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Bimdesratsbeschluss über

die AllgemeinverbincÜicherklärung von Änderungen des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Kartonagenindustrie (Vom 14. Juli 1964)

Der Schweizerische Bundesrat heschliesst :

Folgende Änderungen des im Anhang zum Bundesratsbeschluss vom 80, Oktober 196l1) wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Kartonagenindustrie werden allgemeinverbindlich erklärt : Art. 15, Ziff. l und 2 Minimallohnsätze, einschliesslich sämtlicher Zulagen und Prämien, mit Ausnahme der Kinderzulagen ... für Vollarbeitefähige ... : 1.-Männliche Arbeitnehmer (ledig) I Kategor II a. Facharbeiter: n. pro Stunde imi. Jahr nach der Lehre 8.84 8.73 im 2. Jahr nach der Lehre 4.02 3.88 im 8. Jahr nach der Lehre 4.26 4.10

b. ...

c. Hilfs-Kartonager : im 1. Jahr der Tätigkeit als Hilfs-Kartonagcr im 2. Jahr der Tätigkeit als Hilfs-Kartonagor im 8. Jahr der Tätigkeit als Hilfs-Kartonager ä. Hilfsarbeiter: im 1. Jahr der Tätigkeit in der Branche im 2. Jahr der Tätigkeit in der Branche im 3. Jahr der Tätigkeit in der Branche l ) BEI 1961, II, 929.

Bundesblatt. 116. Jahrg. Bd. II.

3.17 8.84 8.46

3.06 8.22 8.34

2.90 8.08 3.30

2.82 2.97 3.17 11

142 e. Für verheiratete Arbeiter mit eigenem Familienstand erhöhen sieh obige Ansätze um 10 Eappen.

/. Obige Ansätze reduzieren sich um 40 Eappen pro Stunde für Jugendliche bis zum vollendeten 17. Altersjahr und um 20 Eappen pro Stunde für Jugendliche bis zum vollendeten 19. Altersjahr.

g. Pur Jugendliche beider Altersgruppen tritt der Anspruch auf den reduzierten Minimallohnansatz erst nach sechsmonatiger Tätigkeit in der Branche in Kraft.

2. Weibliche Arbeitnehmer (ledig oder verheiratet) Kategorie I Fr a. Arbeiterinnen : - PTM stunde im 1. Halbjahr der Tätigkeit in der Branche , 2.15 2.07 1.96 im 2. Halbjahr der Tätigkeit in der Branche .

2.20 2.14 2.01 Nach einjähriger Tätigkeit in der Branche richtet sich der Lohn grundsätzlich nach den Leistungen, muss aber mindestens betragen: im 2. Jahr der Tätigkeit in der Branche . . .

2.26 . 2 . 1 8 2.04 im 3. Jahr der Tätigkeit in der Branche . . .

2.82 2.24 2.08 im 4. Jahr der Tätigkeit in der Branche . . .

2.89 2.29 2.15 im 5. Jahr der Tätigkeit in der Branche . . .

2.45 2.38 2.19 Die Akkordansätzc sind so zu gestalten, das s im Jahresdurchschnitt des Betriebes die AJikordarbeitenden, mit Ausnahme der Anfängerinnen, wenigstens 10 Prozent mehr erzielen als diese minimalen Stundenlohnansätze.

b. Tischmeisterinnen und Partieführerinnen: Die einer Arbeitsgruppe von mindestens 3 Personen, Tischmeisterin oder Partieführerin mit eingerechnet, vorstehende Arbeiterin ist mit mindestens 2.62 2.54 ' 2.37 zu entlöhnen, sofern sie alle vorkommenden Arbeiten ihres Tätigkeitsgebietes selbständig ausführen kann und dem Arbeitgeber gegenüber die Garantie für richtige Ausführung übernimmt.

c. Die unter Buchstabe a. aufgeführten Mmirnallohnansatze reduzieren sich urn: 80 Eappen für Jugendliche bis zum vollendeten 16. Altersjahr, bzw.

20 Eappen für Jugendliche bis zum vollendeten 17. Altersjahr, bzw.

10 Eappen für Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr.

Nach zwei Jahren Tätigkeit in der Branche fällt dieser Abzug dahin.

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II 1

Dieser Beschluss tritt am 27. Juli 1964 in Kraft und gilt bis zum 30. September 1965.

2 Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens wird der Bundesratsbeschluss vom 17. Januar 1964x) über die Allgerneinverbindlicherklärung von Änderungen des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Kartonagenindustrie aufgehoben.

Bern, den 14. Juli 1964.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: L. von Moos 7715

1) Bßl 1964, I, 83.

Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung von Änderungen des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Kartonagenindustrie (Vom 14. Juli 1964)

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23.07.1964

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