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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Erteilung einer neuen Konzession für die Standseilbahn Gütsch in Luzern (Vom 21. Februar 1964)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihnen mit der vorliegenden Botschaft den Entwurf für eine neue Konzession für die Standseilbahn Gütsch zu unterbreiten.

I.

Mit Beschluss vom 21. März 1884 (EAS 8, 17) erteilte die Bundesversammlung Herrn Ignaz Businger, Gulsch, Luzern, auf die Dauer von 80 Jahren die Konzession für den Bau und Betrieb einer mit Wasserkraft zu betreibenden Drahtseilbahn vom Untergrund in Luzem auf den Grütsch.

Mit Bundesboschluss vom 9. Juni 1893 (BAS 12, 319) wurde die Konzession an Frau L.Businger und schliesslich mit Bundesbeschluss vom 22. Jum 1895 (EAS 13, 309) an die Gütschbahn-Gesellsehaft. Luzern, übertragen. Gleichzeitig wurde die Konzession durch verschiedene Bestimmungen ergänzt bzw. abgeändert.

II.

Die Standseilbahn Gütsch weist eine Betriebslange von 173 m auf. Sie kann in jeder Eicbtung pro Stunde 300 Personen befördern.

Die Bahn musate im Jahre 1943, als Erdrutsche das Trasse verschütteten, den Betrieb einstellen. Die Anlage wurde erst im Frühjahr 1948 wieder instandgestellt, blieb aber in baulicher und betrieblicher Hinsicht in einem schlechten Zustand. Ira Jahre 1957 wurden Umbauten, insbesondere des Antriebes, eingeleitet. 1960 wurde die Bahn, die bisher nach dem Prinzip des Wasserballastes

458 betrieben wurde, auf elektrischen Antrieb umgestellt. Die längst fällige TrasseSanierung wurde im Jahre 1963 an die Hand genommen. Für die Bergstation ist ein weitgreifender Umbau vorgesehen; die Piano liegen jodoch noch nicht vor.

Seit drei Jahren steht die Bahn - allerdings mit Betriebsunterbrüchen wegen grosser Kälte und Umbauarbeiten im Dezember 1962 vind während dor Monate Januar, Februar und März 1963 - ganzjährig in Betrieb. Die Zahl dor beförderten Personen hat in dieser Zeit erfreulich zugenommen; sie betrug I960 85024, ]961 108620, 1962 100483 und 1963 (nur vom 16. April bis 80. November) 63 365 Personen.

Die Finanzierung der bisher durchgeführten Umbauten erfolgte zum Teil durch die im Jahr 1957 vorgenommene Erhöhung des Aktienkapitals von bisher 50 000 auf 150 000 Franken. Auf Ende 1962 wies die Bilanz, nebst festen Verbindlichkeiten von 70 000 Franken ebenfalls durch Umbauten verursachte laufende Schulden von 110 700 Franken aus. Auf den nämlichen Bilanzstichtag standen die Anlagen mit 73 690 und die unvollendeten Bauten mit 221025 Franken zu Buch. Das Betriebsvermögen hat am 31. Dezember 1962 21 845 und der Passivsaldo 14 140 Franken betragen. Die unvollendeten Bauten bestehen zur Hauptsache in der Elektrifikation und Automatisierung der Bahn.

Die Betriebserträge zeigen in den letzten Jahren steigende Tendenz. Zu einem Teil ist dies auf die Entwicklung des Gütsch- Quartiers zurückzuführen.

Zur Hauptsache wird die Unternehmung aber doch auf den Ausflüglerverkehr angewiesen sein, der stark wetter- und konjunkturabhängig ist.

Den steigenden Erträgen stehen, wenn auch weniger ausgeprägt, zunehmende Personal- ui d Sachkosten gegenüber. Die Unternehmung hofft, die Personalkosten durch die Automatisierung des Bahnbetriebes ticfhalton zu können.

Die finanzielle Lago dieser Unternehmung wird jedoch trotz Rationalisierung und einem gewissen Mehrverkehr bei beabsichtigten höheren Taxen auch in Zukunft angespannt bleiben.

In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass diese Bahnunternehmung von nur örtlicher Bedeutung bis heute weder vom Kanton noch von der Einwohnergemeinde Luzern finanzielle Hilfe beanspruchte. Die Gesellschaft tragt sich jedoch mit dem Gedanken, mit den Gemeindebehörden Verhandlungen über eine Finanzhilfe aufzunehmen, um den Weiterbetrieb der Bahn zu ermöglichen.

Das Hotel
Gütsch ist auf die Bahn - im Gegensatz zu früher - nicht unbedingt angewiesen, da ihm heute eine Fahrstrasse zur Verfügung steht. Dennoch fällt eine gänzliche Umstellung des Bahnbetriebes auf einen Strassentransportdienst ausser Betracht. Die rund 300 Personen des Quartiers Gütschhöhe, wo ausschliesslich Arbeiterfamilien wohnen, wie auch die Bewohner des Quartiers Untergütsch benutzen 1ä glich die Bahn, die ihnen in kurzer und billiger Fahrt ermöglicht, das Stadtzentrum, die Arbeitsstätte und die Schulen zu erreichen.

Die Genossenschaft für Arbeiterwohnungen, welche seinerzeit 41 Wohnblocks auf dem Gütsch erstellen liess, hat die Gutschbahngesellschaft wiederholt ersucht, den Betrieb während des ganzen Jahres aufrechtzuerhalten.

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Zudem wäre es aus verkehrsteehnischen -und ·wirtschaftlichen Gründen kaum möglich, die bestehenden Autobuslinien der Verkehrsbetriebe der Stadt Luzern, welche Untergütsch mit Dattenberg bzw. Kreuzstutz mit Littau verbinden, bis auf die Gütschhöhe zu verlängern.

Im Gütschwald finden die Stadtbewohner Buhe und Erholung. Sie, aber auch viele G-äste des berühmten Fremdenortes Ludern, unternehmen gerne den lohnenden Ausflug mit der Gutschbahn bis zur Bergstation, um nach dorn Sonncnberg zu wandern. Von dort aus benutzen sie für die Kuckfahrt nach Kriens die Sonnenbergbahn. Für diese interessante Bundreise werden durch die beiden Bahnunternehmungen kombinierte Billette abgegeben.

III.

Die Gutschbahn-Gesellschaf t mit Sitz in Luzern ersuchte am S.Dezember 1962 beim Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement um Erneuerung ihrer am 31. Dezember 1963 ablaufenden Konzession auf die maximal zulässige Dauer.

In ihrem Gesuch unterstreicht die Gesellschaft, die Verhältnisse hätten sich seit der Konzessionserteilung im Jahre 1884 wesentlich zugunsten der Bahn vorändert. Das Einzugsgebiet der Bergstation sei heute fast ganz überbaut und werde von 60 kinderreichen Familien bewohnt, denen dio Bahn eine rasche Verbindung mit der Stadt Luzern ermögliche. Das Hotel Château Gütsch, dessen Bestehen seinerzeit vor allem Anlass zum Bau der Gutschbahn gab, habe in den letzten zehn Jahron einen grosszügigen Um- und Ausbau erfahren. Das dem Hotel angegliederte Bestaurant sei ganzjährig geöffnet und gut besucht. Alle diese Umstände hätten sich auf die Frequenzen der Gutschbahn gunstig ausgewirkt.

Die Bahn sei in den jetzten Jahren mit grossen Aufwendungen, die über 200000 Franken betrugen, den heutigen Anforderungen bestmöglich angepasst worden. Gegenwärtig sei der Umbau der Bergstation geplant.

Mit Vernehmlassung vom 25. Januar 1968 teüte das Baudepartement des Kantons Luzern mit, dass weder vom Kanton noch von der Stadt Lussern gegen die nachgesuchte Erneuerung Einwendungen erhoben -werden. Dor Kanton Luzern verzichtet insbesondere auf ein Bückkaufsrecht. Die Generaldirektion der PTT-Betriebe, die Generalstabsabteilung des Militärdopartementes und die Verkehrsbetriebe der Stadt Luzern erhoben keine Bedenken.

Eine umfassende Prüfung des technischen Zustandes der Bahnanlagen erschien jedoch unerlässlich, bevor grundsätzlich über den vorliegenden Antrag um Konzessionserneuerung befunden werden konnte. Es wäre nicht zu verantworten gewesen, die Konzession zu erneuern, wenn sich nicht die Behörden gleichzeitig auch hätten vergewissern können, dass die Unternehmung gewillt und in der Lage ist, sich finanziell und technisch zu sanieren. Diese Abklärung

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und insbesondere die technische Überprüfung nahmen mehrere Monate in Anspruch.

Zwar steht auch zur Stunde noch nicht mit Sicherheit fest, dass es der Unternehmung gelingt, sich finanziell zu sanieren. Es zeigte sich jedoch, dass sie ernsthaft bestrebt ist, sich technisch grundlich zu sanieren. Die Plangenehmigungsbohörden haben es in der Hand, alle Vorkehren für einen sicheren Betrieb zu treffen.

Da die bestehende Bahn nach -wie vor einem Verkehrsbedurfnis entspricht und ernsthafte Bemühungen zur Sanierung der Anlagen nachgewiesen hat, beantragen wir Ihnen, die Konzession zu erneuern.

Der Ihnen unterbreitete Konzessionsentwurf sieht die für Eisonbahnkonzessionen normale Geltungsdauer von 50 Jahren vor.

Der Wortlaut der Konzession entspricht den Ihnen seit dem Inkrafttreten des neuen Eisonbahngesetzes vorgelegten Konzessionen.

Die in Artikel 7 umschriebene Beförderungspflicht entspricht jener der Konzession vom 21. März 1884.

Die zulässigen Hochsttaxen sind in Artikel 8 den heutigen Verhältnissen angepasst worden.

Die zuständige Behörde des Kantons Luzern hat dem Wortlaut des Beschlussesentwurfs zugestimmt.

Die Verfassungsmässigkeit der Vorlage - des einfachen Bundesbeschlusses beruht auf Artikel 5, Absätze l und 2 des Eisenbahngesetzes, das sich seinerseits auf die Artikel 23, 24*«*, 20, 34, Absatz 2, 86 und 64 der Verfassung stützt.

IV.

Gestutzt auf diese Ausführungen empfehlen wir Ihnen, dem nachstehenden Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Erteilung einer neuen Konzession für die Standseilbahn Gütsch Ihre Zustimmung zu geben.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Born, den 21.Februar 1964.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r a s i d e n t : L. von Moos Der Bundeskanzler: Ch. Oser

461 (Entwurf)

Bundesbeschluss fiber

die Erteilung einer neuen Koiizession fiir die Standseilbahn Giitscli in Luzern

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestiitzt anf Artikel 5 des Bisenbahngesetzes vorn 20.Dezember 19571), nach Einsicht in ein Gesuch der G-utschbabn-Gesellschaft Luzern, vom S.Dezember 1962, nacb Einsicht in eine Botsohaft des Bundesrates vom 21 .Februai11964, bescbliesst: I.

Der Giitschbabn-Gesellschaft (SG) in Luzern wird unter den nacbstebend aufgefubrten Bedingungen eine neue Konzession fiir Bau und Betrieb oincr Standseilbabn erteilt.

Art. 1 Die Bundesgesetze sowie alle librigen bundesrechtlicben Yorscbriften tiber Bau und Betrieb der vom Bund tonzessionierten Eisonbabnen sind zu beacbten.

Art. 2 Die Konzession wird fiir die Dauer von 50 Jahren, d.h. fur die J?eit vom 1. Januar 1964 bis Sl.Dezember 2013. erteilt.

Art. 3 Die Unternebmung hat ibren Sitz in Luzern.

J

) AS 1958, 335.

Gesetzgebung

Dauer

feiiz

462 Art. 4 Strecke

Die Konzession gilt für die Strecke Untorgrund-Gütsch.

Art. 5 Pläne

Die dem Betrieb dienenden Anlagen sowie die Fahrzeuge dürfen nur nach Plänen und Vorlagen erstellt oder geändert werden, die von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden sind. Dieso Behörde ist berechtigt, auch nach Erstellung der Anlagen und Fahrzeuge deren Änderung zu verlangen, wenn die Betriebssicherheit oder die Landesverteidigung es erfordern,

Fahrplan

Die Zahl der täglichen Fahrten und deren Verkehrszeiten haben sich nach den Bedürfnissen zu richten. Die Fahrpläno sind nach den geltenden Bestimmungen aufzustellen und vor dem Inkrafttreten durch die Aufsichtsbehörde genehmigen zu lassen.

Art. 6

Art. 7 Bcförderungspflicht

Tarife

Haftpflichtversicherung

Die Konzessionärin übernimmt die Beförderung von Personen und Reisegepäck.

Art. 8 1 Die Konzessionärin ist berechtigt, höchstens folgende Taxen zu erheben : Franken a) für Personen 1.-- - einfache Fahrt 1.60 - Hin- und Rückfahrt b) für Reisegepäck und Güter 2.--pro 100kg 2 Die Konzessionärin ist gehalten, Abonnemente zu ermässigten Taxen auszugeben.

3 Die Tarife sind vor dem Inkrafttreten durch die, Aufsichtsbehörde genehmigen zu lassen.

Art. 9 1 Die Konzessionärin hat sich gegen die Folgen ihrer in dor Bundesgesetzgebung über die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen und der Post umschriebenen Haftpflicht bei einer in der Schweiz zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmung oder einer ändern von der Aufsichtsbehörde anerkannten Einrichtung zu versichern.

2 Die Verträge über die Haftpflichtversicherung sowie deren nachträgliche Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

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Art. ]0 1

Die Konzessionarin hat fur das standige Personal sine Dienstalterskasse oder eine Pensionskasse oinzurichten oder os bei einer in der Schweiz zum Geschaftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmung oder einer andern, von der Aufsichtsbehorde anerkannten Einrichtung zu versichern. Die Statuten oder Eeglemente, die Jahresrechnungen und die versicherungstechnischen Bilanzen der Kassen bedurfen der Genohmigimg der Aufsichtsbehdrde.

2 Die Konzessionarin hat daf ur zu sorgen, dass das Personal gegen die wirtsohaftlichen Folgen von Krankheit versichert ist.

Art. H Den eidgonossischen Beamten, denen die Aufsicht liber den Bau und Betrieb der Eisenbahnen obliegt, ist zu jeder Zcit freie Fahrt und freier Zutritt zu alien Teilen der Anlagen zu gewahren. Das ziir Vornahme von Untersuchungen notige Personal und Material, Piano inbegriffen, ist ihnen kostenlos zur "Verfiigung zu stellen. Die Konzessionarin und ihr Personal haben ferner den mit der IControlle betrauten Organen alle hiefiir not·wendigen Auskiinfte zu erteilen.

II.

Der Bundesrat ist mit dom Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

Personalfursorge

Eontrolle

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1964

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8943

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18.03.1964

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