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Aus den Verhandlungen des Bundesrates

(Vom 22. September 1964) Folgenden Kantonen wurden Bundesbeiträge bewilligt: 1. Tessin: an die Kosten der ersten Etappe der umlassenden Alpverbesserung Vallegia, in der Gemeinde Bedretto ; 2. Wallis: an die Erstellungskosten eines Flurweges «Lalden-Hohfeld», in der Gemeinde Lalden.

(Vorn 25. September 1964) Herr Dr. Konrad Eudolf, bisher Beauftragter für Milchwirtschaftsfragen wurde zum Chef der neu geschaffenen Unterabteilung Milch bei der Abteilung für Landwirtschaft gewählt.

Herr Boland Kurath, Ingenieur-Agronom, von Flums, bisher Sektionschef II, wurde zum Sektionschef I (Chef der Sektion Agrarkredit) bei der Abteilung für Landwirtschaft befordert.

(Vom 28. September 1964) Folgenden Kantonen wurden Bundesbeiträge bewilligt.

1. Freiburg: an die Kosten der Gesamtmelioration in der Gemeinde Fräscheis; 2. Basel-Landschaft: an die Kosten der Waldzusammenlegung in den Gemeinden Tenniken, Wittinsburg und Thürnen.

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Bekanntmachungen von Departementen und ändern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Änderungen im diplomatischen Korps vom ]4. bis 20. September 1964 Belgien. Herr Jean Bouha, Botschaftsrat, hat seinen Posten angetreten.

Ecuador. Herr Léon Erdstein, Handelsrat, hat seine Tätigkeit aufgenommen.

Indien. S. Exz. Herr Mohamed Abdul B auf wurde mit ändern Auf gaben betraut-

661 Jugoslawien. Herr Borivoje Velickovic, Botschaftsrat, hat seine Tätigkeit aufgenommen.

Norwegen. Herr Oberstleutnant Sverre Börli, Militärattache, hat seine Tätigkeit aufgenommen.

Herr Oberstleutnant Kaspar G-udmundseth, Militärattache, gehört dieser Mission nicht mehr an.

Pakistan. Herr Akram Zaki, Zweiter Sekretär, gehört dieser Mission nicht mehr an.

Türkei. Herr Kazirn Paksoy, Gehilfe des Handelsrates, hat seinen Posten angetreten.

Herr Behzat Bilge, Handelsattache, hat seine Tätigkeit aufgenommen.

Ungarn. Herr Janos Biro, Dritter Sekretär, hat seinen Posten angetreten.

Zulassung von Elektrizitätsverbrauchsmessersystemen zur amtlichen Prüfung Auf Grund des Artikels 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 liber Mass und Gewicht und gemäss Artikel 16 der Voliciehungsverordnung vom 23. Juni 1933 betreffend die amtliche Prüfung von Elektrizitätsverbrauchsmessern hat die Eidgenössische Mass- und Gewichtskommission das nachstehende Verbrauchsmessersystem zur amtlichen Prüfung zugelassen und ihm das beifolgende Systemzeichen erteilt : Fabrikant: AEG, Allgemeine Elektrizitäts-Gesellschaft, Berlin Zusatz zu Vertreten durch: Elektron AG, Zürich

I

nduktions-Wirkverbrauchszähler mit 3 messenden Systemen für Drehstrom-Vierleiteranlagen.

Typen: C 12 N und C 12 ü Nennspannung: 3x380/220 V Nennstrom (Grenzstrom) Type 0 12 N 10 (50) - 20 (100) A Type C 12 U 10 (60) A Nonnfrequenz: 50 Hz Prülspannung : 2000 V Zusatzeinrichtungen : T2 Doppeltarifzählwerk OHI Maximumzählwerk

662

Z C z

Vorrichtung zur zeitweiligen Abschaltung des Maximumwerks.

Vorrichtung zur Kontrollsummierung des Maximumwer t es.

Vorrichtung zur Maximumruckstellung durch Eundsteueruag.

Bern, den 11.August 1964.

7795

Der Präsident der Eidgenössischen Mass- undGewichtskommission: M. E. Landoli

Reglement über

die Ausbildung und die Lehrabschlußprüfung für den Beruf der Damenschneiderin (Vom 19. August 1964) Das Eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , gestützt auf Artikel 5, Absatz l, Artikel IS, Absatz l, Artikel 19, Absatz l und Artikel 89, Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt), auf Artikel 4, 5, 7 und 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932 sowie auf Artikel l und 4 der Verordnung II vom 11. September 1936,

erlässt das nachstehende Eeglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussrüfung für don Beruf der Damensohiaeiderin :

I. Ausbildung 1. Lehrverhältnis

Art. l Berufsbezeichnung und Dauer der Lehre Die Berufsbezeichnung lautet Damenschneiderin.

a Die Lehre dauert 8 Jahre.

3 Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen von Artikel 19, Absatz 2 des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Dauer der Lehre bewilligen.

4 Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

1

663

Art. 2 Anforderungen an den Lehrbetrieb 1

Lehrtochter dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die den Bestimmungen der Verordnung II genügen, üher dio zur Ausübung des Berufes notwendigen Einrichtungen verfügen und in der Lage sind, das ganze Lehrprogramm gemäss den Artikeln 4 bis 6 zu vermitteln.

2 Vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrtöchtern gemäss Artikel 3 des Bundesgesetzes.

Art. 3 Höchstzahl der Lehrtöchter 1

In einem Betrieb dürfen jeweils ausgebildet werden: 1 Lehrtochter, wenn die Lehrmeisterin allein tätig ist. Eine zweite Lehrtochter darf die Lehre beginnen, wenn die erste in das letzte Lehrjahr tritt.

2 Lehrtöchter, wenn die Lehrmeisterin l, S Lehrtöchter, wenn die Lehrmeisterin 2, 4 Lehrtöchter, wenn die Lehrmeisterin 3-5 gelernte Danienschneiderinnen ständig beschäftigt.

l weitere Lehrtochter auf jede weitere angebrochene oder ganze Gruppe von 5 ständig beschäftigten gelernten Damenschneiderinnen.

a Die Aufnahme von zwei und mehr Lehrtöchtern hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich die Lehrantritte möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

s Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere beim Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfall vorübergehend eine Erhöhung der im Absatz l festgesetzten Zahl von Lehrtöchtern bewilligen.

2. Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb

Art. 4 Allgemeine Richtlinien Bei Antritt der Lehre ist der Lehrtochter ein geeigneter Arbeitsplatz zuzuweisen. Die notwendigen Einrichtungen sind ihr zur Verfügung zu stellen.

2 Die Lehrtochter ist von Anfang an planmässig in den Beruf einzuführen und nur mit rein fachlichen Arbeiten zu beschäftigen. Sie ist rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeiten auftretenden Unfallgefahren und möglichen Gesundheitsschädigungon aufzuklären.

3 Die Lehrtochter ist zu Beinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit, zu sauberem, genauem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten sowie zu Anstand gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und Kundschaft zu erziehen.

1

664 4 Sie ist zur Führung eines Arbeitstagebuches l) verpflichtet, das an der Lehrabschlusspriifung vorzulegen ist. Die Lehrmeisterin hat es regelmässig zu kontrollieren.

5 Zur Forderung der beruflichen Fertigkeiten sind alle Arbeiten abwechslungsweise zu wiederholen und die Ausbildung darin so zu ergänzen, dass die Lehrtochter am Ende ihrer Lehre die im Lehrprogramm erwähnten Berufsarbeiten selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann.

9 Die in den Artikeln 5 und 6 aufgeführten Arbeiten und Berufskenntnisse bilden die Grundlage für die Ausbildung im Lehrbetrieb. Die Verteilung der verschiedenen Arbeiten auf die einzelnen Lehrjahre richtet sich, unter Berücksichtigung einer stufenweisen Ausbildung, die von leichteren zu schwierigeren Arbeiten fortschreitet, nach den Arbeitsverhältnissen des Lehrbetriebes.

Art. 5

Berufsarbeiten Erstes Lehrjahr Einführen in die grundlegenden Berufsarbeiten und in das Verwenden der Nähmaschinen und Geräte.

Erlernen der verschiedenen Methoden zum Übertragen des Musters auf den Stoff.

Üben im Nähen mit Maschinen. Steppen von Biesen und Kanten au MusterStücken.

Umschlingen der Nähte von Hand und mit der Maschine.

Einfassen von Nähten und Kanten.

Säume in verschiedenen Ausführungen.

Anfertigen von ausgenähten und gestürzten Knopflöchern in allen Stoffarten.

Ausstürzen von Ecken. Aufsetzen von Taschen.

Anfertigen eines einfachen Jupes mit Beissverschluss, Miederband oder Gürtolschluss und Unterjupe.

Ausführen von einfachen Bügel- und Teilarbeiten sowie von einfachen Ärmelformen.

Einführen in moderne, rationelle Arbeitsmethoden.

Zweites Lehrjahr Üben und Wiederholen der bisher gelernten Fertigkeiten undArbeitsmethoden bei gesteigerten Anforderungen.

Anfertigen von Leisten-, Knopfloch- und Pattentaschen in gerader und schräger Form.

Ausführen und Einsetzen von Armem in klassischen und modischen Formen.

!) Musterblatter für die Führung des Arbeitstagebuches können beim Schweiz.

Frauengewerbeverband bezogen werden.

665 Ausführen von Ärmelabschlüssen, Schneiderknopflöchern und verschiedenen Kragenformen.

Anfertigen und fachgerechtes Bügeln von einfachen Kleidern.

Bügeln und Dämpfen der verschiedenen Stoffe aus Natur- und Kunstfasern.

Formbügeln. Pikieren von Kragen und Bevers.

Ausführen von Umänderungsarbeiten.

Zeichnen einfacher Schnittmuster und Abformen verschiedener Teilstücke.

Anfertigen von modischen Handarbeiten und Garnituren.

D r i t t e s Lehrjahr Fördern und Vertiefen der gelernten Fertigkeiten und Techniken des ersten und zweiten Lehrjahres.

Herstellen von Schnittmustern mit Ableitungen für der Mode entsprechende Linienführungen.

Selbständiges Anfertigen von Kleidern. Mithelfen beim Zuschneiden und beim Anprobieren.

Anfertigen und fachgemässes Bügeln von komplizierten Kleidern.

Anfertigen von zweiteiligen Kleidern und einfachen Mänteln.

Abformen von Kleidungsstücken, speziell Kragonformen und Drapés, Verarbeiten von Samt und Spitzen.

Art. 6 Berufskenntnisse In Verbindung mit den Berufsarbeiten sind der Lehrtochter durch die Lehrmeisterin folgende Berufskenntnisse zu vermitteln.

Materialkunde : Benennung, Eigenschaften und Verwendung der gebräuchlichsten Stoffe, Futterstoffe, Zutaten, deron Verarbeitung, Beurteilung und Qualitätsprüfung.

Eigenschaften der Natur- und Kunstfasern.

Fasson- und Farbenwahl: Wahl von Fasson und Farben für verschiedene Typen und Figuren nach Modebildern.

Allgemeine F a c h k e n n t n i s s e : Massnehmen und Berechnen des Materialbedarfs, Die verschiedenen Näharten und Verarbeitungstechniken.

Gebrauch und Unterhalt der Maschinen und Geräte.

666 u. Lehrabschlussprüfung 1. Durchführung der Prüfung

Art. 7 Allgemeines 1

Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob die Lehrtochter die zur Ausübung ihres Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2 Die Prüfung-wird von den Kantonen durchgeführt. Sie umfasst zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Berufsarbeiten, Berufskenntnisse und Fachzeichnen) ; &. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Kechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

3 Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich, mit Ausnahme von Artikel 16, ausschliesslich auf die Prüfung in den berufskundlichen Fächern, während sich die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde richtet. Die Bestimmungen von Artikel 10 bis 15 gelten als Mindestanforderungen.

Art. 8

Organisation der Prüfung 1

Die Prüfung ist in einem geeigneten Betrieb, in einer Berufsschule oder Lehrwerkstätte durchzuführen und in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Der Lehrtochter sind die erforderlichen Nähmaschinen und Einrichtungen in gutom, betriebsbereitem Zustand zur Verfügung zu stellen. Die persönlichen Werkzeuge sind mitzubringen.

2 Die Unterlagen für die Berufsarbeiten, wie Material und Modelle (Skizzen), sind der Lehrtochter erst bei Beginn der Prüfung auszuhändigen. Sie sind ihr, soweit notwendig, zu erklären. Die Lehrtochter ist berechtigt, nach der Arbeitsweise des Lehrbetriebes zu arbeiten.

Art. 9 Expertinnen 1

Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Expertinnen zu ernennen.

In erster Linie sind Teilnehmerinnen von Expertenkursen und Inhaberinnen des Meisterdiploms zu berücksichtigen.

2 Die Expertinnen haben dafür zu sorgen, dass sich die Lohrtochter auf allen Arbeitsgebieten während einer angemessenen Zeit betätigt, damit eine zuverlässige und vollständige Beurteilung der vorgeschriebenen Arbeiten möglich ist.

667 3

Die Ausführung der Berufsarbeiten ist von mindestens einer Expertin gewissenhaft zu überwachen. Sie hat während der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen über ihre Beobachtungen zu machen, 4 Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen haben stets durch zwei Expertinnen zu erfolgen.

5 Die Expertinnen haben die Lehrtochter in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

Art. 10

Prüfungsdauer Die Prüfung in den berufskundlichen Fächern dauert 3% Tage. Davon entfallen auf: a. die Berufsarbeiten 25 Stunden; b. die Berufskenntnisse %-% Stunden; c. das Fachzeichnen 4 Stunden (Zeichnen 8 Stunden, Abformen l Stunde).

2. Prürungsstoff

Art. 11

Berufsarbeiten Jede Lehrtochter hat für sich ein Wollkleid mit eingesetzten Ärmeln oder ein zweiteiliges Kleid anzufertigen, das der jeweiligen Mode entspricht. Es sind zwei bis drei Modelle zu bestimmen, von denen die Lehrtochter die ihr passende Fasson zu wählen hat. Jedes Modell hat eine technische Schwierigkeit aufzuweisen. Daneben ist ein Musterstück mit Knopfloch und Taschen anzufertigen.

Art. 12

Berufskenntnisse Die Prüfung ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete, die auch den in der Schule vermittelten Stoff umfassen: Materialkunde : Benennung, Eigenschaften und Verwendung der wichtigsten zur Verarbeitung gelangenden Stoffe aus Wolle, Baumwolle, Leinen und Seide sowie aus halb- und vollsynthetischem Material.

Herkunft, Gewinnung und Verarbeitung der Bohmaterialien zu Garnen, Zwirnen und Geweben.

Veredelung (Ausrüstung) der Gewebe.

Benennung der gebräuchlichen Knöpfe.

Grundbegriffe über Spitzen, Stickereien und Wirkwaren je nach Mode.

668

Fasson und F a r b e n w a h l : Auswahl von Farbe und Forra in Beziehung zu Figur und Typ anhand von Journalen, Stoffmustern und modischen Neuheiten.

Prüfung der Eignung eines bestimmten Materials zur gewählten Form.

Allgemeine Fachkenntnisse : Massnehmen und Berechnen des Materialbedarfes für einfache Kleidungsstücke wie Jupes, Blusen und zweiteilige Kleider. Die verschiedenen Näharten, Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken beim Nähen von Hand und mit der Maschine unter spezieller Berücksichtigung des zu verarbeitenden Materials.

Verwendung von Einlagen, Zutaten und Garnituren.

Bügeln verschiedener Stoffe.

Gebrauch, Pflege und Unterhalt der Nähmaschinen, Bügeleinrichtungen und Hilfsgeräte. Beheben von Störungen.

Art. 18 Fachzeichnen Zeichnen eines Grandmusters mit Ärmel nach Massangaben. Erstellen einer der jeweiligen Mode entsprechenden Ableitung als Schnittübersicht nach vorgelegtem Bild. Abformen nach gegebenem Bild.

3. Beurteilung und Notengebung

Art. 14 Beurteilung 1 Die B e r u f s a r b e i t e n werden in die nachstehenden Positionen aufgeteilt : Pos. 1: Zuschneiden; Pos. 2: Zur Anprobe richten; Pos. 8: Ausarbeitung; Pos. 4: Bügeln; Pos. 5: Linienführung, Proportionen (Gesamteindruck); Pos. 6: Teilarbeit (Musterstück).

2 Für jede Position ist nur eine Note zu erteilen. In dieser sind sämtliche vorkommenden Arbeitstechniken ihrem Schwierigkeitsgrad entsprechend zu berücksichtigen. Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind fachgemässe, saubere und genaue Ausführung, Arbeitsein! ilung, Handfertigkeit und Arbeitsmenge, bzw. verwendete Arbeitszeit.

3 Die B e r u f s k e n n t n i s s e werden in die nachstehenden Positionen aufgeteilt : Pos. 1: Materialkenntnisse; Pos. 2: Fasson und Farben wahl; Pos. S: Allgemeine Sachkenntnisse.

669 4

Das Fachzeichnen wird in die nachstehenden Positionen aufgeteilt: Pos. 1: Beurteilung des Grundmusters ; Pos. 2: Ableitung (Formensinn); Pos. 8: Schnittübersicht ; Pos. 4: Abformübung.

5 Werden zur Ermittlung einer Positionsnote für die Berufsarbeiten, die Berufskenntnisse und das Fachzeichnen Teilnoten für Unterpositionen verwendet, so darf die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus den Teilnoten errechnet werden; sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung ihrer Wichtigkeit im Eahmen der Position zu schätzen und nach Artikel 15 zu erteilen.

Art. 15

Notengebung 1

Die Expertinnen haben m jeder Prüfungsposition die Arbeiten wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben:1) Eigenschaften der Leistungen

Beurteilung

Kote

Vorzüglich, qualitativ und quantitativ sehr gut l Gut und zweckentsprechend, mir mit geringen Fehlern behaftet gut 2 Brauchbar, trotz grösserer Mängel genügend 3 Den Mindestanforderungen, die an eine gelernte Damenschneiderin zu stellen sind, nicht entsprechend . . . .

ungenügend 4 Unbrauchbar oder nicht ausgeführte Arbeiten unbrauchbar 5 2 Für die Beurteilungen «sehr gut bis gut» bzw. «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

3 Die Note in den Berufsarbeiten, in den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes berechnet.

4 Auf Einwendungen der Lehrtochter, sie sei in einzelne grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Eücksicht genommen werden. Die Angaben der Lehrtochter sind jedoch im Expertinnenbericht (Art. 16, Abs. 4) zu vermerken.

Art. 16 Prüfungsergebnisse 3

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus folgenden vier Noten ermittelt, von denen die Note der Berufsarbeiten doppelt zu rechnen ist : l

) Die Formulare für die Eintragung der Noten können beim Schweiz. Frauen-

gewerbeverband unentgeltlich bezogen werden.

670

Mittelnote in den Berufsarbeiten; Mittelnote in den Berufskenntnissen ; Mittelnote im Nachzeichnen ; Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnon, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (1/6 der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle, ohne Berücksichtigung eines Bestes zu berechnen, 3 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn sowohl die Mittelnote der Berufsarbeiten als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet.

4 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung, so haben die Expertinnen genaue Angaben über ihre Feststellungen in das Noten formular einzutragen.

* Das ausgefüllte Notenformular ist nach der Prüfung unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

Art. 17 Übergangsbestimmung Die Bestimmungen über die Dauer der Lehre und die Höchstzahl der Lehrtöchter finden auf Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Réglementes vereinbart worden sind, keine Anwendung. Im Einverständnis beider Lehrvertragsparteien kann die Lehrzeit auf 8 Jahre verlängert werden.

Art. 18 Fähigkeitszeugnis Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis , das seine Inhaberin berechtigt, sich als gelernte Damenschneiderin zu bezeichnen.

lu. Inkrafttreten Art. 19 Dieses Reglement ersetzt dasjenige vom 21, Juni 1987 und tritt am 1. Oktober 1964 in Kraft.

Bern, den 19. August 1964.

Eidgenössisches

Volksivirtschaftsdepartement: Schaffner

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1964

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

39

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.10.1964

Date Data Seite

660-670

Page Pagina Ref. No

10 042 637

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