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Bundesblatt 116. Jahrgang

Bern, den 15.Oktober 1964

Band II

Eneheint wöchentlich. Preii 33 Franken im Jahr, IS Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Poiüxiteüunctgcbühr Einrückungsgebühr 60 Happen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stampfli & Cit., 3000 Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährung von Darlehen an die Immobilienstiftung für internationale Organisationen in Genf (Vom 18. September 1964)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Unsere Botschaft vom 17. Januar 1964 über Darlehen an die Organisation der Vereinten Kationen und an die Weltgesundheitsorganisation kündigte eine weitere Vorlage an. Sie sollte insbesondere die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kanton Genf bei der Baumschaffung für internationale Organisationen ordnen. Wir unterbreiten Ihnen hiermit diese Vorlage,

Die Botschaft vom 17. Januar 1964 schilderte eingehend das Wachstum der internationalen Organisationen, die Zunahme der internationalen Konferenzen und die dadurch entstehenden Baumprobleme. Wir verzichten, nochmals darauf einzutreten. Hingegen möchten wir einleitend kurz xinsere Auffassung über die Bolle darlegen, die der Schweiz bei der Unterbringung der internationalen Organisationen, denen sie Gastrecht gewährt, zufällt.

Aus den Sitzabkonrmon, die wir mit den internationalen Organisationen abschlössen, ergibt sich, dass ihnen der Bundesrat «die Unabhängigkeit und die Handlungsfreiheit gewähren soll, auf die sie als internationale Institutionen Anrecht haben». In diesem Sinne haben wir uns stets bemüht, die räumliche Unterbringung der internationalen Organisationen zu erleichtern. Demgemäss hat die Eidgenossenschaft im Verlaufe der letzten Jahre folgende Beträge bewilligt : Bundesblatt. 116. Jahrg. Bd. II.

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1956 ein zinsloses Darlehen von 3,4 Millionen Franken an die Internationale Arbeitsorganisation zur Vergrösserung des Internationalen Arbeitsamtes (BB vom 7. Juni 1956) und dem Kanton Genf einen Beitrag von 2 Millionen Franken an die Kosten für neue Büros des Internationalen Fernmeldevereins und der Weltorganisation für Meteorologie (BE vom 18. Dezember 1956) ; 1957 eine Subvention von 200000 Franken für die Errichtung des Gebäudes der «Bureaux internationaux réunis» in Genf (BB vom 18.März 1957) und ein zinsloses Darlehen von 4 Millionen Franken für Verbesserungen am UNO-Gebäude (BB vom 18. September 1957) ; 1958 einen außerordentlichen Beitrag von 1650000 Franken zur Fertigstellung des CEBN-Verwaltungsgebäudes (BB vom 19. September 1958) · 1959 ein zinsloses Darlehen von 20 Millionen Franken an die Weltgesundheitsorganisation zur Errichtung ihres neuen Gebäudes (BB vom 18.Dezember 1959); 1961 einen von 1961 bis 1970 zu entrichtenden jährlichen Beitrag von 50000 Franken für das Internationale Erziehungsbüro (BB vom 21.März 1961); 1964 ein zinsloses Darlehen von 4250000 Franken an die UNO für Verbesserungen am «Palais des Nations» in Genf (BB vom 17. Juni 1964), sowie ein zinsloses Darlehen von 6,5 Millionen Franken an die Weltgesundheitsorganisation für ihr neues Gebäude (BB vom 17. Juni 1964).

Insgesamt also 38150000 Franken an Darlehen und 4 350 000 Franken à fonds perdu.

Während der gleichen Zeitspanne hat der Kanton Genf 1956 die für die Errichtung der Gebäude des Internationalen Fernmeldevereins und der Weltorganisation für Meteorologie notwendigen Grundstücke im Werte von schätzungsweise 6 Millionen Franken unentgeltlich zur Verfügung gestellt; 1957 einen Betrag von 2 Millionen Franken für das erwähnte Darlehen an die UNO zur Verfügung gestellt ; 1959 ein Darlehen in der Höhe von 10 Millionen Franken für die Errichtung des neuen Gebäudes der Weltgesundheitsorganisation gewährt; einen sich auf 2 Millionen belaufenden Anteil am Zinsverlust auf dem Bundesdarlehen übernommen; ein Gelände im Werte von 5,2 Millionen Franken erworben und durch Einräumung eines rentenloson Baurechts zur Verfügung gestellt und die auf 500000 Franken veranschlagten Kosten der äusseren Ausstattung übernommen; 1961 dem GATT zum Bau eines Gebäudes für die ICITO (Interim Commission for thè International Trade Organization)
ein Darlehen von l Million Franken gewährt ; 1964 die Verpflichtung übernommen, sich zur Hälfte und mit einem Betrag von 4250000 Franken an dem der UNO vom Bund für Modernisiemngsarbeiten am «Palais des Nations» gewährten Darlehen zu beteiligen; sich ebenfalls zu einer Beitragsleistung in der Höhe von 3,5 Millionen Franken an das der Weltgesundheitsorganisation durch den Bund zur Fertigstellung ihres Gebäudes gewährte Darlehen und zur Übernahme eines ungefähr 650000 Franken betragen-

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den Zinsverlustes auf den Betrag von 6,5 Millionen Franken des Bundes verpflichtet ; Insgesamt also: 20750000 Franken Darlehen und 14 350 000 Franken à fonds perdu.

Diese Bemühungen trugen, gleich wie auch frühere Massnahmen im Zusammenhang mit dem Völkerbundspalast, dazu hei, Genf zu einem bevorzugten internationalen Treffpunkt werden zu lassen. Ton Genf auB dringen denn auch mit besonderer Intensität Eindrücke und Kenntnisse über unser Land und seine Wesensart in die Welt. Die Präsenz der internationalen Organisationen in der Schweiz bietet aber auch eine willkommene Gelegenheit, unseren Willen zu tatkräftiger internationaler Zusammenarbeit zu bekunden und damit einer irrigen Interpretation unserer Nichtmitgliedschaft in der UNO zu begegnen.

Wir erachten es daher, in "Übereinstimmung mit den Behörden von Genf, für richtig, auch künftig den dort niedergelassenen internationalen Organisationen die Hilfe, um die sie zur Erleichterung ihrer Unterbringung nachsuchen, nicht zu versagen. Dabei ist freilich zu berücksichtigen, dass kein Land und keine Stadt solche Organisationen auch nur in annähernd gleicher Dichte beherbergt ·wie die Schweiz in Genf. Dazu machen die bekannte ausserordentliche Erhöhung des Baukostenindexes, wie auch das rasche Wachstum der internationalen Organisationen, Darlehen in bisher ungewöhnter Höhe erforderlich. Das zwingt uns, die Bedürfnisfrage abzuwägen und auf eine möglichst rationelle Eegelung der Unterbringung einzuwirken. Es wäre wünschbar, auf weitere Sicht disponieren zu können.

Vor allem erachten wir es als'angezeigt, unsere Vorkehren wie bis anhin Hand in Hand mit den Genfer Behörden zu treffen, ja, die Zusammenarbeit zu intensivieren und straffer zu regeln. Die Sitzprobleme, welche die internationalen Organisationen in Genf mit sich bringen, berühren meist zugleich Bund und Kanton. Sie erheischen eine gemeinsame Lösung.

II Entgegen unserer Absicht gelang es bis zur Abfassung dieser Botschaft nicht, den zusätzlichen Eaumbedarf der internationalen Organisationen und Konferenzen in Genf für die nächsten 10 Jahre umfassend und definitiv festzustellen.

Im «Palais des Nations» wird nach Übersiedlung der Weltgesundheitsorganisation in ihr neues Gebäude Büroraum fiei werden. Ferner werden die baulichen Anpassungen, von denen in unserer Botschaft vom 17. Januar 1964 die
Bede war, vermehrte Möglichkeiten zur Abhaltung von Konferenzen bieten. Es liegen deshalb seitens des europäischen Sitzes der UNO, ausser jenen, die den Gegenstand des Bundesbeschluases vom 17. Juni 1964 bilden, keine spruchreifen Bauprojekte vor; doch, wissen wir, dass sich solche im Studium befinden.

Dringender ist das Bedürfnis des Internationalen Arbeitsamtes, sich auszudehnen. Die Pläne, an denen seit mehreren Jahren gearbeitet wird, sind aber

772 auch hier noch nicht bereinigt. Desgleichen prüft die Internationale Vereinigung für FernverbindungenMassnahmen ÜUT Deckung ihres wachsenden Baumbedarfs.

Obwohl andeutungsweise Begehren an Bund und Kanton um Finanzhilfe angekündigt wurden, steht heute nicht fest, welches Ausmass die voraussichtlich hohen Ansprüche nehmen werden.

Besonders aktuell ist seit dem Brand des «Palais Electoral» die Bereitstellung von Konferenzsälen und -einrichtungen geworden,-wobei es sich aus Gründen der Sparsamkeit und Bationali tat aufdrängt, sie in einem zentralen Gebäude zusammenzufassen.

Das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT) und die Europäische Freihandelsassoziation (EFTA) richteten Gesuche an den Bund und die Genfer Behörden, sie möchten ihnen Büro- und Konferenzräume zur Verfügung stellen.

Der Baumbedarf dieser beiden Organisationen - deren Bedeutung gegenwärtig besonders augenfällig zutage tritt - ist derart akut, dass die Bauvorbereitungen keinen Aufschub erlauben. Beide Organisationen sind gegenwärtig zersplittert und eingeengt und somit unrationell untergebracht. Ihre Unterkunft ist nur noch provisorisch tragbar.

Die-EFTA benötigt insgesamt etwa 5000m2 Bürofläche; auch das GATT benötigt dringend zusatülich Büroräume. Beide beanspruchen zudem Baum und Einrichtungen für die Abhaltung von Konferenzen.

III In Voraussicht der Baumbegehren internationaler Organisationen prüften die Genfer Behörden vorsorglich seit geraumer Zeit verschiedene Möglichkeiten und Hessen einzelne Objekte vorprojektieren. Sie beabsichtigen, in der Gegend des «Palais des Nations» eine Zone zu schaffen, die für die Tätigkeit der internationalen Organisationen reserviert werden und ihren heutigen Charakter der Parklandschaft behalten soll. Nach gründlicher Prüfung verschiedener Entwürfe schufen sie das Projekt eines Gebäudes zwischen der Bue de Varembé und der Bue de Vermont, das den ersten Bedürfnissen gerecht zu werden verspricht.

Dieses Projekt Varembé umfasst zwei Teile: a. Ein Konferenzzentrum mit verschiedenen Sälen für mehrere hundert Delegierte und allen notwendigen dem Konferenzbetrieb dienenden Einrichtungen, d.h.Kanzleien, Bäume für den Übersetzungsdienst, Dokumentationslokale, Cafeteria usw. Dieses Gebäude wird daneben auch Einrichtungen für ein Pressezentrum enthalten.

~b. Ein siebenstöckiges Verwaltungsgebäude, das ungefähr 7000ma Bürofläche enthalten wird.

Das Projekt Varembé wird mit seinem Bürotrakt namentlich die Ansprüche der EFTA befriedigen, während die Konferenzsäle allen Organisationen, vorzugsweise aber dem GATT und der EFTA, zur Verfügung gestellt werden können. Was die GrATT-Büros betrifft, so ist die Erstellung einer Leichtkon-

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struktion von mittlerer Lebensdauer vorgesehen, die dem gleichartigen Gebäude von 1961 angefügt worden soll.

IV

Um der Zusammenarbeit von Bund und Kanton bei der Deckung dos Baumbedarfs internationaler Organisationen den geeigneten Bahmen zu geben und zur Prüfung und Koordination aller bestehenden \Yunsche seitens der internationalen Organisationen beabsichtigen wir, auf Vorschlag der Genfer Behörden, gemeinsam mit ihnen eine Stiftung des privaten Bechts gemäss Art. 80ff. des Zivilgesetzbuches mit dem Namen «Immobilien-Stiftung für internationale Organisationen» (Fondation dos immeubles pour les organisations internationales) zu gründen.

Die SI atuten, die Sie im Anhang finden, sind absichtlich so gehalten, dass der Tätigkeit der Stiftung keine zu engen Grenzen gesetzt sind, damit sie allen Anforderungen gerecht zu werden vermag. Mit ihrer Hilfe soll erreicht werden, dass den best ehenden Bedürfnissen auf Grund eines -wirtschaftlicheren Vorgehens entsprochen werden kann, als das bisher möglich war. Diese Stiftung wird der Aufsicht des Eidgenössischen Départements des Innern unterstehen. Ihr Zweck wird sein, zwischenstaatlichen Organisationen, die ihren Sitz in Genf haben oder dort internationale Konferenzen abhalten, Bauten in dei Gegend dos «Balais des Nations» zur Verfügung zu stellen. Ausnahmsweise sollen, sofern die Umstände es erfordern, auch nichtgouvernementale Organisationen ohne gewinnbringenden Charakter berücksichtigt werden. Die Stiftung wird zu diesem Zweck Gebäulichkeiten errichten, die sie als Eigentümerin vermietet und verwaltet: sie kann die Verwirklichung von Bauvorhaben auch auf andere "\\Vise erleichtern.

Der Stiftungsrat als oberstes Organ der Stiftung wird aus je drei Vertretern der Eidgenossenschaft und des Kantons bestehen, die vom Bundosrat, beziehungsweise vom Staatsrat des Kantons Genf ernannt worden. Präsident ist abwechslungsweise ein Vertreter der beiden Gründer. Der Stiftungsrat leitet und überwacht die Tätigkeit der Stiftung. Das Büro des Stiftungsrats besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Sekretär. Der Stiftungsrat wird die laufenden Geschäfte besorgen. Im Falle der Auflösung der Stiftung wird das Liquidationsergebnis den eingebrachten Werten entsprechend zwischen Bund und Kanton aufgeteilt.

Das Gründungskapital der Stiftung wird 100000 Pranken betragen und soll zu gleichen Teilen vom Bund und vom Kanton Genf einbezahlt -werden. Die Höhe der zur Tätigkeit
der Stiftung erforderlichen Geldmittel wird von Fall zu Fall festgesetzt. Zunächst wird der Kanton Genf das Varembé-Terrain in Form eines Baurechts zur Verfügung stellen, während die Eidgenossenschaft durch verzinsliche Darlehen die Finanzierung von Bauten ermöglicht. Die Vermietung der Gebäulichkeiten wird nicht nur eine Verzinsung der Investitionen, sondern auch eine Tilgung der Darlehen ermöglichen.

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Nachdem die ersten beiden Bauvorhaben von Varembé, bzw. dasjenige des GATT, wie wir sie unter III beschrieben haben, verwirklicht worden sind, wird die Stiftung nach Massgabe der Dringlichkeit andere Projekte realisieren,

V Auf Grund der Massnahmen zur Dämpfung der Überkonjunktur, die Sie in Ihrer März-Session beschlossen, untersteht auch die Errichtung neuer Verwaltungsbauten generell und damit auch für internationale Organisationen bis zum Frühjahr 1965 dem Verbot und hernach der Bewilligungspflicht.

Neben der gebotenen Zurückhaltung in der zeitlichen Bealisierung ist in jedem Falle auf eine möglichst rationelle Ausnutzung sowohl der Baukapazität als auch des Bauvolumens zu achten. Es erscheint im Sinne eines Mindestprogramms angebracht, im Frühjahr 1965 mit der Ausführung des Projektes Varembé zu beginnen, damit der Bürotrakt nach mindestens zweijähriger Bauzeit 1967 zur Verfügung steht. Der Bau des Konferenzzentrums wird kurz nachher in Angriff genommen.

VI Während bis anhin für jede Leistung des Bundes an internationale Organisationen in der Form unverzinslicher Darlehen eine besondere Botschaft an die eidgenössischen Bäte gerichtet wurde, liegt es in der Natur des neuen Vorgehens, d.h. der Gewährung verzinslicher Darlehen an die Stiftung, dass die Dotierung nicht zu knapp erfolgt.

Wir ersuchen Sie deshalb heute, den Bundesrat zu ermächtigen, der Stiftung ein Darlehen von 40 Millionen Franken zur Errichtung der Bauten an der Eue de Varembé und für das GATT-Gebäude zu. gewähren. Dieser Betrag wird der Stiftung ausgerichtet, damit sie die Finanzierung der Bauten übernehmen kann. Sie wird für deren Verwaltung und Vermietung besorgt sein. Ferner ersuchen wir Sie, den Bundesrat zu ermächtigen, der Stiftung zusätzliche 5 Millionen Franken für die Vorbereitung anderer Projekte und als Beserve zu gewähren.

Somit betragen die verzinslichen, je nach Bedarf in Baten zu zahlenden Darlehen insgesamt 45 Millionen Franken.

Im Eahmen des Geschäftsberichtes werden wir es uns angelegen sein lassen, die eidgenössischen Bäte laufend über die Tätigkeit dieser Stiftung zu orientieren.

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beehren wir uns, Ihnen zu beantragen, den nachfolgenden Entwurf für einen Bundesbeschluss gutzuheissen.

Der beantragte Bundesbeschluss kann sich nicht auf eine ausdrückliche Verfassungsbestimmung stützen. Es ergibt sich aber aus der Verfassung, dass die Wahrung der auswärtigen Beziehungen Sache des Bundes ist. Zu diesen gehört als wesentlicher Bestandteil die Zusammenarbeit mit den internationalen Organisationen. Der Vorlage stehen weder ausdrückliche Bestimmungen der Verfassung noch deren Grundsätze entgegen. Die Verfassungsmässigkeit darf deshalb

775 bejaht worden. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung ergibt sich aus der finanziellen Tragweite der Vorlage.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 18.September 1964.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : L. von Moos Dei Bundeskanzler: Ch. Oser

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Entwurf

Bundesbeschluss über

die Gewährung von Darlehen an die Immobilienstiftung für internationale Organisationen in Genf

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vorn 18. September 1964, beschliesst :

Art. l Der Bund beteiligt sich mit 50000 Franken an der mit dem Kanton Genf zu gründenden Immobilienstiftung für internationale Organisationen in Genf.

Art. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, der Immobilienstiftung für internationale Organisationen in Genf verzinsliche und zu tilgende Darlehen bis zu 45 Millionen Pranken zu gewähren.

Art. 3 Dieser Beschluss ist nicht allgemein verbindlich und tritt sofort in Kraft.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

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Statuten der «Immobilienstiftung für internationale Organisationen» I

Gründung, Name, Zweck, Sitz, Dauer Artikel l Unter dem Namen «Immobilienstiftung für internationale Organisationen» («Fondation des immeubles pour les organisations internationales») errichten Eidgenossenschaft und Kanton Genf eine privatrechtliche Stiftung im Sinne der Art.80ff des Zivilgesetzbuches.

Artikel 2 Die Stiftung bezweckt, zwischenstaatlichen Organisationen, die keinen Gewinn erstreben und die ihren,Sitz in Genf haben oder dort internationale Konferenzen abhalten, in der Nähe des Yölkerbundsgebäudes verschiedene Liegenschaften zur Verfügung zu stellen. Ausnahmsweise können auch, wenn es die Umstände erfordern, unter den gleichen Toraussetzungen nichtstaathche internationale Organisationen in Betracht kommen.

2 Zu diesem Zweck kann die Stiftung Gebäulichkoiten errichten, Eigentümerin von solchen werden, solche verwalten oder ihre Errichtung auf andere Weise erleichtern.

3 Sie erstrebt keinen Gewinn.

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Artikel 3 Die Stiftung hat ihren Sitz in Genf.

Artikel 4 Die Dauer der Stiftung ist unbeschränkt

II Das Kapital Artikel 5 Das Anfangskapital der Stiftung besteht aus einer von der Eidgenossenschaft und dem Kanton Genf zu gleichen Teilen geleisteten Dotation von zusammen 100000 Franken, Die von der Stiftung benötigten Mittel werden ihr nach Massgabe ihrer Bedürfnisse im gemeinsamen Einvernehmen der Gründer zugeführt.

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Artikel 6 Die Stiftung kann Beiträge von Behörden erhalten, sowie Schenkungen, Vermächtnisse und Zuwendungen.

III Organisation Artikel 7 Die Organe der Stiftung sind : a. der Stiftungsrat; 6. das Büro des Stiftungsrates; c, die Kontrollstelle. .

Artikel 8 Die Stiftung untersteht der Aufsicht der zuständigen Bundesbehörde.

a) Der Stiftungsrat Artikel 9 Die Stiftung wird durch einen Stiftungsrat von sechs Mitgliedern verwaltet, närolich a. drei vom Bundesrat ernannten Mitgliedern und b. drei vom Staatsrat des Kantons Genf ernannten Mitgliedern.

2 Der Bundesrat und der Genfer Staatsrat ernennen ferner je zwei Suppleanten.

8 Der Stiftungsrat ernennt für jede Amtsperiode aus seiner Mitte einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten und einen Sekretär.

4 Präsident ist abwechselnd ein Vertreter einer der beiden Gründer. Ist ein Vertreter der Eidgenossenschaft Präsident, so soll ein Vertreter des Kantons Genf Vizepräsident sein und umgekehrt.

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Artikel 10 Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der Stiftung. Er ist mit den für ihre Geschäftsführung und Verwaltung nötigen Befugnissen ausgestattet.

a Er hat namentlich folgende Befugnisse : 1. Er erlässt die nötigen Vorschriften zur Sicherung der Tätigkeit der Stiftung.

2. Er vertritt die Stiftung gegenüber Dritten.

3. Er beaufsichtigt Betrieb und Geschäftsführung und wacht über die Buchführung.

4. Er lässt Ende jeden Kalenderjahres eine Bilanz der Aktiven und Passiven sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung nach den Hegeln der kaufmänni1

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10.

sehen Buchführung aufstellen und einen Geschäftsbericht erstatten. Diese Rechnungen und der Geschäftsbericht werden nach ihrer Genehmigung durch den Stiftungsrat in dem auf den Schluss des Geschäftsjahres folgenden Vierteljahr der Aufsichtsbehörde überwiesen.

Er entscheidet über die Erwerbung und Abtretung von Liegenschaften, über die Verleihung und Bestellung von Baurechten und anderen dinglichen Eechten.

Er entscheidet über Darlehen und Anleihen.

Er entscheidet über die Bestellung von Grundpfandreohten auf dem Vermögen der Stiftung.

Er entscheidet über die Bedingungen für die Vennietung der Bäume in den von ihm verwalteten Gebäuden.

Er setzt die Anstellungsbedingungen für das Personal fest, Er bestimmt die Personen, die ermächtigt sind, die Stiftung gegenüber Dritten zu vertreten und zu verpflichten und erteilt ihnen das Recht zur Einzel- oder Kollektivunterschrift.

Artikel 11 Der Stiftungsrat tritt zusammen, so oft es die Interessen der Stiftung erfordern, mindestens aber zweimal im Jahr, und zwar das erste Mal spätestens in dem auf den Abschluss des Geschäftsjahres folgenden Vierteljahr.

2 Er wird auf Einladung des Präsidenten oder auf schriftliches Begehren von mindestens drei Mitgliedern einberufen.

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Artikel 12 Der Stiftungsrat kann nur rechtsgültig beschliessen, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse worden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichhoit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

2 Beschlüsse über die in Artikel 10, Ziffern 5, 6,7 und 8 vorgesehenen Gegenstände sind nur gültig, wenn sie die Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern des Stiftungsrates erlangen.

3 Über die Beschlüsse des Stiftungsrates wird Protokoll geführt. Die Protokolle werden vom Präsidenten und vom Sekretär oder von einem anderen, durch den Stiftungsrat bestimmten Mitglied unterzeichnet.

4 Es können Zirkularbeschlüsse gefasst werden; sie bedürfen jedoch der Einstimmigkeit.

b) Das Büro 1

Artikel 13 Das Büro des Stiftungsrates besteht aus drei Mitgliedern, nämlich: dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Sekretär des Stiftungsrates.

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Die Mitglieder des Büros werden für ein Jahr gewählt und sind sofort ·wiederwählbar.

Artikel 14 1 Das Büro behandelt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Es entscheidet namentlich über die Mietverträge, die von der Stiftung gemass Artikel 10, Ziffer 8 im Eabmen der vom Stiftungsrat festgelegten Bedingungen genehmigt worden sind.

2 Der Stiftungsrat kann einen Teil seiner Befugnisse dem Biiro übertragen durch die Annahme einer internen Begelung, welche der Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern dieses Rates bedarf.

c) Die Kontrollstelle Artikel 15 Als Kontrollstelle amtet ein diplomierter Buchhaltungssachvcrständiger, der nicht Mitglied dos Stiftungsrates ist, aber von diesem jedes Jahr ernannt wird.

Artikel 16 Die Kontrollstelle unterbreitet dem Stiftungsral jedes Jahr einen schriftlichen Bericht, welcher der Aufsichtsbehörde abergeben wird.

IV Statutenänderung, Auflösung und Liquidation.

Artikel 17 1

Der Stiftungsrat kann mit dem Einverständnis von mindestens vier seiner Mitglieder der Aufsichtsbehörde Vorschlage zur Abänderung der gegenwärtigen Statuten zum Entscheid vorlegen.

2 Die Anwendung der Artikel 85 und 86 des Zivilgesetzbuches bleibt vorbehalten.

Artikel 18 Im Fallo der Auflosung der Stiftung wird die Liquidation vom Stiftungsrat vorgenommen, der sie einem oder mehreren Liquidatoren übertragen darf, sofern die Aufsichtsbehörde nicht anders entscheidet.

Artikel 19 Nach der Liquidation fällt das Vermögen der Stiftung an die Eidgenossenschaft und den Kanton Genf, nach dem Verhältnis des Wertes der anfänglichen und nachfolgenden Einlagen der Gründer, wobei der am Tage der Einlegung berechnete Wert zugrunde gelegt wird.

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15.10.1964

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769-780

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