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Bekanntmachungen von Departementen und ändern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Änderungen im diplomatischen Korps vom 13. bis 19. Mai 1964 Argentinien. Herr Pablo Singer, Wirtschaftsrat, gehört dieser Mission nicht mehr an, Grossbritannien. Herr Harry Melville Paterson, Zweiter Sekretär, hat seinen Posten angetreten.

Japan. Herr Hiroshi Hashimoto, Dritter Sekretär, wurde zum Zweiten Sekretär befördert.

Korea. Herr Meung Jun Choi, Botschaftsrat, und Herr Tong Man Kwun, Dritter Sekretär, wurden mit ändern Aufgaben betraut.

Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken. Herr Lev Evdokimov, Beamter, wurde zum Attaché befördert, Vereinigte Arabische Republik. Herr Ahmed Fathi Sorour, Kulturattache, hat s'eine Tätigkeit aufgenommen.

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Notifikation

Aufenthaltes, wird hiermit eröffnet: Das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement verurteilte Sie auf Grund des am 9. Oktober 1963 gegen Sie aufgenommenen Strafprotokolls wegen Zollübertretung in Verbindung mit Warenumsatzsteuerhintersriehung in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 9,75 und 91 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 58 dos Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Zollbusse von 2840,60 Franken, unter Auferlegung der Kosten des Verfahrens von 11,60 Franken.

Gegen diese Verfügung können Sie innert 20 Tagen bei der Zollkreisdirektion Schaffhausen Einsprache erheben und gerichtliche Beurteilung verlangen.

1023 Falls Sie sich - bei Verzicht auf die Einsprache - innert 14 Tagen der Strafverfolgung förmlich und unbedingt unterziehen, "wird Ihnen ein Viertel der obgenannten Busse, d.h. 710,15 Franken, erlassen.

Auch bei erfolgter Unterziehung bleibt Ihnen das Eecht gewahrt, die Höhe der Busse innert 80 Tagen seit Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation beim Schweizerischen Bundesrat in Bern mit Beschwerde anzufechten.

Bern, den 29.Mai 1964.

Eidgenössische Oberzolldirektion

Notifikation

öffnet : Die Eidgenössische Oberzolldirektion verurteilte Sie am 27. April 1964 gestützt auf das am 8. Oktober 1963 gegen Sie aufgenommene Strafprotokoll wegen Zollübertretung in Vorbindung mit Hinterziehung der Warenumsatzsteuer, in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 9, 75 und 91 des Zollgesetzes und der Artikel 52/53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenuinsatzsteuer, zu einer Busse von netto 891,60 Franken, zuzüglich Kosten und Gebühren des Verfahrens von 40,90 Franken.

Die Höhe der Busse kann innert 80 Tagen seit Veröffentlichung der vorstehenden Notifikation beim Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement in Bern durch Beschwerde angefochten werden.

Bern, den 29.Mai 1964.

Eidgenössische Oberzolldirektion 7321

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes

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Bundesblatt

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Jahr

1964

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

21

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.05.1964

Date Data Seite

1022-1023

Page Pagina Ref. No

10 042 522

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