859 Ablauf der Referendums frisi: 27. Mai 1964

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Bundesbeschluss über

Beiträge an die Aufhebung oder Sicherung von Niveauübergängen (Vom 21. Februar 1964)

Die Bundesversammlung dor Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 26 und 36ter der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 29. Oktober 19631), beschliesst : Art. l

Dieser Bundesbeschluss gilt für die Aufhebung oder Sicherung von niveaugleichen Kreuzungen zwischen Eisenbahnen und Strassen (Niveauübergänge).

Er ist nicht anwendbar, wenn an diese Massnahmen bereits auf Grund der Bundesgesetzgebung über die Nationalstrassen und den Ausbau des Hauptstrassonnetzes Bundesbeiträge ausgerichtet werden.

Art. 2 Der Bund fördert die Aufhebung oder Sicherung von Niveauübergängen durch Beiträge an die nach der Eisenbahngesetzgebung vom Strasseneigentilmer zu tragenden Kosten.

Art. 3 Der Bund leistet seine Beiträge aus dem für den Strassenbau bestimmten Anteil am Treibstoff zollertrag (Anteil für allgemeine Beiträge).

2 Artikel l, Absatz l, Buchstaben b und e sowie Artikel 15 des Bundcsbeschlusses vom 23. Dezember 1959 über die Verwendung des für den Strassenbau bestimmten Anteils am Treibstoffzollertrag werden durch folgende Fassung ersetzt : 1

*) BEI 1903, II, 1084.

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Art. l, Âbs. l, Buchstaben b und c b. Zu 19 Prozent für Beiträge an die Kosten des Baues von Hauptstrassen im Alpengebiet und ausserhalb des Alpengebietea, die zu einem vom Bundesrat zu bezeichnenden Netz gehören.

o. Zu 33 Prozent für allgemeine Beiträge an die Kosten der dem Motorfahrzeug geöffneten Strassen.

Art. 15 Vom Anteil für allgemeine Beiträge an die Kosten der dem Motorfahrzeug geöffneten Strassen werden vorweg abgezogen : a. ein Elftel für Beiträge an die Aufhebung oder Sicherung von Niveauubergängen; b. ein allfälliger Ausgleichsbetrag gemass Artikel l, Absatz 2.

1

2

Der Bundesrat verteilt den verbleibenden Betrag wie folgt auf die Kantone : a. Zu zwei Diitteln nach dem Verhältnis der Gesamtausgaben, die der Kanton für das dem Motorfahrzeugverkehr dienende Strassennetz in den drei letzten dem Subventionsjahre vorangehenden Jahren gemacht hat, zu den entsprechenden ausgewiesenen Ausgaben sämtlicher Kantone. Die Leistungen des Bundes an die Kosten der Nationalstrassen, der Hauptstrassen und der Aufhebung oder Sicherung von Niveauübergängen sowie dio auf Motorfahrzeugen erhobenen kantonalen Steuern und Gebühren werden von den Gesamtausgaben des Kantons abgezogen. Dagegen werden die Leistungen von Gemeinden und Dritten an die Kantonsstrassen, soweit diese Leistungen aus der Staatsrechnung ersichtlich sind, von den Gesamtausgaben des Kantons nicht abgezogen.

b. Zu einem Drittel nach bestimmten, den Strassenlängen entsprechenden prozentualen Ansätzen.

Art. 4 Die Beiträge des Bundes betragen in der Regel 30 bis 50 Prozent der in den genehmigten Voranschlägen ausgewiesenen Kosten, die der Strasseneigentümer zu tragen hat.

z Der Bundesrat entscheidet nach. Anhören der Kantone und Eisenbahnen im Einzelfalle über die Gewährung von Beiträgen. Er bemisst die Beitragssätze nach der Finanzkraft des Strasseneigentümers, der Bedeutung des Werkes und dessen Kosten.

1

Art. 5 Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den I.Januar 1964 in Kraft. Der Bundesrat erlässt die Vollzugsvorschriften.

361 Art. 6 Der Bundesrat wird beauftragt, gemass den Bestimmungon des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstirnmung uber Bundesgesetze und Bundosbeschliisse die Bekanntmaohung dieses Bundesbeschlusses zu veranlasson.

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 21.Februar 1964.

Der Prasident: Otto Hess Der Protokollfuhrer: Ch. Oser Also besehlossen vom Standerat Bern, den 21.Fobraar 1064.

Der Prasident: L.Danioth Der Protokollfuhrer: P.Weber

Der Schweizerische Bundesrat beschliosst: Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemass Artikcl 89, Absatz 2 dor Bundesverfassung und Artikcl 8 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstiramung uber Bundesgesetze und Buridesbeschliisse za veroffentlichen.

Bern, den21.Februar 1964.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundcsrates, Der Bundeskanaler: Ch. Oser Datum der Verdffentliohung: 27. Pebruar 1964 Ablauf der Beferendumsfrist: 27. Mai 1964 3833

Bundesblatt. 116. Jahrg. Ed. I.

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