bis zum Eintritt des Versicherungsfalles erhalten bleiben soll (vgl. dazu auch die Botschaft vom 19. Dez. 1975 zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hiriterlassenenund Invalidenvorsorge; BB1 1976 I 149, insb. 250 und 277) .

Hingegen bleiben die Renten, die nach Eintritt des Versicherungsfalles ausbezahlt werden, nach Artikel 93 beschränkt pfändbar.

Mit der neu vorgeschlagenen Fassung wird klargestellt, dass die absolute Unpfändbarkeit nicht nur im obligatorischen, sondern auch im unter- und überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge gilt.

Die geltende führungen zu ausdrücklich Staates oder hoheitlichen

80

Ziffer 11 wird aufgehoben (vgl. dazu die AusZiff. 9 hievor) . In der neuen-'Ziffer 11 wird nun geregelt, dass Vermögenswerte eines fremden seiner Zentralbank unpfändbar sind, wenn sie Zwecken dienen. Damit wird eine konstante

Rechtsprechung des Bundesgerichts im Gesetz verankert (BGE ili la 62, 108 III 107). Danach schliesst die Zweckbestimmung, die der fremde Staat seinen Vermögenswerten gibt, die Zwangsvollstreckung unter Umständen aus. So erstreckt sich der Schutz der Immunität auf Vermögenswerte, die der fremde Staat in der Schweiz besitzt und die er für seinen diplomatischen Dienst oder für eine andere ihm als Träger öffentlicher Gewalt obliegende Aufgabe bestimmt hat (vgl.

insb. BGE 111 la 62 mit Hinweisen, aber auch die Ausführungen zu Art. 271 Abs. l Ziff. 4 und Abs. 3).

Die Ziffern 12 und 13 werden aufgehoben Ausführungen zu Ziff. 9 und 10 hievor).

(vgl.

dazu

die

Die geltende Vorschrift über die Unpfändbarkeit von Gegenständen von geringem Wert, die in Absatz l Ziffern l und 3 des Entwurfes gestrichen worden ist, wird als allgemein gültige Regel hier in Absatz 2 eingefügt. Solche Gegenstände^ sind - aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.

Absatz 3 verankert neu das in der Praxis entwickelte Auswechslungsrecht des Gläubigers für Gegenstände von hohem Wert, die dem Charakter nach unpfändbar wären (vgl.

Fritzsche/Walder, Bd I, § 24 Rz 14). Befinden sich unter den unpfändbaren Gegenständen solche, die sehr wertvoll sind, so kann dem Gläubiger gestattet werden, billigere Ersatzgegenstände oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Das Betreibungsamt entscheidet darüber, ob die Ersatzgegenstände den gesetzlichen Anforderungen genügen. Daraufhin können die teureren Gegenstände gepfändet werden. Die Rechtsprechung betont zu Recht den Ausnahmecharakter dieses Auswechslungsrechts. Es soll nur zugestanden werden, wenn der Wert des Kompetenzstückes in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Wert eines einfacheren Gegenstandes steht, der dem gleichen Zweck dient.

Ueberdies muss der Verkauf des wertvolleren Gegenstandes einen beträchtlichen Mehrerlös erbringen. Bei mehreren Pfändungsgläubigern oder im Konkurs kann derjenige Gläubiger, der vom Auswechslungsrecht Gebrauch macht, den Erlös aus dem gepfändeten Objekt bis zur Deckung seiner Forderung samt Kosten für sich allein in Anspruch nehmen (vgl. BGE 88 III 47, 82 III 152, 71 III l, 55 III 74).

81

Das Auswechslungsrecht wird nicht nur für Kompetenzstücke nach Absatz l Ziffern l und 3 zugelassen, sondern auch für religiöse Erbauungsbücher und Kultusgegenstände nach Absatz l Ziffer 2, soweit diese Gegenstände als reine Kapitalanlage betrachtet werden können.

Absatz 4 ist neu. Sie enthält einen Vorbehalt zugunsten besonderer Unpfändbarkeitsbestimmungen anderer Bundesgesetze.

Artikel 93 Die Einkommenspfändung ist aus der Praxis nicht mehr wegzudenken, obwohl immer wieder Bedenken, insbesondere zur Pfändung künftiger Forderungen, erhoben worden sind. Konsequenterweise und entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird nun hier allgemein Erwerbseinkommen, auch aus selbständiger Arbeit (BGE 93 III 36), sowie alles, was Ersatz für Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch darstellt, als beschränkt pfändbar erklärt. Damit werden auch die MV- und SUVA-Renten erfasst, soweit sie nicht Leistungen im Sinne von Artikel 92 Absatz l Ziffer 9 darstellen und damit unpfändbar sind.

Im Vernehmlassungsverfahren wurde verschiedentlich verlangt, die Höhe des betreibungsrechtlichen Notbedarfs im Entwurf festzulegen oder zumindest die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verankern. Davon wird abgesehen, da das Gesetz keine quantitativen Angaben enthalten soll, die ohnehin nur für eine beschränkte Zeit gelten würden und laufend angepasst werden müssten. Eine Regelung aller Einzelheiten der Verdienstpfändung wäre andererseits unübersichtlich, kompliziert und könnte sich bald als zu starr erweisen. Deshalb bleibt es im Ermessen des Betreibungsbeamten, den Notbedarf festzulegen. Ebenso wird darauf verzichtet, das Bundesgericht mit der Erarbeitung von für die ganze Schweiz geltenden Richtlinien zu beauftragen. Die örtlichen Verhältnisse sind derart unterschiedlich, dass es den Kantonen überlassen bleiben soll, für die Berechnung des Existenzminimums Richtlinien aufzustellen. Bereits heute hat ein grossèr Teil der Kantone entsprechende Anweisungen erlassen. Aus diesen Gründen scheint es auch nicht nötig, die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Berechnung des Existenzminimums bei der Betreibung für Unterhaltsbeiträge ins Gesetz aufzunehmen (BGE 105 III 49, 87 III 7, 86 III 14 und 71 III 177). Die Frage,

82

wann und in welchem Umfang ins Existenzminimum eines Schuldners eingegriffen werden darf, muss ebenfalls nach den Umständen des Einzelfalles vom Betreibungsbeamten beantwortet werden.

.

Absatz 2 ist neu. Er übernimmt die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Pfändung künftigen Einkommens (vgl. BGE 98 III 12). Die vom Bundesgericht entwickelte Praxis, dass Einkommen längstens für die Dauer eines Jahres seit dem ersten Pfändungsvollzug für eine Pfändungsgruppe gepfändet werden darf, hatte bisher keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. .

Im Vernehmlassungsverfahren wurde verschiedentlich verlangt, die Verdienstpfändung für zwei Jahre zuzulassen. Eine solche Verlängerung der Frist wird abgelehnt, da ,sie einen zu grossen Eingriff in die Verfügungsfreiheit des Schuldners und in die Rechte der Gläubiger nachfolgender Pfändungsgruppen bedeuten würde. Gegen eine Verlängerung spricht auch die Tatsache, dass der Pfändungsgläubiger nach Ausstellung eines Verlustscheines innert sechs Monaten die Fortsetzung der Betreibung verlangen kann (Art. 149 Abs. 3) und er damit die Möglichkeit erhält, den Lohn für ein weiteres Jahr, allerdings in einer neuen Pfändungsgruppe, pfänden zu lassen (vgl.

dazu Fritzsche/Walder, Bd I, § 24 Rz 72 und § 33 Rz 12-14 mit Hinweisen).

Auch Absatz 3 ist neu. Er regelt in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 93 III 37) die Anpassung der Einkommenspfändung durch das Betreibungsamt, soweit die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse während der Dauer einer solchen Pfändung geändert haben (vgl. dazu BGE 101 III 68 und 93 III 37). Es ist selbstverständlich, dass bei der von Amtes wegen vorgenommenen Aenderung des pfändbaren Betrages das rechtliche Gehör gewährt werden muss. Der pfändbare Betrag wird mit einer neuen Verfügung festgelegt, die wie die ursprüngliche Pfändung mit Beschwerde angefochten werden kann.

Artikel 95 Absätze 1. 2 und 4bis Die geltende Regelung über die Reihenfolge der Pfändung wird grundsätzlich beibehalten. Neu wird jedoch in Absatz l geregelt, dass, entsprechend der Praxis, welche in diesem Punkt von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 91 III 56 und

83

82 III 51) abweicht, die nach Artikel 93 beschränkt pfändbaren Forderungen, insbesondere Lohnforderungen, vor den Grundstücken gepfändet werden sollen. Die Lohnabzüge übernehmen damit gewissermassen die Funktion der Abschlagszahlungen nach Artikel 123. Es ist dem Gläubiger auch nicht zuzumuten, die langen Verwertungsfristen für Grundstücke abzuwarten, wenn Einkommen im Sinne von Artikel 93 pfändbar ist.

Absatz 4bis ist neu und übernimmt die bundesgerichtliche Rechtsprechung, die dem Betreibungsbeamten erlaubt, von der gesetzlich vorgesehenen Reihenfolge der Pfändung abzuweichen, wenn und soweit die Verhältnisse es rechtfertigen (vgl. BGE 9l III 56) . Diese Möglichkeit besteht nach dem geltenden Absatz 2 auch, wenn Gläubiger und Schuldner eine solche Abweichung beantragen. Um den Sachzusammenhang zu wahren, wird die Regelung dort gestrichen und in Absatz 4bis angefügt.

203.12

Wirkungen der Pfändung

Artikel 96 Absatz l Wie schon in Artikel 91 wird die anwendbare Strafbestimmung im Gesetzestext in Klammern aufgeführt und präzisiert, dass der Betreibungsbeamte den Schuldner auf seine Pflichten und die Folgen ihrer Verletzung ausdrücklich aufmerksam machen muss (vgl. dazu die Ausführungen zu Art. 91).

203.13

Sicherungsmassnahmen

Artikel 98 Absatz l Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift wird auch auf andere Edelmetalle als Gold und Silber ausgedehnt. Erfasst wird damit insbesondere auch das Platin.

Artikel 101 Absatz 2 Hier wird die Terminologie des Zivilgesetzbuches übernommen und der Ausdruck "Liegenschaft" durch "Grundstück" ersetzt.

Die nachfolgenden Bestimmungen, die diesen Ausdruck enthalten, werden im gleichen Sinne geändert.

84

Das Vernehmlassungsverfahren hat gezeigt, dass die Bestimmung nicht präzis genug formuliert ist. Wichtig ist nicht die formelle Löschung der Vormerkung der Pfändung im Grundbuch, sondern das Erlöschen der Wirkungen der Verfügungsbeschränkungen nach Absatz 1.

Artikel 102 Absatz 3 Die Aenderungen sind redaktioneller Art und betreffen nur den französischen Text.

203.14

Ansprüche Dritter (Widerspruchsverfahren)

Die Artikel 106-109 regeln das Widerspruchsverfahren. Es ist dann durchzuführen, wenn Drittpersonen gepfändete Gegenstände aus der Zwangsvollstreckung befreien wollen, indem sie eigene Rechte daran geltend machen. Die heutige Regelung hat sich bewährt und soll deshalb grundsätzlich beibehalten werden.

Doch werden einige Fragen gesetzlich geregelt, die in der Praxis gelöst werden mussten, weil das Gesetz sie bis jetzt offen gelassen hat. Gleichzeitig sind die Artikel 106-109 neu gegliedert und sprachlich besser gefasst worden.

Artikel 106 Nach der neuen Systematik enthält diese Vorschrift allgemeine Regeln über die Geltendmachung von Ansprüchen Dritter im Betreibungsverfahren und nach Abschluss desselben. Im weiteren bestimmt sie den .Anwendungsbereich des Widerspruchsverfahrens .

Die verfahrensrechtlichen Fragen, die sich im Zusammenhang mit dem Gewahrsam an der gepfändeten Sache stellen, an der Drittansprüche geltend gemacht werden, sind jetzt in den Artikeln 107 und 108 des Entwurfes enthalten.

Absatz l handelt von der Vormerkung von Drittansprüchen in der Pfändungsurkunde. Das geltende Recht sieht die Vormerkung solcher Ansprüche nur vor, wenn der Dritte Eigentum oder ein Pfandrecht an der gepfändeten Sache geltend macht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommen daneben auch andere Rechte in Betracht. Der Entwurf will der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Rechnung tragen (vgl. etwa BGE 99 III 11, vgl.

dazu auch BGE 80 III 71 f. mit Hinweisen).

85

Nach Absatz 2 können Dritte ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Gegenstände noch nicht verteilt ist. Diese Regelung ist im geltenden Recht in Artikel 107 Absatz 4 enthalten. Eine Schranke bildet selbstverständlich der Rechtsmissbrauch. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verwirkt bekanntlich der Dritte, der die Anmeldung seines Anspruches rechtsmissbräuchlich verzögert, das Recht auf Geltendmachung des Anspruches im hängigen Verfahren (BGE 106 III 58, 104 III 42, 102 III 140, 97 III 66, 67 III 65).

Absatz 3 übernimmt mit redaktionellen Aenderungen den geltenden Artikel 108.

Artikel 107 Dieser Artikel regelt Einleitung und Durchführung Widerspruchsverfahrens bei ausschliesslichem Gewahrsam Schuldners an der gepfändeten Sache.

des des

Absatz l sieht vor, dass Schuldner und Gläubiger den Anspruch des Dritten bestreiten können, wenn er sich auf eine bewegliche Sache bezieht, die im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners steht (Ziff. 1) . Sodann werden im Entwurf zwei weitere Tatbestände aufgenommen, in denen der Rechtsschein, wie er sich bei einer beweglichen Sache aus dem Gewahrsam ergibt, aus anderen tatsächlichen Gegebenheiten abgeleitet wird. Demnach kann der Drittanspruch bestritten werden, wenn er sich auf eine Forderung oder ein anderes Recht bezieht und die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten (Ziff. 2; vgl. dazu insb. BGE 97 III 64 mit Hinweisen, 89 III 70 E.l, 87 III 11 E.l, 83 III 28-E.1)..

Gleiches gilt auch, wenn sich der Anspruch des Dritten auf ein Grundstück bezieht und er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt (Ziff. 3; vgl. dazu BGE 99 III 12 E.3, 72 III 44 und Art. 39 der Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken [VZG; SR 281.42]).

Die Regelung über die Fristansetzung zur Bestreitung des Drittanspruches wird aus gesetzgebungstechnischen Gründen als selbständiger Absatz 2 in diesen Artikel eingefügt.

Absatz 3 ist neu. Der Dritte muss innerhalb der Bestreitungsfrist von zehn Tagen seine Beweismittel beim Betrei-

86

bungsamt zur Einsicht vorlegen, wenn der Schuldner oder der Gläubiger dies verlangt.

Die Regelung drängt sich aus Gründen der Prozessökonomie und mit Blick auf die Praxis auf. Dem Gläubiger oder dem Schuldner soll damit die Möglichkeit eingeräumt werden, auf die Bestreitung des Drittanspruches zu verzichten, wenn aus den vorgelegten Beweismitteln ersichtlich ist, dass dieser Anspruch berechtigt ist. Mit der vorgesehenen analogen Anwendung von Artikel 73 Absatz 2 kann der Richter dem Umstand, dass der Dritte die Beweismittel trotz Aufforderung nicht vorgelegt hat, beim Entscheid über die Prozesskosten und Parteientschädigungen Rechnung tragen. Der Dritte kann also unter Umständen auch bei Obsiegen im nachfolgenden Verfahren mit Kosten belastet werden.

Eine allgemeine Bestimmung, wonach bei jeder Klage nach SchKG eine Partei zur Abklärung der Prozesschancen vom Gegner Vorlage der Beweismittel verlangen kann, würde einen übermässigen Eingriff in das kantonale Prozessrecht bedeuten.

Bei der Widerspruchsklage aber hat sich die vorprozessuale Editionspflicht in einigen Kantonen (so beispielsweise in Bern und Zürich) bereits eingespielt.

Das praktische Bedürfnis und die positiven Erfahrungen der betreffenden Kantone rechtfertigen es, der Editionspflicht L im Widerspruchsverfahren eine bundesrechtliche Grundlage zu verschaffen.

Absatz 4 übernimmt den Sinngehalt des geltenden Artikels 106 Absatz 3.

' ·.

.".

· ..

Im geltenden Recht war die Regelung von Absatz 5 in den Absätzen l und 3 enthalten. Die Klagefrist wird auf 20 Tage verlängert (vgl. im übrigen die Ausführungen zu Art. 83 Abs.

2).

Artikel 108 Die Regelung von Rechts enthalten spruchsverfahrens oder Mitgewahrsam

Absatz l war in Artikel 109 des geltenden und betrifft die Durchführung des Widerfür den Fall, dass ein Dritter Gewahrsam an der Sache hat.

In Absatz 2 wird dem Gläubiger und dem Schuldner ohne Vorverfahren Frist angesetzt, gegen den Dritten auf Aberkennung

87

des Anspruches zu klagen. Die neue besondere Erwähnung des Schuldners rechtfertigt sich, weil auch er ein Interesse an der gerichtlichen Prüfung des Drittanspruches haben kann.

Dies trifft namentlich zu, wenn der Drittansprecher gleichzeitig Gläubiger ist. Sodann wird die Klagefrist in Absatz 2 auf 20 Tage verlängert (vgl. im übrigen die Erläuterungen zu Art. 83 Abs. 2).

Absatz 3 übernimmt den letzten Satz des geltenden Artikels 109.

Absatz 4 ist neu. Er entspricht Artikel 107 Absatz 3, der die Vorlage von Beweismitteln regelt (vgl. die Ausführungen zu Art. 107 Abs. 3).

Artikel 109 Das Fehlen einer bundesrechtlichen Regelung des Gerichtsstandes für die Widerspruchsklage wurde in der Praxis als Mangel empfunden. Schwierigkeiten entstanden insbesondere dann, wenn sich der Wohnsitz des Beklagten, der Betreibungsort und der Ort, an dem das Pfändungsobjekt lag, nicht im selben Kanton befanden. Ueberdies führten unterschiedliche kantonale Gerichtsstandsvorschriften zu Kompetenzkonflikten, die vom Bundesgericht zu beurteilen waren. Der Gerichtsstand wird deshalb neu im SchKG geregelt.

Klagen nach Artikel 107 Absatz 5 sind beim Gericht des Betreibungsortes einzureichen (Abs. l Ziff. 1). Dagegen ist dem Dritten nicht zuzumuten, sich am Betreibungsort belangen zu lassen, wenn er die streitige Sache in Gewahrsam hat, wenn der Rechtsschein dafür spricht, dass die gepfändete Forderung ihm zusteht, oder wenn er sich im Streit über Rechte an Grundstücken auf den Grundbucheintrag berufen kann. Hat der Dritte in solchen Fällen Wohnsitz in der Schweiz, so sind Klagen nach Artikel 108 Absatz l am schweizerischen Wohnsitz des Beklagten anzubringen (Abs. 2) . Wohnt er dagegen im Ausland und stehen auch keine Staatsverträge entgegen, so kann am Betreibungsort geklagt werden (Abs. l Ziff. 2).

Für den Streit über Rechte an Grundstücken drängt sich aus Gründen der Zweckmässigkeit der Gerichtsstand am Ort der gelegenen Sache auf, wie dies bereits heute in den Artikeln, 39 Absatz 2 und 38 Absätze 2 und 3 VZG sowie in beinahe allen

kantonalen Prozessordnungen vorgesehen ist fAbs. 3; vgl. dazu Guldener, S. 86 Anm. 23).

Da die Betreibung bis zur Erledigung der Klage eingestellt bleibt, muss der Richter nach Absatz 4 dem Betreibungsamt sowohl den Eingang als auch die Erledigung der Klage anzeigen.

Der Prozess ist neu von Bundesrechts wegen im beschleunigten Verfahren zu führen, wie dies zahlreiche Kantone bereits heute vorsehen.

Absatz 5 übernimmt den Sinngehalt des geltenden Artikels 107 Absatz 2. In der neuen Formulierung trägt die Vorschrift der Praxis Rechnung. Danach ist die Betreibung ipso iure eingestellt, sobald der Drittansprecher die Klage eingereicht hat.

203.15

Pfändungsanschluss

Artikel 110 Das System der Pfändungsgruppen, "eine der originellsten Schöpfungen des Gesetzes" (Fritzsche/Walder, Bd I, § 27 Rz 21 und 31), hat sich in jahrzehntelanger Praxis bewährt und soll nicht geändert werden.

In den Absätzen l und 2 wird lediglich, entsprechend der Aenderung in Artikel 88, das Wort "Pfändungsbegehren" durch den Begriff "Fortsetzungsbegehren" ersetzt.

Die Aenderungen in Absatz 3 sind redaktioneller Art und betreffen nur den französischen Text.

Artikel 111 Der ganze Artikel wird entsprechend der heutigen Gesetzessystematik neu gegliedert. Damit gewinnt er an Klarheit und Uebersichtlichkeit.

In der geltenden Bestimmung ist das Anschlussprivileg des Ehegatten zu eng umschrieben (Fritzsche/Walder, Bd. I, § 27 Rz 17) . Die Einschränkung auf Forderungen aus dem ehelichen Verhältnis widersprach dem Anschlussprivileg, wie es im alten Artikel 174 ZGB verankert war. Durch das neue Eherecht wurde zwar diese Bestimmung, zusammen mit dem Verbot der Zwangsvollstreckung unter Ehegatten (a. Art. 173 ZGB) ,

89

aufgehoben. Das Anschlussprivileg sollte bleiben (vgl. BEI 1979 II, S. 1269).

jedoch

bestehen

Der Kreis der Personen, die nach Absatz l zu einer privilegierten Anschlusspfändung berechtigt sind, bleibt gegenüber dem geltenden Recht mit einer Ausnahme der gleiche:, im Hinblick darauf, dass die Grosskinder nach den Artikeln 334 und 334bis ZGB ebenfalls Anspruch auf Lidlohn haben, werden sie nun neben den Kindern des Schuldners erwähnt (Abs. l Ziff. 3) .

Neu wird an dieser Stelle das bisher nur in Artikel 529 Absätze 2 und 3 OR erwähnte Anschlussrecht des Pfründers aufgeführt (Abs. l Ziff. 4).

Absatz 2 entspricht dem bisherigen Recht.

Absatz 3 ist neu.

Im Vernehmlassungsverfahren wurde verschiedentlich darauf hingewiesen, dass die Vorschriften über die privilegierte Anschlusspfändung so lange toter Buchstabe blieben, als das Betreibungsamt nicht verpflichtet sei, die betroffenen Personen auf ihre betreibungsrechtlichen Möglichkeiten aufmerksam zu machen. Eine Mitteilung an sämtliche Berechtigten vorzuschreiben hiesse jedoch, die Betreibungsämter überfordern. Diese würden sich dem Risiko einer Verantwortlichkeitsklage aussetzen, wenn sie es im Einzelfall unterliessen, einen Berechtigten zu orientieren. Um dieses Risiko zu mindern, sollen die Betreibungsämter nur verpflichtet werden, anschlussberechtigte Personen, die ihnen bekannt sind, über die Pfändung zu orientieren.

Absatz 4 entspricht dem geltenden Artikel 111 Absatz 2 und wurde lediglich redaktionell überarbeitet.

Absatz 5 übernimmt Artikel 111 Absatz 3 des geltenden Rechts.

Die Frist zur Anhebung der Klage, mit der der Anspruch auf privilegierten Pfändungsanschluss geltend zu machen ist, wird aber auf zwanzig Tage verlängert (vgl. dazu die Ausführungen zu Art. 83 Abs. 2).

90

203.16 Artikel 113

Pfändungsurkunde und

114

-

..

Der geltende Artikel 114 Absatz l wird neu zu einem selbständigen Artikel 113 ausgestaltet, während der geltende Artikel 113 in Artikel 114 übergeführt wird.

Nach geltendem Recht (Art. 113) muss dem Schuldner und dem Gläubiger jeweils binnen drei Tagen nach der Pfändung eine Abschrift der Pfändungsurkunde zugestellt werden. In der Praxis erfolgt die Zustellung in der Regel jedoch erst nach Ablauf der 30tägigen Teilnahmefrist (vgl. Amonn, § 22 N 64, und Fritzsehe/Wälder, Bd I, § 23 N 166 zu Rz 81). Die Artikel 113 und 114 werden dieser Praxis angepasst. Dem Gläubiger entstehen dadurch keine Nachteile, weil die für ihn massgeblichen Fristen ohnehin erst mit der Zustellung der Pfändungsurkunde zu laufen beginnen.

Dem Schuldner gegenüber wird die Pfändung jedoch bereits mit dem Vollzug wirksam, d.h. mit der ausdrücklichen Pfändungserklärung des Betreibungsbeamten, die in einem Protokoll (Betreibungsformular Nr. 6) festgehalten und dem Schuldner zur Unterzeichnung vorgelegt wird (vgl.

dazu Fritzsche/Walder, Bd I, § 23 Rz 80 ff., und Amonn, § 22 N 4244 und N 63 ff.).

' Artikel 115 Absatz 3 Die Bestimmung verankert ein von der Praxis entwickeltes Recht des, Gläubigers. Danach kann der Gläubiger aufgrund eines provisorischen Verlustscheines innert der Jahresfrist des-Artikels 88 Absatz 2 eine Nachpfändung von neu zum Vorschein gekommenen Vermögensgegenständen verlangen (BGE 96 III 118, 88 III 59 sowie 70 III 46 und 61). Bei dieser Nachpfändung handelt es sich um eine selbständige neue Pfändung, welche die Teilnahmefrist für neue Pfändungsanschlüsse beginnen lässt. Im Gegensatz : zur Fortsetzung der Betreibung ohne neuen Zahlungsbefehl aufgrund eines definitiven Verlustscheines (Art. 149 Abs. 3) läuft bei der Naehpfändüng die alte Betreibung weiter (vgl. dazu Fritzsche/Walder, Bd I, § 28 Rz 8 und 9, § 32 Rz 9-12 und § 33 Rz 12-14).

91

203.2

Verwertung

203.21

Verwertungsbegehren

Artikel 116 Die Fristen in Absatz l für die Stellung des Verwertungsbegehrens sollen aus Gründen der Rechtssicherheit nicht geändert werden (vgl. dazu die Ausführungen zu Art. 88 Abs.

2) . Der Absatz wird lediglich insoweit ergänzt, als für die Verwertung anderer Rechte, wie Marken- oder Patentrechte, Rechte an Werken von Literatur und Kunst oder Liquidationsanteile an einem Gemeinschaftsvermögen nach Artikel 132, ebenfalls die Frist für die Verwertung beweglichen Vermögens gilt (vgl. dazu BGE 85 III 73) .

Absatz 2 ist neu. Bei der Einkommenspfändung erhält der Gläubiger oft erst nach Ablauf des Jahres, für dessen Dauer das Einkommen gepfändet wurde (Art, 93 Abs. 2), Kenntnis davon, dass gepfändete Einkommensbeträge nicht an das Betreibungsamt abgeliefert worden sind. Die Praxis hat deshalb dem Gläubiger die Möglichkeit eingeräumt, das Verwertungsbegehren für derartige Ansprüche bis 15 Monate nach dem Pfändungsvollzug zu stellen (BGE 96 III 116, 60 III 19; Ziff. 2 der Erläuterungen des Betreibungsformulars Nr. 7d "Pfändungsurkunde") . Mit der neuen Bestimmung wird diese Rechtsprechung ins Gesetz übernommen und damit eine Lücke geschlossen (BGE 98 III 12 E.2).

Der geltende Absatz 2 wird neu zu Absatz 3. Der Beginn des Fristenlaufes für die Stellung des Verwertungsbegehrens in Fällen, in denen sich andere Gläubiger der Pfändung anschliessen (Art. 110 und 111), ist im geltenden Absatz 2 und in Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG; SR 281.42) unterschiedlich geregelt. Das geltende Recht stellt für den Beginn der Frist auf die Stellung des letzten Pfändungsbegehrens ab, die VZG auf die letzte erfolgreiche Ergänzungspfändung. Die letztgenannte Lösung ist, geht man von Absatz l aus, systematisch richtig. Sie wird deshalb in den Entwurf übernommen.

92

Artikel 119 Absatz l Der Verweis auf die Vorschriften, die für die Verwertung von gepfändeten Vermögensstücken anwendbar sind, wird an die Aenderungen der nachfolgenden Artikel angepasst.

203.22

Verwertung der beweglichen Sachen, Forderungen und anderen Rechte

Artikel 122 Absatz l Der Gliederungstitel vor Artikel 122 wird aufgehoben und in den Randtitel übernommen.

Wie in Artikel 116 Absatz l werden neu auch hier neben beweglichen Sachen und Forderungen die anderen Rechte erwähnt (vgl. die Ausführungen zu Art. 116 Abs. 1).

Nach geltendem Recht müssen gepfändete Vermögenswerte innerhalb eines Monates nach Eingang des Verwertungsbegehrens verkauft werden. Diese Frist hat sich -in der Praxis als zu kurz erwiesen und soll deshalb auf zwei Monate verlängert werden.

Damit hat das Betreibungsamt mehr Zeit, um vorteilhafte Verkaufsmöglichkeiten zu finden.

Ausserdem können vermehrt Gegenstände aus verschiedenen Pfändungen an e-iner einzigen Versteigerung angeboten werden. Auf eine weitergehende Verlängerung der Frist wird verzichtet, da andernfalls der Fortgang des Verfahrens allzu sehr verzögert würde. Der Beginn des Fristenlaufes wird in der neuen Fassung präziser zum Ausdruck gebracht.

Artikel 123 Absätze 1. 2. 4 und 5 In Absatz l wird der Verwertungsaufschub von sieben auf höchstens zwölf Monate verlängert, wenn der Schuldner Abschlagszahlungen leistet.

Diese Aenderung wurde im Vernehmlassungsverfahren mehrheitlich begrüsst. Es entspricht einem Bedürfnis der Praxis, dem zahlungswilligen, aber nur begrenzt zahlungsfähigen Schuldner etwas mehr Zeit zu geben, um seinen Verpflichtungen nachzukommen. Es liegt auch im Interesse des Gläubigers, dass seine Forderung schliesslich durch die Abschlagszahlungen ganz gedeckt wird und er nicht auf ein unsicheres Verwertungsergebnis angewiesen ist. Die Pfändung bleibt ja, wie die Zinspflicht des Schuldners, im

93

gesamten Umfang bestehen, bis die Schuld vollständig getilgt ist (BGE 7l III 30; Fritzsche/Walder, Bd I, § 29 Rz 13).

Einen weitergehenden Aufschub könnte der Schuldner allerdings erhalten, wenn Gründe für einen Rechtsstillstand nach Artikel 57 vorliegen oder der Gläubiger das Verwertungsbegehren zurückzieht. Neu muss der Schuldner ferner nicht mehr glaubhaft machen, dass er ohne sein Verschulden in Bedrängnis geraten ist, wenn er Abschlagszahlungen offeriert, weil die Ueberprüfung dieses Kriteriums in der Praxis kaum möglich

Absatz 2 übernimmt neu den Sinngehalt des geltenden Absatz 4, und der geltende Absatz 2 wird zu Absatz 4. Diese Umstellung erfolgt aus systematischen Gründen.

Wie in Absatz l wird auch hier die Frist für den Verwertungsaufschub verlängert, und zwar von drei auf sechs Monate.

Diese Verlängerung drängt sich auf, da sich bei Alimentenund Lohnrückständen grössere Summen ergeben, die in der Regel nicht innert drei Monaten bezahlt werden können. Im Gegensatz zum geltenden Recht werden die periodischen Unterhaltsbeiträge nicht mehr gesondert erwähnt, sondern der Entwurf verweist nur noch auf die in der ersten Klasse von Artikel 219 Absatz 4 erwähnten Forderungen.

\ Absatz 4 entspricht dem geltenden Absatz 2 und ist lediglich redaktionell geändert worden.

Die Kompetenz zu einer Aenderung der Bewilligung des Aufschubs liegt nach Absatz 5 neu beim Betreibungsbeamten; dies analog zur Regelung bei der Einkommenspfändung (Art. 93 Abs. 3) . Der Beamte ist bei einer Aenderung der Aufschubsverfügung freilich an die zeitlichen Grenzen, wie sie in den Absätzen l und 2 festgelegt sind, gebunden.

Artikel 124

Absatz 2 , ' : ,

Eine Ergänzung dieses Absatzes drängt sich deshalb auf, weil bei gewissen Gegenständen die Aufbewahrungskosten unverhältnismässig hoch sein können, obwohl keine eigentlichen Unterhaltskosten anfallen,. Diesem Umstand wird hier wie auch in Artikel 243 Absatz 2 Rechnung getragen.

Artikel 125 Absatz 3 Weil die Steigerung ohnehin angemessen bekanntgemacht werden muss und die Postzustellung uneingeschriebener Sendungen in

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der Schweiz zuverlässig ist, wird in Absatz 3 neu die uneingeschriebene Zustellung der Steigerungsanzeige vorgesehen.

Artikel 128 Wie in Artikel 98 Absatz l werden neu alle Edelmetalle erfasst; unter diesen sind heutzutage Platin, Gold und Silber von praktischer Bedeutung.

Artikel 129 Absatz l Die Aenderungen sind redaktioneller Art und betreffen nur den französischen Text.

Artikel 130 Ziffern l und 3 In Ziffer l wird im Sinne der Praxis verdeutlicht, dass für die Vornahme eines Freihandverkaufes nicht das Begehren aller Beteiligten erforderlich ist, sondern dass das Amt von sich aus die Zustimmung der Beteiligten einholen kann. Durch die Aenderung bleiben die Interessen aller Beteiligten geschützt und Auslegungsprobleme werden vermieden.

Im Vernehmlassungsverfahren wurde verschiedentlich angeregt, auch bei der Pfändung, analog zum Konkurs (vgl. Art. 256 Abs.

1) , für die Vornahme eines Freihandverkaufs nur die Zustimmung der Mehrheit der Gläubiger zu verlangen. Da Hauptzweck dieser Bestimmung der Schutz der ranghintersten Gläubiger ist und die Zahl der im Pfändungsverfahren beteiligten Gläubiger in der Regel kleiner ist als im Konkurs, wird daran festgehalten, dass alle Beteiligten (dazu gehört auch der Schuldner) mit einem freihändigen Verkauf einverstanden sein müssen.

Ziffer 3 nimmt Bezug auf Artikel 128, es ist deshalb auch hier der Oberbegriff "Gegenstände aus Edelmetall" zu verwenden.

Artikel 131 Absatz 2 Im Gegensatz zur Forderungsüberweisung nach Absatz l, die in der Praxis äusserst selten vorkommt, hat die Abtretung einzelner Ansprüche des Schuldners an einzelne Gläubiger zur Geltendmachung in eigenem Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr grössere Bedeutung. Mit der. neuen Formulierung von

95

Absatz 2 soll nun klar zum Ausdruck gebracht werden, dass es sich nicht um eine Abtretung im Sinne des Zivilrechts, sondern um ein Inkassomandat handelt. Ferner muss, wie das schon Praxis ist, ein allfälliger Ueberschuss an das Betreibungsamt abgeliefert werden. Schliesslich wird klargestellt, dass dieses Vorgehen, entgegen einem älteren Entscheid des Bundesgerichtes (BGE 43 III 62) , nur mit dem Einverständnis aller pfändenden Gläubiger möglich ist (vgl. dazu auch Fritzsche/Walder, Bd I, § 30 Rz 25). Im übrigen stellt die neue Formulierung klar, dass die Gläubiger für die Geltendmachung gepfändeter Ansprüche eine Ermächtigung des Betreibungsamtes brauchen.

Artikel 132a Der geltende Artikel I36bis, der bei den Bestimmungen über die Verwertung der Grundstücke eingeordnet ist, legt fest, dass der Eigentumserwerb des Steigerungskäufers nur auf dem Wege der Beschwerdeführung angefochten werden kann. Eine Regelung über die Anfechtung des Freihandverkaufes fehlt. Wie das Bundesgericht in seinem Entscheid 106 III 82 festgestellt hat, ist auch der Freihandverkauf ein staatlicher Hoheitsakt und kann demzufolge mit Beschwerde nach den Artikeln 17 ff.

angefochten werden (vgl. dazu Amonn, § 26 N 23 und Fritzsche/Walder, Bd I, § 30 Rz 20 f. sowie dortige Zitate und BGE 107 III 21 E.l).

Der neue Artikel übernimmt in geltenden Artikels 136bis und jeder Verwertungsart, also bei verkauf, vor. Auf den Zuschlag findet die Bestimmung Anwendung neuen Artikel 143a.

Absatz l den Sinngehalt des sieht den Beschwerdeweg bei Versteigerung und Freihandbei der Grundstückverwertung aufgrund des Rückverweises im

In Absatz 2 wird Beginn und Dauer der Beschwerdefrist Art. 17 Abs. 2) geregelt.

(vgl.

Aufgrund verschiedener Anträge im Vernehmlassungsverfahren wird in Absatz 3 eine Verwirkungsfrist für die Anhebung der Beschwerde eingeführt. Diese Ergänzung drängt sich aus Gründen der Rechtssicherheit auf. Die Frist von einem Jahr entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 73 III 23) .

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203.23

Verwertung der Grundstücke

Artikel 133 Der Gliederungstitel vor Artikel 133 wird aufgehoben und in den Randtitel übernommen.

In Absatz l werden wie bei der Verwertung von beweglichen Sachen, Forderungen und andern Rechten, auch die Fristen für die Versteigerung von Grundstücken flexibler gestaltet (zur Begründung sei auf die Ausführungen zu Art. 122 verwiesen).

Die Regelung von Artikel 26 VZG, wonach auf Begehren des Schuldners und mit ausdrücklicher Zustimmung sämtlicher Pfandgläubiger die Verwertung stattfinden kann, auch wenn noch kein Gläubiger berechtigt ist, sie zu verlangen, geht über eine Vollzugsbestimmung hinaus und gehört ins Gesetz.

Sie wird hier als Absatz 2 aufgenommen. Der Verweis des geltenden Absatzes 2 auf Artikel 123 wird im neuen Artikel 143a eingefügt.

Artikel 135 Absatz l Die Vorschrift wird an die Terminologie des Zivilgesetzbuches (vgl. Art. 958 f. ZGB) angepasst und gleichzeitig sprachlich verbessert.

Artikel 136 Absatz l Die Aenderungen sind redaktioneller Art und betreffen nur den französischen Text.

Artikel I36bis Diese Bestimmung wird in Artikel 132a Absatz l übernommen und kann deshalb hier aufgehoben werden.

Artikel 137 Die Aenderungen sind redaktioneller Art und betreffen nur den französischen Text.

4 Bundesblatt 143.Jahrgang. Bd.III

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Artikel 138 Absatz 2 Ziffer 3 Auch diese Bestimmung wird an die Terminologie des Zivilgesetzbuches angepasst und gleichzeitig sprachlich vereinfacht.

Artikel 139 Da Artikel 138 Absatz l die öffentliche Bekanntmachung der Versteigerung von Grundstücken vorschreibt, ist es unnötig, daran festzuhalten, dass Spezialanzeigen durch eingeschriebenen Brief zugestellt werden (vgl. auch Art. 125 Abs. 3).

Dies auch mit Blick auf die Praxis, wo die Zustellung durch einfachen Brief die Regel geworden ist. Wegen der Regelung von Artikel 34 muss die Bestimmung in diesem Sinne ergänzt werden.

Im übrigen wurde die Bestimmung lediglich redaktionell geändert.

Artikel 140 Auch diese Vorschrift wird an die Terminologie des Zivilgesetzbuches angepasst und gleichzeitig redaktionell verbessert.

Artikel 141 In diesem Artikel werden neu die Wirkungen festgelegt, die ein Prozess über das Lastenverzeichnis auf die Versteigerung hat. Ist ein in das Lastenverzeichnis aufgenommener Anspruch streitig, so muss die Versteigerung bis zum Austrag der Sache ausgesetzt werden, sofern anzunehmen ist, dass der Streit die Höhe des Zuschlagspreises beeinflusst oder dass durch eine vorherige Versteigerung andere berechtigte Interessen verletzt werden (Abs. 1) . Besteht lediglich Streit über die Zugehöreigenschaft oder darüber, ob die Zugehör nur einzelnen Pfandgläubigern verpfändet sei, so kann die Versteigerung des Grundstückes samt der Zugehör gleichwohl stattfinden (Abs.

2.) . Diese Regelung war bisher in Artikel 41 VZG enthalten, gehört aber aufgrund ihres Charakters ins Gesetz.

Die geltende Regelung von Artikel 141, wonach die Artikel 126 und 127 auf die Verwertung von Grundstücken Anwendung finden, wird neu als Artikel 142a in den Entwurf aufgenommen (vgl.

die Ausführungen zu jener Bestimmung).

98

Artikel 142 Die geltende Regelung über den Doppelaufruf wird ergänzt mit Artikel 104 Absätze l und 2 VZG, der ins Gesetz gehört.

In Absatz l wird der geltende Satz l mit Artikel 104 Absatz l VZG ergänzt. Er legt fest, unter welchen Voraussetzungen und innert welcher Frist der Doppelaufruf verlangt werden kann, wenn sich der Vorrang des Pfandrechts aus dem Lastenverzeichnis ergibt.

Im neuen Absatz 2 wird die Regelung von Artikel 104 Absatz 2 VZG übernommen, die festhält, unter welchen Bedingungen einem Begehren um Doppelaufruf stattgegeben werden kann, wenn sich der Vorrang des Pfandrechts nicht aus dem Lastenverzeichnis ergibt.

Aus systematischen Gründen wird die Regelung der geltenden Sätze 2 und 3 dieses Artikels neu als Absatz 3 angefügt.

Artikel 142a

Dieser Artikel übernimmt die Regelung des geltenden Artikels 141.

Artikel 143 Absatz l Diese Vorschrift ist lediglich redaktionell geändert worden.

Insbesondere wird der Ausdruck "Uebertragung der Liegenschaft" durch den bei Versteigerungen gebräuchlichen Ausdruck "Zuschlag" ersetzt.

Artikel 143bis Der Vorbehalt des geltenden Artikels 143bls wird gestrichen, denn der Hinweis auf das ZGB und die ergänzenden kantonalen Vorschriften ist lediglich deklaratorischer Natur.

Artikel 143a Diese Bestimmung ist neu. Sie legt fest, welche Vorschriften über die Verwertung von beweglichen Sachen, Forderungen und andern Rechten auch für die Verwertung von Grundstücken gelten. Der Verweis auf Artikel 123 im geltenden Artikel 133

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Absatz 2 kann deshalb aufgehoben werden. Im übrigen sei auf die Ausführungen zu den Artikeln 132a und 136bis verwiesen.

203.24

Verteilung

Die im geltenden Recht für die Verteilung aufgestellten Grundsätze haben sich bewährt und werden deshalb beibehalten.

Im Interesse der Rechtsuchenden und der Rechtsanwender werden indessen gewisse Vorschriften präziser gefasst, so etwa die Bestimmung über die Kollokationsklage (Art. 148). Materiell neu ist dagegen die in Artikel 149a vorgeschlagene Verjährung der durch Verlustschein verurkundeten Forderungen.

Artikel 144 Absätze 3 und 4 Der bisherige Gliederungstitel vor Artikel 144 wird aufgehoben und in den Randtitel dieser Vorschrift übernommen.

Die geltende Regelung von Absatz 3 wird dahingehend ergänzt, dass aus dem Verwertungserlös nun auch die Verwaltungskosten sowie die Kosten für die Beschaffung eines Ersatzgegenstandes vorab zu decken sind. Gepfändete Gegenstände müssen von Gesetzes wegen verwaltet werden. Deshalb ist es unumgänglich, die aus dieser Verwaltung entstehenden Kosten als eigentliche Pfändungskosten im Gesetz selber zu erwähnen. Nach Artikel 92 Absatz 3 hat der Gläubiger das Recht, Gegenstände von hohem Wert, die dem Charakter nach unpfändbar wären, auswechseln zu lassen. Auch die daraus erwachsenen Kosten sollen vorab gedeckt werden können. Hingegen werden die Betreibungskosten im weiteren Sinn, d.h. die Kosten des Zahlungsbefehls und die vom Gericht festgelegten Prozesskosten und Parteientschädigungen (Art. 68 Abs. 2) , die mit der in Betreibung gesetzten Forderung zusammenhängen, zu derselben geschlagen (vgl. Abs. 4).

Die in Absatz 4 enthaltene Regelung wird dahingehend präzisiert, dass der Zinsenlauf mit dem Zeitpunkt der letzten Verwertung aufhört, da diese die Vollstreckung abschliesst und der Verlust soweit endgültig feststeht. Nach geltendem Recht läuft der Zins bis zur Ausfertigung des Verlustscheines weiter, was zur Folge hat, dass die Höhe der Verlustscheinforderung schliesslich nicht allein vom Verwertungsergebnis und damit vom effektiven Verlust, sondern auch von der

100

Speditivität des ausstellen muss.

Amtes

abhängt,

das

den

Verlustschein

Artikel 145 Dieser Artikel regelt die Nachpfändung von Amtes wegen. Mit der neuen Formulierung in Absatz l soll klargestellt werden, dass es sich dabei nicht etwa um eine Ergänzungspfändung, sondern um eine neue Pfändung handelt, die ihrerseits Teilnahmefristen nach den Artikeln 110 und 111 auslöst. Dies ergab sich bisher nicht ohne weiteres aus dem Gesetz (vgl.

dazu Fritzsche/Walder, Bd I, § 32 Rz 12) . An dieser Stelle sei daran erinnert, dass die Nachpfändung von Amtes wegen nur dann vorgenommen werden darf, wenn nach der Schätzung des Betreibungsbeamten die Forderungen zunächst als gedeckt erschienen und sich erst nachträglich herausstellt, dass diese Schätzung zu hoch war und dass die Pfändung deshalb zu früh eingestellt worden ist.

Die Regelung, wonach die Rechte inzwischen erfolgter Pfändungen durch die Nachpfändung nicht berührt werden, wird aus gesetzgebungstechnischen Gründen zu einem selbständigen Absatz 2 ausgestaltet.

Da es sich bei der Nachpfändung nach Absatz l um eine selbständige Pfändung handelt, kann sie als "Grundpfändung" einer sich neu bildenden weiteren Gruppe dienen. Diese auch von Lehre und Praxis (vgl. Jaeger/Daeniker, Bd I, N 5 zu Art.

145; Fritzsche/Walder, Bd I, § 32 Rz 12 mit Hinweisen; BGE 96 III 118 E.4a) vertretene Auffassung wird im neuen Absatz 3 ins Gesetz übernommen.

Artikel 146 In Absatz l wird präzisiert, dass das Betreibungsamt neben dem Kollokationsplan auch die Verteilungsliste zu erstellen hat. Diese gibt im Rahmen des Kollokationsplanes darüber Auskunft, welche Beträge jeder Gläubiger erhalten sollte, um vollständig befriedigt zu werden, wieviel er tatsächlich erhalten wird und wieviel sein Ausfall beträgt. Die Bedeutung der Verteilungsliste rechtfertigt es, sie ausdrücklich im Gesetz zu erwähnen.

In Absatz 2 wird nun wie in den Artikeln 88 ff. der Ausdruck "Fortsetzungbegehren" verwendet. Dass für die Einreihung nach

101

Artikel 219 das Datum der Postaufgabe und nicht der Zeitpunkt, in dem das Fortsetzungsbegehren beim Betreibungsamt eingeht, massgebend ist, braucht an dieser : Stelle nicht ausdrücklich gesagt zu werden. Dies ergibt sich aus Artikel 32.

Artikel 147 Wie in Artikel 146 Absatz l wird neben dem Kollokationsplan die Verteilungsliste ausdrücklich erwähnt. Im übrigen wurde die Vorschrift nur redaktionell verbessert.

Artikel 148 Absätze l und 3 Die geltende Regelung von Absatz l wird dahingehend präzisiert, dass ein Gläubiger die Kollokationsklage nur dann erheben kann, wenn er das Forderungsrecht oder den Rang eines anderen Gläubigers bestreiten will. Dies im Gegensatz zu Artikel 250, wo der Gläubiger auch die Kollokation der eigenen Forderung mittels Klage anfechten muss.

Der Pfändungsgläubiger, dessen Forderung nicht oder nicht richtig im Kollokationsplan figuriert, muss den Beschwerdeweg beschreiten. Diese vom Konkurs abweichende Regelung rührt daher, dass das Betreibungsamt nicht zu prüfen hat, ob eine Forderung materiell bestehe.

Ob die Forderung zu berücksichtigen sei, ergibt sich in der Pfändungsbetreibung ohne weiteres aus den dem Amt zur Verfügung stehenden Akten (dem unwidersprochenen Zahlungsbefehl, dem Rechtsöffnungsentscheid, dem gerichtlichen Urteil). Der ausgewiesene Forderungsbetrag ist einfach in den Kollokationsplan zu übertragen. Anlässlich der Erstellung des Kollokationsplanes muss das Betreibungsamt somit nur über den Rang entscheiden, der einer Forderung zukommt. Mithin macht der Gläubiger, der seine eigene Kollokation anficht, nicht einen Verstoss gegen materielles Recht, sondern ausschliesslich eine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften (Art. 219) geltend. Mit dem obligatorischen Betreibungsformular Nr. 35 "Anzeige der Aufstellung des Kollokations- und Verteilungsplanes" werden die Gläubiger auf das Beschwerderecht hingewiesen (vgl. dazu auch Fritzsche/Walder, Bd I, § 32 Rz 17) . Die Frist für die Anfechtung des Kollokationsplanes durch Klage wird auf 20 Tage verlängert (vgl. dazu die Ausführungen zu Art. 83 Abs.

2).

102

Absatz 3 ist neu. Im geltenden Recht fehlt eine Regelung über die Verwendung des Prozessgewinns (vgl. aber Art. 250).

Anders als im Konkurs, wo ein allfälliger Ueberschuss unter den übrigen Massegläubigern verteilt wird, verbleibt im Pfändungsverfahren, gleich wie im Widerspruchsprozess (Art.

106-109), ein allfälliger Ueberschuss dem Beklagten (BGE 31 I 162). Denn auch der beklagte Gläubiger ist mit seiner Betreibung erfolgreich zur Pfändung vorgestossen, weshalb seine Forderung zumindest gegenüber dem Schuldner besteht.

Artikel 149 Absätze 1. Ibis und 5 Das Vollstreckungsverfahren ist mit der Verteilung des Reinerlöses an die Gläubiger abgeschlossen. Deckt der Reinerlös den Betrag der Forderungen nicht, so müssen Verlustscheine ausgestellt werden (Absatz 1) . Zwar kann sich der Schuldner anhand des Kollokations- und des Verteilungsplanes über das Resultat einer gegen ihn gerichteten Zwangsvollstreckung informieren.

Doppel der gegen ihn ausgestellten Verlustscheine erhält er jedoch nach geltendem Recht nicht.

Dies wurde im Vernehmlassungsverfahren zu Recht kritisiert.

Absatz Ibis ist neu. Der Gläubiger ist daran interessiert, dass der Verlustschein unverzüglich ausgestellt wird, sobald die Höhe; des Verlustes feststeht. Die Vorschrift schafft den Betreibungsämtern eine klare zeitliche Vorgabe.

Mit der Einführung der Verjährung der durch Verlustschein verurkundeten Forderungen (Art. 149a) kann Absatz 5 aufgehoben werden.

Artikel 149a Absatz l bringt als grundlegende Neuerung die Verjährung der durch Verlustschein verurkundeten Forderungen. Die Unverjährbarkeit des Verlustscheines ist ein Relikt aus dem vorigen Jahrhundert und ein Unikum in ganz Europa. Sie steht in keinem Verhältnis zu den sonst eher kurzen Verjährungsfristen des schweizerischen Rechts (vgl.

dazu Fritzsche/Walder, Bd I, § 33 Rz 3 mit Hinweisen) und stört den Rechtsfrieden. Die im Vorentwurf vorgeschlagene Verjährung wurde im Vernehmlassungsverfahren denn auch sehr positiv aufgenommen. Verschiedentlich wurde jedoch angeregt, die Frist von 20 auf 30 Jahre zu verlängern. Einige Vernehmlasser schlugen zudem vor, als Korrelat zur Einführung

103

der Verjährung die Unverzinslichkeit in Artikel 149 Absatz 4 aufzuheben. Der Bundesrat hält jedoch am Vorschlag des Vorentwurfs fest.

Die 20jährige Verjährungsfrist ist angemessen. Sie ist bereits : wesentlich länger als die Verjährungsfristen des Zivilrechts. Das darf sie sein, denn die im Verlustschein verurkundete Forderung steht ja fest. Für eine noch längere Frist kann kein Bedürfnis bestehen, denn es handelt sich bei der Frist von 20 Jahren um eine echte Verjährungs- und nicht um eine Verwirkungsfrist. Sie kann deshalb unterbrochen werden (Art.

135-138 OR) . Der Gläubiger, der einen Pfändungsverlustschein in Händen hat, braucht dazu nur eine neue Betreibung einzuleiten. Damit beginnt eine neue Verjährungsfrist von gleicher Dauer.

Auch an der Unverzinslichkeit der Verlustscheinforderung wird festgehalten. Da die Verjährungsfrist von 20 Jahren länger ist als die üblichen und jederzeit unterbrochen werden kann, würde der Schuldner übermässig belastet.

Wie nach geltendem Recht (Art. 149 Abs. 5) verjährt die Verlustscheinforderung auch gegenüber den Erben des Schuldners. Die Verjährungsfrist beträgt nach wie vor ein Jahr. Neu soll jedoch für den Fristbeginn die Eröffnung des Erbganges (also der Tod des Erblassers) massgebend sein.

Grund für diese Aenderung ist die Mehrdeutigkeit des nach geltendem Recht massgebenden Begriffs "Erbschaftsantritt11 (vgl. dazu Fritzsche/Walder, Bd I, § 33 Rz 4) . Wie nach geltendem Recht steht die Frist während der Dauer des öffentlichen Inventars still (Art. 586 Abs. 2 ZGB). Schon heute machen viele Gläubiger ihre Forderungen innerhalb eines Jahres seit dem Tod des Erblassers geltend. Die neue Regelung bringt damit für die Praxis keine wesentliche Aenderung.

Im Vernehmlassungsverfahren wurde verschiedentlich angeregt, dem Schuldner auch gegen den Pfändungsverlustschein die Einrede des mangelnden neuen Vermögens (Art. 265) zu verschaffen. Dies wird abgelehnt. Im Konkurs wird das gesamte Vermögen des Schuldners zugunsten aller Gläubiger liquidiert.

Somit trifft die genannte Einrede alle Gläubiger. Müsste sich demgegenüber der Inhaber eines Pfändungsverlustscheines in einer neuen Betreibung die Einrede entgegenhalten lassen, so wäre er bezüglich der übrigen Gläubiger, die noch keinen

104

Verlustschein besitzen und den Schuldner deshalb Existenzminimum pfänden können, benachteiligt.

bis zum

Neu und einem Bedürfnis der Praxis entsprechend hat der Schuldner nach den Absätzen 2 und 3 die Möglichkeit, die Verlustscheinforderung jederzeit durch Zahlung an das Betreibungsamt zu tilgen und damit die Löschung des Verlustscheines im Betreibungsregister zu bewirken. Es kommt in der Praxis immer wieder vor, dass Schuldner die gegen sie ausgestellten Verlustscheine zurückkaufen und dann löschen lassen wollen.

Damit der Schuldner die Verlustscheinforderung auch begleichen kann, wenn der Gläubiger nicht mehr auffindbar ist, die Zahlung nicht annimmt oder nicht mehr im Besitz des Verlustscheines ist, soll der Schuldner seine Zahlung auch an das Betreibungsamt leisten können. Dieses leitet sie dann an den Gläubiger weiter oder hinterlegt gegebenenfalls den Betrag (vgl. Art. 9). Nach der Tilgung löscht das Amt den entsprechenden Eintrag im Register und bescheinigt dem Schuldner, der es verlangt, die Löschung.

Artikel 150 Die Aenderungen in den Absätzen l und 2 sind redaktioneller Art und betreffen nur den französischen Text.

Absatz 3 wird an die Terminologie des Zivilgesetzbuches angepasst (vgl. dazu auch Art. 135 Abs. l, 140 Abs. 1).

204

Betreibung auf Pfandverwertung

204.1

Betreibungsbegehren

Artikel 151 Absatz 2 Die Nachverpfändung ist heute nicht mehr im Obligationenrecht, sondern in Artikel 886 ZGB geregelt. Der Verweis wird in diesem Sinne korrigiert.

105

204.2

Zahlungsbefehl

Artikel 152 Absatz l Ziffer 2 und Absatz 2 Die Aenderungen in Absatz l Ziffer 2 sind redaktioneller Art und betreffen nur den französischen Text.

Die Regelung von Artikel 91 Absatz l VZG, die Gesetzescharakter hat, wird in den geltenden Absatz 2 integriert. Gleichzeitig wird der komplizierte Verordnungstext vereinfacht und redaktionell verbessert. Damit wird nun im Gesetz selber bestimmt, dass der betreibende Pfandgläubiger die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen ausdrücklich verlangen muss (vgl. dazu BGE 7l III 158, 64 III 28; Fritzsche/Walder, Bd I, § 34 Rz 30).

Artikel 153 Absätze 2 und 3 Nach dem geltenden Absatz 2 muss der Zahlungsbefehl in der Pfandverwertungsbetreibung nicht nur dem Schuldner, sondern auch dem allfälligen Dritteigentümer zugestellt werden, sofern dessen Wohnsitz bekannt ist. Da Artikel 88 VZG diese Einschränkung nicht enthält, wird sie auch im Gesetz fallengelassen. Damit wird der Dritteigentümer - sei er der Pfandbesteller oder ein späterer Erwerber des Pfandgegenstandes - in jedem Fall als Mitbetriebener in die Betreibung einbezogen.

Absatz 3 ist lediglich sprachlich verbessert worden.

204.3

Rechtsvorschlag

Artikel I53a Diese Vorschrift ist neu. Sie übernimmt die Regelung von Artikel 93 VZG, soweit diese Gesetzescharakter hat.

In Absatz l werden die Rechtsbehelfe aufgeführt, die dem Gläubiger gegen einen Rechtsvorschlag des Schuldners oder des Pfandgläubigers zur Verfügung stehen (vgl. auch Art. 93 Abs.

l VZG).

106

Absatz 2 nennt die Klage, die der Gläubiger, der im Rechtsöffnungsverfahren abgewiesen worden ist, erheben kann (vgl.

Art. 93 Abs. l VZG).

Absatz 3 übernimmt den Grundsatz von Artikel 93 Absatz 3 VZG.

204.4

Verwertungsfristen und Verwertungsverfahren

Artikel 154 Absatz l Die Regelung über den Friststillstand wird an die neue Fassung von Artikel 88 Absatz 2 angepasst.

Artikel 155 Absatz l und 156 Die Bestimmungen sind lediglich redaktionell verbessert worden .

Artikel 157 Absätze l und 2 Das geltende Recht wird hier im gleichen Sinne geändert wie bei der Pfändungsbetreibung (Art. 144 Abs. 3 und 4). So wird in Absatz l neu festgelegt, dass aus dem Pfanderlös neben den Kosten der Verwertung und der Verteilung auch die Verwaltungskosten vorab bezahlt werden müssen. Ferner wird Absatz 2 dahingehend ergänzt, dass die Zinsen bis zum Zeitpunkt der letzten Verwertung mitberücksichtigt werden (zur Begründung sei auf die Ausführungen zu Art. 144 Abs. 3 und 4 verwiesen).

Artikel 158 Absätze l und 3 Absatz l wird sprachlich neu gefasst. Anstelle der bisherigen Umschreibung, was Inhalt der Urkunde ist, die der zu Verlust gekommene Pfandgläubiger erhält, verwendet das Gesetz nun dafür den Ausdruck "Pfandausfallschein", der sich in Literatur und Rechtsprechung eingebürgert hat (vgl. dazu auch die Verordnung Nr. 1).

Absatz 3 ist neu. Die Frage, ob der Pfandausfallschein in einer späteren Betreibung als Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 SchKG zu gelten habe, wie das für den Pfändungsverlustschein in Artikel 149 der Fall ist, ist streitig. Der

107

geltende Artikel 158 schweigt zu dieser Frage. Da indessen der Pfandgläubiger, der einen Pfandausfallschein erhalten hat, das Einleitungsverfahren so gut wie ein Pfändungsverlustscheingläubiger bestanden hat, rechtfertigt es sich, den Pfandausfallschein als Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 zu qualifizieren (vgl. Amonn, § 33 N 48).

205

Betreibung auf Konkurs

205.1

Ordentliche Konkursbetreibung

205.11

Konkursandrohung

Artikel 159 Da Artikel 88 Voraussetzung und Frist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens für alle Betreibungsarten gemeinsam regelt, erübrigt sich hier die Wiederholung einer Frist. Neu wird vorgeschrieben, dass das Betreibungsamt dem Schuldner den Konkurs unverzüglich androhen muss. Auf den geltenden Artikel 161 Absatz l, der die Zustellung der Konkursandrohung innert drei Tagen nach Eingang des Begehrens vorschreibt, wird verzichtet.

Artikel 160 Absatz l Ziffern 3 und 4 Die beiden Ziffern sind lediglich geringfügig geändert worden.

redaktionell

Artikel 161 Aufgrund der Neufassung von Artikel 159 kann auf den geltenden Absatz l verzichtet werden. Neu übernimmt dieser Absatz den Inhalt des geltenden Absatz 3, der aufgehoben wird.

Die Aenderungen in Absatz 2 sind redaktioneller Art und betreffen nur den französischen Text.

108

205.12

Güterverzeichnis

Artikel 163 Absatz l Die Fälle, in denen mit der Aufnahme des Güterverzeichnisses begonnen werden darf, bevor die Konkursandrohung zugestellt ist, werden neu im Gesetzestext aufgeführt. Damit wird geltendes Recht verdeutlicht und die Uebersieht erleichtert.

Artikel 164 Wie schon in Artikel 9l wird in Absatz l die anwendbare Strafbestimmung im Gesetzestext in Klammern aufgeführt (vgl.

dazu die Ausführungen zu Art. 91).

Nach Absatz 2 muss der Betreibungsbeamte den Schuldner auf seine Pflichten und neu auch auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam machen (für die Begründung sei auf die Ausführungen zu Art. 91 verwiesen).

Artikel 165 Absatz 2 Die Vorschrift wird an die Terminologie der Artikel 162 und 163 Absatz l angepasst.

205.13

Konkursbegehren

Artikel 166 Absatz 2 Die Jahresfrist des geltenden Rechts wird auf fünfzehn Monate erstreckt. Wenn dem Gläubiger für die Einreichung des Fortsetzungsbegehrens ein Jahr seit Zustellung des Zahlungsbefehls eingeräumt wird (Art. 88 Abs. 2), lässt sich sein Recht, in der gleichen Betreibung auch das Konkursbegehren zu stellen, ohne die längere Frist nicht verwirklichen. Mit der Aenderung wird den Interessen der Gläubiger in angemessener Weise Rechnung getragen, weshalb sich eine weitergehende Fristverlängerung nicht aufdrängt. Gleichzeitig wird eine bessere Uebereinstimmung mit dem Pfändungsverfahren erreicht, da dort das Verwertungsbegehren, das vom Verfahrensablauf her gesehen dem Konkursbegehren entspricht, innert bestimmter Frist nach vollzogener Pfändung gestellt werden muss (vgl.

Art. 116).

109

Die Regelung über den Friststillstand wird an die neue Fassung von Artikel 88 Absatz 2 angepasst.

Artikel 169 Absatz l Der Gläubiger, der das Konkursbegehren stellt, haftet nach geltendem Recht für die Kosten, die bis zur ersten Gläubigerversammlung entstehen.

Der Entwurf beschränkt diese Haftung auf die Kosten, die bis zum Zeitpunkt auflaufen, in dem das Konkursamt den Schuldenruf anordnet (Art. 232) . Denn spätestens in diesem Moment steht fest, ob zur Durchführung des Konkurses - sei es im ordentlichen oder im summarischen Verfahren r- genügend Mittel vorhanden sind. Trifft dies zu, so erübrigt sich eine weitere Kostenhaftung des Gläubigers.

MUSS hingegen das Verfahren mangels genügender Aktiven eingestellt werden, so haftet der Gläubiger nach wie vor für sämtliche Kosten mit Einschluss derjenigen für die Publikation d e r Einstellung.

: .

.

.

205.14

Entscheid des Konkursgerichts

Artikel 171 Bei der Aenderung des SchKG vom 28. September 1949 (BB1 1948 I 1218; AS 1950 I 57, 71) wurde Artikel 173a eingefügt. Diese Bestimmung sieht vor, dass das Gericht das Konkurserkenntnis aussetzen kann, wenn der Schuldner nachweist, dass er ein Gesuch um Bewilligung einer Nachlassstundung oder eine Notstundung anhängig gemacht hat. Die notwendige Ergänzung von Artikel 171 mit einem Hinweis auf Artikel I73a wurde damals versehentlich unterlassen und soll jetzt nachgeholt werden.

Artikel 172 Ziffer 2 Die Bestimmung wird um die Wiederherstellung einer Frist ergänzt, welche die Funktion des nachträglichen Rechtsvorschlages nach geltendem Recht übernimmt.

Artikel 173 Absätze l und 2 Die Ergänzung in Absatz l ist bedingt durch den neuen Artikel 85a. Denn mit der vorläufigen Einstellung der Betreibung schafft der Richter einen Aussetzungsgrund. Im übrigen sind die Aenderungen redaktioneller Natur.

110

Das geltende Recht nennt zwei Sachverhalte, bei denen Verfügungen als nichtig betrachtet werden müssen. Damit werden jedoch nicht alle denkbaren Nichtigkeitsgründe erfasst. In seiner neuen Fassung verweist Absatz 2 deshalb auf Artikel 22 Absatz l, der nun die Nichtigkeitsgründe in genereller Art umschreibt.

Artikel 173a Die Aenderungen sind redaktioneller Art und betreffen nur den französischen Text.

Artikel 174 Anlass zur Aenderung von Absatz l gibt die Tatsache, dass in den Kantonen echte und unechte Nova sehr unterschiedlich berücksichtigt werden. Unter echten Noven versteht man neue Tatsachen, die bei Erlass des erstinstanzlichen Konkurserkenntnisses noch nicht eingetreten gewesen sind. Unechte Noven dagegen sind Tatsachen, die zu diesem Zeitpunkt zwar bereits eingetreten, aus irgendeinem Grund aber im Entscheid nicht berücksichtigt worden sind. In seinem Entscheid 102 la 153 hat das Bundesgericht zusammenfassend festgestellt, dass die Kantone nach Artikel 25 Absatz l Ziffer 2 befugt seien, die Zulassung, die Beschränkung oder den Ausschluss echter Nova im Berufungsverfahren nach Artikel 174 zu regeln; weder der allgemeine Ausschluss noch die Zulassung bestimmter Nova sei willkürlich. Die Berufungsinstanz müsse jedoch die Berücksichtigung von erst nach dem Konkurserkenntnis eingetretenen Tatsachen, wie Zahlung der Schuld oder Rückzug des Konkursbegehrens, an objektive Massstäbe knüpfen und bei der Ueberprüfung dieser Voraussetzungen den Grundsatz der Gleichbehandlung befolgen. Damit bestätigte es seine bereits im Entscheid 101 la 204 E.lb dargelegte Praxis. Gleichzeitig wies das Bundesgericht auf die uneinheitliche Rechtslage in den Kantonen hin und bezeichnete diese Tatsache als unbefriedigend, auch wenn sich darin nur der Rechtszustand widerspiegle, der im Prozessrecht aufgrund der kantonalen Rechtsetzungszuständigkeit gegeben sei. Es sei Sache des Bundesgesetzgebers, die Essentialia der Berufung nach Artikel 174 einheitlich zu regeln, wenn er dies als sinnvoll erachte.

Die Expertenkommission hat das Institut der Berufung gegen Konkurserkenntnisse in einer Reihe von Kantonen (Bern, BaselStadt, Freiburg, Genf, Graubünden, Luzern, Neuenburg, Tessin, Thurgau, Waadt, Wallis und Zürich) untersucht und festge-

111

stellt, dass kantonale Regelungen vom vollständigen Ausschluss neuer Tatsachen bis hin zur unbeschränkten Zulassung von Nova gehen. Dies führt zum unbefriedigenden Ergebnis, dass der Konkurs im einen Kanton durch nachträgliche Zahlung abgewendet werden kann, im anderen dagegen nicht. Aus diesem Grund wird das Problem bundesrechtlich geregelt. Der Entwurf sieht dabei eine Mittellösung vor.

Absatz 1. der die Weiterziehung des Konkurserkenntnisses regelt, wird dahingehend ergänzt, dass unechte Nova vor der oberen Instanz unbeschränkt geltend gemacht werden können.

Absatz 2 regelt neu die Zulassung echter Nova. Sie sind im Entwurf abschliessend aufgezählt. Zulässige echte Nova sind demnach die Tilgung der Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten (Ziff. 1) , die Hinterlegung des ganzen Betrages beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers (Ziff. 2) und der Verzicht des Gläubigers auf die Durchführung des Konkurses.

(Ziff. 31 . Sie können im Weiterziehungsverfahren aber nur dann mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels das Vorliegen der neuen Tatsache durch Urkunden beweist, und wenn er überdies seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Zu denken ist dabei vor allem an Fälle, in denen die Konkurseröffnung wegen eines Versehens oder Missgeschicks nicht rechtzeitig abgewendet werden konnte und die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Betriebes nicht zum vornherein verneint werden muss. Der Vorentwurf sah vor, dass das Konkurserkenntnis bei Zahlung oder Hinterlegung des ganzen Schuldbetrages oder bei Verzicht des Gläubigers auf die Durchführung des Konkurses aufgehoben werden könne, ausser wenn der Schuldner offensichtlich zahlungsunfähig sei.

Aufgrund der im Vernehmlassungsverfahren vorgebrachten Kritik wird die Regelung in dem Sinne verschärft, dass der Schuldner selber seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen hat. Damit wird eine Hürde für Schuldner aufgebaut, die hoffnungslos überschuldet und damit konkursreif sind. Derartige Schuldner können es inskünftig nicht mehr bis zur Konkurseröffnung kommen lassen, um erst daraufhin zu bezahlen.

Im übrigen wird der Begriff "Berufung" in diesem Zusammenhang nicht mehr verwendet. Denn die Berufung hat nach geltendem Zivilprozessrecht zumeist Suspensiveffekt, wogegen nach Artikel
36 Absatz l SchKG einem Rechtsmittel im Betreibungsurid Konkursrecht nur auf entsprechende Anordnung der zuständigen Behörde aufschiebende Wirkung zukommt. Deshalb wird nun

112

im Entwurf anstelle von "Berufung" allgemein von "Weiterziehung des Entscheides" oder schlicht von "Rechtsmittel" gesprochen.

Absatz 3 übernimmt den Inhalt des geltenden Absatzes 2 mit der Aenderung, dass die obere Gerichtsinstanz nun verpflichtet ist, die notwendigen vorsorglichen Massnahmen im Sinne von Artikel 170 anzuordnen, wenn sie dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuerkennt. Auch für den Konkursbeamten soll Klarheit bestehen über die Vorkehren, die er in solchen Fällen zu treffen hat. Er muss beispielsweise ein Inventar aufnehmen, wenn der Richter dies anordnet, darf aber von sich aus keine Publikation und keine Betriebsschliessung vorneh-

205.15

Mitteilung der gerichtlichen Entscheide

Artikel 176 Der geltende Wortlaut dieser Vorschrift hat Zweifel offen gelassen, ob der Entscheid über die Konkurseröffnung sofort oder erst nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist vollstreckbar sei. Da die Weiterziehung nach Artikel 174 ein ausserordentliches Rechtsmittel ist, hindert sie die sofortige Vollstreckung nicht, solange ihr nicht aufschiebende Wirkung zuerkannt wird. Dies soll mit der Umformulierung zum Ausdruck gebracht werden.

Darüberhinaus wird der Kreis von Empfängern der gerichtlichen Entscheide um das Betreibungsamt erweitert und neu festgelegt, dass die Konkurseröffnung, der Widerruf und der Schluss des Konkurses den genannten Amtsstellen mitzuteilen sind.

Unter Schluss des Konkurses i ist auch die Einstellung mangels Aktiven zu verstehen. Mitgeteilt werden müssen neu auch Verfügungen, in denen das Gericht einem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung erteilt, und vorsorgliche Anordnungen. Mit Blick auf die Rechtswirkungen der aufgeführten Entscheide muss die Mitteilung nun unverzüglich erfolgen. Die Vorschrift ist im übrigen neu gegliedert und an den heutigen Sprachgebrauch angepasst worden.

113

205.2

Wechselbetreibung

205.21

Zahlungsbefehl

Artikel 178 Absatz 2 Ziffern 3 und 4 Die Aenderungen von Absatz 2 Ziffern 3 und 4 und diejenigen von Artikel 179 sind im Zusammenhang zu betrachten: Artikel 178 umfasst nur noch Bestimmungen über den Zahlungsbefehl, Artikel 179 nur noch solche über den Rechtsvorschlag.

Ziffer 3 sieht vor, dass der Zahlungsbefehl neben dem Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit nach den Artikeln 17 und 20 wegen Missachtung gesetzlicher Bestimmungen weiterhin die Mitteilung enthält, dass der Schuldner Rechtsvorschlag nach Artikel 179 erheben kann. Die Modalitäten des Rechtsvorschlages sind hingegen neu ausschliesslich in Artikel 179 geregelt.

: Ziffer 4 ist sprachlich neu gefasst worden.

205.22

Rechtsvorschlag

Artikel 179 Absatz l übernimmt neben dem Inhalt des geltenden Artikels 179 aus dem geltenden Artikel 178 Absatz 2 Ziffer 3 die Vorschrift, dass der Rechtsvorschlag innert fünf Tagen schriftlich einzureichen ist und eine Begründung im Sinne von Artikel 182 enthalten muss. Ein rechtzeitig eingereichter Rechtsvorschlag, dem die Begründung fehlt, kann indessen nicht einfach abgewiesen werden. Der Schuldner soll noch in der Verhandlung über die Bewilligung des Rechtsvorschlages die Möglichkeit haben, die fehlende Begründung nachzuholen, bereits mit dem Rechtsvorschlag vorgebrachte Gründe zu präzisieren oder sie durch andere zu ersetzen. Daher stellt die Bestimmung, wonach der Rechtsvorschlag bei der Einreichung zu begründen ist, eine blosse Ordnungsvorschrift dar.

Die Vorschrift von Absatz 2 ist neu. Sie verdeutlicht, dass der Schuldner mit der im Rechtsvorschlag gegebenen Begründung nicht auf weitere nach Artikel 182 zulässige Einreden verzichtet.

114

Auch die Bestimmung von Absatz 3 ist neu. Sie ist Ausdruck der formellen Wechselstrenge und stellt klar, dass Wiedereinsetzung bezüglich verpasster Rechtsvorschlagsfrist ausgeschlossen ist. Dagegen ist das übrige Fristenrecht selbstverständlich anwendbar.

Artikel 181 Zuständig für die Bewilligung des Rechtsvorschlages soll das Gericht am Betreibungsort sein. Zudem wird nun vorgeschrieben, dass die Parteien vorzuladen sind und dass das Gericht innert zehn Tagen (bisher fünf Tage) über die Bewilligung des Rechtsvorschlages entscheiden muss. Im übrigen wird die Bestimmung sprachlich verbessert.

Artikel 182 Ziffer 4 Diese Bestimmung wird dahingehend ergänzt, dass der Wechselschuldner, anstatt die Forderungssumme in Geld oder Wertschriften zu hinterlegen, eine gleichwertige Sicherheit beibringen kann. Als Beispiel für eine solche Sicherheit kann die Garantieverpflichtung einer schweizerischen Bank angeführt werden.

Artikel 184 Absatz l Wie schon in anderen Vorschriften wird der Ausdruck "mitgeteilt" durch "eröffnet" ersetzt.

Artikel 185 Wie schon in Artikel 174 Absätze l und 2 wird in diesem Artikel der Ausdruck "Berufung" gestrichen. Es genügt, darauf hinzuweisen, dass der Entscheid über die Bewilligung des Rechtsvorschlages weitergezogen werden kann. Der Begriff "Mitteilung" wird durch "Eröffnung" ersetzt.

205.23

Konkursbegehren

Artikel 188 Absatz 2 Die Aenderungen sind redaktioneller Art und betreffen nur den französischen Text.

115

205.24

Entscheid des Konkursgerichts

Artikel 189 Nach dem geltenden Absatz l muss das Gericht innert drei Tagen nach Einreichung des Konkursbegehrens die Konkurseröffnung aussprechen. Diese Frist hat sich in der Praxis als zu kurz erwiesen und wird deshalb auf zehn Tage verlängert.

Dass das Gericht heute den Konkurs eröffnen kann, ohne die Parteien vorher anzuhören, ist unbefriedigend.' Denn die zulässigen Einwendungen gegen die Konkurseröffnung müssen bis unmittelbar vor dem Entscheid des Richters möglich sein.

Deshalb muss der Verhandlungstermin den Parteien wenigstens angezeigt werden. Hat das Gericht dieser Pflicht genügt, so kann es auch in Abwesenheit der Parteien die Konkurseröffnung aussprechen.

In Ergänzung des geltenden Wortlauts von Absatz 2 wird der Kreis der anwendbaren Vorschriften präzisiert. Der Entscheid des Konkursgerichtes kann wie bisher nicht weitergezogen werden. Nachdem ja bereits der Entscheid über die Bewilligung des Rechtsvorschlags weiterziehbar ist, wäre eine zusätzliche Weiterziehungsmöglichkeit mit der formellen Wechselstrenge nicht mehr vereinbar. Darauf ist in der Vernehmlassung zu Recht hingewiesen worden.

Der Hinweis auf Artikel 173a ist bei der Revision des SchKG von 1949 versehentlich unterlassen worden und wird deshalb nachgeholt (vgl. die Ausführungen zu Art. 171).

205.3

Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung

205.31

Konkurseröffnung auf Antrag des Schuldners

Artikel 191 Nach dieser Bestimmung hat der Schuldner das Recht, sich beim Gericht zahlungsunfähig zu erklären und damit den Konkurs herbeizuführen. Dieses Recht auf eigene Insolvenzerklärung steht jedem Schuldner zu, ob er konkursfähig ist oder nicht.

Es sind meist Schuldner, die nicht der Konkursbetreibung unterliegen, die davon Gebrauch machen. Insbesondere für Schuldner, deren Lohn gepfändet ist und die sich während langer Zeit mit dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum

116

begnügen mussten, bedeutet die Konkurseröffnung auf eigenes Begehren oft den ersten Schritt zu einem Neubeginn. Nicht selten steht dem erstrebten Neubeginn indessen eine vor Konkurseröffnung zugunsten eines Kleinkreditinstituts erfolgte Lohnzession entgegen, die es dem Schuldner trotz Konkurses verunmöglicht, über das Existenzminimum hinauszukommen, da seine Lohnansprüche im Rahmen des Pfändbaren dem Zessionar verhaftet bleiben (BGE 114 III 26ff.

mit zahlreichen Verweisungen). Doch auch die übrigen Gläubiger werden durch Lohnzessionen faktisch benachteiligt: Die Weitergeltung der Lohnzession über die Konkurseröffnung hinaus hindert den Schuldner, zu neuem Vermögen im Sinne von Artikel 265 SchKG zu gelangen, auf das dann auch die übrigen Gläubiger Zugriff hätten. Nicht zuletzt auch aus diesen Gründen will die Aenderung des Obligationenrechts vom 14.

Dezember 1990 der Abtretung von Lohnforderungen (Art. 325 OR) materiell-rechtliche Schranken setzen (vgl. BEI. 1990 III 1783; vorne 123.5).

Die Insolvenzerklärung wird in der Praxis etwa missbraucht, indem sie für Interessen verwendet wird, die dieses Institut nicht schützen will. Diesem Missbrauch soll auf zwei Ebenen begegnet werden: Einerseits durch eine Neufassung des Begriffs des neuen Vermögens und durch die Erleichterung des einschlägigen Feststellungsverfahrens (vgl.

hinten die Ausführungen zu Art. 265f), andererseits durch eine Umformulierung von Artikel 191 SchKG.

Nach dem geltenden Wortlaut genügt es, dass der Schuldner dem Gericht erklärt, er sei nicht mehr fähig zu zahlen, um die Konkurseröffnung zu "bewirken". Nach der neuen Formulierung soll er nur noch das Recht haben, die Konkurseröffnung zu "beantragen". Mit dieser Umformulierung wird klargestellt, dass das Gericht die Befugnis hat, rechtsmissbräuchliche Anträge auf Konkurseröffnung abzulehnen. Als Beispiel hiefür sei auf den Entscheid des bernischen Appellationshofes vom 14. Juni 1978 (vgl. BISchK 44 [1980] Nr. 31) verwiesen. Dort wurde das Gesuch eines Schuldners um Insolvenzerklärung als rechtsmissbräuchlich abgewiesen, da es einzig darauf abzielte, ihn von einer Lohnpfändung für rückständige Alimente an Frau und Kind zu befreien.

In der neuen Fassung entspricht der deutsche Entwurf nun im übrigen dem geltenden französischen Wortlaut.

117

Die Expertenkommission schlug für Artikel 191 einen neuen Absatz 2 vor, wonach der Schuldner, der sich insolvent erklären will, die Kosten des gesamten Konkursverfahrens vorzuschiessen hätte. Dieser Vorschlag stiess in der Vernehmlassung auf berechtigte Kritik. Im Unterschied zu einem Gläubiger, der das Konkursbegehren stellt, müsste der Schuldner stets einen Vòrschuss leisten. Zudem ginge die Vorschusspflicht des Schuldners auch betragsmässig bei weitem über diejenige des Gläubigers hinaus, denn der Schuldner müsste die Kosten des gesamten Verfahrens vorschiessen. Diese ungleiche Vorschusslast würde sich gerade für den sozial benachteiligten Schuldner, der den Insolvenzkonkurs für die Sanierung seiner Verhältnissse am dringendsten benötigt, prohibitiv auswirken. Unser Entwurf lässt deshalb das ordentliche Kostenrecht unverändert (Art. 194 Abs. l in Verbindung mit Art. 169). Zudem wird missbräuchlichen Insolvenzerklärungen, die einzig zum Ziele haben, hängige Betreibungen und Pfändungen abzuwimmeln, mit der neuen Kognitionsbefugnis der Konkursrichter bereits genügend Rechnung getragen.

205.32

Konkurseröffnung Genossenschaften

gegen

Kapitalgesellschaften und

Artikel 192 Die veralteten Verweise auf die massgebenden Bestimmungen des Obligationenrechts werden korrigiert und entsprechend ergänzt.

Schon an dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass von juristischen Personen, die den Richter aufgrund gesetzlicher Vorschrift von ihrer Ueberschuldung benachrichtigen müssen, kein Kostenvorschuss verlangt werden kann. Artikel 194 hält dies im Sinne einer Klarstellung ausdrücklich fest.

205.33

Konkurseröffnung gegen überschuldete Erbschaft

eine

ausgeschlagene oder

Artikel 193 Das geltende Recht bestimmt, dass eine ausgeschlagene Erbschaft nach den Vorschriften des Siebten Titels zu liquidieren sei. Dies ergibt sich für überschuldete und ausge-

118

schlagene Erbschaften bereits aus dem materiellen Zivilrecht (vgl. Art. 573, 597 ZGB). Der Hinweis auf den Siebten Titel gibt hingegen keinen Aufschluss darüber, wie es zur Konkurseröffnung über eine solche Erbschaft kommt. Deswegen regelt Absatz l neu, dass die zuständige Behörde das Konkursgericht benachrichtigen muss und wann dies zu geschehen hat.

Der im geltenden Absatz 2 enthaltene Vorbehalt zugunsten der Bestimmungen des Erbrechts über die amtliche Liquidation einer Erbschaft ist angesichts des neuen Absatzes l Ziffer 3 überflüssig. Neu regelt Absatz 2, dass der Richter in den Fällen nach Absatz l den Konkurs eröffnen muss, sobald er von der zuständigen Behörde die entsprechende Mitteilung erhalten hat.

Der neue Absatz 3 bestimmt, dass auch ein Gläubiger oder ein Erbe in den in Absatz l genannten Fällen die Konkurseröffnung beantragen kann. Denn Erben und Gläubiger haben gegebenenfalls ein legitimes Interesse, dass der Konkurs ohne unnötige Verzögerung durchgeführt wird. Der Antragsteller wird indessen die Kosten vorschiessen müssen (vgl; Art. 194 Abs. l, erster Satz).

205.34

Verfahren

Artikel 194 Im Sinne einer Klarstellung und besseren Uebersicht wird die Bestimmung neu gegliedert und präziser gefasst.

Der neue Absatz l sieht in Ergänzung des geltenden Wortlauts (erster Satz) vor, dass auch Artikel 173a auf die ohne vorgängige Betreibung erfolgten Konkurseröffnungen anwendbar sein soll. Diese Ergänzung drängt sich auf, weil die Möglichkeit besteht, dass in einem Fall des Artikels 190 bereits ein Begehren um Nachlass- oder Notstundung hängig ist. Trifft dies zu, so soll das Gericht das Konkurserkenntnis aussetzen können. Der zweite Satz hält ausdrücklich fest, , dass die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, welche ihre Bilanz deponieren muss, keine Vorschusspflicht trifft.

Der neue Absatz 2 übernimmt sinngemäss den zweiten Satz des geltenden Artikels 194.

119

205.4

Widerruf des Konkurses

205.41

Im allgemeinen

Artikel 195 Absatz l Diese Bestimmung bringt eine Erweiterung der Widerrufsgründe des geltenden Rechts. Neu soll auch der Nachweis des Schuldners, dass sämtliche eingegebenen Forderungen getilgt sind, den Widerruf des Konkurses bewirken. Bezahlt der Gemeinschuldner in diesem Fall unter Umständen auch Forderungen, die er bestreitet, so steht ihm als Rechtsbehelf die Rückforderungsklage zur Verfügung. Die übrigen Aenderungen sind redaktioneller Art.

205.42

Bei ausgeschlagener Erbschaft

Artikel 196 Der geltende Wortlaut scheint die Möglichkeit, den Konkurs über eine ausgeschlagene Erbschaft zu widerrufen, auf den Fall zu beschränken, in dem ein Erbe die Erbschaft nachträglich antritt und die Bezahlung der Schulden sicherstellt.

Mit der Aenderung soll klargestellt werden, dass der Konkurs über eine ausgeschlagene Erbschaft selbstverständlich auch in den Fällen von Artikel 195 Absatz l widerrufen werden kann.

206

Konkursrecht

Die Revision bringt im Konkursrecht eine ganze Reihe von grundlegenden Neuerungen. Zu nennen sind etwa: - die starke Straffung der Konkursprivilegien (Art. 219 Abs.

4), - die neue Regelung, wonach vor Konkurseröffnung eingeleitete Betreibungen nach Einstellung des Konkurses mangels Aktiven wieder aufleben (Art. 230 Abs. 3), - die gesetzliche Regelung der Folgen der Einstellung des Konkurses bei ausgeschlagenen Erbschaften und juristischen Personen (Art. 230a), - die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des summarischen Verfahrens (Art. 231 Abs. 1),

120

die gesetzliche Regelung der Gläubigerbeschlüsse auf dem Zirkularweg (Art. 255a) ; die Einführung der richterlichen Bewilligung des Rechtsvorschlages, den der Schuldner mit dem Fehlen von neuem Vermögen begründet (Art. 265a) ; der Ausschluss der Konkurseröffnung auf eigenes Begehren, wenn der Schuldner bei der Geltendmachung von Konkursverlustscheinen die Einrede des mangelnden neuen Vermögens vorbringt (Art. 265*).

206.1

Wirkungen des Schuldners

206.11

Konkursmasse

Konkurses

auf

das

Vermögen

des

Artikel 199 Absatz 2 Der geltende Wortlaut wird im Sinne der Bundesgerichtspraxis erweitert (vgl. BGE 79 III 100). Damit wird klar, wann und wie weit Geld eines in Konkurs geratenen Schuldners, das beim Betreibungsamt liegt, noch unter die Pfändungsgläubiger verteilt werden darf, und zwar unabhängig davon, ob es als Bargeld gepfändet worden ist, den Erlös verwerteter Gegenstände darstellt oder aus einer Forderungs- oder Einkommenspfändung stammt. Nach Ablauf der Teilnahmefristen (Art. 110 und 111) steht der Geldverteilung nichts mehr im Wege.

206.12

Betreibungen gegen den Gemeinschuldner

Artikel 206 Auch die Aenderung dieser Vorschrift ist von der Bundesgerichtspraxis geprägt (vgl. BGE 79 III 83, 72 III 129).

Absatz l übernimmt den geltenden Text und wird ergänzt durch den Hinweis, dass sich das Verbot neuer Betreibungen während des Konkursverfahrens nur auf Forderungen bezieht, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind. Dem Wunsch verschiedener Vernehmlasser entsprechend wird zudem eine Ausnahme vom Betreibungsverbot aufgenommen: Die Betreibung auf Verwertung von Pfändern, die im Eigentum Dritter stehen, soll zulässig sein. Damit entspricht das Gesetz der bundesge-

121

richtlichen Rechtsprechung (BGE 93 III 57) . Nach ihr gilt diese Ausnahmeregelung auch, wenn das Pfandobjekt im Mitoder Gesamteigentum des Gemeinschuldners und eines Dritten steht (vgl. dazu auch Art. 89 Abs. 3 VZG).

Absatz 2 ist neu.

Er hält ausdrücklich fest, dass Betreibungen für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, während des Konkursverfahrens zulässig sind, aber nur auf dem Weg der Pfändung oder der Pfandverwertung fortgesetzt werden können.

Absatz 3 schliesst aus, dass der Gemeinschuldner sich während des Konkursverfahrens für Schulden, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, zahlungsunfähig erklären kann.

206.13

Einstellung von Zivilprozessen und Verwaltungsverfahren

Artikel 207 Diese Bestimmung wurde ursprünglich nicht in die Revision einbezogen. Den im Vernehmlassungsverfahren vorgebrachten Anliegen wollen die folgenden Aenderungen Rechnung tragen.

Festgehalten wird in Absatz l am Grundsatz des geltenden Rechts, wonach mit Ausnahme dringlicher Fälle - Zivilprozesse, in denen der Gemeinschuldner Partei ist, mit der Konkurseröffnung von Gesetzes wegen eingestellt werden. Im Entwurf wird im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung klargestellt, dass die Frage der Einstellung natürlich nur Prozesse betrifft, deren Ausgang den Bestand der Konkursmasse berührt.

Da Artikel 207 für das ordentliche und das summarische Konkursverfahren gilt, präzisiert der Entwurf für beide den Zeitpunkt der Wiederaufnahme eingestellter Zivilprozesse. Die Bestimmung eines eigenen Zeitpunkts für das summarische Konkursverfahren ist notwendig, weil dort in der Regel keine Gläubigerversammlungen stattfinden (Art. 231 Abs. 3 Ziff. 1) .

Eingestellte Zivilprozesse sollen im summarischen Verfahren erst 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden können. Damit haben die Gläubiger in beiden Verfahren genügend Zeit, um über die Fortführung des betreffenden Prozesses zu entscheiden.

122

Entsprechend dem im Vernehmlassungsverfahren geäusserten Bedürfnis wird in Absatz 2 neu die Einstellung von Verwaltungsverfahren geregelt. Sie können unter den gleichen Voraussetzungen wie Zivilprozesse eingestellt werden. Die Einstellung ist bei Verwaltungsverfahren indessen nicht zwingend. Anders als bei Zivilprozessen soll die zuständige Behörde auch bei grundsätzlich einstellungsfähigen Verfahren von Fall zu Fall prüfen, ob sich die Einstellung rechtfertigt oder nicht. Namentlich bei Mehrparteienverfahren kann die Abwägung der Interessen gegen die Einstellung sprechen. Die neue Regelung erlaubt es der Behörde, den Umständen des einzelnen Falles Rechnung zu tragen.

Die Aenderungen in Absatz 3 sind redaktioneller Natur.

Der Vorbehalt des geltenden Absatzes 2 wird im neuen Absatz 4 präziser gefasst. Die aufgeführten Streitigkeiten werden nicht eingestellt, selbst wenn sie die Konkursmasse berühren und nicht dringlich sind.

206.2

206.21

, Wirkungen Gläubiger

des

Konkurses

auf

die

Rechte

der

Fälligkeit der Schuldverpflichtungen

Artikel 208 Absatz l Die Aenderungen sind redaktioneller Art und betreffen nur den französischen Text.

206.22

Zinsenlauf

Artikel 209 Absatz l enthält weiterhin den Grundsatz, dass mit der Konkurseröffnung der Zinsenlauf gegenüber dem Gemeinschuldner aufhört.

Absatz 2 übernimmt die Ausnahme des geltenden Absatzes l bezüglich der pfandgesicherten Forderungen. Er geht vom Grundsatz aus, dass pfandgesicherte Forderungen weiter zu verzinsen sind, soweit das Pfand auch für die Zinsen haftet.

Im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtssprechung legt er

123

fest, dass der Zins für solche Forderungen bis zur Verwertung weiterläuft (BGE 96 III 86, 42 III 309 E.6, 37 I 608). Der Pfandgläubiger hat also Anspruch auf den Pfanderlös bis zur vollen Deckung seiner Forderung samt den Zinsen, die bis zur Verwertung aufgelaufen sind. Reicht der Pfanderlös nicht aus, um die Pfandgläubiger vollständig zu befriedigen, so sind nach geltendem Recht im Hinblick auf Artikel 85 Absatz 2 OR in erster Linie die Zinsen zu decken, und nur ein Ueberschuss ist auf das Kapital anzurechnen (vgl. dazu Fritzsche, Bd II, S. 63) . Mit dem ungedeckten Betrag nehmen die Pfandgläubiger am Erlös der übrigen Konkursmasse teil (Art. 219 Abs. 4) .

Diese Regelung führt indessen, wie die Praxis zeigt, mitunter zu unbilligen Ergebnissen. Bei hohen Forderungen mit niedriger Pfanddeckung vermag der Pfanderlös oft nicht einmal die zwischen Konkurseröffnung und Pfandverwertung aufgelaufenen Zinsen zu decken. Dies hat zur Folge, dass die durch solche Zinsbeträge erhöhte Kapitaltorderung die Passivmasse vergrössert und die Dividendenerwartung derjenigen Gläubiger schmälert, deren Forderungen nicht pfandgesichert sind. Wo der Pfanderlös die pfandgesicherten Forderungen einschliesslich der Zinsen bis zur Pfandverwertung deckt, bleibt es bei der geltenden Regelung. Reicht jedoch der Pfanderlös hierfür nicht aus, so wird in Abweichung von Artikel 85 Absatz 2 OR der Erlös zuerst auf die Forderung und die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Zinsen angerechnet. Erleidet der Gläubiger einen Ausfall, wird er hierfür in der ihm zukommenden Klasse kolloziert, nicht hingegen für ungedeckte Zinsen für die Zeit zwischen Konkurseröffnung und Pfandverwertung. Diese Lösung soll einen billigen Ausgleich zwischen den Interessen der Pfandgläubiger und der übrigen Gläubiger schaffen (vgl. dazu auch BGE 42 III 310) .

Unberührt von der neuen Regelung für die Deckung der Zinsen bleibt der Anspruch des Pfandgläubigers auf den Zinsertrag aus der Anlage des Pfanderlöses, wenn dessen sofortige Ausrichtung nicht möglich ist. In diesem Fall bilden die aus der Anlage des Pfanderlöses fliessenden Zinserträgnisse ein dem Pfandgläubiger zustehendes Nebenrecht der Forderung (so BGE 108 III 31 bezüglich Grundpfandforderungen).

124

206.23

Bedingte Forderungen

Artikel 210 In der Vernehmlassung ist zu Recht darauf hingewiesen worden, dass nicht unbedingt klar sei, was das SchKG unter Forderungen "mit Ungewisser Verfallzeit" verstehe. Auf diesen Begriff kann tatsächlich verzichtet werden und er wird somit gestrichen: die Konkurseröffnung bewirkt im Rahmen von Artikel 208 Fälligkeit der Forderungen. Dabei kann es keine Rolle spielen, ob zivilrechtlich ein bestimmter Fälligkeitstermin oder gar ein Verfalltag vereinbart worden ist oder nicht. Einer Sonderregelung bedarf lediglich die suspensiv bedingte Forderung, und eine solche bleibt im Sinne des geltenden Rechts in Absatz l bestehen. Keine Sonderregelung nötig ist hingegen für die resolutiv bedingte Forderung. Unter Vorbehalt einer nachträglichen Bereicherungsklage gelangt sie zur Auszahlung (vgl. Amonn, § 42, N 15).

Der überholte Verweis auf das Obligationenrecht in Absatz 2 wird korrigiert.

206.24

Umwandlung von Forderungen

Artikel 211 Absatz 3 Der Vorschlag der Expertenkommission, wonach sämtliche Verträge, die die Konkursverwaltung nicht realiter erfüllen mag, aufgehoben seien, ist in der Vernehmlassung zu Recht kritisiert worden. Tatsächlich würde er für das materielle Recht eine grundlegende Aenderung bedeuten. Das SchKG ist in weit überwiegendem Teil Verfahrensrecht; es hat sich daher mit Eingriffen ins materielle Recht wo immer möglich zurückzuhalten. Der Entwurf des Bundesrates hält deshalb an der geltenden, der Praxis vertrauten Regelung fest. Das hat zur Folge, dass lediglich Artikel 211 Absatz 3 einer Anpassung bedarf.

Der geltende Vorbehalt des Absatzes 3 wird allgemein erweitert auf besondere Bestimmungen anderer Bundesgesetze über das Schicksal von Verträgen im Konkurs. Vorbehalten werden zudem die Bestimmungen über den Eigentumsvorbehalt.

125

206.25

Verrechnung

Artikel 213 Absatz 2 Ziffer l und Absatz 4 Das Verbot der geltenden Ziffer l von Absatz 2 erfährt zwei Ausnahmen. Die Verrechnung ist einmal zulässig, wenn ein Schuldner eine für die Schuld des Gemeinschuldners als Pfand haftende Sache einlöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht. Damit wird Artikel 110 Ziffer l OR Rechnung getragen.

Aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse wird sodann neu festgelegt, dass die Verrechnung auch zulässig sein soll, wenn der Schuldner eine vor der Konkurseröffnung eingegangene Verpflichtung erfüllt. Damit wird einer langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichts Rechnung getragen (vgl. BGE 107 III 139). Danach ist die Verrechnung zulässig, wenn der Rechtsgrund der Obligation in Tatsachen liegt, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind.

Dies allein ist entscheidend und nicht die Fälligkeit der Forderung oder der Zeitpunkt, in welchem Bestand und Umfang des Anspruches definitiv feststehen. Die ratio legis von Artikel 213 war bisher keine andere.

Diese Ausnahmeregelung erfasst insbesondere Aval, Bürgschaft und Garantie.

Absatz 4 wird im Sinne einer Anpassung ans geltende Recht erweitert. Das Vefrechnungsverbot bezieht sich neu auch auf nicht voll einbezahlte Beträge des Gesellschaftskapitals beziehungsweise der Kommanditsumme im Konkurs einer Kommanditgesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (vgl. dazu die Ausführungen zu Art. 65 Abs. l Ziff. 2).

Die Expertenkommission schlug vor, den Zeitpunkt der Geltendmachung der Verrechnung sowie das Vorgehen der Konkursverwaltung bei Anerkennung und Bestreitung des vom Gläubiger in Anspruch genommenen Verrechnungsrechts zu regeln (vgl. Art. 214a SchKGVorentwurf). Dies stiess im Vernehmlassungsverfahren auf heftige Kritik. Beanstandet wurde insbesondere, dass die vorgesehene Regelung nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts stehe. In der Tat entscheidet nach dieser: die zweite Gläubigerversammlung und nicht die Konkursverwaltung über die Anerkennung der Verrechnung, da mit der Verrechnung stets auch über ein Aktivum der Konkursmasse verfügt wird (vgl. BGE 103 III 8) . Deshalb wird am Vorschl/ag der Expertenkommission nicht festgehalten.

126

206.26

Mitverpflichtungen des Gemeinschuldners

Artikel 215 Die Aenderungen in Absatz l sind redaktioneller Art und betreffen nur den französischen Text.

In Absatz 2 wird der überholte Verweis auf das Obligationenrecht korrigiert.

Artikel 218 Absatz 3 Diese Vorschrift ist neu. Sie hält fest, dass die vorangehenden Absätze l und 2 auch für unbeschränkt haftende Teilhaber einer Kommanditgesellschaft gelten. Da seine Stellung materiellrechtlich derjenigen des Kollektivgesellschafters entspricht, rechtfertigt sich auch eine konkursrechtliche Gleichstellung.

206.27

Rangordnung der Gläubiger

Artikel 219 Absätze 1. 4 und 5 Die Aenderungen in Absatz l sind redaktioneller betreffen nur den französischen Text.

Art

und

Die vorgeschlagene Straffung der Privilegienordnung bildet einen der Kernpunkte der Revision. Zu ihrem Verständnis seien eine kurze Besinnung auf das System der Privilegierung und ein historischer Rückblick auf seine Entwicklung vorangestellt. Der Konkurs bezweckt grundsätzlich die Gleichbehandlung aller Gläubiger: das Schuldnervermögen wird gänzlich liquidiert, und die Gläubiger sollen gleichzeitig und gleichmassig befriedigt werden. Das Recht auf vorrangige Befriedigung soll damit die Ausnahme bilden. Der Gesetzgeber muss sich stets bewusst sein, dass er durch Bevorzugung bestimmter Gläubiger andere benachteiligt (vgl. dazu Amonn, Vom Wildwuchs der Konkursprivilegien, in Festschrift 100 Jahre SchKG, 1989, S. 343 ff.).

Mit guten Gründen ist daher immer vor Ausuferung der Vorrechte gewarnt worden (vgl. Fritzsche, Bd II, S. 81 mit Hinweisen) . Im Werk Fritzsches finden sich folgende zwei Zitate zur deutschen Konkursordnung, die hier, weil zeitlos und auf

127

alle Konkursgesetze zutreffend, wiedergegeben werden: So schreibt Kohler in seinem Lehrbuch des Konkursrechts: "Solche Privilegien sind unentbehrlich, sie dienen der Gerechtigkeit: aber sie sind auf das Notwendigste zu beschränken. Sie können sonst den Kredit bedenklich stören und die Abwicklung des Konkurses wesentlich erschweren. Darum hat die deutsche Konkursordnung eine Reihe von Privilegien mit Recht verworfen, welche das gemeine Recht und manche andere Gesetze statuieren." Noch eindeutiger äussert sich Hahn in seinem Buch "Die gesamten Materialien zu den Reichsjustizgesetzen": "Jede noch so "gute1 Vorrechtsordnung ist ein Uebel, je feiner ersonnen, je mehr abgestuft und ausgebildet, ein desto schlimmeres Uebel. Die Beseitigung aller Vorrechte muss das Ziel sein, welche die Gesetzgebung nicht aus den Augen verlieren darf, und unter diesem Gesichtspunkt sind die Ausnahmen zu prüfen, welche die Gesetze machen zu müssen glauben." (beide zitiert bei Fritzsche, Bd II, S. 81 Anm. 127).

Was die Schweiz betrifft, so war der Heuslersche Gesetzesentwurf von 1874 bei der Uebernahme kantonaler Privilegien zurückhaltend. Auch der Botschaft vom 23. Februar 1884 (BB1 1886 II 73) lässt sich entnehmen, dass keine Privilegien beibehalten werden sollten, "für welche nicht dringende rechtliche Interessen und zumal soziale und wirtschaftliche Gründe sprechen". Seither sind mehr als 100 Jahre vergangen, und der ursprüngliche Katalog von sechs privilegierten Forderungskategorien ist auf 25 angewachsen. Und der Trend zu weiteren Privilegierungen hält an. Entsprechende parlamentarische Vorstösse sowie Eingaben von Wirtschaftsverbänden und anderen Interessengruppen liegen vor.

Studien- und Expertenkommission haben sämtliche Privilegien im Lichte der heutigen Gegebenheiten auf ihre objektive Berechtigung überprüft. Die Untersuchung ergab, dass der Grossteil der Privilegien nicht mehr berechtigt ist, weder aus sozialen noch aus wirtschaftlichen Gründen. Aus dieser Erkenntnis müssen, unbekümmert um Erwägungen politischer Natur, die Konsequenzen gezogen und die Vorrechte auf das wirklich Notwendige beschränkt werden. Die starke Beschneidung der Privilegien führt zwangsläufig zu einer Reduktion der Gläubigerklassen. Sah der Heuslersche Entwurf vier Klassen vor, so sind es im Entwurf nur noch drei.

Die neue Rangordnung von Absatz 4 lässt sich kurz wie folgt umschreiben:

128

Erste Klasse:

Zweite Klasse: Dritte Klasse:

Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis und familienrechtliche Unterhaltsund Unterstützungsbeiträge; Forderungen der Versicherten aus der Unfallversicherung sowie aus der nichtobligatorischen beruflichen Vorsorge; Beitragsforderungen der Vorsorgeeinrichtungen gegen angeschlossene Arbeitgeber, soweit sie nicht durch den Sicherheitsfonds gedeckt sind.

Kindesvermögen; Uebrige Forderungen.

Jedes verbliebene Privileg ist Ausdruck materieller Gerechtigkeit: Privilegiert bleiben nur Forderungen wegen eines spezifischen individuellen Schutzbedürfnisses des Titulars (Arbeitnehmer, Rentenbezüger, Invalide, Verunfallte, Alimentengläubiger, Kind), allesamt natürliche Personen, die in ausgeprägten Abhängigkeitsverhältnissen stehen. Zumindest deren laufende Bedürfnisse sollen vorab gedeckt sein.

Erste Klasse Buchstabe a: Das Arbeitnehmerprivileg bleibt unverändert. Die Expertenkommission hat vorgeschlagen, die Forderung des Arbeitnehmers auf Abgangsentschädigung ausdrücklich nur noch in der zweiten Klasse zu privilegieren. Dies ist in der Vernehmlassung zu Recht kritisiert worden. Wegen ihrer Funktionen (insbesondere als minimale berufliche Vorsorge) verdient sie es, wie bisher in der ersten Klasse privilegiert zu bleiben.

Da die Heimarbeiter unter den Begriff "Arbeitnehmer" zu subsumieren sind, brauchen sie nicht mehr gesondert aufgeführt zu werden.

Buchstabe b : Privilegiert bleiben zunächst die Leistungsansprüche der Versicherten gegenüber der Unfallversicherung.

Ferner ist auch das Vorsorgeverhältnis derart eng mit dem Arbeitsverhältnis verbunden, dass es sich rechtfertigt, den Vorsorgeschutz als Bestandteil des arbeitsvertraglichen Privilegs zu betrachten, zumal die Abgangsentschädigung ebenfalls in diesem Sinne privilegiert bleibt. Im nichtobligatorischen Bereich, wo der Sicherheitsfonds BVG nicht greift, ist daher das Privileg weiterhin gerechtfertigt.

5 Bundesblalt 143.Jahrgang. Bd.III

129

Buchstabe c: In Erweiterung der geltenden Regelung sind neben familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen neu auch entsprechende Unterstützungsansprüche privilegiert. Das Vorrecht wird jedoch zeitlich beschränkt auf die in den letzten sechs Monaten vor Konkurseröffnung entstandenen Ansprüche. Denn privilegierungswürdig soll allein der laufende Unterhalt und nicht eine auf längere Zeit kapitalisierte Beitrags- oder Unterstützungsforderung sein.

Das im geltenden Buchstaben c enthaltene Privileg für die Beerdigungskosten wird ersatzlos gestrichen. Notfalls ist die Wohnortgemeinde verpflichtet, mittellosen oder überschuldeten Erblassern eine einfache, aber schickliche Bestattung zu gewähren .

Zweite Klasse Buchstabe a: Die Haftungsbestimmungen des Vormundschaftsrechts (Art. 426 ff. ZGB) garantieren dem Mündel in jedem Fall die Deckung seiner ganzen Forderung gegen Vormund und Mitglieder der vormundschaftlichen Behörden. Deshalb 'ist es nicht nötig/ diese Forderungen im Konkurs der betreffenden Personen zusätzlich zu privilegieren. Damit kann auch Artikel 456 ZGB aufgehoben werden (s. Ziff. 4 des Anhangs zum Entwurf). Demgegenüber rechtfertigt sich nach wie vor ein Vorrecht für Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Gemeinschuldner anvertraut war. Denn hier springt bei einem Ausfall niemand ein.

Bei der Berechnung des zeitlichen Umfangs des Vorzugsrechts wird neu die Dauer eines Betreibungsverfahrens angerechnet.

Damit soll dem Gläubiger die Möglichkeit verbaut werden, die Frist mehr oder weniger beliebig zu verlängern. Die Dauer eines Prozessverfahrens dagegen fällt wie bisher nicht in Berechnung.

Die Vorrechte, die in den geltenden Buchstaben bm enthalten sind, werden grundsätzlich gestrichen, und zwar aus folgenden Gründen: In allen Fällen, wo es um Prämien und Beitragsforderungen der Sozialversicherungseinrichtungen geht, hat die Expertenkommission geprüft, ob den Leistungsbezügern bei Aufhebung der Privilegien Schaden entstehen könnte. Im geltenden Recht sind diese Forderungen wie folgt aufgelistet:

130

- Forderungen der Arbeiterkassen gegenüber dem Arbeitgeber (Bst. b), - Prämienforderungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) in der obligatorischen Versicherung (Bst. c), - Forderungen von Vorsorgeinrichtungen gegenüber dem Arbeitgeber (Bst. e) , - Beitragsforderungen der Alters- und Hinterlassenenversicherungen (Bst. f), - Beiträge an die Familienausgleichskassen (Bst. g), - Beitragsforderungen der obligatorischen Arbeitslosenversicherung (Bst. h), - Beitragsforderungen nach der Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige (Bst. i), - Beitragsforderungen der Invalidenversicherung (Bst. k).

Die Expertenkommission hat in allen Fällen einen Schaden auf Seiten der Leistungsbezüger verneint (vgl. Bericht zum Vorentwurf, S. 69).

Im Vernehmlassungsverfahren wurde die Streichung dieser Vorrechte teilweise heftig kritisiert. Deshalb ist der Verzicht auf jedes einzelne Privileg noch einmal eingehend überdacht worden. Am Vorschlag der Experten wird jedoch grundsätzlich festgehalten.

Den Arbeiterkassen kommt neben den Vorsorgeinrichtungen des BVG keine selbständige Bedeutung mehr zu. Sollte eine Vorsorgeeinrichtung des BVG im Konkurs eines Arbeitgebers auf der Beitragsforderung Verluste erleiden, so kann dem leistungsberechtigten Arbeitnehmer im obligatorischen Bereich kein unmittelbarer Schaden entstehen. Der Arbeitnehmer behält seinen Anspruch auf vollen Versicherungsschutz. Sollte dagegen die Vorsorgeeinrichtung selber zahlungsunfähig werden (weil sie beispielsweise ausschliesslich vom zahlungsunfähigen, beitragssäumigen Arbeitgeber abhängt), stellt der Sicherheitsfond die gesetzlichen Leistungen im Rahmen des Obligatoriums sicher (vgl. Art. 56 Abs. l Bst. b BVG). Das Privileg ist daher nur noch im nichtobligatorischen Bereich notwendig (Art. 219 Abs. 4, Erste Klasse, Bst. b).

Die Prämien der obligatorischen Unfallversicherung werden von der SUVA praenumerando, das heisst für das Rechnungsjahr im voraus, eingezogen (vgl. Art. 93 UVG). Mit diesem System des Prämienbezuges und einer strengen Inkasso-Praxis hatte die SUVA bis heute, gemessen am Gesamteingang der Prämien, nur

131

geringe Verluste durch Konkurse zu verzeichnen.

Das rechtfertigt die Aufhebung des Beitragsprivilegs. Der obligatorisch Versicherte erhält sodann die Leistungen der SUVA unabhängig davon, ob die Prämien vom Arbeitgeber entrichtet worden sind (Art. 73 UVG). Anderes gilt hingegen für freiwillig Versicherte. Das Privileg der Leistungsforderungen muss daher weiterbestehen (Art. 219 Abs. 4, Erste Klasse, Bst. b).

Aehnliches gilt für die Beitragsforderungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Artikel 138 der Verordnung vom 3l. Oktober 1947 über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHW; SR 831.101) legt fest, dass das Erwerbseinkommen des Arbeitnehmers selbst dann in sein Individuelles Konto eingetragen wird, wenn der Arbeitgeber die Beiträge, die er vom Lohn abzuziehen hat, zusammen mit den seinen der Ausgleichskasse nicht entrichtet. Auch hier kommt also der Arbeitnehmer allein wegen Beitragssäumigkeit und Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zu Schaden.

Die Selbständigerwerbenden und die Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber sind für die Beitragsentrichtung selbst verantwortlich. Das Beitragsprivileg kann deshalb aufgehoben werden.

In bezug auf die Invalidenversicherung (vgl. das Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]), die Erwerbsersatzordnung für Wehrund Zivilschutzpflichtige vom 25. September 1952 (BOG; SR 834.1) und die Familienzulagen in der Landwirtschaft (vgl. das Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft, FLG; SR 836.1) gelten die nämlichen Erwägungen. Auch die Arbeitslosenversicherung macht ihre Leistungen nicht vom effektiven Prämienbezug abhängig (vgl.

das AVIG, SR 837.0).

Ebenfalls aufgehoben wird das Privileg für die Beitragsforderungen der vom Bund anerkannten Krankenkassen (geltender Bst. 1; vgl. das BG vom 13. Juni 1911 über die Krankenversicherung [SR 832.10]). Es spielt in der Praxis eine nur untergeordnete Rolle.

Da unser Recht grundsätzlich keine Privilegierung von Steuerforderunaen kennt, wird das Vorrecht für die Verrechnungssteuer (geltender Bst. m; vgl. das Bundesgesetz

132

vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer [VStG; SR 642.21]) gestrichen (s. auch Ziff. 12 des Anhangs zum Entwurf).

Schliesslich wird auch das Privileg für die Forderungen der Pfandbriefgläubiger und der Pfandbriefzentralen (geltender Bst. d) gestrichen. Diesen Forderungen kommt in der Praxis keinerlei Bedeutung zu. Sie betreffen nur einen kleinen Kreis von Gläubigern, nämlich die Kantonalbanken und andere schweizerische Kreditinstitute, die Hypothekargeschäfte tätigen. Diese haben gemeinsam die beiden Pfandbriefzentralen gebildet. Die Zentralen geben Pfandbriefe aus und verwenden den daraus resultierenden Erlös vorwiegend zur Gewährung von Darlehen an ihre Mitglieder. Nur um den Pfandbriefen eine nicht zu überbietende Sicherheit zu verleihen (Pritzsche, Bd II, S. 90), wurde diesen Gläubigern im Konkurs einer Zentrale oder eines ihrer Mitglieder durch Artikel 28 des Pfandbriefgesetzes vom 25. Juni 1930 (PfG; SR 211.423.4) ein Vorrecht eingeräumt. Dem auch in der Literatur geäusserten Wunsch, auf das Privileg zu verzichten, wird mit der Aufhebung entsprochen (s. auch Ziff. 5 des Anhangs zum Entwurf).

Dritte Klasse Die in den geltenden Buchstaben a und c-e enthaltenen Privilegien werden ersatzlos gestrichen. Das Sparprivileg, das heute in Buchstabe b der dritten und Buchstabe a der vierten Klasse geregelt ist, wird im SchKG aufgehoben und materiell erweitert als Artikel 37a im Bundesgesetz vom 8. November 1934 über Banken und Sparkassen (BankG; SR 952.0) eingefügt (vgl. Ziff. 17 des Anhangs zum Entwurf) . Da mit dem neuen Eherecht das Frauengutsprivileg aufgehoben wurde, rücken die heute in der fünften Klasse enthaltenen übrigen Forderungen (Kurrentforderungen) in die dritte Klasse vor. Den erwähnten Aenderungen liegen folgende Ueberlegungen zugrunde: Anders als bei Erlass des SchKG ist das heute in Buchstabe a der dritten Klasse geregelte Privileg aus sozialer und aus wirtschaftlicher Sicht nicht mehr gerechtfertigt. Man darf davon ausgehen, dass heute die meisten Patienten gegen Krankheit und Unfall versichert und damit in der Lage sind, die Forderungen von Aerzten, Apothekern und dergleichen zu bezahlen. Die weiteren im geltenden Recht genannten Forderungen wegen Pflege und Wartung des Gemeinschuldners und seiner Hausgenossen sind in der Praxis regelmässig Forde-

133

rungen von Spitälern. Auch sie werden in der Regel durch Kranken- und Unfallversicherungen gedeckt. Darüberhinaus verlangen die Spitäler im allgemeinen Depotleistungen, um sich für den Fall, dass die Versicherungsleistungen fehlen oder nicht ausreichen, finanziell abzusichern.

Das heute in Buchstabe c der dritten Klasse enthaltene Privileg des Agenten ist wirtschaftlich nicht gerechtfertigt und systemwidrig. Denn der Agent ist Selbständigerwerbender.

Damit ist ihm möglich, Agenturverträge mit verschiedenen Auftraggebern abzuschliessen und so das Risiko zu verteilen und derweise zu verringern.

: Mit dem Bundesgesetz vom 23. März 1962 über den Abzahluncrsund den Vorauszahlungsvertrag (AS 1962 1047; BEI 1960 I 523) ist ein Privileg des Käufers für seine Forderung aus Vorauszahlungsvertrag geschaffen worden (heute in Bst. d der dritten Klasse). Seit dem Inkraftreten der entsprechenden Bestimmungen (vgl. Art. 227a ff. OR) sind die Vorauszahlungskäufe stark zurückgegangen und spielen heute in der Zwangsvollstreckung eine geringe Rolle. Die Absätze l und 2 von Artikel 227b OR bieten dem Vorauszahlenden genügenden Schutz, weil die entsprechenden Zahlungen bei Verträgen, die für länger als ein Jahr oder auf unbestimmte Zeit, abgeschlossen wurden, auf ein Treuhandkonto bei einer Bank zu leisten sind und nur mit Zustimmung beider Parteien darüber verfügt werden darf. Auf eine Privilegierung kann deshalb verzichtet werden. Artikel 227 b Absatz 3 OR wird in diesem Sinne geändert (s. Ziff. 6 des Anhangs zum Entwurf).

Auch die Sicherung der Forderungen von Revisionsstellen nach Artikel 22 und des Beobachters der Bankenkommission nach Artikel 23quater des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über Banken und Sparkassen (Bankg; SR 952.0) durch das heute in Buchstabe e der dritten Klasse gewährte Privileg erscheint nicht mehr gerechtfertigt. Soweit der Arbeitsaufwand nicht sofort durch entsprechende Vorschüsse abgedeckt wird, kann die Bankenkommission bei Anordnung ausserordentlicher Revisionen nach Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung vom 17.

Mai 1972 zum BankG (SR 952.02) und Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung vom 20. Januar 1967 über die Anlagefonds (SR 951.311) die Leistung eines Kostenvorschusses durch die Bank beziehungsweise die Fondsleitung anordnen. Ihren Verfügungen kann sie Nachachtung verschaffen, indem sie den Entzug der Bewilligung zur Geschäftstätigkeit androht. Diese Siche-

134

rungsmöglichkeiten müssen genügen zum Entwurf).

(s. Ziff. 17 des Anhangs

Weitere Privilegien der heutigen dritten Klasse finden sich in Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1919 über die Kautionen der Versicherungsgesellschaften (SR 961.02; vgl.

Fussnote 12 zu Art. 219 Abs. 4 Dritte Klasse). Es handelt sich dabei um Forderungen aus Versicherungsvertrag gegen eine Versicherungsgesellschaft, die in der Schweiz zu erfüllen sind. Sie sind privilegiert, soweit sie nicht durch Kautionen gedeckt sind. Das gleiche Vorrecht besteht für Versicherungsforderungen, die nicht in der Schweiz zu erfüllen sind, soweit für sie nicht im Ausland Sicherheit bestellt worden ist. Ein Privileg der dritten Klasse besteht sodann nach den Artikeln 26 und 30 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1930 über die Sicherstellung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen inländischer Lebensversicherungsgesellschaften (SR 961.03; vgl. Fussnote 12 zu Art. 219 Abs. 4 Dritte Klasse) . Nach dieser Vorschrift geniessen Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte für den durch den Sicherungsfonds nicht gedeckten Teil ihrer Ansprüche gegenüber einer inländischen Versicherungsgesellschaft aus Lebensversicherung ein Konkursvorrecht in der dritten Klasse. Mit Blick auf die anderweitigen Sicherungen (Fonds und Kautionen) , die den Berechtigten in den beiden Fällen zur Verfügung stehen, können indessen auch diese Privilegien aufgehoben werden.

Folgerichtig wird auch das in Artikel 30 Absatz 2 vorgesehene Konkursvorrecht zugunsten der einzelnen Ansprüche bei der Verwertung des Sicherungsfonds ersatzlos gestrichen (s. Ziff.

18 und 19 des Anhangs zum Entwurf).

Das neue Ehegüterrecht, das am 1. Januar 1988 in Kraft getreten ist, kennt das Frauengutsorivileq grundsätzlich nicht mehr. Beachtlich bleibt es immerhin noch während zehn Jahren für Ehegatten, die auf den 1. Januar 1988 vom ordentlichen Güterstand der Güterverbindung von Gesetzes wegen zur Errungenschaftsbeteiligung gewechselt haben (vgl.

Art. 9c Schlusstitel ZGB). Zeitlich unbeschränkt beachtlich bleibt es für Güterverbindungsehen, die nach dem 1. Januar 1988 gemäss den Artikeln 9e und 10 des Schlusstitels ZGB weiterbestehen können (vgl. Art. 211 alt ZGB). Aufrecht bleibt das Privileg sodann in den Fällen altrechtlicher Gütergemeinschaften (vgl. Art. 10 Schlusstitel ZGB und 224 alt ZGB).

135

Für die Konkurse, bei denen das Frauengutsprivileg weiterhin zum Tragen kommt, ist eine Sonderregelung nötig. Eine Einreihung der Frauengutsforderung im bisherigen Umfang in die erste oder zweite Klasse des Entwurfes ginge zu weit, und die Gleichstellung dieser Forderung mit den Kurrentforderungen der dritten Klasse würde faktisch den Verlust des Privilegs bedeuten. Aus diesem Grund sieht der Entwurf in Artikel 2 Absatz 4 der Schlussbestimmungen vor, dass der privilegierte Teil der Frauengutsforderung nach den Forderungen der ersten und zweiten Klasse und vor den nicht privilegierten kolloziert wird. Es wird also in diesen Fällen eine Sonderklasse eingeschoben.

Heute geniessen nach Buchstabe b der dritten Klasse die Spareinlagen jedes Einlegers bis zum Betrag von 5000 Franken ein Konkursvorrecht. Soweit sie diesen Betrag übersteigen, sind sie bis zu weiteren 5000 Franken in Buchstabe b der vierten Klasse privilegiert. Das geltende Recht beschränkt dieses Konkursprivileg auf Einlagen,; welche in irgendeiner Wortverbindung durch den Ausdruck "Sparen" gekennzeichnet sind (vgl. Art. 15 Abs. 2 und 3 BankG).

Im Hinblick auf die in der Totalrevision des Bankengesetzes vorgesehene .obligatorische Einlagenversicherung wurde im Vorentwurf SchKG auf das Sparprivileg verzichtet (vgl. dazu auch den Vorentwurf und die dazugehörigen Erläuterungen der Studiengruppe zur Ueberprüfung des Bankengesetzes vom August 1982). Die Streichung dieses Vorrechts wurde im Vernehmlassungsverfahren, wohl auch wegen der geplanten Einlagenversicherung, nicht beanstandet. Unter dem Eindruck der Vernehmlassungsergebnisse zur Totalrevision des Bankengesetzes wurde nun aber beschlossen, auf die obligatorische Einlagenversicherung zu verzichten. Wohl kann eine wirksame Bankenaufsicht in der Regel verhindern, dass privilegierte Gläubiger im Konkurs einer Bank leer ausgehen. Bei den in den Jahren 1971-1979 erfolgten Bankzusammenbrüchen handelte es sich zudem ausnahmslos um Institute, die keine Spareinlagen entgegennahmen. Dies darf aber nicht etwa zum Schluss verleiten, es würde nie eine Bank zwangsliquidiert, die auch Kleinsparer zu ihren Kunden zählt. Aus diesen Gründen soll das Sparprivileg beibehalten werden.

Mit der Neuordnung der Privilegien von Artikel 219 beabsichtigt der Entwurf, alle Konkursvorrechte abschliessend im SchKG zu regeln. Damit soll verhindert werden, dass die gestraffte Privilegienordnung mit anderen Bundesgesetzen

136

wieder unterlaufen wird. Für das Sparprivileg wird eine Ausnahme gemacht, da bei weit über 3000 Konkurseröffnungen pro Jahr kaum je eine Bank betroffen sein dürfte und im Bankenkonkurs ohnehin die besonderen Verfahrensbestimmungen des Bankengesetzes zur Anwendung kommen. Das Sparprivileg wird neu als Artikel 37a in das Bankengesetz (im Abschnitt über das Konkurs- und Nachlassverfahren) aufgenommen. Die Absätze 2 und 3 von Artikel 15 BankG werden in der Folge aufgehoben (s. Ziff. 17 des Anhangs zum Entwurf). Die Buchstaben b der heutigen dritten und vierten Klasse von Artikel 219 Absatz 4 SchKG entfallen damit.

Nach dem neuen Artikel 37a Absatz 2 BankG geniessen die Forderungen der Kleinsparer ein Konkursvorrecht in einer besonderen Klasse zwischen der zweiten und der dritten Klasse. Im Bankenkonkurs wird also eine besondere privilegierte Klasse eingeschoben. Diese Behandlung der Kleinsparer rechtfertigt sich aus verschiedenen Gründen. Eine Gleichstellung der Kleinsparer mit den Gläubigern der dritten Klasse und damit der Verzicht auf jegliche Privilegierung scheint aus sozialen Gründen ausgeschlossen. Dies nicht nur, weil der Kleinsparer von jedem Verlust wesentlich härter betroffen ist als beispielsweise ein Grossinvestor, sondern auch deshalb, weil er im Gegensatz zu grösseren und grossen Bankkunden in der Regel nicht in der Lage ist, die Zahlungsfähigkeit und das Geschäftsgebaren seiner Bank zu beurteilen. Eine Privilegierung in der ersten oder zweiten Klasse ginge hingegen mit Blick auf das geltende Recht, welches Forderungen der Kleinsparer erst in der dritten und vierten Klasse berücksichtigt, zu weit. Im Konkurs einer Bank sollen sich demnach die folgenden Gläubigerkategorien gegenüberstehen: Arbeitnehmer der Bank (erste Klasse); Sparer (eingeschobene "zweite Klasse"); - übrige Gläubiger.

Die Konvention XVIII der Schweizerischen Bankiervereinigung "betreffend Auszahlung von Spareinlagen und Gehaltskontoguthaben bei Zwangsliquidation einer Bank" vom 1. Mai 1984 garantiert die Bevorschussung von Spareinlagen und Geldern auf Gehaltskonten bis zu 30'000 Franken. Die Bevorschussung erfolgt gegen Abtretung der Forderungen der Sparer an die vorschiessenden Banken bzw. Schweizerische Bankiervereinigung. Das bedeutet, dass mit sämtlichen Nebenrechten auch das Konkursprivileg zu Lasten der Kurrentgläubiger übergeht.

137

Dennoch erscheint uns der Betrag des Privilegs von 30'000 Franken pro Gläubiger als angemessen. Diese Erhöhung gegenüber dem heutigen Privileg (5000 Fr. in der dritten Klasse und weitere 5000 Fr. in der vierten Klasse) lässt sich mit der Geldentwertung seit der Einführung des Privilegs rechtfertigen. Denn das Sparprivileg der dritten Klasse stammt aus dem Jahre 1934, dasjenige der vierten Klasse aus dem Jahr 1971 und die seit 1934 eingetretene Teuerung beträgt rund 500 Prozent.

Privilegiert werden neu die Forderungen jedes Gläubigers aus Konten, auf die regelmässig Erwerbseinkommen, Renten oder Pensionen von Arbeitnehmern öder familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge überwiesen werden (Art. 37a Abs. 2 Ziff. l BankG), sowie Forderungen aus Spar-, Depositen-, Anlageheften oder -konten und aus Kassenobligationen, mit Ausnahme der Einlagen von anderen Banken (Art. 37a Abs. 2 Ziff. 2 BankG). Diese Ausdehnung drängt sich im Hinblick auf die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse auf. Die Auszahlung der Löhne erfolgt immer seltener in bar.

Die auf den Lohnkonten deponierten Gelder dienen je länger je mehr der Deckung der laufenden Bedürfnisse des Kontoinhabers beziehungsweise seiner Familie. Dasselbe gilt für Konten, auf welche AHV- und andere Renten sowie Pensionen überwiesen werden. Sodann hat sich der Ausdruck "Sparen" als zu eng erwiesen. Einlagen dieser Art werden immer weniger auf Sparhefte oder -konten einbezahlt. Dieser Tatsache wird mit der neuen Formulierung Rechnung getragen. Wie bisher sind die Einlagen anderer Banken von der Privilegierung ausgenommen (s. Ziff. 17 des Anhangs zum Entwurf).

Absatz 5 ist neu. Er bezweckt, die in der ersten Klasse privilegierten Forderungen für die Höchstdauer von sechs Monaten bestmöglich zu sichern. Deshalb wird für die Berechnung der Sechsmonatsfrist der Buchstaben a und b der ersten Klasse die Dauer eines vorangegangenen Nachlassverfahrens, eines Konkursaufschubes und eines Prozesses über die Forderung nicht mitgezählt. Mit dem Einbezug des ganzen Nachlassverfahrens bleibt das Privileg auch erhalten, wenn ein Nachlassvertrag widerrufen und der Konkurs durchgeführt wird.

Darüberhinaus rechtfertigt es sich, diese Regel auch für Konkursverfahren über ausgeschlagene Erbschaften anzuwenden, da zwischen Todestag und Anordnung der Nachlassliquidation oft mehrere Monate verstreichen. Dies kommt insbesondere dann vor, wenn die Erben die Erbschaft erst nach Aufnahme des

138

öffentlichen Inventars ausschlagen. Die in der ersten Klasse privilegierten Gläubiger haben in diesen Fällen keine Möglichkeit, auf eine Verkürzung dieser Frist hinzuwirken. Analog geregelt wird die Berechnung der Frist in Artikel 287a.

206.28

Verhältnis der Rangklassen

Artikel 220 Absatz 2 Die Aenderungen sind redaktioneller Art und betreffen nur den französischen Text.

207

Konkursverfahren

207.1

Feststellung Verfahrens

207.11

Inventaraufnahme

der Konkursmasse

und Bestimmung

des

Artikel 221 Absatz 2 Das geltende Recht enthält eine Bestimmung über die Rechtshilfe zwischen Konkursämtern verschiedener Kreise bei der Inventaraufnahme. Durch die neue allgemeine Regelung der Rechtshilfe in Artikel 4 wird diese Bestimmung überflüssig und kann deshalb aufgehoben werden.

207.12

Auskunfts- und Herausgabepflicht

Artikel 222 Wie in Artikel 9l werden in den Absätzen l und 2 die bei Verletzung betreibungsrechtlicher Pflichten anwendbaren Strafbestimmungen im Gesetzestext in Klammern aufgeführt (vgl. die Ausführungen zu Art. 91).

Die Vorschrift von Absatz 3 ist neu. Sie übernimmt die Regelung von Artikel 9l Absatz 3 (Verpflichtung zur Oeffnung von Räumlichkeiten und Behältnissen) für das Konkursverfahren.

139

In Absatz 4 wird auch für das Konkursverfahren die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Auskunftspflicht Dritter im Gesetz verankert (vgl. die Ausführungen zu Art. 91 Abs. 4 sowie Ziff. 8 des Anhanges zum Entwurf).

Absatz 5 führt neu auch für das Konkursverfahren die uneingeschränkte Auskunftspflicht von Behörden ein (vgl. die Ausführungen zu Art. 91 Abs. 5).

Absatz 6 übernimmt den Sinngehalt des geltenden Absatzes 3.

207.13

Rechte Dritter an Grundstücken

Artikel 226 Wie Artikel 138 Absatz 2 Ziffer 3 wird auch diese Vorschrift an die Terminologie des Zivilgesetzbuches angepasst.

207.14

Mitwirkung und Unterhalt des Gemeinschuldners

Artikel 229 Absätze l und 3 Wie in Artikel 91 wird die anwendbare Strafbestimmung im Gesetzestext in Klammern aufgeführt. Wiederum wird präzisiert, dass die Konkursverwaltung den Gemeinschuldner auf seine Pflichten und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam machen muss (vgl. dazu auch die Ausführungen zu den Art. 91 und 222).

Mit der Aenderung in Absatz 3 wird festgelegt, dass die Konkursverwaltung inskünftig nicht nur bestimmt, wie lange, sondern auch unter welchen Bedingungen der Gemeinschuldner und seine Familie in der bisherigen Wohnung verbleiben dürfen. Auch macht die neue Formulierung deutlich, dass der Gemeinschuldner keinen Rechtsanspruch auf unentgeltliches Wohnen besitzt. Die Konkursverwaltung kann also von ihm durchaus einen Mietzins verlangen. In diesem Zusammenhang sei festgehalten, dass Artikel 19 VZG im Konkurs nicht gilt.

Diese Bestimmung legt fest, dass der Schuldner bis zur Verwertung des Grundstückes weder zur Bezahlung einer Entschädigung für die von ihm benutzten Wohn- und Geschäftsräume noch zu deren Räumung genötigt werden kann.

140

207.15

Einstellung des Konkurses mangels Aktiven

Artikel 230 Absatz l wird im Sinne der Praxis präziser gefasst. Ueberdies wird klargestellt, dass das Konkursamt dem Konkursgericht die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven förmlich beantragen muss.

In erster Linie haftet das Massevermögen für die Kosten des Konkursverfahrens. Dies geht bereits aus Absatz l hervor.

Entsprechend wird Absatz 2 verdeutlicht.

Absatz 4 ist neu. Er legt fest, dass mit rechtskräftiger Einstellung des Konkurses die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen wieder aufleben. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet. Sinn dieser neuen Bestimmung ist es, die Rechte zu wahren, welche die Gläubiger in einem vorangegangenen Betreibungsverfahren erworben haben, und ihnen die Kosten zu ersparen, die mit einer neuen Betreibung zwangsläufig verbunden wären.

Eine Erleichterung für den Gläubiger in diesem Zusammenhang brachte bereits die Revision der Verordnung vom 7. Juni 1937 über das Handelsregister (HRegV; SR 221.411), die am 1.

Januar 1990 in Kraft getreten ist. Eine Gesellschaft, deren Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt worden ist, wird erst drei Monate nach der Publikation der Einstellung von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht. Das Recht, innert dieser Frist gegen die Löschung begründeten Einspruch zu erheben, wird nun, nebst den Vertretern -der Gesellschaft, auch Dritten, namentlich den Gläubigern, eingeräumt, und diese müssen, um eine Betreibung einzuleiten oder fortzuführen, nicht mehr die Wiedereintragung der Gesellschaft verlangen (Art. 66 Abs. 2 HRegV).

Artikel 230a Dieser Artikel ist neu und übernimmt geltendes Verordnungsrecht (Art. 133 und 134 VZG), das Gesetzescharakter hat.

Absatz l übernimmt die Regelung des geltenden Artikels 133 Absatz l VZG und erweitert ihren Anwendungsbereich. Damit wird die Frage, was mit den zum Nachlass gehörenden Grund-

141

stücken passiert, wenn der Konkurs bei einer ausgeschlagenen Erbschaft mangels Aktiven eingestellt wird, im SchKG geregelt.

Mit der Uebernahme dieser Verordnungsbestimmung rechtfertigt sich die Einschränkung auf Grundstücke nicht mehr. Sie wird deshalb auf alle Aktiven ausgedehnt, die im Zeitpunkt der Konkurseinstellung zum Nachlass gehören.

Absatz 2 nimmt die Regelung des geltenden Artikels 134 VZG auf. Ihr Geltungsbereich wird jedoch in zweierlei Hinsicht erweitert. Einmal ist die Bestimmung nun allgemein anwendbar, wenn der Konkurs gegenüber einer juristischen Person mangels Aktiven eingestellt wird, und nicht nur, wenn der Konkursit eine Aktiengesellschaft ist. Ueberdles kann neu nicht nur der Grundpfandgläubiger die Verwertung seines Grundpfandes, sondern jeder Pfandgläubiger die Verwertung seines Pfandes beim zuständigen Konkursamt verlangen. Zudem sieht dieser Absatz vor, dass das Amt dem Pfandgläubiger für die Einreichung seines Begehrens eine Frist setzt. Damit wird der Bezug zu Absatz 3 hergestellt, der die Rechtsfolge nach unbenutztem Fristablauf regelt.

Absatz 3 übernimmt den Sinngehalt des geltenden Artikels 133 Absatz 2 VZG. Der Anwendungsbereich der Bestimmung wird jedoch erweitert. Heute sieht sie vor, dass dann, wenn kein Abtretungsvertrag zustande kommt, die Aktiven nach Abzug der darauf haftenden Kosten, jedoch ohne die persönliche Schuldpflicht, auf den Staat Überbunden werden, wenn die zuständige kantonale Behörde die Uebertragung nicht ablehnt. Neu soll diese Rechtsfolge auch eintreten, wenn kein Gläubiger fristgemäss die Verwertung seines Pfandes verlangt.

Absatz 4 ist neu. Die Bestimmung übernimmt die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die konkursamtliche Versteigerung anzuordnen ist, wenn der Staat den Erwerb nach Absatz 3 ablehnt (vgl. BGE 7l III 169).

207.16

Summarisches Konkursverfahren

Artikel 231 Nach den Erfahrungen der letzten Jahrzehnte sind GläubigerVersammlungen bei Durchführung von Konkursen im ordentlichen Verfahren verhältnismässig selten beschlussfähig. Namentlich der Zeitaufwand für die Teilnahme an diesen Versammlungen

142

lohnt sich für viele Gläubiger nicht. Deshalb wird in Absatz Ì der Anwendungsbereich des summarischen Konkursverfahrens, das ohne Gläubigerversammlungen auskommt, allgemein auf einfache Verhältnisse ausgedehnt. Damit soll der Entwicklung in der Praxis Rechnung getragen werden. Wie bereits in Artikel 230 Absatz l wird auch hier klargestellt, dass das Konkursamt dem Richter die Durchführung des summarischen Verfahrens förmlich beantragen muss.

Abgesehen von der Präzisierung, dass der Gläubiger für diejenigen Kosten, die voraussichtlich nicht gedeckt sind, hinreichende Sicherheit leisten muss, wird Absatz. 2 lediglich redaktionell an den nachfolgenden angepasst.

Der Einleitungssatz von Absatz 3 stellt klar, dass die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens grundsätzlich auch für das summarische Konkursverfahren gelten, soweit die nachfolgenden Ziffern nicht etwas anderes vorschreiben.

In den Ziffern 14 fasst der Entwurf neu alle für das summarische Konkursverfahren massgebenden besonderen Vorschriften zusammen. Einige von ihnen sind im geltenden Absatz 3, der grössere Teil jedoch in der Verordnung vom 13.

Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV; SR 281.32) enthalten.

Ziffer l übernimmt die Regelung von Artikel 96 Buchstabe a KOV, wonach im summarischen Verfahren in der Regel keine Gläubigerversammlungen einberufen werden. Doch kann das Konkursamt bei Vorliegen besonderer Umstände von diesem Grundsatz abweichen und eine Versammlung einberufen oder einen Gläubigerbeschluss auf dem Zirkularweg herbeiführen.

Einschränkungen für die Zulässigkeit der Zirkularbeschlüsse, wie sie im neuen Artikel 255a vorgesehen sind, drängen sich hier nicht auf.

In Ziffer 2 wird für die Frist zur Forderungseingabe neu auf Artikel 232 Absatz 2 Ziffer 2 verwiesen. Damit wird die im geltenden Recht enthaltene verkürzte Frist von 20 Tagen für die Forderungseingabe aufgehoben. Die Eingabefrist beträgt somit sowohl im ordentlichen wie auch im summarischen Konkursverfahren einen Monat.

Darüberhinaus übernimmt Ziffer 2 den Teil des geltenden Absatzes 3, der sich mit der Verwertung befasst, und schreibt mit Blick auf Artikel 96 Buchstabe b KOV vor, dass dabei auch

143

der Artikel 256 Absätze 2-4 zu berücksichtigen ist. Aufgrund des Sachzusammenhanges wird schliesslich die Regelung, wonach Grundstücke erst verwertet werden dürfen, wenn das Lastenverzeichnis erstellt ist, hier angefügt.

Ziffer 3 übernimmt im wesentlichen Artikel 31 Absatz l und 32 KOV. Sie schreibt vor, dass das Konkursamt die Kompetenzstücke im Inventar bezeichnen und dieses zusammen mit dem Kollokationsplan auflegen muss.

Ziffer 4 übernimmt aus Artikel 96 Buchstabe c KOV die Regelung, dass die Verteilungsliste nicht aufgelegt werden muss.

Absatz 4 wird aufgehoben hievor).

(vgl. die Ausführungen

207.2

schuldenruf

207.21

oeffentliche Bekanntmachung

zu Abs. 3

Artikel 232 Absatz l und Absatz 2 Ziffern 2-6 Der Gliederungstitel vor Artikel 231 wird neu vor Artikel 232 eingefügt. Diese Aenderung hängt mit dem Verzicht auf die verkürzte Eingabefrist für Forderungen im summarischen Konkursverfahren zusammen (vgl. Art. 231 Abs. 3).

Absatz l verpflichtet das Konkursamt, die Konkurseröffnung sowohl im ordentlichen als auch im summarischen Konkursverfahren öffentlich bekanntzumachen. Für das summarische Konkursverfahren war diese Regelung im geltenden Artikel 231 Absatz 3 enthalten.

Das geltende Recht sieht im letzten Satz der Ziffer 2 von Absatz 2 vor, dass das Konkursamt die Eingabefrist für Gläubiger, die ausserhalb Europas wohnen, verlängern kann. Da nun Artikel 33 Absatz 2 allgemein bestimmt, dass eine Frist angemessen verlängert werden kann, wenn ein am Verfahren Beteiligter im Ausland wohnt, kann auf den erwähnten Zusatz verzichtet werden.

Neu sind nicht nur Originale oder amtlich beglaubigte Abschriften als Beweismittel für die Forderungen zugelassen, sondern es genügen auch einfache Kopien. Diese Aenderung

144

drängt sich angesichts des heutigen Standes der Reproduktionstechnik und im Hinblick auf ihre rasche Weiterentwicklung auf (vgl. dazu auch Art. 962 OR und die dazugehörigen Ausführungsvorschriften).

Wie in Artikel 91 werden in den Ziffern 3 und 4 die bei Verletzung betreibungsrechtlicher Pflichten anwendbaren Strafbestimmungen im Gesetzestext in Klammern aufgeführt. Gleichzeitig wird klargestellt, dass die Bekanntmachung auf die strafrechtlichen Folgen bei Unterlassung hinweisen muss (vgl.

dazu auch die Ausführungen zu Art. 91).

Das geltende Recht sieht vor, dass die Publikation eine Einladung zu einer ersten Gläubigerversammlung enthalten muss, die spätestens zehn Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung stattzufinden hat. Diese Frist wird in Ziffer 5 aus praktischen Gründen auf 20 Tage verlängert.

Da es andererseits zu den Aufgaben der ersten Gläubigerversammlung gehört, Beschlüsse über dringliche Fragen zu fassen, scheint eine weitergehende Verlängerung der Frist nicht vertretbar.

Ziffer 6 ist neu und erklärt eine Vorschrift des geltenden Betreibungsrechts (Art. 67 Ziff. l letzter Satz) ausdrücklich auch im Konkursverfahren als anwendbar.

207.22

Spezialanzeige an die Gläubiger

Artikel 233 Die Aenderungen sind redaktioneller Art und betreffen nur den französischen Text.

207.23

Besondere Fälle

Artikel 234 Aufgrund der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens wird der Vorentwurf ergänzt und der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ausgedehnt. Nicht nur wenn der Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft ein erbrechtlicher Schuldenruf vorausgegangen ist, sondern neu auch, wenn in einem Nachlassverfahren vor dem Konkurs bereits ein Schuldenruf stattgefunden hat, müssen bereits angemeldete Gläubiger ihre Forderungen nicht neu eingeben. Indessen versteht es sich von

145

selbst, dass seit dem ersten Schuldenruf eingetretene Aenderungen in Bestand oder Höhe einer Forderung dem Konkursamt zu melden sind.

207.3

Verwaltung

207.31

Erste

Gläubigerversammlung

Artikel 235 Absatz 4 Der im geltenden Recht verwendete Begriff "absolute Stimmenmehrheit" wird in der Praxis verschieden ausgelegt.

Deshalb wird dieser Absatz einer Anregung verschiedener Vernehmlasser folgend in die Revision einbezogen, und es wird im ersten Satz präzisiert, dass die Versammlung mit der absoluten Mehrheit der stimmenden Gläubiger beschliesst. Die neu gewählte Formulierung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 40 III 1).

Artikel 236 Diese Vorschrift befasst sich mit der Beschlussunfähigkeit der ersten Gläubigerversammlung. Stellt das Konkursamt fest, dass die Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist, so ist es neu verpflichtet, die anwesenden Gläubiger über den Bestand der Masse, das heisst über Aktiven und Passiven, zu orientieren.

Wie nach geltendem Recht verwaltet das Konkursamt in der Folge die Masse bis zur zweiten Gläubigerversammlung. Abgesehen von Notverkäufen (Art. 243 Abs. 2), die durch die Befugnis des Konkursamtes zur Verwaltung der Masse abgedeckt sind, dürfen jedoch vor der zweiten Gläubigerversammlung keine Aktiven verwertet werden.

Der Wortlaut des Artikels wird in diesem Sinne präzisiert.

Im Vernehmlassungsverfahren wurde vorgeschlagen, die Bestimmung dahin zu ergänzen, dass das Konkursamt den Gläubigern durch Rundschreiben die Einsetzung einer ausseramtlichen Konkursverwaltung beantragen kann, wenn es sich ausserstande sieht, die Verwaltung der Masse selbst zu übernehmen. Da Artikel 255a, der neu die Zulässigkeit und die Voraussetzungen von Zirkularbeschlüssen regelt, auch anwendbar ist, wenn die erste Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist, drängt sich indessen eine Ergänzung im vorgeschlagenen Sinne nicht auf.

146

Artikel 237 Absatz 3 Einleituncrssatz und Ziffern 3 und 5 Die neue Formulierung des Einleitungssatzes verdeutlicht, dass dem Gläubigerausschuss im Rahmen der Kompetenzen der Gläubigerversammlung auch andere Aufgaben als die im Gesetz ausdrücklich genannten übertragen werden können. Nur wenn kein Beschluss über den Aufgabenkreis des Ausschusses gefasst wird, kommen diesem die in den Ziffern 1-5 genannten Pflichten zu.

Im Vernehmlassungsverfahren wurde verschiedentlich beantragt, im Gesetz klarzustellen, dass auch eine juristische Person als ausseramtliche Konkursverwaltung eingesetzt werden kann.

Dies ist in Lehre (siehe u.a. Amonn, § 45 N 16) und Rechtsprechung (vgl. etwa BGE 101 III 43) unbestritten, weshalb eine Ergänzung des Gesetzes in diesem Sinne nicht nötig erscheint.

Die Aenderungen in den Ziffern 3 und 5 sind redaktioneller Art und betreffen nur den französischen Text.

Artikel 238 Absatz 2 Die Aenderungen sind redaktioneller Art und betreffen nur den französischen Text.

Artikel 239 Nach dem geltenden Wortlaut von Absatz l können die Beschlüsse der ersten Gläubigerversammlung nur von den Gläubigern mit Beschwerde, angefochten werden. Der Entwurf verzichtet auf diese Einschränkung und öffnet damit den Kreis der Beschwerdeberechtigten, ohne diese namentlich zu bezeichnen. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 103 III 23, 101 III 44, 95 III 28, 94 III 88, 90 III 86, 88 III 34, 85 III 180, 72 III 29) hinzuweisen, in der namentlich auch eine Anfechtungsbefugnis des Gemeinschuldners anerkannt wird.

Im Vernehmlassungsverfahren wurde verschiedentlich beantragt, die Beschwerdefrist von fünf auf zehn Tage zu verlängern. Die Beschlüsse der ersten Gläubigerversammlung haben indessen nur Fragen zum Gegenstand, deren Erledigung keinen Aufschub duldet. Auf eine Verlängerung der ABeschwerdefrist wird deshalb verzichtet.

147

Die Aenderungen in Absatz 2 sind redaktioneller Art und betreffen nur den französischen Text.

207.32

Konkursverwaltung

Artikel 241 Diese Vorschrift wird mit weiteren Verweisungen ergänzt, die auch für die ausseramtliche Konkursverwaltung gelten. Es handelt sich um die Artikel 10 (Ausstandspflicht), 14 Absatz 2 Ziffern l, 2 und 4 (Disziplinarbefugnisse), 18 (Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbehörde) sowie 34 und 35 (Mitteilungen der Aemter). Gestrichen wurde hingegen der Verweis auf Artikel 5, weil jene Vorschrift in ihrer neuen Fassung die Verantwortlichkeit der ausseramtlichen Konkursverwaltung direkt regelt (vgl. Art. 5 Abs. 1).

Artikel 242 In Absatz l wird verdeutlicht, dass die Konkursverwaltung durch ihre Verfügung bloss das Aussonderungsverfahren einleitet und nicht, wie sich aus dem geltenden Wortlaut schliessen liesse, selbständig über die Herausgabe der Gegenstände entscheidet, welche von Dritten beansprucht werden.

* Das Aussonderungs- beziehungsweise Admassierungsverfahren im Konkurs ist mit dem Widerspruchsverfahren in der Betreibung auf Pfändung eng verwandt. Deswegen wird die Klagefrist auch hier in Absatz 2 auf 20 Tage verlängert (vgl. hiezu die Ausführungen zu Art. 83 Abs. 2).

Neu schreibt Absatz 2 zudem vor, wo die Aussonderungsklage einzureichen ist. Da es sich um eine konkursrechtliche Klage handelt, wird als Gerichtsstand der Konkursort vorgeschrieben.

Absatz 3 ist neu und stellt im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 99 III 12) klar, in welchen Fällen die Konkursmasse gegen den Drittansprecher klagen muss. Dies ist dann der Fall, wenn die Konkursmasse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Gemein-

148

Schuldners beansprucht (Admassierung). Mit der im Entwurf verwendeten allgemeinen Formulierung wird klargestellt, dass nicht nur die Klage auf Herausgabe, sondern auch andere im Bundesrecht vorgesehene Klagen wie beispielsweise die Grundbuchberichtigungsklage zulässig sind. Diese Formulierung wurde gewählt, um nicht den Kreis der nach Bundesrecht zulässigen Klagen einzuschränken.

Artikel 243 Absatz 2 Dieser Absatz erweitert gegenüber dem geltenden Recht die Voraussetzungen, unter denen ein Notverkauf zulässig ist.

Ohne Aufschub verwertet werden dürfen nun auch Gegenstände, die unverhältnismässig hohe Aufbewahrungskosten verursachen (vgl. auch die Ausführungen zu Art. 124 Abs. 2).

Abgesehen von den in diesem Absatz abschliessend aufgezählten Fällen dürfen Vermögensgegenstände erst nach der zweiten Gläubigerversammlung verwertet werden. Vorher sind die Aktivwerte der Masse grundsätzlich bloss zu erhalten, das heisst vor Verlust zu bewahren.

207.4

Erwahrung der Konkursforderungen und der Gläubiger

207.41

Aufnahme von Amtes wegen

Kollokation

Artikel 246 Aufgrund der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens wird diese Vorschrift in die Revision einbezogen. Die Hypothekenbücher werden im Entwurf nicht mehr erwähnt, da es selbstverständlich ist, dass dort, wo das eidgenössische Grundbuch noch nicht eingeführt ist, an seine Stelle die entsprechende kantonalrechtliche Grundbucheinrichtung tritt (vgl. dazu auch Art. 138 Abs. 2 Ziff. 3).

207.42

Kollokationsplan

Artikel 247 Absatz l enthält neu nur noch die Regelung, dass die Konkursverwaltung den Kollokationsplan erstellen muss. Die ' im

149

geltenden Recht dafür vorgesehene Frist von 20 Tagen hat sich in der Praxis als viel zu kurz erwiesen und wird deshalb auf 60 Tage verlängert.

Der zweite Satz des geltenden Absatz l wird neu als selbständiger Absatz 3 in den Entwurf aufgenommen.

Absatz 2 ist neu. Mit der gesetzlichen Regelung der Grundzüge der Lastenbereinigung im Konkurs wird verschiedenen Anträgen im Vernehmlassungsverfahren Rechnung getragen. Die Lastenbereinigung im Konkurs ist heute lediglich auf Verordnungsstufe geregelt (vgl. Art. 125 VZG). Wie die Lastenbereinigung im Pfändungsverfahren (Art. 140) gehört jedoch auch sie ins Gesetz.

Absatz 3 ist neu und übernimmt den zweiten Satz des geltenden Absatz 1. Klargestellt wird gegenüber dem geltenden Recht, dass die Konkursverwaltung dem Gläubigerausschuss nicht nur den Kollokationsplan, sondern auch das Lastenverzeichnis zur Genehmigung unterbreiten muss. Heute muss der Gläubigerausschuss Aenderungen daran innert drei Tagen anbringen. Auch hier hat die Erfahrung gezeigt, dass die Frist zu knapp bemessen ist. Sie wird deshalb auf zehn Tage verlängert. Wie nach geltendem Recht hat der Gläubigerausschuss weiterhin blosse Abweisungskompetenz.

Absatz 4 ist neu und übernimmt den Sinngehalt des geltenden Absatz 2. Klargestellt wird jedoch, dass die Aufsichtsbehörde alle Fristen dieses Artikels verlängern kann.

Artikel 250 Die geltende Regelung der Kollokationsklage wird präzisiert und übersichtlicher gegliedert.

Absatz l übernimmt den Inhalt des geltenden Absatzes l sowie des ersten Halbsatzes des geltenden Absatzes 2. Er umschreibt damit die Fälle, wo der Gläubiger gegen die Masse zu klagen hat, und zwar beim Richter am Konkursort. Die Klagefrist wird auf 20 Tage verlängert (vgl. dazu die Ausführungen zu Art. 83 Abs. 2).

Absatz 2 übernimmt die Regelung des zweiten Halbsatzes des geltenden Absatzes 2 sowie jene des geltenden Absatzes 3. Er umschreibt die Fälle, wo sich , die Kollokationsklage eines Gläubigers gegen einen anderen Gläubiger richtet. Die heute

150

in einem selbständigen Absatz geregelten Urteilswirkungen werden des Sachzusammenhanges wegen hier angefügt.

Die Absätze l und 2 umschreiben die Fälle, in denen die Kollokationsklage eingereicht werden muss, abschliessend. Im Gegensatz zur Pfändungsbetreibung, wo die Kollokation der eigenen Forderung mit Beschwerde anzufechten ist, ist im Konkurs hierfür der Prozessweg zu beschreiten, denn es sind materiellrechtliche Fragen zu prüfen. Im Vernehmlassungsverfahren wurde angeregt, im Gesetz ausdrücklich zu regeln, dass die Verletzung formeller Vorschriften über die Art und Weise der Aufstellung und der Auflage des Kollokationsplanes mit Beschwerde nach den Artikeln 17 ff. geltend zu machen ist. Auf eine solche Ergänzung wird verzichtet, da sich dies in Verbindung mit Artikel 17 Absatz l ergibt.

Im Vernehmlassungsverfahren wurde weiter vorgeschlagen, im SchKG festzuhalten, dass das Lastenverzeichnis mit Kollokationsklage angefochten werden kann. Eine derartige Ergänzung des Entwurfes ist nicht notwendig, da sich dieser Schluss aus Artikel 247 Absatz 2 ziehen lässt. Das Lastenverzeichnis bildet danach Bestandteil des Kollokationsplanes und kann folglich mit der Kollokationsklage angefochten werden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang die in Artikel 127 Absatz l VZG enthaltene Einschränkung: Die Kurrentgläubiger sind zur Anfechtung der Lastenverzeichnisse über die Grundstücke nicht berechtigt, soweit es sich nur um die Frage des Vorranges eines Pfandgläubigers vor dem andern handelt, und sie können sich auch nicht einer Kollokationsklage anschliessen, die ein Pfandgläubiger gegen einen andern angestrengt hat.

Absatz 3 entspricht dem geltenden Absatz 4.

Artikel 251 Absatz 3 Die Aenderungen sind redaktioneller Art und betreffen nur den französischen Text.

151

207.5

Verwertung

207.51

Zweite Gläubigerversammlung

Artikel 252 Absätze l und 2 Absatz l des geltenden Rechts ist schwerfällig formuliert und wird deshalb neu gefasst. Nach der geltenden Regelug sind diejenigen Gläubiger, deren Forderungen von der Konkursverwaltung ganz oder teilweise anerkannt sind, zur zweiten Gläubiger-Versammlung einzuladen.

Mit Blick auf die Vernehmlassungsergebnisse sieht der Entwurf vor, dass die Einladung an alle Gläubiger geht, deren Forderung nicht bereits rechtskräftig abgewiesen sind. Damit werden also Gläubiger, die gegen die Abweisung ihrer Forderungen Kollokationsklage eingereicht haben, den Gläubigern, deren Forderungen anerkannt sind, verfahrensmässig gleichgestellt.

Im Vernehmlassungsverfahren wurde verschiedentlich festgestellt, dass die zweite Gläubigerversammlung den Gläubigern wie auch der Konkursverwaltung oft mehr Schaden als Nutzen bringe, weshalb ihre Durchführung fakultativ sein müsse. Zur Begründung wurde auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 103 III 79, 101 III 76, 69 III 20, 54 III 122, 48 III 45) verwiesen, wonach Beschlüsse der zweiten Gläubigerversammlung auch auf dem Zirkularweg gefasst werden dürfen.

Dies.e Rechtsprechung wird dem Grundsatz nach im neuen Artikel 255a kodifiziert. Sodann sei auf die Erweiterung des Anwendungsbereichs des summarischen Konkursverfahrens hingewiesen. Trotz grundsätzlichen Festhaltens an der zweiten Gläubigerversammlung wird somit den Anliegen der Vernehmlasser Rechnung getragen.

Absatz 2 worden.

ist

lediglich

geringfügig

redaktionell

geändert

Artikel 254 Diese Vorschrift befasst sich mit der Beschlussfähigkeit der zweiten Gläubigerversammlung (vgl. hiezu auch Art. 236).

152

207.52

Weitere Gläubigerversammlungen

Artikel 255 Eine Gläubiger-Versammlung ist beschlussfähig, wenn ein Viertel der Gläubiger anwesend oder vertreten ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der stimmenden Gläubiger (vgl. Art. 235 Abs. 3 und 4 sowie 252 Abs. 3). Nach geltendem Recht kann jedoch nur die Mehrheit aller Gläubiger die Einberufung weiterer Versammlungen verlangen.

Im Interesse der Gläubiger soll die Durchführung weiterer Gläubigerversammlungen erleichtert werden. Deshalb soll neu genügen, dass ein Viertel der Gläubiger die Einberufung verlangt.

207.53

Zirkularbeschluss

Artikel 255a Diese Vorschrift ist neu. In Absatz l wird die langjährige Rechtsprechung des Bundesgerichts verankert (vgl. BGE 103 III 79, 101 III 52 und 77 mit Hinweisen). Um einer Abwertung der Gläubigerversammlung entgegenzuwirken, sollen aber nach dem Entwurf Zirkularbeschlüsse nicht voraussetzungslos, sondern nur in dringenden Fällen oder bei Beschlussunfähigkeit zulässig sein. Ein auf dem Zirkularweg unterbreiteter Antrag ist nach dem Entwurf angenommen, wenn die Mehrheit der Gläubiger ihm innert der angesetzten Frist ausdrücklich oder stillschweigend zustimmt. Es wird darauf verzichtet, für die Beschlussfassung eine nach Tagen bestimmte Frist festzulegen.

Die Konkursverwaltung soll die Möglichkeit haben, die Frist entsprechend den konkreten Verhältnissen festzusetzen.

Im Vernehmlassungsverfahren wurde verschiedentlich beantragt, Artikel 255a dahin zu ergänzen, dass die Konkursverwaltung den Gläubigern die Anträge nicht nur individuell mit eingeschriebenem Brief, also mit Spezialanzeige, sondern auch durch Publikation unterbreiten kann. Kennt die Konkursverwaltung nicht alle Gläubiger, wie dies im Zeitpunkt der ersten Gläubigerversammlung häufig der Fall ist, so soll sie die Anträge publizieren können. Die bekannten Gläubiger erhalten aber auch in diesem Fall eine Spezialanzeige.

Artikel 255a wird in diesem Sinne mit einem Absatz 2 ergänzt.

153

207.54

Verwertungsmodus

Artikel 256 Absätze 2-4 Im Vernehmlassungsverfahren wurde ein Verbot der von Privaten durchgeführten Verwertungen beantragt. Das Bundesgericht hat sich zu dieser Frage wiederholt geäussert (vgl. BGE 105 III 67, 103 III 45, 102 III 164). In seinem Entscheid 105 III 65 hat es festgestellt, dass die Verwertung etwa einer Kunstsammlung besondere Sachkunde und Beziehungen zu allfälligen Interessenten (Händlern, Kunstsammlern) verlange, solle ein gutes Ergebnis erzielt werden. Beschlössen die Gläubiger, die Verwertung von Kunstgegenständen einem Auktionar zu übertragen, weil sie sich davon trotz der hohen Kosten ein besseres Verwertungsergebnis versprächen, und werde bei der Auktion das Recht der Gläubiger, selber Kaufangebote zu machen, gewahrt, so sei ein solches Vorgehen nicht ohne weiteres bundesrechtswidrig. Mit Blick auf diese sehr zurückhaltende Rechtsprechung des Bundesgerichts kann auf ein ausdrückliches Verbot verzichtet werden.

Die Aenderungen in Absatz 2 sind redaktioneller Art und betreffen nur den französischen Text.

Absatz 3 ist neu. Er verankert eine langjährige Rechtsprechung des Bundesgerichts dem Grundsatze nach im Gesetz (vgl. BGE 101 III 56 E.3c mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch die sachliche Begrenzung dieser Regel auf Grundstücke und Vermögensgegenstände von bedeutendem Wert.

Absatz 4 ist neu. Artikel 79 Absatz l KOV schreibt vor, dass Anfechtungsansprüche nach den Artikeln 285 ff. weder versteigert noch sonstwie veräussert werden dürfen. Diese Verordnungsbestimmung hat Gesetzescharakter, Die Abtretbarkeit dieser Ansprüche nach Artikel 260 wird dadurch nicht berührt.

Der Vollständigkeit halber sei hier zudem auf Artikel 68b Absatz 4 verwiesen, der die Versteigerung des Anteils eines Ehegatten am Gesamtgut untersagt.

207.55

Versteigerung

Artikel 257 Absätze l und 2 Die Aenderungen sind redaktioneller Art und betreffen nur den französischen Text.

154

Artikel 258 Absätze l und

2

Die Aenderungen in Absatz l sind redaktioneller Art und betreffen nur den französischen Text.

Der geltende Absatz 2 präzisiert, dass für die Verwertung eines Grundstückes lediglich die Absätze l und 3 von Artikel 142 gelten. Art. 142 Absatz 2 hat im Konkurs keine Bedeutung.

Der zweite Satz ist neu und übernimmt den Sinngehalt von Artikel 130 Absatz 2 VZG. Die Gläubiger können für die erste Versteigerung die Festsetzung eines Mindestgebots beschliessen. Diese Vorschrift hat Gesetzescharakter.

Artikel 259 Die neue Fassung stellt klar, dass die für das Pfändungsverfahren geltenden Vorschriften für die Steigerungsbedingungen im Konkurs nur sinngemäss gelten. So ist beispielsweise der zweite Satz von Artikel 135 Absatz l im Konkurs nicht anwendbar. Der Gemeinschuldner wird mit der Versteigerung seiner Grundstücke sofort frei, auch wenn Schulden aus Grundpfandverschreibung oder aus Schuldbrief Überbunden werden. Die Verweisung ist nicht abschliessend.

207.56

Abtretung von Rechtsansprüchen

Artikel 260 Absätze l und 3 Die Aenderungen in Absatz l sind redaktioneller Art und betreffen nur den französischen Text.

Absatz 3 ist neu. Er übernimmt den Sinngehalt von Artikel 79 Absatz 2 KOV. Die fragliche Verordnungsbestimmung spricht an sich nur von Versteigerung der streitigen Rechtsansprüche.

Die Rechtsprechung hat jedoch anerkannt, dass diese Ansprüche auch freihändig verkauft werden dürfen (vgl. BGE 78 III 167).

Diese Schlussfolgerung übernimmt der Entwurf, indem er allgemein von "Verwertung" spricht.

Im Vernehmlassungsverfahren wurde verschiedentlich vorgeschlagen, diesen Absatz als Kann-Vorschrift zu konzipieren, was hiermit auch geschieht. Die Konkursverwaltung erhält damit die Möglichkeit, auf die Verwertung von streitigen

155

Ansprüchen überhaupt zu verzichten, etwa wenn von der Verwertung kein nennenswertes Ergebnis zu erwarten ist. Verzichtet die Konkursverwaltung auf die Verwertung, so erlischt der Konkursbeschlag, und das Verfügungsrecht über den streitigen Anspruch fällt an den Schuldner zurück (vgl. BGE 68 III 104) .

207.57

Heimstätten

Artikel 260bis Die Vorschrift wird aufgehoben (vgl. dazu die Ausführungen zu Art. 143Ms) .

207.6

Verteilung

207.61

Verteilungsliste und Schlussrechnung

Artikel 261 Die Aenderungen sind redaktioneller Art und betreffen nur den französischen Text.

207.62

Verfahrenskosten

Artikel 262 Die Regel des geltenden Absatzes l soll neu auch für die Kosten der Aufnahme eines Güterverzeichnisses Anwendung finden. Denn Interesse am Güterverzeichnis haben alle Gläubiger.

Absatz 2 des geltenden Rechts sieht vor, dass aus dem Erlös der Pfandgegenstände nur die Kosten ihrer Verwaltung und Verwertung gedeckt werden. Neu werden auch die mit der Inventur zusammenhängenden Kosten berücksichtigt. Sie sind dem Pfandgläubiger anteilsmässig zu belasten.

156

207.63

Verlustschein

Artikel 265 Absätze 2 und 3 Ein Konkursverlustschein hat nach Absatz 2 grundsätzlich die gleichen Rechtswirkungen wie ein Pfändungsverlustschein. Dies wird durch präzisere Verweise auf die Artikel betreffend das Pfändungsverfahren zum Ausdruck gebracht. Einmal berechtigt der Konkursverlustschein zum Arrest, sodann ist die durch ihn verurkundete Forderung unverzinslich (Art. 149 Abs. 4), und neu verjährt sie nach 20 Jahren (Art. 149a).

Der Entwurf hält am Grundsatz fest, dass gestützt auf den Konkursverlustschein eine neue Betreibung nur eingeleitet werden kann, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Die Einrede mangelnden neuen Vermögens soll ohne zeitliche Beschränkung vorgebracht werden können. Nach der Generalliquidation soll der Schuldner sich wirtschaftlich und sozial erholen können. Bei zeitlicher Beschränkung der Einrede würde sich der wirtschaftliche Zusammenbruch in der Regel wohl nur wiederholen, womit letztlich auch den GläubigerInteressen nicht gedient ist.

In der Folge sei kurz auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Begriff des "neuen Vermögens" hingewiesen. Darunterist nur neues Nettovermögen zu verstehen, also der Ueberschuss der nach Beendigung des Konkurses erworbenen Aktiven über die neuen Passiven (BGE 109 III 93, 99 la 19). Blosses Bruttovermögen genügt nicht. Neues Vermögen liegt nach der zitierten Rechts sprechung aber nicht erst dann vor, wenn der Schuldner solches tatsächlich förmlich kapitalisiert hat, sondern schon, wenn er dank seines Einkommens zur Vermögenskapitalisierung an sich in der Lage wäre. Damit wird verhindert, dass der Schuldner unter Berufung auf formelle Vermögenslosigkeit sein Einkommen zu Lasten seiner Altgläubiger verprassen kann. Der Auslegung des Bundesgerichts liegt der Gedanke des Rechtsmissbrauchsverbotes (Art. 2 ZGB) zugrunde. Angesichts seines Einkommens ist der Schuldner zu behandeln, als ob er tatsächlich neues Vermögen gebildet hätte. Das Beispiel des Verprassens ist jedoch nicht das einzige einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf formelle Vermögenslosigkeit. Wo etwa der Schuldner seine Unternehmung als einzigen Vermögenswert auf seinen Ehegatten überträgt, ohne die Substanz und den Ertrag hingegen wirtschaftlich preiszugeben, wäre das Abstellen auf die formelle Rechtslage ebenso stossend.

Wo somit - in Verallgemeinerung der

157

Kasuistik - der Schuldner zwar nicht rechtlich, aber doch wirtschaftlich über neues Vermögen verfügt, sollen die Altgläubiger wieder zum Zuge kommen dürfen (vgl. Amonn, § 48 N 23f). Dem Schuldner soll es verwehrt sein, neues Vermögen hinter formellen Rechten Dritter zu verstecken. Die neue Formulierung des Absatzes 2 konkretisiert in diesem Sinne das Rechtsmissbrauchsverbot, und will den Richter zu wirtschaftlicher Betrachtungsweise ermuntern (bzgl. Pfändbarkeit des "wirtschaftlichen Vermögens" vgl. die Erläuterungen bei Art. 265a Abs 4) .

Nach dem geltenden Absatz 3 hat das Gericht im beschleunigten Verfahren über das Vorhandensein neuen Vermögens zu entscheiden, wenn der Schuldner dieses mit begründetem Rechtsvorschlag bestreitet. Im Vernehmlassungsverfahren wurde die Bestimmung verschiedentlich kritisiert. So wurde etwa vorgeschlagen, über das Vorhandensein neuen Vermögens nicht im beschleunigten, sondern im summarischen Verfahren zu befinden, die Abklärung des Sachverhaltes von Amtes wegen vorzunehmen oder die Beweislast umzukehren. Sämtlichen Anträgen ist der Wunsch nach Besserstellung des Gläubigers im betreffenden gerichtlichen Verfahren gemeinsam. Dies mit Blick auf die tatsächlichen Schwierigkeiten, die sich dem Gläubigerstellen, wenn er im ordentlichen Verfahren den Beweis für das Vorliegen neuen Vermögens des Schuldners antreten muss.

- Der Entwurf trägt der Kritik Rechnung. Er sieht in Artikel 265a ein neues zweistufiges Verfahren vor (vgl. die Ausführungen zu Art. 265a). Auf den geltenden Absatz 3 des Artikels 265 kann deshalb verzichtet werden.

Artikel 265a Diese Vorschrift ist neu und regelt das Verfahren für den Fall, dass der Schuldner neues Vermögen bestreitet. Auf begründeten Rechtsvorschlag des Schuldners hin wird zunächst in einem gerichtlichen Bewilligungsverfahren summarisch geprüft, ob neues Vermögen vorliegt oder nicht. Dabei muss der Schuldner seine Einkommens und Vermögensverhältnisse darlegen und glaubhaft machen, dass er nicht zu neuem Vermögen gekommen ist. Durch die verstärkte Mitwirkungspflicht des Schuldners wird der Gläubiger entlastet. Je nach Ausgang des Verfahrens können Gläubiger und Schuldner beim Richter des Betreibungsortes Klage einreichen. Die Klage wird im beschleunigten Verfahren beurteilt. Diese zweite Stufe des

158

Verfahrens entspricht damit im wesentlichen der geltenden Regelung von Artikel 265 Absatz 3. Unterschiede ergeben sich nur insoweit, als die Klägerrolle nicht wie bisher immer dem Gläubiger obliegt, sondern auch dem Schuldner zufallen kann.

Absatz l verpflichtet das Betreibungsamt, den Rechtsvorschlag dem Richter vorzulegen. Gerichtsstand ist der Betreibungsort.

Gleichzeitig wird festgelegt, dass der Richter den Parteien vor seinem Entscheid das rechtliche Gehör gewähren muss. Der Entscheid des Richters ist endgültig; kantonale Rechtsmittel ordentliche und ausserordentliche - sind mithin ausgeschlossen. Der Rechtsschutz der Parteien erleidet dadurch keine Einbusse. Denn wer mit dem Bewilligungsentscheid nicht einverstanden ist, kann gemäss Absatz 4 Klage erheben. Der Streitgegenstand ist derselbe.

Absatz 2 führt eine verstärkte Mitwirkungspflicht des Schuldners im Bewilligungsverfahren ein> Verlangt wird, dass der Schuldner seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegt und glaubhaft macht, dass er nicht zu neuem Vermögen gekommen ist. Verweigert der Schuldner die Mitwirkung, so wird der Richter den Rechtsvorschlag nicht bewilligen, es sei denn, der Vermögensmangel sei offensichtlich. Damit wird der Schuldner - will er sich weiter verteidigen - als Kläger auf den Prozessweg gezwungen.

Das neue, dem ordentlichen Prozess vorgelagerte Bewilligungsverfahren bezweckt somit dreierlei: es verteilt die Parteirollen für den allfälligen späteren Feststellungsprozess, es erlaubt dem Gläubiger durch die Dokumentierungslast des Schuldners eine bessere Einschätzung der Prozesschancen, und letztlich will es der Prozessökonomie dienen, indem es - bei entsprechender Einsicht der Parteien freilich - den ordentlichen Prozess erübrigt.

Absatz 3 legt fest, dass der Richter auch das Pfändungssubstrat bestimmt, wenn er den Rechtsvorschlag nicht bewilligt.

Absatz 4 sieht vor, dass der Schuldner und der Gläubiger innert 20 Tagen nach der Eröffnung des Entscheides über den Rechtsvorschlag auf dem ordentlichen Prozessweg beim Richter des Betreibungsortes Klage einreichen können. Für die Dauer der Klagefrist sei auf die Ausführungen zu Artikel 83 Absatz 2 verwiesen.

159

Artikel 288 Absatz 2 des Entwurfs der Expertenkommission hat dem Gläubiger eine zusätzliche "Anfechtungsklage" geben wollen. Mit ihr hätte der Gläubiger Rechtshandlungen des Schuldners anfechten sollen, mit denen die Bildung neuen Vermögens absichtlich verhindert worden ist.

Dieses zusätzliche Klageverfahren ist jedoch entbehrlich: Gemäss dem neuen Artikel 265 Absatz 2 gehört zum neuen (und damit pfändbaren) Vermögen nicht nur das, was dem Schuldner rechtlich zusteht, sondern auch das, worüber er wirtschaftlich verfügt. Die entsprechenden Werte dürfen somit gepfändet werden. Es bleibt dem Dritten, dem formellen Rechtsträger, überlassen, ob er seinen Anspruch gemäss Artikel 106 ff. verteidigen und es damit zum Widerspruchsverfahren kommen lassen will oder nicht. Somit besteht für ein neues, zusätzliches Klageverfahren keine Notwendigkeit. Das Thema der wirtschaftlichen Zugehörigkeit kann so gut wie jenes der rechtlichen im Widerspruchsverfahren erledigt werden, denn es geht immer um die Frage, was in den Pfandnexus gehört und was nicht. Und fällt der Verlustscheinschuldner neuerlich in Konkurs, erwirbt die Masse gegen den formellen Rechtsträger einen vindikationsähnlichen Admassierungsanspruch. Ohnehin scheint es unbillig, dem Gläubiger unabhängig von der Gewahrsamsfrage stets die Klägerrolle zuzuweisen. Auf den von der Expertenkommission vorgeschlagenen Absatz 2 von Artikel 288 kann somit verzichtet werden.

Artikel 265fc Diese Bestimmung ist neu. Sie legt fest, dass der Schuldner, der in einer Betreibung die Einrede des mangelnden neuen Vermögens erhebt, während der Dauer dieser Betreibung nicht selbst die Konkurseröffnung beantragen kann. Damit soll ausgeschlossen werden, dass der Schuldner eine Betreibung unterläuft, indem er sich selbst zahlungsunfähig erklärt.

Dieser Fall ist in der Praxis nicht selten und soll deshalb im Interesse der betreibenden Gläubiger verhindert werden.

207.64

Abschlagsverteilungen

Artikel 266 Die Aenderungen in Absatz l sind redaktioneller Art und betreffen nur den französischen Text.

160

Aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse wird die geltende Regelung mit einem Absatz 2 ergänzt. Danach gilt Artikel 263 bei Abschlagsverteilungen sinngemäss. Das Konkursamt muss somit eine Verteilungsliste auflegen und jedem Gläubiger einen Auszug daraus zustellen, der seinen Anteil betrifft.

Damit wird eine gängige Praxis gesetzlich verankert.

207.65

Nicht eingegebene Forderungen

Artikel 267 Die Aenderungen sind redaktioneller Art und betreffen nur den französischen Text.

207.7

Schluss des Konkursverfahrens

207.71

Nachträglich entdeckte Vermögenswerte

Artikel 269 Absätze l und 2 Die Aenderungen in Absatz l sind redaktioneller Art und betreffen nur den französischen Text.

Absatz 2 wird insofern ergänzt, als nicht nur hinterlegte Beträge, die frei werden, sondern auch solche, die nach zehn Jahren nicht bezogen werden, unter die Gläubiger verteilt werden müssen. Eine entsprechende Regelung findet sich bereits heute in Artikel 316g (ihm entspricht Art. 329 des Entwurfs) .

207.72

Frist für die Durchführung des Konkurses

Artikel 270 Absatz l Nach geltendem Recht soll ein Konkursverfahren innert sechs Monaten durchgeführt sein. Die Praxis hat gezeigt, dass diese Frist in aller Regel nicht ausreicht. Deshalb wird sie auf ein Jahr verlängert.

6 Bundesblatt 143.Jahrgang. Bd. III

161

208

Arrest

Das geltende Arrestrecht und die darauf basierende Praxis vermögen nicht in jeder Hinsicht zu befriedigen. So wird zu Recht kritisiert, dass die Praxis oft zu geringe Anforderungen an die Bewilligung eines Arrests, insbesondere an das Glaubhaftmachen der Forderung und das Vorhandensein von dem Schuldner gehörenden Vermögensgegenständen stelle. Auch die Rechte des Schuldners im Verfahren seien ungenügend und zu wenig wirksam, um einen ungerechtfertigten Arrest abzuwehren.

Ferner würden in der Praxis nicht selten Sucharreste zugelassen, und die Tatsache, dass das geltende Recht (Art.

271 Abs. l Ziff. 4) keine Bedingungen für den sogenannten "Ausländerarrest" enthalte, habe schwerwiegende Unzukömmlichkeiten zur Folge. Die Möglichkeit, bei Banken Vermögensgegenstände, die auf einen andern Namen als jenen des Arrestschuldners lauten, mit Arrest zu belegen, führe zu missbräuchlichen Eingriffen in das Bankgeheimnis und dadurch zu einer ernsthaften Gefährdung wirtschaftlicher Interessen der Schweiz. Im weiteren sollten im Gesetz die Voraussetzungen geregelt werden, unter denen Vermögenswerte fremder Staaten und staatlicher Unternehmungen mit Arrest belegt werden könnten.

Der Entwurf trägt dieser Kritik soweit als möglich Rechnung.

Dem Arrest soll aber seine Funktion als Sicherungsmassnahme zum Schutz gefährdeter Gläubigerrechte erhalten bleiben. Die Massnahme muss daher den Schuldner, soll sie wirksam sein, auch künftig unvorbereitet und überfallartig treffen (BGE 107 III 31).

208.1

Arrestgründe

Artikel 271 Absatz l Einleitungssatz und Ziffern 2-5 sowie Absatz 3 Die Aenderungen in den Ziffern 2 und 3 von Absatz l sind redaktioneller Art und betreffen nur den französischen Text.

In Ziffer 4 wird neu vorgeschlagen, den sogenannten "Ausländerarrest", das heisst den Arrest bei fehlendem Wohnsitz des Schuldners in der Schweiz, nur noch in drei Fällen zuzulassen: die Forderung muss entweder in einer engen Beziehung zur Schweiz stehen oder durch ein vollstreckbares gericht-

162

liches Urteil oder durch eine Schuldanerkennung, die als provisorischer Rechtsöffnungstitel (Art. 82 Abs. 1) gelten kann, ausgewiesen sein. Mit diesen Einschränkungen soll den Einwendungen gegen die heute zu leichtfertige Zulassung des "Ausländerarrestes" Rechnung getragen werden. Zudem werden die schweizerischen Gerichte von Prozessen entlastet, deren Gegenstand keinerlei Beziehung zur Schweiz hat, und es wird vermieden, dass Vermögen nur deswegen aus der Schweiz abgezogen werden, weil die Eigentümer Sucharreste befürchten.

Nachteile für die schweizerische Exportindustrie wie Blockierung von Zahlungsmitteln oder Störung des Akkreditiwerkehrs entfallen. Die neue Regelung hat nicht zur Folge, dass der Schuldner durch Vermögensverschiebungen in die Schweiz seinen Gläubigern Substrat entziehen könnte. Weist nämlich das Forderungsverhältnis eine enge Beziehung zur Schweiz auf, oder stützt es sich auf eine Schuldanerkennung, so muss der Gläubiger seinen Anspruch auch künftig nur glaubhaft machen. Andernfalls ist ihm ohne weiteres zumutbar, zunächst am ordentlichen ausländischen Gerichtsstand ein vollstreckbares Urteil zu erwirken. Damit wird sich die Frage der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in der Schweiz vermehrt und eindringlicher stellen. Auf diesem Gebiet hat das neue iPRGesetz (SR 291; vgl. die Botschaft vom 10. Nov. 1982; BB1 1983 I 263) eine systematische Regelung gebracht (Art. 25-31 IPRG).

Bewusst wird darauf verzichtet, den Begriff der engen Beziehung zur Schweiz (Binnenbeziehung) im Entwurf näher zu definieren. Er ist durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Frage nach der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegen fremde Staaten entwickelt worden.

Danach ist die enge Beziehung zur Schweiz dann gegeben, wenn das in Frage stehende Schuldverhältnis in der Schweiz begründet worden oder hier abzuwickeln ist, oder wenn der Schuldner Handlungen vorgenommen hat, die geeignet sind, in der Schweiz einen Erfüllungsort zu begründen. Dagegen genügt die blosse Tatsache, dass Vermögenswerte des Schuldners in der Schweiz liegen, nicht (BGE 106 la 150 und dort zitierte Urteile). Es ist nicht abzusehen, ob diese Umschreibungen als abschliessend betrachtet werden können oder ob noch weitere Fälle denkbar sind, in denen eine Binnenbeziehung bejaht werden
müsste. Deshalb wäre verfehlt, den gegenwärtigen Stand der Rechtsprechung durch Verankerung im Gesetz zu zementieren und damit eine Fortbildung der Praxis zu verhindern.

163

Der Vorentwurf enthielt drei neue Artikel (271a-271c) über die Zulässigkeit des Arrestes auf Vermögen fremder Staaten und das diesbezügliche Verfahren. Zunächst gilt Artikel 271 Absatz l Ziffer 4 auch für die Arrestierung von Vermögen eines fremden Staates. Zudem sind aber die Regeln des Völkerrechts zu beachten, nach denen eine Zwangsvollstreckungsmassnahme gegen einen fremden Staat nur möglich ist, wenn dieser zu Lasten seines Finanzvermögens im Rechtsverkehr wie ein Privater (iure gestionis) aufgetreten ist (BGE 110 II 259 sowie dort zitierte Lehre und Rechtsprechung) . Auch hier wäre es falsch, die Fortbildung der völkerrechtlichen Praxis und der diesbezüglichen Rechtsprechung durch eine gesetzliche Regelung zu behindern. Aus diesen Gründen wird darauf verzichtet, den Arrest auf Vermögen fremder Staaten im Entwurf besonders zu regeln.

Der Vorentwurf ging ferner davon aus, dass ein Bedürfnis für ein Verfahren bestehe, in dem das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) den Grundsätzen des Völkerrechts nötigenfalls Nachachtung verschaffen könne.

Deshalb sah Artikel 271c SchKG-Vorentwurf vor, dass dieses Departement gegen einen Arrestbefehl wegen Verletzung von Artikel 27la SchKG-Vorentwurf beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde gestützt auf Artikel 84 Absatz l Buchstaben c und d OG erheben kann (vgl. den Bericht zum Vorentwurf, S. 90). Die zahlreichen Arreste auf Vermögen fremder Staaten, mit denen unsere Gerichte in jüngster Zeit konfrontiert worden sind, haben jedoch gezeigt, dass die geltende Regelung auch verfahrensmässig ausreicht.

Das Bundesgericht lässt die staatsrechtliche Beschwerde eines fremden Staates wegen Verletzung seiner gerichtlichen oder vollstreckungsrechtlichen Immunität gestützt auf Artikel 84 Absatz l Buchstabe c OG zu. Dies selbst dann/ wenn kein Staatsvertrag angerufen werden kann, da die allgemeinen Regeln des Völkergewohnheitsrechts einem Staatsvertrag gleichzustellen sind. Zulässig ist aber auch eine staatsrechtliche Beschwerde gestützt auf Artikel 84 Absatz l Buchstabe d OG, da in der Anrufung der völkerrechtlichen Immunität zugleich die Bestreitung der Zuständigkeit der schweizerischen Behörden liegt (BGE 107 la 171, 106 la 144 E.2 und die dort zitierten Entscheide). Diese Beschwerden setzen die Erschöpfung des Instanzenzuges nicht voraus, sondern können unmittelbar im Anschluss an den Hoheitsakt, der

164

Anlass zur Beschwerde gibt - hier gegen den Arrestbefehl -, erhoben werden (Art. 86 Abs. 2 und 3 OG; BGE 111 la 57 E.2a und 65 E.7a).

Es sei schliesslich an das Rundschreiben des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes vom 8. Juli 1986 erinnert, welches den Kantonsregierungen die Grundsätze der Arrestlegung auf Vermögenswerte fremder Staaten erläutert. Und wie bisher kann das EDA seine Dienste anbieten und dem fremden Staat als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, ohne zugleich als Partei in ein hängiges Arrestverfahren verwickelt zu werden.

Die vorgeschlagene Erschwerung des "Ausländerarrests" ist jedoch namentlich in bezug auf Westeuropa mit gewichtigen Vorbehalten zu lesen. Denn gerade auf das Arrestrecht wird sich das von der Schweiz bereits unterzeichnete und dem Parlament zur Ratifizierung vorliegende EG/EFTA-LuganoUebereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (Lugano-Uebereinkommen; BEI 1990 II 265 ff.) auswirken. In seinem Artikel 24 regelt dieses Uebereinkommen den einstweiligen Rechtsschutz, wozu auch der Arrest als Sicherungsmittel zu zählen ist. Tragen beispielsweise zwei Parteien, die in Deutschland Wohnsitz haben, dort einen Forderungsstreit aus, und besitzt die Beklagte Vermögen in der Schweiz, so kann die Klägerin sowohl beim deutschen Gericht (Hauptsachegericht) nach deutschem Recht als auch beim schweizerischen Arrestrichter nach hiesigem Arrestrecht den betreffenden Vermögensgegenstand mit Beschlag belegen lassen. Im ersten Fall wird in der Schweiz also ein deutsches Arresturteil zu vollstrecken sein, auch wenn keine Binnenbeziehung vorliegt und die Klägerin keine Schuldanerkennung präsentieren kann. Nach Inkrafttreten des Lugano-Uebereinkommens werden somit die neuen Restriktionen des "Ausländerarrests11 bei internationalen Sachverhalten grundsätzlich nur dann zur Anwendung kommen, wenn der schweizerische Arrestrichter (anstelle des ausländischen Sachrichters) um Erlass eines Arrestbefehls ersucht wird. So neu für die Schweiz ist hingegen die Regelung des Artikels 24 Lugano-Uebereinkommen nicht, denn Artikel 10 IPRG sieht bereits Entsprechendes vor.

Die Aenderungen in Ziffer 5 sind redaktioneller Natur.

165

Absatz 3 kann aufgehoben werden, da die neue Bestimmung von Artikel 30a einen generellen Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge enthält, der auch für den Arrest gilt. Damit bleibt ein Ausländerarrest weiterhin ausgeschlossen, wenn er im Widerspruch zu einem Staatsvertrag, zu einem von der Schweiz ratifizierten internationalen Abkommen oder zu allgemeinen Grundsätzen des ungeschriebenen Völkerrechts steht, die von der Schweiz anerkannt sind.

208.2

Arrestbewilligung

Artikel 272 Absatz l übernimmt die Regelung des geltenden Artikels 272.

Vor der Bewilligung des Arrestes muss geprüft werden, ob der Gläubiger seine Forderung und die übrigen Voraussetzungen für einen Arrest hinreichend dargetan hat. Dies ist eindeutig eine Aufgabe des Richters. Mit wenigen Ausnahmen haben denn auch die Kantone bereits heute richterliche Instanzen als Arrestbehörden eingesetzt. Dies wird nun im Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben.

Unter dem Gesichtspunkt der Garantie eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist es auch angebracht, dass für den Erlass des Arrestbefehls eine andere Instanz zuständig ist als für den Vollzug.

Neu muss der Gläubiger ausser einem Arrestgrund (Art. 271) und seiner Forderung auch glaubhaft machen, dass im Amtskreis des Arrestrichters Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören. Auf diese Weise kann unerlaubten Gattungs- und Sucharresten wirksam begegnet werden. Damit ist auch gesagt, dass der Gläubiger Vermögensgegenstände, die im Besitz eines Dritten sind oder auf den Namen eines Dritten lauten, nur dann mit Arrest belegen lassen kann, wenn er glaubhaft darzutun vermag, dass diese in Wirklichkeit zum Vermögen des Schuldners gehören (BGE 107 III 35) . Die Bestimmung ist im übrigen besser gegliedert und redaktionell neu gefasst worden.

Sowohl die Arbeiten der Expertenkommission wie das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens haben gezeigt, dass die Arrestbewilligungspraxis in den Kantonen grosse Unterschiede aufweist, indem die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für einen Arrest sehr unterschiedlich sind.

166

Das ist insofern erstaunlich, als sich auf dem Gebiet der provisorischen Rechtsöffnung und des summarischen Verfahrens im Zivilprozess in Doktrin und Praxis eine mehr oder weniger einheitliche Meinung darüber herausgebildet hat, unter welchen Voraussetzungen der Richter eine Behauptung als glaubhaft zu betrachten hat (vgl. dazu BGE 108 II 72 und WalderBohner, Arrestbewilligungspraxis, S. 3 ff. mit Hinweisen auf weitere Literatur und Judikatur). Es versteht sich von selbst, dass diese Grundsätze auch im Arrestbewilligungsverfahren Anwendung finden (BGE 107 III 36) , ohne dass es dazu einer besonderen Regelung im Gesetz bedarf.

Absatz 2 ist neu. Mit ihr wird eine Lücke des geltenden Rechts geschlossen; dies in Anlehnung an die ebenfalls neue Bestimmung von Artikel 232 Absatz 2 Ziffer 6. Im Vernehmlassungsverfahren ist vorgeschlagen worden, erst nach Ablauf einer gewissen Karenzfrist Zustellungen an den im Ausland wohnenden Gläubiger vorzunehmen, um ihm Unannehmlichkeiten seitens der Behörden seines Wohnsitzstaates zu ersparen.

Diesem Anliegen kann aus verschiedenen Gründen nicht entsprochen werden. Einerseits ist es Sache des ausländischen Gläubigers, der in der Schweiz einen Arrest erwirken will, selbst die Vorsichtsmassnahmen zu treffen, die ihm erforderlich scheinen. Andererseits kann es nicht Aufgabe des schweizerischen Gesetzgebers sein, dem im Ausland wohnenden Gläubiger bei der Umgehung der dort geltenden Gesetze (vor allem Steuer- und Devisenvorschriften) Hilfe zu leisten.

208.3

Haftung für Arrestschaden

Artikel 273 Die Expertenkommission sah davon ab, den geltenden Absatz l zu ändern. Im Bericht wurde dazu die Meinung vertreten, die Bestimmung beziehe sich entgegen BGE 67 III 92 auch auf den Schaden, den ein Dritter aus einem ungerechtfertigten Arrest erleide. Vom Wortlaut und Sinn des Gesetzes her drängt sich eine solche Auslegung in der Tat auf (Amonn, § 51 N 91, Kleiner, SJZ 75 [1979] S. 223). Das Vernehmlassungsverfahren hat indessen gezeigt, dass angesichts des gegenteiligen Bundesgerichtsurteils eine Klarstellung im Gesetz geboten erscheint. Gleichzeitig wird der Absatz neu strukturiert und sprachlich besser gefasst.

167

Die Fälle, in denen ein Arrest als ungerechtfertigt erscheint, werden im Gesetz nicht aufgezählt, da eine solche Aufzählung kaum je vollständig sein könnte. Zur Hauptsache liegen sie ohnehin auf der Hand: Fehlen eines Arrestgrundes, Nichtbestehen der Gläubigerforderung, Arrest auf Vermögensgegenständen, die im Eigentum Dritter stehen.

Auch einer Anregung, wonach der Gläubiger in jedem Fall zwingend zur Sicherheitsleistung zu verhalten sei, wird keine Folge gegeben. Dem Arrestrichter soll ein Ermessensspielraum belassen werden, damit er den Umständen des einzelnen Falles Rechnung tragen kann.

Die im Vernehmlassungsverfahren aufgeworfene Frage nach der Verjährung hat das Bundesgericht eindeutig und in Uebereinstimmung mit der nahezu einhelligen Doktrin dahin beantwortet, dass Artikel 273 einen Kausalhaftungstatbestand regelt, auf den die normalen Verjährungsvorschriften von Artikel 60 OR Anwendung finden (BGE 64 III 111). Dabei beginnt die einjährige Frist frühestens mit dem Zeitpunkt, in welchem der Arrest aufgehoben wird oder dahinfällt, weil der Geschädigte vor diesem Zeitpunkt noch keine abschliessende Kenntnis vom Schadenumfang haben kann. Die absolute Frist von zehn Jahren dagegen beginnt mit dem Arrestvollzug als schädigender Handlung. Mit Blick auf diese klare Rechtsprechung kann auf eine Regelung der Verjährung im Gesetz verzichtet werden.

Mit der Aenderung in Absatz 2 wird verdeutlicht, dass für die Schadenersatzklage der Gerichtsstand des Arrestorts alternativ neben dem ordentlichen am Wohnsitz des Beklagten zur Verfügung steht (vgl. dazu BGE 31 I 617 und die Kritik bei Fritzsche, Bd. II, S. 243 f.).

208.4

Arrestbefehl und Arrestvollzug

Artikel 274 Absatz l Der Ausdruck "Arrestbehörde" wird durch "Arrestrichter" ersetzt (vgl. die Ausführungen zu Art. 272 Abs. 1).

Artikel 275 Die redaktionelle Aenderung stellt klar, dass die schriften über die Pfändung sinngemäss anzuwenden sind.

168

Vor-

Im Vernehmlassungsverfahren ist vorgeschlagen worden, eine Bestimmung ins Gesetz aufzunehmen, wonach Drittansprachen erst nach erfolgter Pfändung angemeldet werden müssten. Das Anliegen hat seinen Ursprung in der für den Dritten sehr strengen älteren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 104 III 45 und dort zitierte frühere Entscheidungen) und der daran geübten Kritik (vgl. Amonn, ZBJV 114 [1978] S. 12 ff.

und 116 [1980] S. 330 ff.)' Es besteht jedoch kaum Grund zu einer entsprechenden Ergänzung des Entwurfes, denn die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung trägt den auf dem Spiel stehenden Interessen nunmehr verfeinert Rechnung. Auf der einen Seite haben der Arrestschuldner und der Dritte ein Interesse daran, ihre Geschäftsbeziehungen nicht in einem Zeitpunkt offenlegen zu müssen, wo der Bestand der Forderung noch ungewiss ist. Diesem Anliegen steht das Interesse des Gläubigers gegenüber, möglichst frühzeitig über allfällige Drittansprüche orientiert zu werden. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist nun das Widerspruchsverfahren (Art. 106 ff.) bereits bezüglich des Arrestbeschlags durchzuführen. Der Dritte hat also seinen Anspruch anzumelden, obwohl nicht feststeht, ob es überhaupt zur Pfändung kommen wird. Immerhin darf der Dritte mit der Anmeldung warten, solange der Arrest selber noch nicht voll wirksam ist. Dies wird nach dem Entwurf erst nach Erledigung des Einspracheverfahrens der Fall sein. Erst dann spricht der Rechtsschein für den Gläubiger. Nachdem der Gläubiger das Prosequierungsverfahren eingeleitet hat, muss der Dritte unter Umständen zur Anmeldung schreiten, dann nämlich, wenn weiteres Zuwarten offensichtlich rechtsmissbräuchlich wäre. Der Dritte verwirkt somit sein Widerspruchsrecht nur, wenn ihm infolge Zuwartens der Vorwurf offensichtlichen Rechtsmissbrauchs gemacht werden kann (BGE 112 III 62, 111 III 23, 109 III 20, 26, 60, 106 III 57) . Und auf offensichtlichen Rechtsmissbrauch ist mit grösster Zurückhaltung zu schliessen, solange der Bestand der Forderung noch offen ist.

169

208.5

Arresturkunde

Artikel 276 Absatz 2 Nach geltendem Recht stellt das Betreibungsamt innert drei Tagen nach Empfang der Arrestsurkunde dem Gläubiger und dem Schuldner eine Abschrift derselben zu. Diese Frist hat sich als zu lange erwiesen, denn der Arrest ist eine dringliche Massnahme. Aus diesen Gründen wird neu festgelegt, dass die Abschrift der Arresturkunde sofort zuzustellen ist.

Aufgrund des Vernehmlassungsverfanrens wird dieser Absatz ferner dahin ergänzt, dass auch Dritte, die durch den Arrest in ihren Rechten betroffen werden, zu benachrichtigen sind, damit sie in die Lage versetzt werden, ihre Rechte, beispielsweise durch Einsprache, zu wahren. Zu denken ist insbesondere an den Fall, dass Vermögenswerte, die auf den Namen eines Dritten lauten, mit Arrest belegt werden. Dabei soll die Benachrichtigung nur so weit gehen, als es für den Dritten zur Wahrung seiner Interessen erforderlich ist. Wenn also der Arrest verschiedene Vermögensgegenstände erfasst, ist der Dritte nur über die Arrestierung jener Vermögenswerte zu informieren, an welchen ihm möglicherweise Rechte zustehen.

Im Vernehmlassungsverfahren wurde der Vorschlag geäussert, dem Arrestschuldner, der im Ausland wohnt, eine Karenzfrist einzuräumen, um in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Gegen eine solche Regelung sprechen indessen die gleichen Gründe, die schon gegen die Einräumung einer derartigen Frist für den Gläubiger angeführt wurden (vgl. die Erläuterungen zu Art. 272 Abs. 2). In der Praxis pflegen die Betreibungsämter allerdings dem Schuldner Gelegenheit zu geben, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen, nicht zuletzt auch um zeitraubende und kostspielige Zustellungen ins Ausland, oft verbunden mit Uebersetzungen in fremde Sprachen, zu vermeiden.

Dagegen ist nichts einzuwenden. Eine gesetzliche Regelung drängt sich indessen nicht auf.

170

208.6

Sicherheitsleistung des Schuldners

Artikel 277 Die Aenderungen sind redaktioneller Art und betreffen nur den französischen Text.

208.7

Einsprache gegen den Arrestbefehl und Arrestprosequierung

Artikel 278 Dem geltenden Arrestrecht wird nicht zu Unrecht vorgeworfen, die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Verfahrensrechte seien unzureichend (in diesem Sinne auch BGE 107 III 32). In der Tat ist es unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs nicht unbedenklich, dass ein Arrestbefehl erlassen werden und während längerer Zeit Bestand haben kann, ohne dass der Schuldner vor Erlass Gelegenheit erhalten hätte, sich zu aussern. Wohl steht ihm die Arrestaufhebungsklage nach Artikel 279 zur Verfügung; doch kann er mit ihr nur den Arrestgrund, nicht aber die übrigen Voraussetzungen des Arrestes bestreiten. Ueberdies kann ein Arrestaufhebungsprozess, obwohl er im beschleunigten Verfahren durchzuführen ist, unter Umständen lange dauern. Ein Korrelat liegt zweifellos in der Haftung des Gläubigers für den dem Schuldner und Dritten aus einem ungerechtfertigten Arrest erwachsenden Schaden (Art. 273). Eine Garantie für die Schadensdeckung durch den Arrestgläubiger besteht indessen nicht. Gerade hier könnte der Richter korrigierend wirken, indem er vermehrt von seiner Kompetenz, eine Sicherheitsleistung zu verlangen, Gebrauch macht.

Um die Verteidigung gegen den Arrestbeschlag zu verstärken, wird die Arrestaufhebungsklage des geltenden Rechts durch ein summarisches Einspracheverfahren mit Weiterzugsmöglichkeit ersetzt, das den zivilprozessualen Bestimmungen einzelner Kantone über einstweilige Verfügungen nachgebildet ist.

Danach soll der Arrestbefehl, um seiner Sicherungsfunktion zu genügen, nach wie vor auf einseitigen Antrag des Gläubigers und ohne vorgängige Anhörung des Schuldners erlassen und vollzogen werden. Dem Schuldner wird aber Gelegenheit ge-

171

geben, seinen Standpunkt im Anschluss daran mit Einsprache darzulegen. Auf diese Einsprache hin unterzieht der Arrestrichter seinen Entscheid einer nochmaligen Prüfung. Der Einspracheentscheid unterliegt dem Weiterzug an eine obere Instanz. Die Vorteile eines solchen Verfahrens liegen auf der Hand. Unnötige Betreibungs- und Prozessverfahren und damit verbundene Kosten werden vermieden sowie Aemtern und Gerichten Arbeit erspart. Die vorgeschlagenen Bestimmungen sind im Vernehmlassungsverfahren auf nahezu einhellige Zustimmung gestossen. Vereinzelt wurde vorgeschlagen, auch gegen die Abweisung eines Arrestbegehrens von Bundesrechts wegen ein Rechtsmittel vorzusehen. Nach geltendem Recht haben die Kantone diese Möglichkeit (BGE 91 III 28). Eine bundesrechtliche Regelung erscheint deshalb nicht nötig.

Die Regelung des geltenden Artikels 278 wird angesichts des Verfahrensablaufs neu in Artikel 279 aufgenommen, zumal dort mit dem Verzicht auf die Arrestaufhebungsklage ohnehin eine Leerstelle entsteht.

Ausser dem gewöhnlichen Arrest nach SchKG steht den Fiskalbehörden des Bundes, sofern dies von der Steuergesetzgebung ausdrücklich vorgesehen wird, ein besonderer Steuerarrest zur Verfügung. Dieser Steuerarrest dient dazu, die Steüerforderung und ihren Einzug direkt sicherzustellen. Die Steuergesetzgebung hat von dieser Möglichkeit für alle Bundessteuern Gebrauch gemacht.

Nach Artikel 118 Absatz 3 des Bundesratsbeschlusses vom 9.

Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt; SR 642.11), Artikel 47 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die VerrechnungsSteuer (VStG; SR 642.21) und Artikel 43 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 27.

Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG; SR 641.10) kann die SicherStellungsverfügung innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Bundesgericht überprüft die angefochtene SicherStellungsverfügung mit voller Kognition (Art. 104 Bst.

c OG) . Aus diesen Gründen wird in Artikel 119 Abs. 2 BdBSt, Artikel 47 Absatz 2 VStG und Artikel 43 Absatz 2 StG die Arrestaufhebungsklage ausgeschlossen und kann auch künftig das neue Einspracheverfahren ausgeschlossen werden. Der Wortlaut von Artikel 119 Absatz 2 BdBSt, 47 Absatz 2 VStG und 43

172

Absatz 2 StG ist entsprechend zu modifizieren (vgl. Ziff. 1012 des Anhangs zum Entwurf).

Nach Absatz l soll nicht nur der Schuldner, sondern insbesondere auch ein Dritter, der durch den Arrest in seinen Rechten betroffen ist, zur Einsprache befugt sein. Auf eine ausdrückliche Aufzählung der Einspracheberechtigten wird bewusst verzichtet, um die Gefahr der Unvollständigkeit zu vermeiden.

Mit der Einsprache können sämtliche Voraussetzungen der Arrestbewilligung bestritten werden.

Der Schuldner kann einwenden, Forderung oder Arrestgrund seien nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden.

Auch die Frage einer Sicherheitsleistung kann Gegenstand des Einspracheverfahrens sein. Der betroffene Dritte kann geltend machen, es sei nicht glaubhaft gemacht, dass die mit Arrest belegten Vermögensgegenstände dem Schuldner gehören. Das Einspracheverfahren ist gemäss Artikel 25 Ziffer 2 ein Summarverfahren. Thema ist die Glaubhaftigkeit der Arrestvoraussetzungen. Daher versteht sich von selbst, dass die Parteien ihre Standpunkte nur mit liquiden Beweismitteln unterstützen dürfen. Aendert sich die Sachlage nach rechtskräftiger Bewilligung des Arrestes (z.B.

hat der Schuldner inzwischen Wohnsitz begründet), kann er dies mit neuer Einsprache vorbringen. Dadurch erleidet die Rechtskraftwirkung des Arrestbefehls keine Einbusse, denn zur Prüfung vorgelegt wird ein echter neuer Anspruch; Und ändert sich die Sachlage während eines hängigen Einspracheverfahrens, ist gemäss Absatz 3 zweitem Satz den neuen Umständen Rechnung zu tragen.

Die im Vorentwurf vorgesehene fünftägige Einsprachefrist wurde im Vernehmlassungsverfahren zu Recht als zu kurz kritisiert. Sie wird daher auf zehn Tage verlängert.

Absatz 2 betont den summarischen Charakter des Einspracheverfahrens. Insbesondere soll der Richter ohne Verzug entscheiden.

Absatz 3 regelt den Weiterzug des Einspracheentscheides an die obere Gerichts Instanz. Für die Frist kann auf die Ausführungen zu Absatz l verwiesen werden.

Auch sogenannte echte Nova, das heisst Tatsachen, die nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, können vor

173

der oberen Instanz geltend gemacht werden (vgl. die Ausführungen zu Abs. 1) . Für die gesetzliche Zulassung der echten Nova ist entscheidend, dass der Arrestbeschlag für den Betroffenen sehr einschneidende Sicherungsfunktionen zeitigt, die sofort zu beseitigen sind, sobald die Voraussetzungen (z.B. auch wegen Zahlung der Schuld) nicht mehr vorliegen.

Die Einsprache hat nach Absatz 4 keine aufschiebende Wirkung.

Wenn einerseits echte Nova auch von der oberen Gerichtsinstanz zu berücksichtigen sind, muss andererseits die Sicherungsfunktipn bis zum gerichtlichen Entscheid gewahrt bleiben.

Absatz 5 bestimmt, dass der Gläubiger den Arrest erst prosequieren muss, wenn das Einspracheverfahren rechtskräftig erledigt ist. In diesem Sinne entspricht Absatz 5 dem geltenden Artikel 279 Absatz 2.

Artikel 279 Das neue Einspracheverfahren von Artikel 278 erübrigt die Arrestaufhebungsklage des geltenden Artikels 279. Die Regelung der geltenden Artikel 278 und 280 über die Arrestprosequierung können somit in diesem Artikel aufgenommen werden.

Die Absätze l und 2 entsprechen inhaltlich den geltenden Absätzen l und 2 von Artikel 278. Sie werden lediglich sprachlich besser gefasst.

Aus systematischen Gründen wird der Inhalt des geltenden Artikels 280 als Absatz 3 aufgenommen. Neu ist die Regelung, dass ein Arrestgläubiger im folgenden Betreibungsverfahren innert zehn Tagen, seitdem er dazu berechtigt ist, das Fortsetzungsbegehren stellen muss. Damit soll der Arrest als eigentliches Provisorium so rasch als möglich von Pfändungsoder Konkursbeschlag abgelöst werden.

Absatz 4 entspricht Absatz 3.

inhaltlich

dem geltenden Artikel 278

Hinsichtlich der Arrestprosequierung ist erneut auf das Lugano-Uebereinkommen hinzuweisen (vgl. schon die Ausführungen zu Art. 271 Abs. l Ziff. 4) . Nach Inkrafttreten wird es in seinem Anwendungsbereich den Gerichtsstand des

174

Arrestortes (Art. 4 IPRG) ausschliessen (vgl. Art. 3 Abs. 2 Lugano-Uebereinkommen).

208.8

Dahinfallen des Arrestes

Artikel 280 Der geltende Artikel 278 Absatz 4 wird neu hier aufgenommen.

Die Bedeutung der Bestimmung rechtfertigt es, sie als selbständigen Artikel auszugestalten. Inhaltlich ist sie unverändert. Dagegen wird sie sprachlich besser gefasst und neu gegliedert. Das Gesetz braucht hier nicht zu wiederholen, dass auch das Einspracheverfahren den Arrest zu Fall bringen kann.

208.9

Provisorischer Pfändungsanschluss

Artikel 281 Absatz 2 Die Aenderungen sind redaktioneller Art und betreffen nur den französischen Text.

209

Anfechtung

Die Bestimmungen über die sogenannte paulianische Anfechtung bezwecken, Vermögenswerte, die im Vorfeld der Zwangsvollstreckung vom Schuldner veräussert worden sind, als Substrat der Zwangsvollstreckung zuzuführen. Es soll - zumindest zwangsvollstreckungsrechtlich - zugunsten der Gläubiger eine frühere Vermögenslage des Schuldners wieder hergestellt werden. Die Praxis hat gezeigt, dass sich mit der geltenden Regelung der angestrebte Zweck vielfach nicht erreichen lässt. Die vorgeschlagenen Aenderungen wollen deshalb den Schutz der Gläubiger verbessern.

Der Zehnte Titel des SchKG erhält neu die Ueberschrift "Anfechtung" anstatt "Anfechtungsklage", da der Gläubiger seinen Anspruch nicht nur durch Klage, sondern auch durch

175

Einrede geltend machen kann. In diesem Sinne wird der Begriff "Anfechtungsklage" in den nachfolgenden Bestimmungen durch "Anfechtung" ersetzt, es sei denn, die Klage selbst stehe in Frage.

209.1

Zweck und Aktivlegitimation

Artikel 285 Die neue Formulierung des Absatzes l umreisst den Zweck der Anfechtung genauer. Durch die Anfechtung wird ja nicht die zivilrechtliche Gültigkeit des betreffenden Rechtsgeschäfts in Frage gestellt, sondern lediglich die betreibungsrechtliche Beachtlichkeit. Liegt ein Anfechtungstatbestand vor, so fallen die betreffenden Vermögenswerte im Umfang des zu erwartenden oder eingetretenen Gläubigerverlusts ins Vollstreckungssubstrat, als ob sie dem Schuldner nach wie vor zugehörten (BGE 98 III 44, 67 III 174; Fritzsche, Bd. II, S.

276; Amonn, § 52 N 2) . Aus diesen Gründen wird in den nachfolgenden Bestimmungen nicht mehr von ungültigen, sondern von anfechtbaren Rechtshandlungen gesprochen.

Die neue Fassung von Absatz 2 Ziffer l stellt klar, dass allein derjenige Gläubiger zur Anfechtung berechtigt ist, der einen Pfändungsverlustschein hat. Im Konkurs steht :dieses Recht zunächst der Konkursverwaltung zu (Ziff. 2).

Die Aenderungen in Absatz 2 Ziffer 2 sind redaktioneller Art und betreffen nur den französischen Text.

209.2

Schenkungs-, Ueberschuldungs- und Absichtsanfechtung

Artikel 286 Absatz l und Absatz 2 Ziffer 2 Die im geltenden Absatz l vorgesehene Frist von sechs Monaten, die sogenannte "Verdachtsperiode", wird auf ein Jahr verlängert, denn sie hat sich - gemessen an den berechtigten Gläubigerinteressen - als zu kurz erwiesen. Die Expertenkommission hatte vorgeschlagen, die "Verdachtsperiode" hier gar auf zwei Jahre zu verlängern, wenn Rechtshandlungen in Frage stehen, die der Schuldner zugunsten einer "nahestehenden natürlichen oder juristischen Person vorgenommen

176

hat" (Art. 286 Abs. l zweiter Satz Vorentwurf). Dieser Vorschlag ist in der Vernehmlassung zu Recht als zu weit gehend kritisiert worden. Der Begriff "nahestehende juristische Person" birgt kaum lösbare Abgrenzungsprobleme. Sodann ist zu betonen, dass die hier erfassten Rechtshandlungen des Schuldners ja zivilrechtlich erlaubt und damit gültig sind.

Deshalb muss sich das Zwangsvollstreckungsrecht im Interesse der Rechtssicherheit Zurückhaltung auferlegen.

Die ausdrückliche Aufnahme des Verpfründungsvertrags in Absatz 2 Ziffer 2 trägt der Rechtsprechung des Bundesgerichts Rechnung. Denn dieses hat zu Recht entschieden, dass der Schuldner, der sich mit seinen letzten Mitteln eine Pfrund sichert, anstatt seine Gläubiger zu befriedigen, diese nicht weniger benachteiligt, als wenn er eine Leibrente erwirbt (BGE 64 III 187). Im Vernehmlassungsverfahren wurde darauf hingewiesen, dass die gleichen Ueberlegungen auch für den Erwerb eines Wohnrechts gelten. Deshalb wird der Entwurf in diesem Sinne ergänzt.

Artikel 287 Absatz l Einleitung und Ziffer l sowie Absatz 2 Absatz l verdoppelt - wie bei der Schenkungspauliana - im Interesse der Gläubiger die "Verdachtsperiode" auf ein Jahr.

Neu werden in Absatz l Ziffer l alle Mittel zur Sicherstellung einer Forderung erfasst, die dem Pfandrecht wirtschaftlich gleichzustellen sind. Angesichts der heutigen wirtschaftlichen Möglichkeiten lässt sich eine Einschränkung auf das Pfandrecht nicht mehr rechtfertigen.

In Absatz 2 wird die Vermutung beibehalten, dass der Begünstigte die Ueberschuldung des Schuldners gekannt hat. Die Vermutung wird lediglich redaktionell präzisiert (vgl. BGE 50 III 148).

Artikel 288 Die Absichtspauliana wird neu ebenfalls mit einer "Verdachtsperiode" versehen. Anfechtbar sind die betreffenden Rechtshandlungen des Schuldners, wenn er sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Konkurseröffnung bzw. Pfändung vorgenommen hat. Bezüglich des Anfechtungstatbestandes entspricht die Neuregelung somit grundsätzlich der geltenden. Schon bisher

177

unterlag nämlich die Absichtspauliana trotz der irreführenden Formulierung "ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt" gemäss dem geltenden Artikel 292 zeitlichen Schranken. Die "Verdachtsperiode" darf hier länger sein als bei den leichteren Anfechtungstatbeständen, denn in Frage stehen von Anfang an als solche erkannte Benachteiligungshandlungen des Schuldners.

Durch die Einführung einer "Verdachtsperiode" kann sodann in der "Verjährungsfrage" der Anfechtungsklage endlich Klarheit geschaffen werden (vgl. die Ausführungen zu Art. 292).

Artikel 288a Diese Vorschrift ist neu. Ihr Grundgedanke ist der Schutz berechtigter Gläubigerinteressen. Den Gläubigern, die die Dauer des Nachlassverfahrens und des Konkursaufschubs ja nicht beeinflussen können, sollen die Anfechtungsmöglichkeiten voll erhalten bleiben. Gleiches gilt beim Konkurs über eine Erbschaft (zur Begründung sei auf die Ausführungen zu Art. 219 Abs. 5 verwiesen).

209.3

Anfechtungskiage

Artikel 289 Eine ausdrückliche bundesrechtliche Regelung des Gerichtsstandes für die Anfechtungsklage fehlt im geltenden Recht.

Die Klage kann beim Richter am Wohnsitz des Beklagten oder am Betreibungsort angebracht werden (BGE 50 I 384). Neu wird der Wohnsitzgerichtsstand bundesrechtlich vorgeschrieben. Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in der Schweiz, kann er unter Vorbehalt von Artikel 30a am Ort der Pfändung oder des Konkurses ins Recht gefasst werden.

Die Vorschrift des geltenden Rechts, wonach der Richter die Beweise frei zu würdigen hat, ist heute lediglich historisches Relikt und kann daher preisgegeben werden. Jeder bundesrechtliche Anspruch verlangt Abklärung ohne allfällige kantonalrechtliche Beweismittelbeschränkungen.

178

Artikel 290 Aufgrund berechtigter Kritik im Vernehmlassungsverfahren wird die Passivlegitimation auch auf andere Gesamtnachfolger als die Erben erweitert. Zu denken ist etwa an eine Gesamtnachfolge aufgrund einer Fusion.

209.4

Wirkungen

Artikel 291 Die Aenderungen in Absatz 2 sind redaktioneller Art und betreffen nur den französischen Text.

209.5

Verwirkung

Artikel 292 Die Rechtsnatur der im geltenden Artikel 292 vorgesehenen Frist ist umstritten. Das Bundesgericht selbst interpretiert sie zweideutig: bis zur Entstehung des Klagerechtes sei sie Verjährungs-, danach aber Verwirkungsfrist (vgl. Amonn § 52 N 30 ff) . Die Neuregelung soll deshalb Klarheit schaffen. Da sämtliche Anfechtungstatbestände neu mit eigenen "Verdachtsperioden" versehen werden, kann sich der neue Artikel 292 ausschliesslich auf die Regelung der Befristung des Anfechtungsrechts beschränken. Die bei der Anfechtung relevanten zwei Zeitfragen werden klar getrennt: die Anfechtungstatbestände (Art. 286, 287 und 288) sagen, wann der Schuldner die Handlung vorgenommen haben muss, damit sie anfechtbar ist. Die "Verdachtsperiode11 ist Tatbestandsmerkmal; sie ist lediglich im Rahmen des Artikels 288a variabel. Artikel 292 dagegen sagt nur noch, innert welcher Zeit die Anfechtbarkeit geltend zu machen ist.

Diese Frist begrenzt das Anfechtungsrecht. Ihr Ablauf bedeutet Verwirkung desselben.

179

210

Machlassverfahren

210.1

Kodifikation der Praxis und systematische Neugliederung

An der grundsätzlichen Ausgestaltung des geltenden Nachlassvertragsrechtes werden keine Aenderungen vorgenommen.

Jedoch müssen einzelne Artikel an die Bedürfnisse der Praxis angepasst werden, und es drängt sich eine Neugliederung des ganzen Abschnittes auf. Die erst mit Bundesgsetz vom 28.

September 1949 (AS 1950 I 57, 71; BB1 1948 I 1218) ins SchKG eingefügten Bestimmungen über den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (geltende Art. 316a-316t) werden dadurch besser in den Elften Titel integriert und die einzelnen Verfahrensstadien klarer dargestellt. So wird deutlich, dass grundsätzlich jedem Nachlassvertrag eine Nachlassstundung vorausgeht (I. Abschnitt: Nachlassstundung; neu Art. 293304), und es werden im Anschluss daran diejenigen Normen zusammengefasst, die für alle Arten von Nachlassverträgen massgebend sind (II. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen über den Nachlassvertrag; neu Art. 305-313). Der dritte Abschnitt (Ordentlicher Nachlassvertrag; neu Art. 314-316) enthält in Artikel 314 eine Definition des ordentlichen Nachlassvertrages, die heute fehlt, und im übrigen auch die Bestimmungen, die nur auf den Stundungs- und Prozentvergleich anwendbar sind. Die geltenden Artikel 316a-316t werden neu durchnumeriert (IV. Abschnitt: Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; neu Art. 317-331). Da die kantonalen und die bundesgerichtlichen Entscheide zu dieser Materie nicht sehr zahlreich sind, wird damit die Konkordanz zur Rechtsprechung nicht zu sehr beeinträchtigt. Die Neugliederung des Nachlassverfahrens ist im Vernehmlassungsverfahren einhellig begrüsst worden.

210.2

Behörden und Verfahren

Neu werden Entscheidungen im Nachlassvertrag einer richterlichen Behörde zugewiesen, da es sich in der Regel um Entscheide von grosser Tragweite handelt. Es bleibt dagegen nach wie vor den Kantonen überlassen, welche richterliche Behörde sie mit dieser Aufgabe betrauen wollen (Art. 23). Bereits heute haben sämtliche Kantone als Nachlassbehörde eine richterliche Instanz eingesetzt. Im Elften Titel werden

180

demzufolge die Ausdrücke "Nachlassbehörde" und "Behörde" bzw.

"obere kantonale Nachlassbehörde" und "obere Nachlassbehörde" durch "Nachlassrichter11 bzw.

"oberes kantonales Nachlassgericht" ersetzt (vgl. Art. 293 ff. sowie Schluss von Ziff. I des Entwurfs "Aenderung von Bezeichnungen").

Für die vom Nachlassrichter zu treffenden Entscheide haben die Kantone das summarische Prozessverfahren vorzusehen (Art.

25 Ziff. 2 Bst. a) . Es bleibt Sache des kantonalen Rechts, eine oder mehrere Instanzen vorzusehen.

210.3

Nachlassstundung

210.31

Bewilligungsverfahren

Artikel 293 Der Nachlassvertrag wird im geltenden Artikel 293 als "Rechtswohltat" für den Schuldner bezeichnet. Grundsätzlich hat aber jeder Schuldner bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen Rechtsanspruch auf Gewährung einer Nachlassstundung und auf Bestätigung des Nachlassvertrages, weshalb der Ausdruck "Rechtswohltat" ungenau ist. Er ist daher nicht mehr im Gesetzestext enthalten.

Die Nachlasswürdigkeit gehört aber weiterhin zu den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. Art. 306 Abs. 1). Sie tritt nur dann zurück, wenn ein Nachlassvertrag im überwiegenden Interesse der Gläubiger liegt (vgl. BGE 106 III 34 und 95 III 68 mit Hinweisen).

Neu wird in Absatz l vorgeschrieben, dass das Stundungsgesuch begründet werden muss. Der Schuldner hat seine Vermögenslage, sein Geschäftsgebaren und die Ursachen der Nichterfüllung seiner Verbindlichkeiten darzulegen. Im übrigen muss er wie bisher einen Entwurf des Nachlassvertrages einreichen. Damit kann der Richter aufgrund einer summarischen Ueberprüfung beurteilen, ob der vorgeschlagene Nachlassvertrag Aussichten auf Erfolg hat.

Absatz 2 gibt dem Richter neu die Möglichkeit, bereits nach Einreichung des Stundungsgesuches vorsorgliche Anordnungen zur Erhaltung des Schuldnervermögens zu treffen und hängige Verwertungen einzustellen. Bereits in diesem Stadium kann der

181

Richter aucM einen Sachwalter bezeichnen.

In diesem Zusammenhang ist zudem auf Artikel 17 3a hinzuweisen, der heute schon vorsieht, dass der Konkursrichter nach Einreichung eines Nachlassstundungsgesuches das Konkurserkenntnis aussetzen kann.

Artikel 294 Nach Absatz l hat der Nachlassrichter neu möglichst rasch über das Gesuch zu entscheiden. Es wird jedoch davon abgesehen, eine nach Tagen bestimmte gesetzliche Frist vorzusehen, da je nach Verhältnissen die Prüfung des Stundungsgesuches mehr oder weniger Zeit in Anspruch nimmt.

Selbstverständlich kann der Nachlassrichter Sachverständige beiziehen und bei seinem Entscheid weitere als die im Gesetz aufgeführten Tatsachen berücksichtigen, so beispielsweise die Frage, ob anfechtbare Handlungen nach den Artikeln ,285 ff.

vorliegen oder Arbeitsplätze erhalten werden sollen. Die Aufzählung in Absatz l ist in diesem Sinne nicht abschliessend. Es braucht nicht ausdrücklich im Gesetz gesagt zu werden, der Schuldner müsse alle vom Nachlassrichter verlangten Aufschlüsse geben und alle geforderten Urkunden vorlegen, da nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Prüfung des Stundungsgesuches die Offizialmaxime gilt (vgl. BGE 59 III 37).

In Absatz 2 wird nun klar zum Ausdruck gebracht, dass dem Gläubiger gegen den Entscheid über die Bewilligung einer Nachlassstundung kein Rechtsmittel zusteht. Einzig hinsichtlich der Ernennung des Sachwalters wird den Gläubigern in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 103 la 76) ein Weiterzugsrecht eingeräumt, denn sie haben ein Interesse daran, dass als Sachwalter eine geeignete, unabhängige Person bezeichnet wird. Gegen eine ungerechtfertigte Stundung wehrt sich der Gläubiger, indem er dem Nachlassrichter ihren Widerruf beantragen kann (vgl Art. 295 Abs. 5).

Artikel 295 Absätze 1-3 und 5 Die Aenderungen in Absatz l sind redaktioneller Art und betreffen nur den französischen Text.

In Absatz 2 werden die wichtigsten Aufgaben des Sachverwalters mit Hinweisen auf die entsprechenden Vorschriften aufgezählt.

182

Absatz 3 stellt klar, dass der Sachwalter auch der Ausstandspflicht (Art.

10) untersteht und dass er die Vorschriften über Mitteilungen und Bekanntmachungen (Art. 34 und 35) zu beachten hat. Wie bisher soll er sodann der Kontrolle der Aufsichtsbehörde (Art. 17-19) und neu auch ihrer Disziplinargewalt (Art.

14) unterstehen.

Das Bundesgericht hat die disziplinarische Verantwortlichkeit des Sachwalters bejaht, als Disziplinarbehörde jedoch die Nachlassbehörde bezeichnet (BGE 94 III 58 ff.). Gründe der Systematik sprechen indessen für die Disziplinargewalt der Aufsichtsbehörde. Zudem wird dadurch auch dem betroffenen gemeinrechtlichen Sachwalter der Rekursweg ans Bundesgericht geöffnet.

Der neue Absatz 5 schliesst eine Lücke. Die Stundung ist zu widerrufen, wenn sie dank unwahren Angaben des Schuldners erwirkt worden ist und offensichtlich keine Möglichkeit mehr besteht, dass ein Nachlassvertrag zustandekommt (vgl. BGE 87 III 33). Auf Mitteilung des Sachwalters oder eines Gläubigers hat der Nachlassrichter die Frage eines Widerrufs zu prüfen.

Sein Entscheid kann auch vom Gläubiger vollumfänglich weitergezogen werden.

Artikel 296 Die Aenderungen sind redaktioneller Art und betreffen nur den französischen Text.

210.32

Wirkungen der Stundung

Artikel 297 An den Wirkungen der Stundung nach Absatz l wird nichts geändert. Im Sinne der Praxis wird lediglich präzisiert, dass die Vorschrift von Artikel 199 Absatz 2 Anwendung findet.

Absatz 2 übernimmt grundsätzlich die geltenden Ausnahmen von der Wirkung der Nachlassstundung. Ueberdies wird der Absatz gegliedert und sprachlich neu gefasst

183

Absatz 3 ist neu. In der Praxis besteht das Bedürfnis, dass der Zinsenlauf mit der Bewilligung der Stundung aufhört, damit das vom Sachwalter aufgrund des Schuldenrufes (Art.

300) zu erstellende Gläubigerverzeichnis als Grundlage für die Berechnung der am Nachlassvertrag teilnehmenden Forderungen gelten kann. Das Aufhören des Zinsenlaufes hat sich jedoch dann nicht gerechtfertigt, wenn der Nachlassvertrag schliesslich nicht zustandekommt. Diesfalls sind die Forderungen wieder ex tunc verzinslich. Der Nachiassvertrag darf sodann die Frage der Verzinslichkeit besonders regeln.

Absatz 4 ist neu. Die konkursrechtlichen Verrechnungsregeln, die heute lediglich beim Liquidationsvergleich Anwendung finden, sollen für alle Nachlassverträge wirksam sein.

Stichdatum ist die Publikation der Stundung.

Artikel 298 Absatz l Neu wird im Gesetz vorgesehen, dass der Nachlassrichter ausnahmsweise die Veräusserung von Grundstücken oder die Bestellung von Pfändern während der Stundung bewilligen kann.

Diese Neuerung entspricht einem Bedürfnis der Praxis.

Insbesondere will sie die Refinanzierung des Schuldners erleichtern.

Verzichtet wird hingegen auf den Hinweis, dass die Weiterführung des Geschäftes durch den Schuldner unter Aufsicht des Sachwalters nur nach dessen Weisungen erfolgen kann, da ein generelles Weisungsrecht des Sachwalters bereits in Absatz 2 enthalten ist.

210.33

Aufgaben des Sachwalters

Artikel 299 Absätze 2 und 3 Artikel 3Olii Absätze l und 2 über die Pfandschätzung werden neu als Absätze 2 und 3 hier angefügt. Damit muss künftig nicht nur ein als Pfand haftendes Grundstück geschätzt werden, dessen Verwertung eingestellt wird, sondern die Schätzung wird für alle Pfänder zwingend vorgeschrieben, und zwar unabhängig davon, ob die Verwertung eingestellt wird oder nicht. Die Ausdehnung des Anwendungsbereichs der heutigen Regelung rechtfertigt sich, weil die Pfandgläubiger nur so weit stimmberechtigt sind, als ihre Forderung nach der

184

Schätzung des Sachwalters ungedeckt ist (Art. 305 Abs. 2) .

Damit besteht nun auch die Möglichkeit, in jedem Fall eine Neuschätzung zu verlangen.

Für die Anordnung einer Neuschätzung ist der Nachlassrichter zuständig, da er bei der Bestätigung des : Nachlassvertrages zur Frage der Pfandschätzung Stellung nehmen muss. Sein Entscheid ist weiterziehbar (Abs. 4). Damit kann der geltende Artikel 301i> Absatz 3 aufgehoben werden.

Einen Ersatz der Neuschätzungskosten kann der Gläubiger vom Schuldner nur noch bei wesentlicher Aenderung der früheren Schätzung verlangen.

Eine geringfügige Aenderung der Schätzung zeigt, dass das Begehren des Gläubigers um Neuschätzung eigentlich unbegründet war.

Artikel 300 Absatz 3 Diese Bestimmung ist neu. Mit ihr wird die langjährige Praxis kodifiziert.

210.34

Einstellung der Verwertung von Grundpfändern

Artikel 30lfc Diese Vorschrift entspricht den geltenden Artikeln 3Ole und 301d. Die Aenderungen in Absatz 2 Ziffern 1-3 sind redaktioneller Art und betreffen nur den französischen Text.

Artikel 3016 integriert.

des

geltenden

Rechts

wird

in

Artikel

299

Artikel 301c und 301d Diese Bestimmungen werden aufgehoben (vgl. Art. 301i>).

185

210.35

Gläubigerversanunlung

Artikel 302 Absätze 3 und 4 Die Aenderungen in Absatz 3 sind redaktioneller Art und betreffen nur den französischen Text.

Absatz 4 wird aufgehoben. Die Regelung der Frage, bis wann Zustimmungserklärungen abgegeben werden können, gehört systematisch zur Berechnung des Quorums anlässlich der Bestätigungsverhandlung. Deshalb wird sie neu in Artikel 305 Absatz l aufgenommen.

210.36

Sachwalterbericht

Artikel 304 Absatz l Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist die zehntägige Frist zur Einreichung des Sachwalterberichtes eine Ordnungfrist.

Der Sachwalter muas jedoch die Akten und sein Gutachten spätestens vor Ablauf der Stundung dem Nachlassrichter einreichen (BGE 85 III 79) . Diese Rechtsprechung wird ins Gesetz übernommen.

210.4

Allgemeine Bestimmungen über den Nachlassvertrag

210.41

Annahme des Nachlassvertrages durch die Gläubiger

Artikel 305 Absätze l und 2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können Zustimmungserklärungen noch bis zur Bestätigungsverhandlung beigebracht werden (vgl. BGE 35 I 265). Absatz l wird in diesem Sinne ergänzt (vgl. auch Art. 302 Abs. 4).

Absatz 2 wird lediglich redaktionell neu gefasst.

186

210.42

Bestätigungsentscheid

Artikel 306 Absätze 2 und 3 Auch wenn Artikel 293 Absatz l den Abschluss eines Nachlassvertrages nicht mehr als "Rechtswohltat" bezeichnet, wird in Absatz l von Artikel 306 am Erfordernis der Nachlasswürdigkeit festgehalten. Die Redlichkeit des Schuldners muss also grundsätzlich nach wie vor Voraussetzung dafür sein, dass ein von den Gläubigern angenommener Nachlassvertrag auch vom Nachlassrichter bestätigt werden kann. Hingegen soll den Gläubigern der Abschluss eines Nachlassvertrages immer dann nicht verwehrt werden, wenn dieser für sie wirtschaftlich interessanter ist als der Konkurs des Schuldners (BGE 106 III 34, 95 III 68, 87 III 37, 84 III 132). Wird ein- Nachlassvertrag trotz Zweifeln an der Redlichkeit des Schuldners bestätigt, bleiben zivil- und strafrechtliche Folgen vorbehalten. Bei der gegenwärtigen Revision des Vermögensstrafrechts werden die Betreibungs- und Konkursdelikte auch aus dieser Sicht überprüft (vgl. die Botschaft vom 24. April 1991 für die Revision des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend die strafbaren Handlungen gegen das Vermögen und die Urkundenfälschung).

Absatz 2 behält die übrigen Voraussetzungen tigung des Nachlassvertrages bei.

für die Bestä-

Absatz 2 Ziffer l ist nur redaktionell geändert.

Absatz 2 Ziffer 2 wird im Sinne der Praxis wesentlich ergänzt. Für Verbindlichkeiten, die während der Stundung mit Zustimmung des Sachwalters eingegangen werden (sog. Masseverbindlichkeiten) , sollen sich die Gläubiger - unabhängig von der Art des Nachlassvertrages - nicht mit einer Dividende begnügen müssen. Solche Verbindlichkeiten sind deshalb bei jedem Nachlassvertragstyp vorweg zu erfüllen oder sicherzustellen. Das geltende Recht sieht eine derartige Regelung nur für den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung vor. Mit der neuen Formulierung soll zudem klargestellt werden, dass von der Sicherstellung nur Umgang zu nehmen ist, wenn der berechtigte Gläubiger - ob privilegiert oder nicht ausdrücklich darauf verzichtet.

Die heute nur für den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung geltende Regelung, wonach der Nachlassrichter einen unvoll-

187

ständigen Nachlassvertrag ergänzen kann, wird als Absatz 3 aufgenommen und gilt damit ebenfalls für alle Arten von Nachlassverträgen. In der Praxis bereitet die Frage, wer den ordentlichen Nachlassvertrag zu vollziehen habe, oftmals Schwierigkeiten, da die Tätigkeit des Sachwalters mit der Bestätigung des Nachlassvertrages beendet ist (Art. 295 Abs.

l i.V.m. Art. 308 Abs. 2). Deshalb sieht der Entwurf nun ausdrücklich vor, dass der Nachlassrichter im Rahmen einer Ergänzung des Nachlassvertrages den Sachwalter oder einen Dritten mit Vollzugsaufgaben betrauen kann. Er soll dabei Umfang und Dauer dieser Tätigkeit festlegen.

Artikel 307 Die Vorschrift ist lediglich redaktionell geändert worden.

Artikel 308 Absatz l Dieser Absatz wird aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse ergänzt. Wenn ein im Handelsregister eingetragener Schuldner einen Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung erwirkt, soll der Bestätigungsentscheid künftig auch dem Handelsregisteramt mitgeteilt werden.

210.43

Wirkungen

Artikel 310 Inhaltlich gehört die Regelung des geltenden Artikels 310 zu den Vorschriften über den ordentlichen Nachlassvertrag, da sie nur für diesen Gültigkeit hat. Sie wird deshalb neu als Artikel; 315 in den entsprechenden Abschnitt des Entwurfes eingefügt.

Neu wird in Absatz l die Regelung des geltenden Artikels 311 aufgenommen und ergänzt mit Absatz l des geltenden Artikels 316c, der bisher nur für den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung gilt. Damit wird die Rechtsverbindlichkeit für alle Arten von Nachlassverträgen einheitlich geregelt.

Der neue Absatz 2 übernimmt den Inhalt des geltenden Artikels 316c Absatz 2. Damit wird klargestellt, dass die mit sachwalterlicher Bewilligung während der Stundung eingegangenenen Verbindlichkeiten in einem nachfolgenden Konkurs oder Liqui-

188

dationsvergleich Masseverbindlichkeiten sind, auch wenn ursprünglich ein Stundungs- oder Prozentvergleich hätte abgeschlossen werden sollen.

Obwohl das Bundesgericht im Entscheid 105 III 20 offen gelassen hat, ob Sachwalterhonorare als "mit Zustimmung des Sachwalters eingegangene Verbindlichkeiten" zu betrachten sind, Wird darauf verzichtet, diese Frage im Gesetz zu entscheiden. Denn die Höhe der gesamten Sachwalterkosten steht erst fest, wenn der Sachwalter seine Tätigkeit beendet hat und die Kosten durch den Nachlassrichter genehmigt sind.

Der Sachwalter hat das Recht, sich in jedem beliebigen Zeitpunkt des Stundungsverfahrens durch Vorschüsse abzusichern.

Artikel 311 Dieser Artikel übernimmt geltenden Artikels 312.

grundsätzlich

die

Regelung

des

Artikel 312 Diese Bestimmung entspricht inhaltlich dem geltenden Artikel 314.

210.44

Widerruf des Nachlassvertrages

Artikel 313 Der Inhalt des geltenden Artikels 316 wird an dieser Stelle aufgenommen, da er auf alle Arten von Nachlassverträgen anwendbar sein soll.

Der geltende Artikel 313 wird als Absatz 2 in Artikel 315 des Entwurfes eingefügt.

189

210.5

Ordentlicher Nachlassvertrag

210.51

Inhalt

Artikel 314 Diese Vorschrift ist neu. Sie schreibt den materiellen Mindestinhalt des ordentlichen Nachlassvertrages vor. Der Vertrag kann etwa einen Forderungsverzicht, einen Zinsverzicht, eine Stundung oder eine Kombination dieser Möglichkeiten vorsehen.

210.52

Bestrittene Forderungen

Artikel 315 Die geltenden Vorschriften über bestrittene Forderungen (Art.

310 und 313) werden aufgrund des Sachzusammenhanges in einer einzigen Bestimmung zusammengefasst. Die Vorschrift gehört zu den Bestimmungen über den ordentlichen Nachlassvertrag, denn beim Liquidationsvergleich werden die Forderungen im Kollokationsverfahren bereinigt (Art. 321).

Absatz l übernimmt die Regelung des geltenden Artikels 310 und schreibt neu den Gerichtsstand vor. Bei internationalen Sachverhalten bleiben völkerrechtliche oder internationalrechtliche Gerichtsstände vorbehalten (Art. 30a).

In Absatz 2 wird die Vorschrift des geltenden Artikels 313 übernommen. Die Aenderungen sind im übrigen redaktioneller Art und betreffen nur den französischen Text.

210.53

Aufhebung Gläubiger

des

Nachlassvertrages

gegenüber

einem

Artikel 316 Diese Vorschrift entspricht dem geltenden Artikel 315. Sie gilt nur für den ordentlichen Nachlassvertrag, da ein Liquidationsvergleich mit der Bestätigung und der damit verbundenen Vermögensabtretung erfüllt ist.

190

Der Inhalt des geltenden Artikels 316 wird in Artikel 313 des Entwurfs aufgenommen.

210.6

Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung

210.61

Allgemeine Bemerkungen

Das Institut des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung hat sich in der Praxis insbesondere bei der Liquidation grösserer Vermögen bewährt. Das Verfahren ist ähnlich ausgestaltet wie der Konkurs. Dennoch muss auf eine abschliessende Aufzählung der anwendbaren konkursrechtlichen Vorschriften verzichtet werden. Die Artikel 317 ff. enthalten die wesentlichen Verfahrensgrundsätze und werden soweit unbedingt notwendig durch Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften des Konkursrechts ergänzt.

210.62

Begriff und Inhalt

Artikel 317 Die Bestimmung entspricht dem geltenden Artikel 316a.

Artikel 318 In diese Bestimmung werden die Vorschriften der Absätze l und 3 des geltenden Artikels 316h übernommen. Der geltende Artikel 316b Absatz 2 wird in Artikel 306 eingefügt. Im übrigen ist der französische Text (Abs. 2) redaktionell geändert worden.

210.63

Wirkungen der Bestätigung

Artikel 319 In diese Bestimmung wird der geltende Artikel 316d übernommen. Zum Schutz der Dritteigentümer soll das gleiche Aussonderungsverfahren wie im Konkurs Platz greifen. Absatz 3 verweist denn auch ausdrücklich auf Artikel 242.

191

210.64

Stellung der Liquidatoren

Artikel 320 In die Absätze l und 2 wird die Regelung des geltenden Artikels 316e eingefügt.

Absatz 3 ist neu. Dem Liquidator kommt eine amtliche Stellung zu (BGE 46 III 455, 102 III 33). Daher ist er auch den allgemeinen Regeln über die Amtspflichten zu unterstellen (Art. 811, 14, 34 und 35). Die Haftung des Liquidators ist neu in den Artikeln 5 ff. geregelt. Damit wird der geltende Artikel 316f gegenstandslos.

210.65

Feststellung der teilnahmeberechtigten Gläubiger

Artikel 321 Absatz l übernimmt die Regelung des geltenden Artikels 316gr.

Absatz 2 ist neu. Seine Verweisung stellt klar, dass der Kollokationsplan nach den konkursrechtlichen Regeln aufzustellen ist.

210.66

Verwertung

Artikel 322 Diese Bestimmung entspricht dem geltenden Artikel 316h.

Artikel 323 Diese Bestimmung übernimmt die Regelung des geltenden Artikels 3161 und wird gleichzeitig an den Sprachgebrauch des Zivilgesetzbuches angepasst.

Artikel 324 In Absatz l wird die Regelung des geltenden Artikels 316fc übernommen.

192

Absatz 2 ist neu. Da die Pfandgläubiger im Umfang ihres Pfandausfalles am Nachlassvertrag teilnehmen, haben die übrigen Gläubiger natürlich ein Interesse daran, die Höhe des Pfandausfalles zu kennen, damit abgerechnet und verteilt werden kann. Um eine unnötige Verzögerung der Verteilung zu vermeiden, wird vorgesehen, dass dem Pfandgläubiger eine Frist von mindestens sechs Monaten zur Pfandverwertung angesetzt werden kann.

Gleichzeitig wird er aufgefordert, das Pfand nach unbenutztem Ablauf der für die Verwertung gesetzten Frist an die Liquidatoren abzuliefern.

Der Pfandgläubiger ist auf die Straffolge (vgl. Art. 324 Ziff. 4 StGB in Ziff. 8 des Anhangs zum Entwurf) und darauf hinzuweisen, dass sein Vorzugsrecht erlischt, wenn er ohne Rechtfertigung sein Pfand nicht abliefert.

Artikel 325 Es wird die Regelung des geltenden Artikels 3161 übernommen.

Da die Aufzählung der abtretbaren Ansprüche nicht abschliessend ist, drängt sich eine Ergänzung der Bestimmung nicht auf.

210.67

Verteilung

Artikel 326 Die Bestimmung übernimmt den Inhalt des geltenden 316n.

Artikels

Die Auflagedauer für die vorläufige Verteilungsliste wird derjenigen in Artikel 263 Absatz l angepasst und beträgt neu zehn Tage. Anstelle der ganzen Verteilungsliste wird den Gläubigern bei Abschlagszahlungen nur noch ein Auszug zugestellt und gleichzeitig die Verteilungsliste aufgelegt. Die endgültige Verteilungsliste wird später zusammen mit der Schlussrechnung aufgelegt (vgl. Art. 328).

Artikel 327 Diese Vorschrift entspricht dem geltenden Artikel 316o, wobei der Verweis in Absatz l an die neue Artikelnumerierung angepasst wird.

7 Bundesblau 143.Jahrgang. Bd.III

193

Artikel 328 und 329 In diese Bestimmungen werden inhaltlich die geltenden Artikel 316p und 316g übernommen.

210.68

Rechenschaftsbericht

Artikel 330 Der geltende Artikel 3l6r sieht vor, dass die Liquidatoren in Fällen, in denen sich die Liquidation über mehr als ein Jahr hinzieht, auf das Ende eines jeden Kalenderjahres einen Status zu erstellen und Bericht zu erstatten haben.: Nicht vorgeschrieben ist indessen die Erstellung eines Schlussberichtes, obschon dies gängiger Praxis entspricht. Um diesen Widerspruch zu beseitigen, wird in Absatz l ein Schlussbericht neu zwingend für alle Fälle vorgeschrieben. Der Gläubigerausschuss muss diesen Bericht genehmigen. In der Folge übernimmt Absatz 2 den geltenden Artikel 316.r.

210.69

Anfechtung von Rechtshandlungen

Artikel 331 Es wird die Regelung des geltenden Artikels 316s übernommen.

Absatz l sieht wie bis anhin die Möglichkeit vor, Rechtshandlungen anzufechten, die der Schuldner vor der Bestätigung des Nachlassvertrages vorgenommen hat. Die Berechnung der Verdachtsfristen wird in Absatz 2 geregelt. Im übrigen wird dieser Absatz redaktionell geringfügig geändert.

Die Aenderungen in Absatz 3 sind redaktioneller Art und betreffen nur den französischen Text.

210.7

Nachlassvertrag im Konkurs

Artikel 332 Diese Vorschrift entspricht dem geltenden Artikel 317. Das geltende Recht und der Entwurf (Art. 238 Abs. 2) bestimmen, dass die Gläubigerversammlung die Verwertung einstellen kann,

194

wenn der Schuldner einen Nachlassvertrag vorschlägt. Andererseits sieht Artikel 81 KOV vor, dass die Verwertung eingestellt werden muss, bis der Kachlassrichter über die Bestätigung .des Nachlassvertrages entschieden hat. Diese Verordnungsbestimmung wird ins SchKG übernommen.

Aus systematischen Gründen gehört sie ins Nachlassvertragsrecht.

Da die Aktiven, die für die Genehmigung des Nachlassvertrages von Bedeutung sind, erhalten bleiben müssen, ist der Nachlassrichter verpflichtet, die Verwertung einzustellen.

211

Notstundung

Die Notstundung ist nach den Erfahrungen des Ersten Weltkrieges 1924 ins SchKG aufgenommen worden. Sie stellt eine ausserordentliche Schutzmassnahme für den Schuldner dar.

Glücklicherweise musste sie jedoch seit 1949 nicht mehr angewendet werden.

Sie ist mit dem allgemeinen Rechtsstillstand (Art. 62) verwandt. Im Gegensatz zum generell wirkenden Rechtsstillstand bleibt die Notstundung jedoch eine individuelle Massnahme. Sie wird dem Schuldner vom Nachlassrichter in einem besonderen Verfahren bewilligt.

Die Notstundung versteht sich also als eine Einzelstundung im Rahmen eines besonderen Moratoriums (Amonn, § 57 N Iff).

Da die Notstundung in Notzeiten auch künftig aktuell werden könnte, wird sie beibehalten, damit nicht auf Notrecht zurückgegriffen werden muss. Die Revision beschränkt sich auf eine Anpassung dieser Bestimmungen an andere geänderte Vorschriften und auf eine neue Numerierung der Artikel. Die geltenden Artikel 317a-317o werden damit zu den Artikeln 333346 (vgl. auch die Ausführungen unter Ziff. 210.1).

Einzig die Artikel 335 Absatz l und 343 Absatz 5 sind im französischen Text redaktionell geändert worden.

212

Schlussbestimmungen des geltenden Rechts

Artikel 347 und 348 Die geltenden Artikel 318 (Inkrafttreten) und 335 (Bekanntmachung) sind neu numeriert.

195

213

Aenderung von Bezeichnungen

In den in diesem Abschnitt des Entwurfes aufgezählten Artikeln werden lediglich einzelne Begriffe umformuliert. Zum einen ergeben sich die Umformulierungen aus der Anpassung an die Terminologie des Zivilgesetzbuches. Sodann werden die im geltenden Recht verwendeten Begriffe "verkaufen" und "versteigern" dort durch den Oberbegriff "verwerten" ersetzt, wo sie sich als zu eng erwiesen haben.

Die übrigen Umformulierungen rühren daher, dass Nachlassbehörde neu eine richterliche Behörde sein muss.

214

die

Schlussbestimmungen der Revision

Artikel l Bundesrat und Bundesgericht werden nach Absatz l die Verordnungen zum SchKG anzupassen haben. Gleiches gilt für die Kantone bezüglich ihrer Einführungsgesetze.

Für den Uebergang vom Sportelwesen zum System der festen Besoldung der Beamten muss den betroffenen Kantonen eine angemessene Frist eingeräumt werden. Nach Absatz 2 beträgt sie fünf Jahre.

Artikel 2 Das SchKG enthält im wesentlichen Verfahrensregeln. Gemäss Absatz l sollen grundsätzlich die Verfahrensbestimmungen des neuen Rechts mit ihrem Inkrafttreten auf alle laufenden Zwangsvollstreckungs- und damit zusammenhängenden gerichtlichen Verfahren Anwendung finden. Eine Ausnahme drängt sich nur auf, wo ein altrechtliches Verfahren sich nur schwer oder überhaupt nicht in die Formen des neuen Rechts einordnen

196

läset. Zu denken ist etwa an eine hängige Arrestaufhebungsklage (Art. 279 Abs. 2 SohKG) , die das neue Recht nicht mehr kennt. Hier muss der Prozess nach dem alten Recht zu Ende geführt werden.

Für die Fristenlänge soll nach Absatz 2 altes Recht gelten, wenn die Frist vor dem Inkrafttreten zu Laufen begonnen hat.

Bezüglich Einhaltung, Berechnung, Aenderung und Wiederherstellung : (Art. 31 ff.) gilt hingegen neues Recht.

Absatz 3 bestimmt, dass die alte Privilegienordnung auch nach Inkrafttreten des neuen Rechts gilt, sofern der Konkurs vor Inkrafttreten eröffnet bzw. die Pfändung vor Inkrafttreten vollzogen worden ist.

Für die in Absatz 4 vorgesehene übergangsrechtliche Behandlung des Frauengutsprivilegs sei auf die Ausführung zu Artikel 219 Absatz 4 Dritte Klasse verwiesen.

Auch für die Verjährung von Verlustscheinforderungen muss eine praktikable Lösung gefunden werden. So bestimmt Absatz 5, dass die Verjährungsfrist für bestehende Verlustscheine einheitlich mit dem Inkrafttreten zu laufen beginnt.

Artikel 3 und 4 Die beiden Vorschriften enthalten die üblichen Formeln betreffend Referendum und Inkrafttreten.

215

Aenderung anderer Bundesgesetze

215.1

Zu Artikel 26 des Entwurfs

Mit der Uebernahme der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 28. April 1920 über die öffentlichrechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses in Artikel 26 SchKGEntwurf wird jenes Bundesgesetz aufgehoben (Ziff. 7 des Anhangs zum Entwurf).

197

215.2

Zu Artikel 57 Absatz 4 des Entwurfs

Da Artikel 57 SchKG-Entwurf den Rechtsstillstand auch für den Zivilschutzdienst abschliessend regelt, kann Artikel 5l Zivilschutzgesetz aufgehoben werden fZiff. 9 des Anhangs zum Entwurfl.

· .

215.3

Zu Artikel 80 Absatz 2 Ziffer 2 des Entwurfes

Der Entwurf stellt die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichteten Verfügungen und Entscheide von Verwaltungsbehörden des Bundes gerichtlichen Urteilen gleich; Damit erübrigen sich die Wiederholungen in VwVG und OG (Ziff. l und 3 des Anhangs zum Entwurf).

215.4

Zu den Artikeln 57a, 91, 96, 163, 222, 229, 232 und 324 des Entwurfs

Artikel 323 StGB nennt die Tatbestände schuldnerischen Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren. Zunächst wird eine Verschärfung der Strafdrohung - volle Uebertretungssanktion - vorgeschlagen. Damit soll dem Umstand, dass Artikel 323 StGB Tatbestände unterschiedlichen Gewichts enthält, Rechnung getragen werden.

Im übrigen werden die Verweisungen auf das SchKG in den Ziffern 1-5 angepasst. Ziffer 4 braucht angesichts des neuen Artikels 222 Absatz 6 SchKG nicht zu wiederholen, dass der Schuldner auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam zu machen ist.

Der Ungehorsam Dritter im Zwangsvollstreckungsverfahren ist Gegenstand von Artikel 324 StGB. Wiederum werden die Verweise auf das SchKG angepasst. Ebensowenig muss sodann das StGB hier wiederholen, dass dem Dritten die Straffolge ausdrücklich anzudrohen ist (vgl. Art. 57a Abs. lbis, 91 Abs.

6, 163 Abs. 2, 222 Abs. 6, 232 Ziff. 4, 275, 337 Abs. l SchKG).

In Ziffer 4 und 5 werden zwei neue Uebertretungstatbestände vorgeschlagen und damit zwei Lücken im Strafrechtsschutz der Zwangsvollstreckung geschlossen (Ziff. 8 des Anhangs zum Entwurf)

198

215.5

Zu Artikel 92 Absatz l des Entwurfs

Die betroffene Bundesgesetzgebung wird entsprechend angepasst (Ziff. 2, 6 [Art. 519 Abs. 2 OR], 15 und 16 des Anhangs zum Entwurf).

215.6

Zu Artikel 219 Absatz 4 des Entwurfs

Heute enthalten verschiedene Bundesgesetze Konkursprivilegien für bestimmte Gläubigerkategorien. Der Entwurf regelt die Konkursprivilegien neu abschliessend. Deshalb sind die betreffenden Bundesgesetze anzupassen (Ziff. 4, 5, 6 [Art.

227b Abs. 3 OR], 10, 11 rArt. 99 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherunq, AHVG; SR 831.10], 12 [Art. 83 Abs. l IVG1, 17 und 18 des Anhangs zum Entwurf).

Ausserhalb des SchKG findet sich damit nur noch das neu geregelte "Sparprivileg" (Ziff. 16 des Anhangs zum Entwurf).

215.7

Zu den Artikeln 68c-68e des Entwurfs

Die betreffenden Aenderungen des Zivilgesetzbuches sind bei den jeweiligen Artikeln des Entwurfs kommentiert.

3

Finanzielle und personelle Auswirkungen

Für den Bund ergeben sich weder finanzielle noch personelle Auswirkungen. Hingegen könnte die Vorlage für einen Teil der Kantone in finanzieller Hinsicht einen Mehraufwand bringen, weil sie verpflichtet werden, die Betreibungs- und Konkursbeamten fest zu besolden. Dem erwarteten Mehraufwand ist immerhin gegenüberzustellen, dass diese Kantone anderseits die , Gebühren nach gerade erhöhtem Tarif voll als Einnahmen werden verbuchen können.

199

4

Legislaturplanung

Die Vorlage ist im Bericht vom 18. Januar 1988 über die Legislaturplanung 1987-1991 (BEI 1988 I 395, Anhang 1) angekündigt.

5

Verhältnis zum europäischen Recht

Von den europäischen Integrationsbemühungen ist das Zwangsvollstreckungsrecht nicht ausgenommen. Was die internationale Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, gerichtlichen Vergleichen und öffentlichen Urkunden betrifft, ist erneut auf das bereits erwähnte Lugano-Uebereinkommen vom 16. September 1988 zwischen den EFTA-Staaten und der EG hinzuweisen (vgl. dazu im Detail die Botschaft vom 21. Febr. 1990; BEI 1990 II 265 ff.). Es wird zahlreiche bilaterale Abkommen ablösen und dadurch einen wichtigen Schritt auf dem Wege der europäischen Rechtsharmonisierung unternehmen (vgl. Art. 55 Lugano-Uebereinkommen).

Das Lugano-Uebereinkommen wird sich auf das SchKG unmittelbar auswirken. Einzelne Auswirkungen wie jene auf das Arrestrecht wurden bereits vorgestellt (vorne 208.1 [Vollzug eines ausländischen Arresturteils in der Schweiz], 208.7 [Ausschluss der Arrestprosequierungsklage am exorbitanten Arrestort]).

Für das Verhältnis des SchKG zum Lugano-Uebereinkommen im allgemeinen sei auf die Ausführungen zu Artikel 30a des Entwurfs verwiesen (vorne 201.19).

Auch der internationale Konkurs ist seit langem Thema der europäischen Integrationspolitik. Ihr hochgestecktes Ziel, ein relativ umfassendes europäisches Konkursübereinkommen abzuschliessen, hat die EG indessen nicht erreicht. Ihr Vorschlag ist Entwurf geblieben, und dessen Verwirklichung ist derzeit nicht abzusehen (vgl. zum Entwurf der EG: Bulletin der Europäischen Gemeinschaften, Sonderbeilage 2/82).

Parallel zur EG befasst sich auch der Europarat seit geraumer Zeit mit dem internationalen Konkurs (vgl. die Jahresberichte

200

1987/88 des Bundesrates über die Tätigkeiten der Schweiz im Europarat; in: BEI 1988 II 137, 1989 I 1303). Anders als die EG strebt der Europarat hingegen keine umfassende Regelung an, sondern will lediglich im Sinne eines Minimalprogramms gewisse internationale Aspekte des Konkurses in einem europäischen Uebereinkommen regeln. Es geht um Fragen der internationalen Zuständigkeit und der Vollstreckbarkeit des Konkurserkenntnisses, der möglichsten Universalität (landesrechtliche Optionsmöglichkeit zwischen Syndic- oder Zweitkonkurssystem) , der Information der Gläubiger und der internationalen Admassiérung. Die entsprechende Konvention liegt seit dem 6. Juni 1990 zur Unterschrift auf. Bereits sind ihr einzelne Staaten beigetreten.

6

Verfassungsmässigkeit

Die Verfassungsmässigkeit der Vorlage ergibt sich aus Artikel 64 Absatz l BV.

Anhang Literatur

Literatur (Zitierweise) Amonn

Amonn Kurt, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 4. Ausgabe, Bern 1988

Deschenaux

Deschenaux Henri, Der Einleitungstitel, Schweizerisches Privatrecht, Band II, Basel 1967

Fritzsche, Bd II

Fritzsche Hans, Schuldbetreibungsund Konkurs nach schweizerischem Recht, Band II, 2. Auflage, Zürich 1967/68.

201

Fritzsehe/Wälder, Bd I

Fritzsche Hans/Walder-Bohner Hans Ulrich, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band I, 3. Auflage, Zürich 1984.

Gilliéron

Pierre-Robert Gilliéron, Poursuite pour dettes, faillite et concordat, 2ème édition, Lausanne 1988

Guldener

Guldener Max, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1979.

Jaeger

Jaeger Carl, Das Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Auflage, Zürich 1911.

Jaeger/Daeniker

Jaeger Carl/Daeniker Marta, Schuldbetreibungs- und Konkurspraxis der Jahre 1911-1945, 2 Bände, Zürich 1945.

Vorentwurf

Vorentwurf der Expertenkommission für die Gesamtüberprüfung des SchKG vom Dezember 1981.

Bericht zum Vorentwurf

Bericht zum Vorentwurf der Expertenkommission für die Gesamtüberprüfung des SchKG vom Dezember 1981.

Walder-Bphner, Arrestbewilligungspraxis

Walder-Bohner Hans Ulrich, Fragen der Arrestbewilligungspraxis, Zürich 1982.

Weber/Brüstlein

Weber Leo/Brüstlein Alfred, Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Auflage, Zürich 1901.

ZVW

Zeitschrift für Vormundschaftswesen.

4661

202

Bundesgesetz iiber Schuldbetreibung und Konkurs

Entwurf

Anderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 8. Mai 1991 1) beschliesst: I

Das Bundesgesetz iiber Schuldbetreibung und Konkurs 2) wird wie folgt geandert: Titel Beifugen der Abkilrzung «SchKG» Ingress gestutzt auf Artikel 64 der Bundesverfassung, Randtitel Samtliche Artikel werden mit Randtiteln versehen Art. 1 Randtitel A. Betreibungsund Konkurskreise

B. Betreibungsund Konkursamter 1. Organisation

Art. 2 1 In jedem Betreibungskreis besteht ein Betreibungsamt, das vom Betreibungsbeamten geleitet wird.

2 In jedem Konkurskreis besteht ein Konkursamt, das vom Konkursbeamten geleitet wird.

3 Jeder Betreibungs- und jeder Konkursbeamte hat einen Stellver-

" BB1 1991 III 1 > SR 281.1

2

1991-284

203

Schuldbetreibung und Konkurs

treter, der ihn ersetzt, wenn er in Ausstand tritt oder an der Leitung des Amtes verhindert ist.

4 Das Betreibungs- und das Konkursamt können zusammengelegt und vom gleichen Beamten geleitet werden.

5 Die Kantone bestimmen im übrigen die Organisation des Betreibungs- und des Konkursamtes.

Art. 3

2. Besoldung

c. Rechtshilfe

Die Betreibungs- und die Konkursbeamten sowie ihre Stellvertreter sind fest zu besolden.

Art. 4 ' Die Betreibungs- und Konkursämter nehmen auf Verlangen von Ämtern, ausseramtlichen Konkursverwaltungen, Sachwaltern und Liquidatoren eines andern Kreises Amtshandlungen vor.

2 Mit Zustimmung des örtlich zuständigen Amtes können Betreibungs- und Konkursämter, ausseramtliche Konkursverwaltungen, Sachwalter und Liquidatoren auch ausserhalb ihres Kreises Amtshandlungen vornehmen. Für die Zustellung von Betreibungsurkunden anders als durch die Post, die Pfändung, die öffentliche Versteigerung und den Beizug der Polizei ist jedoch allein das Amt am Ort zuständig, wo die Handlung vorzunehmen ist.

Art. 5 D. Haftung Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und AngeZusïndigkÏÏt'des stellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen KonkursverwalBundesgerichts tungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.

2 Der Geschädigte hat gegenüber dem Fehlbaren keinen Anspruch.

3 Wird eine Schadenersatzklage mit widerrechtlichem Verhalten der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde oder des oberen kantonalen Nachlassgerichts begründet, so ist das Bundesgericht als einzige Instanz zuständig.

]

2. Rückgriff

204

Art. 6 ' Hat der Kanton Ersatz geleistet, so kann er Rückgriff auf die Personen nehmen, die den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben.

Schuldbetreibung und Konkurs 2 Die Kantone können von den ausseramtlichen Konkursverwaltungen, Sachwaltern und Liquidatoren Sicherheitsleistungen verlangen.

3. Verjährung

Art. 7 Randtitel und Abs. 2 Der Anspruch des Kantons auf Rückgriff verjährt ein Jahr nach der Anerkennung oder der gerichtlichen Feststellung der Schadenersatzpflicht des Kantons, jedenfalls aber zehn Jahre nach dem Tag der schädigenden Handlung.

2

Art. 7a (neu) 4. Anwendung

des Obligationen-

Im übrigen gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts1' ^^ dig uneriaubten Handlungen.

E. Protokolle ' Die Betreibungs- und Konkursämter führen über ihre Amtstätig^FÙÏru'ng' keiten sowie über die bei ihnen einlaufenden Begehren und ErkläBeweiski-aft und mngen Protokoll und führen die erforderlichen Register.

Berichtigung

2

°

°

Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig.

3 Das Betreibungsamt berichtigt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person.

2. Einsichtsrecht

Art. 8 a (neu) Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen.

2 Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn a. die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines Urteils aufgehoben worden ist; b. der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat.

3 Das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Gerichts- und Verwaltungsbehörden können im Interesse eines Verfahrens, das bei ihnen hängig ist, weiterhin Auszüge verlangen.

1

O SR 220

205

Schuldbetreibung und Konkurs

Art. 9 Randtitel F. Aufbewahrung von Geld oder Wertsachen

Art. 10 G. Ausstandspfhcht

]

Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden dürfen keine Amtshandlungen vornehmen: 1. in eigener Sache; 2. in Sachen ihrer Ehegatten, Verlobten, Verwandten und Verschwägerten in auf- und absteigender Linie sowie ihrer Verwandten und Verschwägerten in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad; 3. in Sachen einer Person, deren gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind; 4. in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten.

2 Der Betreibungs- oder der Konkursbeamte, der in Ausstand treten muss, übermittelt ein an ihn gerichtetes Begehren sofort seinem Stellvertreter und benachrichtigt davon den Gläubiger durch uneingeschriebenen Brief.

Art. 11 H. Verbotene Rechtsgeschäfte

Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursj^^ dürfen auf ejgene Rechnung über die vom Amt einzutreibenden Forderungen oder die von ihm zu verwertenden Gegenstände keine Rechtsgeschäfte abschliessen. Rechtshandlungen, die gegen diese Vorschrift verstossen, sind nichtig.

Art. 12 Randtitel

I. Zahlungen an das Beteibungsamt

Art. 13 Randtitel und Abs. l K. Aufsichts-

* Betrifft nur den französischen Text.

b. Geschaftsprü-

2

behörden 1. Kantonale a. Bezeichnung

Art. 14 Randtitel und Abs. 2, Einleitungssatz, Ziff. l und 2 fung und DisziDiszifung und plinarbefugnisse

206

Ein Beamter oder Angestellter kann von ihr mit einer der nachOrdnungsstrafen belegt werden: 1. Betrifft nur den französischen Text.

2. Geldbusse bis zu 1000 Franken;

benannten

Schuldbetreibung und Konkurs

Art. 15 Randtitel 2. Bundesgericht

Art. 16 Randtitel L. Gebiihren

An. 17 Randtitel, Abs. 1 und Abs, 4 (neu) M. Beschwerde 1. An die Aufsichtsbehorde

1

Mit Ausnahme der Falle, in welchen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfugung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehorde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde gefuhrt werden.

4

1st gegen eine Verfugung Beschwerde erhoben worden, so kann das Amt bis zu seiner Vernehmlassung auf sie zuruckkommen. Erlasst es eine neue Verfugung, so eroffnet es diese unverzuglich den Parteien und teilt sie der Aufsichtsbehorde mit.

2. An die obere Aufsichtsbehorde

3. Ans Bundesgericht

Art. 18 1 Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehorde kann innert zehn Tagen nach der Eroffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehorde weitergezogen werden.

2 Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzogerung kann gegen eine untere Aufsichtsbehorde jederzeit bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehorde Beschwerde gefuhrt werden.

Art. 19 1 Der Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehorde kann innert zehn Tagen nach der Eroffnung wegen Verletzung von Bundesrecht oder von volkerrechtlichen Vertragen des Bundes sowie wegen Uberschreitung oder Missbrauch des Ermessens an das Bundesgericht weitergezogen werden.

2 Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzogerung kann gegen die obere kantonale Aufsichtsbehorde jederzeit beim Bundesgericht Beschwerde gefuhrt werden.

Art. 20 Randtitel

4. Beschwerdefristen bei Wechselbetreibung

207

Schuldbetreibung und Konkurs

s. verfahren

Art. 20 a (neu) ' Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten folgende Bestimmungen: 1. Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.

2. Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vorbehalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen.

3. Der Beschwerdeentscheid wird begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen Amt und allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich eröffnet.

4. Das Verfahren ist kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung oder bei Verletzung des Anstandes können einer Partei oder ihrem Vertreter Busse bis zu 1000 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.

2 Im übrigen regeln die Kantone das Verfahren.

3 Für das Verfahren vor Bundesgericht gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege1).

Art. 21 Randtitel

6. Beschwerdeentscheid

N. Nichtige Verfugungen

') SR 173.110 208

Art. 22 ' Nichtig sind Verfügungen, welche gegen Vorschriften verstossen, ^ jm öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen aufgestellt worden sind. Die Aufsichtsbehörden stellen unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, die Nichtigkeit fest.

2 Das Amt kann eine nichtige Verfügung durch Erlass einer neuen Verfügung ersetzen. Ist bei der Aufsichtsbehörde ein Verfahren im Sinne von Absatz l hängig, so steht dem Amt diese Befugnis bis zu seiner Vernehmlassung zu.

Schuldbetreibung und Konkurs

Art. 23 1

0. Kantonale Die Kantone bezeichnen die richterlichen Behörden, welche für teümmüngen die ^n diesem Gesetze dem Richter zugewiesenen Entscheidungen 1. Richterliche zuständig sind.

Behörden

2

Es können Einzelrichter, Gerichte oder Ausschüsse von solchen zuständig erklärt werden.

Art. 24 i. Depositenanstalten

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 25 Randtitel, Einleitung und Ziff. 2

3. Prozessbestim- Die Kantone erlassen: mungen

2. die Bestimmungen über das summarische Prozessverfahren für: a. Entscheide, die vom Rechtsöffnungs-, vorn Konkurs-, vom Arrest- und vom Nachlassrichter getroffen werden; b. die Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlages (Art. 77 Abs. 3) und des Rechtsvorschlages in der Wechselbetreibung (Art. 181); c. die Aufhebung oder Einstellung der Betreibung (Art. 85 Abs. 1); d. den Entscheid über das Vorliegen neuen Vermögens (Art. 265a Abs. 2-4).

Art. 26 4. öffentlich' Die Kantone können, soweit nicht Bundesrecht anwendbar ist, defftudTüosef " an die fruchtlose Pfändung und die Konkurseröffnung Öffentlichpfändung und rechtliche Folgen (wie Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, zur Ausübung bewilligungspflichtiger Berufe und Tätigkeiten) knüpfen. Ausgeschlossen sind die Einstellung im Stimmrecht und im aktiven Wahlrecht sowie die Publikation der VerlustScheine.

2

Die Rechtsfolgen sind aufzuheben, wenn der Konkurs widerrufen wird, wenn sämtliche Verlustscheingläubiger befriedigt oder ihre Forderungen verjährt sind.

3

Kommt als einziger Gläubiger der Ehegatte des Schuldners zu Verlust, so dürfen keine öffentlich-rechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung oder des Konkurses ausgesprochen werden.

209

Schuldbetreibung und Konkurs

Art. 27 5. Gewerbsmäs- J Die Kantone können die gewerbsmässige Vertretung der am sige Vertretung Zwangsvollstreckungsverfahren Beteiligten regeln. Sie können insbesondere: 1. vorschreiben, dass Personen, die diese Tätigkeit ausüben wollen, ihre berufliche Fähigkeit und ihre Ehrenhaftigkeit nachweisen müssen; 2. eine Sicherheitsleistung verlangen; 3. die Entschädigungen für die gewerbsmässige Vertretung festlegen.

2 Wer in einem Kanton zur gewerbsmässigen Vertretung zugelassen ist, kann die Zulassung in jedem Kanton verlangen, sofern seine berufliche Fähigkeit und seine Ehrenhaftigkeit in angemessener Weise geprüft worden sind.

3 Niemand kann verpflichtet werden, einen gewerbsmässigen Vertreter zu bestellen. Die Kosten der Vertretung dürfen nicht dem Schuldner Überbunden werden.

Art. 28 Randtitel und Abs. l p. Bekanntma- ' Die Kantone geben dem Bundesgericht die Betreibungs- und kantonafen Konkurskreise, die Organisation der Betreibungs- und der KonOrganisaiion kursämter sowie die Behörden an, die sie in Ausführung dieses Gesetzes bezeichnet haben.

Art. 29 Q. Genehmigung Die von den Kantonen in Ausführung dieses Gesetzes erlassenen mhrungs-1 Aus" Gesetze und Verordnungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gevorschriften nehmigung des Bundes.

Art. 30 R. Besondere ' Dieses Gesetz gilt nicht für die Zwangsvollstreckung gegen KanTCrfaton""88 tone» Bezirke und Gemeinden, soweit darüber besondere eidgenössische oder kantonale Vorschriften bestehen.

2 Vorbehalten bleiben ferner die Bestimmungen anderer Bundesgesetze über besondere Zwangsvollstreckungsverfahren.

Art. 30a (neu) s. Völkerrecht- ' Die völkerrechtlichen Verträge sind vorbehalten.

liehe Verträge und intematio- 2 Vorbehalten sind ferner die Bestimmungen des Bundesgesetzes nales Privatrecht ...

, .

. _ .

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über das Internationale Privatrecht 1>.

» SR 29t 210

Schuldbetreibung und Konkurs

Art. 31 Randtitel und Abs. 3 A. Fristen 1. Berechnung

3

Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein g^^rj^ anerkannter Feiertag, so endigt sie am nächstfolgenden Werktag.

Art. 32

2. Einhaltung

' Schriftliche Eingaben nach diesem Gesetz müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Händen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

2

Die Frist ist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf eine unzuständige Behörde angerufen wird; diese überweist die Eingabe unverzüglich der zuständigen Behörde.

3

Ist eine Klage nach diesem Gesetz wegen Unzuständigkeit des Gerichts vom Kläger zurückgenommen oder durch Urteil zurückgewiesen worden, so beginnt eine neue Klagefrist von gleicher Dauer.

4 Bei schriftlichen Eingaben, die an verbesserlichen Fehlern leiden, ist Gelegenheit zur Verbesserung zu geben.

Art. 33 Randtitel, Abs. 2 sowie Abs. 3 und 4 (neu) 2

3. Änderung Wohnt ein am Verfahren Beteiligter im Ausland oder ist er durch "tdhm«ederher~ öffentliche Bekanntmachung anzusprechen, so kann ihm eine längere Frist eingeräumt oder eine Frist verlängert werden.

3

Ein am Verfahren Beteiligter kann darauf verzichten, die Nichteinhaltung einer Frist geltend zu machen, wenn diese ausschliesslich in seinem Interesse aufgestellt ist.

4 Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen.

Art. 34

B. Mitteilungen Alle Mitteilungen der Betreibungs- und der Konkursämter werden i er schriftiich schriftlich erlassen und, sofern das Gesetz nicht etwas anderes vorschreibt, durch eingeschriebenen Brief oder durch Übergabe gegen Empfangsbescheinigung zugestellt.

211

Schuldbetreibung und Konkurs

Art. 35 Randtitel 2. Durch öffentliche Bekanntmachung

Art. 36 Randtitel C. Aufschiebende Wirkung

Art. 37 Randtitel D. Begriffe

Art. 38 Randtitel A. Gegenstand der Schuldbetreibung und Betreibungsarten

Art. 39 Randtitel und Abs. l B. Konkursbe- ' Die Betreibung wird auf dem Weg des Konkurses, und zwar als ireAnwgendungs- «Ordentliche Konkursbetreibung» (Art. 159-176) oder als «Wechbereich Seibetreibung» (Art. 177-189), fortgesetzt, wenn der Schuldner in einer der folgenden Eigenschaften im Handelsregister eingetragen ist: 1. als Inhaber einer Einzelfirma (Art. 934 und 935 OR 1 ); 2. als Mitglied einer Kollektivgesellschaft (Art. 554 OR); 3. als unbeschränkt haftendes Mitglied einer Kommanditgesellschaft (Art. 596 OR); 4. als Mitglied der Verwaltung einer Kommanditaktiengesellschaft (Art. 765 OR); 5. als geschäftsführendes Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 781 OR); 6. als Kollektivgesellschaft (Art. 552 OR); 7. als Kommanditgesellschaft (Art. 594 OR); 8. als Aktien- oder Kommanditaktiengesellschaft (Art. 643 und 764 OR); 9. als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 780 OR); 10. als Genossenschaft (Art. 828 und 830 OR); 11. als Verein (Art. 60 und 61 ZGB2)).

') SR 220 2 > SR 210

212

Schuldbetreibung und Konkurs

Art. 40 Randtitel und Abs. 2 2. Wirkungsdauer des Handels-' registereintrages

2

Stellt der Glaubiger vor Ablauf dieser Frist das Fortsetzungsbegehren oder verlangt er den Erlass eines Zahlungsbefehls fur die Wechselbetreibung, so wird die Betreibung auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt.

Art. 41 Randtitel

C. Betreibung auf Pfandverwertung

Art. 42 D. Betreibung auf Pfandung

1

In alien andern Fallen wird die Betreibung auf dem Weg der Pfandung (Art. 89-150) fortgesetzt.

2

Wird ein Schuldner ins Handelsregister eingetragen, so sind die hangigen Fortsetzungsbegehren dennoch durch Pfandung zu vollziehen, solange iiber ihn nicht der Konkurs eroffnet 1st.

Art. 43 E. Ausnahmen von der Konkursbetreibung

Auch die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner werden auf dem Weg der Pfandung oder der Pfandverwertung betrieben fur: 1. Steuern, Abgaben, Gebiihren, Sporteln, Bussen und andere im b'ffentlichen Recht begriindete Leistungen an offentliche Kassen oder an Beamte; 2. periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstiitzungsbeitrage; 3. Anspriiche auf Sicherheitsleistung.

Art. 44 Randtitel

F. Vorbehalt besonderer Bestimmungen 1. Verwertung beschlagnahmter Gegenstande

Art. 45 2. Forderungen der Pfandleihanstalten

Fur die Geltendmachung von Forderungen der Pfandleihanstalten gilt Artikel 910 des Zivilgesetzbuches1).

0 SR 210 213

Schuldbetreibung und Konkurs

A. Ordentlicher Betreibungsort

Art. 46 Randtitel, Abs. 2 sowie Abs. 4 (neu) Betrifft nur den französischen Text.

4 Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben.

2

Art. 47 Aufgehoben Art. 48 Randtitel B. Besondere Betreibungsorte 1. Betreibungsorl des Aufenthaltes

Art. 49 Randtitel 2. Betreibungsort der Erbschaft

Art. 50 Randtitel 3. Betreibungsort des im Ausland wohnenden Schuldners

Art. 51 Randtitel und Abs. l 4. Betreibungsort ' Haftet für die Forderung ein Faustpfand, so kann die Betreibung Sach8ee'egenen entweder da, wo sie nach den Artikeln 46-50 stattzufinden hat, oder an dem Ort, wo sich das Pfand oder dessen wertvollster Teil befindet, angehoben werden.

Art. 52 Randtitel und erster Satz 5. Betreibungsort Ist für eine Forderung Arrest gelegt, so kann die Betreibung da des Arrestes angehoben werden, wo sich der Arrestgegenstand befindet. ...

Art. 53 Randtitel C. Betreibungsort bei Wohnsitzwechsel

Art. 54 Randtitel D. Konkursort bei flüchtigem Schuldner

214

Schuldbetreibung und Konkurs

Art. 55 Randtitel E. Einheit des Konkurses

Gliederungstitel vor Art. 56

III. Geschlossene Zeiten, Betreibungsferien und Rechtsstillstand

A. Begriffe

Art. 56 Ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, dürfen Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden: 1. in den geschlossenen Zeiten, nämlich zwischen 20 Uhr und 7 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen; 2. während der Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern, Pfingsten, dem eidgenössischen Bettag und Weihnachten; in der Wechselbetreibung gibt es keine Betreibungsferien; 3. gegen einen Schuldner, dem der Rechtsstillstand (Art. 57-62) gewährt ist.

Art. 57 Randtitel, Abs. l, 3 und 4 B. Rechtsstillstand 1. Wegen Militär- oder Schutzdienst a. Dauer

1

Für einen Schuldner, der sich im' Militär- oder Schutzdienst befindet, besteht während der Dauer des Dienstes Rechtsstillstand.

3

Für periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge kann der Schuldner auch während des Rechtsstillstandes betrieben werden.

4 Schuldner, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses zum Bund oder zum Kanton Militär- oder Schutzdienst leisten, gemessen keinen Rechtsstillstand.

Art. 57a Randtitel, Abs. l, lbis (neu) und Abs. 3

b. Auskunftspflicht Dritter

1

Kann eine Betreibungshandlung nicht vorgenommen werden, weil der Schuldner sich im Militär- oder Schutzdienst befindet, so sind die zu seinem Haushalt gehörenden erwachsenen Personen und, bei Zustellung der Betreibungsurkunden in einem geschäftlichen Betrieb, die Arbeitnehmer oder gegebenenfalls der Arbeitge-

215

Schuldbetreibung und Konkurs

ber bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB 0) verpflichtet, dem Beamten die Dienstadresse und das Geburtsjahr des Schuldners mitzuteilen.

ibis pj)er Betreibungsbeamte macht die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolge aufmerksam.

3 Aufgehoben Art. 57b Randtitel und Abs. l c. Haftung des ' Gegenüber einem Schuldner, der wegen Militär- oder Schutzrun p an es (jjenstes Rechtsstillstand geniesst, verlängert sich die Haftung des Grundpfandes für die Zinse der Grundpfandschuld (Art. 818 Abs. l Ziff. 3 ZGB2)) um die Dauer des Rechtsstillstandes.

d. Güterverzeichnis

Art. 57c Randtitel und Abs. l ' Gegenüber einem Schuldner, der wegen Militär- oder Schutzdienstes Rechtsstillstand geniesst, kann der Gläubiger für die Dauer des Rechtsstillstandes verlangen, dass das Betreibungsamt ein Güterverzeichnis mit den in Artikel 164 bezeichneten Wirkungen aufnimmt. Der Gläubiger hat indessen den Bestand seiner Forderung und ihre Gefährdung durch Handlungen des Schuldners oder Dritter glaubhaft zu machen, die auf eine Begünstigung einzelner Gläubiger zum Nachteil anderer oder auf eine allgemeine Benachteiligung der Gläubiger hinzielen.

Art. 57d Randtitel, Einleitungssatz, Ziff. 2 und 3

e. Aufhebung Richter e°

Der Rechtsstillstand wegen Militär- oder Schutzdienstes kann vom Rechtsöffnungsrichter auf Antrag eines Gläubigers allgemein oder für einzelne Förderungen mit sofortiger Wirkung aufgehoben werden, wenn der Gläubiger glaubhaft macht: 2. dass der Schuldner, sofern er freiwillig Militär- oder Schutzdienst leistet, zur Erhaltung seiner wirtschaftlichen Existenz des Rechtsstillstandes nicht bedarf, oder 3. dass der Schuldner freiwilligen Militär- oder Schutzdienst leistet, um sich seinen Verpflichtungen zu entziehen.

Art. 57e

f. Militär- oder ' Die Bestimmungen über den Rechtsstillstand finden auch auf Schutzdien; des geSfchen ' Personen und Gesellschaften Anwendung, deren gesetzlicher Vergesetzliche] Vertreters

0 SR 311.0

2

> SR 210

216

Schuldbetreibung und Konkurs

treter sich im Militär- oder Schutzdienst befindet, solange sie nicht in der Lage sind, einen andern Vertreter zu bestellen.

2 Aufgehoben

Art. 55 2. Wegen Todes- Für einen Schuldner, dessen Ehegatte, dessen Verwandter oder Familie **" Verschwägerter in gerader Linie oder dessen Hausgenosse gestorben ist, besteht vom Todestag an während zwei Wochen Rechtsstillstand.

Art. 59 Randtitel 3. In der Betreibung für Erbschaftsschulden

Art. 60 Randtitel 4. Wegen Verhaftung

Art. 61 Randtitel 5. Wegen schwerer Erkrankung

6. Bei EpideLandesunglück

c. Wirkungen Fristen'iauf

Art. 62 Im Falle einer Epidemie oder eines Landesunglücks sowie in Kriegszeiten kann der Bundesrat oder mit seiner Zustimmung die Kantonsregierung für ein bestimmtes Gebiet oder für bestimmte Teile der Bevölkerung den Rechtsstillstand beschliessen.

Art. 63 Betreibungsferien und Rechtsstillstand hemmen den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt.

217

Schuldbetreibung und Konkurs

Art. 64 Randtitel und Abs. 2 A. An naturliche Personen

2

Betrifft nur den franzosischen Text.

Art. 65 Randtitel und Abs. 1 Ziff. 1-3 B. An juristische Personen, Gesellschaflen und unverteilte Erbschaften

1

1st die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als soldier gilt: 1. filr eine Gemeinde, einen Kanton oder die Eidgenossenschaft der Prasident der vollziehenden Behorde oder die von der vollziehenden Behorde bezeichnete Dienststelle; 2. fur eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditaktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschrankter Haftung, eine Genossenschaft oder einen im Handelsregister eingetragenen · Verein jedes Mitglied der Verwaltung oder des Vorstandes sowie jeder Direktor oder Prokurist; 3. Betrifft nur den franzosischen Text.

Art. 66 Randtitel und Abs. 3-5

C. Bei auswartigem Wohnsitz des Schuldners oder bei Unmoglichkeit der Zustellung

3

Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behorden oder, soweit volkerrechtliche Vertrage dies vorsehen oder wenn der Empfangerstaat zustimmt, durch die Post.

4 Die Zustellung wird durch offentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn: 1. der Wohnort des Schuldners unbekannt ist; 2. der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht; 3. der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist moglich ist.

5 Aufgehoben Art. 67 Randtitel

A. Betreibungsbegehren

Art. 68 Randtitel B. Betreibungskoslen

218

Schuldbetreibung und Konkurs

Gliedentngstitel vor Art. 68 a VI. Betreibung eines in Giitergemeinschaft lebenden Ehegatten Art. 68 a Randtitel A. Zustellung der Betreibungs-, urkunden. Rechtsvorschla'g

B. Besondere Bestimmungen

Art. 68 b Randtitel und Abs. 3 3 Wird die Betreibung auf Befriedigung aus dem Eigengut und dem Anteil am Gesamtgut fortgesetzt. so richtet sich die Pfandung und die Verwertung des Anteils am Gesamtgut nach Artikel 132; vorbehalten bleibt eine Pfandung kunftigen Einkommens des betriebenen Ehegatten.

VII. Betreibung bei gesetzlicher Vertretung oder Beistandschaft (neu)

1. Schuldner unter elterlicher Gewalt oder Vormundschaft

2. Schuldner unter Beistandschaft

Art. 68 c (neu) 1 Steht der Schuldner unter elterlicher Gewalt oder Vormundschaft, so werden die Betreibungsurkunden dem gesetzlichen Vertreter zugestellt; hat er keinen gesetzlichen Vertreter, so werden sie der zustandigen Vormundschaftsbehorde zugestellt.

2 Riihrt die Forderung aber aus einem bewilligten Geschaftsbetrieb her oder steht sie im Zusammenhang mit der Verwaltung des Arbeitsverdienstes oder des freien Vermogens (Art. 321 Abs. 2, 323 Abs. 1, 412, 414 ZGB''), so werden die Betreibungsurkunden dem Schuldner und dem gesetzlichen Vertreter zugestellt.

3 Hat der Schuldner einen Verwaltungsbeirat (Art. 395 Abs. 2 ZGB) und verlangt der Glaubiger nicht nur aus den Einkunften, sondern auch aus dem Vermogen Befriedigung, so werden die Betreibungsurkunden dem Schuldner und dem Beirat zugestellt.

Art. 68 d (neu) Hat der Schuldner einen Beistand und wurde die Ernennung verpffentlicht oder dem Betreibungsamt mitgeteilt (Art. 397 ZGB 1)) so werden die Betreibungsurkunden zugestellt:

>) SR 210 219

Schuldbetreibung und Konkurs

1. bei einer Beistandschaft nach Art. 325 ZGB dem Beistand und dem Inhaber der elterlichen Gewalt; 2. bei einer Beistandschaft nach Art. 392-394 ZGB dem Schuldner und dem Beistand.

3. Haftungsbeschränkung

Art. 68 e (neu) Haftet der Schuldner nur mit freiem Vermögen, so kann im Widerspmchsverfahren (Art. 106-109) geltend gemacht werden, ein gepfändeter Wert gehöre nicht dazu.

Gliederungstitel vor Art. 69 VIII. Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag

A. Zahiungsbefehl 1. Inhalt

2. Ausfertigung

Art. 69 Randtitel und Abs. l ' Betrifft nur den französischen Text.

Art. 70 Randtitel und Abs. 2 Werden Mitschuldner gleichzeitig betrieben, so wird jedem ein besonderer Zahlungsbefehl zugestellt.

2

Art. 71 Randtitel und Abs. l 3. Zeitpunkt der ' Betrifft nur den französischen Text.

Zustellung

4. Form der Zustellung

Art. 72 Randtitel und Abs. l ' Die Zustellung geschieht durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post.

Art. 73 B. Vorlage der ' Auf Verlangen des Schuldners wird der Gläubiger aufgefordert, Beweisrmttei innerhalb der Bestreitungsfrist die Beweismittel für seine Forderung beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen.

2 Kommt der Gläubiger dieser Aufforderung nicht nach, so wird der Ablauf der Bestreitungsfrist dadurch nicht gehemmt. In einem nachfolgenden Rechtsstreit berücksichtigt jedoch der Richter beim Entscheid über die Prozesskosten den Umstand, dass der Schuldner die Beweismittel nicht hat einsehen können.

220

Schuldbetreibung und Konkurs

c. Rechts{"pHsMand Form

Art. 74 Randtitel, Abs. l und 2 ' Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sof ort ^em Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.

2

Bestreitet der Betriebene die Forderung nur teilweise, so hat er den bestrittenen Betrag genau anzugeben; unterlässt er dies, so gilt die ganze Forderung als bestritten.

2. Begründung

Art. 75 ' Der Rechtsvorschlag bedarf keiner Begründung. Wer ihn begründet, verzichtet damit nicht auf weitere Einreden.

2

Will der Betriebene indessen geltend machen, dass er weder zu neuem Vermögen gekommen sei noch wirtschaftlich über solches verfüge (Art. 265a Abs. 1), oder will er in einer Betreibung auf Pfandverwertung das Pfandrecht bestreiten, so muss er dies im Rechtsvorschlag ausdrücklich erklären.

3

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Rechtsvorschlag in der Wechselbetreibung (Art. 179 Abs. 1) und in der Betreibung eines in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten (Art. 68 a Abs. 3).

4 Will der auf Pfändung oder Konkurs betriebene Schuldner die Einrede erheben, dass die Forderung pfandversichert und deshalb nur die Betreibung auf Pfandverwertung zulässig sei, so hat er dies innert zehn Tagen nach der Zustellung des Zahlungsbefehls durch Beschwerde geltend zu machen.

Art. 76 Randtitel 3. Mitteilung an den Gläubiger

Art. 77

4. Nachträglicher ' Wechselt während des Betreibungsverfahrens der Gläubiger, so befoiäubiger-ag kann der Betriebene einen Rechtsvorschlag noch nachträglich, Wechsel UIK j zwar }jis zur Verteilung oder Konkurseröffnung, anbringen.

2

Der Betriebene muss den Rechtsvorschlag innert zehn Tagen, nachdem er vom Gläubigerwechsel Kenntnis erhalten hat, beim Richter des Betreibungsortes schriftlich und begründet anbringen und die Einreden gegen den neuen Gläubiger glaubhaft machen.

3

Betrifft

nur den französischen Text.

221

Schuldbetreibung und Konkurs

4

Wird der nachtragliche Rechtsvorschlag bewilligt, ist aber bereits eine Pfandung vollzogen worden, so setzt das Betreibungsamt dem Glaubiger eine Frist von zehn Tagen an, innert der er auf Anerkennung seiner Forderung klagen kann. Nutzt er die Frist nicht, so fallt die Pfandung dahin.

5

Das Betreibungsamt zeigt dem Schuldner jeden Glaubigerwechsel an.

Art. 78 Randtitel 5. Wirkungen

Art. 79 D. BeseiLigung des RechLsvorschlages 1. Im ordentlichen Prozess oder im VerwalLungsverfahren

.

1

Bin Glaubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im ordentlichen Prozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur auf Grand eines rechtskraftigen Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrucklich beseitigt.

2

Ist der Entscheid in einem andern Kanton ergangen, so setzt das Betreibungsamt dem Schuldner nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens eine Frist von zehn Tagen, innert der er gegen den Entscheid Einreden nach ArtikelSl Absatz2 erheben kann. Erhebt der Schuldner solche Einreden, so kann der Glaubiger die Fortsetzung der Betreibung erst verlangen, nachdem er einen Entscheid des Rechtsoffnungsrichters am Betreibungsort erwirkt hat.

Art. 80 2. Durch definitive Rechtsoffnuug a. Rechtsoffnungstitel

222

1

Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, so kann der Glaubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsoffnung) verlangen.

2 Gerichtlichen Urteilen sind gleichgestellt: 1. gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen; .2. auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtete Verfugungen und Entscheide von Verwaltungsbehorden des Bundes; 3. innerhalb des Kantonsgebiets Verfiigungen und Entscheide kantonaler Verwaltungsbehorden uber offentlichrechtliche Verpflichtungen (Steuern usw.), soweit das kantonale Recht diese Gleichstellung vorsieht.

Schuldbetreibung und Konkurs

Art. 81 Randtitel, Abs. l und 3 b. Einwendungen

' Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Urteil einer Behörde des Bundes oder des Kantons, in dem die Betreibung angehoben ist, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.

3 Ist ein Urteil in einem fremden Staat ergangen, mit dem ein Vertrag über die gegenseitige Vollstreckung gerichtlicher Urteile besteht, so kann der Betriebene die Einwendungen erheben, die im Vertrag vorgesehen sind.

Art. 82 Randtitel und Abs. 2 3. Durch provi-

2

b. Wirkungen

2

sorische Rechtsöffnung a. Voraussetzungen

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 83 Randtitel, Abs. 2 und 3 sowie Abs. 4 (neu) Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen, Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.

3

Unterlässt er dies oder wird er abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.

4

Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still.

Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.

Art. 84

4. RechtsöffvTfttren

' Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um RechtSOffìlUllg.

2

Er gibt dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuches Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen Entscheid.

Art. 85

E. Richterliche Der Betriebene, der durch Urkunden beweist, dass die Schuld EirnìeUung der' samt Zinsen und Kosten getilgt oder gestundet ist, kann jederzeit Betreibung beim Gericht des Betreibungsortes im erstem Fall die Aufhebung, l. Im summansehen Verfahren im letztern Fall die Einstellung der Betreibung verlangen.

223

Schuldbetreibung und Konkurs

Art. 85 a (neu) 2. Durch Urteil ' Der Betriebene kann jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist.

2 Erscheint die Klage nicht aussichtslos, so stellt das Gericht die Betreibung vorläufig ein, und zwar 1. in der Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung vor der Verwertung oder, wenn diese bereits stattgefunden hat, vor der Verteilung; 2. in der Betreibung auf Konkurs nach der Zustellung der Konkursandrohung.

3 Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein.

4 Der Prozess wird im beschleunigten Verfahren geführt.

F. Rückforde-

Art. 86 Randtitel und Abs. 3 In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts ^ ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig.

3

rurii

Art. 87 Randtitel G. Betreibung auf Pfandverwertung und Wechseibetreibung

Gliederungstitel vor Art. 88 (neu) IX. Fortsetzung der Betreibung Die bisherigen Gliederungstitel vor Art. 88 werden vor Art. 89 eingefügt.

Art. 88 'Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.

'> SR 220 224

Schuldbetreibung und Konkurs

2

Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.

3 Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt.

A. Vollzug 1. Zeitpunkt

Art. 89 Unterliegt der Schuldner der Betreibung auf Pfändung, so hat das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen oder durch das Betreibungsamt des Ortes, wo die zu pfändenden Vermögensstücke liegen, vollziehen zu lassen.

Art. 90 Randtitel

2. Ankündigung

3. Pflichten undSDritte?erS

Art. 91 ' Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet: l- der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen (Art. 323 Ziff. l StGB1'); 2. seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Art. 164 Ziff. l und 323 Ziff. 2 StGB).

2 Bleibt der Schuldner ohne genügende Entschuldigung der Pfändung fern und lässt er sich auch nicht vertreten, so kann das Betreibungsamt ihn durch die Polizei vorführen lassen.

3 Der Schuldner muss dem Beamten auf Verlangen Räumlichkeiten und Behältnisse öffnen. Der Beamte kann nötigenfalls die Polizeigewalt in Anspruch nehmen.

4 Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.

5 Behörden sind im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.

» SR 311.0 8 Bundesblatt 143.Jahrgang. Bd.III

225

Schuldbelreibung und Konkurs

6 Das Betreibungsamt macht die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerksam.

Art. 92 Randtitel, Abs. l Ziff. l, 3 und 6-13 sowie Abs. 2-4 (neu) 4. Unpfändbare ' Unpfändbar sind: Vermögenswerte L die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind; 3. die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind; 6. die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen; 7. das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 des Obligationenrechts ') bestellten Leibrenten; 8. die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Armenkassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten; 9. Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen; 9 a. die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung2), Artikel 50 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung3*, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 19654) über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasseneri- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen; 10. Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit; 11. Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.

12. und 13. Aufgehoben O > 3 > ')

z

SR 220 SR 831.10 SR 831.20 SR 831.30

226

Schuldbetreibung und Konkurs

2

Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.

3 Gegenstände nach Absatz l Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.

4 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 WG1)), des Bundesgesetzes vom 7. Dezember 19222) betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst (Art. 10 URG2)) und des Strafgesetzbuches (Art. 378 Abs. 2 StGB3)).

Art. 93 5. Beschränkt ! Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, kommen68 Em Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können soweit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.

2 Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug.

Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111), vollzogen worden ist 3 Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse, geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.

') SR 221.229.1 > SR 231.1 > SR 311.0

2 3

227

Schuldbetreibung und Konkurs

Art. 94 Randtitel 6. Pfändung von Früchten vor der Ernte

Art. 95 Randtitel, Abs. l und 2 sowie Abs. 4Ms (neu) i. Reihenfolge ' In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der a"n7aûgëm8ei- Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) nen gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; jedoch werden entbehrlichere Vermögensstücke vor den weniger entbehrlichen gepfändet.

2

Das unbewegliche Vermögen wird nur gepfändet, soweit das bewegliche zur Deckung der Forderung nicht ausreicht.

4bis j)er Beamte kann von dieser Reihenfolge abweichen, soweit es die Verhältnisse rechtfertigen oder wenn Gläubiger und Schuldner es gemeinsam verlangen.

Art. 95 a Randtitel b. Forderungen gegen den Ehegatten

Art. 96 Randtitel und Abs. l B. Wirkungen er an ung

' Der Schuldner darf bei Straffolge (Art. 169 StGB ')) ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht über die gepfändeten Vermögensstücke verfügen. Der pfändende Beamte macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.

Art. 97 Randtitel

C. Schätzung.

Umfang der Pfändung

Art. 98 Randtitel und Abs. l D. sicherungsLaBeTbeTMegliehen Sachen

' Geld, Banknoten, Inhaberpapiere, Wechsel und andere indossable Papiere, Edelmetalle und andere Kostbarkeiten werden vom Betreibungsamt in Verwahrung genommen.

Art. 99 Randtitel

2. Bei Forderungen

') SR 311.0

228

Schuldbetreibung und Konkurs

Art. WO Randtitel 3. Bei andern Rechten. Forderungseinzug

Art. 101 Randtitel und Abs. 2 4. Bei Grund- 2 Die Wirkung einer Verfügungsbeschränkung über ein Grunda^vm-merkung stück erlischt, wenn das Verwertungsbegehren nicht innert zwei im Grundbuch Jahren nach der Pfändung gestellt wird.

Art. 102 Randtitel und Abs. 3 b. Früchte und

3

Erträgnisse

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 103 Randtitel c. Einheimsung der Früchte

Art. 104 Randtitel 5. Bei Gemeinschaftsrechten

Art. 105 Randtitel 6. Kosten von Aufbewahrung und Unterhalt

An. 106 E. Ansprüche (WMerepruchsverfahren) 1. Vormerkung und Mitteilung

' Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung° entgegensteht oder im weitern Verlauf des Voll°° Streckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.

2

Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.

229

Schuldbetreibung und Konkurs 3

Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB1*) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen.

Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.

Art. 107 2. Durchsetzung ' Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten schUessTchem beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht Gewahrsam des Schuldners

aufl '

.

1. eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners ; 2. eine Forderung oder ein anderes Recht und die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten; 3. ein Grundstück und er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.

2 Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.

3

Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsffist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.

4 Wird der Anspruch nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.

5 Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.

Art. 108 b. Bei Gewahr- ' Gläubiger und Schuldner können gegen den Dritten auf Abergewahrsam1" kennung seines Anspruchs klagen, wenn sich der Anspruch bedes Dritten

zieht auf :

1. eine bewegliche Sache im Gewahrsam oder Mitgewahrsam des Dritten;

') SR 210

230

Schuldbetreibung und Konkurs

2. eine Forderung oder ein anderes Recht und die Berechtigung des Dritten wahrscheinlicher ist als diejenige des Schuldners ; 3. ein Grundstück und er sich aus dem Grundbuch ergibt.

2 Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von 20 Tagen.

* Wird keine Klage eingereicht, so gilt der Anspruch in der betreffenden Betreibung als anerkannt.

4 Auf Verlangen des Gläubigers oder des Schuldners wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Klagefrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.

Art. 109 c. Gerichtsstand ' Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen: 1. Klagen nach Artikel 107 Absatz 5; 2. Klagen nach Artikel 108 Absatz l, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat und Staatsverträge nichts anderes vorsehen.

2 Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz l gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.

3 Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.

4 Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. Der Prozess wird im beschleunigten Verfahren geführt.

5 Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.

Art. 110 F. pfändungsanS Ch S i im aiigemeinen

J

Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändüng teil. Die Pfändung wird jeweils soweit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.

nacn

2 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung.

3

Betrifft

nur den französischen Text.

231

Schuldbetreibung und Konkurs

Art. 111 2. Privilegierter ' An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert Anschims 4Q Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen: 1. der Ehegatte des Schuldners; 2. die Kinder, Mündel und Verbeiständeten des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen oder vormundschaftlichen Verhältnis ; 3. die mündigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis des Zivilgesetzbuches1*; 4. der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Artikel 529 des Obligationenrechts 2>.

2

Die Personen nach Absatz l Ziffern l und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, des elterlichen oder vormundschaftlichen Verhältnisses oder innert einem Jahr nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitberechnet. Anstelle der Kinder, Mündel und Verbeiständeten kann auch die Vormundschaftsbehörde die Anschlusserklärung abgeben.

3 Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit.

4 Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung.

5 Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen. Nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. Der Prozess wird im beschleunigten Verfahren geführt.

Art. 112 Randtitel G. Pfändungsurkunde 1. Aufnahme

') SR 210

2

> SR 220

232

Schuldbetreibung und Konkurs

Art. 113

2. Nachträge

Nehmen neue Gläubiger an einer Pfändung teil oder wird eine Pfändung ergänzt, so wird dies in der Pfändungsurkunde nachgetragen.

Art. 114 3. Zustellung an Das Betreibungsamt stellt den Gläubigern und dem Schuldner Ehuidner Und nach Ablauf der SOtägigen Teilnahmefrist unverzüglich eine Abschrift der Pfändungsurkunde zu.

Art. 115 Randtitel und Abs. 3 (neu) 4. Pfändungs- 3 Der provisorische Verlustschein verleiht dem Gläubiger ferner "uSeln'S Ver" das Recht, innert der Jahresfrist nach Artikel 88 Absatz 2 die Pfändung neu entdeckter Vermögensgegenstände zu verlangen. Die Bestimmungen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) sind anwendbar.

Gliederungstitel vor Art. 116 II. Verwertung

Art. 116 A. verwertungs- ' Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten bewegliiegFrist" chen Vermögensstücke, Forderungen und andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen.

2 Ist künftiger Lohn gepfändet worden, und hat der Arbeitgeber gepfändete Beträge bei deren Fälligkeit nicht abgeliefert, so kann die Verwertung des Anspruches auf diese Beträge innert 15 Monaten nach der Pfändung verlangt werden.

3 Ist die Pfändung wegen Teilnahme mehrerer Gläubiger ergänzt worden, so laufen diese Fristen von der letzten erfolgreichen Ergänzungspfändung an.

Art. 117 Randtitel 2. Berechtigung

Art. 118 Randtitel 3. Bei provisorischer Pfändung

233

Schuldbetreibung und Konkurs

4. Wirkungen

Art. 119 Randtitel und Abs. l Die gepfändeten Vermögensstücke werden nach den Artikeln 122-143« verwertet.

]

Art. 120 Randtitel 5. Anzeige an den Schuldner

Art. 121 Randtitel 6. Erlöschen der Betreibung

Gliederungstitel vor Art. 122 Aufgehoben Art. 122 Randtitel und Abs. l B. Verwertung l Bewegliche Sachen, Forderungen und andere Rechte werden SachenW
d e m Rechte 6 6 6 1. Fristen a. Im allgemei-

Art. 123 Randtitel, Abs. l, 2, 4 und 5 b. Aufschub der ' Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilerwertung ggn jcanll> unc j verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagszahlungen an das Betreibungsamt, so kann der Betreibungsbeamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben.

2 Bei Betreibungen für Forderungen der ersten Klasse (Art. 219 Abs. 4) kann die Verwertung um höchstens sechs Monate aufgeschoben werden.

4 Der Aufschub verlängert sich um die Dauer eines allfälligen Rechtsstillstandes. In diesem Fall werden nach Ablauf des Rechtsstillstandes die Raten und ihre Fälligkeit neu festgesetzt.

5 Der Betreibungsbeamte ändert seine Verfügung von Amtes wegen oder auf Begehren des Gläubigers oder des Schuldners, soweit die Umstände es erfordern. Der Aufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn eine Abschlagszahlung nicht rechtzeitig geleistet wird.

234

Schuldbetreibung und Konkurs

Art. 124 Randtitel und Abs. 2 c: Vorzeitige . Verwertung

1

Der Betreibungsbeamte kann jederzeit Gegenstande verwerten, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind, einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder unverhaltnismassig hohe Aufbewahrungskosten verursachen.

Art. 125 Randtitel und Abs. 3

2. Versteigerung a. Vorbereitung

3

Haben der Schuldner, der Glaubiger und die beteiligten Dritten in der Schweiz einen bekannten Wohnort oder einen Vertreter, so teilt ihnen das Betreibungsamt wenigstens drei Tage vor der Versteigerung deren Zeit und Ort durch uneingeschriebenen Brief mit.

Art. 126 Randtitel

b. Zuschlag.

Deckungsprinzip

Art. 127 Randtitel c. Verzicht auf die Verwertung

d. Gegenstande aus EdelmeLall

e. Zahlungsmodus und Folgen des Zahlungsverzuges

Art. 128 Gegenstande aus, Edelmetall diirfen nicht unter ihrem Metallwert zugeschlagen werden.

Art. 129 Randtitel und Abs. 1 1 Betrifft nur den franzosischen Text.

Art. 130 Randtitel, Ziff. 1 und 3 3. Freihandverkauf

An die Stelle der Versteigerung kann Verkauf aus freier Hand treten: 1. wenn alle Beteiligten ausdriicklich damit einverstanden sind; 3. wenn bei Gegenstanden aus Edelmetall, fur die bei der Versteigerung die Angebote den Metallwert nicht erreichten, dieser Preis angeboten wird;

235

Schuldbetreibung und Konkurs

Art. 131 Randtitel und Abs. 2 4. Forderung«- Sind alle pfändenden Gläubiger einverstanden, so können sie Überweisung o^ e j nze j ne yon ihnen, ohne Nachteil für ihre Rechte gegenüber dem betriebenen Schuldner, gepfändete Ansprüche im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend machen.

Sie bedürfen dazu der Ermächtigung des Betreibungsamtes. Das Ergebnis dient zur Deckung der Auslagen und der Forderungen derjenigen Gläubiger, welche in dieser Weise vorgegangen sind.

Ein Überschuss ist an das Betreibungsamt abzuliefern.

2

Art. 132 Randtitel 5. Besondere Verwertungsverfahren

Art. 132 a (neu) 6. Anfechtung ' Die Verwertung kann nur durch Beschwerde gegen den Zuschlag er erwertung ocjer den Abschluss des Freihandverkaufs angefochten werden.

2

Die Beschwerdefrist von Artikel 17 Absatz 2 beginnt, wenn der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verwertungshandlung Kenntnis erhalten hat und der Anfechtungsgrund für ihn erkennbar geworden ist.

3 Das Beschwerderecht erlischt ein Jahr nach der Verwertung.

Gliederungstitel vor Art. 133 Aufgehoben

Art. 133 c. Verwertung ' Grundstücke werden vom Betreibungsamt frühestens einen Mo?elFrisiindStUCke nat und spätestens drei Monate nach Eingang des Verwertungsbegehrens öffentlich versteigert.

2 Auf Begehren des Schuldners und mit ausdrücklicher Zustimmung sämtlicher Pfändungs- und Grundpfandgläubiger kann die Verwertung stattfinden, auch wenn noch kein Gläubiger berechtigt ist, sie zu verlangen.

Art. 134 Randtitel 2, Steigerungsbedingungen a. Auflegung

236

Schuldbetreibung und Konkurs

Art. 135 Randtitel und Abs. l b. Inhalt

' Die Steigerungsbedingungen bestimmen, dass Granstücke mit allen darauf haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten und vorgemerkten persönlichen Rechten) ver'steigert werden, und dass damit verbundene persönliche Schuldpflichten auf den Erwerber übergehen. Der frühere Schuldner einer überbundenen Schuld aus Grundpfandverschreibung oder aus Schuldbrief wird frei, wenn ihm der Gläubiger nicht innert einem Jahr nach dem Zuschlag erklärt, ihn beibehalten zu wollen (Art. 832 ZGB ')). Fällige grundpfandgesicherte Schulden werden nicht Überbunden, sondern vorweg aus dem Erlös bezahlt.

Art. 136

c. zahhmgsmodus

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 136bis Aufgehoben Art. 137

d. Zahlungsfrist Betrifft nur den französischen Text.

3. Versteigerung machungM" Anmeidung

Art. 138 Randtitel und Abs. 2 Ziff. 3 Die Bekanntmachung enthält: 3. die Aufforderung an die Pfandgläubiger und alle übrigen Beteiligten, dem Betreibungsamt innert 20 Tagen ihre Ansprüche am Grundstück, insbesondere für Zinsen und Kosten, einzugeben. In dieser Aufforderung ist anzukündigen, dass sie bei Nichteinhalten dieser Frist am Ergebnis der Verwertung nur teilhaben, soweit ihre Rechte im Grundbuch eingetragen sind.

2

Art. 139

b. Anzeige an die Beteiligten

Das Betreibungsamt stellt dem Gläubiger, dem Schuldner, einem dritten Eigentümer des Grundstücks und allen im Grundbuch eingetragenen Beteiligten ein Exemplar der Bekanntmachung durch uneingeschriebenen Brief zu, wenn sie einen bekannten Wohnsitz oder einen Vertreter haben.

aiifäUigen

» SR 210 237

Schuldbetreibung und Konkurs

Art. 140

c. Lastenbereini- J Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf gimg. Schätzung dem Grun(jstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grandlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.

2 Er stellt den Beteiligten das Verzeichnis der Lasten zu und setzt ihnen gleichzeitig eine Bestreitungsfrist von zehn Tagen. Die Artikel 106-109 sind anwendbar.

3 Ausserdem ordnet der Betreibungsbeamte eine Schätzung des Grundstückes an und teilt deren Ergebnis den Beteiligten mit.

Art. 141 :

d. Aussetzen der Ist ein in das Lastenverzeichnis aufgenommener Anspruch streiersteigerung ^^ SQ ^ ^ Versteigerung bis zum Austrag der Sache auszusetzen, sofern anzunehmen ist, dass der Streit die Höhe des Zuschlagspreises beeinflusst oder durch eine vorherige Versteigerung andere berechtigte Interessen verletzt werden.

2 Besteht lediglich Streit über die Zugehöreigenschaft oder darüber, ob die Zugehör nur einzelnen Pfandgläubigern verpfändet sei, so kann die Versteigerung des Grundstückes samt der Zugehör gleichwohl stattfinden.

Art. 142

e. Doppelaufruf ' Ist ein Grundstück ohne Zustimmung des vorgehenden Grundpfandgläubigers mit einer Dienstbarkeit, einer Grundlast oder einem vorgemerkten persönlichen Recht belastet und ergibt sich der Vorrang des Pfandrechts aus dem Lastenverzeichnis, so kann der Grundpfandgläubiger innert zehn Tagen nach Zustellung des Lastenverzeichnisses den Aufruf sowohl mit als auch ohne die Last verlangen.

2 Ergibt sich der Vorrang des Pfandrechts nicht aus dem Lastenverzeichnis, so wird dem Begehren um Doppelaufruf nur stattgegeben, wenn der Inhaber des betroffenen Rechts den Vorrang anerkannt hat oder der Grundpfandgläubiger innert zehn Tagen nach Zustellung des Lastenverzeichnisses am Ort der gelegenen Sache Klage auf Feststellung des Vorranges einreicht.

3 Reicht das Angebot für das Grundstück mit der Last zur Befriedigung des Gläubigers nicht aus und erhält er ohne sie bessere Deckung, so kann er die Löschung der Last im Grundbuch verlangen. Bleibt nach seiner Befriedigung ein Überschuss, so ist dieser 238

Schuldbetreibung und Konkurs

in erster Lime bis zur Hohe des Wertes der Last zur Entschadigung des Berechtigten zu verwenden.

4. Zuschlag.

Deckungsprinzip.

Verzicht auf die Verwertung

Art. 142 a (neu) Die Bestimmungen iiber den Zuschlag und das Deckungsprinzip (Art. 126) sowie ilber den Verzicht auf die Verwertung (Art. 127) sind anwendbar.

Art. 143 Randtitel und Abs. 1 1 5. Folgen des Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so wird der Zuschlag riickZahlungsverzuges gangig gemacht, und das Betreibungsamt ordnet sofort eine neue Versteigerung an. Artikel 126 ist anwendbar.

Art. 143bis Aufgehoben

6. Erganzende Bestimmungen

Art. 143 a (neu) Fur die Verwertung von Grundstiicken gelten im iibrigen die Artikel 123 und 132a.

Gliederungstitel vor Art. 144 Aufgehoben

D. Verteilung 1. Zeitpunkt.

Art der Vornahme

2. Nachpfandung

Art. 144 Randtitel, Abs. 3 und 4 3 Aus dem Erlos werden vorab die Kosten fur die Verwaltung, die Verwertung, die Verteilung und gegebenenfalls die Beschaffung eines Ersatzgegenstandes (Art. 92 Abs. 3) bezahlt.

4 Der Reinerlos wird den beteiligten Glaubigern bis zur Hohe ihrer Forderungen, einschliesslich des Zinses bis zum Zeitpunkt der letzten Verwertung und der Betreibungskosten (Art. 68), ausgerichtet.

Art. 145 1 Deckt der Erlos den Betrag der Forderungen nicht, so vollzieht das Betreibungsamt unverziiglich eine Nachpfandung und verwertet die Gegenstande moglichst rasch. Bin besonderes Begehren eines Glaubigers ist nicht notig, und das Amt ist nicht an die ordentlichen Fristen gebunden.

239

Schuldbelreibung und Konkurs

2

1st inzwischen eine andere Pfandung durchgefiihrt worden, so werden die daraus entstandenen Rechte durch die Nachpfandung nicht beriihrt.

3

Die Bestimmungen iiber den Pfandungsanschluss (Art. 110 und 111) sind anwendbar.

Art. 146 3. Kollokationsplan und Verteilungsliste a. Rangfolge der Glaubiger

1 Konnen nicht samtliche Glaubiger befriedigt werden, so erstellt das Betreibungsamt den Plan fur die Rangordnung der Glaubiger (Kollokationsplan) und die Verteilungsliste.

2

Die Gläubiger erhalten den Rang, den sie nach Artikel 219 im Konkurs des Schuldners einnehmen wiirden. Anstelle der Konkurseroffnung ist der Zeitpunkt des Fortsetzungsbegehrens massgebend.

b. Auflegung

c. Anfechtung durch Klage

Art. 147 Der Kollokationsplan und die Verteilungsliste werden beim Betreibungsamt aufgelegt. Dieses benachrichtigt die Beteiligten davon und stellt jedem Glaubiger einen seine Forderung betreffenden Auszug zu.

Art. 148 Randtitel, Abs. 1 und Abs. 3 (neu) 1 Will ein Glaubiger die Forderung oder den Rang eines andern Glaubigers bestreiten, so muss er gegen diesen innert 20 Tagen nach Empfang des Auszuges beim Gericht des Betreibungsortes Kollokationsklage erheben.

3 Heisst das Gericht die Klage gut, so weist es den nach der Verteilungsliste auf den Beklagten entfallenden Anteil am Verwertungserlos dem Klager zu, soweit dies zur Deckung seines in der Verteilungsliste ausgewiesenen Verlustes und der Prozesskosten notig ist. Ein allfalliger Uberschuss verbleibt dem Beklagten.

Art. 149 Randtitel, Abs. 1, Abs. lbis (neu) und Abs. 5 4. Verlustschein a. Ausstellung und Wirkung

1

Jeder Glaubiger, der an der Pfandung teilgenommen hat, erhalt fur den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein.

Der Schuldner erhalt ein Doppel des Verlustscheins.

lbis Das Betreibungsamt stellt den Verlustschein aus, sobald die Hohe des Verlustes feststeht.

5

240

Aufgehoben

Schuldbetreibung und Konkurs

Art. 149 a (neu) b. Verjahrung und Loschung

1

Die durch den Verlustschein verurkundete Forderung verjahrt 20 Jahre nach der Ausstellung des Verlustscheines; gegeniiber den Erben des Schuldners jedoch verjahrt sie ein Jahr nach Eroffnung des Erbganges.

2

Der Schuldner kann die Forderung jederzeit durch Zahlung an das Betreibungsamt, welches den Verlustschein ausgestellt hat, tilgen. Das Amt leitet den Betrag an den Glaubiger weiter oder hinterlegt ihn gegebenenfalls bei der Depositenstelle.

3

Nach der Tilgung wird der Eintrag des Verlustscheines in den Registern geloscht. Die Loschung wird dem Schuldner auf Verlangen bescheinigt.

Art. 150 1

5. Herausgabe der Forderungs3 urkunde

und

2

Betrifft nur den franzosischen Text.

Bei Grundstuckverwertungen veranlasst das Betreibungsamt die erforderlichen Loschungen und Anderungen von Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten und vorgemerkten personlichen Rechten im Grundbuch.

Art. 151 Randtitel und Abs. 2

A. Betreibungsbegehren

2

Betreibt ein Glaubiger auf Grund eines Faustpfandes, an dem ein Dritter ein nachgehendes Pfandrecht hat (Art. 886 ZGB')), so muss er diesen von der Einleitung der Betreibung benachrichtigen.

Art. 152 Randtitel, Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2

B. Zahlungsbefehl 1. Inhalt.

Anzeige an Mieter und Pachter

1 Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlasst das Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl gemass Artikel 69, jedoch mit folgenden Besonderheiten:

2. Betrifft nur den franzosischen Text.

2

Bestehen auf dem Grundstiick Miet- oder Pachtvertrage und verlangt der betreibende Pfandglaubiger die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen (Art. 806 ZGB')), so teilt das Betreibungsamt den Mietern oder Pachtern die Anhebung der Betreibung mit und weist sie an, die fallig werdenden Mietoder Pachtzinse an das Betreibungsamt zu bezahlen.

1) SR 210 241

Schuldbetreibung und Konkurs

2. Ausfertigung.

Stellung des Dritteigentiimers des Pfandes

C. Rechtsvorschlag. Widerruf der Anzeige an Mieter und Pachter

D. Verwertungsfristen

E. Verwertungsverfahren

1. Einleitung

') SR 210 242

Art. 153, Randtitel, Abs. 2 und 3 , 2 Hat ein Dritter das Pfand begtellt oder den Pfandgegeiistand zu Eigentum erworben, so stellt ihm das Betreibungsamt ebenfalls eine Ausfertigung zu. Er kann Rechtsvorschlag erheben wie der Schuldner.

3 Hat der Dritte das Ablosungsverfahren eingeleitet (Art. 828 und 829 ZGB1)), so kann das Grundstiick nur verwertet werden, wenn der betreibende Glaubiger nach Beendigung dieses Verfahrens dem Betreibungsamt nachweist, dass ihm fiir die in Betreibung gesetzte Forderung noch ein Pfandrecht am Grundsttick zusteht.

Art. 153 a (neu) 1 Erhebt der Schuldner oder der Pfandeigentumer Rechtsvorschlag, so kann der Glaubiger innert zehn Tagen nach der Mitteilung des Rechtsvorschlages Rechtsoffnung verlangen oder auf Anerkennung der Forderung oder Feststellung des Pfandrechts klagen.

2 Wird der Glaubiger im Rechtsoffnungsverfahren abgewiesen, so kann er innert zehn Tagen nach Eroffnung des Urteils Klage erheben.

3 Halt er diese Fristen nicht ein, so wird die Anzeige an Mieter und Pachter widerrufen.

Art. 154 Randtitel und Abs. 1 1 Der Glaubiger kann die Verwertung eines Faustpfandes frtihestens einen Monat und spatestens ein Jahr, die Verwertung eines Grundpfandes friihestens sechs Monate und spatestens zwei Jahre nach der Zustellung des Zahlungsbefehls verlangen. 1st Rechtsvorschlag erhoben worden, so stehen diese Fristen zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.

Art. 155 Randtitel und Abs. 1 1 Hat der Glaubiger das Verwertungsbegehren gestellt, so sind die Artikel 97 Absatz 1, 102 Absatz 3, 103 und 106-109 sinngemass anwendbar.

Schuldbetreibung und Konkurs

Art. 156 2. Durchführung Für die Verwertung gelten die Artikel 122-143 a. Die Steigerungsbedingungen (Art. 135) bestimmen jedoch, dass der Anteil am Zuschlagspreis, der dem betreibenden Pfandgläubiger zukommt, in Geld zu bezahlen ist, wenn die Beteiligten nichts anderes vereinbaren. Sie bestimmen ferner, dass die Belastung des Grundstücks, die zugunsten des Betreibenden bestand, im Grundbuch gelöscht wird.

Art. 157 Randtitel, Abs. l und 2 3. Verteilung

' Aus dem Pfanderlös werden vorab die Kosten für die Verwaltung, die Verwertung und die Verteilung bezahlt.

1

Der Reinerlös wird den Pfandgläubigem bis zur Höhe ihrer Forderungen einschliesslich des Zinses bis zum Zeitpunkt der letzten Verwertung und der Betreibungskosten ausgerichtet.

Art. 158 Randtitel, Abs. l und Abs. 3 (neu) 4. Pfandausfallschem

' Konnte das Pfand wegen ungenügenden Angeboten (Art. 126 j27) m'cht verwertet werden oder deckt der Erlös die Forderung nicht, so stellt das Betreibungsamt dem betreibenden Pfandgläubiger einen Pfandausfallschein aus.

und

3

Der Pfandausfallschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82.

Art. 159 A. Konkursan- Unterliegt der Schuldner der Konkursbetreibung, so droht ihm das ^Zeitpunkt Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich den Konkurs an.

Art. 160 Randtitel und Abs. l Ziff. 3 und 4 2. Inhalt

:

Die Konkursandrohung enthält: 3. die Anzeige, dass der Gläubiger nach Ablauf von 20 Tagen das Konkursbegehren stellen kann; 4. die Mitteilung, dass der Schuldner, welcher die Zulässigkeit der Konkursbetreibüng bestreiten will, innert zehn Tagen bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde zu führen hat (Art. 17).

243

Schuldbetreibung und Konkurs

Art. 161

3. Zustellung

' Für die Zustellung der Konkursandrohung gilt Artikel 72.

2 3

Betrifft nur den französischen Text.

Aufgehoben

Art. 162 Randtitel B. Güterverzeichnis 1. Anordnung

Art. 163 Randtitel und Abs. l 2. Vollzug

' Das Betreibungsamt nimmt das Güterverzeichnis auf. Es darf damit erst beginnen, wenn die Konkursandrohung zugestellt ist; ausgenommen sind die Fälle nach den Artikeln 83 Absatz l und 183.

Art. 164 3. Wirkungen ' Der Schuldner ist bei Straffolge (Art. 169 StGB1)) verpflichtet, Scïïrîe'rT des dafür zu sorgen, dass die aufgezeichneten Vermögensstücke erhalten bleiben oder durch gleichwertige ersetzt werden. Er darf jedoch davon so viel verbrauchen, als nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten zu seinem und seiner Familie Lebensunterhalt erforderlich ist.

2

Der Betreibungsbeamte macht den Schuldner auf seine Pflichten und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.

Art. 165 Randtitel und Abs. 2 b. Dauer

2

c. Konkursbeg^hren

2

Sie erlischt von Gesetzes wegen vier Monate nach der Aufnahme des Verzeichnisses.

Art. 166 Randtitel und Abs. 2

') SR 311.0

244

Dieses Recht erlischt 15 Monate nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.

Schuldbetreibung und Konkurs

Art. 167 Randtitel 2. Riickzug

Art. 168 Randtitel 3. Konkursverhandlung

4. Haftung fur die Konkurskosten

Art. 169 Randtitel und Abs. 1 1 Der Glaubiger, der das Konkursbegehren stellt, haftet fur die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (Art. 230) oder bis zum Schuldenruf (Art. 232) entstehen.

Art. 170 Randtitel

5. Vorsorgliche Anordnungen

D. Entscheid des Konkursgerichts 1. Konkurseroffnung

2. Abweisung des Konkursbegehrens

3. Aussetzung des Entscheides a. Wegen Einstellung der Betreibung oder Nichtigkeits-1 grtinden

Art. 171 Das Gericht entscheidet ohne Aufschub, auch in Abwesenheit der Parteien. Es spricht die Konkurseroffnung aus, sofern nicht einer der in den Artikeln 172-173a erwahnten Falle vorliegt.

Art. 172 Randtitel und Ziff. 2 Das Gericht weist das Konkursbegehren ab: 2. Wenn dem Schuldner die Wiederherstelhing einer Frist (Art. 33 Abs. 4) oder ein nachtraglicher Rechtsvorschlag (Art. 77) bewilligt worden ist.

Art. 173 Randtitel, Abs. 1 und 2 1 Wird von der Aufsichtsbehorde infolge einer Beschwerde oder vom Richter gemass Artikel 85 oder 85 a Absatz2 die Einstellung der Betreibung verftigt, so setzt das Gericht das Erkenntnis tiber das Konkursbegehren aus.

2 Findet das Gericht von sich aus, dass im vorangegangenen Verfahren nichtige Verfilgungen (Art. 22 Abs. 1) erlassen wurden, so setzt es den Entscheid ebenfalls aus und uberweist den Fall der Aufsichtsbehorde.

245

Schuldbetreibung und Konkurs

Art. 173a b. Wegen Einreichung eines Gesuches um Nachlass- oder Notstundung

Betrifft

nur den französischen Text.

Art. 174 4. Weiterziehung ' Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen nach seiner Eröffnung an das obere Gericht weitergezogen werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.

2 Das obere Gericht kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen: 1. die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist; 2. der ganze Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist; oder 3. der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet.

3 Erkennt es dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zu, so trifft es die notwendigen vorsorglichen Anordnungen zum Schutz der Gläubiger (Art. 170).

Art. 175 Randtitel E. Zeitpunkt der Konkurseröffnung

Art. 176 F. Mitteilung Das Gericht teilt dem Betreibungs- und dem Konkursamt sowie EnrtslheMeÜ1Chen dem Grundbuch- und dem Handelsregisteramt unverzüglich mit: 1. die Konkurseröffnung; 2. den Widerruf des Konkurses ; 3. den Schluss des Konkurses; 4. Verfügungen, in denen es einem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung erteilt; 5. vorsorgliche Anordnungen.

Art. 177 Randtitel A. Voraussetzungen

246

Schuldbetreibung und Konkurs

B. zahiungsee

c. Rechtsvorf hpnst und Form

Art. 178 Randtitel und Abs. 2 Ziff. 3 und 4 Der Zahlungsbefehl enthält: 3. die Mitteilung, dass der Schuldner Rechtsvorschlag erheben (Art. 179) oder bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde wegen Missachtung des Gesetzes führen kann (Art. 17 und 20); 4. den Hinweis, dass der Gläubiger das Konkursbegehren stellen kann, wenn der Schuldner dem Zahlungsbefehl nicht nachkommt, obwohl er keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder sein Rechtsvorschlag beseitigt worden ist (Art. 188).

2

·Art. 179 ' Der Schuldner muss dem Betreibungsamt den Rechtsvorschlag innert fünf Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls schriftlich einreichen und darlegen, dass eine der Voraussetzungen nach Artikel 182 erfüllt ist. Auf Verlangen bescheinigt ihm das Betreibungsamt die Einreichung des Rechtsvorschlags gebührenfrei.

2 Mit der im Rechtsvorschlag gegebenen Begründung verzichtet der Schuldner nicht auf weitere Einreden nach Artikel 182.

3 Artikel 33 Absatz 4 ist nicht anwendbar.

Art. 180 Randtitel

1. Mitteilung an den Gläubiger

3. Vorlage an das Gericht

4. Bewilligung

Art. 181 Das Betreibungsamt legt den Rechtsvorschlag unverzüglich dem Gericht des Betreibungsortes vor. Dieses lädt die Parteien vor und entscheidet, auch in ihrer Abwesenheit, innert zehn Tagen nach Erhalt des Rechtsvorschlages.

Art. 182 Randtitel und Ziff. 4 Das Gericht bewilligt den Rechtsvorschlag: 4. wenn eine andere nach Artikel 1007 des Obligationenrechts ') zulässige Einrede geltend gemacht wird, die glaubhaft erscheint; in diesem Falle muss jedoch die Forderungssumme in Geld oder Wertschriften hinterlegt oder eine gleichwertige Sicherheit geleistet werden.

" SR 220 247

Schuldbetreibung und Konkurs

Art. 183 Randtitel 5. Verweigerung.

Vorsorgliche Massnahmen

Art. 184 Randtitel und Abs. l 6. Eröffnung des ì Der Entscheid über die Bewilligung des Rechtsvorschlags wird Entscheides.

Ikgefrttbei den Parteien sofort eröffnet.

Klagefrist bei Hinterlegung

Art. 185 7. Weiterziehung Der Entscheid über die Bewilligung des Rechtsvorschlags kann innert fünf Tagen nach der Eröffnung an das obere Gericht weitergezogen werden.

Art. 186 Randtitel 8. Wirkungen des bewilligten Rechtsvorschlages

Art. 187 Randtitel D. Rückforderungsklage

Art. 188 Randtitel und Abs. 2 E. Konkursbegehren

2

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 189 F. Entscheid des ' Das Gericht zeigt den Parteien die Verhandlung über das KonKonkursgenchts ^^begehren an. Es entscheidet, auch in Abwesenheit der Parteien, innert zehn Tagen nach Einreichung des Begehrens.

2 Die Artikel 169, 170, 172 Ziffer 3, 173, 173 a, 175 und 176 sind anwendbar.

Art. 190 Randtitel A. Auf Antrag eines Gläubigers

248

Schuldbetreibung und Konkurs

Art. 191 B. Auf Antrag des Schuldners

Der Schuldner selbst kann die Konkurseroffnung beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfahig erklart.

Art. 192 C. Gegen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

Gegen Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschrankter Haftung und Genossenschaften kann der Konkurs ohne vorgangige Betreibung in den Fallen eroffnet werden, die das Obligationenrecht 1) vorsieht (Art. 725, 764 Abs. 2, 817, 903 OR).

Art. 193 D. Gegen eine ausgeschlagene oder iiberschuldete Erbschaft

1

Die zustandige Behorde benachrichtigt das Konkursgericht, wenn: 1. alle Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben (Art. 573 ZGB 2)); 2. die Ausschlagung der Erbschaft zu vermuten ist (Art. 566 Abs. 2 ZGB); 3. eine Erbschaft, fur welche die amtliche Liquidation verlangt oder angeordnet worden ist, sich als iiberschuldet erweist (Art. 597 ZGB).

2

In diesen Fallen eroffnet das Konkursgericht den Konkurs.

3

Auch ein Glaubiger oder ein Erbe kann die Eroffmmg des Konkurses beantragen.

Art. 194 E. Verfahren

1 Die Artikel 169, 170 und 1730-176 sind auf die ohne vorgangige Betreibung erfolgten Konkurseroffnungen anwendbar. Bei Konkurseroffnungen nach Artikel 192 ist jedoch Artikel 169 nicht anwendbar.

2

Die Mitteilung an das Handelsregisteramt (Art. 176) unterbleibt, wenn der Schuldner nicht der Konkursbetreibung unterliegt.

Art. 195 Randtitel und Abs. 1 A. Im allgemeinen

1

Das Konkursgericht widerruft den Konkurs und gibt dem Schuldner das Verfugungsrecht iiber sein Vermogen zuriick, wenn:

') SR 220 > SR 210

z

249

Schuldbetreibung und Konkurs

1. er nachweist, dass sämtliche Forderungen getilgt sind; 2. er von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung vorlegt, dass dieser seine Konkurseingabe zurückzieht; oder 3. ein Nachlassvertrag zustandegekommen ist.

B. Bei ausgeschaft5TM61 Brb

Art. 196 Der Konkurs über eine ausgeschlagene Erbschaft wird überdies widerrufen, wenn vor Schluss des Verfahrens ein Erbberechtigter den Antritt der Erbschaft erklärt und für die Bezahlung der Schulden hinreichende Sicherheit leistet.

Art. 197 Randtitel

A. Konkursmasse f . Im allgemeinen

Art. 198 Randtitel 2. Pfandgegenstände

3. Gepfändete und amtierte mögenswerte

Art. 199 Randtitel und Abs. 2 Dagegen werden gepfändete Barbeträge, abgelieferte Beträge bei Forderungs- und Einkommenspfändung sowie der Erlös bereits verwerteter Vermögensstücke nach den Artikeln 144-150 verteilt, sofern die Fristen für den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) abgelaufen sind. Ein Überschuss fällt in die Konkursmasse.

2

Art. 200 Randtitel 4. Anfechtungsansprüche

Art. 201 Randtitel 5. Inhaber- und Ordrepapiere

Art. 202 Randtitel 6. Erlös aus fremden Sachen

250

Schuldbetreibung und Konkurs

Art. 203 Randtitel 1. Ruckn.ah.me~ recht des Verkaufers

Art. 204 Randtitel B. Verfugungsunfahigkeit des Geraeinschuldners

Art. 205 Randtitel C. Zahlungen an den Gemeinschuldner

D. Betreibungen gegen den Gemeinschuldner

E. Einstellung von Zivilprozessen und Verwaltungsverfahren

Art. 206 1 Alle gegen den Gemeinschuldner hangigen Betreibungen sind aufgehoben. Neue Betreibungen fiir Forderungen, die vor der Konkurseroffnung entstanden sind, konnen wahrend des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfandern, die von Dritten bestellt worden sind.

2 Betreibungen fiir Forderungen, die nach der Konkurseroffnung entstanden sind, werden wahrend des Konkursverfahrens durch Pfandung oder Pfandverwertung fortgesetzt.

3 Wahrend des Konkursverfahrens kann der Schuldner keine weitere Konkurseroffnung wegen Zahlungsunfahigkeit beantragen (Art. 191).

Art. 207 1 Mit Ausnahme dringlicher Falle werden Zivilprozesse, in denen der Gemeinschuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse beriihren, eingestellt. Sie konnen im ordentlichen Konkursverfahren fruhestens zehn Tage nach der zweiten Glaubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren fruhestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.

2 Unter den gleichen Voraussetzungen konnen Verwaltungsverfahren eingestellt werden.

3 Wahrend der Einstellung stehen die Verjahrungs- und die Verwirkungsfristen still.

251

Schuldbetreibung und Konkurs

4

Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Entschadigungsklagen wegen Ehr- und Korperverletzungen oder auf familienrechtliche Prozesse.

A. Falligkeit der Schuldverpflichtungen

B. Zinsenlauf

C. Bedingte Forderungen

Art. 208 Randtitel und Abs. 1 1 Betrifft nur den franzosischen Text.

Art. 209 1 Mit der Eroffnung des Konkurses hort gegenttber dem Gemeinschuldner der Zinsenlauf auf.

2 Fiir pfandgesicherte Forderungen lauft jedoch der Zins bis zur Verwertung weiter, soweit der Pfanderlos den Betrag der Forderung und des bis zur Konkurseroffnung aufgelaufenen Zinses ubersteigt.

Art. 210 1 Forderungen unter aufschiebender Bedingung werden im Konkurs zum vollen Betrag zugelassen; der Glaubiger ist jedoch zum Bezug des auf ihn entfallenden Anteils an der Konkursmasse nicht berechtigt, solange die Bedingung nicht erfiillt ist.

2 Filr Leibrentenforderungen gilt Artikel 518 AbsatzS des Obliga(ionenrechts').

Art. 211 Randtitel und Abs. 3 3 D. Umwandlung Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze von Forderungen fiber die Auflosung von Vertragsverhaltnissen im Konkurs sowie die Bestimmungen fiber den Eigentumsvorbehalt (Art. 715 und 716 ZGB2>).

Art. 212 Randtitel E. Riicktrittsrecht des Verkaufers

F. Verrechnung 1. Zulassigkeit

1) SR 220

2) SR 210 252

Art. 213 Randtitel, Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 4 2 Die Verrechnung ist jedoch ausgeschlossen: 1. wenn ein Schuldner des Gemeinschuldners erst nach der Konkurseroffnung dessen Glaubiger wird, es sei denn, er

Schuldbetreibung und Konkurs

habe eine vorher eingegangene Verpflichtung erfiillt oder eine fur die Schuld des Gemeinschuldners als Pfand haftende Sache eingelost, an der ihm das Eigentum oder ein beschranktes dingliches Recht zusteht (Art. 110 Ziff. 1 OR1'); 4 Im Konkurs einer Kommanditgesellschaft, einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschrankter Haftung oder einer Genossenschaft konnen nicht voll einbezahlte Betrage der Kommanditsumme oder des Gesellschaftskapitals sowie statutarische Beitrage an die Genossenschaft nicht verrechnet werden.

Art. 214 Randtitel 2. Anfechtbarkeit

G. Mitverpflichtungen des Gemeinschuldners 1. Biirgschaften

Art. 215 1 Betrifft nur den franzosischen Text.

2 Die Konkursmasse tritt fiir den von ihr bezahlten Betrag in die Rechte des Glaubigers gegeniiber dem Hauptschuldner und den Mitbiirgen ein (Art. 507 OR1'). Wenn jedoch auch liber den Hauptschuldner oder einen Mitbiirgen der Konkurs eroffnet wird, so finden die Artikel 216 und 217 Anwendung.

Art. 216 Randtitel

2. Gleichzeitiger Konkurs iiber mehrere Mitverpflichtete

Art. 217 Randtitel 3. Teilzahlungen von Mitverpflichteten

4. Konkurs von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften und ihren Teilhabern

Art. 218 Randtitel und Abs. 3 (neu) 3 Die Absatze 1 und 2 gelten sinngemass fiir unbeschrankt haftende Teilhaber einer Kommanditgesellschaft.

') SR 220 253

Schuldbetreibung und Konkurs

Art. 219 Randtitel, Abs. l und 4 sowie Abs. 5 (neu) H. Rangordnung ' Betrifft nur den französischen Text.

der Gläubiger 4 Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt: Erste Klasse a. Die Forderungen von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis, die in den letzten sechs Monaten vor der Konkurseröffnung entstanden sind, sowie die Forderungen wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge Konkurses des Arbeitgebers und die Rückforderungen von Kautionen.

b. Die Ansprüche der Versicherten nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung1) sowie aus der nicht obligatorischen beruflichen Vorsorge und die Beitragsforderungen der Vorsorgeeinrichtungen gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern, soweit sie nicht durch den Sicherheitsfonds gemäss dem Bundesgesetz vom 25. Juni 19822> über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge gedeckt sind.

c. Die familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsansprüche, die in den letzten sechs Monaten vor der Konkurseröffnung entstanden und durch Geldzahlungen zu erfüllen sind.

Zweite Klasse Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Gemeinschuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist.

Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende eröffnet worden ist. Die Dauer eines Prozessverfahrens wird dabei nicht mitberechnet.

Dritte Klasse Alle übrigen Forderungen.

5 Bei den in der ersten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet:

') SR 832.20 > SR 831.40

2

254

Schuldbetreibung und Konkurs

1. die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens; 2. die Dauer eines Konkursaufschubes nach den Artikeln 725, 764, 817 oder 903 des Obligationenrechts1); 3. die Dauer eines Prozesses über die Forderung; 4. beim Konkurs über eine Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Konkurseröffnung.

Art. 220 Randtitel und Abs. 2 i. Verhältnis

2

der Rangklassen

Betrifft nur den französischen Text,

Gliederungstitel vor Art. 221

I. Feststellung der Konkursmasse und Bestimmung des Verfahrens Art. 221 Randtitel und Abs. 2 A. Inventaraufnähme

2

Aufgehoben

Art. 222 B. AuskunftsbepfiichtaUSBa"

' Der Gemeinschuldner ist bei Straffolge verpflichtet, dem Konkursamt alle seine Vermögensgegenstände anzugeben und zur Verfügung zu stellen (Art. 163 Ziff. l und 323 Ziff. 4 StGB2').

2

Ist der Gemeinschuldner gestorben oder flüchtig, so obliegen allen erwachsenen Personen, die mit ihm in, gemeinsamem Haushalt gelebt haben, unter Straffolge dieselben Pflichten (Art. 324 Ziff. l StGB).

3

Die nach den Absätzen l und 2 Verpflichteten müssen dem Beamten auf Verlangen die Räumlichkeiten und Behältnisse öffnen.

Der Beamte kann nötigenfalls die Polizeigewalt in Anspruch nehmen.

4

Dritte, die Vermögensgegenstände des Gemeinschuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge im gleichen Umfang auskunfts- und herausgabepflichtig wie der Gemeinschuldner (Art. 324 Ziff. 5 StGB).

5

Behörden sind im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Gemeinschuldner.

6

Das Konkursamt macht die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerksam.

'' SR 220 > SR 311.0

2

255

Schuldbetreibung und Konkurs

Art. 223 Randtitel C. Sicherungsmassnahmen

Art. 224 Randtitel D. KompetenzStücke

Art. 225 Randtitel E. Rechte Dritter 1. An Fährnis

2. An Grundstucken

Art. 226 Die im Grundbuch eingetragenen Rechte Dritter an Grundstücken (jgs Qemejnsc}jui(lners werden von Amtes wegen im Inventar vorgemerkt.

Art. 227 Randtitel

F. Schätzung

Art. 228 Randtitel G. Erklärung des Gemeinschuldners zum Inventar

H. Mitwirkung desd Gemein-'' Schuldners

D SR 311.0 256

Art. 229 Randtitel, Abs. l und 3 ' Der Gemeinschuldner ist bei Straffolge (Art. 323 Ziff. 5 StGB ')) verpflichtet, während des Konkursverfahrens zur Verfügung der Konkursverwaltung zu stehen; er kann dieser Pflicht nur durch besondere Erlaubnis enthoben werden; nötigenfalls wird er mit Hilfe der Polizeigewalt zur Stelle gebracht. Die Konkursverwaltung macht ihn hierauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.

3 Die Konkursverwaltung bestimmt, unter welchen Bedingungen und wie lange der Gemeinschuldner und seine Familie in der bisherigen Wohnung verbleiben dürfen, sofern diese zur Konkursmasse gehört.

Schuldbetreibung und Konkurs

Art. 230, Randtitel, Abs. l und 2 sowie Abs. 4 (neu) i. Einstellung ' Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die KohhrrajTmangeL sten f ur em summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Aktiven Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des 1. Imallgemei° nen Konkursverfahrens.

2 Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet.

4 Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet.

Art. 230a (neu) J 2. Bei ausgeWird der Konkurs bei einer ausgeschlagenen Erbschaft mangels ErbsSfund Aktiven eingestellt, so können die Erben die Abtretung der zum bei juristischen Nachlass gehörenden Aktiven an die Erbengemeinschaft oder an sonen einzelne Erben verlangen, wenn sie sich bereit erklären, die persönliche Schuldpflicht für die Pfandforderungen und die nicht gedeckten Konkurskosten zu übernehmen. Macht keiner der Erben von diesem Recht Gebrauch, so können es die Gläubiger und nach ihnen Dritte, die ein Interesse geltend machen, ausüben.

2 Befinden sich in der Konkursmasse einer juristischen Person verpfändete Werte und ist der Konkurs eingestellt worden, so kann jeder Pfandgläubiger trotzdem beim für die Durchführung des Konkurses zuständigen Amt die Verwertung seines Pfandes verlangen. Das Amt setzt dafür eine Frist.

3 Kommt kein Abtretungsvertrag im Sinne von Absatz l zustande und verlangt kein Gläubiger fristgemäss die Verwertung seines Pfandes, so werden die Aktiven nach Abzug der Kosten mit den darauf haftenden Lasten, jedoch ohne die persönliche Schuldpflicht, auf den Staat übertragen, wenn die zuständige kantonale Behörde die Übertragung nicht ablehnt.

4 Lehnt die zuständige kantonale Behörde die Übertragung ab, so verwertet das Konkursamt die Aktiven.

Der bisherige Gliederungstitel vor Art. 231 wird vor Art. 232 eingefügt-

9 Bundesblatt 143.Jahrgang. Bd.III

257

Schuldbetreibung und Konkurs

Art. 231

K. Summari' Das Konkursamt beantragt dem Konkursgericht das summariverfate°nnkure" sehe Verfahren, wenn es feststellt, dass: 1. aus dem Erlös der inventarisierten Vermögenswerte die Kosten des ordentlichen Konkursverfahrens voraussichtlich nicht gedeckt werden können; oder 2. die Verhältnisse einfach sind.

, 2 Teilt das Gericht die Ansicht des Konkursamtes, so wird der Konkurs im summarischen Verfahren durchgeführt, sofern nicht ein Gläubiger vor der Verteilung des Erlöses das ordentliche Verfahren verlangt und für die voraussichtlich ungedeckten Kosten hinreichende Sicherheit leistet.

3 Das summarische Konkursverfahren wird nach den Vorschriften über das ordentliche Verfahren durchgeführt. Es gelten die folgenden Ausnahmen: 1. Gläubigerversammlungen werden in der Regel nicht einberufen. Erscheint jedoch aufgrund besonderer Umstände eine Anhörung der Gläubiger als wünschenswert, so kann das Konkursamt diese zu einer Versammlung einladen oder einen Gläubigerbeschluss auf dem Zirkularweg herbeiführen.

2. Nach Ablauf der Eingabefrist (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2) führt das Konkursamt die Verwertung durch. Es berücksichtigt dabei Artikel 256 Absätze 2-4 und wahrt die Interessen der Gläubiger bestmöglich. Grundstücke darf es erst verwerten, wenn das Lastenverzeichnis erstellt ist.

3. Das Konkursamt bezeichnet die Kompetenzstücke im Inventar und legt dieses zusammen mit dem Kollokationsplan auf.

4. Die Verteilungsliste braucht nicht aufgelegt zu werden.

A. öffentliche chung"tma

258

Art. 232 Randtitel, Abs. l und Abs. 2 Ziff. 2-5 sowie Ziff. 6 (neu) ' Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.

2 Die Bekanntmachung enthält: 2. die Aufforderung an die Gläubiger des Gemeinschuldners und an alle, die Ansprüche auf die in seinem Besitz befindlichen Vermögensstücke haben, ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismitteln (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) innert einem Monat nach der Bekanntmachung dem Konkursamt einzugeben; 3. die Aufforderung an die Schuldner des Gemeinschuldners, sich innert der gleichen Frist beim Konkursamt zu melden

Schuldbetreibung und Konkurs

sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 2 StGB»); 4. die Aufforderung an Personen, die Sachen des Gemeinschuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, diese Sachen innert der gleichen Frist dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 3 StGB) und darauf, dass das Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unterbleibt; 5. die Einladung zu einer ersten Gläubigerversammlung, die spätestens 20 Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung stattfinden muss und der auch Mitschuldner und Bürgen des Gemeinschuldners sowie Gewährspflichtige beiwohnen können; 6. den Hinweis, dass für Beteiligte, die im Ausland wohnen, das Konkursamt als Zustellungsort gilt, solange sie nicht einen anderen Zustellungsort in der Schweiz bezeichnen.

Art. 233 B. speziaianzeige Betrifft an die Gläubiger

nur den französischen Text.

Art. 234 c. Besondere Falle

Hat vor der Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft oder in einem Nachlassverfahren vor dem Konkurs bereits ein Schuldenruf stattgefunden, so setzt das Konkursamt die Eingabefrist auf zehn Tage fest und gibt in der Bekanntmachung an, dass bereits angemeldete Gläubiger keine neue Eingabe machen müssen.

Art. 235 Randtitel und Abs. 4 4

A. Erste Die Versammlung beschliesst mit der absoluten Mehrheit der Versammlung stimmenden Gläubiger. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende i. Komütuie
Art. 236 2. Beschiussunfahigkeit

Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so stellt das Konkurs^jgg jes^ ^ orientiert die anwesenden Gläubiger über den Bestand der Masse und verwaltet diese bis zur zweiten Gläubigerversammlung.

amt

'> SR 311.0

259

Schuldbetreibung und Konkurs

3. Befugnisse a. Einsetzung von Konkursverwaltung und Glaubigerausschuss

Art. 237 Randtitel, Abs. 3 Einleitungssatz und Ziff. 3 und 5 3 Im einen wie im andern Fall kann die Versammlung aus ihrer Mitte einen Glaubigerausschuss wahlen; dieser hat, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst, folgende Aufgaben: 3. und 5. Betrifft nur den franzosischen Text.

Art. 238 Randtitel und Abs. 2

b. Beschlusse iiber dringliche Fragen

4. Weiterziehung der Beschlusse

2

Betrifft nur den franzosischen Text.

Art. 239 1 Gegen Beschlusse der Glaubigerversammlung kann innert fiinf Tagen bei der Aufsichtsbehorde Beschwerde gefuhrt werden.

2 Betrifft nur den franzosischen Text.

Art. 240 Randtitel

B. Konkursverwaltung 1. Aufgaben im allgemeinen

2. Stellung der ausseramtlichen Konkursverwaltung

3. Aussonderung und Admassierung

260

Art. 241 Die Artikel 8-11, 13, 14 Absatz 2 Ziffern 1, 2 und 4 sowie die Artikel 17-19, 34 und 35 gelten auch fur die ausseramtliche Konkursverwaltung.

Art. 242 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfiigung iiber die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.

2 Halt die Konkursverwaltung den Anspruch fur unbegrundet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Halt er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.

3 Beansprucht die Konkursmasse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstucke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Gemeinschuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.

Schuldbetreibung und Konkurs

Art. 243 Randtitel und Abs. 2 4. ForderungsNotvifrkauf

2

Sie verwertet ohne Aufschub Gegenstände, die einer schnellen Wertverminderung ausgesetzt sind, einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder unverhältnismässig hohe Aufbewahrungskosten verursachen. Zudem kann sie anordnen, dass Wertpapiere und andere Gegenstände, die einen Börsen- oder einen Marktpreis haben, sofort verwertet werden.

Art. 244 Randtitel

A. Prüfung der eingegebenen Forderungen

Art. 245 Randtitel B. Entscheid

c. Aufnahme wege^mtes

Art. 246 Die aus dem Grundbuch ersichtlichen Forderungen werden samt dem laufenden Zins in die Konkursforderungen aufgenommen, auch wenn sie nicht eingegeben worden sind.

Art. 247 D. Kollokations- Innert 60 Tagen nach Ablauf der Eingabefrist erstellt die Kony!aErsteiiung kursverwaltung den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan, Art. 219 und 220).

2 Gehört zur Konkursmasse ein Grundstück, so erstellt sie innert der gleichen Frist ein Verzeichnis der darauf ruhenden Lasten (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkte persönliche Rechte). Das Lastenverzeichnis bildet Bestandteil des Kollokationsplanes.

3 Ist ein Gläubigerausschuss ernannt worden, so unterbreitet ihm die Konkursverwaltung den Kollokationsplan und das Lastenverzeichnis zur Genehmigung. Änderungen kann der Ausschuss innert zehn Tagen anbringen.

4 Die Aufsichtsbehörde kann die Fristen dieses Artikels wenn nötig verlängern.

1

Art. 248 Randtitel 2. Abgewiesene Forderungen

261

Schuldbetreibung und Konkurs

Art. 249 Randtitel 3. Auflage und Spezialanzeigen

Art. 250 4. Kollokations- ' Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil klase seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im richtigen Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.

2 Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.

3 Der Prozess wird im beschleunigten Verfahren geführt.

5. Verspätete

Konkurseingaben

A. Zweite Versammlung 1. Einladung

Art. 251 Randtitel und Abs. 3 Betrifft nur den französischen Text.

3

Art. 252 Randtitel, Abs. l und 2 ' Nach der Auflegung des Kollokationsplanes lädt die KonkursVerwaltung die Gläubiger, deren Forderungen nicht bereits rechtskräftig abgewiesen sind, zu einer zweiten Versammlung ein. Die Einladung muss mindestens 20 Tage vor der Versammlung verschickt werden.

2 Soll in dieser Versammlung über einen Nachlassvertrag verhandelt werden, so wird dies in der Einladung angezeigt.

Art. 253 Randtitel

2. Befugnisse

Art. 254 3. Beschiussun- Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so stellt die Konkursfahigkeit Verwaltung dies fest und orientiert die anwesenden Gläubiger über den Stand der Masse. Die bisherige Konkursverwaltung und der

262

Schuldbetreibung und Konkurs

Gläubigerausschuss bleiben bis zum Schluss des Verfahrens im Amt.

Art. 255 B. Weitere Weitere Gläubigerversammlungen werden einberufen, wenn ein rereammiungen Viertel der Gläubiger oder der Gläubigerausschuss es verlangen oder wenn die Konkursverwaltung es für notwendig hält.

c. zirkuläresc uss

D. Verwertungsmodus

Art. 255a (neu) ' In dringenden Fällen, oder wenn eine Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig gewesen ist, kann die Konkursverwaltung den Gläubigern Anträge auf dem Zirkularweg stellen. Ein Antrag ist angenommen, wenn die Mehrheit der Gläubiger ihm innert der angesetzten Frist ausdrücklich oder stillschweigend zustimmt.

2 Sind der Konkursverwaltung nicht alle Gläubiger bekannt, so kann sie ihre Anträge zudem öffentlich bekanntmachen.

Art. 256 Randtitel, Abs. 2 sowie Abs. 3 und 4 (neu) Betrifft nur den französischen Text. .

3 Vermögensgegenstände von bedeutendem Wert und Grundstücke dürfen nur freihändig verkauft werden, wenn die Gläubiger vorher Gelegenheit erhalten haben, höhere Angebote zu machen.

4 Anfechtungsansprüche (Art. 286-288) dürfen weder versteigert noch sonstwie veräussert werden.

2

Art. 257 Randtitel, Abs. l und 2 E. Versteigerung ' und 2 Betrifft nur den französischen Text.

1. Öffentliche Bekanntmachung

Art. 258 2. Zuschlag

J

Betrifft

nur den französischen Text.

2

Für die Verwertung eines Grundstücks gilt Artikel 142 Absätze l und 3. Die Gläubiger können zudem beschliessen, dass für die erste Versteigerung ein Mindestangebot festgesetzt wird.

263

Schuldbetreibung und Konkurs

3. Steigerungsbedingungen

Art. 259 Fur die Steigerungsbedingungen gelten die Artikel 128, 129, 132a, 134--137 und 143 sinngemass. An die Stelle des Betreibungsamtes tritt die Konkursverwaltung.

Art. 260 Randtitel, Abs. 1 sowie Abs. 3 (neu)

F. Abtretung von Rechtsanspriichen

1

Betrifft nur den franzosischen Text.

3

Verzichtet die Gesamtheit der Glaubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Glaubiger die Abtretung, so konnen solche Anspruche nach Artikel 256 verwertet werden.

Art.260bis Aufgehoben

A. Verteilungsliste und Schlussrechnung

B. Verfahrenskosten

Art. 261 Betrifft nur den franzosischen Text

Art. 262 1 Samtliche Kosten fur Eroffnung und Durchfuhrung des Konkurses sowie fiir die Aufnahme eines Gilterverzeichnisses werden vorab gedeckt.

2 Aus dem Erlos von Pfandgegenstanden werden nur die Kosten ihrer Inventur, Verwaltung und Verwertung gedeckt.

Art. 263 Randtitel

C. Auflage von Verteilungsliste und Schlussrechnung

Art. 264 Randtitel D. Verteilung

Art. 265 Randtitel, Abs. 2 und 3 E. Verlustschein 1. Inhalt und Wirkungen

264

2

Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149 a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestiitzt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermogen gekommen ist.

Schuldbetreibung und Konkurs

Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.

3 Aufgehoben

2. Feststellung mögeTM6"" Ver"

Art. 265a (neu) ' Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag mit der Begründung, er se i nicht zu neuem Vermögen gekommen, so legt das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag dem Richter des Betreibungsortes vor.

Dieser hört die Parteien an und entscheidet endgültig.

2 Der Richter bewilligt den Rechtsvorschlag, wenn der Schuldner seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegt und glaubhaft macht, dass er nicht zu neuem Vermögen gekommen ist.

3 Bewilligt der Richter den Rechtsvorschlag nicht, so bestimmt er die pfändbaren Vermögenswerte.

4 Der Schuldner und der Gläubiger können innert 20 Tagen nach der Eröffnung des Entscheides über den Rechtsvorschlag auf dem ordentlichen Prozessweg beim Richter des Betreibungsortes Klage einreichen. Der Prozess wird im beschleunigten Verfahren geführt.

Art. 265b (neu) 3. Ausschiuss Widersetzt sich der Schuldner einer Betreibung, indem er bestreisffnrag aufSAn- tet, neues Vermögen zu besitzen, so kann er während der Dauer trag des Schuld- dieser Betreibung nicht selbst die Konkurseröffnung (Art. 191) beantragen.

F. AbschlagsVerteilungen

Art. 266 ' Betrifft nur den französischen Text.

2 Artikel 263 gilt sinngemäss.

Art. 267 G. Nicht einge- Betrifft nur den französischen Text.

gebene Forde-

Art. 268 Randtitel A. Schlussbericht und Entscheid des Konkursgerichtes

Art. 269 Randtitel, Abs. l und 2 B. Nachträglich ' Betrifft nur den französischen Text.

entdeckte Vermögenswerte

265

Schuldbetreibung und Konkurs 2

Auf gleiche Weise verfährt das Konkursamt mit hinterlegten Beträgen, die frei werden oder nach zehn Jahren nicht bezogen worden sind.

Art. 270 Randtitel und Abs. l c. Frist für die ' Das Konkursverfahren soll innert einem Jahr nach der EröffdïrKhofnkTMes nung des Konkurses durchgeführt sein.

Art. 271 Randtitel, Abs. l Ziff. 2-5 und Abs. 3 A. Arrestgründe ' Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, ' soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners mit Arrest belegen lassen: 2. und 3. Betrifft nur den französischen Text.

4. wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, die Forderung aber in einer engen Beziehung zur Schweiz steht oder auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz l beruht; 5. wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt.

3 Aufgehoben

Art. 272 B. Arrestbewiiii- ' Der Arrest wird vom Richter des Ortes bewilligt, wo die Vermögung gensgegenstände sich befinden, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass: 1. seine Forderung besteht; 2. ein Arrestgrund vorliegt; 3. Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören.

2 Wohnt der Gläubiger im Ausland und bezeichnet er keinen Zustellungsort in der Schweiz, so ist das Betreibungsamt Zustellungs-

ort.

Art. 273 c. Haftung für ' Der Gläubiger haftet sowohl dem Schuldner als auch Dritten für Arrestschaden (jen aus ejnem ungerechtfertigten Arrest erwachsenden Schaden.

Der Richter kann ihn zu einer Sicherheitsleistung verpflichten.

2 Die Schadenersatzklage kann auch beim Richter des Arrestortes eingereicht werden.

266

Schuldbetreibung und Konkurs

Art. 274 Randtitel und Abs. l D. Arrestbefehl ' Der Arrestrichter beauftragt den Betreibungsbeamten oder einen andern Beamten oder Angestellten mit der Vollziehung des Arrestes und stellt ihm den Arrestbefehl zu.

Art. 275

E. Arrestvollzug Die Artikel 91-109 über die Pfändung gelten sinngemäss für den Arrestvollzug.

Art. 276 Randtitel und Abs. 2 F. Arresturkunde 2 Das Betreibungsamt stellt dem Gläubiger und dem Schuldner sofort eine Abschrift der Arresturkunde zu und benachrichtigt Dritte, die durch den Arrest in ihren Rechten betroffen werden.

G. Sicherheits-

leistung des Schuldners

H. Einsprache Arrestbefèhi

i. Arrestprosequierung

Art. 277 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 278 ' Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zenn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Arrestrichter Einsprache erheben.

2 Der Arrestrichter gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.

3 Der Einspracheentscheid kann innert zehn Tagen an die obere Gerichtsinstanz weitergezogen werden. Vor dieser können neue Tatsachen geltend gemacht werden.

4 Einsprache und Weiterziehung hemmen die Wirkungen des Arrestes nicht.

5 Während des Einspracheverfahrens laufen die Fristen nach Artikel 279 nicht.

Art. 279 Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.

2 Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, so muss der Gläubiger innert zehn Tagen, nachdem ihm dieser mitgeteilt worden ist, Rechtsöffnung verlangen oder Klage auf Anerkennung seiner For-

l

267

Schuldbetreibung und Konkurs

derung einreichen. Wird er im Rechtsöffnungsverfahren abgewiesen, so muss er die Klage innert zehn Tagen nach Eröffnung des Urteils einreichen.

3 Hat der Schuldner keinen RechtsVorschlag erhoben oder ist dieser beseitigt worden, so muss der Gläubiger innert zehn Tagen, seitdem er dazu berechtigt ist (Art. 88), das Fortsetzungsbegehren stellen. Die Betreibung wird, je nach der Person des Schuldners, auf dem Weg der Pfändung oder des Konkurses fortgesetzt.

4 Hat der Gläubiger seine Forderung ohne vorgängige Betreibung gerichtlich eingeklagt, so muss er die Betreibung innert zehn Tagen nach Eröffnung des Urteils einleiten.

K. Dahinfaiien

Art. 280 Der Arrest fällt dahin, wenn der Gläubiger: 1. die Fristen nach Artikel 279 nicht einhält; 2. die Klage oder die Betreibung zurückzieht oder erlöschen lässt; oder 3. mit seiner Klage vom Gericht endgültig abgewiesen wird.

Art. 281 Randtitel und Abs. 2 L. Provisorischer 2 Betrifft nur den französischen Text.

Pfändungsanschluss

Gliederungstitel vor Art. 285 Zehnter Titel: Anfechtung

Art. 285 A. Zweck.

' Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der ZwangsvollstrekAktiviegitimation kung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.

2 Zur Anfechtung sind berechtigt: 1. jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat; 2. Betrifft nur den französischen Text.

B. Arten Lichtung"88"

268

Art. 286 Randtitel, Abs. l und 2 Ziff. 2 ' Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.

Schuldbetreibung und Konkurs

2

Den Schenkungen sind gleichgestellt: 2. Rechtsgeschäfte, durch die der Schuldner für sich oder für einen Dritten eine Leibrente, eine Pfrund, eine Nutzmessung oder ein Wohnrecht erworben hat.

Art. 287 Randtitel, Abs. l Einleitungssatz und Ziff. l sowie Abs. 2 2. überschul' Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der dungsanfechmng Schuidner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war: 1. Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war; 2

Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Vermögenslage des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.

Art. 288 3. Absichtsanfechtung

Anfechtbar sind schliesslich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.

Art. 288a (neu)

4. Berechnung er nsten

Bei den Fristen der Artikel 286-288 werden nicht mitberechnet: j ^ r_)auer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens; 2. die Dauer eines Konkursaufschubes nach den Artikeln 725, 764, 817 oder 903 des Obligationenrechts1); 3. beim Konkurs über eine Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Konkurseröffnung.

Art. 289 c. Anfechtungs- Die Anfechtungsklage ist beim Richter am Wohnsitz des Beklag^Gerichtsstand ten einzureichen. Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in der Schweiz, so kann die Klage beim Richter am Ort der Pfändung oder des Konkurses eingereicht werden.

') SR 220 269

Schuidbetreibung und Konkurs

2. Passfviegitimation

D. Wirkung

E. Verwirkung

Art. 290 Die Anfechtungsklage richtet sich gegen die Personen, die mit (jem scnuj(jner die anfechtbaren Rechtsgeschäfte abgeschlossen haben oder von ihm in anfechtbarer Weise begünstigt worden sind, sowie gegen ihre Erben oder andere Gesamtnachfolger und gegen bösgläubige Dritte. Die Rechte gutgläubiger Dritter werden durch die Anfechtungsklage nicht berührt.

Art. 291 Randtitel und Abs. 2 Betrifft nur den französischen Text.

2

Art. 292 Das Anfechtungsrecht ist verwirkt: 1. nach Ablauf von zwei Jahren seit Zustellung des Pfändungsverlustscheins (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1); 2. nach Ablauf von zwei Jahren seit der Konkurseröffnung (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 2).

Gliederungstitel vor Art. 293 Elfter Titel: Nachlassverfahren I. Nachlassstundung Art. 293 A. Bewiiiigungs- ' Ein Schuldner, der einen Nachlassvertrag erlangen will, muss ier
2 Nach Eingang des Gesuches kann der Richter Anordnungen zur Erhaltung des Vermögens des Schuldners treffen. Zudem kann er die Verwertung einstellen, ausser für Forderungen der ersten Klasse (Art. 219 Abs. 4) sowie für grundpfandgesicherte Forderungen.

Art. 294

2. Entscheid

O SR 220 270

' Der Nachlassrichter entscheidet nach Anhörung des Schuldners möglichst rasch über das Gesuch. Er berücksichtigt dabei die Vermögenslage des Schuldners, den Stand seiner Buchführung, sein

Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäftsgebaren und die Gründe, aus denen er seine Verbindlichkeiten nicht erfüllt hat.

2 Wo ein oberes kantonales Nachlassgericht besteht, kann der Schuldner den Entscheid innert zehn Tagen nach der Eröffnung an dieses weiterziehen. Soweit der Entscheid die Ernennung des Sachverwalters betrifft, kann ihn auch jeder Gläubiger weiterziehen.

Art. 295 Randtitel, Abs. 1-3 sowie Abs. 5 (neu) 3. Bewilligung ' Betrifft nur den französischen Text.

der Stundung.

Ernennung eines 2 Der Sachwalter hat die Handlungen des Schuldners zu überwachen und insbesondere die in den Artikeln 298-301, 302 und 304 bezeichneten Aufgaben zu erfüllen.

3 Auf die Geschäftsführung des Sachwalters sind die Artikel 8, 10, 11, 14, 17-19, 34 und 35 sinngemäss anwendbar.

5 Hat der Schuldner die Stundung durch unwahre Angaben erwirkt und besteht offensichtlich keine Möglichkeit mehr, dass ein Nachlassvertrag zustande kommt, so kann der Nachlassrichter die Stundung vor Ablauf der bewilligten Frist widerrufen.

4. öffentliche

Bekanntmachung

B. Wirkungen îe AuÏÏfeTM8 GTubl 1er

Art. 296 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 297 Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Der Lauf von Verjährungs- oder Verwirkungsfristen ist gehemmt. Für gepfändete Vermögenswerte gilt Artikel 199 Absatz 2 sinngemäss.

2 Auch während der Stundung sind folgende Betreibungen zulässig: 1. die Betreibung auf Pfändung für die Forderungen der ersten Klasse (Art. 219 Abs. 4); 2. die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.

3 Mit der Bewilligung der Stundung hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen auf, sofern der Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt.

4 Für die Verrechnung gelten die Artikel 213-214a. An die Stelle der Konkurseröffnung tritt die Bekanntmachung der Stundung, J

271

Schuldbetreibung und Konkurs

gegebenenfalls des vorausgegangenen Konkursaufschubes nach den Artikeln 725, 764, 817 und 903 des Obligationenrechts '>.

2. Auf die Verfugungsbefugnis des Schuldners

C. Aufgaben des Sachwalters 1. Inventaraufnahme und Pfandschatzung

2. Schuldenruf und Einberufung der Glaubigerversammlung

Art. 298 Randtitel und Abs. 1 1 Der Schuldner darf unter der Aufsicht des Sachwalters sein Geschaft weiterfiihren. Nach der offentlichen Bekanntmachung der Stundung kann er jedoch nicht mehr in rechtsgultiger Weise Grundstucke veraussern oder belasten, Pfander bestellen, Biirgschaften eingehen und unentgeltliche Verfiigungen treffen. Der Nachlassrichter kann ausnahmsweise die Verausserung von Grundstucken oder die Bestellung von Pfandern wahrend der Stundung bewilligen.

Art. 299 Randtitel, Abs. 2, 3 und 4 (neu) 1 Er legt die Verfugung uber die Pfandschatzung den Glaubigern zur Einsicht auf und teilt sie den Pfandglaubigern sowie dem Schuldner vor der Glaubigerversammlung schriftlich mil.

3 Jeder Beteiligte kann innert zehn Tagen beim Nachlassrichter gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schatzung verlangen. Hat ein Glaubiger die Schatzung beantragt, so kann er vom Schuldner nur dann Ersatz der Kosten beanspruchen, wenn die fruhere Schatzung wesentlich abgeandert wurde.

4 Der Entscheid uber die Neuschatzung kann innert zehn Tagen seit seiner Eroffnung an das obere kantonale Nachlassgericht weitergezogen werden.

Art. 300 Randtitel und Abs. 3 (neu) 3 Jedem Glaubiger, dessen Name und Wohnort bekannt ist, stellt der Sachwalter ein Exemplar der Bekanntmachung durch uneingeschriebenen Brief zu.

Art. 301 Randtitel

3. Stellungnahme des Schuldners

» SR 220

272

Schuldbetreibung und Konkurs

Art. 301a Randtitel D. Einstellung der Verwertung von Grundpfändern 1. Voraussetzungen

Art. 301b 2. Dahinfaiien.

Widerruf

:

Die Einstellung der Verwertung fällt von Gesetzes wegen dahin, der Schuldner das Pfand freiwillig veräussert, wenn er in Konkurs gerät oder wenn er stirbt.

wenn

2

Der Nachlassrichter hat die von ihm angeordnete Einstellung der Verwertung auf Antrag eines betroffenen Gläubigers und nach Anhörung des Schuldners zu widerrufen, wenn der Gläubiger glaubhaft macht: 1.-3. Bisheriger Art. 301d Ziff. 1-3.

Art. 301c und 301d Aufgehoben Art. 302 Randtitel, Abs. 3 und 4 E. GläubigerVersammlung

3 4

Betrifft nur den französischen Text.

Aufgehoben

Art. 303 Randtitel F. Rechte gegen Mitverpflichtete

Art. 304 Randtitel und Abs. l G. Sachwalterbericht

' Vor Ablauf der Stundung unterbreitet der Sachwalter dem Nachlassrichter alle Aktenstücke. Er hält in seinem Bericht fest, ob der Nachlassvertrag angenommen worden ist, und empfiehlt dessen Bestätigung oder Ablehnung.

Gliederungstitel vor Art. 305 (neu)

II. Allgemeine Bestimmungen über den Nachlassvertrag Art. 305 Randtitel, Abs. l und 2 A. Annahme dl^Giäubiger

' Der Nachlassvertrag ist angenommen, wenn bis zum Bestätigungsentscheid die Mehrheit der Gläubiger ihm zugestimmt hat

273

Schuldbetreibung und Konkurs

und die von den annehmenden Gläubigern vertretene Forderungssumme mindestens zwei Drittel des Gesamtbetrages der in Betracht fallenden Forderungen ausmacht.

2 Die privilegierten Gläubiger und der Ehegatte des Schuldners werden weder für ihre Person noch für ihre Forderung mitgerechnet. Pfandgesicherte Forderungen zählen nur zu dem Betrag mit, der nach der Schätzung des Sachwalters ungedeckt ist.

Art. 306 Randtitel und Abs. 2 sowie Abs. 3 (neu) B. Bestätigungs- 2 Ferner wird die Bestätigung an folgende Voraussetzungen geentscheid i « ·· A.

[.Vorausknüpft: Setzungen \
3 Der Nachlassrichter kann eine ungenügende Regelung ergänzen.

Er kann insbesondere den Sachwalter oder einen Dritten beauftragen, den Nachlassvertrag zu vollziehen oder dessen Vollzug zu überwachen.

Art. 307 i. Weiterziehung Wo ein oberes kantonales Nachlassgericht besteht, kann der Entscheid über den Nachlassvertrag innert zehn Tagen nach der Eröffnung an dieses weitergezogen werden.

An. 308 Randtitel und Abs. l 3. öffentliche ' Der Entscheid wird, sobald er rechtskräftig ist, öffentlich beBekanntmachung kanntgemacht und dem Betreibungsamt sowie dem Grundbuchamt mitgeteilt. Er wird auch dem Handelsregisteramt mitgeteilt, wenn ein im Handelsregister eingetragener Schuldner einen Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung erwirkt hat.

Art. 309 Randtitel C. Wirkungen 1. Ablehnung

274

Schuldbetreibung und Konkurs

Art. 310

2. Bestätigung keit'!fürIIdteCh oiäubiger

' Der bestätigte Nachlassvertrag ist für sämtliche Gläubiger verbindlich, deren Forderungen vor der Bekanntmachung der Stundüng oder bis zur rechtskräftigen Bestätigung des Nachlassvertrages ohne Zustimmung des Sachwalters entstanden sind. Ausgenommen sind die Pfandgläubiger für den durch das Pfand gedeckten Forderungsbetrag.

2

Die während der Stundung mit Zustimmung des Sachwalters eingegangenen Verbindlichkeiten verpflichten in einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung oder in einem nachfolgenden Konkurs die Masse.

Art. 311

b. Dahineilen Mit der Bestätigung des Nachlassvertrages fallen sämtliche Betreider Betreibungen bungen dabin; ausgenommen sind Betreibungen auf Pfandverwertung.

Art. 312

c. Nichtigkeit

von Nebenversprechen

Bisheriger Art. 314.

Art. 313

D. Widerruf des Bisheriger Art. 316.

Nachlassvertrages

Gliederungstitel vor Art. 314 (neu) III. Ordentlicher Nachlassvertrag Art. 314

A. Inhalt

Im Nachlassvertrag ist anzugeben, wieweit die Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten und wie die Verpflichtungen des Schuldners erfüllt und allenfalls sichergestellt werden.

B. Bestrittene Forderungen

J

Art. 315

Der Nachlassrichter setzt bei der Bestätigung des Nachlassvertra^ denjenigen Gläubigern, deren Forderungen bestritten sind, eine nicht verlängerbare Frist zur Einreichung der Klage am Ort des Nachlassverfahrens.

2 Bisheriger Art. 313.

275

Schuldbetreibung und Konkurs

c. Aufhebung

des Nachlasses gegenüber einem Gläubiger

Art. 316 Bisheriger Art. 315.

Die bisher in den Art. 316a-316t enthaltenen Bestimmungen sind neu in folgendem Abschnitt (Art. 317ff.) aufgenommen.

Gliederungstitel vor Artikel 317 IV. Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung

A. Begriff

Art. 317 Bisheriger Art. 316a.

B. Inhalt

Art. 318 ' und 2 Bisheriger Art. 3lob Abs. l und 3.

c. Wirkungen

der Bestätigung

Art. 319 ' und 2 Bisheriger Art. 316d Abs. l und 2 3 Die Liquidatoren haben alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte zu besorgen und vertreten die Masse vor Gericht. Artikel 242 gilt sinngemäss.

Art. 320 D. Stellung der ' und 2 Bisheriger Art. 316e.

Liquidatoren 3 Im übrigen gelten für ihre Geschäftsführung die Artikel 8-11, 14, 34 und 35 sinngemäss.

Art. 321 ' Bisheriger Art. 316g.

E. Feststeilung

der teilnahmeberechtigten

2 Die Artikel 244-251 gelten sinngemäss.

Gläubiger

°

Art. 322

F. Verwertung

Bisheriger Art. 316h.

2. Verpfändete Grundstucke

Art. 323 Grundstücke, auf denen Pfandrechte lasten, können freihändig nuf m j t Zustimmung der Pfandgläubiger verkauft werden, deren

1. Im allgemeinen

276

Schuldbetreibung und Konkurs

Forderungen durch den Kaufpreis nicht gedeckt sind. Andernfalls sind die Grundstücke durch öffentliche Versteigerung zu verwerten (Art. 134-137, 142, 143, 257 und 258). Für Bestand und Rang der auf den Grundstücken haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) ist der Kollokationsplan massgebend (Art. 321).

Art. 324 3. Faustpfänder

' Bisheriger Art. 316k.

2

Erfordert es jedoch das Interesse der Masse, dass ein Pfand verwertet wird, so können die Liquidatoren dem Pfandgläubiger eine Frist von mindestens sechs Monaten setzen, innert der er das Pfand verwerten muss. Sie fordern ihn gleichzeitig auf, ihnen das Pfand nach unbenutztem Ablauf der für die Verwertung gesetzten Frist abzuliefern, und weisen ihn auf die Straffolge (Art. 324 Ziff. 4 StGBJ') sowie darauf hin, dass sein Vorzugsrecht erlischt, wenn er ohne Rechtfertigung das Pfand nicht abliefert.

Art. 325 4. Abtretung von Bisheriger Art. 3161.

Ansprüchen an die Gläubiger

G. Verteilung liste""51 Ungs

Art. 326 Vor jeder Abschlagszahlung haben die Liquidatoren den GläubiSem einen Auszug aus der Verteilungsliste zuzustellen und diese während zehn Tagen aufzulegen. Die Verteilungsliste unterliegt während der Auflagefrist der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde.

Art. 327 2. Pfandausfall- ' Die Pfandgläubiger, deren Pfänder im Zeitpunkt der Auflage der orderungen vorläufigen Verteilungsliste schon verwertet sind, nehmen an einer Abschlagsverteilung mit dem tatsächlichen Pfandausfall teil. Dessen Höhe wird durch die Liquidatoren bestimmt, deren Verfügung nur durch Beschwerde gemäss Artikel 326 angefochten werden kann.

2

und

3

Bisheriger Art. 316o Abs. 2 und 3.

» SR 311.0 277

Schuldbetreibung und Konkurs

3. Schlussrechnung

Art. 328 Bisheriger Art. 316p.

Art. 329 4. Hinterlegung Bisheriger Art. 316q.

H. RechenSchaftsbericht

Art. 330 ' Die Liquidatoren haben nach Abschluss des Verfahrens einen Schlussbericht zu erstellen. Dieser muss vom Gläubigerausschuss genehmigt, dem Nachlassrichter eingereicht und den Gläubigern zur Einsicht aufgelegt werden.

2 Bisheriger Art. 316r.

Art. 331

haîidîïmgen

vorgenommenen Rechtshandlungen unterliegen der Anfechtung nach den Grundsätzen der Artikel 285-292.

2

Massgebend für die Berechnung der Fristen ist anstelle der Pfändung oder Konkurseröffnung die Bewilligung der Nachlassstundung oder des Konkursaufschubes (Art. 725, 764, 817 oder 903 des Obligationenrechts ')), wenn ein solcher der Nachlassstundung vorausgegangen ist.

3 Bisheriger Art. 316s Abs. 3.

Gliederungstitel vor Art. 332 (bisher 317) V. Nachlassvertrag im Konkurs

Art. 332 1 Bisheriger Art. 317 Abs. 1.

2 Die Artikel 302-307 und 310-331 gelten sinngemäss. An die Stelle des Sachwalters tritt jedoch die Konkursverwaltung. Die Verwertung wird eingestellt, bis der Nachlassrichter über die Bestätigung des Nachlassvertrages entschieden hat.

3 Bisheriger Art. 317 Abs. 3.

') SR 220

278.

Schuldbetreibung und Konkurs

Gliederungstitel vor Art. 333 (bisher 317a) Zwölfter Titel: Notstundung

Art. 333 .A. Anwendbar- Bisheriger Art. ìlia.

keit

An. 334 B. Bewilligung séizungën"

2. Entscheid

J

Ein Schuldner, der ohne sein Verschulden infolge der in Artikel 333 genannten Verhältnisse ausserstande ist, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen, kann vom Nachlassrichter eine Notstundung von höchstens sechs Monaten verlangen, sofern die Aussicht besteht, dass er nach Ablauf dieser Stundung seine Gläubiger voll wird befriedigen können.

2 und 3 Bisheriger Art. 317b Abs. 2 und 3.

4 Nach Einreichung des Gesuches kann der Nachlassrichter durch einstweilige Verfügung die hängigen Betreibungen einstellen, ausgenommen für die in Artikel 342 bezeichneten Förderungen. Er entscheidet, ob und wieweit die Zeit der Einstellung auf die Dauer der Notstundung anzurechnen ist.

Art. 335 Bisheriger Art. 317c.

Art. 336 (neu) 3. Weiterziehung ' Wo ein oberes kantonales Nachlassgericht besteht, können der Schuldner und jeder Gläubiger den Entscheid innert zehn Tagen nach seiner Eröffnung an dieses weiterziehen.

2 Zur Verhandlung sind der Schuldner und diejenigen Gläubiger vorzuladen, die an der erstinstanzlichen Verhandlung anwesend oder vertreten waren.

3 Bisheriger Art. 317d Abs. 3.

4. sichernde Massnahmen

Art. 337 (neu) ' Der Nachlassrichter ordnet spätestens bei Bewilligung der NotStundung die Aufnahme eines Güterverzeichnisses an. Für dieses gelten die Artikel 163 und 164 sinngemäss. Der Nachlassrichter kann weitere Verfügungen zur Wahrung der Rechte der Gläubiger treffen.

279

Schuldbetreibung und Konkurs

z

Bei Bewilligung der Stundung kann er einen Sachwalter mil der Uberwachung der GeschaTtsfuhrung des Schuldners beauftragen.

Art. 338 (neu) Bisheriger Art. 317f.

5. Mitteilung des Entscheides

Art. 339 (neu) 1 C. Wirkungen Bisheriger Art. 317g Abs. 1.

der Notstundung 2 1. Auf BetreiDie Fristen der Artikel 116, 154, 166, 188, bungen und langern sich um die Dauer der Stundung.

Fristen

219, 286 und 287 verEbenso erstreckt sich die Haftung des Grundpfandes fur die Zinsen der Grundpfandschuld (Art. 818 Ziff. 3 ZGB 1)) um die Dauer der Stundung.

Art. 340 (neu) Bisheriger Art. 317' h.

2. Auf die Verfugungsbefugms des Schuldners a. Im allgemeineni

b. Kraft Verfiigung des Nachlassrichters

3. Nicht betroffene Forderungen

Art. 341 (neu) 1 Der Nachlassrichter kann in der Stundungsbewilligung verfugen, dass die Verausserung oder Belastung von Grundstiicken, die Bestellung von Pfandern, das Eingehen von Biirgschaften, die Vornahme unentgeltlicher Verfugungen sowie die Leistung von Zahlungen auf Schulden, die vor der Stundung entstanden sind, rechtsgiiltig nur mil Zustimmung des Sachwalters oder, wenn kein solcher bestellt ist, des Nachlassrichters stattfinden kann. Diese Zustimmung ist jedoch nicht erforderlich fiir die Zahlung von Schulden der zweiten Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 sowie fur Abschlagszahlungen nach Artikel 335 Absatz 4.

2 Bisheriger Art. 317 i Abs. 2.

Art. 342 (neu) 1 Die Stundung bezieht sich nicht auf Forderungen unter 100 Franken und auf Forderungen der ersten Klasse (Art. 219 Abs. 4).

2

0 SR 210 280

Bisheriger Art. 317k Abs. 2.

Schuldbetreibung und Konkurs

Art. 343 (neu) D.Verlängerung 'Innerhalb der,Frist nach Artikel 333 kann der Nachlassrichter auf Ersuchen des Schuldners die ihm gewährte Stundung für höchstens vier Monate verlängern, wenn die Gründe, die zu ihrer Bewilligung geführt haben, ohne sein Verschulden noch fortdauern.

2

Der Schuldner hat zu diesem Zweck dem Nachlassrichter mit seinem Gesuch eine Ergänzung des Gläubigerverzeichnisses und, wenn er der Konkursbetreibung unterliegt, eine neue Bilanz einzureichen.

3 5 - Bisheriger Art. 3171 Abs. 3-5.

E. widerruf

Art. 344 (neu) Bisheriger Art. 317m.

F. Verhältnis

Art. 345 (neu) Bisheriger Art. 317n.

zur Nachlassstundung

G. Verhältnis

zum Konkurs-

aufschub

Art. 346 (neu) ' und 2 Bisheriger Art. 317o Abs. l und 2.

3 Diese Bestimmungen gelten auch beim Konkursaufschub der Kommanditaktiengesellschaft, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Genossenschaft (Art. 764, 817 und 903 OR1)).

Gliederungstitel vor Art. 347 (bisher 318).

Dreizehnter Titel: Schlussbestimmungen

An. 347 (neu) A. Inkrafttreten Bisheriger Art. 318^

B. Bekanntmachung

Art. 348 (neu) Bisheriger Art. 335.

') SR 220

2

> Der in Absatz 2 zitierte Artikel 333 bezieht sich auf die alte Fassung.

281

Schuldbetreibung und Konkurs

Änderung von Bezeichnungen 1 Der Ausdruck «Liegenschaft» wird in den Artikeln 37 Absatz l, 102 Absatz 3 und 257 Absatz 2 durch «Grundstück» ersetzt.

2 Der Ausdruck «Grundbuchführer» wird in den Artikeln 101 Absatz l und 296 durch «Grundbuchamt» ersetzt.

3 Der Ausdruck «Verkauf» bzw. «verkaufen» wird in den Artikeln 124 Absatz l, 125 Absatz l und 130 Ziffer 2 durch «Verwertung» bzw. «verwerten» ersetzt.

4 Der Ausdruck «versteigern» wird in Artikel 152 Absatz l Ziffer 2 durch «verwerten» ersetzt.

5 Die Ausdrücke «Nachlassbehörde» und «Behörde» werden in den Artikeln 295 Absatz l, 298, 301 a, 301 b Absatz 2 Ziffer l, 304 Absatz 2, 305 Absatz 3, 306 Absatz l, 313 Absatz l, 315 Absatz 2, 316 Absatz l, 330 Absatz 2, 334 Absatz 2, 335 Absätze l, 2 und 4, 336 Absatz 3, 341 Absatz 2, 343 Absätze 3 und 4 sowie 344 Absätze l und 2 durch «Nachlassrichter» ersetzt.

6 Die Ausdrücke «obere kantonale Nachlassbehörde» und «obere Nachlassbehörde» werden in den Artikeln 336 Absatz 3, 343 Absatz 5 und 344 Absatz 2 durch «oberes kantonales Nachlassgericht» ersetzt.

II

Die Änderungen anderer Bundesgesetze befinden sich im Anhang, der Bestandteil dieses Gesetzes ist.

III Schlussbestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs

Art. l A. Ausführungs- J Der Bundesrat, das Bundesgericht und die Kantone erlassen die bestimmungen Ausführungsbestimmungen.

2

Die Kantone sorgen dafür, dass die Betreibungs- und die Konkursbeamten sowie ihre Stellvertreter spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fest besoldet sind.

Art. 2 B. Übergangsbestimmungen

282

' Die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes und seine Ausfühsind mit ihrem Inkrafttreten auf hängige Verfahren anwendbar, soweit sie mit ihnen vereinbar sind.

2 Für die Länge von Fristen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen begonnen haben, gilt das bisherige Recht.

rungsbestimmungen

Schuldbetreibung und Konkurs 3

Die im bisherigen Recht enthaltenen Privilegien (Art. 146 und 219) gelten weiter, wenn vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Konkurs eröffnet oder die Pfändung vollzogen worden ist.

4

Der privilegierte Teil der Frauengutsforderung wird in folgenden Fällen in einer besonderen Klasse zwischen der zweiten und der dritten Klasse kolloziert: a. wenn die Ehegatten weiter unter Güterverbindung oder externer Gütergemeinschaft nach den Artikeln 211 und 224 des Zivilgesetzbuches in der Fassung von 1907^ leben; b. wenn die Ehegatten unter Errungenschaftsbeteiligung nach Artikel 9 c des Schlusstitels zum Zivilgesetzbuch in der Fassung von 1984J) leben.

5

Die Verjährung der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Verlustschein verurkundeten Forderungen beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.

Art. 3 c. Referendum Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Art. 4 D. Inkrafttreten Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

·' SR 210 283

Schuldbetreibung und Konkurs

Anhang (Ziff. II) Aufhebung und Anderung anderer Erlasse 1. Bundesgesetz iiber das Verwaltungsverfahren''

II. Zwangsmittel I. Schuldbetreibung

Art. 40 Verfugungen auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung sind auf dem Wege der Schuldbetreibung nach dem Bundesgesetz iiber Schuldbetreibung und Konkurs 2) zu vollstrecken.

2. Beamtengesetz vom 30. Juni 1927 3>

Art. 47 Abs. 4 4 Jede Abtretung oder Verpfandung des Anspruches auf Besoldungsnachgenuss und der Betrage, die als Besoldungsnachgenuss ausgerichtet werden, ist nichtig.

Art. 56 Abs. 3 3 Jede Abtretung oder Verpfandung der als freiwillige Leistung zugesprochenen oder ausgerichteten Betrage ist nichtig.

3. Bundesgesetz iiber die Organisation der Bundesrechtspflege41

Art. 162 Aufgehoben 4. Zivilgesetzbuch5>

Art. 375 Abs. 2 2 Mit Zustimmung der Aufsichtsbehorde kann auf eine Ver6ffentlichung verzichtet werden, wenn die Handlungsunfahigkeit fur Dritte offenkundig ist oder der Geisteskranke, Geistesschwache oder Trunksiichtige in einer Anstalt untergebracht ist; die Bevormundung ist aber dem Betreibungsamt mitzuteilen.

'> SR 172.021 SR 281.1; AS..

SR 172.221.10 SR 173.110 ' SR 210

2 > 3 ) 4 > 5

284

Schuldbetreibung und Konkurs

Art. 397 Abs. 3 (neu) 3 Wird die Ernennung nicht veröffentlicht, so wird sie dem Betreibungsamt am jeweiligen Wohnsitz der betroffenen Person mitgeteilt, sofern dies nicht als unzweckmässig erscheint.

Art. 435 Abs. 3 (neu) 3 Wurde die Entmündigung dem Betreibungsamt mitgeteilt, so ist . auch die Aufhebung oder die Übertragung an einen neuen Wohnort mitzuteilen.

n. VeröffentMÎtX"gd

Art. 440 Randtitel und Abs. 2 (neu) Das Aufhören der Beistandschaft oder der Wechsel des Wohnsitzes der verbeiständeten Person ist dem Betreibungsamt mitzuteilen, wenn die Ernennung des Beistandes mitgeteilt wurde.

2

Art. 456 Aufgehoben 5. Pfandbriefgesetz vom 25. Juli 1930 '>

Art. 28 Aufgehoben Art. 29 m. Rangordnung Am Pfandrecht nehmen alle Pfandbriefe einer Zentrale ohne Rücksicht auf die Reihenfolge ihrer Ausgabe im gleichen Range teil.

Art. 50 Aufgehoben 6. Obligationenrecht2)

Art. 227 b Abs. 3 3 Der Verkäufer verliert bei einer Kündigung des Vertrages durch den Käufer gemäss Artikel 221falle Ansprüche diesem gegenüber.

D SR 211.423.4 > SR 220

2

285

Schuldbetreibung und Konkurs

Art. 519 Randtitel und Abs. 2 2. Übertragbarkeit

2

Aufgehoben

7. Bundesgesetz vom 29. April 1920 betreffend die öffentlich-rechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses" Aufgehoben 8. Strafgesetzbuch2)

Art. 323 Ungehorsam des Mit Haft oder mit Busse wird bestraft: Schuldners im

Betreibungsverfahren urs

1. der Schuldner, der einer Pfändung oder der Aufnahme eines Güterverzeichnisses, die ihm gemäss Gesetz angekündigt worden sind, weder selbst beiwohnt noch sich dabei vertreten lässt (Art. 91 Abs. l Ziff. l, 163 Abs. 2, 337 Abs. l SchKG3)); 2. der Schuldner, der seine Vermögensgegenstände, auch wenn sie sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten nicht so weit angibt, als dies zu einer genügenden Pfändung oder zum Vollzug eines Arrestes nötig ist (Art. 91 Abs. l Ziff. 2, 275 SchKG); 3. der Schuldner, der seine Vermögensgegenstände, auch wenn sie sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten bei Aufnahme eines Güterverzeichnisses nicht vollständig angibt (Art. 163 Abs. 2, 337 Abs. l SchKG); 4. der Gemeinschuldner, der dem Konkursamt nicht alle seine Vermögensgegenstände angibt und zur Verfügung stellt (Art. 222 Abs. l SchKG); 5. der Gemeinschuldner, der während des Konkursverfahrens nicht zur Verfügung der Konkursverwaltung steht, wenn er dieser Pflicht nicht durch besondere Erlaubnis enthoben wurde (Art. 229 Abs. l SchKG).

Art. 324 Ungehorsam

dritter Personen

Mit Busse wird bestraft:

im Betreibungs-, l. die erwachsene Person, die dem Konkursamt nicht alle VermöNachiass- un gensstücke eines gestorbenen oder flüchtigen Gemeinschuldners, verfahren

» SR BS 3 78; AS 1971 777, 1986 122

2

> SR 311.0

3

> SR 281.1; AS ...

286

Schuldbetreibung und Konkurs

mit dem sie in gemeinsamem Haushalt gelebt hat, angibt und zur Verfügung stellt (Art. 222 Abs. 2 SchKG»); 2. wer sich binnen der Eingabefrist nicht als Schuldner des Gemeinschuldners anmeldet (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG); 3. wer Sachen des Gemeinschuldners als Pfandgläubiger oder aus andern Gründen besitzt und sie dem Konkursamt binnen der Eingabefrist nicht zur Verfügung stellt (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 4 SchKG); 4. wer Sachen des Gemeinschuldners als Pfandgläubiger besitzt und sie den Liquidatoren nach Ablauf der Verwertungsfrist nicht abliefert (Art. 324 Abs. 2 SchKG); 5. der Dritte, der seine Auskunfts- und Herausgabepflichten nach den Artikeln 57 a Absatz l, 91 Absatz 4, 163 Absatz 2, 222 Absatz 4, 275 und 337 Absatz l des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) verletzt.

9. Zivilschutzgesetz vom 23. März 1962 2~>

Art. 51 Aufgehoben 10. Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben3)

Art: 43 Abs. 2 2 Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben. Wird die Sicherstellung aufgrund von Absatz l Buchstaben a oder b angeordnet, so gilt die Sicherstellungsverfügung als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs»; die Einsprache gegen den Arrestbefehl ist ausgeschlossen.

D SR 281.1; AS 2

> SR 520.1

3

) SR 641.10

287

Schuldbetreibung und Konkurs

11. Bundesratsbeschluss vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer ' '

Art. 119 Abs. 2 2 Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Artikel 278 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs2) ist nicht zulässig.

12. Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer3)

b. Übergang

der Rückgriffsansprüche

Art. 46 Randtitel und Abs. 2 Aufgehoben

2

Art. 47 Abs. 2 2 Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben. Wird die Sicherstellung aufgrund von Absatz l Buchstaben a oder b angeordnet, so gilt die Sicherstellungsverfügung als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs2); die Einsprache gegen den Arrestbefehl ist ausgeschlossen.

13. Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung4'

Art. 99 Aufgehoben 14. Bundesgesetz über die Invalidenversicherung5 '

Art. 83 Abs. l Aufgehoben

» > > 4 > 5 > 2

3

SR 642.11 SR 281.1; AS SR 642.21 SR 831.10 SR 831.20

288

Schuldbetreibung und Konkurs

15. Bundesgesetz über die Unfallversicherung ' '

Art. 50 Abs. l 1 Jede Abtretung und Verpfändung von Leistungen nach diesem Gesetz ist nichtig. Entrichtete Leistungen oder fällige Ansprüche sind überdies im Rahmen von Artikel 92 Absatz l Ziffer 9 SchKG2' unpfändbar.

16. Bundesgesetz vom 20. September 1949 über die Militärversicherung1'

Art. 4 7 Abs. l 1 Jede Abtretung oder Verpfändung von Leistungen nach diesem Gesetz ist nichtig. Entrichtete Leistungen oder fällige Ansprüche sind überdies im Rahmen von Artikel 92 Absatz l Ziffer 9 SchKG2' unpfändbar.

17. Bundesgesetz über Banken und Sparkassen4)

Art. 15 Abs. 2 und 3 Aufgehoben Art. 16 Aufgehoben

-

Art. 22 Abs. 2 und 23<>u*'er Abs. 3 Aufgehoben

Art. 37a (neu) 1 Im Konkurs und im Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung werden die Forderungen der Gläubiger unter Vorbehalt der nachfolgenden besonderen Bestimmungen nach Artikel 219 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs2) kolloziert.

2 Folgende Forderungen werden jedoch bis zum Höchstbetrag von 30 000 Franken je Gläubiger einer besonderen Klasse zwischen der zweiten und der dritten Klasse zugewiesen: l. Forderungen aus Konten, auf die regelmässig Erwerbseinkommen, Renten oder Pensionen von Arbeitnehmern oder familienrechtliche Unterhaltsund Unterstützungsbeiträge überwiesen werden;

D SR SR SR > SR

2 > 3 > 4

832.20 281.1; AS...

833.1 952.0

10 Bundesblatt 143.Jahrgang. Bd. III

289

Schuldbetreibung und Konkurs

2. Forderungen aus Spar-, Depositen- oder Anlageheften oder -konten oder aus Kassenobligationen, mit Ausnahme der Einlagen von anderen Banken.

3 Steht eine Forderung mehreren Personen zu, so kann das Privileg nur einmal geltend gemacht werden.

18. Bundesgesetz vom 4. Februar 1919 über die Kautionen der Versicherungsgesellschaften"

An. 17 Aufgehoben 19. Bundesgesetz vom 25. Juni 1930 über die Sicherstellung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen inländischer Lebensversicherungsgesellschaften - '

Art. 26 Aufgehoben

,

Art. 30 Abs. 2 2 Mit dieser Verfügung des Bundesrates erlöschen die Versicherungsverträge. Die Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten können nunmehr die Ansprüche aus Artikel 36 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag3' sowie die Ansprüche auf fällige Versicherungen und gutgeschriebene Gewinnanteile geltend machen.

4661

') SR 961.02 > SR 961.03 > SR 221.229.1

2 3

290

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft über die Aenderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 8. Mai 1991

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Jahr

1991

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

27

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.07.1991

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