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Botschaft des

Buiidesrates an die Bundesversammlung

betreffend die Genehmigung des Abkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland auf dem Gebiete der friedlichen Verwendung der Atomenergie (Vom 18. September 1964)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihnen hiermit das Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland auf dem Gebiete der friedlichen Vorwendung der Atomenergie, welches am 11. August 1964 in Bern unter Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet wurde, zur Genehmigung zu unterbreiten.

I. Einleitung Die Schweiz hat bisher mit drei auf dem Gebiete der Entwicklung der Atomenergie fortschrittlichen Staaten sogenannte Kooperationsabkommen abgeschlossen, nämlich mit den Vereinigten Staaten von Amerika (Abkommen vom 21. Juni 1956 und Zusatzverträge vom 24. April 1959 und 11. Juni 1960), mit Frankreich (Abkommen vom 19. Juli 1957) und Kanada (Abkommen vom 6. März 1958). Zu den auf dem Gebiete der Atomenergie führenden Ländern der westlichen Hemisphäre gehört auch Grossbritannien. Es war daher für die Schweiz gegeben, in Ergänzung dieser Abkommen auch mit Grossbritannien entsprechende vertragliche Regelungen zur Erleichterung des Erfahrungsaustausches und zur Beschaffung von Kernbrennstoffen und anderen Ausrüstungen zu suchen.

729 Die an der Eeaktorentwicklung interessierten schweizerischen Stellen arbeiten schon seit einigen Jahren mit den entsprechenden Organisationen in Grossbritannien zusammen. Im letzten Jahre hat die Nationale Gesellschaft zur Förderung der industriellen Atomtechnik einen Beratungs- und Informationsaustauschvertrag mit der United Kingdom Atomic Energy Authority abgeschlossen, aufgrund dessen die britischen Erfahrungen für den Bau des Lucens-Kraftwerkes gegen ein Honorar zur Verfügung gestellt und weitere Eesultate aus uns interessierenden Studien gegen schweizerische Informationen kostenlos ausgetauscht werden. In diesem Zusammenhang und auch im Hinblick auf die Pläne der Elektrizitätswerke für den Bau von Kernkraftwerken besteht ein aktuelles Interesse, Kernbrennstoffe und Apparate, die Spaltstoffe enthalten, falls günstige Offerten vorliegen, aus Grossbritaunien zu beziehen.

Grossbritannien ist neben den USA das einzige westliche Land, das angereichertes Uran offerieren kann. Die britischen Behörden liefern jedoch, wie die Vereinigten Staaten von Amerika, solche Kernbrennstoffe nur nach Staaten, mit welchen ein zwischenstaatliches Abkommen mit entsprechenden Garantien für die friedliche Verwendung des erhaltenen Materials besteht. Deshalb hat sich für uns der Abschluss eines entsprechenden Vertrages nun als dringend erwiesen.

II. Inhalt des Abkommens In Artikel I des Abkommens verpflichten sich die Vertragsparteien zusammenzuarbeiten, um die Verwendung der Atomenergie für friedliche Zwecke in ihren Ländern zu fördern und zu entwickeln. Die Weise der Zusammenarbeit wird zudem aufgezählt; vorgesehen ist ein Informationsaustausch, die Lieferung von Forschungs- und Leistungsreaktoren und von Kernmaterial, der Austausch von Studenten und Praktikanten. Von besonderer Bedeutung ist die Bereitschaft Grossbritanniens, die interessierten schweizerischen Kreise bei der Projektierung, dem Bau und Betrieb von Reaktoren zu beraten. Der Vertragspartner garantiert zudem die Aufarbeitung von gebrauchten Kernbrennstoffen in seinen Anlagen.

Artikel II regelt den Informationsaustausch. Es wird gegenseitig Zugang gewährt zu Informationen über die Forschungen auf dem Gebiete der Verwendung der Atomenergie üu friedlichen Zwecken, die von Bedeutung sind für die gegenwärtigen oder zukünftigen Programme.

In Artikel
III sind die an die Lieferung von Kernbrennstoffen geknüpften Bedingungen enthalten. Grossbritannien ist bereit, für den Betrieb von Beaktoren, ausser einer vollen Beaktorladung an Kernbrennstoff, die als Ersatz für den rationellen und ununterbrochenen Betrieb eines oder mehrerer Eeaktoren zusätzlich nötigen Kernbronnstoffe zu hefern.

In Artikel IV wird die Frage der Übertragung der Kontrollen und Sicherheiten bezüglich der ausschliesslichen Verwendung der gelieferten Informationen und Materialien für friedliche Zwecke auf die Internationale AtomenergieOrganisation behandelt. Es wird vereinbart, dass die Vertragsparteien in einem Bundesblatt. 116. Jahrg. Bd. II.

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zu vereinbarenden Zeitpunkt mit der IAEO Besprechungen aufnehmen werden im Hinblick auf eine eventuelle Übertragung dieser Kontrollfunktion auf diese Organisation.

Die Kontroll- und Sicherheitsbestimmungen, die bis zu diesem Zeitpunkt gelten sollen, sind in Artikel V zuäammengefasst. Sie bezeichnen die Eechte, welche die beiden Vertragsparteien haben, um die friedliche Verwendung der gelieferten Materialien und Ausrüstungen wirkungsvoll zu kontrollieren. Diese Bestimmungen sind ihrem Inhalte nach analog zu denen des schweizerischamerikanischen Kooperationsabkommens. Das Kontrollrecht steht in diesem Falle jedoch nicht einseitig nur dem ausländischen Vertragspartner zu, wie nach dem Abkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika, sondern auch der Schweiz.

Artikel VI regelt die Benützung von speziellem Kernmaterial (z.B. Plutonium), das in Beaktoren mit aufgrund des Abkommens gelieferten Materialien und Ausrüstungen produziert wird, und Artikel VII die Verwendung von geliefertem anderem Material und Ausrüstungen.

Artikel VIII enthält insbesondere eino sogenannte «Hold-HarmlessKlausel». Danach wird der belieferte Staat den liefernden Staat für jede Haftung, die diesen letzteren aus der Verwendung des gelieferten Materials treffen könnte, schadlos halten.

Im Zusatzvertrag vom 11. Juni 1960 zum Abkommen zwischen der schweizerischen Eegierung und der Eegierung der Vereinigten Staaten von Amerika auf dem Gebiete der Atomenergie ist eine dem Inhalt nach analoge Bestimmung enthalten, wobei jedoch die Verpflichtung auf Schadloshaltung einseitig der Schweiz obliegt.

In Artikel IX ist eine periodische Konsultation der Vertragsparteien über die Anwendung und Auslegung des Abkommens vorgesehen.

Artikel X enthält die Begriffsbestimmungen.

Artikel XI und XII enthalten die Schlussklauseln. Das Abkommen tritt mit Austausch der Eatifikationsurkunden in Kraft. Es ist grundsätzlich für die Dauer von zehn Jahren abgeschlossen. Einzelne Artikel bleiben für die Geltungsdauer allfälliger aufgrund des Abkommens geschlossener Verträge über die 10jährige Periode in Kraft. Das Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen beliebig verlängert werden. Eine vorzeitige Kündigung ist insbesondere für den Fall, dass die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen gemäss Artikel V nicht gewährleistet ist, vorgesehen.

Das vorhegende Abkommen schafft für unser Land die Voraussetzungen für eine engere bilaterale Zusammenarbeit mit England in der Entwicklung der Atomenergie für friedliche Zwecke. Die mit anderen Staaten bereits getroffenen Vereinbarungen werden damit vorteilhaft ergänzt, und die mit Grossbritannien

781 auf diesem Gebiet bereits angebahnten Beziehungen können fruchtbar ausgebaut werden. Unsere Industrie begrüsst den Abschluss eines solchen Abkommens. Von besonderer Bedeutung scheint uns, dass damit die Möglichkeit von Lieferungen angereicherten Spaltstoffes auch aus Grossbritannien geschaffen wird.

Für den Bund bringt das Abkommen keine weitergehenden, nicht bereits im Amerika-Vertrag oder mit dem Beitritt zur IAEO übernommenen Verpflichtungen. Unser Neutralitätsstatut wird durch das Abkommen nicht berührt.

Wir beehren uns, Ihnen die Genehmigung dieses Abkommens durch Annahme des Entwurfes des nachfolgenden Bundesbesohlusses zu beantragen.

Die verfassungsmässige Grundlage bildet Artikel 8 der Bundesverfassung, gemäss welchem dem Bunde das Eecht zusteht, Staatsverträge mit dem Ausland abzuschh'essen. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung beruht auf Artikel 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung. Da einzelne Artikel des Abkommens über eine Periode von 10 Jahren hinaus für die Dauer der aufgrund desselben geschlossenen Verträge in Kraft bleiben und somit mit einer Geltungsdauer dieser Artikel von mehr als 15 Jahren gerechnet werden muss, untersteht das Abkommen dem fakultativen Eeferendum gemäss Artikel 89, Absatz 4 der Bundesverfassung.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 18.September 1964.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : L. von Moos Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die Genehmigung des Abkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreiches von Grossbritannien und Nordirland auf dem Gebiete der friedlichen Verwendung der Atomenergie

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestutzt auf die Artikel 8 und 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 18. September 1964, beschliesst : Artikel l Das Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eegierung und der Eegierung des Vereinigten Königreiches von Grossbritannien und Nordirland auf dem Gebiete der friedlichen Verwendung der Atomenergie, abgeschlossen in Bern am 11. August 1964, wird genehmigt. Der Bundesrat wird ermächtigt, dieses Abkommen zu ratifizieren, Artikel 2 Dieser Beschluss untersteht den Bestimmungen von Artikel 89, Absatz 4 der Bundesverfassung betreffend die Unterstellung der Staatsverträge unter das Kel'erendum.

788 Übersetzung aus dem französischen Originaltext

Abkommen über

die Zusammenarbeit zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreiches von Grossbritannien und Nordirland auf dem Gebiete der friedlichen Verwendung der Atomenergie Die Begierung der schweizerischen Eidgenossenschaft (hienach schweizerische Eegierung genannt) und die Begierung des Vereinigten Königreiches von GrosSbritannien und Nordirland, handelnd für sich und die «Atomenergie-Behörde des Vereinigten Königreiches» (hienach Behörde genannt), In dem Wunsche, bei der Förderung und Entwicklung der Anwendung der Atomenergie für friedliche Zwecke zusammenzuarbeiten, haben folgendes vereinbart : Artikel I 1. Mit diesem Abkommen verpflichten sich die Vertragsparteien zusammenzuarbeiten, um die Verwendung der Atomenergie für friedliche Zwecke in ihren Ländern zu fördern und zu entwickeln, und dies mit folgenden Mitteln: a. Die Behörde und die schweizerische Begierung werden sich gegenseitig nicht klassifizierte Informationen in den Grenzen und in der Weise, wie dies in Artikel II vorgesehen ist, zur Verfügung stellen, 6. Die Behörde und die schweizerische Begierung werden den Austausch von nicht klassifizierten Informationen zwischen im Vereinigten Königreich und in der Schweiz wohnenden Personen im Hinblick auf die Förderung und Entwicklung der friedlichen Verwendung der Atomenergie erleichtern.

o. Die Behörde wird der schweizerischen Begierung oder von dieser ermächtigten Personen bei der Beschaffung von Forschungs- und Leistungsreaktoren im Vereinigten Königreich behilflich sein. Sie wird diesen ebenfalls beistehen bei der Projektierung, dem Bau und dem Betrieb von solchen Beaktoren.

d. Die Behörde wird der schweizerischen Begierung oder an von dieser ermächtigte Personen Kernbrennstoffe für den Betrieb von Forschungs- und Leistungsreaktoren in der Schweiz verkaufen oder vermitteln gemäss Artikel III.

e. Die Behörde wird gebrauchte Kernbrennstoffe aus Forschungs- und Leistungsreaktoren, die in der Schweiz betrieben werden, aufarbeiten oder der schweizerischen Begierung oder von dieser ermächtigten Personen für die Durchführung dieser Aufarbeitung im Vereinigten Königreich in noch zu vereinbarendem Ausmasse und Bedingungen behilflich sein.

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/. Die Behörde wird der schweizerischen Eegierung oder von dieser ermächtigten Personen zu kommerziellen Bedingungen bei der Projektierimg, beim Bau oder Betrieb von Anlagen für die Fabrikation oder die Aufarbeitung von Kernbrennstoffen behilflich sein. Sie wird der schweizerischen Begierung oder von dieser ermächtigten Personen die Beschaffung einer solchen Hilfe erleichtern.

g. Die Vertragsparteien werden sich gegenseitig soweit als möglich bei der Lieferung von Material, Ausrüstungen und anderen Gegenständen für die Atoruf orschung, -entwicklung und für Produktionsprogramme in ihren Ländern durch sie oder durch Personen in ihren Hoheitsgebieten behilf lieh sein.

li. Jede Vertragspartei wird, wenn immer möglich, Studenten und Praktikanten, welche von der ändern Partei empfohlen sind, bei der Ausbildung im Gebiete der friedlichen Verwendung der Atomenergie behilflich sein.

i. Die Vertragsparteien können eine gegenseitige technische Beratung durch Zurverfügungstellung von Experten oder auf andere Weise vereinbaren.

Die beiden Eegierungen können andere Arten der Zusammenarbeit für die Förderung und Entwicklung der Atomenergie für friedliche Zwecke, als in diesem Artikel aufgezählt sind, vereinbaren.

Artikel II Vorbehaltlich der Eechte Dritter, der Verpflichtungen jeder Vertragspartei aus internationalen Abkommen und der Gesetze, Beglemente und Bewilligungsvorschriften hinsichtlich der Abgabe von Lizenzen, welche in der Schweiz und im Vereinigten Königreich in Kraft sind, werden die Behörde und die schweizerische Eegierung sich gegenseitig Zugang gewähren zu nicht klassifizierten Informationen über die Verwendung der Atomenergie für friedliche Zwecke, Informationen, über die sie verfügen oder verfügen werden und die im Zusammenhang stehen mit den gegenwärtigen oder zukünftigen Programmen im Gebiete der Atomenergie in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich.

Die Übermittlung von Informationen im Eahmen dieses Abkommens, welchen von der Person, die diese Informationen liefert, kommerzieller Wert zugemessen wird, soll nur erfolgen auf Grund einer Vereinbarung in jedem Einzelfall über den Zeitpunkt und die kommerziellen Bedingungen.

Die Person, die gemäss diesem Artikel Informationen erhält, hat, vorbehaltlich spezieller Verträge im Einzelfall, folgende Eechte : a. die Informationen für eigene
Zwecke frei zu verwenden, ausgenommen die Information beziehe sich auf eine Erfindung, die von der Behörde oder der schweizerischen Eegierung im Lande, in dem sie benützt werden soll, patentiert worden ist. Im letzteren Fall soll ihre Verwendung, eingeschlossen deren Bekanntgabe an Dritte, zu allfällig noch vereinbarten Bedingungen erfolgen; 6, die Informationen Dritten bekanntzugeben, es sei denn, die Person, die die Information zur Verfügung stellt, habe im Zeitpunkt der Übermittlung

785 das Gegenteil verfügt. Bei Mitteilung an Dritte hat die Person, welche die Information übermittelt, volle Freiheit, unter Vorbehalt der Patentrechte der Person, von welcher die Information ursprünglich erhalten wurde, eine beliebige Vereinbarung mit diesem Dritten abzuschliesson hinsichtlich der Verwendung der Information und des Eigentums an den auf diese Weise erhaltenen Besultaten, eingeschlossen patentierbare Erfindungen, die So realisiert werden könnten.

4. Das in diesem Artikel verwendete Wort «Person» bedeutet je nach dem Fall die Behörde oder die schweizerische Begierung.

Artikel IH 1. Die Behörde wird der schweizerischen Begierung oder an von ihr ermächtigte Personen zu kommerziellen Bedingungen verkaufen oder diesen behilflich sein, im Vereinigten Königreich zu kommerziellen Bedingungen zu kaufen: a. Kernbrennstoffe in solchen Qualitäten und Mengen, als für einen rationellen und ununterbrochenen Betrieb von Forsehungg- und Leistungsreaktoren, welche gemäss diesem Abkommen aus dem Vereinigten Königreich bezogen wurden, notwendig sind; 6. Kernbrennstoffe für den Betrieb anderer Forschungs- und Leistungsreaktoren in einem Ausmasse, das allenfalls durch Einzelverträge vereinbart werden kann.

2. Der Verkauf von Kernbrennstoffen gemäss Abschnitt l dieses Artikels soll folgenden Beschränkungen und Bedingungen unterstellt sein : a. Diese Kernbrennstoffe sollen nur in Eeaktoren verwendet worden, welche vom Vereinigten Königreich gemäss diesem Abkommen bezogen worden sind, oder mit dem Einverständnis der Behörde in anderen Beaktoren, deren Pläne entsprechend denBestimmungen von Artikel VBuchstabo a, i des vorliegenden Vertrages bestätigt wurden.

fc. Die Menge an solchem Kernbrennstoff soll zu irgendeinem Zeitpunkt nicht grösser sein als nötig ist für eine volle Ladung eines Reaktors oder von Eeaktoren, wie sie in Abschnitt 2, Absatz a dieses Artikels erwähnt wurden, und für den Brennstoffersatz, welcher für einen rationellen und ununterbrochenen Betrieb eines solchen Eeaktors oder Solcher Eeaktoren erforderlich ist, c. Solche Kernbrennstoffe, die nach Bestrahlung aus einem Eeaktor herausgenommen worden sind oder aus dem Betriebe zurückgezogen worden, oder Ausgangsstoffe, die vom Vereinigten Königreich erhalten und in irgendeinem Eeaktor, in dem solche verwendet werden, bestrahlt worden sind,
für die Aufarbeitung oder Lagerung der Behörde oder Anlagen für die Aufarbeitung oder Lagerung, welche Artikel V a, i dieses Abkommens Genüge leisten, zu übergeben ; d. Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien im Eiuzelfall, sollen an der Formund an der Zusammensetzung der Kernbrenn-

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stoffe oder der Ausgangsstoffe, auf die Abschnitt 2 c dieses Artikels Anwendung findet, nach der Herausnahme aus dem Beaktor und vor der Übergabe an die Behörde oder an in Abschnitt 2 c dieses Artikels erwähnten Anlagen keine Änderungen vorgenommen werden ; e. Betriebsaufzeichnungen sind so zu gestalten, dass jederzeit ein genaues Inventar der Kernbrennstoffe und Ausgangsstoffe, auf die Abschnitt 2 c dieses Artikels Anwendung findet, erstellt werden kann; diese Betriebsaufzeichnungen sollen der Behörde auf deren Verlangen zugänglich gemacht werden.

Artikel IV Da der Austausch von Informationen und die Lieferung von Material und Ausrüstungen nur für die Förderung und Entwicklung der Atomenergie für friedliche Zwecke erfolgen soll, werden die Vertragsparteien in einem zu vereinbarenden Zeitpunkt Besprechungen mit der Internationalen AtomenergieOrganisation aufnehmen im Hinblick auf die Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen, auf Grund dessen die in diesem Abkommen vorgesehenen Kontrollen und Sicherheiten der Organisation übertragen werden sollen.

Artikel V Bis zum Zeitpunkt, da diese Kontrollen und Sicherheiten auf Grund eines als Folge von Besprechungen gemäss Artikel IV dieses Abkommens resultierenden Abkommens von der Internationalen Atomenergie-Organisation übernommen sein werden, a. wird jede Vertragspartei unter Vorbehalt derBestimmungen des Paragraphen die folgenden Bechte haben, um sich zu versichern, dass die auf Grund dieses Abkommens gelieferten Materialien und Ausrüstungen oder jedes Ausgangsmaterial oder spezielles Spaltmaterial, das aus der Benützung dieser Materialien oder Ausrüstungen herrührt, auBSchliesslich für friedliche Zwecke verwendet werden: (i) das Recht, Pläne von Ausrüstungen und Anlagen, eingeschlossen solche von Kernreaktoren, welche der ändern Vertragspartei oder Personen, die ihrer Bechtsprechung unterstehen, geinäss diesem Abkommen zur Verfügung zu stellen sind, oder in denen irgendein auf Grund dieses Abkommens geliefertes Material oder spezielles Spaltmaterial, das aus der Benützung dieses Materials oder von gemäss diesem Abkommen gelieferten Ausrüstungen herrührt, verwendet, behandelt oder gelagert wird, daraufhin zu prüfen, dass sie später nicht militärischen Zwecken dienen und sie eine wirksame Anwendung dieses Abkommens erlauben; vorbehältlieh ihrer
Verpflichtungen gegenüber den Vertragsparteien, die sie ernannt haben, sind die Vertreter, die für solche Prüfungen ernannt sind, zur Geheimhaltung von Kenntnissen über industrielle Geheimnisse oder andere vertrauliche Informationen verpflichtet, die sie in Ausübung ihrer offiziellen Aufgabe erhalten;

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(ii) das Recht, nach Konsultierung der ändern Vertragspartei Vertreter zu bezeichnen, welche jederzeit zu allen örtlichkeiten und Angaben Zutritt haben und zu allen Personen, welche sich wegen ihrer Tätigkeit mit auf Grund dieses Abkommens geliefertem Material oder Ausrüstungen befassen, um das so gelieferte Ausgangsmaterial oder spezielle Spaltmaterial und Ausgangsmaterial oder spezielle Spaltmaterial, das aus der Benützung von so geliefertem Material oder Ausrüstungen herrührt, kontrollieren zu können und sich zu vergewissern, ob den in Artikel III2, VI und VII dieses Abkommens aufgeführten Einschränkungen und Bedingungen nachgelebt wird, und zu diesem Zwecke eigene Messungen und Kontrollen vorzunehmen. Diese Vertreter sollen, wenn dies von der ändern Vertragspartei verlangt wird, von deren eigenen Vertretern begleitet werden, doch darf dadurch die Ausführung ihrer Funktionen weder verzögert noch sonst behindert werden. Vorbehaltlich ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Regierungen auf Grund der Bestimmungen dieses Artikels sind diese Vertreter und andere Beamte, die dem Recht einer der Vertragsparteien unterstehen, zur Geheimhaltung von Kenntnissen über industrielle Geheimnisse oder andere vertrauliche Informationen verpflichtet, die sie in Ausübung ihrer offiziellen Aufgabe erhalten.

b. Jede Vertragspartei sorgt, dass die andere Vertragspartei in der Lage ist, die in Absatz a vorgesehenen Rechte auszuüben.

c. Jede Vertragspartei sorgt, dass die Betriebsaufzeichnungen so geführt werden, dass jederzeit der genaue Bestand an Ausgangsmaterial und speziellem Spaltmaterial, welches aus der Benützung von gemäss diesem Abkommen geliefertem Material oder Ausrüstungen herrührt, festgestellt werden kann und dass diese Aufzeichnungen der ändern Vertragspartei auf deren Begehren zur Verfügung gestellt werden können.

d. Die Bestimmungen von Absatz a dieses Artikels finden nicht Anwendung auf auf Grund dieses Abkommens geliefertes Material, wenn dieses der Vertragspartei, die es gelief ort hat, zum alleinigen Zwecke der Verarbeitung, Aufarbeitung oder Erprobung zurückgegeben wird, vorausgesetzt, dass (i) die Vertragspartei, an die dieses Material zu einem dieser Zwecke zurückgegeben wird, der ändern Vertragspartei die Inspektion einer zum mindesten gleichen Menge an Kernmaterial (unter Anrechnung der
Verluste durch die Bearbeitung), das nicht anderweitig einer Sicherheit unterstellt ist, ermöglicht, oder dass (ü) die so zurückgegebene Menge in keinem Zeitpunkt grösser ist als 10 metrische Tonnen Natururan oder abgereichertes Uran mit einem Gehalt an Uran 285 von weniger als 0,5 Prozent, 20 metrische Tonnen abgereichertes Uran mit einem Gehalt an Uran 285 von weniger als 0,5 Prozent,

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20 metrische Tonnen Thorium, oder im Falle von speziellem Spaltmaterial 1000 Gramm Plutonium, Uran 233 oder voll angereichertes Uran oder deren Aequivalent, oder solche Mengen, die der Eat der Gouverneure der Internationalen Atomenergie-Organisation von Zeit zu Zeit als nicht unter die Sicherheitsbestimmungen der Organisation fallend bezeichnet.

Artikel VI Spezielles Spaltmaterial, das aus der Benützung von Material oder Ausrüstungen, die auf Grund dieses Abkommens geliefert worden sind, herrühren, stehen der Vertragspartei, die solches Material oder Ausrüstungen erhält, und Personen, die dem Eecht dieser Vertragspartei unterstehen und von dieser Partei ermächtigt sind, zur Verfügung, vorausgesetzt dass a. dieses spezielle Spaltmaterial nur für friedliche Zwecke verwendet wird, sei es für Forschungsarbeiten oder in bestehenden Beaktoren, oder in im Bau befindlichen oder projektierten Eeaktoren, welche von der Vertragspartei, die dieses spezielle Spaltmaterial verwendet oder deren Verwendung bewilligt, näher bezeichnet sind; 6. die Benützung dieser speziellen Spaltmaterialien bildet Gegenstand der Bestimmungen von Artikel V dieses Abkommens; o. bis zum Zeitpunkt, da die Kontrollen und Sicherheiten der Internationalen Atomenergie-Organisation gemäss einem als Ergebnis von Besprechungen gemäss Artikel IV dieses Abkommens zustandegekommenen Abkommens übertragen sind, (i) ist jede die für die in Absatz a dieses Artikels aufgeführten Zwecke übersteigende Menge in Lagern, welche den Anforderungen von Artikel V a (i) entsprechen mit Zustimmung der Vertragsparteien aufzubewahren bis diese speziellen Spaltmaterialien gemäss den Bestimmungen von Absatz a dieses Artikels benutzt werden; (ii) wenn eine Vertragspartei solche Überschüsse an speziellem Spaltmaterial zu verkauf en'wünscht, so steht der ändern Partei ein Vorkaufsrecht am gesamten oder an einem Teil des Überschusses für die Verwendung zu friedlichen Zwecken zu zu vereinbarenden Bedingungen zu; (iii) die Überschüsse, die nicht von der ändern Vertragspartei gekauft werden, können auf Grund einer Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien einem ändern Land oder einer internationalen Organisation zur Verwendung für friedliche Zwecke übertragen werden.

Artikel VII Jede Vertragspartei sorgt, dass a. das auf Grund dieses Abkommens gelieferte Material oder Ausrüstungen oder Ausgangsmaterial oder spezielles Spaltmaterial, das aus der Benützung

789 von so geliefertem Material oder Ausrüstungen herrührt, nur für die Förderung und Entwicklung der friedlichen Verwendung der Atomenergie und nicht für irgendeinen militärischen Zweck verwendet wird ; b. kein auf Grund dieses Abkommens geliefertes Material odor Ausrüstungen oder Ausgangsmaterial, das aus der Benützung von so geliefertem Material oder Ausrüstungen an nicht ermächtigte oder nicht unter ihrer Kontrolle stehende Personen übertragen werden, ausser mit dem vorgängigen schriftlichen Einverständnis der ändern Vertragspartei ; c. sofern auf Grund dieses Abkommens gelieferter Brennstoff nicht sofort für friedliche Zwecke verwendet wird, dieser mit der nötigen Sorgfalt und Sicherheit in Lager, welche Artikel V a (i) dieses Abkommens Genüge leisten, mit Zustimmung der Vertragsparteien, aufbewahrt wird; d. spezielles Spaltmaterial, das aus der Benützung von auf Grund dieses Abkommens geliefertem Material oder Ausrüstungen herrührt, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel VI dieses Abkommens behandelt wird.

Artikel VIII .. Auf Grund dieses Abkommens abgeschlossene Verträge können besonders zu vereinbarende Garantien enthalten. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verträge dürfen keine Bestimmungen dieses Abkommens im Sinne von irgendwelchen Verpflichtungen der einen oder ändern Eegierung oder der Behörde ausgelegt werden, a. im Hinblick auf die Bichtigkeit oder Vollständigkeit von irgendwelchen auf Grund dieses Abkommens gelieferten Informationen, oder b. für die Polgen der Verwendung von auf Grund dieses Abkommens gelieferton Informationen, Material oder Ausrüstungen, oder c. in Hinsicht auf die Eignung solcher Informationen, solchen Materials oder solchen Ausrüstungen für eine bestimmte Verwendung.

Ì. Die Vertragsparteien anerkennen die Wunschbarkeit, sobald als möglich international vereinbarte Massnahmen für die Entschädigung und die finanzielle Deckung von durch die friedliche Verwendung der Atomenergie verursachten Schäden einzuführen. Bis dahin wird a. die schweizerische Eegierung die Eegierung des Vereinigten Königreichs und die Behörde schadlos halten (einschliesslich der Haftung gegenüber Dritten), gleichviel aus welchem Grunde ein Anspruch in Verbindung mit der Erzeugung oder Verarbeitung, dem Eigentum, der Leihe oder dem Besitz oder der Verwendung von auf Grund
dieses Abkommens gelieferten Brennstoffen entsteht, nachdem diese von der schweizerischen Eegierung oder von ihr ermächtigten Personen übernommen worden sind; b. die Behörde die schweizerische Eegierung schadlos halten (einschliesslich der Haftung gegenüber Dritten), gleichviel aus welchem Grunde ein Anspruch in Verbindung mit der Erzeugung oder Verarbeitung, dem Eigentum,

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der Leihe oder dem Besitz oder der Verwendung von diesen Brennstoffen oder speziellem Spaltmaterial, das aus diesen Brennstoffen herrührt, entsteht, nachdem diese von der Behörde in Übereinstimmung mit gemäss Artikel III (2) (c) oder Artikel VI (c) (ii) dieses Abkommens getroffenen Vereinbarungen übernommen worden sind.

Artikel IX Vertreter der beiden Vertragsparteien werden sich von Zeit zu Zeit treffen, um Angelegenheiten, die die Anwendung dieses Abkommens betreffen, eingeschlossen Interpretationsfragen betreffend die Begriffsbestimmungen «Ausrüstungen» und «Material» in Artikel X, zu besprechen.

Artikel X Für dieses Abkommen bedeuten «herrührend»: herrührend aus einem oder mehreren Prozessen.

«Ausrüstungen»: Maschinen, Geräte oder Instrumente oder wesentliche Toile davon, die insbesondere für die Verwendung in einem Atomenergieprogramm geeignet sind, «Brennstoff»; jeder Stoff oder Stoffverbindungen, die geeignet sind, in einem Eeaktor eine sich selbsterhaltende Kettenreaktion auszulösen und zu unterhalten.

«Material»: Brennstoff, Ausgangsmaterial, spezielles Spaltmaterial, schweres Wasser, Graphit in nuklearer Qualität und jeder andere Stoff, der wegen seiner Natur oder Beinheit für die Verwendung in Kernreaktoren besonders geeignet ist.

«Person»: natürliche Personen, Personenverbindungen, die körperschaftlich organisiert sind oder nicht, öffentliche und private Institutionen, Begierungsstelle oder öffentliche Körperschaften, jedoch ausgenommen die beiden Begierungen und die Behörde, ausser bezüglich der Bestimmungen von Artikel II und Artikel XII (8).

«Leistungsreaktor»; ein Kernreaktor, der zur Erzeugung von Elektrizität oder anderer industriell verwendeten Energieformen bestimmt oder angepasst ist.

«Forschungsreaktor»: ein Kernreaktor, der für ·wissenschaftliche oder technische Versuche bestimmt ist, eingeschlossen die Prüfung von Material, jedooh nicht ein solcher, der für die Erzeugung von Elektrizität oder anderer Energieformen angepasst ist.

«Ausgangsmaterial» und «spezielles Spaltmaterial» haben die Bedeutungen, wie sie in den Statuten der Internationalen AtomenergieOrganisation festgelegt sind.

741 «Nichtklassifiziert»

«Benutzter Brennstoff»

bedeutet von der einen oder ändern Vertragspartei nicht ala vertraulich, geheim oder sehr geheim klassifiziert.

bedeutet in einem Beaktor bestrahlter oder aus dem Einsatz, ohne dass er bestrahlt worden wäre, zurückgezogener Brennstoff.

Artikel XI

1. Dieses Abkommen bedarf der Eatifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in London ausgetauscht. Das Abkommen wird mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten.

2. Dieses Abkommen bleibt 10 Jahre in Kraft, wobei jedoch Artikel III (2), IV, V, VI, VII und VIII darüber hinaus für die Dauer von auf Grund dieses Abkommens geschlossenen Verträgen in Kraft bleiben werden.

Es kann periodisch für eine zwischen den beiden Vertragsparteien zu vereinbarende Dauer verlängert werden.

Artikel XII 1. Bis zum Zeitpunkt, da die Kontrollen und Sicherheiten auf Grund eines als Folge von Besprechungen gemäss Artikel W dieses Abkommens resultierenden Abkommens von der Internationalen Atomenergie-Organisation übernommen sein werden, hat jede Vertragspartei das Becht, im Falle von Widerhandlungen gegen die Bestimmungen von Artikel III, Ziffer 2 oder Artikel VI, oder wenn die andere Vertragspartei nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen von Artikel V oder VII eingehalten werden, die andere Vertragspartei aufzufordern, die nötigen Massnahmen zu treffen. Sofern dieso Massnahmen nicht innert nützlicher Frist getroffen werden, kann dieses Abkommen mit schriftlicher Anzeige an diese andere Partei beendigt werden.

2. Sofern die Vertragsparteien sich über Besprechungen, wie sie in Artikel IX vorgesehen sind, nicht einigen können, oder wenn solche Besprechungen oder solche, die in Artikel IV vorgesehen sind, zu keiner Vereinbarung führen, kann jede Vertragspartei dieses Abkommen mit schriftlicher Anzeige an die andere Vertragspartei auf drei Monate vom Zeitpunkt dieser Anzeige an gerechnet beendigen.

8. Bei Beendigung dieses Abkommens mit Anzeige gemäss Abschnitt l und 2 dieses Artikels, kann jede Vertragspartei die Beendigung der auf Grund dieses Abkommens abgeschlossenen Verträge und die Rückgabe der auf Grund dieses Abkommens gelieferten Brennstoffe und speziellen Spaltmaterialien verlangen, unter Bezahlung des damaligen Preises dieser so zurückgegebenen Brennstoffe oder speziellen Spaltmaterialien an die Person (eingeschlossen beide Regierungen oder die Behörde im gegebenen Fall), die diese Brennstoffe oder dieses spezielle Spaltmaterial zurückgibt.

742 Zu Urkund dessen haben die durch ihre Regierungen gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Bern, im Doppel in englischer und französischer Sprache, am 11. August 1964. Beide Texte sind gleichennassen massgebend.

Für die Begierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (gez.) U.Hochstrasser 7778

Für die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland (gez.) F. 0. Kenna Gallagher

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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1964

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08.10.1964

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