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Botschaft zum Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung und zum Bundesgesetz über die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung vom 14. August 1991

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen mit der vorliegenden Botschaft die Entwürfe zu einem Bundesbeschluss zum Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung und zu einem Bundesgesetz über die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (Schadenversicherungsgesetz, SchVG) mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

14. August 1991

1991-498

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin

l Bundesblau 143.Jahrgang. Bd.IV

Übersicht Am 10. Oktober 1989 ist zwischen der Schweiz und der EWG ein Versicherungsabkommen unterzeichnet worden. Dieses Abkommen bezweckt, im Bereich der Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung Ungleichbehandlungen bzw. diskriminierende Sondervorschriften für Niederlassungen ausländischer Versicherungseinrichtungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu beseitigen, indem die Vertragsstaaten identische Bedingungen zur Aufnahme und Ausübung der Versicherungstätigkeit gewährleisten.

Der Gesetzesentwurf setzt dieses Abkommen ins schweizerische Recht um. Er ergänzt die geltende Aufsichtsgesetzgebung, fasst sämtliche aufsichtsrechtlichen Sondervorschriften für den Nichtlebensbereich zusammen und nimmt gleichzeitig die notwendigen Anpassungen der geltenden Versicherungsaufsichtsgesetzgebung vor.

Als hauptsächlichste abkommensbedingte Neuerung werden ausländische Schadenversicherungseinrichtungen mit Sitz im Gebiet der Vertragsstaaten als Folge des freien Niederlassungsrechts keine Kaution mehr hinterlegen müssen. Ferner wird für Rechtsschutzversicherungseinrichtungen das Gebot der Spartentrennung aufgehoben; die Rechtsschutzversicherung und die übirgen Schadenversicherungszweige werden somit durch den gleichen Versicherer betrieben werden dürfen. Im weiteren übernimmt der Gesetzesentwurf die Unterscheidung zwischen Gross- oder Industriegeschäft einerseits und dem mit der grossen Zahl von Einzelpersonen getätigten Massengeschäft anderseits. Dabei wird vorgesehen, die Aufsicht in den beiden Bereichen unterschiedlich auszugestalten. So werden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Tarife von Grossrisiken nicht mehr der Aufsichtsbehörde zur vorgängigen Genehmigung unterbreitet werden müssen, während der Bereich der Massenrisiken genauer kontrolliert werden soll. Damit erfüllt der Gesetzesentwurf auch einen Teil der Empfehlungen, welche die Schweizerische Kartellkommission in ihrem Bericht über die Wettbewerbsverhältnisse auf dem Sachversicherungsmarkt an den Bundesrat bzw. an das Bundesamt für Privatversicherungswesen gerichtet hat.

Der Gesetzesentwurf führt aber gestützt auf die bestehende Verfassungsgrundlage für die Versicherungsaufsicht im Hinblick auf eine angezeigte Liberalisierung der Versicherungsaufsicht auch Neuerungen ein, die nicht oder nicht ausschliesslich durch das
Versicherungsabkommen bedingt sind. Insofern kommt dem Gesetzesentwurf für die Weiterentwicklung der Versicherungsaufsicht eine eigenständige Bedeutung zu, welche über eine reine Ausführungsgesetzgebung hinausgeht.

Zu diesen Neuerungen zählt insbesondere die Einführung eines «gebundenen Vermögens», das teilweise an die Stelle der weggefallenen Kautionen tritt und das die Verbindlichkeiten der Versicherungseinrichtungen abdeckt. Ausserdem regelt der Gesetzesentwurf die im öffentlichen Gesamtinteresse liegende, bisher von der privaten Versicherungswirtschaft freiwillig betriebene Elementarschadenversicherung, deren Weiterführung angesichts der europaweiten Deregulierung gefährdet erscheint. Schliesslich wird die bisherige Praxis des BPV mit Bezug auf Eigenkapitalausstattung und Höhe des Organisationsfonds gesetzlich verankert.

Im Vernehmlassungsverfahren wurde der Gesetzesentwurf sehr positiv aufgenommen. Die Vernehmlassungsadressaten waren fast ausnahmslos der Meinung, die derzeitigen E WR- Verhandlungen bildeten keinen Grund, die Vorlage zurückzustellen oder aufzugeben.

Botschaft

I

Allgemeiner Teil

II

Ausgangslage

Am 24. Juli 1973 verabschiedete der Rat der Europäischen Gemeinschaften (EG) die Erste Richtlinie zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (73/239/EWG) (EG-Richtlinie). Die EG-Richtlinie koordiniert die Bedingungen für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit im Gebiet der Direktversicherung. Sie bezweckt die Beseitigung von gewissen, die Niederlassungsfreiheit beschränkenden Unterschieden in den Aufsichtsrechten der EG-Staaten, wobei ein angemessener Schutz der Versicherten und der Dritten in allen Mitgliedstaaten gewahrt bleibt.

Von besonderer Bedeutung für die schweizerischen Versicherungseinrichtungen ist, dass die EG-Richtlinie die gegenseitige Anerkennung der durch den Hauptsitz auf das weltweite Geschäft zu berechnenden Solvabilität statuiert und dass für Versicherungseinrichtungen mit Sitz in einem Staat, der den EG nicht angehört (also auch für schweizerische Versicherungseinrichtungen), ein sogenanntes Drittlandstatut vorgesehen ist; dieses Drittlandstatut enthält Ungleichbehandlungen, die mit dem Umstand gerechtfertigt werden, dass sich das Vermögen des Hauptsitzes dieser Versicherungseinrichtungen ausserhalb des aufsichtsrechtlichen Einflussbereichs der EG befindet.

Diese Sondervorschriften betreffen namentlich die Pflicht zur Lokalisierung von Eigenmitteln in erheblichem Umfang in den EG. Die Mitgliedstaaten der EG haben ferner die Möglichkeit, für Drittlandgesellschaften ihre Vorschriften über die Berechnung der technischen Reserven und über die zu deren Bedekkung zugelassenen Aktivwerte im Vergleich zu den EG-Gesellschaften diskriminatorisch zu verschärfen. Ausserdem besteht für Drittlandgesellschaften kein klagbarer Rechtsanspruch auf Niederlassung, was die Möglichkeit der wirtschaftlichen Bedürfnisprüfung eröffnet.

Die schweizerische Versicherungswirtschaft war zu dieser Zeit im EG-Raum in erheblichem Umfang durch Niederlassungen vertreten und deshalb nach Erlass der EG-Richtlinie daran interessiert, innerhalb der EG den dort ansässigen Versicherern gleichgestellt zu werden. Die EG-Richtlinie sieht denn auch die Möglichkeit vor, mit Drittländern auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Anwendung von Vorschriften zu vereinbaren, die von den Sondervorschriften
über das Drittlandstatut abweichen bzw. mit denen die Ungleichbehandlung aufgehoben werden kann. Der Bundesrat erteilte deshalb aufgrund exploratorischer Gespräche am 25. Juni 1973 einer schweizerischen Delegation den Auftrag, mit der EG-Kommission im Hinblick auf das schweizerische Anliegen, Ungleichbehandlungen und Diskriminierungen von schweizerischen Versicherungseinrichtungen im EG-Raum zu eliminieren, Verhandlungen über den Abschluss eines niederlassungsrechtlichen Abkommens im Gebiete der Direktversicherung (ohne Lebensversicherung) aufzunehmen. Das entsprechende Abkommen

wurde erstmals 1982 paraphiert. In der Folge verlangte die EG-Kommission den Einbezug von vier weiteren EG-Richtlinien in das Abkommen, soweit diese die EG-Richtlinie von 1973 abgeändert oder ergänzt haben.

Bei diesen Richtlinien, die seit 1982 vom EG-Rat verabschiedet worden sind, handelt es sich um - die Richtlinie vom 10. Dezember 1984 zur insbesondere auf die touristische Beistandsleistung bezüglichen Änderung der ersten Richtlinie (84/641/EWG), - die Richtlinie vom 22. Juni 1987 zur Änderung hinsichtlich der Kreditversicherung und der Kautionsversicherung der ersten Richtlinie (87/343/ËWG), - die Richtlinie vom 22. Juni 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung (87/344/EWG), - die zweite Richtlinie vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der, Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der ersten Richtlinie (88/357/EWG).

Das unter Berücksichtigung dieser vier Richtlinien überarbeitete Abkommen wurde am 26. Juli 1989 erneut paraphiert und am 10. Oktober 1989 unterzeichnet. Der EG-Ministerrat hat das Versicherungsabkommen am 20. Juni 1991 definitiv genehmigt.

Die Schweizerische Kartellkommission führte, veranlasst durch Beschwerden von Versicherungsnehmern über Prämienerhöhungen in der Diebstahl-Hausratversicherung und nach Kenntnisnahme der Wettbewerbsregeln des Schweizerischen Sachversicherungsverbandes, eine Untersuchung über die Wettbewerbsverhältnisse auf dem schweizerischen Sachversicherungsmarkt durch. Der Schlussbericht der Kartellkommission (vgl. die «Veröffentlichungen der Kartellkommission», Heft Nr. 3, 1988) empfiehlt den Bundesbehörden unter anderem, die präventive Prüfungspflicht von Tarifen und Allgemeinen Versicherungsbedingungen im Bereich von Risiken aus Industrie, Handel und Gewerbe aufzuheben und im Gegensatz dazu im Massengeschäft imi Interesse eines wirkungsvollen Missbrauchsschutzes für die Versicherten die Tarifprüfungspflicht zu verstärken, damit insbesondere nicht Verwaltungskosten der Grossrisiken auf das Massengeschäft abgewälzt werden. Obwohl sich die Umschreibungen der Gross- und Massenrisiken durch die Kartellkommission und das Abkommen nicht restlos decken,
stimmt die Stossrichtung mit der im Abkommen vorgesehenen unterschiedlichen Genehmigungspflicht von Versicherungsmaterialien des Gross- und Massengeschäfts (vgl. Ziff. 13 dritter Abs. nachstehend) überein.

Wenn also der Bund inskünftig als Folge der Grossrisikoregelung im Abkommen die Aufsicht wie erwähnt differenzierter durchführen wird, so erfüllt er damit auch die Empfehlungen der Kartellkommission.

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Das Versicherungsabkommen Schweiz/EWG

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Vorgeschichte

Das Vertragswerk hat eine lange Vorgeschichte. Schon in den fünfziger Jahren wurde sein Herzstück, die Solvabilitätsspanne, vom Versicherungsausschuss der

damaligen OEEC auf europäischer Ebene unter Teilnahme der Schweiz entworfen. Dieser Ausschuss beauftragte an seiner Sitzung vom 15./17. November 1956 den Chef des niederländischen Aufsichtsamtes, Prof. Campagne, «de rechercher les critères qui permettraient d'apprécier la solvabilité minimum commune qui devrait être requise des assureurs» (Dok. TP/AS/M-/56). Der entsprechende Bericht wurde 1960 abgeschlossen, jedoch erst 1965 von einer Arbeitsgruppe des Versicherungsausschusses der nachmaligen OECD behandelt, dies unter schweizerischer Teilnahme. Nach anfänglicher Zurückhaltung hat der schweizerische Vertreter namens seiner Behörden an der Sitzung des Versicherungsausschusses vom 15.716. Dezember 1965 eine Erklärung abgegeben, wonach die Schweiz den Grundsatz der Solvabilitätsspanne sowie ihrer gegenseitigen Anerkennung akzeptieren könne. Er hat namentlich folgendes ausgeführt: La Suisse est disposée à admettre chez elle les assureurs des autres pays Membres qui possèdent, d'après leur bilan global un certain patrimoine libre minimum fixe... Nous aurions donc à établir dans le cadre de l'OCDE un système tenant compte aussi bien de la garantie minimale fixe que de l'augmentation de cette garantie avec le volume des affaires... En tout cas, quelle que soit la solution retenue, il faut qu'elle soit générale et sans exception.

Etablir un système OCDE pour le contrôle du patrimoine libre tout en maintenant les diverses exigences particulières par pays nous paraît absolument inadmissible. (Dok. AS/M/66/1, Annexe II).

Dieser historische Rückblick ist politisch von grosser Bedeutung. Er zeigt, dass die Solvabilitätsregelung unter Anwesenheit der Schweiz schon vor der Redaktion der EG-Richtlinie entworfen worden ist. Wenn wir sie in Zukunft übernehmen werden, so nicht im autonomen Nach Vollzug einer EG-Vorschrift, sondern indem wir ein gemeinsam umrissenes Ziel etwas später als die Gemeinschaft erreichen.

Die Schweiz hat von Anbeginn an die 1964 einsetzende Ausarbeitung der diesbezüglichen Koordinationsrichtlinie der EG eingehend verfolgt. In einem Notenwechsel vom 9. Februar/4. März 1965 hat sie den EG-Behörden ihr diesbezügliches Interesse zur Kenntnis gebracht und am 20. April 1965 eine Delegation des Verbandes schweizerischer Versicherungsgesellschaften in offizieller Mission nach Brüssel entsandt, um mit der EG-Kommission Expertengespräche über jene Artikel des Richtlinienentwurfs zu führen, die den schweizerischen Auffassungen entgegenstanden. Mit Note vom 22. April 1965 hat dann die Schweizerische Mission bei den Europäischen Gemeinschaften erstmals der EG-Kommission den «Wunsch der schweizerischen Regierung» mitgeteilt, «mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Verhandlungen aufzunehmen mit dem Ziel, eine Funktionsweise der Gemeinschaftsregelung zu finden, die es gestatten würde, gemeinsam die zu erfüllenden Bedingungen aufzustellen, damit die Äquivalenz zwischen den Versicherern der Gemeinschaft und denjenigen der Schweiz hergestellt wird».

Am 26. Juli 1973, gleich nach Verabschiedung der EG-Richtlinie, hat dann die Schweizerische Mission bei den EG in Brüssel namens der schweizerischen Behörden der EG-Kommission formell die Aufnahme von Verhandlungen zum Abschluss eines Abkommens auf der Grundlage des Artikels 29 der Koordina-

tionsrichtlinie vorgeschlagen. Die Verhandlungen selbst haben am 9. November 1973 exploratorisch begonnen und sind, wie festgestellt, am 25. Juni 1982 mit einer ersten Paräphierung vorläufig und am 26. Juli 1989 mit der definitiven Paraphierung abgeschlossen worden. Die Verhandlungsdelegation umfasste Vertreter des Integrationsbüros EDA/EVD, des Bundesamtes für Privatversicherungswesen, der Direktion für Völkerrecht, der Schweiz. Mission bei den EG sowie des Schweiz. Versicherungsverbandes und stand von Anfang an unter der Leitung des heutigen Staatssekretärs für Aussenwirtschaft.

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Vorteile

Mit dem Abkommensschluss sind folgende wichtige Vorteile verbunden: - Die schweizerischen Versicherungsgesellschaften verfügen mit dem Abkommen über einen klagbaren Rechtsanspruch auf Niederlassung in jedem EGLand.

- Die Lokalisierungspflicht der Solvabilitätsspanne fällt weg. Damit werden zuvor gebundene Anlagemittel frei, was den Gesellschaften mehr Spielraum in der Anlage dieser Mittel gibt und was insbesondere in Weichwährungsländern das Wechselkursrisiko, d. h. Währungsverluste vermindert.

- Dank dem im Abkommen stipulierten Nichtdiskriminierungsgrundsatz ist es den EG-Ländern verwehrt, erschwerende Zulassungs- oder Tätigkeitsbedingüngen für Niederlassungen oder Agenturen von schweizerischen Versicherungsgesellschaften vorzusehen, was namentlich im Falle von nie ganz auszuschliessenden Rezessionserscheinungen zu befürchten wäre.

- Dank der Entwicklungsklausel ist die Möglichkeit gegeben, den Anschluss an den sich rasch entwickelnden Versicherungs-Binnenmarkt herzustellen.

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Kantonale Brandversicherungsmonopole/Sozialversicherung

Sehliesslich sei darauf hingewiesen, dass es nach jahrelangen Verhandlungen gelungen ist, die kantonalen Brandversicherungsanstalten vom Abkommen auszunehmen (Anhang Nr. 2, lit. D), sofern sie davon absehen, ihren Deckungsbereich auszudehnen. Dies wurde «bezahlt» durch die einseitige Öffnung der gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherungen, wenn diese durch, private, zum Geschäftsbetrieb zugelassene Versicherungseinrichtungen gedeckt werden (Anhang Nr. 2, lit. A, Ziff. 4).

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Auswirkungen auf die geltende Versicherungsaufsichtsgesetzgebung

- Das Abkommen bewirkt die volle gegenseitige niederlassungsrechtliche Gleichbehandlung der Versicherungseinrichtungen durch die Vertragspartner, das heisst, Niederlassungen von EG-Versicherern werden in der Schweiz im Vergleich zu schweizerischen Versicherern nicht diskriminiert, und umgekehrt.

Mit der Übernahme der in der EG-Richtlinie verankerten gegenseitigen Anerkennung der Solvabilität in das Abkommen (§ 10.1 lit. b) darf von den EGVersicherern, die sich in der Schweiz betätigen wollen, nicht mehr die Hinterlegung einer Kaution verlangt werden, wie dies nach dem geltenden Bundesgesetz vom 4. Februar 1919 über die Kautionen der Versicherungsgesellschaften (Kautionsgesetz; SR 961.02) vorgesehen ist. Dies bedeutet, dass das geltende System der Sicherstellung der Versichertenansprüche mittels Kaution aufgegeben und durch ein anderes Sicherungssystem im Bereich Nicht-Lebensversicherung ersetzt werden muss. Aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung soll die gleiche Regelung auch für Nicht-Lebensversicherungseinrichtungen mit Sitz in der Schweiz wie übrigens auch für Einrichtungen mit Sitz in einem Drittland gelten.

Das Abkommen übernimmt in Paragraph 10.2 bzw. in Paragraph 2.1 von Protokoll Nr. 2 die Grossrisikoregelung der Dienstleistungsrichtlinie, mit welcher die EG-Richtlinie ergänzt worden ist. Dadurch entfällt die Vorlage- und Genehmigungspflicht von Tarifen und Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Versicherung von sogenannten Grossrisiken. Von einem Grossrisiko wird dann gesprochen, wenn gewisse Versicherungszweige betroffen sind bzw. wenn der Versicherungsnehmer hinsichtlich Bilanzsumme, Nettoumsatz und durchschnittlicher Beschäftigtenzahl bestimmte Grenzwerte überschreitet. Für die Definition verweisen wir auf die zitierten Stellen im Abkommen. Bei diesen Versicherungsnehmern handelt es sich um finanzstarke Grosskunden aus dem Bereich von Handel, Industrie und Gewerbe.

Die Grenzwerte werden zeitlich in zwei Stufen (vor und nach dem l. Jan.

1993) festgesetzt.

Die Verankerung der Grossrisikoregelung im Abkommen bewirkt, dass die Versicherungsaufsicht, die bis anhin keine wesentlichen Unterschiede in bezug auf Branchen und Versicherungsnehmer aufwies, inskünftig mit Blick auf das Schutzbedürfnis der Versicherungskunden differenzierter durchzuführen ist. Der Lockerung bei den Grossrisiken auf der einen Seite steht also wegen des erhöhten Schutzbedürfnisses die Verwirklichung eines gezielt verstärkten Schutzes der Massenversicherten auf der anderen Seite gegenüber. So wird es insbesondere darum gehen, dafür zu sorgen, dass die Massenversicherten mit ihren Prämien das
deregulierte und deshalb potentiell defizitäre Grossgeschäft nicht subventionieren oder dass sie gar aufgrund eines Zusammenbruchs einer Versicherungseinrichtung finanziell Schaden erleiden.

Schliesslich hat das Abkommen zur Folge, dass die in der geltenden Versicherungsaufsichtsgesetzgebung verankerte Spartentrennung in der Rechtsschutzversicherung aufgegeben werden muss. Nach Artikel 8 der Rechtsschutzrichtlinie haben nämlich die EG-Mitgliedstaaten alle Vorschriften, welche die Kumulierung der Rechtsschutzversicherung mit anderen Versicherungszweigen untersagen, 'aufzuheben. Die EWG geht davon aus, dass der mit der Spartentrennung erreichte Schutz der Versicherten vor Interessenkollisionen beim Versicherer auch anders in gleichwertiger Weise erreicht werden kann. Zu diesem Zweck verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten, wahlweise eine der darin enthaltenen Lösungen anzuwenden.

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Vorentwurf des EJPD

Mit dem Vorentwurf sollten im wesentlichen zwei Ziele realisiert werden: - Das Abkommen enthält gegenüber dem geltenden schweizerischen Recht wesentliche Neuerungen im Nichtlebensbereich. Einige Abkommensbestimmungen sind als direkt anwendbares Recht (sogenannter Self-executing-Charakter) zu betrachten und müssen somit nicht ins schweizerische Recht transponiert werden.

Die übrigen Bestimmungen sind jedoch in unsere Rechtsordnung umzusetzen, was den Hauptzweck des Vorentwurfes ausmachte. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurden deshalb alle wegen des Abkommens nötig gewordenen Bestimmungen in einem neuen Gesetz zusammengefasst und die bestehenden aufsichtsrechtlichen Erlasse angepasst, wo ! dies erforderlich geworden war.

- Nach geltender Rechtslage (Art. l Kautionsgesetz) hat jede in der Schweiz im direkten Geschäft tätige Versicherungseinrichtung für jeden einzelnen Versicherungszweig eine Kaution zu bestellen.

Die Gewährung der freien Niederlassung für Agenturen oder Zweigniederlassungen von Schadenversicherungseinrichtungen mit Sitz in der Schweiz oder in den EG bedeutet jedoch, wie schon erwähnt, den Verzicht auf die Kautionierung von finanziellen Garantien durch diese Agenturen bzw.

Zweigniederlassungen. Der Vorentwurf sah deshalb vor, die Kaution für Schadenversicherungseinrichtungen mit Sitz in der Schweiz sowie in den EG aufzuheben. Die Kaution bei den Lebensversicherungseinrichtungen mit Sitz in der Schweiz, deren Versichertenansprüche mittels Sicherungsfonds gemäss Bundesgesetz vom 25. Juni 1930 über die Sicherstellung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen inländischer Lebensversicherungsgesellschaften (Sicherstellungsgesetz, SG; SR 961.03) sichergestellt werden, ist angesichts ihres geringen Ausmasses bedeutungslos, weshalb sie durch den Vorentwurf ebenfalls aufgehoben wurde.

Eine Kaution musste somit gemäss Vorentwurf nur von ausländischen Lebensversicherungseinrichtungen und von ausländischen Schadenversicherungseinrichtungen mit Sitz ausserhalb der EG, den sogenannten DrittlandVersicherungseinrichtungen, gestellt werden. Dementsprechend wurde vorgesehen, den Geltungsbereich des Kautionsgesetzes neu auf ausländische Versicherungseinrichtungen zu beschränken.

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Vernehmlassungsverfahren

Am 3. Juli 1990 eröffnete das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) bei den Kantonen, den politischen Parteien, dem Bundesgericht sowie den weiteren interessierten Kreisen ein Vernehmlassungsverfahren über den Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (Schadenversicherungsgesetz, SchVG). Die Vernehmlassung dauerte bis Ende September 1990. Insgesamt gingen 56 Stellungnahmen ein (24 Kantone, sechs Parteien, das schweizerische Bundesgericht und 25 interessierte

Institutionen). Das Versicherungsabkommen wie auch der Gesetzesentwurf haben bei den Vernehmlassungsadressaten eine breite Zustimmung gefunden.

Letzterer wurde vor allem deshalb positiv aufgenommen, weil damit nach Ansicht der interessierten Kreise die, schweizerische Gesetzgebung im Sinne eines ersten Schrittes in Richtung Europakompatibilität ausgestaltet wird. Die angebrachte Kritik beschränkt sich auf die Ausgestaltung einzelner Bestimmungen im Entwurf. Bezugnehmend auf das Verhältnis zwischen den damals bereits laufenden EWR-Verhandlungen und dem zur Stellungnahme unterbreiteten Gesetzesentwurf wurde zwar darauf hingewiesen, dass bei erfolgreichem Abschluss eines EWR-Vertrages noch zusätzliche Anpassungen des schweizerischen Aufsichtsrechts nötig würden. Alle Vernehmlassungsdressaten, die sich zu diesem Problemkreis geäussert hatten, waren jedoch mit einer Ausnähme der Meinung, dass die EWR-Verhandlungen keinen Grund bildeten, das Gesetzesvorhaben zurückzustellen oder aufzugeben.

Die im Vorentwurf vorgesehene Unterscheidung des Versicherungsgeschäfts in Gross- und Massenrisiken mit der Folge, dass die Tarife und AVB des Grossgeschäfts nicht mehr der Genehmigungspflicht durch die Aufsichtsbehörde unterliegen, ist von den Vernehmlassungsadressaten im allgemeinen begrüsst worden.

Zwei Organisationen und eine Partei rechnen jedoch fest damit, dass die beabsichtigte Verstärkung der Aufsichtstätigkeit im Massengeschäft allfällige Quersubventionierungen des Grossgeschäfts durch das. Massengeschäft effektiv verhindern wird.

Im Interesse der Aufrechterhaltung und Weiterführung der bisherigen Elementarschadendeckung im Rahmen des freiwilligen Elementarschadenpools mit einheitlicher Leistung sah der Vorentwurf die obligatorische Koppelung der Feuer- mit der Elementarschadenversicherung vor. Diese Regelung wurde von den meisten sich dazu äussernden Vernehmlassungsadressaten begrüsst. Eine Organisation lehnte die vorgesehene Lösung jedoch ab mit der Begründung, diese verstosse gegen die Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EG, indem ausländische Versicherer in der Schweiz zur Übernahme von Elementarschädenrisiken verpflichtet würden, selbst wenn sie für deren Deckung im Sitzland nicht autorisiert sind.

Der Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens wurde am 2 I.März 1991 publiziert.

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Besonderer Teil

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Vorbemerkungen

Am 30. Januar 1991 nahm der Bundesrat vom Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens Kenntnis. Angesichts der breiten Zustimmung der Vernehmlassungsadressaten zum Vorentwurf beauftragte der Bundesrat das EJPD, unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens eine Botschaft sowie einen Gesetzesentwurf auszuarbeiten, der die Grundzüge des Vorentwurfs übernehmen sollte. In Übereinstimmung mit der Mehrheit der Vernehmlassungsadressaten lehnte er es ab, wegen der EWR-Verhandlungen die Gesetzgebungsarbeiten zu sistieren.

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Erläuterung des Versicherungsabkommens Schweiz/EWG

Der Vertrag besteht aus einem Hauptabkommen, fünf Anhängen, vier Protokollen, rieun Briefwechseln, einer Gemeinsamen Erklärung und einer Schlussakte.

Das Hauptabkommen enthält nebst der Präambel und den Schlussbestimmungen die normativen Rahmenbedingungen, in welchen das freie Niederlassungsrecht gewährleistet werden soll. Während die Anhänge weitgehend definitorischer Natur sind, stellen die Protokolle gewissennassen spezifische Unterabkommen zu einzelnen Normen des Hauptabkommens dar. Die Briefwechsel, die integrierender Bestandteil des Abkommens sind, und die Erklärung enthalten einseitig gewünschte Klarstellungen oder Vorbehalte bzw. Übergangsbestimmungen, worauf die Schlussakte als «normatives Inhaltsverzeichnis» das Vertragswerk zusammenfasst.

Das Hauptabkommen Die Präambel bekräftigt den Willen der Vertragspartner, bei Gelegenheit der Errichtung des Gemeinsamen EG-Versicherungsmarktes die bestehenden wirtschaftlichen Beziehungen in diesem Bereich durch die Einführung der gegenseitigen Niederlassungsfreiheit bei Wahrung des Versichertenschutzes und unter gerechten Wettbewerbsbedingungen auf der (politischen) Grundlage der «Entwicklungsklausel» des Freihandelsabkommens zu konsolidieren und zu fördern und die Möglichkeit des Abschlusses weiterer Abkommen dieser Art zu gegebener Zeit zu prüfen.

Der Erste Abschnitt (Grundbestimmungen) enthält einen Zweckartikel, verweist auf den Anwendungsbereich und verankert das Nichtdiskriminierungsprinzip.

Zudem bestätigt er die Befugnisse der Aufsichtsbehörden der EG-Staaten, was notwendig ist, da diese Staaten einerseits nicht als Vertragspartner auftreten und da andererseits die Gemeinschaft als Vertragspartner nicht über eine supranationale Aufsichtsbehörde verfügt.

Der Zweite Abschnitt (Zulassungsbedingungen) verankert die Bewilligungspflicht für alle privaten Nicht-Lebens-Unternehmen (Hauptsitz, Agenturen, Zweigniederlassungen und Drittlandgesellschaften) und umschreibt die für die Zulassung der Agenturen und Zweigniederlassungen zu erfüllenden Voraussetzungen und Verfahren (gesellschaftsrechtliche Form, Statuten, Verzicht auf versicherungsfremdes Geschäft, bewilligte Branchen des Hauptsitzes, finanzielle Mittel, Aktivitätenprogramm, Dreijahrespflicht, Generalbevollmächtigter). Wichtig ist hierbei eine Norm, die den klagbaren Rechtsanspruch auf
Niederlassung verankert, falls die abschliessend aufgezählten Bedingungen hierfür erfüllt sind, und die insbesondere ausschliesst, dass die Niederlassung von der Stellung einer Kaution oder von den Marktbedürfnissen abhängig gemacht werden kann.

Der Dritte Abschnitt (Ausübungsbedingungen) betrifft im wesentlichen die finanziellen Sicherheiten. Hierbei werden die Versichertenansprüche primär durch die technischen Rückstellungen sichergestellt, was zur Folge hat, dass die sie bedeckenden Werte strengen nationalen Anlagevorschriften unterstehen und dass sie der Lokalisation sowie der Kongruenz bedürfen, ohne jedoch kautioniert werden zu dürfen. Dieses Sicherheitselement wird ergänzt durch das Erfordernis einer Solvabilitätsspanne an freien Mitteln, die einen bestimmten 11

Wert nicht unterschreiten dürfen. Der Abschnitt enthält zudem die Massnahmen, die bei ungenügender Bestellung der Solvabilitätsspanne bzw. der technischen Rückstellungen ergriffen werden müssen, sowie Vorschriften in bezug auf die Übertragung des Versicherungsbestandes, die Bilanz, die Prüfung der Versicherungsbedingungen und Tarife sowie die Dokumentation.

Der Vierte Abschnitt (Entzug der Bewilligung) beschreibt die Bedingungen und die Prozedur, die für den Entzug der Bewilligung Geltung haben, und stellt das Erfordernis eines diesbezüglichen Rekursverfahrens auf.

Der Fünfte Abschnitt (Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden) definiert die Voraussetzungen, Ziele und vertraulichkeitsbedingten Grenzen der Zusammenarbeit unter den Aufsichtsbehörden, die aufgrund der Abkommensmechanismen, vornehmlich der gegenseitigen Anerkennung der Zertifikate der vom Hauptsitz auf das weltweite Geschäft zu stellenden Solvabilität, notwendig ist.

Der Sechste Abschnitt (Allgemeine und Schlussbestimmungen) betrifft vor allem die Verwaltung des Abkommens, die Streitschlichtung, die Revision und Kündigung sowie den geographischen Anwendungsbereich. Ferner enthält er einen Artikel über die Weiterentwicklung der internen Rechtsvorschriften, eine Entwicklungsklausel, Bestimmungen über das Inkrafttreten und eine Unterschriftsformel. Es sei an dieser Stelle insbesondere darauf hingewiesen, dass es gelungen ist, eine Schiedsklausel in das Abkommen einzubauen und damit ein traditionelles schweizerisches Petitum nun erstmals gegenüber der EWG zu verwirklichen. Aus der Sicht der Gemeinschaft stellt dies einen erheblichen Schritt in ihrer gegenüber den Mitgliedstaaten durchgesetzten Konsolidierung als Völkerrechtssubjekt dar.

Die Anhänge betreffen die folgenden Bereiche: Anhang Nr.l: Branchenkatalog, das heisst Definition des materiellen Anwendungsbereichs; Anhang Nr. 2: Aufzählung jener Versicherungen, Operationen und Unternehmen, die dem Abkommen nicht unterstehen; Anhang Nr. 3: Aufzählung der in den einzelnen Staaten für Versicherungsunternehmen zugelassenen gesellschaftsrechtlichen Formen; Anhang Nr. 4: Definition einiger Sonderbestimmungen für gewisse EG-Staaten, z. B. in bezug auf die Firma Lloyd's; Anhang Nr. 5: Methoden zur Berechnung der Schwankungsrückstellung für den Zweig der Kreditversicherung.

Die Protokolle

Das Protokoll Nr. l umschreibt die Solvabilitätsspanne, die im Verhältnis zur weltweiten Tätigkeit des Unternehmens (ohne Tochtergesellschaften) steht und nach zwei Indizes bestimmt wird, nämlich entweder nach den Prämieneinnahmen oder gemäss der Schadenbelastung. Ein Drittel dieser Spanne bildet den sogenannten Garantiefonds, der eine Mindesthöhe jedenfalls nicht unterschreiten darf.

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Das Protokoll Nr. 2 definiert den Inhalt des Tätigkeitsprogramms (zu versichernde Risiken, allgemeine und besondere Versicherungsbedingungen, Tarife, Rückversicherungsgrundsätze, Stand der Solvabilitätsspanne, voraussichtliche Betriebskosten usw.).

Das Protokoll Nr. 3 betrifft das Verhältnis von Schweizerfranken zu ECU sowie das diesbezügliche Revisionsverfahren.

Das Protokoll Nr. 4 enthält das sogenannte Drittlandstatut, das heisst die Mindestbedingungen, die an Unternehmen zu stellen sind, deren Hauptsitz sich weder in der Schweiz noch in der Gemeinschaft befindet und denen auf dem Territorium einer Vertragspartei durch eine Agentur oder Zweigniederlassung der Zugang zur Versicherungstätigkeit und deren Ausübung gewährt werden. Zweck dieses Protokolls ist, aus aufsichtsrechtlichen und wettbewerbspolitischen Gründen sicherzustellen, dass die Drittlandgesellschaften nicht einem Regime unterstehen, das gegenüber dem Abkommensregime ungerechtfertigte Vorteile beinhaltet, dies unter Vorbehalt des Abschlusses analoger Abkommen mit Drittstaaten.

Die Briefwechsel betreffen die folgenden Gegenstände: Briefwechsel Nr. 1: Bestätigung, dass sich das Nichtdiskriminierungsprinzip auch auf das den EG-Staaten verbliebene Legiferierungsrecht im betroffenen Versicherungsbereich bezieht, dies allerdings nur im Bereich der Niederlassung.

Briefwechsel Nr. 2: Präzisierung in bezug auf den Anwendungsbereich der Zulassung.

Briefwechsel Nr. 3: Bestätigung, dass verlangt werden kann, dass der Generalbevollmächtigte tatsächlicher Leiter der Agentur oder Zweigniederlassung zu sein hat.

Briefwechsel Nr. 4: Bestätigung, dass die dazumalige schweizerische Absicht, die als Sicherstellung dienenden Immobilien im Grundbuch mit einer Verfügungsbeschränkung zu belegen, keiner Kautionierung gleichkommt.

Briefwechsel Nr. 5: Präzisierung betreffend die Anlagegrundsätze.

Briefwechsel Nr. 6: Bestätigung, dass die Schweiz für die Belange der Buchhaltung, der Statistik und des Jahresberichtes des BPV bis auf weiteres an ihrem Branchenkatalog festhalten kann.

Briefwechsel Nr. 7: Bestätigung, dass die Vorschriften betr. das Minimum der Solvabilitätsspanne und des Garantiefonds die Bestimmungen und die Praxis hinsichtlich des Gesellschaftskapitals nicht berühren.

Briefwechsel Nr. 8 und 9: Übergangsregelungen.

Die Gemeinsame
Erklärung hat zum Zweck, in der Periode zwischen Unterschrift und Ratifizierung des Abkommens die Schaffung neuer Diskriminationen zu vermeiden (standstill).

Der Zweck des ausgehandelten Abkommens besteht darin, die Ordre-public-bedingten sowie die protektionistisch motivierten niederlassungsrechtlichen Ungleichbehandlungen bzw. Diskriminierungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und unter Wahrung der Interessen der Versicherten zu beseitigen und damit einen Beitrag zur Herstellung eines einheitlichen Wirtschaftsrechtes in 13

ropa zu erbringen. Dies geschieht unter strikter Respektierung der beiden Liberalisierurigs-Kodizes der OECD.

Praktisch bedeutet dies, dass die schweizerische Assekuranz, sofern sie das direkte Nicht-Lebensgeschäft betreibt und der Aufsicht des Bundesamts für Privatversicherungswesen untersteht, hinsichtlich Zulassung und Ausübung in der Gemeinschaft ihren EG-Konkurrenten gleichgestellt wird, mithin wie diese das freie Niederlassungsrecht erhält, und dass dieses Recht nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit auch den EWG-Unternehmen auf dem schweizerischen Territorium zugestanden wird. Freie Niederlassung bedeutet notwendigerweise den Verzicht auf das Stellen zusätzlicher finanzieller Garantien durch die Agentur oder Zweigniederlassung des Vertragspartners, ansonst die Gleichbehandlung nicht gegeben wäre. Dieser Verzicht seinerseits ist nur möglich, wenn die durch den Hauptsitz auf das globale Geschäft zu berechnende und zudem harmonisierte Solvabilität in amtlichen Ausweisen ihren Niederschlag findet, die gegenseitig anerkannt werden.

Das Abkommen enthält deshalb Vorschriften in bezug auf die Zulassungspflicht und -bedingungen sowie hinsichtlich der Zusammenarbeit unter den Aufsichtsbehörden. Zudem legt es bestimmte Regeln fest, die für die Tätigkeit der ihm unterstellten Unternehmen wesentlich sind, insbesondere in bezug auf die Berechnung und Bedeckung der Solvabilitätsspanne. In allgemeiner Weise definiert es die technischen Rückstellungen und legt die Folgen fest, die sich aus der Nichtbeachtung der Regeln einer gesunden Finanzverwaltung ergeben.

Basierend auf der Entwicklungsklausel des Freihandelsabkommens (indirekter Hinweis in der 6. Präambelerwägung) enthält das Abkommen, wie gesagt, seinerseits eine Entwicklungsklausel (Art. 41), was zeigt, dass dieser Durchbruch zum EG-Binnenmarkt nur einen Anfang darstellt. Viel wesentlicher ist, dass die Schweiz aufgrund der Artikel 30-33 als vollberechtigtes Mitglied an der Konferenz der EG-Aufsichtsbehörden teilnehmen wird. Von diesem Gremium wird die künftige Rechtsentwicklung im Versicherungsbereich ausgehen. Als nächster Schritt folgt alsdann die gegenseitige Konsultation (§ 37.2) im Gemischten Ausschuss. Das eigentliche völkerrechtliche Novum ist jedoch Artikel 39. Dieser Artikel versöhnt das «Pacta sunt servanda» mit der internen Rechtsetzungsdynamik
der Vertragsparteien, wobei das Kernelement im Äquivalenzbegriff von Paragraph 39.6, zweiter Einschub, liegt. Mit dem genannten Verfahren ist etwas ganz Wesentliches erreicht: Auf der Ebene der Vorbereitung eines Rechtsaktes wird eine legislative Osmose zur Herstellung gemeinsamer Prämissen hergestellt, worauf die Rechtsfolgen der aus den Prämissen zu deduzierenden Vorschriften äquivalent sind und folglich gegenseitig anerkannt werden können.

Mit anderen Worten: das Abkommen verläuft auf der engen logischen Grenze zwischen zwei zu vermeidenden Verhaltensweisen, nämlich der Akzeptierung einer diesbezüglichen Satellisierung der Schweiz durch die EG einerseits und ihrer Einmischung in die internen EG-Angelegenheiten anderseits.

Zur Würdigung des Vertragswerks ist festzuhalten, dass es das erste Mal ist, - dass ein niederlassungsrechtlicher Liberalisierungsvertrag des Völkerrechts im Versicherungssektor abgeschlossen wird, weshalb es zunächst überhaupt erst darum ging, einen neuen Abkommenstyp zu schaffen;

14

- dass die Gemeinschaft das Integrationsinstrument der Niederlassungsfreiheit einem Drittstaat anbietet, und dies in Form eines direkt anwendbaren, damit klagbaren Rechtsanspruchs auf Niederlassung und damit auf Zulassung zum Geschäftsbetrieb (§ 11.1); - dass sie bereit gewesen ist, den Ungleichbehandlungseffekt ihrer Rechtsharmonisierung auf dem Verhandlungswege und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu beseitigen; , - dass eine Schiedsklausel in ein Abkommen mit der EWG aufgenommen worden ist (Art. 38); - dass zwischen der Schweiz und der EWG ein Liberalisierungsvertrag abgeschlossen wird, der auch einen namhaften Einfluss auf die internen Rechtsvorschriften der Vertragspartner ausübt, wobei es gelungen ist, in Würdigung der wirtschaftlichen, aufsichtsrechtlichen und integrationspolitischen Gesamtlage ein Gleichgewicht der Konzessionen herzustellen.

23

Erläuterung der einzelnen Bestimmungen des Gesetzesentwurfs

Dem Gesetzesentwurf kommt primär die Funktion der Umsetzung des Abkommens ins schweizerische Recht sowie der Vornahme der notwendigen Anpassungen in der geltenden Aufsichtsgesetzgebung zu. Zum Schutz der Versicherten einserseits, aber auch im Hinblick auf eine zeitgemässe Liberalisierung der Versicherungsaufsicht andererseits, werden parallel dazu gestützt auf Artikel 34 Absatz 2 der Bundesverfassung aufsichtsrechtliche Sondervorschriften erlassen, die unabhängig vom Abkommen generell für den Nichtlebensbereich gelten.

Der Ausführurigsgesetzgebung zum Abkommen kommt deshalb auch eine durchaus eigenständige Bedeutung im Hinblick auf die Entwicklung des schweizerischen Versicherungsaufsichtsrechtes zu. Im Interesse der Transparenz werden nur jene Bestimmungen des Abkommens in den Gesetzesentwurf aufgenommen, die sich an die Rechtsünterworfenen richten. Viele Bestimmungen des Gesetzesentwurfs lehnen sich in ihrer Formulierung im Interesse der Wahrung einer einheitlichen Terminologie innerhalb der Aufsichtsgesetzgebung an geltende äufsichtsrechtliche Vorschriften oder an das Abkommen an.

231

Geltungsbereich (Art. l und 2) Angesichts seiner Funktion eines Anschlussgesetzes zum Abkommen im Nichtlebensbereich erstreckt sich auch der Geltungsbereich des Gesetzesentwurfes auf die Versicherungseinrichtungen im Nichtlebensbereich, das heisst dem neuen Gesetz sollen unterstehen die - Schadenversicherungseinrichtungen mit Sitz in der Schweiz (inländische Versicherungseinrichtungen), - Schadenversicherungseinrichtungen mit Sitz in der EWG (EWG-Versicherüngseinrichtungen), - Schadenversicherungseinrichtungen mit Sitz ausserhalb der Schweiz und der EWG (Drittland-Versicherungseinrichtungen).

15

Dem Gesetz unterstehen insbesondere nicht die Lebens- und die Rückversicherungseinrichtungen.

Die Aufnahme der Kompetenz zur Bezeichnung von Versicherungszweigen in Artikel l Absatz 2 des Entwurfs, obwohl diese bereits im Anhang l des Abkommens festgelegt sind, erweist sich deshalb als notwendig, weil sich der Geltungsbereich des Gesetzesentwurfs auf sämtliche in der Schweiz tätigen Nichtlebensversicherungseinrichtungen und nicht nur auf die EG-Gesellschaften erstreckt.

232 232.1

Voraussetzungen des Geschäftsbetriebes (Art. 3-7)

Inländische Versicherungseinrichtungen (Art. 3-5) Die bisher von den Versicherungseinrichtungen geforderte Kapitalausstattung von 5 bis 10 Millionen Franken entspricht der langjährigen Praxis des Bundesamtes für Privatversicherungswesen (BPV), die sich auf Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1978 betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG; SR 961.01) (Garantie in bezug auf Solvenz) abstützt. Diese Ansätze haben sich sehr bewährt und tragen mit dazu bei, wenig erfolgversprechende Vorhaben im Bereiche der Privatversicherung vor Aufnahme des Geschäftsbetriebes zu überdenken. Die bisherigen Kapitalanforderungen für inländische Versicherungseinrichtungen sollen deshalb im Interesse der Versicherten unverändert weitergeführt werden. Obschön das Grundkapital der Versicherungseinrichtungen nicht Gegenstand des EWG-Abkommens bildet, wurde im Briefwechsel Nr. 7 festgehalten, dass das EWG-Abkommen dieser Praxis nicht entgegensteht. Um auch landesintern angesichts der im Vergleich zum Eigenkapital erheblich tieferen Mindestbeträge des Garantiefonds keine Ungewissheiten in bezug auf das notwendige Eigenkapital der Versicherungseinrichtungen mit Sitz in der Schweiz aufkommen zu lassen, ist es angezeigt, das Mindestkapital neu im Gesetz ausdrücklich aufzuführen (Art. 3 Abs. 1). Es ist ausserdem vorgesehen, auf Verordnungsstufe Vorschriften über die Höhe des Mindestkapitals, bezogen auf die einzelnen Versicherungszweige, zu erlassen. Diese Vorschriften werden sich ebenfalls an die bisherige Praxis der schweizerischen Aufsichtsbehörde anlehnen.

Die Niederlassungsfreiheit innerhalb der EWG einerseits sowie zwischen der Schweiz und den EG-Staaten andererseits bezweckt unter anderem, den Versicherungseinrichtungen das Recht auf freie, undiskriminierte Niederlassung auf dem Gebiet des Vertragspartners unter Verzicht auf das Stellen zusätzlicher finanzieller Garantien durch die Agentur oder Zweigniederlassung einzuräumen.

Dieser Verzicht ist nur möglich, wenn auch die finanziellen Garantien der Versicherungseinrichtungen einheitlich nach dem gleichen Modus berechnet und die entsprechenden amtlichen Ausweise gegenseitig anerkannt werden.

Die Aufsichtsbehörden in den EG-Staaten gehen für die Beurteilung der Solvenz nicht vom Eigenkapital, sondern von
der sogenannten Solvabilitätsspanne aus. Der Sollbetrag der Solvabilitätsspanne berechnet sich nach den Prämieneinnahmen und der Schadenbelastung, wobei das höhere der beiden Rech16

nungsergebnisse massgebend ist. Die Solvabilitätsspanne besteht aus den von voraussichtlichen Belastungen freien Eigenmitteln des Unternehmens unter Nichtberücksichtigung immaterieller Werte und umfasst im wesentlichen das Grundkapital, die gesetzlichen und freien Rücklagen, den Qewinnvortrag, in gewissem Umfange eine allfällige Nachschusspflicht von Genossenschaftern sowie unter bestimmten Voraussetzungen die stillen Reserven, die sich aus der Unterbewertung der Aktiven und der Überbewertung der Passiven ergeben. Der Begriff der Solvabilitätsspanne muss deshalb für den Bereich der Nichtlebensversicherung neu ins schweizerische Versicherungsaufsichtsrecht eingeführt werden (Art. 4 Abs. 1).

' Ein Drittel der Solvabilitätsspanne bildet den Garantiefonds (Art. 4 Abs. 2 lit. b). Dies entspricht Protokoll Nr. l zum Abkommen. Der Grund dafür, warum dieser Bruchteil nicht explizit ins Gesetz, sondern in die Verordnung aufgenommen werden soll, liegt darin, dass die Protokolle zum Abkommen verhältnismässig einfach im Rahmen des Gemischten Ausschusses geändert werden können (§ 40.3 des Abkommens). Entsprechend muss auch das schweizerische Recht auf einfache Weise einer allfälligen Änderung des Protokolls Nr. l des Abkommens (Festsetzung eines anderen Bruchteils) angepasst werden können. Die Unterscheidung zwischen Solvabilitätsspanne und Garantiefonds ist relevant im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse, wenn die finanziellen Mittel nicht mehr im entsprechenden Umfange vorhanden sind. Für den Zeitpunkt der Aufnahme des Geschäftsbetriebes, in dem noch keine Solvabilitätsspanne berechnet werden kann, ist von Bedeutung, dass das Minimum des Garantiefonds je nach betriebenen Versichemngszweigen rund 350000 bis 2,5 Millionen Franken betragen muss.

Die noch zu erlassenden Verordnungsvorschriften über die Festlegung der Höhe und Berechnung von Solvabilitätsspanne, Garantiefonds, Mindestgarantiefonds und anrechenbare Eigenmitel werden im wesentlichen die Bestimmungen aus dem Abkommen übernehmen. Es sei an dieser Stelle auf die detaillierten Bestimmungen im Protokoll Nr. l des Abkommens verwiesen. Darin wird unter anderem auch festgehalten (Art. l zweiter Abs.), dass die Hälfte des nichteinbezahlten Teils des Grundkapitals an die Eigenmittel angerechnet werden kann,
sobald der eingezahlte Teil 25 Prozent des Grundkapitals erreicht.

Dass die Versicherungseinrichtungen neben dem Mindestkapital noch über einen Organisationsfonds verfügen müssen (Art. 5), entspricht ebenfalls bisheriger schweizerischer Aufsichtspraxis. Die Verankerung im Gesetzesentwurf ist aber auch ini Hinblick auf Paragraph 10.1 Buchstabe b des Abkommens geboten.

Auf Verordnungsebene wird noch festzuhalten sein, dass der Organisationsfonds von der Aufsichtsbehörde nach Massgabe der Betriebsverhältnisse festzulegen ist und dass er frühestens drei Jahre nach seiner Bestellung und nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde für andere als die im Gesetzesentwurf genannten Zwecke verwendet werden darf. Auch dies entspricht im übrigen der langjährigen bewährten Praxis des BPV.

17

232.2

EWG-Versicherungseinrichtungen (Art. 6) Nach geltendem Aufsichtsrecht bestehen für ausländische Versicherungseinrichtungen grundsätzlich die gleichen Bewilligungsvoraussetzungen wie für inländische Versicherungseinrichtungen. Insbesondere müssen ausländische Versicherungseinrichtungen die gleiche Kapitalausstattung und eine analoge Rechtsform aufweisen wie inländische sowie bei der Schweizerischen Nationalbank eine Kaution hinterlegen. Diese Kaution ist jedoch wesentlich höher als für inländische Gesellschaften, indem sie mindestens der Hälfte der in der Schweiz erzielten Prämieneinnahmen entsprechen muss. Zusätzlich sind die Mittel zur Bedekkung der technischen Verpflichtungen in der Schweiz zu lokalisieren. Aufgrund des EWG-Abkommens kann die Ungleichbehandlung dieser Kautionspflicht entfallen: Einer EWG-Versicherungseinrichtung muss die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz aufgrund der Bescheinigung der Aufsichtsbehörde des Sitzstaates erteilt werden, dass die gesuchstellende Versicherungseinrichtung für ihre gesamte in- und ausländische Tätigkeit über die erforderliche Solvenz verfügt und eine im Heimatstaat zugelassene Rechtsform aufweist. Der Inhalt von Artikel 6 des Entwurfs ergibt sich aufgrund von Artikel 10 des Abkommens. Buchstabe f von Artikel 6 konkretisiert das Abkommen insofern, als die Aufsichtsbehörde des Tätigkeitslandes die Höhe des Organisationsfonds bestimmen wird; die Aufsichtsbehörde des Sitzlandes bestätigt lediglich, dass die dem Organisationsfonds entsprechenden Mittel im Sitzland vorhanden sind.

232.3

Drittland-Versicherungseinrichtungen (Art. 7) Für ausländische Schadenversicherungseinrichtungen mit Sitz ausserhalb der EWG (Drittland-Versicherungseinrichtungen) ändert sich mit dem Abkommen grundsätzlich nichts, obwohl dieses in Artikel 34 sowie in Protokoll Nr. 4 besondere Bestimmungen für Drittland-Gesellschaften vorsieht. Da bei ihnen keine harmonisierte Solvabilitätsbescheinigung verlangt werden kann, muss im Interesse des Versichertenschutzes an den bisherigen Anforderungen für die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb festgehalten werden. Insbesondere sind Drittland-Versicherungseinrichtungen nach Abkommen zur Hinterlegung einer Kaution zu verpflichten, da für sie ja nicht die gleichen Garantien gemäss Abkommen bestehen wie für EWG-Versicherungseinrichtungen. Neu ist jedoch, dass Drittland-Versicherungseinrichtungen ebenfalls eine Solvabilitätsspanne, allerdings ausschliesslich auf den Geschäftsumfang in der Schweiz bezogen, zu berechnen haben und dass die Kaution einen Viertel des Mindestbetrages für den Garantiefonds, der hier der Hälfte desjenigen für EWG-Versicherungseinrichtungen entspricht, nicht unterschreiten darf. Diese abkommensbedingte Kaution soll jedoch an die wie bisher gemäss Kautionsgesetz geschuldete Kaution angerechnet werden (Art. 7 Est. f des Entwurfs).

18

233

Gebundenes Vermögen (Art. 8-14) -· · .

Weil die Kaution für die Schadenversicherungseinrichtungen mit Sitz in der Schweiz und der EWG aufgegeben wird, ging es im Rahmen der Erarbeitung des Gesetzesentwurfes darum, ein anderes, gleichwertiges und mit dem Abkommen in Einklang stehendes System für die Sicherung der Versichertenansprüche zu finden. Ursprünglich wurde ein System analog jenem des Sicherungsfonds, wie es in der Lebensversicherung gemäss Sicherstellungsgesetz Anwendung findet, ins Auge gefasst. Der Sicherungsfonds stellt jedoch in seiner heutigen Ausgestaltung für die Praxis ein schwerfälliges Intrument der Versicherungsaufsicht dar, welches - das sei gerne eingeräumt - den schweizerischen Lebensversicherten eine fast lOOprozentige Sicherheit gegen Verluste bietet. Seit über 100 Jahren, das heisst seit Bestehen einer zentralen gesamtschweizerischen Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen, sind im Nichtlebensversicherungsbereich jedoch keine schweizerischen Versicherten wegen Insolvenz einer schweizerischen Gesellschaft zu Schaden gekommen. > Es erscheint uns deshalb unverhältnismässig, aus Anlass des EWG-Abkommens in der Nichtlebensversicherung das gleiche ausgesprochen strenge Sicherheitsdenken einzuführen, wie es in der Lebensversicherung aufgrund der Erfahrungen des Ersten Weltkrieges und der Weltwirtschaftskrise angewendet wird. Der Gesetzesentwurf sieht aus diesem Grunde vor (Art. 8), nicht einen Sicherungsfonds, sondern ein gebundenes Vermögen einzuführen, wie es auch in der Bundesrepublik Deutschland sowohl für Lebens- als auch für Schadenversicherungseinrichtungen vorgeschrieben ist. Im Gegensatz zur Regelung in Deutschland wird jedoch das gebundene Vermögen nach Entwurf von Gesetzes wegen als Sondervermögen qualifiziert, das im Konkurs der Versicherungseinrichtung vom übrigen Vermögen zugunsten der Versicherten auszusondern ist. Damit werden der rechtlich bedeutsame Teil, gleichsam das Kernstück des Sicherungsfonds in der Lebensversicherung, nicht jedoch seine belastenden Modalitäten übernommen. Die Vereinfachung gegenüber dem Sicherungsfonds in der Lebensversicherung besteht nämlich vor allem darin, dass kein Sicherungsfondsregister vorgesehen ist, in das die zur Sicherstellung dienenden Werte zuerst eingetragen werden müssen, bevor sie als zum Sicherungsfonds
gehörend gelten. Der Verzicht auf das Sicherungsfondsregister mit dem damit verbundenen aufwendigen Melde- und Kontrollmechanisr mus ist schon deshalb gerechtfertigt, weil nicht derart langfristige Verträge wie in der Lebensversicherung sicherzustellen sind und weil in der Nichtlebensversicherung keine Sparkomponente anfällt.

Die Bestimmungen über den Sollbetrag (Art. 9-11) orientieren sich, unter Anpassung an das System des gebundenen Vermögens, an den entsprechenden Bestimmungen (Art. 3-5) des Sicherstellungsgesetzes (SG).

Nach bisheriger Praxis der Aufsichtsbehörde wurde das Nettoprinzip für die Bilanzierung der technischen Rückstellungen bei inländischen Schadenversicherungseinrichtungen bereits angewendet. Das bedeutet, dass diese Versicherungseinrichtungen als Erstversicherer für die rückversicherten Beträge keine technischen Rückstellungen zu bilden hatten. Die Aufnahme dieses Prinzips in den Gesetzesentwurf (Art. 9 Abs. 2) stellt somit nichts anderes als die gesetzliche Verankerung dieser für inländische Versicherungseinrichtungen längst gelten19

den Praxis dar. Für ausländische Schadenversicherungseinrichtungen ist dies allerdings eine Neuerung, da nach bisheriger Praxis bei diesen Versicherungseinrichtungen das Bruttoprinzip für die Bedeckung der technischen Rückstellungen in der Schweiz angewendet wurde.

Was die zulässigen Werte des gebundenen Vermögens (Art. 12) sowie deren Verwahrung (Art. 13) anbetrifft, so ist vorgesehen, auf Verordnungsstufe vergleichbare Ausführungsvorschriften zu erlassen, wie sie in der Lebensversicherung (Art. 12 ff. und 26 der Verordnung vom 11. Sept. 1931 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungseinrichtungen [Aufsichtsverordnung, AVO; SR 961.05\) angewendet werden. Mit Bezug auf die Zulassung von Grundstükken zur Bedeckung des gebundenen Vermögens war im Vorentwurf analog der in der Lebensversicherung geltenden Regelung (Art. 7 Abs. 2 SG) vorgesehen, Grundstücke erst dann dem gebundenen Vermögen als zugerechnet zu betrachten, wenn für sie eine Verfügungsbeschränkung im Sinne von Artikel 960 des Zivilgesetzbuches vorgemerkt worden ist. Eine aufgrund von entsprechenden Einwänden von Vernehmlassungsadressaten vorgenommene Neuüberprüfung der Frage der Verfügungsbeschränkung hat ergeben, dass diese Regelung insofern eine ungerechtfertigte Differenzierung zwischen schweizerischen und ausländischen Grundstücken schafft, als die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung bei ausländischen Grundstücken, die für das gebundene Vermögen zugelassen werden sollen, nicht möglich ist. Der Entwurf verzichtet deshalb auf eine Verfügungsbeschränkung bei Grundstücken als Voraussetzung für die Anrechnung zum gebundenen Vermögen. Da sich auch in der Lebensversicherung eine Zulassung ausländischer Grundstücke für die Bedeckung der Sicherungsfonds aufdrängt, werden die massgebenden Vorschriften des Sicherstellungsgsetzes entsprechend angepasst. Dies bedeutet, dass in Artikel 7 Sicherstellungsgesetz ebenfalls auf die Verfügungsbeschränkung verzichtet und Artikel 12 Sicherstellungsgesetz dem Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzesentwurfs angepasst wird.

Wir haben bereits darauf hingewiesen, dass das Abkommen selber die Schaffung des gebundenen Vermögens nicht zwingend verlangt. Insofern geht der Gesetzesentwurf über das absolut Notwendige hinaus und bringt im Interesse der Versicherten etwas eigenständig Neues, das mit dem seit rund 60 Jahren im Bereich der Lebensversicherung bestehenden Schutz verglichen werden kann.

234

Sichernde Massnahmen (Art. 15-27) Die konkursrechtlichen Bestimmungen des Kautionsgesetzes und des Sichèrstellungsgesetzes mussten nie angewendet werden. Mangels Praxis im Bereich der Zwangsvollstreckung von Versicherungseinrichtungen lehnt sich der Entwurf weitgehend den diesbezüglichen geltenden Vorschriften des Kautions- und des Sicherstellungsgesetzes an, wobei hotwendige Anpassungen an das Abkommen vorgenommen worden sind. Er geht davon aus, dass im Hinblick auf den Schutz der Versicherten der Konkurs einer Versicherungseinrichtung die schlechtestmögliche Lösung darstellt. Deshalb sieht er Sanierungsmassnahmen vor, mit deren Ergreifung ein Konkurs nach Möglichkeit verhindert werden 20

soll. Ergänzt werden die der geltenden Aufsichtsgesetzgebung entnommenen Massnahmen durch den Sanierungs- bzw. Finanzierungsplan (Art. 18 und 19), entsprechend den Paragraphen 18.1 und 18.2 des Abkommens, Die Artikel 18 und 19 des Gesetzesentwurfs lehnen sich inhaltlich an Artikel 14 Kautionsgesetz und Artikel 15 Sicherstellungsgesetz an. Gemäss Artikel 19 Absatz l des Entwurfs verlangt die Aufsichtsbehörde einen Finanzierungsplan, sofern die anrechenbaren Eigenmittel den Garantiefonds unterschreiten. Es handelt sich dabei um den Garantiefonds, wie er in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b des Entwurfs definiert ist.

Im Briefwechsel Nr. 7 des Abkommens behielt sich die Schweiz vor, ihre Praxis hinsichtlich des erforderlichen Mindestkapitals der Versicherungseinrichtungen weiterführen zu können. Die Konkretisierung dieses Vorbehalts findet sich in Artikel 17 des Gesetzesentwurfs.

Im Rahmen von Artikel 22 Absatz 3 des Entwurfs ist die Idee aufgeworfen worden, ob es möglich wäre, die Ansprüche der Versicherten des Massengeschäfts vor den Ansprüchen der Versicherten des Grossgeschäfts zu befriedigen. Eine solche Lösung würde auf die Schaffung eines neuen Konkursprivilegs hinauslaufen, was im Zuge der SchKG-Revision jedoch vermieden werden soll. Sie ist deshalb abzulehnen.

Artikel 27 des Entwurfs regelt lediglich die Frage der Wirkung von Beschwerden und entzieht ihnen die aufschiebende Wirkung im Sinne von Artikel 55 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Auf das Verfahren im allgemeinen ist das VwVG anwendbar (Art. l VwVG).

235

Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden (Art. 28) Das geltende Aufsichtsrecht in der Schweiz nimmt grundsätzlich keine Rücksicht auf die allfällige Versicherungsaufsicht im Ausland. Demgegenüber setzt das Abkommen eine Versicherungsaufsicht in den Vertragsländern sowie die gegenseitige enge Zusammenarbeit unter den entsprechenden Versicherungsaufsichtsbehörden geradezu voraus. Gegenstand dieser Zusammenarbeit ist unter anderem die gegenseitige Übermittlung aller Unterlagen und Auskünfte, die für die Ausübung der Aufsicht dienlich sind. In diesem Zusammenhang stellt sich für den Gesetzgeber die Frage des Amtsgeheimnisses, das nach geltender Praxis nicht nur gegenüber Privatpersonen, sondern auch gegenüber kantonalen Verwaltungsstellen sowie innerhalb der Bundesverwaltung zwischen den einzelnen Dienststellen gilt. Gegenüber Gerichtsbehörden ergibt sich die Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses ausdrücklich aus Artikel 28 in Verbindung mit Artikel 27 Absatz l des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 (BtG; SR 172.221.10).

Dem Amtsgeheimnis kann zwar ein höheres Interesse der anderen Verwaltungsstelle, die eine vertrauliche Auskunft oder die Einsichtnahme in vertrauliche Akten wünscht, entgegenstehen; ist dies jedoch nicht der Fall, dann hat eine Amtsstelle über dienstliche Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren, wenn sie nicht aufgrund besonderer Vorschrift vom Amtsgeheimnis ausdrücklich entbunden wird. Damit die schweizerische Aufsichtsbehörde der staatsvertraglichen Zusammenarbeitsverpflichtung nachkommen kann, ermächtigt sie der Ge21

setzesentwurf (Art. 28) im Bereiche der Nichtlebensversicherung ausdrücklich, die für die Ausübung der Aufsicht dienlichen Auskünfte und Unterlagen den zuständigen Aufsichtsbehörden in den EG-Staaten zu übermitteln, wobei festzuhalten ist, dass die in Artikel 28 Absatz 2 des Gesetzesentwurfs genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen und dass die Aufsichtsbehörde den schweizerischen Ordre public zu beachten hat. Die Bestimmung verfolgt somit die Intention, die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden auf das aufsichtsrechtlich Notwendige zu begrenzen.

236

Straf- und Schlussbestinimungen (Art. 29-31 und 33) Diese Bestimmungen entsprechen im wesentlichen den bestehenden Vorschriften im Versicherungsaufsichtsgesetz, Kautionsgesetz und Sicherstellungsgesetz.

Der Entwurf sieht vor, das Inkrafttreten wie üblich an den Bundesrat zu delegieren. Aufgrund seiner Funktion und Ausgestaltung kann das Gesetz unabhängig vom Abkommen in Kraft gesetzt werden. Wir beabsichtigen denn auch, diesen Schritt gegebenenfalls zu tun, verbessert doch das Gesetz den Schutz der Versicherten, ermöglicht es die Aufrechterhaltung der Elementarschadenversicherung und stellt es einen Schritt zur Anpassung des schweizerischen Versicherungsaufsichtsrechtes an das Recht der EG dar. Das Gesetz muss jedoch spätestens gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft gesetzt werden.

237

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts (Art. 32)

237.1

Aufhebung des Bundesbeschlusses betreffend die Zusammenstellung der in Versicherungsstreitsachen in der Schweiz ergehenden Zivilurteile

Der Bundesbeschluss vom 20. Dezember 1888, wonach die schweizerischen Zivilgerichte dem BPV eine Abschrift von Urteilen in Versicherungsstreitsachen einzureichen haben, wird im Interesse der Straffung der Versicherungsaufsichtsgesetzgebung aufgehoben und durch einen neuen Artikel 47 Absatz 2 VAG ersetzt, der inhaltlich dem aufgehobenen Bundesbeschluss entspricht, sprachlich jedoch den heutigen Gegebenheiten angepasst worden ist.

237.2

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) Wie bereits vorn unter Ziffer 13 fünfter Absatz dargelegt worden ist, muss als Folge das Abkommens die in Artikel 13 VAG verankerte Spartentrennung in der Rechtsschutzversicherung aufgegeben werden, was eine Änderung dieser Bestimmung zur Folge hat. Artikel 13 Absatz 3 VAG gemäss Entwurf verzichtet dementsprechend auf den geltenden Buchstaben b von Absatz 3. Der Verzicht der Spartentrennung erfordert jedoch zum Schutz der Versicherten ausdrückliche Schutzvorschriften, wie sie auch in der Rechtsschutzrichtlinie vom 22. Juni 22

1987 (87/344/EWG) statuiert sind. Der Ort für die Verankerung derartiger Schutzvorschriften wäre die Verordnung vom 9. April 1986 über die Rechtsschutzversicherung (SR 961.22). Mit der vorgeschlagenen Änderung von Artikel 13 Absatz 3 VAG fällt jedoch die ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Rechtsschutzverordnung dahin, weshalb dem Bundesrat 'andernorts die Ermächtigung zum Erlass von Schutzbestimmungen erteilt werden muss. Da das Bedürfnis zur Verankerung einer solchen Kompetenzbestimmung nicht nur mit Bezug auf die Rechtsschutzversicherung denkbar ist, sondern möglicherweise auch noch bei anderen Versicherungszweigen wie z. B. bei der Kautions-, Kredit- oder Krankenversicherung aktuell werden könnte, empfiehlt es sich, im VAG eine generelle Kompetenzbestimmung im genannten Sinne einzuführen.

Da im heutigen Artikel 7 VAG bereits von der Bewilligungspflicht für jeden einzelnen Versicherungszweig die Rede ist, kann diese Bestimmung als der geeignete Ort für die Verankerung einer solchen generellen Kompetenzbestimmung angesehen werden. Der Entwurf sieht deshalb eine entsprechende Ergänzung von Artikel 7 VAG vor. Der Bundesrat wird auf Verordnungsebene Vorschriften über die Rechtsschutzversicherung zum Schutz der Versicherten erlassen und in diesem Zusammenhang den Versicherungsemrichtungen voraussichtlich das Recht einräumen, eine der Alternativlösungen gemäss den Buchstaben b oder c von Artikel 3 der EG-Richtlinie vom 22. Juni 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung (87/344/EWG) frei zu wählen. Danach müssen die Versicherungseinrichtungen die Schadenverwaltung des Zweiges Rechtsschutz einem rechtlich selbständigen Unternehmen übertragen (Variante nach Bst. b) oder sie müssen im Versicherungsvertrag vorsehen, dass der Versicherte das Recht hat, die Vertretung seiner Interessen, sobald er das Tätigwerden des Versicherers aufgrund des Vertrages verlangen kann, einem Rechtsanwalt seiner Wahl oder einer anderen entsprechenden qualifizierten Person zu übertragen (Variante nach Bst. c).

Nach Artikel 14 Absatz l VAG müssen ausländische Versicherungseinrichtungen in ihrem Heimatstaat zum Betrieb von Versicherungsgeschäften ermächtigt und dort im Zeitpunkt des Bewilligungsgesuchs seit mindestens drei Jahren tätig sein. Das Abkommen sieht in Paragraph
10.1 Buchstabe c zwei Ausnahmen vor. Mit der vorgeschlagenen Änderung von Artikel 14 Absatz l zweiter Satz VAG passt der Gesetzesentwurf das VAG entsprechend an.

Die Aufnahme der Grossrisikoregelung ins Abkommen sowie der damit verbundene Wegfall der Vorlage- und Genehmigungspflicht für die im Zusammenhang mit der Versicherung von Grossrisiken verwendeten AVB und Tarife erfordert eine Anpassung des VAG. Die Beschränkung der Vorlage- und Genehmigungspflicht auf Versicherungsmaterialien des Massengeschäfts erreicht der Entwurf dadurch, dass der Geltungsbereich jener VAG-Bestimmungen, die sich auf die Genehmigung des Geschäftsplans beziehen (Art. 8 Abs. l Bst. f, Art. 9 Abs. l, Art. 19 und 20), auf den sogenannten genehmigungspflichtigen Teil des Geschäftsplans beschränkt wird und in einer neuen Bestimmung (Art. 9 Abs. 2 VAG) dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt wird, auf dem Verordnungsweg die Abgrenzung des genehmigungspflichtigen vom nicht genehmigungspflichtigen Teil des Geschäftsplans vorzunehmen. In Ausführung dieser Kompetenzbestimmung ist auf Verordnungsstufe vorzusehen, dass die Versiche23

rungsmaterialien des Grossrisikobereichs nicht der Genehmigungspflicht unterliegen. Es ist geplant, die im Abkommen verankerte Regelung, wie sie ab l. Januar 1993 gilt (§ 2.1 Bst. c dritter Abs. von Protokoll Nr. 2), zu übernehmen, da die Inkraftsetzung des Abkommens inklusive Anschlussgesetzgebung ebenfalls auf den 1. Januar 1993 fallen dürfte. Die vorgeschlagene Lösung bietet den Vorteil, dass allfällige weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht relativ einfach mit einer Verordnungsänderung herbeigeführt werden können und damit eine grosse Flexibilität gewährleistet ist. Insoweit gehen wir auch hier (wie bei der Einführung des gebundenen Vermögens, vgl. vorne Ziff. 233) über das abkommensbedingte absolut Notwendige hinaus. Wir schaffen damit insbesondere die Möglichkeit einer weiteren Liberalisierung der heutigen strengen materiellen Versicherungsaufsicht. Dem Entwurf kommt auch in dieser Beziehung erhebliche eigenständige Bedeutung zu.

Vor rund 60 Jahren wurde in der Schweiz von den privaten Sachversicherern eine Elementarschadendeckung eingeführt, die sich im Laufe der Zeit zu einer umfassenden, weit verbreiteten Elementarschadenversicherung weiterentwickelt hat. Seit Ende der fünfziger Jahre wird zusammen mit jeder privaten Feuerversicherung für Fahrhabe und Gebäude und mit jeder Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung eine Elementarschadenversicherung abgeschlossen, die mit Ausnahme des Erdbebenrisikos alle wesentlichen Elementarschadengefahren deckt. Das Konzept der Elementarschadenversicherung beruht auf einer doppelten Solidarität: Unter den Versicherungsnehmern von Feuerversicherungsverträgen wird sie dadurch erreicht, dass ihnen die Elementarschadendeckung auf der Basis einer einheitlichen Solidaritätsprämie gewährt wird. Diese Einheitlichkeit der Prämie in allen Landesteilen ermöglicht den Versicherten in besonders gefährdeten Gebieten überhaupt erst, sich zu tragbaren Prämien gegen Schäden, die auf Elementarereignisse zurückzuführen sind, zu versichern. Die Solidarität unter den Versicherern ergibt sich daraus, dass sie sich angesichts der je nach Gegend unterschiedlichen Belastung ihrer Elementarschadenportefeuilles und der risikoneutralen Einheitsprämie praktisch ausnahmslos im schweizerischen Elementarschadenpool zusammengeschlossen haben mit dem Zweck, die angefallenen Schäden
nach Massgabe ihrer Marktanteile umzuverteilen.

Faktische Voraussetzungen für die Schaffung dieser notwendigen doppelten Solidarität unter Versicherungsnehmern einerseits und Versicherern andererseits waren in der Vergangenheit sowohl der hohe verbandsmässige Organisationsgrad der privaten Sachversicherer als auch die relativ starke Regulierung des schweizerischen Versicherungsmarktes. Nur dank dieser Ausgangslage konnte die private Elementarschadenversicherung überhaupt eingeführt werden und eine derart weitgehende Verbreitung finden. Zusammen mit den kantonalen Feuerversicherungsanstalten, welche ebenfalls die Elementarschadendeckung in der Feuerversicherungsdeckung eingeschlossen haben, ist eine die ganze Schweiz abdeckende Wirkung erreicht worden.

Neben dem bereits angeschnittenen sozialen Charakter ist auch auf die volkswirtschaftliche Bedeutung der Elementarschadenversicherung hinzuweisen.

24

Die privaten, im Schweizer ES-Pool zusammengeschlossenen Gesellschaften haben in den letzten 25 Jahren (1964 bis und mit 1988) für Sachschäden (Fahrhabe und Gebäude), aber unter Ausschluss von Betriebsunterbrechungsschäden Entschädigungen im Umfang von 1,225 Milliarden Franken geleistet (die Leistungen der kantonalen Gebäudeversicherungsanstalten erreichten im gleichen Zeitraum mit 927 Mio. Fr. einen ähnlichen Umfang). Für die im gleichen Zeitraum bezahlten, durch ES-Ereignisse verursachten Betriebsunterbrechungsentschädigungen liegen keine genauen, gesamtschweizerischen Zahlen vor; sie dürften aber die 200-Millionen-Franken-Grenze ebenfalls überschritten haben.

Für Sach- und Betriebsunterbrechungsschäden zusammen belaufen sich die Entschädigungen somit auf gegen 1,5 Milliarden Franken, wobei es sich bei diesen Zahlen um reine Schadenaufwendungen ohne irgendwelche Kosten des ESPools oder der einzelnen Versicherungsgesellschaften handelt.

1987 sind bei den privaten Gesellschaften Elementarschäden im Umfang von rund 200 Millionen Franken angefallen bzw. entschädigt worden, wobei über 50 Millionen auf einen einzigen Gebirgskanton, den Kanton Uri, entfallen sind; 1978 sind ebenfalls Entschädigungen im Umfang von rund 200 Millionen Franken ausgerichtet worden mit Schwerpunkt Südschweiz, insbesondere Kanton Tessin (mehr als die Hälfte der Entschädigungen entfielen auf diesen Landesteil).

Dieses auf privatwirtschaftlicher Basis funktionierende Solidaritätswerk ist wegen der eingeleiteten Liberalisierung des schweizerischen Sachversicherungsmarktes, besonders aber wegen der auch auf die Schweiz zukommenden europaweiten Deregulierung der Versicherungsmärkte und der bevorstehenden europaweiten Einführung der grenzüberschreitenden Dienstleistungsfreiheit im Versicherungsbereich gefährdet. Angesichts der hohen sozialpolitischen und wirtschaftlichen Bedeutung auch der privaten Elementarschadenversicherung drängt es sich auf, mittels einer gesetzlichen Regelung die notwendigen Voraussetzungen für deren Weiterbestand zu schaffen. Der neuen gesetzlichen Regelung kommt deshalb in ganz besonderem Masse eine eigenständige Bedeutung zu, welche sich nicht aus dem Versicherungsabkommen ableiten lässt. Im Interesse der Versicherten ist der neue Artikel 38a VAG einzuführen.

Die in dieser Bestimmung enthaltene Regelung
geht von den Grundsätzen der heutigen Elementarschadenversicherung aus und statuiert als wesentlichstes Merkmal die Koppelung der Feuerversicherung mit der Elementarschadenversicherung in der Weise, dass kein Feuerversicherungsvertrag ohne Elementarschadendeckung abgeschlossen werden kann, womit die notwendige Solidarität unter den Versicherungsnehmern sichergestellt wird. Die Bestimmung lässt es aber sehr wohl zu, nur die Elementarschadenversicherung allein ohne die Feuerversicherung zu betreiben. Für den Fall, dass der bisher mit dem Elementarschadenpool freiwillig geübte Schadenausgleich unter den Versicherern, der für das Funktionieren der Elementarschadenversicherung eine unabdingbare Voraussetzung darstellt, inskünftig wegen mangelnder Solidarität nicht mehr herstellbar sein sollte, räumt der Gesetzesentwurf dem Bundesrat die Kompetenz ein, die Versicherer zu einer obligatorischen Mitgliedschaft bei einer bestehenden privatrechtlichen Institution zu verpflichten. Mit Bezug auf den Erlass von Verordnungsvorschriften über den Umfang der Elementarschadenversiche25

rungsdeckung wird sich der Bundesrat an die bisherige übliche Deckung halten.

Er wird bei der Festsetzung des einheitlichen Deckungsumfangs insofern auf die Möglichkeiten der Versicherer Rücksicht nehmen, dass er auf Verordnungsstufe nicht eine Deckung vorschreiben wird, welche die Versicherer nicht zu erbringen imstande sind.

237.3

Änderung des Kautionsgesetzes

Die Änderungen von Artikel l, 3 und 6 des Kautionsgesetzes ergeben sich aus der Beschränkung des Geltungsbereichs des Kautionsgesetzes auf ausländische Versicherungseinrichtungen (vgl. vorn Ziff. 14 zweiter Abs.). Wir möchten an dieser Stelle jedoch wiederholen, dass die Abschaffung der Kautionen für die schweizerischen Lebensversicherer:mit dem Vollzug des Versicherungsabkommeris nichts zu tun hat.

Artikel 5 Absatz 3 des Kautionsgesetzes wird nachstehend unter Ziffer 237.4 kommentiert.

237.4

Änderung des Sicherstellungsgesetzes (SG)

Für die vorgesehenen Änderungen von Artikel 7 und 12 SG verweisen wir auf die Erläuterungen zu Artikel 12 SchVG vorstehend unter Ziffer 233.

Anlässlich der Verankerung der Sammelverwahrung und der Stichprobenkontrolle in der AVO (Art. 24 Abs. 3, 26 und 34 AVO) war umstritten, ob die bestehenden Rechtsgrundlagen (Art. 9 Abs. 3 und 13 SG und Art. 5 des Kautionsgesetzes) für diese Verordnungsbestimmungen genügen. Wir ergreifen deshalb die Gelegenheit, mittels Revision des Kautions- und Sichersteiïungsgesetzes diese Unsicherheit zu beseitigen. Diesem Zweck dienen die Artikel 9 Absatz 3, der in Anlehnung an Artikel 14 Absatz 2 des Entwurfes formuliert ist, sowie Artikel 13 Absatz l und 2 SG des Entwurfes. Die, Rechtsgrundlage für die Sammelverwahrung von Kautionswerten schafft der neue Artikel 5 Absatz 3 des Kautionsgesetzes.

3

Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die Durchführung des Abkommens sowie der dazugehörigen Anschlussgesetzgebung wird keine besonderen finanziellen Aufwendungen zur Folge haben. Es ist zu erwarten, dass durch das Engagement der schweizerischen Aufsichtsbehörde in den Aufsichtsämterkonferenzen der EG-Mitgliedstaaten als Folge des Abkommens marginale Ausgaben anfallen werden, deren Höhe aber heute noch nicht abgeschätzt werden kann. Selbst wenn Mehraufwendungen anfallen sollten, so gilt;es jedoch zu berücksichtigen, dass diese gemäss Artikel 52 AVO von den Versicherungseinrichtungen mittels ihrer jährlichen Gebühren zu decken wären. Die Vorlage ist somit kostenneutral.

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Die mit dem Entwurf verbundene Abschaffung der Kautionen sowie der Vorlagepflicht für Versicherungsmaterialien des Grossgeschäfts wird zwar zu einer bescheidenen Personaleinsparung führen; andererseits; bedingt die Vorlage jedoch eine Intensivierung der Aufsicht im Bereich des Massengeschäfts zur Unterbindung der Quersubventionierung des Grossgeschäfts, die Bearbeitung von Fragen zum neu einzuführenden gebundenen Vermögen sowie das genannte Engagement der schweizerischen Aufsichtsbehörde in den Aufsichtsämterkonferenzen der EG-Mitgliedstaaten. All diese Folgen des Abkommens führen zu einem grösseren Personalbedarf als die vorerwähnte Einsparung. Per Saldo wird ein Personalmehrbedarf von ungefähr einem Personaljahr resultieren.

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Legislaturplanung

Die Vorlage ist in der Legislaturplanung 1987-1991 angekündigt (BEI 1988 I 395, Ziff. 1.1). Ebenso wurde die Vorlage zu einem Gesetz angekündigt (BB1 1988 I 395, Anhang 2). Der Gesetzesentwurf figuriert in der Liste über die weiteren Vorlagen der Legislaturperiode 1987-1991 (BB1 1988 I 547).

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Verhältnis zum europäischen Recht

Mit der Vorlage wird das Recht der Europäischen Gemeinschaften in den vom Abkommen berührten Bereichen direkt ins schweizerische Recht übernommen und das hiesige Recht entsprechend angepasst.

Die Verhandlungen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bezwecken unter anderem die Schaffung einer Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs, zu dem auch die Tätigkeit der Versicherungseinrichtungen zu zählen ist. Der Rechtsbereich des vorliegenden Abkommens gehört neben vielen anderen EGRichtlinien zum acquis communautaire im Bereich der Versicherung und würde deshalb materiell von einem künftigen EWR-Vertrag konsumiert. Es stellt sich deshalb die Frage nach dem Verhältnis zwischen dem Abkommen und einem möglichen EWR-Vertrag.

Die derzeit stattfindenden EWR-Verhandlungen sollten die Behandlung des Versicherungsabkommens durch die Räte in keiner Art und Weise verzögern, und zwar aus folgenden Gründen: - Seitens der EG hat der EG-Ministerrat das Versicherungsabkommen gutgeheissen. Damit ist für die EG das Abkommen definitiv genehmigt; - aus der Sicht der Schweiz spricht der Verlauf der EWR-Verhandlungen ebenfalls für einen raschen Abschluss des Versicherungsabkommens. Der EWRVertrag wird aller Wahrscheinlichkeit nach für die Vertragsparteien die Möglichkeit vorsehen, unter gewissen Voraussetzungen Schutz- sowie Ausgleichsmassnahmen zu ergreifen, die eine teilweise Suspendierung in der Anwendung des Vertrages zur Folge hätten. In diesen Fällen würden die Beziehungen zwischen dem betroffenen Staat und der EG grundsätzlich von den bereits zwischen den beiden Parteien bestehenden Abkommen beherrscht.

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Eine Weiterentwicklung des EWR-Rechts wird in aller Regel von der EG durch eine Änderung ihrer internen Gesetzgebung eingeleitet werden. Sollte dazu am Ende des EWR-Informations- und Konsultationsprozesses kein einvernehmlicher Beschluss zustande kommen, werden die Vertragsparteien zunächst alle anderen Massnahmen prüfen, um das gute Funktionieren des Vertrages beizubehalten. Dieses Sicherungselement im EWR stammt übrigens aus Paragraph 39.6 des Versicherungsabkommens. Werden sich die Parteien aber auch dann nicht einig, so wird dies aller Voraussicht nach zu einer Suspendierung des entsprechenden Vertragsteils führen. Diese Massnahme würde aus dem Widerstand der EFTA-Staaten resultieren, eine von der EG beschlossene Rechtsentwicklung auf EWR-Ebene zu übernehmen. Das Veto eines EFTA-Staates würde reichen, um die vom EWR-Vertrag geforderte gemeinsame Haltung aller EFTA-Staaten gegenüber der EG zu verunmöglichen. Da die EG den EWR-Dissens auf die fehlende gemeinsame Haltung der EFTA-Staaten zurückführen würde, träfe die Teilsuspendierung des EWR-Vertrages die EFTA-Staaten als Ganzes.

Sollte eine derartige EWR-Suspendierung im Bereich der Nichtlebensversicherung eintreten, so basasse die Schweiz im Verhältnis zur EG dank des vorliegenden Vertrages immerhin noch ein Sicherheitsnetz, da mangels EWRRegelung das bilaterale Versicherungsabkommen automatisch wieder aufleben würde.

Ausserdem ist nach dem aktuellen Stand der Verhandlungen vorgesehen, dass gewisse Abkommen, welche Bereiche betreffen, die vom EWR-Vertrag geregelt werden, gleichzeitig ganz oder teilweise weiter angewendet werden könnten. Sollte dies hinsichtlich des Versicherungsabkommens der Fall sein, hätte diese Lösung den Vorteil, eine institutionelle Struktur zur Beilegung von Streitigkeiten (Art. 38 Versicherungsabkommen) anzubieten, die dem Prinzip der Gleichheit der Vertragspartner wesentlich besser Rechnung trägt als diejenige, die zurzeit im institutionellen Rahmen des künftigen EWRVertrages vorgeschlagen wird («EFTA speaking with one voice» am Sitz des gemischten Organs). Andernfalls würde das Versicherungsabkommen durch den EWR-Vertrag lediglich in seiner Anwendung suspendiert und nicht etwa formell ausser Kraft gesetzt. Dies bedeutete, wie vorne erwähnt, dass es im Fall einer Suspendierung des entsprechenden EWR-Vertragsteils oder
gar einer Beendigung des EWR-Vertrages automatisch wieder angewendet würde.

Schliesslich ergibt sich von selbst, dass bei einem allfälligen Scheitern der Verhandlungen oder bei einer Ablehnung des EWR-Vertrages durch den Souverän das Versicherungsabkommen erst recht von Bedeutung wäre.

Aus all diesen Gründen erscheint es dem Bundesrat gerechtfertigt, das Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung so rasch als möglich dem Parlament zur Genehmigung zu unterbreiten, damit es möglichst noch vor dem EWR-Vertrag in Kraft tritt.

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Verfassungsmässigkeit

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Bundesbeschluss

Der Entwurf des Bundesbeschlusses über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreffend die Direktversicherüng mit Ausnahme der Lebensversicherung beruht auf Artikel 8 der Bundesverfassung (BV), der dem Bund die Kompetenz gibt, internationale Verträge abzuschliessen. Die Zuständigkeit zur Genehmigung durch die Bundesversammlung ergibt sich aus Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung.

Internationale Verträge unterliegen dem fakultativen Referendum, wenn sie entweder unbefristet und unkündbar sind, den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen oder eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung herbeiführen (Art. 89 Abs. 3 BV). Da das Versicherungsabkommen gemäss seinem Artikel 42 kündbar ist und offensichtlich nicht den Beitritt zu einer internationalen Organisation beinhaltet, ist als Kriterium für eine allfällige Unterstellung des Abkommens unter das fakultative Referendum einzig die Frage zu prüfen, ob aufgrund der Vertragsbestimmungen eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung stattfindet oder nicht.

Gemäss konstanter Praxis des Bundesrates unterliegen dem fakultativen Referendum nach Artikel 89 Absatz 3 Buchstabe c des Bundesverfassung (BB1 1988 II 912) nur diejenigen Verträge zwingend, die Einheitsrecht enthalten, das im wesentlichen direkt anwendbar ist und ein bestimmtes, genau umschriebenes Rechtsgebiet genügend umfassend regelt, das heisst jenen Mindestumfang aufweist, der auch nach landesrechtlichen Massstäben die Schaffung eines separaten Gesetzes als sinnvoll erscheinen Hesse (BEI 1988 IL 912). Das Abkommen enthält zwar unter anderem Bestimmungen, welche «seif executing» - das heisst unmittelbar anwendbar - sind (z. B. die präzise Umschreibung der Bedingungen, unter denen ein schweizerischer Direktversicherer in der EWG oder einer aus der EWG in die Schweiz die Bewilligung zur Geschäftsausübung erhält); das nationale bzw. gemeinschaftliche Versicherungsrecht bewahrt aber seine Eigenständigkeit.

Die erforderlichen Anpassungen der beidseitigen Versicherungsgesetzgebungen erfolgen denn auch nicht durch direkt anwendbare gemeinsame Abkommensbestimmungen, sondern durch die Änderung der eigenen innerstaatlichen (bzw.

EG-internen) Rechtsordnung. Es kann somit - trotz Abkommensbestimmungen, welche
auf den Gebieten beider Vertragspartner unmittelbar anwendbar sind materiell nicht von einer Rechtsvereinheitlichung im Sinne vom Artikel 89 Absatz 3 BV die Rede sein. Das Abkommen beschränkt sich darauf, die Vertragspartner unter bestimmten Bedingungen zu verpflichten, Versicherungseinrichtungen der andern Seite auf dem eigenen Gebiet bezüglich Niederlassungsfreiheit den inländischen Unternehmen gleichzustellen. Vertragszweck ist die Nichtdiskriminierung der fremden Versicherer durch das eigene Versicherungsrecht der Vertragspartner; von untergeordneter Bedeutung ist demgegenüber, dass zur Erreichung dieses Zweckes einige für beide Parteien gültige und zum Teil direkt anwendbare neue Bestimmungen aufgestellt werden.

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Da das Versicherungsabkommen keine Rechtsvereinheitlichung zur Folge hat, kann die Frage, ob es sich um ein multilaterales Vertragswerk handelt, offengelassen werden.

Der Ihnen unterbreitete Bundesbeschluss zur Genehmigung des Abkommens unterliegt somit im Gegensatz zum Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung nicht dem fakultativen Referendum.

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Gesetz

Der Gesetzesentwurf stützt sich auf Artikel 34 Absatz 2 der Bundesverfassung, der den Geschäftsbetrieb von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens der Aufsicht und Gesetzgebung des Bundes unterstellt.

4860

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Bundesgesetz

Entwurf

über die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (Schadenversicherungsgesetz, SchVG)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 34 Absatz 2 der Bundesverfassung und in Ausführung des Abkommens vom 10. Oktober 1989 ') mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (EWG-Abkommen), nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom H.August 199l2), beschliesst: I.Kapitel: Geltungsbereich Art. l Schadenversicherungseinrichtungen 1 Dieses Gesetz gilt für Versicherungseinrichtungen, die für die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung aufgrund des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 23. Juni 1978 ^ (VAG) zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassen sind (Schadenversicherungseinrichtungen).

2 Der Bundesrat bezeichnet die Versicherungszweige. Er kann Sammelbezeichnungen für mehrere Versicherungszweige festlegen.

3 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) kann die Bewilligung für mehrere Versicherungszweige auch unter deren Sammelbezeichnung erteilen.

Art. 2 EWG- und Drittlandversicherungseinrichtungen 1 Die besonderen Vorschriften dieses Gesetzes für Versicherungseinrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG-Versicherungseinrichtungen) gelten solange, als das EWG-Abkommen Gültigkeit hat.

2 Tritt das EWG-Abkommen ausser Kraft, so untersteht die EWG-Versicherungseinrichtung den Vorschriften für ausländische Versicherungseinrichtungen mit Sitz in einem Staat ausserhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Drittland-Versicherungseinrichtungen).

3 Der Bundesrat kann übergangsrechtliche Vorschriften erlassen.

0 p£ 2

3

> BB1 1991 IV l > SR 961.01 31

Schadenversicherungsgesetz

2. Kapitel: Voraussetzungen des Geschäftsbetriebes 1. Abschnitt: Inländische Versicherungseinrichtungen Art. 3 Mindestkapital 1 Die Versicherungseinrichtung mit Sitz in der Schweiz muss über ein Kapital verfügen, von dem je nach Versicherungszweig ein Mindestbetrag im Rahmen von 600 000 bis 10 Millionen Franken einbezahlt sein muss.

2 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über das massgebende Mindestkapital.

Er kann den Rahmen nach Absatz l den Geldwertschwankungen anpassen.

3 Die Aufsichtsbehörde bestimmt das im Einzelfall erforderliche Mindestkapital. Sie kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse Abweichungen vom Rahmen nach Absatz l zulassen.

Art. 4 Solvabilitätsspanne und Garantiefonds 1 Die Versicherungseinrichtung hat sich über freie und unbelastete Eigenmittel mindestens im Umfange der Solvabilitätsspanne auszuweisen, sofern diese höher ist als das einbezahlte Mindestkapital nach Artikel 3.

2 Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Eigenmittel sowie die Höhe und Berechnung: a. der Solvabilitätsspanne, nach Massgabe des Gesamtgeschäftes (Prämienvolumen und Schadenbelastung); b. des Garantiefonds (ein bestimmter Bruchteil der Solvabilitätsspanne), der den Mindestgarantiefonds nicht unterschreiten darf; c. des Mindestgarantiefonds, nach Massgabe des Kapitalbedarfs des jeweiligen Versicherungszweiges.

Art. 5 Organisationsfonds 1 Neben dem Mindestkapital muss die Versicherungseinrichtung für die Kosten der Gründung und des Aufbaus oder einer aussergewöhnlichen Geschäftsausweitung über einen Organisationsfonds verfügen. Dieser beträgt bei Geschäftsaufnahme in der Regel bis zu 50 Prozent des Mindestkapitals.

2 Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über die Höhe, die Bestellung, die Dauer der Aufrechterhaltung und die Wiederbestellung des Organisationsfonds.

3 Die Aufsichtsbehörde setzt die Höhe des Organisationsfonds im Einzelfall fest. Sie kann in Ausnahmefällen von der Pflicht zur Bestellung des Organisationsfonds befreien oder, insbesondere bei geringer Kapitalausstattung und bei Wiederbestellung, die Höhe des Organisationsfonds auf über 50 Prozent des Mindestkapitals festlegen.

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Schadenversicherungsgesetz

2. Abschnitt: Ausländische Versicherungseinrichtungen Art. 6

EWG-Versicherungseinrichtungen

Die EWG-Versicherungseinrichtung hat mit einer Bescheinigung der Aufsichtsbehörde des Heimatstaates nachzuweisen: a. dass sie eine im Heimatstaat zugelassene Rechtsform aufweist; b. dass sie ihren Gesellschaftszweck auf die Versicherungstätigkeit und die sich daraus unmittelbar ergebenden Geschäfte unter Ausschluss aller sonstigen Handelsgeschäfte beschränkt; c. welche Versicherungszweige sie im Heimatstaat zu betreiben befugt ist; d. welche Risiken tatsächlich gedeckt werden; e. dass sie über die erforderlichen Eigenmittel im Sinne von Artikel 4 verfügt; f. dass die nach Artikel 5 erforderlichen Mittel vorhanden sind.

Art. 7

Drittland-Versicherungseinrichtungen

Für die Drittland-Versicherungseinrichtungen gelten folgende Voraussetzungen: a. Die Versicherungseinrichtung hat eine Rechtsform im Sinne von Artikel 11 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 23. Juni 1978:) aufzuweisen.

b. Sie muss an ihrem Sitz über ein Mindestkapital im Sinne von Artikel 3 verfügen.

c. Sie muss in der Schweiz über einen Organisationsfonds nach Artikel 5 und entsprechende Vermögenswerte verfügen.

d. Sie muss eine Solvabilitätsspanne im Sinne von Artikel 4 ausweisen, die sich nach dem Geschäftsumfang in der Schweiz bemisst.

:e: Sie muss über Vermögenswerte in der Schweiz im Umfange eines vom Bundesrat zu bestimmenden Bruchteiles des Mindestgarantiefonds oder, falls diese einen höheren Betrag ergibt, der Solvabilitätsspanne verfügen.

f. Sie muss einen vom Bundesrat festgesetzten Bruchteil des Mindestgarantiefonds oder, sofern der Betrag nach Artikel 3 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 4. Februar 19192' über die Kautionen der Versicherungsgesellschaften grösser ist, diesen Betrag als Kaution hinterlegen.

3. Kapitel : Gebundenes Vermögen Art. 8

Zweck

Das gebundene Vermögen der Versicherungseinrichtung dient zur Sicherstellung der Ansprüche aus Versicherungsverträgen des schweizerischen Versicherungsbestandes.

>> SR 961.01 > SR 961.02

2

2 Bundesblatt 143.Jahrgang. Bd. IV

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Schadenversicherungsgesetz

Art. 9 Sollbetrag 1 Der Sollbetrag des gebundenen Vermögens setzt sich zusammen aus: a. den Prämienüberträgen nach Geschäftsplan; b. den Rückstellungen nach Geschäftsplan für eingetretene noch nicht erledigte Schäden; c. den Deckungskapitalien nach Geschäftsplan für laufende Renten und Alterungsrückstellungen ; sowie d. einem angemessenen Zuschlag.

2 Die Anteile der Rückversicherungseinrichtungen an den versicherungstechnischen Rückstellungen der Direktversicherungseinrichtung werden im Rahmen des Geschäftsplans angerechnet (Nettoprinzip).

Art. 10 Feststellung des Sollbetrages 1 Die Versicherungseinrichtung hat den Sollbetrag auf den Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses zu berechnen und binnen der ersten drei Monate des neuen Rechnungsjahres der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

2 Liegen wichtige Gründe vor, kann die Aufsichtsbehörde verfügen, dass der Sollbetrag auf einen anderen Zeitpunkt berechnet wird.

3 Liegen wichtige Gründe vor, kann die Aufsichtsbehörde jederzeit eine Schätzung des Sollbetrages anordnen, insbesondere wenn zu vermuten ist, dass er infolge aussergewöhnlicher Geschäftsausweitung stark angewachsen ist.

Art. 11 Deckung des Sollbetrages 1 Der Sollbetrag muss jederzeit durch bestimmte, dem gebundenen Vermögen zugeordnete Vermögenswerte gedeckt sein.

2 Die Versicherungseinrichtung muss gegenüber der Aufsichtsbehörde jederzeit den Nachweis der Deckung erbringen können.

3 Der Bundesrat bestimmt, wie dieser Nachweis zu erbringen ist.

Art. 12 Zulässige Werte 1 Das gebundene Vermögen hat den Grundsätzen der Sicherheit, der Liquidität und der Rentabilität zu genügen und eine angemessene Mischung und Streuung aufzuweisen.

2 Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über Art, Umfang und Bewertung der zulässigen Werte sowie allfälliger zusätzlicher Sicherheiten, falls er für bestimmte Werte die Leistung zusätzlicher Sicherheiten als angezeigt erachtet.

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Schadenversicherungsgesetz

Art. 13 Verwahrung der Werte des gebundenen Vermögens 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Verwahrung der Werte des gebundenen Vermögens.

2 Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall der Versicherungseinrichtung Ort und Art der Verwahrung vorschreiben, wenn dies im Interesse der Versicherten erforderlich ist.

Art. 14 Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde 1 Die Aufsichtsbehörde prüft, ob: a. der Sollbetrag nach Artikel 9 Absatz l berechnet wird; b. die Werte des gebundenen Vermögens mindestens in der Höhe des Sollbetrages vorhanden sind sowie den Anlagevorschriften dieses Gesetzes und den darauf gestützten Verordnungsbestimmungen entsprechen.

2 Die Aufsichtsbehörde kann die Kontrollen auf Stichproben beschränken; sie kann bei der Kontrolle auch die Feststellungen interner oder externer Kontrollorgane der Versicherungseinrichtung berücksichtigen.

3 Die Kontrolle des Vorhandenseins fremdverwahrter Werte kann anhand eines von der Hinterlegungsstelle ausgestellten Verzeichnisses erfolgen.

4. Kapitel : Sichernde Massnahmen 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 15 Grundsatz 1 Erscheinen die Interessen der Gesamtheit der Versicherten des schweizerischen Versicherungsbestandes gefährdet, so fordert die Aufsichtsbehörde die Versicherungseinrichtung auf, binnen bestimmter Frist geeignete Massnahmen zu treffen.

2 Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so ergreift die Aufsichtsbehörde von Amtes wegen die zum Schutze der Versicherten erforderlichen Massnahmen. Sie kann insbesondere den Versicherungsbestand und das zugehörige gebundene Vermögen auf eine andere Versicherungseinrichtung übertragen oder die Zwangsverwertung der Werte des gebundenen Vermögens verfügen.

Art. 16 Missachtung der Vorschriften über die technischen Rückstellungen Kommt die Versicherungseinrichtung den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsrechts oder den Anordnungen der Aufsichtsbehörde über die Bildung und Bedeckung der technischen Rückstellungen nicht nach, so trifft die Aufsichtsbehörde die im Interesse der Versicherten geeigneten Massnahmen. Insbesondere kann sie: 35

Schadenversicherungsgesetz

a. die freie Verfügung über die in der Schweiz gelegenen Vermögenswerte der Versicherungseinrichtung untersagen oder deren Hinterlegung oder Sperre verfügen; b. Vermögenswerte der Versicherungseinrichtung bis zur Höhe des Sollbetrages nach Artikel 9 dem gebundenen Vermögen zuordnen; c. eine Anrechnung im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 ganz oder teilweise untersagen; d. die Frist zum Ausgleich einer Unterdeckung des Sollbetrages des gebundenen Vermögens verlängern oder gegebenenfalls eine Nachfrist einräumen ; e. der Versicherungseinrichtung für ihre Verpflichtungen sowie den Versicherten für die Prämienzahlung Stundung gewähren; f. die Einberufung einer Generalversammlung oder eines anderen Organs, das für die Beschlussfassung über die erforderlichen Massnahmen zuständig ist, verlangen und sich bei den Verhandlungen ihrer Organe über diese Massnahmen vertreten lassen.

2. Abschnitt: Inländische Versicherungseinrichtungen Art. 17 Unterschreiten der Kapitalausstattung und des Organisationsfonds Sind die Voraussetzungen nach Artikel 3 (Mindestkapital) und Artikel 5 (Organisationsfonds) nicht mehr erfüllt, so ergreift die Aufsichtsbehörde die Massnahmen nach Artikel 40 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 23. Juni 1978 V.

Art. 18 Sanierungsplan 1 Unterschreiten die anrechenbaren Eigenmittel die Solvabilitätsspanne, so fordert die Aufsichtsbehörde von der Versicherungseinrichtung einen Plan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse (Sanierungsplan), der ihr zur Genehmigung vorzulegen ist.

2 Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfalle bestimmen, welche Anforderungen der Sanierungsplan erfüllen muss und innert welcher Frist die darin vorgesehenen Massnahmen durchzuführen sind.

3 Führt die Versicherungseinrichtung die im Sanierungsplan vorgesehenen Massnahmen nicht fristgemäss durch, so entzieht ihr das Departement ohne weitere Aufforderung im Sinne von Artikel 40 Absatz l des Versicherungaufsichtsgesetzes vom 23. Juni 1978'> die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb.

Art. 19 Finanzierungsplan 1 Unterschreiten die anrechenbaren Eigenmittel den Garantiefonds, so verlangt die Aufsichtsbehörde von der Versicherungseinrichtung einen kurzfristigen Finanzierungsplan, der ihr zur Genehmigung vorzulegen ist.

D SR 961.01 36

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Die Aufsichtsbehörde kann ausserdem die freie Verfügung über die Vermögenswerte der Versicherungseinrichtung einschränken oder untersagen sowie alle Massnahmen ergreifen, die zur Wahrung der Interessen der Versicherten geeignet sind.

3 Artikel 18 Absatz 2 und 3 gilt sinngemäss.

Art. 20 Bestellung eines Liquidators Tritt die Versicherungseinrichtung in Liquidation, so kann ihr das Departement einen Liquidator bestellen.

Art. 21 Konkurseröffnung 1 Die Eröffnung des Konkurses über eine Versicherungseinrichtung bedarf der Zustimmung des Departementes.

2 Erklärt die Verwaltung einer Versicherungseinrichtung deren Überschuldung (Art. 725 Abs. 3 oder Art. 903 Abs. 2 OR'>) oder deren Zahlungsunfähigkeit (Art. 191 SchKG2)), oder stellt ein Gläubiger das Konkursbegehren, so teilt der Konkursrichter dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich mit und setzt den Entscheid über die Konkurseröffnung aus. Der Aufsichtsbehörde stehen die Befugnisse nach Artikel 170 SchKG zu.

3 Das Departement gibt die Zustimmung zur Konkurseröffnung, wenn keine Sanierungsmöglichkeit mehr besteht.

Art. 22 Durchführung des Konkurses 1 Das Departement kann zur Durchführung des Konkurses eine besondere Konkursverwaltung ernennen und ihr sämtliche Befugnisse der Gläubigerversammlung übertragen sowie zur Vertretung des Versicherungsbestandes gegenüber der Konkursverwaltung einen Bevollmächtigten bezeichnen.

2 Das Departement kann für den Schuldenruf besondere, von den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs 2) abweichende Anordnungen treffen.

3 Aus dem Erlös des gebundenen Vermögens werden nach den Kosten des Konkurses (Art. 262 Abs. l SchKG) in erster Linie Forderungen aus den Versicherungsverträgen des schweizerischen Versicherungsbestandes gedeckt. Ein Überschuss fällt in die Konkursmasse.

') SR 220 > SR 281.1

2

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3. Abschnitt : Ausländische Versicherungseinrichtungen Art. 23 Ausschluss der Forderungen Dritter Die Werte des gebundenen Vermögens gelten von Gesetzes wegen als Pfand für Forderungen aus Versicherungsverträgen des schweizerischen Versicherungsbestandes; für andere Forderungen unterliegen sie weder der Zwangsvollstrekkung, noch können sie mit Arrest belegt, gepfändet oder in ein ausländisches Konkursverfahren einbezogen werden. .

Art. 24 Zwangsverwertung 1 Die Versicherungseinrichtung ist für Forderungen aus Versicherungsverträgen des schweizerischen Versicherungsbestandes am Sitz der schweizerischen Geschäftsstelle (Art. 14 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 23. Juni 1978')) auf Pfandverwertung zu betreiben (Art. 151 ff: SchKG2)). Gibt das Departement ein Grundstück zur Verwertung frei, so ist die Betreibung dort fortzusetzen, wo das Grundstück liegt.

2 Wird ein Pfandverwertungsbegehren gestellt, so teilt das Betreibungsamt dies der Aufsichtsbehörde nach Artikel 31 Absatz 3 innert drei Tagen mit.

3 Weist die Versicherungseinrichtung nicht innert 14 Tagen seit Eingang des Pfandverwertungsbegehrens nach, dass sie den Gläubiger vollständig befriedigt hat, so teilt die Aufsichtsbehörde nach Anhören der Versicherungseinrichtung dem Betreibungsamt mit, welche Werte des gebundenen Vermögens zur Verwertung freigegeben werden.

Art. 25 Ergänzende Bestimmungen für EWG-Versicherungseinrichtungen 1 Hat die Aufsichtsbehörde des Sitzlandes einer EWG-Versicherungseinrichtung die freie Verfügung über Vermögenswerte der Versicherungseinrichtung eingeschränkt oder untersagt, so trifft die schweizerische Aufsichtsbehörde auf Antrag der ausländischen Aufsichtsbehörde die gleichen Massnahmen gegenüber der Geschäftsstelle für das gesamte schweizerische Geschäft.

2 Die Artikel 18 Absatz 3 und 20 gelten sinngemäss.

Art. 26 Ergänzende Bestimmungen für Drittland-Versicherungseinrichtungen Für Drittland-Versicherungseinrichtungen gelten die Artikel 18-20 sinngemäss.

Art. 27 Wirkung von Beschwerden Beschwerden gegen Verfügungen, die aufgrund der Artikel 15-19 und 25 erlassen werden, haben keine aufschiebende Wirkung.

0 SR 961.01 > SR 281.1

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5. Kapitel: Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden Art. 28 1

Die Aufsichtsbehörde kann zur Durchsetzung des EWG-Abkommens mit den zuständigen ausländischen Behörden zusammenarbeiten, indem sie erhaltene Daten, Auskünfte, Berichte und Unterlagen bearbeiten bzw. diese selber ans Ausland übermitteln darf.

2

Die Aufsichtsbehörde darf den ausländischen Behörden auf Ersuchen oder sofern es nach ihrem Ermessen im Interesse der ausländischen Behörde liegt von sich aus nicht öffentlich zugängliche Daten, Auskünfte, Berichte und Unterlagen weitergeben, wenn sichergestellt ist, dass: a. sie für die Ausübung der Aufsicht benötigt werden; b. die ersuchende ausländische Behörde an das Amtsgeheimnis gebunden ist; c. keine Fabrikations-, Geschäfts- oder Bankgeheimnisse offengelegt werden; d. die ersuchende ausländische Behörde eine Zusicherung abgibt, dass die erhaltenen Daten, Auskünfte, Berichte und Unterlagen ausschliesslich in einem Verfahren zur Durchsetzung des Zweckes des EWG-Abkommens verwendet und nicht an andere Behörden oder Dritte weitergeleitet werden.

3

Bei der Zusammenarbeit werden die Hoheitsrechte, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Schweiz berücksichtigt.

4

Die Bestimmungen über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen bleiben vorbehalten.

6. Kapitel: Strafbestimmungen Art. 29 Ordnungswidrigkeiten 1 Versicherungseinrichtungen, welche einer Vorschrift dieses Gesetzes, einer Verordnung, einer auf Grund solcher Vorschriften erlassenen allgemeinen Weisung oder einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an sie gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandeln, werden mit Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken bestraft. In geringfügigen Fällen kann anstelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden.

2

Die Aufsichtsbehörde verfolgt und beurteilt diese Widerhandlungen nach den Verfahrensvorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht ^.

Dessen allgemeine Bestimmungen (Art. 2-13) sind anwendbar.

Art. 30 1

Vergehen

;

Mit Gefängnis oder mit Busse wird bestraft: .

, , a. wer aus dem gebundenen Vermögen Werte in einem Umfange ausscheidet, dass der Sollbetrag nicht mehr gedeckt ist, oder Grundstücke, die dem ge-

') SR 313.0

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bundenen Vermögen zugeordnet sind, ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde belastet oder veräussert; b. wer erhebliche Tatsachen, die das gebundene Vermögen betreffen, unrichtig verurkundet oder der Aufsichtsbehörde anderweitig falsche Angaben über das gebundene Vermögen oder die Kapitalanlagen macht; c. wer sonst Handlungen vornimmt, die die Sicherheit der Werte des gebundenen Vermögens vermindern.

2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

3 Absatz l Buchstabe b gilt auch für Urkunden des Auslandes.

4 Auf Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben durch Beauftragte und Vertreter sind die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht ') anwendbar.

5 Der Richter kann dem zu einer Gefängnisstrafe Verurteilten jede Tätigkeit in leitender Stellung bei einer diesem Gesetz unterstellten Versicherungseinrichtung für eine Dauer von bis zu fünf Jahren untersagen.

6 Die Untersuchung und Beurteilung der in diesem Artikel umschriebenen Straftatbestände obliegt den Kantonen. Die Aufsichtsbehörde kann nach Artikel 258 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege 2> die Untersuchung verlangen.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 31 Vollzug und Aufsichtsbehörden 1 Der Bundesrat erlässt in den im Gesetz vorgesehenen Fällen ergänzende Bestimmungen sowie die Ausführungsbestimmungen.

2 Er hört vorher die interessierten Organisationen an.

3 Die Aufsicht und die Entscheidungsbefugnis liegen beim Bundesamt für Privatversicherungswesen, sofern nicht ausdrücklich das Departement für zuständig erklärt worden ist.

Art. 32 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Aufhebungen und Änderungen anderer Erlasse finden sich im Anhang, der Bestandteil dieses Gesetzes ist.

Art. 33 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

4S60

'> SR 313.0 > SR 312.0

2

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Anhang (Art. 32)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse 1. Bundesbeschluss vom 20. Dezember 1888 " betreffend die Zusammenstellung der in Versicherungsstreitsachen in der Schweiz ergehenden Zivilurteile Aufgehoben 2. Versicherungsaufsichtsgesetz vom 23. Juni 1978 ^ Art. 7

Bewilligungspflicht

Versicherungseinrichtungen, die der Aufsicht unterstehen, bedürfen für jeden einzelnen Versicherungszweig einer Bewilligung des Eidgenössischen Justizund Polizeidepartementes. Der Bundesrat kann zum, Schutz der Versicherten einschränkende Vorschriften für den Betrieb einzelner Versicherungszweige erlassen.

Art. 8 Abs. l Bst.f 1 Versicherungseinrichtungen, die eine Bewilligung zum Geschäftsbetrieb erlangen wollen, haben der Aufsichtsbehörde ein Gesuch mit dem Geschäftsplan einzureichen. Dieser muss insbesondere enthalten: f. die in der Schweiz zu verwendenden genehmigungspflichtigen Tarife und übrigen Versicherungsmaterialien ;

Art. 9

Voraussetzungen der Bewilligung

1

Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Versicherungseinrichtung den gesetzlichen Erfordernissen, insbesondere den Artikeln 10-14, genügt und wenn dem genehmigungspflichtigen Teil des Geschäftsplans von der Aufsichtsbehörde zugestimmt werden kann.

2

Der Bundesrat bestimmt, was zum genehmigungspflichtigen Teil des Geschäftsplans gehört.

Art. 13 Abs. 3 3

Der Bundesrat bestimmt, wieweit die Sterbegeldversicherung als Zusatz zu der Unfall-, der Kranken- und der Invaliditätsversicherung betrieben werden darf.

Art. 14 Abs. l 1

Ausländische Versicherungseinrichtungen müssen ausserdem in ihrem Heimatstaat zum Betrieb von Versicherungsgeschäften ermächtigt und dort im Zeit>> BS3651 2 > SR 961.01 41

Schadenversicherungsgesetz

punkt der Gesuchstellung seit mindestens drei Jahren im direkten Geschäft tätig sein. Die dreijährige Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn es sich um ein Unternehmen handelt, das: a. aus der Fusion bestehender Unternehmen hervorgegangen ist oder b. durch ein bestehendes oder mehrere bestehende Unternehmen errichtet worden ist mit dem Zweck, einen bestimmten, von einem dieser Unternehmen vorher betriebenen Versicherungszweig auszuüben.

Art. 19 Änderung des Geschäftsplans Geänderte genehmigungspflichtige Teile des Geschäftsplans (Art. 9) dürfen von den Versicherungseinrichtungen erst verwendet werden, nachdem ihnen die Aufsichtsbehörde zugestimmt hat.

Art. 20 Sachüberschrift und letzter Satz Prüfung der genehmigungspflichtigen Tarife ... Die Artikel 37 Absatz 5 zweiter Satz und 38a Absatz 3 bleiben vorbehalten.

Gliederungstitel vor Art. 37 Siebtes Kapitel: Besondere Bestimmungen für einzelne Versicherungsarten 1. Abschnitt: Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung 2. Abschnitt: Elementarschadenversicherung (neu) Art. 38a 1 Die Versicherungseinrichtungen dürfen für in der Schweiz gelegene Risiken die Feuerversicherung nur abschliessen, wenn sie die Deckung von Elementarschäden in die Feuerversicherung einschliessen.

2 Deckungsumfang und Prämientarif der Elementarschadenversicherung sind für die Versicherungseinrichtungen einheitlich und verbindlich.

3 Die Aufsichtsbehörde prüft aufgrund der von den Versicherungseinrichtungen vorgelegten Tarifberechnungen, ob die sich daraus ergebenden Prämien risikound kostengerecht sind.

4 Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über: a. die Berechnungsgrundlagen der Prämien; b. den Umfang der Elementarschadendeckung und deren Leistungsgrenzen; c. Art und Umfang der von den Versicherungseinrichtungen zu erstellenden Statistiken.

5 Der Bundesrat kann: a. nötigenfalls die Versicherungsbedingungen festsetzen; b. zur Erreichung des Ausgleichs der Schadenbelastung unter den Versicherungseinrichtungen die notwendigen Massnahmen ergreifen, insbesondere 42.

Schadenversicherungsgesetz

den Beitritt in eine von den Versicherungseinrichtungen selbst betriebene privatrechtliche Organisation anordnen.

Art. 39 Abs. 4 Wenn das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement nichts anderes verfügt, gehen die Kautionen nach Bundesgesetz vom 4. Februar 1919') über die Kautionen der ausländischen Versicherungsgesellschaften, die Werte des Sicherungsfonds nach Bundesgesetz vom 25. Juni 19302) über die Sicherstellung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen inländischer Lebensversicherungsgesellschaften sowie das gebundene Vermögen nach dem Schadenversicherungsgesetz vom ...3' auf die übernehmende Versicherungseinrichtung über.

4

Art. 40 Abs. 2 und 4 2 Verzichtet eine Versicherungseinrichtung auf die Bewilligung, so entlässt sie das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement aus der Aufsicht und erstattet geleistete Kautionen zurück, sobald sie alle Pflichten aus dem Aufsichtsrecht erfüllt hat.

4 Kautionen dürfen nur zurückerstattet werden, wenn 'die Versicherungseinrichtung alle in Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 4. Februar 19191) über die Kautionen der Versicherungsgesellschaften genannten Verbindlichkeiten erfüllt hat.

Art. 42 Abs. l Bst. a 1 Der Bundesrat erlässt: a. ergänzende Bestimmungen zu den Artikeln 3 Absatz l, 5 Absatz 3, 6 Absatz l Buchstabe b letzter Satz, 12, 13 Absatz 3, 14 Absatz 3, 15, 24, 31 Absatz 2, 34, 37 Absatz 4, 38a und 44 dieses Gesetzes sowie zum Einschreiten gegen Missstände, welche die Interessen der Versicherten gefährden; Art. 47 Abs. 2 (neu) 1 Die schweizerischen Gerichte haben der Aufsichtsbehörde von allen Zivilurteilen, soweit sie Bestimmungen des Versicherungsvertragsrechts zum Gegenstand haben, eine Kopie unentgeltlich zuzustellen.

Art. 49 Abs. l 1 Versicherungseinrichtungen, welche einer Vorschrift dieses Gesetzes, einer Verordnung, einer aufgrund solcher Vorschriften erlassenen allgemeinen Weisung oder einer unter Hinweis auf die Strafdröhurig dieses Artikels an sie ge- " richteten Einzelverfügung zuwiderhandeln, werden mit Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken bestraft. In geringfügigen Fällen kann anstelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden.

') SR 961.02 > SR 961.03 3 > AS ...

z

43

Schadenversicherungsgesetz

3. Bundesgesetz vom 4. Februar 1919 '> über die Kautionen der Versicherungsgesellschaften

Titel Bundesgesetz über die Kautionen der ausländischen Versicherungsgesellschaften (Kautionsgesetz) Gliederungstitel vor Art. l I. Bestellung der Kaution

Art. l Abs. l und 3 1 Ausländische Versicherungsgesellschaften, die aufgrund des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 23. Juni 19782> zum Betrieb des direkten Geschäftes in der Schweiz ermächtigt sind, haben dem Bundesrat eine Kaution zu bestellen.

3 Auf Versicherungsgesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die in der Schweiz ausschliesslich im direkten Geschäft mit Ausnahme der Lebensversicherung tätig sind, ist dieses Gesetz nicht anwendbar, solange das Abkommen vom 10. Oktober 19893) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung Gültigkeit hat.

Art. 3 Abs. 2 und 3 Bei den Lebensversicherungsgesellschaften soll der Kautionsbetrag dem für den schweizerischen Versicherungsbestand (Art. 2 Abs. l Ziff. 1) jeweilen zurückzustellenden Deckungskapital und einem angemessenen Zuschuss entsprechen.

3 Bei den übrigen Versicherungsgesellschaften soll die Kaution mindestens die Hälfte der jährlich in der Schweiz eingenommenen Prämien betragen. Diese Bestimmung findet auf die Transportversicherung keine Anwendung.

2

Art. 5 Abs. 3 (neu) 3 Die Sammelverwahrung ist bei einer Depotzentralstelle zugelassen, sofern die Interessen der Versicherten gewahrt sind.

') SR 961.02 SR 961.01 > AS ...

2 > 3

44

Schadenversicherungsgesetz

Gliederungstitel vor Art. 6 II. Verwendung der Kaution

Ausschiuss Dritte0rrderungen

Art. 6 Die Kaution unterliegt für andere als die in Artikel 2 bezeichneten Forderungen nicht der Zwangsvollstreckung und kann weder mit Arrest belegt noch gepfändet, noch in ein ausländisches Konkursverfahren einbezogen werden.

Art. 14-17, 22 sowie 23 Aufgehoben 4. Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1930 ') über die Sicherstellung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen inländischer Lebensversicherungsgesellschaften.

3. Register

Art. 7 Die Werte werden dem Fonds überwiesen durch Eintragung in ein von der Gesellschaft nach Weisung des Bundesrates zu erstellendes Register.

Art. 9 Abs. 3 und 4 (neu) 3 Die Deckung des Sollbetrages durch die im Register eingetragenen Werte ist von der Aufsichtsbehörde jährlich wenigstens einmal zu prüfen. Diese kann die Kontrollen auf Stichproben beschränken und bei der Kontrolle auch die Feststellungen interner oder externer Kontrollorgane der Versicherungseinrichtung berücksichtigen.

4 Die Kontrolle des Vorhandenseins fremdverwahrter Werte kann anhand eines von der Hinterlegungsstelle ausgestellten Verzeichnisses erfolgen.

vi. zulässige Schätzung

Art. 12 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über Art, Umfang und BeWertung der zur Bildung des Sicherungsfonds zugelassenen Werte sowie allfälliger zusätzlicher Sicherheiten, falls er für bestimmte Werte die Leistung zusätzlicher Sicherheiten als angezeigt erachtet.

'> SR 961.03

45

Schadenversicherungsgesetz

Art. 13 Abs. l und 2 1 Die Gesellschaft kann für die Verwahrung der Werte des Sicherungsfonds die Form der Eigen- und Fremdverwahrung verwenden. Bei Eigenverwahrung sind die Werte getrennt vom übrigen Vermögen der Gesellschaft zu verwahren.

2 Der Verwahrungsort sowie die Verwahrungsart unterliegen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

4860

46

Bundesbeschluss Entwurf über das Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 14. August 1991 '), beschliesst: Art. l 1

Das Abkommen vom 10. Oktober 19892) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

4860

') BEI 1991 IV l > AS ...

2

47

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

ABKOMMEN ZWISCHEN DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT UND DER EUROPÄISCHEN

WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

BETREFFEND DIE DIREKTVERSICHERUNG MIT AUSNAHME DER LEBENSVERSICHERUNG

48

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

GLIEDERUNG des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

1. Hauptabkommen

Präambel

Erster Abschnitt:

Grundbestimmungen

Art.

1 bis

6

Zweiter Abschnitt:

Zulassungsbedingungen

Art.

Dritter Abschnitt:

Ausübungsbedingungen

Art. 15 bis 26

Vierter Abschnitt:

Entzug der Zulassung

Art. 27 bis 29

Fünfter Abschnitt:

Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden

Art. 30 bis 33

Sechster Abschnitt:

Allgemeine und Schlussbestirnmungen

Art. 34 bis 44

.7 bis 14

Unterzeichnungsformel

49

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

2. Anhang Mr

1 :

Einteilung der unter das Abkommen fallenden Versicherungszweige

3. Anhang Nr. 2:

Bestimmung der nicht unter das Abkommen fallenden Versicherungen, Geschaftsvor-' gange und Unternehmen

4. Anhang Nr. 3:

Aufzahlung der zulassigerr Rechtsformen

5. Anhang Nr. 4:

Sonderbestimmunen fiir bestimmte Mitgliedstaaten der Gemeinschaft

6. Anhang Nr. 5:

Methoden zur Berechnung der Schwankungsriicks tellung fiir den Zweig Kreditversicherung und Voraussetzungen fiir die Befreiung von der Verpflichtung zur Bildung einer Schwankungsriickstellung

7. Protokoll Nr. 1:

Die Solvabilitatsspanne

8. Protokoll Nr. 2:

Der Tatigkeitsplan

9. Protokoll Nr. 3:

Verhaltnis zwischen ECU und Schweizer Franken

10. Protokoll Nr. 4:

Agenturen und Zweigniederlassungen von Unternehmen, die ihren Sitz auBerhalb der Hoheitsgebiete haben, in denen dieses Abkommen anwendbar ist

1 1 . Bnefwechsel Nr.

1:

Grundsatz der Nichtdiskriminierung

12. Bnefwechsel Nr. 2:

Anwendungsbereich der Zulassung

13. Briefwechsel Nr. 3:

Hauptbevollmachtigter

50

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

14. Briefwechsel Nr. 4:

Zuweisung von in unmittelbarem Eigentum von Versicherungsunternehmen befindlichen Grundstücken zum schweizerischen Sicherungsfonds

15. Briefwechsel Nr. 5:

Anlagegrundsätze

16. Briefwechsel Nr. 6:

Schweizerischer Branchenkatalog

17. Briefwechsel Nr. 7:

Gesellschaftskapital von Versicherungsunternehmen

18. Briefwechsel

Übergangsregelung für die Belstandsleistung

Nr. 8:

19. Briefwechsel Nr. 9:

Übergangsregelung für die in Paragraph 2.1 des .Protokolls Nr. 2 genannten Großrisiken

20. Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien betreffend den Zeitraum zwischen der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten des Abkommens

21. Schlußakte

51

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

P R Ä A M B E L

DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT einerseits,

DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT andererseits,

IN ERWÄGUNG der zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz bestehenden engen Beziehungen,

IN DEM WUNSCHE, anläßlich der Errichtung eines vereinheitlichten Versicherungsmarktes innerhalb der Gemeinschaft die in diesem Bereich zwischen den beiden Vertragsparteien bestehenden Wirtschaftsbeziehungen zu festigen und unter Wahrung gerechter Wettbewerbsbedingungen die harmonische Entwicklung dieser Beziehungen zu fördern, wobei der Schutz der Versicherten zu gewährleisten ist,

ENTSCHLOSSEN, zu diesem Zwecke die Hemmnisse für die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung, mit Ausnahme der Lebensversicherung, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und der Nichtdiskriminierung sowie unter Sicherstellung der für die Ausübung der Versicherungsaufsicht erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen zu beseitigen und damit zwischen den beiden Vertragsparteien die Niederlassungsfreiheit auf diesem Gebiet herzustellen,

UNTER BETONUNG der Tatsache, daß dies in keiner Weise ihre Gesetzgebungsbefugnis innerhalb der vom Völkerrecht vorgegebenen Grenzen beeinträchtigt,

IN DEM BEMÜHEN, alles zu unternehmen, damit sich ihre innerstaatlichen Rechtsordnungen in diesem Bereich auf untereinander vereinbare Weise entwickeln.

52

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

IN DER FESTSTELLUNG, daß es im Interesse ihrer Volkswirtschaften liegt, auf diese Weise ihre Beziehungen

in einem Bereich zu entwickeln und zu vertiefen,

der bisher nicht Gegenstand einer vertraglichen Regelung gewesen ist und damit einen Beitrag zur Koordinierung des Wirtschaftsrechts zwischen beiden Vertragsparteien zu leisten,

ERKLÄREN SICH BEREIT, unter Berücksichtigung aller Beurteilungselemente und insbesondere

der Entwicklung des Versicherungsrechts in der Gemeinschaft die

Möglichkeit des Abschlusses weiterer Abkommen im Bereich der Privatversicherung zu prüfen,

SIND ÜBEREINGEKOMMEN, in der Verfolgung dieser Ziele das vorliegende Abkommen zu schließen, und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT:

Herr Jean-Pascal DELAMURAZ, Bundespräsident der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Vorsteher des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes,

Herr Franz BLANKART, Staatssekretär, Direktor des Bundesamtes für AussenwirtSchaft ;

DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT :

Frau Edith CRESSON, Ministerin für europäische Angelegenheiten, Amtierender Präsident des Rates der Europäischen Gemeinschaften;

Sir Léon BRITTAN, Vizepräsident der Kommission der Europäischen Gemeinschaften;

DIE nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten wie folgt übereingekommen sind:

53

Direktversicherung mil Ausnahme der Lebensversicherung

Erster Abschnitt

Grundbestimmungen

ARTIKEL 1

Ziel des Abkommens

Das vorliegende Abkommen soil auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Bedingungen regeln, die erforderlich und hinreichend sind, urn Agenturen und Zweigniederlassungen von Unternehmen, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei haben und sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei niederlassen wollen oder dort bereits niedergelassen sind. die Aufnahme Oder Ausubung der selbstandigen Tatigkeit der Direktversicherung, mit Ausnahme der Lebensversicherung, zu ermogllchen.

ARTIKEL 2

Sachlicher Geltungsbereich

Die unter dieses Abkommen fallenden Versicherungszweige sind im Anhang Nr. 1 bezeichnet.

ARTIKEL 3

Ausnahmen vom sachlichen Geltungsbereich

Die Versipherungen, Geschaftsvorgange und Unternehmen, die nicht unter dieses Abkommen fallen, sind im Anhang Nr. 2 aufgefiihrt.

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Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

ARTIKEL 4.

Anwendung des innerstaatlichen Rechts

Das innerstaatliche Recht der Vertragsparteien wird angewandt auf:

- Punkte, die nicht unter dieses Abkommen fallen, sowie

- Fragen, die zu den unter dieses Abkommen -fallenden Punkten gehören, sofern sie von diesem Abkommen nicht geregelt werden.

ARTIKEL 5

Grundsatz der Nichtdiskriminierung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Bestimmungen dieses Abkommens nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung in Kraft zu setzen und anzuwenden.

ARTIKEL 6

Aufsichtsbehörde

Aufsichtsbehörde im Sinne des vorliegenden Abkommens ist, soweit es sich um die Gemeinschaft handelt, die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz des Unternehmens befindet oder in dessen Hoheitsgebiet eine Agentur oder Zweigniederlassung die Tätigkeit der Direktversicherung aufnimmt oder ausübt.

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Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

Zweiter.Abschnitt

Zulassungsbedingungen

ARTIKEL 7

Zulassungspflicht

7.1 Jede Vertragspartei macht die Aufnahme der Direktversicherungstätigkelt in ihrem Hoheitsgebiet durch ein Unternehmen, das dort seinen Sitz begründet, von einer Zulassung durch die Aufsichtsbehörde abhängig.

7.2 Ebenso macht jede Vertragspartei die Eröffnung einer Agentur oder Zweigniederlassung eines Unternehmens, dessen Sitz sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei befindet, in ihrem Hoheitsgebiet von einer Zulassung

durch die Aufsichtsbehörde abhängig.

7.3 Ferner macht sie die Eröffnung einer Agentur oder Zweigniederlassung

eines

Unternehmens, dessen Sitz sich außerhalb der Hoheitsgebiete befindet, auf die dieses Abkommen gemäß seinem Artikel 43 anwendbar ist, in ihrem Hoheitsgebiet von einer Zulassung durch die Aufsichtsbehörde abhängig.

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Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

· ARTIKEL 8

Geltungsbereich der Zulassung

8.1 Die Zulassung gilt für die Deckung der Risiken im gesamten Hoheitsgebiet, auf das sich die Zuständigkeit der die Zulassung erteilenden Aufsichtsbehörde erstreckt, es sei denn, daß der Antragsteller di-e Zulassung nur für einen Teil dieses Hoheitsgebietes beantragt und das .anwendbare Recht dies gestattet.

8.2 Ein Risiko ist in dem Hoheitsgebiet belegen, auf das sich die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde erstreckt :

- bei der Versicherung entweder von Gebäuden oder von Gebäuden und den darin befindlichen Sachen, sofern diese durch die gleiche Versicherungspolice gedeckt ist, wenn die Gegenstände in diesem Hoheitsgebiet belegen sind,

- bei der Versicherung aller Arten von Fahrzeugen, wenn das Fahrzeug in diesem Hoheitsgebiet

zugelassen ist,

- bei einem höchstens viermonatigen Vertrag zur Versicherung von Reise- und Ferienrisiken, ungeachtet des betreffenden Zweigs. wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag in diesem Hoheitsgebiet geschlossen hat.

57

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

- in alien Fallen, die nicht ausdrucklich unter den vorstehenden Gedankenstrichen bezelchnet sind, wenn der Versicherungsnehmer seinen gewohnlichen Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet hat, Oder, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person 1st, sofern sich die Niederlassung dieser juristischen Person, auf die sich der Vertrag bezieht, in diesem Hoheitsgebiet befindet.

8.3 Die Zulassung wird fur jeden Versicherungszweig gesondert erteilt. Sie bezieht sich jeweils auf den ganzen Zweig, es sei denn, daB der Antragsteller nur einen Teil derjenigen Risiken zu decken beabsichtigt, die nach Buchstabe A des Anhangs Nr. 1 zu diesem Versicherungszweig gehbren.

Jedoch:

- kann die Aufsichtsbehorde die Zulassung fur mehrere Versicherungszweige unter der in Buchstabe B des Anhangs Nr. 1 genannten zusammenfassenden Bezeichnungerteilen;

- umfaBt die fur einen Oder mehrere Zweige erteilte Zulassung auch die Deckung zusatzlicher Risiken in einem anderen Zweig, wenn ,die gemaB Buchstabe-C des Anhangs Nr. 1 vorgesehenen Bedingungen erfiillt sind.

ARTIKEL 9

Rechtsform

Der Anhang Nr. 3 enthalt eine Aufzahlung der Rechtsformen, die ein Unternehmen, dessen Sitz sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei befindet, annehmen kann.

58

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

ARTIKEL 10

Bedingungen für die Zulassung

10.1 Jede Vertragspartei verlangt, daß ein Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, welches um Genehmigung zur Errichtung einer Agentur oder Zweigniederlassung

in ihrem Hoheitsgebiet nachsucht,

folgende Bedingungen erfüllt :

a) Vorlage seiner Satzung und der Liste der Mitglieder seiner Verwaltungsorgane .

b) Vorlage einer Bescheinigung

der Aufsichtsbehörde der Vertragspartei, in

deren Hoheitsgebiet sich der Unternehmenssitz befindet, durch die bestätigt wird.

·

- daß das nachsuchende Unternehmen eine der in Anhang Nr. 3 genannten Rechtsformen angenommen hat;

- daß dieses Unternehmen seinen Gesellschafts zweck auf die Versicherungstätigkeit und die sich daraus unmittelbar ergebenden Geschäfte unter Ausschluß aller sonstigen Handelsgeschäfte beschrankt;

- welche Versicherungszweige das Unternehmen zu betreiben befugt ist;

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Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

- daß es über den in Paragraph 3,2 des Protokolls Nr. l vorgesehenen Mindestgarantiefonds oder, falls der nach Paragraph 2.2 des gleichen Protokolls berechnete Mindestbetrag der Solvabilitätsspanne höher als der Mindestgarantiefonds ist, über den Mindestbetrag -der Solvabilitätsspanne verfügt ;

- welche Risiken, tatsächlich gedeckt sind;

- daß die in Artikel 1 Buchstab.e f des Protokolls Nr. 2 genannten ,

finanziellen Mittel vorhanden sind.

c) Vorlage eines Tätigkeitsplans gemäß Protokoll Nr. 2, dem die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung des Unternehmens für jedes der drei letzten Geschäftsjahre beizufügen sind.

Besteht das Unternehmen jedoch weniger als drei Geschäftsjahre, so muß es diese nur für die abgeschlossenen Geschäftsjahre vorlegen, wenn es sich handelt :

- um die Errichtung eines neuen Unternehmens als Ergebnis einer Fusion bestehender Unternehmen oder

- um die Errichtung eines neuen Unternehmens durch ein bestehendes oder mehrere bestehende Unternehmen mit dem Zweck, einen bestimmten, von einem dieser Unternehmen vorher betriebenen Versicherungszweig auszuüben.

60

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

d} Benennung eines Hauptbevollmächtigten, ständigen Aufenthaltsort

der seinen Wohnsitz und

in jenem Hoheitsgebiet hat, auf das sich die

Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde der betreffenden Vertragspartei erstreckt, und der mit ausreichender Vollmacht versehen ist, um das Unternehmen Dritten gegenüber zu verpflichten und es bei Verwaltungsbehörden und vor den Gerichten dieser Vertragspartei zu vertreten.

Wenn nach dem Recht einer Vertragspartei der Hauptbevollmächtigte eine juristische Person sein kann, muß diese ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei

haben und ihrerseits zu ihrer Vertretung eine

natürliche Person benennen, welche die vorstehenden Bedingungen erfüllt.

.

,

10.2 Das vorliegende Abkommen steht dem nicht entgegen, daß die Vertragsparteien Vorschriften

anwenden, die für alle Versicherungsunternehmen

bei

der Zulassung eine Genehmigung der Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen , der Tarife sowie aller anderen zur ordnungsgemäßen Ausübung der Aufsicht erforderlichen Dokumente vorschreiben.

In bezug auf die von Paragraph 2.1 des Protokolls Nr. 2 erfaßten Risiken sehen die Vertragsparteien jedoch keine Bestimmung vor, in denen eine Genehmigung oder systematische Übermittlung der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen, der Tarife sowie der Formblätter und sonstigen Druckwerke, die das Unternehmen

im Verkehr mit den Versicherungsnehmern zu

verwenden beabsichtigt, verlangt wird. Um die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend diese Risiken zu überwachen, können sie nurdie nichtsystematische Übermittlung dieser Bedingungen und sonstigen Dokumente verlangen, ohne daß dies für die Unternehmen

eine Voraussetzung

für die Ausübung ihrer Tätigkeit darstellen darf.

6l

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

Im Sinne dieses Abkommens umfassen die allgemeinen und die besonderen Versicherungsbedingungen nicht die spezifischen Bedingungen, mit denen im Einzelfall die besonderenUmstände des zu versichernden Risikos abgedeckt werden sollen.

Dieses Abkommen steht auch dem nicht entgegen, daß die Vertragsparteien für die Unternehmen, welche die Zulassung für den im Anhang Nr. l unter Buchstabe A Nr. 18 bezeichneten Zweig beantragen, eine Überwachung der direkt oder indirekt vorhandenen Mittel an Personal und Material vorsehen, und zwar einschließlich der Befähigung der Ärzteteams und der Qualität der Ausrüstung, über die diese Unternehmen verfügen, um ihren unter diesen Zweig fai lenden Verpflichtungen nachzukommen.

ARTIKEL 1 l

Erteilung der Zulassung

1 1 . 1 Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die Zulassung zu erteilen, falls die inArtikel 10 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind und die sonstigen Vorschriften, denen die Unternehmen mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet unterliegen, eingehalten werden.

1 1 . 2 Die Vertragsparteien

machen die Zulassung weder von der Hinterlegung einer

Sicherheit noch von der Stellung einer Kaution abhängig.

1 1 . 3 Die Vertragsparteien verpflichten sich ferner, daß die Erteilung der Zulassung nicht von einer Prüfung der Marktbedürfnisse abhängig gemacht werden kann.

62

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

11.4 Der benannte Hauptbevollmächtigte kann von der Aufsichtsbehörde nur aus Gründen, die seine Ehrbarkeit oder-seine fachliche Eignung betreffen, abgelehnt werden.

ARTIKEL 12

Ausdehnung des Geltungsbereichs der Zulassung

12.1 Jede Vertragspartei macht die Ausdehnung einer nach den Bestimmungen der Artikel 7 und 8 bereits zugelassenen Tätigkeit von einer neuen Zulassung abhängig.

12.2 Will eine Agentur oder Zweigniederlassung ihre Geschäftstätigkeit auf andere Versicherungszweige oder unter Inanspruchnahme des Paragraphen 8 l ausdehnen, so verlangt jede Vertragspartei, daB der Antragsteller einen Tätigkeitsplan gemäß Protokoll Nr. 2 sowie die in Paragraph 10.1 Buchstabe b genannte Bescheinigung vorlegt.

ARTIKEL 13

Zulässungsverfahren

1 3 . 1 Der Antrag auf Zulassung muß bei der Aufsichtsbehörde durch das Unter nehmen, dessen Sitz sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei befindet, eingereicht werden.

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Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

1 3 . 2 Der Tatigkeitsplan gemäß Protokoll Nr. 2 wird von der für die Erteilung der Zulassung zuständigen Aufsichtsbehörde mit einer gutachtlichen Äußerung an die Aufsichtsbehörde der Vertragspartei weitergeleitet, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz des Unternehmens befindet.

Letztere teilt der erstgenannten Behörde ihre Stellungnahme innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Unterlagen mit. Hat sich die Behörde bis zum Ablauf dieser Frist nicht geäußert, so wird ihre positive Stellungnahme unterstel11.

13.3 Die Aufsichtsbehörde, bei der die Zulassung beantragt worden ist, teilt dem antragstellenden Unternehmen ihre Entscheidung spätestens nach Ablauf einer Sechsmonatsfrist nach Eingang des Zulassungsantrags mit.

ARTIKEL 14

Ablehnung des Zulassungsantrags

1 4 . i Jede ablehnende Entscheidung ist zu begründen und dem betroffenenUnternehmen bekanntzugeben.

14.2 Jede Vertragspartei sieht einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen jegliche ablehnende Entscheidung vor. Ebenso ist ein gerichtlicher Rechtsbehelf für den Fall vorgesehen, daß die Aufsichtsbehörde über den Zulassungsantrag innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Zulassungsantrags noch nicht entschieden hat.

64

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

Dritter Abschnitt

Ausübungsbedingungen

ARTIKEL 15

.

.

Anlage der Aktivwerte

Die Vertragsparteien erlassen keinerlei Vorschriften über die Anlage der Aktivwerte, soweit diese nicht zur Bedeckung der in den Artikeln 19 bis 23 behandelten technischen Reserven dienen. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Paragraphen

18.2 sowie der Artikel 20. 21 und 23 und der Paragraphen 29.2 und

29.3 sehen die Vertragsparteien davon ab, die freie Verfügung über die beweglichen und nicht beweglichen Vermögenswert.e der Unternehmen zu beschränken.

ARTIKEL 16

Bildung der Solvabilitätsspanne

16.l Jede Vertragspartei verpflichtet die Unternehmen mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet, eine mit Rücksicht auf den Gesamtumfang ihrer Geschäftstätigkeit ausreichende Solvabilitätsspanne zu bilden.

16.2 Das Protokoll Nr. 1 enthält die Bestimmung dieser Solvabilitätsspanne, die Modalitäten ihrer Berechnung und Bedeckung sowie die Festsetzung des Mindestgarantiefonds.

3 Bundesblatt 143.Jahrgang. Bd. IV

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Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

ARTIKEL 17

Solvabilitätsprüfung

17.1 Die Aufsichtsbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, muß die Solvabilität dieses Unternehmens für den gesamten Bereich seiner Geschäftstätigkeit prüfen.

17.2 Die Aufsichtsbehörde der anderen Vertragspartei ist gehalten, ihr alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, damit sie diese Prüfung vornehmen kann, wenn sie dem betreffenden Unternehmen die Zulassung zur Errichtung einer Agentur oder Zweigniederlassung erteilt hat.

17.3 Jede Vertragspartei verpflichtet die Unternehmen mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet, jährlich hinsichtlich all ihrer Geschäfte über ihre wirtschaftliche Lage und ihre Solvabilität und, was die Deckung der im Anhang Nr. l unter Buchstabe A Nr. 18 bezeichneten Risiken angeht, über die sonstigen M i t t e l , über die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen verfügen, zu berichten, sofern ihre Rechtsvorschriften eine solche Konirolle vorsehen.

66

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

ARTIKEL f8

Wiederherstellung gesunder

Finanzverhältnisse

18.1 Von einem Unternehmen, dessen Solvabilitätsspanne nicht mehr den in .Paragraph 2.2 des Protokolls Nr. 1 vorgesehenen Mindestbetrag erreicht, fordert die Aufsichtsbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet es seinen Sitz hat, einen Plan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse, der ihr zur Genehmigung vorzulegen ist.

18.2 Für den Fall, daß die Solvabilitätsspanne nicht mehr den in Artikel 3 des Protokolls Nr. 1 bestimmten Garantiefonds erreicht, verlangt die Aufsichtsbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, von diesem einen kurzfristigen Finanzierungsplan.

der ihr zur Genehmigung vorzulegen ist.

Sie kann außerdem die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Unternehmens einschränken oder untersagen. Davon unterrichtet sie die Aufsichtsbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Unternehmen über zugelassene Agenturen oder Zweigniederlassungen verfug:

Diese

Behörde trifft auf ihren Antrag die gleichen Maßnahmen.

In dem in diesem Paragraphen beschriebenen Fa11 kann die Aufsichtsbehörde ferner alle Maßnahmen treffen, die geeignet sind, die Interessen der Versicherten zu wahren.

67

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

ARTIKEL 19

Bildung von technischen'Reserven

1 9 . 1 Jede Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet ein Unternehmen

seine

Tätigkeit ausübt, verpflichtet dieses, ausreichende technische Reserven zu bilden.

:

19.2 Die Höhe dieser Reserven richtet sich nach den Vorschriften der.jeweiligen Vertragsparteien; falls derartige Vorschriften nicht bestehen, ist die für die jeweilige Vertragspartei geltende Praxis maßgebend.

19.3 Außerdem verpflichtet jede Vertragspartei die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Unternehmen, welche Risiken absichern, die unter Buchstabe A Ziffer 14 des Anhangs Nr. 1 fallen (Kreditversicherung); eine Schwankungsrückstellung

zu bilden, die zum Ausgleich eines im Geschäfts-

jahr auftretenden technischen Verlustes oder einer im Geschäftsjahr auftretenden überdurchschnittlichen hohen Schadenquote 1 in'diesem Versicherungszweig bestimmt ist.

Anhang Nr. 5 enthält die Methoden zur Berechnung der Schwankungsrückstellung und nennt die Voraussetzungen

für eine Befreiung von der

Verpflichtung zur Bildung einer Schwankungsrückstellung.

Die Schwankungsrückstellung ist gemäß den von jeder Vertragspartei festgelegten Regeln nach einer der vier als gleichwertig

angesehenen

Methoden gemäß dem Anhang Nr. 5 zu berechnen. Die Schwankungsrückstellung wird bis zur Höhe der nach den dort genannten Methoden berechneten nicht auf die Solvabilitätsspanne angerechnet.

68

Beträge

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

Die Unternehmen müssen den Aufsichtsbehörden Zugang zu Buchungsaufstellungen gewähren, in denen sowohl die technischen Ergebnisse als auch die technischen Reserven im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit ausgewiesen werden.

ARTIKEL 20

,· .

-

Kongruenz und Belegenhei't der Bedeckung ·

der technischen Reserven

20.1 Die technischen Reserven müssen durch Aktivwerte bedecktwerden, die ·gleichwertig, kongruent und in dem Hoheitsgebiet belegen sind, das der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde der jeweiligen Vertragspartei unterliegt. Lockerungen der Vorschriften über Kongruenz und Belegenheit der Aktivwerte können jedoch von jeder Vertragspartei zugelassen werden.

20.2·Unter "Kongruenz" ist die Bedeckung von Verpflichtungen, deren Erfüllung in einer bestimmten Währung gefordert werden kann, durch Aktiva zu verstehen, deren Wert in der gleichen Währung veranschlagt ist oder die in dieser Währung realisierbar sind.

20.3 Unter "Belegenheit der Aktiva" ist das Vorhandensein beweglicher oder nicht beweglicher Aktiva in dem unter die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde der betreffenden Vertragspartei fallenden Hoheitsgebiet zu verstehen, und zwar ohne Hinterlegungszwang für die beweglichen A k t i v a und ohne daß für die nicht beweglichen Aktiva restriktive Maßnahmen, wie beispielsweise die Eintragung von Hypotheken, vorgeschrieben werden.

Aktivwerte, die in Ansprüchen bestehen, gelten als in dem unter die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde der Vertragspartei fai lenden Hoheit sgebiet belegen, in dem sie realisierbar sind.

69

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

Vorbehaltlich dieser Bestimmungen unterliegen die näheren Einzelheiten der Belegenheit den geltenden Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei.

ARTIKEL 21

Vorschriften über die Bedeckung der technischen Reserven

2 1 . 1 In den geltenden Vorschriften der einzelnen Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet ein Unternehmen seine Tätigkeit ausübt, wird die Art der Aktivwerte festgelegt und gegebenenfalls bestimmt, in welchem Umfang diese zur Bedeckung der technischen Reserven zugelassen werden können;

ferner

werden dort die Regeln für die Bewertung dieser Aktivwerte festgelegt.

21.2 Unter "Art der Aktivwerte" sind die verschiedenen Kategorien beweglicher und unbeweglicher Vermögenswerte sowie ihre spezifischen Unterscheidungen - beispielsweise

in bezug auf den Schuldner, auf den ein zur

Bedeckung der technischen Reserven gehörender Anspruch zurückgeht - zu verstehen.

21.3 Gestattet eine Vertragspartei die Bedeckung der technischen Reserven durch Forderungen gegen Rückversicherer, so legt sie den hierfür zugelassenen Prozentsatz fest oder veranlaßt' seine Festsetzung. Sie darf in diesem Fall abweichend von Paragraph 20.1 die Belegenheit dieser Forderungen nicht verlangen.

70

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

ARTIKEL 22

Bilanz

Die Aufsichtsbehörde

der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Unternehmen

seinen Sitz hat, achtet darauf, daß die Bilanz dieses Unternehmens Aktivwerie zur Bedeckung der technischen Reserven ausweist, die den Verpflichtungen entsprechen, die in sämtlichen Ländern, in denen das betreffende

Unternehmen

seine Tätigkeit ausübt, eingegangen worden sind.

ARTIKEL 23

Nichtbeachtung der Vorschriften über die technischen Reserven

Kommt eine Agentur oder Zweigniederlassung den Bestimmungen der Artikel 19 bis 21 nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet diese Agentur oder Zweigniederlassung Benachrichtigung

ihre Tätigkeit ausübt, nach

der Aufsichtsbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheits-

gebiet ,sich der Sitz des Unternehmens befindet, die freie Verfügung über die in ihrem Hoheitsgebiet belegenen Vermögenswerte untersagen.

Die Aufsichtsbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die betreffende Agentur oder Zweigniederlassung ihre Tätigkeit ausübt, kann außerdem a l l e Maßnahmen treffen, die geeignet sind, die Interessen der Versicherten zu wahren.

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Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

ARTIKEL 24

Übertragung des

Versicherungsbestandes

24.1 Die Aufsichtsbehörde ermächtigt unter den in den Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei vorgesehenen Bedingungen die in dem unter ihre Zuständigkeit fallenden Hoheitsgebiet niedergelassenen Unternehmen, Bestand an Verträgen ganz oder teilweise an ein übernehmendes

ihren

Unternehmen

zu übertragen, das im gleichen Hoheitsgebiet wie das übertragende Unternehmen niedergelassen ist. sofern die Aufsichtsbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das übernehmende Unternehmen niedergelassen ist, diesem bescheinigt, daß es unter Berücksichtigung der Übertragung die nötige Solvabilitätsspanne besitzt.

24.2 Die nach Paragraph 24.1 genehmigte Übertragung wird bei der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet

das übertragende und das übernehmende

Unternehmen-niedergelassen sind, unter den von den Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei vorgesehenen Bedingungen veröffentlicht. Sie gilt gegenüber den'betroffenen Versicherungsnehmern sowie gegenüber allen anderen Personen, die Rechte oder Pflichten aus 'den übertragenen Verträgen haben, uneingeschränkt. Dieser Paragraph berührt jedoch nicht die Möglichkeit, daß bei den einzelnen Vertragsparteien Bestimmungen vorsehen, daß .die Versicherungsnehmer den Vertrag binnen einer bestimmten Frist nach der Übertragung kündigen können.

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Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

ARTIKEL 25

Genehmigung der Versicherungsbedingungen und Tarife

251 1 Das vorliegende Abkommen steht dem nicht entgegen, daß die Vertragsparteien Vorschriften anwenden, 'die für alle Versicherungsunternehmen und Versicherungszweige bei der Ausübung ihrer Tätigkeit eine Genehmigung der Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen, der Tarife sowie aller anderen zur ordnungsgemäßen Ausübung der Aufsicht erforderlichen Unterlagen vorschreiben.

'

,

Im Falle der in Paragraph 2.1 des Protokolls Nr. 2 genannten Risiken sehen die Vertragsparteien jedoch keine Bestimmungen vor, die die Genehmigung oder die systematische Mitteilung der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen, der -Tarife sowie der Formblätter und sonstiger.

Druckwerke, die das betreffende Unternehmen im Verkehr mit den Versicherungsnehmern verwenden will, vorschreiben. Zur Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Rechts- und Verwa11ungsVorschriften können sie lediglich die nichtsystematische Mitteilung der genannten Bedingungen und sonstigen Dokumente vorschreiben.

Für -die gleichen Risiken können dieVertragsparteien die vorherige Mitteilung oder die Genehmigung der vorgeschlagenen Tariferhöhungen lediglich im Rahmen eines allgemeinen Preisk'ontrol Isystems beibehalter.

oder einführen.

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Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

25.2 Dieses Abkommen steht ferner dem nicht entgegen, daß die Vertragsparteien für die Unternehmen, welche die Zulassung für den in Anhang Nr. l unter Buchstabe A Nr. 18 bezeichneten Zweig beantragen oder erhalten haben, eine Überwachung der direkt oder indirekt vorhandenen Mittel an1 Personal und Material vorsehen, und zwar einschließlich der Befähigung der Ärzteteams und der Qualität der Ausrüstung, über die diese Unternehmen verfügen, um ihren unter diesen Zweig fallenden Verpflichtungen nachzukommen.

25.3 Im Sinne dieses Abkommens umfassen die -allgemeinen und die besonderen Versicherungsbedingungen nicht die spezifischen Bedingungen, mit denen im Einzelfall die besonderen Umstände des zu versichernden Risikos abgedeckt werden sollen.

ARTIKEL 26

Dokumentation ,

Die Vertragspartelen verlangen von den Unternehmen, die ihre Tatigkeit in ihrem Hoheitsgebiet ausüben, daß sie jene Unterlagen vorlegen, die zur Ausübung der Aufsicht erforderlich sind; das gleiche gilt für statistische Unterlagen. Vas die Deckung der im Anhang Nr. l unter Buchstabe A Nr. 16 bezeichneten

Risiken

angeht, so verlangen die Vertragsparteien. daß die Unternehmen die Mittel angeben, über die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen verfügen, sofern ihre Rechtsvcrschnften eine solche Kontrolle vorsehen.

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Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

VierterAbschnitt

Entzug der Zulassung

ARTIKEL 27

Voraussetzungen für den Entzug ,

Die Aufsichtsbehörde einer Vertragspartei kann einem Unternehmen, das seinen Sitz im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hat, die ihm erteilte Zulassung für die Errichtung einer Agentur oder Zweigniederlassung entziehen, wenn diese Agentur oder Zweigniederlassung

a) die Zulassungsbedingungen nicht mehr erfüllt oder

b) in schwerwiegender Veise die Verpflichtungen verletzt, die ihr nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften insbesondere hinsichtlich der Bildung der technischen Reserven obliegen.

ARTIKEL 28

Entzugsverfahren

28.1 Vor Entzug der Zulassung konsultiert die zuständige Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Unternehmen seinen Sitz hat.

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Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

Gelangt sie zu der Auffassung, daß die in Artikel 27 genannte Agentur oder Zweigniederlassung vor Abschluß der Konsultation ihre Tätigkeit vorübergehend einzustellen hat. so bringt sie dies unverzüglich der vorgenannten Aufsichtsbehörde zur Kenntnis.

28.2 Jede Entscheidung über einen Entzug der Zulassung oder eine vorübergehende Einstellung der Tätigkeit ist zu begründen und dem betreffenden Unternehmen bekanntzugeben.

28.3 Jede Vertragspartei sieht einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine solche Entscheidung vor.

ARTIKEL 29 '

Entzug der für den Sitz eines Unternehmens erteilten

Zulassung

29.1 Entzieht die Aufsichtsbehörde der Vertragspartei; in deren Hoheitsgebiet ein unternehmen seinen Sitz hat, die ihm erteilte Zulassung, so unterrichtet sie hiervon die Aufsichtsbehörde der anderen Vertragspartei, wenn diese ihm eine Zulassung für die Errichtung einer Agentur oder Zweigniederlassung erteilt hat. Die letztgenannte Aufsichtsbehörde muß ihre Zulassung ebenfalls entziehen.

29.2 In dem in Paragraph 29.1 genannten Falle ergreift die Aufsichtsbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde der anderen Vertragspartei alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Interessen der Versicherten zu wahren, und beschränkt insbesondere die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Unternehmens, wenn diese Maßnahme nicht schon in Anwendung des Paragraphen

76

18.2 und Artikel 23 ergriffen wurde.

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

29.3 Die Paragraphen 29.1 und gegebenenfalls 29.2 können auch dann angewandt werden, wenn das Unternehmen von sich' aus auf die ihm erteilte Zulassung verzichtet.

Fünfter Abschnitt

Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden

ARTIKEL 30

Bedingungen

für die Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um ihren Aufsichtsbehörden eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung

dieses Abkommens zu

ermöglichen.

ARTIKEL 31

.

·

.

Ziele der Zusammenarbeit

3 1 . 1 Die Aufsichtsbehörden der Vertragsparteien arbeiten bei der Überwachung der Einhaltung der finanziellen Garantien, die von den Unternehmen in den -Artikeln "l6 s'owie 19 bis 21 gefordert werden, undinsbesondere bei der 1

Durchführung der in den Artikeln 18 und 23 vorgesehenen

Maßnahmen

zusammen.

77

Direktversicherung mit Ausnahme der, Lebensversicherung

3 1 . 2 Soweit die betreffenden Unternehmen befugt sind, die inAnhang Nr. 1 unter "'Buchstabe A Nr. 18 bezeichneten Risiken zu decken, arbeiten sie ebenfalls - zusammen, um die Mittel zu kontrollieren, über die diese Unternehmen zur pflichtgemäßen Erbringung der Beistandsleistungen verfügen, sofern ihre Rechtsvorschriften eine Kontrolle vorsehen.

ARTIKEL 32

Informationsaustausch

Die genannten Aufsichtsbehörden übermitteln einander alle Unterlagen und Auskünfte, die für die Ausübung der Aufsicht zweckdienlich sind.

- ARTIKEL 33

Geheimhaltungspfl icht

3 3 . 1 Die Bestimmungen der Artikel 30 bis 32 dürfen keinesfalls in dem Sinne ausgelegt werden, daß sie eine der Aufsichtsbehörden zur Übermittlung von Auskünften verpflichten, die ein Geschäftsgeheimnis des betreffenden Unternehmens offenlegten oder deren Mitteilung gegen die öffentliche Ordnung verstieße.

33.2 Die Geheimhaltungsvorschriften, denen die Aufsichtsbehörden der Vertragsparteien unterllegen, dürfen jedoch die in diesem Abkommen vorgesehene Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung dieser Behörden nicht · behindern.

33.3 Die ausgetauschten Informationen dürfen von diesen Behörden nur zur Erfullung ihrer Aufs ichtsaufgäbe verwendet werden.

78

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung1

Sechster Abschnitt

AI lgerne ine und Schlussbestimmungen

ARTIKEL 34

Sonderbestimmungen und Drittlandunternehmen

34.1 Der Anhang Nr. 4 enthält Sonderbestimmungen für bestimmte Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.

34.2 Das Protokoll Nr. 4 enthält die Vorschriften für Agenturen und Zweigniederlassungen von Unternehmen, deren Sitz sich :auß.erhalb der Hoheits- · gebiete befindet, auf die das vorliegende Abkommen gemäß seinem A r t i k e l 43 anwendbar ist.

Artikel 35

Integrierende Bestandteile des Abkommens

Die diesem Abkommen beigefügten Anhänge, Protokolle und Briefwechsel sind integrierende Bestandteile des Abkommens.

ARTIKEL 36

Verstöße gegen Verpflichtungen aus diesem Abkommen

36.l Die Vertragsparteien enthalten sich jeder Maßnahme, die geeignet I S T , die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu gefährden.

79

Direktveriicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

36.2 Sie treffen alle allgemeinen und besonderen Maßnahmen, die geeignet sind, ,

die Erfüllung der sich.aus diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen sicherzustellen.

Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere Vertragspartei eine sich aus diesem Abkommen ergebende Verpflichtung nicht erfüllt hat, so ist das in Paragraph 37.2 vorgesehene Verfahren anwendbar.

ARTIKEL 37

.

Gemischter Ausschuß

37.1 Es wird ein Gemischter Ausschuß aus Vert retern-der Schweiz und Vertretern der Gemeinschaft eingesetzt, der mit der Verwaltung des Abkommens beauftragt ist, für dessen ordnungsgemäße Erfüllung sorgt und in den im Abkommen vorgesehenen Fällen Entscheidungen zu treffen hat. Der Ausschuß äußert sich in gemeinsamem Einvernehmen.

37.2

Zur reibungslosen Durchführung des Abkommens tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und führen auf Antrag einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuß Konsultationen durch. Für die Ausübung der im fünften Abschnitt vorgesehenen Kontrolle ist der Gemischte Ausschuß nicht zuständig, ·

37.3

37.4

Der Gemischte Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Vorsitz im Gemischten Ausschuß wird nach Maßgabe der Geschäftsordnung von den beiden Vertragsparteien abwechselnd wahrgenommen. Der Gemischte Ausschuß wird von seinem Vorsitzenden auf Antrag einer Vertragspartei und nach Massgabe seiner Geschäftsordnung zu einer Sitzung einberufen, so oft dies erforderlich ist.

80

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

Der Gemischte Ausschuß kann beschließen, Arbeitsgruppen einzusetzen, d i t ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen können.

ARTIKEL 38

;

Beilegung von Streitigkeiten

38.1 Kommt es zwischen den Vertragsparteien .zu einer Streitigkeit über die Funktionsweise dieses Abkommens, insbesondere über seine Auslegung oder Durchführung,

und läßt sich diese Streitigkeit weder durch die im fünften

Abschnitt vorgesehene Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden noch durch den Gemischten Ausschuß gemäß Artikel 37 beilegen, so konsultieren sich die Vertragsparteien auf diplomatischem

Wege.

38.2 Konnte die Streitigkeit mit Hilfe des in Paragraph 38.1 vorgesehenen Verfahrens nicht beigelegt werden, so wird sie auf Antrag der einen oder der anderen der beiden Vertragsparteien

vor ein aus drei Mitgliedern

bestehendes Schiedsgericht gebracht. Dieses Schiedsgericht kann frühestens zwei Jahre nach der ersten Befassung des in Artikel 37 erwähnten Gemischten Ausschusses angerufen werden, es sei dehn, die Vertragsparteien beschließen im gemeinsamen Einvernehmen, ihre Streitigkeit vor Ablauf dieser Frist vor das erwähnte Schiedsgericht zu bringen. Jede Vertragspartei bestellt einen Schiedsrichter. Die beiden bestellten Schiedsrichter wählen einen Obmann, der nicht Staatsangehöriger

der Schweiz oder eines

Mitgliedstaates der Gemeinschaft sein darf.

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Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

38.3 Bestellt eine der Vertragsparteien keinen Schiedsrichter und kommt sie der von der anderen Partei an sie 1 gerichteten Aufforderung nicht nach, diese Bestellung innerhalb von zwei Monaten vorzunehmen, so wird der Schiedsrichter auf Antrag der letztgenannten Partei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

38.4 Können sich die beiden Schiedsrichter innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bestellung nicht auf die Wahl eines Obmanns einigen, so wird dieser auf Antrag einer der Parteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

38.5 Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes in den in den Paragraphen 38.3 und 38.4 vorgesehenen Fällen verhindert oder ist er Staatsangehöriger der Schweiz oder eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft, so werden die Ernennungen vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist dieser verhindert oder ist er Staatsangehöriger

der Schweiz oder eines Mitglied-

staates der Gemeinschaft, so werden die Ernennungen vom ältesten Mitglied des Gerichtshofes vorgenommen, das nicht Staatsangehöriger

der Schweiz

oder eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft ist.

38.6 Soweit die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, legt das Schiedsgericht seine Verfahrensregeln selber fest. Es trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit.

38.7 Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind für die Vertragsparteien bindend.

82

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

ARTIKEL 39

Entwicklung der innerstaatlichen Rechtsordnung

39.1 Das Abkommen berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, unter Beachtung des Grundsatzes

der Nichtdiskriminierung und der Bestimmungen dieses

Artikels ihre internen Rechtsvorschriften über einen durch dieses Abkommen geregelten Punkt autonom zu ändern.

39.2 Sobald eine Vertragspartei das Verfahren der Genehmigung eines Änderungsentwurfs zu ihren internen Rechtsvorschriften eingeleitet hat, der die Bedingungen

für den Zugang zur Tätigkeit der Direktversicherung mit

Ausnahme der Lebensversicherung und deren Ausübung im Wege der Niederlassung betrifft, unterrichtet sie über den in Artikel 37 eingesetzten Gemischten Ausschuß die andere Vertragspartei. Der Gemischte Ausschuß erörtert in einem Gedankenaustausch

die möglichen Auswirkungen einer

derartigen Änderung für das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens.

39.3 Sobald die geänderten Rechtsvorschriften verabschiedet sind, spätestens jedoch 8 Tage nach ihrer Verabschiedung, teilt die betreffende Vertragspartei der anderen Vertragspartei den Wortlaut dieser neuen Bestimmungen mit.

39.4'Im Interesse der Rechtssicherheit muß die betreffende Vertragspartei für den 'Beginn der Anwendung jeder Änderung von Rechtsvorschriften, die von den Bestimmungen des Abkommens abweicht. eine Frist von mindestens l Z 1

Monaten; vom Zeitpunkt der Verabschiedung der geänderten

Rechtsvor-

schriften an gerechnet, vorsehen.

83

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

39.5 Der Gemischte AusschuO wird mit jeder Anderung von Rechtsvorschriften befaSt, die Gegenstand der Verfahren nach Paragraph 39.2 und-39,3 gewesen ist und nach Auffassung einer der beiden Vertragsparteien von den Bestimmungen des Abkbmmens abweicht. Der Gemischte Ausschufl tritt spatestens sechs Wochen, nachdem die in Paragraph 39,3 vergesehene Mitteilung ergangen ist, zusammen.

39.6 Der Gemischte AusschuB verfahrt wie folgt:

- entweder er verabschiedet einen BeschluB zur Anderung der Bestimmungen des Abkomme'ns , urn .- sofern erforderlich, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit - die in den betreffenden Rechtsvorschriften erfolgten Anderungen in das Abkommen aufzunehmen,

- oder er verabschiedet, sofern ein -dem im Abkommen vorgesehenen Schutz des Versicherten gleichwertiger Schutz gewahrleistet ist, einen BeschluB, wonach die Anderungen der betreffenden Rechtsvorschriften als mit dem Abkommen in Einklang stehend gelten,

- oder er beschlieBt andere MaBnahmen zur Gewahrleistung des ordnungsgemaBen Funktionierens.,des Abkommens.

39.7 Die Beschliisse des Gemischten Ausschusses werden in der Amtlichen Sammlung der eidgenbssischen Gesetze sowie im Amtsblatt der Europaischen Gemeinschaften veroffentlicht. Jeder BeschluB enthalt den genauen Zeitpunkt des Beginns seiner Anwendung in den beiden Vertragsparteien sowie andere Angaben, die fur die Wi.rtschaftssubjekte von Interesse sein konnen. Die Beschlusse bediirfen, soweit erforderlich, der Ratifizierung bzw.

Genehmigung durch die Vertragsparteien nach deren jeweiligen Verfahren.

Die Vertragsparteien notifizierten einander den AbschluB dieser

84

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

Formalität. Wenn nach Ablauf der in Paragraph 39.4 festgelegten Frist eine solche Notifizierung nicht erfolgt ist, werden die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses vorläufig bis zu ihrer Ratifizierung bzw.

Genehmigung

durch die Vertragsparteien angewandt. Notifiziert die eine

oder andere Vertragspartei die Nichtratifizierung bzw. Nichtgenehmigung eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses, so findet Paragraph

39.8 von

dieser Notifizierung an entsprechend Anwendung.

39.8 Erzielt der Gemischte Ausschuß binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt seiner Befassung nach Paragraph 39.5 an gerechnet, kein Einvernehmen über die zu fassenden Beschlüsse, so gilt das Abkommen als am Tag des Beginns der Anwendung

- gemäß Paragraph 39.4 - der betreffenden Rechtsvorschriften

hinfällig; in diesem Fall findet Artikel 38 keine Anwendung. Die Bestimmungen des Paragraphen 42.2 gelten sinngemäß.

ARTIKEL 40

Revision des Abkommens

40.1 Wünscht eine Vertragspartei eine Revision dieses Abkommens, so richtet sie an die andere Vertragspartei den Antrag, diesbezügliche Verhandlungen

zu

eröffnen. Dieser Antrag wird auf diplomatischem Wege übermittelt.

40.2 DieInkraftsetzung der an diesem Abkommen vorgesehenen Änderungen unterliegt dem in Artikel 44 vorgesehenen Verfahren.

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Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

40.3 Änderungen- an dem diesem Abkommen beigefügten Anhängen., Protokollen und Briefwechseln und der Zeitpunkt ihres Inkrafttretens werden von dem in Artikel 37 genannten Gemischten Ausschuß festgelegt.

ARTIKEL 41

Nicht unter das Abkommen fallende Versicherungstätigkeiten

41.1 Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß der Ausbau der durch dieses Abkommen geschaffenen Beziehungen durch deren Ausdehnung auf Bereiche der Privatversicherung, die nicht unter dieses Abkommen fallen, im Intéressée der beiden Vertragsparteien nützlich wäre, so schlägt sie der anderen Vertragspartei die Eröffnung diesbezüglicher Verhandlungen vor.

41.2 Die Abkommen, die aus den in Paragraph 4 1 . 1 genannten Verhandlungen hervorgehen, bedürfen der Ratifizierung oder Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäß den bei ihnen geltenden Verfahren.

ARTIKEL 42

Kündigung

42.1 .Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch Notifizierung an die andere Vertragpartei kündigen. Das Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Zeitpunkt dieser Notifizierung außer Kraft.

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Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

42.2 Im Falle der Kündigung regeln die Vertragsparteien im gemeinsamen Einvernehmen die Lage der Unternehmen, denen gemäß Paragraph 1 1 . 1 die Zulassung erteilt worden ist. Ist es nach Ablauf der in Paragraph 42.1 vorgesehenen Zwölfmonatsfrist nicht zu einer Einigung gekommen, so werden diese Unternehmen dem Drittlandstatut unterworfen. Die Vertragsparteien verpflichten sich jedoch bereits jetzt, die nach Paragraph 1 1 . 1 erteilte Zulassung während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren, vom Zeitpunkt

des Außerkrafttretens dieses Abkommens an gerechnet, nicht

aufgrund von Markterfordernissen

zu widerrufen.

ARTIKEL 43

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits sowie für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags andererseits.

ARTIKEL 44

Inkrafttreten

44.1 Dieses Abkommen, das in französischer Sprache ausgehandelt worden ist, ist in zwei Urschriften in deutscher, französischer, italienischer, dänischer, englischer, griechischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

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Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

44.2 Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung oder Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäß den bei ihnen geltenden Verfahren.

44.3 Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des auf den Austausch der Ratifizierungs- oder Genehmigungsurkunden

folgenden Kalenderjahres in

Kraft, soweit dieser Austausch mindestens einen Monat vor diesem Zeitpunkt stattfindet.

. .

Die Vertragsparteien können jedoch beim Austausch der Ratifizierungs- oder Genehmigungsurkunden im gemeinsamen Einvernehmen einen anderen Zeitpunkt für das Inkrafttreten dieses Abkommens festlegen, der in diesem Falle unverzüglich öffentlich bekanntzumachen

ist.

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

Z U U R K U N D D E S S E N haben d i e u n t e r z e i c h n e t e n B e v o l l m ä c h t i g t e n i h r e U n t e r s c h r i f t e n unter d i e s e s Abkommen g e s e t z t .

EN FOI DE QUOI, les p l é n i p o t e n t i a i r e s s o u s s i g n é s ont apposé l e u r s signatures au bas du présent accord.

IN F E D E DI C H E , i p leni p o t e n z i a r i s o t t o s c r i t t i h a n n o a p p ó s t o le Loro f i r m e in c a l c e al presente accordo.

EN FÉ DE LO C U A L , los p l en i p ò t e n c i a r i o s a b a j o f i r m a n t e s s u s c r i b e n el presente acuerdo.

TIL B E K R / E F T E L S E H E R A F h a r u n d e r t e g n e d e bef u l dmasg t i gede u n d e r s k r e v e t denne a f t a l e .

EH TIC

T U N A N Ö T E P Ü , 01 uno E y p a u p È v o i n X q p E ï o u o i o i è 9 E o a v TOUÇ o T n v TI a p o O o a o u u i p u v i a ;

IN W I T N E S S W H E R E O F thè u n d e r s i g n e d P leni p o t e n t i a r i es h â v e s i g n e d t hi s A g r e e m e n t .

TEN B L I J K E W A A R V A N de onde r gè t e k e n d e gèvo I m a c h t i n g d e n nun h a n d t e k e n i n g onder deze O v e r e e n k o m s t h e b b e n g e s t e l d .

EM FÉ DO Q U E , os p leni pot e n c i a r i os a b a i x o a s s i n a d o s a p u s e r a m as suas a s s i n a t u r a s no f i n a l do presente A c o r d o .

G e s c h e h e n zu Luxemburg am z e h n t e n O k t o b e r neunzehnhundertneunundachtz i g.

.

,

F a i t a Luxembcrurg, l e d i x o c t o b r e m i l neuf c e n t quatre-vingt-neuf. , Fatto a Lussemburgo, a d d i ' d i e c i ottobre m i l l enove c e n t o t t a n t a n o v e .

Hecho en L u x e m b u r g o , el d i e z de o c t u b r e de mi I n o v e c i e n t o s o c h e n t a y nueve.

U d f i r d i g e t i L u x e m b o u r g , den t i e n d e oktober n i t t e n h u n d r e d e og ni ogf i rs .

EyivE AouZ OYOÓVTO EVVÉO.

, OTIÇ

i ou x i *· i a E v v i a K Ó o i o

Done at L u x e m b o u r g on thè t e n t h day of O c t o b e r in t h è y e a r one thousand n i n e hundred and e i g h t y - n i n e .

Gedaan te Luxemburg, de tiende Oktober negent i e n h o n d e r d negenent ach t i g.

Feito em Luxemburgo, em dez de Outubro de m i l novecentos o i t e n t a e nove.

e

89

Direktversicherung mil Ausnahme der Lebensversicherung

Fur d i e regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft Pour le gouvernenient de l a Conféderation s u i s s e Per 11 Governo del 1 a Confederaz1 one svizzera For el Gobierno de la Confederac16n Suiza For regeringen for Schweiz ria THV KuBcpvnan trie For the Government of the Swiss Confederation Voor de Regering van de Zwitserse Bondsstaat Pelo Governo da Confedera;ao Sulca

Im N a m e n des R a t e s der E u r o p a i s c h e n Gemeinschaften Au nom du Conseil des Communaut£s e u r o p e e n n e s A nome del C o n s 1 g l 1 o d e l l e Comunita Europee En n o m b r e del Consejo de l a s C o m u n 1 d a d e s Europeas Pi v e g n e af Ridet for De Europciske Fcllesskaber EC ovopatoc TOU Zup&ouXLou *cuv On b e h a l f of the Counci of the E u r o p e a n C o m m u n i t i e s Namens de Raad van de Europese Gemeenschappen Em nome do C o n s e l h o das C o m u n i d a d e s Europeias

90

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

AHHANG Hr. 1

Einteilung der unter das Abkommen fallenden Versicherungszweige

A. Einteilung der Risiken nach Versicherungszweigen

1. Unfall (einschlieBlich Arbeitsunfalle und Berufslcrankheiten)

- Einmalige Leistungen - Viederkehrende Leistungen - Kombinierte Leistungen - Personenbefbrderung

2. Krankheit

- Einmalige Leistungen - Wiederkehrende Leistungen - Kombinierte Leistungen

3. Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge)

Samtliche Schaden an:

- Kraftfahrzeugen - Landfahrzeugen ohne eigenen Antrieb

4. Schienenfahrzeug-Kasko

Samtliohe Schaden an Schienenfahrzeugen

91

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

5. Luftfahrzeug-Kasko

Sämtliche Schäden an Luftfahrzeugen

6. See-, Binnensee- und Flußschiffahrts-Kasko

Sämtliche Schäden an:

- Flußschiffen - Binnenseeschiffen - Seeschiffen

7. Transportgüter

(einschließlich Waren, Gepäckstücke und alle sonstigen

Güter)

Sämtliche Schäden an transportierten Gütern, unabhängig von dem jeweils verwendeten Transportmittel

8. Feuer- und Elementarschäden

Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Zweige 3, 4, 5, 6 und 7 fallen), die verursacht werden durch:

- Feuer - Explosion - Sturm - andere Elementarschäden außer Sturm - Kernenergie - Bodensenkungen und Erdrutsch

92

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

9. Sonstige Sachschäden

Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Zweige 3,4,5, 6 und 7 fallen), die durch Hagel oder Frost sowie durch Ursachen aller Art (wie beispielsweise Diebstahl) hervorgerufen werden, soweit diese Ursachen nicht unter 8 erfaßt sind

10. Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb

Haftpflicht aller Art (einschließlichderjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung mit Landfahrzeugen mit eigenem Antrieb ergibt.

11. Luftfahrzeughaftpflicht

Haftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Luftfahrzeugen ergibt

12. See-, Binnensee- und Flußschiffahrtshaftpflicht

Haftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Flußschiffen. Binnenseeschiffen und Seeschiffen ergibt

13. Allgemeine Haftpflicht

'

··

Alle sonstigen Haftpflichtfälle, die nicht unter die Nummern 10, 11 und 12

fallen

'.

· ·

14. Kredit

- Allgemeine Zahlungsunfähigkeit - Ausfuhrkredit - Abzahlungsgeschäfte - Hypothekendarlehen - Landwirtschaftliche Darlehen

93

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

15. Kaution

- Direkte Kaution - Indirekte Kaution

16. Verschiedene finanzielle Verluste

-

Berufsrisiken

- Ungenügende Einkommen (allgemein) - Schlechtwetter - Gewinnausfall - Laufende Unkosten (allgemeiner Art) - Unvorhergesehene

Geschäftsunkosten

- Wertverluste - Miet- oder Einkommensausfall - Indirekte kommerzielle Verluste außer den bereits erwähnten - Nichtkommerzielle Geldverluste - Sonstige finanzielle Verluste

17. Rechtsschutz

Rechtsschutz

18. Touristische Beistandsleistung

· ,

,

Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort in Schwierigkeiten geraten.

Aufler in den unter Buchstabe C aufgeführten Fällen kann ein zu einem Zweig gehörendes Risiko nicht von einem anderen Versicherungszweig werden.

94

übernommen

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

B. Bezeichung der Zulassung, die gleichzeitig für mehrere Zweige erteilt wird Umfaßt die Zulassung zugleich a) die Zweige 1 und 2, so wird sie unter der 1 Bezeichnung'"Unfälle und Krankheit" erteilt; b) die Zweige 1 (vierter Gedankenstrich) 3, 7 und 10, so wird sie unter der Bezeichnung "Kraftfahrtversicherung" erteilt; c) die Zweige l (vierter Gedankenstrich), 4, 6, 7 und 12, so wird sie unter der Bezeichnung "See- und Transportversicherung" erteilt; d) die Zweige l (vierter Gedankenstrich), 5, 7 und 11, so wird sie unter der Bezeichnung "Luftfahrtversicherung11 erteilt; e) die Zweige 8 und 9, so wird sie unter der Bezeichnung "Feuer und andere Sachschäden" erteilt; f) die Zweige 10, 11, 12 und 13, so wird sie! unter der Bezeichnung "Haftpflicht" erteilt; g) die Zweige 14 und 15, so wird sie unter der Bezeichnung "Kredit und Kaution" erteilt; h) alle Zweige, so wird sie unter der von der betreffenden Vertragspartei gewählten Bezeichnung erteilt; diese Bezeichnung wird der anderen Vertragspartei mitgeteilt.

95

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

C. Zusätzliche Risiken

·

.

Ein Unternehmen, das für ein zu einem Zweig oder einer Gruppe von Zweigen gehörendes Hauptrisiko zugelassen wird, kann auch die zu einem anderen Zweig gehörenden Risiken decken, ohne daß eine Zulassung für diese Risiken erforderlich ist, sofern diese - im Zusammenhang mit dem Hauptrisiko stehen, - den Gegenstand betreffen, der gegen das Hauptrisiko verichert ist, und - durch den gleichen Vertrag gedeckt werden, der das Hauptrisiko deckt.

Die den Zweigen 14, 15 und 17 zugerechneten Risiken können Jedoch nicht als zusätzliche Risiken anderer Zweige behandelt werden.

Jedoch kann das dem Zweig 17 (Rechtsschutzversicherung) zugerechnete Risiko als zusätzliches Risiko des Zweiges 18 angesehen werden, wenn die Bedingungen des ersten Absatzes des Buchstaben C dieses Anhangs erfüllt sind und das Hauptrisiko nur den Beistand betrifft, der Personen gewährt wird, die auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort in Schwierigkeiten geraten.

Die Rechtsschutzversicherung kann auch als zusätzliches Risiko unter den Bedingungen des ersten Absatzes des Buchstaben C dieses Anhangs angesehen werden, wenn sie sich auf Streitigkeiten oder Ansprüche bezieht, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit diesem Einsatz verbunden sind.

96

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

D. Beistandsleistung

1. Die Beistandstätigkeit betrifft die Beistandsleistung zugunsten von . Personen, die auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsi^ oder ständigen Aufenthaltsort in Schwierigkeiten geraten. Sie besteht darin, daß aufgrund der vorherigen Zahlung einer Prämie die Verpflichtung eingegangen wird, dem Begünstigten eines Beistandsvertrags in den im Vertrag vorgesehenen Fällen und unter den .dort aufgeführten Bedingungen unmitelbar eine Hilfe zukommen zu lassen, wenn er sich .nach Eintritt eines zufälligen Ereignisses in Schwierigkeiten befindet.

Die Hilfe kann in Geld- oder in Naturalleistungen bestehen. Die Naturalleistungen können auch durch Einsatz des eigenen .Personals oder Materials des Erbringers der Leistung erbracht werden.

Wartungsleistungen

und Kundendienst, sowie einfache Hinweise auf Hilfe

oder einfache Vermittlung einer Hilfe ohne deren Übernahme fallen nicht unter die Beistandsleistungen.

2. Jede Vertragspartei kann in ihrem Hoheitsgebiet auf Beistandstatigkeiten zugunsten von Personen, die unter anderen Bedingungen als denen unter 1 .

in Schwierigkeiten geraten sind,

die Regelung dieses Abkommens anwenden.

Macht eine Vertragspartei von dieser Möglichkeit Gebrauch, so stellt sie dafür diese Tätigkeiten unbeschadet des Buchstabens C des Anhangs Nr. l denen des in diesem Anhang unter Buchstabe A. Nr. 18 bezeichneten Zweigs gleich.

4 Bundesblatt 143.Jahrgang. Bd.IV

97

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

Dies berührt in keiner Weise die im Anhang Nr. 1 dieses Abkommens vorgesehenen

Einteilungsmöglichkeiten, bei Tätigkeiten, die offensicht-

lich unter andere Zweige fallen.

Die Ablehnung eines Zulassungsantrags für eine Agentur oder Zweigniederlassung, deren Sitz sich in dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei befindet, kann nicht allein damit begründet werden,daß die Tätigkeiten dieses Absatzes bei der Vertragspartei des Sitzes des Unternehmens anders eingeteilt sind.

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

ANKAN'G Mr. 7

Bestimmung der nicht unter das Abkommen fallenden Versicherungen, Geschaftsvorgange und Unternehmen

A. AusschluB von Versicherungen

Dieses Abkommen betrifft nicht:

1. die gesamte Lebensversicherung d.h. insbesondere folgende Versicherungen: Versicherung auf den Erlebensfall, Versicherung auf den Todesfall, gemischte Versicherung, Lebensversicherung mit Pramienruckgewahr, Tontinenversicherung, Heirats- und Geburtenversicherung;

2. die Rentenversicherung.

3. die von den Lebensversicherungsunternehmen betriebenen Zusatzversicherungen

zur Lebensversicherung, d.h. Versicherung gegen

Korperverletzung, einschliefllich Beruf sunfahigkeit, Versicherung geger.

Tod infolge Unfall, Versicherung gegen Invalldltat infolge Unfall und Krankheit, sofern diese Versicherungsarten zusatzlich zur Lebensversicherung abgeschlossen werden;

4. in der

Schweiz

die Versicherungen

,

im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen

Sicherheit, sofern diese Versicherungen nicht durch zugelassene Unternehmen betrieben werden.

99

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

in der Gemeinschaft

die Versicherungen im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit;

5. die in Irland und dem Vereinigten Königreich gehandhabte sogenannte "permanent health insurance" (unwiderrufliche langfristige Krankenversicherung).

B. Ausschluß von Geschäftsvorgängen

Dieses Abkommen betrifft nicht:

1. Kapitalisierungsgeschäfte, wie sie in den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsparteien definiert sind;

2. die Geschäfte der für Versorgungs- und Unterstützungszwecke geschaffenen Institutionen, deren. Leistungen sich nach den verfügbaren Mitteln richten, während die Höhe der Mitgliedesbeiträge pauschal festgesetzt wird;

'

3. die Geschäfte eines Unternehmens ohne Rechtspersönlichkeit, deren Zweck der gegenseitige Schutz der Mitglieder des Unternehmens ohne Prämienzahlung und ohne Bildung technischer Reserven ist;

4. die Ausfuhrkreditversicherungsgeschäfte für staatliche Rechnung oder mit staatlicher Garantie oder wenn der Staat der Versicherer ist;

100

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

5. die Beistandsleistung, bei der.sich die Leistungspflicht auf folgende Leistungen beschränkt, die anläßlich eines Unfalls oder einer Panne, die sich normalerweise im Hoheitsgebiet der Vertragspartei des Gewährleistenden ereignet haben, an einem Kraftfahrzeug erbracht werden.

- Pannenhilfe vor Ort, für die der Gewährleistende in der Mehrzahl der Fälle sein eigenes Personal und Material einsetzt;

- Überführung des Fahrzeugs zum nächstgelegenen oder geeignetsten Ort der Reparatur, an dem diese vorgenommen werden kann, sowie etwaige Beförderung des Fahrers und der Fahrzeuginsassen

mit normalerweise

demselben Hilfeleistungsmittel zum nächstgelegenen Ort, von dem aus sie ihre Reise mit anderen Mitteln fortsetzen können;;

- wenn die Vorschriften im Hoheitsgebiet der die Zulassung erteilenden Aufsichtsbehörde es vorsehen, Beförderung des betroffenen Fahrzeugs und gegebenenfalls des Fahrers und der Fahrzeuginsassen Wohnort, Ausgangspunkt

bis zu deren

oder ursprünglichen 1 Bestimmungsort innerhalb des

Hoheitsgebiets der gleichen Vertragspartei,

außer wenn die Beistandsleistungen durch'ein diesem Abkommen unterliegendes Unternehmen erbracht werden.

101

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

In den .unter den beiden ersten Gedankenstrichen bezeichneten Fallen gilt die Voraussetzung, daß sich der Unfall oder die Panne im .Hoheitsgebiet der Vertragspartei des Gewährleistenden ereignet haben muß, nicht, a) wenn der Gewährleistende eine Einrichtung ist, deren Mitglied der Begünstigte ist, und die Pannenhilfe oder die Beförderung des Fahrzeugs allein auf Vorlage des Mitgliedsausweises hin ohne zusätzliche Zahlung durch eine ähnliche Einrichtung der betroffenen Vertragspartei auf der Grundlage einer Gegenseitigkeitsvereinbarung erfolgt; b) wenn diese Beistandsleistung in Irland und im Vereinigten Königreich von ein und derselben Einrichtung erbracht wird und diese in diesen beiden Staaten tätig ist.

In dem unter dem dritten Gedankenstrich .bezeichneten Fall können das Fahrzeug und gegebenenfalls der Fahrer und die Fahrzeuginsassen zu.deren Wohnort, Ausgangspunkt oder ursprünglichen Bestimmungsort innerhalb Irlands oder, im Vereinigten Königreich, innerhalb Nordirlands befördert werden, wenn sich der Unfall oder die Panne in dem einen oder dem anderen dieser beiden Gebiete ereignet hat.

102

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

.Ferner betrifft das Abkommen nicht die Beistandsleistungen, die anläßlich -eines Unfalls oder einer Panne an einem-Kraftfahrzeug erbracht werden und die in der Überführung des von dem Unfall oder der Panne außerhalb des Großherzogtums Luxemburg betroffenen Fahrzeugs sowie gegebenenfalls der Beförderung des Fahrers und der Fahrzeuginsassen

zu deren Wohnorten

bestehen, wenn diese Leistungen vom Automobilclub des Großherzogtums Luxemburg erbracht werden.

Die unter das Abkommen fallenden Unternehmen dürfen unbeschadet des Buchstaben C des Anhangs Nr. l die unter der vorliegenden Nummer bezeichnete Tätigkeit nur ausüben, wenn sie für den im Anhang Nr. l unter Buchstabe A Nr. 18 bezeichneten Zweig zugelassen sind. In diesem Fall gilt das Abkommen für diese Leistungen.

C. Ausschluß von Unternehmen in besonderen Lagen

Dieses Abkommen betrifft nicht :

1. die Versicherungsunternehmen,

die folgende Bedingungen erfüllen:

- das Unternehmen übt keine andere der unter das Abkommen fallenden Tätigkeiten als die des im Anhang Nr. l unter Buchstabe A Nr. 18 bezeichneten Zweigs aus,

- diese Tätigkeit ist örtlich beschränkt und besteht ausschließlich aus Naturalleistungen, und

103

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

- der Jahresbetrag der Einnahmen aus dem Tätigkeitsbereich des Beistands zugunsten von Personen in Schwierigkeiten übersteigt nicht 20,0 000 ECU.

2. bei Unternehmen mit Sitz in der Schweiz:

Unternehmen, deren jährliches Beitragsaufkommen bei Inkrafttreten dieses Abkommens für die von ihm erfaßten Tätigkeiten den Betrag von 3 Millionen Schweizer Franken nicht übersteigt und deren Tätigkeit sich auf das Hoheitsgebiet der Schwerz beschränkt, so lange sie diesen Voraussetzungen entsprechen. Sind sie einmal dem Abkommensregime unterstellt, so können sie sich auch dann nicht mehr auf diese Ausnahmebestimmung berufen, wenn sie die obengenannten Voraussetzungen

erfüllen.

3. bei Unternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft:

Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllen :

- deren Satzung die Möglichkeit vorsieht. Beitrage nachzufordern

oder die

Leistungen herabzusetzen,

- deren Tätigkeit weder die Haftpflichtversicherungsrisiken - es sei denn, daß diese zusätzliche Risiken im Sinne von Buchstabe C des Anhangs Nr. l darstellen - noch die Kredit- und Kaut ionsVersicherungsrisiken deckt,

104

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

- deren jahrliches Beitragsaufkommen fur die von diesem Abkommen erfaGten Tatigkeiten den Betrag von einer Million ECU nicht iibersteigt und

- deren Beitragsaufkommen fiir die von diesem Abkommen erfaBten Tatigkeiten mindestens zur Halfte von Personen stammt, die Mitglieder des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit sind.

Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die mit einem anderen Unternehmen gleicher Art eine Vereinbarung getroffen haben, wonach letzteres alle Versicherungsvertrage rtickversichert oder hinsichtlich der Erfiillung der Verbindlichkeiten aus den Versicherungsvertragen an die Stelle des zedierenden Unternehmens tritt.

In diesem Fall 1st jedoch das iibernehmende Versicherungsunternehmen diesem Abkommen unterworfen.

D. AusschluB bestimmter Unternehmen

Sofern ihre durch Satzung festgelegte Zustandigkeit nicht geandert wird, betrifft dieses Abkommen nicht die unter 1 und 2 genannten Unternehmen.

entstehenden Anstalten di

105

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

v

1 . in der Schweiz

die folgenden öffentlich-rechtlichen Kantonalanstalten mit Monopol Stellung: a) Aargau: t>) Appenzell Ausser-Rhoden:

Aargauisches Versicherungsamt, Aarau Brand- und Elementarschaden,Versicherung Appenzell AR, Herisau

c) Basel-Land:

Basel landschaft liehe Gebäudeversicherung, Liestal

d) Basel-Stadt:

Gebäudeversicherung des Kantons Basel-Stadt, Basel

e) Bern/Berne:

Gebäudeversicherung des Kantons Bern, Bern / Assurance immobilière du canton de Berne, Berne

f) Fribourg/Freiburg:

Etablissement cantonal d'assurance des bâtiments du canton de Fribpurg, Fribourg / Kantonale Gebäudeversicherungsanstal t Freibürg, Freiburg

g) Glarus:

Kantonale Sachversicherung Glarus.

Glarus

106

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

h) Graubünden/Gngioni/Grischun:

Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons Graubiinden, Chur / I s t i t u t o d'assicurazione fabbricati del cantone d e i G r i g i o n i . Coirà / I n s t i t u t d i l cantun G r i s c h u n per a s s i c u r a n z a s da b a g h e t g s , Cuera

i) Jura:

Assurance immobilière de la République.

et -canton du Jura, Saignelégier

j) Luzern:

Gebäudeversicherung

des Kantons. Luzern,

Luzern

k) Neuchâtel:

Etablissement cantonal d'assurance immobilière contre l'incendie, Neuchâtel

1) Nidwalden:

Nidwaldner Sachversicherung, Stans

m) Schaffhausen:

Gebäudeversicherung

des Kantons

Schaffhausen. Schaffhausen

n) Solothurn:

Solothurnische Gebäudeversicherung.

Solothurn

o) St. Gallen:

Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, St. Gallen

p) Thurgau:

Gebäudeversicherung

des Kantons

Thurgau, Frauenfeld

107

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

q) Vaud:

Etabl issèment d'assurance contre l'incendie et les éléments naturel s du canton de Vaud, Lausanne

r) Zug:

Gebäudeversicherung des Kantons Zug, Zug

s) Zürich:

Gebäudeversicherung des Kantons Zürich, Zürich

2. in der Gemeinschaft

a) in Dänemark

Falcks Rednlngskorps A/S, Kabenhavn

b) in Deutschland

- die folgenden öffentlich-rechtlichen Monopolanstalten:

aa) Badisehe Gebäudeversicherungsanstalt, Karlsruhe

bb) 'Bayerische Landesbrandversicherungsanstal t, München

cc) Bayerische Landestierversicherungsans t al t, . Schlachtviehversicherung. München

dd) Braunschweigische LandesbrandVersicherungsanstalt, Braunschweig

108

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

ee) Hamburger Feuerkasse, Hamburg

ff) Hessische Brandversicherungsanstalt (Hessische Brandversicherungskammer), Darmstadt

gg) Hessische Brandversicherungsanstalt, Kassel

hh) Lippische Landesbrandversicherungsanstalt, Detmold

ii) Nassauische Brandversicherungsanstalt, Wiesbaden

jj) Oldenburgische Landesbrandkasse, Oldenburg

kk) Ostfriesische Landschaftliche Brandkasse, Aurich

11) Feuersozietat Berlin, Berlin

mm) Württembergische Gebäudebrandversicherungsanstalt, Stuttgart

- die folgenden halbstaatlichen Einrichtungen:

nn)

Postbeamtenkrankenkasse

oo) Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten

109

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

c) in Spanien

.,

die folgenden öffentlich-rechtlichen Anstalten: aa) Comisaria del Seguro Obligatorio de Viajeros; bb) Consorcio de Compensacion de Seguros; cc) Fondo Nacional de Garantia de Riesgos de la Circulación d) in Frankreich die folgenden Anstalten aa) Caisse départementale des incendiés des Ardennes bb) Caisse départementale des incendiés de la Côte-d'Or cc) Caisse départementale des incendiés de la Marne dd) Caisse départementale des incendiés de la Meuse ee) Caisse départementale des incendiés de la Somme e) in Irland Voluntary Health Insurance Board

110

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

f ) in Italien

la Cassa di Previdenza per l'assicurazione degli sportivi (Sportass)

g) im Vereinigten Königreich

thè Crown Agents

111

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

ANHANG Nr. 3

Aufzahlung der zulässigen Rechtsformen

Unternehmen, deren Sitz sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei befindet, müssen eine der nachstehend aufgezählten Rechtsformen

annehmen.

Ferner können die Vertragsparteien gegebenenfalls Unternehmen jeglicher Form des öffentichen Rechts schaffen, wenn diese Einrichtungen Versicherungsgeschäfte

zum Ziel haben,

unter gleichwertigen Bedingungen wie private Unternehmen

zu betreiben.

A. in der Schweiz

- Aktiengesellschaft/ société anonyme/ società per azioni - Genossenschaft/ coopérative/ cooperativa

B. in der Gemeinschaft

1 , in Belgien

- société anonyme/ naamloz.e vennootschap - société en commandite par actions/ vennootschap bij wijze van geldschieting op aandelen - association d'assurance mutuelle/ anderlinge verzekeringsmaatschappij - société coopérative/ cooperât iève vennootschap

112

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung ,

2. in Dänemark

- aktieselskaber -gensidigeselskaber

3. in Deutschland

- Aktiengesellschaft - Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit - Öffentlich-rechtliches Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen

4. in Frankreich

- société anonyme - société à forme mutuelle - mutuelle - union de mutuelles

5. in Spanien

- s o c i e d a d anònima -sociedadmûtua - sociedad cooperativa

6. in Griechenland

-

AVÙVUOÇ

-

ETCILpia

LXOÇ

7 . in Irland

- incorporated companies limited by shares or by guarantee or unlimited

113

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

8. in Italien

- società per azioni - società cooperativa - mutua di assicurazione

9. in Luxemburg

- société anonyme - société en commandite par actions - association d'assurances mutuelles - société coopérative

10. in den Niederlanden

- naamloze vennootschap - onderlinge waarborgmaatschappu

1 1 . in Portugal

- sociedade anònima - mùtua de seguros

12. im Vereinigten Königreich

- incorporated companies limited by shares or by guarantee or unlimited - societies registered under thè Industriai and Provident Societies Acts - societies registered under thè Friendly Societies Act - thé association of underwriters known as Lloyd's

114

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

ANHANG Nr. 4

Sonderbestimmungen für bestimmte Mitgliedstaaten der Gemeinschaft

In Abweichung von den Bestimmungen dieses Abkommens finden folgende Sonder bestimmungen in bestimmten Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Anwendung:

1. in Dänemark

betreffend Artikel 15: Dänemark kann die Rechtsvorschriften beibehalten, die eine Beschrankung der freien Verfügung über Aktivwerte vorsehen, welche Versicherungsunternehmen zur Deckung von Rentenansprüchen aus der Pflichtversicherung gegen Arbeitsunfälle bilden.

2. in Deutschland

betreffend Paragraph 8.2: Deutschland kann das Verbot aufrechterhalten, nach dem in seinem Hoheitsgebiet der Zweig Krankenversicherung nicht gleichzeitig mit anderen Zweigen betrieben werden darf.

betreffend Artikel 1 5 :

.

Deutschland kann bei Krankenversicherungsunternehmen

im Sinne des

.

.

Paragraphen 2.3 des Protokolls Nr. 1 Verfügungsbeschränkungen insoweit aufrechterhalten,

als die freie Verfügung über Aktivwerte, welche die

mathematischen Reserven bedecken, von der Zustimmung eines Treuhänders abhängig gemacht wird.

115

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

3. in Luxemburg

betreffend die Paragraphen 20.1 und 20.3: Luxemburg kann seine bei Inkrafttreten dieses Abkommens bestehende Regelung zur Absicherung der technischen Reserven weiterhin anwenden.

4. im Vereinigten Königreich

betreffend Paragraph 10.1 Buchstabe c: im Falle von Lloyd's tritt an die Stelle der Übermittlung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung die Verpflichtung,die jährlichen Globalrechnungen über die Versicherungsgeschâfte mit der Bescheinigung vorzulegen, daß für jeden Versicherer Bestätigungen von Rechnungsprüfern erteilt worden sind, die beweisen, daß die durch diese Geschäfte geschaffenen Verpflichtungen durch die Aktiva voll gedeckt werden. Diese Unterlagen müssen den Aufsichtsbehörden eine vergleichbare Übersicht über die Lage der Solvenz der Vereinigung ermöglichen.

betreffend Paragraph

10.1 Buchstabe d:

im Falle von Lloyd's dürfen bei eventuellen Rechtsstreitigkeiten im Aufnahmestaat, die sich aus übernommenen Verpflichtungen ergeben, den Versicherten keine größeren Erschwernisse erwachsen als bei Rechtsstreitigkeiten, die klassische Versicherer betreffen; zu diesem Zweck müssen die Befugnisse des Hauptbevollmächtigten insbesondere die Fähigkeit umfassen, in dieser seiner Eigenschaft mit der Befugnis, für die beteiligten Einzelversicherer von Lloyd's verbindlich aufzutreten, verklagt zu werden.

116

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

ANHANG Nr.

Methoden zur Berechnung der

5

Schwankungsrückstellung

für den Zweig Kreditversicherung und

Voraussetzungen

für eine Befreiung von der Verpflichtung zur Bildung einer

Schwankungsrückstellung

A. Methoden

Methode Nr. 1

. 1 . 1 . In Anbetracht der Risiken des unter Buchstabe A Ziffer 14 des Protokolls Nr. l (Kreditversicherung) aufgeführten Versicherungszweigs ist eine Schwankungsrückstellung zu bilden, die zur Deckung eines in einem Geschäftsjahr auftretenden technischen Verlustes in diesem Versicherungszweig

bestimmt ist.

.2. Der Rückstellung werden in jedem Geschäftsjahr 75 % eines etwaigen technischen Überschusses aus dem Kreditversicherungsgeschäft zugeführt, jedoch nicht mehr als 12 % der Selbstbehaltsprämie, bis die Schwankungsrückstellung 150 % der höchsten in den letzten 5 Geschäftsjahren erzielten Selbstbehaltsprämie ausmacht.

117

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

Methode Nr. 2

2.1. In Anbetracht der Risiken des unter Buchstabe A Ziffer 14 des Protokolls Nr. 1 (Kreditversicherung) aufgeführten Versicherungszweigs ist eine Schwankungsrückstelluhg zu bilden, die zur Deckung eines am Ende des Geschäftsjahres gegebenenfalls festgestellten technischen Verlustes in diesem Versicherungszweig bestimmt ist.

2.2. Die Schwankungsrückstellung beträgt mindestens 134 % der in den vorangegangenen fünf Geschäftsjahren im Jahresdurchschnitt eingenommenen Prämien oder Beiträge nach Abzug der,Abtretung von Forderungen und zuzüglich der in Rückversicherung übernommenen Verpflichtungen.

2.3. Dieser Rückstellung werden in jedem der aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre 75 % eines etwaigen technischen Überschusses aus dem Versicherungszweig

zugeführt, bis die Rückstellung den gemäß Ziffer 2.1

dieses Anhangs berechneten Mindestbetrag erreicht.oder übersteigt.

2.4. Die Vertragsparteien können für die Rückstellungsbeträge und/oder die Beträge der jährlichen Zuführung, die die in den Ziffern"2.2 und 2.3 dieses Anhangs festgelegten Mindestbetrage übersteigen, besondere Berechnungsverfahren fest legen.

118

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

Methode Nr. 3

3.1. Für den unter Buchstabe A Ziffer 14 des Anhangs Nr. l

:

(Kreditversicherung) aufgeführten Versicherungszweig ist eine Schwankungsrücksteilung zu bilden, die zum Ausgleich einer im Bilanzjahr auftretenden überdurchschnittlich hohen Schadenquote bestimmt ist,

3.2. Diese Schwankungsrückstellung

:

ist auf der Grundlage der folgenden,

Methode zu berechnen:

Alle Berechnungen beziehen sich auf die Erträge und Aufwendungen'für eigene Rechnung.

Der Schwankungsrückstellung

ist in jedem Bilanzjahr der

Unterschadensbetrag zuzuführen, bis die Schwankungsrückstellung den Soll-Betrag erreicht oder wieder erreicht.

Ein Unterschaden liegt vor, wenn die Schadenquote des Bilanzjahres die durchschnittliche Schadenquote des Beobachtungszeitraums unterschreitet. Der Betrag des Unterschadens ergibt sich aus der Differenz dieser beiden Quoten, multipliziert mit den verdienten Beiträgen des Bilanzjahres.

Der Soll-Betrag beträgt das Sechsfache der Standardabweichung der Schadenquoten im Beobachtungszeitraum von der durchschnittlichen Schadenquote, multipliziert mit den verdienten Beiträgen des Bilanzjahres.

119

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

Ist in einem Bilanzjahr ein Überschaden eingetreten, so ist der Betrag der Schwankungsrückstellung

zu entnehmen. Ein Überschaden liegt vor.

wenn die Schadenquote des Bilanzjahres die durchschnittliche Schadenquote übersteigt. Der Betrag des Überschadens ergibt sich aus der Differenz dieser beiden Quoten, mulitipliziert mit den verdienten Beiträgen des Bilanzjahres1.

Unabhängig vom Schadenverlauf sind der Schwankungsruckstellung in jedem Bilanzjahr zunächst 3.5 % ihres jeweiligen Soll-Betrages zuzuführen bis dieser erreicht oder wieder erreicht ist.

Die Länge des Beobachtungszeitraums soll mindestens fünfzehn und höchstens dreißig Jahre betragen. Eine Schwankungsrückstellung braucht nicht gebildet zu werden, wenn im Beobachtungszeitraum kein versicherungstechnischer Verlust aufgetreten ist.

Der Soll-Betrag der SchwankungsrücksteJlung und die Entnahme können .

ermäßigt werden, wenn die durchschnittliche Schadenquote im Beobachtungszeitraum zusammen mit der Kostenquote einen Sicherheitszuschlag in den Beiträgen erkennen läßt.

120

Direktversicherung mit Ausnähme der Lebensversicherung

Methode Nr. 4 4.1. Für den unter Buchstabe A Ziffer 14 des Anhangs Nr. 1 (Kreditversicherung) aufgeführten Versicherungszweig ist eine Schwankungsrückstellung

zu bilden, die zum Ausgleich e.iner im

Bilanzjahr auftretenden überdurchschnittlich hohen Schadenquote bestimmt ist.

4.2. Diese Schwankungsrückstellung

ist auf der Grundlage der folgenden

Methode zu berechnen:

Alle Berechnungen beziehen sich auf die Erträge und Aufwendungen für eigene Rechnung.

Der Schwankungsrückstellung

ist in jedem Bilanzjahr der

Unterschadensbetrag zuzuführen/ bis die Schwankungsrückstellung den Höchstsoli-Betrag erreicht oder wieder erreicht hat.

Ein Unterschaden liegt vor. wenn die Schadenquote des Bilanzjahres die durchschnittliche Schadenquote des Beobachtungszeitraums unterschreitet. Der Betrag des Unterschadens ergibt sich aus der Differenz dieser beiden Quoten, multipliziert mit den verdienten Beiträgen des Bilanzjahres.

Der1 Höchstsoll-Betrag beträgt das Sechsfache der Standardabweichung der Schadenquote im Beobachtungszeitraum von der durchschnittlichen Schadenquote, multipliziert mit den verdienten Beiträgen des Bilanzjahres.

121

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

Ist in einem Bilanzjahr ein Überschaden eingetreten, so ist der Betrag der Schwankungsrückstellung zu entnehmen, bis die Schwankungsrückstellung den Mindest-Sollbetrag erreicht. Ein Überschaden liegt vor, wenn die Schadenquote des Bilanzjahres

die

durchschnittliche Schadenquote übersteigt. Der Betrag .des Überschadens ergibt sich aus der Differenz dieser beiden Quoten, multipliziert mit den verdienten Beiträgen des Bilanzjahres.

Der Mindest-Sollbetrag beträgt das Dreifache der Standardabweichung .der Schadenquote im Beobachtungszeitraum von der durchschnittlichen Schadenquote, multipliziert mit den verdienten Beiträgen des Bilanzjahres.

Die Länge des BeobachtungsZeitraums soll mindestens fünfzehn und höchstens dreißig Jahre betragen. Eine Schwankungsrückstellung braucht nicht gebildet zu werden, wenn im Beobachtungszeitraum keine versieherungstechnischer Verlust aufgetreten ist.

Beide,Sollbeträge der Schwankungsrückstellung

sowie die Zuführung und

die Entnahme können ermäßigt werden, wenn die durchschnittliche Schadenquote im Beobachtungszeitraum zusammen mit der Kostenquote einen Sicherheitszuschlag in den Beitragen erkennen l aß, t und dieser Sicherheitszuschlag größer ist als das Anderthalbfache der Standardabweichung der Schadenquote im Beobachtungszeitraum. Dann werden die genannten Beträge mit dem Quotienten des Anderthalbfachen der Standardabweichung

122

und des Sicherheitszuschlags

multipliziert.

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

Jede Vertragspartei kann von der Verpflichtung zur Bildung einer Schwankungsrückstellung für Kreditversicherungsgeschäfte die Einrichtungen befreien, deren aus der Kreditversicherung zum Soll gestellte Prämien oder Beiträge weniger als 4 y der Gesamtsumme der von der betreffenden Einrichtung zum Soll gestellten Prämien oder Beiträge und 2 500 000 ECU betragen.

Das Verhältnis zwischen ,ECU und Schweizer Franken sowie die Verfahren für die Festlegung dieses Verhältnisses im Sinne dieses Anhangs sind im Protokoll Nr. 3 geregelt.

123

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

PROTOKOLL Nr. 1 DIE SOLVABILITÄTSSPANNE

124

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

ARTIKEL l

Bestimmung der S o l v a b i l i t ä t s s p a n n e

Die Solvabilitätsspanne

besteht aus dem von voraussichtlichen Belastungen

freien Eigenkapital des Unternehmens unter Nichtberücksichtigung immateriel 1er Werte. Sie umfaßt insbesondere:

- das eingezahlte Grundkapital oder bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit den eingezahlten

Gründungsstock;

- die Hälfte des nicht eingezahlten Teils des Grundkapitals oder des Grundungsstocks, sobald der eigezahlte Teil 25% des Grundkapitals oder des Gründungsstocks erreicht ;

- die gesetzlichen und freien Rücklagen;

- den Gewinnvortrag;

- die Beitragsnachzahlungen, welche die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sowie die auf dem Gegenseitigkeitsprinzip beruhenden Versicherungsgesellschaften mit veränderlichen Beitragen von ihren Mitgliedern

für das

jeweilige Geschäftsjahr fordernkönnen diese Forderungen können l e d i g l i c h bis zur Hälfte der Differenz zwischen den höchstmöglichen Beiträgen und den tatsächlich geforderten Beiträgen berücksichtigt werden; diese NachfcrderungsmÖglichkeiten dürfen jedoch nicht mehr als 50 % der Solvabilität,sspanne bedecken ;

125

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

- auf Antrag und unter Nachweis durch das Unternehmen bei Einverständnis der Aufsichtsbehörden der Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet das Untei-- nehmen seine Tätigkeit ausübt, die stillen Reserven, die sich aus der Unterbewertung der Aktiva und der Überbewertung der Passiva ergeben, soweit diese Reserven nicht Ausnahmecharakter haben.

Die Überbewertung der technischen Reserven wird im Verhältnis zu dem vom Unternehmen nach den einzelstaatlichen Vorschriften errechneten Betrag festgestellt; jedoch darf ein Betrag in Höhe v.on 75% des Unterschieds zwischen dem Betrag der Beitragsüberträge, der pauschal durch Anwendung eines Mindestprozentsatzes auf die Prämien berechnet wird, und dem Betrag, der sich bei der Berechnung der Reserve nach dem Verfahren "Vertrag für Vertrag" ergibt - sofern die anwendbaren Rechtsvorschriften eine Wahl zwischen diesen beiden Methoden zulassen -, bei der Solvabilitätsspanne bis zu 20 % berücksichtigt werden.

ARTIKEL 2

Verhältnis zwischen Solvabilitätsspanne und Beitragseinnahmen oder Schadensbelastung.

* 2.1 Die Solvabilitätsspanne berechnet 'Sich entweder nach den Jährlichen Beitragseinnahmen oder nach der mittleren Schadensbelastung für die letzten drei Geschäftsjahre. Soweit es sich jedoch um Unternehmen handelt, die im wesentlichen nur Sturm-, Hagel- und Frostrisiken, und zwar eines oder mehrere dieser Risiken, übernehmen, berechnet sich die mittlere Schadensbelastung nach den letzten sieben Geschäftsjahren.

126

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

2.2 Vorbehaltlich von Artikel 3 dieses Protokolls muß die Solvabilitàtsspanne dem höchsten der beiden folgenden Indizes entsprechen:

Erster Index (Beitragsindex):

- Es werden die gesamten, zum Soll gestellten Beitragseinnahmen im Direktversicherungsgeschäft des letzten Geschäftsjahres einschließlich Nebeneinnahmen zusammengerechnet;

- hinzu kommt der Betrag der im letzten Geschäftsjahr aus Rückversicherung übernommenen Beiträge;

- hiervon wird abgezogen der Gesamtbetrag der im letzten Geschäftsjahr stornierten Beiträge sowie der, Gesamtbetrag der Steuern und Gebühren, die auf die Gesamtbeitragseinnahmen entfallen.

Der sich ergebende Betrag wird 'in zwei Stufen unterteilt: In eine erste Stufe bis 10 Millionen ECU, und in eine zweite Stufe für den darüber hinausgehenden Betrag; anschließend werden die Sätze 18% und 16% auf diese Stufen angewandt und die Ergebnisse addiert.

Der erste Index (Beitragsindex) wird errechnet durch Multiplikation dieser so erhaltenen Summe mit dem Quotienten, der sich für das betreffende Unternehmen für das letzte Geschäftsjahr aus den Eigenschäden nach Abgabe in Rückversicherung und der Bruttoschadensbelastung ergibt; dieser Quotient darf jedoch nicht niedriger als 50% sein.

127

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

Zweiter Index (Schadensindex):

'

'

- Es werden alle Erstattungsbeträge zusammengerechnet, die für Schäden im Direktversicherungsgeschäft im Laufe der in Paragraph 2.1 dieses Protokolls genannten Zeiträume gezahlt wurden, ohne Abzug derjenigen Schäden , die zu Lasten der Zessionare und Retrozessionare gehen;

- hinzu kommt der Betrag der Erstattungsleistungen, der für in Rückversicherung oder in Retrozession übernommene Verpflichtungen im Laufe der gleichen Zeiträume gezahlt worden ist;

- ferner kommt der Betrag der vorsorglichen Rückstellungen für noch zu erstattende Schäden'hinzu, der am Ende des letzten Geschäftsjahres sowohl für Direktgeschäfte als auch für ,in Rückversicherung übernommene Verpflichtungen gebildet worden ist;

- abgezogen wird der Betrag der Einnahmen, der im Laufe der in Paragraph 2.1 dieses Protokolls genannten Zeiträume aus Rückgriffen erzielt worden ist ;

- abgezogen wird ferner der Betrag der vorsorglichen oder effektiven Rückstellungen für noch unerledigte Schäden, der zu Beginn des zweiten Geschäftsjahres, das dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vorhergeht, gebildet worden ist, und zwar sowohl für Direktgeschäfte als auch für in Rückversicherung übernommene Verpflichtungen.

Der dritte bzw. siebte Teil - je nach dem gemäß Paragraph 2.1 dieses Protokolls festgelegten Bezugszeitraum - des sich hiernach ergebenden Betrages wird in zwei Stufen unterteilt; in eine erste Stufe bis 7 Millionen ECU und in eine zweite Stufe für den darüber hinausgehenden Betrag; anschließend werden die Sätze 26* und 23% auf diese Stufen angewandt und die Ergebnisse addiert.

128

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

Der Schadensindex wird errechnet durch Multiplikation dieser so erhaltenen Summe.mit dem Quotienten, der sich für das betreffende Unternehmen für das . letzte Geschäftsjahr aus den Eigenschäden nach Abgabe in Rückversicherung und der Bruttoschadensbelastung ergibt; dieser Quotient darf jedoch nicht niedriger als 50% sein.

2.3 Die Prozentsätze, die auf die in Paragraph 2.2 dieses Protokolls erwähnten Stufen anzuwenden sind, werden für Krankenversicherungen, die nach Art der Lebensversicherung betrieben werden, auf ein Drittel gekürzt, wenn;

- auf der Grundlage von Vahrscheinlichkeitstafeln nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnete Prämien erhoben werden;

· - eine Alterungsrückstellung

gebildet wird;

- ein angemessener Sicherheitszuschlag

erhoben wird;

- der Versicherer spätestens nach Ablauf des dritten Versicherungsjahres den Vertrag nicht mehr kündigen kann;

- vertraglich die Möglichkeit vorgesehen ist, auch für bestehende Verträge die Prämien zu erhöhen oder die Leistungen herabzusetzen.

5 Bundesblatt 143.Jahrgang. Bd.IV

129

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

2.4 Im Falle von Lloyd's, bei dem der in Paragraph 2.2 dieses Protokolls genannte Beitragsindex an Hand der Netto-Beitragseinnahmen errechnet wird, werden diese mit einem pauschalen Prozentsatz multipliziert, der jährlich neu festgesetzt und von der Aufsichtsbehörde des Sitzlandes bestimmt wird.

Dieser pauschale Prozentsatz ist an Hand der jüngsten statistischen Angaben, insbesondere über die geleisteten Provisionen, zu berechnen.

Diese Angaben sowie die vorgenommene Berechnung werden den Aufsichtsbehörden der Schweiz bekanntgegeben, sofern Lloyd's dort niedergelassen ist.

2.5 Bei im Anhang Nr. 1 unter Buchstabe A Ziffer 18 bezeichneten Risiken entspricht die Summe der Erstattungsbeträge, die in die Berechnung des Schadensindex eingeht, den Kosten, die dem Unternehmen aus der erbrachten Beistandsleistung erwachsen. Diese Kosten werden nach den internen Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, errechnet.

ARTIKEL 3

Der Garantiefonds

3.1 Ein Drittel der Solvabilitätsspanne bildet den Garantiefonds.

130

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

3.2 Der Garantiefonds muß jedoch mindestens betragen:

- 1.400.000 ECU, wenn es sich um die Risiken oder einen Teil der Risiken handelt, die zu dem im Anhang Nr. 1 unter Buchstabe A Ziffer 14 bezeichneten Zweig gehören. Dies gilt, wenn die in diesem Versicherungszweig jährlich zum Soll gestellten Prämien und Beiträge in jedem der drei letzten Geschäftsjahre, 2.500.000 ECU oder 4 % der von dem betreffenden Unternehmen zum,Soll gestellten Prämien oder Beiträge überschritten haben;

- 400.000 ECU, wenn es sich um die Risiken oder einen Teil der Risiken handelt, die zu einem der im Anhang Nr. l unter Buchstabe A Ziffern 10, 11,

12, 13, 15 und, sofern die Voraussetzungen des ersten Gedankenstrichs

nicht zutreffen, zu dem unter Ziffer 14 bezeichneten Zweig gehören;

- 300.000 ECU, wenn es sich um die Risiken oder einen Teil der Risiken handelt, die zu einem der im Anhang Nr. l 1 u n t e r Buchstabe A Ziffern l , 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 16 und 18 bezeichneten Zweige gehören;

- 200.000 ECU, wenn es sich um die Risiken oder einen Teil der Risiken handelt, die zu einem der im Anhang Nr. 1 unter Buchstabe A Ziffern 9 und 17 bezeichneten Zweige gehören.

3.3 Wenn die Tätigkeit eines Unternehmens mehrere Zweige oder mehrere Risiken · gleichzeitig umfaßt, wird lediglich der Zweig oder das Risiko mit dem höchsten Betrag zugrundegelegt.

131

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

3.4 Jede Vertragspartei kann vorsehen, den Mindestbetrag des Garantiefonds bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und bei Versicherungsgesellschaften, die auf dem Gegenseitigkeitsprinzip

beruhen, um ein Viertel zu

ermäßigen.

3.5 Hat ein Unternehmen den nach dem ersten Gedankenstrich dieses Protokolls zu bildenden Garantiefonds

des Paragraphen

3.2

auf 1.400.000 ECU zu erhöhen,

so räumt ihm die betroffene Vertragspartei folgende Fristen ein:

- eine Frist von drei Jahren zur Erhöhung dieses Fonds auf 1.000.000 ECU;

- eine Frist von fünf Jahren zur Erhöhung des Fonds auf 1.200.000 ECU;

- eine Frist von sieben Jahren zur Erhöhung des Fonds auf 1.400.000 ECU;

Diese Fristen beginnen ab dem Zeitpunkt, zu dem die unter dem ersten Gedankenstrich des Paragraphen 3.2 dieses Protokolls genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

ARTIKEL 4

Verhältnis zwischen ECU und Schweizer Franken

Das Verhältnis zwischen ECU und Schweizer Franken sowie die Verfahren für die Festlegung dieses Verhältnisses im Sinne dieses Protokolls sind im Protokoll Nr. 3 geregelt.

132

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

PROTOKOLL Nr. 2 DER TÄTIGKEITSPLAN

133

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

ARTIKEL l

Inhalt des Plans

Der Tätigkeitsplan einer Agentur oder Zweigniederlassung muß Angaben oder Nachweise zu folgenden Punkten enthalten :

a) den Risiken, die das Unternehmen decken will,

b) den Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen, die es den Versicherungsverträgen zugrundelegen wi11,

c) den für die einzelnen Gruppen von Versicherungsgeschäften

vorgesehenen

Tarifen,

d) den Grundzügen der Rückversicherungspolitik,

e) der tatsächlichen Solvabilitätsspanne des Unternehmens gemäß Protokoll

Nr. 1,

f) den Schätzungen der Kosten für den Aufbau der Verwaltung und des Vertreternetzes sowie den dazu bestimmten finanziellen Mitteln; und, wenn die zu deckenden Risiken unter Buchstabe A Nr. 18 des Anhangs Nr. 1 fallen, den Mitteln, über die das Unternehmen verfügt, um die zugesagte Beistandsleistung zu erbringen,

134

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

sowie für die ersten drei Geschäftsjahre zu folgendem:

g) den Schätzungen der Verwaltungskosten,

h) der Schätzung des voraussichtlichen Beitragsaufkommens und der voraussichtlichen Schadensbelastung im Rahmen des erweiterten Geschäftsumfangs,

i) der voraussichtlichen Liquiditätslage der Agentur oder Zweigniederlassung.

ARTIKEL 2

Ausnahmebestimmungen

2.1 Die Angaben zu b) und c) von Artikel 1 dieses Protokolls entfallen, soweit es sich um folgende Risiken (Großrisiken) handelt:

a) die unter den Ziffern 4, 5, 6, 7, 11 und 12 von Buchstabe A des Anhangs Nr:. 1 eingestuften

Risiken,

b) die unter den Ziffern 14 und 15 von Buchstabe A des Anhangs Nr. l eingestuften Risiken, wenn der Versicherungsnehmer eine Erwerbstätigkeit im industriellen oder gewerblichen Sektor oder eine freiberufliche Tätigkeit ausübt und das Risiko damit im Zusammenhang

steht,

c) die unter den Ziffern 8, 9, 13 und 16 von Buchstabe A des Anhangs Nr. l eingestuften Risiken, sofern der Versicherungsnehmer bei mindestens zwei der drei folgenden Kriterien die Obergrenzen überschreitet:

135

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

Erste Stufe: bis zum 31. Dezember 1992:

- Bilanzsumme: 12,4 Millionen ECU

- Nettoumsatz: 21 Millionen ECU

- durchschnittliche Beschäftigtenzahl im Verlauf des Wirtschaftsjahres: 500.

Zweite Stufe: ab 1. Januar 1993:

- Bilanzsumme: 6,2 Millionen ECU

- Nettoumsatz: 12,8 Millionen ECU

- durchschnittliche

Beschäftigtenzahl im Verlauf

des'Wirtschaftsjahres : 250.

Gehört der Versicherungsnehmer zu einer Unternehmensgruppe, für die der konsolidierte Abschluß nach Maßgabe des im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, zu der er gehört, geltenden, Rechts erstellt wird, so werden die genannten Kriterien auf den konsolidierten Abschluß angewandt.

Jede Vertragspartei kann zu der unter Buchstabe c genannten; Kategorie Risiken hinzufügen, die von Berufsverbänden, vorübergehenden Gruppierungen versichert

136

"Joint Ventures" oder

werden.

. Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

2.2 In der Schweiz können jedoch die Angaben zu b) und c) von Artikel l dieses Protokolls für die Risiken gefordert werden, die unter Ziffer 12 von Buchstabe A des Anhangs Nr. 1 eingestuft sind, sofern es sich dabei um Binnensee- oder Flußschiffe handelt.

137

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

PROTOKOLL NR. 3 VERHÄLTNIS ZWISCHEN ECU UND SCHWEIZER FRANKEN

138

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

ARTIKEL,, 1

. 'ECU

Im Sinne dieses Abkommens gilt.für den ECU die von den zuständigen Stellen der Gemeinschaft festgelegte Definition.

ARTIKEL 2 Verhältnis zwischen den nationalen Währungen und dem ECU

2 . 1 Soweit die in diesem Abkommen in ECU genannten Beträge in nationale Währungen umgerechnet werden müssen, damit die Aufsichtsbehörden die Bestimmungen des Abkommens direkt anwenden können, erfolgt die Umrechnung gemäß den in den Paragraphen 2.2 und 7.3 dieses Protokolls genannten Vorschriften.

2.2 Für die Umrechnung der in ECU genannten Beträge in die nationalen Währungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gelten die von den zuständigen Stellen der Gemeinschaft festgelegten Regeln.

2.3 Der Gegenwert der in ECU ausgedrückten Beträge in Schweizer Franken entspricht im Sinne dieses Abkommens folgendem Verhältnis: 1 ECU = 1 , 7 9 Schweizer Franken.

139

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

ARTIKEL 3

Änderung des Verhältnisses zwischen ECU und Schweizer Franken

3.1 Das in Paragraph 2.3 genannte Verhältnis zwischen ECU und Schweizer Franken wird jedes Jahr nach Maßgabe folgender Faktoren überprüft: Weicht der für den letzten Arbeitstag des Monats Oktober von der Schweizerischen Nationalbank festgelegte Gegenwert des ECU in Schweizer Franken um mehr als 10 % nach oben oder nach unten von dem für dieses Abkommen geltenden Verhältnis ab, so wird dieses Verhältnis dementsprechend mit Wirkung vom darauffolgenden 1. Januar angepaßt.

3.2 Der in Artikel 37 genannte Gemischte Ausschuß kann erforderlichenfalls jede andere Anpassüngsmaßnahme treffen.

140

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

PROTOKOLL NR. 4 AGENTUREN UND ZWEIGNIEDERLASSUNGEN VON UNTERNEHMEN, DIE IHREN SITZ AUSSERHALB DER HOHEITSGEBIETE HABEN.

IN DENEN DIESES ABKOMMEN ANWENDBAR IST

141

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

ARTIKEL l

Bedingungen für die Zulassung

Bei Unternehmen, die ihren Sitz außerhalb der Hoheitsgebiete haben, in denen dieses Abkommen nach seinem Artikel 43 anwendbar ist, kann jede Vertragspartei die Zulassung für die Errichtung einer Agentur oder Zweigniederlassung in ihrem Hoheitsgebiet erteilen, wenn das um die Zulassung nachsuchende Unternehmen zumindest folgende Voraussetzungen erfüllt :

a) Es ist nach dem nationalen Recht seines Sitzlandes zur Ausübung der Versicherungstätigkeit befugt ;

b) es errichtet eine Agentur oder Zweigniederlassung im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei;

c) es verpflichtet sich, am Sitz der Agentur oder Zweigniederlassung über die Geschäftstätigkeit, die es dort ausübt, gesondert Rechnung zu legen und dort alle Geschäftsunterlagen zur Verfügung zu halten;

d) es benennt mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde einen HauptbevolImachtigten;

142

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

e) es verfügt im Tätigkeitsland über Vermögenswerte in der Höhe von mindestens der Hälfte des in Paragraph 3.2 des Protokolls Nr. l vorgesehenen Mindestgarantiebetrags und hinterlegt hiervon ein Viertel als Kaution;

f) es verpflichtet sich, über die in Artikel 3 des vorliegenden Protokolls vorgesehene Solvabilitätsspanne zu verfügen;

g) es legt einen Tätigkeitsplan vor, der den Vorschriften des Paragraphen 10.1 Buchstabe c des Abkommens und des Protokolls Nr. 2 entspricht. Jede Vertragspartei kann, soweit die geltenden Rechtsvorschriften es gestatten, ': hinsichtlich der dem Tätigkeitsplan beizufügenden Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung verlangen, daß ein Unternehmen, das weniger als drei Geschäftsjahre besteht, diese nur für die abgeschlossenen Geschäftsjahre vorlegt.

·

.

ARTIKEL 2

Technische Reserven

In Anwendung dieses Protokolls unterwirft jede Vertragspartei die in ihrem Hoheitsgebiet errichteten Agenturen und Zweigniederlassungen hinsichtlich der technischen Reserven einer Regelung, die nicht günstiger als die in den Artikeln 19, 20 und 21 vorgesehene Regelung sein darf. In Abweichung vom zweiten Satz des Paragraphen 20.1 verlangt sie, daß die Aktiva, die den Gegenwert der technischen Reserven bilden, in dem,unter die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde der betreffenden Vertragspartei fallenden Hoheitsgebiet belegen sind.

143

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

ARTIKEL 3

'Solvabilitatsspanne

3.1 In Anwendung dieses Protokolls verpflichtet jede Vertragspartei die Agenturen Oder Zweigniederlassungen, die in ihrem Hoheitsgebiet errichtet sind, iiber eine Solvabilitatsspanne zu verfiigen, die aus von voraussichtlichen Belastungen freien Vermb'genswerten unter Nichtberücksichtigung immaterieller Werte besteht. Die Spanne bestimmt sich nach den Paragraphen 2.2 und 2.3 des Protokolls Mr. 1. Der Berechnung dieser Spanne werden jedoch lediglich das Beitragsaufkommen und die Schadensbelastung aus den Geschaften der Agentur oder Zweigniederlassung zugrunde gelegt.

3.2 Ein Drittel der Solvabilitatsspanne bildet den Garantiefonds. Dieser Fonds muG mindestens der Halfte des sich aus Paragraph 3.2 des Protokolls Mr. 1 ergebenden Mindestbetrags entsprechen. Die bei

Aufnahme der Tatigkeit

gemaB Buchstabe e des Artikels 1 dieses Protokolls hinterlegte Kaution wird auf diesen Betrag angerechnet.

3.3 Die zur Deckung der Solvabilitatsspanne erforderlichen Vermdgenswerte miissen in dem unter die Zustandigkeit der Aufsichtsbehbrde der betreffenden Vertragspartei fallenden Hoheitsgebiet belegen sein.

3.4 Urn die Aufsicht zu erleiehtern, kann die Gemeinschaft Unternehmen, welche Agenturen und Zweigniederlassungen in verschiedenen Mitgliedstaaten unterhalten, diesbeziigliche Lockerungen gestatten.

144

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

ARTIKEL 4

Kontrolle und Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse

Paragraph 17.3 und Artikel 18 des Abkommens finden auf die Agenturen und Zweigniederlassungen der Unternehmen, die Gegenstand

dieses Protokolls sind,

entsprechend Anwendung.

ARTIKEL 5

Abkommen mit .Drittstaaten

Jede Vertragspartei kann in Abkommen, die sie mit einem oder mehreren Drittstaaten abschließt, die Anwendung von Vorschriften vereinbaren, die von den in diesem Protokoll vorgesehenen abweichen, wobei sie jedoch auf der Grundlage der Gegenseitigkeit den Schutz ihrer Versicherten sicherzustellen hat.

145

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

BRIEFWECHSEL Nr. 1: Grundsatz der Nichtdiskriminierung

Delegation der Kommission .der Europäischen Gemeinschaften Brüssel, den 26. Juli 1989

Herr Delegationschef,

Unter Bezugnahme auf das am heutigen Tage paraphierte Abkommen zwischen der Gemeinschaft' und der Schweiz beehre ich mich, Ihnen zu bestätigen, daß das in seinem Artikel 5 enthaltene Nichtdiskriminierungsgebot ausschließlich die Aufnahme der Tätigkeit der Direktversicherung und ihre Ausübung in dem Hoheitsgebiet betrifft, für das die Aufsichtsbehörde zuständig ist, die die Zulassung erteilt, und daß dieses Gebot auch für die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bei der Ausübung ihrer Gesetzgebungsbefugnisse in den unter das genannte Abkommen fallenden Bereichen Geltung hat.

Ich bitte Sie, von dieser Mitteilung Kenntnis zu nehmen, und versichere Sie, Herr Delegationschef, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Der Chef der Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(gez. Geoffrey Fitchew)

Herrn Staatssekretär Franz Blankart Chef der Schweizerischen Delegation

146

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

Schweizerische Delegation

Bern, den 26 Juli 1989

Herr Delegationschef,

Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Schreibens vom heutigen Tage zu bestätigen, das den folgenden Wortlaut hat: "Unter Bezugnahme auf das am heutigen Tage paraphierte Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz beehre ich mich. Ihnen zu bestätigen, daß das in seinem Artikel 5 enthaltene Niehtdiskriminierungsgebot ausschließlich die Aufnahme der Tätigkeit der Direktversicherung und ihre Ausübung in dem Hoheitsgebiet betrifft, für das die Aufsichtsbehörde zuständig ist, die die Zulassung erteilt, und daß dieses Gebot auch für die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bei der Ausübung ihrer Gesetzgebungsbefugnisse in den unter das genannte Abkommen fallenden Bereichen Geltung hat."

Ich habe von dieser Mitteilung Kenntnis genommen und versichere Sie, Herr Delegationschef, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Der Chef der Schweizerischen Delegation

(gez. Franz Blankart}

Herrn Generaldirektor Geoffrey Fitchew Chef der Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

B r ü s s e i

147

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

BRIEFWECHSEL Nr. 2: Anwendungsbereich der Zulassung

Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Brüssel, den 26 Juli 1989

Herr Delegationschef,

Unter Bezugnahme auf das am heutigen Tage paraphierte Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz gestatte ich mir. Sie an unsere Absprache zu erinnern, nach der Paragraph 8.1 die im Hoheitsgebiet

der Vertragsparteien

geltenden Bestimmungen über die Möglichkeit eines Versicherungsunternehmens, außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die ihm die Zulassung erteilt hat,

belegene Risiken zu decken, nicht berührt.

Ich bitte Sie, mir das Vorstehende zu bestätigen und versichere Sie, Herr Delegationschef, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Der Chef der Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(gez. Geoffrey Fitchew)

Herrn Staatssekretär Franz Blankart Chef der Schweizerischen Delegation B e r n

148

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

Schweizerische Delegation

Bern, den 26.Juli 1989

Herr Delegationschef, Ich habe die Ehre, den Empfang ihres Schreibens vom heutigen Tage zu bestätigen, das den folgenden Wortlaut hat: "Unter Bezugnahme auf das am heutigen Tage paraphierte Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz gestatte ich mir. Sie an unsere Absprache zu erinnern, nach der Paragraph 8.1 die im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien geltenden Bestimmungen über die Möglichkeit eines Versicherungsunternehmens, außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die ihm die Zulassung erteilt hat, belegene Risiken zu decken, nicht berührt."

Ich bestätige Ihnen das Vorstehende und versichere Sie, Herr Delegationschef, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Der Chef der Schweizerischen Delegation

(gez.

Franz Blankart)

Herrn Generaldirektor Geoffrey Fitchew Chef der Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

B r ü s sei

149

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

BRIEFWECHSEL NR. 3: Hauptbevollmächtigter

Schweizerische Delegation ,

Bern, den 25. Juni 1982

Herr Delegationschef,

Unter Bezugnahme auf das, am heutigen Tage paraphierte Abkommen zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft beehre ich mich klarzustellen, daß dieses Abkommen dem Erfordernis nicht entgegensteht, daß der in Paragraph 10.1 Buchstabe d, in, Paragraph 11.4 sowie in Artikel l Buchstabe d des Protokolls Nr. 4 angeführte Hauptbevollmächtigte gehalten ist, die tatsächliche Leitung der Agentur oder Zweigniederlassung für die Gesamtheit der Geschäftstätigkeiten auszuüben., die sie auf dem Gebiet betreiben möchte, für das die Aufsichtsbehörde zuständig ist, bei der die Zulassung beantragt worden ist.

150

Direktversicherung mil Ausnahme der Lebensversicherung

Ich bitte Sie, mir das Vorstehende zu bestatigen, und versichere Sie, Herr Delegationschef, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Der Chef der Schweizerischen Delegation

(qez. Franz Blankart)

Herrn Direktor Gerard Imbert Chef der Delegation der Europaischen Gemeinschaften B r ii s s e 1

151

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Brüssel, den 25. Juni 1982

Herr Delegationschef,

Ich habe die Ehre,, den Empfang Ihres Schreibens vom heutigen Tage zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat: "Unter Bezugnahme auf das am heutigen Tage paraphierte Abkommen zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft beehre ich mich klarzustellen, daß dieses Abkommen dem Erfordernis nicht entgegensteht, daß der in Paragraph 10.1 Buchstabe d, in Paragraph 1 1 . 1 sowie in Artikel l Buchstabe d des Protokolls Nr. 4 angeführte Hauptbevollmächtigte gehalten ist, die tatsächliche Leistung der Agentur oder Zweigniederlassung für die Gesamtheit der Geschäftstätigkeiten auszuüben, die sie auf dem Gebiet betreiben möchte, für das die Aufsichtsbehörde zuständig ist. bei der die Zulassung beantragt worden ist."

152

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

Ich bestätige Ihnen das Vorstehende und versichere Sie, Herr Delegationschef, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Der Chef der Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(gez. Gérard Imbert)

Herrn Botschafter Franz Blankart Chef der Schweizerischen Delegation B e r n

153

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

BRIEFWECHSEL Nr. 4: Zuweisung von in unmittelbarem Eigentum von Versicherungsunternehmen befindlichen Grundstücken zum schweizerischen Sicherungsfonds

Schweizerische Delegation Bern, den 25. Juni 1982

Herr Delégationschef.

Ich beehre mich. Ihnen mitzuteilen, daß sich die Schweiz in bezug auf das am heutigen Tage paraphierte Abkommen zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft die Möglichkeit vorbehält, anläßlich der Zuweisung von im unmittelbaren Eigentum von Unternehmen befindlichen Grundstücken zum Sicherungsfonds die genannten Grundstücke in das von diesem Unternehmen geführte Register des Sicherungsfonds aufzunehmen und eine entsprechende Verfügungsbeschränkung ins Grundbuch einzutragen, was nach schweizerischem Recht nicht der Eintragung einer Hypothek gleichkommt.

Ich bitte Sie, mir zu bestätigen, daß

Sie die von mir vertretene Auffassung

teilen, nach der ein solches Verfahren nicht gegen die Paragraphen 1 1 . 2 und 20.3 des genannten Abkommens verstößt.

154

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

Genehmigen Sie, Herr Delegationschef, die Versicherung meiner ausgezeichneter, Hochachtung.

Der Chef der Schweizerischen Delegation

(gez. Franz Blankart)

Herrn Direktor Gérard Imbert Chef der Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

B r ü s, s,e l

155

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Brüssel, den 25. Juni 1982

Herr Delegationschef,

Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Schreibens vom heutigen Tage zu bestätigen, das den folgenden Wortlaut hat: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß sich die Schweiz in bezug auf das am heutigen Tage paraphierte Abkommen zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft die Möglichkeit vorbehält, anläßlich der Zuweisung von im unmittelbaren Eigentum von Unternehmen befindlichen Grundstücken zum Sicherungsfonds die genannten Grundstücke in das von diesem Unternehmen geführte Register des Sicherungsfonds aufzunehmen und eine entsprechende Verfügungsbeschränkung ins Grundbuch einzutragen, was nach schweizerischem Recht nicht der Eintragung einer Hypothek gleichkommt."

Ich bestätige Ihnen, daß ich die von Ihnen vertretene Auffassung teile, nach der ein solches Verfahren nicht gegen die Paragraphen genannten Abkommens verstoßt.

156

1 1 . 2 und 20.3 des

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

Genehmigen Sie, Herr Delégationschef, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Der Chef der Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(gez. Gérard Imbert)

Herrn Botschafter Franz Blankart Chef der Schweizerischen Delegation B e r n

157

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

BRIEFWECHSEL Nr. 5:

Anlagegrundsätze

Schweizerische Delegation Bern

den 25. Juni 1982

Herr Delegationschef,

Unter Bezugnahme auf das am heutigen Tage paraphierte Abkommen zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft beehre ich mich, ,im Zusammenhang mit den in Artikel 15 erwähnten Aktivwerten klarzustellen, daß das genannte Abkommen dem nicht entgegensteht, daß die Aufsichtsbehörde die Möglichkeit behält, in besonderen Fällen zu intervenieren, wenn die Anlage der Aktivwerte die finanzielle Sicherheit des Unternehmens ernstlich gefährden oder deren Liquiditätsgrad herabsetzen kann.

Ich bitte Sie, mir das Vorstehende zu bestätigen, und versichere Sie, Herr Delegationschef, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Der Chef der Schweizerischen Delegation

(gez. Franz Blankart)

Herrn Direktor Gérard Imbert Chef der Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften B r ü s s e l

158

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Brüssel, den 25. Juni 1982

Herr Delegationschef,

Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Schreibens vom heutigen Tage zu bestätigen, das den folgenden Wortlaut hat : "Unter Bezugnahme auf das am heutigen Tage paraphierte Abkommen zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft beehre ich mich, im Zusammenhang mit den in Artikel 15 erwähnten Aktivwerten klarzustellen, daß das genannte Abkommen dem nicht entgegensteht, daß die Aufsichtsbehörde die Möglichkeit behält, in besonderen Fällen zu intervenieren, wenn die Anlage der Aktivwerte die finanzielle Sicherheit des Unternehmens ernstlich gefährden oder deren Liquiditätsgrad herabsetzen kann."

Ich bestätige Ihnen das Vorstehende, und versichere Sie, Herr Delegationschef, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Der Chef der Delegation der Kommission der

Europäischen

Gemeinschaften

(qez. Gérard Imber~) Herrn Botschafter Franz Blankart Chef der Schweizerischen Delegation B e r n

159

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

BRIEFWECHSEL Nr. 6;

Schweizerischer Katalog der Versicherungszweige

Schweizerische Delegation Bern, den 25. Juni 1982

Herr Delegationschef,

ich beehre mich. Ihnen mitzuteilen, daß die Schweiz, was das am heutigen Tage paraphierte Abkommen zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft anbelangt, bei den in ihrem Hoheitsgebiet errichteten Gesellschaften, Agenturen und Zweigniederlassungen hinsieht lieh der Vorlage des Jahresabschlusses und der Statistiken weiterhin ihren "Katalog der Versicherungszweige"

anwenden wird.

Diese Feststellung gilt auch für den Jahresbericht des Bundesamtes für PrivatVersicherungswesen über "Die privaten Versicherungseinrichtungen in der Schweiz". Dagegen wird bei der Spezifizierung der Versicherungszweige anläßlich des Zulassungsantrags sowie bei der Beurteilung des Erfordernisses einer Genehmigung der Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen und der Tarife die "Einteilung der Risiken nach Versicherungszweigen" angewandt werden, die unter Buchstabe A des'Anhangs Nr. l zu dem genannten Abkommen enthalten ist.

Dies schließt nicht aus, daß die Schweiz zu einem späteren Zeitpunkt die Möglichkeit prüfen wird, ob die vorstehend erwähnte "Einteilung" in vollem Umfang angewandt werden kann. Eine entsprechende Entscheidung würde der Gemeinschaft auf diplomatischem Wege bekanntgegeben.

160

,

, ·

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

Es wird davon ausgegangen, daß der "Katalog der Versicherungszweige" den gleichen Anwendungsbereich umfaßt wie die "Einteilung der Risiken nach Versicherungszweigen". Ein Vergleich zwischen den beiden Klassifikationsschemata ergibt folgendes Bild:

Schweizerischer Katalog

Einteilung der Versicherungszweige

der Versicherungszweige

nach dem Klassifikationsschema von Anhang Nr. 1

1 Unfall

'

A.

1

2 Haftpflicht

A.

10, 1 1 , 12, 13

3 Feuer und Elementarschäden

A.

8

4 Transport

A.

5 Fahrzeugkasko

A.

6 Hagel 7 Tier 8 Diebstahl 9 Glas

) '

) ) ) A.

10 Wasser

)

11 Maschinen

)

;

12 Schmucksachen

)

13 Kaution ·

A.

15

14 Kredit

A.

14

15 Rechtsschutz

A.

17

16 Kranken

A.

2

17 Regen

)

18 Spezielle Versicherungen

) A. 16, 18.

6 Bundesblatt 143.Jahrgang. Bd.IV

161

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

Ich bitte Sie, von dieser Mitteilung Kenntnis zu nehmen, und versichere Sie, Herr Delegationschef, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Der Chef der Schweizerischen Delegation

(gez. Franz Blankart)

Herrn Direktor Gérard Imbert Chef der Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften B r ü s s e l

162

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Brüssel, den 25. Juni 1982

Herr Delegationschef,

Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Schreibens vom heutigen Tage zu bestätigen, das den folgenden Wortlaut hat: "Ich beehre mich. Ihnen mitzuteilen, daß die Schweiz, was das am heutigen Tage paraphierte Abkommen zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft anbelangt, bei den in ihrem Hoheitsgebiet errichteten Gesellschaften, Agenturen und Zweigniederlassungen hinsichtlich der Vorlage des Jahresabschlusses und der Statistiken weiterhin ihren "Katalog der Versicherungszweige" anwenden wird.

Diese Feststellung gilt auch für den Jahresbericht des Bundesamtes für Privatvei--Sicherungswesen über "Die privaten Versicherungseinrichtungen in der Schweiz". Dagegen wird bei der Spezifizierung der Versicherungszweige anläßlich des Zulassungsantrags sowie bei der Beurteilung des Erfordernisses einer Genehmigung der Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedinguhgen und der Tarife die "Einteilung der Risiken nach Versicherungszweigen" angewandt werden, die unter Buchstabe A des Anhangs Nr. l zu dem genannten Abkommen enthalten ist.

Dies schließt nicht aus, daB die Schweiz zu einem späteren Zeitpunkt die Möglichkeit prüfen wird, ob die vorstehend erwähnte "Einteilung" in vollem Umfang angewandt werden kann. Eine entsprechende Entscheidung würde der Gemeinschaft auf diplomatischem Wege bekanntgegeben.

163

Direktversicherung mit Ausnahme der Lehensversicherung

Es wird davon ausgegangen, daß der "Katalog der Versicherungszweige" den gleichen Anwendungsbereich umfaßt wie die "Einteilung der Risiken nach Versicherungszweigen". Ein Vergleich zwischen den beiden Klassifikationsschemata ergibt folgendes Bild:

Schweizerischer Katalog

Einteilung der Versicherungszweige

der Versicherungszweige

nach dem Klassifikationsschema von Anhang Nr. 1

1

Unfall

A.

1

2 Haftpflicht

A.

10, 1 1 , 12

3 Feuer und Elementarschäden

A.

8

4 Transport

A.

4, 6, 7

5 Fahrzeugkasko

A.

3, 5

6 Hagel

)

7 Tier

)

8 Diebstahl

)

9 Glas

) A.

10 Wasser

9

)

1 1 Maschinen

)

12 Schmucksachen

)

13 Kaution

A.

15

14 Kredit

A.

14

15 Rechtsschutz

A.

17

16 Kranken

A.

2

17 Regen

)

18 Spezielle Versicherungen

) A. 16, 18."

164

13

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

Ich habe von dieser Mitteilung Kenntnis genommen und versichere Sie, Herr Delegationschef, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Der Chef der Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(gez. Gérard Imbert) Herrn Botschafter Franz Blankart Chef der Schweizerischen Delegation B e r n

165

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

BRIEFWECHSEL Nr. 7: Gesellschaftskapital der Versicherungsunternehmen

Schweizerische Delegation

Bern, den 25. Juni 1982

Herr Delegationschef,

Unter Bezugnahme auf das am heutigen Tage paraphierte Abkommen zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft beehre ich mich, Sie an unsere Absprache zu erinnern, nach der die Bestimmungen über den in Paragraph 2.2 des Protokolls Nr. 1 geregelten Mindestbetrag der Solvabilitätsspanne sowie über den in Paragraph 3.2 des gleichen Protokolls vorgesehenen Mindestbetrag des Garantiefonds die Vorschriften bzw. die Praxis der Vertragsparteien hinsichtlich des erforderlichen Gesellschaftskapitals der Unternehmen nicht berühren.

Ich bitte Sie, mir das Vorstehende zu bestätigen, und versichere Sie, Herr Delegationschef, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Der Chef der Schweizerischen Delegation

(gez. Franz Blankart)

Herrn Direktor Gérard Imbert Chef der Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften · B r ü s s e l

166

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Brüssel, den 25. Juni 1982

Herr Delegationschef,

Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Schreibens vom heutigen Tage zu bestätigen, das den folgenden Wortlaut hat: "Unter Bezugnahme auf das am heutigen Tage paraphierte Abkommen zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft beehre ich mich. Sie an unsere Absprache zu erinnern, nach der die Bestimmungen über den in Paragraph 2.2 des Protokolls Nr. 1 geregelten Mindestbetrag der Solvabilitätsspanne sowie über den in Paragraph 3.2 des gleichen Protokolls vorgesehenen Mindestbetrag des Garantiefonds die Vorschriften bzw. die Praxis der Vertragsparteien hinsichtlich des erforderlichen Gesellschaftskapitals der Unternehmen nicht berühren."

Ich bestätige Ihnen das Vorstehende, und versichere Sie, Herr Delegationschef meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Der Chef der Delegation der Kommission der

Europäischen

Gemeinschaften

(gez.

Gérard imberû)

Herrn Botschafter Franz Blankart Chef der Schweizerischen Delegation B e r n

167

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

BRIEFWECHSEL Nr. 8: Übergangsregelung für die Beistands Leistung

Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften :

Brüssel, den 26. Juli 1989

Herr Delegationschef,

Unter Bezugnahme auf das zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz am heutigen Tage paraphierte Abkommen gestatte ich mir. Sie an unsere Absprache zu erinnern, nach der die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft den Unternehmen, die am 12. Dezember 1984 in Ihrem Staatsgebiet nur eine Beistandstätigkeit ausüben, eine Frist von fünf Jahren von diesem Zeitpunkt an einräumen können, um den in Artikel 16 des Abkommens genannten Bedingungen nachzukommen.

Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaften können den obengenannten Unternehmen, die nach Ablauf der Frist von fünf Jahren die Solvabilitätsspanne noch nicht voll erreicht haben, eine zusätzliche Frist von längstens zwei Jahren gewähren, sofern diese Unternehmen die geplanten Maßnahmen zur Erreichung dieser Spanne gemäß Artikel 18 des Abkommens der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorgelegt haben.

168

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

Obengenannte Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit auf andere Versicherungszweige oder in dem in Paragraph

8.1 des Abkommens genannten Fall

auf einen anderen Teil des Hoheitsgebiets ausdehnen wollen, müssen zu diesem Zweck diesem Abkommen sofort

nachkommen.

Darüber hinaus gilt die in Ziffer 5 von Buchstabe B des Anhangs Nr. 2 genannte Bedingung, daß sich der Unfall oder die Panne innerhalb des Hoheitsgebiet der Vertragspartei des Gewährleistenden ereignet haben muß, bis zum 12. Dezember 1992 nicht für die in der obigen Ziffer dritter Gedankenstrich genannten Leistungen, soweit sie vom ELPA (Griechischer Automobil- und Touringclub) erbracht,werden.

Ich bitte Sie, mir das Vorstehende zu bestätigen und versichere Sie, Herr Delegationschef, meiner auszeichneten Hochachtung.

Der Chef der Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(gez. Geoffrey Fitchew)

Herrn Botschafter Franz Blankart Chef der Schweizerischen Delegation B e r n

169

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

Schweizerische Delegation Bern, den 26. Juli 1989

Herr Delegationschef,

Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Schreibens vom heutigen Tage zu bestätigen, das den folgenden Wortlaut hat: "Unter Bezugnahme auf das zwischen der Gemeinschaft und der.Schweiz am heutigen Tage paraphierte Abkommen gestatte ich mir, Sie an unsere Absprache zu erinnern, nach der die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft den Unternehmen, die am 12. Dezember 1984 in Ihrem Staatsgebiet nur eine Beistandstätigkeit ausüben, eine Frist von fünf Jahren von diesem Zeitpunkt an einräumen können, um den in Artikel 16 des Abkommens genannten Bedingungen nachzukommen.

Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaften können den obengenannten Unternehmen, die nach Ablauf der Frist von fünf Jahren die Solvabilitätsspanne noch nicht voll erreicht haben, eine zusätzliche Frist von längstens zwei Jahren gewähren, sofern diese Unternehmen die geplanten Maßnahmen zur Erreichung dieser Spanne gemäß Artikel 18 des Abkommens der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorgelegt haben.

170

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

Obengenannte Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit auf andere Versicherungszweige oder in dem in Paragraph 8.1 des Abkommens genannten Fai!

auf einen anderen Teil des Hoheitsgebiets ausdehnen wollen, müssen zu diesem Zweck diesem Abkommen sofort nachkommen.

Darüber hinaus gilt die in Ziffer 5 von Buchstabe B des Anhangs Nr. 2 genannte Bedingung, daß sich der Unfall oder die Panne innerhalb des Hoheitsgebiet der Vertragspartei des Gewährleistenden ereignet haben muß, bis zum 12. Dezember 1992 nicht für die in der obigen Ziffer dritter Gedankenstrich genannten Leistungen, soweit sie vom ELPA (Griechischer Automobil- und Tounngclub) erbracht werden."

Ich bestätige Ihnen das Vorstehende und versichere Sie, Herr Delegationschef, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Der Chef der Schweizerischen Delegation

(gez. Franz Blankart)

Herrn Generaldirektor Geoffrey Fitchew Chef der Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften B r ü s s e l

171

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

BRIEFWECHSEL Nr. 9: Übergangsregelung für die in Paragraph 2.1 des Protokolls Nr. 2 genannten Groansiken

Delegation der Kommission

der Europäischen Gemeinschaften

Brüssel, den 26. Juli 1989

Herr Delegationschef, Unter Bezugnahme auf das zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz am heutigen Tage paraphierte Abkommen gestatte ich mir. Sie an unsere Abrede zu erinnern, nach der Griechenland, Irland, Spanien und Portugal für die in Paragraph 2.1 des Protokolls Nr. 2 genannten Großrisiken folgende Übergangsvorschriften eingeräumt werden: a) Bis zum 31. Dezember 1992 dürfen sie die Regelung für andere Risiken als die in Paragraph 2.1 des Protokolls Nr. 2 definierten Risiken auf alle Risiken anwenden.

b) Vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1994 gilt die Regelung für GroOrisiken für die in Paragraph 2.1 unter a) und b) des Protokolls Nr. 2 definierten Risiken; für die unter c) des gleichen Paragraphen definierten Risiken legen diese Mitgliedstaaten die anzuwendenden Schwellen fest.

172

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

c) Spanien - Vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1996 gelten die in Paragraph 2 - 1 unter c) des Protokolls Nr. 2 festgelegten Schwallen der ersten Stufe.

- Ab dem 1. Januar 1997 gelten die Schwellen der zweiten Stufe.

d) Portugal, Irland und Griechenland

- Vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1998 gelten die in Paragraph 2.1 unter c) des Protokolls Nr. 2 festgelegten Schwellen der ersten Stufe.

- Ab dem 1. Januar 1999 gelten die Schwellen der zweiten Stufe.

Die ab 1. Januar 1995 gestattete Ausnahmeregelung gilt nur für Verträge zur Deckung von Risiken, die unter den Ziffern 8, 9, 13 und 16 von Buchstabe A des Anhangs Nr. l eingestuft sind und ausschließlich in einem der vier Mltglied'staaten der Gemeinschaft gelegen sind, denen die Übergangsregelung.

gewährt wird.

173

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

Ich bitte Sie, mir das Vorstehende zu bestätigen, und versichere Sie, Herr Delegationschef. meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Der Chef der Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(gez. Geoffrey Fitchew)

Herrn Staatssekretär Franz Blankart Chef der Schweizerischen Delegation B e r n

174

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

Schweizerische Delegation Bern, den 26. Juli 1989

Herr Delegationschef,

Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Schreibens vom heutigen Tage zu bestätigen, das den folgenden Wortlaut hat: "Unter Bezugnahme auf das zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz am heutigen Tage paraphierte Abkommen gestatte ich mir. Sie an unsere Abrede zu erinnern, nach der Griechenland. Irland, Spanien und Portugal für die in Paragraph 2.1 des Protokolls Nr. 2 genannten Großrisiken folgende Übergangsvorschriften eingeräumt werden: a) Bis zum 31. Dezember 1992 dürfen sie die Regelung für andere Risiken als die in Paragraph 2.1 des Protokolls Nr. 2 definierten Risiken auf alle Risiken anwenden.

b) Vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1994 gilt die Regelung für Großrisiken für die in Paragraph 2.1 unter a) und b) des Protokolls Mr. 2 definierten Risiken; für die unter c) des gleichen Paragraphen definierten Risiken legen diese Mitgliedstaaten die anzuwendenden Schwellen fest.

175

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

c ) Spanien - Vom 1. Januar 1995 bis 'zum 31. Dezember 1996 gelten die in Paragraph 2.1 unter c) des Protokolls Nr. 2 festgelegten Schwellen der ersten Stufe.

- Ab dem 1. Januar 1997 gelten die Schwellen der zweiten Stufe.

d) Portugal, Irland und Griechenland - Vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1998 gelten die in Paragraph 2.1 unter c) des Protokolls Nr. 2 festgelegten Schwellen der ersten Stufe.

- Ab dem 1. Januar 1999 gelten die Schwellen der zweiten Stufe.

Die ab 1. Januar 1995 gestattete Ausnahmeregelung gilt nur für Verträge zur Deckung von Risiken, die unter den Ziffern 8, 9, 13 und 16 von Buchstabe A des Anhangs Nr. 1 eingestuft sind und ausschließlich in einem der vier Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gelegen sind, denen die Übergangsregelung gewährt wird."

176

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

Ich bestätige Ihnen das Vorstehende und versichere Sie, Herr Delegatlonschef, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Der Chef der schweizerischen Delegation

(gez. Franz Blankart)

Herrn Generaldirektor Geoffrey Fitchew Chef der Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

B r u s s !e l

177

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

,

Gemeinsame Erklärung der

Vertragsparteien

betreffend den Zeitraum zwischen der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten des Abkommens

Die beiden Vertragsparteien

erklären sich bereit, in der Zeit zwischen der

Unterzeichnung dieses Abkommens und dem Zeitpunkt, der in seinem Paragraphen 44.3 für das Inkrafttreten des Abkommens vorgesehen ist, auf dem Gebiet der Versicherungsaufsicht keine neue Vorschriften, die durch dieses Abkommen ausser Kraft gesetzt werden könnten, für die Agenturen und Zweigniederlassungen

von Unternehmen zu erlassen, die ihren Sitz im

Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei haben und sich in ihrem eigenen Hoheitsgebiet niederlassen wollen oder dort bereits niedergelassen haben, um eine selbständige Tätigkeit der DirektVersicherung, mit Ausnahme der Lebensversicherung, aufzunehmen oder

auszuüben.

Die Vertragsparteien verpflichten sich ferner, das Verfahren zur Änderung ihres innerstaatlichen Rechts nach Massgabe dieses Abkommens so bald wie möglich in die Wege zu leiten.

178

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

SCHLUSSAKTE

179

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

Die Vertreter DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT UND DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT;

die in Luxemburg am 10. Oktober 1989, zur Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreffend die DirektverSicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung zusammengetreten sind,

haben bei der Unterzeichnung dieses Abkommens

180

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

- die dem oben erwähnten Abkommen beigefugten Briefwechsel zur Kenntnis genommen:

Briefwechsel Nr. l :

Grundsatz der Nichtdiskriminierung

Briefwechsel Nr. 2:

Anwendungsbereich der Zulassung

Briefwechsel Nr. 3:

Hauptbevollmächtigt er

Briefwechsel

Zuweisung von in unmittelbarem Eigentum

Nr. 4:

von Versicherungsunternehmen befindlichen Grundstücken zum Schweizerischen Sicherungsfonds

Briefwechsel

Nr. 5:

Briefwechsel Nr. 6:

Anlagegrundsätze

Schweizerischer Katalog der Versicherungszweige

Briefwechsel Nr. 7:

Gesellschaftskapital von Versicherungs unternehmen

Briefwechsel Nr. 8:

Übergangsregelung für die Beistands leistung

Briefwechsel Nr. 9:

Übergangsregelung für die in Paragraph 2.1 des Protokolls Nr. 2 genannten GroOrisiken

- die folgende, diesem Abkommen beigefügte Erlärung angenommen:

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien betreffend den Zeitraum zwischen der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten des Abkommens

181

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

G e s c h e h e n zu Luxemburg »m zehnten O k t o b e r neunzehnhundertneunundachtzig.

F a i t à L u x e m b o u r g , le d i x octobre mil quatre-vingt-neuf.

neuf cent

Fatto a L u s s e m b u r g o , addi' d i e c i ottobre mi 1 ì e n o v e c e n t o t t a n t a n o v e .

Hecho en L u x e m b u r g o , el diez de octubre de m 11 n o v e c l e n t o s o eh e n t a y nueve.

Udfzrdiget 1 L u x e m b o u r g , den 11 ende Oktober nitten h u n d r e d e og ni ogfi rs.

' EY L v e

OT i c 5 è K a

xi X i a

cvvca.

Done at L u x e m b o u r g on thè tenth day of October t h o u s a n d n i ne h u n d r e d and e i g h t y - n i n e .

In thè year one

G e d a a n te L u x e m b u r g , de t i ende Oktober negentienhonderd negenentachtig.

· F e i t o em L u x e m b u r g o , em dez de O u t u b r o de m i l novecentos e o 11en t a e nove .

182

Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

Fur d i e Regierung der Schweizerischen Eldgenossenschaft Pour le g o u v e r n e m e n t de la C o n f e d e r a t i o n suisse Per 11 Soverno d e l l a Confederazione svizzera Por el G o b l e r n o de la Confederac1 on Suiza For regeringen for Schweiz ["to.

KuBpvnon For the G o v e r n m e n t of the Swis Confederation Voor de Regering van de Zwltserse Bondsstaat Pelo Governo da Confederacao Suf;a

Im Namen des Rates der Europ ii1 s chen Gemei nschaf t en Au nom du C o n s e t l des C o m m u n a u t e s europeennes A nome del C o n s 1 g l 1 o d e l l e ComurMti Europee En nombre del Consejo de las C o m u n 1 d a d e s E u r o p e a s Pi vegne af Ridet for De Europdske F e l l esskaber EC ovopaxoc *cou TUV On b e h a l f of the Council of the E u r o p e a n C o m m u n i t i e s N a m e n s de Raad van de Europese G e m e e n s c h a p p e n Em n o m e . d o C o n s e l h o das Comunidades Europeias

183

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft zum Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung und zum Bundesgesetz über die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung vom 14...

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1991

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

41

Cahier Numero Geschäftsnummer

91.047

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.10.1991

Date Data Seite

1-183

Page Pagina Ref. No

10 051 989

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