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Bundesbeschluss über

die Wetterführung befristeter Preiskontrollmassnahmen (Vom 9. Oktober 1964)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 85, Ziffer 14, 118 und 121, Absatz l der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 20.März 19641), in der Absicht, allfällige volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen eines Dahinfallens der Preiskontrollmassnahmen zu vermeiden, beschliesst: I Die Bundesverfassung vom 29.Mai 1874 erhält folgenden Zusatz:

Art. l 1

Der Bund kann Vorschriften erlassen über Miet- und nichtlandwirtschaftliche Pachtzinse sowie zum Schütze der Mieter.

s Die Vorschriften über Mietzinse sind schrittweise zu lockern, soweit dies ohne wirtschaftliche Störungen und soziale Härten möglich ist. In den Städten Zürich, Bern, Basel, Lausanne und Genf und deren Agglomerationsgemeinden wird die Mietzinskontrolle spätestens auf Ende 1966, in den übrigen Gemeinden auf den I.Januar 1965 durch die Mietzinsüberwachung ersetzt.

8 Der Bund kann seine Befugnisse den Kantonen übertragen.

Art. 2 1

Beantragt der Bundesrat der Bundesversammlung, Höchstpreisvorschriften für lebenswichtige, für das Inland bestimmte Waren zu erlassen, so ist er befugt, diese Vorschriften mit sofortiger Wirkung in Kraft zu setzen.

*) BEI 1964, I, 729.

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Diese Vorschriften fallen dahin, wenn sie nicht in der auf ihr Inkrafttreten folgenden Session von der Bundesversammlung durch einen dem Referendum unterstellten Bundesbeschluss genehmigt werden.

Art. 8 1

Der Bundesbeschluss vom 2l. Dezember 1960 über Mietzinse für Immobilien und die Preisausgleichskasse für Milch und Milchprodukte, sowie die gestützt darauf erlassenen Vorschriften bleiben, vorbehaltlich der Ersetzung der Mietzinskontrolle durch die Mietzinsüberwachung, längstens bis zum 81. Dezember 1965 in Kraft. In Abweichung von Artikel 14, Absatz 2, dieses Bundesbeachlusses können bisherige Zuschüsse an die Kosten für die Beschaffung von Aushilfsmilch aus der Preisausgleichskasse für Milch und Milchprodukte erhöht werden, sofern grössere Aufwendungen nachgewiesen sind und diese nicht durch organisatorische Massnahmen vermindert werden können.

2 Der Bundesbeschluss vom 20. März 1958 über den Aufschub von Umzugsterminen bleibt längstens bis zum 81.Dezember 1965 in Kraft.

II 1

Der Bundesbeschluss gilt vom I.Januar 1965 bis 81.Dezember 1969.

* Er ist der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterbreiten.

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 9,Oktober 1964.

Der Präsident : L.Danioth Der Protokollführer: P.Weber Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 9.Oktober 1964.

Der Präsident: Otto Hess Der Protokollführer: Ch. Oser

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Bundesbeschluss über die Weiterführung befristeter Preiskontrollmassnahmen (Vom 9.

Oktober 1964)

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15.10.1964

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